Gericht

Landesverwaltungsgericht Tirol

Entscheidungsdatum

23.04.2024

Geschäftszahl

LVwG-2024/14/0501-7

 

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Maßnahmenbeschwerde von AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Z, gegen die Abnahme von zwei Katzen am 23.1.2024 in der Wohnung des Beschwerdeführers (Adresse 1, Y) durch den – der Bezirkshauptmannschaft Z (belangte Behörde) zurechenbaren – Amtstierarzt

zu Recht:

1.
Gemäß Paragraphen 37, Absatz eins, in Verbindung mit 5 Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit 4 Ziffer 14, TSchG und Paragraphen 37, Absatz 2 a, in Verbindung mit 8 Absatz 2, in Verbindung mit 5 Absatz 2, Ziffer eins, TSchG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, die Abnahme des Katers CC und der Katze DD am 23.1.2024 erfolgte zu Recht.

2.
Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 VwG-AufwandersatzVO wird dem Antrag der belangten Behörde auf Ersatz ihrer Aufwendungen Folge gegeben. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde als obsiegende Partei ihre Aufwendungen von € 887,20 binnen zwei Wochen zu ersetzen.

3.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

römisch eins. Verfahrensgang

In seiner am 20.2.2024 eigenhändig eingereichten Maßnahmenbeschwerde rügte der (noch unvertretene) Beschwerdeführer – zusammengefasst – die Abnahme seiner beiden Sphynx-Katzen CC und DD am 23.1.2024. Er sei bei der ersten Besichtigung beschuldigt worden, illegal Katzen zu züchten, aber Katzenbabys seien nicht gefunden worden. Nur weil seine Katzen nicht kastriert seien, heiße nicht, dass man gleich züchte. Vom Amtstierarzt habe es geheißen, er würde einen Bescheid bekommen oder angerufen werden, stattdessen seien ihm am 23.1.2024 die Katzen abgenommen worden. Er werde beschuldigt, Katzen zu züchten, was nicht der Wahrheit entspreche. Er möchte seine zwei Katzen wieder zurückerhalten, da die Abnahme nicht gerechtfertigt gewesen sei.

In ihrer Gegenschrift brachte die belangte Behörde – wiederum zusammengefasst – vor, die beiden Sphynx-Katzen hätten Qualzuchtmerkmalen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Tierschutzgesetz (TSchG). Entgegen Paragraph 8, Absatz 2, TSchG habe der Beschwerdeführer diese eingeführt bzw erworben und wolle diese züchten. Deshalb seien die Katzen gemäß Paragraph 37, Absatz 2 a, TSchG abgenommen worden.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 12.3.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu dieser erschienen der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem nunmehrigen Rechtsvertreter RA BB sowie EE und FF für die belangte Behörde. Amtstierarzt GG wurde als Zeuge einvernommen.

Mit E-Mail vom 19.3.2024 übermittelte die belangte Behörde Aufnahmen der Abstimmungsnachweise und relevante Seiten der Heimtierausweise der beiden Katzen. Mit E-Mail vom 31.3.2024 übermittelte der Beschwerdeführer wiederum Auszüge aus den Impfpässen der Katzen. Sämtliche Unterlagen stellte das Landesverwaltungsgericht Tirol wechselweise zu.

römisch zwei. Sachverhalt

Der Kater CC, geboren römisch zwanzig.XX.XXXX, und die Katze DD, geboren römisch zwanzig.XX.XXXX, sind Sphynx-Katzen und verfügen über einen Stammbaum. Beide Tiere haben keine Körperbehaarung. Die Tasthaare (Vibrissen) sind bei der Katze nur rudimentär ausgebildet, beim Kater gar nicht.

Der Beschwerdeführer erwarb den Kater CC Ende Juni 2022, die Katze DD im August 2023. Er wollte die Sphynx-Katzen züchten.

Nicht festgestellt werden kann, dass von ungarischen Behörden bzw einem ungarischen Tierarzt festgestellt wurde, dass bei den Tieren keine Qualzuchtmerkmale vorliegen.

Am 6.11.2023 meldete die Tierklinik römisch zehn der belangten Behörde, die sechs Monate alte Katze DD sei unkastriert und ungewollt gedeckt worden. Ebenfalls halte der Beschwerdeführer zusätzlich einen unkastrierten Kater und plane die Rasse zu züchten. Es wurde in der Tierklinik römisch zehn ein Trächtigkeitsabbruch durchgeführt.

Einen Tag später forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer schriftlich auf, einen Zuchtantrag ausgefüllt zu übermitteln. Nachdem ein solcher nicht einlangte, führte der Amtstierarzt am 8.1.2024 eine Kontrolle vor Ort durch. Dabei stellte er fest, der Beschwerdeführer hielt diese beiden unkastrierten Katzen voneinander nicht räumlich getrennt. Er teilte unmissverständlich mit, eine Kastration der Tiere kommt für ihn nicht in Betracht, da er diese Katzen zum Zwecke der Zucht angeschafft hatte.

Am 23.1.2024 erfolgte eine weitere Tierschutzkontrolle durch den Amtstierarzt sowie zwei Vertreter der belangten Behörde. Dabei gab der Beschwerdeführer wiederum eindringlich an, einer Kastration keinesfalls zuzustimmen, da er beide Tiere zum Zweck der Zucht erwarb und deshalb im zuchtfähigem Zustand erhalten will. Er erläuterte die Herkunft sowie den hohen Wert der beiden Tiere. Darüber hinaus gab er an, wenn er von der Abnahmeabsicht der belangten Behörde gewusst hätte, hätte er die Katzen unverzüglich nach Ungarn gebracht. Daraufhin wurden die Tiere in Transportboxen abtransportiert und im Tierheim JJ untergebracht.

Aufgrund einer eitrigen Entzündung der Gebärmutter – offenbar als Folge der hormonellen Therapie zur Durchführung des Trächtigkeitsabbruchs am 6.11.2023 – wurde die Katze DD am 12.2.2024 kastriert.

römisch drei. Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ist im Grunde unstrittig und ergibt sich aus der vorgelegten Dokumentation. Name, Geburtsdatum und Rasse der Katzen ergeben sich aus den ebenfalls vorgelegten Ausweisen.

Die Behaarung, die Meldung der Tierklinik römisch zehn vom 6.11.2023, die schriftliche Aufforderung des Beschwerdeführers, die Kontrolle vor Ort am 8.1.2024 sowie die Umstände der Abnahme am 23.1.2024 schilderte der Amtstierarzt als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol glaubwürdig und nachvollziehbar. Die Intention zur Züchtung bestätigte der Beschwerdeführer selbst.

Der Beschwerdeführer behauptete zwar in der mündlichen Verhandlung, in Ungarn sei das Nicht-Vorliegen der Qualzuchtmerkmale festgestellt worden. Nach entsprechender Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol legte der Beschwerdeführer zwar Stammbaum und Bestätigungen über erfolgte ärztliche Untersuchungen in Ungarn vor. Darauf ist jedoch nicht ersichtlich, dass ein Nicht-Vorliegen von Qualzuchtmerkmalen attestiert wurde. Deshalb ist diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen.

römisch vier. Erwägungen

A. Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde

Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – somit ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht vergleiche VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188; 22.2.2007, 2006/11/0154). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (dazu VwGH 5.2.2024, Ra 2023/06/0024, Rz 14; 29.11.2018, Ra 2016/06/0124; 1.3.2016, Ra 2016/18/0008; 29.7.2009, 2008/18/0687 mwN).

Die gegenständlich zu beurteilende Abnahme von zwei Katzen stellt zweifelsfrei einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Der einschlägige Paragraph 37, Absatz eins, TSchG spricht ausdrücklich von unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGH 15.3.2019, Ro 2026/02/0003; auch Herbürggen/Wessely, TSchG3 [2020] Paragraph 37, Rz 2). Die Maßnahmenbeschwerde ist somit zulässig.

B. Vorgaben des Tierschutzgesetzes

Dem mit Verbot der Tierquälerei überschriebene Paragraph 5, TSchG verbietet, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzuführen oder es in schwere Angst zu versetzen (Absatz eins,). Dagegen verstößt insbesondere, wer (Absatz 2, Ziffer eins,) Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere näher angeführte klinischen Symptome (wie zB Haarlosigkeit [e]) bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen.

Paragraph 4, Ziffer 14, TSchG definiert Zucht als Fortpflanzung von Tieren unter Verantwortung des Halters durch (a) gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts oder (b) gezielte oder nicht verhinderte Anpaarung oder (c) das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder (d) durch Anwendung von Techniken der Reproduktionsmedizin.

Der mit 1.9.2022 (BGBl römisch eins 2022/130) in Kraft getretene Paragraph 8, Absatz 2, TSchG verbietet, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln, weiterzugeben, auszustellen oder zu bewerben bzw in der Werbung abzubilden. Damit verbunden ermächtigt Paragraph 37, Absatz 2 a, TSchG Organe der Behörde Personen, die gegen Paragraph 8, Absatz 2, verstoßen, die Tiere abzunehmen.

Unabhängig davon verpflichtet Paragraph 37, Absatz eins, TSchG Organe der Behörde, wahrgenommene Verstöße gegen Paragraphen 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden.

C. Anwendung auf den gegenständlichen Fall

Der Kater CC und die Katze DD gehören zur Rasse Sphynx. Sie verfügen über keine Körperbehaarung sowie nur rudimentär oder gar nicht ausgeprägten Tasthaare (Vibrissen). Vor diesem Hintergrund ist dem Amtstierarzt nicht entgegenzutreten, wenn er – wie ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ausgeführt – das Vorliegen des Qualzuchtmerkmals gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, TSchG nicht grundsätzlich auf die Rasse der Sphynx-Katzen zurückführte, sondern auf das Fehlen oder die bloß rudimentäre Ausbildung der Tasthaare der beiden konkreten Katzen stützte. Der Amtstierarzt schilderte glaubwürdig und nachvollziehbar die Auswirkungen des Fehlens der Tasthaare. So braucht eine Katze dieses Sinnesorgan zur Orientierung im Dunkeln, zur Untersuchung der Beute und für Sozialkontakte. Ein Fehlen dieser Tasthaare schränkt die Fähigkeit zu arttypischen Verhalten so ein, dass dauerhafte Leiden hervorgerufen werden. Auch wenn der Amtstierarzt grundsätzlich Sphynx-Katzen aufgrund ihrer Haarlosigkeit als Qualzucht einordnet, legte er die wissenschaftliche Kontroverse in Bezug auf diese Rasse offen dar. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht keinerlei Veranlassung an der Einordnung der beiden konkreten Katzen – insbesondere aufgrund des Fehlens der Tasthaare – zu zweifeln.

Deshalb erkannte der Amtstierarzt einen Verstoß gegen das Verbot des Erwerbs von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen (Paragraph 8, Absatz 2, TSchG) und entschloss sich zu einer Abnahme gemäß Paragraph 37, Absatz 2 a, TSchG der beiden Katzen. Auch dieser Einschätzung des Amtstierarztes ist – zumindest in Bezug auf die Katze DD – nicht entgegenzutreten. Entgegen dem Verbot gemäß Paragraph 8, Absatz 2, TSchG erwarb der Beschwerdeführer diese Katze im August 2023. Deshalb erfolgte die Abnahme zu Recht gemäß Paragraph 37, Absatz 2 a, TSchG.

Allerdings trat Paragraph 8, Absatz 2, TSchG und somit das Verbot, Tiere mit Qualzuchtmerkmal zu erwerben, erst mit am 1.9.2022 in Kraft (BGBl römisch eins 2022/130). Vor diesem Stichtag erworbene bzw importierte Tiere sind somit von diesem Verbot nicht umfasst sein. Dies schließt wiederum eine Abnahme gemäß Paragraph 37, Absatz 2 a, TSchG aus, welche ebenfalls erst mit 1.9.2022 in Kraft trat. Der Kater CC wurde im Juni 2022 und somit vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen erworben. Deshalb kann sich eine Abnahme auf Paragraph 37, Absatz 2 a, TSchG nicht stützen.

Trotzdem wollte der Beschwerdeführer mit diesen beiden Katzen diese Rasse züchten. Erstens gab er dies sowohl dem Amtstierarzt gegenüber als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol an. Zweitens erfüllte er durch das gemeinsame Halten der beiden geschlechtsreifen, unkastrierten Katzen verschiedenen Geschlechts die Definition der Zucht gemäß Paragraph 4, Ziffer 14, Litera a, TSchG. Drittens liegt durch die Deckung der sechs Monate alten Katze DD eine nicht verhinderte Anpaarung vor, was – nach den alternativen Voraussetzungen – ebenfalls eine Definition der Zucht gemäß Paragraph 4, Ziffer 14, Litera b, TSchG darstellt.

Somit verstieß der Beschwerdeführer (auch) gegen das Verbot von Qualzüchtungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Ziffer eins, TSchG. Dies berechtigte gemäß Paragraph 37, Absatz eins, TSchG die wahrgenommenen Verstöße zu beenden. Deshalb erfolgte die Abnahme des Katers gemäß Paragraphen 37, Absatz eins, in Verbindung mit 5 Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, TSchG zurecht.

Zwar ist durch die nunmehr erfolgte Kastration die Katze DD für eine Zucht nicht mehr geeignet. Beim Kater CC liegt jedoch weiterhin das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken vor, welches eine Definition der Zucht gemäß Paragraph 4, Ziffer 14, Litera c, TSchG darstellt. Somit liegt – den Kater CC betreffend – immer noch ein Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, TSchG vor. Deshalb sind die Organe der Behörde verpflichtet, diesen Verstoß durch unmittelbare behördliche Befehls-und Zwangsgewalt zu beenden (Paragraph 37, Absatz eins, TSchG). Deshalb ist die Aufrechterhaltung der Abnahme des Katers – auch nach erfolgter Kastration der Katze – rechtmäßig.

D. Ergebnis

Der Beschwerdeführer erwarb die Katze DD der Rasse Sphynx mit nur rudimentär ausgeprägten Tasthaaren im August 2023 entgegen dem seit September 2022 geltenden Verbot, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu erwerben (Paragraph 8, Absatz 2, TSchG). Deshalb erfolgte die Abnahme gemäß Paragraph 37, Absatz 2 a, TSchG zurecht.

Die Abnahme des Katers CC kann sich jedoch nicht auf Paragraphen 37, Absatz 2 a, in Verbindung mit 8 Absatz 2, TSchG stützen, da dieser vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erworben wurde. Allerdings liegt aufgrund des kompletten Fehlens der Tasthaare ein Qualzuchtmerkmal gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, TSchG vor. Aufgrund des Vorliegens einer Zucht gemäß Paragraph 4, Absatz 14, TSchG lag – zum Zeitpunkt der Abnahme – ein Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, TSchG vor. Die Abnahme erfolgte somit gemäß Paragraph 37, Absatz eins, TSchG zurecht.

Da der Kater nach wie vor nicht kastriert ist, liegt wiederum das Verbot von Qualzüchtungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, TSchG vor, da – bei Rückgabe des Katers an den Beschwerdeführer – immer noch das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken und somit eine Zucht gemäß Paragraph 4, Ziffer 14, Litera c, TSchG vorliegen würde.

Die belangte Behörde nahm dem Beschwerdeführer somit zurecht beide Katzen gemäß Paragraph 37, TSchG ab. Deshalb ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

E. Kosten

Gemäß Paragraph 35, VwGVG hat die im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Als Aufwendungen gelten (Ziffer eins,) Kommissionsgebühren und Barauslagen, (Ziffer 2,) Fahrtkosten sowie (Ziffer 3,) durch die VwG-AufwandersatzVO festgesetzte Pauschalbeträge (Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG). Dieser Aufwandersatz ist gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten.

Deshalb hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwandersatzVO) von € 57,40, den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, leg cit) von € 368,80 und den Verhandlungsaufwand (Paragraph eins, Ziffer 5, leg cit) von € 461, gesamt sohin € 887,20 zu ersetzen.

römisch fünf. Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).

Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu (VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217; 21.4.2017, Ro 2016/11/0004). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (VwGH 25.9.2017, Ra 2017/20/0282; 24.9.2014, Ra 2014/03/0012 mwN).

R e c h t s m i t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Tirol. Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist jeweils eine Eingabengebühr von € 240 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig. Der Verzicht ist ausdrücklich zu erklären und dem Landesverwaltungsgericht Tirol schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

Parteien können für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe beantragen. Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - bei einer juristischen Person dann, wenn diese Kosten weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können - und die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung einzubringen. Dieser Antrag ist im Fall der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, im Falle der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof und im Falle der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

M i t t e i l u n g

Der Beschwerdeführer hat nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, Gebührengesetz 1957, BGBl 1957/276 in der Fassung römisch eins 2019/103, in Verbindung mit der Eingabengebührverordnung, BGBl römisch zwei 2014/387 in der Fassung 2023/273, für die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde eine Eingabengebühr von € 30 zu entrichten. Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe.

Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) zu entrichten. Zum Nachweis der Zahlung der Pauschalgebühr ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Kopie des Zahlungsbeleges oder des Ausdruckes über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung zu übersenden.

Die Entrichtung der Gebührenschuld hat ehestmöglich, jedenfalls innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr erfolgen (Paragraph 9, Gebührengesetz). Für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung dieser mitgeteilten Gebühren erfolgt gemäß Paragraph 34, Gebührengesetz eine Meldung an das Finanzamt, welches die Gebühren mit Bescheid vorschreiben wird.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA

(Richter)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.14.0501.7