Landesverwaltungsgericht Tirol
09.06.2016
LVwG-2016/17/0605-1
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.01.2016, Zl Ms-***1, betreffend Tiroler Mindestsicherung - Kostenzusicherung
zu Recht erkannt:
1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:
Mit Antrag vom 04.01.2016 begehrte der Beschwerdeführer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes aus der Tiroler Mindestsicherung. Aufgrund seiner Notlage beantragte er den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestsatz für Alleinstehende.
Mit Bescheid vom 28.01.2016, Zl Ms-***1, gab die belangte Behörde dem Antrag teilweise statt und gewährte dem Beschwerdeführer für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Leistungen:
Für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis 31.08.2016 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von EUR 471,24;
Für den Monat März 2016 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von EUR 75,40;
Für den Monat Juni 2016 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von EUR 75,40;
Kostenübernahme der monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis 31.08.2016;
Krankenhilfe in Form der Übernahme der erforderlichen Kosten für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis 31.08.2016 sofern dafür nicht ein Träger der Sozialversicherung oder Dritte aufkommen.
Gleichzeitig erhielt der Beschwerdeführer die Auflage, für den Fall, dass er keine Arbeit finde, der Behörde monatlich mindestens fünf schriftliche Nachweise seiner Bemühungen um Arbeit (Bewerbungsschreiben, Antwortschreiben und dgl.) vorzulegen.
Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus wie folgt:
Der Beschwerdeführer wohne im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter BB und es sei bereits mit Urteil des Landesverwaltungsgerichts vom 19.08.2015, Zl LVwG-2014/31/0785-2, festgehalten worden, dass beim Beschwerdeführer lediglich eine vorübergehende Arbeitslosigkeit vorliege. Die Selbsterhaltungsfähigkeit sei weggefallen und die Unterhaltspflicht der Eltern in der Folge wiederaufgelebt, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinstehendenrichtsatzes gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG nicht vorlägen. Aus dem Akt sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keine Miete zu bezahlen habe, sondern seine Mutter die Beherbergung in der gemeinsamen Wohnung in der Adresse1 übernehme und auch die Betriebskosten bezahle. Dies seien Kosten, welche die Mutter des Beschwerdeführers auch dann tragen müsse, wenn sie die genannte Wohnung alleine bewohnen würde, außerdem laufe der Mietvertrag nur auf Frau BB. Daher sei davon auszugehen, dass sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Beherbergung des Beschwerdeführers faktisch von seiner Mutter alleine getragen werden und sie damit einen Beitrag zum Unterhalt des Beschwerdeführers leiste. Aus diesem Grund werde die Pension der Mutter auch nicht erneut in die Bemessung der Sicherung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers eingerechnet. Die Höhe der gewährten Mindestsicherung betrage daher ohne Mietzuschuss EUR 471,24.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.02.2016 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führte dazu zusammengefasst aus wie folgt:
Die BH Z gehe unrichtigerweise davon aus, dass seine Mutter ihm gegenüber unterhaltspflichtig sei und es sich bei der gemeinsamen Wohnung um eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des TMSG handle. Dies sei tatsächlich nicht der Fall. Aufgrund unrichtiger Gesetzesanwendung gelange die Behörde verfehlt zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein privatrechtlicher Anspruch iSd Paragraph 17, Absatz eins, TMSG gegenüber seiner Mutter zustehe. Es bestehe jedoch kein Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Mutter, daher sei die im Bescheid angesprochene Beherbergung als Teil des Unterhaltes ohne jeden Belang.
Aus seiner Sicht gebühre ihm bei der Bemessung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes der uneingeschränkte bzw unverminderte Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG für Alleinstehende. Die Behörde gehe im bekämpften Bescheid davon aus, dass bei der gegenständlichen Bemessung die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG Anwendung finde, wenngleich das Einkommen der Mutter bei der Leistungsbemessung nicht nochmals in Anrechnung zur bringen sei. Das Einkommen der Mutter sei bei der Ermittlung des Mindestsatzes des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen.
Seine Mutter erbringe ihm gegenüber keinerlei Leistungen, auch nicht in Form eines Naturalunterhaltes. Angesichts der von ihm vorgelegten Unterlagen könne er sich nicht erklären, weshalb die Behörde davon ausgeht, dass er nicht selbsterhaltungsfähig sei, denn er sei tatsächlich selbsterhaltungsfähig. Er habe gegenüber der Behörde bereits mehrfach erklärt, dass ihm der unverminderte Richtsatz für Alleinstehende zustehe, dennoch gehe die Behörde unrichtig davon aus, dass er als „Volljähriger“ iSd Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG anzusehen sei. Diesbezüglich sei die rechtliche Beurteilung seitens der Behörde verfehlt. Die Erwägungen der Behörde zur Unterhaltspflicht der Mutter und einer aus der gemeinschaftlichen Wohnung resultierenden Lebensgemeinschaft seien unrichtig.
Nach ständiger Rechtsprechung des OGH entfalle die Unterhaltspflicht der Eltern bei Eintreten der Selbsterhaltungsfähigkeit und diese sei nach abgeschlossener Berufsausbildung zu bejahen. Da er bereits über eine Lehrabschlussprüfung zum EDV-Techniker verfüge, sei er grundsätzlich in der Lage ein Einkommen entsprechend seiner Bedürfnisse zu erzielen. Das bloße Nichtnachgehen einer Beschäftigung führe laut Rechtsprechung gerade nicht automatisch zum Wiederaufleben der Unterhaltspflicht. Der Wegfall der Selbsterhaltungsfähigkeit aufgrund einer gewissen Dauer der Arbeitslosigkeit komme in Anbetracht des derzeitigen Arbeitsmarktes einer Diskriminierung gleich.
Aufgrund dieser Umstände sei ihm der gesetzliche Mindestrichtsatz für Alleinstehende in voller, abzüglich der bereits zugesprochenen Leistungen zu bewilligen.
römisch II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer stellte am 04.01.2016 einen Antrag auf Mindestsicherung betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Aus diesem Antrag geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2010 arbeitslos ist, wobei sein letzter Nettolohn EUR 591,19 betragen hat. Pflegegeld oder Familienbeihilfe bezieht der Beschwerdeführer nicht. Als höchste abgeschlossene Ausbildung gab der Beschwerdeführer an, die Lehrabschlussprüfung als EDV-Techniker absolviert zu haben. Aufgrund seiner aus der Arbeitslosigkeit resultierenden Notlage beantragte er den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestsatz für Alleinstehende. Bezüglich seiner Wohnverhältnisse gab er an, dass er zusammen mit seiner Mutter BB, geboren am xx.xx.xxxx, in einer Mietwohnung in der Adresse1 wohnt. Die Wohnung besteht aus drei Zimmern und hat eine Größe von 68,68 m². Ausserdem gab der Beschwerdeführer an, dass er weder Miete noch Betriebskosten zu bezahlen hat, da er zu seinen Ausgaben die diesbezüglichen Kosten jeweils mit „€ 0“ angegeben hat. Lediglich Stromkosten iHv monatlich EUR 59,00 und sonstige Ausgaben für Internet, Telefonie und dgl. iHv monatlich ca EUR 40,00 hat der Beschwerdeführer als Ausgaben laut eigenen Angaben aufzuwenden.
Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Z, Zl Ms-***x, sowie dem durchgeführten Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.
Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers ist folgendes auszuführen:
Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit im Falle des Beschwerdeführers bereits eingetreten war. Er ist volljährig, verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung und es liegen keine die Arbeitsfähigkeit ausschließenden Umstände vor (RIS-Justiz RS0047621).
Aufgrund des erstinstanzlichen Aktes steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer bereits seit Oktober 2010 arbeitslos ist. Er verfügt zwar über eine abgeschlossene Berufsausbildung – er hat die Lehrabschlussprüfung zum EDV-Techniker absolviert – jedoch nicht über ein Beschäftigungsverhältnis. Entsprechend den Aufforderungen der Behörde hat der Beschwerdeführer regelmäßig Bescheinigungen seiner Bemühungen, eine Beschäftigung zu finden, vorgelegt. Hinweise auf eine durch den Beschwerdeführer schuldhaft herbeigeführte Arbeitslosigkeit oder die Ausschlagung konkreter Beschäftigungsangebote sind dem erkennenden Gericht keine zur Kenntnis gebracht worden. In Anbetracht dieser Umstände und der nunmehr über 5,5 Jahre andauernden Arbeitslosigkeit, steht fest, dass es sich hierbei nicht bloß um eine vorübergehende Arbeitslosigkeit handelt.
Zumal der Beschwerdeführer über keinerlei Einkommen, Pflegegeld- oder Familienbeihilfebezüge verfügt, liegt auch keine bloß vorübergehende Einkommensminderung, sondern vielmehr der Verlust der einmal eingetretenen Selbsterhaltungsfähigkeit vor (Vgl OGH 20.04.1993 1 Ob 524/93). Anzumerken ist an dieser Stelle noch, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen der Selbsterhaltungsfähigkeit in seiner Beschwerde lediglich behauptet hat. Er hat allerdings nichts vorgebracht, dass er sich tatsächlich selbst erhalten kann.
Der Verlust der Selbsterhaltungsfähigkeit hat grundsätzlich das Wiederaufleben der Unterhaltspflicht zur Folge (Barth/Dokalik/Potyka, ABGB (MTK)24 (2014), S 158).
Bezüglich der Unterhaltspflicht der Mutter des Beschwerdeführers wurde bereits mit Erkenntnis des LVwG vom 19.08.2015, LVwG-2014/31/0785-2, und vom 18.08.2015, LVwG-2014/17/0805-9, festgestellt, dass Frau BB aufgrund ihres eigenen geringen monatlichen Pensionseinkommens auf eine Ausgleichszulage angewiesen ist, um das Existenzminimum überhaupt zu erreichen und kann demgemäß kein über die zu berechnende Mindestsicherungsleistung übersteigendes Einkommen lukrieren. Es ist daher keine Unterhaltsleistung in Form von Geldleistungen an den Beschwerdeführer möglich gewesen. Die Mutter des Beschwerdeführers übernimmt faktisch jedoch die mit der Beherbergung des Beschwerdeführers einhergehenden Kosten. Dies hat der Beschwerdeführer auch nicht bestritten. In seinem Antrag gab er lediglich an, 50 % der Stromkosten zu bezahlen, jedoch weder Miet- noch Betriebskosten.
Die Mutter des Beschwerdeführers erbringt gegenüber ihrem Sohn eine Unterhaltsleistung in in Form der Beherbergung und damit der Deckung des Wohnbedarfs des Beschwerdeführers. Dies wurde von der belangten Behörde bereits insofern berücksichtigt, als die Pension der Frau BB bei der Bemessung der Sicherung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers nicht eingerechnet wurde.
römisch III. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt, steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage fest. Es waren keine für die zu lösenden Rechtsfragen relevanten strittigen Tatsachenfragen noch besondere Fragen der Beweiswürdigung zu klären.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, zumal aufgrund der Aktenlage erkennbar ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
römisch IV. Rechtliche Erwägungen:
Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, TMSG ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (Litera a,), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (Litera b,) bzw die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (Litera c,).
Leistungen der Mindestsicherung sind gemäß Paragraph eins, Absatz 4, TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, leg cit, wer
a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
Im verfahrensgegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes aufgrund Arbeitslosigkeit beantragt.
Nach Paragraph 5, Absatz eins, TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Gemäß Absatz 2, leg cit beträgt der Mindestsatz für
a) Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v. H.,
b) Volljährige, die nicht unter Litera a, fallen 56,25 v. H.,
c) Minderjährige, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 24,75 v. H.
des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins,
Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, TMSG hat die Landesregierung für jedes Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach Paragraph 5, für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.
Die Mindestsätze orientieren sich am Ausgleichszulagensatz iHv EUR 882,78 (brutto). Demnach ergibt sich für das Kalenderjahr 2016 ein Mindestsatz für Alleinstehende iHv EUR 628,32 und für Volljährige, die nicht alleinstehend oder alleinerziehend sind iHv EUR 471,24 (Vgl www.sozialhilfetirol.at/mindestsatz).
Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, ist das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen. Gemäß Absatz 2, leg cit zählt zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, hat, auch das Einkommen der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
Absatz 3, leg cit normiert, dass wenn der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, hat, diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen ist, soweit sie
a) regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
b) in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.
Selbsterhaltungsfähigkeit im vollen Sinne ist erst gegeben, wenn das Kind sämtliche Unterhaltsbedürfnisse im Rahmen der bestimmten konkreten Lebensverhältnisse aus eigenen Kräften zu finanzieren im Stande ist. Im Falle (voller) Selbsterhaltungsfähigkeit vermindert sich der Unterhaltsspruch gegen den Elternteil auf null, fällt also weg (RIS-Justiz RS0047602).
Wie bereits dargelegt, fehlt es dem Beschwerdeführer an einer solchen Selbsterhaltungsfähigkeit, zumal er über keinerlei Einkommen verfügt und seit über fünf Jahren arbeitslos ist. Zudem spricht schon die Beherbergung gegen das Vorliegen der Selbsterhaltungsfähigkeit (VwGH vom 27.04.2016, Zl 2013/10/0076). Die Mutter des Beschwerdeführers kommt ihrer – wiederaufgelebten – Unterhaltsverpflichtung insofern nach, als sie für die Beherbergung des Beschwerdeführers in der gemeinsamen Wohnung sorgt.
Dabei handelt es sich zweifelsfrei um eine bedarfsdeckende Leistung Dritter iSd Paragraph 18, TMSG. Dass der Wohnbedarf des Beschwerdeführers durch die Kostentragung der gemeinsamen Wohnung durch seine Mutter erfolgt, spiegelt sich bereits im Antrag des Beschwerdeführers wider, in dem er ausdrücklich Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes begehrt, während der Zusatz „bzw Wohnbedarfs“ vom Antrag gestrichen wurde. Letztlich hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben keine aus seiner Wohnsituation erwachsenden Kosten im Sinne von Miet- oder Betriebskosten.
Unterhaltsleistungen in Form von Geldleistungen erhält der Beschwerdeführer zwar keine von seiner Mutter, dies wurde von der belangten Behörde allerdings bereits insofern berücksichtigt, als die Pension der Frau BB bei der Bemessung der Sicherung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers für den Leistungszeitraum 01.02.2016 bis 31.08.2016 nicht eingerechnet wurde.
In Ermangelung der Selbsterhaltungsfähigkeit, ist der Beschwerdeführer nicht als Alleinstehender iSd Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG, sondern als Volljährige Person iSd Absatz 2, Litera b, leg cit anzusehen, zumal die Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinstehendenrichtsatzes des Absatz 2, Litera a, l, e, g, cit nicht vorliegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner
(Richterin)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.17.0605.1