Landesverwaltungsgericht Tirol
23.01.2018
LVwG-2017/18/2505-1
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Huber über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.09.2017, Zl ****, betreffend eine Übertretung nach der GewO
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00 zu bezahlen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.09.2017, Zl ****, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Tatzeit | Tatort |
12.01.2016 bis 02.02.2016 | Z, Adresse 1 |
Sie haben zumindest zur oag. Tatzeit ausgehend vom oag. Tatort öffentlich im Internet auf Ihrer Homepage unter www.****.at wie folgt angeboten:
Polar Skitouren Norwegen
Unsere Touren erreichen wir mit dem Mietauto und per Boot, das uns über die Fjorde schippert. Abends genießen wir die Sauna und das Essen, das wir uns selbst zubereiten. Ja richtig gelesen, wir genießen die Einsamkeit in einer kleinen Fischerhütte von wo aus wir täglich zu unseren Skitouren starten.
Programmübersicht
1. Tag Sa.: Flug nach Tramsö, Abholen des Mietauto, Transfer ins Hotel, eventuell schon eine Nachtskitour
2. Tag So.: Erste Skitouren in der Region Rund um Tromsö, Hotel
3. Tag Mo.: Transfer nach Lyngenseidet. Unterwegs eine weitere Skitour, Verpflegung einkaufen, Appartment in Koppangen beziehen
4. Tag Di.: Skitouren rund um Koppangen
5. Tag Mi.: Skitouren in Olderdalen
6. Tag Do.: Skitour zum Tafeltinden
7. Tag Fr.: Transfer nach Tromsö, unterwegs eine weitere Skitour, abends Hotel
8. Tag Sa.: Frei zur Verfügung, bzw. eine weitere Skitour in der Tromsöregion
9. Tag So.: Transfer zum Flughafen, Auto abgeben, Rückreise
LEISTUNG Führung, Organisation und Reservierungen
TERMIN 06.03. – 13.03.2016 bzw. 17.04. – 24.04.2016
ORT/GEBIET Lyngen Alpen
DAUER 9 Tage
GRUPPENGRÖßE 4-8 Teilnehmer
LEITUNG AA, Dipl. Bergführer/Skiführer
ZUSATZKOSTEN Flug, ÜN/HP im Appartment, Mietwagen, Diverse Bootstransfers etc.
ANFORDERUNG Sicheres Skifahren im mittel-steilem Gelände und bei allen Schneearten, 1000-2000 Hm/Tag
SONSTIGES Anmeldeschluss: 15. Dezember 2015 Die Quartiere sind sehr knapp daher ist eine frühe Reservierung sehr wichtig!
Preis: € 1.500
Sie haben dadurch den Inhalt einer den Gegenstand des Reisebürogewerbes nach Paragraph 94, Ziff. 56 in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz eins, GewO 1994 bildendete Tätigkeit an einen größeren Personenkreis angeboten, ohne über die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung zu verfügen.
Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1994 wird das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildende Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.“
Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 94, Ziffer 56 und Paragraph 126, Absatz eins, GewO 1994 zur Last gelegt. Über den Beschuldigten wurde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,--, 28 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde führte der Beschuldigte aus, dass er eigentlich nichts anderes gemacht habe als Werbung für seine Touren mit einer Programmvorschau. Er habe kein Pauschalangebot gemacht, weil alle Kosten, über sein Honorar und seine Spesen (€ 1.500,--) hinausgegangen seien vom Teilnehmer selbst und direkt beim Unternehmer bezahlt hätten werden müssen. (Flug, Hotel, Leihauto etc.)
Es müsse einem Bergführer möglich sein, sein Programm für diverse Unternehmungen anzubieten, egal, wo auf der Welt. Er sei dafür ausgebildet und habe die Autorisierung dazu und es gelte Gegenseitigkeitsrecht im Rahmen des internationalen Bergführerverbandes. Der Wortlaut „das Anbieten ist der Ausübung gleichgesetzt“ stehe auch im Tiroler Bergsportführergesetz, das aber von den Landesbeamten anders ausgelegt werde als dies hier der Fall sei.
Der Beschuldigte biete verschiedene Programme an und „vermittle“ die Tätigkeit des Reisebürogewerbes an ein von ihm sogar namentlich erwähntes Reisebüro, nämlich BB. Er werde dort sogar als „Leadguide“ geführt.
Laut der beigelegten Publikation müsste er nicht einmal das Reisebüro namentlich nennen, sondern lediglich sicherstellen, dass die Tätigkeit von einer dafür autorisierten Stelle durchgeführt werde.
Seinem Rechtsverständnis nach, gebe es hier einen Wortlaut, der in beiden Gesetzen vorhanden sei, aber von den Behörden unterschiedlich ausgelegt werde und ersuche er daher, die Verurteilung zu überdenken und zurückzunehmen. Weiters ersuche er um ein Musterprogramm für einen Bergführer, damit er zukünftig nicht mehr mit der Behörde und dem Reisebürogewerbe in Konflikt gerate oder dass der Wortlaut „anbieten ist der Ausübung gleichgesetzt“ in beiden Berufsgruppen gleich streng geahndet werde. Dann sei er mit dem Straferkenntnis einverstanden.
Der Beschwerde kam keine Berechtigung zu.
II. Sachverhalt:
Gegenständliches Strafverfahren gründet auf einer Anzeige der Firma CC GmbH, römisch zehn, Adresse 2, wobei auf die Homepage des Beschuldigten unter www.****.at und insbesondere auf das Angebot „Polarskitouren Norwegen“ verwiesen wird. Dabei hat der Beschuldigte unter dieser Homepage (Internetausdruck-Angebot-12.1. und 2.2.2016) im Internet nachstehendes Angebot unterbreitet:
„DD
Ski-Alpin Y Alpen
Polarskitouren Norwegen
Unsere Touren erreichen wir mit dem Mietauto und per Boot, das uns über die Fjorde schippert.
Abends genießen wir die Sauna und das Essen, das wir uns selbst zubereiten. Ja richtig gelesen, wir genießen die Einsamkeit in einer kleinen Fischerhütte von wo aus wir täglich zu unseren Skitouren starten.
Programmübersicht
1. Tag Sa.: Flug nach Tromsö, Abholen des Mietauto, Transfer ins Hotel, eventuell schon eine Nachtskitour
2. Tag So.: Erste Skitouren in der Region rund um Tromsö, Hotel
3. Tag Mo.: Transfer nach Lyngenseidet. Unterwegs eine weitere Skitour, Verpflegung einkaufen, Appartment in Koppangen beziehen
4. Tag Di.: Skitouren rund um Koppangen
5. Tag Mi.: Skitouren in Olderdalen
6. Tag Do.: Skitour zum Tafeltinden
7. Tag Fr.: Transfer nach Tromsö, unterwegs eine weitere Skitour, abends Hotel
8. Tag Sa.: Frei zur Verfügung, bzw eine weitere Skitour in der Tromsöregion
9. Tag So.: Transfer zum Flughafen, Auto abgeben, Rückreise
LEISTUNG Führung, Organisation und Reservierungen
TERMIN
06.03 -13.03.2016
17.04-24.04.2016
ORT/GEBIET
Lyngen Alpen
DAUER 9 Tage
GRUPPENGRÖßE 4-8 Teilnehmer
LEITUNG AA, Dipl. Bergführer/Skiführer
ZUSATZKOSTEN Flug, ÜN/HP im Appartment, Mietwagen, Diverse Bootstransfers etc.
ANFORDERUNG
Weitere Info´s anzeigen
SONSTIGES Weitere Info´s anzeigen
Preis: € 1.500…“
Unter Punkt 18 der auf der Firmen-Website angeführten ABG ist zur Tatzeit aufgeschienen „18.Veranstalter
Veranstalter ist DD, Inhaber AA, diplomierter und behördlich autorisierter Bergführer, Skiführer Canyoningführer, Z, Adresse 1, Tel. +43 **** E-Mail: office@****.at
Leitender Bergführer kann auch ein Kollege sein der die entsprechende Kompetenz und behördliche Autorisierung für die Veranstaltung mitbringt und im Sinne von DD handelt.“
Dem Beschuldigten wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 24.10.1995, Zl **** die Anerkennung als Berg- und Skiführer gem Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, der Tiroler Berg- und Skiführerverordnung, Landesgesetzblatt Nr 44 aus 1977, erteilt.
III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt betreffend die erstattete Anzeige, die Homepage des Beschuldigten und die angebotenen Polarskitouren Norwegen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt, in dem die entsprechenden Internetausdrucke enthalten sind. Hinsichtlich des Umstands, dass der Beschuldigte anerkannter Berg- und Skiführer ist, ist auf den angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W zu verweisen.
IV. Rechtslage:
Gemäß Paragraph 94, Ziffer 56, GewO 1994 ist das Gewerbe „Reisebüros“ ein reglementiertes Gewerbe.
Entsprechend Paragraph 126, Absatz eins, GewO 1994 ist eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Reisebüros (Paragraph 84, Ziffer 56,) erforderlich für
1. die Ausgabe, Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen einschließlich der Anweisungen auf Liege- und Schlafwagenplätze, Platzkarten und dergleichen inländischer und ausländischer Verkehrsunternehmen jeder Art,
2. die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen,
3. die Vermittlung und die Besorgung von für Reisende bestimmter Unterkunft oder Verpflegung,
4. die Vermittlung von Pauschalreisen einschließlich Gesellschaftsfahrten und
5. die Veranstaltung von Pauschalreisen einschließlich Gesellschaftsfahrten die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet.
Nach Paragraph 126, Absatz 2, ist kein reglementiertes Gewerbe nach Paragraph 94, Ziffer 56, GewO 1994
1. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen durch Verkehrsunternehmen für gleichartige Unternehmen und, soweit es sich um eine Tätigkeit untergeordneten Umfanges handelt, von Fahrausweisen für Anschlussfahrten für Verkehrsunternehmen anderer Art,
2. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen der Verkehrsunternehmen für den Straßenbahn-, Stadtbahn-, Schnellbahn-, und Kraftfahrlinienverkehr innerhalb des Gemeindegebietes oder von und zu Gemeindegebieten der näheren Umgebung Vorortverkehr,
3. die Vermittlung von Unterkunft für Reisende in Verbindung mit der Ausgabe von Fahrausweisen durch Fluglinienunternehmen sowie durch Eisenbahnunternehmen, jedoch mit Ausnahme von Pauschalreisen. Diese Vermittlungstätigkeit darf jedoch nur auf Wunsch der Reisenden durchgeführt werden und es darf keine Werbung hiefür erfolgen.
4. die Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Taxigewerbes durch Taxifunk und
5. die Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt.
Keine dieser Ausnahmen nach Absatz 2, ist gegeben.
Hinsichtlich von Pauschalreisen ist in Umsetzung des Artikel 7, der Richtlinie des Rates vom 13.06.1990 über Pauschalreisen (Pauschalreise-RL90/314/EWG) die Reisebüroversicherungsverordnung, BGBl römisch II 1999/316 ergangen. Diese regelt die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Reisenden bzw der Reisenden im Falle der Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise iSd Artikel 2, Ziffer eins, RL 90/314/EWG.
Eine Pauschalreise iSd Reisebüroversicherungsverordnung ist die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei Dienstleistungen - a.) Beförderung, b.) Unterbringung c.) andere touristische Leistungen, die nicht Nebenleistung von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt.
Hinsichtlich des Gesamtpreises ist anzuführen, dass es der Anwendung der Reisebüroversicherungsverordnung nicht entgegensteht, wenn dieser bei Vertragsabschluss noch nicht endgültig feststeht und sich erst nach Abschluss der Reise nach der Anzahl der tatsächlich konsumierten Reiseleistungen berechnet, weil rechtlich für einen gültigen Vertragsabschluss lediglich die Bestimmbarkeit des Leistungsinhaltes gegeben sein muss. Dies gilt auch für die getrennte Verrechnung der einzelnen Reiseleistungen, weil es sonst im Belieben der Parteien stünde, durch getrennte Ausweise der Preise für einzelne Reiseleistungen die Anwendung der Reisebüroversicherungsverordnung auszuschließen. Damit liegt insbesondere im gegenständlichen Fall zumindest die Vermittlung von Pauschalreisen iSd Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 4, GewO und in jeden Fall die Vermittlung und die Besorgung von für Reisende bestimmter Unterkunft (oder Verpflegung) vor, wenn man schon zugunsten des Beschuldigten davon ausgehen will, dass dieser entgegen des Punktes 8 der damaligen Firmen-Webseite, wonach sich dieser selbst als Veranstalter bezeichnet, nicht Veranstalter war.
In rechtlicher Hinsicht ist weiters auszuführen, dass entsprechend Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1994 das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten wird.
Mit der erwähnten Homepage bzw insbesondere der Bewerbung der Polarskitouren Norwegen, die näher dargestellt worden ist, hat der Beschuldigte zweifelsfrei den Gegenstand einer Gewerbe bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen, nämlich das gegenständliche Gewerbe, angeboten. Der Umstand, dass im Gesamtpreis von € 1.500,--, der Flug und die Unterkunft und allenfalls andere Leistungen noch nicht inbegriffen sind führt aufgrund der dargestellten Rechtslage nicht dazu, dass davon auszugehen wäre, dass hiefür keine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Reisebüros iSd Paragraph 94, Ziffer 56, der Gewerbeordnung 1994 notwendig gewesen wäre.
Der vom Beschuldigten dazu in der Beschwerde beigelegte Beitrag des Mag. Dr. EE und der Dr. FF, Amt der Tiroler Landesregierung, über die Zulässigkeit des Anbietens von Bergsportführertätigkeiten ändert an dieser Rechtsauffassung nichts, zumal sich dieser Beitrag nicht mit der speziellen Problematik des Gewerberechtes iSd allfälligen Erforderlichkeit einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Reisebüros nach Paragraph 94, Ziffer 56 und Paragraph 126, Absatz eins, GewO 1994 auseinandersetzt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist dazu auszuführen, dass der Beschuldigte ohnehin im erstinstanzlichen Verfahren bereits dargelegt hat, seine Homepage entsprechend abzuändern.
V. Erwägungen:
Aufgrund der dargelegten Rechtslage hat der Beschuldigte den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite, dem Verschulden, ist auszuführen, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Ungehorsamsdelikt handelt, bei dem der Beschuldigte mangelndes Verschulden nicht nur zu behaupten sondern auch zu belegen gehabt hätte. Dies ist ihm nicht gelungen, sodass auch die subjektive Tatseite erfüllt ist.
Zur Strafbemessung ist anzuführen, dass die einschlägige Strafbestimmung nach
§ 366 Absatz eins, Ziffer eins, Einleitungssatz GewO 1994 Geldstrafen bis zur Höhe von € 3.600,-- vorsieht. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe ausführlich in ihrer Strafbemessung begründet. Dieser Argumentation schließt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol vollinhaltlich an.
Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG konnte von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, da der Beschuldigte die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt hat und keine € 500,-- übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist. Überdies war davon unabhängig im Wesentlichen eine Rechtsfrage zu beantworten.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Huber
(Richter)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.18.2505.1