Landesverwaltungsgericht Wien
01.09.2014
VGW-021/051/6041/2014
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn römisch eins. F., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 03.07.2013, Zl. MBA ... – S 3209/13, betreffend Übertretung des Öffnungszeitengesetzes
zu Recht e r k a n n t:
römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
römisch II. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
römisch III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
„Sie haben als Gewerbeinhaber, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes „Handelsgewerbe und Handelsagenten (Paragraph 124, Ziffer 10, GewO 1994), eingeschränkt auf den Kleinhandel mit Topfpflanzen und Schnittblumen“ mit Standort in Wien, ..., zu verantworten, dass Sie den Betrieb am Sonntag, 13.01.2013 um 09:50 Uhr entgegen den Bestimmungen des Öffnungszeitengesetzes nicht geschlossen gehalten haben, sondern das Geschäftslokal zum Zeitpunkt der Kontrolle geöffnet und allgemein zugänglich war und u.a. folgende waren zum Verkauf angeboten wurden: Blumensträuße € 15,- bis € 20,-, sowie einzelne Blumen wie z.B. Nelken € 1,-.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Paragraph 11, des Öffnungszeitengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003, in der geltenden Fassung.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von € 105,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden,
Paragraph 368, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der geltenden Fassung.
Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 10,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe.
....“
In der nunmehr als Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien anzusehenden Berufung bestritt der Berufungswerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung mit der Begründung, das Verkaufslokal befinde sich auf ÖBB Grund im Bereich eines Bahnhofes, weshalb das Offenhalten auch an Sonntagen erlaubt sei.
Die belangte Behörde ist auf diese, auch im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens erhobene Verantwortung ausführlich eingegangen und hat dargelegt, warum aus ihrer Sicht die Voraussetzungen des Paragraph 18, des Arbeitsruhegesetzes, wonach Arbeitnehmer in Verkaufsstellen auf Bahnhöfen auch am Sonntag beschäftigt werden dürfen, nicht vorliegen.
Im hier zu beurteilenden Fall steht aufgrund des eindeutigen Akteninhaltes und der damit übereinstimmenden Verantwortung des Berufungswerbers unbestritten fest, dass am angelasteten Vorfallstag, einem Sonntag, die Verkaufsstelle für Naturblumen für den Warenverkauf an Konsumenten geöffnet war.
Im Beschwerdefall war einerseits zu prüfen, ob die Bestimmungen des Öffnungszeitengesetzes Ausnahmen von den dort getroffenen Regelungen über das Verbot der Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen weiterhin zulassen und zum Anderen auch zu klären, in wie weit sich aus dem Zusammenhang der Bestimmungen des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz, Bundesgesetzblatt 129 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 48 aus 2003, - BZG und des Arbeitsruhegesetzes weitere, im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht erörterte Ausnahmebestimmungen für den Detailverkauf von Naturblumen ergeben.
Die hier relevanten Bestimmungen des Öffnungszeitengesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2007, lauten wie folgt:
Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, sofern sich nicht nach Paragraph 2, anderes ergibt, für alle ständigen und nichtständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstige Verkaufsstellen) von Unternehmungen, die der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) unterliegen.
(2) Als Betriebseinrichtung im Sinne des Absatz eins, gelten auch alle Einrichtungen und Veranstaltungen der im Absatz eins, genannten Unternehmungen, bei denen Warenbestellungen im Kleinverkauf entgegengenommen werden.
(3) ....
Paragraph 3, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln das Offenhalten der Verkaufsstellen (Paragraph eins,). An Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen (Paragraph 7, Absatz 2, des Arbeitsruhegesetzes) und an Montagen bis 6 Uhr sind die Verkaufsstellen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, geschlossen zu halten.
Paragraph 5, (1) An Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen und an Montagen bis 6 Uhr dürfen die Verkaufsstellen nur für Verkaufstätigkeiten offen gehalten werden, für die durch Verordnungen gemäß Absatz 2 bis 4 bestimmte Offenhaltezeiten festgelegt wurden.
(2) Für Verkaufstätigkeiten, für die an Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen oder an Montagen bis 6 Uhr ein besonderer regionaler Bedarf besteht, hat der Landeshauptmann nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Verordnung jene Zeiten festzulegen, in denen diese Tätigkeiten an Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen oder an Montagen bis 6 Uhr ausgeübt werden dürfen. Die Verordnung hat auch zu berücksichtigen, ob sich der besondere Bedarf auf das ganze Land oder nur auf ein Teilgebiet erstreckt sowie ob er das ganze Jahr über oder nur saisonal oder nur an bestimmten Tagen besteht. Soweit sich eine Verordnung nicht auf das ganze Land erstreckt, sind auch die betroffenen Gemeinden anzuhören.
(3) Durch eine Verordnung nach Absatz 2, kann auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmern im Sinne des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes zugelassen werden, wenn ein außergewöhnlicher regionaler Bedarf an Versorgungsleistungen gegeben ist. Diese Verordnung hat weiters den örtlichen Geltungsbereich, die Tätigkeiten, die Zeiträume und das maximale Zeitausmaß, während dem die Beschäftigung von Arbeitnehmern zulässig ist, genau zu bezeichnen. Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den bezeichneten zulässigen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zuzulassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe (Paragraphen 3 und 7 des Arbeitsruhegesetzes) vorgenommen werden können. Die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern ist nicht zulässig, wenn bereits eine Ausnahme durch das Arbeitsruhegesetz oder durch eine Verordnung des zuständigen Bundesministers auf Grund des Arbeitsruhegesetzes festgelegt wurde.
(4) Verordnungen gemäß Absatz 2 und 3 sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jeweils zur Kenntnis zu bringen.
Paragraph 6, (1) Am 24. Dezember, sofern dieser auf einen Werktag fällt, dürfen die Verkaufsstellen von 6 Uhr bis 14 Uhr offen gehalten werden. Die Verkaufsstellen für Süßwaren und für Naturblumen dürfen bis 18 Uhr offen gehalten werden; Christbäume dürfen bis 20 Uhr verkauft werden.
(2) Am 31. Dezember, sofern dieser auf einen Werktag fällt, dürfen die Verkaufsstellen von 6 Uhr bis 17 Uhr offen gehalten werden. Die Verkaufsstellen für Lebensmittel dürfen bis 18 Uhr offen gehalten werden. Die Verkaufsstellen für Süßwaren, für Naturblumen und für Silvesterartikel dürfen bis 20 Uhr offen gehalten werden.
Die in diesem Zusammenhang relevanten Bestimmungen des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz, Bundesgesetzblatt 129 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 48 aus 2003, - BZG und des Arbeitsruhegesetzes lauten wie folgt:
Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera , BZG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1984,, ist die Ausübung von Tätigkeiten an Sonntagen und Feiertagen zulässig, zu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen und Feiertagen zulässig ist.
Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BZG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 48 aus 2003, hat der Landeshauptmann für Tätigkeiten, für die an Sonntagen und Feiertagen ein besonderer regionaler Bedarf besteht, der in den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera , angeführten Vorschriften nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt ist, durch Verordnung jene Zeiten festzulegen, in denen diese Tätigkeiten an Sonntagen und Feiertagen zur Deckung des besonderen regionalen Bedarfs ausgeübt werden dürfen.
Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, BZG gelten die Absatz eins und 2 nicht für Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,.
Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Arbeitsruhegesetzes (ARG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, sind durch Verordnung für Arbeitnehmer in bestimmten Betrieben Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe für Arbeiten zuzulassen, wenn diese Arbeiten bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Gemäß der auf Paragraph 12, Absatz eins, ARG gestützten Arbeitsruhegesetz-Verordnung (ARG-VO), Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1984,, dürfen Arbeitnehmer während der Wochenend- und Feiertagsruhe nur die in der Anlage angeführten Tätigkeiten während der jeweils angeführten Zeiträume ausüben.
In der Anlage zur ARG-VO werden in Kapitel römisch eins. Punkt 2c auch die Betriebe der Bundesinnung der Gärtner und Blumenbinder genannt, die gemäß Unterpunkt bb) dieser Bestimmung an sechs Sonn- oder Feiertagen im Jahr und an näher bezeichneten Samstagen für die Kundenbetreuung im Detailverkauf von den Regelungen des Arbeitsruhegesetzes ausgenommen sind. |
Zum Verhältnis der Bestimmungen des Öffnungszeitengesetzes und des BZG hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.09.2009, Zl. 2006/11/0153, festgestellt, dass Verstöße gegen das Verbot des Offenhaltens von Verkaufsstellen, die vom Paragraph eins, Absatz eins, des Öffnungszeitengesetzes umfasst sind, ausschließlich nach den Bestimmungen des Öffnungszeitengesetzes zu ahnden sind und dazu auf die Materialien zu Paragraph 3, des Öffnungszeitengesetzes verwiesen.
Da Verkaufsstellen für Naturblumen in Paragraph 6, des Öffnungszeitengesetzes ausdrücklich genannt werden, kann kein Zweifel daran bestehen, dass derartige Betriebseinrichtungen unter den Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, des Öffnungszeitengesetzes fallen und daher deren rechtswidriges Offenhalten ausschließlich nach den Bestimmungen des Paragraph 11, des Öffnungszeitengesetzes zu sanktionieren ist.
Es kann jedoch im Rahmen einer teleologischen und historischen Interpretation nicht davon ausgegangen werden, dass die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BZG für unter Paragraph eins, Absatz eins, des Öffnungszeitengesetzes fallende Betriebseinrichtungen durch Paragraph 3, des Öffnungszeitengesetzes materiell derogiert wurde.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BZG knüpft die Möglichkeit, Betriebseinrichtungen an Sonn- und Feiertagen offen zu halten daran, ob in diesen Betrieben am Boden der Rechtsvorschriften des Arbeitsruhegesetzes Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe für Arbeitnehmer zulässig sind. Soweit von dieser Regelung auch die im Paragraph eins, Absatz eins, des Öffnungszeitengesetzes genannten Verkaufsstellen betroffen sind, bedeutet dies, dass diese an Sonn- und Feiertagen dann für den Warenverkauf offen gehalten werden können, wenn in diesem Unternehmenszweig Arbeitnehmer auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden dürfen, anderenfalls ist das Offenhalten von Verkaufsstellen – etwa auch durch den Betriebsinhaber selbst – nicht gestattet.
Weder eine teleologische noch eine historische Interpretation bieten Anhaltspunkte dafür, dass durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, mit dem das Öffnungszeitengesetz 2003 erlassen und die Gewerbeordnung 1994, das Arbeitsruhegesetz und das Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz geändert wurden, in dieses Regelungssystem eingegriffen wurde.
Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, letzter Satz des Öffnungszeitengesetzes, mit der die Verordnungsermächtigung des Landeshauptmannes im Falle des Vorliegens einer Verordnung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, des Arbeitsruhegesetzes eingeschränkt wird, indiziert, dass auch das Regelungssystem des Paragraph 5, des Öffnungszeitengesetzes von einem Fortbestand des Zusammenspiels zwischen der Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BZG und der auf Grundlage des Paragraph 12, Absatz eins, ARG erlassenen Verordnung ausgeht.
Zwar ist grundsätzlich die Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen auch zu Zeiten denkbar, in denen das Offenhalten der Verkaufsstelle nicht gestattet ist (etwa für Vorbereitungsarbeiten, Inventur, Reinigung etc.), von einer Notwendigkeit von Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe ohne dass das Offenhalten der Verkaufsstellen für den Warenverkauf gestattet ist, könnte unter den Parametern des Paragraph 12, Absatz eins, ARG jedoch nicht ausgegangen werden.
Auch die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 80 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode belegen, dass durch die Neufassung des Öffnungszeitengesetzes eine Einschränkung der Möglichkeit, an Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen geöffnet zu halten, nicht beabsichtigt war.
So zeigen bereits die Ausführungen im Vorblatt zur Regierungsvorlage, wonach die zum Zeitpunkt der Einbringung des Entwurfes geltenden Ladungsöffnungszeiten als im europäischen Vergleich zu restriktiv angesehen werden, dass mit diesem Gesetzesvorhaben tendenziell eine Erweiterung der Ladenöffnungszeiten und nicht eine Einschränkung von bereits gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten zum Offenhalten von Verkaufsstellen intendiert war.
Zu den Paragraphen 3 und 5 des Öffnungszeitengesetzes wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ausgeführt:
„§ 3. In Absatz eins, wird erstmals die klare Aussage getroffen, dass die Regelungen des Öffnungszeitengesetzes nur für das Offenhalten an Werktagen (Montag bis Samstag) gelten. Damit sollen Missverständnisse, wie sie in der Vergangenheit gelegentlich aufgetreten sind, vermieden werden. Weiters wird im Absatz eins, die Aussage getroffen, dass die Verkaufsstellen an Samstagen ab 18 Uhr, an Sonn- und Feiertagen sowie an Montagen bis 5 Uhr grundsätzlich geschlossen zu halten sind. Welche Tage Feiertage sind, ergibt sich aus Paragraph 7, Absatz 2, des Arbeitsruhegesetzes, auf das in diesem Zusammenhang verwiesen wird.
....
Zur übersichtlicheren Gestaltung der Regelung über Öffnungszeiten wurden die Ermächtigungen des Landeshauptmannes für das Offenhalten der Verkaufsstellen in der Zeit zwischen Samstag 18 Uhr und Montag 5 Uhr sowie an Feiertagen in das Öffnungszeitengesetz integriert. Die Regelungen der Absatz 3 bis 5 sind den Verordnungsermächtigungen des Paragraph 3, BZG und des Paragraph 13, ARG nachgebildet. Der Umfang der Möglichkeiten für den Landeshauptmann an Sonn- und Feiertagen verändert sich dadurch im Vergleich zum geltenden Recht nicht.“
Den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu Paragraphen 3 und 5 des Öffnungszeitengesetzes ist zu entnehmen, dass die bestehenden Verordnungsbefugnisse des Landeshauptmann für regionale Bedürfnisse Ausnahmen vom Verbot, Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen offen zu halten, erlassen zu können, übernommen, im Vergleich zum davor geltenden Recht aber nicht verändert wurden. Anhaltspunkte dafür, dass die in den Erläuternden Bemerkungen nicht erwähnte ARG-VO keine Auswirkungen mehr auf die Möglichkeit des Offenhaltens von Verkaufsstellen haben sollte, ergeben sich nicht.
Eine am Wortlaut des Paragraph 3, des Öffnungszeitengesetzes orientierte Auslegung des Regelungszusammenhanges, wonach alle im Öffnungszeitengesetz nicht ausdrücklich erwähnten Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geschlossen zu halten haben und daher auch Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BZG nicht mehr Anwendung findet, stünde sogar in eklatantem Widerspruch zu dem in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers.
Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003, wurde zum Einen das Öffnungszeitengesetz 2003 erlassen, zum Anderen wurden die Gewerbeordnung 1994, das Arbeitsruhegesetz und das BZG geändert, wobei auch Bestimmungen zum Verhältnis der Regelungen des BZG zum Öffnungszeitengesetz (etwa in Paragraph 3, Absatz 3, BZG) neu erlassen wurden, während Paragraph 2, BZG nicht novelliert wurde. Auch eine systematische Interpretation des zu beurteilenden Regelungssystems liefert daher keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung des Anwendungsbereiches des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BZG durch dieses Bundesgesetz.
Es ist daher davon auszugehen, dass das Offenhalten von Verkaufsstellen für Naturblumen durch Mitglieder der Bundesinnung für Gärtner und Floristen durch Kapitel römisch eins Punkt 2c Unterpunkt bb) der Anlage der Arbeitsruhegesetz-Verordnung an sechs Sonntagen im Kalenderjahr gestattet ist.
Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Bundesinnung für Gärtner und Floristen, weshalb die hier in Rede stehende Verkaufsstelle für den Detailverkauf von Naturblumen an sechs Sonntagen im Kalenderjahr geöffnet gehalten werden darf. Im Hinblick auf das Datum der angelasteten Übertretung (13.1.2013) bildet daher der angelastete Sachverhalt nicht den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung.
Das Straferkenntnis war daher spruchgemäß zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen.
Die ordentliche Revision war im Hinblick darauf, dass zum Regelungszusammenhang zwischen BZG und Öffnungszeitengesetz zur Frage der Sonntagsöffnung in Fallkonstellationen wie der hier zu beurteilenden keine höchstgerichtliche Judikatur vorliegt, zuzulassen.
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.051.6041.2014