Gericht

Landesverwaltungsgericht Wien

Entscheidungsdatum

18.09.2014

Geschäftszahl

VGW-162/076/10430/2014

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde der Frau Dr. römisch zehn., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Ärztekammer für Wien, vom 7.5.2013, Zahl …,

zu Recht e r k a n n t:

römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2012 um den Gewinn aus selbständiger Tätigkeit für das Jahr 2009 in der Höhe von 9.279,75 Euro reduziert wird.

römisch II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

römisch eins. 1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 7. Mai 2013, Zl. ..., wurde gemäß Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2012 in der Höhe von 10.130,94 Euro festgesetzt und angesichts der für dieses Jahr vorläufig entrichteten Fondsbeiträge von insgesamt 7.568,04 Euro der Beitragsrückstand in der Höhe von 2.562,90 Euro festgestellt sowie dessen Entrichtung aufgetragen. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass die Beitragsbemessungsgrundlage aufgrund der Angaben der nunmehrigen Beschwerdeführerin und der von der Ärztekammer für Wien getroffenen Feststellungen auf Basis des Jahres 2009 ermittelt worden seien, die sich wie folgt darstellen:

Jahresbruttogrundgehalt 2009     EUR               66.196,92

anteilige Werbungskosten 2009     EUR - 11.968,40

Gewinn 2009 EE                                                                             EUR +  9.279,75

Beitragszahlungen 2009 BA                                                                   EUR +  7.836,35

Bemessungsgrundlage (BMG)    EUR                  71.344,62

Berechnung Fondsbeitrag

von der BMG 14,2 % gemäß Abschnitt römisch eins Absatz eins, BO

für 12 Monat(e)                                                                       EUR                       10.130,94

Fondsbeitrag 2012      EUR                  10.130,94

abzüglich vorläufiger Fondsbeitrag 2012 BB                         EUR -                  7.568,04

Rückstand Fondsbeitrag 2012    EUR                   2.562,90

2.1. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten und (nunmehr) als Beschwerde zu wertenden Berufung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass in der Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien der Betrag in der Höhe von 9.279,75 Euro als Gewinn für das Jahr 2009 enthalten sei. Daraus ergebe sich für den Fondsbeitrag 2012 eine Nachforderung in der Höhe von 2.562,90 Euro. Bei dem in Rede stehenden Betrag in der Höhe von 9.279,75 Euro handle es sich um den Gewinn der Beschwerdeführerin aus selbständiger Tätigkeit als Psychotherapeutin, den sie in ihrer Praxis erwirtschaftet habe und nicht um Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG. Daher seien diese Einkünfte nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

2.2. Ihre Praxis für Psychotherapie sei beim Bundesministerium für Gesundheit als „psychotherapeutische Praxis“ eingetragen. Die Beschwerdeführerin sei beim Österreichischen Bundesverband für Psychotherapie organisiert und versichert. Sie sei in ihrer Praxis ausschließlich als Psychotherapeutin tätig und übe keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG aus. Die Beschwerdeführerin rechne die Honorare für die Tätigkeit in ihrer Praxis über die Wiener Gesellschaft für psychotherapeutische Versorgung ab.

3.1. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2014 Folgendes auszugsweise ins Treffen:

„1.1. Die Beschwerdeführerin ist seit 01.01.1996 als angestellte Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie mit Dienstort …, in die Ärzteliste eingetragen. Laut Praxisplan der österreichischen Ärztekammer verfügt sie zusätzlich über eine Berufsberechtigung als Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin.

Beweis: vorgelegter Verwaltungsakt, insbesondere die Eintragungen in die Ärzteliste im Auszug über die Tätigkeiten;

Auszug des Praxisplans der österreichischen Ärztekammer (Beilage ./1)

[…]

2.2. Nach Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG) umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere:

die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;

die Beurteilung von in Ziffer 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;

die Behandlung solcher Zustände;

die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;

die Vorbeugung von Erkrankungen;

die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;

die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln;

die Vornahme von Leichenöffnungen.

Mit den Worten „unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen“ wird gesetzlich festgelegt, dass nicht nur die Tätigkeit jener Ärzte, die Patienten persönlich und unmittelbar behandeln, sondern auch die Tätigkeit von Ärzten, die mittelbar auf die Feststellung, die Diagnose, die Gesunderhaltung, Besserung oder Heilung von Menschen gerichtet ist, gleichgültig, ob es sich um einen bereits bestimmten Patienten oder um Menschen handelt, die in der Zukunft erkranken können oder krank werden, zur Ausübung der Heilkunde gehören. Eines der wesentlichen Merkmale ärztlicher Tätigkeit ist daher, ob der Arzt im Interesse der Gesunderhaltung, Krankheitsverhütung, Besserung oder Heilung von Menschen unmittelbar oder mittelbar tätig ist. Zusätzlich muss die Tätigkeit auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Dass eine Tätigkeit in das Aufgabengebiet anderer (Gesundheits-)Berufe fällt, schließt eine gleichzeitige Zuordnung zur ärztlichen Berufsausübung nicht zwingend aus. Soweit Psychotherapie auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht, ist sie auch von der ärztlichen Berufsausübungsberechtigung umfasst vergleiche Aigner/Kierein/Kopetzki, Ärztegesetz 19983 (2007), Paragraph 2, Anmerkung 7 mwN.).

2.3. Paragraph eins, Absatz eins, Psychotherapiegesetz regelt: „Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewusste und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.“

2.4. Sowohl der Psychotherapeut, wie auch der Arzt setzen Behandlungsschritte im weiteren Sinne, die innerhalb der Gesundheitsdefinition der WHO liegen. Beide Legaldefinitionen beschreiben Zustände, in denen die behandelnde Tätigkeit gesetzt wird. Beide Berufe sind auf Wissenschaftlichkeit festgelegt. Analysiert man die Elemente der Legaldefinitionen unter materiellen Gesichtspunkten zeigt sich, dass die Beschreibung von Zielen und Methoden bewirken, dass die beiden Behandlungstätigkeiten einander über weite Strecken überschneiden: Ausdrücklich bezieht sich das Ärztegesetz auf Geistes- und Gemütskrankheiten in Untersuchung und Behandlung; ausführlich beschreibt auch das Psychotherapeutengesetz die Untersuchungsmethoden und Behandlungsziele. Dabei wird deutlich, dass ärmliche und psychotherapeutische Behandlung - was ihre Ziele und Methoden betrifft - logisch einander überschneiden, soweit das psychotherapeutische Handeln auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht vergleiche dazu auch Wolfgang Mazal, RdM 1994, 99). Dieses besondere Verhältnis von Medizin und Psychotherapie erklärt sich nicht zuletzt daraus, dass die Psychotherapie nicht nur in verschiedenen Geisteswissenschaften, sondern auch in der Medizin wurzelt.

Die Ausübung der Psychotherapie beruht daher in weiten Teilen auf medizinisch- wissenschaftlichen Erkenntnissen. Wie die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit ist auch die Psychotherapie auf die Behandlung bzw. Milderung, Beseitigung, und daher in diesem Sinne auch Heilung von Krankheitszuständen ausgerichtet. Im Hinblick auf diese Gemeinsamkeiten ist eine Abgrenzung (rein) psychotherapeutischer von (rein) ärztlicher Tätigkeit nach den Inhalten nicht möglich. Zu diesem Schluss ist offenbar auch der Gesetzgeber gekommen, der es aufgrund dieser Umstände für notwendig erachtet hat, in Paragraph 24, Absatz 2, Psychotherapiegesetz zu regeln, dass die Ausübung der Psychotherapie keine nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes ausschließlich Ärzten vorbehaltene Tätigkeit ist.

2.5. Nach Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 ist grundsätzlich jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende und auf Heilung gerichtete Tätigkeit als ärztliche Tätigkeit zu sehen. Wendet ein Arzt psychotherapeutische Methoden an, so übt er eine Tätigkeit aus, die im Wesentlichen auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht und auf die Heilung von Menschen ausgerichtet ist. Das gilt insbesondere für jene Ärzte, die die Psychotherapie auf Basis ihrer psychotherapeutisch-medizinischen Kenntnisse betreiben, also die nötigen Zusatzqualifikationen über die ärztliche Ausbildungsschiene (PsyIII-Diplom der österreichischen Ärztekammer oder Ausbildung zum Facharzt für Psychiatrie, für Neurologie, für Psychiatrie und Neurologie oder für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin) erworben haben.

Der Verwaltungsgerichtshof stellt zur Abgrenzung psychotherapeutischer von ärztlicher Tätigkeit auf den Ausbildungsgang ab, der die Grundlage für die konkrete Tätigkeit bildet. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, ob die Tätigkeit von der ärztlichen Berufsbefugnis umfasst ist vergleiche VwGH 15.7.2011, ZI. 2009/11/0002).

2.6. Die Beschwerdeführerin ist als Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie in die Ärzteliste eingetragen. Sie verfügt laut Praxisplan der österreichischen Ärztekammer auch über eine Berufsberechtigung als Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin. Diese Facharztausbildungen bescheinigen, dass die Beschwerdeführerin eine Ausbildung in und damit vor allem auch Kenntnis der psychotherapeutischen Medizin hat. Ihre Tätigkeit im Bereich der Psychotherapie beruht daher auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen und ist von ihrer ärztlichen Berufsbefugnis umfasst. Damit sind die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG erfüllt. Entsprechend hat die belangte Behörde die psychotherapeutische Tätigkeit zu Recht als ärztliche Tätigkeit gewertet. Die Beschwerde ist somit nicht berechtigt.

2.7. Laut Einkommensteuerbescheid 2009 erwirtschaftete die Beschwerdeführerin im bemessungsrelevanten Jahr einen Gewinn aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit in Höhe von EUR 9.279,75. Aus der vorgelegten Dienstgeberbestätigung ergibt sich ein Jahresbruttogrundgehalt in Höhe von EUR 66.196,92. Das Jahresbruttogesamtgehalt aus nicht selbständiger ärztlicher Tätigkeit betrug laut Einkommensteuerbescheid 2009 EUR 97.018,89.

Dem Einkommensteuerbescheid 2009 und dem Jahreslohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis sind folgende Werbungskosten(WK) zu entnehmen:

WK, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte:               EUR     132,00

SV-Beiträge für laufende Bezüge (Pos. 230):                EUR        15.005,04

SV-Beiträge für sonstige Bezüge (Pos. 225):                EUR       1.291,21

Beiträge zu Interessenvertretungen:                 EUR 772,24

Pendlerpauschale                    EUR 342,00

In Summe:         EUR        17.542,49

Die so ermittelten Werbungskosten beziehen sich auf das Jahresbruttogesamtgehalt (Pos. 210). Werbungskosten dividiert durch das Jahresbruttogesamtgehalt ergeben den Werbungskostenanteil von 18,08%. Jahresbruttogrundgehalt in Höhe von EUR EUR 66.196,92 multipliziert mit 18,08 % ergeben die anteiligen Werbungskosten von EUR 11.968,40.

Im bemessungsrelevanten Zeitraum wurden insgesamt EUR 7.836,35 an Fondsbeiträgen, im Jahr 2012 EUR 7.568,04 an vorläufigen Fondsbeiträgen bezahlt.

Die Bemessungsgrundlage errechnet sich daher wie folgt:

Jahresbruttogrundgehalt - anteilige Werbungskosten + Gewinn + Beiträge 2012

EUR 66.196,92 - EUR 11.968,40 + EUR 9.279,75 + EUR 7.836,35 = EUR 71.344,62

14,2% davon ergeben EUR 10.130,94. Abzüglich der im Jahr 2012 geleisteten vorläufigen Fondsbeiträge ergibt sich ein Beitragsrückstand von EUR 2.562,90.

Der Fondsbeitrag wurde daher in Übereinstimmung mit der Satzung und Beitragsordnung und im Übrigen rechnerische richtig festgesetzt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

2.8. Die belangte Behörde weist daraufhin, dass die Beschwerdeführerin nur als angestellte Fachärztin in der Ärzteliste aufscheint. Eine selbständige Tätigkeit ist nicht eingetragen. Die Tätigkeit dürfte bislang nicht zur Ärzteliste gemeldet worden sein.

Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ÄrzteG 1998 hat die Österreichische Ärztekammer in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte (...) zu führen. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, ÄrzteG 1998 haben sich Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin (...) auszuüben beabsichtigen, vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden und die erforderlichen Unterlagen (...) vorzulegen. Nach Paragraph 4, Absatz eins, ÄrzteG 1998 bedarf es zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt (...) des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste. Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ÄrzteG 1998 bedarf es zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt des Nachweises der Erfüllung

1. der allgemeinen Erfordernisse gemäß Absatz 2, und

2. des besonderen Erfordernisses (...)

3. der Eintragung in die Ärzteliste.

Über die Eintragungen in die Ärzteliste entscheidet die österreichische Ärztekammer aufgrund der Meldungen der einzelnen Ärzte. Die Eintragung ist nicht nur eine Beurkundung, sondern konstituiert nach Paragraph 4, ÄrzteG 1998 das Recht, ärztlich tätig zu werden. Eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn die betreffende Rechtsfrage möglicher Gegenstand eines selbständigen rechtsfeststellenden oder rechtsgestaltenden Anspruches (nicht bloß einer Beurkundung) sein kann, die als Hauptfrage von einer anderen Behörde zu entscheiden ist. Die Eintragung in die Ärzteliste ist damit eine bindende Vorfragenentscheidung einer von der belangten Behörde (und vom Landesverwaltungsgericht) unterschiedlichen Verwaltungsbehörde. Es wäre daher zu klären, ob die Beschwerdeführerin bereits eine Meldung einer selbständigen Tätigkeit abgegeben hat und es dazu eine Entscheidung der Österreichischen Ärztekammer gibt oder nicht.

Die belangte Behörde regt an, diese Stellungnahme der Österreichischen Ärztekammer mit dem Ersuchen zu übermitteln, die Frage zu prüfen, ob die selbständige - von der Beschwerdeführerin als psychotherapeutische deklarierte - Tätigkeit als ärztliche Tätigkeit der Eintragungspflicht zur Ärzteliste unterliegt.“

4.1. Am 26. Mai 2014 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerin, ihr rechtsfreundlicher Vertreter und der Vertreter der belangten Behörde geladen waren.

4.2. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung wurden von der Beschwerdeführerin das Abschlusszertifikat für das psychotherapeutische Propädeutikum der Arbeitsgemeinschaft Personenzentrierte Psychotherapie und Gesprächsführung (APG) vom 15. Februar 1995, das Abschlusszertifikat für das psychotherapeutische Fachspezifikum Systemische Familientherapie des Österreichischen Arbeitskreises für Gruppentherapie und Gruppendynamik (ÖAGG) vom 21. November 1998, ein Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 16. Dezember 1998, GZ: ..., aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 17, Absatz 5, des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, in die Psychotherapieliste als Psychotherapeutin eingetragen worden, somit gemäß Paragraph eins, leg. cit. zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt ist und unabhängig von der gemäß Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit. zu führenden Berufsbezeichnung auch die Zusatzbezeichnung „Systemische Familientherapie“ führen darf, sowie der Ausdruck einer E-Mail der Wiener Gebietskrankenkasse, Abteilung Vertragspartnerverrechnung und Verhandlung, über die Verrechnungsmodalitäten psychotherapeutischer Leitungen, vorgelegt und darüber hinaus Nachstehendes vorgebracht:

„Vl: Welche Ausbildungen haben Sie und welche konkrete Ausbildung ist davon die Grundlage für Ihre nun ausgeübte (hier: strittige) Tätigkeit?

Bf: Ich habe das Medizinstudium absolviert und zum weiteren Nachweis meiner weiteren Ausbildungen lege ich ein Abschlusszertifikat für das psychotherapeutische Propädeutikum, ein Abschlusszertifikat für das psychotherapeutische Fachspezifikum Systemische Familientherapie der ÖAGG vor. Die beiden zuletzt genannten Abschlusszertifikate sind die Grundlage für meine ausgeübte hier strittige Tätigkeit. Die an meinem Ausbildungslehrgang Beteiligten sind aufgrund dieser Ausbildung ausschließlich als Psychotherapeuten tätig.

BehV: Ich bringe ins Treffen, dass das abgeschlossene Medizinstudium in diesem Zusammenhang ausschlaggebend ist, da hier unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH die medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisse ausschlaggebend für die Tätigkeit der Bf als Psychotherapeutin sind.

Bf: Ich bin seit 1996 Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und auf Drängen meines Arbeitgebers seit 2009 Fachärztin für Psychotherapie und als solche in die Ärzteliste als nicht selbständige Fachärztin für Psychiatrie eingetragen. An der Tätigkeit als Psychotherapeutin hat seither nichts geändert.

Ich bin seit 1998 in die Liste der Psychotherapeuten eingetragen und lege in diesem Zusammenhang das entsprechende Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundes und Soziales vom 16.12.1998 vor. Das ist auch die Grundlage für meine Tätigkeit in meiner Praxis als Psychotherapeutin.

Über Befragen des BehV: Ich übe meine psychotherapeutische Praxis seit 1998 aus. Meine Tätigkeit gründet sich nicht auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse, diese sind für diese Tätigkeit nicht relevant. Ich verschreibe keine Medikamente und meine Klienten müssen gleichzeitig für diese Zwecke einen Facharzt für Psychiatrie aufsuchen.

Zur Frage der Behandlung von chronischen Erkrankungen wie sie der BehV „gegoogelt“ hat, bringt die Bf vor, dass sie die Patienten psychotherapeutisch betreue, die an chronischen Krankheiten leiden. Diese Tätigkeit hat aber nichts mit der Behandlung der chronischen Krankheiten an sich zu tun und basiert daher auch nicht auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen.

Zu den Trauma- und Belastungsstörungen führe ich aus, dass es hier nicht um die Aspekte medizinischer Behandlung geht, sondern - im Rahmen meiner psychotherapeutischen Tätigkeit - die Verarbeitung von Traumata und Belastungsstörungen Gegenstand der Behandlung sind. Für meine Behandlung der Patienten ist es aber erforderlich, dass ich weiß, was Traumata, Belastungsstörungen, chronische Erkrankungen sind, um entsprechend helfen zu können. Ich muss aber nicht wissen, wie diese Erkrankungen medizinisch zu behandeln sind. Auch meine Ausbildung (die ich nicht abgeschlossen habe) für Traumatherapie von Brainspotting (Oliver Schubbe), umfasst Grundzüge anatomischen und physischen Wissens.

BehV: Ich weise darauf hin, dass ihre Ausführungen zeigen, dass sie medizinisch-wissenschaftliche Kenntnisse benötigt, um entsprechende Hilfestellungen für ihre Patienten geben zu können. Gleichsam ist es ausschlaggebend, was die Grundlage der medizinisch-wissenschaftlich begründeten Tätigkeit ist; ob das von einem Arzt ausgeführt wird oder von einem Psychotherapeuten. Die Judikatur des VwGH sagt ganz klar, dass die Psychotherapie auch von einem Arzt ausgeübt werden darf, folgt aus dem Befund, eine bestimmte Tätigkeit sei Psychotherapie nicht zwangsläufig, dass es sich dabei nicht um eine ärztliche Tätigkeit handelt.

Bf: Auch Physiotherapeuten, Psychologen haben ein medizinisches Grundwissen, dass sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen und trotzdem unterliegen diese Berufsgruppen nicht der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien. Es muss auch möglich sein, dass man neben seiner Ausbildung als Fachärztin für Psychotherapie auch weitere Ausbildungen macht, die dann ausschließlich Grundlage für die Tätigkeit als Psychotherapeutin sind.

BehV: Wenn die Bf ausführt, dass sie Fachärztin für Psychotherapie ist, möchte ich festhalten, dass dies korrekterweise Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin heißt.

BfV: Es gibt die Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie und Fachärzte für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin. Das sind zwei verschiedene Fachärzte. Für den Zweiten hat sie erst 2009 die Fachberechtigung bekommen. Der VwGH stellt zur Abgrenzung darauf ab, welche konkrete Ausbildung zur Eintragung in die Psychotherapeutenliste geführt hat, die Eintragung war 1998 und die Ausbildung war eben eine nicht medizinische, wie wir heute vorgelegt haben. Das zweite Kriterium des VwGH ist die angewandte Methode für die Ausbildung der psychotherapeutischen Tätigkeit und diese ist auch seit 1998 bis heute unverändert aufgrund der 1998 abgeschlossenen, nichtärztlichen medizinischen Ausbildung.

Bf: Den Facharzt für Psychotherapie erlangt man, wenn man die drei Psy-Diplome der österreichischen Ärztekammer macht. Das wäre der logische Abschluss und die habe ich nicht gemacht. Ich habe keinerlei Psychotherapieausbildung bei der österreichischen Ärztekammer gemacht. Daher erfolgte die Eintragung über Wunsch meines Arbeitgebers. Dies bezieht sich rein über meine Tätigkeit im Krankenhaus. Dies erfolgte deshalb, da mein Arbeitgeber Fachärzte für Psychotherapie benötigte, um Ausbildungsstellen für die Psychiatrie zu bekommen.

Über Befragen des BfV: Dies hat an der Art meiner Tätigkeit als Psychotherapeutin nichts geändert.

Vl: Wie verrechnen Sie Ihre Leistungen im Rahmen Ihrer selbständigen Tätigkeit?

Bf: Ich verrechne die Honorare über die Wiener Gesellschaft für psychotherapeutische Versorgung. Es gibt in diesem Zusammenhang ein Übereinkommen mit der WGKK und dem Landesverband für Psychotherapie, wonach eine Therapie auf Krankenschein ermöglicht wird, soweit eine Behandlung im Rahmen der Psychotherapie erfolgt ist. Die WGKK unterscheidet, ob ein Psychiater eine ärztliche Psychotherapie oder eine reine Psychotherapie anbietet. Insoweit bestehen unterschiedliche Positionsnummern und Verrechnungsmodi.

BehV: Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die Bf psychotherapeutisch organisiert ist. Darauf kommt es nach der Judikatur des VwGH nicht an.

BfV: Es kommt auf die Ausbildung und auf die angewandte Methode an. Die Verrechnung ist nicht ausschlaggebend.

Bf: Ich möchte sagen, dass ich aufgrund meiner psychotherapeutischen Ausbildung und Methoden psychotherapeutisch tätig bin und keine medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse dafür heranziehe.

BehV: Das ist ein Widerspruch in sich. Sie benötigt für die Ausübung ihrer Tätigkeit sehr wohl medizinisch-wissenschaftliche Kenntnisse, um diese Arbeit entsprechend auszuüben.

Bf: Abschließend möchte ich dazu sagen, dass die Grundlagen hierfür notwendig sind und im Rahmen der Ausbildung zur Psychotherapie auch vermittelt werden, da auch sonst die anderen Psychotherapeuten ihren Beruf in dieser Form nicht ausüben könnten.

BfV: Zum Antrag der belangten Behörde, wonach eine Stellungnahme der österreichischen Ärztekammer einzuholen wäre, spreche ich mich dagegen aus, weil die österreichische Ärztekammer dazu nichts sagen kann, aufgrund welcher Ausbildung und aufgrund welcher Methode die selbständige psychotherapeutische Tätigkeit der Bf ausgeübt wird. […]

Der BehV hält seinen diesbezüglichen Antrag weiter aufrecht.

[…]“

5.1. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26. Mai 2014 wurde die Österreichische Ärztekammer um Stellungnahme ersucht, ob die Voraussetzungen für die Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin ausgeübten selbständigen Tätigkeit als Psychotherapeutin vorliegen. Darin wurde zudem bemerkt, dass die Beschwerdeführerin insbesondere vorbringt, ihre selbständige Tätigkeit als Psychotherapeutin auf Grund ihrer psychotherapeutischen Ausbildungen und in Anwendung der Methoden der Psychotherapie ausübe. Dem Schreiben wurde die Stellungnahme der Ärztekammer für Wien vom 17. Februar 2014 beigelegt.

5.2. Die Österreichische Ärztekammer gab in ihrem Schreiben vom 23. Juni 2014 an, dass die Beschwerdeführerin nach dem Eintragungsstatus der Österreichischen Ärzteliste als angestellte Ärztin des … geführt werde. Eine Ausübung selbständiger ärztlicher Berufstätigkeiten sei der Österreichischen Ärztekammer nicht gemeldet worden, weshalb auch keine Ordinationsadresse in der Ärzteliste eingetragen sei. Weiters führte die Österreichische Ärztekammer wörtlich aus:

„Vorausgesetzt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin wahrheitsgemäß erfolgten und ohne Möglichkeit, innerhalb der gesetzten Frist weitergehende Ermittlungen durchführen zu können, ist nach Ansicht der Österreichischen Ärztekammer davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin in freier Niederlassung als Psychotherapeutin mit Eintragung in der Psychotherapeuten-Liste ausgeübte Tätigkeit nicht als ärztliche Tätigkeit zu werten ist, die der Eintragungspflicht zur Österreichischen Ärzteliste unterliegt, sofern ausschließlich psychotherapeutische Leistungen angeboten werden.“

6.1. Am 7. Juli 2014 wurde die mündliche Verhandlung im Beisein der Parteien respektive ihrer rechtsfreundlichen Vertreter fortgesetzt, deren Gegenstand insbesondere die Stellungnahme der Österreichischen Ärztekammer vom 23. Juni 2014 war. Dazu wurde von den Parteien Folgendes vorgebracht:

„Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie auf ihr bisheriges Vorbringen verweist und sie in ihrer psychotherapeutischen Praxis ausschließlich psychotherapeutische Leistungen erbringe und diese auch dementsprechend organisiert sei.

Der BehV bringt zur Stellungnahme der österreichischen Ärztekammer vom 23. Juni 2014 insbesondere vor, dass diese Stellungnahme nicht die Frage beantwortet, nämlich, ob die Voraussetzungen für die Eintragung in die Ärzteliste der österreichischen Ärztekammer hinsichtlich der von der Bf ausgeübten selbständigen Tätigkeit als Psychotherapeutin vorliegen, zumal sie letztlich diese Fragestellung wieder zurückverweise. Dazu wird insbesondere ins Treffen geführt, dass die österreichische Ärztekammer in ihrer Stellungnahme festgehalten habe, dass innerhalb der gesetzten Frist weitergehende Ermittlungen nicht möglich seien. Die Stellungnahme gehe von einer eigenverantwortlichen Meldeverpflichtung der Bf aus. Darin kann kein Gutachten erblickt werden, ob eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz vorliege.

Der BfV bringt vor, dass die Einkünfte der Bf aus psychotherapeutischer Tätigkeit nicht der Beitragspflicht der Ärztekammer unterliegen, für diesen Standpunkt wäre die belangte Behörde behauptungs- und beweispflichtig, wofür keinerlei Beweise vorliegen.“

6.2. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung legte die Beschwerdeführerin eine E-Mail von Frau Dr. L. (Bundesministerium für Gesundheit, …) vom 12. Juni 2014, zur Frage der Unterscheidung einer ärztlichen Tätigkeit (Nachweis der selbständigen Berufsberechtigung durch Eintragung als Ärztin in die Ärzteliste bei der Österreichischen Ärztekammer) von einer psychotherapeutischen Tätigkeit (Nachweis der der selbständigen Berufsberechtigung durch Eintragung als Psychotherapeutin in die Psychotherapeutenliste beim Bundesministerium für Gesundheit). Dazu wird inhaltlich Folgendes vorgebracht:

„Sehr geehrte Frau Dr. römisch zehn.!

Zu Ihrer Fragestellung darf seitens des BMG Folgendes zur Unterscheidung ärztlicher Tätigkeit (Nachweis der selbständigen Berufsberechtigung durch Eintragung als Ärztin in die Ärzteliste bei der österreichischen Ärztekammer, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,) von psychotherapeutischer Tätigkeit (Nachweis der selbständigen Berufsberechtigung durch Eintragung als Psychotherapeutin in die Psychotherapeutenliste beim Bundesministerium für Gesundheit gemäß Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,) festgehalten werden:

Das Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, regelt die Ausübung der Psychotherapie, die auf psychotherapeutisch-wissenschaftlicher Grundlage

basiert und für Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen einen eigenständigen, freien Beruf normiert vergleiche Paragraph eins, Psychotherapiegesetz), somit als solcher neben anderen selbständigen Berufen, wie beispielsweise Rechtsanwälten, Klinischen Psychologen oder auch dem ärztlichen Beruf bestehend.

Der Gesetzgeber hat die Befähigung und Berechtigung zur Ausübung der Psychotherapie über eine umfassende und zielgerichtete Ausbildung definiert. Dabei wurde der Ausbildungszugang an bestimmte im Paragraph 10, Psychotherapiegesetz

aufgelistete Zugangsvoraussetzungen gebunden, wie etwa an Studienabschlüsse der Medizin, Pädagogik, Philosophie, Psychologie oder Theologie.

Ein abgeschlossenes Medizinstudium stellt somit eine von mehreren möglichen Zugangsvoraussetzungen für die Psychotherapieausbildung dar, unabhängig davon, ob im Anschluss an das Medizinstudium eine Berufsberechtigung als Arzt oder Ärztin erworben wurde.

Die Berufsberechtigung von Ärzten und Ärztinnen richtet sich viel mehr nach den Regeln des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169, wonach die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, darstellt vergleiche Paragraph 2, Ärztegesetz 1998).

Die Berufsberechtigung von Ärzten und Ärztinnen ist somit von jener für Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen völlig unabhängig geregelt.

Ebenso wäre eine umgekehrte Vereinnahmung der Medizin in die Psychotherapie nicht mit dem Paragraph eins, Psychotherapiegesetz vereinbar.

Eine ärzterechtliche Vereinnahmung der Psychotherapie wäre auch mit den Vorgaben des Ärztegesetzes 1998, insbesondere mit Paragraph 2, Ärztegesetz 1998 nicht vereinbar, da Ärzte und Ärztinnen zur Ausübung der Medizin berufen sind und die Ausübung von Psychotherapie gerade nicht Medizin, sondern eine andere Wissenschaft darstellt.

Sofern freilich Psychotherapie auch auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht, kann sie auch von Ärzten ausgeübt werden vergleiche OGH RdM 1995/10). Diese Fragestellung wird allerdings nicht völlig losgelöst vom jeweiligen medizinischen Sonderfach zu sehen sein.

Eine ausschließlich auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen und nicht auch auf psychotherapeutisch-wissenschaftlichen Grundlagen beruhende Psychotherapie ist dem Bundesministerium für Gesundheit aber nicht bekannt.

Nicht zuletzt aus diesem Grund ist schon vor Jahren von der Österreichischen Ärztekammer selbst der Begriff „Psychotherapeutische Medizin" gewählt worden, um die Anbindung an die medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse besser argumentieren zu können.

Weiters ist festzuhalten, dass nach dem Bezeichnungsrecht im Paragraph 13, Absatz 2, Psychotherapiegesetz nur jene Personen, die in die Psychotherapeutenliste eingetragenen und somit zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut" oder „Psychotherapeutin" führen dürfen. Gleichzeitig besteht auch die Verpflichtung, zur klaren Information der Patientinnen (Patienten), in welcher Funktion jemand tätig ist, auch bei Ausübung des psychotherapeutischen Berufs die Bezeichnung Psychotherapeutin oder Psychotherapeut zu führen und nicht berechtigt sind, eine andere Bezeichnung zu wählen.

Ergänzend ist zu erwähnen, dass die Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß den Vorgaben des Paragraph 18, Absatz 2, Psychotherapiegesetz erfolgt. Diese Daten sind öffentlich einsehbar und in der Datenbank unter http://psychotherapie.ehealth.gv.at jederzeit im Internet abrufbar.

Anzumerken ist auch, dass in der Psychotherapeutenliste keine weiteren öffentlichen Daten erfasst werden dürfen, weshalb kein Rückschluss auf allfällige andere Berufsqualifikationen, z.B. als Ärztin, Sonder- und Heilpädagogin oder Klinische Psychologin etc., gegeben ist. Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen sind im Zusammenhang mit ihrer psychotherapeutischen Berufsausübung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Psychotherapiegesetz vielmehr sogar verpflichtet, die Bezeichnung „Psychotherapeut" oder „Psychotherapeutin" zu führen und dürfen ergänzend dazu eine methodenspezifische Zusatzbezeichnung ihrer Behandlungsart führen.

Die Wiener Gebietskrankenkasse stellt, wie auch andere Krankenkassen, bestimmte Anforderungen an Honorarnoten von Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, um Patienten und Patientinnen die Gewährung eines Kostenzuschusses für psychotherapeutische Krankenbehandlung zu ermöglichen

Die Honorarnote muss folgende für die Krankenkasse unbedingt erforderlichen Informationen enthalten:

• Familien- und Vorname sowie die Versicherungsnummer oder das Geburtsdatum der Patientin/des Patienten

• Familien- und Vorname sowie die Versicherungsnummer oder das Geburtsdatum der/des Versicherten, wenn die Patientin/der Patient ein Angehörige(r) ist

• Diagnose

• psychotherapeutische Behandlungsmethode

• Anzahl der Behandlungen (Sitzungen)

• Angabe, ob Einzel- oder Gruppenbehandlung (Sitzung)

• Datum und Dauer der einzelnen Behandlungen (Sitzungen)

• Honorar

• Saldierungsvermerk oder -nachweis

• Unterschrift und Stempel der Psychotherapeutin/des Psychotherapeuten

Bei Behandlungen, die mehr als 10 Therapieeinheiten erforderlich machen, ein Antrag auf Kostenzuschuss zu stellen. Ergänzend dazu muss gemäß Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 3, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der schriftliche Nachweis, dass spätestens vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung (Sitzung) im gleichen Abrechnungszeitraum (= Kalendervierteljahr) eine ärztliche Untersuchung durchgeführt worden ist, erbracht werden, wobei die Bestätigung formlos oder auf dem von der Kasse aufgelegten Bestätigungsformular erfolgen kann.

Die Form der Abrechnung kann folglich die Abgrenzung psychotherapeutisch-wissenschaftlicher Tätigkeit von medizinisch-wissenschaftlicher Tätigkeit, die wiederum anderen Anforderungen unterliegt, erleichtern.

Auch ist die Mitgliedschaft in der WGPV, die eine besondere Form der Kassenfinanzierung für Psychotherapie ermöglicht, nur auf Grund der Qualifikation als Psychotherapeutin zulässig, was wiederum den Hinweis auf eine eigenständige Berufsausübung als Psychotherapeutin, außerhalb einer anderen, daneben auch noch bestehenden selbständigen Berufsberechtigung als Ärztin, die jedoch in diesem Zusammenhang nicht relevant ist - gibt.“

 

7. Dazu erstattete die belangte Behörde mit Schreiben vom 15. Juli 2014 nachstehende, ergänzende Stellungnahme:

„Im Zuge der Tagsatzung vom 07.07.2014 legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Frau Dr. L. vom Bundesministerium für Gesundheit, datiert mit 12.06.2014, vor. Das Gericht räumte der belangten Behörde die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen zu diesem Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde kommt dieser Möglichkeit hiermit nach und erstattet die nachstehende

STELLUNGNAHME:

1. Zustandekommen des Schreibens vom 12.06.2014:

Vorweg hält die belangte Behörde fest, dass es sich beim Schreiben vom 12.06.2014 (Schreiben) weder um ein Gutachten noch um ein Beweismittel handelt. Es enthält lediglich allgemeine Rechtsausführungen ohne direkten Bezug auf den vorliegenden Einzelfall. Davon abgesehen wurde es auf die Bitte der Beschwerdeführerin um Argumentationshilfen für dieses Verfahren verfasst (siehe dem Schreiben beigelegte E-Mail der Beschwerdeführerin vom 12.06.2014).

2. Zum Inhalt des Schreibens:

Die Ausführungen im vorgelegten Schreiben sind einerseits unrichtig und andererseits für dieses Verfahren nur teilweise relevant.

Dazu ist vorweg festzuhalten, dass ausschließlich das Basieren auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen für das Vorliegen einer ärztlichen Tätigkeit ausschlaggebend ist. Ob diese aufgrund einer anderen Ausbildung ebenfalls durchgeführt werden darf oder der ausübende Arzt gewissen Mitgliedschaften und Verrechnungsmöglichkeiten hat, ist dagegen bedeutungslos.

2.1. Wissenschaftliche Einordnung der Psychotherapie:

Das Schreiben geht bereits davon aus, dass das Psychotherapiegesetz die Ausübung der Psychotherapie auf psychotherapeutisch-wissenschaftlicher Grundlage regle. Draus zieht es den Schluss, dass die Psychotherapie gerade nicht Medizin, sondern eine andere Wissenschaft darstelle. Diese Ausführungen sind jedoch falsch.

Die Psychotherapie ist das gezielte Behandeln einer psychischen Störung oder psychischer Folgen körperlicher Erkrankungen auf Grundlage einer therapeutischen Arbeitsbeziehung. Dabei werden wissenschaftlich-anerkannte Methoden angewendet. Die Psychotherapie ist jedoch keine eigenständige Wissenschaft. Es handelt sich vielmehr um eine Querschnittsmaterie, welche Teile einer Vielzahl von Wissenschaften, unter anderem der Medizin, enthält. Paragraph eins, Absatz eins, Psychotherapiegesetz stellt daher zu recht nicht auf psychotherapeutisch-wissenschaftliche, sondern auf wissenschaftlich-psychotherapeutische Methoden ab. Gleiches zeigt sich in Paragraph 10, Psychotherapiegesetz, welcher als mögliche Zugangsvoraussetzung für eine Ausbildung zum Psychotherapeuten unter anderem einen Studienabschluss in einer von vielen verschiedenen Studienrichtungen (darunter Medizin) anführt.

Vorweg ist somit festzuhalten, dass die Psychotherapie keine eigene Wissenschaft ist, sondern auf einer Vielzahl an Wissenschaften, zu welchen auch die Medizin gehört, basiert. Die Ausübung basiert daher zwangsweise immer auch zum Teil auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen und zwar unabhängig von der erworbenen Ausbildung.

2.2. Berufsberechtigungen:

Nicht nur die wissenschaftliche Einordnung der Psychotherapie ist im vorgelegten Schreiben falsch. Der in weitere Folge gezogene Schluss, eine Vereinnahmung der Medizin in die Psychotherapie und umgekehrt würde Paragraph eins, Psychotherapiegesetz und Paragraph 2, ÄrzteG widersprechen, stimmt ebenfalls nicht.

Richtig ist nur, dass sich die Berufsberechtigung der Ärzte nach dem ÄrzteG richtet. Die Berufsberechtigung zum Psychotherapeuten kann hingegen auf zwei Arten erlangt werden:

2.2.1.   Einerseits kann die Berechtigung direkt aus dem ÄrzteG abgeleitet werden. Das ÄrzteG enthält jedoch keine Sonderbestimmung für die Ausübung der Psychotherapie. Paragraph 31, ÄrzteG berechtig Ärzte nur generell zur Ausübung des ärztlichen Berufs, wobei Ärzte für Allgemeinmedizin eine unbeschränkte Berechtigung haben, während Fachärzte gemäß Paragraph 31, Absatz 2, auf ihr Sonderfach eingeschränkt sind. Demnach sind Fachärzte für Psychiatrie, für Neurologie, für Psychiatrie und Neurologie, für Neurologie und Psychiatrie und für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin zur Ausübung der Psychotherapie berechtigt.

Ebenfalls dazu berechtigt sind Ärzte für Allgemeinmedizin sowie alle sonstigen Ärzte, die über ein Psy-III Diplom der Österreichischen Ärztekammer verfügen. Soweit ein Arzt auch nur über eine dieser Berufsberechtigungen verfügt, ist er zur Ausübung der Psychotherapie berechtigt. Festzuhalten ist dazu, dass das ÄrzteG für berechtige Ärzte keine Einschränkung bei der Ausübung anführt. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind Ärzte aber jedenfalls immer dann zur Ausübung der Psychotherapie berechtigt, wenn diese auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen basiert vergleiche OGH 12.03.1996, 100b S241/95; 40b 125/94).

2.2.2.   Andererseits kann die Berufsberechtigung durch eine Ausbildung nach den Regeln des Psychotherapiegesetzes erreicht werden. Die Ausübung der Psychotherapie ist gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Psychotherapiegesetz nicht ausschließlich den Ärzten Vorbehalten. Was unter „Ausübung der Psychotherapie“ im Sinne des Psychotherapiegesetztes zu verstehen ist, wird in Paragraph eins, Absatz eins, Psychotherapiegesetz wie folgt legaldefiniert:

„Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetztes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewußte und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildem oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen oder Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.“

Psychotherapeuten sind somit zur Ausübung der Psychotherapie berechtigt, wenn sich die Behandlung sowie die Methoden und Behandlungsziele alle im Rahmen des Paragraph eins, Absatz eins, Psychotherapiegesetztes bewegen. Ob eine Ausübung in diesem Rahmen zugleich von der ärztlichen Berufsbefugnis erfasst wird, ist dabei gemäß Paragraph 24, Abs Psychotherapiegesetz nicht relevant.

2.2.3.   Im Ergebnis gibt es zwei voneinander unabhängige Ausbildungsschienen, welche zur Ausübung der Psychotherapie berechtigen. Allerdings können nicht alle zur Ausübung der Psychotherapie gehörenden Tätigkeiten gleichermaßen ausschließlich den Ärzten oder den Psychotherapeuten nach dem Psychotherapiegesetz zugeordnet werden. Vielmehr ist ein beträchtlicher Teil der Psychotherapie sowohl eine ärztliche Tätigkeit, als auch eine von Paragraph eins, Psychotherapiegesetz umfasste. Eine pauschale Zuordnung der gesamten Psychotherapie zu den ärztlichen- oder nichtärztlichen Tätigkeiten ist aber nicht möglich.

Aus diesem Grund hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass auf den Ausbildungsweg abzustellen ist vergleiche VwGH 15.07.2011, 2009/11/0002). Demnach beruht eine psychotherapeutische Tätigkeit immer dann auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen (und ist folglich ärztlich), wenn sie von der ärztlichen Berufsberechtigung des Ausübenden umfasst ist. Nicht entscheidend ist dagegen, ob diese auch aufgrund einer Berufsberechtigung nach dem Psychotherapiegesetz ausgeübt werden könnte. Lediglich psychotherapeutische Tätigkeiten, die ausschließlich auf Basis einer Berechtigung nach dem Psychotherapiegesetz ausgeübt werden dürfen, sind nicht ärztlich.

2.3. Tätigkeit der Beschwerdeführerin:

Die rechtliche Qualifikation der konkreten psychotherapeutischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist - im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs - anhand einer condictio sine qua non vorzunehmen. Wäre die Beschwerdeführerin ohne ihre Eintragung in die Psychotherapeutenliste (und somit ohne Ihre Berufsberechtigung gemäß Paragraph eins, Psychotherapiegesetz) zur Ausübung ihrer Tätigkeit nicht berechtigt, kann die Tätigkeit nicht von ihrer ärztlichen Berufsbefugnis umfasst sein. In diesem Fall läge keine ärztliche Tätigkeit vor. Darf sie die Tätigkeit hingegen auch ohne Eintragung in die Psychotherapeutenliste ausüben, handelt es sich um eine ärztliche.

Die Beschwerdeführerin ist laut Praxisplan der österreichischen Ärztekammer (siehe bereits vorgelegte Beilage ./1) Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie sowie Fachärztin für Psychotherapie und psychotherapeutische Medizin. Damit verfügt Sie über eine ärztliche Berufsberechtigung zur Ausübung der Psychotherapie, soweit diese auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Ihre Tätigkeit besteht laut Verhandlungsprotokoll vom 28.04.2014 in der psychotherapeutischen Behandlung und Betreuung von Patienten, die an chronischen Erkrankungen oder an Trauma- und Belastungsstörungen leiden. Derartige Tätigkeiten sind jedoch ohne jeden Zweifel von der Facharztberechtigung für Psychiatrie und Neurologie und von jener für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin umfasst. Es wäre fern jeder Denklogik, dürfte die Beschwerdeführerin diese Tätigkeiten ohne ihre Eintragung in die Psychotherapeutenliste nicht erbringen. Es handelt sich somit eindeutig um eine von der ärztlichen Berufsberechtigung der Beschwerdeführerin umfasste Tätigkeit. Eine solche basiert nach oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen und ist daher ärztlich.

Anträge:

Die belangte Behörde stellt aus diesen Gründen den

Antrag,

das Verwaltungsgericht Wien möge die Beschwerde abweisen.

Außerdem beantragt die belangte Behörde, aufgrund der zahlreichen Rechtsangelegen zur Einbeziehung psychotherapeutischer Einkünfte, die ordentliche Revision unabhängig vom Ergebnis der Entscheidung zuzulassen.“

römisch II. 1. Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG werden mit 1. Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,, lauten:

„§ 1. Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Bundesgesetz

1. die allgemeine Bezeichnung “Arzt” (“ärztlich”) auf alle Ärzte, die über eine Berufsberechtigung als “Arzt für Allgemeinmedizin”, “approbierter Arzt”, “Facharzt” oder “Turnusarzt” verfügen,

[…]

Paragraph 2, (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.

(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;

2. die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;

3. die Behandlung solcher Zustände (Ziffer eins,);

4. die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;

5. die Vorbeugung von Erkrankungen;

6. die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;

7. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;

8. die Vornahme von Leichenöffnungen.

(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.

[…]

Paragraph 4, (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der Paragraphen 32 bis 35, 36, 36a und 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.

[…]

Paragraph 31, (1) Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt erfüllt haben, sind zur selbständigen Ausübung einer allgemeinärztlichen Berufstätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.

(2) Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde erfüllt haben, sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt auf diesem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.

(3) Fachärzte haben ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken

[…]

Paragraph 109, (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. […]

(2) Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die

1. Leistungsansprüche,

2. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie

3. Art der Berufsausübung

der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. Bei Beteiligung eines Arztes oder Zahnarztes an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn – unabhängig von dessen Ausschüttung – berücksichtigt werden. Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln. […].

(3) Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen.

(4) […]

(5) Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben die Wohlfahrtsfondsbeiträge, die in der jeweiligen Beitragsordnung als Eurobeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie personenbezogen längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen, sofern dies in der Beitragsordnung vorgesehen ist. Die Beitragsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Wohlfahrtsfondsbeiträge und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen bei Vertragsärzten oder Vertragszahnärzten, vorzusehen. Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben den Ärztekammern über deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Wohlfahrtsfondsbeiträge im Einzelfall das arzt- oder zahnarztbezogene Kassenhonorar, die arzt- oder zahnarztbezogenen Fallzahlen sowie eine Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Arztes oder Zahnarztes nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln. Eine Übermittlung dieser Daten durch die Ärztekammern an Dritte ist unzulässig. Die Beitragsordnung kann nähere Bestimmungen vorsehen, dass die Kammerangehörigen verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Beitragsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen.“

3. Die anzuwendenden Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, lauteten:

„§ 1. (1) Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewußte und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.

(2) Die selbständige Ausübung der Psychotherapie besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im Absatz eins, umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.

Paragraph 2, Die selbständige Ausübung der Psychotherapie setzt die Absolvierung einer allgemeinen und einer besonderen Ausbildung voraus. Sowohl der allgemeine Teil (psychotherapeutisches Propädeutikum) als auch der besondere Teil (psychotherapeutisches Fachspezifikum) wird durch eine theoretische und praktische Ausbildung vermittelt.

Paragraph 10, (1) Das psychotherapeutische Propädeutikum darf nur absolvieren, wer

1. eigenberechtigt ist und entweder

2. die Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule einschließlich der Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung oder die Reifeprüfung vor dem Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, an einer Mittelschule oder einer anderen mittleren Lehranstalt oder eine Studienberechtigungsprüfung gemäß den Bestimmungen des Studienberechtigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, abgelegt hat oder

3. einen in Österreich nostrifizierten, der Reifeprüfung gleichwertigen Abschluß im Ausland erworben hat oder

4. eine Ausbildung im Krankenpflegefachdienst oder in einem medizinisch-technischen Dienst gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, absolviert hat oder

5. auf Grund seiner Eignung nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler mit Bescheid zur Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums zugelassen worden ist.

(2) Das psychotherapeutische Fachspezifikum darf nur absolvieren, wer

1. eigenberechtigt ist,

2. das 24. Lebensjahr vollendet hat,

3. die schriftliche Erklärung einer psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung, dass eine Ausbildungsstelle für die Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums, einschließlich des Praktikums gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2,, zur Verfügung gestellt werden wird, vorlegt,

4. das psychotherapeutische Propädeutikum erfolgreich absolviert hat und entweder

5. die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 4, oder

6. auf Grund seiner Eignung nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler mit Bescheid zur Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums zugelassen worden ist, soweit nicht bereits eine Zulassung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, erfolgt ist, oder

7. eine Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer ehemaligen Lehranstalt für gehobene Sozialberufe, an einer Pädagogischen Akademie oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalt für Ehe- und Familienberater absolviert hat oder das Kurzstudium Musiktherapie oder einen Hochschullehrgang für Musiktherapie abgeschlossen hat oder

8. ein Studium der Medizin, der Pädagogik, der Philosophie, der Psychologie, der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft oder der Theologie oder ein Studium für das Lehramt an höheren Schulen abgeschlossen hat oder

9. einen in Österreich nostrifizierten Abschluss eines ordentlichen Studiums im Sinne der Ziffer 8, an einer ausländischen Universität nachweist.

Paragraph 11, Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wer

1. das psychotherapeutische Propädeutikum und das psychotherapeutische Fachspezifikum erfolgreich absolviert hat,

2. eigenberechtigt ist,

3. das 28. Lebensjahr vollendet hat,

4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat und

5. in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des Psychotherapiebeirates eingetragen worden ist.

Paragraph 13, (1) Wer zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeutin“ zu führen und kann als Zusatzbezeichnung einen Hinweis auf die jeweilige methodenspezifische Ausrichtung jener psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung, bei der die Psychotherapieausbildung absolviert worden ist, anfügen. Sofern mehrere Psychotherapieausbildungen absolviert worden sind, können entsprechende Hinweise als Zusatzbezeichnungen angefügt werden.

(2) Die Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeutin“ samt Zusatzbezeichnung ist im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes den im Absatz eins, genannten Personen vorbehalten.

(3) Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie vorzutäuschen, ist untersagt.

Paragraph 17, (1) Der Bundeskanzler hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine Liste der zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Personen zu führen (Psychotherapeutenliste).

[…]

(5) Wer zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt ist, ist vom Bundeskanzler nach Anhörung des Psychotherapiebeirates in die Psychotherapeutenliste als Psychotherapeut einzutragen. Der Bundeskanzler hat Personen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.

Paragraph 24, (1) Die Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, ist auf die Tätigkeit der zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Personen nicht anzuwenden.

(2) Die Ausübung der Psychotherapie ist keine nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373, ausschließlich Ärzten vorbehaltene Tätigkeit.

(3) Durch dieses Bundesgesetz werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ und über die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens, Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,, nicht berührt.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Paragraph 26, (1) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates bis längstens 30. Juni 1993 auch jene Personen in die Psychotherapeutenliste einzutragen, die

1. auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit eine psychotherapeutische Qualifikation im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die inhaltlich einer nach diesem Bundesgesetz absolvierten Psychotherapieausbildung gleichzuhalten ist, erworben haben,

2. das 28. Lebensjahr vollendet haben,

3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben und

4. eigenberechtigt sind.

[…]“

4. Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien lautet auszugsweise:

„(1) Der Fondsbeitrag beträgt, soweit in dieser Beitragsordnung nicht anders festgelegt, 14,2 v.H. der Bemessungsgrundlage.

(2) Bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, besteht die jährliche Bemessungsgrundlage aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehälter abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Der monatliche Bruttogrundgehalt ist der am Monatsgehaltszettel ausgewiesene Grundgehalt. Sofern die Gehaltszettel nicht oder nicht vollständig und zeitgerecht gemäß Abschnitt römisch IV Absatz 5, übermittelt werden, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220). Hiezu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.

(3) Bei jenen Fondsmitgliedern, die ihren Beruf als niedergelassener Arzt oder als Wohnsitzarzt ausüben, ist die Bemessungsgrundlage der Überschuss aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit, ermittelt nach den Bestimmungen des EStG 1988. Die Einkommen bzw. Lohnsteuer ist bei der Ermittlung des Überschusses nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Überschusses sind jedenfalls die Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit sowie jene aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung zu berücksichtigen. Zum Überschuss gehören auch Gewinnanteile aus Gruppenpraxen und Gewinnanteile aus Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.

(4) Wird der ärztliche Beruf gleichzeitig in verschiedenen Rechtsformen ausgeübt, so sind die Bemessungsgrundlagen gemäß Absatz bis 3a zusammenzurechnen.“

5. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 – ÄAO 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2011,, zum Zeitpunkt der Vorschreibung des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2012, lauteten:

„§ 10. (1) Die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches ist auf folgenden Gebieten der Medizin möglich:

1. bis 36. […] 

37.         Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,

38. bis 45. […]

(2) Die Definitionen des Aufgabengebiets der einzelnen Sonderfächer ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 45.

Paragraph 34, (1) Gemäß den Paragraphen 34, Absatz eins bis 4, 35 Absatz 5 und 6, 37 Absatz eins und 2 sowie 38 der Ärzte-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,, erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen zur Ausübung des ärztlichen Berufes unter bestimmten Berufsbezeichnungen einschließlich Zusatzbezeichnungen bleiben aufrecht.

(2) Sofern nicht Absatz eins, anzuwenden ist, bleiben erworbene Berechtigungen oder Verpflichtungen hinsichtlich der Führung bestimmter Berufs- und Zusatzbezeichnungen nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,, aufrecht; bei Veränderung der zugehörigen Sonderfach- oder Additivfachbezeichnung durch diese Verordnung allerdings mit der Maßgabe, dass die nach dieser Verordnung vorgesehene Sonderfach- oder Additivfachbezeichnung an die Stelle der nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig geführten Sonderfach- oder Additivfachbezeichnung tritt.

(3) Absatz 2, gilt hinsichtlich der Führung der nach dieser Verordnung vorgesehenen Sonderfachbezeichnung „Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin“ nicht für Personen, die

1. die Berechtigung zur Führung der Sonderfachbezeichnung „Psychiatrie“ im Rahmen ihrer Berufsbezeichnung nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,, und

2. kein Diplom „Psychotherapeutische Medizin“ der Österreichischen Ärztekammer erworben haben. Diese Fachärztinnen/Fachärzte haben im Rahmen ihrer Berufsbezeichnung die Sonderfachbezeichnung „Psychiatrie“ weiter zu führen.

Anlage 37

Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin

1. Abschnitt

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin umfasst die Prävention, die Diagnostik, die nicht-operative Behandlung einschließlich Psychotherapeutischer Medizin, die Rehabilitation sowie die fachspezifische Begutachtung von psychischen und psychosomatischen Krankheiten oder Störungen sowie psychischen und sozialen Verhaltensauffälligkeiten.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.           Hauptfach:

              Fünf Jahre, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in Kinder- und Jugendpsychiatrie in der Dauer von acht Monaten anrechenbar ist

2.           Pflichtnebenfächer:

2.1.       Sechs Monate Innere Medizin

2.2.       Sechs Monate Neurologie

3.           Wahlnebenfächer:

              Keine.“

römisch III. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

1. Auf Grund des vorgelegten Verwaltungsaktes, der durchgeführten mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht Wien sowie den beigebrachten Unterlagen sowie Stellungnahmen steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

Die Beschwerdeführerin hat am 15. Februar 1995 das psychotherapeutische Propädeutikum bei der Arbeitsgemeinschaft Personenzentrierte Psychotherapie und Gesprächsführung (APG) absolviert. Seit 1. Jänner 1996 ist sie als angestellte Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie im … tätig und als solche in die Ärzteliste eingetragen. Das psychotherapeutische Fachspezifikum „Systemische Familientherapie“ hat die Beschwerdeführerin am 21. November 1998 erfolgreich abgeschlossen. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 16. Dezember 1998 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie in die Psychotherapeutenliste als Psychotherapeutin eingetragen worden und zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt ist. Sie ist zudem befugt, die Zusatzbezeichnung „Systemische Familientherapie“ zu führen. Seit 2009 ist die Beschwerdeführerin als nicht selbständige Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin in die Ärzteliste eingetragen. Laut Schreiben der Österreichischen Ärztekammer ist die Beschwerdeführerin nicht als selbständig tätige Ärztin in die Ärzteliste eingetragen. Ergänzend ist festzustellen, dass sie ihre Leistungen aus ihrer psychotherapeutischen Praxis über die Wiener Gesellschaft für psychotherapeutische Versorgung mit der Wiener Gebietskrankenkasse verrechnet.

2. Diese Feststellungen gründen sich auf die insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalte sowie insbesondere auf die glaubhaften und nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht Wien.

römisch IV. 1. Im Hinblick auf die - bereits unter Punkt römisch II zitierten - Bestimmungen des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG und Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist seit 1. Jänner 2014 das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren zuständig.

2. Vorweg ist zum Beschwerdevorbringen klarstellend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht etwa die Richtigkeit der Berechnungen im gesamten Umfang respektive der im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Beträge bekämpft, sondern sich dieses ausschließlich auf die im Folgenden zu beurteilende Frage bezieht, ob die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als selbständig tätige Psychotherapeutin als ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 zu qualifizieren ist und bejahendenfalls die daraus erzielten Einkünfte in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2012 einzubeziehen waren.

3. Nach der Bestimmung des Paragraph 109, ÄrzteG 1998 und des Abschnittes römisch eins der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sind die erzielten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit Grundlage für die Festsetzung der Fondsbeiträge respektive der Errechnung der Bemessungsgrundlage vergleiche etwa VwGH vom 15. Juli 2011, Zl. 2009/11/0002, VwGH vom 16. Mai 1997, Zl. 96/11/0246).

Die unter Punkt römisch II zitierte Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 definiert indes den Begriff der ärztlichen Tätigkeit respektive die „Ausübung des ärztlichen Berufes“. Demnach umfasst sie „jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird“.

3.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes wird der Begriff der ärztlichen Tätigkeit wie folgt verstanden:

Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, wobei in dieser Gesetzesbestimmung ärztliche Tätigkeiten demonstrativ aufgezählt werden vergleiche VwGH vom 18. Dezember 2006, Zl. 2003/11/0292). Die ärztliche Tätigkeit muss daher nicht zwingend unmittelbar am Menschen erfolgen (VwGH vom 24. Februar 2005, Zl. 2002/11/0080).

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. Februar 2014, Zl. B 894/2013-9, zur „Ausübung des ärztlichen Berufes“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 Folgendes festgehalten:

„3.2. Diese beiden Tatbestände knüpfen an die "Ausübung des ärztlichen Berufes" an. Jene umfasst nach Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. "jede auf medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird". In den Materialien (RV 362 BlgNR 10. GP, 26, zur Vorgängerbestimmung Paragraph eins, Absatz 2, Ärztegesetz 1949, Bundesgesetzblatt 92, in der Fassung der Ärztegesetznovelle 1964) wird hiezu Folgendes ausgeführt:

"Mit den Worten 'unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen' soll nunmehr auch gesetzlich festgelegt werden, dass nicht nur die Tätigkeiten der Ärzte, die Patienten unmittelbar und persönlich behandeln, sondern auch Tätigkeiten von Ärzten, die mittelbar auf die Feststellung der Diagnose, Gesunderhaltung, der Besserung oder Heilung von Menschen gerichtet sind, gleichgültig, ob es sich um einen bereits bestimmten Patienten oder um Menschen handelt, die in der Zukunft erkranken könnten oder krank werden, zur Ausübung der Heilkunde gehören. Zu den ärztlichen Tätigkeiten, die nur mittelbar für den Menschen ausgeführt werden, gehören jedenfalls die Tätigkeiten der Hygieniker, Pathologen, Pharmakologen, Anatomen, Histologen, Physiologen, Gerichtsmediziner, der Laboratoriumsfachärzte und anderer, die, ohne den betreffenden Gesunden und Kranken gesehen zu haben, Befunde über eingesandte Körperflüs[s]igkeiten, Muskelgewebe usw. erstellen, oder an Leichen Verstorbener Feststellungen treffen und Erkenntnisse erzielen, die für die Gesunderhaltung, Besserung oder Heilung von Krankheiten der Menschen von allgemeiner Bedeutung sind, oder aber auch mit dem Ergebnis ihrer ärztlichen Forschung für die Verhütung von Krankheiten beziehungsweise im Interesse der Rechtsfindung tätig sind. Als wesentliches Merkmal dafür, ob es sich bei der Tätigkeit eines Arztes um eine Tätigkeit in Ausübung der Heilkunde handelt, wird jedoch zu gelten haben, dass der Arzt im Interesse der Gesunderhaltung, Verhütung, Besserung oder Heilung von Menschen unmittelbar oder mittelbar tätig ist."

3.3. Im Anschluss daran ist die "Ausübung des ärztlichen Berufes" iSd Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG in der Rechtsprechung einerseits weit verstanden worden vergleiche zB VwGH 18.12.2006, 2003/11/0292, zur Tätigkeit als Risikoprüfer einer Versicherungsanstalt; VwGH 14.12.2010, 2008/11/0038, zur Lehrtätigkeit im klinischen Bereich). Andererseits wurde in ständiger Rechtsprechung ebenso betont, dass "zu den ärztlichen Tätigkeiten […] nur die in Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, ÄrzteG genannten und die damit vergleichbaren Tätigkeiten zu zählen" sind vergleiche u.a. VwGH 22.2.2007, 2005/11/0139).

3.4. In der Literatur vergleiche zB Stärker in Emberger/Wallner [Hrsg.], Ärztegesetz mit Kommentar2, 2008, Paragraph 2, Anmerkung 4 mwN) wird die Ausübung des ärztlichen Berufes nach Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG im Wesentlichen durch zwei Merkmale umschrieben: Die wissenschaftliche Begründung der angewendeten Methode und die Zugehörigkeit zur medizinischen Wissenschaft.

Hieran knüpfte auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 16.962/2003 an und hielt fest:

"Dass eine in das Aufgabengebiet eines anderen Gesundheitsberufes fallende Tätigkeit eine gleichzeitige Zuordnung zur ärztlichen Berufsausübung nicht zwingend ausschließt […], erlaubt aber nicht den (bedingungslosen) Umkehrschluss, dass jede von einem Arzt durchgeführte Tätigkeit unter den Begriff der 'Ausübung des ärztlichen Berufes' [iSd Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG] zu subsumieren ist."

Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 15. Juli 2011, Zl. 2009/11/0002, zu der (auch) im vorliegenden Fall relevanten Abgrenzungsfrage der psychotherapeutischen von der ärztlichen Tätigkeit Nachstehendes aus:

„Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird; zu dieser Definition tritt in Ziffer eins bis Ziffer 8, eine demonstrative Aufzählung klassischer ärztlicher Tätigkeiten, die also, soweit sie auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse gesetzt werden, der Ausübung der Medizin zugerechnet werden (Paragraph eins, Absatz eins, ÄrzteG 1998).

3.2. Demgegenüber ist nach Paragraph eins, Psychotherapiegesetz die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewusste und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.

Die Erläuterungen (RV 1256 BlgNR römisch XVII. GP, 14) führen dazu Folgendes aus:

"Psychotherapeutisches Handeln basiert demnach auf einem Akzeptieren der subjektiven Erlebniswelt des Betroffenen, dem Bemühen um Einfühlung und Zuwendung, einem methodisch fundierten Behandlungsstil und letztlich auf der Kongruenz dieser Haltungen.

Der Begriff 'Psychotherapie', der aus dem Altgriechischen stammt und soviel wie 'das Leben, die Seele, den Verstand, das Gemüt sorgfältig ausbilden' bedeutet, zeigt schon aus seinem ursprünglichen Wortsinn heraus, daß die Beschränkung der Psychotherapie auf den Bereich der Krankenbehandlung eine Einschränkung darstellen muss.

Vielmehr ist der Begriffsinhalt der Psychotherapie historisch gewachsen, um schließlich als Ausdruck einer eigenständigen wissenschaftlichen Disziplin Eingang in den vorliegenden Entwurf zu finden. Der psychotherapeutische Begriff des Absatz eins, geht somit von einem, den verschiedenen Wurzeln der Psychotherapie gerecht werdenden umfassenden Verständnis des Menschen in seiner gesamten Persönlichkeit - ganz im Sinne der Weltgesundheitsorganisation - aus.

Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen begründet, sieht der Entwurf keine Monopolisierung psychotherapeutischer Tätigkeiten vor. Dies ergibt sich insbesondere aus der inhaltlich abgestimmten Formulierung über die Berufsbezeichnung, aus den Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung und aus dem Verzicht auf Strafbestimmungen.

Ein solcher Schritt ermöglicht es vielmehr, dass die in ärztlichen, pädagogischen, psychologischen, seelsorgerischen, sozialbetreuenden und anderen Tätigkeiten enthaltenen Anteile psychotherapeutischer Tätigkeit auch weiterhin als integrale Bestandteile dieser Tätigkeit erhalten bleiben."

3.3. Festzuhalten ist vorerst, dass nicht jede von einem Arzt ausgeübte Tätigkeit ärztliche Tätigkeit ist; dazu sind vielmehr nur die in Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, ÄrzteG 1998 genannten und die damit vergleichbaren Tätigkeiten zu zählen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2007, Zl. 2005/11/0139, zu Lehrtätigkeiten betreffend medizinische Chemie und Biochemie; vergleiche auch das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. September 2003, VfSlg. 16.962).

Auf Basis der beiden Definitionen für die jeweilige Berufsausübung in Paragraph 2, ÄrzteG 1998 bzw. Paragraph eins, Psychotherapiegesetz ist weiter festzuhalten, dass sich die jeweiligen Tätigkeitsfelder überschneiden können: Nach der Legaldefinition in Paragraph eins, Psychotherapiegesetz ("Behandlung von … Verhaltensstörungen und Leidenszuständen") kann Psychotherapie auch Krankenbehandlung sein; die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst (auch) die "Untersuchung auf das Vorliegen … von …psychischen Krankheiten oder Störungen" sowie die "Behandlung solcher Zustände" (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 ÄrzteG 1998) und damit Psychotherapie im Sinn des Paragraph eins, Psychotherapiegesetz.

Durch das Psychotherapiegesetz ist klargestellt, dass Psychotherapie (auch wenn sie Krankenbehandlung ist) nicht mehr allein den Ärzten vorbehalten ist (Paragraph 24, Absatz 2, Psychotherapiegesetz). Umgekehrt wird durch das Psychotherapiegesetz aber auch nicht eine bestehende Berufsberechtigung, etwa nach dem ÄrzteG 1998, beschnitten (so ausdrücklich die zitierten Erläuterungen zu Paragraph eins,, vergleiche dazu auch den zitierten Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 31. Jänner 1995).

Da Psychotherapie auch von einem Arzt ausgeübt werden darf, folgt aus dem Befund, eine bestimmte Tätigkeit sei Psychotherapie, daher nicht etwa zwangsläufig, dabei handle es sich nicht um ärztliche Tätigkeit.

Auch der Umstand, dass die "gleiche" Tätigkeit - Psychotherapie - einmal von einem Arzt, einmal von einem Nichtarzt ausgeübt werden kann, begründet nicht zwangsläufig, dass es sich dabei um eine nichtärztliche Tätigkeit handelt vergleiche das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 26. Jänner 2000, 9 ObA 291/99f).

3.4. Zur Beantwortung der gestellten Abgrenzungsfrage kann aber insofern auf die Legaldefinitionen zurückgegriffen werden, als zwar beide Berufe auf Wissenschaftlichkeit festgelegt sind, nämlich sowohl ärztliche als auch psychotherapeutische Tätigkeit nur auf wissenschaftlicher Grundlage erfolgen darf. Während aber Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 als Basis für die ärztliche Tätigkeit "medizinisch-wissenschaftliche" Erkenntnisse normiert, verlangt Paragraph eins, Psychotherapiegesetz "wissenschaftlich-psychotherapeutische Methoden", die nach einer "allgemeinen und besonderen Ausbildung" bei Ausübung der Psychotherapie angewandt würden. Dies legt nahe, zur Beantwortung der gestellten Abgrenzungsfrage zunächst auf den Ausbildungsgang zurückzugreifen, also darauf, welche konkrete Ausbildung Grundlage für die nun ausgeübte strittige Tätigkeit bildet (in diesem Sinn offenbar auch der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 11. Mai 1999, Rs C-309/97, zur Frage, ob unterschiedliche Berufsausbildung unterschiedliche Entlohnung (für psychotherapeutische Leistungen durch Ärzte bzw. durch diplomierte Psychologen) rechtfertigen kann).“

3.2. Anknüpfend an die Judikatur der Höchstgerichte ist für die vorliegende Beschwerde Folgendes zu gewinnen:

Der Verwaltungsgerichtshof stellt nach eingehender Auseinandersetzung mit den Begrifflichkeiten der psychotherapeutischen und ärztlichen Tätigkeit sowie deren Inhalte - in seinem - zuvor wiedergegebenen - Erkenntnis vom 15. Juli 2011, Zl. 2009/11/0002, bei der Beantwortung der hier ebenso relevanten Abgrenzungsfrage auf die Legaldefinitionen der ärztlichen und psychotherapeutischen Tätigkeit ab und meint dazu, dass Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 als Basis für die ärztliche Tätigkeit „medizinisch-wissenschaftliche“ Erkenntnisse normiert, während Paragraph eins, Psychotherapiegesetz „wissenschaftlich-psychotherapeutische Methoden“, die nach einer „allgemeinen und besonderen Ausbildung“ bei Ausübung der Psychotherapie angewandt würden, verlangt. Daher führt der Verwaltungsgerichtshof weiters aus, dass es nahe liegend sei, „zunächst auf den Ausbildungslehrgang zurückzugreifen, also darauf, welche Ausbildung Grundlage für die nun ausgeübte strittige Tätigkeit bildet.“

3.2.1. Der Ausbildungslehrgang stellt sich im vorliegenden Beschwerdefall wie folgt dar: Die Beschwerdeführerin hat die nach Paragraph 2, Psychotherapiegesetz normierten Ausbildungen, nämlich das psychotherapeutische Propädeutikum der Arbeitsgemeinschaft Personenzentrierte Psychotherapie und Gesprächsführung am 15. Februar 1995 und das psychotherapeutische Fachspezifikum „Systemische Familientherapie“ des Österreichischen Arbeitskreises für Gruppentherapie und Gruppendynamik (ÖAGG) am 21. November 1998, erfolgreich abgeschlossen. Zudem ist die Beschwerdeführerin in die Liste der Psychotherapeuten eingetragen.

Weiters verfügt die Beschwerdeführerin über Facharztausbildungen für Psychiatrie und Neurologie sowie für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin. Das Sonderfach Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin umfasst nach der Bestimmung des Paragraph 31, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2 und Anlage 37 der ÄAO 2006 die Prävention, die Diagnostik, die nicht-operative Behandlung einschließlich Psychotherapeutischer Medizin, die Rehabilitation sowie die fachspezifische Begutachtung von psychischen und psychosomatischen Krankheiten oder Störungen sowie psychischen und sozialen Verhaltensauffälligkeiten. Die Beschwerdeführerin ist als angestellte Fachärztin der genannten Sonderfächer des … in die Ärzteliste eingetragen.

3.2.2. Es kann in diesem Zusammenhang der belangten Behörde insofern beigepflichtet werden, als die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Ausbildungen insbesondere als Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin nach den Bestimmungen des ÄrzteG 1998 den Bereich der Psychotherapie abdeckt; dies gilt auch für ihre Ausbildung nach den Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes. Es kann daher konsequenter Weise auch dem Argument der belangten Behörde beigepflichtet werden, dass die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre Ausbildungen in den Sonderfächern „Psychiatrie und Neurologie sowie Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin“, d.h. ohne ihre Ausbildung nach dem Psychotherapiegesetz und Eintragung in die Liste der Psychotherapeuten, grundsätzlich berechtigt wäre, im Bereich der Psychotherapie tätig zu werden.

3.2.3. Zur Frage, welche dieser beiden Ausbildungen Grundlage für die nun „ausgeübte strittige Tätigkeit“ - mithin als Psychotherapeutin - ist, brachte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor, dass sie ihre Tätigkeit als Psychotherapeutin auf Grundlage ihres psychotherapeutischen Propädeutikums und des psychotherapeutischen Fachspezifikums „Systemische Familientherapie“ ausübe.

Sie sei seit 1996 Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und auf Drängen ihres Arbeitgebers seit 2009 Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin. An ihrer selbständigen Tätigkeit als Psychotherapeutin habe sich auch seit 2009 (arg. „Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin“) nichts geändert. Sie verschreibe keine Medikamente und ihre selbständige Tätigkeit basiere ausschließlich auf wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden. Zudem führte die Beschwerdeführerin ins Treffen, dass sie in der Ärzteliste als nicht selbständige Fachärztin für diese Sonderfächer eingetragen ist und seit 1998 in die Liste der Psychotherapeuten. Die Beschwerdeführerin sei beim Bundesverband für Psychotherapie organisiert und versichert; ihrer Honorare für die selbständige Tätigkeit in ihrer Praxis rechne sie über die Wiener Gesellschaft für psychotherapeutische Versorgung ab.

Demgegenüber brachte die belangte Behörde zusammengefasst vor, dass für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Psychotherapeutin das Medizinstudium respektive (letztlich) ihre Ausbildung als Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin sowie ihre medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisse ausschlaggebend seien. Die medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisse seien notwendig, um die entsprechenden Hilfestellungen für die Patienten etwa bei der Behandlung von Trauma- und Belastungsstörungen, geben zu können. Der Verwaltungsgerichtshof habe dazu klar festgehalten: „Da Psychotherapie auch von einem Arzt ausgeübt werden darf, folge aus dem Befund, eine bestimmte Tätigkeit sei Psychotherapie, daher nicht etwa zwangsläufig, dabei handle es sich nicht um eine ärztliche Tätigkeit.“ Zudem wurde seitens der belangten Behörde festgehalten, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes unerheblich sei, wie ihre Praxis organisiert sei respektive ihre Tätigkeit verrechnet werde.

3.2.4. In diesem Zusammenhang ist auf das zuvor erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Februar 2014, Zl. B 894/2013-11, hinzuweisen, der - unter Hinweis auf seine Entscheidung zu VfSlg. 16.962/2003 - Folgendes festgehalten hat:

"Dass eine in das Aufgabengebiet eines anderen Gesundheitsberufes fallende Tätigkeit eine gleichzeitige Zuordnung zur ärztlichen Berufsausübung nicht zwingend ausschließt […], erlaubt aber nicht den (bedingungslosen) Umkehrschluss, dass jede von einem Arzt durchgeführte Tätigkeit unter den Begriff der 'Ausübung des ärztlichen Berufes' [iSd Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG] zu subsumieren ist."

3.2.5. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens und der darauf basierenden Feststellungen ist davon auszugehen, dass Basis für die Ausübung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Psychotherapeutin ihre Ausbildung - nämlich das Abschlusszertifikat für das psychotherapeutische Propädeutikum der Arbeitsgemeinschaft Personenzentrierte Psychotherapie und Gesprächsführung (APG) vom 15. Februar 1995 und das Abschlusszertifikat für das psychotherapeutische Fachspezifikum Systemische Familientherapie des Österreichischen Arbeitskreises für Gruppentherapie und Gruppendynamik (ÖAGG) vom 21. November 1998 - respektive ihre Berufsberechtigung nach Paragraph 11, Psychotherapiegesetz ist. Dies aus folgenden Gründen:

Die Beschwerdeführerin verfügte bereits (im Jahr 1995) über die allgemeinen und sodann (im Jahr 1998) über die besonderen Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie als sie im Jahr 2009 (und gleichzeitig in jenem Jahr, dem der Gewinn aus ihrer selbständigen Tätigkeit als Psychotherapeutin für die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Beitragsvorschreibung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2012 zugrunde gelegt wurde) als Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin in die Ärzteliste eingetragen wurde. Dies geht (letztlich auch) aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 16. Dezember 1998, GZ: ..., hervor, wonach die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 17, Absatz 5, des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, in die Psychotherapieliste als Psychotherapeutin eingetragen wurde und somit gemäß Paragraph eins, leg. cit. zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt ist. Zudem brachte die Beschwerdeführerin glaubhaft vor, dass sich an ihrer Tätigkeit als Psychotherapeutin seither (arg. „seit 2009 Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin“) nichts geändert hat; insbesondere verschreibt sie keine Medikamente. Ferner erscheint in diesem Zusammenhang auch der Umstand relevant, dass die Beschwerdeführerin nicht ihre Ausbildung als Fachärztin in den genannten Sonderfächern zur Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit als Psychotherapeutin angezogen hat, zumal sie nach wie vor in der Ärzteliste als angestellte Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie sowie für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin des … eingetragen ist. Demnach ist ihre Tätigkeit als Psychotherapeutin zwar letztlich von ihrer Ausbildung als Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin gleichsam (mit)umfasst; sie ist jedoch mangels Eintragung in die Ärzteliste nach Paragraph 27, Absatz eins, ÄrzteG 1998 nicht zur selbständigen Ausübung dieser ärztlichen Tätigkeit berechtigt. Vor diesem Hintergrund ist auch dem nachvollziehbaren Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entgegen zu treten, wenn diese darlegt, dass sie in Ausübung ihrer Tätigkeit als Psychotherapeutin ausschließlich wissenschaftlich - psychotherapeutische Methoden anwendet, obgleich sie auch über die medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisse verfügt. Gegenstand ihrer Behandlung ist etwa die Verarbeitung von Traumata oder Belastungsstörungen, wobei in diesem Zusammenhang die medizinische Behandlung außer Betrachtung bleibt.

3.2.6. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie beim österreichischen Bundesverband für Psychotherapie organisiert und versichert sei und ihre Honorare über die Wiener Gesellschaft für psychotherapeutische Versorgung abrechne, ist festzuhalten, dass es für die Frage der Qualifikation als zur Ausübung des ärztlichen Berufes zugehörige Tätigkeiten unerheblich ist, wie die Leistungen verrechnet werden oder die Beschwerdeführerin organisiert ist vergleiche ähnlich in VwGH vom 18. Dezember 2006, Zl. 2003/11/0292).

3.2.7. Daher kommt das Verwaltungsgericht Wien zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin über beide Ausbildungen verfügt, die den Bereich der Psychotherapie abdecken, jedoch mangels Eintragung in der Ärzteliste nach Paragraph 27, Absatz eins, ÄrzteG 1998 nicht zur selbständigen Ausübung als Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin berechtigt und mithin in Anwendung wissenschaftlich - psychotherapeutischen Methoden als selbständig tätige Psychotherapeutin letztlich auf Grund ihres Ausbildungslehrganges nach den Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes tätig ist.

3.2.8. Aus diesem Grund ist dem Beschwerdevorbringen zu folgen, wonach der in der Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2012 enthaltene „Gewinn 2009“ in der Höhe von 9.279,75 Euro aus der selbständigen Tätigkeit als Psychotherapeutin nicht zu berücksichtigen ist. Daher war die Bemessungsgrundlage spruchgemäß zu reduzieren.

3.2.9. Im Übrigen war hinsichtlich der - über Antrag der belangten Behörde - eingeholten Stellungnahme der Österreichischen Ärztekammer vom 23. Juni 2014 und der von der Beschwerdeführerin beigebrachten E-Mail-Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit vom 12. Juni 2014, den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen: Die Österreichischen Ärztekammer hat die Frage, ob die Voraussetzungen für die Eintragung in die Ärzteliste hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin ausgeübten selbständigen Tätigkeit als Psychotherapeutin vorliegen, nicht abschließend beantwortet, zumal sie auf die Notwendigkeit weiterer Erhebungen hingewiesen hat, um die Angaben der Beschwerdeführerin auf ihre Richtigkeit überprüfen zu können. Die im Verfahren vorgelegte Email des Bundesministeriums für Gesundheit enthält - wie die belangte Behörde zu Recht festhält - lediglich eine allgemeine Darstellung der Rechtsansicht einer Mitarbeiterin des Bundesministeriums zum Thema des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ohne jedoch auf den Beschwerdefall Bezug zu nehmen. Vor dem zuvor Gesagten ist daher auch auf die rechtlichen Argumente dieser Mitarbeiterin nicht weiter einzugehen.

4. Gemäß Paragraph 25 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass es mit Blick auf die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Obzwar sich der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 15. Juli 2011, Zl. 2009/11/0002, mit der Abgrenzungsfrage „psychotherapeutische und ärztlichen Tätigkeit“ beschäftigt hat, so fehlt es für den gegenständlichen Beschwerdefall an einer - über den Sachverhalt des zitierten Erkenntnisses hinausgehende - Rechtsprechung zur Frage, ob die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als selbständige Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 zu qualifizieren ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.162.076.10430.2014