Gericht

Landesverwaltungsgericht Wien

Entscheidungsdatum

28.05.2014

Geschäftszahl

VGW-021/049/25959/2014

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kummernecker über die Beschwerde des Herrn U. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, vom 16.4.2014, Zl.: MBA 01 - S 10339/13, wegen dreier Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit näher umschriebenen Auflagenpunkten

zu Recht e r k a n n t:

römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die lediglich gegen das Strafausmaß gerichtete Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

römisch II. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 189,-- Euro (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

römisch III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

„II.)STRAFERKENNTNIS

Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer (Paragraphen 39 und 370 Absatz eins, Gewerbeordnug 1994; Gastgewerbe in der Betriebsart eines Kaffeerestaurants) der W. GmbH mit Sitz in Wien, L.-gasse, und Standort der Gewerbeberechtigung in Wien, G.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft in der Betriebsanlage in Wien, A.-gasse, vom 18.05.2012 bis 10.01.2013 folgende Auflagen des rechtskräftigen Bescheides vom 29.07.2009, Zl. MBA 1/8 - 14036/2008, welche lauten

1.) Auflagepunkt 3): „Die Geruchsfilteranlage der Küchenabluftanlage muss durch wiederkehrende Prüfungen mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten, auf ihren ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand von einer fachkundigen Person nachweisbar geprüft werden.

Die Vorfilter müssen in regelmäßigen Abständen von längstens 6 Monaten und das Aktrivkohlefiltersystem muss in regelmäßigen Abständen von längstens 12 Monaten durch eine fachkundige Person erneuert werden.“

2.) Auflagepunkt 4): „Über die mechanische Abluftanlage muss ein Prüfbuch geführt werden, in das die durchgeführten Arbeiten, wie Filtererneuerung, Wartungen, Reinigung einzutragen sind. Das Prüfbuch ist aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.“

und folgende Auflage des rechtskräftigen Bescheides vom 22. Juli 1981, Zl. MBA 1/8 - Ba 2432/3/83, welche lautet

3.) Auflagepunkt 2): „Über den Zustand der elektrischen Anlage ist 1981 und dann alle 2 Jahre ein Überprüfungsbefund für elektrische Anlagen durch einen befugten Fachmann gern Paragraph 12, ÖVE-E 5/1964 auf verrechenbarerer Drucksorte VD 390 oder auf inhaltlich Gleichwertigen erstellen zu lassen.“

insofern nicht eingehalten hat, als zu

1.) Auflagepunkt 3 des Bescheides vom 29. Juli 2009: aus der Bestätigung der Firma K. vom 13. Jänner 2012 hervorgeht, dass 3 Filter „ G4“ getauscht wurden, jedoch der in Abständen von länstens 6 Monaten erforderliche Austausch der 2. Filterstufe „ F7“ nicht nachgewiesen wurde.

2.) Auflagepunkt 4 des Bescheides vom 29. Juli 2009: kein Prüfbericht vorliegt, aus dem die durchgehende regelmäßige Wartung und Filtererneuerung seit 2009 nachvollzogen werden kann.

3.) Auflagepunkt 2 des Bescheides vom 22. Juli 1981: nach wie vor nur ein Befund über die elektrische Anlage vom 13. März 2011 vorgelegt werden konnte, in dem Mängel aufgeführt sind. Eine Behebung der Mängel ist nicht nachgewiesen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Paragraph 367, Ziffer , der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt 194 aus 1994, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Auflagenpunkten Nr. 3 bis 4 des rechtskräftigen Bescheides vom 29.07.2009, Zl. MBA 1/8 - 14036/2008 und Auflagepunkt Nr. 2 des rechtskräftigen Bescheides vom 22. Juli 1981, ZI. MBA 1/8 - Ba 2432/3/83

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

3 Geldstrafen von je € 315,00, falls diese uneinbringlich sind,

3 Ersatzfreiheitsstrafen von je 2 Tagen und 4 Stunden

Summe der Geldstrafen: € 945,00

Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 6 Tage und 12 Stunden

gemäß Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994.

Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 94,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe

(mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.039,50.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte, lediglich gegen das Strafausmaß gerichtete Beschwerde. Was die Spruchpunkte römisch II.) 1.) und 2.) anlange, so haben sie sich damals in gerichtlicher Auseinandersetzung mit dem Unternehmen befunden, welches von ihnen beauftragt worden sei, die die Lüftungsanlage bescheidmäßig umzubauen. Es seien Gutachten und Gegengutachten gefordert worden. Während dieser Auseinandersetzung sei es ihnen einfach nicht möglich gewesen, an der Lüftungsanlage Arbeiten durchführen zu lassen ohne das enorme Risiko einzugehen, die Gewährleistung zu verlieren. Vor diesem Hintergrund habe kein anderes Unternehmen Arbeiten an der Lüftungsanlage durchführen können und wollen. Nach dieser Auseinandersetzung haben sie alle Arbeiten nochmals beauftragt und seien diese umgehend durchgeführt und abgeschlossen worden (entsprechende Befunde seien der Behörde übermittelt worden). Um eine Ermahnung werde ersucht. Was den Spruchpunkt römisch II.) 3.) anlange, so sei ein (konzessioniertes) Unternehmen mit der Behebung der im Befund über die elektrische Anlage vom 13.3.2011 angeführten Mängel beauftragt worden. Diesem sei es (entgegen der sonst üblichen Praxis) leider nicht möglich gewesen, die Mängel umgehend zu beheben. Leider seien sie erst im Nachhinein davon in Kenntnis gesetzt worden. Ein entsprechender Befund sei der Behörde (mittlerweile) übermittelt worden. Um eine Strafherabsetzung werde ersucht.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Infolge der lediglich gegen das Strafausmaß gerichteten Beschwerde ist seitens des Verwaltungsgerichtes Wien auf die in der Schuldfrage ergangene Entscheidung nicht mehr einzugehen, sondern ausschließlich die von der Behörde vorgenommene Strafbemessung zu überprüfen vergleiche VwGH 22.2.1990, 89/09/0137, 14.11.1997, 97/02/0232). Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen.

Gemäß Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu 2.180,-- Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß Paragraph 82, Absatz eins, oder Paragraph 84 d, Absatz 7, erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die der Bestrafung zugrunde liegenden Taten schädigten das als sehr bedeutend einzustufende und im Übrigen durch die jeweiligen Strafdrohungen geschützte öffentliche Interesse an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, welche ein gefahrloses Betreiben solcher Betriebsanlagen gewährleisten sollen, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Taten an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Das Ausmaß des Verschuldens kann in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung der Straftatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Der Aktenlage nach kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute (im Übrigen auch sonst kein Milderungsgrund). Eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung wegen zweier Verwaltungsübertretungen sowie der lange Zeitraum der Tatbegehungen sind als erschwerend zu werten.

Der Beschwerdeführer zeigte sich schuldeinsichtig, dokumentiert durch die Akzeptanz der Schuldfrage und die lediglich gegen das Strafausmaß gerichtete Beschwerde. Dennoch sind die verhängten Geldstrafen nicht zu mäßigen, liegen diese (mit jeweils 315,-- Euro) doch nicht beträchtlich über den schon bisher verhängten (als erschwerend zu wertenden) Geldstrafen.

Aus den angeführten Gründen erscheinen die verhängten Geldstrafen selbst bei Annahme ungünstiger allseitiger Verhältnisse durchaus als angemessen und nicht als überhöht.

Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht vergleiche VwGH 6.12.1965, 0926/65).

Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen, weswegen auch diesbezüglich keine Mäßigung stattfinden kann.

Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (jeweils bis zu 2.180,-- Euro reichenden) gesetzlichen Strafsätzen nicht in Betracht, zumal schon die bisher verhängten Geldstrafen nicht geeignet waren, den Beschwerdeführer zu einem anderen Umgang mit den rechtlich geschützten Werten zu bewegen.

Sohin ist spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die dort angeführte Gesetzesstelle. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG (ein Verhandlungsantrag wurde nicht gestellt) abgesehen werden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.049.25959.2014