Gericht

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Entscheidungsdatum

14.12.2017

Geschäftszahl

LVwG-1-367/2017-R1

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Nikolaus Brandtner über die Beschwerde des Dr. T W, D-G, vertreten durch die Summer Schertler Kaufmann Droop Lerch Rechtsanwälte GmbH, Bregenz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 07.03.2017, Zl X-9-2015/41946, zu Recht erkannt:

Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.     Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Geschäftsführer der Firma B römisch fünf GmbH, welche Eigentümerin des Wohngebäudes auf der GST-NR römisch 30 mit der Adresse Sstraße in H sei, folgende Übertretung zu verantworten. Die Liegenschaft werde als Ferienwohnung gemäß Paragraph 16, des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes genutzt, obwohl die dazu erforderliche Bewilligung zur Ferienwohnungsnutzung gemäß Paragraph 16, leg cit nicht vorliege. Laut beiliegenden Aufzeichnungen werde die Wohnung überwiegend vom Beschwerdeführer selbst oder Familienangehörigen (Ehegattin und Kinder) zu Ferienzwecken genutzt. Eine Vermietung an ständig wechselnde Feriengäste erfolge laut Meldeauszug der Gästemeldungen nicht. Als Tatzeit ist der 27.07.2015 und als Tatort H, Sstraße, GST-NR römisch 30 , KG M angegeben.

Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des Paragraph 57, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes. Es wurde eine Geldstrafe von 700 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 175 Stunden festgesetzt.

2.                       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, zwar verweise die belangte Behörde auf die Gästeaufzeichnungen im Anhang des Straferkenntnisses, sodass eine erschöpfende Feststellung des Sachverhaltes fehle. Das einzige Datum, welches mit dem Tatzeitpunkt in Einklang stehe, sei der Tag des Ausdrucks der Meldescheine mit 27.07.2015. Die darin bescheinigten Meldescheine stammten jedoch aus den Jahren 2014 und 2015. Ein Verweis auf den Anhang entbinde die Behörde nicht, entsprechende Feststellungen anzuführen, sodass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, lückenlos zu überprüfen, welcher Sachverhalt ihm zur Last gelegt werde. Diesbezüglich leide das angefochtene Straferkenntnis an einem Mangel, nämlich, dass mit Ausnahme auf S 4 des bekämpften Straferkenntnisses lediglich nach dem eingefügten Satz Feststellungen getroffen worden seien: „Die Behörde hat Folgendes erwogen: Aus den vorliegenden Gästemeldungen ist zu entnehmen, dass die Räumlichkeiten mit wenigen Ausnahmen vom Beschuldigten selbst und seinen Familienangehörigen genutzt werden. Eine tatsächliche Vermietung an ständig wechselnde Feriengäste ist nicht festzustellen.“

Der Beschuldigte könne sich nunmehr selbst aus den Aufzeichnungen heraussuchen, aus welchen Gründen er nun schuldig sei. Das Straferkenntnis sei nicht nachvollziehbar.

Selbst wenn die Gästeaufzeichnungen laut Anhang im bekämpften Straferkenntnis wiedergegeben worden wären, zeigten allein die Gästeaufzeichnungen noch nicht einen Verstoß. Hier fehle es an gravierenden weiteren Feststellungen, nämlich, dass die jeweils angeführten Aufenthalte von den angegebenen Mietern auch tatsächlich für Ferienzwecke gewesen seien. Lediglich eine pauschale Annahme rechtfertige den Strafvorwurf jedenfalls nicht.

Dem Straferkenntnis fehle jegliche Beweiswürdigung. Tatbildgemäße Feststellungen seien nicht getroffen worden. Eine Beweiswürdigung könne bestenfalls dem Satz entnommen werden, wonach „die Einschätzung der Gemeinde M, wonach es sich hier um eine Feriennutzung handle, nach Ansicht der Behörde rechtens sei“. Auch die Beweiswürdigung hinsichtlich der Nutzung der Räumlichkeiten durch die Familie selbst sei noch nicht zulässig. Es fehlten jegliche Feststellungen darüber, ob die angeführten Mieter tatsächlich aus dem Familienkreis stammten und selbst wenn, ob hier tatsächlich eine Feriennutzung vorliege. Da keine Beweise vorliegen würden, könne auch keine entsprechende Feststellung getroffen werden.

Gerade den vorliegenden Gästemeldungen sei nicht zu entnehmen, ob zum Tatzeitpunkt 27.07.2015 eine Nutzung der Räumlichkeiten als Ferienwohnung stattgefunden habe. Dazu würden jedenfalls keine Aufzeichnungen vorliegen. Am 27.07.2015 habe der Beschwerdeführer jedenfalls keine Tathandlung gesetzt.

Eigentümerin des gegenständlichen Objektes sei eine GmbH. Diese könne aber nur unternehmerisch tätig sein. Die GmbH handle durch ihren gesetzlichen Vertreter, somit durch den Beschwerdeführer. Der Vorwurf, eine Vermietung an ständig wechselnde Feriengäste sei nicht erfolgt, sei nicht gerechtfertigt. Gegen die Bestimmung von Paragraph 16, Absatz 2, RPG sei jedenfalls durch den Beschwerdeführer nicht verstoßen worden. Es sei nicht einsichtig, weshalb nicht auch eine Vermietung an sich selbst oder Angehörige – unter der Annahme der Vornahme der ordentlichen Gästemeldung – eine andere Nutzung zutage treten lasse, als wenn dies durch fremde Personen erfolge. Damit sei auch das Erfordernis des ständig wechselnden Feriengastes – wie es aus den Gästeaufzeichnungen hervorgehe – gegeben und es liege kein berechtigter Strafvorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer vor. Ein Verstoß gegen Paragraph 16, Absatz 2, RPG sei jedenfalls nicht gegeben. Eine Selbstnutzung unter der Prämisse der Fremdüblichkeit erlaube das Raumplanungsgesetz durchaus. Ein Unterschied zum ständig wechselnden Feriengast sei nicht zu erblicken. Hier sei auch der Hinweis angebracht, dass sich in einem Beherbergungsbetrieb durchaus Gäste für einen längeren Zeitraum einmieten könnten, ohne gleich gegen die vorgenannte Bestimmung des Raumplanungsgesetzes zu verstoßen. Wohnungen und Wohnräume, die den Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung dienten, würden nicht als Ferienwohnungen im Sinne dieses Gesetzes gelten. Kennzeichen der gewerblichen Beherbergung sei, dass neben der kurzzeitigen Überlassung von Räumlichkeiten an ständig wechselnde Feriengäste auch Dienstleistungen für den Gast erbracht würden. Die gewerbliche Beherbergung von Gästen iSd Paragraph 16, Absatz 2, RPG entspreche der gewerblichen Beherbergung von Gästen iSd Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liege eine der Beherbergung zuzuordnende Tätigkeit dann vor, wenn mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum auch damit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht würden. Dazu sei erforderlich, dass das sich aus dem Zusammenwirken aller Umstände ergebende Erscheinungsbild ein Verhalten des Vermieters der Räume erkennen lasse, das – wenn auch in beschränkter Form – eine laufende Obsorge hinsichtlich der vermieteten Räume im Sinne einer daraus resultierenden Betreuung des Gastes verrate. Dabei genüge bereits ein relativ geringes Ausmaß an für die Beherbergung typischen Dienstleistungen. Lägen derartige für die Beherbergung typischen Dienstleistungen, wie Reinigung der Räume, der Bettwäsche und dergleichen vor, so nehme der Verwaltungsgerichtshof eine gewerbliche Beherbergung von Gästen iSd Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 an.

Eine gewerbliche Beherbergung von Gästen solle künftig nur dann nicht als Ferienwohnung gelten, wenn die für einen solchen Betrieb typischen Geschäftsräume (wie zB Restaurants usw) vorhanden seien und weiters die dafür typischen Dienstleistungen auch tatsächlich erbracht würden. Zu diesen zählten neben der regelmäßigen Raumreinigung auch das regelmäßige Wechseln der Bettwäsche, der Handtücher und dergleichen. Diese Kriterien würden vom Beschuldigten erfüllt, weshalb eine geschäftsmäßige gewerbliche Beherbergung von Gästen iSd Paragraph 16, Absatz 2, RPG vorliege. Die Gästezimmer würden nach Bedarf gereinigt, Handtücher und Bettwäsche den Gästen zur Verfügung gestellt. Auch würden hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Ferienappartements die vorliegenden Rechnungen, Steuerbescheide, sonstigen Buchhaltungsunterlagen und insbesondere eine Bilanz für Österreich vorliegen, die unter einem in Vorlage gebracht würden, weshalb jedenfalls davon auszugehen sei, dass eine gewerbliche Beherbergung iSd Paragraph 16, Absatz 2, RPG vorliege und entgegen der Ansicht der belangten Behörde eben nicht eine Ferienwohnungsnutzung vorliege. Aus dem Umstand, dass sich der Beschuldigte mit seiner Familie in einem Ferienappartement aufhalte, könne nicht zwingend abgeleitet werden, dass der Beschuldigte dieses als Ferienwohnung verwende. Die Aufenthalte des Beschuldigten seien zum überwiegenden Teil geschäftlicher Natur. Nach Rechtsprechung des VwGH liege keine Ferienwohnungsnutzung vor, wenn ein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen Lebensbeziehungen des Beschuldigten feststellbar sei. Zu diesen vorgebrachten entlastenden Fakten lasse das Straferkenntnis jegliche Feststellungen vermissen.

Im Übrigen sei Verjährung eingetreten. Der vorgeworfene Sachverhalt sei längst verjährt. Auch seien der angegebene Tatort und die Tatzeit nicht richtig.

3.                       Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschuldigte ist Geschäftsführer der B römisch fünf GmbH, B, D-G. Von diesem Unternehmen ist keine Zweigniederlassung gemäß Paragraph 12, Unternehmensgesetzbuch in Österreich eingetragen. Weiters hat dieses Unternehmen in Österreich kein Gewerbe angemeldet. Der Beschuldigte ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B römisch fünf GmbH. Die B römisch fünf GmbH ist Eigentümerin des Wohngebäudes auf dem GST-NR römisch 30 mit der Adresse Sstraße, H. Laut Gästemeldungen Juli 2014 bis Juli 2015 wurde das Objekt in folgenden Zeiträumen an folgende Personen vermietet:

1.                       20.07.2014 bis 29.07.2014 Mieter: T W

2.                       27.07.2014 bis 31.07.2014 Mieter: C S

3.                       23.01.2014 bis 26.01.2014 Mieter: M W

4.                       24.07.2015 bis 06.08.2015 Mieter: M W

5.                       29.01.2014 bis 02.02.2014 Mieter: G S

6.                       14.07.2015 bis 22.07.2015 Mieter: W [gemeint wahrscheinlich: W] M

7.                       28.03.2015 bis 08.04.2015 Mieter: M W

8.                      08.02.2014 bis 10.02.2014 Mieter: M W

9.                      11.07.2014 bis 20.07.2014 Mieter: E W

10.                    11.07.2014 bis 02.08.2014 Mieter: M W

11.                    19.12.2014 bis 04.01.2015 Mieter: M W

12.                     30.01.2015 bis 02.02.2015 Mieter: M W

13.                     30.01.2015 bis 03.02.2015 Mieter: G S

14.                    13.02.2015 bis 16.02.2015 Mieter: M W

15. 23.12.2015 bis 04.01.2016 Mieter: M W

Im gegenständlichen Verfahren wurde als Verfolgungshandlung die Strafverfügung vom 15.02.2016 erlassen. Diese wurde dem Beschwerdeführer an eine Adresse in Deutschland per Post zugestellt. Der Tag der Zustellung ist dem Rückschein nicht zu entnehmen.

4.                       Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Aktenlage sowie einer Einsicht ins Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) sowie der Einsichtnahme ins Firmenbuch sowie in das Grundbuch als erwiesen angenommen. Dieser Sachverhalt ist unstrittig.

Die für den gegenständlichen Fall im Zeitraum Jänner 2014 bis Jänner 2016 relevanten Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes lauteten wie folgt:

Paragraph 16, RPG, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2005,, lautete:

„§ 16. Ferienwohnungen

(1) In Kern-, Wohn- und Mischgebieten können besondere Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (Paragraph 28,) auch oder nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen. Auf anderen als solchen Flächen kann in Wohn-, Kern- und Mischgebieten die Errichtung von Ferienwohnungen durch die Gemeindevertretung bewilligt werden, wenn dadurch die Erreichung der im Paragraph 2, genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen und kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Bewilligung der Gemeindevertretung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf von der Landesregierung nur versagt werden, wenn die Bewilligung rechtswidrig ist.

(2) Als Ferienwohnung gelten Wohnungen oder Wohnräume, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sondern während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt werden. Nicht als Ferienwohnung gelten Wohnungen und Wohnräume, die Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung dienen. Verfügungsrechte über Wohnungen und Wohnräume, die über den üblichen gastgewerblichen Beherbergungsvertrag hinausgehen, schließen die Annahme einer gewerblichen Beherbergung jedenfalls aus.

(3) Die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung ist - abgesehen von der Ausnahme nach Absatz 4, - nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt sind. In Gebäuden auf Flächen, auf denen nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen, darf ein ständiger Wohnsitz nicht begründet und aufrechterhalten werden.

(4) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann die Gemeinde auf Antrag die Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen als Ferienwohnung bewilligen, wenn dadurch die Erreichung der im Paragraph 2, genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Ein Zubau an Wohnungen und Wohnräumen, die zu Ferienzwecken benützt werden, ist ohne Widmung nach Absatz eins, nicht zulässig.

(4a) Wohnungen und Wohnräume, die dem Wohnungseigentümer nachweislich mindestens fünf Jahre zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient haben, dürfen von diesem und seinen Familienangehörigen als Ferienwohnungen benutzt werden. Dieses Recht geht - ungeachtet der Dauer der ganzjährigen Nutzung durch den Erblasser - auf die Rechtsnachfolger von Todes wegen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, über. Wer sich auf eine solche Berechtigung beruft, hat auf Verlangen der Gemeinde nachzuweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gemeinde kann durch Bescheid feststellen, ob für diese Person die Berechtigung zur Nutzung als Ferienwohnung gegeben ist. Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß.“

Paragraph 16, Absatz eins bis 4 RPG, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2015,, in Kraft getreten am 13.05.2015, lautet:

„§ 16. Ferienwohnungen

(1) In Kern-, Wohn- und Mischgebieten können mit Widmung besondere Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (Paragraph 28,) auch oder nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen.

(2) Als Ferienwohnung gelten Wohnungen oder Wohnräume, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sondern während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt werden. Nicht als Ferienwohnung gelten Wohnungen und Wohnräume, die Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung dienen, wenn tagsüber die ständige Anwesenheit einer Ansprechperson gewährleistet ist. Verfügungsrechte über Wohnungen und Wohnräume, die über den üblichen gastgewerblichen Beherbergungsvertrag hinausgehen, schließen die Annahme einer gewerblichen Beherbergung jedenfalls aus.

(3) Die Errichtung bzw. die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung ist – abgesehen von der Ausnahme nach Absatz 4, – nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt sind. In Gebäuden auf Flächen, auf denen nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen, darf ein ständiger Wohnsitz nicht begründet und aufrechterhalten werden.

(4) Die Gemeindevertretung kann in folgenden Fällen die Nutzung – im Falle der Litera c, auch die Errichtung – von Wohnungen oder Wohnräumen, die nach den raumplanungsrechtlichen Vorschriften für Wohnzwecke genutzt werden dürfen, als Ferienwohnung mit Bescheid bewilligen; im Falle eines Wohnteils eines Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäudes darf nur eine Bewilligung nach Litera d, erteilt werden:

a) auf Antrag des Eigentümers der betreffenden Wohnung oder des betreffenden Wohnraums, wenn er zum Kreis der gesetzlichen Erben des vormaligen, bereits verstorbenen Eigentümers gehört und die Wohnung oder der Wohnraum ihm oder anderen Personen nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dient; eine solche Bewilligung berechtigt nur den Bewilligungsinhaber und seine nahen Angehörigen (Absatz 7,), die betreffende Wohnung oder den betreffenden Wohnraum als Ferienwohnung zu nutzen;

b) auf Antrag des Eigentümers der betreffenden Wohnung oder des betreffenden Wohnraums, wenn er zum Kreis der gesetzlichen Erben des vormaligen Eigentümers gehört und ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine Verwendung zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs nicht möglich oder zumutbar ist, die Wohnung oder der Wohnraum anderen Personen nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dient und der Antragsteller im Hinblick auf besondere persönliche, insbesondere familiäre Verhältnisse ein Interesse an der Nutzung der Wohnung oder des Wohnraums als Ferienwohnung hat; Litera a, letzter Teilsatz gilt sinngemäß;

c) auf Antrag des Eigentümers eines gastgewerblichen Beherbergungsbetriebes, wenn die Nutzung als Ferienwohnung zur Errichtung oder Aufrechterhaltung des Beherbergungsbetriebes aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist, die Geschossflächen der betroffenen Ferienwohnungen im Verhältnis zu den Geschossflächen der der gewerblichen Beherbergung dienenden Gebäude oder Gebäudeteile 10 % nicht übersteigen, die betroffenen Ferienwohnungen in einem räumlichen Naheverhältnis zum Beherbergungsbetrieb stehen und mit diesem in organisatorischer oder funktionaler Hinsicht eine Einheit bilden; oder

d) auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnteils eines Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäudes, wenn das Gebäude in einem mit Verordnung der Gemeindevertretung ausgewiesenen Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebiet liegt und der Eigentümer nachweist, dass die ortsübliche landwirtschaftliche Bewirtschaftung der ihm gehörenden landwirtschaftlichen Flächen in diesem Gebiet rechtlich und tatsächlich gesichert ist und die darauf befindlichen Wirtschaftsgebäude tatsächlich erhalten werden. Eine solche Verordnung der Gemeindevertretung darf nur Flächen erfassen, die als Maisäß, Vorsäß oder Alpe genutzt werden oder früher genutzt wurden und aufgrund ihrer Charakteristik als Kulturlandschaft erhaltenswert sind; die Verordnung der Gemeindevertretung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung; die Genehmigung darf von der Landesregierung nur versagt werden, wenn die Verordnung rechtswidrig ist.

Paragraph 57, Absatz eins, Litera e,, Absatz 2, Litera b,, Absatz 3 und Absatz 4, RPG, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2001,, lautete:

„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

e)                       entgegen den Bestimmungen des Paragraph 16, Wohnungen oder Wohnräume als Ferienwohnung nutzt oder zur Nutzung als Ferienwohnung überlässt,

(2)                    Von der Bezirkshauptmannschaft sind Verwaltungsübertretungen nach

b)                        Absatz eins, Litera e, mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro zu bestrafen.

(3)                     Übertretungen nach Absatz eins, Litera e, sind auch strafbar, wenn sie im Ausland oder in einem anderen Bundesland begangen wurden.

(4)                     Im Falle der Nutzung oder der Überlassung von Wohnungen und Wohnräumen zur Nutzung als Ferienwohnung (Absatz eins, Litera e,) dauert die Strafbarkeit an, so lange die Nutzung als Ferienwohnung fortdauert und im Falle der Begründung und Aufrechterhaltung eines gemäß Paragraph 16, Absatz 3, verbotenen ständigen Wohnsitzes (Absatz eins, Litera f,) bis zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.“

Paragraph 57, Absatz eins, Litera e,, Absatz 2, Litera b,, Absatz 3 und Absatz 4,, Absatz 5 und Absatz 6, RPG, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2015,, in Kraft getreten am 13.05.2015, lautet:

„§ 57. Strafen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

e) entgegen den Bestimmungen des Paragraph 16, oder Paragraph 59, Absatz 22, Wohnungen oder Wohnräume als Ferienwohnung nutzt oder zur Nutzung als Ferienwohnung überlässt oder gegen Auflagen verstößt, die in einer Bewilligung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, oder einer Bewilligung gemäß Paragraph 59, Absatz 22, vorgeschrieben wurden,

(2) Von der Bezirkshauptmannschaft sind Verwaltungsübertretungen nach

b) Absatz eins, Litera e, mit einer Geldstrafe bis 35.000 Euro zu bestrafen.

 

(3) Übertretungen nach Absatz eins, Litera e, sind auch strafbar, wenn sie im Ausland oder in einem anderen Bundesland begangen wurden.

(4) Im Falle der Nutzung oder der Überlassung von Wohnungen und Wohnräumen zur Nutzung als Ferienwohnung (Absatz eins, Litera e,) dauert die Strafbarkeit an, solange die Nutzung als Ferienwohnung fortdauert, und im Falle der Begründung und Aufrechterhaltung eines gemäß Paragraph 16, Absatz 3, verbotenen ständigen Wohnsitzes (Absatz eins, Litera f,) bis zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands.

(5) Besteht in einem Verfahren wegen einer Übertretung nach Absatz eins, Litera e, aufgrund einer Anzeige einer Gemeinde oder auch sonst der begründete Verdacht, dass eine Wohnung oder ein Wohnraum, die bzw. der nicht als Ferienwohnung genutzt werden darf, als Ferienwohnung genutzt wurde, so hat der Eigentümer auf schriftliches Verlangen der Bezirkshauptmannschaft binnen angemessener Frist den Nachweis zu erbringen, wie die Wohnung oder der Wohnraum genutzt wurde.

(6) Im Verfahren wegen einer Übertretung nach Absatz eins, Litera e, ist die Gemeinde, die Anzeige wegen einer solchen Übertretung erstattet hat, Partei und berechtigt, Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben (Artikel 130 bis 132 B-VG). Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und berechtigt, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133, B-VG) zu erheben. Die Parteistellung der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die Strafbemessung in Verfahren wegen einer Übertretung nach Absatz eins, Litera e, Punkt “,

4.1.                   Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei Verjährung eingetreten, ist auszuführen, dass die erste Verfolgungshandlung im gegenständlichen Fall mit der Strafverfügung vom 15.02.2016 gesetzt wurde. In Anbetracht der unter Punkt 3. angeführten Tatzeiträume ist im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 57, Absatz 4, RPG keine Verfolgungsverjährung eingetreten. Auch eine Strafbarkeitsverjährung (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) liegt nicht vor.

4.2.                   Dennoch ist der Beschwerde Erfolg beschieden. Im gegenständlichen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten als Geschäftsführer der B römisch fünf GmbH, welche Eigentümerin des Objektes auf dem GST-NR römisch 30 , KG M, ist, vorgeworfen, die Liegenschaft sei als Ferienwohnung gemäß Paragraph 16, RPG genutzt worden, laut Aufzeichnungen sei die Wohnung überwiegend vom Beschuldigten selbst oder von Familienangehörigen zu Ferienzwecken genutzt worden.

Der unter Punkt 4. wiedergegebene Paragraph 57, Absatz eins, Litera e, RPG normierte sowohl in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2015, als auch in der Fassung nach dieser Novelle mehrere Straftatbestände. Sowohl vor als auch nach der Novelle Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2015, unterscheidet die Übertretungsnorm zwischen den Straftatbeständen „entgegen den Bestimmungen des Paragraph 16, Wohnungen oder Wohnräume als Ferienwohnung nutzt“ und „entgegen den Bestimmungen des Paragraph 16, Wohnungen oder Wohnräume als Ferienwohnung überlässt“.

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B römisch fünf GmbH zu verantworten, dass er selbst oder Familienangehörige die Wohnung zu Ferienzwecken genutzt hätten. Eine juristische Person wie die B römisch fünf GmbH kann jedoch schon begrifflich eine Wohnung nicht zu Ferienzwecken nutzen. Allenfalls wäre zu prüfen, ob der Beschuldigte als Geschäftsführer der B römisch fünf GmbH zu verantworten hat, dass diese juristische Person die Wohnung zur Nutzung als Ferienwohnung überlassen hat. Dies wurde dem Beschwerdeführer aber im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht vorgeworfen. Da der dem Beschuldigten gemachte Tatvorwurf somit unzutreffend ist, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

4.3.                   Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.367.2017.R1