Gericht

Landesverwaltungsgericht Tirol

Entscheidungsdatum

27.11.2017

Geschäftszahl

LVwG-2017/32/0832-10

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch RA Mag. BB, Adresse 2, römisch zehn, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.02.2017, ****, nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1.    Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt.

2.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

I.           Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.02.2017 wurde dem Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt:

Sie haben als verantwortlicher Geschäftsführer der CC GmbH und somit nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der CC GmbH, zumindest im Zeitraum zwischen 06.08.2016 und 13.08.2016 das Haus DD, Adresse 3, W anderen Personen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlassen, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, Litera a,) Tiroler Raumordnungsgesetz (kurz: TROG) vorliegt.“

Über den Beschwerdeführer wurde daher gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Litera i, n, Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz 3, TROG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 8000,--, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 10 Stunden, verhängt.

Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.

Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt:

„In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache teilt die Beschwerdeführerin mit, dass sie Rechtsanwältin BB, Adresse 2, römisch zehn, mit ihrer weiteren rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat und erhebt die Beschwerdeführerin gegen das am 06.03.2017 zugestellte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.02.2017, GZ: ****, binnen offenerer Frist nachstehende

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, sie habe als verantwortlicher Geschäftsführer der CC GmbH und somit nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der CC

GmbH, zumindest im Zeitraum zwischen 06.08.2016 und 13.08.2016 das Haus DD, Adresse 3,W, anderen Personen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlassen, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des Paragraph 13, Absatz , Litera a, TROG vorliege.

2. Rechtzeitigkeit:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 06.03.2017 zugestellt, die nunmehr bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde ist jedenfalls rechtzeitig.

3. Beschwerdegründe:

Das angefochtene Straferkenntnis wird seinem gesamten Umfang nach angefochten.

Zusammengefasst wird der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie als Verantwortlicher Geschäftsführer der CC GmbH und somit

nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der CC GmbH zumindest im Zeitraum zwischen 06.08.2016 und 13.08.2016 das Haus DD, Adresse 3, W anderen Personen

zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlassen habe, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des Paragraph 13, Absatz , Litera a, TROG vorliege.

Die belangte Behörde führt im nunmehr bekämpften Straferkenntnis aus, dass keine gewerbliche Tätigkeit festgestellt haben werden können und es sich um eine reine Wohnraumvermietung ohne Dienstleistung handle, zumal bei einem durchgeführten Lokalaugenschein am 28.01.2016 Bedienstete der Bezirkshauptmannschaft Y feststellen hätten können, dass in diesem Haus maximal 40 Personen untergebracht werden können, die Verpflegung und Endreinigung der erforderlichen Räume durch die Gäste selbst erfolge, die Bettwäsche von den Gästen mitgebracht werde, die Lebensmittel ebenfalls von den Gästen mitgenommen werde und die Buchung entweder über das Internet oder vor Ort am Standort der Reiseveranstalter in Deutschland erfolge.

Die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde entsprechen Jedoch nicht der Richtigkeit, weswegen das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit zu beheben sein wird; hiezu wird ausgeführt wie folgt:

a.    Zunächst ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin im tatrelevanten Zeitraum, nämlich vom 06.08.2016 bis 13.08.2016 das Haus DD, Adresse 3,W an die Firma EE GmbH, Adresse 4, Z vermietet hat, weswegen die Beschwerdeführerin im tatrelevanten Zeitraum die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen gar nicht begangen haben kann.

Beweis:  ZV FF, per Adresse der Beschwerdeführerin

ZV GG, per Adresse der Beschwerdeführerin

b.    Darüber hinaus ergibt sich bereits aus dem Internetauftritt der Beschwerdeführerin, dass die Feststellungen der belangten Behörde nicht der Richtigkeit entsprechen. So wird unter Punkt „Leistungen“ auf der Homepage der Beschwerdeführerin unter anderem ausgeführt wie folgt;

-      Unterkunft im Doppelzimmer

-      Vollverpflegung bei Mithilfe

-      Organisation und Betreuung durch unsere Teamer

Dies bedeutet, dass im Haus DD, Adresse 3, W ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin vor Ort ist, welcher die Unterbringung und Verpflegung der Gäste leitet, es handelt sich dabei um den sogenannten „Teamer". Im Konkreten geschieht das dergestalt, dass der sogenannte „Teamer", sohin der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, verantwortlich ist für den Einkauf der Lebensmittel und für die Zubereitung der gemeinsamen Mahlzeiten, wobei die

Gäste der Beschwerdeführerin dazu angeleitet werden, dem Mitarbeiter bei der Zubereitung der Speisen zur Hand zu gehen. Unabhängig davon obliegt jedoch dem Mitarbeiter die Entscheidung darüber, welche Speisen zubereitet werden, welche Lebensmittel eingekauft werden etc. Die Gäste der Beschwerdeführerin helfen dabei - dies auf freiwilliger Basis - mit.

Das seitens der Gäste bezahlte Entgelt für den Aufenthalt im gegenständlichen Haus DD umfasst sohin auch die Betreuung durch den Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, wenngleich - wie ausgeführt - die gemeinsame Mitarbeit durchaus erwünscht wird, da nach Ansicht der Beschwerdeführerin die auch dem Zusammenhalt der Gäste während deren Aufenthalts fördert, was durchaus dem Bestreben der Beschwerdeführerin entspricht. Es bedeutet jedoch entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht, dass keinerlei Dienstleistungen erbracht werden. Geradezu im Gegenteil wird - wie ausgeführt - die Planung, Umsetzung und Durchführung der diversen Leistungen wie beispielsweise das Zubereiten der gemeinsamen Speisen zentral durch den bzw. die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin gesteuert und umgesetzt.

Richtig ist zwar, dass die Gäste im Haus DD ihre Bettwäsche selber mitbringen, jedoch obliegt die Endreinigung wiederum dem Mitarbeiter/den Mitarbeitern der Beschwerdeführerin vor Ort. Auch hier wird die Mithilfe der Gäste erwünscht, erfolgt jedoch wiederum auf freiwilliger Basis. Festzuhalten ist, dass die zu erfolgende bzw. erfolgte Endreinigung jedoch den Mitarbeiter bzw. den Mitarbeitern der Beschwerdeführerin obliegt, welche auch dafür verantwortlich sind, dass die Zimmer für die nächstfolgende Gästebelegung in einem entsprechenden - gereinigten - Zustand sich befinden.

Weiters befindet sich vor Ort - wiederum in Form des sogenannten „Teamer“ - auch eine Ansprechperson für die Gäste der Beschwerdeführerin, welche sich mit sämtlichen Anliegen,

Fragen und Wünschen an diesen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin wenden können.

Beweis: wie vor

c.    Richtig ist, dass im Haus DD eine Bettenkapazität für 40 Personen besteht. Weiters befindet sich ein gemeinschaftlicher Aufenthaltsraum, eine gemeinschaftliche Küche, gemeinschaftlich zu nutzende Kellerräumlichkeiten vor Ort, weswegen auch diesbezüglich die Ausnahmebestimmung des § 13 Abs.1 lit. a TROG vorliegt.

Beweis: wie vor

d.    Letztlich erweist sich die verhängte Geldstrafe in Höhe von EUR 8.000,- gerade in Hinblick auf die im Haus DD erzielten Einnahmen als wesentlich zu hoch.

Aus den angeführten Gründen werden daher gestellt nachstehende

Anträge

Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde Folge geben und

1.           eine mündliche Verhandlung durchführen und

2.          das angefochtene Straferkenntnis beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen in eventu

3.          lediglich eine Ermahnung aussprechen in eventu

4.          die verhängte Geldstrafe, unter Anwendung des § 20 VstG, auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß herabsetzen.

römisch zehn, am 3.4.2017 CCreisen GmbH vertr. durch den GF AA“

Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, im Zuge derer ein Zeuge einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer ließ sich rechtsfreundlich vertreten; ein Vertreter der belangten Behörde war ebenfalls anwesend.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde der belangten Behörde die Gelegenheit eingeräumt, die im Raum stehende Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 zu verfolgen.

Seit der belangte Behörde wurde in der Folge schriftlich mitgeteilt, dass weiterhin von einer Übertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz und nicht der Gewerbeordnung 1994 ausgegangen wird.

II.         Sachverhaltsfeststellungen:

Herr AA war im hier fraglichen Zeitraum zwischen dem 06.08.2016 und dem 13.08.2016 Geschäftsführer sowohl der CC Reisen GmbH als auch der EE GmbH.

Die gegenständliche Unterkunft im Anwesen Adresse 3, W (Haus „DD“) besteht aus einem großen Ess-Aufenthaltsbereich mit Küche. Im Keller befinden sich ein Schiraum und Nebenräume; der Keller wurde von den Gästen nicht benützt. Insgesamt verfügt der Betrieb über ca 40 Betten in mehreren Zimmern, die auf das Erdgeschoß und auf 2 darüber liegende Stockwerke verteilt sind.

In der Zeit vom 06.08.2016 bis zum 13.08.2016 waren in dieser Unterkunft 34 Personen (Gäste) -16 Erwachsene und 18 Kinder - untergebracht. Die Gäste hatten mit der EE GmbH einen Reisevertrag abgeschlossen. Dieser Reisevertrag beinhaltete die Unterkunft im gegenständlichen Gebäude sowie die Vollverpflegung bei Mithilfe.

Ein Aufenthalt dauert im Sommer grundsätzlich 1 Woche, im Winter grundsätzlich 2 Wochen.

Der Zweck des Aufenthaltes war touristisch.

Die gegenständliche Unterkunft wurde auf der Webseite der CC Reisen GmbH beworben.

Die Bewerbung erfolgte auch mittels Katalog durch Mundpropaganda.

Die Tourismusabgabe wurde von der CC Reisen GmbH entrichtet und der EE weiterverrechnet.

Die Kosten für Wasser, Abwasser, Abfall und Strom wurden für den fraglichen Zeitraum von nicht von den Gästen getragen sondern waren im Reisepreis inbegriffen.

Betreuer, sogenannte Teamer, die aus den Gästen rekrutiert werden, erhalten die Reise kostenlos und bekommen eine kleine Vergütung. Üblicherweise sind Teamer jedoch selbstständige Reiseleiter. Im hier gegenständlichen Fall fungierte Frau JJ als Teamerin.

Eine Grundausstattung an Getränken in der Unterkunft wurde von der CC Reisen GmbH bzw die EE GmbH organisiert.

Die Reinigung des Hauses erfolgt durch die Gäste; bei Unstimmigkeiten übernimmt der Teamer die Reinigung gewisser Bereiche wie zB der WC-Anlagen.

Bettwäsche haben die Gäste selbst mitzubringen; sofern ein Gast seine Bettwäsche nicht selbst mitgebracht hat, wird ihm diese zur Verfügung gestellt. Geschirr, Kopfkissen und Bettdecken werden zur Verfügung gestellt. Die Erhaltungspflicht (wie zB der Austausch von Glühbirnen etc) liegt nicht bei den Gästen.

Der Reisevertrag hat die Unterkunft sowie die Verpflegung bei Mithilfe beinhaltet; die Gäste zahlten einen Pauschalbetrag

Der Kochteamer organisierte in Zusammenarbeit mit den Gästen die Verpflegung; er kaufte vor Ort Lebensmittel ein und stellte einen Plan auf. Gäste sollten sich am Kochen beteiligen. Die Anlieferung von Brot zum Frühstück wurde vom Teamer organisiert.

Handtücher aus den Gemeinschaftsräumen wurden vom Teamer gewartet.

Vor Ort war der Teamer ständig erreichbar. Zu diesem Zweck haben die Gäste seine Mobiltelefonnummer erhalten.

Die melderechtliche Anmeldung der Gäste erfolgte durch die CC-Reisen GmbH bzw die EE GmbH.

römisch III.       Beweiswürdigung:

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen lassen sich im Wesentlichen aufgrund der Aussage des bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einvernommenen Zeugen treffen. Der Zeuge führte aus, dass er die Geschäfte der CC Reisen bzw der EE GmbH leite, ohne als Geschäftsführer eingetragen zu sein.

Geschäftsführer der beiden Gesellschaften ist - dies ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 28.11.2016, der dem Akt **** der belangten Behörde einliegt – der Beschwerdeführer. Im Übrigen wird dieser Umstand vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Der Zeuge hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich geschildert, wie die Unterbringung im gegenständlichen Anwesen stattfindet, sohin auch im hier fraglichen Zeitraum stattgefunden hat. Die Darstellungen sind glaubhaft und bestehen aus Sicht des Verwaltungsgerichts auch keine Zweifel daran, dass der vom Zeugen geschilderte Ablauf einer derartigen Gästeunterbringung nicht den Tatsachen entsprechen würde.

Wenn sich die belangte Behörde auf Erhebungen im Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafverfahren im Jahr 2016 beim „Haus KK“ in römisch fünf stützt, so konnte aus Sicht des Verwaltungsgerichts anhand des verwaltungsgerichtlich erhobenen Zeugenbeweises klar herausgearbeitet werden, dass dem sogenannten Teamer eine weitaus zentrale Rolle zukommt, als es sich aus den dort amtlich geführten Erhebungen ergeben hat. Ansonsten sind die im Aktenvermerk vom 04.02.2016 dargestellten Erhebungen mit den hier getroffenen Feststellungen durchaus in Einklang zu bringen.

Dem Akt **** der belangten Behörde liegt ua ein Auszug betreffend die Verwaltungsabgabe für das hier in Rede stehenden Anwesen für den fraglichen Zeitraum vom 06.08.2016 bis zum 13.08.2016 ein. Diesem kann entnommen werden, dass die Aufforderung zur Begleichung der Tourismusabgabe für 16 Personen (18 Personen gingen frei) an die CC Reisen GmbH gerichtet wurde. Als Gästename scheint Frau JJ, weshalb der Zeuge der Verhandlung einräumte, dass Frau JJ als Teamerin fungiert haben könnte.

Der Zeuge führte im Rahmen der mündlichen Fahnen aus, dass während des hier in Rede stehenden Sommers die gegenständliche Unterkunft von der CC Reisen GmbH an die EE GmbH unterverpachtet war und in der Folge eine Weiterverrechnung stattgefunden hat.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass für die gegenständlichen Nächtigungen eine Tourismusabgabe festgesetzt wurde.

Aufgrund der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren schriftlich eingeholten Darstellungen der Gemeinde W ist festzustellen, dass die Kosten für das Abwasser, Wasser, die Abfallbeseitigung von der Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft getragen wurden.

Diese Darstellungen werden vom Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt und führt dieser weiters aus, dass auch die Kosten für den Strom von der Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft getragen werden, wobei seitens der CC Reisen GmbH hier eine Vorauszahlung an die Eigentümerin erfolgt. Somit steht fest, dass die Gäste keine eigenen Stromlieferverträge abgeschlossen hatten.

Der Zeuge führte bei der Verhandlung aus, dass den Gästen Ausflugsmöglichkeiten durch den Teamer angeboten werden. Auch erfolgt ein Unterhaltungsprogramm für Kinder sowie ein Abendprogramm. Insofern erschließt sich ein touristischer Zweck des Aufenthaltes.

römisch IV.         Wesentliche Rechtsgrundlagen:

Tiroler Raumordnungsgesetz 2001 in der Fassung Landesgesetzblatt 56 aus 2011, – TROG 2011:

„§ 13

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

  1. Absatz einsFreizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:

    a)           Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, sofern Gemeinschaftsräume vorhanden sind und gewerbetypische Dienstleistungen, insbesondere die regelmäßige Raumreinigung und das regelmäßige Wechseln der Wäsche, erbracht werden und überdies seitens des Betriebes die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson gewährleistet ist,

(10) Verwaltungsübertretungen nach den Absatz 8 und 9 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,– Euro zu bestrafen.“

Gewerbeordnung 1994 in der Fassung BGBl 125/2013:

„Gastgewerbe

Paragraph 111,

(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (Paragraph 94, Ziffer 26,) bedarf es für

  1. Ziffer eins
    die Beherbergung von Gästen;
  2. Ziffer 2
    die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken.

…“

Im Übrigen wird auf die Internetseite https://www.ris.bka.gv.at/ (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.

römisch fünf.           Rechtliche Erwägungen:

Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Formulierungen in der Beschwerde nicht klar festgestellt werden konnte, ob die Beschwerde der CC Reisen GmbH oder Herrn AA zuzurechnen ist. Im ersteren Fall läge nämlich eine unzulässige Beschwerde vor. Deshalb ist das Verwaltungsgericht gehalten gewesen, eine Klärung herbeizuführen. Nachdem die Rechtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung den Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen entschuldigt hat, war der bestehende Zweifel ausgeräumt; die Beschwerde ist Herrn AA zuzurechnen.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach im gegenständlichen Fall die Unterkunft im fraglichen Zeitraum von der CC Reisen GmbH an die EE GmbH unterverpachtet wurde und deshalb der Strafvorwurf ins Leere geht, ist zu entgegnen, dass dem Beschuldigte im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren AA ist. Dabei ist es für die Strafverfolgung nicht erheblich, ob ihm die Verwaltungsübertretung als Geschäftsführer der CC Reisen GmbH oder der EE GmbH vorgeworfen wurde, da dies keinen Sachverhaltselement der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bildet. Insofern wäre es dem Verwaltungsgericht möglich gewesen, den Tatvorwurf dahingehend richtig zu stellen vergleiche Hauer Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 (2003), Seite 1285, Ziffer 3 b, zu Paragraph 9,).

Im Zeitraum der hier vorgeworfenen Verwaltungsübertretung vom 06.08.2016 bis zum 13.08.2018 stand Paragraph 13, Tiroler Raumordnungsgesetz 2001 in der Fassung Landesgesetzblatt 56 aus 2011, – TROG 2011 in Geltung, welcher mit 30.09.2016 außer Kraft getreten ist. Nachdem die Nachfolgeregelung im Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 keine für den Beschwerdeführer günstigere Regelung vergleiche Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 (2016) Rz 17 zu Paragraph eins,) beinhaltet, ist diese Bestimmung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren weiterhin maßgeblich.

Aus Sicht des Verwaltungsgerichts kommt gegenständlich die Ausnahmeregelung nach Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, TROG 2011 zum Tragen:

Zur Beantwortung der Frage, ob eine bloße Raumvermietung vorliegt oder es sich um die Ausübung eines gewerblichen Beherbergungsbetriebes handelt, ist die Feststellung von Merkmalen erforderlich, wenngleich eine jeweilige Beurteilung im Einzelfall zu erfolgen hat vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zu GewO3 (2011), Rz 9 zu Paragraph 111,).

Gegenständlich waren 36 Personen im hier in Rede stehenden Gebäude untergebracht, weshalb eine Privatzimmerviermietung schon deshalb nicht vorliegen kann (Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, Tiroler Privatzimmervermietungsgesetz).

Die Gäste hatten mit der EE GmbH einen Reisevertrag abgeschlossen, der die Unterkunft sowie die Vollverpflegung bei Mithilfe beinhaltet hat.

Den Gästen stand ein Ess-Aufenthaltsbereich während ihres Aufenthaltes zur Verfügung.

Die Gäste wurden kurzfristig wechselnd untergebracht, wobei - wie im gegenständlichen Fall - ein 1-Wochenrhythmus bestand. Der Zweck des Aufenthaltes war touristisch.

Als wesentlich ist verwaltungsgerichtlich die Tätigkeit des sogenannten Teamers herauszustreichen, welcher in einer Geschäftsbeziehung mit der EE GmbH stand. Der Teamer war für die Gäste jederzeit erreichbar.

Zwar wurde die (End)reinigung durch die Gäste selbst durchgeführt, doch kommt dem Teamer die Letztverantwortung zu, muss er doch bei Streitigkeiten selbst die Reinigung - zumindest von bestimmten Bereichen - übernehmen.

Auch im Zusammenhang mit der Verpflegung, welche im Reisepreis bei Mithilfe inbegriffen war, kommt dem Teamer eine tragende Rolle zu. Er ist als Kochteamer für die Verpflegung verantwortlich, wobei Gäste angehalten sind, sich hier zu beteiligen.

Ihm kommt auch die Verantwortung für das Brötchenservice für das Frühstück zu.

Die Erstausstattung des Getränkeangebotes für die Gäste wird für sie organisiert.

Zwar haben die Gäste die Bettwäsche selbst mitzubringen, doch wird Ihnen Bettwäsche gestellt, sofern sie keine Bettwäsche dabei haben. Ansonsten war die Unterkunft für die Unterbringung ausgestattet.

Die Handtücher in den Gemeinschaftsräumen werden vom Teamer bereitgestellt.

Die Gäste haben nicht selbst für eine Stromlieferung zu sorgen, sondern ist die Verwendung von Strom in der Unterkunft im Reisepreis inbegriffen. Auch haben die Gäste keine weiteren zusätzlichen Kosten Zusammenhang mit dem Betrieb der hier in Rede stehenden Unterkunft wie zum Beispiel für die Abfallbeseitigung, Abwasserbeseitigung etc zu tragen. Auch diese sind im Reisepreis inbegriffen.

Die Anmeldung bei der Meldebehörde erfolgt nicht durch die Gäste.

Wie auf Sachverhaltsebene festgestellt, wurde seitens des Tourismusverbandes W-U die CC Reisen GmbH ua im Hinblick auf den hier fraglichen Zeitraum die zur Entrichtung der Aufenthaltsabgabe für 16 Erwachsene für 7 Nächte angehalten.

Gemäß Paragraph 3, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 besteht eine Abgabepflicht für Nächtigungen im Rahmen des Tourismus a) in Beherbergungsbetrieben sowie b) in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden.

Unstrittig wurde die gegenständliche Unterkunft wechselnden Gästen überlassen, sodass eine Abgabepflicht nach Litera b, schon deshalb nicht vorliegen kann. Es kann sich daher nur um Nächtigungen in einem Beherbergungsbetrieb handeln.

Die hier in Rede stehenden Räumlichkeiten wurden von der CC Reisen GmbH im Internet beworben, wobei hier Reisen samt Unterkunft und Verpflegung bei Mithilfe angeboten wurden.

Für das Verwaltungsgericht ergibt sich sohin das Bild, das hier keine Raumvermietung stattgefunden hat, sondern wesentliche Merkmale eines Gastgewerbebetriebes vorliegen. Es mag zutreffen, dass einige Elemente nicht derart ausgeprägt sind, wie sie üblicherweise in einem serviceorientierten Gastgewerbebetrieb vorgefunden werden. Man denke hier beispielsweise an die regelmäßige Reinigung der Zimmer oder regelmäßiger Wäschewechsel, doch ist die Aufzählung in Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, TROG 2011 demonstrativ. Ein zentrales Kriterium spielt – wie bereits erwähnt - im gegenständlichen Fall nämlich der sogenannte Teamer. Dieser war als verlängerter Arm der EE GmbH für die Gäste ständig erreichbar und übernimmt gewisse Serviceaufgaben wie zum Beispiel als Kochteamer im Zusammenhang mit der Verpflegung, die im Reisepreis (bei Mithilfe) inbegriffen war. Auch vermag für die Betrachtungsweise einer nicht gewerblich Nutzung nicht überzeugen, dass die Gäste selbst die Endreinigung vornehmen, liegt doch die Letztverantwortung hierfür beim Teamer. Im Ergebnis kann daher nicht von bloßer Raumvermietung ausgegangen werden.

Es liegt in dem hier fraglichen Zeitraum eine gewerbliche Beherbergung samt Verabreichung von Speisen durch die EE GmbH vor, wobei einige Elemente, wie sie im Gastgewerbe angeboten werden, an die Gäste übertragen sind, wohl um einen günstigeren Reisepreis anbieten zu können. Dies ändert jedoch nichts am Vorliegen eines Gastgewerbebetriebes, nachdem die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht, selbstständig und regelmäßig ausgeübt wurde.

römisch VI.         Ergebnis:

Nach Paragraph 13, Absatz eins, TROG 2011 ist dann kein Freizeitwohnsitz gegeben, wenn ein Gastgewerbebetrieb zur Beherbergung von Gästen vorliegt. Dies war für den hier in Rede stehenden Zeitraum der Fall, weshalb der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Deshalb war das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen.

Aufgrund der nunmehr geänderten Textierung der Ausnahmebestimmung nach Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, TROG 2016 kann aus Sicht des Verwaltungsgerichts aufgrund des gegenständlichen Erkenntnisses nicht ohne weitere Ermittlungen darauf geschlossen werden, dass diese Ausnahmebestimmung für die gegenständliche Anlage weiterhin zum Tragen kommt.

römisch VII.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Herbert Peinstingl

(Richter)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.32.0832.10