Gericht

Landesverwaltungsgericht Tirol

Entscheidungsdatum

26.11.2020

Geschäftszahl

LVwG-2019/34/2582-81; LVwG-2019/34/2583-81

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde 1. der AA in ****Z, Adresse 1, und Adresse 2. der Gemeinde Z in ****Z, Adresse 3, beide vertreten durch BB Rechtsanwälte GmbH in **** Y, Adresse 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 6.11.2019, ***, betreffend Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (Spruchteil A)/I.) und dem Forstgesetz 1975 (Spruchteil A)/II.), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.8.2020, fortgesetzt am 29.10.2020,

zu Recht:

1.           Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die beiden Spruchteile mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antragsgegenstand hinsichtlich der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgten Präzisierungen (vgl dazu die Feststellungen in Punkt II./A des Erkenntnisses) ergänzt wird.

2.           Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.           Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6.11.2019 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer vom 27.8.2008 auf Erteilung der wasserrechtlichen (Spruchteil A)/I.) und der forstrechtlichen (Spruchteil A)/II.) Bewilligung für die Wasserkraftanlage CC nach Maßgabe des Einreichprojektes vom August 2008, Plan Nr ***, verfasst von DD, ****X, modifiziert durch deren Schriftsatz vom 10.2.2009, ab.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführer an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die beantragten Bewilligungen erteilt werden. Die Beschwerdeführer regen im Wesentlichen an, das LVwG möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Anerkennung der im Rahmenplan römisch VV dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 274 aus 2014,) wegen Gesetzwidrigkeit beantragen. Die Beschwerdeführer führen ins Treffen, dass öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph 105, WRG 1959 durch das beantragte Vorhaben nicht beeinträchtigt werden, Paragraph 104 a, WRG 1959 nicht zur Anwendung gelange und die Voraussetzungen für die Erteilung der Rodungsbewilligung nach dem ForstG 1975 vorlägen. Die Realisierung der beantragten Kraftwerksanlage läge im öffentlichen Interesse. Die Beschwerdeführer machen die Befangenheit zweier im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen und des Organwalters der belangten Behörde geltend.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere den Antrag der Beschwerdeführer vom 27.8.2008, die mit Schriftsatz vom 10.2.2009 erfolgte Antragsänderung, das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Forstwirtschaft vom 28.4.2009, das Gutachten des (damaligen) Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Gewässerökologie vom 19.5.2009, die Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 28.5.2009, die mit Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 16.4.2015 vorgelegte energiewirtschaftliche Bewertung der Wasserkraftanlage CC durch die EE vom April 2015, den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde vom 31.7.2015, U-5322/10, wonach für das Vorhaben „Errichtung und Betrieb der Wasserkraftanlage CC (KW CC)“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, die Stellungnahmen der Beschwerdeführer vom 5.4.2018 und vom 30.4.2018, den Bericht der FF vom 19.3.2019, die Stellungnahmen der Beschwerdeführer vom 20.3.2019 und vom 12.9.2019, die Stellungnahme des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans vom 29.8.2019, den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde samt Stellungnahme des DD vom 26.11.2019, die Stellungnahme der FF vom 2.12.2019, die Stellungnahme der EE vom 27.11.2019, das Gutachten des GG vom 18.4.2007, den Berufungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 5.2.2008, BMLFUW-UW.***,

den Akt des LVwG, insbesondere die ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 11.12.2019 vergleiche OZ 1), die Stellungnahmen der vier Amtssachverständigen zum Ersuchen des LVwG vom 10.2.2020 vergleiche OZ 2) zum Vorliegen eines allfälligen Befangenheitsgrundes vergleiche OZ 3, 4, 6, 7), die Klarstellung der Beschwerdeführer zur Dotierwasserabgabe vom 24.2.2020 vergleiche OZ 9, 17), die Stellungnahmen des für den Wasserwirtschaftlichen Rahmenplan Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 274 aus 2014,) zuständigen Ministeriums vom 20.3.2020, vom 31.3.2020 und vom 24.6.2020 samt dem damit vorgelegten Verordnungsakt vergleiche OZ 13, 16, 38), die Bescheidbeschwerde der Gemeinde JJ, die in einer der Beschlüsse des VfGH zu E *** bzw E *** mündete vergleiche OZ 16), die Stellungnahme der Beschwerdeführer zu den Ausführungen des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Gewässerökologie vom 8.4.2020 vergleiche OZ 21), die von den Beschwerdeführern zur Dotierwasserabgabe vorgelegten Unterlagen vergleiche OZ 22), die seitens der Beschwerdeführer in der Verhandlung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 am 14.6.2019 erfolgte konkretisierende Festlegung im Hinblick auf die Betriebsweise des geplanten Speicherstollens, übermittelt von der Tiroler Landesregierung per E-Mail am 15.4.2020 vergleiche OZ 26), die Erklärung der Beschwerdeführer vom 17.4.2020, wonach die in der naturschutzrechtlichen Verhandlung am 14.6.2019 erläuterte Betriebsweise auch für das Verfahren nach dem WRG 1959 und dem ForstG 1975 gilt vergleiche OZ 27), das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserbautechnik vom 19.5.2020 vergleiche OZ 31), das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Gewässerökologie vom 29.5.2020 vergleiche OZ 32), das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Elektrotechnik und Energiewirtschaft vom 29.5.2020 vergleiche OZ 33), die Stellungnahmen der belangten Behörde zum Wasserwirtschaftlichen Rahmenplan Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 274 aus 2014,) vom 20.7.2020 und vom 17.8.2020 vergleiche OZ 41, 44), die Stellungnahme der Beschwerdeführer zum Wasserwirtschaftlichen Rahmenplan Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 274 aus 2014,) vom 21.7.2020 vergleiche OZ 42), die Stellungnahme der belangten Behörde vom 6.8.2020 vergleiche OZ 43), die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 20.8.2020 zu den Gutachten der Amtssachverständigen samt Stellungnahme des DD vom 10.8.2020, der EE vom 10.8.2020 und der FF vom 11.8.2020 vergleiche OZ 50, 51), die ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Elektrotechnik und Energiewirtschaft vom 25.8.2020 vergleiche OZ 58), die Stellungnahme des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans vom 24.8.2020 vergleiche OZ 59), die Stellungnahme der Beschwerdeführer zu den Ausführungen des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Gewässerökologie in der Verhandlung am 26.8.2020 samt Stellungnahme der FF vom 1.9.2020 vergleiche OZ 63), die Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Gewässerökologie vom 6.10.2020 vergleiche OZ 70), die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 14.10.2020 samt Stellungnahme des DD vom 13.10.2020, Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserbautechnik vom 21.7.2020 und des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Gewässerökologie vom 21.9.2020 im Widerstreitverfahren „KK“ vergleiche OZ 72), die Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Elektrotechnik und Energiewirtschaft vom 28.10.2020 vergleiche OZ 78), die in der fortgesetzten Verhandlung am 29.10.2020 vorgelegten Beilagen 24, 25 und 26, erstellt von DD, Plan Nr ***-23, ***-24, ***-25 zur Präzisierung des Antrags im Hinblick auf die Energieerzeugung vergleiche die Beilagen zur Verhandlungsschrift in OZ 80) sowie

Einvernahme der Beschwerdeführer, der belangten Behörde, des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans und der Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Forstwirtschaft, Wasserbautechnik, Gewässerökologie sowie Elektrotechnik und Energiewirtschaft im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.8.2020 vergleiche Verhandlungsschrift in OZ 59), fortgesetzt am 29.10.2020 vergleiche Verhandlungsschrift in OZ 80).

Am Schluss der Verhandlung verzichteten die Beschwerdeführer auf die mündliche Verkündung der Entscheidung vergleiche OZ 80 S 11).

Das LVwG zog die LL als Widerstreitgegnerin (vertreten durch die MM) im Beschwerdeverfahren nicht als Partei bei vergleiche Schreiben des LVwG in OZ 11). Ihre Stellungnahmen vom 24.8.2020 und vom 27.10.2020 vergleiche OZ 56, 76) wurden daher nicht verwertet. Ein Vertreter der MM nahm an beiden Verhandlungen vor dem LVwG als Zuhörer teil vergleiche OZ 80 S 2).

Die Beschwerdeführer machen die Befangenheit des für die belangte Behörde entscheidenden Organwalters geltend. Sie werfen ihm vor, er habe den angefochtenen Bescheid nicht selbst verfasst, sondern durch die LL (also die im Widerstreit unterlegene Partei) bzw deren ausgewiesene Rechtsvertreter (MM) konzipieren lassen. Zum Beweis beantragten die Beschwerdeführer die Einvernahme des Organwalters und des in beiden Verhandlungen vor dem LVwG als Zuhörer anwesend gewesenen Vertreters der MM. Von der Einvernahme dieser Personen als Zeugen wurde aufgrund der in der rechtlichen Beurteilung näher erläuterten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auswirkung einer allfälligen Befangenheit von Organen der belangten Behörde auf die Rechtmäßigkeit der Rechtsmittelentscheidung vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/16/0160, mwN, VwGH 28.5.2020, Ro 2018/11/0030) Abstand genommen.

Den Parteien wurde keine Einsicht in den vom Ministerium vorgelegten Verordnungsakt zum Wasserwirtschaftlichen Rahmenplan Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 274 aus 2014,) vergleiche OZ 38) gewährt.

Wie den Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung entnommen werden kann, hat das LVwG keine Bedenken ob der Gesetzwidrigkeit des Wasserwirtschaftlichen Rahmenplans Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 274 aus 2014,). Nach der untenstehenden rechtlichen Beurteilung wären die Anträge der Beschwerdeführer zudem selbst dann abzuweisen, wenn der Wasserwirtschaftliche Rahmenplan Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 274 aus 2014,) nicht existierte.

II.         Sachverhalt:

A)    Antrag und Antragsunterlagen (unstrittig):

Am 27.8.2008 beantragten die Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die wasserrechtliche und die forstrechtliche Bewilligung für die Wasserkraftanlage CC nach Maßgabe des Einreichprojektes vom August 2008, Plan Nr ***, verfasst von DD, ****X. Mit Schriftsatz vom 10.2.2009 wurde das Projekt noch einmal geändert (unstrittig).

a)    Dotierwasserabgabe:

Der im Einreichprojekt vom August 2008, Plan Nr ***, verfasst von DD, ****X, enthaltene Technische Bericht, Plan Nr ***-TB, sieht auf den Seiten 12 und 13 zwei Varianten zur Dotierwasserabgabe vor. Wörtlich kann dem Technischen Bericht dazu Folgendes entnommen werden:

„Dotierwasserabgabe Variante 1

              Sockelbeträge

              Jänner bis April     200 l/s

              1. Maihälfte      600 l/s

              2. Maihälfte bis September   1.000 l/s

              Oktober       600 l/s

              November und Dezember    200 l/s

              Zusätzlicher dynamischer Beitrag von April bis November

              20% der ankommenden Wassermenge

Dotierwasserabgabe Variante 2

              Sockelbeträge

              Jänner bis Dezember     200 l/s

              Dynamischer Beitrag von April bis November

              40 % der ankommenden Wassermenge

Hinweis:

Für die weitere Berechnung und planliche Darstellung der Dotationswasserabgabe wurde die Variante 1 herangezogen. Die abgeleiteten Wassermengen der Variante 2 sind der beiliegenden limnologischen Untersuchung, Punkt 4.1.2.5. zu entnehmen. Dabei ist ersichtlich, dass bei Mittelwasserführung MQ die mittlere entnommene Triebwassermenge bei Variante 1 mit 2.366 l/s und bei Variante 2 mit 2.341 l/s etwa gleich hoch sind. Bei Varianten sind somit hinsichtlich energiewirtschaftlicher Daten gleichwertig.“

Anlässlich der von der belangten Behörde am 28.5.2009 durchgeführten Verhandlung nahm der Verhandlungsleiter telefonisch mit dem (damaligen) limnologischen Amtssachverständigen Kontakt auf. Dabei ergab sich wörtlich Folgendes vergleiche Seite 33 der Verhandlungsschrift vom 28.5.2009):

„Der limnologische Amtssachverständige hat bei seiner Stellungnahme vom 19.05.2009 die beiden Varianten miteinander verwechselt. Er bevorzugt jedenfalls die Variante ohne Errichtung eines Pegels. Seine Vorschreibung betreffend das Restwasser (2. seiner Nebenbestimmungen) hat daher wie folgt zu lauten:

„Die Restwasser- bzw. Dotierwasserabgabe hat aus dieser Wasserfassung so zu erfolgen, dass nachfolgende Vorgaben eingehalten werden:

40 % der ankommenden Wassermenge, mindestens aber 200 l/s (jahresdurchgängig)““

Seite 79 der Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 28.5.2009 kann die abschließende Stellungnahme der Beschwerdeführer entnommen werden. Dort heißt es unter anderem wörtlich:

„Gegen die limnologischen Ausführungen werden unter Berücksichtigung der im Rahmen der heutigen Verhandlung geänderten Dotierwasservorschreibung (Variante 2 = Seite 33 der Verhandlungsschrift) keine Einwände erhoben.“

Seite 7 des angefochtenen Bescheides enthält zur Dotierwasserabgabe folgende technische Beschreibung:

„Die Dotierwasserrinne wird in Höhe und Querschnitt so konzipiert, dass zumindest 20 % der ankommenden Wassermenge, mindestens jedoch der Mindestsockel von 200 l/s im Bachbett verbleiben.“

Auf den Seite 10 und 69 des angefochtenen Bescheides sind nur die Projektkenndaten zur Dotierwasserabgabe entsprechend der Variante 1 festgehalten.

Auf den Seiten 25 und 26 des angefochtenen Bescheides wird das oben dargestellte Ergebnis der Verhandlung der belangten Behörde am 28.5.2019 wiederholt und demgemäß festgehalten, dass der Amtssachverständige sich für die Dotierwasserabgabe gemäß der Variante 2 ausspricht.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vergleiche den Schriftsatz vom 24.2.2020 in OZ 9) haben die Beschwerdeführer ihren Antrag hinsichtlich der Restwasserdotierung nochmals wie folgt klargestellt:

„40 % der ankommenden Wasserfracht, mindestens aber 200 l/s (jahresdurchgängig)“.

Die planlichen Unterlagen der Dotationswasserabgabe gemäß der Variante 2, die in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 28.5.2009 festgelegt wurde, legten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1.4.2020 vergleiche OZ 22) vor. Zur Berechnung der Pflichtwassergabe führten die Beschwerdeführer Folgendes aus:

-      Der Restwasseranteil von 40 % wird direkt am Wehr ohne zusätzliche Steuerung als fixer Prozentsatz abgegeben.

-      Die Breite des Dotationsgerinnes und des Dotationswehres macht 40 % (somit 4 m) und jene der beiden Tiroler Wehre 60 % (somit 6 m) aus.

-      Der Mindestsockel von 200 l/s wird durch das um 14 cm tiefer liegende Dotationsgerinne gewährleistet.

-      Für die Berechnung des Mindestsockels gilt weiterhin der Punkt 7.1.6 aus dem Technischen Bericht des Einreichprojekts.

b)    Betriebsweise des Speicherstollens / (Kein) Schwallbetrieb:

In der Verhandlung der Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde am 14.6.2019 vergleiche S 4) erläuterten die Beschwerdeführer den projektgemäßen Einsatz des Speicherstollens, dargelegt auf Seite 29 des Technischen Berichts, Plan Nr ***-TB, Folgendermaßen vergleiche OZ 26):

„Die Beschneiungsanlagen der NN und der OO entnehmen in den Monaten Jänner bis März Wasser aus der CC bzw. vorgelagerten Bächen der CC. Die maximale Entnahme aus den Beschneiungen beträgt in diesen Wintermonaten gemäß Technischem Bericht Punkt 5.2.2 (Zeilen C bis F) ca. 70 l/s. Das Kraftwerk benötigt für einen Betrieb eine Triebwassermenge von 90 l/s (Siehe Technischer Bericht, Seite 33). Das Kraftwerk wird im Normalbetrieb mit vollem Speicherstollen und einem konstanten Wasserspiegel im Wasserschloss betrieben. Bei mittlerer Niederwasserführung beträgt die Triebwassermenge der CC nach Abzug der Beschneiungsentnahmen und der Dotierwasserabgabe teilweise nur 50 l/s. Um einen Kraftwerksbetrieb zu ermöglichen, ist die fehlende Triebwassermenge in Beispiel von maximal 40 l/s (90 l/s Triebwasser abzüglich 50 l/s Zufluss) aus dem Speicherstollen zu entnehmen. Bei einem Zufluss zum Speicherstollen unter 90 l/s und einer Triebwassermenge von 90 l/s sinkt der Betriebswasserspiegel im Wasserschloss entsprechend ab. Nach Beendigung der Beschneiungsentnahmen ist der Zufluss höher als 90 l/s und als Triebwassermenge wird weiterhin 90 l/s abgearbeitet, bis der Speicher und das Wasserschloss wieder voll sind. Dann erfolgt wieder ein Kraftwerksbetrieb entsprechend dem Zufluss. Der Speicherstollen ermöglicht somit einem ständigen Kraftwerksbetrieb in einem normalen Betriebsjahr und dient nicht als Spitzenspeicher.“

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellten die Beschwerdeführer klar, dass die Betriebsweise im wasserrechtlichen und im forstrechtlichen Verfahren so gilt, wie in der naturschutzrechtlichen Verhandlung am 14.6.2019 erläutert vergleiche E-Mail vom 17.4.2020 in OZ 27).

In der Verhandlung vor dem LVwG am 26.8.2020 stellten die Beschwerdeführer nochmals klar, dass das Projekt so konzipiert ist, dass ein Schwallbetrieb in den Monaten Jänner bis März nicht möglich ist vergleiche OZ 59 S 4, vergleiche Punkt 6. der mit OZ 51 vorgelegten und von DD verfassten Stellungnahme vom 10.8.2020).

c)    Energieerzeugung:

Die Engpassleistung der Kraftwerksanlage CC ist im Einreichprojekt mit 14,2 MW angegeben. Gemäß dem Einreichprojekt war vorgesehen, dass die Energieerzeugung mit zwei Maschinensätzen erfolgt, wobei die Generatorscheinleistung der einzelnen Generatoren dabei 10 MVA beträgt vergleiche ASV Elektrotechnik und Energiewirtschaft OZ 33 S 4).

In der Verhandlung vor dem LVwG am 29.10.2020 vergleiche OZ 80 S 10 und 11) wurde das Projekt so modifiziert, dass zwei unterschiedlich große vertikale sechsdüsige Pelton-Turbinen eingebaut werden. Dazu wurden 3 Beilagen (Beilagen 24, 25 und 26, erstellt von DD, Plan Nr ***-23, ***-24, ***-25) vorgelegt und Folgendes klargestellt:

„Das Krafthaus besteht unter anderem aus einer Maschinenhalle, den Traforäumen und den Elektroräumen. In der Maschinenhalle sind zwei unterschiedlich große Maschinensätze mit sechsdüsigen vertikalen Pelton-Turbinen inklusive dem Zulauf von Kugelhähnen untergebracht. Die Halle gliedert sich höhenmäßig in den Erdgeschoßraum, in dem sich die Generatoren und die Hilfsaggregate befinden sowie den Untergeschoßraum, in dem die Zulaufleitungen zu den Turbinen, die Turbinen selbst, Kugelschieber sowie die Montageöffnungen zum Unterwasserkanal untergebracht sind. An der Decke der Maschinenhalle befindet sich eine Kranbahn.

Die Maschinensätze sind mit nachfolgender Ausstattung vorgesehen:

1. Pelton-Turbine, Ausbaudurchfluss 5 m³/s, vertikale Ausführung, sechsdüsig

2. Pelton-Turbine, Ausbaudurchfluss 1 m³/s, vertikale Ausführung, sechsdüsig

Die Ausbauwassermenge QA beträgt unverändert 6 m³/s.

Die Nennleistung der Generatoren beträgt 18 MVA. Der Maschinensatz 1 hat eine Nennleistung von 15 MVA und der Maschinensatz 2 eine Nennleistung von 3 MVA.“

„Die Turbinenachse ändert sich nicht. Der Druckstoß ändert sich. Der Druckstoß ändert sich aber nur in einem zulässigen Ausmaß.“

Das Regelarbeitsvermögen wird dadurch minimal höher. Es erhöht sich um 0,16 GWh.

Diese Projektsmodifikation bewirkte keine Änderung des vom gewässerökologischen Amtssachverständigen bis zum Ende der fortgesetzten Verhandlung am 29.10.2020 erstatteten Gutachtens vergleiche OZ 80 S 11). Der vom Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserbautechnik in seinem Gutachten in OZ 31 (unter Punkt 2.2 auf den Seiten 5 bis 8) mit anderen Kraftwerksanlagen angestellte Vergleich blieb - ebenso wie der Rest seines bis zum Ende der fortgesetzten Verhandlung am 29.10.2020 erstatteten Gutachtens - von der Projektsmodifikation unberührt, weil sich dadurch eine Änderung höchstens im Zehntelprozentbereich ergab vergleiche OZ 80 S 11).

B)    Widerstreit (vgl dazu VwGH 18.12.2014, Ro ***, unstrittig):

Mit Schriftsatz vom 20.5.2009 stellte die LL beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) die Anträge auf wasserrechtliche Bewilligung des Vorhabens „PP“ und auf Einleitung eines Widerstreitverfahrens mit dem in Rede stehenden Kraftwerksprojekt der Beschwerdeführer.

Der BMLFUW wies diesen Widerstreitantrag mit Bescheid vom 2.12.2013, BMLFUW-UW.***, zurück. Er verneinte das Vorliegen eines dem Paragraph 103, WRG 1959 entsprechenden Bewilligungsansuchens der LL am 28.5.2009 und führte dazu aus, dass ein Konkurrenzvorhaben, um die Durchführung eines Widerstreitverfahrens auszulösen, so bestimmt sein müsse, dass den mitbeteiligten Parteien als Widerstreitgegnerinnen eine Prognose erlaubt sei, auf welche Art und Weise sie ihr Projekt im Verhältnis zum Konkurrenzvorhaben verteidigen sollten. Diesen Anforderungen genügte der Antrag der LL nicht, weil im Zeitpunkt der Sperrwirkung der Standort für den neu zu errichtenden Jahresspeicher nicht festgestanden sei. Ganz im Gegenteil habe die LL in diesem Zeitpunkt zwei mögliche Varianten („QQ“ und „RR") für den Speicherstandort bekannt gegeben, um diese beiden mit Schriftsatz vom 10.8.2010 noch um eine dritte Variante („SS") zu erweitern. Im Zeitpunkt der Sperrwirkung habe es dem Bewilligungsansuchen der LL daher an einer klar erkennbaren Projektsabsicht gefehlt, weshalb kein den Voraussetzungen des Paragraph 103, WRG 1959 entsprechendes Projekt vorgelegen sei vergleiche VwGH 18.12.2014, Ro ***, Rn 5.1).

Die dagegen von der LL erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof als unbegründet ab vergleiche VwGH 18.12.2014, Ro ***). Er hielt fest, dass der BMLFUW zutreffend davon ausging, dass der Speicherstandort und somit die Projektsabsicht am 28.5.2009 nicht feststand, weshalb kein den Anforderungen des Paragraph 103, WRG 1959 genügendes Ansuchen in dem für die Sperrwirkung maßgeblichen Zeitpunkt vorlag, weil die LL, die den neu zu errichtenden Jahresspeicher als zentrales Merkmal ihres Vorhabens „PP“ angeführt hatte, im Zeitpunkt des Eintritts der Sperrwirkung zwei gleichrangige Varianten hinsichtlich des Speicherstandortes bekannt gegeben und sich die endgültige Festlegung auf einen Speicherstandort - abhängig von den Ergebnissen weiterer Machbarkeitsstudien – vorbehalten hatte vergleiche VwGH 18.12.2014, Ro ***, Rn 5.3.3.).

Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass die belangte Behörde den Widerstreitantrag der LL zu Recht zurückgewiesen hatte, weil das Vorhaben der LL die Voraussetzungen für die materielle Entscheidung eines Widerstreitverfahrens nicht erfüllt hatte. Durch den angefochtenen Bescheid wurde eine formelle Entscheidung des Widerstreitverfahrens getroffen und der Widerstreit wurde somit rechtskräftig zugunsten der Beschwerdeführer entschieden. Ihnen kommt eine "andere Bewerber ausschließende Option" zu vergleiche VwGH 18.12.2014, Ro ***, Rn 9.2).

C)    Allgemeines zum Wasserwirtschaftlichen Rahmenplan (BGBl II Nr 274/2014):

Die Verordnung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Anerkennung der im Rahmenplan römisch VV dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse wurde am 3.11.2014 im Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 274 aus 2014, kundgemacht und trat am 4.11.2014 in Kraft. Sie wurde auf Grund des Paragraph 53, Absatz 3, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2014, erlassen.

a)    Auflage (vgl Erörterung VHS OZ 59 S 3, unstrittig):

Die Tatsache der Auflage des Wasserwirtschaftlichen Rahmenplans vergleiche Paragraph 55 m, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1959, Paragraph 55, n WRG 1959; vergleiche Bumberger/Hinterwirth, WRG² (2013) Paragraph 55 n, K3) wurde folgendermaßen veröffentlicht:

-      im Boten für Tirol, Stück Nr 31/2014, unter Nr 692, kundgemacht am 30.7.2014, mit dem Hinweis, dass die Möglichkeit besteht zu den Planungsdokumenten bis einschließlich 8.9.2014 eine Stellungnahme abzugeben (zwischen 30.7.2014 und 8.9.2014 standen weniger als 6 Wochen zur Verfügung);

-      auf der webseite des Landes Tirol vom 25.7.2014 bis zum 12.9.2014;

-      auf der webseite des Bundesministers vom 25.7.2014 bis zum 8.9.2014.

Die Tatsache der Auflage wurde weder im Amtsblatt zur Wiener Zeitung noch im Anzeigenteil einer allgemein verbreiteten Tageszeitung veröffentlicht.

Die Beschwerdeführer erstatteten am 5. bzw 8.9.2014 umfangreiche Stellungnahmen vergleiche Schreiben des für den Wasserwirtschaftlichen Rahmenplan Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 274 aus 2014,) zuständigen Ministeriums vom 20.3.2020 in OZ 13).

b)    Verfassungsgerichtshof (VfGH) (vgl Erörterung VHS OZ 59 S 3, unstrittig):

Der VfGH hat sich schon dreimal mit dem Wasserwirtschaftlichen Rahmenplan Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 274 aus 2014,) befasst:

-      V 134/2015: Der Antrag zweier Umweltorganisationen wurde mangels Legitimation zurückgewiesen.

-      E *** und E ***: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen die Genehmigung zu Errichtung und Betrieb des Speicherkraftwerks W - der VfGH führte wie folgt aus:

„Auch hinsichtlich des vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Paragraph 53, Absatz 3, WRG 1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2017,) als Verordnung erlassenen wasserwirtschaftlichen Rahmenplans bestehen keine Bedenken.“.

Dem LVwG liegt die Bescheidbeschwerde der Gemeinde JJ vor, die in einen der Beschlüsse des VfGH zu E *** bzw E *** mündete vergleiche OZ 16). Unter Punkt 2.2.2. auf Seite 14 dieser Bescheidbeschwerde erfolgte der Hinweis, dass die Tatsache der Auflage weder im Amtsblatt zur Wiener Zeitung noch im Anzeigenteil einer allgemein verbreiteten Tageszeitung veröffentlicht worden war. Unter Punkt 2.2.2. auf Seite 15 wurde ins Treffen geführt, dass die Verordnung wegen Nichteinhaltung dieser Verfahrensvorschriften gesetzwidrig sei.

D)    Widerspruch des beantragten Vorhabens mit dem wasserwirtschaftlichen Rahmenplan (BGBl II Nr 274/2014):

a)    aus wasserbautechnischer Sicht (vgl ASV Wasserbautechnik OZ 31 S 12, unstrittig):

Gemäß dem mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 274 aus 2014,) anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan „VV“ ist die CC und ihr Einzugsgebiet vom in Kapitel 7.3.2 beschriebenen Standort AK römisch fünf betroffen. Das Projekt sieht den Zubau einer Oberstufe als Pumpspeicherkraftwerk mit einer Nennleistung von 400 MW mit einem Jahresspeicher im SS mit einem Nutzinhalt von rund 42 Mio m³, einer zweiten Unterstufe am Standort U mit einer Nennleistung von 500 MW und die Beileitung von Wässern aus einem Einzugsgebiet von 270 km³ im hinteren T vor. Durch die Überleitungen soll am Standort AK römisch fünf ein Regelarbeitsvermögen von 620 GWh in Form von Spitzen- und Regelenergie erzeugt werden. Von den im Mittel übergeleiteten rund 290 Mio m³ sollen rund 32 Mio m³ in den Winter verlagert werden. Von dieser Beileitung ist auch das Einzugsgebiet der CC mit einer Hauptfassung auf einer Meereshöhe von ca 1.850 müA und zwei Nebenfassungen am TT und am UU betroffen. Alle drei Wasserfassungen liegen oberhalb der geplanten Wasserfassung des Kraftwerks CC. Die Verwirklichung des im Rahmenplan angeführten Standortes AK römisch fünf und des Kraftwerks CC in der jeweils vorgesehenen Form ist nebeneinander nicht möglich, da beide Vorhaben die gleiche Gewässerstrecke beanspruchen. Der wasserwirtschaftliche Rahmenplan „VV“ sieht eine Nutzung der Wässer der CC in Form eines Speicherbetriebes und nicht in Form eines Laufbetriebes bzw fast ausschließlichen Laufbetriebes vor. Bei dem im Rahmenplan vorgesehenen Standort AK römisch fünf ist dabei ua die Umlagerung von rund 32 Mio m³ Wasser in den Winter vorgesehen. Eine jahreszeitliche Umlagerung ist beim Kraftwerk CC nicht möglich. Der nutzbare Inhalt des Speicherstollens ist für eine Speicherung über einen Zeitraum von gut 10 min bei Ausbaudurchfluss bis zu rund einem halben Tag bei geringen Zuflüssen geeignet. Bei Verwirklichung des Kraftwerks CC würden für die im Rahmenplan vorgesehene Nutzung der CC am Standort AK römisch fünf 127 Mio m³ Wasser (Triebwasser und Pflichtwasser) nicht mehr zur Verfügung stehen. Beim Kraftwerk CC würde damit ein Regelarbeitsvermögen von circa 42,7 GWh erzielt werden. Auf Basis der im Rahmenplan angeführten Angaben zum Kraftwerk U 2 für den Ausbaudurchfluss von 72 m³/s und die Leistung bei Schwereebene des Speichers S von 500 MW sowie zur Pflichtwasserabgabe von 20% an den Hauptfassungen wird am Standort AK römisch fünf mit der gleichen Wasserfracht ein Arbeitsvermögen von rund 196 GWh erzielt. Mit dem Kraftwerk CC können somit mit der gleichen Wasserfracht nur rund 22% der im wasserwirtschaftlichen Rahmenplan „VV“ vorgesehenen Energieerzeugung erzielt werden. Zusammenfassend steht das Kraftwerk CC mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 274 aus 2014,) in Widerspruch, da mit diesem Kraftwerk weder die angestrebte Art der Wassernutzung als Speicherkraft noch die angestrebte quantitative Energieerzeugung erreicht werden kann.

c)    aus elektrotechnischer und energiewirtschaftlicher Sicht (vgl ASV Elektrotechnik und Energiewirtschaft OZ 33 S 17, 18; unstrittig):

In der Verordnung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Anerkennung der im Rahmenplan römisch VV dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse ist als Ziel die „bestmögliche ökologisch verträgliche Wasserkraftnutzung“ angeführt. Es sollen dabei als Ziel, neben gewässerökologischen Zielen, Gewässerabschnitte für die Errichtung möglicher Standorte oder die mögliche Erweiterung bestehender Standorte im R zur wesentlichen Erhöhung der Stromerzeugung aus Wasserkraft sowie zur Verdoppelung der derzeit verfügbaren Nennleistung aus Speicher- oder Pumpspeicherkraft identifiziert werden. In diesem Rahmenplan ist, neben anderen Nutzungen, die Nutzung von Wässern aus dem hinteren T für den Standort römisch fünf vorgesehen. Dabei soll auch das Wasser der CC in der Form, dass dieses in den Speicher S übergeleitet wird und durch eine neue Unterstufe abgearbeitet wird, genutzt werden. Die geplanten Wasserfassungen würden sich auf einer Meereshöhe von ca 1.850 m befinden, also knapp oberhalb der geplanten Wasserfassung des KW CC (1.765 m). Somit wird das Projekt AK römisch fünf durch das Vorhaben KW CC beeinflusst. Der Nutzinhalt des Speichers S beträgt 134 Mio m³. Die Bruttofallhöhe zum KW U beträgt 793 – 895 m. Alleine anhand der unterschiedlichen Bruttofallhöhen der Projekte KW CC und KW römisch fünf lässt sich bei gleicher genutzter Wassermenge wie das KW CC ein 2,5 bis 2,8–fach höherer Arbeitswert bei Überleitung des nutzbaren Wassers in den Speicher S und nachfolgender Nutzung in einer Unterstufe beim Kraftwerksstandort U ermitteln. Dies bedeutet, dass eine 2,5 bis 2,8-fach höhere Energiemenge bei gleich genutzter Wassermenge erzeugbar wäre, was eine wesentlich höhere Effizienz bei der Gewässernutzung darstellen würde. Damit geht auch ein wesentlich höherer Beitrag für den Klimaschutz einher. Durch die Überleitung des Gewässers in den wesentlich größeren Speicher S als der geplante Stollenspeicher des KW CC und der geringen Betriebswassermenge des KW CC in den Wintermonaten, ist auch ein wesentlich höherer Beitrag für die Versorgungsqualität ableitbar. Aus diesen Gründen ist aus energiewirtschaftlicher Sicht ein hohes Interesse ableitbar, zunächst die Genehmigungsfähigkeit der im Rahmenplan römisch VV aufgelisteten Vorhaben, dh im gegenständlich beeinflussten Vorhaben der Ausbau des Kraftwerkes römisch fünf, mit den hierfür vorgesehenen Nutzungen der Gewässer, prüfen zu lassen bevor die Nutzung der Gewässer durch ein anderes Vorhaben, wie zB das Vorhaben KW CC genehmigt wird. Grundsätzlich sind aus energiewirtschaftlicher Sicht Verordnungen für eine bestmögliche ökologisch verträgliche Wasserkraftnutzung zweckmäßig um eine „Ordnung“ für eine möglichst effiziente Nutzung der Gewässer und damit die Grundlage für die Erreichung der Ziele des nationalen Energie- und Klimaplans NEKP zu schaffen. Da sich durch das Vorhaben Ausbau des Kraftwerkes römisch fünf im Rahmenplan römisch VV eine wesentlich effizientere Nutzung des Wassers der CC ableiten lässt, ergibt sich, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der österreichischen Zielerreichung des nationalen Energie- und Klimaplans NEKP zur Erfüllung der unionsrechtlichen energie- und klimapolitischen Zielsetzungen durchaus gegeben zu sein scheint. Da vom Vorhaben Ausbau KW römisch fünf im Rahmenplan römisch VV ein wesentlich höherer Beitrag zur Versorgungssicherheit und Versorgungsqualität abgeleitet werden kann, ergibt sich weiters, dass aus energiewirtschaftlicher Sicht bis zum Abschluss der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Projektes Ausbau KW römisch fünf kein öffentliches Interesse an der Genehmigung des KW CC gegeben zu sein scheint. Da die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Anerkennung der im Rahmenplan römisch VV dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung offensichtlich energiewirtschaftliche Zielsetzungen verfolgt und daher im Zusammenhang mit energie- und klimapolitischen Zielsetzungen Österreichs steht, ist ebenfalls ein Widerspruch mit dieser Verordnung zu sehen.

E)    Befund aus Sicht des Fachbereiches Wasserbautechnik (vgl ASV Wasserbautechnik OZ 31, S 1 bis 5, unstrittig):

a)    Projektbeschreibung:

Die Beschwerdeführer beabsichtigen die Errichtung einer Wasserkraftanlage an der CC zwischen km 0,0 und km 5,385 sowie an der römisch XX zwischen km 41,36 und km 41,99. Bei der geplanten Anlage handelt es sich um ein Ausleitungskraftwerk, das weitgehend im Laufbetrieb arbeitet, jedoch für die Wintermonate über einen Speicherstollen verfügt. Die Anlage verfügt über eine Wasserfassung, einen Stollenspeicher, ein Ausgleichsbecken, eine Druckrohrleitung und ein Krafthaus mit Unterwasserkanal. Bei der geplanten Anlage sollen mit einem Ausbaudurchfluss von 6,0 m³/s eine Engpassleistung von 14,2 MW und ein Regelarbeitsvermögen von circa 42,7 GWh erzeugt werden.

-      Wasserfassung:

Die Wasserfassung befindet sich an der CC bei km 5,385 und soll als Sohlentnahme mithilfe eines Tirolerwehrs ausgeführt werden. Auf der orographisch rechten Seite sind dabei 2 Sohlrechen und ein dazwischen liegendes Dotationswehr mit einer Breite von jeweils 3 m angeordnet. Dazwischen befindet sich jeweils ein 0,6 m breiter Trennpfeiler mit Oberkante auf 1.768,0 müA. Die Wehroberkante liegt jeweils auf 1.767,3 müA und somit um rund 0,5 m höher als die bestehende Sohle. Die Sohlrechen haben eine Neigung von 12° und eine lichte Stabweite von 60 mm. In der Mitte des Gewässers soll eine etwas tiefer liegende Dotationsrinne mit Überfallkante auf 1.767,16 angeordnet werden, die wiederum durch einen 0,6 m breiten Trennpfeiler von den Sohlrechen getrennt ist. Linksseitig ist eine 5,9 m breite Überfallsektion angeordnet mit Oberkante zwischen 1.767,79 müA und 1.767,95 müA, an die ein Wehrflügel mit Steigung 2:5 anschließt. Im Bereich der Wasserfassung bis zurück zum WW soll die Böschung der CC auf der orographisch rechten Seite mit einer Neigung von 1:1 bzw 2:1 auf 2,5 m erhöht und mit Wasserbausteinen gesichert werden. Der Wehrkörper soll rund 2 m unter dem anstehenden Fels gegründet werden. Im Anschluss an den Wehrkörper soll ein ca 4,8 m langes Tosbecken aus in Beton verlegten Wasserbausteinen mit einer rund 1,6 m breiten Endschwelle errichtet werden. Die neu zu errichtende 3 m breite und 96 m lange Zufahrt zur Wasserfassung soll von einem bestehenden Parkplatz zur CC und die letzten rund 35 m parallel von dieser auf der orographisch rechten Seite zur Wasserfassung führen.

Das eingezogene Triebwasser gelangt unter den Rechen in den 1,52 m - 1,76 m tiefen und an der Sohle 2,0 m breiten Wehrkanal. Der anschließende 2 m breite Querkanal führt auf einer Länge von rund 12 m mit einem Gefälle von 1,5% in einem 90°-Bogen zum Entsanderbauwerk. Vor der Entsanderkammer ist ein Kontrollquerschnitt mit Abmessungen 1,0 m x 1,5 m und ein Regulierschütz angeordnet. Im Anschluss befindet sich die 4,0 m breite und 31 m lange Entsanderkammer mit einem Sohlgefälle von 2%. Der mehrteilige Querschnitt der Entsanderkammer verjüngt sich auf den untersten 1,1 m auf eine Sohlbreite von 1,8 m. Das Wasservolumen im Betrieb beträgt zwischen 320 m³ und 370 m³. Am Beginn der Entsanderkammer ist ein Beruhigungsrechen angeordnet, nach rund 24,6 m ist eine Tauchwand angeordnet. Vor der Tauchwand befindet sich an der linken Seite der Entsanderkammer eine 7,0 m lange und 1,1 m hohe Entlastungsöffnung mit Überfallkrone auf 1.765,5 müA. Das abgeworfene Wasser gelangt in die 1,5 m breite Entlastungskammer und von dort in den rund 35 m langen Spülkanal DN1200. Hinter der Tauchwand befindet sich beidseitig ein jeweils 6 m langer Entnahmeüberfall mit Überfallkante auf 1.765,0 müA. Von dort gelangt das Wasser in die Entnahmekammer und weiter in den Speicherstollen. Am Ende der Entsanderkammer befindet sich die 1,2 m breite und 0,8 m hohe Spülöffnung, die vom Spülschütz verschlossen wird. Der Spüldurchfluss gelangt dann in die Entlastungkammer und weiter in den Spülkanal. In der Entnahmekammer sind 3 Pumpen (2 + 1 Reserve) für die Beschneiungsanlage der OO mit einer Pumpleistung von je 50 l/s angeordnet. Vom Entnahmebauwerk führt eine Leitung aus PE DA280 PN10 zu einem neuen Verteil- und Regelschacht DN2000 und dann in die bestehenden Wasserspeicher der OO. Die beiden bestehenden Bachfassungen der OO sollen nach Errichtung der Wasserkraftanlage abgetragen werden.

-      Triebwasserweg:

An die Entnahmekammer schließt zunächst der rund 421 m lange Speicherstollen mit einem Gefälle von 3 ‰ und einem Volumen von 4.300 m³ an. Die Sohle des Ausbruchsquerschnittes ist rund 2,8 m breit und die Höhe beträgt rund 3,9 m. An der Sohle wird ein Gefällebeton eingebracht mit einer Höhe von 0,5 m in der Mitte und 0,75 m an den Rändern, so dass sich ein Fließquerschnitt von 10,2 m² ergibt. Im Anschluss an den Speicherstollen befindet sich ein 10,0 m breites und 10,8 m – 14,2 m langes Ausgleichsbecken mit einem Inhalt von 390 m³. Der Betriebswasserspiegel liegt in den Sommermonaten auf 1.765,4 müA, das Absenkziel in den Wintermonaten liegt bei 1.762,3 müA. In Verlängerung zum Speicherstollen ist eine halbschalenförmige Rinne angeordnet, dessen Sohle von 1.759,10 müA auf 1.759,00 müA fällt. An diese schließt eine rund 20 m lange Rohrleitung DN1000 aus Gusseisen, an dessen Beginn ein Spülschieber angeordnet ist. Rechtseitig der Spülrinne steigt die Sohle von 1.760,0 müA auf 1.760,5 müA, linksseitig von 1.760,0 müA auf 1.760,2 müA. Die Deckenunterkante der Kammer befindet sich auf 1.767 müA. Am Ende der Kammer befindet sich linksseitig der Einlaufkonus DN2000/DN1200 in die Druckrohrleitung mit Achshöhe auf 1.761,3 müA. An den Einlaufkonus schließt im Rohrkeller des Bauwerks zunächst auf einer Länge von ca 23 m eine Stahlrohrleitung DN1200 an. Am Beginn der Druckrohrleitung ist eine Rohrbruchklappe angeordnet. Auf der Druckseite der Klappe ist ein Belüftungsrohr DN300 angeordnet, das unter der Decke der Ausgleichskammer führt. Rund 7 m nach der Klappe ist eine IDM angeordnet bevor die Rohrleitung aus dem Bauwerk führt. Am Ende des Bauwerks ist eine Rohrerweiterung vorgesehen, an die eine Rohrleitung DN1400 aus Gusseisen PFA 28 anschließt. Wenige Meter nach Verlassen des Bauwerks folgt parallel zur Landesstraßenbrücke eine Rohrbrücke über die CC mit einer Spannweite von rund 33 m, an deren beiden Enden Festpunkte errichtet werden sollen. Der insgesamt ca 1.319 m lange Rohrleitungsabschnitt verläuft zunächst parallel zur Landesstraße entlang der YY bevor er rund 40 m vor dem Nordportal in die Straßentrasse einschwenkt und dieser folgt. Entlang der Landesstraße müssen dabei die bestehenden Straßenentwässerungen STb DN300 bzw DN500 teilweise abgetragen und mit einem Sonderformstück tiefer gelegt werden. Der Zwischenraum zwischen den Entwässerungsrohren und der Druckrohrleitung wird dabei im Kreuzungsbereich mit Magerbeton verfüllt. Der folgende 2.175 m lange Rohrleitungsabschnitt wird mit GFK Rohren DN1400 der Druckstufe PN16 ausgeführt. Der Verlauf folgt dabei weiter der Landesstraße, wobei sich bei hm 22,74 ein Tiefpunkt ergibt, an dem eine 33 m lange Entleerungsleitung aus Gusseisen DN300 zur CC führt. Die Trasse der Druckrohrleitung steigt von dort noch einmal rund 1,5 m bis zum Hochpunkt bei hm 17,93 an. An diesem ist ein Kontrollschacht aus Stahlbeton DN2500 mit Be- und Entlüftungsventil angeordnet. Der nächste 1.615 m lange Rohrleitungsabschnitt wird wieder aus Gusseisen DN1400 ausgeführt. Auf den ersten 687 m kommt dabei die Druckstufe PFA 28 zur Anwendung. Der Verlauf folgt zunächst weiter entlang der Landesstraße bevor die Druckrohrleitung bei hm 12,24 nach rechts entlang einer bestehenden Stromleitungstrasse in den Steilabstieg Richtung CC abschwenkt. Bei hm 9,12 verlässt die Druckrohrleitung, die ab hier mit Druckstufe PFA 36 ausgeführt wird, die Stromleitungstrasse und folgt für knapp 200 m dem Verlauf der bestehenden Abwasserleitung auf der orographisch linken Seite der CC. Dann schwenkt sie nach rechts ab und fällt steil in Richtung CC, die sie zwischen hm 8,00 und hm 7,79 mit einer Betonummantelung und einer Mindestüberdeckung von 2,0 m unterquert. Anschließend folgt die Trasse der CC auf der orographisch rechten Seite bis zur T Landesstraße, der sie für rund 150 m folgt. Dann folgt die Trasse einer Gemeindestraße bis zum Krafthaus. Die Rohrleitung soll über die ganze Strecke erdverlegt mit einer Überdeckung von mindestens 1,0 m eingebaut werden. Die Lage der Druckrohrleitung ist bei horizontalen und vertikalen Abwinkelungen durch Festpunkte aus Beton gesichert. Bei hm 27,46, hm 12,24, hm 5,50 und hm 0,26 sind Mannlöcher vorgesehen.

-      Krafthaus:

Im Bereich des Krafthauses soll das Gelände und der bestehende Schotterweg auf Höhe 1.447,8 müA angeschüttet werden. Hinter dem Krafthaus soll ein Steinschlagschutzdamm errichtet werden. Das Krafthaus mit Hauptabmessungen L x B x H = 24,4 m x 16,2 m x 15,2 m soll in Stahlbetonbauweise ausgeführt werden. Im Maschinenhaus befinden sich 2 Maschinensätze, wobei zwei 6-düsige Peltonturbinen mit vertikaler Welle, Turbinenachse auf Höhe 1.447,0 und einem Ausbaudurchfluss von je 3,0 m³/s zum Einsatz kommen sollen. Vor den Turbinen befindet sich als Absperrorgan jeweils ein Kugelhahn DN 800. Das Hosenrohr und die Turbinenzuleitungen DN1000 sind in einem Festpunkt fixiert. Das abgearbeitete Triebwasser gelangt jeweils in einen 3,3 m breiten und 2,2 m hohen Unterwasserkanal. Bevor sich die Unterwasserkanäle der beiden Maschinen vereinigen, ist jeweils eine Tauchwand angeordnet. Anschließend folgt ein Wehrüberfall, der den Wasserstand im Unterwasserkanal regelt, und dann der Übergang in eine 164 m lange Rohrleitung aus Stahlbeton DN2000, die das Triebwasser zurück in die römisch XX führt.

-      Abwasserkanal Q:

Ein Teilstück des bestehenden Abwasserkanals Q soll mit dem neuen Triebwasserweg auf einer Länge von rund 770 m mitverlegt werden. Zunächst führt eine Druckrohrleitung PE DA 280 PN10 im Anschluss an das bereits bestehende Leitungsstück im Bereich des Abwasserspeichers auf einer Länge von rund 117 m im geplanten Zufahrtsweg zur Wasserfassung und dann zum Speicherstollen. Hier erfolgt die Verlegung in der Betonsohle mit Rohren PE DA 280 PN16 auf einer Länge von rund 421 m. Die weitere Trasse verläuft entlang der Druckrohrleitung der Wasserkraftanlage, wobei für diese letzten 220 m kein Rohrwerkstoff angegeben wurde. Es wird hier angenommen, dass sich der Rohrtyp im Vergleich zum Abschnitt im Speicherstollen nicht mehr ändert.

b)    Anlagenkenndaten:

Nachfolgend werden die Kenndaten der Wasserkraftanlage CC aufgelistet:

Topographie

OK Wehrschwelle 1767,3 müA

WSP Entnahmekammer 1765,4 müA

Höhe Turbinenachse 1447,0 müA

Bruttofallhöhe 318,4 m

Nettofallhöhe bei QA 282,7 m

Wasserwirtschaft

Ausbaudurchfluss ges 6,0 m³/s

Engpassleistung ges 14,2 MW

Regelarbeitsvermögen 42,86 GWh

Speicherstollen

Länge 421 m

Querschnitt 10,2 m²

Volumen 4.300 m³

Auskleidung keine/Spritzbeton

Ausgleichsbecken

Bauweise Stahlbeton

Inhalt 390 m³

Betriebswasserspiegel 1765,4 müA

Absenkziel: 1762,3 müA

Druckrohrleitung:

Material 1 Stahl

Länge 1 23 m

Durchmesser 1 DN 1200

Material 2 GGG PFA28

Länge 2 1319 m

Durchmesser 2 DN 1400

Material 3 GFK PN16

Länge 3 2175 m

Durchmesser 3 DN 1400

Material 4 GGG PFA28/36

Länge 4 1615 m

Durchmesser 4 DN 1400

Turbinen

Typ Pelton 6-düsig

Anzahl: 2 Stück

Ausbaudurchfluss QA 1,0 m³/s

Ausbaudurchfluss QA 5,0 m³/s

Turbinenleistung ges 14,9 MW

c)    Berechnungen und Nachweise:

Zur Wasserfassung und zum Entsander wurden Berechnungen auf Basis von empirischen Formeln durchgeführt. Es ergab sich dabei eine ausreichende Durchflusskapazität am Einlaufbauwerk sowie eine ausreichende Absetzwirkung im Entsander bezogen auf einen Bemessungsdurchmesser von 1,5 mm. Die Einhaltung der Pflichtwasserabgabe konnte rechnerisch nachgewiesen werden. Zum Druckstoß in der Druckrohrleitung und zum Auf- und Abschwingen des Ausgleichsbeckens wurden überschlägige Betrachtungen mit Faustformeln durchgeführt. Dabei ergab sich ein maximaler Systembetriebsdruck von 353,4 m und eine maximale Schwingungsamplitude im Ausgleichsbecken von ± 1,1 m.

Ebenso wurde der Nachweis der Hochwassersicherheit an der Wasserfassung, im Bereich des Krafthauses sowie der Triebwasserrückleitung mit vereinfachten Ansätzen durchgeführt. Bei der Wasserfassung ergibt sich dabei ein Wasserspiegel von 1.769,6 müA für ein HQ100 und somit ein verbleibender Freibord von 0,4 m. Beim Krafthaus ergibt sich ein Wasserspiegel von 1.447,3 müA für ein HQ100 und somit ein verbleibender Freibord von 0,5 m zur neuen Geländeoberkante. Im Bereich der Triebwasserrückleitung ergibt sich ein Wasserspiegel von 1.444,5 müA für ein HQ100 und somit ein verbleibender Turbinenfreihang von 2,5 m.

d)    Projektsmodifikation im verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Diesbezüglich wird auf die Feststellungen in Punkt römisch II./A) der Feststellungen verwiesen.

e)    Fremde Rechte:

Durch das Vorhaben werden die Grundstücke **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10, **11, **12, **13, **14, **15, **16, **17, **18, **19, **20, **21, **22, **23, **24, **25, **26, **27, **28, **29, **30, **31, **32, **33, **34, **35, **36, **37, **38, **39, **40, **41 der KG Z dauerhaft berührt.

Die fett markierten Grundstücke wurden dabei im Projekt nicht aufgelistet. Die Grundstücke **33 und **28 ergeben sich dabei durch Änderungen des Katasters, das Grundstück **3 wird zusätzlich durch die Anschüttung im Bereich des Krafthauses berührt.

Durch das Vorhaben werden folgende Wasserrechte dauerhaft berührt:

-      Beschneiungsanlage P (WBPZ 2/1217)

-      Gemeindekanalisation Z (WBPZ 2/985)

F)    Stand der Technik (vgl ASV Wasserbautechnik OZ 31 S 10,11, unstrittig):

Der Wehrstandort vor dem Beginn einer Steilstufe wird als geeignet beurteilt. Die Art der Wasserentnahme in Form einer Sohlentnahme mittels Tiroler Wehr wird unter Berücksichtigung der Gewässercharakteristik als geeignet beurteilt. Der Stollenspeicher stellt insbesondere für die Absetzung von Feststoffen eine wichtige Ergänzung zu dem auf einen Absetzdurchmesser von 1,5 mm ausgelegten Entsander dar. Der Verzicht auf eine Belüftung im Speicherstollen wird aufgrund der geringen Werte von Fließgeschwindigkeit und Druck, sowie aufgrund der kurzen Strecke bis zum Ausgleichsbecken und der dort zusätzlich angeordneten Belüftung am Beginn der Druckrohrleitung als zulässig betrachtet. Das Gebäude des Ausgleichsbeckens ist ausreichend hoch, um die Druckschwankungen aus der Druckrohrleitung aufzunehmen. Die Wasserüberdeckung des Einlaufes in die Druckrohrleitung wird im Laufbetrieb als ausreichend beurteilt, im Schwallbetrieb wird der Durchfluss in der Druckrohrleitung mit Annäherung an das Absenkziel zu reduzieren sein. Die Trasse der Druckrohrleitung, weitgehend entlang bestehender Infrastrukturtrassen, inklusive der beiden Bachquerungen (Rohrbücke O und Unterquerung in N) wird vorbehaltlich einer positiven Beurteilung durch den geologischen Amtssachverständigen als machbar beurteilt. Der Standort des Krafthauses ist aufgrund der Lage in der gelben Gefahrenzone der römisch XX sowie des in diese Restwasserstrecke fallenden Flachstückes der römisch XX in N nicht ideal, aber insbesondere mit der im Projekt vorgesehenen Geländeanhebung und der Verlegung der Triebwasserrückleitung rund 160 m flussabwärts machbar. Insgesamt entspricht die projektierte Anlage weitgehend dem Stand der Technik, folgende Punkte stellen in der vorliegenden Form jedoch noch einen Widerspruch zum Stand der Technik dar:

-      Es ist vorgesehen, die Uferverbauung im Bereich der Wasserfassung auf der orographisch rechten Seite bis zur Mündung des WW mit einer Neigung von 1:1 bis 2:1 auf eine Höhe von 2,5 m zu erhöhen. Dabei ist gemäß den vorliegenden Plänen und dem technischen Bericht keine Verlegung in Beton vorgesehen, was bei derartigen Böschungsneigungen und der vorliegenden Gewässercharakteristik als nicht dauerhaft standsicher beurteilt wird. Dies stellt einen Widerspruch zum Stand der Technik dar. Dieser Mangel kann durch die Vorschreibung einer Verlegung der Wasserbausteine in Beton behoben werden.

-      Im Bereich der Wasserfassung wurde auf Basis einer vereinfachten Betrachtung ein Freibord zwischen dem Wasserspiegel bei HQ100 von 1.769,60 müA zur Böschungsoberkante auf 1.770,00 müA von 0,4 m bei einer Fließgeschwindigkeit von 4,6 m/s ermittelt. Da im Nahbereich der Wasserfassung keine sonstigen Objekte liegen, wird diese Abschätzung hinsichtlich einer Hochwassergefährdung für Dritte ausnahmsweise als ausreichend betrachtet. Für einen tatsächlichen Nachweis der Anlagensicherheit wäre jedoch jedenfalls noch ein genauerer Nachweis zumindest auf Basis eines 1-dimensionalen numerischen Modells zu führen. Aufgrund der im Projekt angegeben Fließgeschwindigkeit ist der angeführte Freibord von 0,4 m jedenfalls nicht ausreichend, insbesondere da sämtliche Gebäudeteile des Entsanderbauwerkes tiefer liegen als die Kote von 1.770,00. Auf Basis der angegeben Fließgeschwindigkeit von 4,6 m/s wäre ein Freibord von 1,1 m erforderlich. Diese Mangel kann durch die Vorschreibung einer Ufermauer auf der orographisch rechten Seite der CC im Nahbereich des Wehrkörpers, deren Oberkante auf Basis einer detaillierteren hydraulischen Berechnung zu ermitteln wäre, behoben werden.

G)    Vorteile im allgemeinen Interesse (unstrittig):

Hinsichtlich der Hochwassersituation hat die Anlage weder positive noch negative Auswirkungen. Einzig erkennbare geringfügig positive Wirkung aus wasserbautechnischer Sicht ist, dass die Wasserhaltung bei allfälligen Geschiebebewirtschaftungsmaßnahmen im Bereich M durch die Restwassersituation etwas erleichtert wird vergleiche ASV Wasserbautechnik OZ 31 S 11).

Die energiewirtschaftlichen Indikatoren des Österreichischen Wasserkatalogs „Wasser schützen – Wasser nutzen“ lauten wie folgt vergleiche ASV Fachbereich Elektrotechnik und Energiewirtschaft OZ 33 S 4 bis 7, 15 bis 17, Klarstellung Beschwerdeführer zum Regelarbeitsvermögen vergleiche OZ 80 S 11):

EK 1 Versorgungssicherheit anhand des Indikators Erzeugungsmenge:

Jahresarbeitsvermögen (RAV) des Kraftwerkes: 42,86 GWh

„Tabelle 10-3 im pdf ersichtlich“

Bewertung EK 1: mittel (im oberen Bereich der mittleren Intervallgrenze)

EK 2 Versorgungsqualität anhand des Indikators Erzeugungscharakteristik:

Erzeugung des Kraftwerkes in den Monaten Dezember und Jänner: 0,5 GWh

Erzeugungscharakteristik = [(RAVDez+RAVJän)/2) / (RAVJahr/12)] = circa 0,07

„Tabelle 10-6 im pdf ersichtlich“

Bewertung EK 2: gering

EK 3 Klimaschutz anhand des Indikators CO2-Vermeidung:

Volllaststunden = 42 700 MWh/14,2 MW = 3007 h

CO2- Äquivalentemissionen bei Volllaststunden < 4.000 h/a:

CO2eq-Emissionen = -0,0531*Vollaststunden+615,8 = 456,1 gCO2eq/kWh für Verdrängungsmix (Merit-Order-Effekt)

CO2-Vermeidung: 19,5 ktCO2eq

„Tabelle 10-8 im pdf ersichtlich“

Bewertung EK 3: mittel

EK 4 Technische Effizienz anhand der Teilindikatoren Netzanbindung und Ausbaugrad:

EK 4-1 Technische Effizienz - Teilindikator Netzanbindung: hoch

EK 4-3 Technische Effizienz - Teilindikator Ausbaugrad: hoch

Anhand der ermittelten energiewirtschaftlichen Kriterien des Österreichischen Wasserkatalogs „Wasser schützen – Wasser nutzen“, können vor allem im Hinblick auf Versorgungssicherheit, Klimaschutz und Technischer Effizienz Vorteile im allgemeinen Interesse an der Errichtung des Kraftwerkes abgeleitet werden. Eine Auswertung der energiewirtschaftlichen Indikatoren des Tiroler Kriterienkataloges würde ein ähnliches Ergebnis liefern. Auch anhand der europäischen und nationalen Zielsetzungen lässt sich nach wie vor, aufgrund der Diskrepanz zwischen den Zielen für den Ausbau von Wasserkraft und bekannter in Planung stehender Kraftwerke, deren Realisierung vorausgesetzt werden, ein energiewirtschaftlicher Vorteil an der Errichtung eines Wasserkraftwerkes ableiten. Dies entspricht auch den energiepolitischen Zielen und Zwischenzielen Tirols, die nach wie vor die österreichischen energie- und klimapolitischen Ziele unterstützen. Das gegenständliche Kraftwerk würde mit einer Energieerzeugung von 42,7 GWh einen nicht unerheblichen Anteil hierfür liefern. Das Projekt soll weiters lokalen Energieprogrammen (Erreichung einer bilanziellen Stromautonomie im hinteren T) dienen, was grundsätzlich energiewirtschaftlich zu begrüßen ist. Allerdings muss hier der Beitrag insofern relativiert werden, da das Kraftwerk vor allem in den Wintermonaten aufgrund der Kraftwerksleistung dort nur wenig zur Versorgungsqualität des hinteren T beitragen kann.

Aufgrund dieser Vorteile kann der Schluss gezogen werden, dass das Vorhaben im öffentlichen Interesse der Energiewirtschaft liegt, wenn dieses für sich alleine betrachtet wird.

Wenn allerdings eine wesentlich effizientere und höherwertigere Nutzung der Wasserkraft verhindert würde, so dass ein wesentlich höherer Beitrag zur Versorgungssicherheit, Versorgungsqualität und Klimaschutz geleistet wird, dann kann ein öffentliches Interesse an dem Vorhaben nicht abgeleitet werden. Diese fachliche Beurteilung findet sich auch im Teilindikator Potenzialnutzung innerhalb des Kriteriums Technische Effizienz des österreichischen Wasserkataloges „Wasser schützen – Wasser nutzen“ wieder. Dieser Teilindikator würde einen Wert „gering“ ausweisen, wenn wie im Wasserkatalog als Beurteilungsgrenze angeführt, eine „unzureichende Nutzung mit Blockierung einer optimalen Nutzung bzw kein Speicher trotz Möglichkeit/Sinnhaftigkeit“ vorliegt. Hier kommt es entscheidend darauf an, ob das Vorhaben im Widerspruch zum Wasserwirtschaftlichen Rahmenplan Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 274 aus 2014,) steht.

H)    Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch das beantragte Vorhaben:

a)    Verschwendung des Wassers - § 105 Abs 1 lit h WRG 1959 (vgl ASV Fachbereich Wasserbautechnik OZ 31 S 5, unstrittig):

Bei Wasserkraftanlagen, die dem Stand der Technik entsprechen bzw nach dem Stand der Technik errichtet werden, tritt nie eine Verschwendung des Wassers auf. Dies könnte nur zB bei Altanlagen mit Leckagen auftreten, oder wenn die elektromaschinelle Ausrüstung nicht auf das in Anspruch genommene Wasserdargebot ausgelegt ist und sich sehr schlechte Wirkungsgrade bei der Energieerzeugung ergeben. Bei der projektierten Anlage ist daher nicht davon auszugehen, dass es zu einer Verschwendung des Wassers kommt.

b)    Möglichst vollständige wirtschaftliche Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft - § 105 Abs 1 lit i WRG 1959 (vgl ASV Fachbereich Wasserbautechnik OZ 31 S 5 bis 8, OZ 80 S 7, 8, 11, Beilage ./I zu OZ 80, strittig):

Das Einzugsgebiet der CC weist an der Fassungsstelle einen Vergletscherungsgrad von rund 23% auf. Die energetische Nutzung von Gewässern mit hohem Gletscheranteil stellt grundsätzlich eine größere Herausforderung dar, als bei anderen Gewässern. Dies gilt insbesondere bei Ausleitungskraftwerken, die ausschließlich oder fast ausschließlich im Laufbetrieb arbeiten. Grundsätzlich ist jedoch auch in diesem Fall eine möglichst vollständige Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft und damit der für eine Energieerzeugung verfügbaren Wasserkraft möglich. Die Beurteilung der Vollständigkeit der Ausnutzung der Wasserkraft erfolgt in den meisten Fällen anhand der Überschreitungsdauer des Ausbaudurchflusses und des Verhältnisses von Ausbaudurchfluss QA zu mittlerem Abfluss MQ. Im Kriterienkatalog Wasserkraft in Tirol werden dabei für Werte der Überschreitungsdauer von 70 bis 90 Tage und Werte des Verhältnisses von QA/MQ zwischen 1,2 und 1,3 mit der Maximalpunktzahl bewertet. Beim Kraftwerk CC ergibt sich dabei eine Überschreitungsdauer von rund 80-90 Tagen und ein Verhältnis QA/MQ von 1,21, womit die Kenndaten dieser Anlage in diesem Bereich liegen. Die Beurteilungsmethodik nach dem Kriterienkatalog Wasserkraft in Tirol ist für die meisten Gewässerstrecken eine aussagekräftige Methodik. Aufgrund der großen Ungleichverteilung der Abflüsse im Jahresgang bei Einzugsgebieten mit hohem Vergletscherungsanteil ist jedoch bei Einhaltung der oben angeführten Werte davon auszugehen, dass ein wesentlich geringerer Anteil der verfügbaren Wasserfracht genutzt wird als bei Anlagen gleicher Größenordnung in anderen Gewässerstrecken. Die projektierte Anlage wird für die Beurteilung der Nutzung der Wasserkraft daher mit anderen bewilligten bzw in Betrieb befindlichen Anlagen verglichen. Es wurden dabei alle im Wasserbuch gelisteten Neuanlagen mit vergleichbarer Leistung und vergleichbarem Anlagentyp herangezogen, die in den letzten 15 Jahren einen positiven Wasserrechts- bzw UVP-Bescheid erhalten haben. Die Eingrenzung der betrachteten Anlagen erfolgte dabei aufgrund folgender Aspekte:

-      Es wurden nur Anlagen berücksichtigt mit einer Leistung ≥ 1,0 MW, die ausschließlich oder fast ausschließlich im Laufbetrieb arbeiten. Damit ist Anlagentyp und -größe ähnlich zum vorliegenden Projekt.

-      Die Einschränkung auf die letzten 15 Jahre wurde getroffen, da dieser Zeitraum die aktuelle wasserwirtschaftliche Auslegungspraxis bei Ausleitungs-Laufanlagen ausreichend widerspiegelt. Außerdem wird die Datenlage mit zunehmendem Alter der Bescheide deutlich dünner.

-      Alte Bestandsanlagen, bei denen in diesem Zeitraum eine Wiederverleihung des Wasserrechts bewilligt wurde, wurden nicht herangezogen, da die wasserwirtschaftliche Auslegung auf einem Zeitpunkt beruht, der meist 30 Jahre oder noch länger vor dem Zeitpunkt der Wiederverleihung lag. Ausgenommen davon ist die unten gelistete Anlage am ZZ, die abgesehen von der Beibehaltung der Staumauer einem Neubau gleichkam.

Für diese Anlagen wurde der Prozentsatz der für die Energieerzeugung genutzten Wasserfracht (GWF) von der Jahreswasserfracht (JWF) berechnet. Die Berechnung der genutzten Wasserfracht (GWF) erfolgte dabei auf Basis einer vereinfachten Betrachtung, wobei das Regelarbeitsvermögen (RAV) durch die Engpassleistung (P) dividiert und mit dem Ausbaudurchfluss (QA) und der Zeit multipliziert wurde. Die Abweichungen zu einer genaueren Berechnung, bei der auch der höhere Gesamtwirkungsgrad durch die geringeren Reibungsverluste berücksichtigt wird, beträgt zwischen 0% und 2%, was für den Vergleich als ausreichend genau betrachtet wird. Um die Vergleichbarkeit der Werte zu gewährleisten, erfolgte die Berechnung für alle Anlagen gleich, auch wenn genauere Daten verfügbar waren. Die Jahreswasserfracht (JWF) wurde über den mittleren Abfluss MQ oder das Verhältnis QA/MQ bestimmt. Alle Angaben wurden dabei den Bewilligungsbescheiden bzw den vorliegenden Projektunterlagen entnommen. Bei 3 Anlagen konnte die Jahreswasserfracht nicht ermittelt werden. Die Ergebnisse der insgesamt 23 Anlagen sind in nachfolgender Tabelle zusammengefasst:

Die Tabelle zeigt, dass 2 Anlagen die Prozentsätze aller anderen Anlagen mit ausreichender Datenlage deutlich, nämlich um mehr als 10%, unterschreiten. Es handelt sich dabei um das Kraftwerk ZZ mit einer Nutzung von 40% der Jahreswasserfracht, sowie das gegenständliche Kraftwerk CC mit einer Nutzung von 41% der Jahreswasserfracht. Die Nutzung der Wasserfracht der CC liegt somit deutlich am unteren Ende des Spektrums der betrachteten Anlagen mit ausreichender Datengrundlage.

Beim Kraftwerk ZZ wurde die Nutzung der Wasserkraft im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren als nicht vollständig beurteilt vergleiche Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.1.2013 (***), S 61). Eine vollständige Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft wird nur dann erzielt, wenn die Vorgaben des Wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes berücksichtigt werden vergleiche Erkenntnis des LVwG Tirol vom 23.12.2019, LVwG-***). Analog dazu und im Vergleich zu den weiteren aufgelisteten Anlagen mit ausreichender Bewertungsgrundlage, deren Nutzung im Bereich zwischen 52% und 74% liegt, ist die Ausnutzung der Wasserkraft beim Vorhaben Kraftwerk CC als nicht vollständig zu beurteilen. Der hohe Vergletscherungsgrad als Begründung für eine derartig geringe Ausnutzung der Wasserkraft ist nicht nachvollziehbar. Beim Kraftwerk Ausschussbericht wird bei einem ebenfalls stark vergletscherten Einzugsgebiet (16%) und einer beinahe identen Jahreswasserfracht eine Nutzung von 67% der Jahreswasserfracht erzielt. Dass dieser Wert bei einer Laufanlage an der CC nicht ganz erreicht werden kann, ist jedoch aufgrund der noch stärkeren Ungleichverteilung der jahreszeitlichen Abflüsse durch den noch höheren Vergletscherungsgrad plausibel. Auch der für ein Einzugsgebiet ohne Ableitungen einzigartige, aber vorerst unbestrittene Pflichtwasservorschlag von 40% des Zuflusses ist keine nachvollziehbare Begründung für den derart niedrigen Nutzungsgrad. Beim Kraftwerk an der AC werden rund 54% des Einzugsgebietes abgeleitet und an der Wasserfassung daher im Mittel rund 36,5 % des Zuflusses als Pflichtwasser abgegeben.

Obwohl die Pflichtwasserabgabe hier somit ähnlich hoch ist, können hier dennoch 52% der Jahreswasserfracht genutzt werden. Damit eine aus wasserwirtschaftlicher Sicht vollständige Nutzung der Wasserkraft vorliegt, müsste sich die Nutzung der Jahreswasserfracht beim Kraftwerk CC somit im Bereich der anderen vergleichbaren Anlagen (50% - 75%) befinden. Alleine durch die Vorschreibung von Auflagen kann dies bei der eingereichten Anlage nicht erreicht werden. Durch Anpassungen an der Anlage könnte der Ausbaudurchfluss jedoch auf 8 m³/s – 9 m³/s erhöht werden und damit eine Nutzung der Jahreswasserfracht von 50% - 53% erzielt werden. Die Wehranlage ist dabei gemäß den Projektunterlagen bereits auf einen Ausbaudurchfluss von 8 m³/s ausgelegt, die Absetzwirkung der Feststoffe ist zwar zu überprüfen, aufgrund des Speicherstollens wären hier aber nicht zwingend Anpassungen erforderlich. Der Durchmesser der Druckrohrleitung müsste vergrößert werden, damit die Reibungsverluste nicht zu groß werden. Die elektromaschinelle Ausrüstung im Krafthaus und ggf auch dessen Abmessungen müssten an den größeren Ausbaudurchfluss zB durch Erhöhung des Ausbaudurchflusses beim 2. Maschinensatz angepasst werden. Die Betriebsfähigkeit im Winter bei geringen Zuflüssen könnte dabei insbesondere unterstützt durch den vorhandenen Stollenspeicher erhalten bleiben.

Bei einem Ausbaudurchfluss von 8 m³/s würde sich unter Annahme eines Gesamtwirkungsgrades von 0,85 entsprechend dem vorliegenden Projekt eine Engpassleistung von 18,9 MW ergeben. Bei Annahme einer spezifischen Erzeugung von 0,66 GWh/hm³ entsprechend dem vorliegenden Projekt und auf Basis der im Technischen Bericht angeführten Monatsmittelwerte des Zuflusses an der Wasserfassung ergibt sich dabei eine Mehrerzeugung von rund 8,8 GWh und ein Regelarbeitsvermögen von circa 51,5 GWh. Die genutzte Wasserfracht erhöht sich unter Berücksichtigung einer Pflichtwasserabgabe von 40% um rund 11,6 hm³ auf 78,4 hm³. Bei einem Ausbaudurchfluss von 9 m³/s würde sich eine Engpassleistung von 21,3 MW und eine Mehrerzeugung von rund 11,6 GWh sowie ein Regelarbeitsvermögen von circa 54,3 GWh ergeben. Die genutzte Wasserfracht erhöht sich unter Berücksichtigung einer Pflichtwasserabgabe von 40% um rund 13,4 hm³ auf 82,6 hm³. Angemerkt wird, dass sich das Regelarbeitsvermögen bei Anwendung des Pflichtwasservorschlages gemäß Variante 1 in den Projektunterlagen um weitere 6,6 GWh erhöhen würde und die genutzte Wasserfracht um weitere 9,1 hm³.

c)    Widerspruch mit zwischenstaatlichen Vereinbarungen - § 104 Abs 1 lit i WRG 1959, § 105 Abs 1 lit n WRG 1959 (vgl ASV Fachbereich Wasserbautechnik OZ 31 S 8, ASV Fachbereich Elektrotechnik und Energiewirtschaft OZ 33 S 9 bis 15, unstrittig):

Aus wasserbautechnischer Sicht relevante zwischenstaatliche Vereinbarung stellt nur die Hochwasserrichtlinie dar. Diesbezüglich ist anzuführen, dass sich die projektierte Wasserkraftanlage nicht in einem ausgewiesenen Risikogebiet (APSFR) befindet. Es sind daher weder im Risikomanagementplan 2015 bzw im in Ausarbeitung befindlichen Risikomanagementplan 2021 Maßnahmen in diesem Bereich vorgesehen. Daher ist auch kein Widerspruch zur Hochwasserrichtlinie erkennbar vergleiche ASV Fachbereich Wasserbautechnik OZ 31 S 8, unstrittig).

Ein Widerspruch mit zwischenstaatlichen Vereinbarungen wird aus Sicht des Fachbereiches Elektrotechnik und Energiewirtschaft dann gesehen, wenn wesentliche Beeinträchtigungen bei der Erfüllung des österreichischen Beitrages zur Erfüllung der unionsrechtlichen energie- und klimapolitischen Zielsetzungen und damit der übergeordneten Ziele des Übereinkommens von Paris festgestellt werden können. Das Kraftwerksvorhaben würde für sich alleine betrachtet einen der Größe und Ausgestaltung entsprechenden Beitrag zur Erfüllung dieser Zielsetzungen liefern. Würde allerdings durch das Kraftwerksvorhaben eine wesentlich effizientere Nutzung der Wasserkraft verhindert, dann erscheint eine wesentliche Beeinträchtigung der österreichischen Zielerreichung zur Erfüllung der unionsrechtlichen Zielsetzungen durchaus gegeben. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass derzeit zwischen dem erwarteten Ausbau der Wasserkraft gemäß NEKP und dem derzeit in den nächsten Jahren geplanten und eingerechneten Wasserkraftausbau nach wie vor eine erhebliche Lücke vorhanden ist. Hier kommt es entscheidend darauf an, ob das Vorhaben im Widerspruch zum Wasserwirtschaftlichen Rahmenplan Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 274 aus 2014,) steht vergleiche ASV Fachbereich Elektrotechnik und Energiewirtschaft OZ 33 S 9 bis 15, unstrittig).

d)    Gefährdung der öffentlichen Sicherheit - § 105 Abs 1 lit a WRG 1959 (vgl ASV Fachbereich Wasserbautechnik OZ 31 S 8, unstrittig):

Von der projektierten Anlage geht kein Gefährdungspotential aus, das jenes gleichartiger bzw ähnlicher bestehender Wasserkraftanlagen übertrifft.

e)    Erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises - § 105 Abs 1 lit b WRG 1959 (vgl ASV Fachbereich Wasserbautechnik OZ 31 S 9, unstrittig):

Der Gewässerquerschnitt der CC wird nur im Bereich der Wasserfassung verändert. Eine Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes ist daher grundsätzlich nur hier möglich. Diesbezüglich wurde in den Einreichunterlagen eine grobe Abschätzung auf Basis der Formel von Gauckler-Manning-Strickler getroffen. Dabei ergab sich ein verbleibender Freibord von 0,4 m. Da im Nahbereich der Wasserfassung keine sonstigen Objekte liegen, wird diese Abschätzung ausnahmsweise als ausreichend betrachtet, insbesondere, da sich der Fließquerschnitt durch die adaptierte Geometrie im Vergleich zu den Annahmen der Berechnung etwas vergrößert hat. Es ist durch die projektierte Anlage keine Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes zu erwarten. Für die Anlagensicherheit des Fassungsbauwerkes selbst, ist bezogen auf den HQ100 Wasserspiegel jedoch noch ein ausreichender Freibord erforderlich. Diesbezüglich wird auf die Feststellungen zum Stand der Technik (Punkt römisch II./F) des Erkenntnisses) verwiesen. Da die Wasserfassung über keinen Stauraum verfügt, ist nicht davon auszugehen, dass es zu verstärkter Eisbildung kommt. Aus betrieblichen Gründen sind ggf Maßnahmen wie die Beheizung von Rechenstäben erforderlich. Es ist jedoch nicht von einer Beeinträchtigung des Ablaufes des Eises bzw Eisstoßbildung auszugehen.

f)    Einklang mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen - § 105 Abs 1 lit c WRG 1959 (vgl ASV Fachbereich Wasserbautechnik OZ 31 S 9, unstrittig):

Im von der projektierten Wasserkraftanlage berührten Gebiet ist derzeit keine Regulierung geplant. Bestehende Regulierungen werden nur im Bereich der Wasserfassung, insbesondere auf der orographisch rechten Bachseite berührt. Dabei ist eine Erhöhung der Böschungen bzw Böschungssicherungen mit einer Neigung von 1:1 bzw. 2:1 vorgesehen. Hierbei ist gemäß den vorliegenden Plänen und dem technischen Bericht keine Verlegung in Beton vorgesehen, was bei derartigen Böschungsneigungen und der vorliegenden Gewässercharakteristik als nicht dauerhaft standsicher beurteilt wird. Dies entspricht nicht dem Stand der Technik vergleiche die Feststellungen in Punkt römisch II./F) des Erkenntnisses) und hier ist bei Umsetzung des Projektes in der dargestellten Form somit derzeit von einer Beeinträchtigung der bestehenden Regulierung auszugehen. Wie sich aus den Feststellungen zum Stand der Technik in Punkt römisch II./F) des Erkenntnisses ergibt, kann dieser Mangel durch eine Vorschreibung behoben werden .

g)    Schädlicher Einfluss auf Lauf, Höhe, Gefälle oder Ufer der Gewässer - § 105 Abs 1 lit d WRG 1959 (vgl ASV Fachbereich Wasserbautechnik OZ 31 S 9, unstrittig):

Wesentlichen Einfluss auf die Auswirkungen einer Wasserkraftanlage auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer eines Gewässers hat die Beeinflussung des Geschiebetransportes durch die Anlage. Bei der gegenständlichen Anlage handelt es sich um ein Ausleitungskraftwerk, das insbesondere in der abflussstarken und damit auch geschiebewirksamen Zeit fast ausschließlich im Laufbetrieb arbeitet. Es verfügt über keinen Stauraum, der Geschiebe längere Zeit zurückhalten kann, die Spülungen des Entsanders und des Stollenspeichers müssen regelmäßig erfolgen. Der Geschiebetransport wird durch die projektierte Anlage somit nur kurzzeitig unterbrochen. Aufgrund der Steilheit der Restwasserstrecke, sowie aufgrund der großen Abflusszunahme ab der Einmündung in die römisch XX ist auch davon auszugehen, dass sich das Geschiebe, das bei Spülungen oder im Hochwasserfall in die Restwasserstrecke gelangt, auch während der jährlichen Hochwasserereignisse durch diese hindurch transportiert werden kann. Es kommt durch die projektierte Anlage somit nur zu einer kurzzeitigen und kleinräumigen Beeinflussung des Geschiebetransportes. Bei der projektierten Anlage ist daher nicht davon auszugehen, dass es zu einem schädlichen Einfluss auf Lauf, Höhe, Gefälle oder Ufer der Gurgler bzw römisch XX kommt.

Da diese Thematik auch in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 8.4.2020 vergleiche OZ 21) behandelt wird, erfolgt hier noch eine genauere Betrachtung der zu erwartenden kleinräumigen und kurzzeitigen Auswirkungen auf den Feststofftransport. Grobes Material > 60 mm wird aufgrund der Stababstände des Sohlrechens definitiv über diesen transportiert. Eine Ablagerung eines Teils dieses Geschiebes im Nahbereich unterhalb des Tiroler Wehrs ist wahrscheinlich, da aufgrund des Wassereinzuges die Schleppkraft der CC hier reduziert wird. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese kleinräumigen Ablagerungen bei den jährlichen Hochwässern, bei denen der Betrieb der Wasserfassung eingestellt wird bzw der Einzug nur mehr eine untergeordnete Rolle spielt, wieder weiter transportiert werden. Ähnliches ist für den Nahbereich der Rückgabe der Spülleitung zu erwarten, wobei die Korngrößen des abgelagerten Materials hier geringer sind und zumindest eine Teilmobilisierung in diesem Bereich auch bei den häufigen Überwassersituationen zu erwarten ist. Über die Spül-und Entleerungsleitung des Speicherstollens und Ausgleichsbeckens werden fast ausschließlich Schwebstoffe zurückgegeben, wobei dies in einer Schluchtstrecke erfolgt. Eine Ablagerung kann hier ausgeschlossen werden. Für die Gewährleistung der vorgesehenen Pflichtwasserabgabe durch entsprechende prozentuelle Aufteilung des Fließquerschnitts ist eine gleichmäßige Anströmung der Wehrschwelle essentiell. Durch Anordnung der Dotiersektion zwischen den beiden Sohlrechen wurde hier grundsätzlich eine günstige Ausgangssituation geschaffen. Trotzdem ist das Erfordernis einer lokalen Räumung im Nahbereich oberhalb des Tiroler Wehrs in unregelmäßigen Abständen aufgrund der natürlichen Sohldynamik der CC nicht auszuschließen. Ausgeschlossen werden kann jedoch - abgesehen von den oben angeführten lokalen Bereichen - eine Veränderung der Sohldynamik in der Restwasserstrecke aufgrund der Steilheit und des weitgehend schluchtartigen Charakters. Dies trifft auch auf die Umlagerungsstrecke im Bereich M zu, in der die natürliche Schwankungsbreite der Sohllagen mehrere Meter beträgt. Der Einfluss der Wasserentnahme ist im Vergleich zu den hier dominierenden Seitenerosionsprozessen jedenfalls vernachlässigbar. Auch in der Flachstrecke der römisch XX in N bis zur Triebwasserrückgabe kann davon ausgegangen werden, dass der Wassereinzug durch das Kraftwerk CC in den Zeiträumen, in denen hier relevanter Feststofftransport stattfindet, von untergeordneter Bedeutung für den Transport ist.

h)    Nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit des Gewässers - § 105 Abs 1 lit e WRG 1959 (vgl ASV Gewässerökologie OZ 32 S 9, 10; unstrittig):

Errichtung der Wasserfassung und des Speicherstollens:

Durch die Errichtung der Wasserfassung kommt es in der Bauzeit zu Beeinträchtigungen, welche sich aufgrund der Umgestaltung der Bachsohle und der damit verbundenen erhöhten Trübstoffführung unterhalb des Projektgebietes ergeben. Aufgrund der Bautätigkeit ist mit einem erhöhten Driftverhalten des Makrozoobenthos im Projektabschnitt zu rechnen. Diese Beeinträchtigungen werden sich aber nur während der Bauzeit ergeben. Nach Beendigung der Baumaßnahmen kommt es zur Nachlieferung bodenbewohnender Organismen aus dem Oberlauf und zu einem Abklingen der Beeinträchtigungen. Weiters wird zum Schutz der Gewässer vor der Einleitung von allenfalls verunreinigten Stollenwässern eine Vorreinigung mittels einer Gewässerschutzanlage (GSA) unbedingt für notwendig erachtet (siehe Auflage 4). Da die CC sowie die römisch XX über einen entsprechenden Verdünnungspuffer verfügt, ist eine Belastung durch die Wässer aus der GSA gewässerökologisch vertretbar. Somit wird zusammenfassend bei Einhaltung, der für notwendig erachteten Auflagen in der Bauphase, von keiner Verschlechterung bzw nachteiligen Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers im Sinne des Paragraph 105, Absatz eins, Litera e, WRG 1959 ausgegangen. In der Betriebsphase kommt es bei projektgemäßer Ausführung zu keiner nachteiligen Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers.

Auflagen:

1.    Im Zuge der Bauausführung sind sämtliche Bauvorkehrungen zu treffen, damit keine wassergefährdenden Stoffe (zB Mineralöle, Zementschlämme) ins Grundwasser bzw Oberflächenwasser gelangen.

2.    Bei allen Bautätigkeiten sind Vorkehrungen zu treffen, damit kein Fremdmaterial (Bauschutt, Schadstoffe etc) in die Gewässer gelangt bzw verbleibt.

-      Werden unter Niveau liegende Baubereiche mittels Wasserhaltung trocken gehalten, so sind die Pumpwässer über die vorgesehenen Absetzbecken zu reinigen bzw in Gewässerschutzanlagen abzuführen.

-      Wenn im aus den Baubereichen abzuleitenden Wasser außer der baustellentypischen Trübung weitere Verunreinigungen festgestellt werden, welche nicht durch die Absetzanlagen bzw Gewässerschutzanlagen entfernt werden können, ist das Wasser solange mittels Saugtankwagen oder Vergleichbarem abzupumpen und einer ordnungsgemäßen externen Entsorgung zuzuführen, bis die über eine geringe Trübung hinausgehenden Verunreinigungen beseitigt sind.

3.    Alle Betonierungsarbeiten im Flussbett sind so auszuführen, dass keine Zementmilch ins Wasser gelangt.

4.    Bei Betonierungsarbeiten dürfen keine Bauwässer in betroffene Gewässer eingeleitet werden, die eine Überschreitung des pH-Wertes von 8,5 im Gewässer aufweisen. Die Überprüfung der pHWerte hat während und mindestens 2 Wochen nach Beendigung der Betonierungsarbeiten täglich zu erfolgen. Andernfalls ist eine Neutralisationsanlage zur Vorreinigung der anfallenden Wässer je nach Bauabschnitt vorzusehen. Die Messergebnisse sind entsprechend aufzubereiten (Tagesmittelwerte, Tagesgänge) und in analoger Form (Befund auf Papier) und digital (auf Datenträger oder per E-Mail) halbjährlich der Behörde vorzulegen.

5.    Die Lagerung von Treib- und Schmierstoffen sowie anderer wassergefährdender Stoffe im Abflussbereich ist untersagt. So sind die Lagerung und Manipulationen mit Treibstoffen, Ölen, Schmierstoffen etc im Nahbereich (5 m von der Böschungsoberkannte) der Gewässer unzulässig. Ebenso sind das Abstellen, die Wartung und die Reinigung von Baumaschinen und Baugeräten in Abflussprofilen unzulässig. Für die Lagerung von derartigen Stoffen sind entsprechende Lagereinrichtungen sowie Tankanlagen, Betankungsflächen etc herzustellen.

6.    Die Ablagerung bzw Zwischenablagerung von Aushubmaterial, Baustoffresten und dergleichen im Gewässer- und im Hochwasserabflussbereich ist unzulässig.

i)    Ableitung von Wasser ins Ausland - § 105 Abs 1 lit k WRG 1959 (vgl ASV Fachbereich Wasserbautechnik OZ 31 S 10, unstrittig):

Bei der projektierten Wasserkraftanlage CC wird kein Wasser ins Ausland abgeleitet.

j)    Besorgung einer wesentlichen Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer - § 105 Abs 1 lit m WRG 1959 (vgl ASV Fachbereich Gewässerökologie OZ 32 S 10 bis 12, OZ 59 S 10 bis 14, OZ 70, OZ 80 S 7, 8, strittig):

Entsanderspülungen:

Die Einleitung von Spülwässer eines Entsanders führt immer zu einer vermehrten Schwebstoffkonzentration im Gewässer. Entscheidend für die Auswirkungen sind einerseits die Konzentrationen und andererseits die natürlichen Verhältnisse während des Spülvorganges. Entsanderspülungen sollen nach Möglichkeit kontinuierlich oder zu Zeiten durchgeführt werden, in denen ein natürlich erhöhter Abfluss vorhanden ist. Sie sollen zeitlich gedämpft eingeleitet und beendet werden. Der Maximalabfluss während einer Entsanderspülung und ausreichendes Nachspülen sollen größere Sandablagerungen unterhalb der Entsanderkammer vermeiden. Durch die erhöhte Feinsedimentfracht ist die Gefahr der Verstopfung der Hohlräume der Sohle stark erhöht. Deshalb soll ausreichendes Nachspülen verhindern, dass sich Feinpartikel im Restwasser ablagern.

Nach Entfernung der sich im Entsander abgelagerten Feststoffe ist eine angemessene Nachspülung des Bachbettes mit natürlichem Abfluss vorgesehen, wobei die Spülschützen für einen Zeitraum offenbleiben, der für die Wiederherstellung der ursprünglichen Bedingungen des Bachbettes und die Schaffung günstiger Substratbedingungen für die Fischreproduktion ausreicht. Durch das ggst Vorhaben sind durch die Entsanderspülungen nicht fischrelevante Gewässerabschnitte mit hohem Gefälle betroffen, womit in erster Linie eine Beeinträchtigung vor allem für die bodenbewohnenden Organismen zu erwarten ist. Erfahrungsgemäß finden Entsanderspülungen fast ausschließlich während sommerlicher Hochwässer statt. Bei solchen Abflussverhältnissen sind natürlicherweise hohe Trübstoff- und Geschiebeführungen im Gewässerbett gegeben, an die das Makrozoobenthos weitgehend angepasst ist. Wie Untersuchungen gezeigt haben, treten meist keine schwerwiegenden Störungen der Makrozoobenthosfauna auf Basis der derzeit bindenden Methoden vergleiche Leitfäden BMLFUW) auf, sodass keine Verschlechterung des prognostizierten ökologischen Zustandes der betroffenen DWK unter Berücksichtigung der aus gewässerökologischer Sicht für notwendig erachteten Auflagen zu erwarten ist.

Auflagen:

7.    Entsanderspülungen dürfen nur zu Zeiten durchgeführt werden, während natürlicherweise ein erhöhter Abfluss (ca 0,6*MHQ) vorhanden ist. Der Maximalabfluss während einer Spülung muss so groß gewählt werden (und so lange anhalten), dass unterhalb der Entsanderkammer keine größeren Sandablagerungen entstehen.

8.    Entsanderspülungen sind grundsätzlich auf den Zeitraum erhöhter Abflüsse von Mitte Mai bis Ende Oktober zu beschränken. Während der restlichen Monate haben Spülungen nur in Ausnahmefällen zB bei einer betriebstechnischen Notwendigkeit oder bei Hochwassersituationen zu erfolgen.

9.    Bei den Entsanderspülungen ist durch entsprechende Steuerung ebenfalls zu gewährleisten, dass eine Anstiegsrate von 10 cm/min bzw Abstiegsrate von 5 cm/min eingehalten wird.

10.  Nach Abschluss der Entsanderspülungen (Geschiebespülung) ist mindestens eine Stunde mit dem natürlichen Zufluss nachzuspülen.

Wasserentnahme / Restwasserstrecke:

Die vorliegenden Untersuchungen zeigen, dass bei den vorgesehenen Dotierwassermengen die abiotischen Rahmenbedingungen (NQRestwasser ≥ NQtnatürlich) jenen bei einer natürlichen Niederwassersituation entsprechen. Auch sind va die anzustrebenden Richtwerte für den guten hydrologischen Zustand gemäß Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer erreicht. Vor dem Hintergrund des nachgewiesenen guten biologischen Gesamtzustandes und den verbleibenden abiotischen Rahmenbedingungen ist davon auszugehen, dass durch die Reduktion der natürlichen Abflussverhältnisse zwar eine Veränderung der Artenzusammensetzung zu erwarten ist, diese aber nicht so weit geht, dass der gute biologische Zustand nicht aufrechterhalten werden kann. Weiters ist aus gewässerökologischer Sicht die Erhaltung einer an die natürlichen Gegebenheiten angepassten Jahresabflussganglinie zur Aufrechterhaltung der Gewässercharakteristik von wesentlicher Bedeutung. Nicht nur eine adäquate Restwassermenge für die winterliche Niederwasserzeit ist notwendig, sondern auch eine gesicherte Wasserführung in den Sommermonaten. Das Maß der Wassernutzung hat sich dabei nach dem natürlichen Wasserangebot zu richten und auf die wechselnden Wasserstände Rücksicht zu nehmen. Das Maß und die Art der Wasserbenutzung dürfen nicht so weit gehen, dass der naturgegebene Charakter des Gewässers sowie seine Funktion im Gewässernetz und dessen Umland stark beeinträchtigt werden. Um diese Zielsetzung zu erreichen, ist aus gewässerökologischer Sicht eine dynamische Dotierung mit einer entsprechenden Mindestdotierwassermenge notwendig. Als Richtwert wird in der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer ein dynamischer Anteil von 10 bis 20 % der natürlicherweise ankommenden Wassermenge vorgegeben. Für das ggst Vorhaben ist ein dynamischer Anteil von 40 % der an der Fassung ankommenden Wassermenge vorgesehen, womit die Richtwerte laut Qualitätszielverordnung für die Sommermonate deutlich überschritten werden.

Basierend auf den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ist der Erhalt der Dynamik des Geschiebetransports und der Geschiebeumlagerungen des laufenden Materials in der Ausleitungstrecke auch bei Umsetzung des Vorhabens gewährleistet. Nur im unmittelbaren Bereich unterhalb der Wasserfassung ist von einer Ablagerung von Geschiebe auszugehen. Daraus ergibt sich, dass die Geschiebedynamik bzw der Sedimenttransport im Bereich der Ausleitungsstrecke gegenüber dem Ist-Zustand im Wesentlichen unverändert bleibt. Vor diesem Hintergrund werden auch die Richtwerte bzw Vorgaben der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (Paragraph 13, Absatz 2,) eingehalten. Somit ist auch in der Hauptentwicklungszeit des Makrozoobenthos mit keiner wesentlichen Reduktion der Lebensraumeignung auszugehen, womit der Erhalt des guten ökologischen Gesamtzustandes auch bei Umsetzung des ggst Vorhabens weiterhin gewährleistet ist. Zusammenfassend kann aus gewässerökologischer Sicht festgehalten werden, dass durch die geplante Wasserentnahme eine Beeinträchtigung des derzeitigen ökologischen Zustandes gegeben ist, doch ist sie durch die vorgegebenen Dotierwasserabgaben nicht so groß, dass mit einer Verschlechterung des guten ökologischen Gesamtzustandes der betroffenen Detailwasserkörper zu rechnen ist.

Auflagen:

11.  Die Restwasser- bzw Dotierwasserabgabe hat bei der Wasserfassung so zu erfolgen, dass nachfolgende Vorgaben eingehalten werden: 40 % der ankommenden Wassermenge, mindestens aber 200 l/s (jahresdurchgängig).

12.  Die Abgabeeinrichtung hinsichtlich der Pflichtwassermenge ist von einem fachlich befugten Büro oder einer fachlich befugten Person zu überprüfen. Diese Unterlagen sind vor Inbetriebnahme der Behörde unaufgefordert zu übermitteln.

13.  Bei einem allenfalls auftretenden Schwall darf das Verhältnis von 1:3 nicht überschritten werden und eine Schwallanstiegsrate von 5 cm/min bzw Sunkrate von 0,4 cm/min ist einzuhalten.

Feststellungen im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 1. Juli 2015 in der Rechtssache C-461/13 (Weser-Urteil):

Durch das geplante Vorhaben sind gemäß NGP 2015 die Detailwasserkörper (DWK) 305070059, 305070061 und 305070093 an der CC und der Detailwasserkörper (DWK) 305070084 an der römisch XX betroffen. Basierend auf der Einstufung des Ist- Zustandes wird im gewässerökologischen Bericht „ITS Scheiber, Wasserkraftanlage CC – Kbis N, Gewässerökologie – Aktueller Bericht, Beilage /3“, der von den Beschwerdeführern vorgelegt wurde, nachstehende Prognose für den ökologischen Zustand nach Umsetzung des geplanten Vorhabens abgegeben:

Hinsichtlich der Durchgängigkeit haben die Erhebungen gezeigt, dass die CC auf der gesamten untersuchten Gewässerstrecke keinerlei Querbauwerke im Gewässerbett aufweist, womit der natürliche Sedimenttransport gegeben ist. Zum betroffenen DWK der römisch XX hinsichtlich der Qualitätskomponenten Morphologie und Durchgängigkeit wird dargelegt, dass der Großteil der untersuchten Gewässerstrecke aufgrund der natürlichen Gegebenheiten keine anthropogen verursachten, morphologischen Veränderungen aufweist. Nur im Bereich des Siedlungsgebietes von N ist die römisch XX beidseitig durch Uferverbauungen in ihrer Morphologie beeinträchtigt. Somit befindet sich die Qualitätskomponente Durchgängigkeit in allen betroffenen DWK in einem sehr guten Zustand.

In Paragraph 12, Absatz 3, Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer wird der sehr gute Zustand für die Teil-Qualitätskomponente Durchgängigkeit, wie folgt definiert: „Der Oberflächenwasserkörper befindet sich in Bezug auf die Durchgängigkeit in einem sehr guten Zustand, wenn die Durchgängigkeit nur derartig geringfügig durch menschliche Tätigkeiten beeinflusst wird, dass eine ungestörte Migration der gewässertypischen aquatischen Organismen und der natürliche Transport von Sedimenten im Gewässerbett möglich ist.“

Aufgrund der morphologischen Verhältnisse im Längsverlauf (Gefällestufen im Längsverlauf und nicht fischpassierbare Hindernisse) und der Höhenlage dieser Gewässerstrecke ab der Steilstufe ist die geplante Ausleitungstrecke als nicht fischrelevant einzustufen, womit die Beurteilung der Beeinträchtigung durch die geplante Wehranlage hinsichtlich der Migration für die Fischfauna nicht relevant ist.

Unter den Begriff Durchgängigkeit fällt jedoch gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer auch der Sedimenttransport. Grobes Material > 60 mm wird aufgrund der Stababstände des Sohlrechens definitiv über die Wehranlage transportiert vergleiche auch die Feststellungen in Punkt römisch II./H)/g) des Erkenntnisses). Die kleinräumigen Ablagerungen bei den jährlichen Hochwässern, bei denen der Betrieb der Wasserfassung eingestellt wird bzw der Einzug nur mehr eine untergeordnete Rolle spielt, werden wieder weitertransportiert. Ähnliches ist für den Nahbereich der Rückgabe der Spülleitung zu erwarten, wobei die Korngrößen des abgelagerten Materials hier geringer sind und zumindest eine Teilmobilisierung in diesem Bereich auch bei den häufigen Überwassersituationen zu erwarten ist. Über die Spülung Entleerungsleitung des Speicherstollens und Ausgleichsbeckens werden fast ausschließlich Schwebstoffe zurückgegeben, wobei dies in einer Schluchtstrecke erfolgt. Eine Ablagerung in der Restwasserstrecke kann hier ausgeschlossen werden. Somit sind auch die Grenzwerte der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer gemäß Paragraph 12, Absatz 3, hinsichtlich des Transport von Sedimenten im Gewässerbett eingehalten bzw werden die Veränderungen als geringfügig beurteilt. Daraus ergibt sich keine Verschlechterung der Qualitätskomponente Durchgängigkeit. Durch die bestehende Wasserentnahme für die Beschneiungsanlage P (WBPZL: ***) im Oberlauf der CC ist keine geringfügige Wasserentnahme gemäß Paragraph 12, Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer gegeben (Wasserentnahme der Schneeanlage P mit der Wasserfassung bei Flusskilometer 5,56). Somit ist die Einzelkomponente Wasserhaushalt in den betroffenen Detailwasserkörpern der CC durch diese Nutzung bereits als beeinträchtigt anzusehen, womit die Qualitätskomponente Wasserhaushalt „gut“ einzustufen ist. Durch das geplante Vorhaben wird die Qualitätskomponente Wasserhaushalt in der geplanten Ausleitungstrecke an der CC aufgrund der bereits bestehenden Nutzung durch die Wasserentnahme für die Beschneiungsanlage nicht zusätzlich beeinträchtigt bzw verschlechtert. Im Gegensatz dazu befindet sich die Qualitätskomponente Wasserhaushalt im betroffenen DWK der römisch XX, trotz der bestehenden Nutzung durch die Beschneiungsanlage im sehr guten Zustand. Dies begründet sich durch den natürlichen Zufluss der AD. Durch die vorgesehene Wasserentnahme durch die geplante Kraftwerkanlage CC ist laut Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächenwässer (Paragraph 12,) keine geringfügige Wasserentnahme gegeben. Die Ausbauwassermenge beträgt in diesem Fall ein Vielfaches einer geringfügigen Wasserentnahme. Damit ist mit einer Verschlechterung der Qualitätskomponente Wasserhaushalt zu rechnen.

Die Qualitätskomponente Morphologie in den betroffenen DWK zeigt den „guten“ bzw an der römisch XX den „nicht mehr guten“ Zustand. Sie weist weitgehend anthropogene Beeinträchtigungen der Gewässerstrukturen bzw Defizite in der Uferdynamik auf. Durch das geplante Vorhaben wird die Qualitätskomponente Morphologie nicht zusätzlich beeinträchtigt.

Die Qualitätskomponente Makrozoobenthos befindet sich in allen 3 betroffenen DWK der CC in einem sehr guten Zustand. Nach der normativen Begriffsbestimmung in Anhang C 1959 in der Fassung 2011 zum WRG definiert sich der sehr gute Zustand für das Makrozoobenthos wie folgt: „die taxonomische Zusammensetzung (und die Abundanzen) entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse“. Die vorhabensbedingten Veränderungen der hydromorphologischen Bedingungen entsprechen nicht mehr denselben Bedingungen wie bei Abwesenheit störender Einflüsse (WRG 1959 in der Fassung 2011, Anhang C) und damit ist mit einer Verschiebung der taxonomischen Zusammensetzung und der Abundanzen hin zum guten Zustand zu rechnen. Somit ist aus fachlicher Sicht von einer Verschlechterung der Qualitätskomponente Makrozoobenthos bei Umsetzung des geplanten Bauvorhabens auszugehen. Auch die Untersuchungsergebnisse der Habitatmodellierung (Gewässerökologischer Bericht „ARGE Limnologie; Wasserkraftanlage CC, Limnologische Untersuchung März bis Mai 2008“, Ausfertigung C, Beilage 33) zeigen am Beispiel der strömungsliebenden Eintagsfliegenart Baetis alpinus, dass im Vergleich zu den winterlichen Referenzabflüssen 400 bis 550 l/s eine deutliche Verminderung der nutzbaren Lebensräume für rheophile Arten bei der geplanten Dotierwassermenge von 200 l/s stattfindet. Die in den Abbildungen 15 dargestellten Habitateignungen vergleiche Gewässerökologischer Bericht „ARGE Limnologie; Wasserkraftanlage CC, Limnologische Untersuchung März bis Mai 2008“, Ausfertigung C, Beilage 33) veranschaulichen die Lebensraumminderung durch die Restwasserführung über die winterliche Niederwasserzeit. Daraus lässt sich ableiten, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Verschiebung der Dominanzverhältnisse und Abundanzen zu rechnen ist. Aufgrund dieser Verschiebungen wird aus fachlicher Sicht in den 3 Detailwasserkörpern der CC von einer Verschlechterung der Qualitätskomponente Makrozoobenthos in den guten Zustand ausgegangen. Im berührten Detailwasserkörper *** der römisch XX kommt es durch die Abflüsse der AD in der Niederwasserperiode zu einer deutlichen Anhebung der Restwasserführung in der geplanten Ausleitungstrecke. Alleinig über die Einzugsgebietsgrößen (AD: 231 km²; CC-Mündung: 131 km²; CC- geplante Fassung: ca. 100 km²) lässt sich abschätzen, dass der winterliche Restwasserabfluss um zumindest 1.000 l/s steigt. Auf Grund dieser starken Abflusszunahme ist davon auszugehen, dass in der geplanten Ausleitungsstrecke des DWK 305070084, trotz der Verschlechterung der Qualitätskomponente Wasserhaushalt, hydromorphologischen Bedingungen auftreten, die auch nach Vorhabensumsetzung den sehr guten Zustand der Qualitätskomponente Makrozoobenthos ermöglichen.

Die Qualitätskomponente Phytobenthos befindet sich in den DWK 305070059 (CC) und DWK *** (römisch XX) in einem sehr guten und in den beiden DWK *** und DWK *** (römisch XX) an der CC in einem guten Zustand. Es kommt es zu keiner Verschlechterung dieser Qualitätskomponente, da sich diese gemäß „Leitfaden zur Erhebung der biologischen Qualitätselemente“ (BMLFUW; April 2009) erfahrungsgemäß sehr gut eignet, in erster Linie stoffliche Belastungen in einem Fließgewässer anzuzeigen. Bei Abgabe eines entsprechenden Dotierwassers kann davon ausgegangen werden, dass sich die taxonomische Zusammensetzung nur sehr geringfügig ändern wird. Dies spiegelt auch die nicht gegebene indikative Aussagekraft gemäß Leitfaden zur Erhebung der biologischen Qualitätselemente hinsichtlich der Belastungskategorie „Restwasser“ des Phytobenthos wieder. Aus fachlicher Sicht kann daher davon ausgegangen werden, dass sich der derzeitig ökologische Zustand für die Qualitätskomponente Phytobenthos nicht verschlechtern wird. Hinsichtlich der biologischen Einzelkomponente Fische kann aufgrund der morphologischen Verhältnisse im Längsverlauf (Gefällestufen im Längsverlauf und nicht fischpassierbare Hindernisse) und der Höhenlage diese Gewässerstrecke ab der Steilstufe als nicht fischrelevant eingestuft werden. Somit ist eine fischökologische Zustandsbewertung nicht notwendig. Hinsichtlich der biologische Einzelkomponente Fische kann aufgrund der morphologischen Verhältnisse im Längsverlauf (Gefällestufen im Längsverlauf und nicht fischpassierbare Hindernisse) und der Höhenlage diese Gewässerstrecke ab der Steilstufe als nicht fischrelevant eingestuft werden. Somit ist eine fischökologische Zustandsbewertung nicht notwendig. Bezüglich einer Beeinträchtigung des derzeitigen ökologischen Zustandes für die chemischphysikalischen Einzelkomponenten aller betroffenen DWK lässt sich nur eine grobe Prognose treffen. Vor dem Hintergrund der vorgesehenen Abgabe einer Pflichtwassermenge gemäß Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (Paragraph 13,) kann der Schluss gezogen werden, dass keine Verschlechterung des derzeitigen Zustandes für die Einzelkomponenten Temperaturverhältnisse, Sauerstoffhaushalt, Salzgehalt, Versauerungszustand und Nährstoffverhältnisse zu erwarten ist.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die durchgeführte Beurteilung der einzelnen Qualitätskomponenten auf Basis der Untersuchungsergebnisse „ITS Scheiber, Wasserkraftanlage CC – K bis N, Gewässerökologie – Aktueller Bericht, Beilege /3“ und dem gewässerökologischen Bericht „ARGE Limnologie; Wasserkraftanlage CC, Limnologische Untersuchung März bis Mai 2008“, Ausfertigung C, Beilage 33 erfolgte. Nachstehend wird für einen besseren Überblick eine allfällige Verschlechterung des ökologischen Zustandes für die jeweiligen Qualitätskomponenten nach Umsetzung der Kraftwerksanlage CC tabellarisch dargestellt:

Somit kommt es zu keiner Verschlechterung der biologischen Qualitätskomponente Phytobenthos. Hinsichtlich der abiotischen Qualitätskomponenten Durchgängigkeit und Morphologie ist ebenfalls mit keiner Verschlechterung des derzeitigen guten Zustands für die DWK an der CC und römisch XX zu rechnen. Auch bleibt der derzeitige Zustand der abiotischen Qualitätskomponente Wasserhaushalt an der gesamten CC unverändert. Für die 3 betroffenen Detailwasserkörper an der CC wird eine Verschlechterung des ökologischen Zustandes, betreffend der biologischen Qualitätskomponente Makrozoobenthos vom sehr guten Zustand in den guten Zustand prognostiziert. Weiters verschlechtert sich darüber hinaus die abiotische Qualitätskomponente Wasserhaushalt des betroffenen Detailwasserkörpers an der römisch XX von sehr gut hin zum guten Zustand. Ausgehend vom Istzustand (alle betroffenen Detailwasserkörper befinden sich im guten ökologischen Zustand) kommt es durch das ggst Vorhaben zu keiner Verschlechterung des ökologischen Gesamtzustandes.

I)    Zur beantragten Rodungsbewilligung nach dem ForstG 1975 (Gutachten ASV Fachbereich Forstwirtschaft vom 28.4.2009, OZ 59 S 7 bis 10, unstrittig):

Für die Verlegung der Druckrohrleitung ist eine Rodungsbreite von 10 m beantragt, davon 2 m dauernd und 8 m befristet. Im Bereich des Wasserschlosses wurde die Aushublinie als Rodegrenze angenommen.

Grundstücksnummer

dauernde Rodung

befristete Rodung

**9

8,00 m²

32,00 m²

**10

160,00 m²

640,00 m²

**11

186,00 m²

744,00 m²

**13

270,00 m²

1.080,00 m²

**34

8,00 m²

32,00 m²

**41

140,00 m²

560,00 m²

**17

10,00 m²

40,00 m²

**15

285,00 m²

345,00 m²

**35

173,00 m²

200,00 m²

Summe

1.240,00 m²

3.673,00 m²

Die zur Rodung beantragten Flächen sind mit Wald im Sinne des ForstG 1975 bestockt. Im Bereich des Wasserschlosses steht ein locker stehender Lärchen-Zirben-Bestand in der Optimalphase, in der Unterschicht sind Grünerlen zu finden. Der Steilabstieg nach N führt durch einen Fichten-Lärchen Mischbestand. Hier wechseln im Bereich der Freileitungstrasse unbestockte Flächen mit Jungwaldflächen. In den angrenzenden Flächen dominieren geschlossen stehende Terminalphasen.

Im Bereich des Steilabstieges nach N wird die Druckrohrleistung zum überwiegenden Teil im Bereich der bestehenden Freileitungstrasse verlegt, geschlossener Waldbestand wird auf einer Länge von 100 m durchfahren. In Summe werden im Rahmen des vorliegenden Projektes außerhalb der bestehenden TIWAG-Freileitungstrasse Waldflächen im Ausmaß von 668 m² dauernd und 2.035 m² befristet beansprucht.

Im Bereich des Wasserschlosses ist der Waldbestand im Hinblick auf die seichtgründigen Standorte und die schwierige Wiederbewaldung als Schutzwald anzusprechen. Auf Grund der örtlichen Verhältnisse haben die Bestände im Bereich des Steilabstieges nach N eine mittlere Bedeutung für die Schutz- und eine große Bedeutung für die Wohlfahrtsfunktion. Dies deckt sich mit den im derzeit gültigen Waldentwicklungsplan ausgewiesenen Wertziffern 311 (im Bereich des Wasserschlosses) und 231 (im Bereich der Druckrohrleitung). Die Waldausstattung der Gemeinde Z beträgt 7 %, der Bezirksdurchschnitt liegt bei 27 %.

Durch das geplante Rodungsvorhaben sind nur geringfügig nachteilige Auswirkungen auf die betroffenen Waldbestände und deren Funktionen zu erwarten. Die Funktionen des Waldes, insbesondere die Schutz- und die Wohlfahrtsfunktion, bleiben in ausreichendem Ausmaß sichergestellt. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass der überwiegende Teil der Rodeflächen vorübergehend beansprucht wird. Von den dauernd beanspruchten Rodeflächen wiederum liegt circa die Hälfte im Bereich einer bestehenden TIWAG-Freileitungstrasse. Die dauernde Rodung von Flächen mit hochstämmigem forstlichen Bewuchs reduziert sich somit auf ein vertretbares Ausmaß. Zudem wird sich dort, wo die Druckrohrleitung durch geschlossenen Waldbestand verläuft, das Kronendach mittel- bis langfristig wieder schließen. Es sind auch keine besonderen Gefährdungen für die an die Rodeflächen angrenzenden Waldflächen durch Windwurf, Sonnenbrand, Schneebruch usw zu erwarten.

Die Weideausübung sowie die Deckung des Holz- und Streubedarfes für die Agrargemeinschaft Z bzw deren berechtigte Stammsitzliegenschaften bleiben auch in Zukunft in vollem Umfang sichergestellt.

Bei Erteilung der Rodungsbewilligung sind aus forstfachlicher Sicht für dauernde Rodefächen außerhalb der TIWAG-Freileitungstrasse Ersatzmaßnahmen (im Sinne des Paragraph 18, ForstG) vorzuschreiben. Diese Maßnahmen dienen der Kompensation des dauernden Verlustes der Wirkungen des Waldes, insbesondere der Schutz- und der Wohlfahrtsfunktion. Zudem weist die Gemeinde Z mit einem Waldanteil von 7 % eine deutlich unterdurchschnittliche Waldausstattung auf.

Bei Erteilung der Rodungsbewilligung sind aus forstfachlicher Sicht folgende Nebenbestimmungen vorzuschreiben:

1.    Die beanspruchte Trassenbreite im Bereich der Druckrohrleitung ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. Die Maximalbreite von 10 m darf keinesfalls überschritten werden.

2.    Das auf den Rodeflächen stockende Holz ist vom zuständigen Forstaufsichtsorgan auszuzeigen.

3.    Die zukünftige Bewirtschaftung des verbleibenden Waldes darf durch die Bauführung nicht behindert oder unmöglich gemacht werden. Unterbrochene Wege und Steige sind im ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

4.    Bauarbeiten, insbesondere Sprengungen, sind so durchzuführen, dass Schäden an den angrenzenden Waldbeständen vermieden werden (bei steilem Gelände sind erforderlichenfalls zum Schutz der talseitigen Bestände Sicherheitsvorkehrungen gegen abkollerndes und abrutschendes Material zu treffen).

5.    Angeschnittene oder berührte Nassstellen und Quellhorizonte sind zu entwässern. Das Wasser ist schadlos abzuleiten.

6.    Das Lagern von Betriebsstoffen und Materialien jeglicher Art, das Deponieren von Aushub- und Baurestmaterial, die Errichtung von Bauhilfsanlagen sowie das Abstellen von Baumaschinen ist in den an die Rodungsflächen angrenzenden Beständen untersagt.

7.    Anschnitte und Böschungen sind so abzusichern, dass ein Nachbrechen derselben und damit eine Gefährdung oder Schädigung der anschließenden Waldbestände vermieden wird.

8.    Die anfallende Rasendecke bzw anfallendes Humusmaterial ist zwischenzulagern und anschließend zur Wiederbegründung aufzubringen.

9.    Nach Abschluss der Arbeiten ist das Gelände wieder einzuebnen und dem umliegenden Gelände anzugleichen.

10.  Sämtliche Böschungen, Anrisse und Aufschüttungen sind zum jahreszeitlich ehesten Termin zu begrünen. Für die Begrünungsarbeiten ist ein dem Standort und der Höhenlage angepasstes Saatgut zu verwenden. Die Begrünung ist so lange nachzubessern und zu düngen, bis sich eine dauerhafte Grasnarbe gebildet hat.

11.  Aufforstbare Flächen sind im Verband von 2,5 m x 2,5 m mit Lärchen, Fichten und Zirben in gruppenweiser Mischung binnen 3 Jahren ab Erteilung der Bewilligung mit standortgerechten Pflanzen wieder aufzuforsten.

12.  Sämtliche Bau- und Rekultivierungsmaßnahmen sind binnen 3 Jahren ab Erteilung der Bewilligung abzuschließen. Die befristete Rodungsbewilligung ist daher bis zu diesem Termin zu befristen.

13.  Als Ersatzleistung gemäß § 18 ForstG haben die Beschwerdeführer Verbesserungsmaßnahmen in Waldbeständen mit hoher Schutzfunktion und/oder mittlerer bzw hoher Wohlfahrtsfunktion im Umgebungsbereich durchzuführen. Art und Umfang der geplanten Maßnahmen sind der Behörde binnen 2 Jahren ab Erteilung der Bewilligung bekanntzugeben. Die Maßnahmen sind binnen 3 Jahren ab Erteilung der Bewilligung abzuschließen und es ist dafür ein Mindestbetrag von EUR 868,40 aufzuwenden.

14.  Werden die Ersatzmaßnahmen nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht durchgeführt, ist gemäß § 18 Abs 3 ForstG 1975 ein Geldbetrag von EUR 868,40 (EUR 1,30 pro m²) binnen oben genannter Frist zu entrichten.

J)    Zur Befangenheit der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befassten Amtssachverständigen (vgl dazu OZ 2 bis 4, 6, 7, OZ 59):

Der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Gewässerökologie (AE) und der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Forstwirtschaft (AF) waren bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren mit dem in Rede stehenden Bewilligungsverfahren befasst (unstrittig). Deren Befangenheit wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in der Beschwerde nicht geltend gemacht.

Der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wasserbautechnik (AG) und der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Elektrotechnik und Energiewirtschaft (AJ) wurden erst durch das LVwG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogen. Die im verwaltungsbehördlichen Verfahren aus den Fachbereichen Wasserbautechnik sowie Elektrotechnik und Energiewirtschaft beigezogenen Amtssachverständigen, deren Befangenheit von den Beschwerdeführern geltend gemacht wurde, wurden sohin - ohne zu prüfen, ob die beiden Amtssachverständigen tatsächlich als befangen anzusehen waren - durch andere Amtssachverständige ersetzt.

Vor Übermittlung der Gutachtensaufträge an die vier Amtssachverständigen informierte das LVwG die vier Amtssachverständigen über dessen Absicht, sie dem Beschwerdeverfahren beizuziehen und ersuchte sie unter Hinweis auf Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, AVG, wonach sich Amtssachverständige bei Vorliegen eines darin genannten Grundes von Amts wegen für befangen zu erklären und der Amtsausübung zu enthalten haben, um Mitteilung, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt vergleiche E-Mail LVwG in OZ 2).

Erst nachdem die vier Amtssachverständigen mitgeteilt hatten, dass ein Befangenheitsgrund nicht vorliegt, wurden sie mit der Erstattung eines Gutachtens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beauftragt vergleiche OZ 3, 4, 6, 7). Die Beschwerdeführer wurden mit E-Mail des LVwG vom 27.3.2020 darüber informiert, dass sich die vier Amtssachverständigen als nicht befangen erachten vergleiche OZ 15). Auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.8.2020 haben die Amtssachverständigen ihre Unbefangenheit bestätigt vergleiche OZ 59 S 7, 10, 15, 19).

Die Fachkunde der vier vom LVwG beigezogenen Amtssachverständigen ist gerichtsbekannt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die gegen die vier Amtssachverständigen sprechen. Die Amtssachverständigen haben die vorgegebene Sachlage in ihren Gutachten schriftlich und im Rahmen der Verhandlung mündlich - nach dem vom LVwG gewonnenen Eindruck - unparteiisch und objektiv beurteilt. Das LVwG war zu keinem Zeitpunkt besorgt, bezüglich der Tätigkeit der vier Amtssachverständigen könnten andere als sachliche Überlegungen eine Rolle spielen. Der Anschein einer Voreingenommenheit ist beim LVwG nie entstanden.

III.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf die in Klammer angeführten Urkunden und sind im Wesentlichen unstrittig.

Das LVwG hegt keinen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vorliegenden Gutachten der vier Amtssachverständigen und erachtet diese als schlüssig. Die von den Beschwerdeführern vorgelegten Gegengutachten waren nicht geeignet die Gutachten der Amtssachverständigen zu widerlegen. Die Amtssachverständigen haben sich mit den Gegengutachten auseinandergesetzt vergleiche insbesondere die Verhandlungsschriften in OZ 59 und 80 und die Stellungnahmen in OZ 58, 70, 78) und die von ihnen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten immer weiter untermauert. Die Feststellungen zur Unbefangenheit der Amtssachverständigen stützt sich im Wesentlichen auf den von den Amtssachverständigen im Verfahren (aufgrund deren Gutachten) und insbesondere in den beiden Verhandlungen gewonnenen persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin.

Strittig ist, ob eine möglichst vollständige Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft bei Realisierung des beantragten Vorhabens gewährleistet ist vergleiche Paragraph 105, Absatz eins, Litera i, WRG 1959, Feststellungen in Punkt römisch II./H)/b) des Erkenntnisses): Die dazu getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Seiten 5 bis 8 des Gutachtens des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserbautechnik in OZ 31. Die Beschwerdeführer erstatteten daraufhin die Stellungnahme in OZ 50 und legten das von DD am 10.8.2018 und das von der e3 concult GmbH am 10.8.2020 verfasste Gegengutachten vor. Diese Gegengutachten wurden in der Verhandlung am 26.8.2020 vergleiche OZ 59 S 14 bis 19) intensiv diskutiert. Die Beschwerdeführer erstatteten dazu am 14.10.2020 eine weitere Stellungnahme und legten das von DD am 13.10.2020 und ein Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserbautechnik im Widerstreitverfahren „KK“ vor vergleiche OZ 72). Die mit OZ 72 vorgelegten Unterlagen wurden in der fortgesetzten Verhandlung am 29.10.2020 ausführlich besprochen vergleiche OZ 80 S 7, 8 und Beilage ./I zu OZ 80). Insbesondere die Ausführungen des Amtssachverständigen in Beilage ./I zu OZ 80 haben das LVwG überzeugt. Der Amtssachverständige hat seine bisherigen Ausführungen dadurch weiter bekräftigt. Die von den Beschwerdeführern an den bisherigen Gutachten kritisierten Punkte wurden dadurch noch weiter untermauert. Dem Kriterienkatalog Wasserkraft in Tirol kommt keine Rechtsverbindlichkeit zu. Dessen Heranziehung ist grundsätzlich zulässig, sie ist aufgrund seiner fehlenden Verbindlichkeit aber grundsätzlich in jedem Einzelfall sachverständig zu untermauern vergleiche VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0101, zum Kriterienkatalog des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft „Österreichischer Wasserkatalog Wasser schützen – Wasser nutzen“). Für den konkreten Fall hat der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wasserbautechnik nachvollziehbar erläutert vergleiche insbesondere Beilage ./I zu OZ 80), dass die im Kriterienkatalog angeführten Hilfestellungen nicht anwendbar sind, weil die Kraftwerksanlage an der CC, die das Kriterium Ausbaugrad mit deutlichem Abstand am schlechtesten von allen Ausleitungs-Laufanlagen mit einer Engpassleistung größer 1,0 MW, die in den letzten 15 Jahren in Tirol bewilligt wurden, erfüllt, mit der „Bestnote“ beurteilt werden würde. Wesentlich ist zudem, dass der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wasserbautechnik in der Verhandlung am 29.10.2020 bestätigt hat vergleiche OZ 80 S 11), dass seine Ausführungen zur möglichst vollständigen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft trotz der in der Verhandlung erfolgten Präzisierung hinsichtlich der Energieerzeugung (dadurch hat sich das Regelarbeitsvermögen um 0,16 GWh erhöht) gleichbleiben, weil sich dadurch höchstens Änderungen im Zehntelbereich ergeben würden. Wenn die Beschwerdeführer ausführen, es hätten auch betriebswirtschaftliche Aspekte in die Beurteilung einfließen müssen, ist festzuhalten, dass das LVwG die Beschwerdeführer nach der Verhandlung am 26.8.2020 vergleiche E-Mail LVwG in OZ 61) aufgefordert hat, Ausführungen zur betriebswirtschaftlichen Nicht-Machbarkeit der vom Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft vorgeschlagenen Anpassungen zu tätigen. Diese E-Mail wurde in der fortgesetzten Verhandlung am 29.10.2020 nochmals dargelegt vergleiche OZ 80 S 2). Die Beschwerdeführer haben dazu bis zum Schluss der Verhandlung nichts konkretes vorgelegt.

Strittig ist weiters, ob es zu einer Verschlechterung des ökologischen Zustandes betreffend der biologischen Qualitätskomponente Makrozoobenthos und die abiotische Qualitätskomponente Wasserhaushalt vom sehr guten Zustand in den guten Zustand kommt vergleiche die Feststellungen in Punkt römisch II./H)/j) des Erkenntnisses). Die dazu getroffenen Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Gewässerökologie in OZ 33, das selbiger ausführlich in der Verhandlung am 26.8.2020 vergleiche OZ 59 S 10 bis 14) erläutert hat. Aus diesem Grund haben die Beschwerdeführer nach der Verhandlung die Stellungnahme der FF vom 1.9.2020 vergleiche OZ 63) vorgelegt. Sowohl in der Stellungnahme vom 6.10.2020 vergleiche OZ 70) als auch in der fortgesetzten Verhandlung am 29.10.2020 vergleiche OZ 80 S 3 bis 7) hat der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Gewässerökologie erläutert, aus welchen Gründen, er trotz den von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen bei seinen Ausführungen im Gutachten in OZ 33 bleibt. Diese Ausführungen sind für das LVwG schlüssig und nachvollziehbar, weshalb es in seinen Feststellungen dem Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Gewässerökologie folgt.

IV.         Rechtslage:

1. Paragraph 13, Wasserrechtsgesetz (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2003, lautet (auszugsweise):

„Maß und Art der Wasserbenutzung.

Paragraph 13, (1) […]

[…]

(4) Das Maß der Wasserbenutzung ist in der Bewilligung in der Weise zu beschränken, daß ein Teil des jeweiligen Zuflusses zur Erhaltung des ökologischen Zustandes des Gewässers sowie für andere, höherwertige Zwecke, insbesondere solche der Wasserversorgung, erhalten bleibt. Ausnahmen hievon können befristet zugelassen werden, insoweit eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses nicht zu besorgen ist.“

2. Paragraph 53, Wasserrechtsgesetz (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2013, lautet (auszugsweise):

„Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne.

Paragraph 53, (1) Wer an der Verwirklichung wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen, insbesondere der in Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Ziele interessiert ist, kann dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper festgelegten konkreten Vorgaben einen Entwurf hierfür mit dem Antrag auf Prüfung vorlegen. Ein solcher Entwurf muß fachkundig ausgearbeitet sein und zumindest die erforderlichen hydrologischen und sonstigen Unterlagen unter dem Gesichtspunkt eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes, der Versorgung mit Trink-, Nutz- und Bewässerungswasser, der Abwasserbeseitigung, des Hochwasserschutzes, der Wasserkraftnutzung und der Fischerei sowie die Erläuterung der Vorteile des wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes enthalten.

(2) […]

(3) Ist die in einem wasserwirtschaftlichen Rahmenplan dargestellte Ordnung im öffentlichen Interesse gelegen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diesen Rahmenplan unter Zusammenfassung seiner Grundzüge im Rahmen der Maßnahmenprogrammerstellung für den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan oder in einer gesonderten Verordnung anerkennen. Ein solcher Rahmenplan ist beim wasserwirtschaftlichen Planungsorgan des betroffenen Landes zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten. Die Verwirklichung des anerkannten Rahmenplanes ist bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (Paragraph 105,) anzustreben.“

3. Paragraph 55, m WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2011, lautet (auszugsweise):

„Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Erstellung von Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen und Hochwasserrisikomanagementplänen

Paragraph 55 m, (1) Zum Zweck der aktiven Beteiligung aller interessierter Stellen, insbesondere bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne für die jeweiligen Flusseinzugsgebiete beziehungsweise Planungsräume, sind die in Absatz 4, Ziffer eins bis 3 angeführten Unterlagen spätestens zu den in diesen Ziffern angeführten Terminen einerseits den bekannten berührten Stellen, das sind insbesondere die in Paragraph 108, genannten betroffenen Amtsstellen, zur Stellungnahme zu übermitteln und andererseits im Wasserinformationssystem Austria sowie beim Landeshauptmann jenes Landes, das hiervon berührt wird, zur öffentlichen Einsicht und Stellungnahme aufzulegen beziehungsweise im Internet zur Verfügung zu stellen. Die Tatsache der Auflage ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder im Anzeigenteil einer allgemein verbreiteten Tageszeitung, in amtlichen Publikationen sowie im Internet mit dem Hinweis auf die schriftliche Stellungnahmemöglichkeit für jedermann unter Angabe der jeweiligen Fristen zu veröffentlichen. Eingegangene Stellungnahmen werden im Internet veröffentlicht.

[…]“

4. Paragraph 55, n WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2013, lautet (auszugsweise):

„Umweltprüfung für andere wasserwirtschaftliche Pläne

Paragraph 55 n, (1) Abgesehen von Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen ist bei der Erstellung und Ausarbeitung von wasserwirtschaftlichen Plänen – insbesondere solchen, durch die der Rahmen für künftige Genehmigungen von Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, gesetzt wird oder bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen eine Prüfung in Umsetzung der Artikel 6 und 7 der Richtlinie (EWG) Nr. 92/43, ABl. Nr. L 206/7, für erforderlich erachtet wird – die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (Absatz 4,) ein Umweltbericht entsprechend den Vorgaben des Paragraph 55 m, Absatz 5, auszuarbeiten. Dabei sind hinsichtlich Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades des Berichtes die gemäß Paragraph 108, genannten betroffenen Amtsstellen zu hören.

(2) […]

(3) Das Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren ist über mindestens sechs Wochen entsprechend dem in Paragraph 55 m, vorgesehenen Verfahren (ausgenommen Absatz 4, Ziffer eins und 2) durchzuführen. Pläne sind zu veröffentlichen und im Fall von grenzüberschreitenden Konsultationen den jeweiligen betroffenen Staaten zugänglich zu machen. Dabei sind eine nichttechnische Zusammenfassung der in den Plan einbezogenen Umwelterwägungen sowie eine Zusammenfassung hinsichtlich der Berücksichtigung der gemäß Paragraph 55 m, Absatz 2, abgegebenen Stellungnahmen, der Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen, wesentlicher Planungsgrundlagen einschließlich des Umweltberichtes sowie die Planauswahlgründe anzuschließen.“

5. Paragraph 103, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 123 aus 2006, lautet (auszugsweise):

„Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung

Paragraph 103, (1) Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen – falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen – zu versehen:

a)    […]

[…]

g)    bei Wasserkraftanlagen Angaben über Maschinenleistung, Jahresarbeitsvermögen und die vorgesehenen Restwassermengen;

[…]“

6. Paragraph 104, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2018, lautet (auszugsweise):

„Vorläufige Überprüfung

Paragraph 104, (1) Die Behörde hat bei Vorliegen eines den Bestimmungen des Paragraph 103, entsprechenden Antrages, unbeschadet Paragraph 104 a,, sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (Paragraph 106,) zu erwarten sind, vornehmlich insbesondere dahingehend zu prüfen,

a)    ob und inwieweit durch das Vorhaben öffentliche Interessen (§ 105) berührt werden;

b)    ob und inwieweit von dem Vorhaben Auswirkungen, insbesondere erhebliche negative Auswirkungen auf den Gewässerzustand im Sinne des Abs. 5 zu erwarten sind;

c)    ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen;

d)    welche Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, des Bodens und des Tier- und Pflanzenbestandes vorgesehen oder voraussichtlich erforderlich sind;

e)    ob und inwieweit von dem Vorhaben Vorteile im allgemeinen Interesse zu erwarten sind;

f)    ob sich ein allfälliger Widerspruch mit öffentlichen Interessen durch Auflagen (§ 105) oder Änderungen des Vorhabens beheben ließe;

g)    ob und inwieweit geplante Wasserversorgungsanlagen für den angestrebten Zweck geeignet sind und welche Schutzmaßnahmen (§ 34) voraussichtlich erforderlich sind;

h)    ob und inwieweit für eine einwandfreie Beseitigung anfallender Abwässer Vorsorge getroffen ist;

i)    ob das Vorhaben mit einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan (§ 53), mit einer Schutz- oder Schongebietsbestimmung (§§ 34, 35 und 37), mit einem Sanierungsprogramm (§ 33d), mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan, dem Hochwasserrisikomanagementplan, mit einem Regionalprogramm (§ 55g) oder sonstigen wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen in Widerspruch steht;

j)    ob das Vorhaben zwischenstaatlichen Vereinbarungen widerspricht.

[…]“

7. Paragraph 104 a, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2013, lautet (auszugsweise):

„Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand

Paragraph 104 a, (1) Vorhaben, bei denen

1.    durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern

a)    mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder

b)    mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist,

2.    durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers in der Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit zu rechnen ist,

sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (Paragraphen 104, Absatz eins,, 106).

(2) Eine Bewilligung für Vorhaben gemäß Absatz eins,, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (Paragraphen 104,, 105) ergeben hat, dass

1.    alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern und

2.    die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in §§ 30a, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und

3.    die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder auf Grund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können.

[…]“

8. Paragraph 105, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2011, lautet:

„Öffentliche Interessen.

Paragraph 105, (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

a)    eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;

b)    eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;

c)    das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;

d)    ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;

e)    die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;

f)    eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;

g)    die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;

h)    durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;

i)    sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;

k)    zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;

l)    das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.

m)    eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;

n)    sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.“

(2) Die nach Absatz eins, vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen betreffend die Lagerung und sonstige Behandlung von Abfällen, die beim Betrieb der Wasseranlage zu erwarten sind, sowie Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und für Störfälle zu umfassen, soweit nicht römisch eins. Hauptstück 8a. Abschnitt der Gewerbeordnung Anwendung finden. Die Wasserrechtsbehörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen vom Standpunkt des Schutzes fremder Rechte oder der in Absatz eins, genannten öffentlichen Interessen keine Bedenken bestehen.“

9. Paragraph 106, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 1997,, lautet:

„Abweisung ohne Verhandlung.

Paragraph 106, Ergibt sich schon aus den nach Paragraph 104, durchzuführenden Erhebungen auf unzweifelhafte Weise, daß das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist, so ist das Gesuch abzuweisen. Andere gegen ein Unternehmen obwaltende Bedenken hat die Wasserrechtsbehörde dem Gesuchsteller zur allfälligen Aufklärung oder Abänderung des Entwurfes unter Festsetzung einer kalendermäßig zu bestimmenden angemessenen Frist mitzuteilen. Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt das Ansuchen als zurückgezogen.“

10. Die Verordnung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Anerkennung der im Rahmenplan römisch VV dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 274 aus 2014,, lautet:

„Auf Grund des Paragraph 53, Absatz 3, WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2014, wird verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeines

Gegenstand

Paragraph eins, Diese Verordnung legt den Rahmen für eine ökologisch verträgliche Wasserkraftnutzung als künftige wasserwirtschaftliche Ordnung im Planungsgebiet römisch VV (Kapitel 4.1 des Rahmenplanes) fest. Das R umfasst die Einzugsgebiete des Inn von der Staatsgrenze zur Schweiz bis Innsbruck einschließlich der Mündung der Sill.

Ziele der bestmöglichen ökologisch verträglichen Wasserkraftnutzung im R

Paragraph 2, Ziele (Kapitel 3.4 und 3.5 des Rahmenplanes) der bestmöglichen ökologisch verträglichen Wasserkraftnutzung im R sind:

1.    Die Identifikation von Gewässerabschnitten für die Errichtung möglicher Standorte oder die mögliche Erweiterung bestehender Standorte im R zur wesentlichen Erhöhung der Stromerzeugung aus Wasserkraft sowie zur Verdoppelung der derzeit verfügbaren Nennleistung aus Speicher- oder Pumpspeicherkraft.

2.    Der Erhalt und die Erreichung eigenständiger Bestände für die Leitfischarten Äsche, Bachforelle und Koppe – durch entsprechende Abundanz und Altersstruktur dieser Leitfischarten – als gutes ökologisches Potenzial im Inn von der Staatsgrenze zur Schweiz bis zur Mündung der Sill sowie der Schutz sehr guter oder sehr sensibler Gewässerstrecken und die Erhaltung des bestehenden guten ökologischen Zustandes oder des guten ökologischen Potenziales bei weiteren möglichen Standorten im Planungsgebiet.

Anerkennung der im Rahmenplan römisch VV dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse

Paragraph 3, (1) Die Verwirklichung der im Rahmenplan von der Tiroler Wasserkraft AG dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung ist nach Maßgabe der im dritten Abschnitt dieser Verordnung getroffenen Festlegungen sowie der im vierten Abschnitt dieser Verordnung aufgenommenen Empfehlungen als öffentliches Interesse (Paragraph 105, WRG 1959) bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen anzustreben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anerkennt den am 28. April 2014 vorgelegten, zur Zl. UW.4.1.2/0029-IV/1/2014 protokollierten, Rahmenplan im Umfang und Ausmaß der im zweiten Abschnitt dieser Verordnung dargestellten Zusammenfassung seiner Grundzüge.

(2) Die im Rahmenplan dargestellte Nutzung der Wasserkraft des Malfonbachs ist von der Anerkennung nicht mitumfasst.

2. Abschnitt
Zusammenfassung der Planungsschwerpunkte

Hauptinhalte der künftigen wasserwirtschaftlichen Ordnung im R

Paragraph 4, (1) Im gemäß Paragraph 3, anerkannten Rahmenplan ist für den Bereich der Stromerzeugung aus Laufwasserkraft die Nutzung des Inn vorgesehen für:

1.    einen möglichen Standort zwischen Martina und U (Kapitel 7.4.1 des Rahmenplanes);

2.    eine mögliche Erweiterung des bestehenden Standortes zwischen U und Imst (Kapitel 7.4.2 des Rahmenplanes);

3.    einen möglichen Standort zwischen Imst und Haiming (Kapitel 7.4.3 des Rahmenplanes).

(2) Im gemäß Paragraph 3, anerkannten Rahmenplan ist für den Bereich der Stromerzeugung aus Speicherkraft die Nutzung von Wässern aus dem hinteren Stubaital und aus dem mittleren T sowie die Nutzung von Wässern aus dem hinteren T vorgesehen für eine mögliche Erweiterung der bestehenden Standorte:

1.    W/Sellrain-Silz (Kapitel 7.3.3 des Rahmenplanes),

2.    V (Kapitel 7.3.2 des Rahmenplanes).

3. Abschnitt
Festlegungen betreffend die künftige wasserwirtschaftliche Ordnung im Planungsgebiet

Sehr gute und sehr sensible Gewässerstrecken und Verschlechterungsverbot

Paragraph 5, (1) Vorbehaltlich Paragraph 11, Absatz 3, ist eine Wasserkraftnutzung im Planungsgebiet im Rahmen der dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung nur dann im öffentlichen Interesse gelegen, wenn sie weder zu einer Verschlechterung des jeweiligen Zustandes führt, noch die Erreichung des ökologischen Zielzustandes (Paragraph 13, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer, Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2010, idgF) dadurch konterkariert wird.

(2) Darüber hinaus sind in den in Anlage 1, unter Berücksichtigung der möglichen Standorte gemäß Paragraph 4,, ausgewiesenen hydromorphologisch sehr guten oder sehr sensiblen Gewässerstrecken im Rahmen der dargestellten Ordnung lediglich Wasserkraftnutzungen, die mit den entsprechenden Bedingungen und Kriterien für den sehr guten hydromorphologischen Zustand gemäß Paragraph 12, QZV Ökologie OG vereinbar sind, im öffentlichen Interesse gelegen. Dies gilt auch für sonstige Wasserentnahmen, ausgenommen Quellwasserentnahmen für Zwecke der allgemeinen Trinkwasserversorgung. Ebenso ist die Erhaltung der freien Fließstrecke im Inn von Haiming bis Innsbruck im öffentlichen Interesse gelegen.

Reihenfolge

Paragraph 6, Bei einer möglichen Verwirklichung der in Paragraph 4, angeführten Standorte ist zu beachten, dass bei der Detailplanung die Reihenfolge der Umsetzung so zu wählen ist, dass die Erreichbarkeit des ökologischen Ziels für den Inn auch bei einer Teilumsetzung nicht dauerhaft beeinträchtigt wird. Daher soll die Umsetzung

1.    von Erweiterungen der in § 4 Abs. 1 Z 2 und § 4 Abs. 2 Z 2 genannten Standorte erst nach oder während der Errichtung des in § 4 Abs. 1 Z 3 genannten Standortes erfolgen;

2.    der Erweiterung des in § 4 Abs. 2 Z 2 genannten Standortes abgestimmt mit der Erweiterung des in § 4 Abs. 1 Z 2 genannten Standortes erfolgen.

Planungen und Umsetzungsschritte für die anderen Standorte (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,) können davon zeitlich unabhängig erfolgen.

Hochwasserschutz

Paragraph 7, (1) Zusätzlich zu den Punkten 8.1.2.2 und 8.1.2.3 des Rahmenplanes gilt betreffend die in Paragraph 4, Absatz 2, dargestellten möglichen Standorte:

1.    In Speichern ist zur Verminderung von Hochwasserabflussspitzen ein Hochwasserrückhalteraum freizuhalten. Die erforderliche Größe des Rückhalteraums ist im Zuge einer allfälligen Einreichplanung zu ermitteln, wobei der Rückhalteraum in den hochwasserkritischsten Zeiträumen des Jahres in Summe jedenfalls das Ausmaß der im Hochwasserfall über 48 Stunden den Speichern des jeweiligen Standorts zufließenden Wassermengen betragen soll.

2.    Im Zuge einer allfälligen Einreich- oder Ausführungsplanung ist ein Hochwasser-Bewirtschaftungskonzept zu erstellen. Zur Optimierung des Einsatzes der Speicher sind hydrologische Angaben zur Festlegung besonders hochwasserkritischer Zeiträume heranzuziehen und Hochwässer vorausschauend zu prognostizieren.

(2) Darüber hinaus gilt im Zuge einer Einreichplanung für allfällige neue Wasserkraftnutzungen im gesamten Planungsgebiet einschließlich der in Paragraph 4, dargestellten möglichen Standorte:

1.    Falls erforderlich, ist die konkrete Hochwasserabflusssituation vor und nach Projektverwirklichung für die beeinflussten Gewässerstrecken gegenüber zu stellen.

2.    Die Verlandungsentwicklung in Stauräumen ist abzuschätzen, ein entsprechendes Management zur Begrenzung der Verlandung zu entwickeln und nach Naturmessungen zu überprüfen und zu optimieren wobei sicherzustellen ist, dass die Hochwasserabfuhr in den Stauräumen trotz zwischenzeitlicher Verlandung auf Dauer gewährleistet ist.

Feststoffhaushalt

Paragraph 8, (1) Zusätzlich zu den Punkten 8.1.3.2, 8.1.3.3, 8.2.2.2 und 8.2.2.3 des Rahmenplanes gilt im Zuge einer allfälligen Einreich- oder Ausführungsplanung betreffend die in Paragraph 4, dargestellten möglichen Standorte:

1.    Es sind auf Basis von Geschiebepotenzialerhebungen und geschiebehydraulischen Berechnungen jene Maßnahmen zu ermitteln, die in den von einer Wasserkraftnutzung beeinflussten Gerinnestrecken für einen ausgewogenen Feststofftransport sorgen. Maßnahmen, die nicht unmittelbar an den Wehren, Stauräumen und kleineren Wasserfassungen erfolgen, sind in Abstimmung mit der Bundeswasserbauverwaltung oder der Wildbach- und Lawinenverbauung zu planen.

2.    Für beeinflusste Gewässerstrecken ist ein Sedimentmanagementplan zu erstellen, der sicherstellt, dass der Feststoff- oder Geschiebehaushalt in den betroffenen Gewässerstrecken nicht erheblich beeinträchtigt wird.

3.    Es ist ein dauerhaftes Monitoringprogramm zur Dokumentation des Geschiebetransportes während des Betriebes einer geplanten Nutzung vorzusehen. In diesem Zusammenhang ist auch eine allfällige Optimierung des Sedimentmanagementplanes auf Basis der Ergebnisse des Monitoringprogrammes vorzusehen.

(2) Darüber hinaus gilt für allfällige neue Wasserkraftnutzungen im gesamten Planungsgebiet einschließlich der in Paragraph 4, dargestellten möglichen Standorte, dass Wasserfassungen so auszubilden und entsprechend zu betreiben sind, dass das zurückgehaltene Sediment regelmäßig bei geeigneter größerer Wasserführung in die Entnahmestrecken zurückgegeben werden kann, sodass es dadurch weder eine Verschlechterung des guten Zustandes der betroffenen Gewässerstrecken noch zu einer Verschlechterung des guten ökologischen Potenziales am Inn kommen kann.

Grundwasser, Quellen und Wasserversorgung

Paragraph 9, (1) Zusätzlich zu den Punkten 8.1.5.5, 8.1.5.6, 8.2.4.5 und 8.2.4.6 des Rahmenplanes gilt spätestens im Zuge einer allfälligen Einreichplanung betreffend die in Paragraph 4, dargestellten möglichen Standorte:

1.    Für die nachfolgend angeführten Einzugsgebiete sind – unter Berücksichtigung der Trinkwasserkonzepte des Landes Tirol – folgende Mindestvorbehaltsmengen für den künftigen kommunalen Trink- und Brauchwasserbedarf – ausgenommen Beschneiungswasser – zu definieren: Inntal 500 l/s, T 100 l/s, Stubaital 20 l/s.

2.    Im Rahmen von Vorerkundungen sind die bei einer Errichtung von Bauwerken, insbesondere Untertagebauwerken, berührten Berg- und Grundwasserkörper, Quellen und sonstigen Wasseraustritte sowie zu erwartende Bergwasserzutritte zu ermitteln.

3.    Für zu erwartende Bergwasserzutritte sind gegebenenfalls die erforderlichen Abdichtungsmaßnahmen vorzusehen.

4.    Vor einem allfälligen Baubeginn ist im jeweils betroffenen Gebiet ein umfassendes Beweissicherungsprogramm zur Dokumentation des qualitativen und quantitativen Zustandes der von Baumaßnahmen betroffenen Berg- und Grundwasserkörper, vor allem aber der Quellen und sonstiger Wasseraustritte zu erstellen. Der Zeitpunkt des Beginnes eines Beweissicherungsprogrammes ist so festzulegen, dass natürliche Schwankungen soweit erfasst sind, dass damit vorhabensbedingte Änderungen erkennbar und quantifizierbar sind.

Für den Fall, dass es durch Baumaßnahmen zu einer unvorhergesehenen quantitativen oder qualitativen Beeinträchtigung bestehender Grund- und Quellwassernutzungen kommt, sind Notversorgungsmaßnahmen für die in den von geplanten Vorhaben betroffenen Gebieten bestehenden Wasserversorgungsanlagen vorzusehen. Derart vorgesehene Maßnahmen sind im Rahmen der Einreichplanung lediglich darzustellen.

(2) Darüber hinaus gilt im Zuge einer allfälligen Einreich- oder Ausführungsplanung sowie im Rahmen allfälliger Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahren für allfällige neue Wasserkraftnutzungen im gesamten Planungsgebiet einschließlich der in Paragraph 4, dargestellten möglichen Standorte:

1.    Falls erforderlich, sind nach Abstimmung mit den Planungsdienststellen des Landes konkrete Vorbehaltsmengen, insbesondere unter Berücksichtigung von Bevölkerungswachstum und Siedlungsentwicklung zu ermitteln.

2.    Durch projektierte Maßnahmen oder durch Auflagen ist sicherzustellen, dass

a)    bei der Festlegung von zulässigen Ausleitungsmengen für Bergwasser erhebliche negative Auswirkungen von Stollenbauwerken auf die Schüttungsmenge von Quellen im Einflussbereich der Stollen verhindert und Ausleitungsmengen durch ein begleitendes Messprogramm dokumentiert werden;

b)    bei der Errichtung von Stollenbauwerken keine Betriebsstoffe und umweltrelevanten Schadstoffe in das Grundwasser gelangen;

c)    im Bereich von Stauräumen aus öffentlichen Interessen unerwünschte Anstiege des Grundwasserspiegels durch technische Maßnahmen, wie Begleitdrainagen oder -gräben, Untergrunddichtungen und dergleichen, möglichst gering gehalten werden.

Siedlungswasserwirtschaft

Paragraph 10, Für Wasserkraftnutzungen im gesamten Planungsgebiet einschließlich der in Paragraph 4, dargestellten möglichen Standorte, ist bei durch ein Vorhaben veränderter Restwasserführung im Vorfluter zu überprüfen, ob bei betroffenen wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Direkteinleitungen die Einhaltung der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des Zielzustandes für Oberflächengewässer (Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer – QZV Chemie OG), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2006, idgF und der QZV Ökologie OG sichergestellt ist. Im Zuge einer allfälligen Einreichplanung absehbare Immissionsprobleme sind durch eine Verbesserung der Abwasserreinigungsanlagen zu verhindern.

Gewässerökologie

Paragraph 11, (1) Zusätzlich zu den Punkten 8.1.4, 8.2.3 und 10.1.3 des Rahmenplanes gelten betreffend die in Paragraph 4, dargestellten möglichen Standorte die Vorgaben der nachfolgenden Absatz 2 bis 5.

(2) Spätestens im Zuge einer allfälligen Einreichplanung ist im jeweils betroffenen Gebiet ein gewässer- und fischökologisches Programm zur Erhebung des Ausgangszustandes zu erstellen. Ein derartiges Erhebungsprogramm hat die vom Vorhaben betroffenen Oberflächenwasserkörper und deren ökologische Zustände vor Umsetzung des Vorhabens zu ermitteln. Auf Basis des Ausgangszustandes sind sowohl für die Errichtung als auch den Betrieb von Kraftwerken gewässer- und fischökologische begleitende Mess- und Untersuchungsprogramme auszuarbeiten und den Einreichprojekten anzuschließen. Die Mess- und Untersuchungsprogramme sowie die Beweissicherungsprogramme haben insbesondere die regelmäßige Dokumentation der ökologischen Zustände in den betroffenen Gewässerabschnitten, die Überwachung der Wirksamkeit des Schwallmanagements sowie eine wiederkehrende Überwachung der Funktionsfähigkeit von Fischaufstiegsanlagen zu beinhalten.

(3) Unvorgreiflich des Ergebnisses einer in einem Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahren durchzuführenden Interessenabwägung gemäß Paragraph 104 a, WRG 1959 ist durch projektierte Maßnahmen oder gegebenenfalls durch Auflagen jedenfalls sicherzustellen, dass projektbedingte Verschlechterungen des ökologischen Gewässerzustands an den in Paragraph 4, dargestellten möglichen Standorten nur in folgenden, unvermeidlichen Fällen auftreten:

1.    durch Aufstau im Bereich von neu errichteten Speichern sowie durch Aufstau im Bereich von neu errichteten Wasserfassungen;

2.    an Gewässerabschnitten in Wasserkörpern, die sich in einem ökologisch sehr guten Zustand befinden, unterhalb von neu errichteten Speichern sowie unterhalb von Wasserfassungen für Speicher;

3.    in Aufstaubereichen am Inn sowie im schwallbelasteten Innabschnitt oberhalb des Bereiches des erweiterten Staues Runserau aufgrund der Rückleitung eines in § 4 Abs. 2 Z 2 genannten möglichen Standortes.

(4) Im Zeitraum von Mitte Dezember bis Mitte April hat für neue Wasserentnahmen an den in Paragraph 4, Absatz 2, angeführten möglichen Standorten aus den Gewässern erst ab einer Wasserführung des 2fachen arithmetischen Mittels der Jahresniederstwerte des Abflusses – auf Basis von Tagesmitteln – im betrachteten Zeitraum (MJNQT) ein Wassereinzug zu erfolgen.

(5) Für den Bereich Schwall und Sunk ist zu beachten, dass

1.    die Schwall- und Sunkgradienten bei der Umsetzung der in § 4 genannten möglichen Standorte so festgelegt werden, dass nach Umsetzung aller möglichen Standorte in den schwall-/sunkbelasteten Gewässerstrecken am Inn die Schwall- und Sunkgradienten durchgehend auf < 15 cm/h und < 12 cm/h reduziert sind. Bei der Festlegung der zulässigen Schwall- und Sunkgradienten sind für die Entwicklung des Fischbestands sensible Zeiträume des Jahres besonders zu berücksichtigen;

2.    die Häufigkeit der Schwall-/Sunkereignisse im Inn gegenüber dem Ist-Zustand deutlich zu reduzieren ist und darüber hinaus von Anfang Oktober bis Ende April nutzungsbedingte Schwall-/Sunkereignisse in den Restwasserstrecken des Inn weitgehend hintanzuhalten sind, damit es zu keiner nachhaltigen Beeinträchtigung des guten ökologischen Potenziales im Inn kommen kann;

3.    im Zuge einer allfälligen Einreichplanung für mögliche Standorte am Inn ein auf dem jeweiligen Planungs- oder Ausbaustand aufbauendes Schwallmanagementkonzept zu erstellen ist, um die gesamthaften Auswirkungen des Schwalls auf die Gewässerökologie möglichst gering zu halten. Das Konzept soll konkrete Maßnahmen, beispielsweise abgestimmte Betriebsweisen, unter Berücksichtigung der einzelnen Ausbauphasen für die gesamten Kraftwerksstandorte am Inn zur Erreichung der oben dargestellten Bedingungen enthalten. Weiters ist eine allfällige Optimierung des Schwallmanagementkonzepts auf Basis der Ergebnisse des Monitoringprogrammes vorzusehen.

(6) Darüber hinaus ist für allfällige neue Wasserkraftnutzungen im gesamten Planungsgebiet einschließlich der in Paragraph 4, dargestellten möglichen Standorte im Rahmen eines Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahrens durch projektierte Maßnahmen oder durch Auflagen sicherzustellen, dass Restwassermengen so festgelegt werden, dass neben einer ausreichenden Wassermenge für die Fischwanderung insbesondere auch eine dynamische Wasserführung gegeben ist, mit der die in Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, QZV Ökologie OG, angeführten Kriterien erreicht werden können. Dabei ist vor allem auch bei der Festlegung der Dotationsmengen zu beachten, dass die spezielle Abflusscharakteristik der Gletscherbäche möglichst erhalten bleibt.

4. Abschnitt
Empfehlungen zur Umsetzung der künftigen wasserwirtschaftlichen Ordnung im Planungsgebiet

Zuständigkeit des Landes

Paragraph 12, Durch die gegenständliche Verordnung wird in die Zuständigkeit des Landes, insbesondere in eine in landesrechtlichen Verfahren vorgesehene Interessenabwägungen nicht eingegriffen. In diesem Sinne stellen die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnittes Empfehlungen dar.

Land- und Forstwirtschaft

Paragraph 13, Zusätzlich zu Punkt 8.1.7 des Rahmenplanes in Verbindung mit den Kapiteln 9.1 und 9.2 des Umweltberichtes wird empfohlen:

1.    Bei der technischen Planung der Vorhaben soll darauf geachtet werden, Flächeninanspruchnahmen soweit als möglich zu vermeiden oder zu minimieren. Im Rahmen der weiteren Planungsschritte sollen allfällige direkte Auswirkungen wie beispielsweise durch Flächenverlust oder Bewirtschaftungserschwernisse und indirekte Auswirkungen durch Veränderung hydrologischer und hydrogeologischer Rahmenbedingungen aufgezeigt werden.

2.    Im Falle erheblicher Auswirkungen sollen diese durch Schaffung von Ersatzflächen durch eine Aufwertung von Bestandsflächen, durch die Umsetzung von Maßnahmen aus dem Themenbereich Grundwasser oder durch eine Wiederherstellung von Wegeverbindungen und Viehtrieben bestmöglich ausgeglichen und soweit möglich auf ein verträgliches Maß reduziert werden.

Tourismus

Paragraph 14, Zusätzlich zu den Punkten 8.1.8 und 8.2.7 des Rahmenplanes in Verbindung mit den Kapiteln 9.1 und 9.2 des Umweltberichtes wird empfohlen:

1.    Im Rahmen der Planung sollen allfällige Auswirkungen auf den Tourismus im Planungsgebiet, wie die Reduktion der Wasserführung von Fließgewässern, Barrierewirkungen im Wegenetz, der Verlust von Strukturelementen oder die Beeinträchtigung von Sichtbeziehungen aufgezeigt werden.

2.    Im Falle erheblicher Auswirkungen sollen Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen, wie beispielsweise die Wiederaufwertung beeinträchtigter Teilräume nach Abschluss der Bauphase, die Restrukturierung von Fließgewässern, eine gesamthaft geplante Gestaltung der oberirdischen Anlagen, die Berücksichtigung der Erholungsnutzungen und des Landschaftsbildes bei der Festlegung von Dotierwasserabgaben in Betracht gezogen werden.

3.    Im Hinblick auf den Wassersport, insbesondere Kajak und Rafting, soll von künftigen Wasserberechtigten in Abstimmung mit den zuständigen Dienststellen des Landes sowie mit Beteiligung von Gemeinden und gegebenenfalls betroffenen Unternehmen für die durch Wasserentnahmen beeinflussten Gewässerabschnitte ein fundiertes Konzept erstellt und umgesetzt werden, um die Attraktivität dieser Strecken durch eine kontrollierte Wasserabgabe und geeignete flussbauliche Maßnahmen für den Wassersport bestmöglich zu erhalten sowie betroffene Unternehmen hinsichtlich Alternativangeboten zu unterstützen.

Naturschutz

Paragraph 15, (1) Zusätzlich zu den Punkten 8.1.9 und 8.2.8 des Rahmenplanes in Verbindung mit den Kapiteln 9.1 und 9.2 des Umweltberichtes wird für die in Paragraph 4, dargestellten möglichen Standorte empfohlen:

1.    Im Rahmen der Planung sind zeitgerecht, insbesondere im Rahmen von Studien, Informationen über allfällige direkte oder indirekte Auswirkungen auf Flora und Fauna, wie beispielsweise Habitatverluste, Verlust von geschützten Lebensraumtypen oder Störung der Fauna durch Staub zu erheben, zu prüfen, aufzubereiten und darzulegen.

2.    Im Falle erheblicher Auswirkungen sollen diese beispielsweise durch Weidefreistellungen von bestehenden Feuchtgebieten im Almbereich, durch Renaturierung von verbauten Fließgewässern im Unterlauf von Speichern und sonstigen Eingriffen, durch Dotierwasserabgaben an bestehenden Wasserfassungen ohne derzeitige Dotierung bis zur Inbetriebnahme des jeweiligen Standortes in Abstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik – Europäische WRRL, ABl. L 327, S. 1 und ihrer nationalen Umsetzung, durch Renaturierung und Auflichtung von naturfernen (hoch-)montanen Fichtenforsten bestmöglich ausgegleichen und soweit möglich auf ein verträgliches Maß reduziert werden.

(2) Weiters wird empfohlen bei den Planungen zu beachten, dass Maßnahmen in Bezug auf die Interessen des Naturschutzes grundsätzlich in einem möglichst engen funktionalen, zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit den Eingriffen stehen sollten, welche sie ausgleichen sollen und die Dimensionen dieser Maßnahmen in einem quantitativ, qualitativ und funktional adäquaten Verhältnis zu den vorhabenbedingten Verlusten an naturschutzrechtlichen Schutzgütern stehen.

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Veröffentlichung und Auflage

Paragraph 16, (1) Der der Anerkennung zu Grunde liegende Rahmenplan und der Umweltbericht sowie eine Zusammenfassung betreffend die Einbeziehung von Umwelterwägungen und andere bezughabende Dokumente werden unter http://wisa.bmlfuw.gv.at veröffentlicht. Der Rahmenplan liegt beim Wasserwirtschaftlichen Planungsorgan des Landes Tirol zur Einsichtnahme auf.

Außer Kraft Treten

Paragraph 17, Diese Verordnung tritt mit 31.12.2039 außer Kraft.

Anhang 1

Gewässerstrecken

NAME

von km

bis km

KURZRID1)

Alfairbach

0,000

0,550

705225

Alpeinerbach

0,000

5,305

331

Argebach

0,499

2,074

233

Arsangsbach

4,091

7,999

221

Beutelbach

0,500

2,571

236

Brennwalderbach

0,000

0,387

707466

Brennwalderbach

0,739

1,375

707466

Daunkogelfernerbach

0,115

2,095

345

Egger Bach

0,000

0,958

705399

Ehnbach

2,008

6,945

312

Fagge

2,500

3,024

238

Fagge

5,064

5,575

238

Fagge

15,339

15,851

238

Fagge

18,934

19,438

238

Fagge

29,211

31,345

238

Falbesoner Bach

0,501

7,129

350

Falkasanerbach

5,616

8,458

342

Falschmairbach

0,000

0,289

705362

Fasulbach

3,655

8,734

247

Feinsbach

0,521

1,225

705088

Fernaubach

3,181

4,744

347

Fidlerbach

0,000

0,856

705274

Fimbabach

6,732

11,060

257

Finetzbach

0,969

4,295

338

Fischbach

12,232

13,337

290

Fissladbach

0,540

6,233

242

Flathbach

0,473

7,095

260

Fotscher Bach

8,356

13,998

321

Fundusbach

1,537

7,382

295

Futschölbach

2,087

4,236

254

Geiersbach

0,000

0,551

707550

Geroldsbach

5,983

7,986

324

Gleirschbach

6,353

11,383

320

Granzanabach

0,000

0,494

705253

Griesbach

5,011

6,410

304

Grillerbach

0,000

2,461

707460

Griweleabach

5,157

7,649

259

Gschnitzbach

7,795

7,982

336

Gschnitzbach

10,405

10,900

336

Gschnitzbach

14,137

14,709

336

Gschnitzbach

18,396

22,231

336

Gurglbach

23,650

25,172

265

Gurgler Ache

8,350

16,456

280

Haimbach

0,000

0,864

703691

Hairlachbach

13,867

18,859

296

Hinterennsbach

0,000

1,442

705407

Istalanzbach

4,139

6,383

261

Jambach

6,808

12,862

253

Kaiserseebach

0,900

5,859

241

Kaserer Bach

1,085

1,294

333

Kaserer Bach

2,426

5,178

333

Klammbach

5,827

6,288

298

Klammbach l.

1,559

2,453

317

Kluppenbach

1,622

2,844

6675

Kompatschbach

2,125

2,397

707169

Kraspesbach r.

3,108

6,147

319

Krummgampenbach

1,573

4,796

240

Langentalbach

4,167

7,689

349

Längentaler Bach

1,145

5,965

315

Lareinbach

2,558

9,060

255

Larsennbach

0,491

6,519

264

Lattenbach

0,529

1,243

703479

Lehnbach

5,639

7,180

302

Leibach

2,127

2,856

6644

Leiersbach

3,057

7,238

294

Leonhardsbach

4,579

5,044

703632

Leonhardsbach

5,859

6,376

703632

Lobbach

5,628

6,903

707576

Lötzbach

1,050

9,126

262

Madleinbach

0,000

3,114

256

Malchbach

2,565

5,809

269

Malfonbach

0,570

8,015

250

Maroibach

3,000

6,860

248

Masner Bach

1,542

5,591

225

Moosbach

1,063

6,135

230

Mühlbach

7,117

10,162

343

Nauderer Tscheybach

2,077

9,325

227

Navisbach

10,436

14,420

339

Niedertalbach

0,000

11,048

278

Oberbergbach

12,159

16,322

351

Oberer Lisenser Bach

1,635

2,615

314

Obernberger Seebach

7,083

7,713

328

Obernberger Seebach

8,448

8,667

328

Obernberger Seebach

10,139

11,878

328

Padasterbach

3,038

6,192

335

Pfundsertalbach

12,533

17,830

226

Pillerbach

2,687

3,038

274

Pillerbach

3,606

4,204

274

Pillerbach

5,150

5,259

274

Pinnisbach

7,638

9,696

352

Pitze

0,000

1,479

270

Pitze

2,040

8,198

270

Pitze

34,829

35,340

270

Pitze

37,469

40,472

270

Plauvenbach

0,000

0,513

705366

Plauvenbach

0,909

1,369

705366

Pollesbach

2,069

10,809

285

Poltbach

0,000

3,224

289

Rieder Mühlbach

0,000

1,002

707471

Riffelbach

2,649

3,187

239

Rifflbach

0,000

6,754

273

Rosanna

34,738

42,153

246

Rotmoosache

0,000

5,867

281

Sandesbach

2,546

4,640

337

Schalklbach

0,000

6,494

222

Schaltbach

0,000

2,860

279

Schlierbach

0,000

0,856

705422

Schloßbach

4,206

5,519

310

Schloßbach

1,204

2,199

6618

Schmirnbach

9,367

9,877

332

Seealmbach

0,000

0,431

705336

Sendersbach

4,554

13,429

322

Sexegertenbach

0,039

0,381

272

Sexegertenbach

2,112

3,451

272

Sill

41,128

41,682

326

Sill

41,988

43,497

326

Stalanzer Bach

0,000

7,636

235

Stalanzerbach

0,000

4,645

234

Stamser Bach

2,485

6,902

301

Starkenbach

4,505

9,139

263

Stubenbach

2,405

10,394

224

Sulzenaubach

1,534

4,944

348

Tanterwalsbachl

0,000

1,037

707167

Taschachbach

1,416

8,074

271

Timmelsbach

0,000

1,034

707473

Timmelsbach

0,000

7,200

282

Tösnertalbach

1,508

10,002

231

Trisanna

41,614

46,026

251

Tscheischbach

0,000

3,990

330

Unterrieder Bach

4,020

5,003

293

Urgbach

4,695

8,795

244

Urgenebnerbach

1,402

2,945

707104

Valser Bach

1,785

3,066

329

Vennbach

3,063

5,722

327

Venter Ache2)

13,9502)

24,5362)

276

Verjunsbach

0,000

0,697

6609

Vernagtbach

0,000

3,155

277

Vernagtbach

3,660

4,646

277

Verpeilbach

2,037

5,571

243

Visnitzbach

0,496

2,587

258

Visnitzbach

3,625

7,619

258

Waldelebach

0,193

1,487

6648

Waldelebach

1,606

3,491

6648

Waldelebach

4,405

5,109

6648

Waldelebach

5,288

5,477

6648

Walder Bach

4,540

9,234

275

Waldraster Bach

3,510

4,217

341

Weinrichbach

2,039

5,027

340

Windache

3,639

13,375

283

Winkelbach

0,000

0,373

707461

Winkelbach

0,925

1,809

707461

Winnebach

3,644

5,163

291

Zandersbach

2,661

6,619

223

1)    KURZRID: Kennnummer des Gewässers. Diese bezieht sich auf das Gewässernetz des Bundes.

2)    entspricht km 55,934 bis km 66,521 bezogen auf die KURZRID. Basis ist das Gewässernetz des Bundes, Version v10.1 vom 22.03.2014“

11. Paragraph 13, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018, lautet auszugsweise:

„Anbringen

Paragraph 13, (1) […]

[…]

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“

12. Paragraph 17, Forstgesetz 1975 (ForstG 1975), Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 59 aus 2002,, lautet:

„Rodung

Paragraph 17, (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

(3) Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.

(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Absatz 2, oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 3, hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.

[…]“

V.           Erwägungen:

Zur behaupteten Befangenheit des für die belangte Behörde entscheidenden Organwalters:

Die Beschwerdeführer machen die Befangenheit des für die belangte Behörde entscheidenden Organwalters geltend. Sie werfen ihm vor, er habe den angefochtenen Bescheid nicht selbst verfasst, sondern durch die LL (also die im Widerstreit unterlegene Partei) bzw deren ausgewiesene Rechtsvertreter (MM) konzipieren lassen. Zum Beweis beantragten die Beschwerdeführer die Einvernahme des Organwalters und des in beiden Verhandlungen vor dem LVwG als Zuhörer anwesend gewesenen Vertreters der MM.

Von der Einvernahme dieser beiden Personen als Zeugen zur Frage des Verhältnisses zwischen dem Organwalter auf der einen Seite und der LL und deren ausgewiesenen Rechtsvertreter auf der anderen Seite konnte aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auswirkung einer allfälligen Befangenheit von Organen der belangten Behörde auf die Rechtmäßigkeit der Rechtsmittelentscheidung vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/16/0160, mwN, VwGH 28.5.2020, Ro 2018/11/0030) Abstand genommen werden: Demnach ist nämlich der (allfällige) Mangel eines befangenen Organs in der Tätigkeit der Verwaltungsbehörde mit dem Abspruch durch das Verwaltungsgericht behoben.

Die Beschwerdeführer haben den Einwand der Befangenheit der entscheidenden Richterin des LVwG nicht erhoben. Aus der bloßen Abweisung der von den Beschwerdeführern gestellten Beweisanträge kann eine Befangenheit nicht abgeleitet werden vergleiche VwGH 28.3.2018, Ra 2017/07/0312, mwN). Eine Befangenheit der erkennenden Richterin ist nicht gegeben.

Zur Unbefangenheit der im Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen:

Das Verwaltungsgericht hat auf dem Boden des Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit den Paragraphen 52 und 53 AVG die Verpflichtung, die ihm zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen seinen Verfahren beizuziehen, wobei ein Verwaltungsgericht stets prüfen muss, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim Verwaltungsgericht angefochten wird vergleiche VwGH 24.10.2018, Ra 2016/04/0040).

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, haben die Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren und insbesondere in der Beschwerde die Befangenheit zweier Amtssachverständiger geltend gemacht. Diese beiden Amtssachverständigen wurden dem Beschwerdeverfahren nicht beigezogen, sondern - ohne zu prüfen, ob die beiden Amtssachverständigen tatsächlich als befangen anzusehen waren - durch andere Amtssachverständige ersetzt. Alle vier im Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen haben über Nachfrage des LVwG das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes verneint. Nach dem persönlich vom LVwG von den Amtssachverständigen gewonnenen Eindruck haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die Beiziehung der vier Amtssachverständigen im Beschwerdeverfahren gesprochen haben. Beim LVwG bestand zu keinem Zeitpunkt die Besorgnis, bezüglich der Tätigkeit der vier Amtssachverständigen könnten andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen. Der Anschein einer Voreingenommenheit ist beim LVwG nie entstanden.

Allein der Umstand, dass ein Sachverständiger in einem anderen Verfahren (hier: im Widerstreitverfahren „KK“) ebenfalls als Sachverständiger eingesetzt ist, vermag eine Befangenheit nicht zu begründen vergleiche VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012, mwN). Hinsichtlich des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Gewässerökologie ist zudem festzuhalten, dass er die von ihm im verwaltungsbehördlichen Verfahren geäußerte Auffassung auf Grund der Stellungnahme der Beschwerdeführer in OZ 21 zumindest teilweise geändert hat vergleiche die Ausführungen zur hydromorphologischen Qualitätskomponente Durchgängigkeit in der Stellungnahme vom 4.3.2019 und in OZ 32). Auch dies unterstreicht die Unfangenheit des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Gewässerökologie vergleiche VwGH 30.1.2019, Ra 2018/06/0020).

Zur Zulässigkeit der im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Präzisierungen:

Nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens vergleiche Paragraph 39, Absatz 3, AVG) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

Die Verwaltungsgerichte sind verpflichtet, den Konsenswerbern bei Widerspruch ihres Vorhabens zu gesetzlichen Bestimmungen nahezulegen, ihr Vorhaben entsprechend zu ändern, um einen Abweisungsgrund zu beseitigen. Das Projekt darf dabei nur so verändert werden, dass es nicht als ein anderes Projekt zu beurteilen wäre. Modifikationen des Projekts sind nur so weit möglich, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruchs des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt hat, ausgewechselt wird. Solange dies nicht der Fall ist, sind Projektsmodifikationen auch vor den Verwaltungsgerichten zulässig vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/06/0159).

Im Ergebnis haben die Beschwerdeführer das Projekt im Beschwerdeverfahren nicht in unzulässiger Weise abgeändert, sondern zulässigerweise präzisiert:

Nach den getroffenen Feststellungen sah bereits das Einreichprojekt zwei mögliche Varianten der Dotierwasserabgabe vor vergleiche Feststellungen in Punkt römisch II./A)/a) des Erkenntnisses). Anlässlich der am 28.5.2009 vor der belangten Behörde durchgeführten Verhandlung haben sich die Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Gewässerökologie auf die Variante 2 festgelegt. Der angefochtene Bescheid enthält keine klare Feststellung zur beantragten Dotierwasserabgabe, sondern enthält Ausführungen zu beiden Varianten. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben die Beschwerdeführer über Aufforderung des LVwG klargestellt, dass die Variante 2 zur Ausführung gelangen soll. Nach Paragraph 103, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 ist ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung bei Wasserkraftanlagen zwar mit Angaben über die vorgesehenen Restwassermengen zu versehen. Paragraph 13, Absatz 4, WRG 1959 stellt aber die Grundlage für die Vorschreibung von „Restwassermengen“ dar vergleiche Bumberger/Hinterwirth, WRG² (2013) Paragraph 13, K12; VwGH 23.2.2017, Ra 2014/07/0070).

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen vergleiche Feststellungen in den Punkten römisch II./A)/b) und c) des Erkenntnisses) ergibt, stellten die Beschwerdeführer das Projekt im Beschwerdeverfahren zudem hinsichtlich des Betriebes des Speicherstollens / Schwallbetriebes und der Energiegewinnung (statt zwei Generatoren mit gleicher Leistung, sind nunmehr zwei unterschiedlich große vertikale sechsdüsige Pelton-Turbinen vorgesehen) klar. Solche technischen Präzisierungen sind im Beschwerdeverfahren zulässig.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren jenes Projekt, das im Widerstreit gesiegt hat, in unveränderter Form zugrunde zu legen. Änderungen, die Aspekte betreffen, welche Einfluss auf die Vorzugsentscheidung hätten haben können, sind unzulässig vergleiche VwGH 30.6.2016, 2013/07/0271).

Aus den getroffenen Feststellungen zur Widerstreitentscheidung vergleiche Feststellungen in Punkt römisch II./B) des Erkenntnisses) geht hervor, dass damals durch den beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid eine formelle Entscheidung des Widerstreitverfahrens getroffen und der Widerstreit somit rechtskräftig zugunsten der Beschwerdeführer entschieden wurde vergleiche VwGH 18.12.2014, Ro ***, Rn 9.2).

Es liegt auf der Hand, dass die in Punkt römisch II./A) des Erkenntnisses beschriebenen und durch die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Präzisierungen keinen Einfluss auf die Vorzugsentscheidung hätten haben können. Schließlich erfolgte die Zurückweisung, weil das Vorhaben der LL die Voraussetzungen für die materielle Entscheidung eines Widerstreitverfahrens nicht erfüllt hat: Der Antrag der LL genügte den festgestellten Anforderungen nicht, weil im Zeitpunkt der Sperrwirkung (Verhandlung am 28.5.2019) der Standort für den neu zu errichtenden Jahresspeicher nicht feststand. Im Zeitpunkt der Sperrwirkung fehlte es dem Bewilligungsansuchen der LL an einer klar erkennbaren Projektsabsicht, weshalb kein den Voraussetzungen des Paragraph 103, WRG 1959 entsprechendes Projekt vorlag. Auch die im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Präzisierungen hätten im Widerstreitverfahren nicht zu einer anderen Entscheidung geführt.

Zum Widerspruch des beantragten Vorhabens mit dem Wasserwirtschaftlichen Rahmenplan Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 274 aus 2014,):

Nach Paragraph 104, Absatz eins, Litera h, WRG 1959 hat die Behörde bei Vorliegen eines den Bestimmungen des Paragraph 103, WRG 1959 entsprechenden Antrags (ein solcher liegt hier vor), unbeschadet Paragraph 104 a, WRG 1959, sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (Paragraph 106, WRG 1959) zu erwarten sind (dies ist aufgrund der getroffenen Feststellungen zu erwarten), vornehmlich insbesondere dahingehend zu prüfen, ob das Vorhaben mit einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan (Paragraph 53, WRG 1959) in Widerspruch steht.

Den Feststellungen in Punkt römisch II./D) des Erkenntnisses kann entnommen werden, dass und inwiefern das beantragte Vorhaben den Vorgaben des auf Grund des Paragraph 53, WRG 1959 erlassenen Wasserwirtschaftlichen Rahmenplans, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 274 aus 2014,, widerspricht.

Der Widerspruch mit einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan ist - anders als Paragraph 105, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 - ein absolutes Ausschlusskriterium. Der Widerspruch ist nicht behebbar. Ergibt sich ein solcher Widerspruch, ist das Vorhaben nach Paragraph 106, WRG 1959 abzuweisen.

Wesentlich ist, dass mit der gegenständlichen Entscheidung nicht die bereits rechtskräftige Widerstreitentscheidung vergleiche VwGH 18.12.2014, Ro ***) neu aufgerollt, sondern das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren mit dem siegreichen Projekt zum Abschluss gebracht wird.

Kommt es im Laufe eines Bewilligungsverfahren zu einer Änderung der Rechtslage, ist diese sowohl im verwaltungsbehördlichen als auch dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen vergleiche VwGH 29.3.2007, 2006/07/0019, zum Berufungsverfahren; VwGH 26.10.1955, 2262/54, zum Flächenwidmungsplan). Seit dessen Kundmachung im BGBl am 3.11.2014 ist das von den Beschwerdeführern beantragte Projekt folglich auch hinsichtlich eines allfälligen Widerspruchs mit dem Wasserwirtschaftlichen Rahmenplan Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 274 aus 2014,) zu prüfen. Das LVwG hat diese Verordnung anzuwenden und hat keine Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Verordnung. Bereits in der Vergangenheit wurde mit Hilfe Wasserwirtschaftlicher Rahmenpläne die Einpassung wasserbaulicher Großvorhaben in die gegebene wasserwirtschaftliche Ordnung zu erleichtern gesucht [vgl Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON 4.00 Paragraph 53, Rz 2 (Stand 15.7.2018, rdb.at)]. Die Verordnung über die „Anerkennung der wasserwirtschaftlichen Ordnung im R“ (BGBl römisch II Nr 2014/274) zielt auf eine ökologisch verträgliche Wasserkraftnutzung in dieser Region hin. Sie bestätigt, dass grundsätzlich öffentliches Interesse an der wasserwirtschaftlichen Nutzung im R besteht. Gleichzeitig werden Tabuzonen und potenzielle Ausbauzonen definiert. Für die Bereiche, wo eine wasserwirtschaftliche Nutzung möglich sein soll, sind verpflichtende Vorgaben und Empfehlungen an die Behörde festgehalten, die eine Balance zwischen Ökologie und energetischer Nutzung garantieren sollen. Die Verordnung legt keine Projekte, Standorte oder Ausbaupläne fest [vgl Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON 4.00 Paragraph 53, Rz 6 (Stand 15.7.2018, rdb.at)].

Aus den getroffenen Feststellungen vergleiche Punkt römisch II./C)/a) des Erkenntnisses) geht hervor, dass die Tatsache der Auflage weder im Amtsblatt zur Wiener Zeitung noch im Anzeigenteil einer allgemein verbreiteten Tageszeitung veröffentlicht wurde. Dieses Argument wurde aber bereits in der Vergangenheit durch die Gemeinde JJ an den Verfassungsgerichtshof herangetragen vergleiche Feststellungen in Punkt römisch II./C)/b) des Erkenntnisses). Trotzdem hat der Verfassungsgerichtshof in den zitierten Entscheidungen vergleiche VfGH 14.3.2018, E *** und E ***) zum in Rede stehenden Rahmenplan wörtlich Folgendes festgehalten: „Auch hinsichtlich des vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Paragraph 53, Absatz 3, WRG 1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2017,) als Verordnung erlassenen wasserwirtschaftlichen Rahmenplans bestehen keine Bedenken.“. Insgesamt standen nach den getroffenen Feststellungen sechs Wochen zur Erstattung einer Stellungnahme zur Verfügung. Die Beschwerdeführer erstatteten ihre Stellungnahme am 5. bzw 8.9.2014.

Der Wasserwirtschaftliche Rahmenplan tritt erst mit 31.12.2039 außer Kraft vergleiche Paragraph 17, der Verordnung). Insofern spielt es keine Rolle, ob die LL ihren Antrag betreffend den Ausbau des Kraftwerkes römisch fünf aufgrund der in Rechtskraft erwachsenen Widerstreitentscheidung vergleiche dazu VwGH 18.12.2014, Ro ***, Rn 9.2, 9.3, 9.4) insofern eingeschränkt hat, „als dies zur Errichtung und zum uneingeschränkten Betrieb des Projekts Kraftwerk CC erforderlich ist“.

Im Ergebnis ist der Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das in Rede stehende Vorhaben gemäß Paragraph 106, in Verbindung mit Paragraph 104, Absatz eins, Litera h, WRG 1959 wegen seines Widerspruchs mit dem Wasserwirtschaftlichen Rahmenplan, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 274 aus 2014,, abzuweisen.

Zur Verletzung des öffentlichen Interesses einer möglichst vollständigen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft vergleiche Paragraph 105, Absatz eins, Litera i, WRG 1959):

Selbst wenn der Wasserwirtschaftliche Rahmenplan, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 274 aus 2014,, nicht existieren würde, ist der Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Vorhaben abzuweisen:

Den oben festgestellten, mit dem Vorhaben verbundenen Vorteilen im allgemeinen Interesse vergleiche insbesondere die Feststellungen in Punkt römisch II./G) des Erkenntnisses, soweit das Vorhaben für sich alleine betrachtet wird) steht die in den Feststellungen in Punkt römisch II./H)/b) des Erkenntnisses beschriebene nicht vollständige wirtschaftliche Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft gegenüber. Es kann angesichts des sich für die beantragte Wasserkraftanlage an der CC ergebenden Nutzungsgrades von bloß 41 % (allein durch die Vorschreibung von Auflagen kann hier kein anderer Prozentsatz erreicht werden) nicht gesagt werden, dass überwiegende Interessen für das beantragte Vorhaben sprechen. In Anbetracht des durchaus gravierenden Ausmaßes der Verletzung des in Paragraph 105, Absatz eins, Litera i, WRG 1959 enthaltenen öffentlichen Interesses, ist die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht vertretbar.

Zur Verschlechterung der Qualitätskomponenten Makrozoobenthos und Wasserhaushalt in den guten Zustand vergleiche Paragraph 104 a, WRG 1959):

Nach den getroffenen Feststellungen vergleiche Punkt römisch II./H)/j) des Erkenntnisses) befindet sich die Qualitätskomponente Makrozoobenthos in allen 3 betroffenen Detailwasserkörpern der CC in einem sehr guten Zustand. Die Realisierung des beantragten Vorhabens hat in diesen 3 Detailwasserkörpern eine Verschlechterung der Qualitätskomponente Makrozoobenthos in den guten Zustand zur Folge. Weiters verschlechtert sich die abiotische Qualitätskomponente Wasserhaushalt eines Detailwasserkörpers an der römisch XX von sehr gut hin zum guten Zustand.

Demnach kommt hier Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959 zur Anwendung [vgl Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON 4.00 Paragraph 104 a, Rz 2 (Stand 15.7.2018, rdb.at)]. Bei der Ausnahme vom Verschlechterungsverbot müssen alle in Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 WRG 1959 genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen vergleiche VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0101, mwN).

Vorhaben, die im Widerspruch mit einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan stehen, können auch nicht nach einer Abwägung im Sinne des Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959 bewilligt werden vergleiche VwGH 24.2.2005, 2005/07/0002, zur wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung gemäß dem bereits außer Kraft getretenen Paragraph 54, WRG 1959).

Selbst wenn der Wasserwirtschaftliche Rahmenplan, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 274 aus 2014,, nicht existieren würde, kommt eine Ausnahme nach Paragraph 104 a, WRG 1959 hier nicht in Betracht:

Aus den getroffenen Feststellungen gehen die mit dem Vorhaben verbundenen Vorteile im allgemeinen Interesse hervor vergleiche Punkt römisch II./G) des Erkenntnisses, soweit das Vorhaben für sich alleine betrachtet wird). Es steht zudem fest, dass die in Anspruch genommene Wasserkraft nicht vollständig ausgenutzt wird vergleiche Punkt römisch II./H)/b) des Erkenntnisses). Der Nutzungsgrad ist äußerst niedrig, beträgt bloß 41 % und kann durch die Vorschreibung von Auflagen allein nicht signifikant erhöht werden. Durch eine Änderung des Projekts könnte dieser Prozentsatz hingegen sehr wohl erhöht werden. Dem Vorhaben steht die mit ihm verbundene Verschlechterung der genannten Qualitätskomponenten gegenüber. Aufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere zum Nutzungsgrad der Wasserkraftanlage, kann nicht gesagt werden, dass das öffentliche Interesse am Vorhaben jenem an der Einhaltung der Umweltziele des WRG 1959 überwiegt bzw diesem übergeordnet ist vergleiche Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 2, 1. Fall WRG 1959). Ein überwiegender Nutzen für Gesundheit, Sicherheit oder nachhaltige Entwicklung lässt sich aus den getroffenen Feststellungen nicht ableiten vergleiche Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 2, 2. Fall WRG 1959).

Zum Antrag auf Erteilung einer Rodungsbewilligung nach dem ForstG 1975:

In Anbetracht der getroffenen Feststellungen kann eine Bewilligung nach Paragraph 17, Absatz 2, ForstG 1975 nicht erteilt werden, sondern ist nach Paragraph 17, Absatz 3, ForstG 1975 zu prüfen, ob ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

Wie sich aus dem getroffenen Feststellungen ergibt, steht das Vorhaben im Widerspruch mit dem Wasserwirtschaftlichen Rahmenplan Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 274 aus 2014,) vergleiche Punkt römisch II./D des Erkenntnisses). Dem Vorhaben steht das in Punkt römisch II./I) des Erkenntnisses festgestellte Ausmaß des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung gegenüber. Aufgrund des Widerspruchs des Vorhabens mit dem Wasserwirtschaftlichen Rahmenplan Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 274 aus 2014,) kann nicht gesagt werden, dass das öffentliche Interesse am Vorhaben jenem an der Walderhaltung überwiegt.

Selbst wenn der Wasserwirtschaftliche Rahmenplan, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 274 aus 2014,, nicht existieren würde, kommt eine Rodungsbewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, ForstG 1975 hier nicht in Betracht:

Aus den getroffenen Feststellungen gehen die mit dem Vorhaben verbundenen Vorteile im allgemeinen Interesse hervor vergleiche Punkt römisch II./G) des Erkenntnisses, soweit das Vorhaben für sich alleine betrachtet wird). Es steht zudem fest, dass die in Anspruch genommene Wasserkraft nicht vollständig ausgenutzt wird vergleiche Punkt römisch II./H)/b) des Erkenntnisses). Der Nutzungsgrad ist äußerst niedrig, beträgt bloß 41 % und kann durch die Vorschreibung von Auflagen allein nicht signifikant erhöht werden. Durch eine Änderung des Projekts könnte dieser Prozentsatz hingegen sehr wohl erhöht werden. Dem Vorhaben steht das in Punkt römisch II./I) des Erkenntnisses festgestellte Ausmaß des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung gegenüber. Aufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere zum Nutzungsgrad der Wasserkraftanlage, kann nicht gesagt werden, dass das öffentliche Interesse am Vorhaben jenem an der Walderhaltung überwiegt vergleiche VwGH 24.2.2011, 2009/10/0113, zum öffentlichen Interesse an der Energiewirtschaft im Allgemeinen).

VI.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegen hier aus den folgenden Gründen nicht vor:

Dass der (allfällige) Mangel eines befangenen Organs in der Tätigkeit der Verwaltungsbehörde mit dem Abspruch durch das Verwaltungsgericht behoben ist, basiert auf der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/16/0160, mwN, VwGH 28.5.2020, Ro 2018/11/0030).

Die Frage, ob ein Sachverständiger in einem bestimmten Verfahren als befangen anzusehen ist, stellt keine grundsätzliche, sondern eine einzelfallbezogene Rechtsfrage dar vergleiche VwGH 28.5.2020, Ra 2018/06/0245). Das LVwG hat oben begründet, warum die vier Amtssachverständigen nicht als befangen anzusehen sind.

Die Beurteilung, dass die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommenen Präzisierungen zulässig waren, stützt sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/06/0159, zur Zulässigkeit von Projektsmodifikationen vor den Verwaltungsgerichten).

Zur Frage, ob das beantragte Vorhaben mit dem Wasserwirtschaftlichen Rahmenplan Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 274 aus 2014,) im Widerspruch steht, führte das LVwG Ermittlungen durch. Die von den Amtssachverständigen dazu aus fachlicher Sicht getätigten Ausführungen blieben unbestritten und fanden in den Feststellungen vergleiche die Punkte römisch II./C) und römisch II./D) des Erkenntnisses) ihren Niederschlag. Fragen der Beweiswürdigung sind nicht revisibel. Der Umstand, dass der Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung bei einem Widerspruch mit einem wasserwirtschaftlichen Rahmenplan nach Paragraph 106, in Verbindung mit Paragraph 104, Absatz eins, Litera h, WRG 1959 abzuweisen ist, stützt sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut.

Die Abweisung der wasserrechtlichen Bewilligung aufgrund der festgestellten Verletzung des öffentlichen Interesses einer möglichst vollständigen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft vergleiche Paragraph 105, Absatz eins, Litera i, WRG 1959), die Prüfung der Voraussetzung des Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 2, WRG 1959 und die Abweisung der Rodungsbewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, ForstG 1975 stützen sich auf eine vom LVwG durchgeführte Interessenabwägung. Eine Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche VwGH 23.9.2020, Ro 2020/01/0014). Das LVwG ist der Ansicht, dass es bei seinen Interessenabwägungen zu einem vertretbaren Ergebnis gelangt ist.

Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführer, bei der Beurteilung, ob das Vorhaben die in Anspruch genommene Wasserkraft möglichst vollständig ausnützt vergleiche Paragraph 105, Absatz eins, Litera i, WRG 1959) hätten betriebswirtschaftliche Aspekte miteinbezogen werden müssen, wird festgehalten, dass die Beschwerdeführer dazu trotz Aufforderung seitens des LVwG vergleiche OZ 61, 80 S 2) keine konkreten Ausführungen getätigt haben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.34.2582.81