Landesverwaltungsgericht Tirol
11.06.2015
LVwG-2014/30/2924-12
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die mit Schriftsatz vom 16.10.2014 eingebrachte Beschwerde der Bürgermeister BR Dr. A B, Dir. Mag. C D, NR Mag. E F, Ing. G H, N O, römisch eins J und K L, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johannes Hibler, Tiroler Straße 30, 9900 Lienz, gegen den von der Bezirkshauptmannschaft P erlassenen Bescheid vom 19.09.2014, Zl *****,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Gemäß Paragraph 13, Vereinsgesetz ergeht an die Vereinsgründer BR Dr. A B, Dir. Mag. C D, NR Mag. E F, Ing. G H, N O, römisch eins J und K L die ausdrückliche Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit auf Grundlage der im Rahmen des Beschwerdeverfahren insbesondere hinsichtlich des Vereinsnamens abgeänderten, mit dem Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichts Tirol versehenen und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde liegenden und als Anlage angeschlossenen Vereinsstatuten des Vereins „Naturraum M“.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
römisch eins. Sachverhalt:
Die Bezirkshauptmannschaft P hat mit Bescheid vom 19.09.2014, Zl *****, die von den im Betreff genannten Bürgermeistern am 8.8.2014 angezeigte Gründung des Vereins mit der Bezeichnung „Naturpark M“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Vereinsgesetz i.V.m. Artikel 11, Absatz 2, EMRK nicht gestattet, weil der gewählte Vereinsname „Naturpark M“ irreführend sein könnte und zur Aufnahme der Vereinstätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche.
In der rechtzeitig vom Rechtsvertreter der Vereinsgründer (Proponenten) eingebrachten Beschwerde wurde begründend und umfassend ausgeführt, warum weder die Statuten noch der gewählte Vereinsname gesetzwidrig oder irreführend seien. Es wurde mit der Beschwerde beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben in eventu dahingehend abzuändern, dass anstelle der Nichtgestattung der Vereinsgründung an die Proponenten und Antragsteller die ausdrückliche Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit mit Bescheid ergehen möge.
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Im Beschwerdeverfahren wurden Erhebungen über die bereits bestehenden nach dem Naturschutzgesetz verordneten fünf Tiroler Naturparks samt deren behördlich genehmigten Träger- bzw. Unterstützungsvereinen durchgeführt. Weiters wurde am 19.05.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zur Verhandlung erschienen der Vereinsgründer BGm. BR Dr. A B und Herr RA Dr. Johannes Hibler als Rechtsvertreter aller sieben Vereinsgründer.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung hat der Rechtsvertreter mitgeteilt, dass im Auftrag der sieben Vereinsgründer (Proponenten) der Vereinsname „Naturpark M“ in allen Bestimmungen der Satzungen auf den Vereinsnamen „Naturraum M“ abgeändert wird. Weiters wird Paragraph 9, Absatz 8, 2. Satz gestrichen (hier war ein Vertreter des Landes Tirol vorgesehen) und in Paragraph 11, Absatz eins, wird der 3. Satz vor den Beginn der Aufzählung wie folgt abgeändert: „Dem Vorstand gehören weiters nach einem etwaigen freiwilligen Beitritt der jeweiligen Institutionen zumindest an:“
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat sich in der Beschwerdeverhandlung verpflichtet, die in der Verhandlung dargetanen Veränderungen bzw Abänderungsvorschläge binnen Wochenfrist in die bereits vorliegenden und eingereichten Statuten einzuarbeiten und die nunmehr abgeänderten Statuten dem Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorzulegen. Die Zustimmung der Proponenten für die Abänderungen lege bereits vor. Der Rechtsvertreter verwies diesbezüglich nochmals auf die ihm erteilten Vollmachten.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ist der Vorlageverpflichtung nachgekommen und hat die im Sinne des Ergebnisses der Beschwerdeverhandlung vom 19.05.2015 abgeänderten Vereinsstatuten des nunmehr auf den Namen „Naturraum M“ lautenden Vereins dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Die vorgelegten und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde liegenden Statuten des Vereins „Naturraum M“ sind der gegenständlichen Entscheidung als mit Genehmigungsvermerk versehene Anlage angeschlossen.
römisch II. Rechtliche Grundlagen:
Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Vereinsgesetzes und der EMRK lauten wie folgt:
„Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist
Paragraph 12,
(1) Die Vereinsbehörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 11, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit Bescheid zu erklären, dass die Gründung eines Vereins nicht gestattet wird, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre.
(2) Eine Erklärung gemäß Absatz eins, muss ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige bei der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen.
(3) Ergibt eine erste Prüfung der vorgelegten Statuten Anhaltspunkte dafür, dass der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig sein könnte, so kann die Vereinsbehörde, wenn dies zur Prüfung dieser Fragen im Interesse eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, die in Absatz 2, angeführte Frist mit Bescheid auf längstens sechs Wochen verlängern.
(4) Ein Bescheid gemäß Absatz 3, muss ohne unnötigen Aufschub schriftlich und unter Angabe der Gründe erlassen werden. Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(5) Ein Bescheid gemäß Absatz eins, gilt hinsichtlich der in Absatz 2, angeführten und allenfalls gemäß Absatz 3, verlängerten Frist auch dann als rechtzeitig erlassen, wenn seine Zustellung innerhalb dieser Frist an der in der Errichtungsanzeige angegebenen Abgabestelle versucht worden ist.
Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit
Paragraph 13,
(1) Ergeht binnen vier, im Fall einer Verlängerung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, binnen längstens sechs Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige keine Erklärung gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, so gilt das Schweigen der Vereinsbehörde als Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit. Der mit Fristablauf entstandene Verein (Paragraph 2, Absatz eins,) kann seine Tätigkeit beginnen. Die Vereinsbehörde hat den Anzeigern eine unbeglaubigte Abschrift der Statuten und einen Auszug aus dem Vereinsregister zu übermitteln.
(2) Schon vor Fristablauf kann an die Anzeiger mit Bescheid eine ausdrückliche Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit ergehen, sobald die Vereinsbehörde zu einer Erklärung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, keinen Anlass sieht. Der Einladung ist eine unbeglaubigte Abschrift der Statuten und ein Auszug aus dem Vereinsregister anzuschließen.
Artikel 11 EMRK - Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.
(2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, dass die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.
römisch III. Rechtliche Erwägungen:
Vorab wird darauf hingewiesen, dass es für alle fünf nach dem Tiroler Naturschutzgesetz von der Tiroler Landesregierung verordneten Tiroler Naturparks behördlich nicht untersagte Träger- bzw. Unterstützungsvereine gibt, die teilweise den gleichen Namen wie der jeweilige Naturpark tragen (z.B. Naturpark Tiroler Lechtal) und wie z.B. im Falle des Naturpark Kaunergrat (Pitztal – Kaunertal) auch bereits längere Zeit vor der Naturparkverordnung durch die Tiroler Landesregierung gegründet wurden. Trotzdem verbleiben rechtliche Bedenken, wenn ein Verein denselben Namen führt, wie ein etwaig nach dem Tiroler Naturschutzgesetz zu verordnender Naturpark, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass zurzeit und auch in absehbarer Zeit (Auskunft der Umweltschutzabteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung) nicht mit einer diesbezüglichen Naturparkverordnung betreffend den Fluss M zu rechnen ist.
Durch die im Beschwerdeverfahren erfolgte Änderung des Vereinsnamens auf nunmehr „Naturraum M“ wurden die Bedenken der belangten Behörde, die schlussendlich zum angefochtenen Untersagungsbescheid führten, beseitigt. Dem Prinzip der freiwilligen Vereinsmitgliedschaft folgend wurden noch geringfügige aber notwendige Statutenänderungen insbesondere in den Paragraphen 4,, 9 und 11 veranlasst und in die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde liegenden Statuten eingearbeitet.
Der Verein „Naturraum M“ ist aufgrund der von den Vereinsgründern im Beschwerdeverfahren abgeänderten und vorgelegten und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde liegenden Statuten, die als mit Genehmigungsvermerk versehene Anlage der gegenständlichen Entscheidung angeschlossen sind, weder nach seinem Zweck noch nach seinem nunmehrigen Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig iSd Artikel 11, Absatz 2, EMRK. Folglich war daher der Beschwerde der Vereinsgründer stattzugeben, der angefochtene „Untersagungsbescheid“ der belangten Behörde aufzuheben und iSd Paragraph 13, Vereinsgesetz die ausdrückliche Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit auszusprechen.
römisch IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rudolf Rieser
(Richter)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.30.2924.12