Gericht

Landesverwaltungsgericht Tirol

Entscheidungsdatum

06.03.2017

Geschäftszahl

LVwG-2015/29/1856-7

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Theresia Kantner über die Beschwerde des Mag. A A, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. B B, Adresse, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 02.02.2015, Zl ****, nach durchgeführter, öffentlicher, mündlicher Verhandlung

zu Recht erkannt:

1.           Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.           Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden.

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 02.02.2015, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 3,, 5, 7 und 10 (Absatz 2 und 4) des Aufenthaltsabgabegesetzes, Landesgesetzblatt Nr 85 aus 2003,, idgF, in Verbindung mit der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 02.12.2013,
Zl IIc-17/2801/247, kundgemacht im Boten für Tirol Nr 1063/2013 für das Jahr 2014 für das Objekt Adresse, die Aufenthaltsabgabenhöhe von € 672,-- zuzüglich 2 % Säumniszuschlag vorgeschrieben. Der Berechnung wurde die Wohnnutzfläche des Freizeitwohnsitzes bis 100 m² zugrunde gelegt, wobei sich die Pauschale durch eine Multiplikation der geltenden Abgabe von € 2,80 mit dem Faktor 240, sohin mit € 672,-- berechnet wurde. Gleichzeitig wurde ein Säumniszuschlag im Ausmaß von 2 % des Abgabenbetrages, sohin in Höhe von Euro 13,44 vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass sich der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht entnehmen lasse, warum eine Pauschale verrechnet werde. Unstrittig sei, dass es sich beim Objekt Adresse um einen (eingetragenen) Freizeitwohnsitz handle. Unstrittig sei weiters, dass Fremdengäste eine Aufenthaltsabgabe entrichten müssten, für die der vermietende Hotelier hafte und die pro Übernachtung anfalle. Mit Bezahlung dieser Abgabe erwerbe der Gast eine Reihe von Rechten wie zB kostenlosen Transport mit dem Talbus, Ermäßigungen bei Schikarten und Eintritten etc.

Grundgedanke sei, dass der Fremdengast neue Einrichtungen benütze, zu deren Einrichtung und Erhaltung er nichts beigetragen habe, weil er keine Gemeindeabgaben entrichte und dafür entsprechend seiner tatsächlichen Aufenthaltsdauer ein angemessener Ausgleich geschaffen werden solle. Auf der Homepage des Landes Tirol, Aufenthaltsabgaben, heiße es allerdings, „mit der Aufenthaltsabgabe werden in Tirol insbesondere infrastrukturelle Einrichtungen finanziert, erhalten und betrieben, welche nicht nur unseren Gästen, sondern auch der Tiroler Bevölkerung zugutekommen und die Lebensqualität insgesamt steigern“. Diese Definition verkehre den oben genannten Gedanken ins Gegenteil, da Fremdengäste über die Aufenthaltsabgabe infrastrukturelle Einrichtungen finanzieren sollten, die auch Einheimische nützen, sohin mehr bezahlen würden, als es ihrem Anteil an der Nutzung dieser infrastrukturellen Einrichtungen entspreche. Es handle sich daher in Wahrheit gar nicht um eine Abgabe, die der Deckung von Aufwand entspreche, der durch/für den Fremdengast verursacht werde, sondern vielmehr um eine Steuer, die eingehoben werde, um infrastrukturelle Einrichtungen zu finanzieren, die auch der Tiroler Bevölkerung zugutekomme, was jedoch verfassungswidrig sei.

Auf Wunsch des Beschwerdeführers werde ein von ihm aufgenommenes Foto vorgelegt, das die „sinnvolle“ Verwendung der Mittel verdeutliche (welchen Sinn es habe, drei Wegweiser für den Weg zur *hütte auf einer Stange aufzustellen, oder vier für ***, erschließe sich nicht, positiv sei jedoch, dass alle in dieselbe Richtung zeigen würden).

Offenbar mit derselben Überlegung solle auch neben dem Fremdengast der Freizeitwohnsitzbesitzer, der sehr wohl Gemeindeabgaben bezahle und, wie der Beschwerdeführer, Teil der Tiroler Bevölkerung sei, zur Kasse gebeten werden, allerdings nicht im Ausmaß der tatsächlichen Benutzung des Freizeitwohnsitzes, sondern durch eine Pauschale ohne Berücksichtigung von ihm bereits bezahlter Gemeindeabgaben.

Weiters setze die Behörde bei der Bemessung dieser Pauschale willkürlich eine bestimmte Anzahl pro Übernachtungen als Bemessungsgrundlage fest und zwar ausschließlich abhängig von der Größe, nicht aber zum Beispiel von der Ausgestaltung oder Lage oder Erreichbarkeit des Freizeitwohnsitzes.

Die Berechnung der angenommenen Übernachtungen pro Jahr in Bezug auf die Größe des Freizeitwohnsitzes sei völlig willkürlich und gehe zu Lasten des Beschwerdeführers.

Die Hütte des Beschwerdeführers sei knapp über 30 m², nämlich rund 41 m² groß, mehr als zwei Erwachsene könnten dort nicht übernachten. Der Beschwerdeführer werde daher mit einer Abgabe belastet, die gleich hoch sei, wie diejenige, die der Verfügungsberechtigte eines 60 m² großen Freizeitwohnsitzes bezahlen müsse, auf welcher man gut und gerne drei zusätzliche Schlafräume unterbringen könne.

Bei der Pauschalierung werde auch keine Rücksicht auf die Ausgestaltung des Freizeitwohnsitzes genommen. Es mache für die Möglichkeit der ganzjährigen Nutzung einen erheblichen Unterschied, ob es sich beim Freizeitwohnsitz um ein gemauertes, 100 m² großes Haus mit Zentralheizung und bequemer Zufahrt handle, oder wie beim Freizeitwohnsitz des Beschwerdeführers, um eine Berghütte, die zum Bewohnen im Winter nur bedingt tauglich sei. Gemessen an heutigen Standards, sei die Hütte nur bedingt erschlossen, da einerseits zumindest in einem Teil des Winterhalbjahres die Zufahrt auch mit Allrad-PKWs nicht möglich sei, andererseits aufgrund der Bauweise der Hütte, die die Entleerung der Wasserleitungen während des Winterhalbjahres gebiete, wenn die Hütte nicht bewohnt und geheizt sei.

Bei der angenommenen Pauschale müssten der Beschwerdeführer und seine Frau, die in römisch fünf, nur weniger Kilometer vom Freizeitwohnsitz entfernt wohnen, ein Drittel des Jahres in ihrem Freizeitwohnsitz verbringen, was jedoch unrichtig sei.

Es sei unbillig, dass der „normale Fremdengast“, bzw der vermietende Hotelier für ihn, die Aufenthaltsabgabe nach tatsächlichen Übernachtungen bezahlen könne, der Freizeitwohnsitzbesitzer aber nicht, sondern in ein willkürlich erscheinendes Korsett gezwungen werde.

Auch die ihm Rahmen des Beherbergungsbetriebes vermieteten Ferienwohnungen, welche einen höheren Standard als die Hütte des Beschwerdeführers aufweisen würden, unterlägen nicht der Pauschale, sondern der konkreten Anzahl der Nächtigungen. Die Annahme von Nächtigungsziffern im Verhältnis zur Wohnnutzfläche des Freizeitwohnsitzes könne durchaus als Vermutung für denjenigen bestehen bleiben, der, aus welchen Gründen immer, keine Aufzeichnungen über die tatsächliche Übernachtungen führen wolle, es müsste aber die Möglichkeit bestehen, diese Vermutung durch glaubwürdige Aufzeichnungen über die tatsächliche Nutzung zu widerlegen, ebenso wie ein Kleingewerbebetreibender die Wahl habe, sich steuerlich pauschalieren zu lassen oder Aufzeichnungen zu führen.

Der Verfassungsgerichtshof habe seinerzeit ausgesprochen, dass der Freizeitwohnsitzbesitzer in seinem Freizeitwohnsitz jährlich drei Wochen Urlaub verbringe sowie 14 Wochenenden jeweils von Freitag bis Sonntag und habe dies mit der Erhöhung des Urlaubsanspruches um sechs Werktage entsprechend begründet.

Folge man dieser Berechnung, ergäbe sich für den Beschwerdeführer, ausgehend von der Tatsache, dass die Hütte tatsächliche nur für zwei Personen nutzbar sei, eine Anzahl von 110 Nächtigungen, also rund 45 % der der Pauschale zugrunde gelegten Anzahl.

Der Verfassungsgerichtshof habe ausgesprochen, das Gleichheitsprinzip verbiete es nicht, pauschalierende Regelungen zu treffen, wenn sie den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen und im Interesse der Verwaltungsökonomie liegen, also damit sachlich begründbar seien.

Dies treffe im gegenständlichen Fall jedoch nicht zu.

Es entspreche keinesfalls der Erfahrung des täglichen Lebens, dass in einem Freizeitwohnsitz von 30,5 m² gleich viele Personen ihren Urlaub verbringen würden, wie in einem Freizeitwohnsitz von 99,5 m², diese Pauschalierung sei willkürlich, ungerecht und widerspreche der Lebenserfahrung.

Aufgrund der bestehenden Grundlagen könne es die Verwaltungsökonomie nicht verbieten, den Verfügungsberechtigten über den Freizeitwohnsitz zu gestatten, Aufzeichnungen über die Anzahl der Nächtigungen zu führen und danach die abzuführenden Abgaben selber zu berechnen, zumal die Behörde diese Abgabe ohnedies als Bringschuld bezeichne und den Inhaber eines Fremdenverkehrsbetriebes sehr wohl die taggenaue Abrechnung gestatte.

Diese Differenzierung zwischen Freizeitwohnsitzverfügungsberechtigten und Hoteliers sei nicht gerechtfertigt, es sei denn, man ginge davon aus, dass die Abgabenehrlichkeit der Freizeitwohnsitzbesitzer geringer sei als jene der Wirte.

Der mögliche Hinweis, dass Wirte leichter zu kontrollieren seien als Freizeitwohnsitzbesitzer, gehe ins Leere, da das Kontrollorgan ebenso wenig überprüfen könne, ob Zimmer eines Hotels belegt seien oder nicht und auf die Kontrolle des Gästebuches verwiesen werde. So könnten auch die Aufzeichnungen des Beschwerdeführers über seinen Aufenthalt im Freizeitwohnsitz überprüft werden.

Der technische Fortschritt mache es seit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, mit welchem die Pauschalierung gebilligt worden sei, ohne weiteres möglich, eine taggenaue Abrechnung des Freizeitwohnsitzes durchzuführen, auch sei es technisch möglich, dass zum Beispiel jeder Kunde der IKB den Zählerstand für verbrauchte elektrische Energie oder jeder Kunde der Tigas den Zählerstand für verbrachtes Ferngas selbst ablese, sich in die Homepage des jeweiligen Unternehmens einlogge und den Zählerstand elektronisch übermittle, müsse dies auch für die Anzahl der Nächtigungen möglich sein.

Der Beschwerdeführer habe Aufzeichnungen vorgelegt und lege sie auch hier nochmals vor, welche die tatsächliche Nutzung seines Freizeitwohnsitzes belegen. Die Abgabenbehörde gehe auf diese Aufzeichnungen gar nicht ein und berufe sich auf ihre Rechtsmeinung, dass die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt werden könne, was jedoch unrichtig sei.

Der Fremdenverkehrsverband habe dem Beschwerdeführer die Ausstellung einer Gästekarte angeboten, welche einem im Hotel urlaubenden Fremdengast ungleich mehr Vorteile bringe, als für einen Freizeitwohnsitzbesitzer, welcher nachweisen müsse, dass die volle Aufenthaltsabgabe bezahlt worden sei. Wenn ein Fremdengast 12 Nächte im *tal verbringe, werde er möglicherweise ein oder zwei Platzkonzerte der örtlichen Musikkapelle genießen. Es sei auszuschließen, dass der Beschwerdeführer 10 bis 20 derartige Darbietungen genieße, abgesehen davon, dass auch zum Beispiel ein Ver zu einem solchen Konzert anreisen könne und keinen Eintritt zu bezahlen habe.

Auch die Ermäßigungen beim Kauf einer Zeitkarte im Schigebiet des Tales kämen dem Freizeitwohnsitzbesitzer nicht zugute, da ihn deshalb sein Freizeitjahresticket, das ihn neben der Benutzung der Liftanlage auch zur Benutzung der Zubringerbusse berechtige, nicht billiger komme. Hinzu komme, dass der Tagessatz von bisher ohnedies recht hohen € 1,50 auf € 2,80 nahezu verdoppelt worden sei.

Nach Paragraph 6, des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003 habe die Landesregierung durch Verordnung für das Gebiet eines Tourismusverbandes die Abgabe höchstens mit € 3,-- festzusetzen, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes erforderliche sei.

Nach Absatz eins, der Bestimmung betrage die Abgabe für die Nächtigung in Beherbergungsbetrieben € 0,55. Irgendeinen Nachweis, dass gerade der Tourismusverband W mehr als das Fünffache dieses Satzes benötige, sei weder erbracht noch werde dieser zu erbringen sein.

Verwiesen werde unter anderem auch darauf, dass die Tiroler Landesregierung mit Verordnung vom 15.12.2010 unter anderem für die Gemeinde römisch zehn im *tal, wo sich der Freizeitwohnsitz befinde, die Aufenthaltsabgabe je Nächtigung mit € 1,-- festgesetzt habe. Eine Erhöhung auf fast das Dreifache in vier Jahren bei einer Inflationsrate von weniger als 10 % sei sachlich nicht zu rechtfertigen.

Es werde auch auf den Bericht des Landesrechnungshofes über die Einhebung von ausschließlichen Landesabgaben im März 2006 verwiesen, wonach die Aufenthaltsabgabe höchstens € 2,-- je Person und Nächtigung betrage.

Der Beschwerdeführer habe sich die Mühe gemacht und unter dem angeführten Link die Höhe der von den einzelnen Fremdenverkehrsverbänden eingehobenen Abgaben ausgedruckt. Die Überprüfung sei zwar recht mühsam, da die Excel-Tabelle so gestaltet sei, dass eine automatische Sortierung nicht möglich sei, man könne aber die einzelnen Tabellen durchgehen. Nach dieser Aufstellung verlange neben W nur Y € 2,80 für die Aufenthaltsabgabe, Z die Top-Destination des Tiroler Tourismus würde nur € 1,80 verlangen, eine weitere Top-Destination in Tirol, Z1, verlange nur € 2,10 und das auch nur im Winter, im Sommer betrage die Aufenthaltsabgabe lediglich € 1,30. Es werde sohin zwischen den einzelnen Gebietsteilen unterschieden. Derartige Differenzierungen könnten auch im *tal Platz greifen.

Aufgrund der örtlichen Begebenheiten sei es jedenfalls sachlich gerechtfertigt, dass römisch zehn weniger bezahlen müsse und auch eine Unterscheidung in Sommer und Winter gerechtfertigt wäre, zumal zum Beispiel der Talschibus auch nur im Winter fahre.

Wenn man die Tourismusbetriebe des *tales betrachte, werde man nicht nur feststellen, dass das einzige Fünfsternehotel des Tales in Z2 gelegen sei, sondern auch, dass gehobenere Hotellerie des Viersternebereiches vor allem in Z2, durchaus auch in Z5, jedoch nicht in römisch zehn anzutreffen seien.

Die Fremdenverkehrsabgabe von € 2,80 verteure den Zimmerpreis eines Fünfsternehotels nur marginal, den Zimmerpreis einer Frühstückspension, wie sie sich in römisch zehn finde, aber spürbar. Wenn man nicht überhaupt, wie zum Beispiel in verschiedenen italienischen Städten, die Höhe des Fremdenverkehrsbeitrages an die Hotelklassifizierung kopple, müsste bei der Bemessung der Abgabe zumindest darauf Rücksicht genommen werden, Betriebe welcher Klassifizierung im betreffenden Gebiet hauptsächlich vertreten sind. Das würde dazu führen, dass der Fremdenverkehrsbeitrag in römisch zehn mit seinen Frühstückspensionen und Gasthäusern wesentlich geringer sein müsse als zum Beispiel in Z2 mit einen Vier- und Fünfsternehotels.

Der Fremdenverkehrsbetrag wurde zum 01.05.2014 von € 1,50 auf € 2,80 angehoben und bestimme das Gesetz völlig willkürlich für Freizeitwohnsitzbesitzer den Fremdenverkehrsbeitrag, der am 01.05. eines jeden Jahres zu entrichten sei, als Maßzahl. Für den Beschwerdeführer bedeutet dies, dass ihm daher für die ersten fünf Monate des Jahres ein höherer Fremdenverkehrsbeitrag auferlegt werde, als Hoteliers für ihre Gäste. Das Datum der Erhöhung könne der Fremdenverkehrsverband selbst bestimmen. Es sei davon auszugehen, dass der 01.05. als Erhöhungstag willkürlich gewählt worden sei, um von den Freizeitwohnsitzbesitzerin höhere Beiträge zu lukrieren. Es sei sicher gleichheitswidrig, wenn dem Freizeitwohnsitzbesitzer ein höherer Beitrag abgenommen werde, als dem Hotelgast.

Der Beschwerdeführer sei sich bewusst, dass die nächste Rechtsmittelinstanz möglicherweise gar nicht die Möglichkeit habe, seinen Argumenten zu folgen, er sei aber zuversichtlich, dass eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes bzw die Prüfung der Verordnung mit der der Tagessatz völlig willkürlich von bereits sehr hohen € 1,50 auf € 2,80 nahezu verdoppelt worden sei, seinem Standpunkt Rechnung tragen werde.

Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Abgabe aufgrund der tatsächlichen Nächtigungen und einem Hebesatz von € 1,50 festzusetzen.

In der Folge erließ die Tiroler Landesregierung am 28.05.2015 zur Zahl ****, eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der gesetzlichen Vorgaben die Abgabe spruchgemäß vorzuschrieben gewesen sei. Die Behörde sei an den klaren Gesetzeswortlaut gebunden und stehe es ihr nicht frei, andere Überlegungen in ihrer Entscheidung miteinzubeziehen oder eine vom Gesetz abweichende Abgabenberechnung vorzunehmen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken werde auf die ergangenen Erkenntnisse des VfGH verwiesen. Der Verfassungsgerichtshof vertrete in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Gleichheitsprinzip jedenfalls nicht verbiete, pauschale Regelungen zu treffen, wenn sie den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprächen und im Interesse der Verwaltungsökonomie liegen würden, sohin sachlich begründbar seien. Dies auch dann, wenn im Zusammenhang mit der Entrichtung der Aufenthaltsabgabe in Form einer jährlichen Pauschale die Durchschnittsannahme des Gesetzgebers im konkreten Fall nicht immer zutreffen werde. Wenn der Gesetzgeber nur bei den am schwierigsten zu kontrollierenden Freizeitwohnsitzen, nicht aber bei den leicht überprüfbaren gewerblichen Beherbergungsbetrieben und privaten Zimmervermietungen eine Pauschalierung vorgesehen habe, könne ihm keine unsachliche Differenzierung vorgeworfen werden. Eine verfassungsmäßige Überprüfung durch die Behörde sei darüber hinaus nicht vorgesehen.

In der Folge wurde von Seiten des Vertreters des Beschwerdeführers fristgerecht der Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, gleichzeitig wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die Abgabe unter Vorbehalt bezahlt worden sei. Ergänzend zum Beschwerdevorbringen werde ausgeführt, dass es richtig sein möge, dass es der entscheidenden Behörde verwehrt sei, Überlegungen darüber anzustellen, ob es zulässig sei, die im Gesetz festgelegten Parameter als widerlegbare Vermutung zu betrachten oder nicht. Die Behörde hätte sich jedoch mit dem Einwand auseinandersetzen müssen, dass eine Erhöhung des Tagsatzes von ohnedies bereits sehr hohen € 1,50 auf € 2,80 tatsächlich „zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes erforderlich sei“. Dies ebenso mehr, als sich das Projekt „***“, also die kostspiele Seilbahnverbindung zwischen der Z3 und der Z4 nicht verwirklicht habe. Sofern die Verdoppelung des Tagessatzes auf die prognostizierten Kosten zurückzuführen seien, was sich jedoch der Kenntnis des Beschwerdeführers entziehe, sei dieser Grund für die Erhöhung jedenfalls weggefallen. Die Behörde hätte sohin jedenfalls die Höhe des Tagessatzes überprüfen müssen. Da die Überprüfung der Nächtigungsbeträge der Hotels und Privatzimmervermietungen lediglich anhand der Gästemeldungen erfolgen würde, ohne dass konkret überprüft werde, ob jedes Hotelzimmer oder jede Privatunterkunft tatsächlich belegt sei, müsse es auch für die Freizeitwohnsitzbesitzer ausreichen, wenn diese die tatsächlichen Nächtigungen melden würden.

Ergänzend wurde von Seiten des Gerichtes von der Abgabenbehörde eine Auflistung betreffend die Investitionen des TVB angefordert und wurde diesbezüglich eine Stellungnahme des TVB W übermittelt, in welcher zusammengefasst ausgeführt wird, dass man sich von Seiten des TVB auf die Stärken und Werte des Tales konzentrieren wolle, zu denen Natur- und Heimatverbundenheit ebenso zähle wie gelebte Tradition. So sei das „Profil 2021“ entstanden. Hiezu seien seit 2013 von Projekt Management Teams, zusammengesetzt aus Vertretern des Vorstandes, Aufsichtsrates, der Ortsausschüsse und aus engagierten Mitgliedern des Tourismusverbandes W, Vertretern der Gemeinden des *tales, der Seilbahnen sowie Mitgliedern des TVB, konkrete Projektvorschläge ausgearbeitet worden. Die Tiroler Landesregierung verlange von den Tourismusverbänden eine Mehrjahresplanung. Mangels privater Investoren und aufgrund des eingeschränkten Budgets der Gemeinden sei man zur Absicherung der Projekte auf die finanziellen Mittel des Tourismusverbandes angewiesen. In diesem Sinne hätten die Organe des Tourismusverbandes W gezielte Beschlüsse zur Umsetzung des Profils W 2021, basierend auf der Erhöhung der Aufenthaltsabgabe von Euro 1,50 auf Euro 2,80 gefasst, wie

-       die wertgesicherte jährliche Subventionierung des neuen Hallen- und Freibades „***“ in Z5 (neu seit Herbst 2014) in Summe Euro 2.069.018,84 bis zum Jahre 2021

-       die konsequente Verbesserung des talweiten Bussystems (bereits umgesetzt, jährliche Kosten Euro 412.477,--), darunter die kostenlose An- und Abreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom Bahnhof V gegen vorab georderte Gutscheine und der ganzjährige kostenlose öffentliche Verkehr innerhalb des *tales (von X bis Z6) gegen Vorlage der W Card bzw der Wer Gästekarte

-       die effiziente Nachnutzung des Freizeitzentrums Z2 (in Planung)

-       die Fortführung des „* Weges“ entlang der *** zwischen *** und *** (neu seit Sommer 2015)

-       der Bau der Wegetappe des „* Weges“ am *bach (Fertigstellung Sommer 2017)

-       die Fortführung des „* Weges“ von der *** Alm zur Talstation der Wer Gletscherbahn (projektiert, voraussichtlicher Baubeginn Herbst 2017)

-       die Errichtung eines Buffetgebäudes mit öffentlichen Toiletten und Pistengerätegarage, Spielplatz und Wasserspielbereich im Natur Aktivpart *** (fertiggestellt Sommer 2016)

-       die Beschneiung der Loipenrunde in *** (ab Winter 2016/2017)

-       die Verbesserung der Rodelbahnbeschneiung am ***: Wegsanierung, Beschneiungssystem (ab Winter 2016/2017)

-       die Wartung und Sanierung des „Wer Höhenweges“ und dessen Zustiege (laufend als wesentlicher Financier der Arbeitsgemeinschaft „Wer Höhenweg“)

-       die Errichtung eines Baumhausweges zwischen *** und *** (erste Baumhäuser im Sommer 2016 fertiggestellt, weitere geplant, voraussichtlicher Baubeginn Frühjahr 2017)

-       der Neubau eines Beschneiungsteichs und Weganlagen an der *bahn (seit Winter 2015/2016), Finanzierung des Wassespielbereichs durch den Tourismusverband
(Euro 300.000,-- über drei Jahre)

-       die Beteiligung des Tourismusverbandes an der Schigebietsanbindung der Z3 an Z2 (in Planung)

-       die Verbesserung der Rodelbahn des Tales (Beschilderung umgesetzt, weitere Maßnahmen in Planung)

-       der Bau einer Besuchertribüne beim UEFA Trainingsgelände „Fußballplatz ***“ (neu seit Sommer 2014, Tribünendach für das Trainingslager der französischen Fußball Nationalmannschaft ab Sommer 2016)

-       die bessere Erreichbarkeit und Vermittlung der „*** W“, das sind die sieben markantesten Berge im *tal (neu seit Sommer 2015)

-       die Gestaltung von „25 Naturschauplätzen“, das sind die 25 schönsten „Verweilplätze“ des *tales (2 Nautrschauplätze neu seit Sommer 2015, 7 Naturschauplätze seit Sommer 2016)

-       der Neubau des sogenannten „*weges“ von *** nach *** (seit Sommer 2015)

-       die Neugestaltung der Homepage *** (bereits umgesetzt)

-       der Neubau der Rodelbahn *** – X (seit Winter 2016)

-       der Bau eines Radweges *tal – V (in Planung, geplanter Baubeginn der ersten Teilstrecke *** - *** Frühsommer 2017)

-       die Errichtung eines Mountainbike Downhill Trails am *** (seit Sommer 2016)

-       die Angebotsverbesserung im Sommer durch Einführung der W Super Card (degressive Anschubfinanzierung seit Sommer 2014 auslaufend im Sommer 2016)

Weiters wurde ausgeführt, dass es sich bei der Wer Super Car um ein Angebot handle, welches im Nächtigungspreis der Mitgliedsbetriebe (Mitgliedschaft sei freie Entscheidung des Gastgebers, dh die Karte wird nur über Beiträge der Mitglieder und nicht über die Nächtigungsabgabe finanziert) inbegriffen sei und würden Gäste, welche im Mitgliedsbetrieb nächtigen, während der Dauer ihres Aufenthaltes im Sommer diverse Inklusivleistungen erhalten, wie freier Zugang zu den Wer Bergbahnen, Hallenbad Freizeitzentrum Z2, einmal wöchentlich freier 3-stündiger Zugang zum Hallen- und Freibad ***, freier Zugang in das Freibad ***, freie Benützung der Buslinie W zwischen Z6 und römisch fünf sowie der *talbahn zwischen römisch fünf und Z5, einmal wöchentlich freier Zugang zur Sommerrodelbahn ***, dazu kämen diverse Ermäßigungen in Freizeitangeboten in der Region.

Weiters würde Einheimischen und Gästen ein umfangreiches Wochenprogramm geboten, welches vom Tourismusverband W finanziert werde:

-       kostenlos geführte Wanderungen am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag (im Sommer), am Dienstag (im Winter)

-       kostenlos geführte E-Bike Sightseeing Tour, im Sommer jeden Mittwoch

-       kostenlose klassische Konzerte in der Pfarrkirche Z2, im Sommer jeden Dienstagabend

-       Tiroler Abende, im Sommer jeden Dienstag- und Mittwochabend

-       Open Air Party „Wer ***“, im Sommer jeden Donnerstag, 3x im Winter das Winter Open Air

-       Platzkonzerte, im Sommer jeden Freitagabend

-       Wer Genusswandernächte (2 x im Sommer) und Winterwandernacht

-       Wer *** im *tal

-       Wer Kaierschmarrenfest

-       Big Familiy W Kinderfeste im Sommer und Winter und Märchenwoche

-       uvm

Weiters wurde ein Projektbericht 2014 übermittelt, woraus ersichtlich ist, dass zusätzliche Einnahmen aus der Erhöhung der Aufenthaltsabgabe von Euro 1,50 auf Euro 2,80 in Höhe von Euro 1.050.000,-- zuzüglich Nachtragshaushalt in Höhe von Euro 950.000,--, gesamt sohin Euro 1.900.000,-- eingenommen wurden. Die Mittelverwendung betreffend des Erhöhungsbeitrages (Differenz zwischen Euro 2,80 und Euro 1,50) wurde dargestellt wie folgt:

Projekt                                                                                                                                      Kosten

*** Weg                                                                                                                                      Euro                        680.000,--

***                                                                                                                                              Euro                        110.000,--

Naturschauplätze                                                                                                                    Euro                        40.000,--

Wanderwege (Autenhof – Stackler)                                                                                    Euro                        30.000,--

Rodelbahn                                                                                                                                  Euro                        145.000,--

Online (Destinationsportal, Betriebsaktivierung)                                                    Euro                        185.000,--

Events (Genuss-Wandernächte, Herbst Highlights, Berglauf *,

BIG Family Feste…)                                                                                                                Euro                        90.000,--

Winterwanderwege & Langlaufloipen (Optimierung, Beschilderung)                                                                                                                                                   Euro                        25.000,--

Marketing (Sommer und Winter)                                                                                          Euro                        190.000,--

W Super Card                                                                                                                            Euro                        430.000,--

Summe                                                                                                                                          Euro                        1.925.000,--

Vom „Ursprungsbetrag“ in Höhe von Euro 1,50 seien die „laufenden Ausgaben“ wie allgemeines Marketing, Personal, Büroaufwand, Skibus etc, finanziert worden.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Am 25.02.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage erörtert und der Beschwerdeführer einvernommen wurde.

römisch II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer ist zumindest seit 2001 Eigentümer des Objektes Adresse. Dieses Objekt wird vom Beschwerdeführer als Freizeitwohnsitz/Wochenendhaus genützt. Das Objekt hat eine Wohnnutzfläche von 41 m², es verfügt über einen Sanitärbereich, eine Küche, einen größeren Aufenthaltsraum sowie ein Elternschlafzimmer mit Doppelbett und zwei Kinderschlafzimmer mit jeweils einem Stockbett. Das Haus wird mit Ölheizung geheizt.

Insofern ergibt sich der Sachverhalt unstrittig aus dem Akt der Behörde und dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers bzw seinen Angaben anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.

römisch III. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen:

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 wird zur Förderung des Tourismus in Tirol eine Aufenthaltsabgabe erhoben. Gemäß Absatz 2, leg cit ist die Aufenthaltsabgabe – in der Folge kurz „Abgabe“ genannt – eine ausschließliche Landesabgabe.

Gemäß Paragraph 2, Litera e,) Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz sind „Freizeitwohnsitze“ Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden; gemäß Litera f,) leg cit ist Verfügungsberechtigter der Eigentümer eines Freizeitwohnsitzes oder einer mobilen Unterkunft oder der sonst darüber Verfügungsberechtigte; gemäß Litera g,) leg cit ist „Freizeitwohnsitzpauschale“ die vom Verfügungsberechtigten eines Freizeitwohnsitzes für seine Nächtigungen und für die Nächtigungen seiner Angehörigen zu entrichtende Abgabe.

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, leg cit sind abgabepflichtig alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden.

Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz entsteht der Abgabenanspruch auf das Freizeitwohnsitzpauschale jeweils im Nachhinein mit 1. November. Wird ein Freizeitwohnsitz vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so entsteht der Abgabenanspruch mit dem Tag der Aufgabe. Wird ein Freizeitwohnsitz vor dem 1. November aufgegeben oder erstmals bezogen, so ist für die Berechnung des Freizeitwohnsitzpauschales für jeden vollen Monat der Verfügungsberechtigung ein Zwölftel der Pauschale heranzuziehen. Restzeiten von mehr als zwei Wochen sind auf einen vollen Monat aufzurunden.

Gemäß Absatz 4, leg cit wird die Abgabe wird mit der Entstehung des Abgabenanspruches fällig.

Die Landesregierung hat gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz durch Verordnung für das Gebiet eines Tourismusverbandes die Abgabe höchstens mit drei Euro festzusetzen, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes erforderlich ist. Die Abgabe kann auch nach Winter- und Sommersaisonen und nach Gebietsteilen unterschiedlich festgesetzt werden (Staffelung). Eine Staffelung nach Saisonen ist nur dann zulässig, wenn die dem Tourismus dienenden Vorhaben und Einrichtungen die Haushaltswirtschaft des Tourismusverbandes saisonal unterschiedlich belasten. Eine Staffelung nach Gebietsteilen ist nur dann zulässig, wenn die dem Tourismus dienenden Vorhaben und Einrichtungen nicht allen im Gebiet des Tourismusverbandes nächtigenden Personen unter annähernd gleichen Bedingungen zugutekommen.

Vor jeder Festsetzung der Abgabe sind gemäß Absatz 3, leg cit die betreffende(n) Gemeinde(n) und, sofern die Festsetzung der Abgabe nicht auf eine Anregung eines Tourismusverbandes zurückgeht, der berührte Tourismusverband zu hören. Für die Abgabe einer Äußerung ist eine angemessene, vier Wochen nicht übersteigende Frist festzusetzen.

Verordnungen der Landesregierung über die Festsetzung der Abgabe sind gemäß Absatz 4, leg cit im Boten für Tirol kundzumachen. Das In-Kraft-Treten einer solchen Verordnung ist mit einem Monatsersten festzulegen.

Gemäß Paragraph 6, Absatz 6, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz ergibt sich die Höhe des Freizeitwohnsitzpauschales aus der Vervielfachung der im Gebiet des Tourismusverbandes am 1. Mai eines jeden Jahres zu entrichtenden Abgabe mit der Nächtigungszahl. Die Nächtigungszahl beträgt bei einer Wohnnutzfläche bis zu 30 m² 120, bis zu 100 m² 240 und darüber 360. Bei einer Staffelung der Abgabe nach Gebietsteilen ist jener Betrag heranzuziehen, der für die Nächtigung in dem Gebietsteil, in dem der Freizeitwohnsitz liegt, zu entrichten ist. Die Verpflichtung des über einen Freizeitwohnsitz Verfügungsberechtigten zur Abfuhr der von anderen Personen als seinen Angehörigen für Nächtigungen im Freizeitwohnsitz zu entrichtenden Abgaben wird durch die Freizeitwohnsitzpauschale nicht berührt. Die Freizeitwohnsitzpauschale vermindert sich jeweils um die Hälfte jenes Betrages, der von den anderen Personen im vorangegangenen Jahr als Abgabe entrichtet worden ist, höchstens jedoch auf ein Viertel.

Zur Entrichtung des Freizeitwohnsitz- oder Campingpauschales ist gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz der jeweils Verfügungsberechtigte verpflichtet.

Die jeweils am 1. November fällige Freizeitwohnsitzpauschale ist gemäß Absatz 3, leg cit bis zum 10. November, im Falle der vorzeitigen Aufgabe des Freizeitwohnsitzes spätestens innerhalb eines Monates nach dem Tag der Fälligkeit, an den Tourismusverband zu entrichten.

Mit Verordnung der Landesregierung vom 02.12.2013 über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes W wurde für das Gebiet des Tourismusverbandes W die Aufenthaltsabgabe je Nächtigung mit Euro 2,80 festgesetzt. Diese Verordnung ist mit 01.05.2014 in Kraft getreten.

Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes verfügungsberechtigt über das gegenständliche Objekt ist, anderes wurde von ihm auch nicht behauptet, weshalb er gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz zur Entrichtung der Freizeitwohnsitzpauschale verpflichtet ist.

Aufgrund der Größe des Freizeitwohnsitzobjektes mit 41 m² beträgt die Nächtigungszahl gemäß Paragraph 6, Absatz 6, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 240. Die Aufenthaltsabgabe für 2014 wurde mit Euro 2,80 pro Nächtigung festgesetzt.

Die Wohnsitzpauschale für das Jahr 2014 errechnet sich sohin, wie von Seiten der Abgabenbehörde mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzt, mit Euro 2,80 multipliziert mit 240, ergibt Euro 672,--. Aufgrund des Umstandes, dass die Abgabe nicht binnen einem Monat nach Fälligkeit, sohin bis spätestens 01.12.2014 entrichtet wurde, war der Beschwerdeführer mit der Entrichtung der Abgabe säumig, weshalb die Abgabenbehörde gemäß Paragraphen 217 und 217a BAO zur Vorschreibung des Säumniszuschlages im Ausmaß von 2 % der Abgabe, sohin im Ausmaß von Euro 13,44, berechtigt war.

Eine Abrechnung dahingehend, dass die vom Beschwerdeführer aufgezeichneten tatsächlichen Nächtigungen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen wären, ist nicht möglich, zumal hiefür die gesetzliche Grundlage fehlt, da für Freizeitwohnsitze gemäß dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz lediglich eine Pauschale einzuheben ist.

Festzuhalten ist, dass von Seiten des Beschwerdeführers ausschließlich verfassungsmäßige Bedenken hinsichtlich der Vorschreibung des Freizeitwohnsitzpauschales eingewandt wurden, welche vom erkennenden Gericht jedoch aufgrund nachstehender Erwägungen nicht geteilt werden:

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt die gesetzliche Regelung über die Freizeitwohnsitzpauschale auch die Größe der jeweiligen Freizeitwohnsitze, indem die Pauschale je nach Größe des Objektes gestaffelt ist und dementsprechend von mehr Nächtigungen für größere Einheiten ausgeht. Die gesetzlich vorgesehene Staffelung hinsichtlich der Größen der Freizeitwohnsitze bis 30 m², bis 100 m² bzw über 100 m² inkludiert die Annahme, dass im ersten Fall davon ausgegangen wird, dass zwei Schlafstellen, im zweiten Fall vier Schlafstellen und bei Freizeitwohnsitzen über 100 m² sechs Schlafstellen vorhanden sind. Dass diese Annahme realistisch ist, zeigt auch der Umstand, dass im Objekt des Beschwerdeführers nach seinen eigenen Angaben 6 Schlafplätze eingerichtet sind, obwohl dieses nur ca 41 m² umfasst, was wiederum zeigt, dass die Heranziehung von Durchschnittsbetrachtungen gerechtfertigt ist.

Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.06.2010, B2075/08, auch festgehalten, dass der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung VfSlg 9624/1983, S 72, die Annahme des Gesetzgebers, dass der Inhaber einer Ferienwohnung und seine Angehörigen typischerweise „zumindest einen Großteil“ ihres Urlaubes in der von ihnen angeschafften Ferienwohnung verbringen, für nicht sachfremd und daher mit dem Gleichheitssatz vereinbar gehalten hat. Er hielt auch explizit fest, dass der Verfassungsgerichtshof davon ausgehe, dass der Gesetzgeber durch die Erhöhung der Nächtigungszahl von 300 auf 360 für jene Ferienwohnungen, bei denen 6 Schlafstellen angenommen werden (was auf den gegenständlichen Fall bei den bis 100 m² umfassenden Freizeitwohnsitzen einer Erhöhung von 200 auf 240 Nächtigungen entspricht) seinen Spielraum zwar ausgeschöpft aber noch nicht überschritten hat Es bestanden sohin seitens des Verfassungsgerichtshofes keinerlei Bedenken gegen die Pauschalierung an sich, wobei es ausschließlich auf die Größe des Freizeitwohnsitzes und nicht auf die Lage und tatsächliche Größe des Objektes ankommt. Insbesondere wird auch indiziert, dass nicht auf die tatsächlichen Nächtigungen im Objekt abzustellen ist, sondern eine Pauschalierung an sich – wenn sie wie im gegenständlichen Fall sachlich gerechtfertigt ist – nicht verfassungswidrig ist.

Auch ist es im Wege der Pauschalierung und unter Berücksichtigung einer Gesamt- bzw Durchschnittsbetrachtung nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zulässig, dass nicht – wie vom Beschwerdeführer moniert – bei jedem Freizeitwohnsitz auf die Größe, Erreichbarkeit und Ausstattung des Objektes abzustellen ist. Zum einen würde dies einen nicht zu handhabenden Verwaltungsaufwand darstellen, zumal im Laufe der Zeit auch Änderungen eintreten können, wie zB bessere Erschließungen der Objekte, Renovierungen etc. Weiters wären diesbezüglich auch subjektive Empfindungen der Freizeitwohnsitzbesitzer zu berücksichtigen, zumal der eine nur einen bestens ausgestatteten und erschlossenen Freizeitwohnsitze benützt, ein anderer sich aber - bewusst oder gezwungener Maßen - mit weniger ausgestatteten Objekten zufrieden gibt, ohne dass er deshalb den Freizeitwohnsitz tatsächlich weniger nützen würde, als wenn dieser luxuriös ausgestattet wäre.

Zum weiteren Einwand des Beschwerdeführers, dass die Anzahl der tatsächlichen Nächtigungen zu berücksichtigen seien und nicht die Pauschalierung, zumal diese veraltet sei, ist festzuhalten, dass bereits in seinem Erkenntnis vom 26.02.1983, Zl B527/79, der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass grundsätzlich gegen die Auferlegung einer Abgabe wie nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz keinerlei gleichheitswidrige Bedenken bestünden, zumal eine sachliche Rechtfertigung vorliege. Insbesondere wird in dieser Entscheidung auch ausgeführt, dass die Vermeidung aufwendiger Erhebungsmaßnahmen bei schwierig zu ermittelnden Sachverhalten durch Vornahme einer Pauschalierung geradezu ein Paradebeispiel einer einfacheren Vollziehung aus Gründen der Verwaltungsökonomie sei. Der Verwaltungsaufwand wäre gerade im gegenständlichen Fall bei einer individuellen Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen unangemessen hoch, wobei von Seiten des Verfassungsgerichtshofes auch berücksichtigt wurde, dass eine individuelle Erhebung sicherlich durchführbar wäre. Insbesondere wird auch festgehalten, dass die Überprüfbarkeit in Beherbergungsbetrieben leichter gegeben sei als bei den am schwierigsten zu kontrollierenden (dort noch) Ferienwohnungen. Eine unsachliche Differenzierung zwischen gewerblichen Beherbergungsbetrieben und in dieser Entscheidung angeführten Privatzimmervermietern wurde verneint. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes hat dies auch für die gegenständliche Bestimmung der Freizeitwohnsitze zu gelten. Auch diese sind – nach wie vor – wesentlich schwieriger zu kontrollieren als Gastgewerbebetriebe. Auch wenn, wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, entsprechende Aufzeichnungen von den Freizeitwohnsitzeigentümern geführt werden könnten bzw auch elektronisch übermittelt werden könnten, so bleibt dennoch das Manko der schwierigeren Nachvollziehbarkeit und Kontrolle dieser Aufzeichnungen. Die diesbezüglichen verfassungsmäßigen Bedenken werden daher seitens des Verwaltungsgerichtes nicht geteilt.

Zu den Einwendungen, dass die durch die Abgabe finanzierten Vorteile nicht nur den Gästen, sondern auch Vern zur Verfügung stehe, Tiroler weiters gewisse Angebote nicht nützen würden, zumal diese über ein Freizeitticket verfügen, ist festzuhalten, dass dies wohl speziell den Beschwerdeführer trifft, zumal dieser seinen Freizeitwohnsitz in unmittelbarer Nähe seines Hauptwohnsitzes hat, sodass es nachvollziehbar ist, dass er die touristischen Angebote anders nützt als jemand, der seinen Freizeitwohnsitz weiter entfernt zum Hauptwohnsitz hat. Dennoch werden Eigentümer von Freizeitwohnsitzen, gleich wie Gäste in Beherbergungsbetrieben, grundsätzlich die angebotenen Pauschalierungen oder Vergünstigungen, welche angeboten werden, annehmen und ausnützen. Dass der Beschwerdeführer dies aus persönlichen Gründen, weil er etwa ein Freizeitticket hat oder auch sonst von römisch fünf aus zu Veranstaltungen anreisen könnte, nicht oder weniger nützt, vermag daran nichts ändern. Auch dieser Umstand wiederum ist im Wege der Durchschnittsbetrachtung zu sehen und nicht auf die einzelnen Vorlieben etc der Freizeitwohnsitzbesitzer einzugehen.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass der Abgabe kein Aufwand gegenüberstehe und darüber hinaus die Abgabe mit Euro 2,80 zu hoch bemessen sei, ist festzuhalten, dass die Gemeinde römisch zehn – wie vom Beschwerdeführer auch festgehalten – zum Tourismusverband W gehört.

Das *tal ist sowohl im Winter als auch im Sommer touristisch attraktiv und erschlossen. Im Winter durch die vier Schigebiete (davon ein Gletscherschigebiet), Loipen etc, im Sommer für Wanderer, Kletterer und Biker etc. Damit einher gehen auch – wie von Seiten des Beschwerdeführers selbst ausgeführt und von Seiten der Abgabenbehörde dargelegt – viele touristische Angebote, die den Gästen geboten werden und auch vom Tourismusverband W (mit)finanziert werden müssen, wie zB Schibusse, Bäder, Bergbahnen, an welchen der Tourismusverband beteiligt ist, ebenso wie Marketingmaßnahmen und Investitionen, welche vom Tourismusverband gesetzt bzw getätigt werden. Damit steht der Freizeitwohnsitzpauschale jedenfalls ein Aufwand gegenüber, sodass die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers ins Leere gehen.

Weiters ist festzuhalten, dass im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz nicht allein darauf abzustellen ist, inwieweit ein touristisches Angebot vorhanden ist, sondern inwieweit eine höhere Abgabe zur Entwicklung einer touristischen Infrastruktur notwendig ist. Aus dem gegebenen Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass es hiebei nicht nur um vorhandene Einrichtungen, sondern auch um die Entwicklung zukünftiger Projekte geht.

Von Seiten der Abgabenbehörde bzw dem Tourismusverband W, wurde zur Begründung der Erhöhung der Abgabe darüber hinaus angeführt, dass die Erhöhung der Abgabe zur Finanzierung des „Projektes 2021“, wie im Schreiben vom 03.03.2017 dargelegt, zu erhöhen war. Diesbezüglich wurden konkrete Projekte, welche in Planung bwz bereits (zum Teil) abgeschlossen sind aufgelistet und darüber hinaus auch dargelegt, inwieweit lediglich der Differenzbetrag der Erhöhung von Euro 1,50 auf Euro 2,80 verwendet wurde. Der Erhöhung der Abgabe hat auch Vollversammlung des Tourismusverbandes W zugestimmt. Die Höhe mit den aufgelisteten zu tätigenden Investitionen ist sachlich begründet.

Die von der Abgabenbehörde bekannt gegebenen Erfordernisse in Bezug auf die Entwicklung touristischer Einrichtungen im Gebiet des Tourismusverbandes W sowie die dargelegten Investitionen lassen von sich aus nicht erkennen, dass die mit Euro 2,80 festgesetzte Abgabe, welche somit nicht mit dem Höchstbetrag festgesetzt wurde, in gesetzwidriger Weise verordnet worden wäre. Das Landesverwaltungsgericht vermag daher dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, einen Antrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit der vorgenannten Verordnung bzw Prüfung auf Verfassungsmäßigkeit des genannten Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof zu stellen, nicht zu entsprechen. Es war dem Landesverwaltungsgericht aber, wie ausgeführt, auch nicht möglich, einen Abgabenbetrag anhand der tatsächlichen Nächtigungen heranzuziehen, zumal dies dem in Geltung stehenden Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz widersprechen würde.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

römisch IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Theresia Kantner

(Richterin)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.29.1856.7