Gericht

Landesverwaltungsgericht Tirol

Entscheidungsdatum

11.11.2024

Geschäftszahl

LVwG-2024/29/2186-6

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Z, gegen das Straferkenntnis des CC vom 20.06.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem TROG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1.           Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.           Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 100,00 zu leisten.

3.           Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.           Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Datum/Zeit: 21.04.2023 - 11.05.2023

Ort:                     **** Z, Adresse 3

Sie, Frau DD, geb. am römisch XX.XX.XXXX, haben die Wohnung Adresse 3 an der Adresse 3, **** Z, zumindest im oben angeführten Zeitraum an andere Personen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlassen, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, Litera a, TROG 2022, eine Baubewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 6, erster Satz TROG 2022 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 8, erster Satz TROG 2022 vorliegt, indem Sie die Wohnung Adresse 3 über die Online-Plattform „EE“ angeboten und zumindest im oben angeführten Zeitraum an Gäste vermietet haben.“

Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Litera a, TROG begangen und wurde über sie gemäß Paragraph 13 a, Absatz 3, TROG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, zumal die Beschwerdeführerin nicht einvernommen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe darüber hinaus in der Anzeige und auch sonst immer darauf hingewiesen, dass keine touristische Vermietung erfolge, sondern die Mieter die Wohnung lediglich aus beruflichen Gründen oder aus Gründen der Weiterbildung anmieten könnten. Offenbar sei nun einmal seitens der Mieter diese Vorgabe nicht eingehalten worden. Dies könne jedoch nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden. Die Beschwerdeführerin habe auf die berufliche Vermietung hingewiesen, weshalb keine Nachprüfung notwendig gewesen sei.

Sofern die Beschwerdeführerin tatsächlich ein Verschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung treffen sollte, sei dieses derart gering, dass lediglich eine Ermahnung zu erteilen wäre. Die Wohnung sei nunmehr langzeitvermietet und werde die Beschwerdeführerin die Tätigkeit der kurzfristigen Vermietung nicht mehr ausüben, sodass keine Wiederholungsgefahr bestehe. Die Beschwerdeführerin sei auch wegen einer Übertretung nach der Gewerbeordnung und nach der TBO betreffend desselben Sachverhaltes verwaltungsstrafrechtlich verfolgt worden, weshalb eine unzulässige Doppelbestrafung vorliege. Weiters erfolgten Ausführungen zur Strafbemessung. Es wurde beantragt das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und in eventu lediglich eine Ermahnung zu erteilen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und die Angelegenheit zur Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie die Akten *** (Übertretung der TBO) und *** (Übertretung der GewO). Am 21.10.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin einvernommen wurde.

II.         Sachverhalt:

Das Haus an der Adresse 3, **** Z, wurde mit Bescheid des Stadtmagistrates vom 02.12.2010, Zl ***, als Wohnhaus mit fünf Wohneinheiten bewilligt (Baubescheid FF vom 02.12.2010, ***). Das Grundstück Nr **1, KG *** Y, mit der Grundstücksadresse Adresse 3, ist als „gemischtes Wohngebiet“ gewidmet (Auszug tiris). Dass das Objekt gewerblich genutzt werden dürfte, ist dem Baubescheid vom 02.12.2010 nicht zu entnehmen.

Die verfahrensgegenständliche Wohneinheit Adresse 3, *** OG, steht im gemeinsamen Wohnungseigentum von GG und JJ (Kaufvertrag vom 25.02.2021, Grundbuchsauszug EZ ***, KG *** Y vom 09.05.2023). Für die Wohnung liegt keine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vor (unstrittig).

Die Eigentümer der Wohnung haben die Beschwerdeführerin bevollmächtigt und beauftragt, die verfahrensgegenständliche Wohnung kurzfristig zu vermieten (Vermietungsvereinbarung, unstrittig). Der Beschwerdeführerin war bewusst, dass die gegenständliche Wohnung nicht kurzzeitig an Touristen vermietet werden darf.

Die Beschwerdeführerin hat die gegenständliche Wohnung als „KK“ auf der Online-Plattform „EE“ mit dem Hinweis der Vermietung zu einem Preis von Euro 54,00 pro Tag samt kostenlosem Parkplatz angeboten und vermietet. Die Wohnung besteht aus einem Schlafzimmer, Badezimmer, Wohnzimmer mit ausziehbarer Couch, komplett ausgestatteter Küche, Eingangsbereich mit Garderobenschrank, Balkon mit Tisch und 2 Stühlen und wurde für die Nutzung von maximal 4 Personen inseriert.

Die Wohnung war vollständig ausgestattet. Insbesondere wurden Bettwäsche, Geschirr für maximal 6 Personen, Grundausstattungen zum Kochen, Toaster, Wasserkocher, Kaffeemaschine, Mikrowelle, Waschmaschine und Trockner, Stereo-CD-Anlage, Satellitenfernseher, Staubsauer, Internet, Haarshampoo, Handtücher, Kleiderbügel, Föhn und Bügeleisen zur Verfügung gestellt und die Reinigung der Wohnung angeboten (Inserat EE)

Die gegenständliche Wohnung wurde in der Zeit vom 21.04.2023 bis 11.05.2023 einer Familie (Eltern mit zwei Kindern) mit den oben angeführten und auf der Einschaltung der Online-Plattform angeführten Gegenständen und Dienstleistungen für den Preis von insgesamt Euro 1.480,00 zu touristischen Zwecken vermietet.

Die Wohnung wurde den Gästen von der Beschwerdeführerin persönlich übergeben. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin die im Tatzeitraum nächtigenden Gäste über den Zweck des Aufenthaltes befragt hat.

III.       Beweiswürdigung:

Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammern angeführten unbedenklichen Urkunden und wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt, die Wohnung zu touristischen Zwecken im genannten Tatzeitraum vermietet zu haben.

Dass die Wohnung zu touristischen und nicht beruflichen Zwecken verwendet wurde, ist dem Erhebungsbericht des FF vom 09.05.2023 unbedenklich zu entnehmen, in welchem angeführt ist, dass die anlässlich der Kontrolle in der Wohnung angetroffene Frau angab, die Wohnung vom 21.04.2023 bis 11.05.2023 für Erholungszwecke mit ihrer Familie (4 Personen) über EE gebucht zu haben.

Die Ausstattung der Wohnung ist der Homepage/Webseite über EE sowie den zahlreichen im Behördenakt befindlichen Lichtbildern zu entnehmen.

Dass die Beschwerdeführerin verantwortlich für die Vermietung der gegenständlichen Wohnung war und diesbezüglich freie Hand hatte, wurde von ihr anlässlich ihrer Einvernahme in der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst angegeben. Auf der Homepage/Webseite von EE, über welche die Beschwerdeführerin die gegenständliche Wohnung zur Vermietung angeboten hat, befindet sich auch kein Hinweis darauf, dass Vermieter der Wohnung eigentlich die Grundstückseigentümer sind.

Die Beschwerdeführerin gab auch an, die Übergabe der Wohnung persönlich vorgenommen zu haben. Anlässlich der Übergabe seien die Schlüssel ausgehändigt und erklärt worden, wie die Sachen in der Wohnung funktionierten. Über Frage, ob die Beschwerdeführerin anlässlich der Übergabe auch konkret gefragt habe, was die Gäste in Z machten, gab die Beschwerdeführerin jedoch an, dass sie das heute nicht mehr wisse da es schon wieder 1,5 Jahre her sei. Zumal auch keine Beweisergebnisse dahingehend vorliegen, welche bestätigt hätten, dass die Beschwerdeführerin die Mieter der Wohnung gefragt hat, was der Grund ihres Aufenthaltes in Innsbruck war, war die entsprechende Negativfeststellung zu treffen.

Dass der Beschwerdeführerin bewusst war, dass die Wohnung nicht kurzzeitig an Touristen vermieten werden darf, ist der im Behördenakt befindlichen Ablehnung einer Anfrage für die Wohnung zu entnehmen, in welcher die Beschwerdeführerin der anfragenden LL mitteilt, dass sie die Anfrage nicht akzeptieren kann, zumal aufgrund der neuen gesetzlichen Bestimmung über EE die kurzzeitige Vermietung für Touristen nunmehr verboten ist (Anfrage vom April 2020).

IV.         Rechtsgrundlagen:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022,
LGBl Nr 43/2022 lauten wie folgt:

„§ 13

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:

a)     Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn

1.   Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,

2.   gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters

3.   die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;

nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Ziffer eins, gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,

(…)

Paragraph 13 a,

Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)     einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;

(…)

(3) Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,- Euro, Verwaltungsübertretungen nach Absatz 2, mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.

(…)“

V.           Erwägungen:

Das verfahrensgegenständliche Mietobjekt ist nicht als Freizeitwohnsitz gewidmet, sondern wurde das Objekt als Wohnhaus mit fünf Wohneinheiten bewilligt und durfte nicht gewerblich genutzt werden.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die Beschwerdeführerin, welche von den beiden Eigentümern damit beauftragt wurde, das verfahrensgegenständliche Adresse 3 in **** Z zu vermieten und dabei freie Hand hatte, die Wohnung zur Vermietung über EE angeboten und in der Zeit vom 21.04.2023 bis 11.05.2023 an vier Gäste zu Erholungszwecken, sohin zur touristischen Beherbergung, überlassen hat.

Dass es sich gegenständlichenfalls um keine bloße Wohnraumvermietung, sondern eine Beherbergung von Gästen handelte, erschließt sich bereits daraus, dass gleichzeitig mit der zur Verfügungsstellung des Wohnraumes weitere Dienstleistungen erbracht wurden.

Die Beschwerdeführerin hat daher gegen Paragraph 13 a, Absatz eins, TROG 2022 verstoßen, zumal sie die verfahrensgegenständliche Wohnung, bei welcher es sich um keinen Freizeitwohnsitz handelt, im Tatzeitraum anderen Personen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlassen hat, weshalb sie die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass im Hinblick darauf, dass betreffend denselben Sachverhalt bereits Verwaltungsstrafverfahren nach der TBO und der GewO geführt wurden, eine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt, geht ins Leere, zumal durch den Sachverhalt jeweils andere Delikte nach den jeweiligen Materiengesetzen verwirklicht wurden. Den jeweiligen Verfahren liegen eigenständig zu ahnende Verwaltungsübertretungen iSd Paragraph 30, Absatz eins, VStG zugrunde (Paragraph 13 a, Absatz eins, Litera a, zweiter Fall TROG 2022 im Gegenstandsfall; Paragraph 28, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, Litera m, TBO 2022 im Parallelfall), zumal sich der Tatvorwurf zum einen auf eine den Freizeitwohnsitzbestimmungen der Paragraphen 13,, 13a TROG 2022 widersprechende Nutzung ohne Vorliegen der raumordnungsrechtlichen Zulässigkeit, zum anderen auf ein bewilligungspflichtiges Abweichen vom baurechtlich genehmigten Verwendungszweck iSd Paragraph 28, Absatz eins, Litera c, TBO 2022 stützt. Das weitere Verfahren nach der GewO stellt auf die Ausübung eines Gewerbes ohne entsprechende Gewerbeberechtigung ab. Eine unzulässige Doppelbestrafung liegt daher nicht vor.

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Beschwerdeführerin vermöchte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Zum einen war der Beschwerdeführerin bewusst, dass eine touristische Vermietung kurzzeitig an wechselnde Gäste im gegenständlichen Objekt unzulässig ist. Auch wenn das Objekt auf EE als „KK“ angeboten wurde, hat sie es zum anderen dennoch unterlassen, sich vor Abschluss des gegenständlichen Mietvertrages oder Übergabe der Wohnung zu erkundigen, für welche Zwecke die Unterkunftnahme erfolgt ist. Hier reicht es nicht aus, in der Anzeige auf EE darauf hinzuweisen, dass die Wohnung als KK angeboten wird, sondern wäre die Beschwerdeführerin zumindest verpflichtet gewesen, die Mieter über den Grund des Aufenthaltes zu befragen und ggf im Zweifel entsprechende Unterlagen zum Nachweis der berufsbedingten Unterkunftnahme zu verlangen. Dass ihr dies niemand mitgeteilt habe, vermag kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin hat sohin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und war beim Verschulden von grob fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin gab an, zwischen Euro 1.500,00 und Euro 1.700,00 monatlich zu verdienen. Sie ist sorgepflichtig für ihre minderjährige Tochter, ist Eigentümerin einer Wohnung und hat keine Schulden. Es war daher von zumindest durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen.

Als mildernd war kein Umstand, als erschwerend ebenfalls kein Umstand zu werten. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich einzustufen. Das Hintanhalten der unzulässigen Verwendung von Objekten als Freizeitwohnsitze ist zur Sicherstellung der Einhaltung der raumplanerischen Vorgaben, insbesondere für das Ziel des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, von besonderer Bedeutung. Diesem Schutzzweck der Norm hat die Beschwerdeführerin in nicht unerheblichem Maße zuwidergehandelt.

Die von der Behörde verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig und liegt bereits im untersten Bereich des für gegenständliche Übertretungen vorgesehenen Strafrahmens von bis zu Euro 40.000,00. Eine Herabsetzung war nicht indiziert.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG, allenfalls unter Ausspruch einer Ermahnung, lagen ebenfalls nicht vor, zumal nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen war und zudem auch die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (dies ist bereits aus dem vorgesehenen Strafrahmen ersichtlich) und die Beeinträchtigung desselben durch die gegenständliche Tat als nicht gering einzustufen waren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.29.2186.6