Landesverwaltungsgericht Tirol
05.02.2015
LVwG-2014/29/1348-5
IM NAMEN DER REPUBLIK
A.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Theresia Kantner über die Beschwerde des C A, Z, vertreten durch Rechtsanwalt, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.04.2014, Zl ****, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung (zur Zl LVwG-2014/29/1349)
zu Recht erkannt:
1. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend berichtigt wird, als der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26.03.2014 als unzulässig zurückgewiesen wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
B.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Theresia Kantner über die Beschwerde des C A, Z, vertreten durch Rechtsanwalt, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.11.2013, Zl ****, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung (zur Zl LVwG-2014/29/1348) den
B E S C H L U S S
gefasst:
1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.11.2013, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zu Last gelegt:
„In der T-Zeitung vom 16.10.2013, war als Beilage zu der Wochenzeitung folgende Werbeaussendung eingefügt: „Orientteppich-Klinik – Ein Fachbetrieb aus Familientradition in der dritten Generation – Adresse – Z – Tel. **** – Teppichwäsche-Aktion ab 8,90 €/m² nächsten 5 Tage – Waschen ist günstiger als Neukauf – Waschen & Reparatur – Warum alle Teppiche eine regelmäßige Reinigung, Restauration oder Reparatur verdienen? …weil unser Reinigungsverfahren nicht nur für Allergiker das Beste ist… Weil Staub, Schmutz, Motten, Milben, mikrobiologische Belastungen, Pilze und mehr dem Teppich zusetzen und der Gesundheit schaden. Teppichwäsche/Sonderleistungen 1). Schonendes Klopfsaugen und Entfernung der Sandkörner . 2) Waschen gegen grobe Verschmutzung 3) Waschen zur extremen Tiefenreinigung inklusive Desinfizierung – 4 !Ganz wichtig! Rückfettungsimprägnierung mit einer Seidenglanzwäsche – Teppichreparatur 1) Klein-und Großreparatur 2) Fransenerneuerung 3) Kantenerneuerung 4) Teppiche verschmälern und verkürzen, Lochreparatur, Wasser- und Brandschäden – Alle Teppiche werden KOSTENLOS abgeholt und zu Ihnen nach Hause gebracht (im Umkreis von 125 Km) Tel. **** – Inhaber: C A Wir haben für Sie geöffnet: Mo.-Fr. 10.00 – 19.00 Uhr Sa. 10.00 – 17.00 Uhr Wir freuen uns auf Ihren Besuch! usw.“
Sie haben dadurch den Inhalt einer den Gegenstand des Teilgewerbes „Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen gemäß Paragraph eins, Ziffer 17, TeilGewerbeVO“ bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen angeboten, ohne über die hierfür erforderliche Gewerbeberechtigung zu verfügen. Sie sind an dem angeführten Standort lediglich Inhaber des Handelsgewerbes. Aus der oben angeführten Werbeaussendung ergibt sich kein einziger Hinweis auf den Handel von Teppichen.“
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, 2. Satz in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 17, Teilgewerbeverordnung begangen und wurde über ihn gemäß Paragraph 366, Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage und 20 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Das angefochtenen Straferkenntnis wurde an den Beschwerdeführer mittels RSa versandt. Der Zustellversuch am 25.11.2013 war erfolglos, weshalb die Briefsendungen beim Postamt Z am 26.11.2013 hinterlegt wurde. Die Briefsendung wurde vom Beschwerdeführer innerhalb der 14-tägigen Hinterlegungsfrist nicht behoben, weshalb die Sendung am 12.12.2013 mit dem Vermerk „nicht behoben“ an die Bezirkshauptmannschaft Z zurückgestellt wurde (Rückschein und Kuvert im erstinstanzlichen Akt).
Mit Mahnschreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.01.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den offenen Strafbetrag zuzüglich der Verfahrenskosten zu bezahlen (Auszug aus dem Protokoll der Erstbehörde zur Zl ****). Zu einem nicht mehr genau nachvollziehbaren Zeitpunkt, jedenfalls nach Versendung des Mahnschreibens vom 27.01.2014, hat der Beschwerdeführer telefonisch mit Frau R von der Bezirkshauptmannschaft Z Kontakt aufgenommen und erklärt, dass er nicht wisse, weshalb er eine Mahnung erhalten habe. Frau R erklärte ihm daraufhin telefonisch, dass dem Beschwerdeführer Schriftstücke zugestellt worden seien, diese aber nicht behoben wurden und das Straferkenntnis daher rechtskräftig sei (Aktenvermerk / Gedächtnisprotokoll vom 13.05.2014).
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der Nichtbezahlung des Strafbetrages die Exekution angedroht. Am 19.03.2014 wurde von Seiten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers bei der Bezirkshauptmannschaft Z um Übermittlung der Straferkenntnisses und des Zustellnachweises per Mail ersucht.
Mit E-Mail vom 20.03.2014 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Z dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kopie des sich im erstinstanzlichen Akt befindlichen Straferkenntnisses samt Rechtskrafts- und Vollstreckbarkeitsbestätigung sowie des Zustellnachweises. Dieses Straferkenntnis war nicht amtssigniert (Mail vom 13.05.2014 der Bezirkshauptmannschaft Z, mit welchem das an den Beschwerdeführervertreter am 20.03.2014 übermittelte Mail weitergeleitet wurde).
Mit Eingabe vom 26.03.2014 beantragte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte hierzu aus, dass der Beschwerdeführer vom angeführten Straferkenntnis erstmals durch Zustellung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft von Z vom 26.02.2014 an seinen ausgewiesenen Vertreter am 03.03.2014 Kenntnis erlangt habe. In der Folge habe er sich bemüht, Akteneinsicht zu erlangen, was zunächst durch Ortsabwesenheit der Referentin nicht möglich gewesen sei. Wie angeführt, habe sein ausgewiesener Vertreter das nunmehr gegenständliche Straferkenntnis am 20.03.2014 erhalten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei daher rechtzeitig.
Weder habe der Beschwerdeführer die im Straferkenntnis bezeichnete Aufforderung vom 23.10.2013 zur Rechtfertigung erhalten, noch der Straferkenntnis selbst. Auch von der Hinterlegung habe er keine Kenntnis erlangt. Dies sei darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer das Geschäft nur phasenweise offen halte. Derzeit sei es ebenfalls seit längerer Zeit geschlossen. Im April 2014 eröffne der Beschwerdeführer wieder. Das phasenweise Geschlossenhalten sei nicht verboten, weshalb auch keine Fahrlässigkeit vorliege und der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerechtfertigt sei.
Unter einem wurde die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Z vom einen 20.11.2013 nachgeholt. Diesbezüglich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Straferkenntnis an materieller Rechtswidrigkeit leide. Die belangte Behörde lege dem Beschwerdeführer zur Last, durch den Inhalt einer Werbeaussendung eine den Gegenstand des Teilgewerbes „Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen gemäß 23 1. Teilgewerbeverordnung“ bildenden Tätigkeit einem größeren Kreis von Personen angeboten zu haben, ohne über die hierfür erforderliche Gewerbeberechtigung zu verfügen. Der Beschwerdeführer reinige die Teppiche nicht selbst, sondern übergebe sie zu diesem Zwecke einer entsprechenden konzessionierten Spezialfirma. Dadurch habe er aber nicht die Übertretung der angeführten gewerberechtlichen Bestimmung zu verantworten. Die Unterlassung des Hinweises, dass die Reinigung nicht selbst vorgenommen werde, falle aber nicht unter die inkriminierte Gesetzesbestimmung.
Es wurde beantragt, das gegenständliche Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
In der Folge wies die Bezirkshauptmannschaft Z mit Bescheid vom 01.04.2014,
Zl **** den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26.03.2014, persönlich abgegeben bei der Bezirkshauptmannschaft Z am 26.03.2014, als verspätet zurück.
Gegen diesen Bescheid wiederum hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgerichte Tirol erhoben und ausgeführt, dass der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit bekämpft werde. Der Rechtsvertreter habe durch seine Kanzleileiterin mehrfach versucht, eine Fotokopie des Straferkenntnisses vom 21.11.2013 zu erhalten. Ob die Referentin nun tatsächlich ortsabwesend gewesen sei oder „im Haus“ unterwegs, könne dahingestellt bleiben. Tatsache sei aber, dass erst am 20.03.2014 eine Fotokopie ausgefolgt worden sei.
Nach der Rechtsprechung bezwecke die Glaubhaftmachung lediglich, die Richtigkeit einer Tatsache bloß wahrscheinlich zu machen. Wenn der ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers im Wiedereinsetzungsantrag ausführe, dass er eine Fotokopie des gegenständlichen Straferkenntnisses erst am 20.03.2014 erhalten habe, so könne wohl angenommen werden, dass ihm nicht die Angabe falscher Behauptungen unterstellt werde. Das Hindernis sei jedenfalls erst am 20.03.2014 weggefallen, weil ohne Ausfolgung des Straferkenntnisses weder der Antrag auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand noch eine Beschwerde möglich sei. Beides sei am 26.03.2014, somit innerhalb der 2-wöchigen Frist, nachgeholt worden. Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben.
Beiden Beschwerden war keine Folge zu geben.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Akt sowie die beiden Mails der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.05.2014, das Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol an den Vertreter des Beschwerdeführers vom 14.05.2014 und die Bekanntgabe des Vertreters des Beschwerdeführers vom 28.05.2014. Am 05.02.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, zu welcher lediglich der Beschwerdeführervertreter erschienen ist.
römisch II. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen:
Zum bereits unter Punkt römisch eins. der Entscheidung angeführten Sachverhalt und Verfahrensgang, welcher sich aus dem erstinstanzlichen Akt und den weiters in Klammer angeführten Beweismitteln ergibt, ist weiters festzuhalten wie folgt:
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14.05.2014 - zur Abklärung der rechtmäßigen Zustellung durch Hinterlegung des Straferkenntnisses vom 26.11.2013 - aufgefordert, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, ob er zum Zeitpunkt der Zustellung des gegenständlichen Straferkenntnisses vom 26.11.2013 vorübergehend kurz von Abgabestelle abwesend gewesen sei, sodass er vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen habe können. Weiters wurde er aufgefordert bekanntzugeben, wann er wiederum an die Abgabestelle zurückgekehrt ist. Weiters wurde ausgeführt, dass die aufgezeigten Umstände zu einer allfälligen Ortsabwesenheit durch Angabe von Beweismitteln glaubhaft zu machen sind.
Binnen der 14-tägigen Frist teilte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit, dass der Beschwerdeführer vom 31.10.2013 bis 20.12.2013 ortsabwesend gewesen sei. Zum Beweis hierfür wurde eine „Rechnungskopie des A B Wien“ vom 20.12.2013 vorgelegt, welche auf den Beschwerdeführer lautet und auf welcher das Anreisedatum mit 31.10.2013 und das Abreisedatum mit 20.12.2013 angeführt ist (Rechnungskopie).
Der Beschwerdeführer hat sohin glaubhaft gemacht, dass er sich in der Zeit vom 31.10.2013 bis 20.12.2013 nicht an der Abgabestelle, der Betriebsstätte in Z, Adresse, aufgehalten hat.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen wie folgt:
Gem Paragraph 13, Absatz eins, ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten gem Paragraph 2, ZustG die Begriffe:
1. „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5,) namentlich als solcher bezeichnete Person;
2. „Dokument“: eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung;
3. „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Ziffer 4,) oder elektronische Zustelladresse (Ziffer 5,);
4. „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;
Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist gem Paragraph 17, Absatz eins, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Von der Hinterlegung ist der Empfänger gem Absatz 2, leg cit schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Das hinterlegte Dokument ist gem Absatz 3, leg cit mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Der Beschwerdeführer hatte an der im Straferkenntnis angeführten Adresse seine Betriebsstätte und war zum Zeitpunkt der Zustellung durch Hinterlegung das Gewerbe an dieser Adresse aufrecht gemeldet bzw war die Betriebsstätte offensichtlich aufrecht, weshalb grundsätzlich eine Abgabestelle vorlag und eine Hinterlegung der Briefsendung am 26.11.2013 auch zulässig war.
Allerdings hat der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht, dass er in der Zeit vom 31.01.2013, sohin vor dem Zeitpunkt der Zustellung, bereits nicht mehr an der Abgabestellt aufgehalten hat. Weiters hat er glaubhaft gemacht, dass er erst (frühestens) am 20.12.2013 wieder an die Abgabestellt zurückgekehrt ist, sohin außerhalb der 14-tägigen Hinterlegungsfrist, welche am 10.12.2013 endete, wobei die Briefsendung am 12.12.2013 von der Post an die Bezirkshauptmannschaft Z mit dem Vermerk „nicht behoben“ retourniert wurde. Eine rechtswirksame Zustellung des Straferkenntnisses durch Hinterlegung ist im gegenständlichen Fall ist sohin nicht erfolgt.
Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z wurde sodann in der Folge von der Bezirkshauptmannschaft Z dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 20.03.2014 per Mail übermittelt. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass das per Mail übermittelte Straferkenntnis nicht amtssigniert wurde, sondern das sich im erstinstanzlichen Akt befindliche von der zuständigen Sachbearbeiterin unterfertigte Straferkenntnis eingescannt und sodann diese Kopie an den Rechtsvertreter gemailt wurde.
Rechtlich ist hiezu auszuführen, dass gem Paragraph 18, Absatz eins, AVG die Behörde die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten hat und Erledigungen gem Absatz 2, leg cit jedenfalls schriftlich zu ergehen haben, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
Schriftliche Erledigungen sind gem Absatz 3, leg cit vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
Jede schriftliche Ausfertigung hat gem Absatz 4, leg cit die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Auch wenn eine Faxkopie den Namen des Genehmigenden sowie dessen Unterschrift (in Fotokopie) aufweist, erfüllt eine solche Ausfertigung nicht die Voraussetzung des Paragraph 18, Absatz 4, AVG, dass sonstige Ausfertigungen "die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten" haben. Darunter kann nämlich nur eine originale und nicht eine bloß im Faxwege kopierte Unterschrift verstanden werden (VwgH 11.11.2013, Zl 2012/22/0126).
Auf den gegenständlichen Fall bezogen ist sohin festzuhalten, dass mit der Übermittlung lediglich einer Kopie des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses (sohin ohne Originalunterschrift), welches nicht amtssigniert war, ebenfalls keine rechtmäßige Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte, sohin das gegenständliche Straferkenntnis noch nicht erlassen wurde.
Folglich war die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.04.2013, Zl ****, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurückgewiesen wurde, mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, als der Spruch des angefochten Bescheides insofern berichtigt wurde, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Rechtsbestands einer Entscheidung, gegen welche ein Rechtsmittel versäumt hätte werden können, als unzulässig zurückzuweisen war.
Da – wie bereits ausgeführt – das Straferkenntnis vom 21.11.2013, Zl ****, mangels erfolgte Zustellung noch nicht erlassen wurde, war auch die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
römisch III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Theresia Kantner
(Richterin)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.29.1348.5