Gericht

Landesverwaltungsgericht Steiermark

Entscheidungsdatum

20.06.2024

Geschäftszahl

LVwG 41.23-1883/2024

 

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Dr. Rath über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am *****, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 03.04.2024, GZ: BHHF-7057/2024-7,

z u R e c h t e r k a n n t:

römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich der 1. Maßnahme

Folge gegeben

und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Maßnahme 1. „Alle Schweine müssen ständig Zugang zu ausreichend Frischwasser haben“ ersatzlos behoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach, Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

römisch eins.
Verfahrensgang, Sachverhalt:

Mit dem aus dem Spruch näher bezeichneten Bescheid wurde Herrn A B aufgetragen, folgende Maßnahmen durchzuführen:

„1. Alle Schweine müssen ständig Zugang zu ausreichend Frischwasser haben.

2. Das verschimmelte Futter (Strohballen) ist zu entfernen. Futter darf nur in hygienisch einwandfreier Form angeboten werden.

3. Kranke Tiere sind mehrmals täglich zu kontrollieren, sodass diese unverzüglich ordnungsgemäß, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes, versorgt werden können.

Frist für die Pkt. 1 bis 3: ab sofort

4. Die doppelte Einfriedung der Weide muss so erfolgen, dass die Weide nur durch Ein- und Ausgänge befahren oder betreten werden kann. Die Umzäunung muss so ausgeführt sein, dass ein Untergraben und/oder Ausheben von zB Stehern nicht möglich ist.

Frist: 30.04.2024

5. Die Zaunanlage muss bei jeder Kontrolle der Tiere mitkontrolliert werden. Frist: ab sofort”

Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass bei einer amtlichen Erhebung am 31.03.2024 eine Kontrolle vor Ort stattgefunden hätte und dabei vom Amtstierarzt zusammengefasst festgestellt worden sei, dass der Eindruck entstanden sei, dass die Tierhaltung der Freilandschweine vernachlässigt worden sei. Zu wenige Tierkontrollen bei bereits erkrankten Tieren, keine Separierung von Tieren mit besonderem Betreuungsbedarf, unterbliebene Nottötungen, schimmliges Stroh, verschmutztes Tränkewasser und ein uneinsichtiger Tierhalter hätten zum Eindruck führten, dass die Tierhaltung der Freilandschweine vernachlässigt worden sei. In weiterer Folge wurden die rechtlichen Bestimmungen Paragraph 35, Tierschutzgesetz, Paragraph 4, der Schweinegesundheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2016,, Anlage 3, die allgemeinen Anforderungen an Schweinehaltungen, die erste Tierhalteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, idgF Anlage 5, wörtlich zitiert und abschließend festgestellt, dass die Tiere nicht entsprechend den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnung gehalten worden seien, weshalb die Maßnahmen vorzuschreiben gewesen wären.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurden vorerst Mängel, welche angeblich bei der Erhebung vor Ort durch die Amtstierärztin erfolgt seien, dargestellt. In weiterer Folge wurde ausgeführt, dass bei den Ferkeln am 28.03.2024 Symptome einer Streptokokken-Infektion festgestellt worden seien, die umgehend behandelt worden sind. Da die Symptome nach der Behandlung verschwunden gewesen seien und bis zum Wochenende keine weiteren Ferkel mehr verendet seien bzw. Symptome zeigten, sei der Beschwerdeführer zum Schluss gekommen, dass die Ferkel genesen seien und keine erhöhte Kontrolle mehr notwendig gewesen wäre. Leider sei es am Sonntag anders gekommen und seien die Ferkel am Ostermontag, dem 01.04., erneut behandelt worden. Die Nachweise über die Arzneimittelabgabescheine würden dies belegen. Es sei Gott sei Dank zu keinen weiteren Todesfällen mehr gekommen.

Betreffend den Zugang zu Frischwasser wurde ausgeführt, dass das Wasser aus einem Brunnen in einem Hochbehälter abgepumpt werde und in die Schweinetränken fließen würde. Das Wasser würde also automatisch immer getauscht werden und fließe nach. Das Tränkesystem sei von Amtstierarzt Mag. C D im Rahmen einer Bio-Sicherheitsüberprüfung kontrolliert worden und würde dies den Vorwurf, dass die Schweine keinen Zugang zu Frischwasser gehabt hätte, damit entkräftet. Es sei auch völlig unrichtig, dass der Beschwerdeführer am Ostersonntag ungern arbeiten wolle. Vielmehr sei richtig gewesen, dass er am Vormittag bei der Verwandtschaft eingeladen gewesen war und mit dem Kontrollgang um 15.00 Uhr bei den Mutterschweinen begonnen hätte. Aufgrund des Umstandes, dass die Ferkel bis 30.03. als gesund erschienen, erachtete es der Beschwerdeführer als ausreichend eine Kontrolle am Tag durchzuführen. Die Tiere seien außerdem bereits schon separiert gewesen, da alle behandelten Tiere in einer gemeinsamen Bucht gewesen seien. Eine Nottötung sei schwierig, da die Ferkel innerhalb von zwei bis drei Stunden nach den ersten Symptomen schon tot gewesen wären. Die Ferkel seien sofort behandelt worden, um ihr Leben vielleicht noch retten zu können, anstatt sie gleich zu erschießen. Das schimmlige Stroh sei der Fehler des Beschwerdeführers gewesen, da das Stroh immer in ganzen Ballen eingestellt werde, damit die Schweine mehr Beschäftigungsmaterial hätten und in den äußeren Schichten sei kein Schimmel zu finden gewesen. Leider wäre der Kern aber schimmlig gewesen. Der Strohballen sei sofort ausgetauscht worden. Das Trinkwasser sei immer frisch und die Tränke werden regelmäßig gesäubert. Der einzige Dreck, der dort hineinkommen würde, klebt an den Rüsseln der Schweine. Dies sei allerdings nicht zu verhindern. Das Loch im Zaun sei sofort geflickt worden. Die Schweine würden regelmäßig von der Tierärztin Mag. E F begutachtet und der Beschwerdeführer sowie seine Mitarbeiter würden sich gut um die Schweine kümmern, sodass nicht von einer Vernachlässigung gesprochen werden könne. Die Amtstierärztin Dr. G H hätte am 01.04.2024 eine Nachkontrolle vor Ort durchgeführt und sei alles für korrekt empfunden worden und keine Verstöße festgestellt worden.

Sachverhalt:

Am 31.03.2024 wurde von der Amtssachverständigen eine amtstierärztliche Untersuchung bei der Freiland-Schweinehaltung an der Landesstraße zwischen B und N, welche vom Beschwerdeführer als Tierhalter durchgeführt wird, gemacht. Im Zuge dieser Erhebung musste festgestellt werden, dass das Grundstück doppelt umzäunt war, der innere Zaun aber Untergrabungen aufwies und sich die Tiere in den Zwischenbereich begeben konnten. Im rechten Auslauf war neben der Wasserversorgung ein totes Ferkel aufzufinden. Das Abdomen war aufgebläht, After und Augen waren nicht mehr vorhanden. Das Ferkel lag mindestens 36 Stunden tot im Auslauf. Ein zweites Schwein lag bereits in Agonie nur wenige Meter weit entfernt. Ein weiteres Schwein (Kümmerer) wurde immer wieder liegend vorgefunden und ließ sich nur schwer auftreiben. Der Beschwerdeführer wurde informiert und begab sich zum Kontrollort. Der Beschwerdeführer gab an, dass die Schweine eine Streptokokken-Infektion haben und es normal sei, dass die Tiere verenden. In den Wassertränken war ein niedriger Wasserstand und im Unterstand beider Gehege befanden sich schimmlige Strohballen. Die beiden tote Schweine wurden vom Tierhalter entfernt und wurde dem Tierhalter und Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er bei bekannten Erkrankungen die Anzahl der Tierkontrollen pro Tag erhöhen muss, um gegebenenfalls schnell reagieren zu können.

Am 01.04.2024 wurde eine Nachkontrolle durch die Amtstierärztin Dr. G H beim Betrieb des Beschwerdeführers durchgeführt. Über diese Nachkontrolle wurde ein Aktenvermerk angefertigt, welcher im Wesentlichen folgenden Inhalt hatte:

„Die auf der Weide (zwischen B und N entlang der L411 – Lstraße) befindlichen Schweine zeigten bei der Kontrolle keine Krankheitsanzeichen. Es handelt sich um Mastläufer, ca. 35 kg schwer. In den Unterständen befand sich frisches Stroh. Auf dem Schotterweg, der auf der Rückseite der Weide vorbeiführt, wurde altes Stroh vorgefunden, das auf Anweisung von Dr. römisch eins J aus der Weide entfernt worden ist.

Herr A B wurde telefonisch kontaktiert. Er erklärte, dass die Tiere auf der vom Schotterweg aus gesehenen rechten Seite der Weide an einer Streptokokkeninfektion erkrankt sind. Als die Krankheit aufgefallen ist, sind alle Tiere ab 26.03.2024 mit Pen-Strep behandelt worden. Heute früh war noch ein Tier dabei, das Symptome zeigte. Dieses wurde zur Betreuungstierärztin Frau Mag. E F gebracht und ist dort in Behandlung. Zusätzlich bekommen die Schweine Colistin-Enteromix. Die Behandlungsbelege wurden übermittelt.

Das beanstandete Stroh wurde entfernt und durch frisches ersetzt.

Die verschmutzten Tränken habe Frau Dr. römisch eins J ihm gegenüber nicht erwähnt. Herr A B erklärte, dass die Tränker mit frischem Wasser beschickt werden, die Tiere aber die Tränkbecken mit dem erdigen Rüssel zwangsläufig verschmutzen. Die routinemäßige Reinigung erfolgt einmal wöchentlich und wurde durchgeführt.

Die Tiere werden normalerweise zwei Mal täglich kontrolliert. Bei einer Infektion mit Streptokokken kommt es vor, dass zwischen den ersten sichtbaren Symptomen und dem Verenden des Tieres nur wenige Stunden liegen. Sobald die Krankheit aufgefallen ist, wurde mit der Behandlung begonnen.

Soweit nachvollziehbar, wurden durch Herrn A B die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um weitere Ausfälle zu verhindern.“

Am 03.04.2024 wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld erlassen.

Der Bescheid und die Beschwerde wurden der Tierschutzombudsperson zur Stellungnahme übermittelt und hat diese nach Darstellung des Verfahrensganges und Schilderung der Rechtslage Folgendes festgehalten:

1. Alle Schweine müssen ständig Zugang zu ausreichend Frischwasser haben.

2. Das verschimmelte Futter (Strohballen) ist zu entfernen. Futter darf nur in hygienisch einwandfreier Form angeboten werden.

3. Kranke Tiere sind mehrmals täglich zu kontrollieren, sodass diese unverzüglich ordnungsgemäß, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes, versorgt werden können.

Dabei waren die eben aufgelisteten Maßnahmen ab sofort umzusetzen.

Zur Rechtslage:

TSchG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2024,

TSchG idgF

Paragraph 35, Behördliche Überwachung

(6) Stellt die Behörde bei einer Überwachungshandlung fest, dass Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden, sind dem Tierhalter Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann.

VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,

VwGVG idgF

Paragraph 22, Aufschiebende Wirkung

(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Seitens des Beschwerdeführers wird verfahrensgegenständlich sinngemäß vorgebracht, dass die mit Streptokokken infizierten Ferkel umgehend behandelt worden wären. Jene behandelten Ferkel seien für genesen gehalten worden. Da die Ferkel jedoch noch krank gewesen seien, seien diese am 01.04.2024 erneut einer veterinärmedizinischen Behandlung unterzogen worden. Des Weiteren hätten die Ferkel ständig Zugang zu Frischwasser gehabt, werde dieses doch ständig automatisch aus dem Brunnen erneuert. Dies sei auch vom Amtstierarzt Mag. C D so festgestellt worden. Im Übrigen seien alle behandelten Tiere gesondert gehalten worden.

Eine Nottötung sei nicht möglich gewesen, da die Ferkel bereits nach 2 bis 3 Stunden tot gewesen wären und diese zuvor noch durch Behandlung zu retten versucht worden wären. Auch die Zeitangabe, wie lange das verstorbene Ferkel bereits tot gewesen sei ist so nicht richtig und könne durch die beigelegte Zeugenaussage widerlegt werden. Außerdem würden die gehaltenen Schweine regelmäßigen von einem Tierarzt kontrolliert werde, weshalb von einer Vernachlässigung nicht die Rede sein könne. Auch im Zuge der Nachkontrolle vor Ort durch die Amtstierärztin Dr. G H wären keinerlei Verstöße festgestellt worden.

Den der TSOP vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass im Zuge der amtstierärztlichen Erhebung vom 31.03.2024 wesentliche Mängel hinsichtlich der Tierhaltung festgestellt wurde. Unter anderem wurde laut den Aussagen der Amtssachverständigen ein bereits seit mindestens 36 Stunden verstorbenes Schwein sowie ein weiteres Tier, welches noch im Zuge der gegenständlichen Amtshandlung verstarb vorgefunden. Ausgehend von der Sachverhaltsdarstellung im Zuge der Begründung des verfahrensgegenständlichen Maßnahmenbescheides wurden die kranken Tiere keiner ausreichenden veterinärmedizinischen Behandlung unterzogen. Das Wasser, welches den Tieren am Tag der Amtshandlung zur Verfügung stand war laut dem Bericht stark verschmutzt und generell für die Tiere nur äußerst schwer zugänglich. Auch die Versorgung mit ausreichend – nicht schimmeligem – Futter war nicht gegeben. Die eben wiedergegebenen Ausführungen gepaart mit der offenbar vorliegenden Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers rechtfertigen nach Ansicht der TSOP die aufgetragenen Maßnahmen. Dies zumal hierdurch im Wesentlichen die Herstellung des gesetzlich vorgesehenen Zustandes aufgetragen wird, zu der jeder ordentliche Tierhalter auch ohne vorherigen Maßnahmenbescheid angehalten ist.

Im gegenständlichen Maßnahmenbescheid wurde zum Unverständnis der TSOP die aufschiebende Wirkung der gegenständlichen Bescheidbeschwerde ausdrücklich nicht ausgeschlossen, obwohl die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen im Interesse des Staatszieles Tierschutz dringend geboten wäre, zumal das Interesse der anderen Partei – wenn überhaupt – höchsten ein wirtschaftliches sein kann. Aufgrund des geschilderten Sachverhalts und der bereits vollendeten beziehungsweise noch lebenden, jedoch kranken Tiere besteht unstrittig Gefahr im Verzug.

Fazit:, Nach Ansicht der TSOP sind die aufgetragenen Maßnahmen zu Pkt. 1 bis 3 des gegenständlichen Bescheides gerechtfertigt. Es wird daher unter Berücksichtigung der Aktenlage beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zugleich möge im Rahmen dieser Stellungnahme der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Verfahren gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG idgF in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG idgF vor dem zuständigen Landesverwaltungsgericht Steiermark angeregt werden.“

römisch zwei.
Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Akt der belangten Behörde.

Die für das Verfahren wesentlichen rechtlichen Bestimmungen:

Paragraph 35, Absatz 6, TSchG:

Behördliche Überwachung

Stellt die Behörde bei einer Überwachungshandlung fest, dass Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden, sind dem Tierhalter Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann.

Schweinegesundheitsverordnung, BGBl römisch zwei Nr. 406/2016:

Paragraph 4, Absatz eins :

Anforderungen an Freilandhaltungen und andere besondere Haltungsformen

Freilandhaltungen von Schweinen haben den Anforderungen des Anhangs 3 zu entsprechen.“

Anhang 3

Allgemeine Anforderungen an Freilandhaltungen

Abschnitt römisch eins

Bauliche Voraussetzungen/Betriebsorganisation

1. Bei Freilandhaltung

a) muss diese doppelt eingefriedet werden, sodass sie nur durch Ein- und Ausgänge befahren oder betreten werden kann,

…“

1. Tierhaltungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, idgF Anlage 5:

2.8. Ernährung

Alle Schweine müssen ständig Zugang zu ausreichend Frischwasser haben. Das Angebot an Tränkevorrichtungen ist an die Gruppengröße anzupassen.

…“

römisch drei. Erwägungen:

Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall auf Grundlage des Paragraph 35, Absatz 6, Tierschutzgesetz Maßnahmen angeordnet, mit der Intension, dadurch den Beschwerdeführer zur Einhaltung der Bestimmungen der auf das Tierschutzgesetz begründeten Verordnungen zu verhalten. Hinsichtlich der Maßnahme 1 ist auszuführen, dass die Behörde dem Beschwerdeführer jedoch keine tatsächlichen „sonstigen Maßnahmen“ im Sinne des Paragraph 35, Absatz 6, Tierschutzgesetz vorgeschrieben hat, sondern Bestimmungen der ersten Tierhaltungsverordnung (Mindestanforderungen für die Haltung von Schweinen) wortident in den Bescheid aufgenommen hat. In der angeordneten Maßnahme wird daher das wiederholt, was sich aus dem Tierschutzgesetz bzw. der darauf begründeten ersten Tierhaltungsverordnung bereits ergibt. Nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte bedarf es bei Maßnahmen, zu denen bereits das Gesetz selbst verpflichtet, keiner gesonderten Bescheidauflage mehr. Die bloße Wiederholung von Vorschreibungen, die bereits durch das Gesetz festgelegt sind, kann nicht als Nebenbestimmung angesehen werden vergleiche VwGH vom 07.08.2018, Ra 2018/02/0046; VwGH vom 29.01.2008, 2006/05/0187). Die unter 1. angeführte Maßnahme stellt daher lediglich eine als Rechtsbelehrung bzw. als Hinweis auf die Notwendigkeit der Einhaltung der Normen dar, ein eigenständiger normativer Charakter kommt ihr zumindest nicht zu und konnte dem Beschwerdeführer daher nicht als „sonstige Maßnahme“ im Sinne des Paragraph 35, Absatz 6, Tierschutzgesetz vorgeschrieben werden.

Hinsichtlich der anderen vier weiteren Maßnahmen ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer selbst zugegeben hat, dass verschimmeltes Stroh vorhanden war und im konkreten Anlassfall die täglich mehrmalige Kontrolle der kranken Tiere nicht erfolgt ist. Dies in der Annahme, dass die Tiere bereits gesundet waren. Auch die Maßnahme betreffend die Einfriedung, damit ein Untergraben und/oder Ausheben z.B. bei den Stehern nicht möglich ist, stellt eine „sonstige Maßnahme“ iSd Paragraph 35, Absatz 6, Tierschutzgesetz dar und ist ebenso wie die Auflage 5. rechtmäßig erfolgt.

Es war daher die Beschwerde hinsichtlich der Maßnahmen 2. bis 5. als unbegründet abzuweisen.

römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.41.23.1883.2024