Gericht

Landesverwaltungsgericht Tirol

Entscheidungsdatum

18.01.2016

Geschäftszahl

LVwG-2015/16/2035-3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Herrn A A, Z, vertreten durch Rechtsanwälte B B, Adresse 1, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 20.07.2015, Zl ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.01.2016

zu Recht erkannt:

1.           Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und werden die Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

2.           Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, Überschreitungen der mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 19.05.2015, Zl *** sowie vom 29.05.2012, Zl ***, genehmigten Betriebszeit am 10.05.2015 bis 03.40 Uhr und am 17.05.2015 bis 04.15 Uhr begangen zu haben und dadurch die Betriebsanlage geändert zu haben bzw eine genehmigungspflichtige Änderung betrieben zu haben. Wegen der Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz eins und Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 in Verbindung mit mit den zitierten Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn über den Beschwerdeführer zu 1 und 2 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von jeweils 28 Stunden, zuzüglich der Verfahrenskosten römisch eins. Instanz verhängt.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bestreitet der Berufungswerber die Übertretungen mit dem Hinweis auf den maßgeblichen Betriebsanlagenbescheid vom 29.05.2012, Zl ***, und die dazugehörige Einschränkung der Sperrzeit von 17.00 Uhr bis 03.00 Uhr der gewerberechtlichen Verhandlung vom 17.03.2009. Damit sei klar, dass die Betriebszeit bis 04.00 Uhr gleich geblieben wäre (siehe auch den lärmtechnischen Befund vom 15.11.2011, Zl ***, Seite 5 letzter Satz). Der Beschwerdeführer beantragt eine Verhandlung und die Einstellung des Verfahrens. Bei der mündlichen Verhandlung bei der Beweis aufgenommen wurde durch die Verlesung des Betriebsanlagenaktes und die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt ist zu Tage getreten, dass die Betriebszeit bei bis 04.00 Uhr verblieben ist und die belangte Behörde damit von einem falschen Vorhalt ausgegangen ist. Ausgehend von der Betriebszeit ist kein Verstoß nachweisbar.

Rechtslage:

Strafbestimmungen

Paragraph 366,

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer

1.          ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;

2.          eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt;

3.          eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f);

3a.        einen Gastgarten entgegen einem Bescheid gemäß § 76a Abs. 4 oder Abs. 5 betreibt;

4.          entgegen § 69 Abs. 1 oder § 71 Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör in den inländischen Verkehr bringt oder im Inland ausstellt;

5.          eine Übereinstimmungserklärung gemäß § 71 Abs. 3 abgibt oder ein Zeichen oder eine Plakette gemäß § 71 Abs. 6 anbringt, obwohl die Maschine, das Gerät, die Ausrüstung oder deren Teile oder Zubehör nicht den Anforderungen der gemäß § 71 Abs. 4 erlassenen Verordnungen oder den in der Übereinstimmungserklärung angeführten Bestimmungen einschlägiger Normen entsprechen;

6.          die Hinweispflicht gemäß § 71 Abs. 7 verletzt;

7.          entgegen § 84c nicht alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten oder deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen;

8.          die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung (§ 137 Abs. 1) ausübt, ohne in einem Mitgliedstaat im Sinne der Richtlinie 2002/92/EG eingetragen zu sein, soweit nicht Z 1 zutrifft; dem ist gleich zu halten, wenn eine Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausgeübt wird, obwohl eine Ruhendmeldung im GISA (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister) vermerkt worden ist;

9.          entgegen § 127 Abs. 3 eine Pauschalreise veranstaltet, ohne in das Veranstalterverzeichnis eingetragen zu sein oder sich einer fremden Eintragung bedient.

(2) Absatz eins, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden, wenn eine Gewerbeberechtigung, die auf ein an einen Befähigungsnachweis gebundenes Gewerbe lautet, in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird; desgleichen ist Absatz eins, Ziffer eins, nicht anzuwenden, wenn eine Gewerbeberechtigung, die auf ein in der Form eines Industriebetriebes ausgeübtes Gewerbe lautet, nicht in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, sofern in diesem Fall der Gewerbeinhaber den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringt.

Paragraph 81,

(1) Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

(2) Eine Genehmigungspflicht nach Absatz eins, ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:

1.          bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß § 79c Abs. 2,

2.          Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 oder § 79b,

3.          Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des § 82 Abs. 1,

4.          Bescheiden gemäß § 82 Abs. 3 oder 4 entsprechende Änderungen,

5.          Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, daß der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs. 1 zu behandeln ist.

6.          Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 fallen oder in Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind, sofern § 76 Abs. 3 nicht entgegensteht,

7.          Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,

8.          Sanierung gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988,

9.          Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,

10.        Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit. c),

11.        Änderungen von vorübergehender, vier Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, vorgenommen werden.

(3) Der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen gemäß Absatz 2, Ziffer 5,, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen gemäß Absatz 2, Ziffer 7,, Ziffer 9 und Ziffer 11, sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das ersetzte Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides gemäß Paragraph 345, Absatz 6, aufzubewahren.

(4) Im Fall einer genehmigungspflichtigen Änderung nach Absatz eins,, jedoch mindestens alle sieben Jahre, ist das Abfallwirtschaftskonzept fortzuschreiben. Die Fortschreibung einer gültigen Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 342 vom 22. 12. 2009, Sitzung 1, gilt als Fortschreibung im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Da die Behörde schon von einem falschen Vorhalt der Betriebszeit ausgegangen ist, ist die Übertretung nicht nachweisbar. Auch der tatsächliche Wille zur Abänderung der Betriebsanlage ist nicht nachweisbar.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christoph Lehne

(Richter)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.16.2035.3