Gericht

Landesverwaltungsgericht Tirol

Entscheidungsdatum

19.08.2016

Geschäftszahl

LVwG-2016/41/1074-3; LVwG-2016/41/1075-3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde des Herrn A A, vertreten durch RA, Adresse, gegen

1.           den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.04.2016, Zl ****1, betreffend die Verweigerung der Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilungen, und

2.           den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.04.2016, Zl ****2, betreffend Nichtkenntnisnahme der Gewerbeanmeldung,

nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1.    Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde gegen beide angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen.

2.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

römisch eins.           Vorverfahren, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung, Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Mit Eingabe vom 21.12.2015 erfolgte durch A A, rechtsfreundlich vertreten durch RA (im folgenden Beschwerdeführer genannt) bei der Bezirkshauptmannschaft Y die Anmeldung des Gewerbes „Schneeräumung, Betreuung und Reinigung von Verkehrsflächen“ mit dem Standort Z, Adresse. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilungen zur Ausübung dieses Gewerbes gestellt und dieser im Wesentlichen damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer seit nunmehr 9,5 Jahren nichts mehr zu Schulden kommen habe lassen. Während er – vor allem in seinen „jüngeren“ Jahren – in regelmäßigen Abständen strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, sei mit dem Jahr 2006 eine Kehrtwende in seinem Leben eingetreten. Er habe eine Familie gegründet und sei um ein regelmäßiges Einkommen zur Bestreitung seiner Sorgepflichten sowie seines eigenen Alltages bemüht. Wenn er sich nunmehr bemühe, sich ein regelmäßiges Einkommen auf selbstständiger Basis als Schneeräumer zu verschaffen, könne darin aufgrund der geschilderten Verhältnisse keine Gefahr gesehen werden, dass dieser Delikte gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität begehen werde. Da der Großteil der begangenen Delikte für die Ausübung des Gewerbes der Schneeräumung nicht als äußerst problematisch sowie der Zeitraum des Wohlverhaltens als lang genug zu betrachten sei, um von einer Wandlung des Persönlichkeitsbildes auszugehen, möge dem Antrag stattgegeben werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.04.2016, Zl ****1, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung wegen der gerichtlichen Verurteilungen für die Ausübung des freien Gewerbes „Schneeräumung, Betreuung und Reinigung von Verkehrsflächen“ verweigert. Begründend wurde darüber im Wesentlichen – unter Verweis auf den eingeholten Strafregisterauszug und eingeholte Gerichtsurteile - darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer 20 Verurteilungen inländischer und ausländischer Gerichte aufweise, wobei 11 davon einen Gewerbeausschlussgrund gemäß Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 darstellen würden. Der Antragsteller und nunmehrige Beschwerdeführer sei unter anderem wegen Veruntreuung, Verleumdung, Gebrauch fremder Ausweise, Urkundenunterdrückung, unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, schwerer Körperverletzung, Zuführung zur Prostitution und Zuhälterei, Betruges, des Versuches der schweren Erpressung, schwerer Nötigung, unbefugten Besitzes und Führens einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe trotz Waffenverbotes und absichtlicher schwerer Körperverletzung zu Freiheitsstrafen im Ausmaß von mehreren Jahren verurteilt worden. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer ein sehr unkritisches Verhalten gegenüber der Rechtsordnung an den Tag lege, weshalb sich für die Beurteilung des Persönlichkeitsbildes für den Beschwerdeführer keine positive Prognose im Hinblick darauf ergebe, dass bei Ausübung des angemeldeten Gewerbes durchaus die neuerliche Begehung von Delikten wie zB Veruntreuung, Nötigung, Körperverletzung, denkbar sei. Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers könne auf Antrag der vorliegenden Gerichtsurteile nicht als derart gefestigt angesehen werden, dass von der Gefahr der Begehung von weiteren Straftaten bei Ausübung des oben genannten Gewerbes nicht mehr ausgegangen werden könne, auch wenn der Antragsteller (bzw nunmehriger Beschwerdeführer) seit 2006 einen völlig „anderen“ Lebensstil führe. Dass (allein) durch die verstrichene Zeit eine Änderung des aus diesen Straftaten abzuleitenden Persönlichkeitsbildes indiziert wäre, weil die diesen Verurteilungen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen bereits zehn Jahre zurück lägen, könne im Hinblick auf die Vielzahl der Tathandlungen noch nicht gesagt werden. Die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe seien zwar beachtet worden, diesen könnte jedoch nicht genug Aussagekraft beigemessen werden. Seit der letzten gerichtlichen Verurteilung seien knapp zehn Jahre vergangen, jedoch habe der Beschwerdeführer im Jahr 2006 bereits auf eine über 23 Jahre andauernde kriminelle Vergangenheit zurückblicken können, in der er mehrfach auf eine teilweise brutale Art und Weise gegen die bestehenden Rechtsvorschriften verstoßen habe. Im Hinblick auf die mit selbstständiger unternehmerischer Tätigkeit verbundenen Kontakte mit Geschäftspartnern, Kunden und weiteren im geschäftlichen Zusammenhang stehenden Personen könne keinesfalls ausgeschlossen werden, dass der Nachsichtswerber wiederum gleiche oder ähnliche Delikte, welche den Gewerbeausschluss darstellen, begehe, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 für die Erteilung der Nachsicht nicht vorliegen würden.

Mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.04.2016, Zl ****2 wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des vom Beschwerdeführer angemeldeten Gewerbes „Schneeräumung, Betreuung und Reinigung von Verkehrsflächen“ im Standort Z, Adresse, nicht vorliegen und wurde aus diesem Grund die Ausübung des angemeldeten Gewerbes gemäß Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 untersagt. Begründet wurde diese Entscheidung unter Verweis auf die sich aus der Strafregisterbescheinigung hervorgehenden gerichtlichen Verurteilungen, wovon viele dieser einen Gewerbeausschlussgrund iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, GewO 1994 darstellen würden, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anmeldung des betreffenden Gewerbes nicht vorlägen.

Gegen beide Bescheide wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben, mit welcher diese zur Gänze angefochten wurden und Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde. Hinsichtlich des Beschwerdegrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich die belangte Behörde durch die unterlassene Einvernahme des Beschwerdeführers von diesem kein persönliches Bild gemacht habe. Dadurch wäre hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer seit nunmehr zehn Jahren wohlverhalten habe. Es wäre hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer durchgehend berufstätig gewesen sei, einen festen Wohnsitz habe, in steter Lebensgemeinschaft sei und einen mittlerweile neun Jahre alten Sohn habe, sowie mit seinem früheren sozialen Umfeld jeglichen Kontakt abgebrochen habe. Dadurch wäre erkennbar geworden, dass dieser Lebensstil in eklatantem Widerspruch zu jenem stehe, den der Beschwerdeführer vor allem in seinen „jungen Jahren“ gepflegt habe und wäre dies der Prognoseentscheidung zugrunde zu legen gewesen. Die belangte Behörde wäre auch verpflichtet gewesen, einen Sachverständigenbeweis zur Frage der Festigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers aufzunehmen.

Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gerügt, dass die belangte Behörde nicht die von ihm bereits geschilderten besonderen Umstände des Einzelfalles in Betracht gezogen habe. Der Strafregisterbescheinigung sei zu entnehmen, dass seit der Verurteilung zu ****3 vom 18.08.2006 keine weiteren Eintragungen mehr ersichtlich seien. Dies sei darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 seine nunmehrige Lebensgefährtin, Frau B B, kennengelernt habe. Mit dieser stehe er seither in Lebensgemeinschaft, habe einen gemeinsamen Wohnsitz in Z und seit 21.07.2006 einen gemeinsamen Sohn. Der Beschwerdeführer gehe seither einer geregelten Tätigkeit nach. Während er im Jahr 2007 noch als Türsteher gearbeitet habe, habe er von dieser Tätigkeit schnell Abstand genommen, dies insbesondere deshalb, da es als Türsteher immer wieder zu Auseinandersetzungen kommen könne und ihm das Risiko zu groß gewesen sei, neuerlich in strafrechtlich relevante Auseinandersetzungen zu geraten. Seit dem Jahr 2007 sei er bei der Firma C C Gemüsebau angestellt und arbeite dort durchgehend, wobei in den Monaten Dezember bis April (mangels Saison) keine Arbeit für den Beschwerdeführer vorhanden sei. Er sei daher bemüht, in diesen Monaten nicht über das AMS als arbeitslos gemeldet sein zu müssen, sondern ebenso einer geregelten Tätigkeit nachgehen zu können.

Bislang sei es ihm möglich gewesen, zumindest eine vorübergehend geringfügige Anstellung über verschiedene Hausmeisterdienste zu bekommen. So sei er von der Firma D, anschließend von der Firma E und nunmehr von Frau F F zur Besorgung des Winterdienstes angestellt worden, ohne dabei gleiche oder ähnliche Delikte gesetzt zu haben, wie sie in der Strafregisterbescheinigung bis zum Jahr 2006 aufscheinen. Vielmehr seien sämtliche Arbeitgeber mit dem Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers durchwegs zufrieden gewesen und habe es trotz Kontakt zu im geschäftlichen Kontakt stehenden Personen keinerlei Schwierigkeiten gegeben.

Nicht nur aufgrund der langen Zeitdauer seit Begehung der letzten Straftat von zehn Jahren, sondern auch aufgrund des geschilderten völlig geänderten Lebensstils des Beschwerdeführers erscheine es angemessen, seinem Antrag auf Nachsicht stattzugeben und die Gewerbeberechtigung zur Schneeräumung, Betreuung und Reinigung von Verkehrsflächen zu erteilen. Als Beweis angeboten wurde die Parteienvernehmung, die Zeugenvernehmung seiner Lebensgefährtin B B und von F F sowie die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Psychologie. Beigebracht wurden Bestätigungen der C C Gemüsebau vom 13.05.2016, in welcher bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer seit zehn Jahren im Gemüsebaubetrieb des C C sehr verlässlicher Mitarbeiter, auf den man sich zu 100% verlassen kann, tätig ist und dass dieser die Arbeiten immer sehr genau zur vollsten Zufriedenheit des Auftraggebers verrichtet sowie eine Bestätigung von F F vom 13.05.2016, mit welcher bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer bei ihr – F´s Hausmeisterservice – in der Zeit von November 2015 bis März 2016 (Winterdienst) angestellt war und die Arbeiten zu ihrer vollen Zufriedenheit und Verlässlichkeit und Genauigkeit verrichtet hat, sodass sie dem Beschwerdeführer immer wieder anstellen würde.

Am 27.07.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in der der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurde und in welcher die angebotenen Zeugen B B und F F befragt wurden.

Im Strafregister der Republik Österreich - die Nennung der Delikte entsprechend den angeführten Paragraphen erfolgte durch die belangte Behörde - scheinen folgende Verurteilungen betreffend den Beschwerdeführer auf:

01) BG M (Aufgelassene Gerichte) U/0 vom 17.03.1981 RK 23.03.1981

PAR 83/1 127/1 146 28 StGB

Geldstrafe von 80 Tags zu je 20,00 ATS (1.600,00 ATS) im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 02.07.1981

02) LG F.STRAFS.G 4/1 vom 21.09.1981 RK 25.09.1981

PAR 127 ABS 1 U 2/1 129/2 15 StGB

Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, Probezeit 3 Jahre

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 12.07.1985

03) BG H U/2 vom 16.04.1982 RK 16.04.1982

PAR 83/2 StGB

Geldstrafe von 30 Tags zu je 50,00 ATS (1.500,00 ATS) im NEF 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 01.07.1982

04) LG S 8/3 vom 07.07.1983 RK 12.07.1983

PAR 15 127 ABS 1 U 2/1 StGB

Geldstrafe von 40 Tags zu je 20,00 ATS (800,00 ATS) im NEF 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 18.04.1984

05) LG F 21/4 vom 29.11.1984 RK 29.11.1984

PAR 127 ABS 1 U 2/1 129/2 15 StGB

Geldstrafe von 30 Tags zu je 120,00 ATS (3.600,00 ATS) im NEF 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Straffestsetzung zum Schuldspruch von LG F.STRAFS.G 4/1 RK 25.09.1981

Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG S 8/3

RK 12.07.1983

Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG H U/2 RK 16.04.1982

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 12.07.1985

06) AMTSG.M (Deutschland) 6/JUG vom 23.01.1985 RK 25.01.1985

PAR 263/1 U 4 248 A STGB(BETRUG)

Geldstrafe von 25 Tags zu je 30,00 DEM (750,00 DEM) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 19.02.1985

07) LG F 23/5 vom 05.06.1985 RK 05.06.1985

PAR 133/1 U 2 StGB

Geldstrafe von 200 Tags zu je 170,00 ATS (34.000,00 ATS) im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf AMTSG.M

(Deutschland) 6/JUG

RK 25.01.1985

Vollzugsdatum 05.09.1986

■ VERUNTREUUNG

08) BG B U/5 vom 27.11.1985 RK 04.02.1986

PAR 137 127/1 83/1 StGB

Geldstrafe von 60 Tags zu je 165,00 ATS (9.900,00 ATS) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 01.12.1987

09) LG F 23/86 vom 16.04.1986 RK 16.04.1986

PAR 83/1 84/1 StGB

Geldstrafe von 360 Tags zu je 140,00 ATS (50.400,00 ATS) im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 01.11.1987

■ KÖRPERVERLETZUNG / SCHWERE KÖRPERVERLETZUNG

10) BG B U/85 vom 19.12.1985 RK 04.06.1986

PAR 83 StGB

Geldstrafe von 20 Tags zu je 165,00 ATS (3.300,00 ATS) im NEF 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 11.12.1987

11) LG F 230/86 vom 13.08.1986 RK 14.08.1986

PAR 215 216/2 U 4 83/1 146 StGB

Freiheitsstrafe 8 Monate

Vollzugsdatum 05.05.1987

■ ZUFÜHREN ZUR PROSTITUTION / ZUHÄLTEREI / KÖRPERVERLETZUNG / BETRUG

12) BG K U/87 vom 08.10.1987 RK 17.12.1987

PAR 133/1 StGB

Freiheitsstrafe 14 Tage

Vollzugsdatum 09.08.1988

13) LG F U/88 vom 08.06.1988 RK 20.10.1988

PAR 15 215 StGB

Freiheitsstrafe 7 Monate

Vollzugsdatum 11.07.1989

zu LG F 2E/88 RK 20.10.1988

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 11.02.1989, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG F 31/88 vom 05.01.1989

zu LG F 23/88 RK 20.10.1988

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG F 32/89 vom 20.06.1989

■ VERSUCH DER ZUFÜHRUNG ZUR PROSTITUTION

14) LG F 22/89 vom 20.06.1989 RK 20.06.1989

PAR 15 269/1 StGB

Freiheitsstrafe 2 Monate

Vollzugsdatum 20.06.1989

15) LG F 228/89 vom 09.05.1989 RK 14.09.1989

PAR 15 144/1 145 ABS 1/1 15 105/1 106 ABS 1/1 105/1 106 ABS 1/1 StGB

Freiheitsstrafe 4 Jahre

Vollzugsdatum 09.07.1993

■ VERSUCH ERPRESSUNG / VERSUCH SCHWERE ERPRESSUNG / VERSUCH NÖTIGUNG /

VERSUCH SCHWERE NÖTIGUNG / NÖTIGUNG / SCHWERE NÖTIGUNG

16) BG F 19/94 vom 17.08.1994 RK 22.08.1994

PAR 16/1 SGG

Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre;

Vollzugsdatum 22.08.1994

zu BG F U/94 RK 22.08.1994

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 22.08.1994

BG F 19/107 vom 05.02.1998

17) LG F.STRAFS.W 58/93 vom 03.05.1994 RK 23.08.1994

PAR 15 146 147/2 StGB

PAR 36 ABS 1/3 WaffG

Freiheitsstrafe 20 Monate

Vollzugsdatum 04.07.1995

zu LG F.STRAFS.W 5/93 RK 23.08.1994

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 04.07.1995, bedingt, Probezeit 1 Jahr

LG F.STRAFS.G 2/A vom 09.06.1995

zu LG F.STRAFS.W 5/93 RK 23.08.1994

Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig

Vollzugsdatum 04.07.1995

LG F.STRAFS.G 2/95 vom 02.09.1997

■ VERSUCH BETRUG UND SCHWERER BETRUG /

UNBEFUGTER BESITZ EINER VERBOTENEN WAFFE

18) LG römisch eins 35/96 vom 19.12.1996 RK 24.12.1996

PAR 87/1 StGB

PAR 10/1 MilStG

PAR 12 StGB

Freiheitsstrafe 1 Jahr

Vollzugsdatum 23.02.1998

ABSICHTLICHE SCHWERE KÖRPERVERLETZUNG I

HERBEIFÜHRUNG DER DIENSTUNTAUGLICHKEIT (BEHANDLUNG ALLER BETEILIGTEN

ALS TÄTER)

19) LG W 12/94 vom 07.03.1996 RK 07.01.1997

PAR 297/1 216/4 231/1 229/1 StGB

Freiheitsstrafe 10 Monate

Vollzugsdatum 07.09.1998

■ VERLEUMDUNG / ZUHÄLTEREI / GEBRAUCH FREMDER AUSWEISE I

URKUNDENUNTERDRÜCKUNG

20) BG römisch eins 8/98 vom 19.01.1999 RK 22.01.1999

PAR 127 StGB

Freiheitsstrafe 2 Monate

Vollzugsdatum 02.05.1999

21) LG römisch eins 35/2000 vom 25.10.2001 RK 30.10.2001

PAR 28/2 SMG

PAR 12 15 StGB

PAR 89 StGB

PAR 27/1 SMG

PAR 125 StGB

PAR 50 ABS 1/1 U 3 WaffG

Freiheitsstrafe 2 Jahre

Vollzugsdatum 03.11.2002

■ VORBEREITUNG VON SUCHTGIFTHANDEL / VERSUCH DER GEFÄHRDUNG DER

KÖRPERLICHEN SICHERHEIT / UNERLAUBTER UMGANG MIT SUCHTGIFTEN /

SACHBESCHÄDIGUNG / UNBEFUGTER BESITZ ODER FÜHREN EINER

GENEHMIGUNGSPFLICHTIGEN SCHUSSWAFFE TROTZ VERBOTES GEM Paragraph 12, WAFFG

(WAFFENVERBOT)

22) LG F 192002I vom 04.02.2003 RK 21.05.2003

PAR 87/1 12(2. FALL) StGB

Freiheitsstrafe 2 Jahre

Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch eins 35/2000 RK 30.10.2001

Vollzugsdatum 03.11.2004

■ ABSICHTLICHE SCHWERE KÖRPERVERLETZUNG ALS BESTIMMUNGSTÄTER

23) LG römisch eins 24/2006 vom 18.08.2006 RK 19.10.2006

PAR 83/1 StGB

Freiheitsstrafe 6 Monate

Vollzugsdatum 13.07.2007

■ KÖRPERVERLETZUNG

Aus dem Strafregisterauszug ist ersichtlich, dass nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragungen die Tilgung voraussichtlich mit 03.11.2033 eintreten wird.

Dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck zu Zl ****3 vom 18.08.2006 liegen zwei vorsätzliche Körperverletzungen im Zusammenhang mit seiner damaligen Berufsausübung als Türsteher am 15.01.2006 sowie am 18.04.2006 zugrunde und ist der Beschwerdeführer seither nicht mehr straffällig geworden.

Der Beschwerdeführer hat seit dem 03.08.2005 den Hauptwohnsitz in Z, Adresse, bei seiner Lebensgefährtin B B – unterbrochen von einem Gefängnisaufenthalt in der Justizvollzugsanstalt Innsbruck vom 15.01.2007 bis zum 13.07.2007. Der gemeinsame Sohn K ist am römisch XX.XX.XXXX zur Welt gekommen. Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem Jahre 2007 durchgängig im Gemüsebaubetrieb der Firma C C. C C ist der Vater der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, B B. Der Beschwerdeführer wird von C C von Anfang an als sehr verlässlicher Mitarbeiter beschrieben, auf den man sich zu 100% verlassen kann und der die Arbeiten immer sehr genau und zur vollsten Zufriedenheit seines Arbeitgebers verrichtet. Im Gemüsebaubetrieb ist der Beschwerdeführer bis Oktober/November als Vollbeschäftigter, im Winter als geringfügig Beschäftigter angestellt. In der Zeit, die ihm im Winter noch zur Verfügung steht, hat der Beschwerdeführer in den letzten Jahren für verschiedene Hausmeisterfirmen Schneeräumdienste geleistet und hat F F im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.07.2016 glaubhaft versichert, dass der Beschwerdeführer bei ihr in den letzten drei Jahren als geringfügig Beschäftigter für den Winterdienst in Z und auch bei einigen Objekten in Innsbruck angestellt war und die Arbeiten zur vollsten Zufriedenheit, Verlässlichkeit und Genauigkeit durchgeführt hat, sodass sie ihn jederzeit wieder im nächsten Winter für Schneeräumungsdienste geringfügig anstellen würde. Der einwandfreie Lebenswandel ihres Lebensgefährten A A seit der letzten Verurteilung im Jahre 2006 und die gewissenhafte Arbeitsleistung des Beschwerdeführers im Gemüsebaubetrieb ihres Vaters, die Verrichtung verschiedener Schneeräumdienste in den Wintern mit positiven Rückmeldungen nicht nur von seinen Arbeitgebern, sondern auch von Kunden und die erfolglosen Bemühungen um Arbeit beim AMS, wurden von der Lebensgefährtin B B im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol glaubwürdig geschildert.

Der Beschwerdeführer verfügt seit etwa sechs Jahren auch über die Lenkberechtigung für die Gruppen CE, wodurch es ihm möglich ist, mit dem LKW Gemüse vom Gemüsebaubetrieb C C in T zur Firma H nach W zu transportieren.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.07.2016 wurde der Beschwerdeführer zu seiner kriminellen Vergangenheit und zu seiner derzeitigen Lebenssituation umfassend befragt und konnte sich das erkennende Gericht ein ausreichendes persönliches Bild vom Beschwerdeführer verschaffen. Seit er seine nunmehrige Lebensgefährtin B B kennengelernt habe und seitdem der gemeinsame Sohn K im Jahr 2006 zur Welt gekommen sei, habe er mit seiner kriminellen Vergangenheit, wobei er sich der Schwere seiner Taten bewusst sei, abgeschlossen und ein neues Leben begonnen. Er wisse, dass sich an seinem Lebenswandel nichts mehr ändern werde und nicht mehr zu erwarten sei, dass er noch einmal rückfällig werde. Er habe volle Schadensgutmachung betrieben.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug und wurden vom Beschwerdeführer ebenso wenig bestritten wie der Umstand, dass bislang noch keine Tilgung eingetreten ist und somit ein Ausschlussgrund von der Ausübung der Gewerbeberechtigung aufgrund der genannten strafgerichtlichen Verurteilungen vorliegt. Der vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2006 geschilderte einwandfreie Lebenswandel mit seiner Lebensgefährtin B B und des mittlerweile 10 Jahre alten Sohnes K sowie die gewissenhafte und verlässliche Arbeitsausübung im Gemüsebaubetrieb C C sowie bei verschiedenen Hausmeisterfirmen im Winter (Schneeräumdienst) wurden von B B und von F F im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.07.2016 ebenso glaubhaft bestätigt wie von C C mit Bestätigung vom 13.05.2016. Der wiedergegebene Sachverhalt ist unstrittig.

römisch II.         Rechtliche Erwägungen:

Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Litera b und Ziffer 2, GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie wegen einer sonstigen (Anmerkung: nicht unter Litera a, fallenden) strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen von einem Gericht verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist. Dieser Ausschließungsgrund greift auch, wenn vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

Von der belangten Behörde wurde in ihren angefochtenen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der unter den Punkten 4, 6, 8, 10, 12, 14, 15, 16, 18, 19 und 20 (richtig: unter den Punkten 7, 9, 11, 13, 15, 17, 18, 19, 21, 22 und 23) im Strafregister angeführten und von inländischen Gerichten ergangenen Verurteilungen (Veruntreuung, Körperverletzung/schwere Körperverletzung; Zuführen zur Prostitution/Zuhälterei/Körperverletzung/Betrug; Versuch der Zuführung zur Prostitution; Versuch Erpressung/Versuch schwere Erpressung/Versuch Nötigung/Versuch schwere Nötigung/Nötigung/schwere Nötigung; Versuch Betrug und schwerer Betrug/unbefugter Besitz einer verbotenen Waffe; absichtliche schwere Körperverletzung/Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit (Behandlung aller Beteiligten als Täter); Verleumdung/Zuhälterei/Gebrauch fremder Ausweise/Urkundenunterdrückung; Vorbereitung von Suchtgifthandel/Versuchter Gefährdung der körperlichen Sicherheit/unerlaubter Umgang mit Suchtgiften/Sachbeschädigung/unbefugter Besitz oder Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe trotz Verbotes gemäß Paragraph 12, Waffengesetz (Waffenverbot); absichtliche schwere Körperverletzung als Bestimmungstäter; Körperverletzung) von der Ausübung eines Gewerbes gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, GewO 1994 ausgeschlossen ist.

Eine Tilgung der verhängten Strafen ist bislang noch nicht eingetreten. Diese im Strafregister unter den Punkten 7, 9, 11, 13, 15, 17, 18, 19, 21, 22 und 23 aufgelisteten Verurteilungen erfüllen grundsätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, GewO 1994, weshalb der Beschwerdeführer von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen ist.

Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 leg cit die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Bei der Prognose nach Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 ist auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum abzustellen, wobei dem zwischenzeitigen Wohlverhalten des Berufungswerbers jenes Gewicht beigemessen werden können muss, um von einer eine negative Prognose der nach dieser Bestimmung ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können (VwGH 27.05.2009, Zahl 2009/04/0101; 17.09.2010, Zahl 2010/04/0026).

Bei der Erteilung der Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 handelt es sich um eine gebundene Entscheidung; sie liegt nicht im Ermessen der Behörde (arg: „…hat…zu erteilen…“). Das Wort „hat“ normiert – wie das Wort „ist“ in dem diesbezüglich vergleichbaren Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 vergleiche dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 (2003), Rz 2 zu Paragraph 87,, S 738) – eine exakte Verhaltensdeterminante der Verwaltung und zeigt, dass die Erteilung der Nachsicht nicht im Ermessen der Behörde liegt, sondern bei Zutreffen der Voraussetzungen erfolgen muss vergleiche VwGH 17.09.2010, 2008/04/0040).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 erst dann zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht. Bei der Prüfung der Frage, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, hat die Behörde sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 28.09.2011, Zahlen 2011/04/0148-0151).

Nach ständiger Rechtsprechung soll mit dem Nachsichtsrecht vermieden werden, dass Bestimmungen, die für den Regelfall richtig sind, auf Ausnahmefälle angewendet zu widersinnigen Ergebnissen führen. Eine Nachsicht soll immer die Ausnahme bilden und darf nicht eine Regel werden [Gruber/Baliege-Barfuß, GewO7 (11. Erg-Lfg 2012) Einl zu Paragraph 26, Anmerkung 1] Anmerkung 1 zu Paragraph 26,).

In der vorliegenden Beschwerde werden die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers aus den Jahren 1981 bis 2006 und somit in mehrfachen Fällen die Verwirklichung des Ausschlussgrundes nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, GewO 1994 außer Streit gestellt.

Bei der Prüfung der Frage des Tatbestandsmerkmales der Befürchtung, der Verurteilte werde die gleiche oder ähnliche Straftat bei Ausübung des Gewerbes begehen, ist sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf die Persönlichkeit des Verurteilten Bedacht zu nehmen, wobei auf den Umstand der gerichtlichen Verurteilungen abzustellen ist vergleiche VwGH vom 09.09.1998, 98/04/0117; VwGH vom 20.12.1994, Zahl 92/04/0097).

Mit Urteil des LG für Strafsachen W vom 3.5.1994, Zl 5/93, abgeändert mit Urteil des OLG W vom 23.08.1994, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des versuchten schweren Betruges nach den Paragraphen 15,, 146, 147 Absatz 2, StGB und nach Paragraph 36, Ab1 Ziffer 3, Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, weil er mit Täuschungs-, Schädigungs – und unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz einen verdeckten Ermittler dadurch zu betrügen versuchte, dass er vorgab, Kokain mit einem hohen Geldwert zu verkaufen, während er tatsächlich eine wertlose Mischung aus Milch – und Traubenzucker mit Ascorbinsäure anbot und damit zur Übergabe des Kaufpreises zu verleiten suchte und in W und in anderen Orten Österreichs in einem näher genannten Zeitraum eine verbotene Waffe (Springmesser) unbefugt besaß.

Aus dem Urteil des Landesgerichtes F vom 04.02.2003, Zl 19/02, ergibt sich unter anderem das Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung als Bestimmungstäter, weil der Beschwerdeführer einen unbekannten Täter angeheuert hat, eine Tat zu verwirklichen, wobei der unbekannte unmittelbare Täter in Holland mehrere Schüsse auf eine Person abgefeuert hat, wobei die Schüsse eine an sich schwere und mit mehr als 24 Tage dauernder Gesundheitsschädigung verbundene Verletzung des Opfers zur Folge hatten. In diesem Urteil wird darauf verwiesen, dass die Strafkarte des Beschwerdeführers in den Jahren 1981 bis 2000 21 Verurteilungen ausweist, davon zwei Zusatzverurteilungen und dass die Schuldsprüche hauptsächlich wegen Vermögens- und Körperverletzungsdelikten erfolgten. Verwiesen wurde auf das Urteil des Landesgerichtes römisch eins als Schöffengericht vom 25.10.2001, 35-177, mit welchem der Beschwerdeführer des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG (Weitergabe von Kokain über der Grenzmenge/Bestimmung zum Kokainschmuggel) des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, StGB (Schussabgabe unter besonders gefährlichen Verhältnissen), des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG (Kokainerwerb und – Besitz für den Eigenkonsum), des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (Zerstörung von Inventargegenständen in einem Gastlokal) sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und 3 Waffengesetz (unbefugtes Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe trotz Waffenverbot) schuldig erkannt und hierfür unter Vorhaftanrechnung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden war.

Dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.08.2006, Zl 24-29, mit welchem der Beschwerdeführer wegen Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt worden war, lag der Sachverhalt zugrunde, dass dieser am 15.01.2006 in P eine Person durch Versetzen eines Schlages in das Gesicht, wobei die Tat eine Gesichtsschädelprellung, eine Wunde an der Lippe und den Verlust seines Schneidezahnes zur Folge hatte, und am 08.04.2006 dadurch, dass er in Q einer Person Pfefferspray in das Gesicht sprühte, wobei diese Tat gerötete Augen und eine Schwellung im Gesicht beim Genannten zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt hat. In diesem Urteil wurde darauf verwiesen, dass die Strafkarte des Beschuldigten 22 Eintragungen aufweist. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch eins vom 19.12.1996 zu 35/96 sei der Beschuldigte unter anderem wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Es hätten zwei Verurteilungen durch das Landesgericht W und das Bezirksgericht römisch eins wegen des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB, der Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz 4, StGB, des Gebrauches fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB bzw des Vergehens des Diebstahles nach Paragraph 127, StGB jeweils zu unbedingten Freiheitsstrafen gefolgt. Mit Urteil vom 25.10.2001 zu 35/00 habe ihn das Landesgericht römisch eins unter anderem des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG schuldig erkannt und ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Zuletzt habe eine weitere Verurteilung wegen des Verbrechens und absichtlicher schwerer Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB gefolgt, diesmal in der Tatbegehungsform der Bestimmungstäterschaft nach Paragraph 12,, zweiter Fall StGB, durch das Landesgericht F mit Urteil vom 04.02.2003 zu 19/02. In Bezug auf Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit anderer lägen beim Beschuldigten längst die Voraussetzungen zur Strafschärfung im Rückfall nach Paragraph 39, Absatz eins, StGB vor.

Aus diesen plakativ hervorgehobenen Verurteilungen, wobei hinsichtlich der näheren Tatumstände auf die in den Akten der belangten Behörde einliegenden Urteile verwiesen wird, ergibt sich ein Charakterbild des Beschwerdeführers, aus dem offensichtlich der Schluss nahe liegt, dass dieser ein unbeherrschter Mensch ist, der in verschiedenen Gelegenheiten zu Gewalttätigkeiten neigt und nicht davor zurückschreckt, andere Menschen am Körper zu verletzen und in fremdes Vermögen einzugreifen. Der belangten Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn diese zur Auffassung gelangt ist, dass der Beschwerdeführer ein sehr unkritisches Verhalten gegenüber der Rechtsordnung, speziell bei Handlungen gegen Leib und Leben, Vermögen, Suchtmittel und Waffen an den Tag gelegt hat und bei der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes sich für den Beschwerdeführer keine positive Prognose im Hinblick darauf ergibt, dass bei der Ausübung des Gewerbes „Schneeräumung, Betreuung und Reinigung von Verkehrsflächen“ durchaus eine neuerliche Begehung von Delikten wie zB Veruntreuung, Nötigung, Körperverletzung, denkbar ist. Vor allem bei Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz handelt es sich um schwerwiegende Verstöße gegen strafgesetzliche Bestimmungen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006- in diesem Jahr ereigneten sich die letzten Straftaten durch den Beschwerdeführer- bereits auf eine etwa 25 Jahre andauernde kriminelle Vergangenheit zurückblicken konnte. Wie bereits die belangte Behörde ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer mehrfach auf teilweise brutale Art und Weise gegen die bestehenden Rechtsvorschriften verstoßen. Dieser hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.07.2016 seine kriminelle Vergangenheit auch nicht beschönigt und hat vielmehr auf sein Wohlverhalten seit der letzten Verurteilung im Jahre 2006 verwiesen.

Wenn der Beschwerdeführer auch die zahlreichen Straftaten nicht im Zusammenhang mit einer Gewerbeausübung begangen hat, hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass es bei der Beurteilung iSd Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 nicht darauf ankommt, ob die Straftat in Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangen wurde (VwGH 25.03.2010, 2009/04/0122). Einzig relevant ist es, ob zu befürchten steht, dass der Beschwerdeführer bei der Gewerbeausübung wiederum gleiche oder ähnliche Delikte begeht. Dies kann, wie die belangte Behörde in nachvollziehbarer Weise dargelegt hat, angesichts des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden, deutet sein wiederholt deliktisches Verhalten doch darauf hin, dass auch die erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen nicht dazu in der Lage waren, den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Auch hat die belangte Behörde, angesichts der von ihr angenommenen über 23 Jahre andauernden kriminellen Vergangenheit, in der der Beschwerdeführer mehrfach auf teilweise brutale Art und Weise gegen die bestehenden Rechtsvorschriften verstoßen hat, in nachvollziehbarer Weise darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die mit selbstständig unternehmerischer Tätigkeit verbundenen Kontakte mit Geschäftspartnern, Kunden und weiteren im geschäftlichen Zusammenhang stehenden Personen keinesfalls ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer wiederum gleiche oder ähnliche Delikte welche den Gewerbeausschluss darstellen, begeht. Dass bei einem Gewerbebetrieb die körperliche Sicherheit der Kunden, aber auch der Arbeitnehmer, von größter Bedeutung ist, braucht nicht eigens betont zu werden, handelt es sich doch um eine Selbstverständlichkeit. Genau eine Beeinträchtigung dieser körperlichen Sicherheit bzw ein Eingriff gegen fremdes Vermögen durch den Beschwerdeführer steht jedoch in Anbetracht seines Persönlichkeitsbildes zu befürchten. Dass der Beschwerdeführer seit nunmehr etwa zehn Jahren im Gemüsebaubetrieb des Vaters seiner Lebensgefährtin B B als verlässlicher Mitarbeiter die Arbeiten immer sehr genau und zur vollsten Zufriedenheit verrichtet und in den letzten Jahren im Winter auch für mehrere Hausmeisterbetriebe Schneeräumarbeiten zur vollsten Zufriedenheit und Verlässlichkeit für seine Arbeitgeber und auch für die Kunden durchgeführt und den Druck durch Kunden bzw aufgrund von Fristen bereits verspürt hat, ohne dass es zu weiteren Vergehen durch den Beschwerdeführer gekommen ist, vermag diese Bedenken allerdings noch nicht endgültig zu zerstreuen. Es ist dabei darauf zu verweisen, dass es einen Unterschied macht, ob man als Dienstnehmer den Druck von Kunden oder etwa eines Vorgesetzten verspürt oder ob die eigene selbstständige wirtschaftliche Existenz aufgrund widriger Umstände in Gefahr ist und es im Zuge dessen mit Kunden und Arbeitnehmern zu kritischen und angespannten Situationen kommt. Gerade bei Schneeräumungsauftragen kann es mitunter zu Stresssituationen kommen und geht mit diesem Gewerbe auch ein enger Kundenkontakt einher. Die glaubhaft gemachte ordnungsgemäße Pflichterfüllung als Dienstnehmer durch den Beschwerdeführer in den vergangenen zehn Jahren und dessen geordnetes Familienleben sowie der Abbruch der sozialen Kontakte zu seinen früheren Kollegen ist ein wichtiger Aspekt, vermag aber angesichts des vergangenen deliktischen Verhaltens über einen Zeitraum von rund 25 Jahren (noch) nicht den Ausschlag zu geben.

Wenn auch der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm geschilderten und glaubhaft befundenen völlig geänderten Lebensstils auf einen eklatanten Wandel des Persönlichkeitsbildes hingewiesen und dargelegt hat, dass er als Familienvater und gewissenhafter Angestellter darum bemüht ist, auch für die Wintermonate eine angemessene Einkommensquelle zu lukrieren, ohne weiterhin – aufgrund der Nebensaison – über das AMS gemeldet sein zu müssen, hat die belangte Behörde aufgrund der unstrittigen zahlreichen Verurteilungen zu Recht das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers mit seiner zukünftigen Gewerbeausübung in Zusammenhang gebracht und daraus eine nicht zu beanstandende Prognose abgeleitet.

Die Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur dann zu erteilen, wenn die im Tatbestand der Norm genannte Befürchtung der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei der Ausübung des Gewerbes gar nicht besteht vergleiche VwGH 25.09.2012, 2012/04/0113; 17.04.2012, 2008/04/0009; 28.09.2011, 2011/04/0148; 17.09.2010, 2010/04/0026).

Da die belangte Behörde aber in nachvollziehbarer Weise und in einer vom Gericht geteilten Argumentation dargelegt hat, dass die Begehung von gleichen oder ähnlichen Straftaten bei der Gewerbeausübung nicht ausgeschlossen werden könne, kann nicht davon die Rede sein, dass die Befürchtung „gar nicht“ bestehe. Folgerichtig war eine Nachsicht von der Behörde aber nicht zu erteilen.

Zum vom Beschwerdeführer vorgebrachten Aspekt der Resozialisierung, wonach dieser seit dem Jahr 2006 mit seiner Lebensgefährtin B B in einer Lebensgemeinschaft lebt, einen gemeinsamen Sohn im Alter von nunmehr zehn Jahren hat und seither einer geregelten Tätigkeit nachgeht, auch durch den Vorweis einer erfolgreichen Tätigkeit als Arbeitnehmer auch für verschiedene Schneeräumdienste, ist ergänzend folgendes auszuführen:

Sowohl die belangte Behörde als auch das erkennende Gericht anerkennen das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der letzten Verurteilung im Jahre 2006, sohin über einen Zeitraum von mittlerweile etwa zehn Jahren, wobei vor allem anerkannt wird, dass der Beschwerdeführer seither im Gemüsebaubetrieb des Vaters seiner Lebensgefährtin in T als äußerst verlässlicher Mitarbeiter beschäftigt ist, was auch von den im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.07.2016 einvernommenen Zeugen B B und F F, hier bezogen auf die Beschäftigung in ihrem Hausmeisterunternehmen in den letzten drei Jahren, schlüssig bestätigt wurde. Zudem hat der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Verhandlung glaubhaft darauf verwiesen, dass er volle Schadensgutmachung geleistet hat. Auch der VwGH hat in seiner Rechtsprechung ausgesprochen, dass ein längeres Wohlverhalten zur Erteilung einer Nachsicht führen muss (der Beschwerdeführer hat diesbezüglich ebenfalls auf die Entscheidung des VwGH vom 03.09.2008, Zl 2008/04/0025 verwiesen). Im genannten Fall war der Betroffene aber nur einer strafbaren Handlung für schuldig erkannt worden, wenn auch die Strafe mit 18 Monaten nicht unerheblich war, und lag die Tat bereits sieben Jahre zurück. Der Betroffene war aber schon davor unbescholten gewesen. Dass von einer einmaligen Übertretung des Beschwerdeführers im konkreten Fall aber keine Rede sein kann, wurde schon ausreichend dargelegt. Im gegenwärtigen Zeitpunkt besteht darüber hinaus noch ein Missverhältnis zwischen dem deliktischen Zeitraum des Beschwerdeführers (insgesamt ca 25 Jahre) und dem Zeitraum, in dem er sich wohl verhalten hat (etwa 10 Jahre seit der letzten Tatbegehung). Der Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer somit strafrechtlich in Erscheinung trat, ist im Ergebnis mehr als doppelt so lang wie der Zeitraum ohne Begehung von Straftaten. Nichts desto trotz steht die gegenständliche Abweisung des Nachsichtsansuchens einer künftigen Nachsichtserteilung bei fortgesetztem Wohlverhalten seitens des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht im Wege. Es liegt damit am Beschwerdeführer, durch fortgesetztes Wohlverhalten die Befürchtungen der belangten Behörde und des erkennenden Gerichtes endgültig zu zerstreuen. Dem zwischenzeitigen Wohlverhalten von nunmehr etwa zehn Jahren kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes unter Zugrundelegung der vorliegenden Vergehen und Verbrechen und den damit zusammenhängenden bisherigen Ausführungen noch nicht jenes Gewicht beigemessen werden, um von einer negativen Prognose nach Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können, dies selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner letzten Verurteilung im Jahr 2006 wohl verhalten hat, unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass dieser im Jahre 2007 noch eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu verbüßen hatte.

Dass (allein) durch die verstrichene Zeit eine Änderung des aus dieser Straftat abzuleitenden Persönlichkeitsbildes indiziert wäre, weil die dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen bereits 11 Jahre zurückliegen, kann im Hinblick auf die Vielzahl der Tathandlungen und die Gesamtschadenssumme noch nicht gesagt werden (VwGH 28.04.2004, 2003/03/0017; gewerbsmäßiger schwerer Versicherungsbetrug).

Von der Einholung eines psychologischen Gutachtens, zum Beweis dafür, dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr mehr ausgehe, konnte vom erkennenden Gericht Abstand genommen werden, ergibt sich doch bereits aus den dargelegten Erwägungen und durch Heranziehung der allgemeinen menschlichen Erfahrung in Zusammenhang mit den in der Vergangenheit begangenen Straftaten die gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 tatbestandsgemäße Befürchtung, der Beschwerdeführer könne bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten wie bisher begehen. Aus der Einholung eines Gutachtens kann daher aus der Sicht des erkennenden Gerichtes für die Position des Beschwerdeführers nichts gewonnen werden und war demgemäß davon Abstand zu nehmen vergleiche VwGH 27.05.2009, 2009/04/0101 sowie VwGH 08.05.2002, 2001/04/0043 zur insoweit gleich lautenden Bestimmung des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994; Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, Paragraph 26, RZ 10).

Insgesamt ist das Verwaltungsgericht Tirol nicht davon überzeugt, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlungen und nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei der Ausübung des angestrebten Gewerbes nicht zu befürchten wäre und sieht daher keinen Grund gegeben, die Entscheidung der belangten Behörde im Hinblick auf die Verweigerung der Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung wegen der gerichtlichen Verurteilungen für die Ausübung des freien Gewerbes „Schneeräumung, Betreuung und Reinigung von Verkehrsflächen“ zu revidieren.

Aufgrund der bescheidmäßig ausgesprochenen Verweigerung der Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung ist auch die Entscheidung der belangten Behörde vom 15.04.2016, Zl ****2, mit welcher dem Beschwerdeführer gegenüber die Ausübung des angemeldeten Gewerbes „Schneeräumung, Betreuung und Reinigung von Verkehrsflächen“ gemäß Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 untersagt wurde, nicht zu beanstanden.

Gemäß Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde aufgrund der Anmeldung des Gewerbes zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen.

Liegen die in Absatz eins, erwähnten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 – unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, – dies im Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Die belangte Behörde hat zu Recht darauf hingewiesen, dass viele der sich aus dem Strafregister näher ergebenden Verurteilungen einen Gewerbeausschlussgrund iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, GewO darstellen, wobei eine Tilgung noch nicht eingetreten ist. Dass diese Strafen einen Ausschlussgrund von der Ausübung der Gewerbeberechtigung bilden, weswegen ein Antrag auf Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeberechtigung gestellt wurde, wurde auch vom Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.07.2016 nicht in Abrede gestellt.

Bei diesem Verfahrensergebnis war wie im Spruch zu entscheiden.

römisch III.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hermann Riedler

(Richter)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.41.1074.3