Landesverwaltungsgericht Tirol
10.03.2015
LVwG-2015/40/0257-1
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des A B, geb xx.xx.xxxx, Adresse, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 17.12.2014, Zl SG-***-2014,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde spruchgemäß Nachstehendes festgestellt:
„Die Bezirkshauptmannschaft T als Gewerbebehörde römisch eins. Instanz gemäß Paragraph 333, Absatz eins, GewO 1994 entscheidet gemäß Paragraph 348, Absatz eins, GewO 1994, dass auf der Homepage Webadresse vom Beschuldigten Tätigkeiten angeboten werden, bei denen es sich um Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GewO 1994 handelt und zwar um das reglementierte Gewerbe des Reisebüros gemäß Paragraph 94, Ziffer 56, GewO 1994.“
Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass von der Bezirkshauptmannschaft T gegen den Beschuldigten ein Verwaltungsstrafverfahren zur Geschäftszahl SG-***-2014 eingeleitet und diesem zur Last gelegt worden sei, dass zumindest seit 01.07.2014 auf der Homepage Webadresse Dienstleistungen angeboten würden, welche Inhabern des reglementierten Gewerbes Reisebüro gemäß Paragraph 94, Ziffer 56, GewO 1994 vorbehalten seien, ohne die hier erforderliche Gewerbeberechtigung zu besitzen. Es würden auf der Homepage Webadresse unter dem Punkt „guiding“ diverse Reisen zu einem Gesamtpreis angeboten, welche neben der Bergführung/diversen Aktivitäten unter anderem auch die Verpflegung, Unterkunft und Transfers enthielten. Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft habe dazu Stellung genommen. Es bestünden keine Zweifel darüber, dass der Beschuldigte seine Tätigkeit selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betreibe, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Die Regelmäßigkeit ergebe sich gemäß Paragraph eins, Absatz 4, GewO 1994 schon daraus, dass die Tätigkeit durch das Anbieten im Internet an einen größeren Kreis von Personen angeboten werde. Es würden bei mehreren Angeboten auf der Homepage die Voraussetzungen des Artikels 2 EU-Pauschalreise-Richtlinie erfüllt und Pauschalreisen gemäß dieser Bestimmung angeboten, weshalb es gemäß Paragraph 126, Absatz eins, GewO eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Reisebüros bedürfe.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die angebotenen Tätigkeiten unter Beachtung der hierfür wesentlichen Tatbestandsmerkmale im Spruch näher zu beschreiben. Welche auf der Website des Beschwerdeführers angebotenen Leistungen nun im konkreten Reisebüro-Tätigkeiten darstellten, lasse die belangte Behörde unerwähnt und zwar sowohl im Spruch als auch in der Begründung ihrer Entscheidung. Das Feststellungsverfahren solle die Frage klären, ob die und vor allem auch welche von einer Person angebotenen Leistungen der GewO unterlägen. Diese sei jedoch aufgrund des gegenständlichen Bescheides nicht möglich, da die belangte Behörde pauschal und ohne zu differenzieren auf die vom Beschwerdeführer auf dessen Website bereitgestellten Informationen, dies nicht einmal unter Angabe eines Zeitraumes der Abrufbarkeit der Inhalte der Website des Beschwerdeführers – abstelle. Die belangte Behörde hätte daher im Spruch feststellen müssen, welche Tätigkeiten nun im konkreten Reisebüro-Tätigkeiten seien. Nach den insofern richtigen Ausführungen der belangten Behörde biete der Beschwerdeführer nämlich verschiedene Leistungen auf seine Website an. Der Bescheid sei daher mangels absoluter Unbestimmtheit aufzuheben. Die belangte Behörde wäre bei der korrekten Durchführung des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens verpflichtet gewesen, entsprechende Ermittlungen anzustellen und insbesondere auch Feststellungen dahingehend zu treffen, welche Leistungen der Beschwerdeführer im konkreten tatsächlich anbietet und erbringt und allenfalls in welchem Ausmaß dies geschieht. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers beschränkten sich im Wesentlichen auf die Bereitstellung von Informationen. Darüber hinausgehende Leistungen, Abwicklung der Buchung, Zusammenstellung oder Planung und Erbringung der beschriebenen Leistungen erbringe der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht. Vielmehr stelle der Beschwerdeführer auf seiner Website lediglich Erstinformationen zur Verfügung und biete dem Nutzer durch Anklicken des bereitgestellten Links die Möglichkeit, dort weitere Informationen zu bekommen und Leistungen zu buchen. Betreiber dieser Website sei eine vom Beschwerdeführer verschiedene Person. Nach der Rechtsprechung liege die Vermittlung einer Reise etwa dann vor, wenn sich ein Reisebüro verpflichte, einen Anspruch auf Leistungen anderer zu besorgen, die ihrerseits im eigenen Namen und nicht als Gehilfen des Reisebüros tätig werden. Der Reisevermittlung stelle somit unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter her. Von der Herstellung einer unmittelbaren Vertragsbeziehung sei auszugehen, wenn ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Vermittlers und der tatsächlichen Buchung des Kunden bestehe. Der Beschwerdeführer stelle auf seiner Website lediglich eine Verlinkung zu einer anderen Website zur Verfügung. Weitergehende Informationen oder Leistungen des Beschwerdeführers oder gar eine Verpflichtung des Beschwerdeführers würden nicht erfolgen. Insbesondere sei es nicht möglich, Reisen über die Website des Beschwerdeführers zu buchen. Reiseveranstalter sei etwa, wer das Reiseprogramm zusammenstelle und die erforderlichen Leistungen entweder als Eigen- oder als Fremdleistung durch Leistungsträger zusage und so die angebotene Leistung im eigenen Namen zum Kauf zur Buchung anbiete. Der Beschwerdeführer stelle weder ein Reiseprogramm zusammen noch sage er zu, die auf seiner Website beschriebenen Aktivitäten im eigenen Namen durchzuführen (mit Ausnahme der Klettersteig-Führung und dem Industrieklettern). Zudem verweise der Beschwerdeführer auf seiner Website auch ausdrücklich darauf, dass eine detaillierte Reisebeschreibung sowie genaue Informationen zur Buchung beim Reiseveranstalter bzw durch Anklicken eines Links, der zu einer anderen Website führe, zu erhalten seien. Einem durchschnittlich aufmerksamen Nutzer der Website falle sohin auf bzw müsse auffallen, dass der Beschwerdeführer nicht Veranstalter der auf seiner Website kurz beschriebenen Reisen sei. In Bezug auf die Erbringung von Klettersteigführungen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Leistung zwar in eigenem Namen erbringe, es sich dabei aber mangels der Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verbindung von mindestens zwei Dienstleistungen und keine Pauschalreise handle.
römisch II. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie durch Einsichtnahme in die Homepage des Beschwerdeführers Webadresse.
römisch III. Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
„§ 1
(1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die Paragraphen 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.
(2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.
(3) Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.
(4) Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten
Paragraph 94,
Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
„…
56. Reisebüros
…“
Paragraph 126,
(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Reisebüros (Paragraph 94, Ziffer 56,) bedarf es für
1. die Ausgabe, Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen einschließlich der Anweisungen auf Liege- und Schlafwagenplätze, Platzkarten und dergleichen inländischer und ausländischer Verkehrsunternehmen jeder Art,
2. die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen,
3. die Vermittlung und die Besorgung von für Reisende bestimmter Unterkunft oder Verpflegung,
4. die Vermittlung von Pauschalreisen einschließlich Gesellschaftsfahrten und
5. die Veranstaltung von Pauschalreisen einschließlich Gesellschaftsfahrten, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet.
(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 56, ist
1. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen durch Verkehrsunternehmen für gleichartige Unternehmen und, soweit es sich um eine Tätigkeit untergeordneten Umfanges handelt, von Fahrausweisen für Anschlussfahrten für Verkehrsunternehmen anderer Art,
2. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen der Verkehrsunternehmen für den Straßenbahn-, Stadtbahn-, Schnellbahn- und Kraftfahrlinienverkehr innerhalb des Gemeindegebietes oder von und zu Gemeindegebieten der näheren Umgebung (Vororteverkehr),
3. die Vermittlung von Unterkunft für Reisende in Verbindung mit der Ausgabe von Fahrausweisen durch Fluglinienunternehmen sowie durch Eisenbahnunternehmen, jedoch mit Ausnahme von Pauschalreisen. Diese Vermittlungstätigkeit darf jedoch nur auf Wunsch der Reisenden durchgeführt werden und es darf keine Werbung hiefür erfolgen,
4. die Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Taxi Gewerbes durch Taxifunk und
5. die Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt.
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang (Absatz eins, Ziffer eins bis 5) oder eingeschränkt auf die Veranstaltung von Pauschalreisen in Kraftfahrzeugen, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet, berechtigt sind, sind auch berechtigt,
1. zur Betreuung der von inländischen und ausländischen Reisebüros vermittelten Reisenden und zu Vermittlungen, die mit Reisen, Aufenthalten oder Tagungen im Zusammenhang stehen und
2. zur Vermittlung und Besorgung von Leistungen, die mit Reisen im Zusammenhang stehen und in Verbindung mit Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 erbracht werden.
(4) Gewerbetreibende, die Gesellschaftsfahrten veranstalten oder Reisende gemäß Absatz 3, Ziffer eins, betreuen, haben bei den von ihnen veranstalteten Gesellschaftsfahrten und bei der Betreuung der Reisenden gemäß Absatz 3, Ziffer eins, dafür zu sorgen, dass eine geeignete Person die Reisenden betreut (Reisebetreuer). Der Reisebetreuer ist nach Maßgabe des Paragraph 108, Absatz 3, Ziffer 3, auch berechtigt, Hinweise auf Sehenswürdigkeiten zu geben.
Paragraph 348,
(1) Wird eine Gewerbeanmeldung erstattet oder um die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage angesucht oder bei der Behörde die Feststellung beantragt, ob die Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des Paragraph 74, gegeben ist, bestehen aber Zweifel, ob auf die betreffende Tätigkeit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, so hat die Behörde über diese Frage zu entscheiden. Dies gilt auch für den Fall, wenn in einem Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 366, Zweifel bestehen, ob auf die betreffende Tätigkeit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anwendbar sind.
(2) Vor der Entscheidung hat die Behörde die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die nach der Sachlage in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen zu hören, die ihre Gutachten binnen sechs Wochen abzugeben haben. Diesen steht gegen den Bescheid das Recht der Beschwerde zu, falls die Entscheidung ihren fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder sie nicht gehört worden sind.
(4) Die Behörde hat von Amts wegen oder auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, mit Bescheid festzustellen, ob eine Gewerbeberechtigung aufrecht ist und verneinendenfalls, in welchem Zeitpunkt sie geendet hat.“
Die Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, Amtsblattnummer L 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59 bis 64, lautet (auszugsweise):
„… Artikel 2,
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:
1. Pauschalreise: Die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:
a) Beförderung,
b) Unterbringung,
c) anderer touristisch Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.
Auch bei getrennter Berechnung einzelner Leistungen, die im Rahmen ein und derselben Pauschalreise erbracht werden, bleibt der Veranstalter oder Vermittler den Verpflichtungen nach dieser Richtlinie unterworfen.
2. Veranstalter: Die Person, die nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert und sie direkt oder über einen Vermittler verkauft oder zum Verkauf anbietet.
3. Vermittler: Die Person, welche vom Veranstalter zusammengestellte Pauschalreise verkauft oder zum Verkauf anbietet. …“
römisch IV. Erwägungen:
Vor dem Hintergrund des Paragraph 348, Absatz eins, letzter Satz erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Feststellungsverfahren insofern schon als unzulässig, als dem vorliegenden Akt zu Zl. SG-***-2014 der Bezirkshauptmannschaft T die Einleitung eines Strafverfahrens (Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter, Strafverfügung, etc.) nicht entnommen werden kann. Bereits aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
Auch in inhaltlicher Hinsicht ist die Beschwerde berechtigt: Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, dass der Beschwerdeführer als Reiseveranstalter oder allenfalls als Reisevermittler anzusehen sei und für die von ihm auf seiner Homepage angebotenen Tätigkeiten es sich um das reglementierte Gewerbe des Reisebüros gemäß Paragraph 94, Ziffer 56, GewO 1994 handle. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass es die belangte Behörde unterlassen habe die vom Beschwerdeführer auf dessen Website angebotenen und von der belangten Behörde als Leistungen im Sinne von Paragraph 94, Ziffer 56, GewO 1994 gewerteten Tätigkeiten unter Beachtung der hierfür wesentlichen Tatbestandsmerkmale im Spruch näher zu beschreiben.
Damit ist der Beschwerdeführer im Recht. Im Verfahren gemäß Paragraph 348, Absatz eins, GewO 1994 ist das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des Paragraph 126, Absatz eins, festzustellen. Ob jemand als Veranstalter oder Vermittler abschließt, bestimmt sich danach, wie er gegenüber dem Reisenden auftritt, ob er erklärt, die Reiseleistung in eigener Verantwortung zu erbringen oder sie bloß zu vermitteln. Es kommt darauf an, wie Anpreisungen und Angaben des Gewerbetreibenden gegenüber (potenziellen) Reisenden als redliche Erklärungsempfänger zu verstehen sind vergleiche OGH 6 OB 2132/96i bzw VwGH 06.04.2005, Zl 2004/04/0058).
Diesbezüglich wurden von der belangten Behörde weder im Spruch noch in der Begründung Feststellungen getroffen.
Bei einem Feststellungsbescheid handelt es sich um einen Bescheid, der über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtes bzw Rechtsverhältnisses abspricht. In einem Feststellungsbescheid sind somit die rechtserheblichen Tatsachen, die die Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes belegen, exakt zu beschreiben. Dies hat die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides zur Gänze unterlassen. Auch in der Begründung finden sich keine näheren Feststellungen, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer konkret ausübt, die die Ausübung des Reisebürogewerbes näher belegen. So wurde weder festgestellt, ob es sich um eine Vermittlung im Sinne des Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994 oder um eine Veranstaltung im Sinne des Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994 von Pauschalreisen handelt. Ebenso wenig wurde festgestellt, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer nun konkret ausübt, welche Leistungen von ihm konkret erbracht werden, wie die Bezahlung erfolgt etc.
Ergänzend sei festgehalten, dass der Verweis im Spruch auf die Tätigkeiten auf der Homepage Webadresse ebenfalls als zu wenig konkret erscheint. Insbesondere ist es jederzeit möglich, die Tätigkeiten auf einer Homepage zu ändern, sodass der lapidare Verweis auf eine Homepage ohne konkrete Angabe zumindest eines Datums oder einer exakten Beschreibung der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Tätigkeiten für einen Feststellungsbescheid im Sinne des Paragraph 348, Absatz eins, nicht ausreicht.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Unterlassung von konkreten Feststellungen in Bezug auf die konkreten Tätigkeiten des Beschwerdeführers den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belasten, weshalb dieser ersatzlos zu beheben war.
Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hannes Piccolroaz
(Richter)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.40.0257.1