Gericht

Landesverwaltungsgericht Tirol

Entscheidungsdatum

20.05.2015

Geschäftszahl

LVwG-2014/14/1789-4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde des Herrn A B, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 27.05.2014, Zahl SG-**-2014, auf Grund der Verhandlungen vom 23.02.2015 sowie 12.05.2015,

zu Recht erkannt:

1.    Gemäß § 50 VwGVG iVm § 38 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2.    Gemäß § 25a VwGG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen 6 Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien oder die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1014 Wien, erhoben werden. Die Verfassungs-gerichtshofbeschwerde ist direkt bei diesem, die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von EUR 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T wurde dem Beschwerdeführer Nachstehendes angelastet:

Es wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

Der Beschuldigte, Herr B A, geb. am xx.xx.xxxx, whft. in S, Adresse, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der B GmbH, zu verantworten, dass durch einen Mitarbeiter der B GmbH zumindest am 23.12.2013 um 17.20 Uhr im Wohnhaus des Herrn C D in U, Adresse, durch das „Ausbrennen des Kamins“ Tätigkeiten des reglementierten Gewerbes „Rauchfangkehrer gemäß Paragraph 94, Ziffer 55 der GewO 1994“, ausgeübt worden sind, obwohl die B GmbH nicht im Besitze einer hiezu erforderlichen Gewerbeberechtigung des Rauchfangkehrers ist.

Das von der ha. Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass laut Auskunft der Wirtschaftskammer Tirol, Innungsmeister der Rauchfangkehrer, „die Überprüfung, das Reinigen von Rauchfängen nach der Gewerbeordnung alleiniger Tätigkeitsbereich des Rauchfangkehrers ist. Auch das Reinigen des Heizkessels, welche lediglich jenen Installateuren als Zusatzrecht erlaubt ist, die auch Heizkessel einbauen dürfen, steht dem eingeschränkten Brennerservice nicht zu. Eine eingeschränkte Gewerbeberechtigung für Brennerservice (wie im gegenständlichen Fall der B GmbH) umfasst somit keine rauchgasseitige Reinigung des Heizkessels, schon gar nicht die Reinigung des Rauchrohres und des Fanges."

Der Beschuldigte hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraphen 366, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit 1 Absatz 4, GewO 1994 idgF in Anwendung des Paragraph 9, VStG 1991 begangen.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über den Beschuldigten gemäß Paragraph 366, – Einleitungssatz – Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung eine Geldstrafe in der Höhe von

€ 500,00

verhängt.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von

5 Tagen.

Der Beschuldigte hat gemäß Paragraph 64, Absatz eins, VStG 1 1991 in der geltenden Fassung 10% als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der verhängten Strafe, das sind

€ 50,00

zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Der Gesamtbetrag (Strafen und Verfahrenskosten) beträgt daher € 550,00.“

Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zH seines Vertreters am 02.06.2014 zugestellt.

Innerhalb offener Beschwerdefrist wurde nachangeführte Beschwerde erhoben:

„Als Beschwerdegründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten.

1.   Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 27.5.2014 wird dem Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der B GmbH zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass durch einen Mitarbeiter der B GmbH zumindest am 23.12.2013 um 17.20 Uhr im Wohnhaus des Herrn C D in U, Adresse, durch das „Ausbrennen des Kamins" Tätigkeiten des reglementierten Gewerbes „Rauchfangkehrer gemäß § 94 Zif. 55 GewO 1994“ ausgeübt worden wären, obwohl die B GmbH nicht im Besitz einer hiezu erforderlichen Gewerbeberechtigung des Rauchfangkehrers sei.

Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraphen 366, Absatz eins, Zif. 1 i.V.m. 1 Absatz 4, GewO 1994 in Anwendung des Paragraph 9, VStG begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 500,00 zuzüglich Verfahrenskosten (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen) verhängt.

Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass die Erstbehörde den von ihr festgestellten Sachverhalt auf den Brandbericht der Polizeiinspektion römisch fünf vom 22.1.2014, GZ: E1/***74/2013, stützt. Der rechtlichen Beurteilung legt die Erstbehörde die Stellungnahme des Innungsmeisters der Rauchfangkehrer, Herrn Mag. F, zugrunde.

2.  Zutreffend führt die Erstbehörde zunächst aus, dass gemäß § 1 Abs, 4 GewO 1994 auch eine einmalige Handlung als regelmäßige Tätigkeit gilt, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Nach st. Rsp. wird eine Wiederholungsabsicht regelmäßig dann angenommen werden dürfen, wenn die Begleitumstände einer einmaligen Handlung so geartet sind, dass aus ihnen geschlossen werden kann, es werde mit dieser einmaligen Handlung nicht sein Bewenden haben (VwGH 11.11.1998, Zl. 98/04/0050). Zutreffend sind weiters die rechtlichen Ausführungen des Innungsmeisters der Rauchfangkehrer dahingehend, dass die Überprüfung und das Reinigen von Rauchfängen nach der Gewerbeordnung in den alleinigen Tätigkeitsbereich des Rauchfangkehrers fallen und eine eingeschränkte Gewerbeberechtigung für Brennservice keine rauchgasseitige Reinigung eines Heizkessels umfasst. Auch führt der Innungsmeister richtig aus, dass hinsichtlich des Ausbrennens von Kaminen zusätzlich noch die Tiroler Feuerpolizeiordnung heranzuziehen ist.

3.   Weder der Beschwerdeführer selbst noch Mitarbeiter der Fa. B GmbH führen irgendwelche Ausbrennarbeiten an Kaminen durch.

Beim gegenständlichen Fall hatte Herr C B, der den Betrieb des Beschwerdeführers gegründet hatte und seit mehr als 40 Jahren in diesem Gewerbe tätig ist, ohne dass es zu irgendwelchen, verwaltungsbehördlich relevanten Malversationen gekommen ist, die Aufgabe, den Kessel der Familie D einer Überprüfung zu unterziehen, da Anrainer über Geruchsbelästigung geklagt hatten.

C B machte Herrn C D im Vorfeld darauf aufmerksam, dass die Beiziehung eines Rauchfangkehrers erforderlich sei. Dieser entgegnete ihm, dass dies nicht (mehr) notwendig sei, da dieser gerade einmal ein paar Tage vorher persönlich vor Ort gewesen sei. Auf diese Angaben vertrauend sah Herr B daher keine Notwendigkeit mehr, einen Rauchfangkehrer beizuziehen, da er davon ausging, dass dabei auch der Kamin insbesondere im Hinblick auf die Ablagerung von brennbaren Reststoffen kontrolliert wurde. Dabei hätte diesem nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers jedenfalls auffallen müssen, dass der gesamte Kamin bis zum Dach durchgehend mit brennbaren Ablagerungen belegt war.

Für Herrn B wiederum war dieser Umstand in keinster Weise vorhersehbar. Wären diese Ablagerungen tatsächlich nicht vorhanden gewesen, wäre es jedenfalls nicht zum gegenständlichen Kaminbrand gekommen.

B e w e i s :            - ZV C D, Adresse, U

                                     - ZV C B, p.A. des Verdächtigen

                                     - weitere Beweise Vorbehalten

4.  Selbst dann, wenn Herr C B den Brenner normal in Betrieb genommen hätte, wäre es wohl zu einem - unkontrollierten (!) - Kaminbrand während der Nachtstunden bei Stillstand des Brenners, nämlich dann, wenn vermehrt Sauerstoff in die Anlage eintritt, gekommen.

C B wollte lediglich mit dem kleinen Papierstück, das er entzündet hatte, den Zug des Kamines kontrollieren (und nicht den Kamin in Brand setzen oder gar ausbrennen). Unter herkömmlichen bzw. gewöhnlichen Umständen hätte dies keine wie immer gearteten Auswirkungen gehabt.

Bestritten wird deshalb nochmals dezidiert, dass Herr B beabsichtigt hatte, den Kamin auszubrennen. Er wollte - wie ausgeführt - lediglich den Kaminzug herstellen bzw. kontrollieren.

Nachdem der Kamin Brand gefangen hatte, hatte Herr B alles in seiner Macht stehende unternommen, um Schaden abzuwehren (Benachrichtigung des Rauchfangkehrers, der Feuerwehr, Selbstkontrolle durch Besteigen des Dachbodens usw.).

B e w e i s :            - wie bisher

                                     - weitere Beweise Vorbehalten

5.  Nach § 37 AVG ist es der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Bereits in der Rechtfertigung vom 31.3.2014 hat der Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Standpunktes, nämlich dass der bei der B GmbH beschäftigte Mitarbeiter am 23.12.2013 keine Tätigkeiten des reglementierten Gewerbes „Rauchfangkehrer" gemäß Paragraph 94, Zif. 55 GewO 1994 vorgenommen hat, die Einvernahme der Zeugen C D und C B beantragt. In pflichtwidriger Weise hat die Erstbehörde die Beweisaufnahme unterlassen und dem festgestellten Sachverhalt einzig und allein den Brandbericht der Polizeiinspektion römisch fünf vom 22.1.2014 zugrunde gelegt. Das Übergehen der angebotenen Beweise unter Vorwegnahme der Beweiswürdigung stellt eine in einem Rechtsstaat nicht zu tolerierende Vorgehensweise dar, weshalb der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet ist.

Des Weiteren enthält der angefochtene Bescheid keine Feststellungen dahingehend, weshalb die Begleitumstände im gegenständlichen Fall so geartet wären, dass aus ihnen geschlossen werden kann, es werde mit dieser einmaligen Handlung nicht sein Bewenden haben. Auch aus diesem Grund ist das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben.

B e w e i s :            - wie bisher

6.  Es werden sohin gestellt nachstehende

A N T R Ä G E :

1.  Das Verwaltungsgericht Tirol möge der vorliegenden Berufung Folge geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

2.   Das Verwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, die angebotenen Beweise aufnehmen und in weiterer Folge wie in Pkt. 1 angeführt vorgehen.“

In Folge der erhobenen Berufung wurde am 23.02.2015 sowie am 12.05.2015 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Es wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft T mit der Zl SG-**-2014 sowie Einvernahme des Beschwerdeführers, des Zeugen C B, des Zeugen C D und Einvernahme von Frau römisch eins J. Es wurde Einsicht genommen in die Rechnung der Firma B vom 06.11.2013 mit der Nr 13-01873, die Rechnung vom 22.08.2012 mit der Nr 12-01205, in die Rechnung vom 30.06.2007 mit der Nr 06-03427 sowie in die Rechnung vom 20.01.2014 mit der Nr 13-02481 sowie in den Lieferschein mit der Nr 50573, in den Lieferschein mit der Nr 50082 und den Lieferschein mit der Nr 51597.

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Beschwerdeführer ist sowohl handelsrechtlicher als auch gewerblicher Geschäftsführer der Firma B GmbH, die ihren Sitz in römisch zehn, Adresse hat. Die vorgenannte Firma verfügt über das Gewerbe Heizungstechnik, eingeschränkt auf Brennerservice, seit 26.02.2008.

Am 23.12.2013 kam es in U, Adresse, bei Herrn C D gegen 17.20 Uhr zu einem Kaminbrand. Auf Grund dieses Umstandes musste zur Kontrolle des Kaminbrandes die Feuerwehr U ausrücken. In weiterer Folge kam auch Frau römisch eins J, die Kaminkehrerin, die rund 100 Meter vom Haus von Herrn C D entfernt ihren Betrieb hat, dazu.

Bevor es zum Kaminbrand gekommen ist, war der Vater des Beschwerdeführers beim Herrn D, da die Firma B angerufen wurde, dass es Probleme mit dem Brenner der Heizanlage gibt. C D wurde von Nachbarn aufmerksam gemacht, dass es stinkt. Von Herrn C B wurde versucht den Brenner zu starten und wurde festgestellt, dass etwas nicht stimmt. In weiterer Folge entzündete Herr C B ein Papier oder einen Fetzen und hielt diesen beim Verbindungsrohr von der Heizanlage zum Kamin hinein, wobei es zu dem gegenständlichen Kaminbrand kam.

Zuvor war Herrn C B erklärt worden, dass der Kaminkehrer den Kamin gekehrt hat.

Das Haus des Herrn C D verfügt über drei Kaminstränge, wobei ein Kamin an den Heizkessel der Ölanlage angeschlossen ist, bei den anderen zwei Kaminen sind Öfen angeschlossen.

Die Kaminkehrerin römisch eins J gab anlässlich ihrer Einvernahme an, dass man bei Holz/Kohle Kamine ausbrennt, nicht jedoch Kamine bei denen ein Ölofen angeschlossen ist. Das Ausbrennen eines Kamins wird auch nicht beim Kessel vorgenommen sondern an der Sohle beim Kamintürl. Sie äußerte sich auch dahingehend, dass es ungewöhnlich ist, dass ein Ölkaminzug Feuer fängt.

Sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Zeugen C B wird bestritten, dass die Absicht bestand, den Kamin auszubrennen.

Frau römisch eins J gegenüber wurde erklärt, dass der Kaminbrand sich auf Grund einer Zugprobe mit einem Fetzen entwickelt hat.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass einander widersprechende Beweisergebnisse vorliegen, wobei nicht gesagt werden kann, dass die eine Version glaubwürdiger ist als die andere. Von Herrn D wurde ausgeführt, dass der Kaminkehrer rund einen Monat vorher gekehrt hat und dass C B den Kamin ausbrennen wollte. Frau J gab an, dass die Heizung am 16.07.2013 gereinigt wurde und somit die Kehrung rund ein halbes Jahr zurücklag. Sie gab auch an, dass man einen Kamin an der Sohle ausbrennt, nicht am Rohr, sodass die Vorgangsweise des C Bs als ungewöhnlich anzusehen ist, wenn man davon ausgeht, dass er einen Kamin ausbrennen wollte. Zudem werden Kamine nur bei Holz- und Kohleöfen ausgebrannt, nicht jedoch Ölofen. Bei den Kaminen des Hauses von Herrn D gibt es an der Sohle Kamintüren.

Nach dem Grundsatz in-dubio-pro-reo war der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

Was die Frage der Zulässigkeit der ordentlichen Revision erlangt, so ist darauf zu verweisen, dass eine solche unzulässig ist, wenn keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzlich Bedeutung zukommt. Gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Klaus Dollenz

(Richter)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.14.1789.4