Landesverwaltungsgericht Tirol
15.10.2019
LVwG-2019/45/1615-11
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Frau BB, Verein CC, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 02.07.2019, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als dass die vorgenommene Richtsatzkürzung gemäß § 19 Abs 1 lit g TMSG in der Höhe von Euro 132,82 für den Zeitraum 01.07.2019 bis 31.10.2019 nicht zu erfolgen hat.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 02.07.2019, Zl ***, wurden der Beschwerdeführerin unter anderem Leistungen nach Paragraphen 5 und 9 TMSG für den Zeitraum 01.07.2019 bis 31.10.2019 gewährt. Dabei wurde bei der Berechnung der Unterstützung des Lebensunterhaltes eine Richtsatzkürzung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera g, TMSG wegen mangelnder Integrationsbereitschaft in der Höhe von Euro 132,82 (20%) vorgenommen. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass die Beschwerdeführerin die A1-Prüfung zweimal nicht bestanden habe.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertreterin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, sie habe in Somalia nie eine Schule besucht und habe weder Lesen noch Schreiben gelernt. Sie habe in der Zwischenzeit zwei Alphabetisierungskurse sowie mehrere A1-Kurse besucht. Aufgrund ihrer nicht vorhandenen Vorbildung sei es für sie sehr schwer, dem Deutschunterricht zu folgen. Sie bemühe sich aber aktiv darum, die deutsche Sprache zu lernen und lege zur Dokumentation dieser Bemühungen die Liste der besuchten Kurse vor. Zudem habe sie sich von Prüfung zu Prüfung gerade im mündlichen Teil stetig verbessert, dies zeige auch ihr Bemühen, Deutsch zu lernen. Auch im schriftlichen Teil sei eine leichte Verbesserung zu erkennen. Im Bescheid vom 29.04.2019 sei sie per Auflage aufgefordert worden, dass sie sich für die Weitergewährung über den Monat Juni hinaus zu einem Deutschkurs A1 anzumelden und ein positiv absolviertes Prüfungszeugnis dieses Kurses vorzulegen habe. Einen Kurs besuche sie derzeit selbstverständlich; aufgrund der Tatsache, dass sie noch nicht ausreichend alphabetisiert sei, bestehe derzeit keine Hoffnung, dass sie die A1-Prüfung positiv ablegen könne. Sie berufe sich daher auf Paragraph 19, Absatz eins, Litera h, TMSG, demnach eine Kürzung nicht erfolgen dürfe, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung des Erfolgsnachweises aufgrund seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar sei. Sie beantragte die Aufhebung der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Kürzung.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 10.10.2019 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die Beschwerdeführerin persönlich unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die somalische Sprache einvernommen wurde.
II. Sachverhalt:
Die am xx.xx.xxxx geborene Beschwerdeführerin ist somalische Staatsangehörige. Sie ist im August 2015 nach Österreich gekommen und besitzt den Status einer anerkannten Asylberechtigten.
Vor ihrer Ankunft in Österreich hat die Beschwerdeführerin in Somalia gelebt. Ihre Muttersprache ist somalisch. Sie hat nie eine Schule besucht und Lesen und Schreiben gelernt. Sie hat in Somalia als Verkäuferin in einem Bekleidungsgeschäft gearbeitet; für diese Tätigkeit hat sie weder Schreiben noch Lesen benötigt.
In Österreich hat die Beschwerdeführerin mehrere Deutschkurse besucht, denen sie jeweils zugewiesen wurde: Im Zeitraum 01.12.2015 – 24.03.2016 besuchte sie einen A1- Kurs (68 UE), vom 19.01.2016 – 31.03.2016 den Kurs DD A1 (68 UE), anschließend vom 04.04.2016 – 23.06.2016 einen Kurs A1/2 und A1/3 (240 UE) sowie vom 27.06.2016 – 30.11.2016 einen A2-Kurs (240 UE); sämtliche Kurse besuchte sie beim „EE“. Als nach all diesen Kursen aufgefallen ist, dass sie den Kursen aufgrund der nicht vorhandenen Alphabetisierung nicht folgen konnte, wurde sie an das FF verwiesen und besuchte in der Folge im Zeitraum 26.09.2016 – 10.11.2016 einen Alphabetisierungskurs römisch II, Aufbaukurs (75 UE) an der GG. In weiterer Folge besuchte sie vom 05.12.206 – 09.03.2017 den Kurs A1 JJ (180 UE) am KK. Am 27.01.2017 nahm sie am Werte- und Orientierungskurs teil. Vom 13.03.2017 – 01.06.2017 besuchte sie neuerlich einen Kurs A1 JJ (180 UE) beim KK und in der Folge vom 18.09.2017 – 17.03.2018: einen A1-Kurs (240 UE) beim „EE“. In der Zeit vom 16.01.2018 – 22.03.2018 (40 UE) und 17.04.2018 – 05.07.2018 (40 UE) nahm sie an einem freiwilligen Kurs für A1 beim Verein „LL“ teil, um ihre Deutschkenntnisse zu verbessern. Vom 30.07.2018 – 07.02.2019 nahm sie am Kurs MM (390 MS) des KK teil. Zuletzt besuchte sie vom 15.05.2019 – 10.10.2019 einen A1-Kurs (240 UE) beim KK. Die Beschwerdeführerin hat sämtliche Kurse immer besucht. Sie ist sehr bemüht Deutsch zu lernen, aufgrund ihrer fehlenden Vorbildung ist dies für sie sehr schwierig und war es für sie oft auch schwer möglich, den ihr zugewiesenen Kursen zu folgen.
Die Beschwerdeführerin ist wiederholt zur A1-Prüfung angetreten: Zunächst am 29.06.2017 – mit einem Ergebnis von gesamt 128 Punkten (schriftlich 102 Punkte von 320, mündlich 26 von 80 Punkten), wobei für die positive Absolvierung 240 erforderlich sind. Beim neuerlichen Antreten am 10.08.2017 erreichte sie 171 Punkte (schriftlich 126, mündlich 45 Punkte) und zuletzt am 15.02.2019 236 Punkte (176 schriftlich und 60 Punkte mündlich). Der nächste Prüfungstermin, bei dem die Beschwerdeführerin antreten wird, findet am 17.10.2019 statt.
Die Beschwerdeführerin bezieht laufend Leistungen aus der Mindestsicherung. Mit Bescheid vom 29.04.2019, GZ ***, wurden ihr unter anderem Leistungen zur Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraphen 5 und 9 TMSG ohne Kürzung zuerkannt. Gleichzeitig wurde ihr in diesem Bescheid folgende Auflage erteilt: „Gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, Litera a, TMSG werden Sie aufgefordert und ermahnt, sich unmittelbar nach Erhalt dieses Bescheides zu einem Deutschkurs A1 anzumelden der den Förderrichtlinien des FF entspricht und diesen positiv mit Prüfungszeugnis abzuschließen. Das positive A1-Prüfungszeugnis ist der Behörde unmittelbar nach Erhalt vorzulegen.“
Dieser Auflage ist die Beschwerdeführerin nachgekommen und hat im Zuge des Verlängerungsantrages vom 18.06.2019 eine Kursanmeldebestätigung für einen A1-Kurs beim KK im Zeitraum 15.05.2019 bis 10.10.2019 vorgelegt. Die Beschwerdeführerin hat diesen Kurs auch immer besucht. Am 17.10.2019 tritt sie zur A1-Prüfung an. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.07.2019 hat die belangte Behörde die nunmehr verfahrensgegenständliche Kürzung von Leistungen aufgrund Paragraph 19, Absatz eins, Litera g, TMSG (mangelnde Integrationsbereitschaft) vorgenommen.
III. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesonders aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. In dieser hat sie glaubwürdig angeführt, dass sie in Somalia nie eine Schule besucht hat und nie Lesen oder Schreiben gelernt hat. Diese Angaben decken sich zudem mit verfügbaren Berichten, wonach in Somalia das Bildungssystem nicht staatlich organisiert ist und nur 13% der Buben und nur 7% der Mädchen eine Schule besuchen vergleiche NN-Bericht unter ***; für die Erhebung 2015 waren keine Daten aus Somalia verfügbar). Auch die ebenfalls aus Somalia stammende Dolmetscherin hat diese Angaben bestätigt. Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass gerade Mädchen kaum Zugang zu Bildung haben; wenn die Familie über freie finanzielle Ressourcen verfügt, wird zuerst Buben der Zugang zu Bildung ermöglicht.
Die in den Feststellungen angeführten Deutschkurse sind alle durch entsprechende Bestätigungen, die im Akt einliegen, nachgewiesen; ebenso die nicht bestandenen A1-Prüfungen. Auf die Frage, dass die Anzahl und insbesondere die Reihenfolge der Kurse nicht nachvollziehbar ist (zB A2-Kurs ohne absolvierte A1-Prüfung und danach zurück in einen Alphabetisierungskurs), hat die Beschwerdeführerin glaubwürdig und nachvollziehbar angegeben, dankbar für jede Kursmöglichkeit gewesen zu sein und eben stets die ihr zugewiesenen Kurse besucht zu haben.
Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung glaubwürdig angegeben, dass sie aktiv bemüht ist die deutsche Sprache zu lernen. So hat sie sämtliche ihr aufgetragene Kurse immer besucht und darüber hinaus auch nachgewiesen, beim Verein „LL“ auch freiwillig zusätzliche Kurse besucht zu haben, um vorhandene Defizite doch noch zu verbessern. Sie hat auch angegeben, selbst Deutsch zu üben und etwa Filme auf Deutsch zu schauen. Insgesamt sind dem Landesverwaltungsgericht keinerlei Zweifel entstanden, dass die Beschwerdeführerin sehr bemüht ist, Deutsch zu lernen und sie sich der Bedeutung des Spracherwerbes für ihr weiteres Fortkommen auch voll bewusst ist. Der Beschwerdeführerin kann dabei nach Ansicht des Gerichtes kein Vorwurf an der nicht nachvollziehbaren Abfolge der Deutschkurse gemacht werden – hier wäre es vielmehr Aufgabe des Systems bzw auch der einzelnen Lehrbeauftragten (allein schon aufgrund des Ressourceneinsatzes) sicher zu stellen, dass die jeweiligen Teilnehmer einen ihrem Sprachniveau angemessenen Kurs besuchen; dies war bei der Beschwerdeführerin definitiv nicht immer der Fall, wie könnte es sonst sein, dass sie einem A2-Kurs zugewiesen wird und dort – nach drei absolvierten A1-Kursen – „entdeckt“ wird, dass sie nicht alphabetisiert ist. Das Bestreben der Beschwerdeführerin zeigt sich auch darin, dass sich ihre Prüfungsergebnisse bei den bislang erfolgten drei Prüfungsantritten kontinuierlich verbessert haben. Zuletzt hat sie im schriftlichen Teil der Prüfung 55% erreicht, im mündlichen sogar 75% und ist sie nur knapp am Bestehen der Prüfung gescheitert.
IV. Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes lauten wie folgt:
Paragraph 16 a,
Maßnahmen zur Integration
(1) Hilfesuchenden im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, Litera e und f sind bei der Gewährung von Grundleistungen an Maßnahmen für eine bessere Integration
a) der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache bis einschließlich der Niveaustufe A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen sowie
b) der erfolgreiche Besuch eines mindestens achtstündigen Werte- und Orientierungskurses
binnen einer bestimmten Frist vorzuschreiben, soweit sie diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht bereits erfüllt haben. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist durch entsprechende Zeugnisse, Zertifikate oder Bestätigungen nachzuweisen.
(2) Von der Vorschreibung von Maßnahmen im Sinn des Absatz eins, ist abzusehen, wenn entsprechende Maßnahmen bereits aufgrund von bundesrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben wurden oder der Hilfesuchende bereits einen diesen Maßnahmen entsprechenden Integrationsstandard aufweist.
Paragraph 19,
Kürzung von Leistungen
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
a) seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
b) mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,
c) seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,
d) trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,
e) an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt,
f) an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt,
g) an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt oder
h) die Erfüllung einer zur besseren Integration vorgeschriebenen Maßnahme nicht oder nicht fristgerecht nachweist.
Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach Paragraph 5, begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach Litera f, oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.
[…]
V. Erwägungen:
Im verfahrensgegenständlichen Fall hat die belangte Behörde im Bescheid vom 29.04.2019, GZ ***, der Beschwerdeführerin eine konkrete Auflage iSd oben angeführten Paragraph 16 a, Absatz eins, Litera a, TMSG erteilt, nämlich sich unmittelbar nach Erhalt dieses Bescheides zu einem Deutschkurs A1 anzumelden der den Förderrichtlinien des FF entspricht und diesen positiv mit Prüfungszeugnis abzuschließen. Das positive A1-Prüfungszeugnis ist der Behörde unmittelbar nach Erhalt vorzulegen.
Dieser Auflage ist die Beschwerdeführerin nachgekommen und hat sich zu einem A1-Kurs beim KK vom 15.05.2019 bis 10.10.2019 angemeldet, eine entsprechende Bestätigung dem Verlängerungsantrag vom 18.06.2019 beigelegt und diesen Kurs in der Folge auch besucht. Dennoch hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine Richtsatzkürzung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera g, TMSG wegen mangelnder Integrationsbereitschaft vorgenommen, mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe die A1-Prüfung zweimal nicht bestanden. Zwar entspricht es den Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit dreimal erfolglos zur A1-Prüfung angetreten ist; diese Tatsache war der belangten Behörde allerdings bekannt. Die Beschwerdeführerin hat die Auflage des Vorbescheides vom 29.04.2019 erfüllt und auch nachgewiesen; ein neuerliches Antreten und damit Bestehen der A1-Prüfung ist ihr aber erst mit Kursende im Oktober 2019 möglich. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung auch erklärt, zur nächstmöglichen A1-Prüfung nach Kursende – konkret am 17.10.2019 – anzutreten. Vor diesem Hintergrund erweist sich die vorgenommene Kürzung als nicht rechtmäßig, da die Beschwerdeführerin die ihr aufgetragenen Maßnahmen (Besuch Deutschkurs) erfüllt hat und es ihr faktisch aufgrund des noch laufenden Kurses nicht möglich war, bei Antragstellung im Juni bzw Bescheiderlass im Juli 2019 bereits die Prüfung nachzuweisen. Die vorgenommene Richtsatzkürzung war daher aufzuheben.
Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin wie angeführt auch glaubwürdig dargelegt, dass sie sehr bemüht ist, die deutsche Sprache zu lernen, ihr dies allerdings aufgrund der nicht vorhandenen Vorbildung sehr schwer fällt. Die Beschwerdeführerin hat zahlreiche Kurse immer besucht und auch freiwillig Deutschkurse absolviert. Die Ergebnisse ihrer A1-Prüfungen haben sich stetig verbessert, was auch auf das Engagement der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist. Im Lichte des durchgeführten Ermittlungsverfahrens – und insbesondere des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes der Beschwerdeführerin – steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass bei der Beschwerdeführer keine mangelnde Integrationsbereitschaft vorliegt und eine Kürzung im gegenwärtigen Zeitpunkt auch aufgrund des Bildungsstandes der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz nicht zulässig wäre.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden und die vorgenommene Richtsatzkürzung für den Zeitraum 01.07.2019 bis 31.10.2019 aufzuheben.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.45.1615.11