Landesverwaltungsgericht Tirol
08.05.2024
LVwG-2023/39/1552-12
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, China, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 19.04.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 8.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen) auf Euro 6.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen) herabgesetzt wird, dies mit der Maßgabe, dass es im Spruch bei der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44 a Z 3 VStG) jeweils mit „§ 13a Abs 1 lit a zweiter Fall Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 62/2022“ zu lauten hat.
2. Die Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde werden mit Euro 600,00 neu festgesetzt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 19.04.2023, ***, wie folgt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 01.09.2016 -09.03.2023
Ort: W, Adresse 3
Sie haben am angeführten Zeitpunkt bzw. im angeführten Zeitraum einen Wohnsitz, nämlich das Gebäude bzw. die Wohnung unter der Adresse 3 auf Gst **1, GB W, als Freizeitwohnsitz anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlassen, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, Litera a, TROG idgF oder eine Ausnahmebewilligung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 7, TROG idgF vorliegt, indem der genannte Wohnsitz zur gewerblichen Beherbergung verwendet wurde.“
Dem Beschwerdeführer wurde eine Verletzung der Rechtsvorschrift des Paragraph 13 a, Absatz eins, Litera a, zweiter Fall TROG 2022 vorgeworfen und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 8.000,00, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen, verhängt. Kosten zum Strafverfahren in der Höhe von Euro 800,00 wurden vorgeschrieben.
In gegen das Straferkenntnis erhobener Beschwerde wird vorgeworfen, dass sich dem angefochtenen Bescheid die auf dem Grundstück haftende Widmung nicht erkennen lasse, daher eine Beurteilung einer widmungswidrigen Verwendung schon nicht möglich wäre.
Die belangte Behörde gehe davon aus, dass vom Beschwerdeführer auf der betreffenden Liegenschaft kein Hauptwohnsitz unterhalten werde, dazu werde aber kein angebotener Beweis aufgenommen. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer in Z arbeite, daher auch dort wohne, dies zusammen mit seiner Familie. Ein Pendeln zwischen Z und dem Wohnsitz in W wäre zu weit, schließe dies aber die Unterhaltung eines Familienwohnsitzes auch in W nicht aus. Der Beschwerdeführer wäre Europäer und halte sich in Z ausschließlich wegen der Erwerbstätigkeit auf. Abgesehen von der Erwerbsmöglichkeit lägen seine Interessen in Europa im deutschsprachigen Raum, seine Familie und er hätten sich zur Wohnsitznahme in Österreich entschieden. Einen zweiten Wohnsitz in Österreich zu unterhalten sei daher nicht grundsätzlich ein Verstoß gegen das Raumordnungsgesetz. Auch allein in einer zeitweisen Vermietung eines leerstehenden Wohnsitzes könne keine Gesetzesverletzung liegen. Die Umstände, die zum Ankauf und Unterhaltung der Liegenschaft geführt hätten, wären zu untersuchen gewesen, eine abschließende Beurteilung daher nicht möglich.
Die Behörde sehe eine unzulässige Überlassung der Liegenschaft als Freizeitwohnsitz an andere zu Freizeitwohnsitzen deshalb als erwiesen an, weil er die Wohnung zur Vermietung auf Internetplattformen anbiete und bei der Überprüfung auch Gäste angetroffen worden seien. Dies sei vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten worden, stütze er sich sogar darauf, dass er eine Vermietung des Hauses in der Zeit, in der er es mit seiner Familie nicht nutzen könne, zur Vermeidung eines Leerstandes vornehmen müsse.
Die Behörde erachte dies mangels Vorliegens des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, TROG als unzulässig. Weder gäbe es Gemeinschaftsräume, noch würden Dienstleistungen angeboten, noch wäre eine ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson behauptet.
Es gehe hier jedoch nicht um eine touristische Nutzung im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, TROG. Vielmehr sei die Nutzung einer grundsätzlich als Hauptwohnsitz angeschafften Wohnung zu Zeiten, in welchen die eigene Nutzung nicht erfolgen könne, gegeben. Es liege also ein Tatbestand sui generis vor.
Die vorliegende Vermietung erfolge jedenfalls nicht im Sinne einer Freizeitwohnsitznutzung. Eine solche könnte nur vorliegen, wenn die Vermietung an jemanden Bestimmten dauerhaft erfolge. Das ergebe sich aus der Diktion Freizeitwohnsitz. Der Begriff des Wohnsitzes schließe ein zweifaches in sich, nämlich ein tatsächliches Moment - die Niederlassung vor Ort - und ein psychisches, und zwar die Absicht, in dem Ort der Niederlassung bleibenden Aufenthalt zu nehmen (VwGH 06.07.2002, Ra 2020/01/0141).
Der Freizeitwohnsitz im Sinne des Gesetzes könne daher nicht nur durch die Nutzung zu Ferienzwecken allein vorliegen, sondern werde durch ein auf Dauer ausgerichtetes Rechtsverhältnis begründet, womit im Sinne der Definition durch den Verwaltungsgerichthof für die nutzende Person die Absicht bestehen müsse, den Wohnsitz bleibend zu Freizeitzwecken zu nutzen. Mit anderen Worten komme es darauf an, dass es ein Nutzer sein müsse, der die Wohnung zu Freizeitzwecken benütze. Bei wechselnden Personen träfe die Definition nicht zu Anmerkung, sämtliche Hervorhebungen im Original).
Das entspräche auch der aus den Ausnahmetatbeständen hervorgehenden Absicht des Gesetzgebers, eine touristische Nutzung solle nicht ausgeschlossen werden und sei sogar erwünscht.
Dabei könne es nicht darauf ankommen, ob die Vermietung den gewerberechtlichen Vorschriften entspreche oder als Privatzimmervermietung zu qualifizieren sei. Würde die Vermietung der Qualifikation der in Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, TROG genannten Tatbeständen entsprechen, wäre es ohnehin keine Frage, dass keine Freizeitwohnsitznutzung vorliege.
Gegenständlich sei aber eine touristische Nutzung gegeben, die von der Zielsetzung her nicht anders zu sehen sei, als die in Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, TROG genannten Tatbestände. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass eine Vermietung an wechselnde Personen bei eigener Nutzung als zeitweiliger und künftig ständiger Wohnsitz als Freizeitwohnsitznutzung zu qualifizieren sei.
Verfassungsmäßig gewährleistete Rechte der Wohnung und des freien Kapitalverkehrs sowie des Gleichheitsgrundsatzes wären verletzt, wenn sich der Beschwerdeführer nicht eine Wohnung für die Zeit, in welcher er nicht mehr in Z arbeiten müsse und dann ständig in der europäischen Heimat Aufenthalt nehmen könne, anschaffen und nicht zur Überbrückung bis dahin die Liegenschaft auch als Kapitalanlage und Finanzierungshilfe durch Vermietung nutzen dürfe.
Die Beurteilung, dass der Beschwerdeführer durch die Anbietung und Vermietung der betreffenden Liegenschaft als Ferienwohnung für verschiedene Personen für kurzzeitigen Ferienaufenthalt gegen das Tiroler Raumordnungsgesetz verstoße, sei daher gesetzwidrig.
II. Feststellungen/Sachverhalt:
Auf dem Gst **1 ist ein Wohnhaus errichtet.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft, er hat dieses mit Kaufvertrag vom 03.04.2016 erworben. Im Kaufvertrag ist unter Punkt römisch IX. (Grundverkehrsrechtliche Voraussetzungen) ausdrücklich festgehalten wie folgt: „Das Tiroler Grundverkehrsgesetz untersagt den Erwerb des Kaufgegenstandes zum Zwecke der Errichtung eines Freizeitwohnsitzes. Der Käufer erklärt, den Erwerb nicht zum Zwecke der Errichtung eines Freizeitwohnsitzes vorzunehmen.“
Mit Baubescheid vom 09.07.2007, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde W der CC die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses (Haus 1) mit Garage auf Gp **1 in EZ. **2 KG W, bestehend aus Keller-, Erd- und Obergeschoß, nach Maßgabe der genehmigten Pläne der DD, März 2007.
Genehmigter Verwendungszweck des Gebäudes ist „ein Wohnhaus mit 1 Wohneinheit zur ständigen Deckung je eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedarfs (Hauptwohnsitz)“. Unter Punkt E) Hinweise, Punkt 2) des Bescheides wird „der Bauwerber ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass auf Grund der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Tiroler Raumordnungsgesetz 2001 keinesfalls ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen werden darf“.
Mit Baubescheid vom 13.10.2011, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde W der EE die baubehördliche Bewilligung für geringfügige Verkleinerungen der Außenabmessungen, Änderung der Raumeinteilung in Teilbereichen, und den Verzicht auf die Ausführung des geplanten Kellers und der Tiefgarage nach Maßgabe der genehmigten Pläne der Bauunternehmung FF vom 07.03.2011. Vorgeschrieben wurde, dass „alle Nebenbestimmungen des Baubescheides vom 09.07.2007, Zl ***, für die geplante Änderung ihre Gültigkeit behalten und dementsprechend einzuhalten sind.“
Mit Baubescheid vom 24.05.2017, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde W dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch der Eingangsüberdachung, Neubau eines Carports mit Lagerräumen und Umbau der Garage in ein Zimmer beim bestehenden Wohnhaus nach Maßgabe der genehmigten Pläne des Planungsbüros GG vom 14.03.2017. Unter Punkt B 2. des Bescheides „wird der Bauwerber ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 keinesfalls ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen werden darf. Die widerrechtliche Verwendung einer Wohnung als Freizeitwohnsitz ist gemäß Paragraph 13 a, Absatz 3, TROG 2016 mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,00 Euro zu bestrafen.“ Anmerkung, kursive Hervorhebung im Original).
Aus den zitierten Baubescheiden wie auch den dazu genehmigten Plänen steht somit fest, dass es sich hier um ein (Einfamilien)Wohnhaus für die private Nutzung im Rahmen eines Hauptwohnsitzes handelt.
Eine Hauptwohnsitznutzung durch den Beschwerdeführer an der gegenständlichen Liegenschaft ist nicht festzustellen. Der Beschwerdeführer ist seit dem 27.09.2016 an der gegenständlichen Liegenschaft mit Nebenwohnsitz gemeldet.
Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Familie in Z, übt dort seine Erwerbs- und Berufstätigkeit aus, und plant, in seiner Pension seinen ständigen Wohnsitz in W zu nehmen. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers und seiner Familie befindet sich damit in Z. Zum Zeitpunkt des Erwerbs des Objektes im Jahre 2016 war der Beschwerdeführer bereits in Z berufstätig, er lebt bereits seit ca 15 Jahren dort.
Eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung der Wohnung als Freizeitwohnsitz im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, Litera a, TROG 2022 liegt ebensowenig vor, wie eine Baubewilligung im Sinne des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland nach Litera b, leg cit oder eine Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters gemäß Paragraph 13, Absatz 8, TROG 2022.
Der Beschwerdeführer bietet das Gebäude seit 2016 auf diversen Buchungsplattformen und Internetseiten (booking.com, gites.fr, www.W-chalet.at, ua) zur wechselweisen kurzfristigen touristischen Vermietung an, dabei das gesamte Gebäudes für jeweils eine Buchung. Im vorgeworfenen Tatzeitraum wurde das Gebäude in dieser Weise an wechselnde Urlaubsgäste vermietet. Die Kontaktaufnahme mit den Kunden und die Kommunikation mit den Kunden erfolgt über den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben auf diesem Wege ständig erreichbar. Die Versorgung vor Ort erfolgt über eine 2-Personen-Firma in W, diese sorgt für Bettwäsche, Handtücher, Müllentsorgung sowie für die Endreinigung sowie im Bedarfsfalle über Auftrag des Beschwerdeführers für notwendige Klärungen und Veranlassungen vor Ort. Es wird weder Frühstück noch Brötchenservice angeboten.
Auf den Plattformen wird das Gebäude über 2 Etagen komplett eingerichtet bestehend aus 4 Schlafzimmern, eigenen Badezimmern, Wohn-, Ess- und Kochbereich, Balkon, Garten, Sonnenterrasse, kostenloser WLAN Zugang, TV, Platz bietend für bis zu 8 Personen beworben. Geworben wird mit der Gemeinde W als Ferienort und Freizeitparadies.
Die Tätigkeit bzw Vermietung ist im Vermieterbund JJ gemeldet.
Die Nächtigungen ergeben sich seit dem Juni 2016 aus den Gästeblättern des Tourismusverbandes JJ.
Laut Internetrecherche durch das Landesverwaltungsgericht Tirol wird das Objekt auf diversen Plattformen bereits für die Jahre 2024 und 2025 zur Vermietung beworben.
Im Gebäude sind keine Gemeinschaftsräume im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, TROG 2022 vorhanden. Die vom Beschwerdeführer auf den Internet(buchungs)plattformen beworbene „Gemeinschaftslounge“ ist das baubehördliche bewilligte Wohnzimmer nach den genehmigten Plänen vom März 2007 bzw 07.03.2011 bzw der Wohn-, Essbereich nach den Plänen vom 14.03.2017 des als eine einzige Wohneinheit geplanten und genehmigten Einfamilienwohnhauses.
III. Beweiswürdigung:
Beweis gehalten wurde durch Einschau in den behördlichen Strafakt.
Am 10.04.2024 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. An dieser nahmen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teil. Der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Mit Zustimmung des Rechtsvertreters konnte in der mündlichen Verhandlung auf die Ausführungen und Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Lebensumständen und zur Nutzung des gegenständlichen Objektes verwiesen werden, wie er sie anlässlich einer am 03.04.2024 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol in einem das Gebäude betreffenden parallel geführten Strafverfahren getroffen hat. Die Niederschrift in diesem Verfahren konnte mit Zustimmung des Rechtsvertreters als verlesen gelten und wurde als Beilage zur Verhandlungsniederschrift vom 10.04.2024 genommen. Die Niederschrift vom 03.04.2024 war der Rechtsvertretung im Parallelverfahren bereits zugestellt, der Inhalt der Rechtsvertretung daher bekannt. Auch das erkennende Gericht sah aufgrund dieser Umstände keine Notwendigkeit zur persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers.
Dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz nicht an der gegenständlichen Liegenschaft, sondern in Z hat, bringt er in seiner Stellungnahme vom 30.03.2023, in welcher er seinen dortigen ständigen Aufenthalt und seine nicht dauerhaften Aufenthalte in Österreich vorträgt, und auch in seiner Beschwerde selbst eindeutig zum Ausdruck. Dass an der gegenständlichen Liegenschaft auch keine Hauptwohnsitzmeldung besteht, ergibt sich aus der ZMR-Auskunft; der Beschwerdeführer ist laut ZMR-Auskunft seit dem 27.09.2016 mit Nebenwohnsitz an der gegenständlichen Liegenschaftsadresse gemeldet.
Die Vermietung des Gebäudes an ständig wechselnde Urlaubsgäste zu touristischen Zwecken während des vorgeworfenen Tatzeitraums ist vom Beschwerdeführer der Sache nach nicht bestritten, vielmehr hält er diese Art der Vermietung sogar selbst vor. Er erachtete vielmehr lediglich darin keine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung. Die erfolgten Vermietungen sind seit Juni 2016 in der Nächtigungsstatistik des Tourismusverbandes JJ aufgeführt.
Die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Ansprechperson sowie die Versorgung vor Ort durch eine 2-Personen-Firma in W wird vom Beschwerdeführer mitgeteilt.
Dass im Gebäude keine Gemeinschaftsräume vorhanden sind, ergibt sich aus den genehmigten Planunterlagen zum Objekt, dabei insbesondere aus der Tatsache, dass es sich beim gegenständlichen Gebäude um ein einheitliches Einfamilienhaus mit nur einer Wohneinheit handelt, welches auch in dieser baulichen Eigenschaft bewilligt wurde und welchem Gemeinschaftsräume in der Bedeutung des Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, TROG 2022 schon begriffsimmanent nicht innewohnen. Die Vermietung des Gebäudes jeweils für eine Buchung stellt der Beschwerdeführer – auch anlässlich der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht - nicht in Abrede.
Der Vermietungsbeginn mit September 2016 ist vom Beschwerdeführer nicht strittig gestellt, aus den Gästeblättern des Tourismusverbandes JJ sind einschlägige Vermietungen seit Juni 2016 durch den Beschwerdeführer aufgeführt.
Das Anbieten des Objektes zur wechselweisen touristischen Nutzung auf den diversen Plattformen über das vorgeworfene Tatzeitende hinaus ergibt sich aus einer Internetrecherche durch das erkennende Gericht.
IV. Rechtslage:
Die relevanten Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2022, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2022,, lauteten:
„3. Abschnitt
Freizeitwohnsitze
Paragraph 13,
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
a) Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn
1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,
2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters
3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;
nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Ziffer eins, gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,
…
[…]
Paragraph 13 a,
Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, Litera a,, eine Baubewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 6, erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 8, erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem Paragraph 13, Absatz 3, Litera a, als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;
…
[…]
(3) Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,- Euro, Verwaltungsübertretungen nach Absatz 2, mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.
(4) Im Fall der unzulässigen Überlassung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitze gilt die Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, als an jenem Ort begangen, an dem sich der betreffende Freizeitwohnsitz befindet.
(5) In Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, hat der Eigentümer des Wohnsitzes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte auf schriftliches Verlangen der Behörde binnen einer angemessen festzusetzenden Frist den Nachweis über die Nutzung des betreffenden Wohnsitzes zu erbringen. Paragraph 13, Absatz 11, ist sinngemäß auf Organe der Bezirksverwaltungsbehörde anzuwenden.
(6) In Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, ist die Gemeinde, die Anzeige wegen einer solchen Übertretung erstattet hat, Partei und berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und weiters berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Parteistellung der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die Strafbemessung.“
V. Rechtliche Würdigungen:
Objektive Tatseite:
1. Nach den Feststellungen zum Sachverhalt ist ein Baukonsens für die Benützung des gegenständlichen Gebäudes zur Nutzung als Freizeitwohnsitz nicht gegeben, es besteht dahingehend auch keine Ausnahmebewilligung. Genehmigter Verwendungszweck ist eine Hauptwohnsitznutzung. Eine Nutzung des Gebäudes (der Wohnung) als Freizeitwohnsitz ist weder bewilligt noch zulässig.
Die kurzfristige Vermietung des Gebäudes an ständig wechselnde Urlaubsgäste zu touristischen Zwecken ist vom Beschwerdeführer der Sache nach nicht bestritten, sondern vielmehr selbst vorgetragen.
Nach Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, TROG 2022 sind unter anderem „Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen“ keine Freizeitwohnsitze im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz TROG 2022, wenn zudem die dort näher angeführten Voraussetzungen vorliegen. Diesem im TROG 2022 verwendeten Begriff ist kein anderer Inhalt beizumessen, wie er in der Rechtsprechung zum Begriff der „Beherbergung von Gästen“ bzw der „Beherbergung von Fremden“ im Zusammenhang mit der Beurteilung eines Gastgewerbes nach der Gewerbeordnung 1973 (nunmehr Gewerbeordnung 1994) entwickelt wurde. Der Kompetenztatbestand „Gewerbe“ in Artikel 10 Absatz eins, Ziffer 8, B-VG ist unter Anwendung der Versteinerungstheorie, die darauf abstellt, was im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kompetenzverteilung des B-VG am 1. Oktober 1925 von den damals geltenden gewerberechtlichen Bestimmungen erfasst war, dahin auszulegen, dass die bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch nicht unter diesen Kompetenztatbestand fällt. Im Unterschied dazu unterlag eine über die bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch hinausgehende Tätigkeit am 1. Oktober 1925 der Gewerbeordnung 1859 und wurde nach Lehre und Rechtsprechung stets als eine einen Zweig des Gast- und Schankgewerbes darstellende konzessionspflichtige Fremdenbeherbergung (Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, GewO 1859) angesehen, sofern es sich nicht um eine gemäß Artikel römisch fünf Litera b, des Kundmachungspatents zur Gewerbeordnung 1859 als Nebenbeschäftigung (Privatzimmervermietung) vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommene Tätigkeit handelte.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 03.03.2020, Zl Ro 2019/04/0019, aus, dass die Frage, ob eine gewerbsmäßige Beherbergung von Gästen im Rahmen eines Gastgewerbes im Sinn des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994 oder eine bloß zur Verfügungsstellung von Wohnraum anzunehmen ist, immer nur unter Bedachtnahme auf alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu beantworten ist. Demnach ist neben den Kriterien, wie etwa der Gegenstand des Vertrages, der Vertragsdauer, Vereinbarungen über Kündigung und Kündigungsfristen, Nebenvereinbarungen über die Bereitstellung von Bettwäsche und über Dienstleistungen wie etwa die Reinigung der Räume und der Bettwäsche, auch darauf Bedacht zu nehmen, auf welche Art und Weise der Betrieb sich nach außen darstellt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine dem Begriff der Fremdenbeherbergung zuzuordnende Tätigkeit dann vor, wenn gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum damit üblicherweise im Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht werden. Es ist erforderlich, dass sich aus dem Zusammenwirken aller Umstände ergebende Erscheinungsbild ein Verhalten des Vermieters der Räume erkennen lässt, das – wenn auch in beschränkter Form – eine laufende Obsorge hinsichtlich der vermieteten Räume im Sinn einer daraus resultierenden Betreuung des Gastes verrät vergleiche auch VwGH Ra 2018/04/0144). Für die Abgrenzung der Beherbergung von Gästen zur bloßen Wohnraumvermietung ist somit neben anderen Aspekten maßgeblich, ob gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum etwa üblicher Weise im Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht werden.
Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, TROG 2022 für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen ist vorliegend nicht gegeben. Diese kommt nur dann zur Anwendung, wenn Gemeinschaftsräume (mit der gesetzlich bestimmten Gesamtfläche) vorhanden sind und gastgewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die regelmäßige Raumreinigung und das regelmäßige Wechseln der Wäsche gehören, erbracht werden und überdies seitens des Betriebes die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson gewährleistet ist.
Es wird zwar Endreinigung zugesichert und die Versorgung vor Ort durch eine Firma in W besorgt und kann der Beschwerdeführer via Handy und E-Mail erreicht werden, es liegen jedoch jedenfalls keine gemeinsamen gastgewerbetypischen Gemeinschaftsräume vor.
Da aus den vorab getroffenen Feststellungen klar ist, dass es sich beim gegenständlichen Gebäude um nur eine Wohnungseinheit handelt, sohin kein Gastgewerbebetrieb zur Beherbergung von Gästen mit gastgewerbetypischen Gemeinschaftsräumen wie Frühstücksraum zur Verabreichung von Frühstück etc. vorhanden sind, liegt kein Gastgewerbebetrieb im Sinn der Ausnahme des Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, TROG 2022 vor.
Schon aus der wörtlichen Definition des Begriffes „Gemeinschaftsräume“ geht hervor, dass es sich um Räume handeln muss, die von mehreren Personen außerhalb ihrer Wohneinheit, die ihnen zur Benutzung überlassen wurde, genützt werden können. Im gegenständlichen Fall liegt ein Wohnhaus vor, das lediglich aus einer Wohneinheit besteht. Sämtliche Bereiche des Gebäudes stellen Teile dieses Wohnhauses dar und können auch nur von den Mietern des gesamten Gebäudes exklusiv verwendet werden. Dies widerspricht definitiv der Definition von Gemeinschaftsräumen. Unter Gemeinschaftsräumen sind gemeinschaftlich genutzte Räume wie etwa Lobby, Frühstücksbereich etc zu verstehen. Ein Wohn(Ess- und Koch-)zimmer eines eine Einheit bildenden Wohnhauses, auch wenn es etwa als „Gemeinschaftslounge“ bezeichnet und auf Buchungsplattformen in dieser Weise angepriesen wird, fällt nicht darunter.
Zudem handelt es sich auch beim beworbenen Garten und beworbener Sonnenterrasse schon begriffslogisch um keinen Gemeinschaftsraum, und können diese zudem ebenfalls nur von den Mietern des gesamten Gebäudes verwendet werden.
Vielmehr liegt nur ein Mietobjekt vor, das als Gesamtes für kurze Zeiten entgeltlich wechselweise vermietet wurde. Gemeinsame gewerbetypische Räumlichkeiten sind in dieser Wohnung nicht vorhanden und nicht genehmigt, ebensowenig wie eine gewerbliche Vermietung baurechtlich genehmigt ist. Dass vorliegend die Ausnahmebestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, TROG 2022 im Hinblick auf die konkrete Nutzung des Gebäudes nicht greift, erklärt der Beschwerdeführer sogar ausdrücklich selbst. Dem Fehlen eines Gemeinschaftsraumes im relevanten Sinne tritt der Beschwerdeführer der Sache nach auch nicht entgegen.
Daraus resultiert, dass im gegenständlichen Fall mit der Vermietung des Wohnhauses an wechselnde Gäste eine unzulässige Nutzung als Freizeitwohnsitz vorliegt; es liegt keine langfristige Raumvermietung vor. Die Vermietung an ständig wechselnde Feriengäste zeigen auch die Gästeblätter des Tourismusverbandes JJ. Das Wohnhaus wird ausdrücklich als Urlaubsdomizil über Buchungsplattformen beworben. Die touristische Nutzung seines Objektes bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht, sondern hält diese selbst vor. Im Tatzeitraum lag eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung vor.
Die objektive Tatseite ist somit erfüllt.
2. Es greift der Vorhalt nicht, die gegenständliche touristische Nutzung könne von der Zielsetzung her nicht anderes gesehen werden, als die in Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, TROG genannten Tatbestände, läuft dem schon der klare Gesetzeswortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, TROG 2022 entgegen, welcher die (kumulativen) Voraussetzungen, um nicht als Freizeitwohnsitz zu gelten, in nicht interpretationsfähiger Weise benennt.
Sind die (kumulativen) Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, TROG 2022 – gegenständlich fehlt es jedenfalls schon am notwendigen Gemeinschaftsraum - und damit die mit dieser raumordnungsrechtlichen Bestimmung verfolgten Zielsetzungen einer (restriktiven) Freizeitwohnsitzregelung nicht erfüllt, verbietet sich eine Unterordnung anderer Sachverhalte unter dem Titel einer dieser Bestimmung identen Zwecksetzung bzw Absicht.
So findet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Methode der verfassungskonformen Interpretation – wie auch jede andere Auslegungsmethode – ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes vergleiche etwa VwGH 13.03.2009, 2005/12/0240; 29.06.2011, 2009/12/0141; 24.02.2016, Ro 2016/10/0005, 0006). Dies bedeutet bei Auslegung von Gesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“ vergleiche etwa VwGH 03.10.2018, Ro 2018/12/0014; 22.03.2019, Ra 2018/04/0089). Können allerdings auf Grund des eindeutigen und klaren Wortlautes einer Vorschrift Zweifel über den Inhalt der Regelung nicht aufkommen, dann ist eine Untersuchung, ob nicht etwa eine andere Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde, nicht möglich. Auch die verfassungskonforme Auslegung hat dann zurückzutreten, denn nur im Zweifelsfalle gilt die Regel, der verfassungskonformen Auslegung sei der Vorzug zu geben; ist der Wortlaut einer Regelung eindeutig, liegt ein solcher Zweifelsfall nicht vor vergleiche VwGH 26.04.2006, 2005/12/0251, mwN).
3. Entgegen der Beschwerdekritik durfte die belangte Behörde die Beurteilung, dass der Beschwerdeführer an der gegenständlichen Liegenschaft keinen Hauptwohnsitz unterhält, zu Recht treffen. Diese Beurteilung ergibt sich bereits aus den eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Lebensmittelpunkt in Z, lassen diese eigenen Mitteilungen keine andere Schlussziehung zu und ist der Sachverhalt in diesen Hinsichten durch den Beschwerdeführer selbst ausreichend geklärt und erhoben.
4. Der Beschwerdeführer nutzte das Gebäude im vorgeworfenen Tatzeitraum zum Vermieten an Touristen und zum kurzfristigen Aufenthalt von Gästen während des Urlaubs, der Ferien und des Wochenendes oder sonst nur für Erholungszwecke, wofür entsprechende Miete verlangt wurde. Das Gebäude wurde daher an wechselnde Gäste zu touristischen Zwecken gewerblich über diverse Internetplattformen vermietet.
Die Nutzung des Objektes durch die Mieter als ein Hauptwohnsitz lag nicht vor, sondern wurde vielmehr das Gebäude an diese zu Freizeitwohnsitzzwecken vermietet und in dieser Weise genutzt.
Im Lichte höchstgerichtlicher Rechtsprechung kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen der Mieter, die das Gebäude/die Wohnung gemietet haben, am konkreten Ort feststellbar ist. Es steht daher aufgrund der Feststellungen unzweifelhaft das tatbestandsmäßige Verhalten der Verwendung des gegenständlichen Gebäudes als Freizeitwohnsitz durch die gewerbliche Vermietung zur Nutzung als Freizeitwohnsitz an wechselnde Personen fest.
Die Gegenargumentation des Beschwerdeführers mit der Begrifflichkeit eines „Wohnsitzes“ und seine dazu angestellte Interpretation erweist sich als unzutreffend und steht mit der Legaldefinition des Paragraph 13, Absatz eins, TROG in offenkundigem Widerspruch. Es lässt sich damit aber auch die Auslegung des Beschwerdeführers, es erfordere, um als (unzulässiger) Freizeitwohnsitz zu gelten, ein auf Dauer ausgerichtetes Vermietungsverhältnis mit nur einem einzigen Nutzer, welcher das Gebäude in einschlägiger freizeitmäßiger Weise benütze, nicht vertreten.
Dem Beschwerdeführer ist aber insofern in seiner Argumentation zuzustimmen, als er das Gebäude bis zu seiner eigenen Nutzung letztlich als Hauptwohnsitz natürlich an andere Personen vermieten darf, dies jedoch ausschließlich zu deren Hauptwohnsitzzwecken.
5. Eine vertiefende Auseinandersetzung hinsichtlich des Vorliegens der unter Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, des Paragraph 13, TROB 2022 genannten Voraussetzungen konnte daher – bei bereits festgestelltem Fehlen von Gemeinschaftsräumen – aufgrund des kumulativen Charakters dieser Voraussetzungen entfallen.
6. Nicht gerechtfertigt ist die vorgehaltene Rechtswidrigkeit, dass sich die auf dem Grundstück haftende Widmung aus dem Bescheid nicht erkennen lasse, ist die Nennung der Widmung des Grundstückes nämlich kein Tatbestandselement des Paragraph 13 a, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz TROG 2022.
7. Ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot im Hinblick auf das seitens der belangten Behörde ergangene Straferkenntnis vom 24.04.2023, KU/509230033267, (Schuldvorwurf Abgehen vom bewilligten Verwendungszweck im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Litera c, TBO 2022) und das dazu zu Zl LVwG-2023/31/1462 geführte Parallelverfahren (Erkenntnis vom 08.05.2023, LVwG-2023/31/1462-5) liegt nicht vor.
Dem gegenständlichen Verfahren liegt der Vorwurf zugrunde, dass der Wohnsitz anderen unzulässiger Weise zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlassen wurde, im Parallelverfahren hingegen der Vorwurf um ein Einfluss auf bau- und raumordnungsrechtliche Vorschriften zeitigendes Abgehen vom bewilligten Verwendungszweck im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Litera c, TBO 2022.
Den gegenständlichen Verfahren liegen somit eigenständig zu ahnende Verwaltungsübertretungen iSd Paragraph 30, Absatz eins, VStG zugrunde (Paragraph 13 a, Absatz eins, Litera a, zweiter Fall TROG 2022 im Gegenstandsfall; Paragraph 28, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, Litera m, TBO 2022 im Parallelfall LVwG-2023/31/1462), sodass vom Vorliegen einer Doppelbestrafung keine Rede sein kann, zumal sich der Tatvorwurf zum einen auf eine den Freizeitwohnsitzbestimmungen der Paragraphen 13,, 13a TROG 2022 widersprechende Nutzung ohne Vorliegen der raumordnungsrechtlichen Zulässigkeit, zum anderen auf ein bewilligungspflichtiges Abweichen vom baurechtlich genehmigten Verwendungszweck iSd Paragraph 28, Absatz eins, Litera c, TBO 2022 stützt.
Subjektive Tatseite:
Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.
Eine Glaubhaftmachung in diesem Sinne ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Der Beschwerdeführer konnte gegenständlich keine (überzeugenden) Umstände vorbringen, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Hinsichtlich des Verschuldensgrades ist jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen.
Es liegt auch entschuldbarer Rechtsirrtum im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG nicht vor. Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit eigener Rechtsauffassung vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Sache des Beschwerdeführers wäre es gewesen, sich mit den einschlägigen Vorschriften in Tirol vertraut zu machen.
Strafbemessung:
Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des Verschuldens ist von zumindest Fahrlässigkeit auszugehen.
Der Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung ist durchaus erheblich. Das Hintanhalten der unzulässigen Verwendung von Objekten als Freizeitwohnsitze ist zur Sicherstellung der Einhaltung der raumplanerischen Vorgaben, insbesondere für das Ziel des sparsamen Umganges mit Grund und Boden – insbesondere angesichts der in Tirol eingeschränkten als Dauersiedlungsraum nutzbaren Gebiete -, und der Befriedigung des dauernden Wohnbedarfs der Bevölkerung zu leistbaren Bedingungen von besonderer Bedeutung. Diesen Zielen und Schutzinteressen hat der Beschwerdeführer in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt.
Der Beschwerdeführer hat sich durch das unrechtmäßige Anbieten der gegenständlichen Wohnung als Chalet W zur Beherbergung auf diversen Buchungsplattformen über einen Zeitraum von ca 6,5 Jahren ein nicht unwesentliches Einkommen erwirtschaftet.
Der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit liegt vor. Sowohl für die belangte Behörde als auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol bestand hingegen keine Verpflichtung, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen.
Erschwerend zu werten war der lange Deliktszeitraum.
Mangels Mitteilung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur eine Einschätzung vorzunehmen. Dabei ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Der Beschwerdeführer ist zumindest für zwei Kinder sorgepflichtig.
Die hier in Rede stehende Tat ist anhand der Rechtslage zum Tatzeitende zu bemessen. Bei der Strafbemessung ist jedoch zu berücksichtigen, unter welchem Regime der überwiegende Teil der Tat verwirklicht wurde vergleiche VwGH 28.09.2006, 2005/07/0096; 24.04.2014, 2014/02/0014). Der Strafrahmen beträgt nach den Bestimmungen des TROG 2011, des TROG 2016 und auch der geltenden Rechtslage einheitlich bis zu Euro 40.000,00. Die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 13 a, Absatz eins, TROG ist daher von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 40.000,00 zu bestrafen.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafbemessungsgründe, insbesondere des nicht unerheblichen Unrechtsgehalts und der langen Dauer des rechtswidrigen Verhaltens, aber andererseits auch dem gegenüberstehend unter Berücksichtigung der absoluten Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, erscheint auch noch eine reduzierte Strafe in verhängter Höhe von 6.000,00, somit 15% des zulässigen Strafrahmens bis zu Euro 40.000,00, als ausreichend und schuld- und tatangemessen.
Die verhängte Strafe in dieser Höhe war auch aus spezialpräventiven Gründen (der Beschwerdeführer bietet die Vermietung bereits über das Tatzeitende hinaus) und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um einerseits den Beschwerdeführer von weiterem strafbaren Verhalten abzuhalten, aber auch andererseits, um für die Allgemeinheit das Unrecht derartigen Verhaltens, die restriktive Handhabung der Freizeitwohnsitzregelung zur Wahrung einschlägiger raumordnungsrechtlicher Schutzinteressen und die effiziente Verfolgung einschlägiger Verwaltungsübertretungen nachdrücklich aufzuzeigen.
Die Fundstellen der Rechtsvorschriften waren zu benennen.
Aufgrund der Herabsetzung der Strafhöhe waren keine Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben (Paragraph 52, VwGVG). Die Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde waren neu festzusetzen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt römisch fünf zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Mair
(Richterin)
ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.39.1552.12