Gericht

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Entscheidungsdatum

13.01.2017

Geschäftszahl

LVwG-1-161/2016-R12

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Eva Ostermeier über die Beschwerde des T K, A, vertreten durch Summer Schertler Stieger Kaufmann Droop Rechtsanwälte GmbH, Bregenz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 15.01.2016, Zl X-9-2015/26488, zu Recht erkannt:

Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt 4. aufgehoben und das Strafverfahren diesbezüglich eingestellt wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatumschreibungen der Spruchpunkte 1. bis 3. zu lauten haben wie folgt:

„1. Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der K GmbH in A, L, zu verantworten, dass folgende Auflage, die im Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 07.09.1990, gemäß Paragraphen 81,, 77 und 353 ff GewO 1973 vorgeschrieben wurde, nicht eingehalten wurde: Die gewerbetechnische Auflage IV/B/5. lautend: „Als Betriebszeiten gelten, Montag bis Freitag, von 07.00 bis 19.00 Uhr, mit einer einstündigen Mittagspause, sowie samstags von 07.00 bis 15.00 Uhr.“, wurde insofern nicht eingehalten, als am 12.01.2015 um 06.30 Uhr auf dem Sägewerksgelände der K GmbH in A, L, Manipulationen mit dem Radlader bei aktiviertem Rückfahrwarner stattgefunden haben.

2. Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der K GmbH in A, L, zu verantworten, dass folgende Auflage, die im Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 07.09.1990, gemäß Paragraphen 81,, 77 und 353 ff GewO 1973 vorgeschrieben wurde, nicht eingehalten wurde: Die gewerbetechnische Auflage IV/B/5. lautend: „Als Betriebszeiten gelten, Montag bis Freitag, von 07.00 bis 19.00 Uhr, mit einer einstündigen Mittagspause, sowie samstags von 07.00 bis 15.00 Uhr.“, wurde insofern nicht eingehalten, als am 09.02.2015 in der Zeit von 05.10 bis 05.30 Uhr und von 19.00 bis ca 19.20 Uhr auf dem Sägewerksgelände der K GmbH in A, L, der Radlader mit aktiviertem Rückfahrwarner verwendet wurde.

3. Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der K GmbH in A, L, zu verantworten, dass folgende Auflage, die im Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 07.09.1990, gemäß Paragraphen 81,, 77 und 353 ff GewO 1973 vorgeschrieben wurde, nicht eingehalten wurde: Die gewerbetechnische Auflage IV/B/5. lautend: „Als Betriebszeiten gelten, Montag bis Freitag, von 07.00 bis 19.00 Uhr, mit einer einstündigen Mittagspause, sowie samstags von 07.00 bis 15.00 Uhr.“, wurde insofern nicht eingehalten, als am 16.04.2015 zwischen 19.00 und 20.00 Uhr auf dem Sägewerksgelände der K GmbH in A, L, mit dem Räderbagger Rundholz sortiert und zur Holzaufgabe bei der Sägehalle gefahren wurde.“

Der gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens beträgt nunmehr 60 Euro. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 120 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.                       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer der K GmbH in A, L, folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

„1. Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma K GmbH in A, zu verantworten, dass folgende Auflagen, die im Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 7.9.1990, vorgeschrieben wurden, nicht eingehalten wurden: Unter der der gewerbetechnischen Auflage IV/B Nr 5 wurde vorgeschrieben, dass Betriebszeiten von Montag bis Freitag von 07.00 bis 19.00 Uhr mit einer einstündigen Mittagspause sowie samstags von 07.00 bis 15.00 Uhr gelten.

Am 12.1.2015 wurden die Betriebszeiten nicht eingehalten, zumal um 06.30 Uhr auf dem Sägewerksgelände bereits Manipulationen mit dem Radlader stattgefunden haben, wobei Betätigen der Hupe sowie das Ansprechen des Rückfahrwarners besonders störend waren.

Tatzeit:

12.01.2015, 06:30 Uhr

Tatort:

A, L – K GmbH, Gst römisch 30 und YYY, KG A

2. Ein weiterer unbefugter Einsatz des Radladers war am 9.2.2015 zu verzeichenen, als dieses Arbeitsfahrzeug in der Zeit von 05:10 Uhr bis 05:30 Uhr und von 19:00 Uhr bis ca 19:20 Uhr in Verwendung stand; dies wiederum mit eingeschaltetem Rückfahrwarner.

Tatzeit:

09.02.2015, 05:10 -05:30 + 19:00 – 19:20 Uhr

Tatort:

A, L – K GmbH, Gst römisch 30 und YYY, KG A

3. Schließlich wurde am 16.4.2015 mit dem Räderbagger bis um 20:00 Uhr mit dem Räderbagger Rundholz sortiert und zur Holzaufgabe bei der Sägehalle gefahren.

Tatzeit:

16.04.2015, 20:00 Uhr

Tatort:

A, L – K GmbH, Gst römisch 30 und YYY, KG A

4. Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma K GmbH in A, zu verantworten, dass folgende Auflage, die im Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 14.6.2011, vorgeschrieben wurde, nicht eingehalten wurde:

Unter der lufthygienischen Auflage C/b Nr. 8 wurde der Betreiberin des Sägewerks aufgetragen, dass während der Reinigung der Heizanlage das Rauchabzugsgebläse nicht betrieben werden darf und dass dies durch eine entsprechende Regelung der Herstellerfirma sicherzustellen ist.

Am 6.2.2015 wurde während der Reinigung der Heizanlage entgegen der bescheidmäßigen Vorgabe das Rauchabzugsgebläse betrieben.

Tatzeit:

06.02.2015

Tatort:

A, L – K GmbH, Gst römisch 30 und YYY, KG A“

Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin jeweils eine Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 07.09.1990, gewerbetechnische Auflage IV/B/5 (Spruchpunkte 1. bis 3.) bzw in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 14.06.2011, lufthygienische Auflage C/b/8 (Spruchpunkt 4.). Es wurde eine Geldstrafe von jeweils 200 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 30 Stunden festgesetzt.

2.                       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in seinen subjektiven Rechten insbesondere wie folgt verletzt erachte:

Weder am 13.01.2015 noch am 09.02.2015 sei der Radlader außerhalb der vorgeschriebenen Betriebszeiten im Einsatz gewesen. Nicht auszuschließen sei lediglich, dass mit dem Radlader außerhalb des Betriebsgeländes Schneeräumarbeiten durchgeführt worden seien, was aber keinen Verstoß gegen Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit dem Bescheid der Behörde vom 07.09.1990 darstelle. Völlig ausgeschlossen sei, dass dabei die Hupe des Radladers in Zusammenhang mit irgendeiner betrieblichen Tätigkeit betätigt worden sei. Am 16.04.2015 sei auch nicht mit Räderbagger bis um 20.00 Uhr Rundholz sortiert und zur Holzaufgabe bei der Sägehalle gefahren worden. Unerfindlich bleibe der Vorwurf, dass am 06.02.2015 während der Reinigung der Heizanlage entgegen der bescheidmäßigen Vorgabe das Rauchabzugsgebläse betrieben worden sei. Am 06.02.2015 sei keine Reinigung der Heizanlage erfolgt, weshalb ausgeschlossen sei, dass während einer solchen Reinigung das Rauchabzugsgebläse betrieben worden sei.

Des Weiteren gehe die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens auf ein nicht unterfertigtes Schreiben vom 17.04.2015 zurück. Dieses Schreiben sei nicht unterfertigt und enthalte am Ende dieses Schreibens lediglich den Vermerk „Mit freundlichen Grüßen, A N“. Nach dem „Kopf“ des Schreibens soll dieses von A und D N, H N und A N stammen. Überprüft sei dies von der erkennenden Behörde augenscheinlich nicht worden. Das Schreiben vom 17.04.2015 enthalte als einziges Datum bzw einen einzigen Vorwurf, wonach der Beschwerdeführer am 16.05.2015 (gemeint wohl 16.04.2015) mit dem Radbagger „Fuchs“ außerhalb der genehmigten Betriebszeiten Rundholz sortiert und zur Holzaufgabe bei der Sägehalle gefahren habe. Bereits zuvor – nämlich am 09.02.2015 – sei ein Schreiben bei der Behörde eingelangt, welches wiederum nicht unterfertigt gewesen sei, sondern am Ende des Schreibens den Vermerk enthalten habe: „Mit freundlichen Grüßen A N“. Auch dieses Schreiben weise in seinem „Kopf“ die Namen A und D N, H N und A N aus, was wiederum im Widerspruch zum angeblichen Verfasser A N stehe. Dass A N von A und D N oder H N bevollmächtigt worden wäre, dieses Schreiben zu verfassen, ergebe sich aus diesem Schreiben gerade nicht.

Im Übrigen seien beide Schreiben insoweit widersprüchlich, als sie im Kopf zwei „verschiedene“ A N anführten, nämlich A N, L, A, und A N, L, A. Von „welchem“ A N diese beiden Schreiben stammten, sei nicht ersichtlich. Im letztgenannten Schreiben seien wiederum Vorwürfe wegen angeblicher Verstöße gegen Bestimmungen der Gewerbeordnung erhoben worden und zwar mit den Daten 09.02.2015, 06.02.2015 und 25.01.2015.

In beiden Schreiben seien angebliche Verstöße zu folgenden Daten zur Anzeige gebracht worden: 09.02.2015, 06.02.2015. 25.01.2015 und 16.05.2015. Im Schreiben der Behörde [Abteilung II] vom 20.04.2015 an die Strafabteilung sei im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung auf „vorliegende Anzeigen der Nachbarschaft N“ verwiesen worden und von folgenden Tatzeitpunkten ausgegangen worden: 13.01.2015, 09.02.2015 und 16.04.2015. Nur das Datum 09.02.2015 stehe damit im Einklang mit den beiden Schreiben des A N. Am 19.08.2015 habe bei der Behörde die Vernehmung des Zeugen „A N, geb römisch XX.XX.XXXX“ stattgefunden. „Welcher“ A N hier vernommen worden sei (L römisch zehn oder L Y) sei dem Protokoll nicht zu entnehmen. Der Vernommene habe in seiner Vernehmung auf die Tatzeitpunkte 12.01.2015, 09.02.2015, 16.04.2015 und 06.02.2015 verwiesen, was wiederum maßgeblich im Widerspruch zu den an die Behörde gerichteten Schreiben stehe. Die Ausführungen des Zeugen N entbehrten somit jeglicher Grundlage. Es sei amtsbekannt, dass A N es sich zum Ziel gesetzt habe, durch sachlich nicht gerechtfertigte Eingaben und Vorwürfe den Betrieb der K GmbH zu stören bzw einzuschränken. Mit entsprechender Vorsicht seien die Eingaben von A N daher „zu genießen“. Nicht objektivierte und nicht objektivierbare Inhalte von E-Mails könnten nicht Grundlage für die Bestrafung des Beschwerdeführers sein. Auch im Verwaltungsstrafverfahren gelte der Grundsatz „in dubio pro reo“. Die beiden Schreiben, die zur Einleitung des Strafverfahrens geführt hätten, ließen völlig offen, wer denn nun die behaupteten Verwaltungsübertretungen tatsächlich festgestellt haben will. Auch die Vernehmung des Zeugen A N (welcher?) bringe diesbezüglich nicht die für die Erlassung eines Straferkenntnisses notwendige Beweiskraft. Die Aussagen des Zeugen N stünden im diametralen Gegensatz zu den rechtfertigenden Ausführungen des Beschuldigten. Es stelle keineswegs eine ausgewogene Beweiswürdigung dar, wenn die belangte Behörde auf die „Wahrheitspflicht“ des Zeugen verweise und dessen mehrfach korrigierte Angaben „als gegeben“ hinnehme. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde entspreche es auch nicht den Tatsachen, dass der dem Straferkenntnis zugrundgelegte Sachverhalt „akribisch dokumentiert“ worden sei. Im gesamten Verwaltungsstrafverfahren seien überhaupt keine Aufzeichnungen aufgetaucht, noch habe irgendjemand auf solche Aufzeichnungen verwiesen. Der der Bestrafung zugrunde liegende Sachverhalt basiere einzig und allein auf undokumentierten, mündlichen Angaben eines gewissen Zeugen A N. Völlig unrichtig sei auch, dass der Anzeigenleger A N an unzähligen Behördenverfahren betreffend Änderungen beim Sägewerk der K GmbH „mitgewirkt und sich entsprechend eingebracht“ habe. Richtig sei vielmehr, dass sich A N zum Ziel gesetzt habe, durch sachlich nicht gerechtfertigte Eingaben und Vorwürfe den Betrieb der K GmbH zu stören bzw einzuschränken. So sei auch den von diesem erhobenen Beschwerden vom Landesverwaltungsgericht keine Folge gegeben worden. Das angefochtene Straferkenntnis missachte daher die Unschuldsvermutung gänzlich und lasse jede ausgewogene Beweiswürdigung vermissen. Dies stelle sowohl eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens wie auch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides dar. Unrichtig sei auch die Ansicht der belangten Behörde, wonach eine allfällige Durchführung von Schneeräumarbeiten einen Verstoß gegen Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit dem Bescheid der Behörde vom 07.09.1990 darstelle. Vorab sei diesbezüglich erneut darauf hinzuweisen, dass das Straferkenntnis in diesem Zusammenhang undeutlich und einer Überprüfung nicht zugänglich sei. Das bekämpfte Straferkenntnis lasse nicht erkennen, ob die belangte Behörde nun davon ausgehe, dass Schneeräumarbeiten durchgeführt worden seien oder nicht. Ginge man jedoch von einer Durchführung von Schneeräumarbeiten aus, sei ein Verstoß gegen Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 keinesfalls gegeben. Selbst wenn Schneeräumarbeiten auf dem Betriebsgelände erfolgt seien, stelle dies keinen betrieblichen Umtrieb dar. Schneeräumarbeiten seien witterungsbedingt völlig unabhängig von der Betriebsanlage durchzuführen. Schneeräumarbeiten seien allein witterungsbedingt und nicht betriebsanlagenbedingt. Sollte die diesbezügliche Ansicht der belangten Behörde richtig sein, habe dies zur Folge, dass in Zeiten starken Schneefalls 99 % der Vorarlberger Betriebsanlagen außerhalb der genehmigten Betriebszeiten und damit rechtswidrig betrieben würden. Witterungsbedingte Schneeräumarbeiten gehörten nicht zu den betrieblichen Umtrieben und deren Durchführung stelle keinen Verstoß gegen Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 dar, auch wenn solche Arbeiten außerhalb der genehmigten Betriebszeiten durchgeführt würden.

3.                       Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

3.1.                   Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 07.09.1990, wurde T K gemäß Paragraphen 81,, 77 und 353 ff GewO 1973 in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, Arbeitnehmerschutzgesetz die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Erweiterungsbaues beim bestehenden Sägewerk in A, L, unter Auflagen erteilt. Unter Punkt römisch IV./B/5. wurde ua folgende gewerbetechnische Auflage vorgeschrieben: „Als Betriebszeiten gelten, Montag bis Freitag, von 07.00 bis 19.00 Uhr, mit einer einstündigen Mittagspause, sowie samstags von 07.00 bis 15.00 Uhr.“

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 14.06.2011, wurde der K GmbH gemäß Paragraphen 81,, 77 und 353 ff GewO 1994 in Verbindung mit Paragraphen 93 und 99 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für eine Änderung des bestehenden Sägewerkes in A, L, ua durch Errichtung einer Biomasseheizanlage unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Unter Punkt C/b/8. wurde ua folgende lufthygienische Auflage vorgeschrieben: „Während der Reinigung der Heizanlage darf das Rauchabzugsgebläse nicht betrieben werden. Dies ist durch eine entsprechende Regelung der Herstellerfirma sicherzustellen.“

3.2.                   Der Beschuldigte ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der K GmbH in A.

3.3.                   Am 12.01.2015 hat der Beschuldigte auf dem Sägewerksgelände der K GmbH in A, L, um 06.30 Uhr Manipulationen mit dem Radlader bei aktiviertem Rückfahrwarner durchgeführt. Es wurden Schneeräumarbeiten im nördlichen Bereich des Betriebsareales durchgeführt.

Am 09.02.2015 wurde dieser Radlader in der Zeit von 05.10 Uhr bis 05.30 Uhr und von 19.00 Uhr bis ca 19.20 Uhr wiederum mit aktiviertem Rückfahrwarner verwendet. Zwischen 05.10 Uhr und 05.30 Uhr sind vom Beschuldigten im nördlichen Bereich des Betriebsgeländes Schneeräumarbeiten durchgeführt worden. In der Zeit von 19.00 Uhr bis 19.20 Uhr wurden mit dem Radlader Hackschnitzel vom Hackschnitzellager zum Sägemehllager geführt.

Am 16.04.2015 hat der Beschuldigte zwischen 19.00 und 20.00 Uhr mit dem Radbagger „Fuchs“ Rundholz sortiert und zur Holzaufgabe bei der Sägehalle gefahren.

Dass am 06.02.2015 während einer Reinigung der Heizanlage das Rauchabzugsgebläse betrieben wurde, konnte nicht festgestellt werden.

4.                       Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Aktenlage und der Aussage des Zeugen A N in der mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen.

4.1.                   Der Zeuge A N, welcher ein Haus auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Sägewerkes der K GmbH in A bewohnt, hat in der mündlichen Verhandlung am 11.10.2016 im Wesentlichen Folgendes angegeben:

„Über Frage der Richterin, ob es richtig sei, dass er diverse Beschwerden hinsichtlich der K GmbH an die Behörde gerichtet habe (Vorfälle am 12.01.2015, 06. und 09.02.2015 und 16.04.2015) gibt der Zeuge an:

Ja, dies ist richtig. Die Angaben, die ich gemacht habe, sind richtig.

Über Frage der Richterin:

Wenn in meinen schriftlichen Eingaben zweimal ein „A N“ angeführt ist, handelt es sich jeweils um meine Person (L römisch zehn und L Y). Ich wohne in L römisch zehn, das Objekt L Y habe ich vermietet. Bei D N handelt es sich um meine Ehegattin. Bei H N handelt es sich um meinen Bruder (L Z). Mein Bruder ist inzwischen allerdings nach D verzogen.

Über Frage der Richterin, dass er bereits am 19.08.2015 vor der Behörde ausgesagt habe und ob diese Angaben korrekt gewesen seien: Ja.

Über Vorhalt des Katasterluftbildes erklärt der Zeuge, wo sich die Heizungsanlage der Firma K befindet [vgl „X“ in der Planbeilage ./G zur Verhandlungsniederschrift]. Die Manipulationen mit dem Radlader seien im nördlichen Bereich des Betriebsareales erfolgt [s auch Planbeilage ./G zur Verhandlungsniederschrift].

Über Vorhalt der Richterin, ob er handschriftliche Notizen, Aufzeichnungen etc vorlegen könne, gibt der Zeuge an:

Ich habe einen Aktenvermerk über das Telefonat vom 13.01.2015 mit Herrn K G, BH B. Im Übrigen habe ich die schriftlichen Eingaben an die Behörde vorliegend. Ich habe die Vorfälle eben in diesen schriftlichen Eingaben an die Behörde festgehalten.

Vorfall am 12.01.2015:

Ich habe ab 06.30 Uhr T K gesehen mit dem Radlader Schnee beiseite räumen. Dabei hat er die Rückfahrwarner eingeschaltet gehabt. Wie ich vorher am Luftbild gezeigt habe, ist er im nördlichen Bereich des Sägewerks damit gefahren und hat Schnee beiseite geräumt und zwar in Richtung B hinunter.

Über Nachfrage der Richterin, ob auch die Hupe betätigt worden sei:

Nein, das habe ich nie gesagt, dabei muss es sich um ein Missverständnis handeln. Ich meinte eben er hat die Rückfahrwarner aktiviert gehabt. Dies war damals so installiert, dass bei jedem Rückwärtsfahren der Warner abgeht. Dies sei inzwischen abgestellt.

Über Fragen des Rechtsvertreters:

Ich habe die Beobachtungen von zu Hause aus gemacht, ich war ebenfalls beim Schnee räumen, aber eben mit der Schippe. Es ist ein Montag gewesen. Ich kann nicht mehr angeben, ob es in der Nacht zuvor ergiebige Schneefälle gegeben hat.

Im von mir vorher angegebenen Bereich ist keine Überdachung vorhanden. Ansonsten müsste er ja nicht Schnee räumen. Ich sehe trotz Lärmschutzwand auf das Betriebsgelände. Hinter der Lärmschutzwand räumt er in östliche Richtung. Westlich der Lärmschutzwand räumt er in westliche Richtung und dann Richtung B hinunter. Es wurde nur Schnee geräumt.

Vorfälle vom 09.02.2015:

Zwischen 05.10 und 05.30 Uhr hat T K Schnee geräumt. Wieder in dem Bereich, den ich vorher genannt habe, wurden Schneeräumarbeiten durchgeführt. Es waren dabei ebenfalls die Rückfahrwarner aktiviert. Der Zeuge führt noch aus bzw korrigiert die Richterin, dass es sich dabei um einen Rückfahrwarner am Fahrzeug handelt.

Von 19.00 bis ca 19.20 Uhr war wieder dasselbe. Da war wieder das Gleiche, damit meine ich Schneeräumung an der Nordseite des Betriebsgeländes.

Über Vorhalt der Richterin:

Der Zeuge räumt ein, dass wie im E-Mail vom 09.02.2015 angeführt, von 19.00 bis ca 19.20 Uhr Hackschnitzel vom Hackschnitzellager zum Sägemehllager geführt worden seien, also doch keine Schneeräumung durchgeführt worden sei. Ich habe dies gesehen und gehört. Es handelt sich hiebei nicht nur um eine Vermutung, sondern ich habe gesehen, dass er mit dem Radlader aus dem Hackschnitzellager Hackschnitzel geholt hat und sie zum Sägemehllager geführt hat. Ich habe dies entweder vom Haus oder vom Bereich vor dem Haus aus sehen können. Auch habe ich dies gehört.

Über Vorhalt der Richterin:

Ich sehe nicht über die Lärmschutzwand, aber links und rechts davon sehe ich zum Areal.

Über Nachfrage der Richterin erklärt der Zeuge und zeichnet die Richterin daraufhin ein, wo sich das Hackschnitzellager und das Sägemehllager befinden [vgl Planbeilage ./G zur Verhandlungsniederschrift].

Der Zeuge zeigt der Richterin noch verschiedene von ihm angefertigte (datierte) Lichtbilder, auf denen teilweise auch die in Rede stehende Lärmschutzwand zu sehen ist [Anlagen ./E und ./F zur Verhandlungsniederschrift].

Über Fragen des Rechtsvertreters:

Zu den Schneeverhältnissen damals am 09.02. in der Früh kann ich keine Angaben mehr machen. Vermutlich hat man auch die öffentlichen Verkehrsflächen räumen müssen.

Ich sehe schon, wenn er [der Beschuldigte] aus dem Hackschnitzellager mit dem Radlader rückwärts herausfährt. Dies kann ich von mir aus sehen. Dann dreht er dort und fährt dann an der Lärmschutzwand entlang zum Sägemehllager. Was sich direkt hinter der Lärmschutzwand abspielt kann ich nicht sehen, ich höre es aber bzw höre ich die Fahrgeräusche und höre zugleich den Rückfahrwarner, wenn er zurückfährt.

Vorfall vom 15.04.2015:

Bis um 20.00 Uhr hat Herr K mit dem Radbagger „Fuchs“ Rundholz sortiert und zur Holzaufgabe bei der Sägehalle gefahren.

Unter Zuhilfenahme des Katasterluftbildes [vgl Planbeilage ./G zur Verhandlungsniederschrift] erklärt der Zeuge, wo der Beschuldigte das Rundholz sortiert habe und dann zur Rundholzaufgabe geführt habe.

Der Zeuge gibt über Frage an: Ich habe dies von meinem Wohnhaus aus beobachten können.

Der Radbagger hat ein spezielles Geräusch bzw einen hohen tonalen Charakter; Rückfahrwarner aber keine.

Über Fragen des Rechtsvertreters:

Ich sehe von meinem Wohnhaus zum Rundholzlager und weiter bis zur Rundholzaufgabe. Der Zeuge führt weiter aus: Ich sehe nicht direkt das Rundholzlager, aber ich sehe den Arm des Baggers und wie er die Stämme mit der Holzzange greift. Je nachdem wieviel Holz herum ist, sehe ich den Arm bzw den ganzen Bagger. Im Übrigen betont der Zeuge, dass man vor allem das störende Geräusch des Baggers höre.

Vorfall vom 06.02.2015:

Offensichtlich sind bei der Hackschnitzelanlage Wartungs- oder Reparaturarbeiten durchgeführt worden. Dabei muss das Gebläse eingeschaltet gewesen sein. Es hat Rußablagerungen auf den Fensterbänken bzw auf dem Neuschnee im Bereich unserer Häuser gegeben.

Über Nachfrage der Richterin: Aufgrund des Gebläses ist Rußausstoß gewesen. Diese Rußablagerung hat sich auch massiv wiederholt und zwar am 28.09.2015 (auch Freitag/Samstag). Beim Vorfall im Februar 2015 ist das Gebläse vom Freitag bis Samstag (06.02. bis Samstagnachmittag) gelaufen.

Im Übrigen gebe ich an, dass es auch noch am 13.11.2015 der Fall gewesen ist.

Über Nachfrage der Richterin:

Ich habe im Wesentlichen gehört, dass das Gebläse eingeschaltet gewesen ist. Am 06.02. habe ich keine Fotos gemacht, erst bei den späteren Vorfällen habe ich dies auf Anraten von K G gemacht.

Über Nachfrage der Richterin:

Ja, dass Gebläse der Heizanlage ist gelaufen. Wir hören das Gebläse und dann sind die Rußablagerungen da. Ich nehme eben an, dass Reinigungsarbeiten durchgeführt worden sind und dabei der Ruß mitausgeblasen wurde.

Über Fragen des Rechtsvertreters:

Gesehen, dass Reinigungsarbeiten durchgeführt worden sind, habe ich nicht. Den Ruß habe ich allerdings selber gesehen.

Am 06.02.2015 habe ich gehört, wie das Gebläse gelaufen ist. Sehen konnte ich dies nicht. Die Uhrzeit habe ich damals nicht festgehalten.

Dieses Abzugsgebläse ist akustisch hörbar. Vor allem auch in der Nacht, wenn kein bzw kaum Verkehr ist. Fallweise läuft das Gebläse Stunden lang bzw auch Tage lang. Einmal hat es geheißen, dass man die Heizung herunterkühlen müsse, aber er könne nicht mehr sagen, ob dies am 06.02. gewesen ist.

Es wird nochmals festgehalten, dass der Zeuge keine eigenen Wahrnehmungen gemacht hat, dass Wartungsarbeiten oder Reinigungsarbeiten durchgeführt worden sind.

Über Frage der Richterin:

Nein, es kann nicht sein, dass diese Rußablagerungen von den Heizungen der Einfamilienhäuser im Winter stammen.

Der Zeuge gibt noch an, dass die Rußablagerungen und das eingeschaltete Gebläse immer gemeinsam erfolgen. Bei den Rußablagerungen handelt es sich um schwarzen Ruß.

Über weitere Frage des Rechtsvertreters:

Es kann nicht sein, dass die Rußablagerungen von meinen Kachelöfen in den Objekten L römisch zehn bzw L Y stammen. Es handelt sich hiebei um Holzasche. Auch beim K handelt es sich um Holzasche, aber um nasses Verbrennungsmaterial. Der Ruß ist einfach dann da, wenn das Gebläse läuft.“

4.2.                   Vom Rechtsvertreter des Beschuldigten wurde in der mündlichen Verhandlung ua ein E-Mail der römisch fünf H GmbH, H, vom 10.10.2016 vorgelegt. Mit dieser E-Mail bestätigt das Unternehmen, dass am 06.02.2015 festgestellt worden sei, dass der Rauchgasventilator an der Heizungsanlage der Firma K unwucht gewesen sei und in weiterer Folge ausgetauscht werden habe müssen. Der unwuchte Rauchgasventilator habe einen erhöhten Lärmpegel gegenüber dem normalen Betriebszustand, jedoch keine Auswirkungen auf die Emissionen, insbesondere Staubentwicklung. Der Rauchgasventilator sei dann am 10.02.2015 durch einen Servicemitarbeiter ausgetauscht worden vergleiche Service-Schein vom 10.02.2015, Beilage ./B zur Verhandlungsniederschrift). Im Übrigen gab der Rechtsvertreter an, dass die Reinigungsarbeiten an der Heizanlage von der Firma K selbst durchgeführt würden; laut E-Mails der K GmbH vom 10.10.2016 und 11.10.2016 vergleiche Beilagen ./C und ./D zur Verhandlungsniederschrift) werde vier bis sechs Mal im Jahr eine Komplettreinigung, bei der die Anlage komplett ausgeschaltet werde, durchgeführt. Eine Überprüfung der Reinigungstermine habe ergeben, dass die Anlage am 27.10.2014 sowie am 27.03.2015 gereinigt worden sei. Am 06.02.2015 habe keine Reinigung stattgefunden. Es würden wöchentlich Kontrollgänge und Wartungsarbeiten durchgeführt, kleinere Störfälle wie zB Entfernung von Spießen bei der Zufuhr, belegte Endschalter, seien jederzeit möglich.

4.3. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass die Angaben des Zeugen A N – soweit sie die Umtriebe im Sägewerksgelände mit dem Radlader und Räderbagger (Spruchpunkte 1. bis 3.) betreffen – glaubwürdiger sind, als die Verantwortung des Beschuldigten. Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung einen verlässlichen Eindruck gemacht und seine diesbezüglichen Wahrnehmungen nachvollziehbar geschildert. Der Zeuge unterliegt im Übrigen aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und muss bei deren Verletzung mit einer strafrechtlichen Sanktion rechnen, während der Beschuldigte seine Verantwortung ohne derartige Pflicht bzw Sanktion frei wählen kann. Es haben sich im konkreten Fall keine begründeten Bedenken ergeben, dass der Zeuge den Beschuldigten hätte wahrheitswidrig belasten wollen.

Was die Reinigung der Heizanlage betrifft, hat der Zeuge aufgrund von akustischen Emissionen der Heizanlage nicht verifizierbare Mutmaßungen angestellt und aufgrund von „Rußablagerungen“ (auf Neuschnee und Fensterbänken) angenommen, dass das Rauchabzugsgebläse während der Reinigung betrieben worden sei. Die allgemeine Lebenserfahrung sowie die vom Beschuldigten diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen lassen jedoch durchaus den Schluss zu, dass solche Ablagerungen allenfalls auch aufgrund eines Störfalles der Heizanlage vorkommen können. Dass am 06.02.2015 tatsächlich eine Reinigung der Heizanlage bzw der vorgeworfene Auflagenverstoß stattgefunden hat, konnte nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, sodass Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben war.

5.                       Nach Paragraph 367, Ziffer 25, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2013,, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß Paragraph 82, Absatz eins, oder Paragraph 84 d, Absatz 7, erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Unter Hinweis auf die Ausführungen im obigen Punkt 3. steht fest, dass der Beschuldigte zu den angeführten Tatzeitpunkten am angeführten Tatort die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 07.09.1990, vorgeschriebene gewerbetechnische Auflage IV/B/5. nicht eingehalten hat. Somit hat er sich in allen diesen Fällen nach der angeführten Gesetzesbestimmung strafbar gemacht.

Wenn vom Beschuldigten eingewendet wird, dass (allenfalls durchgeführte) Schneeräumarbeiten allein witterungsbedingt seien und völlig unabhängig von der Betriebsanlage durchgeführt werden könnten, so wird bemerkt, dass diese Auffassung nicht geteilt wird. Dem Landesverwaltungsgericht erschließt sich nicht, weshalb Schneeräumarbeiten – gleich wie andere Umtriebe und Manipulationen – auf dem Betriebsareal nicht dem Betriebsgeschehen zuzuordnen sein sollen.

6.                       Gemäß Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die übertretene Rechtsvorschrift dient dem Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren Belästigungen durch Lärm. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer zuwidergehandelt. Als Verschuldensform ist zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen. Milderungs- und Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

Der Rechtsvertreter hat in der mündlichen Verhandlung zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angegeben, dass von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen werden könne.

Das Landesverwaltungsgericht würde die verhängten Geldstrafen, die sich im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (bis zu 2.180 Euro) befinden, bei einer Person mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ungefähr 2.000 Euro nicht als überhöht ansehen. Bei einer Einschätzung der diesbezüglichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, der Geschäftsführer ist, gelangt das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass dieser jedenfalls nicht schlechter gestellt ist als die erwähnte Vergleichsperson.

Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzten Strafen schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.

7.                       Die Änderung der Tatumschreibung der Spruchpunkte 1. bis 3. des behördlichen Straferkenntnisses erfolgte zur Präzisierung und Klarstellung.

8.                       Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.161.2016.R12