Gericht

Landesverwaltungsgericht Tirol

Entscheidungsdatum

24.04.2018

Geschäftszahl

LVwG-2017/24/0473-4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.01.2017, Zl *****, betreffend Übertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.           Die Beschwerde wird insoferne Folge gegeben, als die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen wie folgt herabgesetzt werden:

2.           Zu Spruchpunkt 1.) von Euro 498,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) auf: Euro 332,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden)

Zu Spruchpunkt 2.) von Euro 664,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 26 Stunden) auf: Euro 166,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden)

Zu Spruchpunkt 3.) von Euro 664,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 26 Stunden) auf: Euro 166,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden)

Zu Spruchpunkt 4.) von Euro 830,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) auf: Euro 550,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden)

Zu Spruchpunkt 5.) von Euro 664,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 26 Stunden) auf: Euro 332,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden)

Zu Spruchpunkt 6.) von Euro 664,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 26 Stunden) auf: Euro 332,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden)

Zu Spruchpunkt 7.) von Euro 664,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 26 Stunden) auf: Euro 332,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden)

3.           Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG werden die Verfahrenskosten wie folgt neu bestimmt:

Spruchpunkt 1.):             Euro 33,20

Spruchpunkt 2.):             Euro 16,60

Spruchpunkt 3.):             Euro 16,60

Spruchpunkt 4.):             Euro 55,00

Spruchpunkt 5.):              Euro 33,20

Spruchpunkt 6.):             Euro 33,20

Spruchpunkt 7.):             Euro 33,20

Sohin insgesamt:            Euro 221,00

4.           Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.           Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.01.2017, Zl *****, wurde dem Beschwerdeführer Nachfolgendes vorgeworfen:

„Sie haben es als Gewerbeinhaber und somit als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ mit Standort in Z, Ziffer 2,, zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmerschutzvorschriften (im gegenständlichen Fall nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG) nicht eingehalten wurden.

Der Arbeitsinspektor Dr. BB hat bei einer Überprüfung der Rückmeldung und Vorlage von Unterlagen vom xx.xx.xxxx Ihres Betriebes mit Standort in Z, Ziffer 2,, im Arbeitsinspektorat des römisch zehn, Adresse 2, W, festgestellt, dass

1.    in der Prüfbescheinigung TB Flir§ 82 b Gewerbeordnung 1994 (GewO) vom 12.04.2013 zum Bescheid der BH Y, Zahl: ***** vom xx.xx.xxxx folgende Mängel festgestellt wurden:

-          es erfolgt eine Lagerung von Lacken im Spritzraum,

-          die Blitzschutzanlage fehlt,

-          die Überprüfung elektrische Anlage fehlt,

-          für die Brikettier-Anlage fehlt die gewerberechtliche Bewilligung,

-          es wurde ein zusätzlicher Raum im Untergeschoß errichtet.

Der Spritzraum wurde nicht Bescheid gemäß errichtet (vorwärmbare Zuluft fehlt siehe auch Ex-Schutzdokument der CC ges.m.b.H. vom 13.04.2016, Prüfbefund für die Spritzlackieranlage vom 13.01.2016) (Punkt 15 c des o.a. Bescheides) und entspricht nicht mehr den geltenden Bestimmungen.

Dies stellt eine Übertretung des Paragraph 20, Absatz eins, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) dar, wonach Arbeitgeber/innen verpflichtet sind, Arbeitsstätten und Baustellen entsprechend den für sie geltenden behördlichen Vorschreibungen (Bescheid) einzurichten und zu betreiben.

2.    im Ex-Schutzdokument ***** der CC ges.m.b.H. vom 13.04.2016 die Aussagen über die Eignung der Elektrik und der Absaugmotoren im Spritzraum fehlten.

Dies stellt eine Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, i.V.m. Absatz 2, Ziffer 4, der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) dar, wonach Arbeitgeberinnen auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung (Arbeitsplatzevaluierung) ein Explosionsschutzdokument erstellen und auf dem letzten Stand halten müssen. Das Explosionsschutzdokument muss jedenfalls Angaben über die Eignung der in den jeweiligen Bereichen verwendeten Arbeitsmittel, elektrischen Anlagen, Arbeitskleidung und persönlichen Schutzausrüstung sowie über Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die für den sicheren Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen erforderlich sind oder dazu beitragen, enthalten.

3.    im Ex-Schutzdokument ***** der CC ges.m.b.H. vom 13.04.2016 die Aussagen über die Eignung der Elektrik und der Absaugmotoren bei der Späneabsaugung fehlten.

Dies stellt eine Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) dar, wonach Arbeitgeberinnen auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung (Arbeitsplatzevaluierung) ein Explosionsschutzdokument erstellen und auf dem letzten Stand halten müssen. Das Explosionsschutzdokument muss jedenfalls Angaben über die Eignung der in den jeweiligen Bereichen verwendeten Arbeitsmittel, elektrischen Anlagen, Arbeitskleidung und persönlichen Schutzausrüstung sowie über Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die für den sicheren Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen erforderlich sind oder dazu beitragen, enthalten.

4.    im Filterraum der Blechkasten (Staubsammeleinrichtung und Filterkasten) mit einem Volumen von 2,88 m3 oben einen 3 cm Spalt aber keine Druckentlastung ins Freie oder ein druckstoßfestes Gehäuse aufwies. Weiters fehlte eine explosionstechnische Entkopplung zu den Arbeitsräumen.

Dies stellt eine Übertretung des Paragraph 20, Absatz , der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) dar, wonach, sofern im Inneren von Betriebseinrichtungen (wie Behälter, Silos oder Rohrleitungen), in denen sich explosionsgefährdete Bereiche bilden können und wirksame Zündquellen nicht organisatorisch und technisch sicher ausgeschlossen werden können, Maßnahmen zu treffen sind, die die Auswirkungen von Explosionen auf ein für Arbeitnehmerinnen unbedenkliches Maß beschränken (wie insbesondere explosionsfeste Bauweise, Explosionsunterdrückung oder Explosionsdruckentlastungen) und erforderlichenfalls mit Maßnahmen zu kombinieren sind, die die Ausbreitung von Explosionen verhindern (insbesondere verhindern der Flammen – und Explosionsübertragung auf gefährdete Bauteile oder Bereiche durch explosionstechnische Entkopplung).

5.    im Prüfbefund Holzstaubanlagen sich ein Messprotokoll Luftgeschwindigkeit: 8 Vierseiten-Hobelmaschine 16 m/s ergibt.

Dies stellt eine Übertretung des §17 Absatz 3, Ziffer 2, Grenzwertverordnung 2011 (GKV) dar, wonach der ordnungsgemäße Zustand von Holzstaubabsauganlagen bzw. Holzstaubabsauggeräten gewährleistet ist, wenn in den Abluftleitungen eine mittlere Luftgeschwindigkeit von mindestens 20 m/s vorhanden ist.

6.    die Spritzlackieranlage verwendet wird, obwohl kein Nachweis über die Einhaltung der MAK Werte unter Berücksichtigung des § 7 Grenzwertverordnung 2011 (GKV) (Berücksichtigung Lacksystems Lack/Verdünner/Härter) vorliegt. Weiters erfolgte keine Sicherstellung der Absaugung (Verriegelung Druckluftpistole mit Absaugung).

Dies stellt eine Übertretung des Paragraph 32, Absatz eins und 2 Grenzwertverordnung 2011 (GKV) dar, wonach Absauganlagen zur Abführung von gesundheitsgefährlichen Stoffen nur dann in Betrieb genommen werden dürfen, wenn vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme ihre Wirksamkeit bezogen auf die zu erwartende Exposition am Arbeitspatz durch eine repräsentative Messung nachgewiesen wurde und diese Anlage mindestens einmal im Jahr, jedoch längsten im Abstand von 15 Monaten , auf ihren ordnungsgemäßen Betrieb überprüft wurde.

7.    bei der Staubmessung P 2016 031: sich eine Rückluftführung in den Arbeitsraum, ohne garantiertem Reststaubwert (mindestens 0,2mg/m3 für Altanlagen bis 1.1.2020) ergibt.

Dies stellt eine Übertretung des §15. Absatz , Ziffer 2, b) Grenzwertverordnung 2011 (GKV) dar, wonach bei Altanlagen bis 1.1.2020 die Konzentration des krebserzeugenden Schwebstoffes in der rückgeführten Luft nachweislich ein Zehntel des TRK-Wertes (TRK Wert Holzstäube gemäß §16 Absatz 2, GKV 2 mg/m3) nicht überschreiten darf. Zusätzlich darf der Anteil der rückgeführten Zuluft maximal 50 % betragen!

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. Paragraph 20, Absatz eins und Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 30, in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz 2, ASchG

2. Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 4, VEXAT in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 17, ASchG

3. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, VEXAT in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 17, ASchG

4. Paragraph 20, Absatz eins, VEXAT in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 17, ASchG

5. Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 2, GKV in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 17, ASchG

6. Paragraph 32, Absatz eins und Absatz 2, GKV in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 17, ASchG

7. Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, b) GKV in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 17, ASchG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):

Gemäß:

Ersatzfreiheitsstrafe:

1) 498,--

Paragraph 130, Absatz eins, Einleitungssatz 1. Fall ASchG

20 Stunden

2) 664,--

Paragraph 130, Absatz eins, Einleitungssatz 1. Fall ASchG

26 Stunden

3) 664,--

Paragraph 130, Absatz eins, Einleitungssatz 1. Fall ASchG

26 Stunden

4) 830,--

Paragraph 130, Absatz eins, Einleitungssatz 1. Fall ASchG

33 Stunden

5) 664,--

Paragraph 130, Absatz eins, Einleitungssatz 1. Fall ASchG

26 Stunden

6) 664,--

Paragraph 130, Absatz eins, Einleitungssatz 1. Fall ASchG

26 Stunden

7) 664,--

Paragraph 130, Absatz eins, Einleitungssatz 1. Fall ASchG

26 Stunden

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 464,80 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.

Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit € 100,-- anzusetzen.

€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 5.112,80“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus wie folgt:

„Betreff:

BERUFUNG gegen das Straferkenntnis

AA, geb. am 29.3.1972,

Z, Adresse 1

wegen Übertretungen des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes

      Ja, es erfolgt eine Lagerung von Lacken (Farben und Beizen) im Spritzraum, die dort gelagerten Lacke sind von ihrer Menge her jedoch der Tagesbedarf. Die Lagerung des Tagesbedarfes ist im Spritzraum zulässig. Was ein Tagesbedarf ist, ist auf der Homepage des Arbeitsinspektorates in einer Handreichung über Lagerverbote mit Stand vom 9.2.2017 noch immer publiziert und sind die bestehenden Lagerungen im Rahmen dieser zulässigen Lagerung des Tagesbedarfes. Im Besonderen sind in dieser Handreichung die Lagermengen nach Gefahrenklassen sortiert in einer Liste zusammengefasst. Weiters wird darauf hingewiesen, dass mit Ausnahme einer geringen Menge Waschverdünnung für die im Betrieb verwendeten Lacke (Klarlack und Beizen) keine Lösungsmittel sondern nur Härter verwendet werden. Diese werden also pur verspritzt. Dafür liegen die Sicherheitsdatenblätter der Fa. D im Betrieb zur Einsichtnahme bereit.

      Die Blitzschutzanlage fehlt. Aufgrund der örtlichen Situation sind grundsätzlich keine Blitzschutzanlagen beim Betriebsobjekt und bei allen Nachbarobjekten aufgebaut. Diese wurden auch nie vorgeschrieben. Aufgrund des gegenständlichen Strafverfahrens wurde bei der Fa. CC ges.m.b.H. eine Risikoanalyse in Auftrag gegeben. Diese Risikoanalyse wurde mit Gutachten Zahl: ***** erstellt. Diese Risikoanalyse bestätigt, dass keine Blitzschutzanlage erforderlich ist.

      Überprüfung der elektrischen Anlage: Aufgrund des durch Herrn Dr. BB im Verfahren zitierten Überprüfungsbefundes aus dem Jahr 2012 wurde eine Überprüfung in Auftrag gegeben. Bei der Besichtigung wurde jedoch durch den Elektriker festgestellt, dass für uns die gesamte Elektroinstallation saniert werden sollte. Im Besonderen war das die Schutzmaßnahme klassische Nullung, die besonders für Steckverbindungen nicht mehr zulässig sei. Die Behebung dieser Mängel und die Erfüllung des von uns erstellten Auftrages haben allerdings bis vor wenige Wochen gedauert und es liegt daher erst jetzt die im Abstand von 5 Jahren erforderliche Überprüfung der Elektroinstallation zum aktuellen Stand wieder vor. Wenngleich ich mich nach Kräften bemüht habe, die Sanierung und Überprüfung durchzuführen, bekenne ich mich in diesem Punkt für schuldig.

      Fehlende gewerbebehördliche Bewilligung für die Brikettieranlage: Die Bewilligung für die Brikettieranlage fehlt tatsächlich, war aber aus meiner Sicht nicht erforderlich. Bei der Überprüfung durch Herrn Dr. BB im Jahr 2012 (Überprüfungsbefund Arbeitsinspektorat W vom 22.10.2012) hat im Nachsatz Herr Dr. BB sogar eine solche Brikettieranlage gefordert und die Vorlage eines Konzeptes urgiert. Die Brikettieranlage wurde allerdings im Jahr 1991 errichtet und war zu diesem Zeitpunkt bereits da, d. h. Herr Dr. BB hat uns einen gut gemeinten Rat gegeben, der allerdings zu diesem Zeitpunkt bereits erfüllt war. Die damalige Begehung dauerte nur ca. 10 Minuten und auch die Formulierung dieses Überprüfungsbefundes war in einer Form, die einer Standardvorlage entsprach. Im Besonderen wurde dort auch auf Schweißrauchabsaugungen hingewiesen, die es in einer Tischlerei generell und bei uns nicht gibt. Trotzdem ist mir klar, dass ich als Gewerbetreibender wissen hätte müssen, dass eine Anlage bewilligungspflichtig ist und wir 1991 bereits diese Bewilligung einholen hätten müssen, bzw. der Betriebsvorgänger (Onkel) diese hätte bewilligen lassen müssen. Zu meiner Ehrenrettung möchte ich aber hiermit bekannt geben, dass im Zuge der Übernahme durch mich im Jahr 2001 wir ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Y ersucht haben, den Betrieb dahin gehend zu besichtigen, ob größere Investitionen notwendig seien. Diese Begehung, über die es keine Dokumentation gab, hat ergeben, dass dies nicht der Fall sei. Wir hätten natürlich anlässlich dieser Begehung nachfragen müssen, welche Bewilligungen wir noch nachzuholen haben.

      Der zusätzliche Raum im Untergeschoß ist tatsächlich ohne Bewilligung errichtet worden. Dies ist für uns aber erst jetzt sichtbar geworden, da wir im Zuge der §82b-Überprüfung durch Herrn Ing. Mag. EE davon erfahren haben. Diesen Lagerraum hätte ich natürlich schon zur Bewilligung einreichen können. Insofern bekenne ich mich in diesem Punkt für schuldig.

      und

      In diesen beiden Punkten haben wir uns einer Fachfirma, der Fa. CC ges.m.b.H., für die Erstellung der Explosionsschutzdokumente bedient. Ich bin nicht in der Lage festzustellen, ob diese Dokumente vollständig sind oder nicht. Ich werde jedenfalls Herrn Dipl.-Ing. FF um eine Stellungnahme bitten und, falls erforderlich, die Dokumente entsprechend ergänzen lassen.

      Auch hier wurde der Blechkasten durch eine Fachfirma 1991 geliefert und war nach telefonischer Auskunft der Firma zum damaligen Zeitpunkt bereits das explosionsschutztechnische Regelwerk gültig. Damit ist aus meiner Sicht diese Brikettierpresse in der aufgestellten Form auch weiter betreiBB ar. Mein Fehler ist, wie bereits vorher festgestellt, dass ich sie nicht einer Bewilligung zugeführt habe.

      Die festgestellte Unterschreitung der Strömungsgeschwindigkeit wurde durch eine Verstopfung im Absaugrohr der Vier-Seiten-Hobelmaschine ausgelöst. Am heutigen Tag wurde durch Herrn Dipl.-Ing. FF die jährlich wiederkehrende Messung durchgeführt und wurden in diesem Rohr 26 m/s als Strömungsgeschwindigkeit festgestellt.

      Die Behauptung, dass die Spritzlackieranlage nicht gemessen wurde, ist dezidiert falsch. Zu diesem Zeitpunkt lag bereits ein wiederkehrender Prüfungsbefund von der Fa. CC ges.m.b.H. vor. Richtig hingegen ist, dass eine Erstabnahme fehlt. Die Spritzlackieranlage wurde 1981 durch meinen Betriebsvorgänger (Onkel) in Betrieb genommen und damals lag meines Wissens keine derartig Verpflichtung vor. Am heutigen Tag wurde bei der wiederkehrenden jährlichen Überprüfung nicht nur die einwandfreie Funktion durch Messung der Strömungsgeschwindigkeiten überprüft, sondern auch beim Lackieren einer Tür eine MAK-Wertmessung durchgeführt. Die MAK-Werte wurden dabei massiv unterschritten. Nötigenfalls kann dazu der Prüfbefund vorgelegt werden. Weiters wurde die einwandfreie Funktion der Verriegelung durch ein Magnetventil bestätigt. Dieses war allerdings damals noch nicht eingebaut.

      Die Unterschreitung des Staubgrenzwertes in der Rückluft aus der Brikettierpresse von 0,2 mg/m3 wurde durch die Fa. CC ges.m.b.H. nachgewiesen. Dabei wurde mittels eines Aerosol-Spektrometers gemessen. Im Ermittlungsverfahren hat das Arbeitsinspektorat W dieses Messverfahren ohne Begründung abgelehnt. In der Zwischenzeit (noch im Ermittlungsverfahren) konnte ich jedoch die Unterschreitung des Grenzwertes über eine Bestätigung des Filterherstellers nachweisen. Auch das wurde jedoch nicht berücksichtigt.

Mit freundlichen Grüssen

AA“

II.         Beweisaufnahme, Feststellungen, Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in die Anzeige des Arbeitsinspektorates W vom 02.06.2016, Zl *****, dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 26.04.2016 und vom xx.xx.xxxx, den Ex-Schutzdokumenten des DI FF und das Gutachten (*****) samt Messbericht über Staubemission (P2016 031), die Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom 13.07.2016, die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates vom 27.07.2016, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.09.2016, das Schreiben des Arbeitsinspektorates vom 25.10.2016, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 24.11.2016 samt Beilagen und das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde.

Weiters fand am 19.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer einvernommen wurden.

Aufgrund dessen steht der von der Erstbehörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest.

Der Beschwerdeführer ist Gewerbeinhaber und somit als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ des Betriebes „Tischerei AA“ mit Standort in Z, Ziffer 2,

Im Zuge einer vom Arbeitsinspektorat W durchgeführten Betriebsüberprüfung bzw Überprüfung der Rückmeldung und Vorlagen von Unterlagen (datiert mit xx.xx.xxxx) wurde festgestellt, dass in der Prüfbescheinigung TB Flir§ 82 b Gewerbeordnung 1994 (GewO) vom 12.04.2013 zum Bescheid der BH Y, Zahl: ***** vom xx.xx.xxxx folgende Mängel festgestellt wurden:

-          es erfolgt eine Lagerung von Lacken im Spritzraum,

-          die Blitzschutzanlage fehlt,

-          die Überprüfung elektrische Anlage fehlt,

-          für die Brikettier-Anlage fehlt die gewerberechtliche Bewilligung,

-          es wurde ein zusätzlicher Raum im Untergeschoß errichtet.

Der Spritzraum wurde nicht Bescheid gemäß errichtet (vorwärmbare Zuluft fehlt siehe auch Ex-Schutzdokument der CC ges.m.b.H. vom 13.04.2016, Prüfbefund für die Spritzlackieranlage vom 13.01.2016) (Punkt 15 c des o.a. Bescheides) und entspricht nicht mehr den geltenden Bestimmungen.

Weiters fehlten im vorgelegten Ex-Schutzdokument ***** der CC ges.m.b.H. vom 13.04.2016 die Aussagen über die Eignung der Elektrik und der Absaugmotoren im Spritzraum. Im Ex-Schutzdokument ***** der CC ges.m.b.H. vom 13.04.2016 fehlten auch die Aussagen über die Eignung der Elektrik und der Absaugmotoren bei der Späneabsaugung.

Im Filterraum wies der Blechkasten (Staubsammeleinrichtung und Filterkasten) mit einem Volumen von 2,88 m3 oben einen 3 cm Spalt, aber keine Druckentlastung ins Freie oder ein druckstoßfestes Gehäuse auf. Weiters fehlte eine explosionstechnische Entkopplung zu den Arbeitsräumen.

Darüber hinaus ergibt sich im Prüfbefund „Holzstaubanlagen“ sich ein Messprotokoll Luftgeschwindigkeit: 8 Vierseiten-Hobelmaschine 16 m/s (statt mindestens 20 m/s).

Zudem wurde eine Spritzlackieranlage verwendet, obwohl kein Nachweis über die Einhaltung der MAK Werte unter Berücksichtigung des Paragraph 7, Grenzwertverordnung 2011 (GKV) (Berücksichtigung Lacksystems Lack/Verdünner/Härter) vorliegt. Auch erfolgte keine Sicherstellung der Absaugung (Verriegelung Druckluftpistole mit Absaugung).

Weiters wurde bei der Staubmessung (P 2016 031) festgestellt und angeführt, dass sich eine Rückluftführung in den Arbeitsraum, ohne garantiertem Reststaubwert (mindestens 0,2mg/m3 für Altanlagen bis 1.1.2020) ergibt.

Zwischenzeitlich wurden sämtliche Mängel behoben.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates vom 02.06.2016, Zl *****, den Ex-Schutzdokumenten des DI FF und das Gutachten (*****) samt Messbericht über Staubemission (P2016 031), die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates vom 27.07.2016, das Schreiben des Arbeitsinspektorates vom 25.10.2016, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 24.11.2016 samt Beilagen und das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde. Der Vorwurf wie in Spruchpunkt 1. dargetan, wurde vom Beschwerdeführer zugestanden.

III.       Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2013,, lauten wie folgt:

Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstätten und Baustellen

Paragraph 20,

(1) Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitsstätten und Baustellen entsprechend den Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie den dazu erlassenen Verordnungen und entsprechend den für sie geltenden behördlichen Vorschreibungen einzurichten und zu betreiben.

(2) Befinden sich in einer Arbeitsstätte oder auf einer Baustelle Gefahrenbereiche, in denen Absturzgefahr für die Arbeitnehmer oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, so müssen diese Bereiche nach Möglichkeit mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte Arbeitnehmer am Betreten dieser Bereiche hindern. Dies gilt auch für sonstige Bereiche, in denen besondere Gefahren bestehen, insbesondere durch elektrische Spannung, radioaktive Stoffe, ionisierende oder nichtionisierende Strahlung oder durch Lärm oder sonstige physikalische Einwirkungen. Gefahrenbereiche müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

(3) Elektrische Anlagen müssen so geplant und installiert sein, dass von ihnen keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht und dass Arbeitnehmer bei direktem oder indirektem Kontakt angemessen vor Unfallgefahren geschützt sind.

(4) Der Verkehr innerhalb der Arbeitsstätten und auf den Baustellen ist so abzuwickeln, dass Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet werden. Die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159, sind sinngemäß anzuwenden, soweit nicht betriebliche Notwendigkeiten eine Abweichung erfordern. Solche Abweichungen sind in der Arbeitsstätte oder auf der Baustelle entsprechend bekanntzumachen.

(5) Lagerungen sind in einer Weise vorzunehmen, dass Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer nach Möglichkeit vermieden werden, wobei insbesondere die Beschaffenheit und die allfällige besondere Gefährlichkeit der gelagerten Gegenstände zu berücksichtigen sind.

(6) Arbeitsstätten und Baustellen, in/auf denen Arbeitnehmer bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung in besonderem Maß Gefahren ausgesetzt sind, müssen mit einer ausreichenden Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein.

(7) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass auf Arbeitsstätten im Bergbau die erforderlichen Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme vorhanden sind, damit im Bedarfsfall unverzüglich Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden können.

Strafbestimmungen

Paragraph 130,

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

1. nicht dafür sorgt, dass die Arbeitnehmer bei ernster und unmittelbarer Gefahr gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und 4 vorgehen können,

2. die Verpflichtungen nach Paragraph 3, Absatz 5, verletzt,

3. die Verpflichtung zur Bestellung einer geeigneten Person gemäß Paragraph 3, Absatz 6, verletzt,

4. die Verpflichtungen betreffend Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung verletzt,

5. die Verpflichtung zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren verletzt,

6. die durchzuführenden Schutzmaßnahmen nicht festlegt oder nicht für deren Einhaltung sorgt,

7. die Verpflichtungen betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente verletzt,

8. Arbeitnehmer entgegen Paragraph 6, Absatz eins bis 3 zu Tätigkeiten heranzieht, zu deren Durchführung sie nicht geeignet sind,

9. die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen oder für behinderte Arbeitnehmer verletzt,

10. die Koordinationspflichten verletzt,

11. die Informations-, Beteiligungs- oder Anhörungspflichten gegenüber den Arbeitnehmern oder die Unterweisungspflicht verletzt,

12. die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen in Betrieben gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und 3, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder in Arbeitsstätten gemäß Paragraph 10, Absatz 4,, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder die Pflichten gegenüber den Sicherheitsvertrauenspersonen verletzt,

13. die Verpflichtung zur Erstellung, Aufbewahrung und Übermittlung von Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle verletzt, ausgenommen die Aufzeichnungspflicht nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3,,

14. die Instandhaltungs-, Reinigungs- oder Prüfpflichten verletzt,

15. die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt,

16. die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt,

17. die Verpflichtungen betreffend Arbeitsstoffe verletzt,

18. die Verpflichtungen betreffend Eignungs- und Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen verletzt,

19. die Verpflichtungen betreffend die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen oder die Einrichtung, Beschaffenheit und Erhaltung von Arbeitsplätzen verletzt,

20. Arbeitnehmer mit Arbeiten gemäß Paragraph 62, Absatz eins bis 3 beschäftigt, obwohl sie die zu deren Durchführung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, oder selbst entgegen Paragraph 62, Absatz 7, solche Arbeiten durchführt,

21. nicht dafür sorgt, dass die Organisation und Vorbereitung von Arbeiten gemäß Paragraph 62, Absatz 4, durch Personen erfolgt, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen, oder selbst die Organisation und Vorbereitung entgegen Paragraph 62, Absatz 7, durchführt,

22. Arbeitnehmer beschäftigt, ohne dass die gemäß Paragraph 62, Absatz 5, erforderliche Aufsicht gewährleistet ist,

23. die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Handhabung von Lasten verletzt,

24. die Verpflichtungen betreffend Lärm oder sonstigen Einwirkungen und Belastungen verletzt,

25. die Verpflichtungen betreffend Bildschirmarbeit verletzt,

26. die Verpflichtungen betreffend persönliche Schutzausrüstungen oder Arbeitskleidung verletzt,

27. die Verpflichtung zur Bestellung oder zur Beiziehung von Sicherheitsfachkräften oder von Arbeitsmedizinern verletzt, ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfügung stellt, oder nicht dafür sorgt, dass sie ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen, sofern kein Präventionszentrum gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2, in Anspruch genommen wurde,

27a. die Verpflichtung zur Anforderung oder zur Beiziehung des von ihm in Anspruch genommenen Präventionszentrums des zuständigen Unfallversicherungsträgers verletzt,

27b. die Aufgaben nach Paragraph 84, Abs1 und 3 sowie Paragraph 85, Absatz 2, nicht ordnungsgemäß wahrnimmt, sofern er als Form der sicherheitstechnischen Betreuung das Unternehmermodell gewählt hat,

27c. die Verpflichtungen betreffend Präventionszeit gemäß Paragraph 82 a, verletzt,

27d. die Verpflichtungen betreffend die sonstigen Fachleute gemäß Paragraph 82 b, verletzt oder nicht dafür sorgt, dass sie in der Präventionszeit ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen,

28. die Verpflichtung zur Beschäftigung von Fach- und Hilfspersonal für die sicherheitstechnische oder arbeitsmedizinische Betreuung oder die Verpflichtung zur Beistellung der notwendigen Räume, Ausstattung oder Mittel verletzt,

29. die Verpflichtungen betreffend den Arbeitsschutzausschuss oder den zentralen Arbeitsschutzausschuss verletzt,

30. eine Arbeitsstätte errichtet, betreibt oder ändert, ohne daß die erforderliche Arbeitsstättenbewilligung vorliegt,

31. Meldepflichten verletzt.

Anmerkung, Ziffer 32, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 2001,)

(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber Verpflichtungen, die ihm nach einem aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid oder verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis obliegen, nicht einhält.

Die Verordnung explosionsfähige Atmosphären, VEXAT, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 309 aus 2004,, normiert:

Explosionsschutzdokument

Paragraph 5,

(1) Arbeitgeber/innen müssen auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung ein Explosionsschutzdokument erstellen und auf dem letzten Stand halten.

(2) Das Explosionsschutzdokument muss jedenfalls Angaben enthalten über:

1.           die festgestellten Explosionsgefahren, insbesondere bei

a. Normalbetrieb

b. vorhersehbaren Störungen, Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung,

c. Arbeiten nach Paragraph 6, Absatz 3 ;,

2.   die zur Gefahrenvermeidung durchzuführenden primären, sekundären und konstruktiven Explosionsschutzmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen und Vorkehrungen für vorhersehbare Störungen, Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung;

3.   die örtliche Festlegung der explosionsgefährdeten Bereiche und deren Einstufung in Zonen;

4.   die Eignung der in den jeweiligen explosionsgefährdeten Bereichen verwendeten Arbeitsmittel, elektrischen Anlagen, Arbeitskleidung und persönlichen Schutzausrüstung sowie über Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die für den sicheren Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen erforderlich sind oder dazu beitragen;

5.   Umfang und Ergebnisse von Prüfungen und Messungen in Zusammenhang mit explosionsgefährdeten Bereichen;

6.   die im Fall von Warn- oder Alarmbedingungen zur Explosionsvermeidung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und durchzuführenden Maßnahmen;

7.   Arbeiten nach § 6 Abs 3;

8.   Angaben über Ziel, Maßnahmen und Modalitäten der Koordination, wenn in der Arbeitsstätte auch betriebsfremde Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden.

(3) Das Explosionsschutzdokument ist vor Aufnahme der Arbeit zu erstellen. Es ist zu überarbeiten, wenn wesentliche Änderungen, die Auswirkungen auf den Schutz vor explosionsfähigen Atmosphären haben, vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Änderungen der Arbeitsvorgänge, der Art der verwendeten Arbeitsstoffe, der Arbeitsstätte einschließlich der elektrischen Anlage, der Arbeitsmittel, der Arbeitskleidung, der persönlichen Schutzausrüstung oder der Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen, die für den sicheren Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen erforderlich sind oder dazu beitragen.

Konstruktiver Explosionsschutz: Begrenzung der Auswirkung von Explosionen

Paragraph 20,

(1) Können im Inneren von Betriebseinrichtungen (wie Behältern, Silos oder Rohrleitungen), in denen sich explosionsgefährdete Bereiche bilden können, wirksame Zündquellen nicht organisatorisch und technisch sicher ausgeschlossen werden, sind

1.   Maßnahmen zu treffen, die die Auswirkung von Explosionen auf ein für Arbeitnehmer/innen unbedenkliches Maß beschränken (wie insbesondere explosionsfeste Bauweise, Explosionsunterdrückung oder eine Explosionsdruckentlastung ohne Gefährdung der Arbeitnehmer/innen), und

2.   erforderlichenfalls mit Maßnahmen zu kombinieren, die die Ausbreitung von Explosionen verhindern (insbesondere Verhindern der Flammen- und Explosionsübertragung auf gefährdete Bauteile oder Bereiche durch explosionstechnische Entkopplung).

(2) Für Silos oder Bunker, die Schüttgüter enthalten, die staubexplosionsfähige Atmosphären bilden können, sind jedenfalls Maßnahmen nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, zu treffen.

Grenzwerteverordnung 2011, GKV,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 253 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 429 aus 2011,

Luftrückführung

Paragraph 15,

(1) Bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen (Gasen, Dämpfen, Schwebstoffen) ist die Rückführung der Abluft von Klimaanlagen, Lüftungsanlagen oder Absaugeinrichtungen (Absauganlagen oder Absauggeräten), auch wenn diese gereinigt ist, in Räume verboten (Umluftverbot).

(2) Für Klima- und Lüftungsanlagen ist die Luftrückführung bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Schwebstoffen jedoch im Falle der Wärmerückgewinnung während der Heizperiode erlaubt, sofern die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird und folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.     Entweder es wird durch eine staubtechnische Prüfung nachgewiesen, dass die Konzentration des krebserzeugenden Schwebstoffes in der rückgeführten Luft ein Zwanzigstel des TRK-Wertes unterschreitet, oder

2.     die Klima- oder Lüftungsanlage erfüllt nachweislich folgende Anforderungen:

a)   der Anteil der rückgeführten Luft an der Zuluft darf maximal 50 % betragen, wobei bei der Berechnung des erforderlichen Luftwechsels für natürliche Belüftung ein Zuluftstrom von einmal dem Raumvolumen (m3) pro Stunde anzunehmen ist,

b)   die Konzentration des krebserzeugenden Schwebstoffes in der rückgeführten Luft darf ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten und

c)  die gesamte StauBB eladung in der rückgeführten Luft darf insgesamt 1 mg/m3 nicht überschreiten.

(3) Für Absauganlagen und Absauggeräte ist die Luftrückführung bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Schwebstoffen erlaubt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 erfüllt sind. Abweichend von Absatz 2, Ziffer eins und 2 können Industriestaubsauger zum Zwecke der Abreinigung oder zur Absaugung von Holzbearbeitungsmaschinen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 5, eingesetzt werden, wenn die Konzentration des Schwebstoffes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreitet.

Holzstaub: Maßnahmen bei der Absaugung

Paragraph 17,

(1) Bei der Verwendung von Holzstaub gilt für Absauganlagen Folgendes:

1.   Die Ablagerungen müssen in einem Silo oder Bunker oder in Staubsammeleinrichtungen erfolgen.

2.   Staubsammeleinrichtungen müssen im Freien oder in einem vom Arbeitsraum zumindest brandhemmend getrennten Raum untergebracht sein.

3.   Die Filteranlagen müssen im Freien oder in einem vom Arbeitsraum zumindest brandhemmend getrennten Raum untergebracht sein, wobei dies auch der Raum nach Z 2 sein kann.

4.   Alle Teile, von den Erfassungsstellen bis zur Ablagerung des Staubes, müssen so gestaltet sein, dass Staubmengen, die beim Betrieb, bei vorhersehbaren Störungen oder beim Abreinigen in Arbeitsräume austreten, dem Stand der Technik entsprechend so gering wie möglich gehalten werden.

5.   Die Möglichkeit zur Umschaltung auf Abluftbetrieb muss bei Filteranlagen gemäß Z 3 gegeben sein.

(2) Ist bei Absauganlagen die Unterbringung von Filteranlage oder Staubsammeleinrichtung nach Absatz eins, auf Grund der Konstruktion der Absauganlage in Verbindung mit der räumlichen Beengtheit innerhalb geschlossener Bebauung nicht möglich, so kann eine Aufstellung im Arbeitsraum unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

1. Alle Teile der Absauganlage, von den Erfassungsstellen bis zur Ablagerung des Staubes, müssen so gestaltet sein, dass Staubmengen, die beim Betrieb, bei Störungen oder beim Abreinigen in Arbeitsräume austreten, dem Stand der Technik entsprechend so gering wie möglich gehalten werden.

2. Filteranlagen und Staubsammeleinrichtungen müssen ein geeignetes Gehäuse aufweisen.

3. Pro Brandabschnitt und Arbeitsraum darf nur eine Filteranlage und Staubsammeleinrichtung aufgestellt werden.

(3) Der ordnungsgemäße Zustand von Absauganlagen oder Absauggeräten (Absaugeinrichtungen), die Holzstaub absaugen, ist gewährleistet, wenn

1. die Erfassungselemente gereinigt und sachgemäß eingestellt sind und

2.   die mittlere Luftgeschwindigkeit am absaugenden Anschlussstutzen der Erfassungselemente und in den Abluftleitungen mindestens 20 m/s, bei feuchten Spänen mindestens 28 m/s, beträgt. Bei Kantenanleimmaschinen beträgt dieser Wert mindestens 12 m/s.

(4) Wenn bei automatischer Messung die mittlere Luftgeschwindigkeit am absaugenden Anschlussstutzen der Erfassungselemente die Werte nach Absatz 3, Ziffer 2, unterschreitet, ist die Absaugeinrichtung außer Betrieb zu nehmen und vor Inbetriebnahme der ordnungsgemäße Zustand durch eine fachkundige Person oder erforderlichenfalls von einem hiezu befugten Fachunternehmen wieder herzustellen.

(5) Erfolgt keine automatische Messung der mittleren Luftgeschwindigkeit an einer für das Abluftleitungssystem der Absaugeinrichtung repräsentativen Stelle, so ist mindestens einmal wöchentlich der ordnungsgemäße Zustand durch Sichtprüfung von einer fachkundigen Person zu kontrollieren, insbesondere hinsichtlich der

1. Erfassungselemente und deren Einstellung,

2. Filterelemente,

3. Funktion von Einrichtungen für das Abreinigen und das Austragen,

4.   Funktionsfähigkeit der Absaugeinrichtung an den Absauganschlussstutzen der Erfassungselemente.

(6) Ergibt die Sichtprüfung Abweichungen, die darauf schließen lassen, dass der ordnungsgemäße Zustand nicht gewährleistet ist, ist die Absaugeinrichtung außer Betrieb zu nehmen. Vor Inbetriebnahme ist der ordnungsgemäße Zustand von einer fachkundigen Person oder erforderlichenfalls von einem hiezu befugten Fachunternehmen wieder herzustellen und die für den ordnungsgemäßen Zustand erforderliche Luftgeschwindigkeit am absaugenden Anschlussstutzen der Absaugeinrichtung durch eine Messung zu bestätigen.

(7) Alle ArbeitnehmerInnen, die Holzbe- oder -verarbeitung durchführen, sind über die korrekte Einstellung der Erfassungselemente zu informieren.

Prüfungen

Paragraph 32,

(1) Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen dürfen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme ihre Wirksamkeit bezogen auf die zu erwartende Exposition am Arbeitsplatz durch eine repräsentative Messung der Absaug- bzw Lüftungsleistung nachgewiesen wurde.

(2) Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen oder Absauggeräte zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.

(3) Werden an Anlagen gemäß Absatz eins, Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, die sich auf die Absaug- oder Lüftungsleistung auswirken, ist die Prüfung zu ergänzen.

(4) Prüfungen sind so zu dokumentieren (Paragraph 5, ASchG), dass Umfang und Ergebnisse der Prüfungen eindeutig und nachvollziehbar sind.

(5) Die Prüfungen müssen von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (zB befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen, Ziviltechniker/innen, Technische Büros – Ingenieurbüros, qualifizierte Betriebsangehörige) nach den Regeln der Technik durchgeführt werden.

(6) Absatz eins bis Absatz 5, gilt nicht für Industriestaubsauger, die nur für die Abreinigung verwendet werden.

IV.         Erwägungen:

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht fest, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen hat.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer wurde vom Arbeitsinspektorat bereits im Jahr 2012 (!) im Zuge einer Begehung aufgefordert, festgestellte Mängel zu beheben. Schon damals wurden neben anderen Punkten des VEXAT Dokument, die Überprüfung der Absauganlage (Holzstaub), der Nachweis der Wirksamkeit der Spritzlackieranlage, der Nachweis der Filterqualität (Holzstaub), die Einhausung der Filteranlage und der Explosionsschutz (Holzstaub) verlangt. Es wurde auch die Vorlage eines Sanierungskonzeptes betreffend Holzstaub- und Lackieranlage eingefordert. Eines solches wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Nach einer neuerlichen Besichtigung am 31.08.2015 erging am 03.09.2015, erneut eine Aufforderung den gesetzlichen Zustand herzustellen.

Erneut wurde die Problematik angesprochen und verlangt, bis zum 01.12.2015 ein Sanierungskonzept vorzulegen. Weiters erfolgte eine an Androhung einer Verwaltungsstrafe. Das Schreiben wurde mit 11.11.2015 urgiert da inzwischen von betrieblicher Seite Kontakt mit der Wirtschaftskammer und der Firma FF GmbH aufgenommen wurde und sich die Vorlage der Bestätigungen bzw. eines Konzeptes weiter verzögerte, erfolgte eine neuerliche Betriebsbesuch am 15.03.2016. Dabei wurde nochmals die Problematik besprochen und die bis dato vorgelegte Scharten-Analyse bewertet. Es erfolgte eine Mitteilung an die BH Y und eine letztmalig die Frist erstreckt bis 01.05.2016. In einem Telefonat am 22.04.2016 wurde der Beschwerdeführer nochmals auf die angesetzten Bedenken hingewiesen.

Aufgrund der Dauer der Übertretungen und eine Uneinsichtigkeit des Beschuldigten muss auch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes von bedingtem Vorsatz ausgegangen werden.

Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Weiters war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer– auch wenn erst nach längerer Zeit und mehreren Gesprächen mit dem AI und entsprechenden Aufforderungen – sichtlich bemüht war, die vom Arbeitsinspektorat beanstandeten Mängel zu beheben, was ihm letztendlich auch gelungen ist. Mittlerweile wurden sämtliche Mängel behoben. Damit ist in Bezug auf einzelne Übertretungen (wie etwa Spruchpunkt 1., 2., und 3.) Wiederholungsgefahr auszuschließen.

Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer sogar eine beratende Fachperson (DI FF) hinzugezogen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände war daher eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen zweifelsfrei gerechtfertigt. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die nunmehr herabgesetzten Geldstrafen keine Bedenken ergeben. Die Geldstrafen in dieser Höhe waren jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen.

Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.24.0473.4