Gericht

Landesverwaltungsgericht Tirol

Entscheidungsdatum

07.01.2025

Geschäftszahl

LVwG-2024/36/1840-3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des Herrn AA, geb xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse 1,
**** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 06.06.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.           Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.           Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 500,00 zu leisten.

3.           Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.           Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Baubewilligung vom 19.02.1907, Zl ***, wurde der Neubau eines Gebäudes (***) ua mit 2 Treppenhäusern und insgesamt 10 jeweils abgeschlossenen Wohnungen baurechtliche bewilligt.

Am 12.04.2023 wurde ua auch in der verfahrensgegenständlichen Wohnung mit der Adresse 2, **** Y, ein Lokalaugenschein durchgeführt und dabei eine Person angetroffen, die bekannt gab vom 11.04.2023 - 13.04.2023 diese Wohnung für ihre Familie mit 5 Personen zu Erholungszwecken über „BB“ gebucht zu haben und wurde von dieser eine Buchungsbestätigung von „BB“ vorgelegt und mitgeteilt, dass sie auch alle angebotenen Dienstleistungen erhalten haben bzw alles vorhanden war.

Mit Bescheid des Stadtmagistrats Y vom 16.10.2023, Zl ***, wurde AA (in der Folge: Beschwerdeführer) ua in Spruchpunkt römisch IV. die weitere Benützung der verfahrensgegenständlichen Wohnung mit der Adresse 2, **** Y, zur gewerblichen Beherbergung von Gästen sowie die Überlassung dieser an Dritte zur gewerblichen Beherbergung mit sofortiger Wirkung untersagt.

Dieser Spruchpunkt blieb vom Beschwerdeführer unbekämpft.

Im Übrigen ist zu diesem Bescheid das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 02.04.2024, Zl LVwG-2023/32/2830-7, ergangen.

Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren brachte der Beschwerdeführer zur Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 23.02.2024,
Zl ***, die Stellungnahme vom 29.03.2024 ein.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 06.06.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer dann spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.  Datum/Zeit:                jedenfalls 11.04.2023 - 13.04.2023

Ort:                                  **** Y, Adresse 2

Sie, Herr AA, geb. am xx.xx.xxxx, haben die Wohnung an der Adresse 2, **** Y, zumindest im oben angeführten Zeitraum zu einem anderen als dem bewilligten bzw. als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benutzt, indem Sie die Wohnung Top *** jedenfalls über die Online-Plattform „BB“ angeboten und zumindest im oben angeführten Zeitraum Gästen zur Verfügung gestellt haben. Diese Nutzung der Wohnung Top *** zur gewerblichen Beherbergung von Gästen stellt als Änderung des Verwendungszweckes gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Litera c, Tiroler Bauordnung 2022 eine bewilligungspflichtige Maßnahme dar, wofür keine entsprechende Baubewilligung vorliegt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1. Paragraph 67, Absatz eins, Litera m, Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl.Nr. 44/2022 i.d.F.
LGBl.Nr. 44/2022 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Litera c, Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl.Nr. 44/2022 i.d.F. LGBl.Nr. 44/2022.“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Litera m, TBO 2022 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.500,00 verhängt und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden festgelegt.

Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten nach Paragraph 64, VStG in der Höhe von Euro 250,00 vorgeschrieben.

Dagegen brachte der nunmehrige Beschwerdeführer am 09.07.2024 fristgerecht eine Beschwerde (ohne Datumsangabe) ein und führte darin insbesondere auch Folgendes aus:

„(…)

2. Die in der Begründung zitierten Entscheidungen befassen sich nur mit der Frage der gewerblichen Einstufung und nicht mit der Frage, ob die von der Behörde angenommene gewerbliche Nutzung als Änderung des Verwendungszweckes in diesem Falle überhaupt eine baubewilligungspflichtige Maßnahme darstellt.

3. Nach Paragraph 28 /, l, /, c, TBO bedarf die Änderung des Verwendungszweckes eines Gebäudes einer Baubewilligung nur dann, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den bau-oder raumordnungsrechtlichen Richtlinien von Einfluss sein kann. Zu klären ist für mich demnach die Frage, ob durch die behördlich angenommene gewerbliche Beherbergung im Unterschied zu einer privaten oder beruflichen Zwecken dienenden Vermietung eine Baubewilligung erforderlich ist oder nicht. Die gesetzliche Regelung in Litera c, ist schon vom Wortlaut her eine Kann-Bestimmung, nach der die Änderung des Verwendungszweckes nicht generell, sondern nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Baubewilligung erfordert.

4. Hier kommen nun meines Erachtens nach die OIB-Richtlinien, insbesondere die Richtlinie 2.12.04.19, zum Tragen, auf die ich schon in meiner Stellungnahme vom 29.3.2024 hingewiesen habe, ohne dass in der folgenden Entscheidung auch nur im geringsten darauf eingegangen worden ist. Die OIB-Richtlinien wiederum sind im Anwendungsbereich der TBO seit 1.6.2020 verbindlich. Nach diesen beginnt der Anwendungsbereich für Bau- und Brandschutzrichtlinien erst für Gebäude, die der Beherbergung von Personen dienen und mehr als 10 Gästebetten aufweisen.

Die verbindliche Richtlinie geht wörtlich davon aus, dass bei kleineren Einheiten kein Regelungsbedürfnis besteht, da bei dieser Größenordnung eine ähnliche Situation wie bei einer Wohnnutzung besteht und somit der Verwendungszweck nicht neu beantragt werden muss.

Eine Baubewilligung erscheint daher nach diesen Richtlinien nicht erforderlich. Laut Ansicht der WQK Tirol gilt dies unabhängig davon, ob man nun privater oder gewerblicher Vermieter ist.

5. Aus diesem Grunde gehe ich auch auf alle weiteren Punkte im Straferkenntnis nicht ein, da sie für das gegenständliche Verfahren nicht maßgeblich sind (bewilligter Verwendungszweck, bauliche Zweckbestimmung usw).

6. Allerdings möchte ich zum Vorwurf auf Seite 19 oben Stellung nehmen, es wäre mir zumutbar gewesen, mich über die gesetzlichen Bestimmungen und Voraussetzungen zu informieren. Daran habe ich mich gehalten, bin aber sogar als gelernter und zumindest ehemals praktizierender Jurist auf einige Ungereimtheiten gestoßen, die nicht zur Rechtssicherheit beitragen und das Einholen von Informationen sogar als bedenklich erscheinen lässt.

Anlässlich meiner Recherchen bin ich nämlich auf folgende kuriose Situation gestoßen:

-Im Infoblatt der Stadt Y vom 9.3.2020 wurden die Bürger darüber informiert, dass mit einer Novelle der Tiroler Bauordnung klargestellt werden soll, dass die Vermietung von Wohnungen über Online-Plattformen eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes darstellt. Dazu soll laut Infoschreiben folgender Halbsatz in Paragraph 28, Absatz eins, Litera c, angefügt werden:"...jedenfalls einer Baubewilligung bedarf die Verwendung von Gebäuden, Wohnungen und sonstigen Gebäudeteilen zur Beherbergung durch die Inanspruchnahme von Diensteanbietern im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 2, des E-Commerce-Gesetzes,
BGBl. römisch eins Nr. 152/2001 in der jeweils geltenden Fassung".

-Auf die geplante Novelle bezieht sich irrtümlich sogar die Entscheidung des LVwG zu Zahl 2020/22/1732-3 vom 5.10.2020:

„Den Erläuternden Bemerkungen zu LGBI 2020/46 ist zu entnehmen: 3. Im §28 Absatz eins, Litera c, der Tiroler Bauordnung 2018 (Artikel 2,) wird klargestellt, dass die Verwendung von Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen zur Beherbergung, sofern diese über Online-Buchungsplattformen erfolgen, jedenfalls eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes darstellt..."

Wenn man sich aber nun diese Bestimmung in der damaligen und der aktuellen Fassung ansieht, wird ganz und gar nichts klargestellt, weil diese Passage des offensichtlich nur geplanten Textes nicht in die endgültige Fassung Eingang fand. Die TBO wird im Landesgesetzblatt für Tirol Jahrgang 2020/46 Artikel 2, zwar geändert, aber nur durch Anfügung eines Halbsatzes, nachdem die Verwendung von Wohnungen bis zu einer bestimmten Bettenanzahl unter bestimmten Voraussetzungen keiner Baubewilligung bedarf.

Ein Hinweis auf die angebliche Klarstellung ist lediglich in den" Erläuternden Bemerkungen" zum ENTWURF des Gesetzes, mit dem u.a .die TBO 2018 geändert wird, in Teil A Zi 3 enthalten. Nirgends geht jedoch hervor, dass diese Bestimmung oder „Klarstellung" Gesetzestext wurde. Somit können auch die Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf keine Wirkung entfalten.

Dennoch beruft sich sowohl die Stadt Y als auch der LVwGh Tirol auf diese nicht existente Gesetzesstelle.

Die Nichtaufnahme des geplanten Textes in den §28 Absatz eins, Litera c, der TBO bedeutet allerdings umgekehrt, dass die Benützung von Online-Plattformen eben kein Kriterium für die Anwendung der Litera c, ist. Die Benützung von Online-Plattformen als Anhaltspunkt für die gewerbliche Ausübung oder für die Änderung des Verwendungszweckes heranzuziehen wird für die Litera c, sogar ausgeschlossen, da sie im Gegensatz zur geplanten Novelle aus dem endgültigen Gesetzestext verbannt wurde. Der Vorhalt der Verwendung von Online-Plattformen im Spruch des Erkenntnisses ist demnach durch keine Bestimmung der Bauordnung gedeckt.

Die Informationspflicht der Bürger erscheint unter dem Blickwinkel unrichtiger Informationen in einem Gemeindeblatt und der Heranziehung nicht existenter Gesetze durch ein Verwaltungsgericht eher bedenklich als sinnvoll, da die eingeholten Informationen eher zur Rechtsunsicherheit als zur Rechtssicherheit beitragen. Rechtssuchenden wird sogar die zusätzliche Bürde auferlegt, den Wahrheitsgehalt von eingeholten Informationen zu überprüfen, welche aus ansonsten als verläßlich geltenden Quellen stammen.

Zusammenfassend kann ich feststellen:

-Nach den für die TBO verbindlichen OIB- Richtlinien liegt weder im Falle einer privaten noch im Falle einer gewerblichen Beherbergung im 10-Betten-Rahmen eine Änderung des Verwendungszweckes vor, welche die Notwendigkeit einer Baubewilligung auslöst.

-Die Vermietung über Online-Plattformen ist im Rahmen der zitierten Bestimmungen der TBO weder für die Annahme der Gewerblichkeit noch für die Änderung des Verwendungszweckes ein Kriterium, da diese Textpassage nie Eingang in den Gesetzestext fand.

-Insofern sind die Vorhalte im Spruch des Straferkenntnisses, die Top *** zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet zu haben, sie über Online-Plattformen angeboten zu haben und überdies keine Baubewilligung eingeholt zu haben, nicht haltbar und durch keine gesetzlichen Bestimmungen gedeckt.

Zur Strafhöhe:

Alternativ zur Aufhebung der Entscheidung beantrage ich eine Minderung der Strafe auf ein Mindestmaß mit folgender Begründung:

Beim Anlassfall vom 11.4.2023 handelt es sich zu meinem Bedauern um einen von mir nicht beabsichtigten Aufenthalt, da ein solcher nur für berufliche Zwecke im Sinne des §1 Absatz 2, Zi 3b MRG und nicht für andere Personen vorgesehen war. Mögliche Fehlerquellen wurden zwischenzeitig beseitigt. Die Top *** wird von mir selbst insbesondere im Rahmen meiner literarischen Tätigkeit genutzt und nur überbrückend wie oben und in meiner ursprünglichen Stellungnahme bereits beschrieben.

Der Verschuldensgrad kann im Falle einer Bestätigung des Erkenntnisses höchstens als gering fahrlässig eingestuft werden. In der angefochtenen Entscheidung wird er einmal als „zumindest fahrlässig", ein anderes Mal eher widersprechend als „nicht geringfügig" eingestuft. Jedes strafrechtlich geschützte Rechtsgut ist von Bedeutung, dennoch sollten bei der Beurteilung der Intensität vergleichsweise Kriterien herangezogen werden, um ein Augenmaß einzuhalten.

Ein Vergleich zu Straftaten gegen Leib und Leben nach dem StGB zeigt am Beispiel eines kürzlich ergangenen Gerichtsurteiles ein doch krasses Ungleichverhältnis, wenn die Halterin von 3 Kampfhunden, die einer Joggerin tödliche Bisswunden zufügten, neben einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten zu einer Geldstrafe von lediglich € 1800,- rechtskräftig verurteilt wird. Bei einer Strafhöhe alleine im Verfahren nach der Bauordnung von € 2500,- kann man wohl nicht mehr von einer Verhältnismäßigkeit sprechen.

Dazu kommt noch, dass der Behörde selbst fehlerhafte rechtliche Einschätzung (Nichtheranziehung der OIB-Richtlinien, grob fehlerhafte Belehrung der Bürger) vorzuwerfen ist. Schon alleine aus diesem Grunde sollte die Messlatte für die Strafhöhe, wenn überhaute berechtigt, entscheidend niedriger angesetzt werden, um die eigene Fehlbeurteilung wenigstens auf diese Weise auszugleichen. Eine von mir zwischenzeitig zur Klärung eingebrachte Anfrage bei Ihrem Strafreferenten blieb mit dem einfachen Hinweis wenig hilfreich beantwortet, das Infoblatt der Stadt Y vom 9. März 2020 nicht zu kennen.

AA

Zusätzliche Informationen uns Beilagen:

- Zustimmung der Miteigentümer im Wohnungseigentumsvertrag vorhanden

- Bestätigung der Widmung als gemischtes Wohngebiet gem. Paragraph 38, Absatz 2, TROG als Beilage

- Infoblatt der Stadt Y unter *** vom 9.3.2020/link mehr Infos hier/ Seite 3 Absatz 2,

- LVwG-2020/22/1732-3 Seite 6 Zeilen 11-16“

II.         Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsicht in den behördlichen Strafakt sowie den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu
Zahl LVwG-2023/32/2830, und der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers.

III.       Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022, Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2022, in der hier maßgeblichen Fassung
LGBl Nr 62/2022:

„§ 28

Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:

(…)

c)           die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; keiner Baubewilligung bedarf in Gebäuden mit mehreren Wohnungen die Verwendung von höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, wenn der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, soweit die Verwendung von Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen vor dem 1. September 2021 begonnen wurde;

(…)

Paragraph 67,

Strafbestimmungen

(1) Wer

(…)

m) unbeschadet des Paragraph 13 a, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eine bauliche Anlage oder einen Teil davon zu einem anderen als dem bewilligten bzw. als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt oder anderen zur Benützung überlässt oder wer entgegen dem Paragraph 44, Absatz 8, erster Satz oder Absatz 9, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 auf einer Hofstelle eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine Hofstelle anderen zur Ausübung einer solchen Tätigkeit überlässt,

(…)

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.

(…)“

IV.         Erwägungen:

1.           Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt im Tatzeitaum die verfahrensgegenständliche Wohnung zu einem anderen als dem bewilligten bzw als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benutzt zu haben.

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, ergibt sich der Baukonsens grundsätzlich aufgrund des Baubewilligungsbescheides und den dazu mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichunterlagen, insbesondere der Einreichpläne.

2.           Im gegenständlichen Fall wurde mit dem im behördlichen Akt einliegenden Bescheid vom 19.02.1907, Zl ***, der Neubau eines Gebäudes (***) mit den nunmehrigen Adressen Adresse 3 und Adresse 2 in **** Y baurechtlich bewilligt.

Weiters findet sich im behördlichen Akt eine Kopie des mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichplans.

Diesem Plan kann deutlich entnommen werden, dass ua die Geschosse des Gebäudes über
2 Treppenhäuser erschlossen werden und im Erdgeschoss (Bezeichnung: Parterre) zwei und im 1. und 2. Stock jeweils 4 abgeschlossene Einheiten baurechtlich bewilligt wurden, die jeweils 2 Zimmer, ein Vorzimmer, eine Küche, Sanitärräumlichkeiten sowie einen mit „MAGDZ.“ bezeichneten Raum umfassen.

Der Baubewilligungsbescheid vom 19.02.1907, Zl ***, enthält ua in Punkt 4. folgende Nebenbestimmung:

„4.) Die mit Magdzimmer bezeichneten Räume sind mangels des vorgeschriebenen Flächenraumes zu Wohnzwecken nicht geeignet und wird daher deren Benützung zu Wohn- und Schlafzwecken untersagt.“

3. Dass der in den einzelnen Wohnungen jeweils befindliche Raum mit der Bezeichnung „MAGDZ.“, wie vom Beschwerdeführer in der Verhandlung ausgeführt, ein „Magazin“ im Sinne einer gewerblichen Nutzung der vormaligen Eigentümer sein könnte, ergibt sich sohin in gebotener Zusammenschau aus Plänen und Bescheid nicht.

4.           Hinsichtlich des bewilligten Verwendungszweckes der verfahrensgegenständlichen Wohnung ergibt sich sohin aus dem Baubewilligungsbescheid vom 19.02.1907, Zl ***, und den mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichplänen zweifelsfrei, dass die verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten im 1. Stock des Gebäudes eine „Wohnung“ darstellen.

Unbeschadet der bewilligten Nutzung im Keller und im Erdgeschoss (in den Plänen als „Parterre“ bezeichnet) ist daher hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Wohnung eindeutig vom bewilligten Verwendungszweck „Wohnen“ auszugehen.

Auch die Bezeichnung als „***“ schadet dieser Beurteilung nicht. Nach
§ 63 Innsbrucker Bauordnung, LGBl Nr 31/1896, steht der Begriff *** lediglich für ein freistehendes Nebengebäude.

5.           Aus den Internet-Ausdrucken im verwaltungsbehördlichen Akt geht hervor, dass ua die verfahrensgegenständliche Wohneinheit über eine vollausgestattete Küche, einem Badezimmer und zwei Schlafzimmern, mit insgesamt 5 Schlafplätzen, und Balkon verfügt.

Den Gästen werden ua Handtücher und Bettwäsche zur Verfügung gestellt sowie zur „Erstversorgung“ auch Toilettenpapier, Seife und Nespressokapseln. Zwischen den Aufenthalten verschiedener Gäste werden die Räumlichkeiten gereinigt - Endreinigung vergleiche dazu das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 02.04.2024,
Zl LVwG-2023/32/2830-7).

Die Kosten für Strom, Heizung, Internet, Fernseher, Abfallbeseitigung, Trinkwasserversorgung, werden nicht unmittelbar von den wechselnden Gästen selbst getragen, sondern sind Teil des Gesamtpreises.

Die Schlüsselübergabe bzw der Check-In erfolgt – ebenso wie der Check-Out - über eine Schlüsselbox.

6.           Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind für die Beurteilung, ob eine Beherbergung von Gästen im Rahmen eines Gastgewerbes (Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 4, GewO 1994) vorliegt, verschiedene Kriterien im Einzelfall heranzuziehen. Eine Rolle spielen dabei beispielsweise die Vertragsdauer, Nebenvereinbarungen über die Bereitstellung von Bettwäsche oder die Reinigung der Räume.

Es ist für die Abgrenzung sohin relevant, ob mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum gleichzeitig üblicherweise damit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht werden oder nicht vergleiche VwGH 11.1.2012, 2010/06/0082, VwGH 27.2.2019, Ra 2018/04/0144, mwN). Dabei ist die Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt, maßgebend vergleiche Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 (2020) Paragraph 111, Rz 5 und die dort zitierte Judikatur).

Bereits bei einer Zurverfügungstellung einer Wohnung mit angebotener (End)Reinigung und der Bereitstellung von Bettwäsche ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung eine Beherbergung von Gästen - und damit keine reine Raumvermietung mehr - anzunehmen.

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kommt dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Gewerbeordnung auch im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung, ob
iSd bewilligten Verwendungszweckes „Wohnen“ eine reine Raumvermietung erfolgt, oder aber davon abweichend eine Beherbergung mit Zusatzleistungen vorliegt, ebenfalls Relevanz zu.

7.           Im gegenständlichen Fall konnte aufgrund der behördlichen Erhebungen unzweifelhaft festgestellt werden, dass die Nutzung der gegenständlichen Wohnung samt den im Internet angeführten zusätzlichen Dienstleistungen über „BB“ im angelasteten Tatzeitraum angeboten und auch tatsächlich so vermietet wurde.

So wurde am 12.04.2023 ua auch in der gegenständlichen Wohnung ein Lokalaugenschein durchgeführt und eine Person angetroffen, die bekannt gegeben hat vom 11.04.2023 - 13.04.2023 diese Wohnung für Erholungszwecke über „BB“ für ihrer Familie
(5 Personen) gebucht zu haben und wurde von ihr eine Buchungsbestätigung vorgelegt und mitgeteilt, dass auch alle angebotenen Dienstleistungen erfolgt sind bzw Dinge vorhaben waren.

In Ansehung all dieser Umstände steht für das Verwaltungsgericht unzweifelhaft fest, dass gegenständlich im angelasteten Tatzeitraum keine reine Wohnraumvermietung vorgelegen hat, sondern die gegenständliche Wohnung zur Beherbergung von Gästen im Rahmen des Tourismus verwendet wurde, da - wie vorstehend bereits ausgeführt - bereits die Erbringung von Dienstleistungen in nur einem geringeren Ausmaß für die Einstufung als Beherbergungsbetrieb ausreichend ist vergleiche VwGH 10.01.2023, Ra 2022/04/0148).

8.           Damit ergibt sich im gegenständlichen Fall sohin, dass die Nutzung der verfahrensgegenständlichen Wohnung nicht entsprechend des mit Bescheid vom 19.02.1907, Zl ***, bewilligten Verwendungszweckes („Wohnen“) erfolgte, sondern im angelasteten Tatzeitraum eine Beherbergung von Gästen mit den angebotenen Dienstleistungen, und damit jedenfalls auch im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Verwendungs-zweckänderung vorgelegen hat.

9.           Im gegenständlich angelasteten Zeitraum stand die Tiroler Bauordnung 2022 -
TBO 2022, Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2022, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2022,, in Geltung.

Die Benützung einer als Wohnung bewilligten Teiles eines Gebäudes zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck stellt nach den baurechtlichen Bestimmungen grundsätzlich eine gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Litera c, TBO 2022 (und seiner inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen) bewilligungspflichtig Verwendungszweckänderung dar.

10.         Keiner Baubewilligung bedarf es gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Litera c, TBO 2022 nur dann, wenn in Gebäuden mit mehreren Wohnungen die Verwendung von höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen erfolgt und wenn der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, soweit die Verwendung von Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen vor dem 1. September 2021 begonnen wurde.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz nicht im gegenständlichen Gebäude und war daher bereits aus diesem Grund dieser Ausnahmetatbestand nicht gegeben.

11.         Der Verwaltungsgerichtshof hat zur bewilligungspflichtigen Verwendungs-zweckänderung ausdrücklich ausgeführt, dass zur Beurteilung, ob eine Änderung iSd
§ 28 Absatz eins, Litera c, TBO 2022 „nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann“ auf die abstrakte Einflussmöglichkeit abzustellen ist und nicht darauf, ob eine Maßnahme tatsächlich von Einfluss ist vergleiche VwGH 26.05.2000, 2000/06/0037;
VwGH 03.10.1978, 2524/77; ua).

Gerade bei einer gewerblichen Nutzung von baulichen Anlagen bzw Anlagenteilen (zB Wohnungen) mit ständig wechselnden Gästen bestehen - gegenüber der reinen Raumvermietung - jeweils entsprechende bautechnische Erfordernisse, dies grundsätzlich insbesondere in Bezug auf den Brandschutz, den Schallschutz und die Nutzungssicherheit (zB Fluchtwege usw).

12.         Soweit im gegenständlichen Fall vom Beschwerdeführer vorgebracht wurde, dass nach den OIB-Richtlinien erst bei mehr als 10 Gästebetten zusätzliche brandschutztechnischen Anforderung bestehen, und daher dieser Begründung der belangten Behörde für die Bewilligungspflicht keine Berechtigung zukomme, ist dazu Folgendes auszuführen:

Gemäß Paragraph 38, Absatz eins und 2 Technische Bauvorschriften 2016 wurden ua die OIB-Richtlinie 2 sowie die OIB-Richtlinie Begriffsbestimmungen, jeweils Ausgabe April 2019, für verbindlich erklärt.

Gemäß OIB-Richtlinie 2, Ausgabe April 2019, Punkt 7.3, sind ua auch für Beherbergungsbetriebe entsprechende brandschutztechnische Anforderungen festgelegt.

Aufgrund der Definition des Begriffes „Beherbergungsstätte“ in der OIB-Richtlinie Begriffsbestimmungen, Ausgabe April 2019, ergibt sich, dass iSd OIB-Richtlinien darunter Gebäude oder Gebäudeteile zu verstehen sind, die der Beherbergung von Personen dienen und mehr als zehn Gästebetten aufweisen.

In den Erläuternden Bemerkungen der OIB-Richtlinie 2, Ausgabe April 2019, Punkt 1, wird dazu Folgendes ausgeführt:

„Für Beherbergungsstätten beginnt der Anwendungsbereich erst für Gebäude bzw. Gebäudeteile, die der Beherbergung von Personen dienen und mehr als zehn Gästebetten aufweisen. Für kleinere Gasthöfe oder Pensionen besteht kein eigenes Regelungsbedürfnis, da bei dieser Größenordnung eine ähnliche Situation wie bei der Wohnnutzung anzunehmen ist.“

13.         Aus dem übermittelten Strafakt sowie dem Akt des Landesverwaltungsgericht Tirol zu Zahl LVwG-2023/32/2830, ergibt sich, dass im gegenständlichen Gebäude zum angelasteten Tatzeitraum jedenfalls 4 Wohnungen - Wohnung Top 11 („**2“), Top 12 (**3“),
Top 13 („**4“) und Top *** („**1“) - über Internetplattformen zur kurzfristigen Vermietung an wechselnde Personen und auch jeweils Dienstleistungen angeboten wurden.

Unbeschadet der zT unterschiedlichen Eigentumsverhältnisse (Beschwerdeführer bzw sein Sohn) weist die Vermietung dieser 4 Wohnungen eine einheitliche Gesamtplanung auf.

So sagte der Beschwerdeführer ua in der Verhandlung im gegenständlichen Verfahren zur Wohnung Top ***, die im Eigentum des Beschwerdeführers steht, betreffend die Vermietung über Onlinebuchungsplattformen auch aus, dass dies alles sein Sohin macht.

Auch die Schlüsselübergabe bzw der Check-In erfolgt für alle diese 4 Wohnungen – ebenso wie der Check-Out - über eine gemeinsame an der Außenwand des Gebäudes angebrachte Schlüsselbox.

Alle diese 4 Wohnungen verfügen jeweils über 2 Schlafzimmer, wie auch vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgebracht.

Wie sich aus dem Aktenvermerk des Lokalaugenscheins vom 12.04.2023 ergibt, hat sich im angelasteten Tatzeitraum eine Familie mit insgesamt 5 Personen in der verfahrensgegenständlichen Wohnung Top *** („**1“) befunden.

Zudem ergibt sich aus den Angaben der Buchungsmöglichkeiten im Internet, dass die Wohnungen Top *** („**2“), Top *** (**3“) und Top *** („**4“) jeweils für die Übernachtung von 4 bzw für 5 Personen zur Vermietung angeboten werden.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff „Gästebetten“ dahingehend auszulegen, dass darunter eine in dem betreffenden Betrieb befindliche Schlafgelegenheit zu verstehen ist, welche vom Betriebsinhaber dazu gewidmet ist, sie bei Bedarf Gästen des Beherbergungsbetriebes als Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Das Vorliegen einer solchen Verwendung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Vermieter derartige Schlafgelegenheiten Gästen zur Verfügung stellen will. Es ist daher zB auch eine ausziehbare Couch als Gästebett zu qualifizieren, wenn derartige Möbelstücke im Sinne der obigen Ausführungen dazu vorgesehen sind, sie bei Bedarf Gästen als Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen vergleiche die auch im gegenständlichen Fall relevante Rechtsprechung des VwGH 07.10.2005, 2005/17/0168; ua).

14.         Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist daher bei den in den gegenständlichen 4 Wohnungen befindlichen „Gästebetten“ auf die vom Vermieter zur Verfügung gestellten Schlafgelegenheiten abzustellen und daher Doppelbetten als 2 Gästebetten zu werten und Sofas die auch als Schlafmöglichkeit angeboten werden, ebenfalls in die Berechnung einzubeziehen.

Eine diesbezüglich strenge Auslegung ist auch in sicherheitstechnischer Hinsicht notwendig.

Damit ergibt sich sohin zusammengefasst, dass im gegenständlichen Gebäude zum angelasteten Tatzeitraum insgesamt jedenfalls deutlich mehr als 10 Gästebetten zur Vermietung angeboten wurden und die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Begünstigung in Bezug auf den Brandschutz gegenständlich nicht zur Anwendung gelangt.

Es konnte daher dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die brandschutztechnischen Bestimmungen bereits aus diesem Grund keine Berechtigung zukommen, und war daher darauf nicht noch weiter im Detail einzugehen.

15.         Unbeschadet dessen weist das gegenständliche Grundstück die Widmung als Gemischtes Wohngebiet nach Paragraph 38, Absatz 2, TROG 2022 auf.

Im gemischten Wohngebiet dürfen neben den im reinen Wohngebiet zulässigen Gebäuden ua auch Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten errichtet werden, dies allerdings nur dann, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Es ist daher in diesem Fall eine Immissionsprüfung (zB Schallschutz) gesetzlich festgelegt und ergibt sich daher im gegenständlichen Fall, dass die erfolgte Änderung des Verwendungszweckes im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch auf die raumordnungsrechtlichen Bestimmungen von Einfluss sein kann, sohin auch eine weitergehende Prüfung in Bezug auf den Immissionsschutz des Paragraph 38, Absatz 2, TROG 2022 geboten ist.

16.         Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist bei der Beurteilung der Bewilligungspflicht nach Paragraph 28, Absatz eins, Litera c, TBO 2022 nicht darauf abzustellen, ob eine Genehmigungsfähigkeit gegeben wären oder nicht, sondern nur darauf, ob die konkrete Änderung des Verwendungszwecks nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann.

17.         Zum Vorbringen betreffend das Vorgehen der Baubehörde bzw der belangten Behörde ist in rechtlicher Hinsicht der Vollständigkeit halber auszuführen, dass die Baubehörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen hat, wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt.

In diesem Zusammenhang ist neben der gegenständlichen Strafsanktionsnorm daher auch auf die baupolizeiliche Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 6, TBO 2022 zu verweisen und dazu insbesondere auch auf die rechtskräftig erteilte Benützungsuntersagung für die verfahrensgegenständliche Wohnung mit Bescheid des Stadtmagistrats Y vom 16.10.2023, Zl ***, Spruchpunkt römisch IV.

18.         Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass im angelasteten Tatzeitraum in der verfahrensgegenständlichen Wohnung nicht eine reine Raumvermietung erfolgte, sondern eine Beherbergung von wechselnden Gästen und liegt damit aus vorstehenden Feststellungen und Erwägungen eine gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Litera c, TBO 2022 bewilligungspflichtige Änderung des mit Bescheid vom 19.02.1907, Zl ***, bewilligten Verwendungszweckes vor, für die im angelasteten Tatzeitraum kein Baukonsens gegeben war.

Es wurde daher die gegenständlich angelastete Verwaltungsübertretung nach Paragraph 67, Absatz eins, Litera m, TBO 2022 in objektiver Hinsicht verwirklicht.

19.         Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Nichtaufnahme des geplanten Textes in den Paragraph 28, Absatz eins, Litera c, der TBO umgekehrt bedeute, dass die Benützung von Online-Plattformen eben kein Kriterium für die Anwendung dieser Bestimmung sei, kommt diesem Vorbringen keine Berechtigung zu.

Es ist auf die konkrete Nutzung abzustellen, unbeschadet dessen, ob sich der Vermieter der Verwendung von Online-Plattformen bedient, oder nicht.

Wie sich aus dem Aktenvermerk des Lokalaugenscheins vom 12.04.2023 ergibt, wurde die verfahrensgegenständliche Wohnung im angelasteten Tatzeitraum von den angetroffenen Gästen für Erholungszwecke über „BB“ gebucht und auch die im Strafakt einliegende Buchungsbestätigung dieser Internetbuchungsplattform vorgelegt.

Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Gegen die diesbezügliche Anführung im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses haben sich sohin - wenn auch kein wesentliches Sachverhaltselement - seitens des erkennende Gerichts - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine Bedenken ergeben.

20.        Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlich angelasteten Übertretung um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, 2. Satz VStG handelt.

Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

„Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen vergleiche VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).

Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

21.         Folglich hätte der Beschwerdeführer glaubhaft machen müssen, dass ihn kein Verschulden trifft.

Dies ist dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall jedoch nicht gelungen und konnte dessen Vorbringen ihn hinsichtlich der gegenständlichen Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2022 nicht befreien.

22.         Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschuldigt im Übrigen gemäß
§ 5 Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte; die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein (VwGH 27.01.2014, 2011/17/0073).

Um sich auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Behörde; es ist nämlich Sache der Partei, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen vergleiche VwGH 26.06.2019,
Ro 2018/03/0047).

Derjenige, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle über die geltende und vollständige relevante Rechtslage zu erkundigen, trägt das Risiko des Rechtsirrtums vergleiche VwGH 27.04.2017, Ro 2016/02/0020).

23.         Der Beschwerdeführer, der selbst Jurist ist, konnte mit seinem Vorbringen nicht mit Erfolg einen entschuldigenden Rechtsirrtum geltend machen.

Auch wenn zB in Infoblatt des Stadtmagistrats sowie in ergangenen Entscheidungen auf einen Gesetzesentwurf Bezug genommen wurde, der in dieser Fassung nicht in Kraft getreten ist, bzw er eine Anfrage an die Baubehörde gestellt, aber keine Auskunft erhalten hat, kann sich daraus kein Rechtsirrtum ergeben.

Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer ja auch tatsächlich bei der Vermietung auch der verfahrensgegenständlichen Wohnung einer Internet-Buchungsplattform (BB) bedient.

24.         Auch, wenn der Beschwerdeführer die von der Baubehörde erhaltenen Informationen moniert, so hat er aber nicht vorgebracht, dass er von der Baubehörde im konkreten gegenständlichen Fall die Auskunft erhalten hätte, dass die erfolgte Änderung des Verwendungszweckes nicht bewilligungspflichtig wäre, und hätte nur dies schuldbefreiende Wirkung iS eines entschuldbaren Rechtsirrtums darstellen können.

25.         Der Beschwerdeführer konnte aufgrund seines Vorbringens sohin nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift gar kein Verschulden trifft.

Er hat somit die ihm angelastete Übertretung auch in subjektiver Hinsicht begangen und ist ihm iSd Paragraph 5, Absatz eins, 2. Satz VStG zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten.

26.         Hinsichtlich der Strafbemessung ergibt sich weiter Folgendes:

Wer unbeschadet des Paragraph 13 a, Absatz eins, TROG 2022 eine bauliche Anlage oder einen Teil davon zu einem anderen als dem bewilligten bzw als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt oder anderen zur Benützung überlässt ist gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Litera m, TBO 2022 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 36.300,- zu bestrafen.

Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

27.         Im gegenständlichen Fall ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht unerheblich.

Insbesondere mit Blickrichtung auf die weiteren im gegenständlichen Gebäude befindlichen Personen ist es unerlässlich, die Nutzungen einem baurechtlichen Konsens zuzuführen, damit zB ausreichend Fluchtwege zur Verfügung stehen und der Brandschutz gewahrt wird. Auch können ständig wechselnde Personen, die sich im überwiegenden Maße wohl während des Urlaubs in der verfahrensgegenständlichen Wohnung aufhalten eine zT belästigende Lärmquelle für die ständigen Mieter darstellen.

Durch die nicht konsensgemäße Verwendung der gegenständlichen Wohnung zur Beherbergung von Gästen wurde dieses Schutzziel unterlaufen und daraus zudem auch Einnahmen lukriert.

Hinsichtlich des Verschuldensgrades war, wie vorstehend ausgeführt, zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälliger Sorgepflichten keine konkreten Angaben gemacht. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte vergleiche VwGH 21.10.1992, Zl 92/02/0145; ua).

Gegenständlich war im angelasteten Tatzeitraum noch der Milderungsgrund der Unbescholtenheit gegeben.

Weitere Milderungsgründe sind im Verfahren nicht geltend gemacht worden. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowohl für die Strafbehörde als auch für das Landesverwaltungsgericht keine Verpflichtung besteht, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen vergleiche VwGH 28.2.1997, 95/02/0173). Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine gewisse Mitwirkungspflicht getroffen vergleiche VwGH 27.4.2000, 98/10/0003).

28.         Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich sohin gegen die durch die belangte Behörde verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben.

Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen des Paragraph 67, Absatz eins, Litera m, TBO 2022 von bis zu
Euro 36.300,- lediglich im Ausmaß von 6,9 % ausgeschöpft. Diese Geldstrafe ließe sich selbst mit allfälligen unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen.

Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Beschwerdeführer künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Personen das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschrift aufzuzeigen.

Die Bestrafung war daher tat- und schuldangemessen und kam eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht.

29.         Abschließend ist auszuführen, dass sich der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zusätzlich zu leistenden Kostenbeitrag für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG stützt, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe, sohin gegenständlich zusätzlich Euro 500,-, zu leisten ist.

V.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auch auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.36.1840.3