Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB GmbH, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.04.2019, Zl *****, betreffend ein Wiederverleihungsverfahren nach dem WRG 1959 (mitbeteiligte Parteien: Landeshauptmann von Tirol als wasserwirtschaftliches Planungsorgan, Marktgemeinde W und CC; belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft X), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB GmbH, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 04.04.2019, Zl *****, betreffend ein Wiederverleihungsverfahren nach dem WRG 1959 (mitbeteiligte Parteien: Landeshauptmann von Tirol als wasserwirtschaftliches Planungsorgan, Marktgemeinde W und CC; belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft römisch zehn), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, dass
1.1. der in der Vorschreibung 10. des Spruchpunktes II./A) des angefochtenen Bescheides festgelegte Umsetzungstermin mit 30.11.2021 neu bestimmt wird,
1.2. Spruchpunkt II./B)/a) des angefochtenen Bescheides ─ Vorlage eines Projektes zur Herstellung der Fischpassierbarkeit bei der Wasserfassung an der Ache DD/Ache EE bis 31.12.2022 und dessen Umsetzung nach Prüfung durch die Wasserrechtbehörde bis 31.12.2027 ─ ersatzlos behoben wird und
1.3. die gewässerökologischen Dauervorschreibungen 6. und 13. des Spruchpunktes II./C) des angefochtenen Bescheides erst mit Ablauf des 30.11.2021 einzuhalten sind;
im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Verfahrensgang bei der belangten Behörde:
Mit dem am 23.06.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft X eingelangten Schriftsatz hat die FF GmbH & Co KG (Rechtsnachfolgerin des FF und Rechtsvorgängerin der AA) um die Wiederverleihung des mit den Bescheiden vom 26.10.1953, Zl *****, und vom 30.08.1962, Zl *****, eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes unter Vorlage des Einreichprojektes „Wiederverleihung der Bewilligung für das Kleinwasserkraftwerk Ache GG“ angesucht.Mit dem am 23.06.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingelangten Schriftsatz hat die FF GmbH & Co KG (Rechtsnachfolgerin des FF und Rechtsvorgängerin der AA) um die Wiederverleihung des mit den Bescheiden vom 26.10.1953, Zl *****, und vom 30.08.1962, Zl *****, eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes unter Vorlage des Einreichprojektes „Wiederverleihung der Bewilligung für das Kleinwasserkraftwerk Ache GG“ angesucht.
Entsprechend den Vorgaben des wasserbautechnischen Amtssachverständigen JJ vom 22.05.2015, Zl *****, und vom 28.04.2016,
Zl *****, hat die Konsenswerberin ergänzende Unterlagen nachgereicht.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 02.08.2016 wurde festgestellt, dass Konsens-werberin nicht mehr die FF GmbH & Co KG, sondern AA ist. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung hat der wasserbautechnische Amtssachverständige JJ mit Schriftsatz vom 03.08.2016, Zl *****, sein Gutachten erstattet und darin das Projekt umfangreich beschrieben.
Mit Schriftsatz vom 04.08.2016 hat die Konsenswerberin das von der KK, im Oktober 2012 erstellte Gutachten zur Kleinwasserkraftanlage Ache GG übermittelt. Das Ingenieurbüro für Gewässerökologie und Fischerei hat im Auftrag der Konsenswerberin die „Fischartenkartierung Ache DD und Ache GG“ vom 19.10.2016 erstellt.
Mit Schriftsatz vom 19.01.2018, Zl *****, hat die gewässerökologische Amtssachverständige LL, ein gewässerökologisches Gutachten erstattet und darin insbesondere die Errichtung einer Fischaufstiegshilfe an der Wehranlage Ache DD/Ache EE aus fachlicher Sicht erforderlich gehalten. Zu diesem Gutachten, aber auch zu den weiteren Verfahrensergebnissen, hat die Konsenswerberein, nunmehr vertreten durch die BB GmbH, mit Schriftsatz vom 21.03.2018 eine umfangreiche Stellungnahme erstattet. Im Rahmen dieses Schriftsatzes wird auch hilfsweise ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 104a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) eingebracht. Aufgrund des Vorbringens der rechtsfreundlich vertretenen AA hat die gewässerökologische Amtssachverständige LL, mit Schriftsatz vom 13.07.2018, Zl *****, eine weitere Stellungnahme erstattet. Nach einer Besprechung am 27.11.2018 hat die gewässerökologische Amtssachverständige die ergänzende Stellungnahme vom 29.11.2018, Zl *****, abgegeben und darin ihre Nebenbestimmungen betreffend die Wasserfassung an der Ache DD/Ache EE und an der Ache GG präzisiert. Zu den weiteren gewässerökologischen Stellungnahmen vom 13.07. und 29.11.2018 hat sich die rechtsfreundlich vertretene Konsenswerberin im Schriftsatz vom 04.02.2019 geäußert. Mit Schriftsatz vom 19.01.2018, Zl *****, hat die gewässerökologische Amtssachverständige LL, ein gewässerökologisches Gutachten erstattet und darin insbesondere die Errichtung einer Fischaufstiegshilfe an der Wehranlage Ache DD/Ache EE aus fachlicher Sicht erforderlich gehalten. Zu diesem Gutachten, aber auch zu den weiteren Verfahrensergebnissen, hat die Konsenswerberein, nunmehr vertreten durch die BB GmbH, mit Schriftsatz vom 21.03.2018 eine umfangreiche Stellungnahme erstattet. Im Rahmen dieses Schriftsatzes wird auch hilfsweise ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 104 a, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) eingebracht. Aufgrund des Vorbringens der rechtsfreundlich vertretenen AA hat die gewässerökologische Amtssachverständige LL, mit Schriftsatz vom 13.07.2018, Zl *****, eine weitere Stellungnahme erstattet. Nach einer Besprechung am 27.11.2018 hat die gewässerökologische Amtssachverständige die ergänzende Stellungnahme vom 29.11.2018, Zl *****, abgegeben und darin ihre Nebenbestimmungen betreffend die Wasserfassung an der Ache DD/Ache EE und an der Ache GG präzisiert. Zu den weiteren gewässerökologischen Stellungnahmen vom 13.07. und 29.11.2018 hat sich die rechtsfreundlich vertretene Konsenswerberin im Schriftsatz vom 04.02.2019 geäußert.
Mit Bescheid vom 04.04.2019, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft X AA, Adresse 1, W, das Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer näher beschriebenen Kleinwasserkraftanlage im Einzugsgebiet der Ache EE mit einer Ausbauwassermenge von 1,6 m³/s (0,6 m³/s Entnahme aus der Ache GG, 1,0 m³/s Entnahme aus der Ache EE) und einer Ausbauleistung von 404 kW unter Vorschreibung von Nebenstimmungen wiederverliehen. Das mit 31.12.2049 befristete, mit den Gste Nrn **1 und **2, beide GB ***** W, dinglich verbundene Wasserrecht erstreckt sich auf die Entnahme von höchstens 600 l/s an der Wasserfassung Ache GG und von höchstens 1000 l/s an der Wasserfassung Ache DD/Ache EE zum Zwecke der Energieerzeugung.Mit Bescheid vom 04.04.2019, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn AA, Adresse 1, W, das Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer näher beschriebenen Kleinwasserkraftanlage im Einzugsgebiet der Ache EE mit einer Ausbauwassermenge von 1,6 m³/s (0,6 m³/s Entnahme aus der Ache GG, 1,0 m³/s Entnahme aus der Ache EE) und einer Ausbauleistung von 404 kW unter Vorschreibung von Nebenstimmungen wiederverliehen. Das mit 31.12.2049 befristete, mit den Gste Nrn **1 und **2, beide GB ***** W, dinglich verbundene Wasserrecht erstreckt sich auf die Entnahme von höchstens 600 l/s an der Wasserfassung Ache GG und von höchstens 1000 l/s an der Wasserfassung Ache DD/Ache EE zum Zwecke der Energieerzeugung.
Mit Spruchpunkt II./B)/a) hat die Bezirkshauptmannschaft X die Anlagenbetreiberin verpflichtet, zur Herstellung der Fischpassierbarkeit bei der Wasserfassung an der Ache DD/Ache EE bis spätestens 31.12.2022 ein Projekt vorzulegen, welches eine dem Stand der Technik, insbesondere dem Leitfaden des Bundesministeriums zum Bau von Fischaufstiegshilfen, entsprechende Fischaufstiegshilfe vorsieht. Ein solches Projekt ist dann nach Prüfung durch die Wasserrechtsbehörde bis spätestens 31.12.2027 umzusetzen.Mit Spruchpunkt römisch II./B)/a) hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Anlagenbetreiberin verpflichtet, zur Herstellung der Fischpassierbarkeit bei der Wasserfassung an der Ache DD/Ache EE bis spätestens 31.12.2022 ein Projekt vorzulegen, welches eine dem Stand der Technik, insbesondere dem Leitfaden des Bundesministeriums zum Bau von Fischaufstiegshilfen, entsprechende Fischaufstiegshilfe vorsieht. Ein solches Projekt ist dann nach Prüfung durch die Wasserrechtsbehörde bis spätestens 31.12.2027 umzusetzen.
Gegen diesen Bescheid hat AA, vertreten durch BB GmbH, Adresse 2, Y, Beschwerde erhoben und die Aufhebung oder Abänderung genau bezeichneter Spruchpunkte, insbesondere die Aufhebung des Spruchpunktes II./B)/a des angefochtenen Bescheides, beantragt, hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zu beheben und zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft X zurückzuverweisen.Gegen diesen Bescheid hat AA, vertreten durch BB GmbH, Adresse 2, Y, Beschwerde erhoben und die Aufhebung oder Abänderung genau bezeichneter Spruchpunkte, insbesondere die Aufhebung des Spruchpunktes römisch II./B)/a des angefochtenen Bescheides, beantragt, hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zu beheben und zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zurückzuverweisen.
2. Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol:
Zum Beschwerdevorbringen hat sich die Bezirkshauptmannschaft X im Schriftsatz vom 07.06.2019, Zl *****, geäußert. Zu den Ausführungen der belangten Behörde hat die Konsenswerberin im Schriftsatz vom 12.07.2019 Stellung genommen.Zum Beschwerdevorbringen hat sich die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn im Schriftsatz vom 07.06.2019, Zl *****, geäußert. Zu den Ausführungen der belangten Behörde hat die Konsenswerberin im Schriftsatz vom 12.07.2019 Stellung genommen.
Über die Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.06.2019, Zlen
LVwG-2019/37/0975-3 sowie LVwG-2019/37/0975-4, hat der wasserbautechnische Amtssachverständige MM die Stellungnahme vom 12.07.2019,
Zl *****, und die gewässerökologische Amtssachverständige LL, die Stellungnahme vom 24.07.2019, Zl *****, erstattet. Zu den fachlichen Darlegungen hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 26.08.2019 Stellung genommen.
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, den Zusammenhang zwischen der verfahrensgegenständlichen Kraftwerksanlage und der mit Bescheid der Bezirkshaupt-mannschaft X vom 01.02.2019, Zl *****, wasser- und naturschutzrechtlich bewilligte Fischaufstiegshilfe zu erläutern, hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 26.08.2019 die Planunterlagen zu dieser Fischaufstiegshilfe übermittelt. Im Schriftsatz vom 15.10.2019 hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin die aus ihrer Sicht mit dem Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlage verbundenen öffentlichen Interessen dargelegt. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, den Zusammenhang zwischen der verfahrensgegenständlichen Kraftwerksanlage und der mit Bescheid der Bezirkshaupt-mannschaft römisch zehn vom 01.02.2019, Zl *****, wasser- und naturschutzrechtlich bewilligte Fischaufstiegshilfe zu erläutern, hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 26.08.2019 die Planunterlagen zu dieser Fischaufstiegshilfe übermittelt. Im Schriftsatz vom 15.10.2019 hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin die aus ihrer Sicht mit dem Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlage verbundenen öffentlichen Interessen dargelegt.
Am 14.11.2019 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hat dabei auf ihr bisheriges schriftliches Vorbringen, insbesondere in der Beschwerde sowie in den Stellungahmen vom 21.03.2018, vom 12.07., 26.08. und 15.10.2019, verwiesen.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des NN als informierten Vertreter der Beschwerdeführerin als Partei, durch die Einvernahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen MM und der gewässerökologischen Amtssachverständigen LL, sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen.
Weitere Beweise wurden nicht aufgenommen und auch nicht beantragt.
II. Beschwerdevorbringen:
Zur Vorschreibung der Einreichung eines Projektes für eine Fischaufstiegshilfe
[vgl Spruchpunkt II/B)/a) des angefochtenen Bescheides] bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der fischökologische Zustand sowohl oberhalb als auch unterhalb der Wasserfassung an der Ache DD als „gut“ und damit auch der Gesamtzustand der Ache DD oberhalb und unterhalb der Wasserfassung als „gut“ zu beurteilen sei. Die isolierte Gewässerstrecke im Oberlauf der Wehranlage des von ihr betriebenen Kraftwerkes an der Ache DD reiche lediglich von Flkm *** bis *** (ca 1,52 km). Im Bereich von Flkm *** befindet sich ein weiteres, bis zu 15 m hohes und nicht (flussaufwärts) fischpassierbares Schutz- und Regulierungsbauwerk der Marktgemeinde W/Wildbach- und Lawinenverbauung. Außerhalb dieser isolierten Gewässerstrecke sei von der Einhaltung des ─ auch fischökologischen ─ Zustandes auszugehen, sodass selbst bei Annahme der Nichterfüllung der Qualitätsziele für den Bereich oberhalb der Wasserfassung bis zum genannten weiteren Schutz- und Regulierungsbauwerk lediglich eine kleinräumige Zielüberschreitung anzunehmen sei. Es bestehe daher keine Verpflichtung zur Herstellung der Durchgängigkeit.
Darüber hinaus würde sich das von der belangten Behörde (zu Unrecht) erkannte Erfordernis zur Errichtung einer Fischaufstiegshilfe an der Ache DD auf ein bestehendes Sperren-bauwerk der Wildbach- und Lawinenverbauung beziehen, das sich im Eigentum der Markt-gemeinde W, keinesfalls jedoch im Anlagenkonsens des Kraftwerkes OO befinde. Die Prüfung des Standes der Technik im Rahmen des Wiederverleihungsverfahrens könne sich nur auf die Anlage des Wasserbenutzungsberechtigten selbst, nicht jedoch auf sonstige künstliche Drittanlagen beziehen. Die Fischdurchgängigkeit sei im vorliegenden Fall nicht durch die Anlagenteile des verfahrensgegenständlichen Kraftwerkes, sondern durch die Schutz- und Regulierungsschwelle der Marktgemeinde W/Wildbach- und Lawinenverbauung, beeinträchtigt. Diese Schutz- und Regulierungsschwelle der Marktgemeinde W/Wildbach- und Lawinenverbauung stehe in keinem konsensmäßigen Zusammenhang mit der gegenständlichen Anlage, die Vorschreibung einer Fischaufstiegshilfe zu ihren Lasten sei daher auch diesen Gründen rechtswidrig. In diesem Zusammenhang verweist die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin auch auf die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.02.2019, Zl *****, wasser- und naturschutzrechtlich bewilligte Fischaufstiegshilfe an der Sperre „Ache DD/PP“.Darüber hinaus würde sich das von der belangten Behörde (zu Unrecht) erkannte Erfordernis zur Errichtung einer Fischaufstiegshilfe an der Ache DD auf ein bestehendes Sperren-bauwerk der Wildbach- und Lawinenverbauung beziehen, das sich im Eigentum der Markt-gemeinde W, keinesfalls jedoch im Anlagenkonsens des Kraftwerkes OO befinde. Die Prüfung des Standes der Technik im Rahmen des Wiederverleihungsverfahrens könne sich nur auf die Anlage des Wasserbenutzungsberechtigten selbst, nicht jedoch auf sonstige künstliche Drittanlagen beziehen. Die Fischdurchgängigkeit sei im vorliegenden Fall nicht durch die Anlagenteile des verfahrensgegenständlichen Kraftwerkes, sondern durch die Schutz- und Regulierungsschwelle der Marktgemeinde W/Wildbach- und Lawinenverbauung, beeinträchtigt. Diese Schutz- und Regulierungsschwelle der Marktgemeinde W/Wildbach- und Lawinenverbauung stehe in keinem konsensmäßigen Zusammenhang mit der gegenständlichen Anlage, die Vorschreibung einer Fischaufstiegshilfe zu ihren Lasten sei daher auch diesen Gründen rechtswidrig. In diesem Zusammenhang verweist die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin auch auf die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 01.02.2019, Zl *****, wasser- und naturschutzrechtlich bewilligte Fischaufstiegshilfe an der Sperre „Ache DD/PP“.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie in ihrer Stellungnahme vom 31.03.2018 die beantragte Bewilligungsfrist auf 50 Jahre reduziert habe. Die belangte Behörde begründe allerdings nicht, wieso sie gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides das Wasserbenutzungsrecht lediglich für 30 anstatt der beantragten 50 Jahre wiederverliehen habe. Im Ermittlungsverfahren seien keine Gründe hervorgekommen, die eine vom Antrag der Beschwerdeführerin abweichende Befristung auf 30 Jahre erzwingen würde.Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie in ihrer Stellungnahme vom 31.03.2018 die beantragte Bewilligungsfrist auf 50 Jahre reduziert habe. Die belangte Behörde begründe allerdings nicht, wieso sie gemäß Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides das Wasserbenutzungsrecht lediglich für 30 anstatt der beantragten 50 Jahre wiederverliehen habe. Im Ermittlungsverfahren seien keine Gründe hervorgekommen, die eine vom Antrag der Beschwerdeführerin abweichende Befristung auf 30 Jahre erzwingen würde.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die in Spruchpunkt II./A)/10. des angefochtenen Bescheides normierte Umsetzungsfrist bis 30.11.2019 nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens mit 30.11.2022 festzulegen gewesen wäre. Sachlich betrachtet wäre die Fristerstreckung ausschließlich für die Umsetzung der Rohrbruchsicherung erforderlich.Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die in Spruchpunkt römisch II./A)/10. des angefochtenen Bescheides normierte Umsetzungsfrist bis 30.11.2019 nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens mit 30.11.2022 festzulegen gewesen wäre. Sachlich betrachtet wäre die Fristerstreckung ausschließlich für die Umsetzung der Rohrbruchsicherung erforderlich.
Zu Spruchpunkt II./C)/5. und 6. des angefochtenen Bescheides hält die Beschwerdeführerin fest, die gegenständlichen Vorschreibungen erfolgten ohne rechtliche Grundlage und damit rechtswidrig, da selbst bei Anwendung der Bestimmungen des § 13 Abs 3 Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (QZV Ökologie OG) die gesetzliche Vorgabe nur ein maximales Sunk- und Schwall-Verhältnis von 1:3 vorgeben würde. Die Erfüllung dieser Nebenbestimmungen könnte allerdings hingenommen werden, wenn deren Umsetzung bis 30.11.2021 vorgeschrieben würde. Zu Spruchpunkt römisch II./C)/5. und 6. des angefochtenen Bescheides hält die Beschwerdeführerin fest, die gegenständlichen Vorschreibungen erfolgten ohne rechtliche Grundlage und damit rechtswidrig, da selbst bei Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3, Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (QZV Ökologie OG) die gesetzliche Vorgabe nur ein maximales Sunk- und Schwall-Verhältnis von 1:3 vorgeben würde. Die Erfüllung dieser Nebenbestimmungen könnte allerdings hingenommen werden, wenn deren Umsetzung bis 30.11.2021 vorgeschrieben würde.
Ergänzend hebt die Beschwerdeführerin hervor, dass im Hinblick auf das von ihr betriebene Kraftwerk die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäß § 104a Abs 2 WRG 1959 vorliegen würden. Bei gesetzeskonformer Anwendung der eben zitierten Bestimmung entfiele die Verpflichtung zur Herstellung einer Fischpassierbarkeit und ließen sich auch die Vorschreibungen zur Entsanderspülung nicht begründen.Ergänzend hebt die Beschwerdeführerin hervor, dass im Hinblick auf das von ihr betriebene Kraftwerk die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959 vorliegen würden. Bei gesetzeskonformer Anwendung der eben zitierten Bestimmung entfiele die Verpflichtung zur Herstellung einer Fischpassierbarkeit und ließen sich auch die Vorschreibungen zur Entsanderspülung nicht begründen.
III. Sachverhalt:
1. Zur Bewilligung der Kraftwerksanlage der Beschwerdeführerin:
Mit Bescheid vom 26.10.1953, Zl *****, hat der Landeshauptmann für Tirol QQ die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage an der Ache GG zur Erzeugung elektrischer Energie für den Eigenbedarf und für Stromabgabe an Dritte unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt, das Maß und die Art der mit 31.12.2014 befristeten Wasserbenutzung mit 600 l/s festgelegt und den Wasserberechtigten verpflichtet, den Bau der Anlage bis spätestens 30.11.1956 zu vollenden.
Mit Bescheid vom 30.08.1962, Zl *****, hat der Landeshauptmann von Tirol die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der mit Bescheid vom 26.10.1953,
Zl *****, bewilligten Kraftwerksanlage durch Beileitung eines Teiles der Ache DD unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt, das Maß und die Art der mit 31.12.2014 befristeten Wasserbenutzung betreffend die Ache DD mit 1.000 l/s festgelegt und den Wasserberechtigten verpflichtet, den Bau der Anlage bis spätestens 31.12.1965 zu vollenden.
Die wasserrechtliche Überprüfung der mit Bescheid vom 09.11.1953, Zl *****, genehmigten Kraftwerksanlage einschließlich der mit Bescheid vom 30.08.1962,
Zl *****, bewilligten Erweiterung erfolgte mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 11.01.1971, Zl *****.
Mit Bescheid vom 12.08.1991, Zl *****, hat der Landeshauptmann von Tirol ua die Errichtung einer Einlaufbuhne aus Wasserbausteinen anstelle des ursprünglich für den Wassereinzug (Seiteneinlauf) bei der Wasserfassung RR vorgesehenen TT wasserrechtlich bewilligt. Die wasserrechtliche Überprüfung dieser Baumaßnahme erfolgte mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.12.2002, Zl *****Mit Bescheid vom 12.08.1991, Zl *****, hat der Landeshauptmann von Tirol ua die Errichtung einer Einlaufbuhne aus Wasserbausteinen anstelle des ursprünglich für den Wassereinzug (Seiteneinlauf) bei der Wasserfassung RR vorgesehenen TT wasserrechtlich bewilligt. Die wasserrechtliche Überprüfung dieser Baumaßnahme erfolgte mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 17.12.2002, Zl *****
Diese Anlage ist im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk X unter der Postzahl (PZ) ***** eingetragen.Diese Anlage ist im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk römisch zehn unter der Postzahl (PZ) ***** eingetragen.
2. Beschreibung der Kraftwerksanlage:
2.1. Allgemeines:
AA betreibt im Einzugsgebiet der Ache EE (Ache DD) eine Kleinwasserkraftanlage mit einer Ausbauwassermenge von 1,6 m³/s (0,6 m³/s Entnahme aus der Ache GG, 1,0 m³/s aus der Ache EE) und einer Bruttofallhöhe von 29,97 m. Die Ausbauleistung beträgt 404 kW.
2.2. Anlagenteile und berührte Grundstücke:
2.2.1 Wasserfassungen:
Die Wasserkraftanlage besitzt an der Ache GG (Flkm ***) und an der Ache EE/Ache DD (Flkm ***) je eine Wasserfassung.
Bei der Wasserfassung Ache EE (maximale Entnahmemenge 1.000 l/s) erfolgt der Wassereinzug über einen zweizeiligen Seiteneinlauf. Durch einen im Gewässerbett der Ache EE mittels Holzpiloten geschlagenen Querriegel mit Höhe 863,05 wird der Wasserzulauf zur Wasserfassung sichergestellt. Zwei Schütztafeln ermöglichen die Absperrung bzw Regulierung des Wasserzulaufes. Vor dem Schütz ermöglichen Ausnehmungen das Einsetzen von Dammbalken.
Unmittelbar anschließend an die Einlaufschützen beginnt der Schotterfang, begrenzt durch einen Sockel zum nachfolgenden Sandfang. Abgesetztes Geschiebe im Schotterfang wird über ein Spülschütz mit einer Breite von 1 m zurück in die Ache EE geleitet.
Die anschließende zweistufige Entsanderanlage ist in beiden Stufen in je drei Kammern mit einer Breite von 1 m unterteilt. Diese Kammern mit einem Gefälle von 10 % können unabhängig voneinander gespült werden.
Zwischen dem Sandfang und dem Flussbett der Ache DD/Ache EE besteht mit Kronenkote 862,94 eine Überfallkante, welche luftseitig mit befestigtem Steinsatz befestigt ist und der Abgabe von eingezogenem Überwasser in die Ache EE dient.
Anschließend an die Entsanderanlage liegt ein mit einer Betonplatte abgedeckter Schlammfang, welcher über eine 0,8 m breite Spülöffnung gespült werden kann.
Der anschließende Feinrechen mit einer Stablichte von 2,0 cm ist 71° geneigt und 4,1 m breit. Die Reinigung erfolgt über eine automatisch arbeitende Rechenreinigungsmaschine.
Hinter dem Feinrechen liegt das Einlaufbecken in die Druckrohrleitung. Der Rohreinlauf liegt ca 3,2 m unter dem Wasserspiegel, um einen Einzug von Luft in die Rohrleitung zu verhindern.
Die Wasserfassung Ache GG besteht aus einer Wehranlage mit festem Wehr und einer Breite von 9,36 m, die sich an die rechtsufrige alte Baumasse einer Gewichtsmauer anschließt. Die massive Bauweise entspringt einer nie fertiggestellten, ursprünglich geplanten Gewichtsmauer. Am orographisch rechten Ufer befindet sich der Einlauf in den etwa 3,5 m breiten und 10 m langen Sandfang. Am Ende des Sandfanges liegt rechtsufrig der Feinrechen und linksufrig besteht ein Spülschütz. Vor dem Feinrechen soll eine Sohlschwelle die Feststoffabfuhr Richtung Spülschütz bewirken.
Unmittelbar hinter dem Sandfang befindet sich der Einlauf der Druckrohrleitung.
2.2.2. Druckrohrleitung:
Ache GG:
Die Druckrohrleitung besteht aus zwei Abschnitten:
Der erste Abschnitt, DN 950, Stahlrohr, weist eine Länge von 137 m auf. Der zweite Abschnitt, Stahlrohr, DN 800, weist eine Länge von 595 m auf. Die Gesamtlänge der Druckrohrleitung beträgt daher 732 m.
Die Rohrleitung überbrückt dreimal die Ache GG mit Lichtweiten von 8,5 m, 9,3 m und 9,0 m. Bei diesen Überbrückungen ist jeweils ein Dehnstück in die Rohrleitung eingebaut. Der überwiegende Teil der Rohrleitung ist unter Grund verlegt.
Ache DD/Ache EE:
Die Druckrohleitung besteht aus zwei Abschnitten:
Der erste Abschnitt, Stahlrohr, DN 1000, weist eine Länge von 540 m auf. Der zweite Abschnitt, Stahlrohr, DN 800, weist eine Länge von 789 m auf. Die Gesamtlänge beträgt daher 1.329 m.
Die Druckrohrleitungstrasse wird ab dem Fassungsbauwerk zunächst eingegraben geführt. Nach einer Wegquerung quert die Rohrleitung die Ache EE in einer Höhe von 3 m über Mittelwasserspiegel. Daran anschließend verläuft die Rohrleitung auf Betonsockeln etwa 2 m über dem Gelände. Nach einem anschließend überdeckten Abschnitt quert die Rohrleitung die Ache GG mit einer Spannweite von 8 m. Kurz vor der Zusammenführung mit der vom Fassungsbauwerk Ache GG kommenden Rohrleitung ist ein Keilschieber installiert.
2.2.3. Krafthaus:
Das Krafthaus hat die Ausmaße von 13,6 x 9,96 m. Daran befinden sich:
● Traforaum mit Trafo
● Hochspannungsraum
● zwei Lagerräume
● Turbinenraum, beinhaltend Turbine, Generator und Schaltschrank
2.2.4. Turbine:
Als Turbine ist eine horizontale Francis-Spiralturbine, FSHC-5,3/75 im Einsatz.
Kenndaten:
Bruttofallhöhe: 33,0 m
Nettofallhöhe: 28,39 m
Ausbaudurchfluss: 1.600 l/s
Engpassleistung: 404 kW
Drehzahl: 750 Upm
Durchgangsdrehzahl: 1366 Upm
2.2.5. Dotierwasserabgabe:
Die Dotierwasserabgaben sind wie folgt festgelegt:
Wasserfassung Ache DD/Ache EE:
Die Dotierwassermenge setzt sich aus den Sockelbeträgen 230 l/s vom 01.10. bis 31.03., 320 l/s vom 01.04. bis 30.06. und 275 l/s vom 01.07. bis 30.09. eines jeden Jahres zusammen.
Wasserfassung Ache GG:
Die Pflichtwassermenge setzt sich aus den Sockelbeträgen 70 l/s vom 01.10. bis 31.03.,
100 l/s vom 01.04. bis 30.06. und 85 l/s vom 01.07. bis 30.09. eines jeden Jahres zusammen.
Die Abgabe erfolgt laut Projekt jeweils über das Spülschütz.
2.2.6. Berührte Grundstücke:
Durch die Anlage werden nachfolgende Grundstücke des GB ***** W berührt:
**3, **1, **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10, **11, **12, **13, **14, **15, **16, **17, **18, **2, **19, **20, **21, **22, **23, **24, **25, **26, **27, **28, **29, **30, **31, **32, **33, **34, **35, **36, **37, **38, **39, **40 und **41.
2.2.7. Sonstige Feststellungen:
Die Vorrichtungen zur Abgabe der in Spruchpunkt II./C) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.04.2019, Zl *****, festgelegten Dotierwasserabgaben wurden sowohl bei der Wasserfassung an der Ache DD/Ache EE als auch der Wasserfassung an der Ache GG bereits installiert. Sie können jederzeit in Betrieb genommen werden. Die Vorrichtungen zur Abgabe der in Spruchpunkt römisch II./C) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 04.04.2019, Zl *****, festgelegten Dotierwasserabgaben wurden sowohl bei der Wasserfassung an der Ache DD/Ache EE als auch der Wasserfassung an der Ache GG bereits installiert. Sie können jederzeit in Betrieb genommen werden.
Das verfahrensgegenständliche Kraftwerk ist in Etappen entstanden. Anlagenteile sind teilweise bis zu 60 Jahre alt. Ab dem Jahr 2004 hat die Kraftwerksbetreiberin
─ Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin ─ die Durchführung von Sanierungs-maßnahmen veranlasst, wie etwa die Erneuerung der gesamten elektrischen Infrastruktur, den Austausch der Turbinen und des Generators sowie den Austausch von Teilen der Rohrstrecke. Die Beschwerdeführerin plant, kontinuierlich über einen Zeitraum von 20 bis 30 Jahren die Rohrstrecken zu ersetzen.
Derzeit werden die Spülschütze hydraulisch geöffnet und geschlossen. Um die gewässerökologischen Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit Entsanderspülungen
─ vergleiche insbesondere die Auflagen 6. und 13. des Spruchpunktes II./C) des angefochtenen Bescheides ─ erfüllen zu können, ist eine Prüfung der entsprechenden Hydraulik erforderlich. Um die Hydraulik den Vorgaben der eben zitierten gewässerökologischen Nebenbestimmung anpassen zu können, sind entsprechende Messungen durchzuführen. Der Ersatz der gesamten Hydraulik ist für die Jahre 2020/2021 vorgesehen. ─ vergleiche insbesondere die Auflagen 6. und 13. des Spruchpunktes römisch II./C) des angefochtenen Bescheides ─ erfüllen zu können, ist eine Prüfung der entsprechenden Hydraulik erforderlich. Um die Hydraulik den Vorgaben der eben zitierten gewässerökologischen Nebenbestimmung anpassen zu können, sind entsprechende Messungen durchzuführen. Der Ersatz der gesamten Hydraulik ist für die Jahre 2020/2021 vorgesehen.
Bis zum Jahr 2015 haben die Rechtsvorgänger der heutigen Beschwerdeführerin nicht nur die Kraftwerksanlage, sondern auch ein eigenes Netz betrieben und die an dieses Netz angeschlossenen Haushalte mit Strom versorgt. Im Jahr 2015 erfolgte eine Übergabe dieses Netzes an die XX AG. Seit damals wird die im verfahrensgegenständlichen Kraftwerk erzeugte Energie in das von der YY betriebene Netz eingespeist. Bis zum Jahr 2015 haben die Rechtsvorgänger der heutigen Beschwerdeführerin nicht nur die Kraftwerksanlage, sondern auch ein eigenes Netz betrieben und die an dieses Netz angeschlossenen Haushalte mit Strom versorgt. Im Jahr 2015 erfolgte eine Übergabe dieses Netzes an die römisch XX AG. Seit damals wird die im verfahrensgegenständlichen Kraftwerk erzeugte Energie in das von der YY betriebene Netz eingespeist.
Die vormals mit den mit elektrischer Energie zu versorgenden Haushalte bestehenden Abnahmeverträge wurden aufgelöst, derartige Abnahmeverträge bestehen nunmehr zwischen der XX AG und den jeweiligen Hauhalten. Die vormals mit den mit elektrischer Energie zu versorgenden Haushalte bestehenden Abnahmeverträge wurden aufgelöst, derartige Abnahmeverträge bestehen nunmehr zwischen der römisch XX AG und den jeweiligen Hauhalten.
2.3. Kraftwerksanlage und Wehrbauwerk:
An der Ache EE (Ache DD/PP) befindet sich bei ca Flkm *** eine rund 2 m hohe, mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 15.10.1933,
Zl *****, genehmigte Wildbachsperre. Diese Wildbachsperre ─ es handelt sich um eine Konsolidierungssperre ─ befindet sich ca 10 m unterhalb der bei der Wasserfassung Ache EE schräg zur Fließrichtung angeordneten Schwelle aus Holzpiloten, die das Wasser zum orographisch links angeordneten Seiteneinzug einleitet.
Die beiden Bauwerke (Konsolidierungssperre und Wasserfassung) sind baulich weitgehend getrennt. Der orographisch linke Sperrenflügel grenzt an das Entnahmebauwerk an und ist oberflächlich in dieses eingebunden. Eine konstruktive Verbindung besteht nicht. Die Entfernung der Konsolidierungssperre wäre daher ohne größeren baulichen Eingriff in die Wasserfassung möglich. Dies hätte jedoch zumindest mittel- bis langfristig funktionelle Auswirkungen auf die Wasserfassung.
Die bestehende Konsolidierungssperre hält die Sohle der Ache DD/Ache EE im Bereich der Wasserfassung des gegenständlichen Kraftwerkes auf dem derzeitigen Niveau. Ohne die Konsolidierungssperre würde es in diesem Bereich zu einer Sohlabsenkung bis auf etwa die Höhe des Sperrenfußes kommen. Die oberhalb der Konsolidierungssperre liegende Holzschwelle aus Holzpiloten würde, da sie nicht der Stabilisierung der Gewässersohle dient, dadurch die unterwasserseitige Stützung verlieren. Unabhängig von der tatsächlichen Gründungstiefe der Holzpilotenreihe ist dieses ohne die unterwasserseitige Stützung als nicht standsicher zu beurteilen, wodurch sich auch hier eine Sohlabsenkung auf Höhe des Sperrenfußes ergeben würde. Dadurch fiele der Seiteneinlauf der Wasserfassung aufgrund der Auslegung der Höhenlage auf das derzeitige Sohlniveau trocken. Der Betrieb des Stranges der Ache DD/Ache EE des Kraftwerkes OO wäre somit nicht mehr möglich. Derzeit ist allerdings nicht geplant, die bechriebene Konsolidierungssperre zu entfernen.
3. Betroffene Gewässer:
3.1. Allgemeines:
Vom gegenständlichen Kraftwerk sind zwei Detailwasserkörper (DWK) in jeweils zwei Fließgewässern betroffen:
Ache GG DWK ***** (Flkm *** bis Flkm ***)
Ache DD/Ache EE DWK ***** (Flkm *** – Flkm ***)
3.2. DWK ***** (Ache GG: Flkm *** – Flkm ***):
Der DWK ***** weist eine Gesamtlänge von 4,205 km auf und wird der Bioregion UU zugewiesen. Der DWK ***** wird aufgrund energiewirtschaftlicher Nutzung und Verbauungen mit dem unbefriedigenden ökologischen Zustand bewertet. Weiters wird der DWK ***** gemäß Wasserinformationssystem (WIS) als potentieller Fischlebensraum ausgewiesen. Der gegenständlichen DWK ist aufgrund von Querbauwerken bei Flkm *** (Schutzwasserbau/Absturz) und Flkm *** – *** (Absturzkette) nicht durchgehend fischpassierbar. Die Restwasserstrecke des verfahrens-gegenständlichen Kraftwerkes erstreckt sich in der Ache GG (DWK *****) von
ca Flkm *** bis zur Mündung in die Ache EE (Länge: 740 m). Die Rückleitung erfolgt in die Ache EE.
Die ersten 170 m der Restwerksstrecke sind durch harte Verbauungen charakterisiert. Im Siedlungsbereich ist das Ufer mit unverfugten Mauern befestigt (Kastenprofil). Die Sohle ist hart verbaut und weist zum Teil unpassierbare Abstürze auf. Von ca Flkm *** bis zur Mündung wird die Morphologie mit „natürlich“ beschrieben. Das Ufer ist teilweise mit einem verwachsenen Blockwurf gesichert. Vereinzelt sind Sohlschwellen vorzufinden. Es zeigt sich eine hohe Variabilität hinsichtlich Strömungsgeschwindigkeit und Gewässerbreiten.
Der Mündungsbereich der Ache GG in die Ache EE ist fischpassierbar. Bachaufwärts sind keine natürlichen nicht fischbaren Abstürze vorhanden. Die Fließstrecke von der Mündung bis ca 170 m vor der Wehranlage ist weitgehend naturbelassen und weist einen schluchtartigen Charakter auf. Das Gewässer ist geprägt von Kolken und Rinnen. Die Gewässersohle ist zwischen anstehendem Felsen naturnah ausgebildet. Aufgrund von Wald und dichtem Uferbewuchs besteht eine flächige Beschattung. Dieser Streckenabschnitt weist daher einen guten fischökologischen Zustand auf.
Die Fließstrecke ca 170 m unterhalb der Wehranlage ist stark reguliert und weist eine unbefriedigende Strukturgüte auf. Aufgrund von Verbauungen zeigt sich ein homogener Abflussbereich mit geringen Wassertiefen, der teilweise benetzt ist, bei ca Flkm *** sind nicht fischpassierbare, schutzwasserbauliche Abstürze vorhanden.
Oberhalb der Wehranlage ist die Ache GG durch eine Breiten- und Tiefenvariabilität charakterisiert. Fischwasserbereich und Kolke wechseln sich ab. Es bestehen eine intensive Beschattung sowie zahlreiche Versteckmöglichkeiten, wie unterspülte Ufer und Blöcke für Fische. Die Fischpassierbarkeit bachaufwärts der Wehranlage ist bis ca Flkm *** gegeben (Absturzkette). Aufgrund des KO-Kriteriums Biomasse ist der eben beschriebene Streckenabschnitt dem unbefriedigenden fischbiologischen Zustand zuzuordnen.
Aufgrund des nicht mehr guten Zustandes der Ache GG wird dieses Oberflächengewässer im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) 3 voraussichtlich berücksichtigt werden. Eine Sanierung von Abstürzen im Ortsbereich ist mit sehr hohem Aufwand verbunden, womit eine Umsetzung derartiger Maßnahmen nicht vorrangig angegangen wird. Die Notwendigkeit einer Fischaufstiegshilfe an der Wehranlage Ache GG der gegenständlichen Kraftwerksanlage ist nur dann aus fachlicher Sicht sinnvoll, wenn die Durchgängigkeit auch im Unterlauf hergestellt wird. Die Errichtung einer Fischaufstiegshilfe ist erst dann notwendig, wenn die Sanierungsmaßnahmen zur Herstellung der Durchgängigkeit an den bestehenden Absturz-bauwerken in Aussicht gestellt werden.
3.3. DWK ***** (Ache DD: Flkm *** – Flkm ***):
Die Gesamtlänge des DWK ***** beträgt 10,686 km. Er befindet sich in der Bioregion VV. Aufgrund mehrfacher energiewirtschaftlicher Nutzung sowie anthropogener Überformung wird der DWK ***** im NGP mit dem unbefriedigenden Gesamtzustand bewertet. Gemäß WIS wird er als natürlicher Fischlebensraum im Metarhithral mit der Bachforelle als Leitart ausgewiesen. Aufgrund von Querbauwerken bei Flkm *** (Rampe) und mehreren schutzwasserwirtschaftlichen Bauten vom Flkm *** bis Flkm *** ist eine durchgehende Fischpassierbarkeit nicht gegeben. Die Restwasserstrecke des gegenständlichen Kraftwerkes reicht in der Ache DD (DWK *****) von ca Flkm *** bis Flkm *** (Länge: 1,466 km). Die Gesamtlänge des DWK ***** beträgt 10,686 km. Er befindet sich in der Bioregion römisch VV. Aufgrund mehrfacher energiewirtschaftlicher Nutzung sowie anthropogener Überformung wird der DWK ***** im NGP mit dem unbefriedigenden Gesamtzustand bewertet. Gemäß WIS wird er als natürlicher Fischlebensraum im Metarhithral mit der Bachforelle als Leitart ausgewiesen. Aufgrund von Querbauwerken bei Flkm *** (Rampe) und mehreren schutzwasserwirtschaftlichen Bauten vom Flkm *** bis Flkm *** ist eine durchgehende Fischpassierbarkeit nicht gegeben. Die Restwasserstrecke des gegenständlichen Kraftwerkes reicht in der Ache DD (DWK *****) von ca Flkm *** bis Flkm *** (Länge: 1,466 km).
Die Morphologie des betroffenen Gewässerabschnittes von der Wasserfassung bis zur Einmündung des Spielbergbaches wird mit „natürlich“ beschrieben. Flussabwärts der Einmündung des Spielbergbaches bis zur Rückleitung zeigt sich aufgrund von Blockwurf eine „naturnahe“ Strukturgüte.
Die Fließstrecke oberhalb der Konsolidierungssperre bei Flkm *** ist zwar durch das weitere Regulierungsbauwerk bei Flkm *** anthropogen beeinflusst, insbesondere ist aufgrund der Wehrschwelle bei Flkm *** nicht mehr von einer natürlichen Gewässersohle auszugehen. Dennoch ist der Gewässerabschnitt der Ache DD/Ache EE oberhalb der Konsolidierungsschwelle bzw der Holzpilotenreihe des verfahrensgegen-ständlichen Kraftwerkes weitgehend als naturbelassen zu qualifizieren und durch eine Breitenvariabilität sowie durch unterschiedliche Wassertiefen, Strömungsgeschwindigkeiten und Hinterwassersequenzen geprägt. Entlang der Prallufer sind Uferbereiche teilweise unterspült, die ideale Einstände für adulte Fische darstellen. Aufgrund der Breitenvariabilität in der gegenständlichen Fließstrecke zeigen sich Flachufer mit strömungsberuhigten Bereichen, die vor allem von Jungfischen angenommen werden. Die Zusammensetzung des Substrates ist heterogen und es zeigen sich Gewässerbereiche, die sich hinsichtlich ihrer Parameter als Laichhabitate eignen. Die Ufer sind mit Ausnahme dynamischer Umlagerungsflächen bewachsen und bieten eine Beschattung.
Basierend auf den von der Universität V im September 2018 durchgeführten fischbiologischen Erhebungen ergibt sich oberhalb der Konsolidierungssperre ein unbefriedigender und unterhalb der Konsolidierungssperre ein mäßiger fischbiologischer Zustand. Basierend auf den von der Universität römisch fünf im September 2018 durchgeführten fischbiologischen Erhebungen ergibt sich oberhalb der Konsolidierungssperre ein unbefriedigender und unterhalb der Konsolidierungssperre ein mäßiger fischbiologischer Zustand.
Die Befischungsergebnisse machen den Unterschied zwischen dem Gewässerabschnitt oberhalb und jenem unterhalb der Konsolidierungssperre deutlich. Bei der Gewässerstrecke oberhalb der Konsolidierungssperre handelt es sich, bezogen auf die Fischökologie, jedenfalls um ein belastetes System. Aufgrund dieser Belastung ist davon auszugehen, dass jegliche Einwirkungen von außen, ob natürlich oder anthropogen bedingt, zu einer weiteren Verschlechterung des fischökologischen Zustandes führen können.
Die fischbiologischen Abweichungen zwischen den beiden Gewässerstrecken sind auf die fehlende Durchgängigkeit zurückzuführen.
Zusammengefasst zeigt die Fließstrecke des DWK ***** oberhalb der Konsolidierungs-sperre bis zum Regulierungsbauwerk bei Flkm *** aus gewässerökologischer Sicht ein großes fischökologisches Potential, das erst durch die Laichwanderung, Nahrungswanderung, Kompensationswanderung, Bestandsdichteausgleich sowie Neu- und Wiederbesiedelungs-wanderung ausgeschöpft werden kann. Somit ist aus gewässerökologischer Sicht an der Konsolidierungssperre und dem verfahrensgegenständlichen Kraftwerk die Fischdurch-gängigkeit herzustellen, um die fischbiologischen Erfordernisse gemäß § 13 Abs 5 QZV – Ökologie – OG zu gewährleisten und für den DWK ***** langfristig den Zielzustand und damit den guten ökologischen Gesamtzustand zu erreichen. Zusammengefasst zeigt die Fließstrecke des DWK ***** oberhalb der Konsolidierungs-sperre bis zum Regulierungsbauwerk bei Flkm *** aus gewässerökologischer Sicht ein großes fischökologisches Potential, das erst durch die Laichwanderung, Nahrungswanderung, Kompensationswanderung, Bestandsdichteausgleich sowie Neu- und Wiederbesiedelungs-wanderung ausgeschöpft werden kann. Somit ist aus gewässerökologischer Sicht an der Konsolidierungssperre und dem verfahrensgegenständlichen Kraftwerk die Fischdurch-gängigkeit herzustellen, um die fischbiologischen Erfordernisse gemäß Paragraph 13, Absatz 5, QZV – Ökologie – OG zu gewährleisten und für den DWK ***** langfristig den Zielzustand und damit den guten ökologischen Gesamtzustand zu erreichen.
Aufgrund der fehlenden Durchgängigkeit der unmittelbar unterhalb der verfahrens-gegenständlichen Kraftwerksanlage vorhandenen Konsolidierungssperre ist zudem die Fließstrecke von ca Flkm *** bis Flkm *** (Länge ca *** km) als isoliert zu betrachten. Aufgrund dieser Isolierung besteht das Risiko, dass zB durch ein Extremereignis der Fischbestand dermaßen beeinträchtigt wird, dass es zu einem Totalausfall kommt und eine Wiederbesiedlung der betroffenen Fließstrecke aus dem Unterlauf nicht möglich ist. Auch aus diesem Grund ist aus fachlicher Sicht die Herstellung der Durchgängigkeit an der gegenständlichen Wehranlage Ache DD notwendig, um für den DWK ***** langfristig den Zielzustand und damit den guten ökologischen Gesamtzustand zu erreichen.
4. Bewillige Fischaufstiegshilfe:
An der Ache DD/Ache EE besteht die im Jahr 1933 bewilligte, ca 2 m hohe, von der Wildbach- und Lawinenverbauung zur Stabilisierung des Flussbettes errichtete Sohlstufe aus Beton („Konsolidierungssperre“). Diese Schwelle dient auch als Staubauwerk für die von AA betriebene Wasserkraftanlage (PZ *****). Die geplante und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 01.02.2019, Zl *****, wasser- und naturschutzrechtlich bewilligte Fischaufstiegshilfe soll eine Verbindung zwischen dem linksufrigen bestehenden Sandfang des Einlaufbauwerkes und dem Wehrunterwasser darstellen. Bei der Fischaufstiegshilfe handelt es sich um einen Vertikalschlitzpass, der entsprechend den vorgegebenen Bemessungswerten des „Leitfadens zum Bau von Fischaufstiegshilfen“ des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus geplant ist. Ausgehend vom Wehrunterwasser wird es den Fischen sowie benthischen Organismen ermöglicht, über die als Vertikalschlitzpass ausgestaltete Fischaufstiegshilfe in den Sandfang aufzusteigen und dort über das Entnahmebauwerk zurück in die Ache DD/Ache EE zu gelangen. Die Dotation der Fischaufstiegshilfe erfolgt aus dem Einlaufbauwerk über mehrere Ausstiegsöffnungen, um Wasserspiegelschwankungen ausgleichen zu können und eine kontinuierliche Dotation zu gewährleisten.
Durch die gegenständliche Fischaufstiegshilfe soll ein Höhenunterschied von 3,2 m sowie eine Gesamtlänge von ca 36 m mithilfe von 16 Becken überwunden werden. Das gegenständliche Projekt sieht eine naturnahe kiesige-schottrige Gewässersohle mit einer Mächtigkeit von
10 cm vor. Dabei sollen zusätzlich einzelne Steine in die Sohle eingebaut werden, die 20 cm herausragen. Da während der Winterperiode der Wasserspiegel im Sandfang aus betrieblichen Gründen des Krafwerkes um ca 72 cm abgesenkt wird, müssen insgesamt drei Ausstiegsbauwerke errichtet werden. Die Dotation ─ 141 l/s ─ der Fischaufstiegshilfe soll ebenfalls über die genannten drei Ausstiegsbauwerke erfolgen. Im Sandfang wird eine 30 cm breite Rampe mit einer Neigung von ca 1:8 angeordnet werden, die für alle drei Ausstiegsöffnungen einen Sohlanschluss zum Sandfang gewährleisten, um benthischen Organismen die Passage zu ermöglichen. Um hier eine raue Sohle zu erstellen, wird geplant, in den frischen Beton Steine und Schotter einzuarbeiten.
Die Errichtung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschat vom 01.02.2019, Zl *****, wasser- und naturschutzrechtlich bewilligten Fischaufstiegshilfe gewährleistet die Durchgängigkeit des DWK ***** im Bereich der Wasserfassung Ache DD/Ache EE und der Konsolidierungsperre.
5. Feststellungen zu den Entsanderspülungen:
Im Zuge von Entsanderspülungen gelangen in kurzer Zeit große Mengen an Wasser in das jeweilige Gewässer. In weiterer Folge werden Bereiche überflutet, die ohne die Entsander-spülungen nicht von der Wasserführung des Gewässers berührt sind. Nach Abschluss der Entsanderspülungen reduziert sich die Wassermenge in der jeweiligen Fließstrecke innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes. Dadurch können Strandungseffekte der aquatischen Lebewelt entstehen. Die in den Auflagen 6. und 13. des Spruchpunktes II./C) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.04.2019, Zl *****, vorgesehene Steuerung soll derartigen Strandungseffekten entgegenwirken. Derartige Strandungseffekte sind in der Vergangenheit bei im Rahmen des Betriebes des verfahrens-gegenständlichen Kraftwerkes durchgeführten Spülungen nicht aufgetreten.Im Zuge von Entsanderspülungen gelangen in kurzer Zeit große Mengen an Wasser in das jeweilige Gewässer. In weiterer Folge werden Bereiche überflutet, die ohne die Entsander-spülungen nicht von der Wasserführung des Gewässers berührt sind. Nach Abschluss der Entsanderspülungen reduziert sich die Wassermenge in der jeweiligen Fließstrecke innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes. Dadurch können Strandungseffekte der aquatischen Lebewelt entstehen. Die in den Auflagen 6. und 13. des Spruchpunktes römisch II./C) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 04.04.2019, Zl *****, vorgesehene Steuerung soll derartigen Strandungseffekten entgegenwirken. Derartige Strandungseffekte sind in der Vergangenheit bei im Rahmen des Betriebes des verfahrens-gegenständlichen Kraftwerkes durchgeführten Spülungen nicht aufgetreten.
IV. Beweiswürdigung:
Die in Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses zitierten Bescheide liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor und bilden die Grundlage für die in diesem Kapitel getroffenen Feststellungen.
Die Feststellungen in Kapitel 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stimmen im Wesentlichen mit der „Anlagenbeschreibung“ im Bescheid der belangten Behörde vom 04.04.2019, Zl ***** überein. NN, Betriebsleiter des Kraftwerkes OO, hat anlässlich seiner Einvernahme am 14.11.2019 dargelegt, dass diese Angaben nach wie vor aktuell seien. Ergänzend dazu hat er erläutert, welche Instandhaltungsmaßnahmen seit 2005 an der Kraftwerksanlage durchgeführt worden und welche weiteren Maßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Rohrleitungsnetz, geplant seien. Er hat zudem die Funktionsweise der Spülschütze und die beabsichtigte Erneuerung der Hydraulik in den Jahren 2020/2021 erklärt. Ausdrücklich hat NN festgehalten, dass die zur Abgabe der nunmehr vorgeschriebenen Dotierwassermengen notwendigen Vorrichtungen bereits installiert seien und jederzeit in Betrieb genommen werden könnten.
Die Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung WW, hat den Bescheid aus dem Jahr 1933 sowie weitere Unterlagen zu der ca 10 Meter unterhalb der Holzpilotenreihe des Kraftwerkes OO errichteten Wildbachsperre/Konsolidierungssperre vorgelegt. Diese Konsolidierungssperre hat der wasserbautechnische Amtssachverständige
MM in seiner Stellungnahme vom 12.07.2019, Zl *****, näher beschrieben und seine Darlegungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.11.2019 erläutert. Dem Landesverwaltungsgericht liegen zudem mehrere Lichtbildaufnahmen der Konsolidierungssperre sowie der oberhalb befindlichen Holzpilotenreihe und weiterer Anlagenteile der Wasserfassung des Kraftwerkes OO vor.
Diese Beweisergebnisse ─ Einreichunterlagen, Lichtbilder, Aussagen des Betriebsleiters NN sowie die Darlegungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ─ bilden die Grundlage für die Feststellungen in Kapitel 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
Die Beschreibung der DWK ***** (Ache GG: Flkm *** – Flkm ***) und DWK ***** (Ache DD/Ache EE: Flkm ***- Flkm ***) und deren Einstufung in einen jeweils unbefriedigenden ökologischen Zustand stützen sich auf die schlüssigen Darlegungen der gewässerökologischen Amtssachverständigen LL. Die gewässerökologische Amtssachverständige hat sich zur Einstufung der beiden angeführten DWK bereits in ihren Stellungnahmen vom 19.01.2018, Zl *****, vom 13.07.2108, Zl *****, und vom 24.07.2019, Zl *****, geäußert und ihre Ausführungen im Rahmen ihrer Einvernahme am 14.11.2019 erläutert. Schon in ihren Stellungnahmen ist die gewässerökologische Amtssachverständige auf den fischökologischen Zustand und damit auf die biologische Qualitätskomponente „Fischfauna“ eingegangen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sie ihre Ausführungen im Hinblick auf die Ergebnisse neuerer, von der Universität V durchgeführter fischökologischer Untersuchungen korrigiert. Ausdrücklich hat sie bestätigt, dass diese Untersuchungen wissenschaftlich korrekt durchgeführt, auf deren Schlüssigkeit überprüft und folglich auch in die Fischdatenbank übernommen wurden. Dementsprechend ist der fischbiologische Zustand unterhalb der Konsolidierungssperre im Nahbereich des Kraftwerkes OO als mäßig und der fischbiologische Zustand oberhalb der Konsolidierungssperre im Nahbereich des Kraftwerkes OO als unbefriedigend einzustufen. Die Beschreibung der DWK ***** (Ache GG: Flkm *** – Flkm ***) und DWK ***** (Ache DD/Ache EE: Flkm ***- Flkm ***) und deren Einstufung in einen jeweils unbefriedigenden ökologischen Zustand stützen sich auf die schlüssigen Darlegungen der gewässerökologischen Amtssachverständigen LL. Die gewässerökologische Amtssachverständige hat sich zur Einstufung der beiden angeführten DWK bereits in ihren Stellungnahmen vom 19.01.2018, Zl *****, vom 13.07.2108, Zl *****, und vom 24.07.2019, Zl *****, geäußert und ihre Ausführungen im Rahmen ihrer Einvernahme am 14.11.2019 erläutert. Schon in ihren Stellungnahmen ist die gewässerökologische Amtssachverständige auf den fischökologischen Zustand und damit auf die biologische Qualitätskomponente „Fischfauna“ eingegangen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sie ihre Ausführungen im Hinblick auf die Ergebnisse neuerer, von der Universität römisch fünf durchgeführter fischökologischer Untersuchungen korrigiert. Ausdrücklich hat sie bestätigt, dass diese Untersuchungen wissenschaftlich korrekt durchgeführt, auf deren Schlüssigkeit überprüft und folglich auch in die Fischdatenbank übernommen wurden. Dementsprechend ist der fischbiologische Zustand unterhalb der Konsolidierungssperre im Nahbereich des Kraftwerkes OO als mäßig und der fischbiologische Zustand oberhalb der Konsolidierungssperre im Nahbereich des Kraftwerkes OO als unbefriedigend einzustufen.
Die gewässerökologische Amtssachverständige hat das hohe fischökologische Potenzial der Fließstrecke des DWK ***** oberhalb der Konsolidierungssperre bis zum Wehrbauwerk bei Flkm *** nachvollziehbar beschrieben und ihre Darlegungen mit von ihr aufgenommenen Lichtbildern belegt. Davon ausgehend hat sie die mit der Herstellung der Durchgängigkeit zu erwartenden Verbesserungen, zB durchgehende Fischwanderung, Austausch der Fischpopulation etc, und die damit verbundenen positiven Effekte erläutert.
Die gewässerökologische Amtssachverständige und der wasserbautechnische Amtssach-verständige haben übereinstimmend festgehalten, dass die Durchgängigkeit jedenfalls eine Umgehung der im Nahbereich des Kraftwerkes OO bestehenden Konsolidierungssperre erfordert.
Diese Beweisergebnisse bilden die Grundlage für die Feststellungen in Kapitel 3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
Der Bescheid vom 01.02.2019, Zahl *****, mit dem die Bezirkshauptmannschaft X der Marktgemeinde U als Verfügungsberechtigte der im Jahr 1933 bewilligten Konsolidierungssperre die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Fischaufstiegshilfe erteilt hat, liegt dem Landesverwaltungsgericht vor. Die Ausgestaltung der Fischaufstiegshilfe haben Betriebsleiter NN, aber auch der wasserbautechnische Amtssachverständige MM im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.11.2019 näher erläutert. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat zudem festgehalten, dass derzeit die Entfernung dieser Konsolidierungssperre nicht geplant sei. Die gewässerökologische Amtssachverständige LL, hat bestätigt, dass die behördlich bewilligte Fischaufstiegshilfe geeignet ist, um eine Durchgängigkeit in dem betroffenen Bereich ─ Konsolidierungssperre und Kraftwerk OO ─ herzustellen. Die Angaben im Bescheid vom 01.02.2019, Zl *****, und die Aussagen des Betriebsleiters sowie der beiden Amtssachverständigen bilden die Grundlage für die Feststellungen in Kapitel 4. Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Der Bescheid vom 01.02.2019, Zahl *****, mit dem die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn der Marktgemeinde U als Verfügungsberechtigte der im Jahr 1933 bewilligten Konsolidierungssperre die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Fischaufstiegshilfe erteilt hat, liegt dem Landesverwaltungsgericht vor. Die Ausgestaltung der Fischaufstiegshilfe haben Betriebsleiter NN, aber auch der wasserbautechnische Amtssachverständige MM im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.11.2019 näher erläutert. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat zudem festgehalten, dass derzeit die Entfernung dieser Konsolidierungssperre nicht geplant sei. Die gewässerökologische Amtssachverständige LL, hat bestätigt, dass die behördlich bewilligte Fischaufstiegshilfe geeignet ist, um eine Durchgängigkeit in dem betroffenen Bereich ─ Konsolidierungssperre und Kraftwerk OO ─ herzustellen. Die Angaben im Bescheid vom 01.02.2019, Zl *****, und die Aussagen des Betriebsleiters sowie der beiden Amtssachverständigen bilden die Grundlage für die Feststellungen in Kapitel 4. Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
Die gewässerökologische Amtssachverständige hat im Rahmen ihrer Einvernahme am 14.11.2019 die als Folge von Entsanderspülungen möglicherweise auftretenden Strandungs-effekte erklärt. Nach deren schlüssigen Darlegungen werden insbesondere in den Auflagen 6. und 13. des Spruchpunktes II./C) des Bescheides vom 04.04.2019, Zl *****, Maßnahmen definiert, um derartige Strandungseffekte zu verhindern. Die Amtssachverständige hat klar ausgesagt, dass keine Hinweise für derartige Strandungseffekte im Zusammenhang mit Entsanderspülungen beim Kraftwerk OO vorliegen. Die gewässerökologische Amtssachverständige hat im Rahmen ihrer Einvernahme am 14.11.2019 die als Folge von Entsanderspülungen möglicherweise auftretenden Strandungs-effekte erklärt. Nach deren schlüssigen Darlegungen werden insbesondere in den Auflagen 6. und 13. des Spruchpunktes römisch II./C) des Bescheides vom 04.04.2019, Zl *****, Maßnahmen definiert, um derartige Strandungseffekte zu verhindern. Die Amtssachverständige hat klar ausgesagt, dass keine Hinweise für derartige Strandungseffekte im Zusammenhang mit Entsanderspülungen beim Kraftwerk OO vorliegen.
Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel 5. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
V. Rechtslage:
1. Wasserrechtsgesetz 1959:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 250/1959, in den Fassungen BGBl I Nr 82/2003 (§ 13), BGBl I Nr 14/2011 (§§ 30a und 105), BGBl I Nr 98/2013 (§§ 30e und 104a) und BGBl I Nr 73/2018 (§ 21) lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 250 aus 1959,, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2003, (Paragraph 13,), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2011, (Paragraphen 30 a und 105), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2013, (Paragraphen 30 e und 104a) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2018, (Paragraph 21,) lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Maß und Art der Wasserbenutzung
§ 13. (1) Bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung ist auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen.Paragraph 13, (1) Bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung ist auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen.
[…]“
„Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung
§ 21. (1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke
25 Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.Paragraph 21, (1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke
25 Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.
[…]
(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des Paragraph 16,
[…]“
„Umweltziele für Oberflächengewässer
§ 30a. (1) Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (§ 30b) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass
─ unbeschadet § 104a ─ eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und
─ unbeschadet der §§ 30e und 30f ─ bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.Paragraph 30 a, (1) Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (Paragraph 30 b,) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass
─ unbeschadet Paragraph 104 a, ─ eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und
─ unbeschadet der Paragraphen 30 e und 30f ─ bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.
[…]“
„Stufenweise Zielerreichung
§ 30e. (1) Zur stufenweisen Umsetzung der gemäß §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele können die dort vorgesehenen Fristen über den Zeitraum zweier Aktualisierungen ausgehend vom ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c), das ist bis zum 22. Dezember 2021 bzw. bis zum 22. Dezember 2027, im Rahmen der Bestandsaufnahme (§ 55d in Verbindung mit § 55h Abs. 1) verlängert werden, wennParagraph 30 e, (1) Zur stufenweisen Umsetzung der gemäß Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Umweltziele können die dort vorgesehenen Fristen über den Zeitraum zweier Aktualisierungen ausgehend vom ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,), das ist bis zum 22. Dezember 2021 bzw. bis zum 22. Dezember 2027, im Rahmen der Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d, in Verbindung mit Paragraph 55 h, Absatz eins,) verlängert werden, wenn
1. der Zustand des beeinträchtigten Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers nicht weiter verschlechtert wird und
2. eine Abschätzung ergibt, dass innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens
a) der Umfang der erforderlichen Verbesserungen aus Gründen der technischen Durchführbarkeit nur in Schritten erreicht werden kann, oder
b) die Verwirklichung der Verbesserungen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, oder
c) die natürlichen Gegebenheiten keine rechtzeitige Verbesserung des Zustands des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zulassen.
(2) Hat eine Prüfung gemäß Abs. 1 ergeben, dass eine Zielerreichung bis 22. Dezember 2027 auf Grund von Beeinträchtigungen durch menschliche Tätigkeiten (§§ 59, 59a) oder auf Grund von natürlichen Gegebenheiten nicht möglich ist, kann unter Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 1 für bestimmte Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper die Verwirklichung weniger strenger Umweltziele, als sie gemäß §§ 30a, c und d festgelegt worden sind, vorgesehen werden, wenn die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse, denen solche menschliche Tätigkeiten dienen, nicht durch andere Mittel erreicht werden können, die eine wesentlich bessere und nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbundene Umweltoption darstellen.(2) Hat eine Prüfung gemäß Absatz eins, ergeben, dass eine Zielerreichung bis 22. Dezember 2027 auf Grund von Beeinträchtigungen durch menschliche Tätigkeiten (Paragraphen 59,, 59a) oder auf Grund von natürlichen Gegebenheiten nicht möglich ist, kann unter Einhaltung der Voraussetzungen des Absatz eins, für bestimmte Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper die Verwirklichung weniger strenger Umweltziele, als sie gemäß Paragraphen 30 a,, c und d festgelegt worden sind, vorgesehen werden, wenn die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse, denen solche menschliche Tätigkeiten dienen, nicht durch andere Mittel erreicht werden können, die eine wesentlich bessere und nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbundene Umweltoption darstellen.
[…]“
„Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand
§ 104a. (1) Vorhaben, bei denenParagraph 104 a, (1) Vorhaben, bei denen
1. durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächen-wasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern
a) mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder
b) mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist,
2. durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers in der Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit zu rechnen ist,
sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (§§ 104 Abs. 1, 106).sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (Paragraphen 104, Absatz eins,, 106).
(2) Eine Bewilligung für Vorhaben gemäß Abs. 1, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (§§ 104, 105) ergeben hat, dass(2) Eine Bewilligung für Vorhaben gemäß Absatz eins,, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (Paragraphen 104,, 105) ergeben hat, dass
1. alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern und
2. die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in §§ 30a, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und
3. die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder auf Grund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können.
(3) Im Rahmen der Überprüfung der öffentlichen Interessen, insbesondere hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit wasserwirtschaftlichen Planungen und Zielen, ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan nachweislich beizuziehen. Gegen einen Bescheid, mit dem ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot zugestanden wird, kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung (§ 55 Abs. 5) wegen einer mit wasserwirtschaftlichen Interessen in Widerspruch stehenden Prüfung öffentlicher Interessen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen worden ist oder der Bescheid einer unter Bedachtnahme auf Abs. 2 abgegebenen begründeten negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans widerspricht. Im Rahmen seiner Parteistellung besteht für das wasserwirtschaftliche Planungsorgan auch die Möglichkeit gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Über Verlangen ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorliegen.(3) Im Rahmen der Überprüfung der öffentlichen Interessen, insbesondere hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit wasserwirtschaftlichen Planungen und Zielen, ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan nachweislich beizuziehen. Gegen einen Bescheid, mit dem ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot zugestanden wird, kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung (Paragraph 55, Absatz 5,) wegen einer mit wasserwirtschaftlichen Interessen in Widerspruch stehenden Prüfung öffentlicher Interessen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen worden ist oder der Bescheid einer unter Bedachtnahme auf Absatz 2, abgegebenen begründeten negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans widerspricht. Im Rahmen seiner Parteistellung besteht für das wasserwirtschaftliche Planungsorgan auch die Möglichkeit gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Über Verlangen ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorliegen.
(4) Die Gründe für ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot sind im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) im Einzelnen darzulegen und die Ziele alle sechs Jahre zu überprüfen (§§ 133 Abs. 6, 135).“(4) Die Gründe für ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot sind im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) im Einzelnen darzulegen und die Ziele alle sechs Jahre zu überprüfen (Paragraphen 133, Absatz 6,, 135).“
„Öffentliche Interessen
§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:Paragraph 105, (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:
[…]
m) eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;
n) sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.
(2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen betreffend die Lagerung und sonstige Behandlung von Abfällen, die beim Betrieb der Wasseranlage zu erwarten sind, sowie Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und für Störfälle zu umfassen, soweit nicht I. Hauptstück 8a. Abschnitt der Gewerbeordnung Anwendung finden. Die Wasserrechtsbehörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen vom Standpunkt des Schutzes fremder Rechte oder der in Abs. 1 genannten öffentlichen Interessen keine Bedenken bestehen.“(2) Die nach Absatz eins, vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen betreffend die Lagerung und sonstige Behandlung von Abfällen, die beim Betrieb der Wasseranlage zu erwarten sind, sowie Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und für Störfälle zu umfassen, soweit nicht römisch eins. Hauptstück 8a. Abschnitt der Gewerbeordnung Anwendung finden. Die Wasserrechtsbehörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen vom Standpunkt des Schutzes fremder Rechte oder der in Absatz eins, genannten öffentlichen Interessen keine Bedenken bestehen.“
2. Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (QZV Ökologie – OG), in der Stammfassung BGBl II Nr 99/2010 (§ 5) sowie in der Fassung (idF) BGBl II Nr 369/2018 (§ 13), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (QZV Ökologie – OG), in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 99 aus 2010, (Paragraph 5,) sowie in der Fassung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 369 aus 2018, (Paragraph 13,), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Beurteilung der biologischen Qualitätskomponenten des guten ökologischen Zustandes für Fließgewässer
§ 5. (1) Bei der Bewilligung von Maßnahmen, die hydromorphologische Veränderungen zur Folge haben, sind die zulässigen hydromorphologischen Bedingungen so festzulegen, dass das Qualitätsziel für die biologischen Qualitätskomponenten des ökologischen Zustandes außerhalb einer kleinräumigen Überschreitung des Qualitätsziels im Bereich der hydromorphologisch veränderten Gewässerabschnitte eingehalten wird.Paragraph 5, (1) Bei der Bewilligung von Maßnahmen, die hydromorphologische Veränderungen zur Folge haben, sind die zulässigen hydromorphologischen Bedingungen so festzulegen, dass das Qualitätsziel für die biologischen Qualitätskomponenten des ökologischen Zustandes außerhalb einer kleinräumigen Überschreitung des Qualitätsziels im Bereich der hydromorphologisch veränderten Gewässerabschnitte eingehalten wird.
(2) Bei Abwassereinleitungen ist das Qualitätsziel innerhalb des Einmischungsbereiches nach einer bestimmten Entfernung unterhalb der Abwassereinleitung einzuhalten, wobei diese Entfernung in der Regel das Zehnfache der Gewässerbreite an der Stelle der Abwassereinleitung, mindestens jedoch einen Kilometer zu betragen hat.“
„Richtwerte für den guten hydromorphologischen Zustand
§ 13. (1) Der gute hydromorphologische Zustand eines Oberflächenwasserkörpers ist gegeben, wenn solche hydromorphologischen Bedingungen vorliegen, unter denen die für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte erreicht werden können. Unter den in den Abs. 2 bis 6 beschriebenen hydromorphologischen Bedingungen werden die in den §§ 7 bis 11 für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht. Im Einzelfall ist bei der Festlegung des Wertes für die hydromorphologischen Bedingungen auf der Grundlage entsprechender Projektunterlagen zu prüfen, ob durch die Anwendung weniger strenger Werte für die hydromorphologischen Bedingungen die langfristige Einhaltung der Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet ist. Paragraph 13, (1) Der gute hydromorphologische Zustand eines Oberflächenwasserkörpers ist gegeben, wenn solche hydromorphologischen Bedingungen vorliegen, unter denen die für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte erreicht werden können. Unter den in den Absatz 2 bis 6 beschriebenen hydromorphologischen Bedingungen werden die in den Paragraphen 7 bis 11 für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht. Im Einzelfall ist bei der Festlegung des Wertes für die hydromorphologischen Bedingungen auf der Grundlage entsprechender Projektunterlagen zu prüfen, ob durch die Anwendung weniger strenger Werte für die hydromorphologischen Bedingungen die langfristige Einhaltung der Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet ist.
(2) Der ökologisch notwendige Mindestabfluss stellt in allen Gewässern jene Menge und Dynamik der Strömung und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser sicher, dass die für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitäts-komponenten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht werden. Dies ist gegeben, wenn
eine solche Basiswasserführung ständig im Gewässerbett vorhanden ist, die
größer ist als der Wert für das natürliche niederste Tagesniederwasser (NQRestwasser ≥ NQt natürlich),
in Gewässern, bei denen der Wert für das natürliche niederste Tagesniederwasser kleiner ist als ein Drittel des natürlichen mittleren Jahresniederwassers, jedenfalls ein Drittel des natürlichen mittleren Jahresniederwassers (NQRestwasser ≥ 1/3 MJNQt natürlich) beträgt,
in Gewässern, bei denen der Mittelwasserabfluss kleiner ist als 1 Kubikmeter pro Sekunde und der Wert für das natürliche niederste Tagesniederwasser kleiner ist als die Hälfte des natürlichen mittleren Jahresniederwassers, jedenfalls die Hälfte des natürlichen mittleren Jahresniederwassers (NQRestwasser ≥ 1/2 MJNQt natürlich) beträgt
und im natürlichen Fischlebensraum die in Anlage G festgelegten Werte für die Mindestwassertiefe und die Mindestfließgeschwindigkeit erreicht, und
darüber hinaus eine dynamische Wasserführung gegeben ist, die im zeitlichen Verlauf im Wesentlichen der natürlichen Abflussdynamik des Gewässers folgt um sicherzustellen, dass
die Saisonalität der natürlichen Sohlumlagerung und damit eine gewässertypische Substratzusammensetzung gewährleistet wird,
eine ausreichende Strömung zu Zeiten der Laichzüge gewährleistet wird,
unterschiedliche Habitatansprüche der einzelnen Altersstadien der maßgeblichen Organismen zu verschiedenen Zeiten des Jahres berücksichtigt werden und
gewässertypische Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse gewährleistet werden.
(3) Anthropogene Abflussschwankungen ersetzt sind bei großen Flüssen (Bioregionsnummern 16, 17 und 18 gemäß Anlage A1) im Einzelfall zu beurteilen. Bei allen anderen Gewässern überschreiten sie nicht das Verhältnis von 1 zu 3 zwischen Sunk und Schwall und die Wasserbedeckung der Gewässersohle beträgt bei Sunk mindestens 80% der bei Schwall bedeckten Sohlfläche.
(4) Anthropogene Veränderungen der mittleren Fließgeschwindigkeit im Querprofil beeinträchtigen die typspezifischen Substratbedingungen nur auf kurzen Strecken mehr als gering und ermöglichen zielgerichtete Wanderbewegungen der Fischfauna.
(5) Anthropogene Wanderungshindernisse im natürlichen Fischlebensraum müssen ganzjährig fischpassierbar sein. Die Habitatvernetzung ist nur geringfügig anthropogen beeinträchtigt.
(6) Die Uferdynamik ist nur stellenweise eingeschränkt, die Ufer sind nur über kurze Strecken, wie zB durch lokale Sicherungen, verbaut und die Sohldynamik ist nur stellenweise durch Maßnahmen zur Sohlstabilisierung, wie zB durch Sohlschwellen, auf kurzen Strecken eingeschränkt, wobei zwischen den Bauwerken offenes Substrat und Dynamik möglich sind.“
3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmung des § 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 138/2017, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmung des Paragraph 28, des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 138 aus 2017,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
VI. Erwägungen:römisch VI. Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.04.2019, Zl *****, wurde der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters am 09.04.2019 zugestellt. Die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen AA vom 03.05.2019 ist an diesem Tag und somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Bezirkshauptmannschaft X eingelangt.Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 04.04.2019, Zl *****, wurde der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters am 09.04.2019 zugestellt. Die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen AA vom 03.05.2019 ist an diesem Tag und somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingelangt.
2. Zum Prüfungsumfang:
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten.
Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hat in ihrem Rechtsmittel beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid insofern abzuändern, als
● Spruchpunkt II./B)/a) ersatzlos behoben werde,
● Spruchpunkt I. insofern abgeändert werde, als dass die Wiederverleihung mit 31.12.2069 befristet werde
● die Umsetzungsfrist gemäß Spruchpunkt II./A)/10. auf 31.11.2021 abgeändert werde sowie
● Spruchpunkt II./C)/5. und 6. mit einer Umsetzungsfrist bis 30.11.2021 versehen werde. [In Kapitel 5.4 des Rechtsmittels weist die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Auflagen 12. und 13. des Spruchpunktes II./C) inhaltlich mit den Vorschreibungen 5. und 6. des eben zitierten Spruchpunktes übereinstimmen.]
Die Befristung der Wiederverleihung ─ Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ─ sowie die Festlegung von Umsetzungsfristen ─ Spruchpunkte II./A)/10. und II./C)/5. und 6. sowie 12. und 13. des angefochtenen Bescheides ─ lassen sich sachlich vom sonstigen Inhalt des Bescheides trennen. Die mit dem angefochtenen Spruchpunkt II./B)/a) des Bescheides vom 04.04.2019, Zl *****, der Beschwerdeführerin aufgetragene Verpflichtung, zur Herstellung der Fischpassierbarkeit bei der Wasserfassung an der Ache DD/
Ache EE der Wasserrechtsbehörde bis spätestens 31.12.2022 ein Projekt vorzulegen und dieses nach Prüfung durch die Wasserrechtsbehörde bis 31.12.2027 umzusetzen, ist sachlich mit der Frage verbunden, ob für die gegenständliche Kraftwerksanlage die Voraussetzungen für die Erteilung einer Wiederverleihung nach
§ 21 Abs 3 WRG 1959 vorliegen.Die Befristung der Wiederverleihung ─ Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ─ sowie die Festlegung von Umsetzungsfristen ─ Spruchpunkte römisch II./A)/10. und römisch II./C)/5. und 6. sowie 12. und 13. des angefochtenen Bescheides ─ lassen sich sachlich vom sonstigen Inhalt des Bescheides trennen. Die mit dem angefochtenen Spruchpunkt römisch II./B)/a) des Bescheides vom 04.04.2019, Zl *****, der Beschwerdeführerin aufgetragene Verpflichtung, zur Herstellung der Fischpassierbarkeit bei der Wasserfassung an der Ache DD/
Ache EE der Wasserrechtsbehörde bis spätestens 31.12.2022 ein Projekt vorzulegen und dieses nach Prüfung durch die Wasserrechtsbehörde bis 31.12.2027 umzusetzen, ist sachlich mit der Frage verbunden, ob für die gegenständliche Kraftwerksanlage die Voraussetzungen für die Erteilung einer Wiederverleihung nach
§ 21 Absatz 3, WRG 1959 vorliegen.
3. In der Sache:
3.1. Allgemeines zur Wiederverleihung:
Die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes im Sinn des § 21 Abs 3 WRG 1959 stellt nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wasserbenutzungs-rechtes, sondern die Erteilung eines neuen Rechtes im Anschluss an ein durch Zeitablauf untergegangenes Recht dar. Auch bei der Wiederverleihung haben daher die Vorschriften der §§ 11 ff WRG 1959 über die Berücksichtigung fremder Rechte uneingeschränkt Anwendung zu finden; unter anderem wären allfällige Zwangsrechte neuerlich einzuräumen. Zu berücksichtigen sind ─ im Rahmen des öffentlichen Interesses ─ unter anderem auch zwischenzeitige neue Zielsetzungen der Gewässerbewirtschaftung [Bachler/Oberleitner/ Berger, WRG-ON4.00 § 21 Rz 10 mit Hinweisen auf die Judikatur und Literatur (Stand 15.7.2018, rdb.at)].Die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes im Sinn des Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 stellt nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wasserbenutzungs-rechtes, sondern die Erteilung eines neuen Rechtes im Anschluss an ein durch Zeitablauf untergegangenes Recht dar. Auch bei der Wiederverleihung haben daher die Vorschriften der Paragraphen 11, ff WRG 1959 über die Berücksichtigung fremder Rechte uneingeschränkt Anwendung zu finden; unter anderem wären allfällige Zwangsrechte neuerlich einzuräumen. Zu berücksichtigen sind ─ im Rahmen des öffentlichen Interesses ─ unter anderem auch zwischenzeitige neue Zielsetzungen der Gewässerbewirtschaftung [Bachler/Oberleitner/ Berger, WRG-ON4.00 Paragraph 21, Rz 10 mit Hinweisen auf die Judikatur und Literatur (Stand 15.7.2018, rdb.at)].
3.2. Zu den Qualitätszielen:
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 30a Abs 1 WRG 1959 ist der Zielzustand in einem Oberflächengewässer dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens und somit auch eines Wiederverleihungsverfahrens ist folglich zu prüfen, ob die Erreichung oder die Beibehaltung des in § 30a Abs 1 WRG 1959 definierten Zielzustandes sichergestellt ist. Dem § 30a Abs 1 WRG 1959 widersprechende Vorhaben sind nur bei Vorliegen der in § 104a Abs 2 WRG 1959 umschriebenen Voraussetzungen bewilligungsfähig.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959 ist der Zielzustand in einem Oberflächengewässer dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens und somit auch eines Wiederverleihungsverfahrens ist folglich zu prüfen, ob die Erreichung oder die Beibehaltung des in Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959 definierten Zielzustandes sichergestellt ist. Dem Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959 widersprechende Vorhaben sind nur bei Vorliegen der in Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959 umschriebenen Voraussetzungen bewilligungsfähig.
Die Beschwerdeführerin hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass der fischökologische Zustand sowohl oberhalb als auch unterhalb der Wasserfassung an der Ache DD als „gut“ und damit auch der Gesamtzustand der Ache DD oberhalb und unterhalb der Wasserfassung als „gut“ zu beurteilen sei. Die isolierte Gewässerstrecke im Oberlauf der Wehranlage des von ihr betriebenen Kraftwerkes an der Ache DD reiche lediglich von Flkm *** bis *** (ca 1,5 km). Im Bereich von Flkm *** befinde sich ein weiteres, bis zu 15 m hohes und nicht (flussaufwärts) fischpassierbares Schutz- und Regulierungsbauwerk der Marktgemeinde U/Wildbach- und Lawinenverbauung. Außerhalb dieser isolierten Gewässerstrecke sei von der Einhaltung des ─ auch fischökologischen ─ Zustandes auszugehen, sodass selbst bei Annahme der Nichterfüllung der Qualitätsziele für den Oberliegerbereich bis zum genannten weiteren Schutz- und Regulierungsbauwerk lediglich eine kleinräumige Zielüberschreitung anzunehmen sei. Es bestehe daher keine Verpflichtung zur Herstellung der Durchgängigkeit.
Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:
Zunächst ist festzuhalten, dass der fischökologische Zustand oberhalb der Wasserfassung an der Ache DD/Konsolidierungssperre als unbefriedigend und unterhalb der Wasserfassung an der Ache DD/Konsolidierungssperre als mäßig zu qualifizieren ist. Unabhängig davon wirken sich Beeinträchtigungen der ökologischen Durchgängigkeit ─ zum Beispiel Querbauwerke oder unzureichendes Restwasser ─ in der Regel auf weite Gewässerstrecken oder sogar Gewässersysteme aus. Selbst wenn im betroffenen Wasserkörper ein guter Zustand gegeben ist, sind grundsätzlich langfristige Auswirkungen oder Auswirkungen auf andere Wasserkörper anzunehmen [vgl Erläuterungen zu QZV Ökologie OG (konsolidiert), § 13 Abs 5]. Zunächst ist festzuhalten, dass der fischökologische Zustand oberhalb der Wasserfassung an der Ache DD/Konsolidierungssperre als unbefriedigend und unterhalb der Wasserfassung an der Ache DD/Konsolidierungssperre als mäßig zu qualifizieren ist. Unabhängig davon wirken sich Beeinträchtigungen der ökologischen Durchgängigkeit ─ zum Beispiel Querbauwerke oder unzureichendes Restwasser ─ in der Regel auf weite Gewässerstrecken oder sogar Gewässersysteme aus. Selbst wenn im betroffenen Wasserkörper ein guter Zustand gegeben ist, sind grundsätzlich langfristige Auswirkungen oder Auswirkungen auf andere Wasserkörper anzunehmen [vgl Erläuterungen zu QZV Ökologie OG (konsolidiert), Paragraph 13, Absatz 5 ],
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs 1 letzter Satz WRG 1959 sind bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen. Diese rechtliche Vorgabe ist auch bei der Vorschrift des § 30a Abs 1 WRG 1959 ─ Erreichung des Zielzustandes ─ zu berücksichtigen. Selbst bei einem guten ökologischen Zustand ist daher die Durchgängigkeit herzustellen, sofern die fehlende Durchgängigkeit sich ─ langfristig betrachtet ─ nachteilig auswirkt oder in nachteiliger Weise andere Wasserkörper beeinflusst. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 sind bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen. Diese rechtliche Vorgabe ist auch bei der Vorschrift des Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959 ─ Erreichung des Zielzustandes ─ zu berücksichtigen. Selbst bei einem guten ökologischen Zustand ist daher die Durchgängigkeit herzustellen, sofern die fehlende Durchgängigkeit sich ─ langfristig betrachtet ─ nachteilig auswirkt oder in nachteiliger Weise andere Wasserkörper beeinflusst.
Der Fischlebensraum oberhalb der Wasserfassung an der Ache DD/Konsolidierungssperre ist als unbefriedigend, der Fischlebensraum unterhalb der Wasserfassung an der Ache DD/ Konsolidierungssperre als mäßig einzustufen. Eine Verbesserung des Gewässerzustandes unterhalb der Wasserfassung an der Ache DD/Konsolidierungssperre wird schon dadurch erreicht, dass die Beschwerdeführerin laut dem Wiederverleihungsbescheid zur Abgabe genau definierter Dotierwassermengen verpflichtet ist. Da diese Verpflichtung nicht Gegenstand der Beschwerde war, bedarf es diesbezüglich keiner näheren Erörterung.
Die Herstellung der Durchgängigkeit im Bereich der Wasserfassung an der Ache DD/Konsolidierungssperre ermöglicht die ─ derzeit nicht stattfindende ─ Fischwanderung und folglich den Austausch der Fischpopulation. Dies führt zu einer Verbesserung der biologischen Qualitätskomponente „Fischfauna“ und dient damit dem Verbesserungsgebot des § 30a Abs 1 WRG 1959. Die Herstellung der Durchgängigkeit im Bereich der Wasserfassung an der Ache DD/Konsolidierungssperre ermöglicht die ─ derzeit nicht stattfindende ─ Fischwanderung und folglich den Austausch der Fischpopulation. Dies führt zu einer Verbesserung der biologischen Qualitätskomponente „Fischfauna“ und dient damit dem Verbesserungsgebot des Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959.
Das Vorbringen der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin, im Hinblick auf die Gewässerstrecke im Oberlauf der Wasserfassung an der Ache DD/Konsolidierungssperre sei bei Nichtherstellung der Durchgängigkeit lediglich von einer kleinräumigen Zielüberschreitung auszugehen, ist nicht schlüssig. § 5 QZV Ökologie OG erlaubt zwar eine „kleinräumige“ Überschreitung des Qualitätsziels, allerdings ist diese Bestimmung als emissionsseitige Ergänzung zu den immissionsseitig festgelegten Bedingungen (§ 13 QZV Ökologie OG) zu betrachten. Durch § 5 Abs 1 QZV Ökologie OG wird ein Bereich festgelegt, in dem das Qualitätsziel nicht eingehalten werden muss, die Auswirkung aber nicht so schwerwiegend ist, dass der gute ökologische Zustand nicht mehr gegeben wäre. Entscheidend ist die Auswirkung der hydromorphologischen Einwirkung auf die biologischen Qualitätskomponenten, nicht der Einwirkungsbereich. Das Vorbringen der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin, im Hinblick auf die Gewässerstrecke im Oberlauf der Wasserfassung an der Ache DD/Konsolidierungssperre sei bei Nichtherstellung der Durchgängigkeit lediglich von einer kleinräumigen Zielüberschreitung auszugehen, ist nicht schlüssig. Paragraph 5, QZV Ökologie OG erlaubt zwar eine „kleinräumige“ Überschreitung des Qualitätsziels, allerdings ist diese Bestimmung als emissionsseitige Ergänzung zu den immissionsseitig festgelegten Bedingungen (Paragraph 13, QZV Ökologie OG) zu betrachten. Durch Paragraph 5, Absatz eins, QZV Ökologie OG wird ein Bereich festgelegt, in dem das Qualitätsziel nicht eingehalten werden muss, die Auswirkung aber nicht so schwerwiegend ist, dass der gute ökologische Zustand nicht mehr gegeben wäre. Entscheidend ist die Auswirkung der hydromorphologischen Einwirkung auf die biologischen Qualitätskomponenten, nicht der Einwirkungsbereich.
Die fehlende Durchgängigkeit führt dazu, dass Fischwanderungen unterbunden und damit der Austausch der Fischpopulation innerhalb eines Gewässers oder von Gewässerabschnitten unmöglich wird. Die fehlende Durchgängigkeit wirkt sich somit nicht nur auf die isolierte Gewässerstrecke oberhalb der Wasserfassung an der Ache DD/Konsolidierungssperre, sondern auf den gesamten DWK ***** aus. Von einer lediglich kleinräumigen Qualitätszielverfehlung im Sinne des § 5 Abs 1 QZV Ökologie OG ist somit nicht auszugehen. Die fehlende Durchgängigkeit führt dazu, dass Fischwanderungen unterbunden und damit der Austausch der Fischpopulation innerhalb eines Gewässers oder von Gewässerabschnitten unmöglich wird. Die fehlende Durchgängigkeit wirkt sich somit nicht nur auf die isolierte Gewässerstrecke oberhalb der Wasserfassung an der Ache DD/Konsolidierungssperre, sondern auf den gesamten DWK ***** aus. Von einer lediglich kleinräumigen Qualitätszielverfehlung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, QZV Ökologie OG ist somit nicht auszugehen.
Entsprechend § 13 Abs 1 letzter Satz WRG 1959 ist somit für den DWK *****
─ bezogen auf den Bereich der Wasserfassung an der Ache DD/Konsolidierungssperre ─ die Durchgängigkeit herzustellen. Entsprechend Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 ist somit für den DWK *****
─ bezogen auf den Bereich der Wasserfassung an der Ache DD/Konsolidierungssperre ─ die Durchgängigkeit herzustellen.
Für das gegenständliche Wiederverleihungsverfahren ist allerdings entscheidend, dass die fehlende Durchgängigkeit nicht auf die verfahrensgegenständliche Wasserkraftanlage, sondern auf die im Jahr 1933 behördlich genehmigte Konsolidierungssperre zurückzuführen ist, die sich ca 10 Meter unterhalb der bei der Wasserfassung Ache DD/Ache EE schräg zur Fließrichtung angeordneten Schwelle als Holzpiloten, die das Wasser zum orographisch links angeordneten Seiteneinzug einleitet, befindet. Das von der Beschwerdeführerin betriebene Kraftwerk sowie die Konsolidierungssperre im Verantwortungsbereich der Marktgemeinde U sind baulich voneinander getrennt. Die Verpflichtung zur Herstellung der Durchgängigkeit betrifft aufgrund der besonderen Gegebenheiten die Marktgemeinde U als Verantwortliche für jene Konsolidierungssperre, die eine Durchgängigkeit verhindert.
Für den betroffenen Gewässerabschnitt innerhalb des DWK ***** ist in Erfüllung des Verbesserungsgebotes gemäß § 30a Abs 1 WRG 1959 die Durchgängigkeit herzustellen. Diese Verpflichtung trifft aber aufgrund der besonderen Gegebenheit nicht die Beschwerde-führerin, da deren Kraftwerksanlage nicht Ursache für die fehlende Durchgängigkeit ist. Für den betroffenen Gewässerabschnitt innerhalb des DWK ***** ist in Erfüllung des Verbesserungsgebotes gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959 die Durchgängigkeit herzustellen. Diese Verpflichtung trifft aber aufgrund der besonderen Gegebenheit nicht die Beschwerde-führerin, da deren Kraftwerksanlage nicht Ursache für die fehlende Durchgängigkeit ist.
In diesem Zusammenhang verweist das Landesverwaltungsgericht Tirol darauf, dass die Bezirkshauptmannschaft X mit Bescheid vom 01.02.2019, Zl *****, der Marktgemeinde U die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Fischaufstiegshilfe erteilt hat, die zur Herstellung der Durchgängigkeit der Konsolidierungsschwelle sowie der Kraftwerksanlage geeignet ist. Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 04.02.2019 den Antrag auf Mitbenutzung der genannten Fischaufstiegshilfe eingebracht. Gemäß § 19 Abs 1 WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde bei Vorliegen genau umschriebener Voraussetzungen die Mitbenutzung bestehender Stau- oder Wasserführungsanlagen gestatten. Die eben angeführte Fischaufstiegshilfe ist zwar bereits behördlich bewilligt, deren Herstellung ist aber noch nicht erfolgt. Die Einräumung einer Mitbenutzung im Sinne des
§ 19 Abs 1 WRG 1959 kommt somit derzeit nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang verweist das Landesverwaltungsgericht Tirol darauf, dass die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Bescheid vom 01.02.2019, Zl *****, der Marktgemeinde U die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Fischaufstiegshilfe erteilt hat, die zur Herstellung der Durchgängigkeit der Konsolidierungsschwelle sowie der Kraftwerksanlage geeignet ist. Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 04.02.2019 den Antrag auf Mitbenutzung der genannten Fischaufstiegshilfe eingebracht. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde bei Vorliegen genau umschriebener Voraussetzungen die Mitbenutzung bestehender Stau- oder Wasserführungsanlagen gestatten. Die eben angeführte Fischaufstiegshilfe ist zwar bereits behördlich bewilligt, deren Herstellung ist aber noch nicht erfolgt. Die Einräumung einer Mitbenutzung im Sinne des
§ 19 Absatz eins, WRG 1959 kommt somit derzeit nicht in Betracht.
In der Sache selbst hält das Landesverwaltungsgericht Tirol ergänzend fest:
Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hat vorgebracht, selbst bei einer Verfehlung des Qualitätsziels wäre das Wasserbenutzungsrecht auf der Basis einer Interessensabwägung nach § 104a Abs 2 WRG 1959 wieder zu verleihen. Als wesentliches öffentliches Interesse verweist die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin auf die vom gegenständlichen Kraftwerk erzeugte Energie. Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hat vorgebracht, selbst bei einer Verfehlung des Qualitätsziels wäre das Wasserbenutzungsrecht auf der Basis einer Interessensabwägung nach Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959 wieder zu verleihen. Als wesentliches öffentliches Interesse verweist die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin auf die vom gegenständlichen Kraftwerk erzeugte Energie.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt nicht, dass an der Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie unter Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit kostengünstiger, qualitativ hochwertiger Energie ebenso wie an den positiven Auswirkungen ein hohes öffentliches Interesse besteht (vgl VwGH 11.08.2015, Zl 2012/10/0197). Allerdings gilt es dieses öffentliche Interesse zu konkretisieren und damit die Bedeutung der mit einem Kraftwerk verbundenen Energieerzeugung zu bewerten. Zudem sind die Auswirkungen des Kraftwerkbetriebes auf das betroffene Gewässer zu qualifizieren. Eine nähere Auseinandersetzung mit § 104a Abs 2 WRG 1959 ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht erforderlich, da die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin als Betreiberin des Kraftwerks OO aufgrund der beschriebenen besonderen Gegebenheiten zur Herstellung der Durchgängigkeit nicht verpflichtet ist.Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt nicht, dass an der Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie unter Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit kostengünstiger, qualitativ hochwertiger Energie ebenso wie an den positiven Auswirkungen ein hohes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 11.08.2015, Zl 2012/10/0197). Allerdings gilt es dieses öffentliche Interesse zu konkretisieren und damit die Bedeutung der mit einem Kraftwerk verbundenen Energieerzeugung zu bewerten. Zudem sind die Auswirkungen des Kraftwerkbetriebes auf das betroffene Gewässer zu qualifizieren. Eine nähere Auseinandersetzung mit Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959 ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht erforderlich, da die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin als Betreiberin des Kraftwerks OO aufgrund der beschriebenen besonderen Gegebenheiten zur Herstellung der Durchgängigkeit nicht verpflichtet ist.
3.3. Zur Befristung der Wiederverleihung:
Einzelne Anlagenteile des verfahrensgegenständlichen Kraftwerkes weisen bereits ein Alter von 60 Jahren auf. Bei Stahlrohren ist von einer Lebensdauer von 90 Jahren auszugehen. Die von der belangten Behörde festgesetzte Befristung von 30 Jahren ist daher begründet. Der Hinweis auf die von der Beschwerdeführerin beabsichtigten Erneuerungsmaßnahmen an der Kraftwerksanlage vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, da die Kraftwerks-betreiberin nach der eindeutigen Bestimmung des § 50 WRG 1959 zur Instandhaltung verpflichtet ist. Einzelne Anlagenteile des verfahrensgegenständlichen Kraftwerkes weisen bereits ein Alter von 60 Jahren auf. Bei Stahlrohren ist von einer Lebensdauer von 90 Jahren auszugehen. Die von der belangten Behörde festgesetzte Befristung von 30 Jahren ist daher begründet. Der Hinweis auf die von der Beschwerdeführerin beabsichtigten Erneuerungsmaßnahmen an der Kraftwerksanlage vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, da die Kraftwerks-betreiberin nach der eindeutigen Bestimmung des Paragraph 50, WRG 1959 zur Instandhaltung verpflichtet ist.
3.4. Zu den Auflagen betreffend die Entsanderspülungen:
Entsanderspülungen können zu den in Kapitel 5. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses beschriebenen nachteiligen Auswirkungen führen. Auflagen, die solche Auswirkungen verhindern sollen, sind daher gemäß § 105 Abs 2 WRG 1959 gerechtfertigt. Dabei ist nicht entscheidungswesentlich, dass die beim Kraftwerk OO in der Vergangenheit durchgeführten Entsanderspülungen zu keinen Strandungseffekten geführt haben. Die in den Nebenbestimmungen 6. und 13. des Spruchpunktes II./C) des Bescheides vom 04.04.2019, Zl *****, vorgeschriebene Steuerung bei Entsanderspülungen erfordert allerdings Adaptionen der Hydraulik bei den Spülschützen. Auf der Grundlage des § 105 Abs 2 WRG 1959 sind daher die Vorschreibungen gemäß Spruchpunkt II./C)/6. und 13. des Wiederverleihungsbescheides erst ab dem 30.11.2021 zu erfüllen. Demgegenüber ist die Einhaltung der Auflagen 5. und 12. des Spruchpunktes II./C) ohne weitere Adaptionen möglich, eine Aufschiebung der Erfüllungsverpflichtung scheidet damit aus.Entsanderspülungen können zu den in Kapitel 5. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses beschriebenen nachteiligen Auswirkungen führen. Auflagen, die solche Auswirkungen verhindern sollen, sind daher gemäß Paragraph 105, Absatz 2, WRG 1959 gerechtfertigt. Dabei ist nicht entscheidungswesentlich, dass die beim Kraftwerk OO in der Vergangenheit durchgeführten Entsanderspülungen zu keinen Strandungseffekten geführt haben. Die in den Nebenbestimmungen 6. und 13. des Spruchpunktes römisch II./C) des Bescheides vom 04.04.2019, Zl *****, vorgeschriebene Steuerung bei Entsanderspülungen erfordert allerdings Adaptionen der Hydraulik bei den Spülschützen. Auf der Grundlage des Paragraph 105, Absatz 2, WRG 1959 sind daher die Vorschreibungen gemäß Spruchpunkt römisch II./C)/6. und 13. des Wiederverleihungsbescheides erst ab dem 30.11.2021 zu erfüllen. Demgegenüber ist die Einhaltung der Auflagen 5. und 12. des Spruchpunktes römisch II./C) ohne weitere Adaptionen möglich, eine Aufschiebung der Erfüllungsverpflichtung scheidet damit aus.
3.3. Zur Umsetzungsfrist der wasserbautechnischen und kulturbautechnischen Auflagen:
Gemäß Auflage 10. des Spruchpunktes II./A) des Bescheides vom 04.04.2019,
Zl *****, sind allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der wasserbautechnischen und kulturbautechnischen Auflagen längstens bis 30.11.2019 umzusetzen. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist die Umsetzungsfrist neu zu bestimmen. Die Bezirkshauptmannschaft X hat diese Auflage der Nebenbestimmung 2. des wasserbautechnischen Gutachtens vom 03.08.2016, Zl *****, nachgebildet. Berücksichtigt man den Umstand, dass dieses Gutachten in der Zwischenzeit vor mehr als drei Jahren erstattet wurde, ist als neuer Termin entsprechend dem Beschwerdevorbringen der 30.11.2021 festzulegen. Gemäß Auflage 10. des Spruchpunktes römisch II./A) des Bescheides vom 04.04.2019,
Zl *****, sind allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der wasserbautechnischen und kulturbautechnischen Auflagen längstens bis 30.11.2019 umzusetzen. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist die Umsetzungsfrist neu zu bestimmen. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat diese Auflage der Nebenbestimmung 2. des wasserbautechnischen Gutachtens vom 03.08.2016, Zl *****, nachgebildet. Berücksichtigt man den Umstand, dass dieses Gutachten in der Zwischenzeit vor mehr als drei Jahren erstattet wurde, ist als neuer Termin entsprechend dem Beschwerdevorbringen der 30.11.2021 festzulegen.
4. Ergebnis:
Die fehlende Durchgängigkeit im verfahrensgegenständlichen Bereich ist auf die im Verantwortungsbereich der Marktgemeinde U stehende Konsolidierungssperre zurückzuführen. Dieses Bauwerk ist von der von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin betriebenen Kraftwerksanlage getrennt. Vorschreibungen zur Herstellung der ─ erforderlichen ─ Durchgängigkeit können daher der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht aufgetragen werden. Die in Spruchpunkt II./A)/10. des Bescheides vom 04.04.2019, Zahl ***** festgelegte Umsetzungsfrist war mit 31.12.2021 neu festzulegen. In diesem Umfang war der Beschwerde Folge zu geben, dementsprechend Spruchpunkt II./B)/a) des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben und die Umsetzungsfrist in Auflage 10. des Spruchpunktes II./A) des angefochtenen Bescheides neu zu bestimmen. Die fehlende Durchgängigkeit im verfahrensgegenständlichen Bereich ist auf die im Verantwortungsbereich der Marktgemeinde U stehende Konsolidierungssperre zurückzuführen. Dieses Bauwerk ist von der von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin betriebenen Kraftwerksanlage getrennt. Vorschreibungen zur Herstellung der ─ erforderlichen ─ Durchgängigkeit können daher der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht aufgetragen werden. Die in Spruchpunkt römisch II./A)/10. des Bescheides vom 04.04.2019, Zahl ***** festgelegte Umsetzungsfrist war mit 31.12.2021 neu festzulegen. In diesem Umfang war der Beschwerde Folge zu geben, dementsprechend Spruchpunkt römisch II./B)/a) des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben und die Umsetzungsfrist in Auflage 10. des Spruchpunktes römisch II./A) des angefochtenen Bescheides neu zu bestimmen.
Die von der belangten Behörde vorgenommene Befristung der Wiederverleihung ist nicht rechtswidrig, ebenso lassen sich die gewässerökologischen Auflagen 5. und 6. sowie 12. Und 13. des Spruchpunktes II./C) des angefochtenen Bescheides betreffend die Entsanderspülungen mit § 105 Abs 2 WRG 1959 begründen. Aufgrund der besonderen Gegebenheiten ist aber die in den gewässerökologischen Auflagen 6. und 13. des Spruchpunktes II./C) des Bescheides vom 04.04.2019, Zahl *****, vorgeschriebene Steuerung erst mit Ablauf des 30.11.2021 einzuhalten.Die von der belangten Behörde vorgenommene Befristung der Wiederverleihung ist nicht rechtswidrig, ebenso lassen sich die gewässerökologischen Auflagen 5. und 6. sowie 12. Und 13. des Spruchpunktes römisch II./C) des angefochtenen Bescheides betreffend die Entsanderspülungen mit Paragraph 105, Absatz 2, WRG 1959 begründen. Aufgrund der besonderen Gegebenheiten ist aber die in den gewässerökologischen Auflagen 6. und 13. des Spruchpunktes römisch II./C) des Bescheides vom 04.04.2019, Zahl *****, vorgeschriebene Steuerung erst mit Ablauf des 30.11.2021 einzuhalten.
Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Landesverwaltungsgereicht Tirol hatte im Zusammenhang mit der Wiederverleihung der von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin betriebenen Kraftwerksanlage verschiedene Auflagen auf ihre Rechtskonformität zu prüfen. Insbesondere galt es die der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin aufgetragene Verpflichtung zur Vorlage eines Projektes bis 31.12.2022 zur Herstellung der Durchgängigkeit und dessen Umsetzung bis 31.12.2027 zu beurteilen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich dabei auf den eindeutigen Wortlaut der §§ 13 Abs 1, 30a Abs 1 und § 105 Abs 1 und 2 WRG 1959 gestützt. Zudem galt es die besonderen räumlichen Gegebenheiten ─ die Wasserfassung an der Ache DD/Ache EE befindet sich unmittelbar oberhalb einer nicht im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin stehenden Konsolidierungssperre ─ bei der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen. Bei der rechtlichen Erörterung einzelner Auflagen ─ Festlegung von Umsetzungsfristen, Vorschreibungen im Zusammenhang mit der Entsanderspülung ─ sowie der Befristung des wiederverliehenen Wasserbenutzungsrechtes handelt es sich um reine Einzelfragen. Ihnen kommt über den gegenständlichen Fall hinaus keine Bedeutung zu. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren folglich nicht zu beurteilen (vgl VwGH 13.12.21018, Zahl Ro 2018/07/0048-4). Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für nicht zulässig (vgl Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Das Landesverwaltungsgereicht Tirol hatte im Zusammenhang mit der Wiederverleihung der von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin betriebenen Kraftwerksanlage verschiedene Auflagen auf ihre Rechtskonformität zu prüfen. Insbesondere galt es die der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin aufgetragene Verpflichtung zur Vorlage eines Projektes bis 31.12.2022 zur Herstellung der Durchgängigkeit und dessen Umsetzung bis 31.12.2027 zu beurteilen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich dabei auf den eindeutigen Wortlaut der Paragraphen 13, Absatz eins,, 30a Absatz eins und Paragraph 105, Absatz eins und 2 WRG 1959 gestützt. Zudem galt es die besonderen räumlichen Gegebenheiten ─ die Wasserfassung an der Ache DD/Ache EE befindet sich unmittelbar oberhalb einer nicht im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin stehenden Konsolidierungssperre ─ bei der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen. Bei der rechtlichen Erörterung einzelner Auflagen ─ Festlegung von Umsetzungsfristen, Vorschreibungen im Zusammenhang mit der Entsanderspülung ─ sowie der Befristung des wiederverliehenen Wasserbenutzungsrechtes handelt es sich um reine Einzelfragen. Ihnen kommt über den gegenständlichen Fall hinaus keine Bedeutung zu. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren folglich nicht zu beurteilen vergleiche VwGH 13.12.21018, Zahl Ro 2018/07/0048-4). Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für nicht zulässig vergleiche Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)