Landesverwaltungsgericht Tirol
07.07.2022
LVwG-2021/21/1203-1
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wurdinger über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z (im weiteren kurz Beschwerdeführer genannt), vertreten durch BB Anwaltspartnerschaft, Adresse 2, **** Y, gegen Spruchpunkt 3. und 4. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 22.03.2021, Zl ***, betreffend zwei Übertretungen des Meldegesetzes 1991,
zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.03.2021, Zl ***, wird bezüglich der Spruchpunkte 3. und 4. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich samt Kostenspruch aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 22.03.2021, ***, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, wie folgt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Kontrollzeit: 29.01.2021, 19.15 Uhr
Kontrollort: Adresse 3
1. Der Beschuldigte AA geb. am XX.XX.XXXX hat als Inhaber des Beherbergungsbetriebes „AA“ mit Sitz in **** Z, Adresse 1 nicht dafür Sorge getragen, dass das Betreten der Betriebsstätte zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ohne Vorliegen eines Ausnahmegrundes gern. § 8 Abs. 3 COVID-19-NotMV ermöglicht wurde, obwohl das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben gemäß 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, 3. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 598/2020 i.d.g.F., in derzeit vom 25.01.2021 bis 03.02.2021 untersagt war. Der Beschuldigte hat CC, geb. am XX.XX.XXXX, beherbergt, obwohl kein Ausnahmegrund vorgelegen hat.
2. Der Beschuldigte AA geb. am XX.XX.XXXX hat als Inhaber des Beherbergungsbetriebes „AA“ mit Sitz in **** Z, Adresse 1 nicht dafür Sorge getragen, dass das Betreten der Betriebsstätte zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ohne Vorliegen eines Ausnahmegrundes gern. § 8 Abs. 3 COVID-19-NotMV ermöglicht wurde, obwohl das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben gemäß 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, 3. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 598/2020 i.d.g.F., in derZeit vom 25.01.2021 bis 03.02.2021 untersagt war. Der Beschuldigte hat DD, geb. am XX.XX.XXXX, beherbergt, obwohl kein Ausnahmegrund vorgelegen hat.
3. Der Beschuldigte AA geb. am XX.XX.XXXX hat als Inhaber des Beherbergungsbetriebes „AA“ mit Sitz in **** Z, Adresse 1 zu verantworten, dass CC, geb. am XX.XX.XXXX als „Gast' Unterkunft gewährt wurde, ohne eine entsprechende Eintragung binnen 24 Stunden nach dem Eintreffen in das Gästeblattverzeichnis zu veranlassen. Dies konnte im Zuge einer Kontrolle am 29.01.2021 um 19:15 Uhr durch Kontrollorgane der Polizeiinspektion Z festgestellt werden.
4. Der Beschuldigte AA geb. am XX.XX.XXXX hat als Inhaber des Beherbergungsbetriebes „AA“ mit Sitz in **** Z, Adresse 1 zu verantworten, dass DD, geb. am XX.XX.XXXX als „Gast' Unterkunft gewährt wurde, ohne eine entsprechende Eintragung binnen 24 Stunden nach dem Eintreffen in das Gästeblattverzeichnis zu veranlassen. Dies konnte im Zuge einer Kontrolle am 29.01.2021 um 19:15 Uhr durch Kontrollorgane der Polizeiinspektion Z festgestellt werden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. 2. Paragraphen 8, Absatz 3,, 3 Absatz eins, COVID-19 Maßnahmengesetz - MG i.V.m. Paragraph 8, Absatz eins, 3. COVID-19-NotMV Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2021,
3. 4. Paragraphen 7, Absatz ,, 5 Absatz eins, Meldegesetz i.V.m Paragraph 22, Absatz 2, Zif. 6 Meldegesetz - MG i.d.g.F.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe (€): 1. 1.500,00 2. 1.500,00 3. 50,00 4. 50,00 | Gemäß: Paragraph 8, Absatz 3, COVID-19 MG COVID-19-MG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2021, Paragraph 8, Absatz 3, COVID-19 MG COVID-19-MG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2021, Paragraph 22, Absatz 2, Zif. 6 MG Paragraph 22, Absatz 2, Zif. 6 MG | Ersatzfreiheitsstrafe: 360 Stunden 360 Stunden 46 Stunden 46 Stunden |
Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VstG) zu zahlen:
€ 320,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (mindestens jedoch € 10,00)
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 3.420,00“
Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 22.03.2021 wurde Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, wie folgt:
„In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache hat der Beschwerdeführer die Anwaltspartnerschaft BB in **** Y, Adresse 2 mit seiner anwaltlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt.
Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 22.03.2021 zu GZ ***, zugestellt am 24.03.2021 wird hiermit innert offener Frist nachstehende
Beschwerde
an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.
Der vorliegende Bescheid wird ins seinem gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit, insbesondere
wegen Vorliegen von Verfahrensmängeln sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft.
römisch eins. SACHVERHALT UND GRÜNDE DER BESCHWERDE
1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe im Zeitraum vom 25.01.2021 bis zum 03.02.2021 zwei dänisch Gäste in seinem Beherbergungsbetrieb beherbergt, ohne dass ein Ausnahmegrund nach § 8 Abs. 3 COVID-19-NötMV vorgelegen habe. Zudem habe er diese Gäste nicht binnen 24 Stunden nach deren Eintreffen in das Gästeblattverzeichnis der Gemeinde Z eingetragen und somit gegen § 22 Abs. 2 Ziffer 6 MG verstoßen.
Der Beschwerdeführer habe somit als Inhaber einer Betriebsstätte eine Verwaltungsübertretung wegen eines Verstoßes gegen das Betretungsverbot von Beherbergungsbetrieben gegen Paragraphen 3 und 4 COVID-19-MG in Verbindung mit §:8 Absatz 3, COVID-19-NotMV zu vertreten.
Diese Vorwürfe sind falsch und beruhen auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung infolge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens sowie aufgrund einer gerichtlichen Beurteilung.
2. Der Beschwerdeführer ist nicht Inhaber eines Gästebeherbergungsbetriebes.
Der Beschwerdeführer hat nicht zu touristischen Zwecken im Sinne des Covid- Beherbergungsverbotes vermietet, eine Gästebeherbergung im Sinne der Covid-19- NotMV hat nicht stattgefunden.
Der Beschwerdeführer hat lediglich entgeltlich Wohnraum ohne Erbringung von Dienstleistungen für einen längerfristigen Zeitraum zur Verfügung gestellt. Es handelt sich also um eine reine Wohnraumvermietung über einen Saisonzeitraum ohne die Erbringung von Dienstleistungen. Von einer touristischen Vermietung und einem Beherbergungsbetrieb im Sinne Paragraph 8, Absatz 3, COVID-19-NotMV kann nicht die Rede sein.
Der Beschwerdeführer hat seine Wohnungen noch nie zu touristischen Zwecken im Sinne der gewerblichen Beherbergung vermietet und dies auch noch nie dafür beworben. Er ist bei der Gemeinde Z bzw. beim Tourismusverein Z nicht als Tourismusbetrieb unter der Rubrik „Gästebetten" gelistet.
Der Beschwerdeführer hat deshalb noch nie Kurtaxe bezahlt.
Der Beschwerdeführer hatte kein Beherbergungsgewerbe angemeldet, siehe GISA-Auskunft.
Der Beschwerdeführer erbringt keine über die übliche längerfristige Vermietung hinausgehenden gastgewerbliche oder touristische Dienstleistungen. Es sind keine Aufenthaltsräume vorhanden, es werden weder Frühstück noch sonst Speisen oder Getränke angeboten noch tägliche Reinigung oder Wäscheservice, etc. Es wird lediglich ein Apartment mit Inventar und Küche als „Mitarbeiterwohnung'1 langfristig vermietet, eine übliche Wohnraumvermietung also.
Der Beschwerdeführer hat Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und nicht aus Gewerbebetrieb (Gastgewerbe). Das einmalige Abholen seiner Mieter vom Bahnhof (weil kein Taxi verfügbar war) macht eine normale Vermietung und Verpachtung noch nicht zu einem Gewerbebetrieb.
Die Argumentation der belangten Behörde, eine touristische Vermietung liege unter anderem deshalb vor, weil vom Beschuldigen keine Arbeitsverträge der Mieter vorgelegt werden konnten, ist nicht schlüssig. Das Vorlegen von Arbeitsverträgen an den Vermieter auch bei Saisonarbeitskräften - ist weder üblich noch zulässig. Einen derartigen Beweis vom Vermieter zu verlangen ist überschießend und gesetzeswidrig.
Zwischenzeitig hat die belangte Behörde In einem anderen Verfahren selbst rechtkräftig festgestellt, dass kein Beherbergungsbetrieb (sondern nur Raumvermietung) vorliegt und daher kein Gewerbe anzumelden ist. Sie hat ein Strafverfahren wegen der behaupteten Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Abs. T Ziffer 1 Gewerbeordnung am 31,03.2021 (unbefugte Gewerbeausübung) eingestellt. Diesbezüglich wird auf die beiliegende Mitteilung über die Einstellung des Strafverfahrens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn verwiesen (***. Diese Einstellung ist rechtskräftigt.
Die der Strafverfügung zugrunde liegende Feststellung, dass der Beschwerdeführer Inhaber einer Betriebsstätte sei, ist daher nachweislich falsch und widerspricht der eigenen rechtskräftig festgestellten Beurteilung der belangten Behörde, weshalb eine Bestrafung des Beschwerdeführers als „Inhaber einer Betriebsstätte" nach der in der Strafverfügung zitierten Strafbestimmung nach dem CoVid-19-Maßhahmengesetz nicht gerechtfertigt ist.
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die von der belangten Behörde zitierten Bestimmungen der Tiroler Raumordnung nicht zur Auslegung der touristischen Vermietung bzw. dem Vorliegen eines Beherbergungsbetriebes im Sinne der Covid-19-NotMV herangezogen werden können.
Zusammengefasst unterliegt die belangte Behörde insofern einem Irrtum als sie davon ausgeht, dass die Vermietung von Wohnraum an touristische Saisonmitarbeiter eine touristische Vermietung bzw. der Betrieb eines Gastgewerbebetriebes darstelle. Das ist nicht der Fall. Welche Art der beruflichen Tätigkeit der Mieter bei einer Wohnraumvermietung nachgeht hat keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob Wohnraumvermietung oder Gästebeherbergung vorliegt.
3. Herr CC und Herr DD sind im angeführten Zeitraum nicht zu touristischen Zwecken bzw. nicht als Gäste nach Z gereist, sondern als Arbeitskräfte für Tourismusbetriebe. Sie haben sich ausschließlich zu beruflichen Zwecken in Z aufgehalten. Davon ist jedenfalls der Beschwerdeführer aus guten Gründen ausgegangen. Bisher gibt es auch keinerlei gegenteilige Anhaltspunkte, dass sich diese beiden Herren als Gäste bzw. zu touristischen Zwecken in Z aufgehalten haben.
In der Vermietung von Wohnraum an diese beiden touristischen Saisonarbeiter kann kein subjektiv vorwerfbares, gegen bezughabende Covid-Beschränkungen verstoßendes Verhalten des Beschwerdeführers erblickt werden.
4. Der Beschwerdeführer ist nicht verpflichtet ein Gästeblattverzeichnis zu führen. Er hat daher auch nicht gegen das Meldegesetz verstoßen, weil CC und DD nicht als Gäste beherbergt wurden, sondern als Arbeitskräfte im Rahmen einer längerfristigen Vermietung, weshalb diese auch nicht binnen 24 Stunden ins Gästeblattverzeichnis aufzunehmen waren. Die Mieter müssen lediglich innerhalb von 3 Tagen bei der Gemeinde Z als Meldestelle anmelden.
5. Zur Strafhöhe:
Sofern das Landesverwaltungsgericht wider Erwarten der Meinung sein sollte, dass die gegenständliche Vermietung doch ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Covid-19- Maßnahmenverordnung im Zusammenhang mit dem Covid-19-Maßnahmengesetz vorliegen sollte, so liegt eine irrige Gesetzesauslegung durch den Beschwerdeführer im Sinne eines entschuldbaren Rechtsirrtums vor, weil der Beschwerdeführer aufgrund der Unübersichtlichkeit der Covid-19-Gesetzgebung und einer dazu fehlenden Rechtsprechung nicht einsehen konnte, dass eine langfristige (saisonale) Vermietung von Wohnraum (ohne Erbringung von Dienstleistungen) nicht erlaubt ist bzw. dadurch gegen des Covid-19- Beherbergungsverbot verstoßen wird, obwohl gar kein; „Beherbergungsbetrieb“ vorliegt.
Das Verschulden des Beschwerdeführers ist daher gering bzw. nahezu vernachlässigbar, weshalb aus spezial- und generalpräventiver Sicht mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann.
Für den Fall, dass die Berufungsbehörde der Meinung sein sollte, dass doch eine Strafe ausgesprochen werden müsste, so ist diese insbesondere aufgrund des geringfügigen subjektiven Verschuldens des Beschwerdeführers auf ein angemessenes Maß zu reduzieren.
6. Beweismittel:
Als Beweismittel für das gesamte Vorbringen werden in der Beilage nachfolgende Urkunden vorgelegt:
• Bestätigung EE vom 15.04.2021. (Buchhaltung des Beschwerdeführers)
• E-Mail Bestätigung CC und DD vom 18.04.2021
• Mitteilung der BH X über die Einstellung des Strafverfahrens vom 31.03.2021
• GISA-Auskunft über den Beschwedeführer
• Bestätigung Gemeinde Z vom 19.04.2021
Aus diesen Gründen werden vom Beschwerdeführer gestellt nachfolgende
römisch II. ANTRÄGE
Das Landesverwaltungsgericht möge
1)
in der Sache selbst erkennen und das angefochtene Straferkenntnis der BH römisch zehn vom 22.03.2021 zu GZ *** ersatzlos aufheben.
in eventu
2)
aufgrund des geringen Verschuldens sowie aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sowie der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG bei einer Ermahnung zu belassen.
in eventu
3)
die Strafhöhe schuld- und tatangemessen heräbsetzen.
in eventu
4)
die Verwaltungssache an die BH römisch zehn zur neuerlichen Ermittlung und Entscheidung zurückverweisen.
Y/Z, am 19.04.2021 AA“
Zusammen mit der Beschwerde wurden folgende Urkunden vorgelegt:
● Bestätigung EE vom 15.04.2021 (Buchhaltung des Beschwerdeführers)
● E-Mail Bestätigung CC und DD vom 18.04.2021
● Mitteilung der BH X über die Einstellung des Strafverfahrens vom 31.03.2021
● GISA-Auskunft über den Beschwerdeführer
● Bestätigung Gemeinde Z vom 19.04.2021
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Zl *** und in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zl LVwG-2021/21/1203.
Beweis wurde auch insbesondere aufgenommen durch Einsicht in die zusammen mit der Beschwerde gelegten Urkunden.
II. Sachverhaltsfeststellung:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Liegenschaft in **** Z, Adresse 1. Auf dieser Liegenschaft befindet sein Gebäude, welches vom Beschwerdeführer selbst bewohnt wird. Laut dem Baubescheid der Gemeinde Z vom 12.06.2014, Zl *** (liegt im Akt) handelt es sich hiebei um ein Doppelwohnhaus mit zwei Wohneinheiten und insgesamt sechs Appartements.
Mit Schreiben des Tourismusverbandes Z vom 19.04.2021 wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer auf der Liegenschaft am Adresse 1 keinen touristischen Beherbergungsbetrieb führt und somit auch keine Ortstaxe abführen muss.
Weiters befindet sich im Akt eine Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn über die Einstellung eines Strafverfahrens wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994 vom 31.03.2021, Zl ***.
Dieser Mitteilung ist zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG 1991 kein Strafverfahren wegen Übertretung nach Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994 eingeleitet wird.
Gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu Euro 3.600,00 zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderlichen Gewerbeberechtigung erlangt zu haben und nicht Ziffer 10, oder Paragraph 367, Ziffer 88, anzuwenden sind.
Somit hat auch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit der zeitlich nach dem gegenständlichen Straferkenntnis vom 22.03.2021 ergangenen Mitteilung, nämlich am 31.03.2021 zu erkennen gegeben, dass sie nicht von einer gewerblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ausgeht.
Somit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer an der Adresse Adresse 4 keinen gewerblichen Beherbergungsbetrieb unterhält, sondern offensichtlich nur längerfristige Vermietungen vornimmt. Auf die Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 6, Meldegesetz 1991 liegt keine Anwendung finden.
Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer des Grundstücks Nr **1, KG Z, auf dem das mit Baubescheid des Bürgermeisters von Z vom 12.06.2014, Zahl ***, bewilligte Doppelhaus mit zwei Wohnungen und sechs „Ferienapartments“ errichtet ist. Das Grundstück weist eine Flächenwidmung als Tourismusgebiet mit beschränkter Wohnnutzung auf. Der Beschwerdeführer hat die Ferienapartments bereits seit Jahren als Mitarbeiterwohnungen für Hotels und Chalets vermietet. Er war beim Tourismusverband nicht als touristischer Beherbergungsbetrieb gemeldet, hat keine Kurtaxen eingehoben und ist im Gewerbeinformationssystem (GISA) mit keinem Gewerbe aufgeschienen. In der Regel wurden die Mitarbeiterwohnungen nicht direkt durch die Arbeitgeber, sondern über Reisebüros vermittelt. Abgerechnet wurde gegenüber den Arbeitgebern nach monatlichen oder vierteljährlichen Pauschalen.
Am 20.01.2021 sind die Dänen CC und DD nach Österreich eingereist und wurden vom Beschwerdeführer persönlich am Bahnhof abgeholt. Für diese beiden Personen war eine Wohnung telefonisch für die gesamte Wintersaison gebucht worden, da sie nach Ende des Lockdowns für die Firma „FF“ arbeiten sollten. CC hatte bereits den vorangegangenen Winter als Saisonarbeiter in W verbracht. Nun wollten sie eine Arbeit für die restliche Wintersaison am römisch fünf aufnehmen. Bei der Ankunft hat der Beschwerdeführer eine Kaution in Höhe € 500,- eingehoben. Am 21.01.2021 wurden CC und DD bei der Meldebehörde mit Nebenwohnsitz in der Unterkunft des Beschwerdeführers angemeldet. Nachdem aufgrund der COVID-Situation keine Arbeit möglich wurde, sind CC und DD wieder abgereist. Ihr Nebenwohnsitz wurde mit 16.02.2021 abgemeldet.
III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem abgeführten Beweisverfahren, insbesondere zu berücksichtigen waren die der Beschwerde beiliegenden Urkunden, denen widerlegbar zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer keinen Beherbergungsbetrieb unter der im angefochtenen Straferkenntnis bezeichneten Adresse am Adresse 4 unterhält.
Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinterstehenden Tatsachen und Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer einerseits einen Beherbergungsbetrieb im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Meldegesetz 1991 unterhält und andererseits, ob er schuldhaft Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen ist. Hiezu bedürfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel und auch nicht der Abführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, welche zudem trotz ausdrücklicher Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht beantragt worden ist.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Nach Paragraph eins, Absatz 3, Meldegesetz 1991 sind Beherbergungsbetriebe Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftsgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe. Die in den Spruchpunkten 3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 22.03.2021 bezeichneten Personen nämlich Herr CC und Herr DD hatten nicht nur vorübergehenden zu touristischen Zwecken Unterkunft beim Beschwerdeführer genommen, sondern hat der Beschwerdeführer, wie dem Akt eindeutig zu entnehmen ist, Mitarbeiterwohnungen an Z Betriebe bereitgestellt und zwar als Arbeitskräfte im Rahmen einer längerfristigen Vermietung.
Dem Akt ist zu entnehmen, dass über die zur Verfügungstellung von einer Unterkunft vom Beschwerdeführer keinerlei weitere Leistungen wie Reinigung, zur Verfügungstellung von Frühstück und so weiter erbracht worden sind.
Nach Paragraph 5, Absatz eins, Meldegesetz 1991 hat, wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, sich unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintreffen im Beherbergungsbetrieb anzumelden. Die Anmeldung ist erfolgt, sobald dem Beherbergungsbetrieb Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Herkunftsland und Adresse samt Postleitzahl, sowie – bei ausländischen Gästen – die Art, die Nummer, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde des Reisedokumentes bekanntgegeben wurden und der Meldepflichtige die Richtigkeit der Daten mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Sobald die Unterkunft aufgegeben wird, ist der Gast durch einen entsprechenden Eintrag im Gästeverzeichnis abzumelden.
Nach Paragraph 7, Absatz 6, Meldegesetz 1991 ist der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter für die Vornahme der Eintragungen ins Gästeverzeichnis verantwortlich; er hat die Betroffenen auf deren Meldepflicht aufmerksam zu machen. Weigert sich ein Meldungspflichtiger die Meldepflicht zu erfüllen, so hat der Inhaber der Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter hievon unverzüglich die Meldebehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu benachrichtigen.
Wie bereits festgestellt wurde, ist das Doppelhaus des Beschwerdeführers am Tatort nicht als Beherbergungsbetrieb im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Meldegesetz 1991 zu qualifizieren und konnte somit der Beschwerdeführer auch die ihm im angefochtenen Straferkenntnis in Spruchpunkt 3. und 4. Vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begehen.
Nach Paragraph eins, Absatz 3, Meldegesetz 1991 sind für den Begriff des Beherbergungsbetriebes drei Kriterien maßgebend:
1. Muss er unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragen stehen.
2. Muss es sich um die Unterbringung von Gästen, wie Urlaubern, Geschäftsreisenden, Kurgästen usw handeln.
3. Muss die Unterkunftsstätte zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sein.
Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Beherbergung auf Gewinn gerichtet ist, gegen ein kostendeckendes Entgelt, gegen Entrichtung eines Anerkennungsbeitrages oder kostenlos erfolgt. Als Beherbergungsbetriebe kommen daher nicht nur gewerbliche Beherbergungsbetriebe, wie Hotels, Pensionen, Gasthöfe usw, sondern auch der Privatzimmervermietung dienende Unterkunftsstätten und Appartements in Betracht.
Dem Verdacht, dass CC und DD beim Beschwerdeführer nur vorübergehend Aufenthalt nehmen wollten, stehen gewichtige Indizien gegenüber, aus denen darauf geschlossen werden kann, dass die Unterkunft von den beiden als längerfristiger Aufenthalt für eine saisonale berufliche Tätigkeit angelegt war. Insbesondere wurde die Unterkunft des Beschwerdeführers regelmäßig als Mitarbeiterwohnung vermietet und war beim Tourismusverband nicht als touristischer Beherbergungsbetrieb gemeldet. Auch im Tatzeitpunkt waren die übrigen Wohneinheiten ausschließlich als Mitarbeiterwohnungen vergeben. CC und DD haben stets betont, eine Tätigkeit als Saisonarbeitskraft im Tourismus anzustreben. CC hatte bereits den voran gegangen Winter als Saisonarbeiter verbracht. Bereits am Tag nach ihrer Einreise haben sie einen Nebenwohnsitz an der gegenständlichen Unterkunftsstätte gemeldet. Dass sie bereits am 16.02.2021 ohne Aufnahme einer Arbeit wieder abgereist sind, ist insofern plausible als sich abzeichnete, dass die touristische Wintersaison Corona bedingt nicht mehr beginnen würde.
Somit verbleiben Zweifel, ob die inkriminierte Unterkunft tatsächlich nur als vorübergehender Aufenthalt von Gästen angelegt war. Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ war daher spruchgemäß zu entscheiden und das angefochtene Straferkenntnis bezüglich der Spruchpunkte 3. und 4. Aufzuheben und das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, einzustellen.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben, und das angefochtene Straferkenntnis samt Kostenspruch aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass der unterzeichnete Richter nach der Geschäftseinteilung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol lediglich zuständig für die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses ist. Für die Behandlung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. ist ein anderer Richter zuständig.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Wurdinger
(Richter)
ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.21.1203.1