Gericht

Landesverwaltungsgericht Tirol

Entscheidungsdatum

22.06.2022

Geschäftszahl

LVwG-2022/14/0867-2

 

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in ***** Z, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 21.2.2022, GS-***, betreffend Übertretungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) und dem Epidemiegesetz (EpiG),

zu Recht:

1.
Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz eins, Satz 2 VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens jeweils von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

2.
Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens entfällt. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind keine Kosten für das Beschwerdeverfahren zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

römisch eins. Verfahrensgang

Im angefochtenen Straferkenntnis warf die belangte Behörde der Beschwerdeführerin – zusammengefasst – vor, sie habe nach dem zweiten Spruchpunkt am 4.2.2021 um 20:50 Uhr die Betriebsstätte „CC“ in Y entgegen des damals geltenden Betretungsverbots betreten und dadurch die Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, der 4. COVID-19-NotMV, BGBl römisch zwei 2021/49, in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, COVID-19-MG, BGBl römisch eins 2020/12 in der Fassung 2021/23 verwirklicht. Nach dem dritten Spruchpunkt habe sie damit verbunden ihren privaten Wohnbereich ungerechtfertigt verlassen und deshalb die Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der 4. COVID-19-NotMV in Verbindung mit Paragraphen 5, Absatz eins, 8, Absatz 5, COVID-19-MG begangen. Nach dem vierten Spruchpunkt habe sie nicht unverzüglich nach der Einreise nach Österreich am 4.2.2021 eine zehntägige Quarantäne angetreten und deshalb die Verwaltungsübertretung gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 4 Absatz 2, COVID-19-EinreiseVO, BGBl römisch zwei 2020/445 in der Fassung 2021/52 in Verbindung mit Paragraphen 16, Absatz 2, 25, 40, Absatz eins, Litera c, EpiG, BGBl 1950/186 in der Fassung römisch eins 2021/23, gesetzt. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretungen verhängte die belangte Behörde jeweils eine Strafe von € 145 (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) und schrieb Verfahrenskosten vor. Die Beschwerdeführerin habe zumindest am 4.2.2021 um 20:50 Uhr ihren privaten Wohnbereich verlassen und sich zu diesem Zeitpunkt im „CC“ in Y zum Zweck des Alkoholkonsums aufgehalten, ohne Vorliegen eines Ausnahmegrundes. Darüber hinaus habe sie es unterlassen eine zehntägige Quarantäne anzutreten.

In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin – nach einem entsprechenden Mängelbehebungsauftrag durch das Landesverwaltungsgericht Tirol wiederum zusammengefasst – vor, sie habe eine Reiseanmeldung am 3.2.2021 durchgeführt. Darüber hinaus habe sie sich sehr wohl geschäftlich in Y aufgehalten, nicht nur als Reisebegleitung ihres Ehemanns. Grund der Reise sei die Übernahme einer römisch zehn Wäscherei durch den DD GmbH gewesen. Dort sei die Beschwerdeführerin als Verwalterin tätig, weshalb ihre Anwesenheit bei den Gesprächen aus betrieblichen Gründen zwingend erforderlich gewesen sei. Im Übrigen habe sich am Abend des 4.2.2021 nicht in der Betriebsstätte „CC“ eingefunden um Alkohol zu konsumieren. Anlass hierfür sei vielmehr einzig die Abholung zuvor telefonisch bestellter Speisen zur Nahrungsaufnahme gewesen. Da das Essen beim Eintreffen noch nicht fertig gewesen sei, sei ihr dort ein Getränk angeboten worden, um die Wartezeit zu überbrücken, was sie in Unkenntnis der Rechtslage angenommen habe. Sie sei des Weiteren davon ausgegangen, Speisen und Getränke um die streitgegenständliche Uhrzeit abholen zu dürfen. Sie habe die Bestellung nach 19:00 Uhr aufgegeben. Dabei sei ihr mit keiner Silbe mitgeteilt worden, dass dies zwischen 19:00 Uhr und 6:00 Uhr nicht zulässig sei. Aus diesem Grund beantragte die Beschwerdeführerin, die Strafhöhe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.

römisch zwei. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin hielt sich zur Tatzeit geschäftlich in W auf. Dafür nahm sie am Tag vor der Einreise die nach der COVID-19-EinreiseVO vorgesehene Registrierung über das elektronische Formular (EE) vor und gab dabei an, aus beruflichen Zwecken am 4.2.2021 nach Österreich einzureisen und hierfür über einen negativen Corona-Test zu verfügen.

Am Abend des 4.2.2021 suchte die Beschwerdeführerin „CC“ nach telefonischer Vorbestellung zur Abholung der Speisen auf. Die telefonische Speisenbestellung nahm das Restaurant zuvor an, obwohl es bereits nach 19:00 Uhr war. Zur Überbrückung der Wartezeit wurde der Beschwerdeführerin ein Getränk angeboten, welches sie in Unkenntnis der Rechtslage annahm und konsumierte.

römisch drei. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt, insbesondere aus der darin einliegenden Anzeige der PI Y vom 11.2.2021, ***, sowie dem Beschwerdevorbringen und der dabei vorgelegten Unterlagen (insb EE vom 3.2.2021).

römisch vier. Erwägungen

Da sich die – von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verfasste – Beschwerde ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, sind die Schuldsprüche des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen. Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol war daher nur mehr die Angemessenheit der verhängten Strafe zu prüfen. Bekämpft die Beschuldigte nur den Ausspruch über die Strafe, ist Gegenstand des Verfahrens nur die Frage der Strafbemessung (VwGH 4.2.2022, Ra 2021/09/0239).

Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kann die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt werden, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde – so Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz VStG – der Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Im vorliegenden Fall ist von einem geringen Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen.

Sie hielt sich – zusammengefasst – geschäftlich in W auf und nahm vor der Einreise die vorgesehene Registrierung vor. Zur vorgeworfenen Tatzeit bestellte die Beschwerdeführerin bereits nach 19:00 Uhr Speisen im „CC“ und holte diese in weiterer Folge ab. Dabei konsumierte sie ein zur Überbrückung der Wartezeit angebotenes Getränk.

Zwar hätte sich die Beschwerdeführerin als Geschäftsreisende über die aktuellen Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19 informieren müssen. Trotzdem waren aber gerade zu dieser Zeit in schneller zeitlicher Abfolge verschiedenste rechtliche Rahmenbedingungen in Kraft, deren Berücksichtigung nicht nur für juristische Laien herausfordernd war. Dies galt insbesondere auch für deutsche Staatsbürger, die sich in Österreich, wie die Beschwerdeführerin, zu beruflichen Zwecken kurzfristig aufhielten. Zudem hätte auch der Betreiber des Restaurants darauf hinweisen müssen, dass eine Bestellung nach 19:00 Uhr nicht mehr zulässig sei. Darüber hinaus verfügte die Beschwerdeführerin über einen aktuellen negativen Corona-Test. Somit war von einer geringen Beeinträchtigung des Schutzgutes (Gesundheit der Menschen) auszugehen. In der Gesamtschau war das Verschulden der Beschwerdeführerin gering. Im Übrigen wies die Beschwerdeführerin zur vorgeworfenen Tatzeit keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf.

Auch wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der COVID-19-Regelungen (Schutz der Gesundheit der Menschen) nicht gering ist, war doch aufgrund der Besonderheiten des gegenständlichen Einzelfalls eine Ermahnung auszusprechen. Dies erscheint als ausreichend, um die Beschwerdeführerin in Zukunft von weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten (dazu den Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffend auch LVwG Tirol 14.6.2022, LVwG-2022/49/0866).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen nicht beantragt wurde, konnte vor dem Hintergrund des Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG abgesehen werden.

römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA

(Richter)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.14.0867.2