Gericht

Landesverwaltungsgericht Steiermark

Entscheidungsdatum

03.03.2023

Geschäftszahl

LVwG 30.25-116/2023

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Hackstock über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, N, N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 05.12.2022, GZ: BHDL/603220018113/2022,

z u R e c h t e r k a n n t :

römisch eins. Gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021, (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 27.12.2022 Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und wird das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, eingestellt.

römisch eins l. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 05.12.2022 wurde Herrn A B zur Last gelegt, dass er als Verfügungsberechtigter der in Dberg, N, befindlichen Feuerungsanlage am 30.08.2022 seiner Verpflichtung, die Durchführung der nach der Stmk. Kehrordnung 2018 (StKO 2018) idgF durch den/die zuständige Rauchfangkehrer/in durchzuführenden, sicherheitsrelevanten Tätigkeiten an dieser Feuerungsanlage ordnungsgemäß zu ermöglichen, nicht nachgekommen sei, obwohl dieser Termin zur Durchführung dieser sicherheitsrelevanten Tätigkeiten durch den/die Rauchfangkehrer/in bekanntgegeben worden sei und eine Verwaltungsübertretung begehe, wer als Verfügungsberechtigter den in Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 6, dieses Landesgesetzes enthaltenen Verpflichtungen nicht nachkomme. Laut Mitteilung des zuständigen Rauchfangkehrers sei für 30.08.2022 eine Überprüfung der Feuerungsanlage geplant gewesen, worüber der Beschuldigte auch ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt worden sei, jedoch diese Überprüfung nicht ermöglicht habe. Dadurch habe er die Rechtsvorschriften Paragraph 11, Absatz eins, Z2 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk. Kehrordnung 2018 (StKO 2018), LGBI. Nr. 14/2018, verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über Herrn A B eine Geldstrafe im Ausmaß von € 200,00, verhängt und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden, festgesetzt; - dies jeweils gemäß Paragraph 11, Absatz 2, StKO 2018 in der Fassung LGBI. Nr. 14/2018.

Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass er auf Rechtsgrundlage Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG als Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens den Betrag von € 20,00 zu bezahlen habe, sodass der zu zahlende Gesamtbetrag € 220,00 betrage.

Begründend wurde von Seiten der Verwaltungsstrafbehörde die Verwaltungsübertretung aufgrund der Anzeige der Stadtgemeinde Deutschlandsberg vom 20.09.2022 als erwiesen erachtet. Mit Schreiben vom 05.10.2022 sei an den Beschuldigten die Strafverfügung ergangen, gegen welche er fristgerecht Einspruch erhoben habe, welchen er damit begründet habe, dass er eine jährliche Überprüfung der Gasheizung durch die Firma „C D“ durchführen lasse und auch eventuell anfallende Reparaturarbeiten im Zuge dieser Überprüfung erledigen lasse. Er würde nicht einsehen, dass er den Rauchfangkehrer bezahlen solle, zumal die Überprüfungsarbeiten und eventuelle Reparaturen durch die Firma „C D“ erledigt worden seien. Mit Schreiben vom 27.10.2022 sei ihm der Akteninhalt nachweislich zur Kenntnis gebracht worden und er auf die gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen worden, wobei er von der Möglichkeit, binnen angemessener Frist eine abschließende Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch gemacht habe. Aufgrund der Anzeige leite sich der festgestellte Sachverhalt einwandfrei ab und sei auf Schuldspruch nach der zitierten Gesetzesbestimmung zu erkennen gewesen. Den Einspruchsangaben sei entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte eine Gasheizung betreibe und das Verbindungsstück und der Abgasfang einer Überprüfungsverpflichtung durch den Rauchfangkehrer unterliegen würden. Die Anzahl der Überprüfungen sei im Paragraph 7, der Stmk. Kehrordnung geregelt und für eine Gasheizung mit einmal jährlich festgelegt. Die angeführte Überprüfung und Vorlage eines Prüfprotokolls einer Servicefirma entbinde nicht von der Verpflichtung der Durchführung der vorgeschriebenen Überprüfung durch den Rauchfangkehrer. Nach Paragraph 3, Stmk. Kehrordnung hätten die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, durch eine/einen aufgrund der Kehrgebietsverordnung zuständige/ zuständigen Rauchfangkehrer/In zu erfolgen. Für die Behörde stehe fest, dass der Beschuldigte die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung zu verantworten habe, weshalb auf Schuldspruch nach der zitierten Gesetzesbestimmung zu erkennen gewesen sei. Strafbemessend ging die Verwaltungsstrafbehörde von Fahrlässigkeit und vom Nichtvorliegen von Milderungs- und Erschwerungsgründen aus und schätzte die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten, in Ermangelung der Bekanntgabe trotz schriftlicher Aufforderung, auf ein monatliches Nettoeinkommen von € 900,00, wobei allfällige Zahlungsverpflichtungen sowie Sorgepflichten nicht geltend gemacht worden seien. Die verhängte Geldstrafe sei dem objektiven Unrechtsgehalt der Tat angepasst und schuldangemessen und gerechtfertigt, zumal Strafen einen immerhin spürbaren Vermögensnachteil darstellen müssten, um den Strafzweck zu erfüllen und um der neuerlichen Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam vorzubeugen, wobei die Verhängung einer Geldstrafe auch dann als gerechtfertigt anzusehen sei, wenn der Bestrafte über keinerlei Einkommen verfüge und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen ließen, er würde nicht in der Lage sein, zu bezahlen. Die ausgesprochene Geldstrafe entspreche dem Unrechtsgehalt der Übertretung sowie dem gesetzten Verschulden, wie auch den üblichen objektiven und subjektiven Strafbemessungsgründen.

Gegen dieses Herrn A B am 09.12.2022 zugegangene Straferkenntnis, erhob dieser mit Schriftsatz vom 27.12.2022, unter Vorlage eines nicht unterfertigten Anlagendatenblattes, Beschwerde an das Verwaltungsgericht, in der im Ergebnis die Verpflichtung, die Überprüfung durch den Rauchfangkehrer zu gewährleisten, bestritten wurde, indem wiederholend festgehalten wurde, dass die Therme des Beschwerdeführers von der Firma „C D“ gereinigt, gewartet und überprüft werde und handle es sich um eine Gastherme im Außenbereich, wo es nichts zu kehren gäbe. Für den Kehrmeister werde somit von seiner Seite aus alles gemacht, wobei ein fixer Tag nicht vereinbart gewesen sei. Für sein Vorhaben tauche er immer am Vormittag auf, wo alle arbeiten müssten. Es sei nicht so gewesen, dass sie einen fixen Termin gehabt hätten und könne er die Feuerstelle problemlos besichtigen, jedoch lediglich mit den Augen und sei überdies - entgegen den behördlichen Ausführungen - im Verfahren Stellung genommen worden und werde er die Sache auch seinem Rechtsanwalt übergeben.

Im Verfahrensgegenstand wurde am 02.03.2023 im Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher auch der zuständige Rauchfangkehrermeister Herr Ing. E F und dessen Angestellter Herr G H zeugenschaftlich und der Beschwerdeführer als Verfahrenspartei einvernommen werden konnten. Ein Vertreter der belangten Behörde war anlässlich dieser Verhandlung nicht zugegeben. Im Zuge der Verhandlung wurde von Seiten des Beschwerdeführers ausgeführt, dass zuletzt am 10.10.2022 eine Eigenüberprüfung seiner Gasanlage, über die er verfügungsberechtigt sei, durchgeführt worden sei. Die Wartungsarbeiten und die erforderlichen Messungen würden laut Beschwerdeführer jährlich durchgeführt und auch in einem Protokoll eingetragen. Unter Vorlage eines Messstreifens mit den letzten Messdaten wurde von Seiten des Beschwerdeführers auch festgehalten, dass der Brenner und das Steuergerät der Therme vor zwei Jahren getauscht worden seien und zuletzt bei der Überprüfung auch Mängel nicht vorgelegen seien. Unter Vorlage einer Rechnung, bezogen auf den Wartungsauftrag vom 07.01.2022, gab der Beschwerdeführer als Hauseigentümer und Eigentümer der gegenständlichen Feuerungsanlage an, durch den Rauchfangkehrer seiner Erinnerung nach vom Termin 30.08.2022 nicht in Kenntnis gesetzt worden zu sein. An diesem Tag sei er bei seinem Betrieb in St. O b Ewald aufhältig gewesen und glaublich vom Rauchfangkehrer telefonisch kontaktiert worden, wobei ihm dieser mitgeteilt habe, dass er die Überprüfung der Feuerungsanlage vornehmen wolle, woraufhin der Beschwerdeführer gefragt habe, was an Arbeiten durchzuführen sei und sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Reinigung der Gasanlage sowie eine Überprüfung vorzunehmen sei. Beschwerdeführerseitig sei dem Mitarbeiter des Rauchfangkehrers daher mitgeteilt worden, dass bereits eine Überprüfung durch die Firma „C D“ vorgenommen werde und der Beschwerdeführer sich nicht zur Feuerungsanlage nach N begeben werde.

Auf Grundlage des gerichtlicherseits durchgeführten Beweisverfahrens ist festzustellen, dass Herr A B als Eigentümer und Verfügungsberechtigter der im Objekt Dberg, N, situierten Gasheizung fungiert, bei welcher die Therme (Bösch E22S, 22kW, Baujahr 2012), das Verbindungsstück und der Abgasfang der Überprüfungspflicht durch den zuständigen Rauchfangkehrer unterliegen, wobei die Anzahl der Überprüfungen für die Gasheizung gesetzlich mit einmal jährlich festgelegt ist. Der zuständige Rauchfangkehrermeister ist Herr Ing. E F, S, E Straße, welcher aufgrund von Problemen mit dem Beschwerdeführer insbesondere im Jahr 2020 mit Eingabe vom 05.11.2021 die Stadtgemeinde Deutschlandsberg ersuchte, Herrn A B auf die Überprüfungsverpflichtung nach der Stmk. Kehrordnung 2018 durch den zuständigen Rauchfangkehrer aufmerksam zu machen, um die folgenden Überprüfungen durchführen zu können.

Mit Schreiben vom 07.06.2022 wurde Herr A B von Seiten der Stadtgemeinde Deutschlandsberg auf die Pflicht zur Durchführung der vorgesehenen Tätigkeiten durch den Rauchfangkehrer aufmerksam gemacht und unter Hinweis auf mögliche verwaltungsstrafrechtliche Folgen aufgefordert, die Überprüfung zum bekanntgegebenen Termin ordnungsgemäß zu ermöglichen. Eine behördliche Terminvorschreibung erfolgte nicht.

Von Seiten des zuständigen Rauchfangkehrermeisters Ing. E F (römisch eins J GmbH) wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.08.2022 vom Überprüfungstermin der gegenständlichen Feuerungsanlage hinsichtlich der durchzuführenden sicherheitsrelevanten Tätigkeiten am 30.08.2022 schriftlich per Einschreiben in Kenntnis gesetzt und ist damit eine zeitgerechte Mitteilung in Bezug auf den Termin der rauchfangkehrerseitig im Rahmen der Überprüfung der durchzuführenden sicherheitsrelevanten Tätigkeiten nicht erfolgt. Die Mitteilung vom Überprüfungstermin hätte bis 02.08.2022 erfolgen müssen.

Mit Schreiben vom 30.08.2022 setzte der Rauchfangkehrermeister Herr Ing. E F die Stadtgemeinde Deutschlandsberg davon in Kenntnis, dass beim Objekt A B, Dberg, N, „die für den 30.08.2022 ordnungsgemäß angekündigten Überprüfungen nicht ermöglicht wurden" und erstattete Meldung nach Paragraph 5, Absatz 3, StKO 2018, worauf die Stadtgemeinde Deutschlandsberg den Sachverhalt bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg in verwaltungsstrafrechtlicher Sicht zur Anzeige brachte, welche dem Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 05.10.2022, unter Verhängung einer Geldstrafe von € 200,00, diesbezüglich eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk. Kehrordnung 2018 (StKO 2018), LGBI. Nr. 14/2018, zur Last legte, wogegen dieser mit E-Mail vom 20.10.2022 Einspruch erhob und erließ die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.10.2022, in Bezug auf welche beschwerdeführerseitig eine Stellungnahme nicht mehr abgegeben wurde, das eingangs näher beschriebene Straferkenntnis vom 05.12.2022, wogegen von Seiten des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 27.12.2022 Beschwerde erhoben wurde, die dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 13.01.2023 vorgelegt wurde.

Dieser Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aufgrund des am 02.03.2023 im Zuge der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung durchgeführten Beweisverfahrens, welchem auch der Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und die darin erliegenden, unbedenklichen Urkunden zugrunde gelegt wurden. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf bezog, dass der Termin 30.08.2022 rauchfangkehrerseitig nicht ordnungsgemäß angekündigt worden sei, gilt es festzuhalten, dass der zeugenschaftlich einvernommene Rauchfangkehrermeister Ing. E F im Zuge der durchgeführten Verhandlung auch überzeugend darlegte, dass eine Festsetzung des besagten Termins (30.08.2022) durch die Behörde nicht erfolgt sei und er den Beschwerdeführer nach seinem Urlaub an seinem ersten Arbeitstag vom Termin 30.08.2022 mit Schreiben vom 11.08.2022 verständigte und es daher verabsäumt habe, die 4-Wochen-Frist im Rahmen der Verständigung einzuhalten.

In Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter nachstehende Bestimmungen hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 50, VwGVG lautet wie folgt:

„Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache nur dann durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 38, VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 -VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit der Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes — FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dein Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die maßgebenden Bestimmungen der Stmk. Kehrordnung 2018 - StKO 2018 lauten wie folgt:

Paragraph eins, StKO 2018 lautet wie folgt:

„(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes regeln die Sicherstellung der Durchführung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten an Feuerungsanlagen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen.

(2) Dieses Gesetz bezieht sich auf alle Feuerungsanlagen und der dazugehörigen Feuerstätten, die in der Steiermark betrieben, stillgelegt oder wieder benützt werden.

(3) Durch dieses Gesetz werden die sonstigen Tätigkeiten des Rauchfangkehrergewerbes gemäß Paragraph 120, Absatz eins, , 1. und 3. Satz, und Absatz 2 bis 5 Gewerbeordnung 1994 sowie die Rechte anderer befugter Gewerbeberechtigter nicht berührt.“

Paragraph 2, StKO 2018 lautet wie folgt:

„Die nachstehenden Bestimmungen haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

1.Abgasanlage: Anlage für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe ins Freie mit Ausnahme der Verbindungsstücke.

2.Feuerstätte: Wärmeerzeugende Geräteeinheit, in der Verbrennungsprodukte entstehen, die an die Außenluft abgeführt werden.

3.Feuerungsanlage: Funktionseinheit, die aus einer Feuerstätte und Einrichtungen zur Führung der Verbrennungsgase in die freie Atmosphäre (Verbindungsstück und Abgasanlage) besteht.

4.Heizperiode: Zeit vom 15. September bis zum 15. Mai des Folgejahres.

5.Rauchfangkehrerin: Nach den gewerberechtlichen Bestimmungen zur Durchführung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten bescheidmäßig ermächtigte/ermächtigter Rauchfangkehrerin (öffentlich zugelassene/zugelassener Rauchfangkehrerin).

6.Raumheizgerät: Feuerstätte zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellungsraumes (z. B. Kaminofen, Kachelofen, Öl- oder Gasraumheizgerät, Tischherd).

7.Sicherheitsrelevante Tätigkeiten:

a) Überprüfen von Feuerungsanlagen in Form einer genauen augenscheinlichen Kontrolle (auch unter Zuhilfenahme von Hilfsgeräten, z. B. Inspektionskameras, Stoß- und Kehrbürsten) einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden notwendigen Kehrmaßnahmen zur Sicherstellung eines gefahrlosen Betriebes.

b) Durchführung von besonderen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.

8.Verbindungsstück: Bauteil oder Bauteile für die Verbindung zwischen dem Auslass der Feuerstätte und der Abgasanlage.

9.Verfügungsberechtigte/r: Eigentümerin von Feuerungsanlagen sowie eine Person, die aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Gebrauchsüberlassungsvertrages zum Betrieb der Feuerungsanlage berechtigt ist.“

Paragraph 3, StKO 2018 lautet wie folgt:

„Die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 7, StKO 2018 haben durch eine/einen auf Grund der Kehrgebietsverordnung zuständige/zuständigen Rauchfangkehrerin zu erfolgen.“

Paragraph 5, StKO 2018 lautet wie folgt:

„(1) Die/Der nach Paragraph 3, zuständige Rauchfangkehrerin hat insbesondere

1.die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinn der Paragraphen 7 und 8 durchzuführen,

2.den Termin der von ihr/ihm durchzuführenden sicherheitsrelevanten Tätigkeiten der/dem Verfügungsberechtigten der Feuerungsanlage zeitgerecht, zumindest vier Wochen vorher, schriftlich mitzuteilen. Bei Vorhandensein eines Hausanschlagbrettes ist der Kehrplan oder der nächste Kehrtermin dort, sonst in üblicher und gut sichtbarer Weise anzuschlagen.

(2) Ist die Durchführung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten zu dem festgesetzten Termin aus triftigen Gründen für die/den Rauchfangkehrerin oder die/den Verfügungsberechtigte/n nicht durchführbar, ist unter Berücksichtigung des Paragraph 7, Absatz 2, ein anderer Zeitpunkt zu vereinbaren. Ist darüber kein Einvernehmen zu erreichen, hat die Gemeinde den Zeitpunkt festzulegen.

(3) Die/Der Rauchfangkehrerin ist verpflichtet, der Gemeinde jede Behinderung sowie die Nichteinhaltung der Intervalle zur Durchführung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten nach den Paragraphen 7 und 8 unverzüglich anzuzeigen.

(4) Durch die Arbeit der Rauchfangkehrerinnen darf die gewöhnliche Benutzung der Feuerungsanlage nicht über das unvermeidliche Ausmaß hinaus behindert und eine vermeidbare Belästigung der Benützerinnen des Gebäudes nicht verursacht werden.

(5) Die/Der Rauchfangkehrerin hat die jeweils zu überprüfenden Teile der Feuerungsanlagen nach dem Stand der Technik zu überprüfen und erforderlichenfalls soweit zu kehren, als dies zur unmittelbaren Gefahrenabwehr notwendig ist. Die dabei anfallenden Verbrennungsrückstände sind aus der Feuerstätte zu entfernen und in die von der/vom Verfügungsberechtigten zur Verfügung gestellten, nicht brennbaren Behälter, zu schaffen.

(6) Die/der Rauchfangkehrerin hat die in Paragraph 4, Absatz 2, beschriebenen Eintragungen vorzunehmen und mit ihrer/seiner Unterschrift zu bestätigen.

(7) Die. in Absatz 6, beschriebenen Eintragungen im Kehrbuch sind zusätzlich von der/dem Rauchfangkehrerin aufzuzeichnen und diese 7 Jahre in ihrem/seinem Betrieb aufzubewahren.

(8) Werden im Zuge der sicherheitsrelevanten Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Z7 Mängel wahrgenommen, die in absehbarer Zeit eine Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum befürchten lassen, hat die/der Rauchfangkehrerin unter Angabe einer angemessenen Frist Anordnungen zur Mängelbehebung zu treffen. Nach Ablauf der Frist hat die/der Rauchfangkehrerin die Feuerungsanlage neuerlich zu prüfen. Sind die Mängel nicht beseitigt, hat er/sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen und ein sofortiges Heizverbot auszusprechen.

(9) Werden im Zug der sicherheitsrelevanten Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Z7 Mängel wahrgenommen, die eine unmittelbare Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum befürchten lassen, hat die/der Rauchfangkehrerin ein sofortiges Heizverbot auszusprechen. Die/der Rauchfangkehrerin hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Das Heizverbot bleibt solange aufrecht, bis die ordnungsgemäße Mängelbehebung durch die/den Rauchfangkehrerin gegenüber der Behörde bestätigt wurde.“

Paragraph 6, StKO 2018 normiert Nachstehendes:

„(1) Die/Der Verfügungsberechtigte der Feuerungsanlage hat

1. eine/einen auf Grund der Kehrgebietsverordnung zuständige/zuständigen Rauchfangkehrerin zur Durchführung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten zu beauftragen,

2. die Durchführung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Tätigkeiten durch die/den Rauchfangkehrerin am bekannt gegebenen Termin ordnungsgemäß zu ermöglichen, 3. für die ausgeräumten Verbrennungsrückstände oder Ablagerungen nicht brennbare Behälter zur Verfügung zu stellen und diese bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung feuersicher zu verwahren.

(2) Die/Der Verfügungsberechtigte hat allfällige Änderungen von Feuerungsanlagen sowie den beabsichtigten Nutzungszeitraum bzw. die über ein Intervall gemäß Paragraph 7, hinausgehende Nichtbenützung der/dem Rauchfangkehrerin bekannt zu geben. Die beabsichtigte Wiederbenützung ist der/dem Rauchfangkehrerin rechtzeitig schriftlich anzuzeigen.

(3) Die/der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, Mängel im Sinn des Paragraph 5, Absatz 8 und 9 unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen.“

Paragraph 7, StKO 2018 bestimmt Folgendes:

„(1) Benützte Feuerungsanlagen sind in regelmäßigen Intervallen durch die/den Rauchfangkehrer/in zu überprüfen und zu kehren.

(2) Die Anzahl der Überprüfungen richtet sich dabei nach der Art des verwendeten Brennstoffes und der Konstruktion der Feuerungsanlage gemäß der folgenden Tabelle:

(3) Im Zuge der Durchführung der sicherheitsrelevanten Tätigkeit gemäß Absatz 2, ist die Abgasanlage in ihrer Gesamtheit einmal jährlich auch unter Zuhilfenahme von Hilfsgeräten optisch auf Mängel zu überprüfen.

(4) Abweichend von der Tabelle gemäß Absatz 2, sind folgende Ausnahmen zu berücksichtigen:

1.Feuerungsanlagen mit festen oder flüssigen Brennstoffen in gewerblichen Betrieben, die nicht nur der Erwärmung der Geschäftsräumlichkeiten und dem Bereiten von Warmwasser dienen, sind monatlich durch die/den Rauchfangkehrerin zu überprüfen und zu kehren.

2.Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis einschließlich 120 kW, die neben anderen Heizanlagen betriebsbereit gehalten werden, sind einmal jährlich durch die/den Rauchfangkehrerin zu überprüfen und zu kehren.

3.Raumheizgeräte sind einmal jährlich durch die/den Rauchfangkehrerin zu überprüfen.

4.Für die Dauer einer gemäß Paragraph 6, Absatz 2, angezeigten Nichtbenützung unterliegen Feuerungsanlagen nicht mehr der Überprüfungs- und Kehrverpflichtung.

Paragraph 10, StKO 2018 lautet wie folgt:

(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Gemeinde.

(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Paragraph 11, StKO 2018 normiert Nachstehendes:

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.als Rauchfangkehrerin den in Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 3 bis 9 enthaltenen Verpflichtungen nicht nachkommt;

2.als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter den in Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 6, enthaltenen Verpflichtungen nicht nachkommt;

3.die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.

(3) Die Begleichung der Strafe befreit die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Verpflichteten nicht davon ihren Pflichten nachzukommen.

(4) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen

wurde.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG lautet wie folgt:

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[…]

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

[…]

Im Beschwerdefall steht fest, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Objektes ist und Verfügungsberechtigter vergleiche Paragraph 6, StKO 2018), der in Dberg, N, befindlichen Feuerungsanlage im Sinne des Paragraph 2, Z3 StKO 2018 fungiert und der nach der Kehrgebietsverordnung zuständige Rauchfangkehrer für diese gasbefeuerte Zentralheizungsanlage, Herr Ing. E F aus S, auch zum Tatzeitpunkt gewesen ist, welcher auch die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, StKO 2018 im Rahmen einer Überprüfung dieser Feuerungsanlage (Therme, Verbindungsstück und Abgasfang) durchzuführen hat vergleiche Paragraph 3, StKO 2018). Diese sicherheitsrelevanten Tätigkeiten betreffen die Überprüfung von Feuerungsanlagen in Form einer genauen, augenscheinlichen Kontrolle (auch unter Zuhilfenahme von Hilfsgeräten, z. B. Inspektionskameras, Stoß- und Kehrbürsten), einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden, notwendigen Kehrmaßnahmen zur Sicherstellung eines gefahrlosen Betriebes sowie die Durchführung von besonderen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr vergleiche Paragraph 2, Ziffer 7, Litera a und b StKO 20718), wobei die Feuerungsanlage die Funktionseinheit ist, die aus einer Feuerstätte und Einrichtung zur Führung der Verbrennungsgase in freie Atmosphäre (Verbindungsstück und Abgasanlage) besteht vergleiche Paragraph 2, Ziffer 3, StKO 2018) und die Feuerstätte, die wärmeerzeugende Geräteeinheit in der Verbrennungsprodukte entstehen, die an die Außenluft abgeführt werden, ist vergleiche Paragraph 2, Ziffer 2, StKO 2018) sowie die Abgasanlage, jene Anlage für die Ableitung der Gase von Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe ins Freie, mit Ausnahme der Verbindungsstücke, ist vergleiche Paragraph 2, Ziffer eins, StKO 2018).

Nach Paragraph 7, Absatz 2, StKO 2018 richtet sich die Anzahl der Überprüfungen dabei nach der Art des verwendeten Brennstoffes und der Konstruktion der Feuerungsanlage und ist die gegenständliche Anlage in Form einer Therme mit einer Leistung von 22 kW samt Verbindungsstück und Abgasfang nach Paragraph 7, Absatz 2, StKO 2018 einmal jährlich einer Überprüfung durch den Rauchfangkehrer in Form der Durchführung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten im Sinne der Paragraphen 7 und 8 StKO 2018 vorzunehmen vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, StKO 2018), wobei gemäß Paragraph 8, Absatz 9, StKO 2018 bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe die sicherheitsrelevante Tätigkeit jedenfalls auch die Feststellung der Kohlenmonoxidkonzentration im Abgas zu beinhalten hat und hat diese zur Sicherstellung der Betriebssicherheit nach Beendigung der Tätigkeiten an der Feuerstätte zu erfolgen. Im Fall der Überschreitung des Maximalgrenzwertes von 100 mg/m3 bei einem Bezugssauerstoffgehalt von 3 % hat die/der Rauchfangkehrer/in Anordnungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 8, bzw. 9 StKO 2018 zu treffen und der Rauchfangkehrer im Zuge der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten bei atmosphärischen Gasgeräten mit Strömungssicherung das ausreichende Nachströmen von Verbrennungsluft nach dem Stand der Technik zu überprüfen vergleiche Paragraph 8, Absatz 10, StKO 2018).

Ungeachtet des Umstandes, dass der Sachverhalt der zuständigen Stadtgemeinde Deutschlandsberg in der Folge auch gemäß Paragraph 5, Absatz 3, StKO 2018 von Seiten des zuständigen Rauchfangkehrers zur Anzeige gebracht wurde, wäre der Rauchfangkehrer nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, StKO 2018 verpflichtet gewesen, den Termin der von ihm durchzuführenden sicherheitsrelevanten Tätigkeiten dem Beschwerdeführer als Verfügungsberechtigten der Feuerungsanlage zeitgerecht, zumindest 4 Wochen vorher, schriftlich mitzuteilen. Gegenständlich erfolgte die Mitteilung über den bezughabenden Termin 30.08.2022 erst mit Schreiben vom 11.08.2022 und hätte die schriftliche Mitteilung durch den zuständigen Rauchfangkehrer über die geplante Überprüfung bzw. Durchführung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten längstens bis 02.08.2022 zuvor bereits erfolgen müssen.

Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, StKO 2018 hat der Verfügungsberechtigte der Feuerungsanlage die Durchführung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Tätigkeiten durch den Rauchfangkehrer am bekanntgegebenen Termin ordnungsgemäß zu ermöglichen und ist im Zusammenhang mit der Pflicht des Rauchfangkehrers der Termin zeitgerecht – zumindest 4 Wochen vorher – schriftlich mitzuteilen, auch zu ersehen, dass es sich dabei um einen dem Verfügungsberechtigten in gesetzeskonformer Weise zeitgerecht bekanntgegebenen Termin zu handeln hat. Wird der Termin von Seiten des zuständigen Rauchfangkehrers – entgegen Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit – wie gegenständlich – nicht zeitgerecht, zumindest 4 Wochen vorher, schriftlich oder in der sonstigen gesetzlich vorgesehenen Form mitgeteilt, vermag nicht davon ausgegangen zu werden, dass der Verfügungsberechtigte der Feuerungsanlage, wenn er diesen Termin nicht wahrnimmt, gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, StKO 2018 verstößt und eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit begeht.

Insofern hat der Beschwerdeführer die ihm behördlicherseits vorgehaltene Verwaltungsübertretung fallbezogen nicht begangen und vermochte die verfahrensgegenständliche Beschwerde die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen, sodass der Beschwerde Folge zu geben war und war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben sowie das bezughabende Verwaltungsstrafverfahren in Anwendung der im Spruch dieses Erkenntnisses zitierten gesetzlichen Bestimmung zur Einstellung zu bringen war.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.25.116.2023