Gericht

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Entscheidungsdatum

20.12.2018

Geschäftszahl

LVwG-318-66/2017-R13

Text

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Isabel Vonbank, LL.M., über die Beschwerde von 1. M B und 2. H S, beide S, beide vertreten durch Summer Schertler Kaufmann Droop Lerch Rechtsanwälte GmbH, Bregenz, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde S vom 26.09.2017 betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: K K, K, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Josef Lercher, Röthis), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass

             der Abspruch über die Einwendungen (Spruchpunkt römisch III. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 20.06.2017 bestätigt mit Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde S vom 26.09.2017) zu entfallen hat;

             Spruchpunkt römisch IV. nunmehr Spruchpunkt römisch III. und Spruchpunkt römisch fünf. nunmehr Spruchpunkt römisch IV. ist;

             bei der Baubewilligung (Spruchpunkt römisch IV. [nunmehr Spruchpunkt römisch III.] des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 20.06.2017 bestätigt mit Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde S vom 26.09.2017)

-             der Einleitungssatz wie folgt zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 28, Absatz 2 und 29 Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 37 aus 2018,, wird die Baubewilligung nach Maßgabe des im Begründungspunkt 4. festgestellten Sachverhaltes und der genehmigten Plan- und Beschreibungsunterlagen (versehen mit Genehmigungsvermerk des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 20.06.2017) sowie der im Beschwerdeverfahren mit Antrag vom 07.11.2018 erfolgten Projektänderung betreffend die Lüftungsventilatoren (versehen mit Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 20.12.2018) unter folgenden Auflagen und Bedingungen erteilt:“;

-             bei der Auflage „Der durch die Lüftungsventilatoren hervorgerufene Immissionspegel darf bei gleichzeitigem Betrieb aller Geräte beim nächstgelegenen Nachbargebäude einen Wert von 17 dB nicht übersteigen. Dies ist durch die Verwendung lärmarmer Ventilatoren oder den Einbau von Schalldämpfern sicherzustellen. Die Einhaltung des Wertes ist durch eine Messung oder Berechnung zu bestätigen“ der zweite Satz zu entfallen hat.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Begründung

1.     Verfahrensgang:

Die mitbeteiligte Partei K K (nachfolgend: Bauwerber) betreibt auf GST-NR WWW (S, S) einen Hühnermastbetrieb mit Schlachtung und Veredelung. Auch führt er an diesem Standort Lohnschlachtungen durch. Mit Eingabe vom 04.11.2016 hat der Bauwerber die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Stallgebäudes für weitere 2.800 Masthühner beantragt.

Es hat keine mündliche Bauverhandlung stattgefunden. In ihrer Stellungnahme vom 22.12.2016 haben die Beschwerdeführer die sachliche Unzuständigkeit des Bürgermeisters, gesundheitsgefährdende und unzulässige Schallimmissionen, sowie unzulässige Geruchsemissionen eingewendet.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 20.06.2017 wurde gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Straßengesetz eine Ausnahme vom vorgeschriebenen Straßenabstand zum Güterweg S-B im projektbedingten Umfang bis 1,52 m zugelassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraphen 7, Absatz eins,, 28 Absatz 2 und 29 Baugesetz wurde die erforderliche Ausnahme von den gesetzlichen Abstandsflächenmaßen gegenüber GST-NR römisch 30 entsprechend dem Lageplan zugelassen (Spruchpunkt römisch II.). Die Einwände der Nachbarn M B und H S, S, S (Beschwerdeführer), wegen Geruchs- und Lärmbelästigung aufgrund der Hühnerhaltung und Schlachtung wurden gemäß Paragraph 59, AVG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraphen 28 und 29 des Baugesetzes wurde die Baubewilligung für die Errichtung eines Stallgebäudes für weitere 2.800 Masthühner nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes und den Plan- und Beschreibungsunterlagen unter Auflagen und Bedingungen erteilt (Spruchpunkt römisch IV). Im Zuge des Verfahrens wurde ein lufthygienisches Gutachten eingeholt. Der Bürgermeister hat sich in der Begründung des Bescheides inhaltlich mit den Einwendungen wegen Geruchs- und Lärmbelästigung auseinandergesetzt und dargelegt, warum er die Einwendungen als unbegründet ansieht.

Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser wurden das Fehlen einer Bauverhandlung, die sachliche Unzuständigkeit des Bürgermeisters, gesundheitsgefährdende und unzulässige Schallimmissionen, sowie unzulässige Geruchsemissionen geltend gemacht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters vom 20.06.2017 mit der Ergänzung bestätigt, dass eine weitere schalltechnische Auflage vorgeschrieben wurde. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde ein schalltechnisches Gutachten eingeholt. Die Berufungskommission hat sich in der Begründung des Bescheides inhaltlich mit den Einwendungen wegen Geruchs- und Lärmbelästigung auseinandergesetzt und dargelegt, warum sie die Einwendungen als unbegründet ansieht.

2.     Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen Folgendes vor:

1.) Von den beantragten und nunmehr genehmigten Anlagen würden für die Beschwerdeführer gesundheitsgefährdende Schadstoff,- Geruchs- und Lärmemissionen ausgehen. Die Zulässigkeit dieser Immissionen sei von der erkennenden Behörde unrichtig beurteilt worden.

2.) Bei der beantragten Anlage handle es sich um eine gewerbliche Betriebsanlage, deren Genehmigung in die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft B falle.

Es sei evident, dass K K einerseits einer gewerblichen Tätigkeit nachgehe und anderseits für die von ihm betriebene Hühnermast samt Schlachtung einer gewerblichen Betriebsanlagengenehmigung bedürfe und daher auf den Sachverhalt die Gewerbeordnung anzuwenden sei.

Die Schlachtung und Ausschrotung selbstgezogener Haustiere durch den Landwirt sei dann als ein Nebengewerbe der landwirtschaftlichen Produktion anzusehen, wenn sich diese Tätigkeit als Ausfluss der Hauptbeschäftigung (des Betriebes der Landwirtschaft) darstellen würde und im Verhältnis zu dieser an Umfang und wirtschaftliche Bedeutung geringfügig sei. Der wirtschaftliche Bestand der landwirtschaftlichen Tätigkeit des K K ohne das Schlacht- und Vermarktungsunternehmens sei undenkbar.

Die Hauptbeschäftigung des K K bestehe im Betrieb der Hühnerschlachtung und der Vermarktung der sich daraus ergebenden Produkte. Bereits wenn man von Angaben des K K im Genehmigungsantrag ausgehe, aber auch die Verhältnisse vor Ort einer Untersuchung unterziehe, werde klar, dass sich die Hühnerschlachtung und der Vertrieb, der sich daraus ergebenden Produkte bzw der sich daraus ergebenden Verarbeitungsprodukte keineswegs an Umfang und wirtschaftliche Bedeutung im Verhältnis zu Hühnermast als geringfügig darstellen würden. Ganz im Gegenteil stelle die Hühnerschlachtung und die Vermarktung des Produktes den Hauptzweig des Unternehmens des K K dar und keineswegs die eigentliche Hühnermast. Dies werde durch einen simplen „Vergleich“, der von K K dargelegten Tätigkeit und seiner „Vermarktungswege“ klar.

Bei der Schlachtung handle es sich nicht um ein landwirtschaftliches Nebengewerbe.

3.)  Das Bauverfahren erster Instanz erweise sich als mangelhaft. In Anbetracht des Umfanges des beantragten Bauvorhabens und der damit im Zusammenhang stehenden Emissionen hätte eine Bauverhandlung vor Ort durchgeführt werden müssen.

3.     Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Behördenakt, das Grundbuch, den Vorarlberg Atlas, die Plan- und Beschreibungsunterlagen, Einholung eines landwirtschaftlichen, eines lärmtechnischen, eines lufthygienischen und eines medizinischen Gutachtens sowie Einvernahme des Bauwerbers K K.

4.     Folgender Sachverhalt steht fest (sämtliche nachfolgende Grundstücksnummern [GST-NR] beziehen sich auf die KG römisch XX):

4.1. Lage der Grundstücke:

Das Baugrundstück GST-NR WWW (Widmung: Freifläche Sondergebiet „Masthuhnhaltung mit Schlachtung“) steht im Eigentum des Bauwerbers. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der GST-NRN YYY (Widmung: Baufläche Mischgebiet) und ZZZ (Widmung: Freifläche Landwirtschaft). Das GST-NR YYY ist mit einem Wohnhaus bebaut. Die Grundstücke der Beschwerdeführer sind ca 15 m bzw ca 5 m vom Baugrundstück entfernt und jeweils durch eine Straße von diesem getrennt. Die Grundstücke sind von Grundflächen umgeben, die als Freifläche Landwirtschaft gewidmet sind.

4.2. Hühnermastbetrieb mit Schlachtung und Veredelung:

4.2.1. Beschreibung des Betriebes / Bauvorhaben:

Der Bauwerber betreibt auf GST-NR WWW, S, S, als Einzelunternehmer auf eigene Rechnung und Gefahr einen Hühnermastbetrieb mit Schlachtung und Veredelung (= Hauptbetriebsstandort). Auch führt er an diesem Standort Lohnschlachtungen

(Geflügel steht im Eigentum jener Person, die die Lohnschlachtung in Auftrag gibt) durch. Im Flächenwidmungsplan der Gemeinde S ist das GST-NR WWW als Freifläche Sondergebiet „FS Masthuhnhaltung mit Schlachtung“ gewidmet (bodenungebundene Produktion).

Die Hühnermast am Standort S ist derzeit ein Gebäudekomplex, bestehend aus vier Teilen, welcher drei Ställe sowie Räumlichkeiten für die Schlachtung und Zerlegung umfasst. Die Hühnermast hat eine überbaute Fläche von gesamt ca 915 m² (ca 630 m² Nutzfläche). Die Räumlichkeiten für die Masthuhnhaltung sowie die Räumlichkeiten für die Schlachtung und Zerlegung sind klar voneinander durch Wände abgegrenzt. Die Schlachtung/Zerlegung umfasst eine überbaute Fläche von gesamt (alle Betriebsräume, die zur Schlachtung/Zerlegung gehören) ca 155 m² bzw ca 130 m² Nutzfläche. Die Restflächen von ca 60 m² sind „gemischt genutzte Flächen“ (Büro, Hygieneraum, WC).

Ein Partnerbetrieb befindet sich in K (siehe Punkt 4.2.2.).

Mit verfahrensgegenständlichem Antrag vom 04.11.2016 hat der Bauwerber die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Stallgebäudes für weitere 2.800 Masthühner auf dem GST-NR WWW beantragt (Bauvorhaben). Das geplante Gebäude hat ca 248 m² überbaute Fläche und ca 218 m² nutzbare Stallfläche. Das Gebäude ist als eingeschossiger frei stehender Baukörper geplant; es ist durch eine Straße von dem bestehenden Gebäudekomplex getrennt und bildet keine bauliche Einheit mit diesem. Im geplanten Gebäude ist neben dem Stalltraum noch ein Technikraum untergebracht. Nordöstlich an der Gebäudewand ist die Aufstellung eines weiteren Futtersilos mit 7,13 m Höhe geplant. Das Gebäude wird mechanisch entlüftet und die Abluft wird über einen Kamin abgeleitet. Die Kamine befinden sich im südseitigen Bereich des Gebäudes. Im Übrigen wird auf die bewilligten Plan- und Beschreibungsunterlagen (versehen mit einem Genehmigungsvermerk des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 20.06.2017) sowie auf den im Beschwerdeverfahren erfolgten Projektänderungsantrag (versehen mit einem Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 20.12.2018) verwiesen.

Die Be- und Verarbeitung der Hühner soll in den bereits bestehenden Räumlichkeiten für die Schlachtung und Zerlegung erfolgen.

Abb.: (blau = Schlachtung/Zerlegungsräume; grün = 3 Stallungen für Hühnermast; grün strichliert = Neubau Hühnermaststall)

4.2.2. Partnerbetrieb:

In K, Adresse Z, befindet sich der Partnerbetrieb „A S“ („Dhof“ S). Der Partnerbetrieb befindet sich ca 7 Fahrkilometer bzw ca 11 Fahrminuten vom Hauptbetriebsstandort entfernt. A S stellt für die Masthühnerproduktion den Masthühnerstall inklusive seiner Arbeitskraft für die tägliche Betreuung (Fütterung, Kontrolle, etc) der Tiere zur Verfügung. Die Investitionen für die Inneneinrichtung des Stallgebäudes in K (Aufstallung, Tränkeinrichtung, Futterautomat, etc.), für einen Hoflader und einen Anhänger für den Tiertransport wurden von Bauwerber getätigt. Der Ankauf der Mastküken, die im Stall in K gemästet werden, erfolgt über den Bauwerber (Rechnungsempfänger + Bezahlung). Der Einkauf und die Bezahlung der Futtermittel, der Einstreu, etc erfolgt direkt über den Bauwerber. A S als Partnerbetrieb bekommt für die Nutzung seines Masthühnerstalles und für seinen Arbeitskrafteinsatz pro gemästeten Tier einen finanziellen Ausgleich.

4.2.3. Die betrieblichen Tätigkeiten lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Mästung der Hühner

Es werden angefütterte Mastküken zugekauft (durchschnittliches Alter 21 Tage, männliche und weibliche Küken, Rasse „Ross 308“). Die durchschnittliche Mastzeit beträgt 30 Tage. Die Mast erfolgt in Bodenhaltung mit Einstreu. Das Futter wird zur Gänze zugekauft. Das durchschnittliche Lebendgewicht des fertig gemästeten Huhns beträgt ca 2,45 Kilogramm. An den Schlachttagen werden insgesamt ca 350 Stück fertig gemästete Hühner im Stall selektiert, händisch gesammelt und mittels Kisten in den Schlachtraum transportiert.

Der Stall wird entmistet und gereinigt. Der anfallende Wirtschaftsdünger aus der Hühnerhaltung wird von ortsansässigen Landwirten übernommen. Der geleerte Stall wird für die neue Partie Mastküken vorbereitet (Instandhaltungsarbeiten; Einstreu von Weichholzspänen, etc) und nach ca 2 Wochen wieder neu befüllt.

Zur Ausstattung der Hühnermastställe gehören: Futterautomaten, automatische Be- und Entlüftung, Heizung (inkl. Gasstrahler), Nippeltränken, Stromaggregat, Sicherheitsanlage (Alarmanlage bei Stromausfall).

Die Hühnermast wird von 5.00 Uhr in der Früh bis 21.30 Uhr am Abend betrieben. Die Futterautomatik des Futtersilos ist zwischen 6.00 Uhr und 21.30 Uhr in Betrieb. Eine Nachtfütterung erfolgt nicht. Die Dunkelphase verläuft zwischen 22.00 Uhr abends und 05.30 Uhr in der Früh. Die Hühnermast wird ganzjährig, sieben Tage die Woche betrieben. Die Lüftungsanlage auf dem Dach ist auch in der Nacht zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr in Betrieb, allerdings nur zu 50 % wegen der Abkühlung in der Nacht.

Schlachtung der Masthühner

Von den Hühnermastställen gelangen die Tiere in den Schlachtraum. Dort passieren sie die Betäubungsanlage (Strombetäubung im Elektrobad), der nachfolgende Blutentzug erfolgt händisch. Die Tiere gelangen in den Brühkessel anschließend in die Rupfmaschine, das Nachrupfen erfolgt händisch. Auf dem Zerlegetisch werden die Ständer (Füße) und der Kopf vom Rumpf abgetrennt, Bauch- und Brustorgane werden entnommen („Entweiden“). Die Tiere werden vor der weiteren Be- und Verarbeitung in einem Kühlraum gekühlt. Das durchschnittliche Totgewicht eines „entweideten“ Huhns beträgt ca. 1,80 Kilogramm. Die Schlachtungen finden immer vormittags an den Wochentagen Montag/Dienstag/Mittwoch/Donnerstag zwischen 05.00 Uhr und 09.00 Uhr statt. Im Sommer bleibt die Schlachtung für circa vier Wochen geschlossen.

Zur maschinellen Ausstattung der Schlachtung gehören zusammengefasst: Betäubungsanlage, Brühkessel, Rupfmaschine, Kistenwaschmaschine, Kühlräume.

Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung der geschlachteten Hühner

Im Anschluss an die Schlachtung werden die Räumlichkeiten gewaschen. Ab ca 09.30 Uhr erfolgt die Zerlegung und Verarbeitung der Hühner. Je nach Arbeitsanfall dauert die Zerlegung und Verarbeitung bis ca 13.00 oder 14.00 Uhr.

Die erzeugten Produkte können anhand ihres Veredelungsgrades grob in drei Produktgruppen zusammengefasst werden:

Ca 15% der geschlachteten Hühner werden als „Ganzes“ (ganzer Schlachttierkörper, dem die für den menschlichen Genuss nicht verwertbaren Teile entfernt wurden) ohne weitere Be- und Verarbeitungsschritte vermarktet. Der Vertrieb erfolgt unter dem Markennamen „W“.

Ca 82% der geschlachteten Hühner werden in weitere Teilstücke zerlegt (Keule, Brust, Flügel). Diese Produktgruppe ist mengen- und wertmäßig überwiegend.

Ca 3% des Hühnerfleisches wird zu Wurstware (Dauerwurst mit Markenname „Geflügelkaiser“, Hühnerleberpastete) weiterveredelt. Dafür werden mitverarbeitete Erzeugnisse (Gewürze, etc) zugekauft.

Zur maschinellen Einrichtung der Be- und Verarbeitung zählen der Zerlegetisch, Kutter, Fleischwolf, die Vakuumverpackungsmaschine, Wurstmaschine, Wurstspritze und die Waage.

Zu den Vertriebspartnern gehören Metzgereien in Vorarlberg und der Einzelhandel (Absatzmarkt für ca 80% des Verkaufsumsatzes). Circa 20% des Verkaufsumsatzes machen Gastronomiebetriebe bis ins K W aus.

Die Produkte werden vom Bauwerber den Endabnehmern direkt zugestellt bzw geliefert (Auslieferung mittels Kühllieferwagen; es handelt sich hierbei um zwei Klein-Lkw’s). Ein Verkauf am Hof findet quasi nicht statt (99 % der Produkte werden ausgeliefert, 1 % am Hof verkauft).

Die Vermarktung der Produkte erfolgt über die Homepage des Bauwerbers (…) sowie durch Mundpropaganda. Auch werden vom Einkaufsmarkt S Inserate in Zeitungen und Zeitschriften geschaltet.

Lohnschlachtung

Neben der Mästung eigener Hühner, inklusive Schlachtung und Weiterveredelung, werden am Betrieb des Bauwerbers auch fremdes Geflügel lohngeschlachtet und weiterverarbeitet. Der Schlachtbetrieb am Standort „S“ ist ein EU-zertifizierter Geflügelschlachtbetrieb. Diese Lohnschlachtung wird als Dienstleistung für Geflügelhalter in der Umgebung angeboten. Die Schlachtung und Weiterverarbeitung der eigenen Hühner und die Schlachtung und Weiterverarbeitung des fremden Geflügels erfolgt in denselben Räumlichkeiten, zu denselben Uhrzeiten und mit denselben Betriebsmitteln. Die Lohnschlachtung wird vorwiegend in den Herbstmonaten durchgeführt. Der Schlachtkörper der Tiere wird entweder als Ganzes oder in zerlegter Form vom Geflügelhalter/Lieferanten wieder mitgenommen.

4.2.4. Mengen- und wertmäßige Gegenüberstellung Lohnschlachtung/Schlachtung eigener Hühner:

Eigenproduktion ausgedrückt in Stückzahlen:

Stallungen/Standort                                                                             Jahresproduktion

Vorhandene 3 Stallungen in „S“:                                                  52.500 Stück

Geplantes Stallgebäude:                                                               19.600 Stück

Partnerbetrieb „S“, K:                                                               17.500 Stück

Summe Eigenproduktion:                                                               89.600 Stück

Die ca 70.000 Stück an erzeugten Masthähnchen und- Hühnchen entsprechen umgerechnet 105 Großvieheinheiten (1 Masthuhn entspricht 0,0015 GVE, somit entspricht 1 GVE umgerechnet 667 Stk. Masthühner).

Laut Gewinn- und Verlustrechnung der Jahre 2015/2016 wurde – ohne die Berücksichtigung des neuen Stallgebäudes – ein durchschnittlicher Erlös von € 722.184,- netto erzielt.

Am Betrieb des Bauwerbers werden auch fremde Tiere lohngeschlachtet. Insgesamt werden circa 250 Stück Truthühner (Puten), 2.250 Stück Masthühner und 300 Stück Gänse lohngeschlachtet. Die lohngeschlachteten Tiere entsprechen umgerechnet in GVE:

Puten 250 Stück  x 0,007  =           1,75 GVE

Gänse 300 Stück  x 0,008  =           2,40 GVE

Hühner 2.250 Stk.  x 0,0015  =           3,38 GVE

Summe:                                    =           7,53 GVE

Laut Gewinn- und Verlustrechnung der Jahre 2015/2016 wurde mit der Lohnschlachtung ein durchschnittlicher Erlös von € 24.603,- netto erzielt.

Das Verhältnis von eigens erzeugten/geschlachtet sowie be- und verarbeiteten Hühner zu den Lohnschlachtungen kann mengen- und wertmäßig wie folgt in Verhältnis gesetzt werden:

                                          

Menge/Stückzahl: eigen : fremd (Lohnschlachtung) = 105 GVE : 7,53 GVE  = 93% : 7%

Wertmäßig/Erlöse: eigen : fremd (Lohnschlachtung) = € 722.184 : € 24.603,-  = 96% : 4%

(ohne Berücksichtigung des neuen Stallgebäudes; Werte netto, GuV 2015/2016)

4.2.5. Organisatorische Verflechtung der Tätigkeiten Be- und Verarbeitung der gemästeten Hühner mit dem landwirtschaftlichen Betrieb Hühnermast:

Die Verarbeitungsschritte der Mästung, Schlachtung und die Be- und Verarbeitung der eigenen Hühner finden überwiegend am Betriebsstandort in S statt. Am Standort in S sind neben dem Bauwerber und seiner Ehegattin mehrere Fremdarbeitskräfte als Dienstnehmer beschäftigt. Am Partnerbetrieb in K erfolgt die Tierbetreuung durch A S.

Die Verflechtung der Tätigkeiten Be- und Verarbeitung der gemästeten Hühner und des Hühnermastbetriebes kann wie folgt beschrieben werden:

-             Rechtlich: Der Hühnermastbetrieb inklusive der nachgelagerten Arbeitsgänge der Schlachtung und Be- und Verarbeitung werden in der Rechtsform eines Einzelunternehmens auf eigene Rechnung und Gefahr des Bauwerbers als natürliche Person betrieben.

-             Räumlich: Die Gebäude für die Hühnermast, der Schlachtung und der Be- und Verarbeitung der Geflügelprodukte befinden sich am Betriebsstandort in Sitzung Der Partnerbetrieb S in K (Hühnermast) befindet sich ca 7 Fahrkilometer bzw ca 11 Fahrminuten vom Hauptbetriebsstandort entfernt. Am Betriebsstandort in K sind circa 20% der erzeugten Stückzahl an gemästeten Hühnern räumlich ausgelagert.

-             Arbeitsorganisatorisch: Die Schlachtung, die teilweise Zerlegung, die teilweise Verwurstung und der Fleischverkauf knüpfen an die vorgelagerte Mästung in den betrieblichen Abläufen unmittelbar an. Die Hühnermast bildet zusammen mit der nachgelagerten Verarbeitungs- und Veredelungskette eine betriebliche Einheit, wodurch marktfähige Produkte erzeugt werden können.

Die Schlachtung und Verarbeitung der gemästeten Hühner erfolgt am Hauptbetriebsstandort. Die im Betrieb tätigen Personen (Bauwerber inklusive Fremdarbeitskräfte) werden in den betrieblichen Bereichen „Hühnermast“ und in der „Be- und Verarbeitung“ je nach Arbeitsanfall eingesetzt. Die angestellten Fremdarbeitskräfte arbeiten zeitlich überwiegend in der Schlachtung und Zerlegung und helfen im Bedarfsfall in der Hühnermast mit.

4.2.6. Verhältnis der Tätigkeiten Be- und Verarbeitung der gemästeten Hühner zur landwirtschaftlichen Tätigkeit Hühnermast (vergleichende Gegenüberstellung):

Arbeitskraft/Arbeitszeit:

Die derzeit im Betrieb tätigen Personen leisten jährlich gesamt ca. 7.400 Arbeitsstunden. Der Arbeitskrafteinsatz am Partnerbetrieb „S“ ist darin nicht enthalten.

Für die Hühnermast werden derzeit ca. 2.800 Arbeitskraftstunden investiert (inkl. Partnerbetrieb in K).

Die Arbeitsstunden für Schlachtung, Be- und Verabeitung, Vermarktung betragen derzeit ca 5.300 Arbeitskraftstunden.

Das Verhältnis Hühnermast (2.800 Stunden) und Be- und Verarbeitung (5.300 Stunden) beträgt somit 35% zu 65%.

Bei gleichbleibenden betrieblichen Abläufen (Mästung, Schlachtung, Anteil der Weiterveredelung, etc) gilt diese Relation des Arbeitskrafteinsatzes auch unter Berücksichtigung des geplanten Neubaus.

Wirtschaftliche Merkmale:

An den betrieblichen Selbstkosten nimmt die „Hühnermast“ ca. 67%, die „Be- und Verarbeitung“ inklusive Lohnschlachtung 33% ein.

An der betrieblichen Gesamtleistung (Wertschöpfung) ist die „Hühnermast“ mit 63% und die Be- und Verarbeitung inklusive Lohnschlachtung mit 37% beteiligt.

Da bei gleichbleibenden betrieblichen Abläufen (Mästung, Schlachtung, Anteil der Weiterveredelung, etc) die dabei anfallenden Kosten- und Leistungen ident sind, gilt diese Relation auch unter Berücksichtigung des geplanten Neubaus.

4.3. Immissionen:

4.3.1. Die durchgeführten lärmtechnischen Messungen erfolgten für die Bestimmung des Umgebungsgeräuschpegels nach dem Stand der Technik. Aufgrund der Einbeziehung der Geräusche des gegenständlichen Bauvorhabens ergibt sich bei den Beschwerdeführern (Immissionspunkte: südöstliche Grundstücksgrenze des GST-NR YYY und ostseitige Grundstücksgrenze des GST-NR ZZZ) eine Veränderung des bestehenden Geräuschpegels von bis zu 1 dB (die Differenz von 6 dB zwischen dem zu erwartenden Lärm und dem Umgebungslärm wird eingehalten und weit unterschritten). Die Beurteilungsgrenze für den Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission wird nicht überschritten.

Die auftretenden Schallpegelspitzen finden einerseits Deckung in der vorhandenen Umgebungsgeräuschsituation und tangieren andererseits nicht die Richtwerte der zumutbaren Störungen.

Die bereits in Betrieb stehende Anlage (Hühnermastbetrieb mit Schlachtung und Veredelung) wird aus lärmtechnischer Sicht konsensgemäß betrieben.

4.3.2. Die lufthygienische Beurteilung (Immissionspunkte: Grundstücksgrenzen des GST-NR YYY und Grundstücksgrenze des GST-NR ZZZ) bezieht sich insbesondere auf tierspezifische Emissionen wie Ammoniak und Feinstaub. Die durch das Bauvorhaben unter Berücksichtigung des Bestandes zu erwartende Immissionsbelastung liegt für die untersuchten Schadstoffe im Bereich der sogenannten „Irrelevanzschwelle“ bzw deutlich unter dieser Schwelle. Es ist mit moderaten, an der Grenze zur Wahrnehmbarkeit liegenden Immissionen (unter 3 GE/m3) zu rechnen. Auffallende, intensive oder belästigungsrelevante Gerüche sind nicht zu erwarten. Geruchswahrnehmungen können zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden; aufgrund der auch unter worst-case Annahmen berechneten Geruchs-Immissionskonzentration von 1-2 GE/m3 kann eine häufige oder regelmäßig auftretende Geruchswahrnehmung de facto ausgeschlossen werden. Sämtliche Grenzwerte werden eingehalten.

4.3.3. Durch das Bauvorhaben sind keine Auswirkungen auf den Organismus der Beschwerdeführer zu erwarten. Eine Gesundheitsgefährdung durch Endotoxine kann ausgeschlossen werden.

4.4. Im Beschwerdeverfahren hat der Bauwerber mit Schreiben vom 08.11.2018 eine Projektänderung beantragt. Er hat das Bauvorhaben dahingehend modifiziert, dass bei den Lüftungsventilatoren lärmarme Ventilatoren verwendet und Schalldämpfer eingebaut werden, die technisch gewährleisten, dass das Planungsziel bzw der Grenzwert von 17 dB eingehalten wird.

5.     Dieser Sachverhalt wird aufgrund nachstehender Beweiswürdigung als erwiesen angenommen:

5.1. Die Feststellungen zu Punkt 4.1. konnten aufgrund der Aktenlage sowie der Einsichtnahme in das Grundbuch und den Vorarlberg Atlas getroffen werden.

5.2. Die Feststellungen zu Punkt 4.2. wurden aufgrund des Gutachtens des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 29.05.2018, welches auf den Unterlagen der Zl BH-… und des Landesverwaltungsgerichtes, Zl LVwG-318-66/2017-R13, den Projektunterlagen (Anlagen 1, 2 und 3), den Jahresabschlüssen 2015/2016 (Bilanz, Gewinn und Verlustrechnung), EPU K K-H, dem Anlagenverzeichnis, der Urprodukteverordnung, der Fachunterlage Mastgeflügelhaltung, der LWK Beratungsmappe sowie einem Lokalaugenschein am 16.05.2018 im Beisein des Bauwerbers beruht, sowie dessen Ergänzungen in der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Das Gutachten ebenso wie dessen mündliche Ergänzungen sind schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Auch hat keine der Parteien etwas vorgebracht, was beim Landesverwaltungsgericht Zweifel an den vom Amtssachverständigen getroffenen logischen Schlüssen hat aufkommen lassen. Insbesondere hat der landwirtschaftliche Sachverständige in seinem Gutachten logisch und nachvollziehbar dargelegt, wie er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist.

Der Bauwerber hat in der mündlichen Verhandlung seine gegenüber dem Sachverständigen anlässlich des Lokalaugenscheins getätigten Ausführungen bestätigt und teilweise ergänzt. Aufgrund dieser Ergänzungen hat der landwirtschaftliche Amtssachverständige sein Gutachten teilweise ergänzt. Die ergänzenden Ausführungen des Bauwerbers wie auch des Amtssachverständigen haben im festgestellten Sachverhalt Niederschlag gefunden. Zudem hat der Bauwerber in der mündlichen Verhandlung über Vorhalt des Beschwerdeführers bekannt gegeben, dass er zusätzlich zu den im Sachverständigengutachten angeführten Hühnern zu den Stoßzeiten Weihnachten und Ostern „in einem nicht genehmigten Stall“ über dem Schlachtbetrieb jeweils zusätzlich 700 Küken mästet (1.400 pro Jahr). Da es sich um eine geringe Stückzahl handelt und der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat, dass diese zusätzlichen Küken dem gleichen Prozess unterlaufen und dies lediglich etwas an den absoluten Beträgen, jedoch nichts am Verhältnis ändere, wurden diese Hühner nicht zusätzlich berücksichtigt. Der Bauwerber hat in der mündlichen Verhandlung noch einmal bekräftigt, dass kein Zukauf von fertig gemästeten Hühnern erfolgt, aber teilweise vor Ort Lohnschlachtungen durchgeführt werden.

5.3. Die Feststellungen zu den Immissionen (Punkt 4.3.) wurden aufgrund der im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten aus den Bereichen Schalltechnik, Lufthygiene und Humanmedizin, welche in der mündlichen Verhandlung erörtert wurden, getroffen.

5.3.1. Wie aus dem schalltechnischen Gutachten vom 06.09.2018 (Immissionspunkte: südöstliche Grundstücksgrenze des GST-NR YYY und ostseitige Grundstücksgrenze des GST-NR ZZZ) ergibt, kommt es durch das Bauvorhaben am Tag und in der Nacht zu keiner Veränderung des bestehenden Geräuschpegels. Aufgrund der handschriftlichen Ergänzungen des Sachverständigen in seinem schalltechnischen Gutachten vom 06.09.2018, welche er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, ergibt sich, dass wenn die Futterautomatik des Silos gleichförmig von 6.00 Uhr in der Früh bis 21.30 Uhr in der Nacht in Betrieb ist (was der Bauwerber mit Schreiben vom 01.10.2018 klargestellt hat ), dies für den Zeitraum von 19 Uhr bis 21.30 Uhr auf dem GST-NR YYY zu einem Beurteilungspegel von 36 dB und auf dem GST-NR ZZZ zu einem Beurteilungspegel von 41 dB führt. Die Beurteilungsgrenze für das GST-NR YYY ist bei 41 dB, für das GST-NR ZZZ bei 43 dB. Die gegenwärtige ortsübliche Schallimmission liegt für das GST-NR YYY bei 47 bis 48 dB, für das GST-NR ZZZ bei 49 bis 50 dB. Es ist ein allgemeiner schalltechnischer Grundsatz, dass durch das Hinzutreten eines Pegels, welcher um zumindest 6 dB niedriger als der vorhandene Pegel ist, keine weitere nennenswerte Erhöhung des Gesamtimmission (max 1 dB) eintritt. In diesem Sinn hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 06.09.2018 ausgeführt, dass es nur zu einer Überschreitung der Beurteilungsgrenze kommt, wenn die Futterautomatik des Silos ausschließlich in den Abendstunden (was jedoch nicht der Fall ist) erfolgt.

Der schalltechnische Sachverständige hat sowohl in der mündlichen Verhandlung sowie auch in seiner ergänzten schalltechnischen Stellungnahme Stellung zu den Schallimmissionen der bereits in Betrieb stehenden Anlage bezogen. In seiner ergänzten Stellungnahme vom 23.10.2018 hat er unter Berücksichtigung des von der Gemeinde S übermittelten Schriftverkehrs zu den Lüftungsanlagen bis zur abschließenden Bestätigung der Firma M vom 29.08.2018 Folgendes ausgeführt:

„Mit dem Schreiben vom 18.10.2018 erging seitens des Landesverwaltungsgerichts an den lärmtechnischen Amtssachverständigen der Auftrag, zu ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführer Stellung zu nehmen. Die einzelnen Vorbringen werden im Folgenden zitiert und im Anschluss jeweils aus Sachverständigensicht beantwortet:

‚Weiters wird beantragt, dem gewerbetechnischen Amtssachverständigen aufzutragen, sein Gutachten zu ergänzen und zwar durch eigene Wahrnehmung zu den Lärmimmissionen bei Nachtzeit und durch Überprüfung der Schallimmissionen bei Volllast und bei Einhaltung der höchstmöglichen Fortluftgeschwindigkeit in den Kaminen und insbesondere unter Berücksichtigung und mit Einbeziehung der Liegenschaft ZZZ.‘

Die Schallimmissionen der bereits in Betrieb stehenden Anlage ist im Auftrag der Gemeinde einer technischen Prüfung unterzogen worden. Hierüber liegt eine Bestätigung des DI G M (Ingenieurbüros für Bauphysik) vom 29.08.2014 vor. Darin wurde bestätigt, dass die vom Planungsbüro vorgeschlagenen Maßnahmen wirksam umgesetzt wurden und die Anlage konsensgemäß betrieben wird (Einhaltung des 17 dB Zielwertes). Dem ging Ende Juli 2013 eine detaillierte Untersuchung voran (Messungen und Dimensionierung der erforderlichen Schalldämpfer). Der hierbei zur Anwendung gelangte Zielwert von 17 dB aus dem Jahre 2009 beinhaltete auch noch aus heutiger Sicht einen genügend großen Puffer, um die Immissionen bei der Liegenschaft ZZZ in einem Bereich zu halten, der für Dauergeräusche aus Lüftungsanlagen dem Stand der Technik entspricht. Aus diesem Grund wurde auch bei dem gegenständlichen Bauvorhaben die Einhaltung dieses Zielwertes von mir vorgeschlagen. Die bereits genehmigte und überprüfte Lüftungsanlage außerhalb ihrer Spezifikationen(Volllast und Einhaltung der höchstmöglichen Fortluftgeschwindigkeit) zu betreiben, um hierdurch höhere Messwerte zu provozieren führt aus technischer Sicht zu wenig Erkenntnisgewinn.“

Des Weiteren ist er in seiner ergänzten Stellungnahme vom 23.10.2018 der Behauptung der Beschwerdeführer, dass mit dem beantragten Projekt selbst bei antragsgemäßem Betrieb die vom gewerbetechnischen Sachverständigen verlangte Auflage eines Wertes von maximal 17 dB an Lärmimmissionen nicht erreichbar sei, entgegengetreten. Er hat dazu Folgendes ausgeführt:

„Es ist durchaus üblich, durch die Kenntnis der vor Ort gegebenen besonderen Situation über den Auflagenwege Zielwerte für die weitere Realisierung technischer Einrichtungen vorzugeben. Dies betrifft ein sehr weites Spektrum physikalischer Größen. Die Vorschreibung einer Betriebsauflage wird aus technischer Sicht als probates Mittel angesehen, um die Emissionen einzugrenzen. Zahlreiche Einrichtungen werden in ihrer Betriebsphase durch solche Vorgaben beschränkt (vergleiche PKW Bauartgeschwindigkeit und erlaubte Geschwindigkeit der jeweilig befahrenen Straße). Die Einhaltung der Vorgabe wird bei Lüftungsanlagen am wirtschaftlichsten erreicht, wenn sie grundlegend lärmarm ausgeführt sind oder mit Schalldämpfern ausgestattet werden. Weitere Maßnahmen sind ebenso denkbar, die Aufzählung ist keineswegs als erschöpfend zu betrachten. Bei der Verwendung lärmarmer Ventilatoren oder beim Einbau von Schalldämpfern kann der Zielwert von 17 dB beim gegenständlichen Bauvorhaben eingehalten werden.“

Der schalltechnische Amtssachverständige hat bereits im Berufungsverfahren ein Gutachten vom 28.08.2017 erstattet, welches im Einklang mit den im Beschwerdeverfahren erstatteten Gutachten steht. In diesem ist er zusammengefasst zum Schluss gekommen, dass technisch betrachtet von einer widmungskonformen Projektierung (bezogen auf das Baugrundstück) auszugehen ist und dass auf Grundlage der ÖNORM S-5021 maßgebliche Zielwerte eingehalten werden. Gesamthaft betrachtet seien die Tagesumtriebe aus technischer Sicht als ortsüblich anzusehen. Allerdings sei für den Nachtzeitraum die Begrenzung der durch die Lüftungsanlage hervorgerufenen Emission notwendig. Die Vorschreibung der Auflage „Der durch die Lüftungsventilatoren hervorgerufene Immissionspegel darf bei gleichzeitigem Betrieb aller Geräte beim nächstgelegenen Nachbargebäude einen Wert von 17 dB nicht übersteigen. Dies ist durch die Verwendung lärmarmer Ventilatoren oder den Einbau von Schalldämpfern sicherzustellen. Die Einhaltung des Wertes ist durch eine Messung oder Berechnung zu bestätigen“ werde als erforderlich angesehen.

5.3.2. Die lufthygienischen Feststellungen wurden aufgrund der eingeholten lufthygienischen Gutachten getroffen.

Das Gutachten vom 16.01.2017 lautet wie folgt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Antragsteller K-H K beabsichtigt im Bereich S, S, GST-NR WWW, um die Bewilligung eines Gebäudes für die Mast von 2500 Hühnern. Derzeit sind bereits 7000 und 2000 Hühner in jeweils separaten Ställen als bewilligter Bestand anzusehen.

Das lufthygienische Gutachten basiert auf den eingereichten Plan- und Beschreibungsunterlagen; eine grundsätzliche, fachliche Projektvorstellung vor Monaten erfolgte zudem durch Vertreter der ABB. Wesentlich ist der Umstand, dass die Halle zur Haltung der 2000 Hühner mechanisch entlüftet wird. Die Abluft wird mindestens 1,50 Meter über Dach abgeführt (Kaminhöhe über Grund ca. 10 m; Austrittsgeschwindigkeit der Fortluft über 7 m/s bei Nennlast der Lüftung). Laut Mitteilung der ABB wurde bei der Planung versucht, die Kamine in größtmöglicher Entfernung zu den Nachbarn zu errichten.

Unter Bezug auf einschlägige Richtlinien, in diesem Fall die sog. FAT-Richtlinie, Tabellenblattkalkulation des Amtes für Umweltschutz des Kantons Luzern, erfolgt eine Berechnung des notwendigen Schutzabstandes. Dieser Schutzabstand definiert diejenige Entfernung, außerhalb derer sich die nächstgelegenen Wohnnachbarn zum Schutz vor übermäßigen Immissionen i. Sitzung des Baugesetzes befinden sollten. Dieser Abstand zwischen dem nächstgelegenen, nachbarrechtlich relevanten Immissionspunkt und der jeweiligen Geruchs-Emissionsquelle (hier Abluftkamin der Stallgebäude) wird bestimmt, um unzumutbare bzw. ortsunübliche Immissionen hintanzuhalten. Dieser Schutzabstand berücksichtigt auch die jeweilige Widmung bzw. die Ortsüblichkeit von Gerüchen aus Tierhaltung.

Unter Berücksichtigung der Haltung von 7000 und 2000 Hühnern im Bestand (wobei auch hier eine mechanische Lüftung der Ställe angenommen wird) und der neu zu errichtenden Stallung für 2800 Hühner ergibt sich für das vorliegende Projekt ein Schutzabstand von 59 Metern bei Widmung als landwirtschaftliches Gebiet. Bei Einhaltung dieses Schutzabstandes sind Geruchsimmissionen im ortsunüblichen Ausmaß bzw. über das ortsübliche Maß hinausgehend, nicht zu erwarten.

Anmerkung: In gemischten Zonen, in welchen Emissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung kaum bzw. nur eingeschränkt als ortsüblich einzustufen wären (z. B. Bau-Mischgebiet mit vorrangigem Charakter als Wohngebiet mit nur geringen erlaubten Störungen), wäre ein Schutzabstand von 83 Metern erforderlich. Aus Sicht des lufthygienischen Sachverständigen handelt es sich hier nach Sichtung der Aktenlage um ein Gebiet, bei dem landwirtschaftliche Tierhaltung, insbesondere Hühnerhaltung als ortsüblich einzustufen ist. Die Beurteilung dieser Frage der Ortsüblichkeit auf Basis der Widmung ist eine Einschätzung des technischen Sachverständigen und wäre allenfalls von der Behörde rechtlich zu verifizieren.

Nach Maßgabe einer anzunehmenden Ortsüblichkeit von Tierhaltung wird ein Schutzabstand von 59 Metern zwischen Fortluftkamin und nächstgelegenen Immissionspunkt als ausreichend angesehen, um lufthygienisch nachteilige Einwirkungen im Sinne ortsunüblicher Geruchsbelästigungen hintanzuhalten. Diese Schutzabstandsregelung stellt jedoch keinesfalls sicher, dass keine Geruchswahrnehmungen auftreten; diese Abstandsregelung soll sicherstellen, dass keine unzumutbar belästigenden oder ortsunüblichen Immissionen eintreten.

Die lufthygienische Beurteilung setzt jedoch voraus, dass die Anlage plan- und sachverhaltsgemäß errichtet wird und eine regelmäßige Wartung der Lüftungsanlage sowie der technischen Anlagen sowie eine gute landwirtschaftliche Praxis sichergestellt wird. Nach seinerzeitiger Mitteilung der ABB ist Letzteres sichergestellt; eine regelmäßige Wartung und Pflege bzw. Kontrolle der Stallungen ist in der Regel täglich (z. T. mehrmals täglich) vorgesehen.

Die Begutachtung der Heizungsanlage erfolgt nicht. Auch wurden keine Güllelager u. dgl. in diese Abstandsregelung mit aufgenommen, sofern Derartiges beantragt oder vorgesehen ist.

Aus lufthygienischer Sicht kann somit diesem Antrag zugestimmt werden, wenn der obgenannte Schutzabstand von 59 Metern - wie oben dargelegt - eingehalten wird. Im Weiteren werden nachstehende Auflagen beantragt:

1.     Die Abluftkamine sind so zu errichten, dass diese mindestens eine Höhe von zehn Metern über Niveau erreichen und die Kaminmündung mindestens 1,50 Meter über Dach zu liegen kommt; die Anlage ist so zu regeln bzw. so zu errichten, dass bei Nennlast eine Austrittsgeschwindigkeit der Abluft von der Kaminmündung von mindestens 9 m/s bei Nennlast erreicht wird.

2.     Die Abluft ist an der Kaminmündung senkrecht nach oben ohne Behinderung durch eine Regenabdeckung abzuleiten.“

Das Gutachten vom 05.10.2018 lautet wie folgt:

„Im ergänzenden lufthygienischen Gutachten werden folgende Fragen bearbeitet:

 Lässt das geplante Bauvorhaben (Masthuhnstall für 2.800 Hühner), insbesondere die geplante Lüftungsanlage, Geruchsemissionen, die für die Beschwerdeführer wahrnehmbar sein werden, erwarten?

 Wenn Ja, wie häufig sind solche Ereignisse zu erwarten?

Wenn Ja, um was für Gerüche handelt es sich erwartungsgemäß?

 Lässt die geplante Bauvorhaben, insbesondere die geplante Lüftungsanlage Emissionen von Luftschadstoffen erwarten?

 Wenn ja, um was für Luftschadstoffe handelt es sich und in welchem Ausmaß werden diese Luftschadstoffe bei den Beschwerdeführern erwartungsgemäß auftreten?

 Handelt es sich dabei um einen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung?

 Sind weitere Auflagen erforderlich, um aus lufthygienischer Sicht unzumutbare Beeinträchtigungen oder Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführer zu vermeiden?

 Es wird ersucht zum Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen (insbesondere betreffend die [vorläufige] Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen).

Zur ergänzenden Begutachtung iS der vorliegenden Fragestellung bzw zur Antwort auf die vorgebrachten Einwände muss eingangs und zum besseren Verständnis auf die verwendete Literatur im Anhang verwiesen werden:

Antragsgegenständliches Beweisthema war die Haltung von zusätzlich 2.800 Hühnern; diese Tierzahl wurde auch bei der Schutzabstandsberechnung verwendet. Bei der lufthygienischen Begutachtung wurde die FAT Richtlinie 476 [1] verwendet; zum Zeitpunkt der Begutachtung war offenkundig und absehbar, dass die VORLÄUFIGE RICHTLINIE ZUR BEURTEILUNG VON IMMISSIONEN AUS DER NUWIERHALTUNG IN e

STALLUNGEN [2] in Kürze zurückgezogen werden wird und durch eine neue ersetzt werden soll. Die neue Richtlinie, nämlich die RICHTLINIE ZUR BEURTEILUNG VON GERUCHSIMMISSIONEN AUS DER NUTZTIERHALTUNG IN STALLUNGEN [3], trat im JÄNNER 2017 in Kraft, wobei bis zuletzt unklar und äußerst umstritten war, ob überhaupt und in welcher Form diese neure Richtlinie Lit [3] veröffentlicht werden kann. Bis heute wird diese nicht von allen Fach- und Forschungsstellen in Österreich methodisch anerkannt und akzeptiert.

Zudem erlaubt diese neue Richtlinie [3] keine Schutzabstandsberechnung und wäre für die hier vorgegebene Fragestellung nur eingeschränkt aussagekräftig gewesen (da nur eine abstrakte, vergleichende Standortbestimmung über dimensionslose Geruchszahlen oder eine umfassende Immissionsprognose mit entsprechenden genauen meteorologischen lnputdaten und entsprechendem Kostenaufwand möglich wären).

Die verwendete Grundlage Lit [1] ist demgegenüber noch in Kraft und erlaubt die Bestimmung eines Schutzabstandes; dies auch unter Berücksichtigung von bestehenden Stallungen (was bei der alten Österreichischen Richtlinie Lit [2] in dieser Form nicht möglich wäre).

Aus Erfahrungen bei der Anwendung beider Richtlinien (Lit [1] und [2]} ergibt sich, dass die FAT Richtlinie Lit [1) idR höhere Schutzabstände und damit hinsichtlich Nachbarschaftsschutz konservative Regelungen definiert. Letzteres ist gemäß KTLB Schrift 494 (Lit. [4}, Seite 21} ein wesentliches Kriterium für die Anwendung von Regelwerken zur Berechnung von Schutzabständen nach aktuellem Stand der Technik.

Methodisch und konzeptionell weisen die beiden in Rede stehenden Richtlinien (Lit [1] und [21) hohe Parallelitäten auf. Im Gegensatz zur Schutzabstandsberechnung gern. [2) wird in [1] das Schutz-Kriterium, welches über die Richtlinie erfüllt wird, näher erläutert. Die Mindestabstandsregelung nach [1] erlaubt die Berechnung desjenigen Mindestabstandes zwischen Emissionsquelle (Lüftungskamin, Fenster, Tore, Offenfront, Gebäudewände}, bei welchem übermäßig störende Geruchsimmissionen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unterbleiben. Der empfohlene Mindestabstand liegt jeweils 30%-90% über der Geruchsschwellenentfernung. Diese Entfernung ist diejenige, in welcher die Qualität des Geruches - und damit eine eindeutige sensorische Unterscheidung zu den allgegenwärtigen Umgebungsgerüchen (olfaktorisch nicht auffallender bzw unbewusst wahrgenommener „Hintergrund-Geruch" durch Verkehr, Hausbrand, Natur, Landwirtschaft} - gerade erkennbar wird.

Dies entspricht im Wesentlichen der normativen Definition der Geruchsschwelle bzw einer Konzentrationsgröße 3 GE/ m 3 (GE... Geruchseinheit). übermäßig störende, ortsunübliche Geruchsimmissionen sind nach [1] dann zu erwarten, wenn der Schutzabstand deutlich (idR um mehr als 50%) unterschritten wird. In solchen Fällen sind zusätzliche emissionsmindernde Maßnahmen nach Stand der landwirtschaftlichen Technik sowie ergänzende, verfeinerte und komplexere Methoden zur Beurteilung anzuwenden. In Gebieten mit „gemischter Nutzung" (Baumischgebiet) oder Landwirtschaftsgebiet sind höhere Geruchsimmissionen zulässig und verringert sich je nach Widmung der Schutzabstand.

Erfahrungen und eigene Erhebungen zur Geruchsproblematik bei Tierhaltung und landwirtschaftlichen Tätigkeiten - sowohl im Hobby als im landwirtschaftlich professionellen Bereich - ergaben zweifelsfrei, dass die Einhaltung der einschlägigen Regeln einer ordentlichen landwirtschaftlichen Betriebsführung sowie die Haltungsbedingungen, und hier besonders die „Sauberkeit" insgesamt, erheblichen Einfluss auf das Geruchsbelästigungspotential haben. Die FAT 476 [1] erlaubt diesbezüglich die Anwendung eines entsprechenden Faktors; gerade aus diesem Grund wird die letztgenannte FAT Richtlinie [1) für solche Problemstellungen als besser geeignet und insgesamt aussagekräftiger eingestuft.

Entsprechend den inhaltlichen Ausführungen der "alten" Österreichischen Richtlinie Lit [2], eignet sich diese zudem nur eingeschränkt zur Beurteilung von Tierhaltungen in landwirtschaftlich gewidmeten Gebieten, wie es in diesem Fall gegeben ist. In Gebieten mit Flächenwidmung „Landwirtschaft" empfiehlt diese nämlich von einer Schutzabstandsberechnung iS der Richtlinie Abstand zu nehmen und stattdessen eine sog. vergleichende Standortbetrachtung vorzunehmen. Eine solche abstrakte Beurteilung erlaubt keine effektive Bewertung der resultierenden bzw anzunehmenden lmmissionssituation nach Errichtung des Stallgebäudes. Demgegenüber ergibt die verwendete Beurteilungsgrundlage Lit [1] eine nachvollziehbare Schutzabstandregelung auch für Landwirtschaftszonen (d.h. Widmung Landwirtschaft).

Die Bewertung gemäß Lit [1] wird in Schweizer Kantonen nach wie vor bei derartigen (wie hier vorliegenden) Fragestellungen verwendet und muss demzufolge als grundsätzlich normative, den Regeln der Technik entsprechende Beurteilungsgrundlage gesehen werden. Wie erwähnt war zum Zeitpunkt der Begutachtung die "alte" Österreichische Richtlinie Lit [2] bereits obsolet.

Hinsichtlich der Parameter, der Methodik und des zugrundeliegenden Ansatzes in der Bewertung weisen die Richtlinien Lit [1] und [2] hohe Parallelitäten auf; auch mit Bezug auf orographische und geländeklimatologische Gegebenheiten weisen die Anwendungsbereiche (Schweiz, Vorarlberg) hohe Gemeinsamkeiten auf, auch bezüglich der sozio-kulturellen Bedeutung der Tierhaltung (und damit die für mögliche Belästigungsreaktion maßgebliche Einstellung gegenüber landwirtschaftlichen Immissionen), sodass aus rein technischer Sicht bei der Beurteilung von tierspezifischen Geruchsimmissionen die Anwendbarkeit der Schweizer Richtlinie (Lit. [11) für den Sachverständigen außer Zweifel steht.

Weitere beachtenswerte Emissionen und Immissionen stellen Ammoniak und Feinstaub dar. Aus den Einzelstoffen in der Stallluft lässt sich jedoch keine Aussage über Qualität, Belästigungspotential oder Häufigkeit von Geruchswahrnehmungen ableiten; Geruch muss als eigener Einzelparameter bewertet werden, was hier durch die Anwendung einer Abstandsregelung erfolgte. Die Berechnungen gemäß nachstehender Tabelle zeigen, dass für diese Schadstoffparameter jeweils eine sehr geringe Zusatzbelastung anzunehmen ist. Die durch den neuen Hühnerstall zu erwartende Immissionsbelastung liegt für die untersuchten Schadstoffe im Bereich der sogenannten „lrrelevanzschwelle" bzw zT deutlich unter dieser Schwelle. Methodisch wurde über empirische Formelansätze (hier: Giebel-Formel) der maximal zu erwartende Halbstundenmittelwert berechnet; aus diesem ergeben sich über ebenfalls empirisch statistische Formeln gemäß Lit [6] die zu erwartenden Jahresmittelwerte.

Mit derselben Giebel-Formel und dem Faktor 4 - Modell (Emissionserhöhung der Geruchsfracht zur Bewertung der pro Atemzug möglichen Geruchwahrnehmung) wurden ergänzend auch die Geruchsimmissionen - ausgehend von Geruchsemissionsfaktoren gem. der erwähnten Literatur [S] - berechnet. Die Ergebnisse stimmen gut mit den Schutzkriterien des FAT Berichtes [1] überein: bei direkter Zuwehung der Stallabluft ergeben sich maximale Geruchsimmissionskonzentration im Bereich von rund 1- 2GE/m3; dies ist per Definition diejenige Geruchs-Konzentration, die von 50% der Probanden unter Laborbedingungen gerade wahrgenommen werden. Auffällige Gerüche treten demgegenüber bei Konzentrationen im Bereich von 3-5 GE/ m 3 auf.

Aus dem obigen ergibt sich, dass auffallende, intensive oder belästigungsrelevante Gerüche nicht zu erwarten sind. Geruchswahrnehmungen können zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden; aufgrund der auch unter worst-case Annahmen berechneten Geruchs-Immissionskonzentration von 1-2 GE/m3 kann eine häufige oder regelmäßig auftretende Geruchswahrnehmung de facto ausgeschlossen werden. Die Abstandsregelung nach FAT 476 [1] legt vergleichbare Schutzkriterien fest.

Für derartige Gerüche werden in Deutschen bzw Österreichischen Empfehlungen bzw Verwaltungsvorschriften zulässige Häufigkeiten von 8-15% definiert. Derartig häufige Gerüche (Geruchsstunden) werden nicht erwartet. Die Analyse der Windrichtungsverteilung in S zeigt: Verfrachtungen der Gerüche vom Stall zu den Nachbarn sind unter Einbeziehung der Windrichtungsverteilung, der Emissionsentwicklung während der Mast und aufgrund der eher sehr geringen Geruchskonzentrationen (siehe oben) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in weniger als 15% der Jahresstunden denkbar.

Zur Frage weiterer lufthygienisch empfehlenswerter Maßnahmen kann festgehalten werden: Bei der lufthygienischen Bewertung lag das Beweisthema für den Sachverständigen ausschließlich im Bereich der Geruchsproblematik, ausgehend von den beantragten zusätzlichen ca. 2.800 Hühnern. In der einschlägigen Fachliteratur wird demgegenüber für größere Tierhaltungen ein zusätzlicher Maßstab hinsichtlich der Emissionen und Freisetzung von Feinstaub, Ammoniak-Endotoxin-Feinteilchen und Keime diskutiert. In Tierhaltungssystemen in dieser Größenordnung (über 11.000 Hühner gesamt) sind gemäß Ausführung des Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Sachsen die Emissionen an mikrobiellen Partikeln wie Bakterien, Schimmelpilzen und Endotoxinen uU mit zu beachten; diesem Bioaerosol gilt im Kontext mit dem Schutz der Anlieger immer größer werdende Beachtung. Die überschlägigen Berechnungen (s.o.; worst-case Ansatz) zeigen zwar, dass für Feinstaub und Ammoniak keine relevanten Immissionserhöhungen anzunehmen sind. Ob dadurch die Frage der allfällig gesundheitsrelevanten Keimbelastungen mit abgedeckt ist, kann vom lufthygienischen Sachverständigen nicht geklärt werden. In weiterer Folge ergibt sich dadurch auch die Frage einer nach Stand der Technik möglichen Verringerung der Staub- und Aerosolfreisetzung durch Installierung von Staubfiltern oder Wäschern. Zu dieser Thematik hält Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft 1 fest: "Der Bau, die Erweiterung und der Betrieb von Tierställen werden in der Öffentlichkeit zunehmend kritisch betrachtet. Abluftreinigung gilt in der Tierhaltung zwar nicht als Stand der Technik, kann im begründeten Einzelfall jedoch einen wichtigen Beitrag leisten, einen Standort zu sichern oder zu erschließen." Demzufolge und unter Berücksichtigung anderer Literatur zu diesen Fragen ergibt sich, dass Abluftreinigungssysteme in der Landwirtschaft zwar sinnvoll und zielführend sein können, aber diese Technologie in der Landwirtschaft nicht generell als Stand der Technik betrachtet werden kann. Eine definitive Beurteilung muss in dieser Frage von einem einschlägigen medizinischen Sachverständigen erfolgen.“

Das ergänzende Gutachten vom 24.10.2018 lautet wie folgt:

„Das gegenständliche ergänzende Gutachten behandelt die sich aus den nachstehenden Einwänden ergebenden Fragen gemäß Protokoll der Verhandlung von dem Landesverwaltungsgericht.

1. Ebenso können die Auflagen des lufthygienischen Sachverständigen unter den Punkten C1 und C2 im bekämpften Bescheid durch das beantragte Projekt nicht eingehalten werden.

2. Selbst wenn man von den Ausführungen des lufthygienischen Amtssachverständigen ausgeht, ist der Schutzabstand nach FAT hinsichtlich des Grundstückes ZZZ nicht eingehalten. Auch hat der lufthygienisch Sachverständige unzulässigerweise sein Gutachten unter Außerachtlassung dieses Grundstückes erstellt.

Zu 1. Es liegen keine technischen Probleme vor bzw. können solche nicht erkannt werden, die gegen eine Erfüllung dieser Auflagen sprechen würden. Während der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde auch seitens der Antragstellerin die Erfüllung dieser Auflagen bestätigt bzw. zugesagt.

Zu 2. Das in nachstehendem Luftbildausschnitt (linkes Bild) gekennzeichnete Grundstück ZZZ befindet sich im Besitz der Partei, die Einwände gegen das Bauvorhaben K in S, S erhoben hat. Dieses Grundstück ist als Landwirtschaftsfläche gewidmet und wird als Lager- und Abstellfläche verwendet; von den Abluftkaminen aus dem neu projektierten Hühnerstall ist dieses Grundstück ca. 40 m entfernt (minimale Entfernung ab Kaminmündung).

Aus lufthygienischer Sicht ist aufgrund der nachstehenden Argumente und Schlussfolgerungen auch für dieses Grundstück eine nur geringfügige Änderung der Immissionsbelastung gegenüber dem derzeitigen Ausmaß zu erwarten und sind grundsätzlich keine unzumutbaren oder ortsunüblichen Immissionen durch die Haltung von zusätzlich ca. 2.800 Hühnern zu erwarten.

Der neue Stall (in obiger Abb. Rechts, Grün strichliert dargestellt) wird mechanisch entlüftet und wird die Abluft über einen Kamin (mind. 10 m hoch) unter definierten Ausstoßbedingungen – wie im Bescheid angeführt – abgeleitet. Die beiden Kamine befinden sich im Süd-seitigen Bereich des Gebäudes.

Die Mindestabstandsregelung nach [1] erlaubt die Berechnung desjenigen Mindestabstandes zwischen Emissionsquelle (Lüftungskamin, Fenster, Tore, Offenfront, Gebäudewände), bei welchem übermäßig störende Geruchsimmissionen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unterbleiben.

Der empfohlene Mindestabstand liegt jeweils 30 %-90 % über der Geruchsschwellenentfernung. Diese Entfernung ist diejenige, in welcher die Qualität des Geruches – und damit eine eindeutige sensorische Unterscheidung zu den allgegenwärtigen Umgebungsgerüchen (olfaktorisch nicht auffallender bzw. unbewusst wahrgenommener „Hintergrund-Geruch“ durch Verkehr, Hausbrand, Natur, Landwirtschaft) – gerade erkennbar wird.

Diese Definition des über diese Abstandsregelung erfüllbaren Schutz-Zieles lässt den logisch nachvollziehbaren Schluss zu, dass der berechnete Schutzabstand (siehe Akt, erstes lufthygienisches Gutachten) für das hier in Rede stehende Grundstück nicht eingehalten wird, aber das Schutzziel auch bei einer Verringerung des Schutzabstandes um 30 %-90 % noch erfüllbar wird.

Der gem. [1] berechnete Schutzabstand liegt bei 59 m; eine zulässige Verringerung um beispielsweise 30 % würde bedeuten, dass auch bei einem geringeren Abstand von ca. 40 m bzw. 41 m zum Immissionspunkt (Grundstückgrenze) die Schutzkriterien i. Sitzung der Schutzabstandsregelung gegenüber unzulässige belästigenden Immissionen noch erfüllbar sind.

Dies ergibt sich aus der FAT Richtlinie [1]. Hinzu kommt, dass dieses Grundstück nicht zum dauernden oder häufigen Aufenthaltsort von Menschen genutzt wird, als Landwirtschaftsfläche gewidmet ist und daher generell ein höheres Immissionsniveau (d. h. häufigere und intensivere Gerüche) als zulässig erachtet werden muss. Auch diesbezüglich wird in der FAT Richtlinie [1] festgehalten, dass in landwirtschaftlich geprägten Dörfern eine Unterschreitung des zonenkonformen Schutzabstandes gewährt werden könne.

Die Analyse der Windrichtungsverteilung zeigt zudem, dass eine Verfrachtung von Immissionen zu den Beschwerdeführern bzw. den Nachbarn, die Geruchswahrnehmungen mit einer Häufigkeit von mehr als 15 % der Jahresstunden verursachen, nicht anzunehmen sind (siehe unten, Windrose).

Zur weiteren Beweisführung wurde mittels des Ausbreitungsprogramms ADAS (freie Internet – Ressource) unter Berücksichtigung der meteorologischen Daten der Station Alberschwende (Vorarlberg) eine Geruchs-Immissionsprognose durchgeführt. Da für S keine entsprechend formatierten Daten vorhanden sind, die für das hier verwendete Prognosemodell verwendbar waren, wurden die erwähnten Meteo-Datensets für Alberschwende verwendet. Dies stellt eine tendenziell überschätzende (worst-case) Betrachtung der modellierten Immissionen durch Gerüche dar.

Inputdaten der Modellierung:

2.800 Hühner

60 GE/GVE*sec bei 0,0015 GVE je Huhn

(GVE… Großvieheinheit; GE... Geruchsemission)

Aus den nachstehenden Abbildungen aus der Modellierung der Geruchsimmissionen kann entnommen werden, dass Geruchshäufigkeiten über 15 % der Jahresstunden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sind. Die Geruchshäufigkeiten liegen im Bereich von unter 3 % der Jahresstunden. Zudem ist, wie schon im letzten Gutachten an das Landesverwaltungsgericht ausgeführt, mit vergleichsweise moderaten und an der Grenze zur Wahrnehmbarkeit liegenden Geruchsimmissionen (unter 3 GE/m³) zu rechnen.

Abbildung Windrosen Alberschwende und S

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Nach Maßgabe dieser Geruchs-Immissionsprognose sind keine ortsunüblichen oder belästigenden Immissionen bei Betrieb des neuen Hühnerstalles zu erwarten. Geruchhäufigkeiten im Bereich von 15 % als hier anzuwendende Richtgröße („Grenzwert“ der nicht überschritten werden sollte) sind nicht zu erwarten.

Literatur [1]

Abstandsregelung gemäß FAT-Bericht 476, Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen. Empfehlungen für neue und bestehende Betriebe. Tänikon, Eidgenössische Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik.“

5.3.3. Die Feststellungen zu den Auswirkungen dieser Immissionen auf den menschlichen Organismus basieren auf dem humanmedizinischen Gutachten vom 12.10.2018:

„Mit Vorladung zur mündlichen Verhandlung am 12.10.2018 bzgl. K H K, K, Beschwerde gegen den Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde S vom 26.09.2017 betreffend Neubau eines weiteren Stallgebäudes für Masthühner wird um Beantwortung folgender Fragen ersucht:

1. Ist zu erwarten, dass die Anlage des Bauwerbers unter Berücksichtigung des Bauvorhabens, soweit es Lärm- und Geruchsimmissionen sowie Luftschadstoffe betrifft Auswirkungen auf den menschlichen Organismus der Beschwerdeführer hat?

2. Wenn ja, wie wirken sie sich aus?

3. Ist zu erwarten, dass diese Auswirkungen kurz oder langfristig zu Erkrankungen der Beschwerdeführer führen?

4. Wenn ja, zu welchen?

5. Sind weitere Auflagen erforderlich um aus medizinischer Sicht unzumutbare Beeinträchtigungen oder Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführer durch Lärm und Geruchsimmissionen sowie Luftschadstoffe zu vermeiden?

6. Wir ersuchen Sie für die Erstattung des medizinischen Gutachtens eine Hör- und Geruchsprobe vor Ort durchzuführen.

Befund:

K K betreibt am gegenständlichen Standort seit 2009 einen Mast- und Schlachtbetrieb für Hühner. Er hat um Erweiterung des Betriebs angesucht (Errichtung einer Vorplatzüberdachung beim Eingang zum Mast- und Schlachtbetrieb und Errichtung eines Stallgebäudes für weiter 2800 Masthühner). Mit Bescheid der Gemeinde S vom 20.6.2017 wurde die Baubewilligung unter Auflagen erteilt.

Mit Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde S vom 26.9.2017 wurde eine Beschwerde der Nachbarn abgewiesen, dagegen haben die Nachbarn M B und H S rechtzeitig Beschwerde erhoben.

Unterlagen zur Ausfertigung der medizinischen Stellungnahme:

Bescheid der Gemeinde S vom 20.6.2017 darin enthalten lufthygienisches Gutachten vom 16.01.2017

Gutachten bzw Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen (abgegeben in der mündlichen Verhandlung am 12.10.2018

Gutachten des lufthygienischen Amtssachverständigen (abgegeben in der mündlichen Verhandlung am 12.10.2018 )

Die Ausführungen in den einzelnen Gutachten und Stellungnahmen werden nicht neuerlich angeführt, sie sind jederzeit im Akt nachlesbar. Die Ausführungen der Amtssachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar und unter Einbeziehung der eigenen Hör und Geruchsproben für eine medizinische Beurteilung ausreichend

Hörprobe/ Geruchsprobe:

Der Unterfertigte hat an verschiedenen Tagen und zu unterschiedlichen Zeiten Hör/Geruchsproben im Bereich des Betriebs des K K durchgeführt. Das Wetter war sonnig, einmal leicht bewölkt mit angenehmen Temperaturen, der Wind spielte keine Rolle.

Insgesamt wird die Lärmsituation durch die Straße geprägt, während der Hörproben kam es doch zu einem beträchtlichen Verkehrsgeschehen (landwirtschaftlicher Verkehr- Traktoren und landwirtschaftliche Gerätschaften, sowie Privat-PKW) Nach Vorbeifahren der Autos ist doch eine eher ruhige Lärmsituation feststellbar, Umgebungsgeräusche sind gut hörbar. Speziell Geräusche aus gegenständlichem Betrieb sind nur in unmittelbarer Nähe zum Betrieb - nicht im Bereich des in der Nähe liegenden Gebäude (S) - hörbar, und als leise Geräusche zu klassifizieren.

Bei einer Hörprobe waren die Eindrücke nicht verwertbar- Grabungsarbeiten entlang der Straße S und Arbeiten im Bereich der Betriebsanlage.

Insgesamt handelt es sich bzgl Lärm um eine ruhige, gelegentlich durch Verkehrslärm etwas belastetet Umgebung.

Geruchseindrücke konnten während der Hörproben keine festgestellt werden. Einmalig nach Düngung der umliegenden Weiden deutliche Geruchseindrücke, die aber nicht der Betriebsanlage zuzuschreiben sind.

Anzumerken ist, dass bei den verschiedenen Proben fast immer Windstille herrschte.

Medizinische Beurteilungsgrundlagen:

Lärmauswirkungen auf den Menschen:

Direkte Lärmeinwirkungen auf das Ohr schädigen, wenn sie eine gewisse Lautstärke überschreiten (über 85 dB A) die empfindlichen Stereocilien und verursachen dauerhafte Hörschäden. Man bezeichnet diese Art der Einwirkung als direkte Lärmeinwirkung. Sie sind im gegenständlichen Fall nicht relevant.

Indirekte Lärmeinwirkung können beim Menschen psychische, funktionelle und organische Beeinflussungen hervorrufen die sich überlagern oder in Wechselbeziehung zueinander treten können. Durch indirekte Lärmwirkung wird das vegetative Nervensystem in einen Alarmzustand versetzt und der Körper in einen Zustand erhöhter Aktivität versetzt.

Das Ausmaß der Beeinträchtigung ist nicht nur von den physikalischen Parametern der Schallimmission sondern auch von den situativen Faktoren und den Persönlichkeitsmerkmalen des Betroffenen abhängig.

Als direkte Folge des vermehrten Freiwerdens von Katecholaminen durch die erhöhte Aktivierung zeigt sich eine Erhöhung der Herzfrequenz, eine Erhöhung der Herzauswurfleistung, eine Steigerung der Atemfrequenz, die Herabsetzung der Hauttemperatur und die Verminderung des Fingerpulses. Es lassen sich auch weitere Einflüsse z.B. auf die Pupillengröße, den Hautwiderstand, die Muskelspannung und die Gehirnaktivitäten nachweisen. Im Schlaf treten derartige vegetative Wirkungen bereits bei niedrigen Schallpegeln auf als im Wachzustand. In Alltagssituationen tritt die emotionale Bewertung der Geräusche hinzu, wodurch bei niedrigen Schallpegeln bereits vegetative Reaktionen beobachtet werden können.

Einer besonderen Beachtung bedarf die Lärmbelastung in den Nachtstunden. Der Schlaf ermöglicht den Menschen eine allgemeine Erholung und die Wiederherstellung der individuellen Leistungsfähigkeit. Lärmbedingte Schlafstörungen führen zu Einbußen der Leistungsfähigkeit und des Wohlbefindens am Tag. Lärmbedingt kommt es zu verlängerter Einschlafdauer, verkürzter Gesamtschlafdauer sowie häufigeren Leichtschlafstadien und Aufwachen. Bei längerem Fortbestehen der Schlafstörung kann es neben der Leistungsminderung auch zu funktionellen Störungen kommen. Im weiteren Verlauf entstehen morphologisch definierte Erkrankungen die unter Umständen auch progressiv sein können.

Im Bereich der psychischen Lärmwirkung steht die Frage nach der erlebten Störung und Belästigung durch Schallimmissionen im Mittelpunkt. Eine Art der Verarbeitung von Schallimmission besteht in Flucht oder Aggression eine andere lässt sich mit Rückzugsdepressionen und Hilflosigkeit umschreiben. Symptome die von Lärm exponiert im Bereich der Wohnumwelt genannt werden umfassen Kopfschmerzen, Ohrensausen, Brustbeklemmungen, Herzbeschwerden und Ermüdungserscheinungen. Belästigungswirkungen durch Lärm treten vorzugsweise auf wenn die jeweilige Schallimmission mit den augenblicklichen Intensionen des Betroffenen als nicht übereinstimmend erlebt wird. Faktoren die das Erleben der Lärmstörung mitbestimmen sind der Zeitpunkt des Auftretens, die Unerwartetheit, die Lokalisierbarkeit sowie Verbleibbarkeit.

Alle oben angeführten Störungen sind durch eine Vielzahl von wissenschaftlichen Untersuchungen nachgewiesen und in ihrem Zusammenhang mit dem Auftreten von Lärm bestätigt worden. Eine umfangreiche Darstellung der Situation findet sich z.B. in den - von der WHO 1999 herausgegebenen - ,,Guidelines for Community Noise" (siehe hier zB.,,Adverse Health Effects of Noise" sowie „Guideline Values"). Auch in verschiedenen Publikationen der WHO Europe sind die oben angeführten gesundheitlichen Störungen bzw. Schädigungen durch Lärm angeführt und in ihrer Auswirkungen unumstritten.

Wirkung von Luftschadstoffen:

Die gesundheitlichen Auswirkungen von partikelvermengten Luftverunreinigungen sind von Konzentration, Teilchengröße und chemischer Zusammensetzung abhängig. Die Eindringtiefe von Stäuben in die Atemwege hängt in erster Linie vom wirksamen aerodynamischen Durchmesser der Partikel ab. Die Definition des Feinstaubs geht zurück auf den schon länger eingeführten „National Air Quality" Standard Particulate Matter (kurz als PM Standart bezeichnet). PMlO ist beispielsweise eine Kategorie für Teilchen, deren aerodynamischer Durchmesser weniger als 10 µm beträgt. Partikel mit einem Durchmesser von 10-20 µg werden weitgehend in der Nasen-Rachen-Region festgehalten, Partikel von unter 10 µg dringen weiter in die Atemwege vor, noch kleinere Partikel erreichen die Lungenbläschen, wobei Partikel mit einer Größe von 2

µm am wahrscheinlichsten in den Lungenbläschen abgelagert werden.

Feinstaub erreicht teilweise die Lunge, da die Filterwirkung des Nasen-Rachen-Raums für feine Partikel mit weniger als 10 µm Durchmesser nicht ausreicht. So gelangen ultrafeine Teilchen bis in die Lungenbläschen und werden dort nur sehr langsam oder gar nicht wieder entfernt.

Auswirkungen von Feinstäuben sind die Verstärkung von Allergiesymptomen, die Zunahme von asthmatischen Anfällen, Atemwegsbeschwerden und Lungenkrebs, sowie ein gesteigertes Risiko von Mittelohrentzündungen, Beeinträchtigungen des Nervensystems, daneben werden auch Auswirkungen auf Herz-Kreislauf­ Erkrankungen angenommen. Das Ausmaß der Auswirkungen der Partikel auf die Atemwege hängt neben der Toxizität der Partikel (hier z.B. Blei, Radium oder Quecksilber zu nennen) auch von der Größe der Partikel ab. Die Forschung auf dem Gebiet der Feinstaubexposition ist keineswegs abgeschlossen, es erscheint allerdings wissenschaftlich belegt, dass eine erhöhte PM 2,5 Belastung in z.B. Zusammenhang mit schweren gesundheitlichen Auswirkungen wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen, steht.

Staub (unbelebte Partikel aus nicht vermehrungsfähigen Mikroorganismen), belebter Staub (vermehrungsfähige Mikroorganismen wie Bakterien und Viren), Keime, Pilze wie deren Zerfallsprodukte (Endotoxine), kann sich allesamt z.B. aus abgelösten Körperteilchen der Hühner, Einstreu, Futter, Trinkwasser und den Fäkalien bilden, sich in die feuchtwarme Luft einbinden und sich vermehren. Die Luft funktioniert so auch als Kontaminationsträger, was sich besonders im Sommer, oder in erwärmten Ställen, zu einen biologischen aktiven Aerosol entwickeln kann.

Die WHO empfiehlt angesichts der vom Feinstaub ausgehenden Gesundheitsgefahren in ihrem WHO Luftgüterrichtlinien folgende Grenzwerte für Feinstaub:

Jahresmittel PM 10-20 µg pro m3 Jahresmittel PM 2,5-10 µg pro m3

Tagesmittel PM 10-50 µg pro m3 ohne zulässige Tage, an denen eine Überschreitung möglich ist

Tagesmittel PM 2,5-25 µg pro m3 ohne zulässige Tage, an denen eine Überschreitung möglich ist.

Diese Richtwerte der WHO liegen deutlich unter den rechtswirksamen Grenzwerten der EU. In Europa wurden Richtlinien im Zusammenhang mit der Luftqualitätsrichtlinie mit der Festlegung von Grenzwerten für Feinstaub veröffentlicht.

Geruch:

Geruch ist eine Wahrnehmung die durch den Geruchsinn aktivierende Substanzen ausgelöst wird. Der Geruchsinn zählt zu den chemischen Sinnen. Der menschliche Geruchsinn wird nur selten alleine tätig, bei den meisten physiologischen Verrichtungen (Essen, Trinken, usw.) wirkt er in Kombination mit dem zweiten chemischen Sinn Geschmack, sowie mit den Sinnen für Tast-, Temperatur- und Schmerzempfindungen im Mund-Nasen-Bereich.

Durch die unmittelbare Verbindung des Geruchssinns mit dem limbischen System haben Gerüche auch eine starke emotionale Komponente. Der menschliche Geruchssinn ist bis heute allen bekannten chemischen Methoden zur Geruchsanalytik

überlegen. Er ist immer eingeschaltet und häufig auch sensibel für sehr geringe Geruchsstoffkonzentrationen. Sowie bei den anderen Sinneswahrnehmungen sind auch bei der Geruchswahrnehmung neben den Reizcharakteristika physiologische Eigenschaften der Person, sowie psychosoziale Aspekte (z.B. Alter, Geschlecht, Rauchverhalten, Stressbewältigungsverhalten, Geruchsempfindlichkeit, Umweltangst, Wohnzufriedenheit, usw.) für die Art der Geruchswahrnehmung und ihre Bewertung verantwortlich. Geruchsreize wirken als Signal für erhöhte Aufmerksamkeit, daher zählen zu den physiologischen Reaktionen auf Gerüche unter anderem Orientierungsreaktionen, die den Organismus aktivieren und ihn auf Kampf oder Flucht vorbereiten (Pupillenerweiterung, Verengung der peripheren Blutgefäße, usw.).

Medizinisches Gutachten

Die Stellungnahme beruht auf allen vorliegenden Beschreibungen der Betriebsanlage den Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen - hier insbesondere die Stellungnahmen in der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2018 und die ergänzende Stellungnahme des lufthygienischen Amtssachverständigen (ebenfalls vom 12.10.2018) sowie allen vorliegenden o.a. Unterlagen unter Berücksichtigung der medizinischen Beurteilungsgrundlagen.

Die Ausführungen und die Stellungnahmen der Amtssachverständigen sind aus medizinischer Sicht schlüssig und nachvollziehbar.

Somit können die Fragen vom 20.09.2018 wie folgt beantwortet werden:

1) Ist zu erwarten, dass die Anlage des Bauwerbers unter Berücksichtigung des Bauvorhabens, soweit es Lärm- und Geruchsimmissionen sowie Luftschadstoffe betrifft Auswirkungen auf den menschlichen Organismus der Beschwerdeführer hat?

Unter Einbeziehung der in der heutigen Verhandlung ausgeführten Stellungnahmen - die schlüssig und nachvollziehbar sind - und unter Berücksichtigung aller

vorhandenen Unterlagen kann davon ausgegangen werden, dass die Errichtung und der Betrieb des beantragten Betriebs unter Einhaltung der vorliegenden Auflagen keine Auswirkungen auf den Organismus der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen hat. Es kommt zwar zu einer Änderung der als ortsüblich angesehenen Lärmsituation, allerdings werden keine anerkannten Richtlinien wertmäßig überschritten oder Werte der Belastung erreicht, die als gesundheitsgefährdend eingestuft sind. Bezüglich Luftschadstoffe und Gerüche wird festgehalten, dass es zu keiner Änderung der ortsüblichen Situation kommt - landwirtschaftliche Umgebung - und somit durch den Betrieb keine gesundheitliche Beeinträchtigung zu erwarten ist

Zur Minimalisierung des Restrisikos bzgl Feinstaub könnte eine nach Stand der Technik mögliche Verringerung der Staub- und Aerosolfreisetzung durch Installierung von Staubfiltern oder Wäschern vorgenommen werden.

Die Beantwortung der weiteren Fragen erübrigt sich, es sind keine nachteiligen Auswirkungen auf den menschlichen Organismus zu erwarten.“

In der mündlichen Verhandlung hat der medizinische Amtssachverständige zu der vom lufthygienischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 05.12.2018 angesprochenen allfälligen gesundheitsrelevanten Keimbelastung wie folgt Stellung bezogen:

„Zu der im lufthygienischen Gutachten angesprochenen möglichen Endotoxinbelastung ist Folgendes auszuführen:

Aus medizinisch-wissenschaftlicher Sicht sind die Auswirkungen einer noch zu definierenden Endotoxinbelastung nicht völlig klar und in der medizinischen Literatur Gegenstand der Diskussion. Um mögliche Belastungen im Sinne eines Präventionsgedanken auszuschließen, ist der Vorschlag einer Installation eines Staubfilters oder Wäschers aufgenommen. Aus medizinischer Sicht ist die Vorschreibung dieser Auflage günstig, aber nicht erforderlich zur Hintanhaltung einer möglichen Gesundheitsgefährdung.

[…]

Zum letzten Absatz auf S 5 „Minimalisierung des Restrisikos“ ist auszuführen, dass ich unter Restrisiko Folgendes verstehe: Aus medizinischer Sicht bleibt immer ein gewisses Risiko. Dieses Restrisiko könnte minimiert werden durch die Vorschreibung eines Staubfilters bzw eines Wäschers. Zum jetzigen Zeitpunkt ist es so, dass es aus medizinischer Sicht keine klaren Vorgaben gibt, woran man sich bei Endotoxinen halten muss. Es gibt Hinweise, dass es sich möglicherweise um einen gesundheitsgefährdenden Stoff handelt. Dies ist in der Medizin jedoch umstritten.

Zur Erklärung: Endotoxine sind Abbauprodukte von Bakterien, mit denen der menschliche Körper in irgendeiner Weise in Kontakt kommt. Im vorliegenden Fall wäre dies durch das Einatmen. Jetzt ist es so, dass jeder Mensch Endotoxine im Blut hat, weil der menschliche Körper dauerhaft mit entsprechenden Bakterien, Viren und anderen Substanzen in Kontakt kommt und diese abtötet, verarbeitet und ausscheidet. Die Wirkung von zusätzlich auftretenden Endotoxinen ist medizinisch wissenschaftlich noch nicht geklärt. Zum jetzigen Zeitpunkt kann eine Gesundheitsgefährdung auch bei Nichtvorschreibung einer entsprechenden Auflage ausgeschlossen werden.“

Mit Schreiben vom 25.10.2018 hat der medizinische Amtssachverständige mitgeteilt, dass sich in den ergänzten Stellungnahmen aus den Bereichen Schallschutz und Lufthygiene keine für die Beurteilung maßgeblichen Änderungen ergeben und das Gutachten vom 12.10.2018 vollinhaltlich aufrecht bleibt.

5.3.4. Soweit die Beschwerdeführer die Ergebnisse dieser Gutachten in Zweifel ziehen, sind sie darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wer an der Klärung des Sachverhaltes mitwirken will, solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten, entgegenzutreten hat (VwGH 16.12.1986, 84/05/0016). Dies haben die Beschwerdeführer unterlassen. Die vorliegenden Gutachten sind schlüssig und widerspruchsfrei. Sie entsprechen den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Es war somit von dem sich aus dem Gutachten ergebenden Sachverhalt auszugehen.

Zu dem wiederholt von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwand gegen das lufthygienische Gutachten, dass richtigerweise die Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen, Jänner 2017, anstelle der FAT-Richtlinie zur Beurteilung herangezogen werden hätte müssen, ist Folgendes auszuführen:

Eingangs ist festzuhalten, dass keine der beiden Richtlinien rechtlich verbindlich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass gegen die Heranziehung von Richtlinien bei der Beurteilung von Geruchsimmissionen keine Bedenken bestehen, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen und denselben Fragenkomplex behandeln, der nach der österreichischen Rechtslage relevant ist vergleiche VwGH 31.01.2002, Zl 2000/06/0081). Der lufthygienische Amtssachverständige hat umfassend dazu Stellung genommen warum er nicht die Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen, Jänner 2017 der Beurteilung zugrundegelegt hat und das zu erwartenden Ausmaß der Immissionen abgeschätzt (siehe Punkt 6.2.3.). Er hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 05.10.2018 ausgeführt, dass die FAT-Richtlinie in der Regel höhere Schutzabstände und damit hinsichtlich des Nachbarschutzes konservativere Regeln definiere als die österreichische Richtlinie. In der mündlichen Verhandlung am 12.10.2018 hat er darauf hingewiesen, dass die Anwendung der FAT-Richtlinie dazu führe, dass zu Ungunsten des Antragstellers und zu Gunsten der Beschwerdeführer größere Abstände als „unbedingt“ notwendig seien. Dies führt zum Ergebnis, dass den Interessen der Beschwerdeführer durch Anwendung der FAT-Richtlinie noch stärker Rechnung getragen wird als bei der Anwendung der Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen. Die Beschwerdeführer haben es in diesem Zusammenhang unterlassen aufzuzeigen, zu welchem für sie günstigeren Ergebnis die Anwendung der Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen, Jänner 2017, geführt hätte.

Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Stellungnahme vom 08.11.2018 vor, dass der Sachverständige den Abstand immer nur vom beantragten „neuen“ Stall mit 2.800 Hühner, anstatt vom nächstgelegenen Emissionspunkt berechnet habe, da in der Berechnung auch sämtliche Hühner einbezogen werden müssten.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Sachverständige den Schutzabstand unter Einbeziehung des Bestandes berechnet hat. So hat er bereits in seinem schriftlichen Gutachten vom 05.10.2018 ausgeführt, dass die FAT-Richtlinie die Bestimmung des Schutzabstandes unter Berücksichtigung der bestehenden Stallungen erlaubt. Im Zuge der mündlichen Gutachtenserörterung (Protokoll vom 12.10.2018, Seite 7) wiederholte er, dass die FAT Richtlinie bei der Beurteilung zulässt, dass der Bestand mitberücksichtigt wird und führte aus, dass der beantragte Stall unter Mitberücksichtigung des Altbestandes einen Abstand von 59 m gegenüber dem GST-NR YYY (Immissionspunkt: Grundstücksgrenze) einhalten muss. Weiters hat er zur Immissionsbelastung hinsichtlich des Bestandes Folgendes ausgeführt:

„Die Analyse der Windrichtungsverteilung zeigt, dass eine Verfrachtung von Immissionen zu den Beschwerdeführern bzw den Nachbarn in einer Häufigkeit von unter 15 % der Jahresstunden gegeben ist. Ergänzend kommt dazu, dass eine Vergleichsberechnung mit der alten österreichischen Richtlinie zeigt, dass bei der Haltung von 11.800 Hühnern ein Schutzabstand von 58 m ausreichend wäre. Hierbei ist nicht berücksichtigt und auch nicht in der Berechnung gemäß FAT-Richtlinie, dass gemäß Betriebsbeschreibung, hier verweise ich auf das Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen, nicht ganzjährig der volle Tierbestand von 11.800 Hühnern gehalten wird. Dadurch ergäbe sich nachvollziehbare eine Reduktion des erforderlichen Schutzabstandes, da die angesetzten Geruchsimmissionen bzw die zur Berechnung verwendeten Emissionsfaktoren in dieser Höhe lediglich während der letzten ca 10 Tage der Mast auftreten. In der Zeit davor liegen die Geruchskonzentration im Stall – und damit in der Abluft - im Bereich von unter 50 % der verwendeten Emissionsfaktoren und bei leeren Ställen bzw Ställen nach der Reinigung sowie nach der Einstallung der jungen Küken bei Werten von unter zehn bis 20 % der verwendeten Emissionsfaktoren. Unter Berücksichtigung dieser Einflussfaktoren bezüglich der Betriebsbewirtschaftung und der Windrichtungsverteilung ist wie in meinem Gutachten ausgeführt eine unzumutbare Geruchsbelästigung auch unter Berücksichtigung des Bestandes nicht zu erwarten.“

Dass der Schutzabstand auch gegenüber dem unbebauten GST-NR ZZZ eingehalten ist, hat der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 24.10.2018 schlüssig dargelegt.

Abschließend ist bezogen auf die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 08.11.2018 darauf hinzuweisen, dass aus dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) am 08.01.2018 das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus wurde.

6.     Folgende Rechtsvorschriften sind maßgebend:

6.1. Folgende Vorschriften des Baugesetzes, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 37 aus 2018,, sind maßgebend:

Paragraph 2,

Begriffe

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

[…]

k) Nachbar: der Eigentümer eines fremden Grundstückes, das zu einem Baugrundstück in ei-nem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass mit Auswirkungen des geplanten Bau-werkes, der geplanten sonstigen Anlage oder deren vorgesehener Benützung, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes einen Schutz gewähren, zu rechnen ist; dem Eigentümer ist der Bauberechtigte gleichgestellt;

[…]

Paragraph 8, BauG

Immissionsschutz

(1) Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen dürfen keinen Verwendungszweck haben, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des Nachbarn erwarten lässt. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen.

[…]

Paragraph 26,

Nachbarrechte, Übereinkommen

(1) Der Nachbar hat im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschriften geltend zu machen:

a)     § 4 Absatz 4,, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist;

b)     §§ 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen;

c)     § 8 Absatz eins und 2, soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist;

d)     § 8 Absatz 3 und 4, soweit der benachbarte Betrieb in den Anwendungsbereich von anderen anlagenrechtlichen Vorschriften fällt, diese die Vorschreibung nachträglicher Aufträge zu Lasten des Inhabers des Betriebes vorsehen und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist;

e)     die Festlegungen des Bebauungsplanes über die Baugrenze, die Baulinie und die Höhe des Bauwerks, soweit das Bauwerk nicht mehr als 20 Meter von seinem Grundstück entfernt ist.

[…]

Paragraph 50 B, e, h, ö, r, d, e, n,

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bürgermeister.

[…]  

Paragraph 51 E, i, g, e, n, e, r, Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

6.2. Folgende Vorschriften des Gemeindegesetzes, Landesgesetzblatt Nr 40 aus 1985,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2016,, sind maßgebend:

Paragraph 17 E, i, g, e, n, e, r, Wirkungsbereich

[…]  

(3) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung einer staatlichen Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit einer Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das ortspolizeiliche Verordnungsrecht gemäß Paragraph 18,

6.3. Folgende Vorschriften der Verordnung der Landesregierung über die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Feldkirch, Landesgesetzblatt Nr 11 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 20 aus 2014,, sind maßgebend:

Paragraph 2,

(1) In den Gemeinden Alberschwende, Andelsbuch, Au, Bildstein, Bizau, Buch, Damüls, Doren, Eichenberg, Gaißau, Hittisau, Hohenweiler, Hörbranz, Kennelbach, Krumbach, Langen, Langenegg, Lingenau, Mellau, Möggers, Reuthe, Riefensberg, Schnepfau, Schoppernau, Schröcken, Schwarzach, Schwarzenberg, Sibratsgfäll, Sulzberg und Warth werden die Angelegenheiten nach Paragraph eins, Absatz eins, hinsichtlich der unter Litera a bis e angeführten Bauwerke der Bezirkshauptmannschaft Bregenz übertragen.

Paragraph eins,

(1) Die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei hinsichtlich der nachstehend angeführten Bauwerke werden, soweit in erster Instanz der Bürgermeister Baubehörde ist, in den Gemeinden […] der Bezirkshauptmannschaft B zur Besorgung übertragen:

[…]  

c)     Bauwerke für genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen,

[…]  

6.4. Folgende Vorschriften der Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 2016,, sind maßgebend:

Paragraph 2,

(1) Dieses Bundesgesetz ist – unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften – auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:

1. die Land- und Forstwirtschaft (Absatz 2 und 3);

2. die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Absatz 4,);

[…] 

(3) Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer eins,) gehören

[…]  

2.     das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse;

[…]  

4.    Dienstleistungen, ausgenommen Fuhrwerksdienste (Z 5 und 6), mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk

[…]  

(4) Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer 2,) sind zu verstehen:

1.     die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes unter der Voraussetzung, daß der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt; die Be- und Verarbeitung kann auch durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren erfolgen; der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muß gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein;

[…]  

Paragraph 74,

Betriebsanlagen

(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.

6.5. Folgende Vorschriften des VwGVG, Landesgesetzblatt Nr römisch eins 33 aus 2013,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr römisch eins 138 aus 2017,, sind maßgebend:

Paragraph 27,

Prüfungsumfang

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

6.6. Folgende Vorschriften des Raumplanungsgesetzes (RPG), LGBl.Nr. 39/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 78/2017, sind maßgebend:

Paragraph 20,

Sonderflächen

(1) Alle Flächen, die nicht als Bauflächen, Bauerwartungsflächen oder Verkehrsflächen gewidmet sind, sind Freiflächen.

(2) Die Freiflächen sind nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit als Landwirtschaftsgebiet, Sondergebiet oder Freihaltegebiet zu widmen.

[…]  

(4) Als Sondergebiete können Flächen festgelegt werden, auf denen Gebäude und Anlagen errichtet werden dürfen, die ihrer Zweckwidmung nach an einen bestimmten Standort gebunden sind oder sich an einem bestimmten Standort besonders eignen, wie z.B. Flächen für Kleingärten, gewerbliche Gärtnereien, Kinderspielplätze, Erholungs- und Sportanlagen, Campingplätze, Ausflugsgasthöfe, Schutzhütten, Steinbrüche, Kiesgruben, Anlagen zur Fassung von Quell- sowie zur Entnahme von Grundwasser, Schießstätten und Sprengmittellager. Der vorgesehene Verwendungszweck ist in der Widmung anzuführen.

[…]  

7.  Zuständigkeit:

              

7.1. Prüfung der Zuständigkeit:

Wie sich aus dem unter Punkt 4. festgestellten Sachverhalt ergibt, sind die Beschwerdeführer Nachbarn iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera k, BauG.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Bauverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach dem anwendbaren Baugesetz subjektiv-öffentliche Rechte zu-kommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem sie solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben, d.h. nicht präkludiert sind (VwGH 26.04.1987, 82/06/0110; 25.11.2015, 2013/06/0240; 27.06.2017, 2014/05/0059).

Die Beschwerdeführer haben zulässige Einwendungen iSd Paragraph 26, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 8, BauG (Lärm- und Geruchsimmissionen) erhoben. Weiters haben sie die sachliche Unzuständigkeit der Behörde geltend macht.

Die (örtliche oder sachliche) Unzuständigkeit der Behörde ist in jeder Lage des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen. Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben. Eine anstelle dessen erfolgte Entscheidung des Verwaltungsgericht in der Sache belastet diese mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes vergleiche VwGH 10.06.2015, Ra 2015/11/0005). Es besteht keine Beschränkung der Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte bei einer zulässigen Beschwerde (auch einer Partei mit eingeschränktem Mitspracherecht) wenn es um Fragen der Zuständigkeit geht vergleiche VwGH 29.09.2016, Ra 2016/05/0080).

Aufgrund der zulässigen Beschwerde der Beschwerdeführer ist die Zuständigkeit der Behörde somit vom Landesverwaltungsgericht zu prüfen.

Die Zuständigkeit zur Erteilung der Baubewilligung hängt davon ab, ob es sich bei dem beantragten weiteren Stallgebäude zur Haltung von Hühnern zur Mästung um ein Bauwerk für eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage handelt oder nicht. Handelt es sich um kein Bauwerk für eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage, ist für die Erteilung der Baubewilligung der Bürgermeister der Gemeinde S (Paragraph 50, BauG) zuständig, andernfalls die Bezirkshauptmannschaft Bregenz (Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, Übertragungsverordnung)

Für die Beurteilung der Zuständigkeit einer Behörde zur Erlassung eines Bescheides ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung – Zustellung (Ausfolgung) bzw mündliche Verkündung – maßgeblich (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 6,, RZ 8 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).

7.2. Land- und Forstwirtschaft:

Der Bauwerber betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb, in dem er jährlich (inklusive beantragtes Stallgebäude und Partnerbetrieb) 89.600 Stück Masthühner hält. Von diesen Hühnern werden 100% in seinem Betrieb weiterverarbeitet. Zudem führt er Lohnschlachtungen durch. Da er diese Tätigkeiten selbständig, regelmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt, übt er diese Tätigkeiten gewerbsmäßig aus (Paragraph eins, Absatz 2, GewO).

Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, GewO sind die Land- und Forstwirtschaft und die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft vom sachlichen Anwendungsbereich der GewO ausgenommen.

Nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, GewO gehören zur Land- und Forstwirtschaft das Halten von Nutztieren zur Mästung. Hühner sind unter den Begriff des Nutztieres zu subsumieren. Unter Mästung versteht man die Aufzucht und Haltung von Schlachtvieh. Woher das verwendete Futter stammt ist dabei unerheblich: Somit unterliegen auch Viehmastbetriebe, die ausschließlich oder überwiegend betriebsfremdes Futter verwenden, dem Privileg der Ausnahme vom Geltungsbereich der GewO Regierungsvorlage 395 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 110).

Die Masthuhnhaltung des Beschwerdeführers ist der Land-und Forstwirtschaft zuzuordnen.

Die landwirtschaftliche (Ur)Produktion iSd Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, GewO, also „das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse“, umfasst nicht auch die Schlachtung selbst gezogener Nutztiere und deren Zerteilung durch den Landwirt selbst. Diese Schlachtung und Ausschrotung ist als ein Nebengewerbe der landwirtschaftlichen Produktion anzusehen, wenn sich diese Tätigkeit als Ausfluss der Hauptbeschäftigung (des Betriebes der Landwirtschaft) darstellt und im Verhältnis zu dieser an Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung geringfügig ist (VwSlg 3846 A 1955; VwGH 13.09.1972, 476/72; weiters VwGH 26.02.1991, 90/04/0147; 25.10.2006, 2004/08/0046). Die sodann erfolgte Vermarktung der Produkte fällt unter das landwirtschaftliche Nebengewerbe.

Zu prüfen ist daher, ob der Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GewO 1994 fallbezogen erfüllt ist.

7.3. Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GewO 1994:

7.3.1. In Paragraph 2, Absatz 4, GewO werden die Typen jener Tätigkeiten angeführt, die unter den Begriff „Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft“ fallen. Für das Vorliegen eines Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft ist daher zum einen erforderlich, dass einer der in den Ziffern des Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994 aufgezählten Tatbestände verwirklicht ist, und zum anderen müssen die allgemeinen Begriffsmerkmale der organisatorisch eng verbundenen Erscheinungsform und der Unterordnung erfüllt sein (siehe das bereits zitierte Erkenntnis 2007/07/0117).

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GewO 1994 stellt auf den Charakter „des jeweiligen Betriebes“ ab. Vor dem Hintergrund der für ein „Nebengewerbe“ allgemein geforderten organisatorischen Verflechtung der nebengewerblichen Tätigkeit mit der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit ist auf den Betrieb als Gesamtheit abzustellen. In diesem Zusammenhang kann auf den zum „Nebengewerbe“ allgemein entwickelten Grundsatz zurückgegriffen werden, dass die Ausübung der Tätigkeiten nicht dem Erscheinungsbild eines Betriebes entsprechen darf, wie er in Ansehung der jeweils in Frage stehenden Tätigkeiten von einem Gewerbetreibenden losgelöst von der Land- und Forstwirtschaft geführt wird (siehe das zitierte Erkenntnis 81/04/0244, sowie das - zu Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, GewO 1994 ergangene Erkenntnis VwGH 22.06.2011, 2009/04/0065, 0066).

Für die Beurteilung, ob insgesamt der Charakter des gegenständlichen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt wird (oder umgekehrt der Charakter eines Gewerbebetriebes vorliegt), kann auf eine Mehrzahl von Aspekten abgestellt werden, die nach der Methode eines beweglichen Systems in eine Gesamtbetrachtung einfließen.

7.3.2. Bezogen auf den vorliegenden Fall ist Folgendes auszuführen:

Ein Landwirt kann im Rahmen der durch Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GewO 1994 gezogenen Grenzen zu seinem eigenen Vieh zur Schlachtung und Weiterverarbeitung auch Vieh zukaufen. Der Bauwerber kauft jedoch keine Hühner zu, sondern führt Lohnschlachtungen (Schlachtung und Weiterverarbeitung von Geflügel, welches im Eigentum Dritter steht) durch. 93 % der geschlachteten Hühner sind eigene Hühner (diese lukrieren 96 % des Gewinns) und 7 % sind fremde Hühner bzw anderes Geflügel (diese lukrieren 4 % des Gewinns).

Ob der Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GewO 1994 im vorliegenden Fall anwendbar ist, hängt zunächst davon ab, ob das Schlachten und Weiterverarbeiten von Geflügel für andere überhaupt als landwirtschaftliches Nebengewerbe qualifiziert werden kann.

In diesem Zusammenhang ist auf die unter Punkt 7.3.1. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser stellt Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GewO 1994 auf den Charakter „des jeweiligen Betriebes“ ab und darf die Ausübung der Tätigkeiten nicht dem Erscheinungsbild eines Betriebes entsprechen, wie er in Ansehung der jeweils in Frage stehenden Tätigkeiten von einem Gewerbetreibenden losgelöst von der Land- und Forstwirtschaft geführt wird.

Ausgehend von diesen Überlegungen steht für den vorliegenden Fall jedenfalls fest, dass die Lohnschlachttätigkeit des Bauwerbers auch unabhängig von seinem Landwirtschaftsbetrieb vorgenommen werden könnte. Alles was er zur Ausübung dieser Tätigkeit benötigt, sind die Schlachträumlichkeiten sowie die Geräte und Anlagenteile wie sie in dem Punkt 4. festgestellten Sachverhalt beschrieben sind. Die eigentliche Landwirtschaft müsste nicht vorhanden sein, um die Lohnschlachtungen (Schlachten von Geflügel für andere) zu erbringen. So gesehen ist die Lohnschlachttätigkeit des Bauwerbers schon begrifflich nicht als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft zu qualifizieren. Damit ist auch unerheblich, in welchem (mengen- und wertmäßigen) Verhältnis die Lohnschlachtung zur Schlachtung der eigenen Hühner steht.

Auch wird die Dienstleistung des „Schlachtens von Geflügel für andere“ nicht „mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden“ iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, GewO erbracht. Die vom Bauwerber vorgenommene Schlachtung von Hühnern aus eigenem Bestand stellt (bei Vorliegen der Voraussetzungen) die Ausübung eines (anderen) von der GewO ausgenommenen Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft – nämlich des hier geprüften Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, – dar.

Die Schlachtung des fremden Geflügels wird somit nicht mit „land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden“ erbracht, sondern mit Betriebsmitteln, die zur Ausübung des Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GewO erforderlich sind.

Insofern besteht auch zwischen der Lohnschlachttätigkeit für andere und der eigentlichen Landwirtschaft des Beschuldigten, die sich mit der Erzeugung von Naturprodukten beschäftigt, kein organisatorischer Zusammenhang.

Somit ist für Lohnschlachtung der Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GewO nicht erfüllt und diese Tätigkeit unterliegt den Bestimmungen der GewO. Demnach ist die gegenständliche Schlachttätigkeit dem Handwerk des Fleischers vorbehalten. Das Gewerbe „Fleischer“ zählt zu den reglementierten Gewerben und ist ein Handwerk (Paragraph 94, Ziffer 19, GewO).

7.4. Nutzung einer Anlage für gewerbliche und nichtgewerbliche Zwecke:

7.4.1. Eine Betriebsanlage stellt, soweit der örtliche Zusammenhang aller Anlagenteile gegeben ist, gewerberechtlich ein einheitliches Objekt dar. Als gewerbliche Betriebsanlage ist daher die Gesamtheit jener Einrichtungen anzusehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und im örtlichen Zusammenhang stehen vergleiche VwGH 23.10.1995, 94/04/0223).

Im vorliegenden Fall stehen sowohl die Räumlichkeiten für die Schlachtung und Zerlegung sowie auch die Räumlichkeiten für die Masthuhnhaltung (inklusive beantragtem Stall) im örtlichen Zusammenhang (selber Gebäudekomplex bzw geringfügige räumliche Trennung). Sie sind einerseits dem nichtgewerblichen Zweck der Masthuhnhaltung und andererseits dem gewerblichen Zweck der Schlachtung und Zerlegung gewidmet.

In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofe zu verweisen, wonach bei fehlender räumlicher und zeitlicher Trennung einer Betriebsanlage, die sowohl einem gewerblichen als auch einem nichtgewerblichen Zweck dient, die gesamte Betriebsanlage der Genehmigungspflicht nach der GewO 1994 unterliegt vergleiche VwGH 15.03.2017, Ra 2017/04/0021; 22.04.2015, Ra 2015/04/0025).

7.4.2. Räumlichkeiten für die Schlachtung und Zerlegung:

Nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung kommt es entscheidend darauf an, ob bei einer Betriebsanlage eine räumliche und zeitliche Trennung vorliegt. Bei der Schlachtung und Weiterverarbeitung der eigenen Hühner und der Schlachtung und Weiterverarbeitung des fremden Geflügels (Lohnschlachtung) ist dies zu verneinen, da die Schlachtung und Zerlegung – wenn auch vorwiegend in den Herbstmonaten in denselben Räumlichkeiten, zu denselben Uhrzeiten und mit denselben Betriebsmitteln erfolgt. Aufgrund der gleichzeitigen  weder räumlich noch zeitlich trennbaren  Ausübung einer gewerblichen und einer nichtgewerblichen Tätigkeit sind somit die Räumlichkeiten inklusive der Betriebsmittel welche der Schlachtung und Zerlegung dienen, der gewerblichen Betriebsanlage zuzurechnen. Ausgehend von dieser Rechtsprechung kann auch fallbezogen die Prüfung unterbleiben, ob die Schlachtung und Weiterverarbeitung der eigenen Tiere unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GewO 1994 fällt.

Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 nur mit Genehmigung der Behörde errichtet und betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die in den Ziffer eins bis 5 dieser Bestimmung genannten Immissionen zu bewirken.

Der Schlachtbetrieb des Bauwerbers ist zumindest geeignet, Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994, insbesondere durch Lärm und Geruch, zu verursachen.

Ausgehend vom Vorliegen einer der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeit (Handwerk des Fleischers iSd Paragraph 94, Ziffer 19, GewO) ist der Schlachtbetrieb des Bauwerbers als gewerbliche Betriebsanlage anzusehen.

Den ergänzenden Ausführungen des Bauwerbers in der mündlichen Verhandlung ist entgegenzuhalten, dass unstrittig ist, dass der Bauwerber eine Landwirtschaft betreibt und über dafür notwendige Gebäude und Maschinen verfügt; dies führt aber nicht dazu, dass jegliche Tätigkeit als bloßes Nebengewerbe anzusehen wäre.

7.4.3. Räumlichkeiten für die Masthuhnhaltung:

Im Sinne der oben genannten Rechtsprechung sind die nichtgewerbliche Tätigkeit der Mästung der Hühner einerseits sowie der Schlachtung und Veredelung andererseits voneinander sowohl zeitlich wie auch räumlich getrennt.

Die Mästung der Hühner findet in eigenen, klar von den Schlachträumlichkeiten abgegrenzten, Räumlichkeiten statt. Während die Schlachtung und Weiterverarbeitung lediglich immer vormittags an den Wochentagen Montag/Dienstag/Mittwoch/Donnerstag stattfindet (Schlachtung: 5.00 Uhr bis 9.00 Uhr, Zerlegung: 9.30 Uhr bis 13.00 oder 14.00 Uhr) und im Sommer geschlossen ist, wird die Hühnermast von 5.00 Uhr morgens bis 21.30 Uhr Abends, 7 Tage die Woche, ganzjährig betrieben.

In der vorliegenden Rechtssache lässt sich die gewerbliche Betriebsanlage (Schlachtbetrieb) von den nicht von der gewerblichen Betriebsanlage erfassten Räumlichkeiten für die Masthuhnhaltung klar trennen. Im Übrigen ist auch festzuhalten, dass nach den Einreichunterlagen das beantragte Stallgebäude durch eine Straße von den Schlachträumlichkeiten (sowie auch den anderen Masthuhnställen) getrennt ist und keine bauliche Einheit darstellt vergleiche zur Maßgeblichkeit der Einreichunterlagen etwa VwGH 07.07.2015, Ra 2015/04/0049).

7.4.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es sich bei dem beantragten weiteren Stallgebäude zur Haltung von Hühnern zur Mästung um kein Bauwerk für eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage handelt. Damit ist für die Erteilung der Baubewilligung der Bürgermeister der Gemeinde S (Paragraph 50, BauG) zuständig.

8.     Immissionen:

8.1. Die Beschwerdeführer machen unzulässige Schadstoff,- Geruchs- und Lärmemissionen geltend. Ihre Grundstücke sind nicht mehr als 100 m vom Baugrundstück entfernt. Es handelt sich hierbei um zulässige Einwendungen iSd Paragraph 26, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 8, BauG.

8.2. Paragraph 8, BauG enthält keinen allgemeinen Immissionsschutz. Es handelt sich vielmehr um eine Ausnahmeregelung für Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Ein-richtungen mit einem aus dem Ortsüblichen herausfallenden Verwendungszweck. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist nach dieser Bestimmung unter Berücksich-tigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen (siehe dazu bei-spielsweise VwGH 05.07.2007, 2006/06/0224, zu Letzterem auch VwGH 20.04.2004, 2003/06/0118). Dem Nachbarn kommt zwar nach dem Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, BauG kein eigenes Nachbarrecht auf Einhaltung der Flächenwidmung zu, wohl aber in gewissem Sinn mittelbar über die Voraussetzungen des Paragraph 8, BauG vergleiche dazu VwGH 18.06.2003, 2001/06/0149, zu Paragraph 6, Absatz 10, des früheren BauG 1972, mwN). Ist durch den Flächenwidmungsplan eine bestimmte Widmungskategorie für das Baugrundstück festgelegt, so sind die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie beispielsweise das Ausmaß der in unmittelbarer Nähe eines anderen Gebäudes feststellbaren Emissionen übersteigen (siehe VwGH 19.09.2006, 2005/06/0067).

Das Baugrundstück ist als Freifläche Sondergebiet „FS Masthuhnhaltung mit Schlachtung“ gewidmet.

Paragraph 18, RPG sieht die Möglichkeit vor, unter anderem in Bauflächen, somit auch in Wohngebieten, Vorbehaltsflächen festzulegen. Davon wurde im hier maßgeblichen Flächenwidmungsplan durch die Widmung des Baugrundstückes als Freifläche Sondergebiet „FS Masthuhnhaltung mit Schlachtung“ Gebrauch gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof zu einer Widmung Sonderfläche - Krankenhaus ausgeführt, dass Paragraph 18, RPG für die Flächenwidmungskategorie „Sonderfläche“ nicht ausdrücklich einen Immissionsschutz festlegt, was auch angesichts der gesetzlichen Ermächtigung, Sonderflächen in ganz unterschiedlichen Flächenwidmungskategorien festzulegen, generell-abstrakt nicht gut möglich wäre. Vielmehr ergibt sich eine Beschränkung der zulässigen Immissionen aus der Natur der Sache, nämlich aus dem festgelegten Verwendungszweck vergleiche VwGH 28.02.2008, 2007/06/0287).

Im vorliegenden Fall ist somit von „Masthuhnhaltung mit Schlachtung“ auszugehen. Damit sind die von einer solchen Masthuhnhaltung mit Schlachtung und den damit typischerweise verbundenen infrastrukturellen Einrichtungen (wie Ställe, Schlachträume) üblicherweise ausgehenden Immissionen nach dem zuvor Gesagten hinzunehmen vergleiche VwGH 28.02.2008, 2007/06/0287). Es ist nicht zu erkennen, dass sich die Immissionen durch den beantragten „Masthuhnstall“ (selbst bei Mitberücksichtigung der bereits bestehenden Ställe und dem Schlachtbetrieb) nicht im Rahmen des in der Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten würden. Ein Vorbringen, das nahelegt, dass Immissionen zu erwarten wären, die über das für die Widmungskategorie übliche Ausmaß hinausgehen, haben die Beschwerdeführer nicht erstattet. Es ist also davon auszugehen, dass die zu erwartenden Immissionen ortsüblich und zumutbar sind.

8.3. Trotzdem wurden die zu erwartenden Immissionen durch Einholung von Gutachten überprüft.

Wie unter Punkt 4. festgestellt und unter Punkt 5 beweiswürdigend ausgeführt ergibt sich bei den Beschwerdeführern (Immissionspunkte: südöstliche Grundstücksgrenze des GST-NR YYY und ostseitige Grundstücksgrenze des GST-NR ZZZ) aufgrund der Einbeziehung der Geräusche des gegenständlichen Bauvorhabens eine Veränderung des bestehenden Geräuschpegels von bis zu 1 dB (die Differenz von 6 dB zwischen dem zu erwartenden Lärm und dem Umgebungslärm wird eingehalten und weit unterschritten). Die Beurteilungsgrenze für den Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission wird nicht überschritten. Die auftretenden Schallpegelspitzen finden einerseits Deckung in der vorhandenen Umgebungsgeräuschsituation und tangieren andererseits nicht die Richtwerte der zumutbaren Störungen.

Die durch das Bauvorhaben unter Berücksichtigung des Bestandes zu erwartende Immissionsbelastung durch tierspezifische Emissionen wie Ammoniak und Feinstaub liegt im Bereich der sogenannten „Irrelevanzschwelle“ bzw deutlich unter dieser Schwelle (Immissionspunkte: Grundstücksgrenzen des GST-NR YYY und Grundstücksgrenze des GST-NR ZZZ). Es ist mit moderaten, an der Grenze zur Wahrnehmbarkeit liegenden Immissionen (unter 3 GE/m3) zu rechnen. Auffallende, intensive oder belästigungsrelevante Gerüche sind nicht zu erwarten. Geruchswahrnehmungen können zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden; aufgrund der auch unter worst-case Annahmen berechneten Geruchs-Immissionskonzentration von 1-2 GE/m3 kann eine häufige oder regelmäßig auftretende Geruchswahrnehmung de facto ausgeschlossen werden. Sämtliche Grenzwerte werden eingehalten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Immissionen nicht als „Belästigungen“ iSd Paragraph 8, BauG qualifiziert werden, wenn sie in einem vorhandenen „Ist-Zustand“ an Immissionen untergehen, daher den bestehenden Zustand nicht wahrnehmbar verändern bwz aus der Sicht des Nachbarn nicht verschlechtern vergleiche VwGH 28.02.2008, 2007/06/0287; 19.09.2006, 2005/06/0067). Eine Erhöhung des Schallpegels um +/-1 dB ist nicht wahrnehmbar vergleiche VwGH 23.10.2003, 2002/06/0049).

Somit hat auch die Prüfung durch Gutachten ergeben, dass im Hinblick auf die Widmung „Masthuhnhaltung mit Schlachtung“ keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Immissionen zu erwarten sind.

8.4. Die Flächenwidmung ist aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nur bei Beurteilung von das ortsübliche Ausmaß übersteigenden „Belästigungen“ der Nachbarn zu berücksichtigen. Für die Frage, ob Gefährdungen (der Sicherheit oder der Gesundheit) des Nachbarn iSd Paragraph 8, BauG zu erwarten sind, spielt die Flächenwidmung daher keine Rolle vergleiche VwGH 27.06.2006, 3005/06/0179).

Wie unter Punkt 4. festgestellt und unter Punkt 5. beweiswürdigend ausgeführt, sind – da beim Lärm keine anerkannten Richtlinien wertmäßig überschritten werden oder Werte der Belastung erreichen, die als Gesundheitsgefährdung einzustufen sind und es bei Luftschadstoffen und Gerüchen zu keiner Änderung der ortsüblichen Situation kommt – keine Auswirkungen auf den Organismus der Beschwerdeführer zu erwarten, was auch bedeutet, dass keine unzumutbaren Belästigungen oder eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn durch Schadstoff,- Geruchs- und Lärmemissionen zu erwarten sind.

8.5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gefährdungen iSd Paragraph 8, BauG der Beschwerdeführer durch Immissionen zu erwarten sind. Die Beschwerdeführer sind somit nicht in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht nach Paragraph 8, BauG verletzt.

Zu den umfangreichen Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die Ortsüblichkeit der Immissionen bzw der dadurch entstehenden Gesundheitsgefährdung ist auszuführen, dass Gutachten eingeholt wurden, in denen die Immissionen und ihre Auswirkungen auf die Beschwerdeführer untersucht wurden. Zu den gegen die Gutachten erhobenen Einwendungen wird auf die Ausführungen unter Punkt 5. verwiesen.

9.     Die Beschwerdeführer bemängeln die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung durch die Baubehörde.

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von Paragraphen 40 bis 44 AVG besteht gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG nur dann Anspruch, wenn die zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften eine mündliche Verhandlung ausdrücklich anordnen. Nach den Bestimmungen Baugesetzes ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zwingend vorgesehen. Ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, kann die Behörde im Einzelfall unter Beachtung der Regelungen des AVG bestimmen. Sie hat sich dabei von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (Paragraph 39, Absatz 2, AVG). Im Motivenbericht zum Paragraph 25, BauG (wiedergegeben von Germann/Hämmerle, Das Vorarlberger Baugesetz, 2002, 109) ist dazu ausgeführt, dass dann, wenn das Bauvorhaben einigermaßen komplex und/oder mehrere Nachbarn Parteien sind, es im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, AVG in der Regel zweckmäßig sein werde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Ob im Unterbleiben der mündlichen Verhandlung eine fehlerhafte Ermessensübung liegt, kann dahingestellt bleiben, da ein allfälliger Verfahrensmangel durch die vom Landesverwaltungsgericht durchgeführte mündliche Verhandlung saniert wurde.

10.  Mit Schriftsatz vom 04.10.2018 haben die Beschwerdeführer ein weiteres Vorbringen erstattet und eingewendet, dass das beantragte Bauvorhaben über keine gesicherte Zufahrt zu einer öffentlichen Verkehrsfläche verfügte. Dem ist entgegenzuhalten, dass den Nachbarn mangels Aufzählung im Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, BauG kein Mitspracherecht zur Frage zukommt, ob das zu bebauende Grundstück über eine entsprechende Zufahrt im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, BauG verfügt (zB VwGH 26.05.2009, 2006/06/0005).

11.  Mit Schriftsatz vom 07.11.2018 hat der Bauwerber eine Projektänderung dahingehend beantragt, dass lärmarme Ventilatoren verwendet und Schalldämpfer eingebaut werden, die technische gewährleisten, dass das Planungsziel bzw der Grenzwert von 17 dB eingehalten wird.

Nach der gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden; durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert werden und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Im Hinblick auf diese Gesetzesbestimmung sind somit Projektänderungen auch im Beschwerdeverfahren in dem Umfang zulässig, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheides dargestellt hat, ausgewechselt wird (zB VwGH 12.12.2017, Ra 2016/05/0068).

Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ist die vom Beschwerdeführer beantragte Projektänderung zulässig. Da mit dieser Projektänderung die vom schalltechnischen Sachverständigen geforderte Auflage nicht zur Gänze erfüllt wird, wird die Auflage in adaptierter Form unter Berücksichtigung der Projektänderung beibehalten.

12. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war aus folgenden Gründen zu ändern:

Spruchpunkt römisch III. konnte entfallen, da die Pflicht, unzulässige öffentlich-rechtliche Einwendungen und (unzulässige) privatrechtliche Einwendungen im Spruch des Bescheides zurückzuweisen mit Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2015, aufgehoben wurde, da Einwendungen nach Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz AVG mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages als miterledigt gelten; diese Miterledigungsfiktion des AVG gilt sowohl für zulässige (nach Absatz eins,) als auch für unzulässige öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Einwendungen vergleiche MB Blg 54/2015 30. LT). Im Übrigen sind die Einwendungen nicht als unzulässig zurückzuweisen sondern als unbegründet abzuweisen. Eine Umdeutung der Zurückweisung in eine Abweisung war zulässig, da sich die belangte Behörde, wie bereits der Bürgermeister, in der Begründung ihrer Bescheide inhaltlich mit den Einwendungen auseinandergesetzt und dargelegt haben, warum sie die Einwendungen als unbegründet ansehen.

Die Änderung des Spruchpunktes römisch IV. (nunmehr Spruchpunkt römisch III) erfolgte zur Präzisierung und aufgrund der im Beschwerdeverfahren erfolgten Projektmodifikation.

Aufgrund des Entfalls des Spruchpunktes römisch III. war die Nummerierung des Bescheids abzuändern.

13.  Die Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, ob bei einer Betriebsanlage, die einem gewerblichen als auch einem nichtgewerblichen Zweck dient, die gesamte Betriebsanlage der Genehmigungspflicht nach der GewO 1994 unterliegt, wenn – wie im vorliegenden Fall die tatsächlichen Betriebsabläufe in der Betriebsanlage eine Einheit bilden (Mästung der Hühner mit anschließender Schlachtung und Weiterveredelung in einer im örtlich unmittelbaren Zusammenhang stehenden gewerblichen Betriebsanlage).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.318.66.2017.R13