Gericht

Landesverwaltungsgericht Steiermark

Entscheidungsdatum

24.01.2020

Geschäftszahl

LVwG 43.19-1349/2019

Text

römisch eins. IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schermann über die Beschwerde der Mag. B C, vertreten durch D Rechtsanwälte GmbH, Hgasse, E, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 03.04.2019, GZ: BHLB-143208/2017-95,

z u R e c h t e r k a n n t:

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) sowie Paragraph 74 und Paragraph 77, Gewerbeordnung (im Folgenden GewO) wird die Beschwerde mit der Maßgabe, dass

1. das Projekt dahingehend eingeschränkt wird, dass

-    der Radlader oder Bagger auf der Lagerfläche West nur 30 Minuten/Tag zum Einsatz kommt und

-    auf der Lagerfläche West nur Material mit einer Körnung bis max. 0 - 63 mm (0/63) zwischengelagert wird,

2. der mit Vidierungsvermerk der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz versehene Plan „Lageplan der ZT F vom 09.10.2017, GZ: ****, Einlage: 3, ersetzt wird durch den Lageplan der ZT F vom 15.01.2020, GZ: ****, Einlage: 3“

und

3. die Betriebsbeschreibung wie folgend ausgeführt zu lauten hat,

a b g e w i e s e n.

B E T R römisch eins E B S B E S C H R E römisch eins B U N G

1. Betriebszweck

Die Firma A ist im Bereich Erdbau und Transporte tätig. Der Tätigkeitsumfang der Fa. A umfasst:

-      Abbruch

-      Bohrungen

-      Erdbau

-      Baurestmassenrecycling und -vertrieb

-      Landschaftsgestaltung

-      Straßenbau

-      Transport

Am Standort Go in G erfolgt die Zwischenlagerung von Baurestmassen, die Wartung betriebseigener Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen und die Verwaltung der Firma.

Die auf Baustellen eingesetzten LKWs werden über Nacht auf dem Betriebsgelände abgestellt. Weitere Arbeitsmaschinen, wie z.B. Bagger etc., verbleiben auf den Baustellen und werden nur im Zuge einer Wartung auf dem Standort abgestellt.

2. Standort Grundstücke und Lage

Adresse:

Go

G

Bezirk: L

Gemeinde: G

Betroffene Grundstücke

Katastralgemeinde: Go

Grundstücksnummern: ****, ****, ****;

Grundeigentümer:

A H, geb. ****

A römisch eins, geb. ****

Go, G

Anteil je 1/2

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Abbildung: betroffene Grundstücke, Quelle: ZT F, ohne Maßstab

Eingetragene Nutzung:

Baufläche

Betriebsfläche

Gebäude

Landwirtschaftlich genutzte Grundflächen (LN)

Straßenanlage

Flächenwidmung:

Im aktuellen Flächenwidmungsplan ist das Betriebsgelände als Freiland, Sondernutzung Verkehrsfläche und Sondernutzung Lagerplatz gewidmet.

Naturschutz und Naturgefahren

Die Grundstücke befinden sich im Landschaftsschutzgebiet „Südweststeirisches Weinland“ und im Naturpark Südsteirisches Weinland.

Der Betriebsstandort befindet sich nicht in einem Naturschutz- oder –schongebiet, es sind keine Gefahrenzonenbereiche der Wildbach- und Lawinenverbauung vermerkt.

Oberflächen- und Grundwasser

Wasserschongebiet: nein

Wasserschutzgebiet: nein

Oberflächengewässer auf dem Grundstück oder angrenzend: nein

Wasserrechte und Anlagen auf dem Grundstück und im Umreis von 200m: keine ersichtlich

HQ30-Bereich: nein

Das Betriebsgelände ist an den öffentlichen Kanal angeschlossen.

Oberflächenentwässerung:

Die auf den versiegelten Flächen des Betriebsgeländes anfallenden Oberflächenwässer werden zur Gänze auf Eigengrund zur Versickerung gebracht. Die Nachweise der entsprechenden Versickerungsanlagen der befestigten Flächen befinden sich im Projekt.

Auf Grund der Oberflächenbeschaffenheit der Lagerflächen ist nicht mit Abschwemmungen zu rechnen. Entlang der an die Lagerflächen und Stellplätze angrenzenden Böschungen werden Versickerungsmulden an den Böschungsoberkanten ausgebildet um etwaige Abschwemmungen der Böschungskanten zu verhindern. Die Entwässerungsnachweise des LKW Abstellplatzes, der Halle sowie der befestigten Fläche (Fläche 9, siehe Lageplan) liegen vor. Die Ausführung des Bodenfilters ist in den vorliegenden Unterlagen dargestellt.

Böschungssicherungen

Die Böschungen des Betriebsgeländes sind durch Betonleitwände gegen Absturz und Abschwemmungen gesichert.

Angrenzende Liegenschaften (30m-Umkreis)

[Tabelle durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Nutzungen angrenzende Liegenschaften: Wald, landwirtschaftliche Nutzfläche, Gärten

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Abbildung: angrenzende Liegenschaften

Zufahrt

Die Anbindung an das übergeordnete Straßennetz erfolgt von der L604 Astraße über den Nweg und den Naweg zur Kstraße (Gemeindestraßen).

Die Zufahrt zum Betriebsgrundstück erfolgt über den Fweg (Privatstraße), der von der Kstraße abzweigt.

Die Geschwindigkeit auf der Zufahrtsstraße bis zur Einbindung in das eigentliche Betriebsgelände erfolgt für LKW mit max 30 km/h, auf dem Betriebsgelände selbst mit max 10 km/h. PKW halten durchgehend eine Geschwindigkeit von max. 30 km/h ein.

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Abbildung: Straßennetz

Die Marktgemeinde G hat die Eignung der geeigneten Zufahrtsvariante für die vorgesehene Nutzung bestätigt.

3. Betriebseinrichtungen

-       Verwaltungsgebäude mit Teeküche und Aufenthaltsraum

-       Werkstätte mit Lagerraum

-       Container

-       Mobile Brückenwaage

-       Tankanlage mit Ölabscheider

-       Fahrzeugabstellplätze

-       Zwischenlager

-       Lagerplatz für Geräte, Baumaterialien und sonstige Betriebsmittel

-      Überdachter Waschplatz

-      Fahrzeughalle

-      Flugdach zur Zwischenlagerung von Grünschnitt

-      Öllagercontainer

Betriebsgebäude

Das altbestehende landwirtschaftliche Gebäude wurde mit dem Bescheid ZI.: 131-123/2005, ausgestellt von der Marktgemeinde G am 21.06.2005, umgewidmet. Es wurde die Bewilligung für den Umbau des Stallgebäudes zu Verkaufs- und Büroräumen erteilt. Die diesbezügliche Benützungsbewilligung wurde am 02.06.2016 von der Marktgemeinde G erteilt. Der im Gebäude befindliche, getrennt zugängliche Heizraum inklusive dem dazugehörigen Vorraum wird ausschließlich privat genutzt.

Die Decke zwischen Erdgeschoss und Obergeschoss des Gebäudes ist brandbeständig als Fertigbetondecke ausgeführt.

Die bestehende Blitzschutzanlage wurde am 01.12.2016 durch die Firma J GmbH überprüft und es wurden keine Mängel festgestellt. Das Prüfprotokoll ist vorliegend.

Werkstätte

In der Werkstätte werden ausschließlich betriebseigene Geräte und Fahrzeuge gewartet.

Lagerraum

Im hinteren Bereich der Werkstätte befindet sich ein Lagerraum für Ersatzteile. Zusätzlich ist in diesem Raum eine manuell zu bedienende Schlauchpresse samt Zubehör untergebracht. Im Lagerraum werden keine Flüssigkeiten gelagert.

Die im Lagerraum befindlichen Regale werden händisch beschickt.

Werkzeugliste

●       Presse OMCN 100 to

●       Schutzgasschweißgerät Fronius, Magic Wave 2000, Baujahr 1994

●       Schleifbock

●       div. Handwerkzeug wie Schraubenschlüsselsätze und Ratschensätze

●       div. Elektrokleinwerkzeuge wie Akkubohrer samt Ladestationen

●       Werkstattwagen

●       Schlauchpresse samt Zubehör

Container

In der Nähe der Fahrzeughalle befindet sich ein beheizbarer Mannschaftscontainer.

Container

Im nordwestlichen Bereich der Verkehrsfläche sind drei Container aufgestellt. Diese Container dienen der Lagerung von Reifen und Ersatzteilen.

Die Container werden mit einer entsprechenden Erdung versehen.

Brückenwaage

Auf dem Betriebsgelände befindet sich eine mobile Brückenwaage (Überflurwaage ****). Die Brückenwaage wurde entsprechend den Vorgaben der Herstellerfirm (K GmbH, Li) aufgebaut.

Ein Montageplan, das technische Datenblatt sowie das aktuelle Eichprotokoll sind aufliegend.

Container Brückenwaage

Für den Betrieb der Brückenwaage steht für die Mitarbeiter direkt an die Waage angrenzend ein Container bereit, der maximal 2 Stunden täglich genutzt wird.

Der Container wird mit einer entsprechenden Erdung versehen.

Betankungsanlage

Die Betankungsanlage besteht aus einem doppelwandigen, unterirdischen Lagerbehälter nach ÖNORM 12285-1 mit einem Fassungsvermögen von 50.000l und einer Zapfsäule: ****, Fa. M.

Der Untergrund im Bereich der Tankanlage wird betoniert, um ein Eindringen von austretendem Dieselkraftstoff in das Erdreich zu verhindern.

Die betonierte Fläche wird an den Ölabscheider angeschlossen. Im Bereich der Zapfsäule wird die Tankanlage überdacht.

Ölabscheider

**** Mineralölabscheider, Fa. N

Nenngröße bis 8 l/s, Schlammfangvolumen max. 7,6m³

Das technische Datenblatt ist aufliegend.

Abstellflächen

Die Oberfläche der Abstellflächen wird asphaltiert. Die anfallenden Oberflächenwässer zur Versickerung gebracht.

Abbildung: Aufbau der Abstellflächen

Lagerflächen

Die Lagerflächen werden mit Makadam aus wassergebundenem, geprüftem Recyclingmaterial mit einer dichten Oberfläche ausgeführt. Die anfallenden Oberflächenwässer werden projektgemäß zur Versickerung gebracht.

Sollte es aufgrund anhaltender Trockenheit zu Staubbildung kommen, werden die Lagerflächen benässt.

Abbildung: Aufbau der Lagerflächen

Waschplatz

Auf dem Betriebsgelände wird ein betonierter, überdachter Waschplatz errichtet. Der Waschplatz wird an den Ölabscheider angeschlossen.

Fahrzeughalle

Anschließend an den Waschplatz wird eine Fahrzeughalle zur Lagerung von Anhängern und Fahrzeuganbauteilen (z.B.: Schaufeln) errichtet.

Die Halle wird in Stahlbauweise errichtet. Zum Schutz gegen Beschädigungen des Tragwerks werden die Stahlbaustützen bis in eine Höhe von 1,2m mit einem Anprallschutz versehen. In der Fahrzeughalle werden keine Wartungsarbeiten durchgeführt.

Flugdach

Zur Zwischenlagerung von Grünschnitt wird ein Flugdach errichtet, um Ausschwemmungen zu verhindern.

Öllagercontainer

In der Nähe der Werkstätte befindet sich ein Lagercontainer für nicht brandgefährliche, wassergefährdende Flüssigkeiten (Öle). Bei dem Lagercontainer handelt es sich um einen gebrauchten, ehemaligen Problemstoffcontainer der Stadt Graz. Die Herstellerfirma existiert nicht mehr, weshalb keine technischen Datenblätter verfügbar sind.

Der Container hat eine Fläche von 20 m². Er besteht aus einer Stahlkonstruktion und ist mit Blechen in einer Stärke von 0,5 cm verkleidet. Die Belüftung erfolgt über zwei diagonal gegenüberliegende Öffnungen mit einer Fläche von jeweils 0,2 m². Die dichte Auffangwanne des Containers besteht aus drei getrennten Wannen und hat ein Auffangvolumen von insgesamt 1.700 Liter beziehungsweise ein Überlaufvolumen von insgesamt 2.600 Liter.

Um die Dichtheit der Auffangwanne zu überprüfen, wurde eine Dichtheitsprobe durchgeführt. Zu diesem Zweck wurde die Wanne mit Wasser gefüllt und der Wasserstand gemessen. Drei Tage danach wurde wieder der Wasserstand an derselben Stelle gemessen. Dabei war keine Differenz feststellbar.

Im Container werden wassergefährdende, brennbare Flüssigkeiten gelagert. Die Mengenbegrenzung für geringe Lagermengen gemäß VbF §67 wird eingehalten.

Der Container wird mit einer entsprechenden Erdung versehen.

Der Öllagercontainer wird auch für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb benötigt.

Arbeitsstoffe

Die angeführten Arbeitsstoffe werden in einem Öllagercontainer gelagert.

Bezeichnung

Produkt

Lagerung

Menge

Liter

Flammpunkt

Wasser-gefährdungs-klasse

Motoröl

Avantgarde 30

Metallfass

205

>= 220 °C

WGK 2

Motoröl

Avantgarde Extra 15W40

Metallfass

205

>= 210 °C

WGK 2

Motoröl

Avantgarde Professional LA 10W40

Metallfass

205

>= 210 °C

WGK 2

Motoröl

Motoröl Avantgarde Ultraplus 10W40

Metallfass

205

>= 200 °C

WGK 2

Motoröl

Motoröl Genesis Special VN 5W30

Metallfass

205

>= 180 °C

WGK 2

Hydrauliköl

Hydrauliköl Geyser M46

Metallfass

205

>= 210 °C

WGK 2

Hydrauliköl

Geyser ST32

Metallfass

205

>= 210 °C

WGK 1

Getriebeöl

 

Metallfass

205

>= 220 °C

WGK 2

Fett

Signum EPX2

Metallfass

60

>= 350 °C

 

Altöl nicht Treibstoff-verunreinigt

 

doppelwandige Kunststofftanks

2*1000

> 100°C

WGK 1

Altöl bekannter Herkunft

 

Metallfass

200

> 55 °C

GK III

WGK 2

Es werden 200 Liter Flüssigkeit der Gefahrenklasse römisch III gelagert. Das erforderliche Auffangvolumen für die beschriebene Lagerung von insgesamt 1.840 Litern in einwandigen Behältern beträgt 1.380 Liter.

Zur Brandbekämpfung steht ein Pulverlöscher mit einem Löschinhalt von 12 kg zur Verfügung.

Die Sicherheitsdatenblätter der Arbeitsstoffe liegen im Betrieb auf.

4. Tätigkeiten/ Arbeitsvorgänge

Am Standort in Go, G werden folgende Tätigkeiten durchgeführt:

-       Verwaltung

-       Baurestmassenvertrieb

-       Zwischenlagerung von Abbruchmaterialien und Bodenaushub

-       Lagerung von Betriebsstoffen und Ersatzteilen

-       Betankung von betriebseigenen Fahrzeugen

-       Maschinen- und Fahrzeugwartung

-       Abstellen von betriebseigenen Fahrzeugen auf dafür vorgesehenen Stellplätzen

Verwaltung

Bürotätigkeiten

Zwischenlagerung von Abbruch- und Bodenaushubmaterial

Abbruch- und Bodenaushubmaterialien werden am Betriebsgelände gelagert. Das Material wird nach den unterschiedlichen Abfallarten getrennt (nicht aufbereitet) und auf zugeordnete Zwischenlagerbereiche aufgeteilt.

Die Lage der verschiedenen Zwischenlagerbereiche ist auch planlich dargestellt.

Die maximale Lagermenge beträgt 155.377 to. Die jährlich angelieferte Menge ist auf Grund der täglichen Zufahrten von maximal 39 LKW Fahrten mit rund 200.000 t pro Jahr begrenzt. Die Aufteilung der Menge auf die unterschiedlichen Abfallarten variiert je nach Anfall.

Abfälle werden maximal ein Jahr zur Beseitigung bzw. 3 Jahre zur Verwertung laut AWG zwischengelagert.

Baurestmassen mit folgenden Abfallschlüsselnummern werden am Standort gelagert:

31409        Bauschutt

31410        Straßenaufbruch

31427        Betonabbruch

54912        Bitumen, Asphalt

31411        Bodenaushub

Liste und Menge der zwischengelagerten Abfälle

Sammlung/Lagerung

SN

SP

G

Abfallart

Abfall-spezifizierung Beschreibung

Max. Lagermenge [to]

Max. Anfall/a [to]

Lagerbereich

Art der Zwischen-lagerung

Behandlung/Entsorgung
(NICHT am Betriebsstandort)

12106

 

J

Schmier- und Hydrauliköle, mineralölfrei

 

2,00

4,00

Öllager-container

in geeignetem Behälter

Entsorgung über genehmigten Entsorgungsbetrieb

17201

 

N

Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt

 

50,00

100,00

5

lose

Entsorgung über genehmigten Entsorgungsbetrieb

17201

1

N

Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt

(aus) behandeltes(m) Holz

5

lose

Entsorgung über genehmigten Entsorgungsbetrieb

17201

2

N

Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt

(aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz

5

lose

Entsorgung über genehmigten Entsorgungsbetrieb

17201

3

N

Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt

(aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei

5

lose

Entsorgung über genehmigten Entsorgungsbetrieb

17202

 

N

Bau- und Abbruchholz

 

5

lose

Entsorgung über genehmigten Entsorgungsbetrieb

17202

1

N

Bau- und Abbruchholz

(aus) behandeltes(m) Holz

5

lose

Entsorgung über genehmigten Entsorgungsbetrieb

17202

2

N

Bau- und Abbruchholz

(aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz

5

lose

Entsorgung über genehmigten Entsorgungsbetrieb

17202

3

N

Bau- und Abbruchholz

(aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei

5

lose

Entsorgung über genehmigten Entsorgungsbetrieb

SN

SP

G

Abfallart

Abfall-spezifizierung Beschreibung

Max. Lagermenge [to]

Max. Anfall/a [to]

Lagerbereich

Art der Zwischen-lagerung

Behandlung/Entsorgung

(NICHT am Betriebsstandort)

31409

 

N

Bauschutt (keine Baustellenabfälle)

 

20.000,00

40.000,00

12

lose

Aufbereitung

! am Betriebsstandort: im Lagerbereich OST 2 - Vorsortierung zur Lagerung

31409

18

N

Bauschutt (keine Baustellenabfälle)

nur Mischungen aus ausgewählten Abfällen aus Bau- und Abrissmaßnahmen, ohne Mörtel- und Verputzanteile

12

lose

Aufbereitung

! am Betriebsstandort: im Lagerbereich OST 2 - Vorsortierung zur Lagerung

31410

 

N

Straßenaufbruch

 

10.000,00

20.000,00

9

lose

Aufbereitung

! am Betriebsstandort: im Lagerbereich OST 2 Vorsortierung zur Lagerung

31411

29

N

Bodenaushub (Erdmaterial)

Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung

25.000,00

50.000,00

3

lose

Entsorgung über genehmigten Entsorgungsbetrieb oder Verwertung

31411

30

N

Bodenaushub (Erdmaterial)

Klasse A1

3

lose

Entsorgung über genehmigten Entsorgungsbetrieb oder Verwertung

31411

31

N

Bodenaushub (Erdmaterial)

Klasse A2

3

lose

Entsorgung über genehmigten Entsorgungsbetrieb oder Verwertung

31411

32

N

Bodenaushub (Erdmaterial)

Klasse A2G

3

lose

Entsorgung über genehmigten Entsorgungsbetrieb oder Verwertung

31411

33

N

Bodenaushub (Erdmaterial)

Inertabfallqualität

3

lose

Entsorgung über genehmigten Entsorgungsbetrieb oder Verwertung

31411

34

N

Bodenaushub (Erdmaterial)

technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile enthält

3

lose

Entsorgung über genehmigten Entsorgungsbetrieb oder Verwertung

31411

35

N

Bodenaushub (Erdmaterial)

technisches Schüttmaterial, ab 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile

3

lose

Entsorgung über genehmigten Entsorgungsbetrieb oder Verwertung

SN

SP

G

Abfallart

Abfall-spezifizierung Beschreibung

Max. Lagermenge [to]

Max. Anfall/a [to]

Lagerbereich

Art der Zwischen-lagerung

Behandlung/Entsorgung

(NICHT am Betriebsstandort)

31412

 

J

Asbestzement

 

49,50

99,00

7

geschlossener Container / Big Bag

Entsorgung über genehmigten Entsorgungsbetrieb

31416

 

N

Mineralfasern

 

5,00

10,00

7

Container

Entsorgung über genehmigten Entsorgungsbetrieb

31427

 

N

Betonabbruch

 

20.000,00

40.000,00

11

lose

Aufbereitung

! am Betriebsstandort: im Lagerbereich OST 2 Vorsortierung zur Lagerung

31427

17

N

Betonabbruch

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

11

lose

Aufbereitung

! am Betriebsstandort: im Lagerbereich OST 2 Vorsortierung zur Lagerung

31467

 

N

Gleisschotter

 

5.000,00

10.000,00

9

lose

Aufbereitung

! am Betriebsstandort: im Lagerbereich OST 2 Vorsortierung zur Lagerung

35103

 

N

Eisen- und Stahlabfälle, verunreinigt

 

10,00

20,00

6

Offener Container

Entsorgung über genehmigten Entsorgungsbetrieb

35304

 

N

Aluminium

 

10,00

20,00

6

Offener Container

Entsorgung über genehmigten Entsorgungsbetrieb

35315

 

N

NE-Metallschrott

 

10,00

20,00

6

Offener Container

Entsorgung über genehmigten Entsorgungsbetrieb

54102

 

J

Altöl

 

0,15

0,30

Öllagercon-tainer

Altöltank

Entsorgung über genehmigten Entsorgungsbetrieb

54401

 

J

synthetische Kühl- und Schmiermittel

 

0,05

0,10

Öllagercon-tainer

in geeignetem Behälter

Entsorgung über genehmigten Entsorgungsbetrieb

 

SN

SP

G

Abfallart

Abfall-spezifizierung Beschreibung

Max. Lagermenge [to]

Max. Anfall/a [to]

Lagerbereich

Art der Zwischen-lagerung

Behandlung/Entsorgung
(nicht am Betriebsstandort)

54912

 

N

Bitumen, Asphalt

 

10.000,00

20.000,00

9

lose

Aufbereitung

! am Betriebsstandort: im Lagerbereich OST 2 Vorsortierung zur Lagerung

 

54930

 

J

feste fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel (Werkstätten-, Industrie- und Tankstellenabfälle)

 

0,50

1,00

Werkstatt

in der Werkstatt in geeignetem Behälter

Entsorgung über genehmigten Entsorgungsbetrieb

 

57118

 

N

Kunststoffemballagen und -behältnisse

 

5,00

10,00

6

Offener Container

Entsorgung über genehmigten Entsorgungsbetrieb

 

57119

 

N

Kunststofffolien

 

5,00

10,00

6

Offener Container

Entsorgung über genehmigten Entsorgungsbetrieb

 
 

91206

 

N

Baustellenabfälle

 

10,00

20,00

6

Offener Container

Entsorgung über genehmigten Entsorgungsbetrieb

 

91401

 

N

Sperrmüll

 

10,00

20,00

6

Offener Container

Entsorgung über genehmigten Entsorgungsbetrieb

 

92105

 

N

Holz

 

200,00

400,00

8

lose

Entsorgung über genehmigten Entsorgungsbetrieb

 

92105

67

N

Holz

Baum- und Strauchschnitt

 

 

8

lose

Entsorgung über genehmigten Entsorgungsbetrieb

 

92105

68

N

Holz

aus der Verarbeitung von unbehandeltem Holz

 

 

8

lose

Entsorgung über genehmigten Entsorgungsbetrieb

 

91101

 

N

Siedlungsabfälle, Gewerbeabfälle (Restmüll)

 

5,00

10,00

6

geschlossener Container

Entsorgung über genehmigten Entsorgungsbetrieb

 

92102

 

N

Mähgut, Laub

 

5,00

10,00

8

lose unter Flugdach

Entsorgung über genehmigten Entsorgungsbetrieb

 

Sammlung/Lagerung

SN

SP

G

Abfallart

Abfall-spezifizierung Beschreibung

Max. Lagermenge [to]

Lager-bereich

Art der Zwischen-lagerung

Verwertung/Weitergabe

(Nicht am Betriebsstandort)

31490

 

N

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A gemäß Recycling-Baustoffverordnung

 

15.000,00

1,4

lose

Verwertung oder Weitergabe gemäß den Anforderungen der RBV

31491

 

N

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-B gemäß Recycling-Baustoffverordnung

 

5.000,00

1,4

lose

Verwertung oder Weitergabe gemäß den Anforderungen der RBV

31492

 

N

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-E gemäß Recycling-Baustoffverordnung

 

5.000,00

1,4

lose

Verwertung oder Weitergabe gemäß den Anforderungen der RBV

31493

 

N

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse H-B gemäß Recycling-Baustoffverordnung

 

5.000,00

1,4

lose

Verwertung oder Weitergabe gemäß den Anforderungen der RBV

 

31494

 

N

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-B gemäß Recycling-Baustoffverordnung

 

5.000,00

1,4

lose

Verwertung oder Weitergabe gemäß den Anforderungen der RBV

 

31495

 

N

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-C gemäß Recycling-Baustoffverordnung

 

5.000,00

1,4

lose

Verwertung oder Weitergabe gemäß den Anforderungen der RBV

 

31496

 

N

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-D gemäß Recycling-Baustoffverordnung

 

5.000,00

1,4

lose

Verwertung oder Weitergabe gemäß den Anforderungen der RBV

 

31497

 

N

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse D gemäß Recycling-Baustoffverordnung

 

5.000,00

1,4

lose

Verwertung oder Weitergabe gemäß den Anforderungen der RBV

 

31498

20

N

Asphaltmischgut B-D, Anhang 1 Tabelle 2 der Recycling-Baustoffverordnung

Anhang 1 Tabelle 2 der Recycling-Baustoffverordnung

5.000,00

10

lose

Verwertung oder Weitergabe gemäß den Anforderungen der RBV

 

31499

20

N

Asphaltmischgut D, Anhang 1 Tabelle 2 der Recycling-Baustoffverordnung

Anhang 1 Tabelle 2 der Recycling-Baustoffverordnung

5.000,00

10

lose

Verwertung oder Weitergabe gemäß den Anforderungen der RBV

 

Daraus ergeben sich folgende Gesamtsummen:

Max. Lagermenge [to] = 90.377,20 + 60.000 Recycling Baustoffe = 150.377,20 to

Falls ein Lagerbereich die max. Lagermenge überschreitet, werden die Abfälle entweder nicht mehr angenommen oder allenfalls entsprechend entsorgt (Weitergabe zur externen Verwertung / Aufbereitung).

Der max. Anfall pro Jahr aller Abfallarten, ausgenommen sind die Recyclingbaustoffe, wird mit der doppelten Lagermenge festgelegt.

Asbestzement

Asbestzement (zB.: Rhomben- und Rauteneternitplatten, Welleternit – Dachplatten, Fußbodenplatten, Abwasserrohre etc.) wird in fest gebundener Form angeliefert. Entsprechend den geltenden Vorschriften zum Umgang mit Asbestzement wird dieser ausschließlich in geschlossenen Behältern (Deckelcontainer, Big Bag, dichte Plane bei Transporten) angeliefert und auch ausschließlich derart gelagert. Das Umladen erfolgt, ebenfalls entsprechend der geltenden Vorschriften, zerstörungsfrei.

Eine Behandlung von Asbest ist nicht vorgesehen.

Die max. Lagermenge von Asbestzement ist mit 49,5 to festgelegt (3 Rollcontainer á 7,5m3 mit Deckel, Lagerung von max. 9to Asbestzement in Big Bags). Dieses Material wird innerhalb eines Jahres ordnungsgemäß entsorgt. Nachweis der Entsorgung erfolgt im Rahmen der Abfallbilanzverordnung und betriebsinternen Aufzeichnungen, die der Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

Ablauf Manipulation/ Tätigkeiten

Anlieferung

Zu den Betriebszeiten werden die genannten Stoffe mittels LKW, Traktoren und PKW angeliefert und auf der Brückenwaage gewogen. Im Zuge der Verwiegung werden die Lieferungen einer Sichtprüfung unterzogen. Bei der Sichtprüfung wird festgestellt, um welche Abfallart es sich handelt und ob noch genügend Lagervolumen zur Verfügung steht. Falls nicht, wird der Abfall abgewiesen.

Aussortierung

Danach werden etwaige Fremd- und Störstoffe auf der Vorbereitungsfläche im Südosten (Lagerbereich Ost 2) händisch aussortiert um die Stoffgruppen für die Zwischenlagerung zu trennen. Eine Behandlung derselben findet nicht statt. Danach wird das Material auf die zugewiesenen Lagerflächen verführt und abgeladen.

Zwischenlagerung

Die sortenreinen Fraktionen werden mittels Radlader oder Bagger auf die einzelnen Lagerbereiche aufgeteilt. Auf der Lagerfläche West wird nur Material mit der Körnung bis max. inkl. 0 bis 63 mm (0/63) zwischengelagert. Das Material wird bis zur Entsorgung für maximal ein Jahr oder bis zur Weitergabe und Aufbereitung für maximal 3 Jahre zwischengelagert.

Weitergabe/ externe Verwertung

Die Fraktionen werden in der Folge entsorgt bzw. extern verwertet. Die Recyclingbaustoffe werden entweder an einen Übernehmer von Recyclingbaustoffprodukten (SN 31490, Recyclingbaustoff U-A) oder ausschließlich an befugte Sammler und Behandler weitergegeben.

Betankung von Fahrzeugen

Die firmeneigenen Fahrzeuge werden bei der am beiliegenden Lageplan eingezeichneten Betriebstankstelle betankt.

Maschinen– und Fahrzeugwartung

Die firmeneigenen Maschinen und Fahrzeuge werden auf dem Gelände einer laufenden Wartung unterzogen. Dazu gehören beispielsweise Tätigkeiten wie Fahrzeugwäsche oder auch das Schmieren von beweglichen Teilen. Die Fahrzeugwäsche passiert auf dem im Lageplan eingezeichneten Waschplatz bei der neu zu errichtenden Halle.

Die Wartungsarbeiten werden in der Regel durch firmeneigene Mitarbeiter durchgeführt. Im Bedarfsfall können diese Arbeiten auch von durch die Firma A beauftragte Firmen durchgeführt

werden.

Kleinere Reparaturen werden in der ebenfalls am Betriebsgelände befindlichen Werkstatt durchgeführt.

5. Betriebszeiten

Die Betriebszeiten sind von Montag bis Freitag zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr und Samstag 6.00 Uhr bis 15.00 Uhr.

Der Radlader oder Bagger kommt nur von 07:00 bis 17:00 Uhr (Montag- Freitag) und 07:00 -15:00 Uhr (Samstag) zum Einsatz.

Die Waschanlage wird im Zeitraum von 07:00 bis 17:00 Uhr (Montag bis Freitag) und 07:00 bis 15:00 Uhr (Samstag) betrieben.

6. Verkehrsaufkommen und Einsatzzeiten

Die Fahrzeuggeschwindigkeit für PKW ist auf 30 km/h, und die Geschwindigkeit für LKW ist auf 10 km/h beschränkt. Diese Geschwindigkeitsbegrenzungen werden durch eine entsprechende Beschilderung am Betriebsgelände und an der Zufahrt angezeigt. Auf dem Betriebsgelände werden die Rückfahrwarner deaktiviert. Die Fahrwege werden bei Trockenheit befeuchtet.

Es werden maximal 10 LKW eingesetzt, auf dem Betriebsgelände sind 10 LKW Abstellflächen vorhanden.

Folgende maximale Anzahl an Fahrbewegungen wurde beantragt:

 

Fahrbewegungen Tag 6:00-19:00

Fahrbewegungen Abend 19:00-20:00

LKW

74

8

PKW

68

8

Maximale Anzahl von Fahrten pro Stunde und Verteilung:

 

Tag 6:00-19:00

Abend 19:00-20:00

 

 

 

LKW Parkplatz Mitte

6 LKW/h

4/h

LKW Lagerfläche West

2 LKW/h

0

LKW Lagerfläche Südost

2 LKW/h

0

PKW

5 PKW/h

4/h

Am Betriebsgelände kommt ein Radlader und ein Bagger zum Einsatz.

Der Radlader oder der Bagger wird zum Beladen der LKW bzw. Manipulation von Material in der Zeit zwischen 07:00 und 17:00 (Mo-Fr), bzw 07:00 und 15:00 Uhr (Sa) betrieben. Ein gleichzeitiger Betrieb ist nicht vorgesehen. Der Einsatz der Maschinen beschränkt sich auf die zwei Lagerbereiche Südost (Ost 1 und Ost 2) und West. Für den vorgesehen Radlader wird gemäß übermittelten Datenblatt eine Schallleistung von LW,A 105 dB angegeben. Für den vorgesehen Bagger wird gemäß übermittelten Datenblatt eine Schallleistung von LW,A 101 dB angegeben.

Der Radlader oder der Bagger kommt im westlichen Bereich nur in der unteren Etage zum Einsatz. Die Einsatzzeit hier beträgt 30 Minuten. Die obere Etage wird nur zum Abstellen des Radladers verwendet. Auf der Lagerfläche Südost (Ost 1 und Ost 2) kommt der Radlader oder der Bagger 90 Minuten pro Tag zum Einsatz. Auf dieser Lagerfläche (Ost 1) wird auch der Bagger abgestellt.

Die weiteren Bagger, über die die Antragstellerin verfügt, befinden sich, außer im Falle von Reparaturen außerhalb des Betriebsgeländes auf den Baustellen.

7. Brandschutzvorkehrungen

Für den Brandschutz sind tragbare Feuerlöscher (TFL) vorgesehen. Die Löschhilfen entsprechen der TRVB 124 F 17. Die entsprechende Dimensionierung der Löschhilfen ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

Abschnitt

Brand-gefährdungs-kategorie

Brandklasse

Fläche

Gehweg-länge zum TFL

Löschmittel-vermögen TFL

Anzahl TFL

Löschmittel-einheiten LE

Halle

Mittel

B

387 m²

20 m

144B

2

2*9

Tankstelle

Hoch

B

100 m²

10 m

233B

1

15

Öllager-container

Mittel

B

20 m²

7,5 m

144B

1

9

Lager

Mittel

B

65 m²

10 m

144B

1

9

Werkstatt

Mittel

B

145 m²

19 m

144B

1

9

Büro

Gering

B

180 m²

20 m

55B

1

3

8. Arbeitnehmerschutz

Die Fa. A GmbH beschäftigt derzeit:

25 Arbeiter

2 Angestellte

Die 25 Arbeiter sind hauptsächlich auf Baustellen außerhalb des Betriebsgeländes eingesetzt.

Am Betriebsgelände Go sind 2 Angestellte ständig beschäftigt.

Die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) gemäß Paragraphen 69 und 70 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) wie z.B. Helme, Gehörschutz etc. wird den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt und auf die richtige Verwendung hingewiesen.

Die Anforderungen des §39 AStV zur Ersten Hilfe werden eingehalten. Sanitäreinrichtungen sowie beheizbare Aufenthaltsräume stehen im Verwaltungsgebäude zur Verfügung. Auf dem Gelände befindet sich außerdem ein

beheizbarer Container, der mit Sitzgelegenheiten, Tischen, Aufbewahrungsmöglichkeiten und einer Kaffeemaschine ausgestattet ist. Im Verwaltungsgebäude steht allen Mitarbeitern eine Teeküche mit Kochgelegenheiten zur Verfügung.

9. Maschinentechnische Beschreibung

Werkzeugliste

●       Presse OMCN 100 to (siehe Abbildung)

●       Schutzgasschweißgerät Fronius, Magic Wave 2000, Baujahr 1994 (siehe Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.)

●       Schleifbock

●       div. Handwerkzeug wie Schraubenschlüsselsätze und Ratschensätze

●       div. Elektrokleinwerkzeuge wie Akkubohrer samt Ladestationen

●       Werkstattwagen

●       Schlauchpresse samt Zubehör

Abbildung: Typenschild und Datenblatt Presse, Firma OMCN, ART. 164/W - 100 Ton.

C:\Users\Breinl Jörg\AppData\Local\Microsoft\Windows\INetCache\Content.Word\Typenschild Presse.jpg

Abbildung: Typenschild und Datenblatt Presse, Firma OMCN, ART. 164/W-100 Ton.

IMAG1159

IMAG1161

Abbildung: Schweißgerät, Fronius Magic Wave 2000

Öllagercontainer

In der Nähe der Werkstätte befindet sich ein Lagercontainer für nicht brandgefährliche, wassergefährdende Flüssigkeiten (Öle). Bei dem Lagercontainer handelt es sich um einen gebrauchten, ehemaligen Problemstoffcontainer der Stadt Graz. Die Herstellerfirma existiert nicht mehr, weshalb keine technischen Datenblätter verfügbar sind.

Der Container hat eine Fläche von 20 m². Er besteht aus einer Stahlkonstruktion und ist mit Blechen in einer Stärke von 0,5 cm verkleidet. Die Belüftung erfolgt über zwei diagonal gegenüberliegende Öffnungen mit einer Fläche von jeweils 0,2 m². Die dichte Auffangwanne des Containers besteht aus drei getrennten Wannen und hat ein Auffangvolumen von insgesamt 1.700 Liter beziehungsweise ein Überlaufvolumen von insgesamt 2.600 Liter.

Um die Dichtheit der Auffangwanne zu überprüfen, wurde eine Dichtheitsprobe durchgeführt. Zu diesem Zweck wurde die Wanne mit Wasser gefüllt und der Wasserstand gemessen. Drei Tage danach wurde wieder der Wasserstand an derselben Stelle gemessen. Dabei war keine Differenz feststellbar.

C:\Users\Breinl Jörg\AppData\Local\Microsoft\Windows\INetCache\Content.Outlook\WBFRE1OG\IMG_2936 (2).JPGC:\Users\Breinl Jörg\AppData\Local\Microsoft\Windows\INetCache\Content.Outlook\WBFRE1OG\IMG_2937 (2).JPG

Abbildung: Dichtheitsprobe: Wasserstand am 12.05.2017 (links) und am 15.05.2017 (rechts)

Im Container werden wassergefährdende, brennbare Flüssigkeiten gelagert. Die Mengenbegrenzung für geringe Lagermengen gemäß VbF §67 wird eingehalten.

Der Container wird mit einer entsprechenden Erdung versehen.

Ein Plan des Containers ist vorliegend (ZT F vom 10.04.2017, Gz.: ****).

Der Öllagercontainer wird auch für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb benötigt.

Eigentankanlage:

Zur Betankung betriebseigener Fahrzeuge ist die Errichtung einer Dieseltankanlage bzw. der Einbau eines unterirdischen Lagerbehälters mit einem Inhalt bis zu 50.000 Liter vorgesehen. Laut vorliegendem Einreichprojekt der O GmbH, Gr, vom 05.04.2016 stellt sich die Tankanlage wie folgt dar:

Auf dem Grundstück der Firma A GmbH in A-G, Go wird eine Tankanlage errichtet.

Hierbei wird ein doppelwandiger, unterirdischer Lagerbehälter nach ÖNORM 12285-1 zu 50.0001 Inhalt mit einem aufgeschweißten Stahlfertigdomschacht für Diesel inkl. eingebauter Oberfüllsicherung verlegt.

Eine doppelwandige Saugleitung 2" nach DIN 2441 mit Überschubrohr 2,5" nach DIN 2440 wird unterirdisch zur Zapfsäule verlegt.

Der Lagerbehälter wird vor dem Einbau einer Isolationsprüfung mit 14.000 Volt unterzogen.

Der Lagerbehälter wird samt Rohrleitungen geerdet, dass elektrostatische Aufladungen sicher abgeleitet werden.

Der Lagerbehälter wird begehbar ausgeführt und der Domschacht so ausgebildet, dass dieser den Lagerbehälter nicht belastet. Der Domschacht weist eine Innenlichte von 1100 x 1100 mm und der Behälter eine Einstiegsöffnung von 600 mm auf.

Die Befüllung des Lagerbehälters erfolgt über eine Direktbefüllung im Domschacht.

Weiters werden die Belüftungsleitungen 2" in unmittelbarer Nähe des Domschachtes hochgezogen und mit einer Sicherung ausgestattet, die das Austreten von Gasen ins Freie verhindert.

Die Füllleitung wird mit einem Produktenschild (Diesel) versehen. Im Domschacht werden Schilder angebracht, die einerseits auf das Befüllen nach dem Gaspendelverfahren und anderseits auf eine mechanisch selbstständig wirkende Überfüllsicherung hinweisen.

Rohrleitungen

Füllleitung 3" ÖNORM M 5612 (Direktbefüllung)

Gaspendelleitung 2" ÖNORM M 5611 (Domschacht)

Belüftungsleitung 2" ÖNORM M 5611 isoliert

Saugleitung 2° ÖNORM M 5612 mit Überschubrohr 2,5" M 561 1 isoliert

Peilrohr 5/4" ÖNORM M 5611

Sämtliche unterirdisch verlegte Rohrleitungen werden außen vorisoliert und mit einer Butyl-Kautschuk-Bandage, sowie einer PVC-Schutzfolie ausgeführt und einer Isolationsprüfung mit 14.000 Volt unterzogen.

Alte Öffnungen des Lagerbehälters (Füll-, Gaspendelanschlüsse, usw.) werden mit gut dichtenden Verschlüssen ausgestattet.

Der unterirdische, doppelwandige Lagerbehälter, sowie die doppelwandige Saugleitung wird mit einem Leckwarngerät Type ASF D9 überwacht.

Das optisch und akustisch anzeigende Leckwarngerät wird im Werkstättengebäude untergebracht.

Vor dem Zuschütten der Baugrube wird der Lagerbehälter einer Dichtheitsprüfung mit 0,3 bar, sowie sämtliche Rohrleitungen einer Dichtheitsprüfung mit 5 bar unterzogen.

Auf der Betankungsfläche wird eine neue P-Zapfsäule Type Quantium 300T

SVHM 1-2 für Diesel mit einer wahlweisen Abgabeleistung von max. 40 l/min. für PKW bzw. 130 1/min. für LKW, sowie ein Tankautomat Fabrikat. Q GT 40 aufgestellt und montiert.

Die Zapfsäule erhält eine Stahlblechwanne. Durch diese werden alle Leitungen flüssigkeits- und öldicht durchgeführt.

Die Zapfsäulenwanne erhält ein zur Betankungsfläche führendes Kontrollrohr, womit ein eventuell anfallender Flüssigkeitsinhalt in der Zapfsäulenwanne sofort festgestellt werden kann.

Die Zapfschläuche werden mit Schlauchrisssicherungen ausgestattet.

In der Zapfsäule befinden sich folgende Komponenten:

-eine Pumpe PAS 130 mit Gasabscheider und Filtertopf

-zwei Kolbenmesser SM 100 mit elektronischem Impulsgeber

-ein mechanischer Summierzähler

-ein WWC Rechner mit LCD-Anzeige

-ein ex-geschützter 3-Phasen Motor

Der Tankautomat sichert die Zapfsäule gegen unbefugte Benutzung, registriert jeden Tankvorgang und liefert viele Daten wie z.B.; Benutzer, Datum-Uhrzeit, Kilometerstand je nach Auswahl) und vieles mehr.

Nach Eingabe der Tankkarte oder den Tankschlüssel in den Tankautomaten erfolgt zunächst eine Kontrolle für die Zulässigkeit.

Jede einzelne Tankkarte kann jederzeit gesperrt werden und können somit Missbräuche ausgeschlossen werden.

Am Tankautomaten und der Zapfsäule werden die wesentlichen Anweisungen für die Betätigung der Selbstbedienungsanlage deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht.

10. Lärmtechnische Beschreibung

BEFUND

1.    Projekt

Die A GmbH hat um die Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung, baurechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung im Wesentlichen für die Errichtung und den Betrieb

●      einer Lagerhalle

●      einer Betriebstankstelle

●      Aufstellung diverser Container

●      Lagerflächen

●      PKW und LKW Abstellflächen

angesucht.

Für die Beurteilung wurden zusätzlich zu den in der Literatur angegeben Normen und Richtlinien folgende Unterlagen herangezogen:

●      Lärmmessbericht des Referates Lärm- und Strahlenschutz vom 21.12.2017

●      Lärmmessung des Referates Lärm- und Strahlenschutz vom 22.11.2019

●      Einreichunterlagen der A GmbH, von ZT F, Ingenieurkonsulent für Bauplanung und Baumanagement, E, Op, vom Oktober 2017,

Befund:

Die Firma A ist im Bereich Erdbau und Transporte tätig. Am Standort Go in G erfolgt die Zwischenlagerung von Baurestmassen. Außerdem ist hier die Verwaltung der Firma untergebracht. Das Betriebsgelände befindet sich auf den Grundstücken ****, **** und **** der Katastral Gemeinde ****.

Betriebszeiten:

Montag bis Freitag  06:00 - 20:00

Samstag                                06:00 - 15:00

Radlader oder Bagger:

Montag bis Freitag  07.00 - 17:00

Samstag                                07:00 - 15:00

Die Waschanlage wird täglich max. 3 Stunden im Zeitraum zwischen 07:00 und 19:00 (Mo-Frei), am Samstag 07:00 -15:00 Uhr betrieben werden.

Auf dem Gelände soll ein Radlader und ein Bagger eingesetzt werden.

Der Radlader oder der Bagger wird zum Beladen der LKW bzw. Manipulation von Material in der Zeit zwischen 07:00 und 17:00 (Mo-Fr), bzw 07:00 und 15:00 Uhr (Sa) betrieben. Ein gleichzeitiger Betrieb ist nicht vorgesehen. Der Einsatz der Maschinen beschränkt sich auf die zwei Lagerbereiche Ost und West. Für den vorgesehen Radlader wird gemäß übermittelten Datenblatt eine Schallleistung von LW,A 105 dB angegeben. Für den vorgesehen Bagger wird gemäß übermittelten Datenblatt eine Schallleistung von LW,A 101 dB angegeben. Dieses Datenblatt ist vorliegend. Als ungünstigster Fall wird in der Berechnung der Einsatz des lauteren Radladers berücksichtigt.

Lagerfläche West

Dabei kommt der Radlader oder der Bagger im westlichen Bereich nur in der unteren Etage zum Einsatz. Die Einsatzzeit hier beträgt 30 Minuten. Die obere Etage wird nur zum Abstellen des Radladers verwendet. Somit ergibt sich hier nur eine Zu- und eine Abfahrt pro Tag welche ca. 3 Minuten dauert.

Lagerfläche Südost (Ost 1 und Ost 2)

Der Radlader oder der Bagger wird im östlichen Lagerbereich 90 Minuten pro Tag zum Einsatz kommen.

Auf dieser Lagerfläche wird auch der Bagger abgestellt (Ost 1).

Stellplätze/Fahrbewegungen:

Die Fahrzeuggeschwindigkeit für PKW wird auf 30 km/h, und die Geschwindigkeit für LKW wird auf 10 km/h auf dem Betriebsgelände beschränkt. Die PKWs werden ebenfalls auf den LKW Abstellplätzen und zusätzlich (4 PKW) im Bereich des Büros abgestellt.

Die ursprünglich beantragten Fahrbewegungen in der Morgenstunde 05:00 bis 06:00 Uhr, welche nicht mehr Antragsgegenstand sind, werden zur Tageszeit addiert. Somit ergeben sich pro Tag 74 LKW-Fahrbewegungen und 68 PKW-Fahrbewegungen, für die Abendzeit (19:00 bis 20:00 Uhr) ergeben sich acht LKW-Fahrbewegungen und acht PKW-Fahrbewegung.

Es wird, vom Antragsteller bestätigt angenommen, dass in den Morgenstunden (ab 6:00 Uhr) vermehrt LKW vom LKW Abstellplatz abfahren bzw. am Abend (bis 19.00 Uhr), die LKW wieder dort abgestellt werden. Folglich werden die Parkbewegungen am LKW-Parkplatz sowie die Zufahrt zum-LKW-Parkplatz (6/h) in der Berechnung nicht reduziert. Dies stellt aus schalltechnischeren Sicht die ungünstigste Situation dar.

Der Radlader ist antragsgemäß nur in der Tageszeit im Einsatz. Aus diesem Grund werden nur im Tageszeitraum LKW Fahrbewegungen auf den Lagerflächen West und Südost (Ost 1 und Ost 2) berücksichtigt.

Folgende maximale Anzahl an Fahrbewegungen wurde beantragt:

 

Fahrbewegungen Tag 6:00-19:00

Fahrbewegungen Abend 19:00-20:00

LKW

74

8

PKW

68

8

Maximale Anzahl von Fahrten pro Stunde und Verteilung:

 

Tag 6:00-19:00

Abend 19:00-20:00

 

 

 

LKW Parkplatz Mitte

6 LKW/h

4/h

LKW Lagerfläche West

2 LKW/h

0

LKW Lagerfläche Südost

2 LKW/h

0

PKW

5 PKW/h

4/h

Ergänzend wird angemerkt das Fuhrwerke mit Traktoren als LKW gewertet werden und die Anzahl der maximalen Fahrbewegungen nicht angehoben wird.

Lage der LKW Fahrwege:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Folglich das die LKWs nun auf den Lagerflächen auf überwiegend unbefestigten Flächen fahren, wurde für einen Baustellen-LKW ein längenbezogener Schallleistungspegel von Lw´= 65 dB angesetzt.

Dieser Ansatz kommt aus dem Technischen Bericht der Hessischen Landesanstalt für Umwelt u Geologie für Emissionen von Baumaschinen und bezieht auf einen LKW Einsatz in unwegsamen Gelände.

Auch wird davon ausgegangen, dass der LKW während des Be- oder Entladen abgestellt wird und der Fahrer das Fahrzeug kurzeitig verlässt. Um dies abzubilden wurde auf den Lagerflächen West und Südost zusätzlich je eine Parkfläche modelliert.

2.     Örtliche Verhältnisse

Die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse wurden vom Referat Lärm- und Strahlenschutz im Zeitraum von Mittwoch, dem 20.12.2017 bis Donnerstag, 21.12.2017 messtechnisch erhoben. Die Messung erfolgte gemäß ÖNORM S5004. Als Messpunkte wurden die nächsten betroffenen Wohnnachbarschaften gewählt.

[Tabelle durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Lageplan:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Dabei konnten folgende Messergebnisse erzielt werden:

Die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse sind als ausgesprochen ruhig zu bezeichnen und sind hauptsächlich durch Umweltgeräusche geprägt. Es ist entfernter Verkehr von den umliegenden Landesstraßen wahrnehmbar. Auf Grund der Jahreszeit waren kaum Umweltgeräusche vorhanden.

Es wurde beim Mess-Setup eine Trigger Auslösung mit Tonaufzeichnung ab einem spezifischen Schalldruckpegel eingestellt, um beim Auswerten der Messdaten in den unbeobachteten Zeiträumen die Pegel überprüfen zu können und etwaige Störpegel zu selektieren. Am Messpunkt 2 (Go) wurden ab 13:00 Uhr Arbeiten mit einem Bagger im Bereich des Wohnhauses durchgeführt. Daher wurden nur die erhobenen Messdaten von 10:30 Uhr bis 15:00 Uhr verwendet. Im Messzeitraum wurde zusätzlich zur Tageszeit (20.12., 11:00 – 12:00 Uhr, 21.12., 08:00 bis 10:00 Uhr) auch die Zeit von 05:00 bis 06:00 Uhr morgens, sowie die Abendzeit von 19:00 bis 20:00 Uhr beobachtet. Dabei konnte festgestellt werden, dass sich die örtlichen Verhältnisse in allen Zeiträumen durch Umweltgeräusche geprägt sind.

Energetisch gemittelt bzw. statistisch berechnet als Einzahlangabe MP1:

Energieäquivalenter Dauerschallpegel (LAeq)

in Dezibel (dB)

MP

TAG

ABEND

NACHT

Nacht Stunde (05:00 – 06:00)

1

38,7

30,4

28,6

33,2

Basispegel (LAF,95)

in Dezibel (dB)

MP

TAG

ABEND

NACHT

Nacht Stunde (05:00 – 06:00)

1

26,7 – 31,1

24,0

21,1

28,7

Energetisch gemittelt bzw. statistisch berechnet als Einzahlangabe MP2:

Energieäquivalenter Dauerschallpegel (LAeq)

in Dezibel (dB)

MP

TAG

ABEND

NACHT

Nacht Stunde (05:00 – 06:00)

2

34,8

--

--

--

Basispegel (LAF,95)

in Dezibel (dB)

MP

TAG

ABEND

NACHT

Nacht Stunde (05:00 – 06:00)

2

25,2

--

--

--

Die Messwerte des MP1 werden für die Beurteilung des IP1 (Go) und den IP2 (Go) herangezogen.

Die Messwerte des MP2 für den Tag werden für die Beurteilung des IP3 (Go) herangezogen.

Auf Grund der Nähe des MP2 zum MP1 werden für den Abendzeitraum und den Nachtzeitraum die Messwerte des MP1 für diese Zeiträume auch für den IP3 herangezogen

Zusätzlich wurde auch eine Messung der örtlichen Verhältnisse an der Grundgrenze (MP 3) zwischen Betrieb und der Nachbarschaft vom 11.12.2018 bis 13.12.2018 durchgeführt um die Veränderung an der Grundgrenze ermitteln zu können.

Lageplan:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

MP

Zeitraum

Effektive Dauer

LA,eq

LAF,1

LAF,95

 

Tag

 

dB

3

11.12.2018 06:00 - 11.12.2018 19:00

 

 

 

 

0 06:27:04.900

38,6

48,7

26,8

3

12.12.2018 06:00 - 12.12.2018 19:00

 

 

 

 

0 11:25:38.600

36,0

46,3

23,9

3

13.12.2018 06:00 - 13.12.2018 19:00

 

 

 

 

0 06:13:28.500

34,9

43,3

26,4

3

Summe

 

36,8

-

-

 

 

Abend

 

 

 

 

3

11.12.2018 19:00 - 11.12.2018 22:00

 

 

 

 

0 03:00:00.000

29,9

40,3

20,9

3

12.12.2018 19:00 - 12.12.2018 22:00

 

 

 

 

0 03:00:00.000

34,2

46,2

21,2

3

Summe

 

32,6

-

-

 

 

Nacht

 

 

 

 

3

11.12.2018 22:00- 12.12.2018 06:00

 

 

 

 

0 08:00:00.000

28,2

38,9

20,0

3

12.12.2018 22:00 - 13.12.2018 06:00

 

 

 

 

0 08:00:00.000

31,3

42,0

18,9

3

Summe

 

30,0

-

-

Auch an diesem Messpunkt sind sehr leise Verhältnisse gegeben.

Die Messergebnisse liegen im Bereich der Messergebnisse von MP1. Sie sind nur geringfügig leiser als die Messergebnisse am MP1, weil der MP1 exponierter liegt und folglich entfernte Quellen leichter einwirken können.

3. Prognose spezifische Immissionen

Berechnung

Die Berechnung wurde computerunterstützt mit dem Programm R mit der Ländereinstellung „Österreich“ gemäß ISO 9613 durchgeführt. Die Immissionspunkthöhe wurde mit 4 m bzw 1.5m für den IPGG eingesetzt. Die Bodenabsorption beträgt 0,8 und die asphaltierten Flächen wurden reflektierend berechnet. Weiters wurden Reflexionen bis erster Ordnung berücksichtigt. Der bestehende Waldbewuchs wurde gemäß Luftbild berücksichtigt.

Für die Prognoseberechnung wurden folgende relevante Schallquellen gemäß Projekt berücksichtigt:

Bezeichnung

Schallleistung Lw

Lw / Li

Einwirkzeit

 

Tag

Abend

Nacht

Typ

Wert

norm.

Tag

Ruhe

Nacht

 

(dBA)

(dBA)

(dBA)

 

 

dB(A)

(min)

(min)

(min)

Radlader West

105.0

105.0

105.0

Lw

A20

105.0

30.00

0.00

0.00

Waschplatz

93.0

93.0

93.0

Lw

A21

93.0

180.00

0.00

0.00

Radlader Südost

105.0

105.0

105.0

Lw

A20

105.0

90.00

0.00

0.00

Bez.

L1A,eq

genaue Zähldaten

Steig.

 

Tag

Abend

Nacht

MSV

ps (%)

leicht (%ps)

lärmarm (%ps)

 

 

(dBA)

(dBA)

(dBA)

Tag

Abend

Nacht

Tag

Abend

Nacht

Tag

Abend

Nacht

Tag

Abend

Nacht

(%)

Zufahrt

68.0

66.2

0

11.0

8.0

0

55.0

50.0

50.0

25.0

25.0

25.0

0.0

0.0

0.0

5.0

Bezeichnung

M.

Lwa

Zähldaten

Zuschlag Art

 

 

Tag

Ruhe

Nacht

Bezugsgr. B0

Anzahl B

Stellpl/BezGr f

Beweg/h/BezGr. N

Kpa

Parkplatzart

 

 

(dBA)

(dBA)

(dBA)

 

 

 

Tag

Ruhe

Nacht

(dB)

 

Parkplatz LKW 10 Stlpl

 

84.3

78.2

0

 

10

1.00

0.538

0.133

0.000

14.0

Autohof für Lkw

Parkplatz PKW 10 Stlpl

 

69.9

64.2

0

 

10

1.00

0.492

0.133

0.400

0.0

P+R-Parkplatz

Parkplatz PKW 4 Stlpl

 

65.9

60.3

0

 

4

1.00

0.492

0.133

0.400

0.0

P+R-Parkplatz

Parkplatz LKW West

 

80.0

0

0

 

1

1.00

2.000

0.000

0.000

14.0

Autohof für Lkw

Parkplatz LKW Südost

 

80.0

0

0

 

1

1.00

2.000

0.000

0.000

14.0

Autohof für Lkw

Emissionsquellen (Emissionen-Lr)

Quellen

Höhe der Quelle

Art

dB

Herkunft

Fahrbewegung PKW

0,5

Linienquelle (LW,A´)

48,0

Bayrische Parkplatzlärmstudie

Fahrbewegung LKW

0,5

Linienquelle (LW,A´)

61,0

Zufahrtsstraße (PKW,LKW)

0,5

Linienquelle (Straße)

 

RVS 4.02

Radlader

1,0

Flächenquelle (LW,A)

105,0

Datenblatt

Waschplatz

1,0

Punkt (LW,A)

93,0

UBA Emissionsdatenkatalog 2016

Parkbewegungen PKW

0,5

Flächenschallquelle Parkplatz

 

Bayrische Parkplatzlärmstudie

Parkbewegungen LKW

0,5

Flächenschallquelle Parkplatz

 

Fahrbewegung LKW unwegsames Gelände

0,5

Linienquelle (LW,A´)

65,0

Technischen Bericht der Hessischen Landesanstalt für Umwelt u Geologie Emissionen von Baumaschinen

LW,A´          längenbezogener Schallleistungspegel einer Vorbeifahrt je Stunde

LW,A              Schallleistungspegel der Quelle

LW,A´´      flächenbezogener Schallleistungspegel pro Quadrameter

Parkplatz mit 10 LKW Stellplätzen:

Aus den vom Betreiber angegebenen Fahrbewegungen (78 LKW durch Eigen- und Fremdfahrten) wurde mit folgender Verteilung über die Zeiträume gerechnet:

Tag         (06:00 – 19:00) Uhr 74 Fahrbewegungen

Abend     (19:00 – 20:00) Uhr  4 Fahrbewegungen

Die Schallemission der Parkflächen wird gemäß der bayrischen Parkplatzlärmstudie bestimmt. Folgende errechnete LKW Bewegungsfrequenzen werden angesetzt:

Tag         (06:00 – 19:00) Uhr 0,538 Bewegungen je Stellplatz pro Stunde

Abend     (19:00 – 20:00) Uhr  0,133 Bewegungen je Stellplatz pro Stunde

Daraus ergeben sich gem. bayrischer Parkplatzlärmstudie 2007 Schallleistungspegel LW,A für die geplanten LKW-Parkplätze von 84,3dB für den Tag sowie 78,2dB für den Abend.

Die Emission für Fahrwege im Freien beträgt gemäß Bayrischer Parkplatzlärmstudie

LW,A,1h´= 61 dB/m, ausgewiesen als längenbezogener Schallleistungspegel einer Vorbeifahrt je Stunde. Für die gegenständlichen Parkflächen wurde ein Zuschlag (Autohof für LKW) gemäß Bayrischer Parkplatzlärmstudie von 14 dB gegeben. Die Rückfahrwarner der LKW werden auf dem Betriebsgelände deaktiviert.

Bei den Fahrbewegungen der LKW wurde für die Straße folglich des Ortsaugenscheins ein offenporiger Asphalt angesetzt.

Parkplatz mit 10 PKW Stellplätzen

Aus den vom Betreiber angegebenen Fahrbewegungen (72 PKW durch Eigen- und Fremdfahrten) wurde mit folgender Verteilung über die Zeiträume gerechnet:

Tag         (06:00 – 19:00) Uhr 68 Fahrbewegungen

Abend     (19:00 – 20:00) Uhr  4 Fahrbewegungen

Die Schallemission der Parkflächen wird gemäß der bayrischen Parkplatzlärmstudie bestimmt. Folgende errechnete PKW Bewegungsfrequenzen werden angesetzt:

Tag         (06:00 – 19:00) Uhr 0,492 Bewegungen je Stellplatz pro Stunde

Abend     (19:00 – 20:00) Uhr  0,133 Bewegungen je Stellplatz pro Stunde

Daraus ergeben sich gem. bayrischer Parkplatzlärmstudie 2007 Schallleistungspegel LW,A für die geplanten PKW-Parkplätze von 69,9dB für den Tag sowie 64,2dB für den Abend. Die Emission für Fahrwege im Freien beträgt gemäß Bayrischer Parkplatzlärmstudie LW,A,1h´= 48 dB/m, ausgewiesen als längenbezogener Schallleistungspegel einer Vorbeifahrt je Stunde. Für die gegenständlichen Parkflächen wurde kein Zuschlag gemäß Bayrischer Parkplatzlärmstudie gegeben.

Parkplatz mit 4 PKW Stellplätzen Büro:

Zusätzlich werden auch 4 PKW Abstellflächen beim Bürogebäude in der Berechnung berücksichtigt welche von Kunden wie auch Mitarbeitern genutzt werden.

Die Schallemission der Parkflächen wird gemäß der bayrischen Parkplatzlärmstudie bestimmt. Folgende errechnete PKW Bewegungsfrequenzen werden angesetzt:

Tag         (06:00 – 19:00) Uhr 0,492 Bewegungen je Stellplatz pro Stunde

Abend     (19:00 – 20:00) Uhr  0,133 Bewegungen je Stellplatz pro Stunde

Daraus ergeben sich gem. bayrischer Parkplatzlärmstudie 2007 Schallleistungspegel LW,A für die geplanten PKW-Parkplätze von 65,9dB für den Tag sowie 60,3 dB für den Abend.

Die Emission für Fahrwege im Freien beträgt gemäß Bayrischer Parkplatzlärmstudie

LW,A,1h´= 48 dB/m, ausgewiesen als längenbezogener Schallleistungspegel einer Vorbeifahrt je Stunde. Diese Emission wird als Linienquelle ab der Einmündung der Zufahrtsstraße auf das Betriebsgelände berücksichtigt.

Für die 4 PKW Parkflächen wurde kein Zuschlag gemäß Bayrischer Parkplatzlärmstudie gegeben.

Je eine Parkfläche auf den Lagerflächen West und Südost:

Die beiden Parkplätze auf den Lagerflächen wurden gemäß Bayrischer Parkplatzlärmstudie mit folgender Verteilung über die Zeiträume pro Lagerfläche berechnet:

Tag         (06:00 Uhr – 19:00 Uhr) 24 Fahrbewegungen 2/h

Abend     (19:00 Uhr – 20:00 Uhr)  0 Fahrbewegungen

Die Schallemission der zusätzlich modellierten Parkflächen auf den Lagerflächen wird gemäß der Bayrischen Parkplatzlärmstudie bestimmt. Folgende errechnete LKW-Bewegungsfrequenzen werden angesetzt:

Tag         (06:00 Uhr – 19:00 Uhr) 2 Bewegungen je Stellplatz pro Stunde

Abend     (19:00 Uhr – 20:00 Uhr) 0 Bewegungen je Stellplatz pro Stunde

Daraus ergeben sich gem. Bayrischer Parkplatzlärmstudie 2007 Schallleistungspegel LW,A für die geplanten LKW-Parkplätze von 80 dB für den Tag.

Die Emission für Fahrwege im Freien wurde für einen Baustellen LKW mit LW,A,1h´= 65 dB/m, als längenbezogener Schallleistungspegel einer Vorbeifahrt je Stunde angesetzt. Für die gegenständlichen Parkflächen wurde ein Zuschlag (Autohof für LKW) gemäß Bayrischer Parkplatzlärmstudie von 14 dB gegeben. Die Rückfahrwarner der LKW werden auf dem Betriebsgelände deaktiviert.

Folgendes Spektrum wurde für die Fahrbewegungen eingesetzt:

Oktav

63 Hz

125 Hz

250 Hz

500 Hz

1 kHz

2 kHz

4 kHz

8 kHz

dB

-18

-14

-10

-7

-4

-6

-11

-15

Spektrumskurve

Verkehr (C-Traffic)

Durchschnittliche Geschwindigkeit

< 30 km/h

Emissionshöhe

0,5 m

Quelle

Forum Schall, Emissionsdatenkatalog 2016

ÖNORM S5012 (2012)

Aus diesen Projektdaten, dem Geländemodell des Gis Steiermark und den genannten Emissionsquellen ergeben sich folgende Berechnungsergebnisse:

Teilpegel Tag (Zeitraum 06:00-19:00):

Quelle

Teilpegel Lr Tag

Bezeichnung

M.

ID

IP1 B C

IP2

IP3

IPGG

PKW Büro

 

!02!

10.1

7.7

4.5

2.2

Radlader Fahrbewegung (Abstellen)

 

!02!

17.5

14.1

10.1

27.8

LKW Neu West

 

!02!

3.8

2.2

-1.9

-0.2

LKW Neu Südost

 

!02!

-0.1

-1.9

-2.0

-3.3

Waschplatz

 

!02!

24.1

19.6

15.8

35.5

Radlader Südost

 

!02!

28.9

26.1

27.4

22.8

Radlader West

 

!02!

24.6

23.8

20.0

18.4

Zufahrt

 

!02!

25.2

24.3

26.0

25.2

Parkplatz LKW 10 Stlpl

 

!02!

18.7

15.4

14.3

23.2

Parkplatz PKW 10 Stlpl

 

!02!

4.4

1.0

-0.0

8.9

Parkplatz PKW 4 Stlpl

 

!02!

-11.3

-12.4

-5.6

-12.6

Parkplatz LKW West

 

!02!

13.8

13.0

13.3

15.7

Parkplatz LKW Sudost

 

!02!

11.0

9.1

10.6

6.4

Teilpegel Abend (Zeitraum 19:00-20:00):

Quelle

Teilpegel Lr Abend

Bezeichnung

M.

ID

IP1 B C

IP2

IP3

IPGG

PKW Büro

 

!02!

7.1

4.7

1.5

-0.8

Radlader Fahrbewegung (Abstellen)

 

!02!

 

 

 

 

Waschplatz

 

!02!

 

 

 

 

Radlader Südost

 

!02!

 

 

 

 

Radlader West

 

!02!

 

 

 

 

Zufahrt

 

!02!

22.9

22.0

23.6

22.9

Parkplatz LKW 10 Stlpl

 

!02!

7.9

4.6

3.5

12.4

Parkplatz PKW 10 Stlpl

 

!02!

-6.1

-9.4

-10.5

-1.5

Parkplatz PKW 4 Stlpl

 

!02!

-21.8

-22.8

-16.1

-23.1

Beurteilungspegel:

Bezeichnung

M.

ID

Pegel Lr

Richtwert

Höhe

Koordinaten

 

 

 

Tag

Abend

Nacht

Tag

Abend

Nacht

 

römisch zehn

Y

Z

 

 

 

(dBA)

(dBA)

(dBA)

(dBA)

(dBA)

(dBA)

(m)

 

(m)

(m)

(m)

IP1 B C

 

 

32.7

23.3

 

38.7

30.2

 

4.00

r

531192.08

5176160.76

402.41

IP2

 

 

30.4

22.2

 

38.7

30.2

 

4.00

r

531102.99

5176048.59

399.01

IP3

 

 

30.6

23.7

 

34.8

30.2

 

4.00

r

531267.37

5175865.41

370.34

IPGG

 

 

37.0

23.3

 

36.8

32.6

 

1.50

r

531376.94

5176231.66

388.10

Immissionskarte Tag:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Immissionskarte Abend:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Emissionen Schallpegelspitzen

Für die Beurteilung von den zu erwartenden Schallpegelspitzen werden folgende Emissionsdaten angesetzt:

Bezeichnung der Spitzen

LW,A (dB)

Höhe

Literatur

beschleunigte Vorbeifahrt LKW

106

0,5

Emissionsdatenkatalog UBA (2016)

Türen Zuschlagen LKW

99

1,5

Emissionsdatenkatalog UBA (2016)

Radlader Schaufel

120

2

Emissionsdatenkatalog UBA (2016)

Daraus ergeben sich folgende zu erwartenden Schallpegelspitzen:

Schallpegelspitzen Tag

Quelle

max Tag

Bezeichnung

M.

ID

IP1 B C

IP2

IP3

IPGG

Schüttgeräusch Spitze Ost

 

!03!

44.7

42.5

49.6

38.7

Schüttgeräusch Spitze west

 

!03!

54.5

52.5

52.7

44.2

LKW Türenschließen

 

!03!

38.3

33.8

29.5

48.9

LKW beschl. Abfahrt

 

!03!

43.8

39.3

34.9

55.3

Schallpegelspitzen Abend

Quelle

max Abend

Bezeichnung

M.

ID

IP1 B C

IP2

IP3

IPGG

LKW Türenschließen

 

!03!

38.3

33.8

29.5

48.9

LKW beschl. Abfahrt

 

!03!

43.8

39.3

34.9

55.3

Die zu erwartenden Spitzen aus den PKW Fahrbewegungen sind beim Türenschlagen um 1dB leiser und bei der beschleunigten Abfahrt um 13 dB leiser.

Während des am 22.11.2019 durchgeführten Ortsaugenschein wurden beim Wohnhaus B C in 2.5m Höhe in einem Abstand von 5m zum Wohnhaus Messungen durchgeführt. Dabei wurden Manipulationen mit dem gelagerten Material auf der Lagerfläche Südost und auf der Lagerfläche West simuliert. Bei diesen Vorgängen wurde der Radlader mit einer Schalleistung von 105 dB eingesetzt und lagerndes Schottermaterial auf einen leeren LKW verladen. Während der Messungen lag Nebel im Umgebungsbereich und es herrschte eine Außentemperatur von rund 10 Grad. Die Lärmpegelspitzen konnten wie folgt erfasst werden.

Folgende Lärmpegelspitzen konnten bei den Manipulationen auf der Lagerfläche Südost messtechnisch erfasst werden: LA SPL = 42,1 – 51,5 dB

Folgende Lärmpegelspitzen konnten bei den Manipulationen auf der Lagerfläche West messtechnisch erfasst werden: LA SPL = 49,8 – 58,0 dB. Weiters konnte eine Spitze mit 60,3 dB erfasst werden, bei dieser hat die Baggerschaufel am LKW angeschlagen, was keinen Regelbetrieb darstellt.

Lärmtechnische Beschreibung für das Wohnhaus A:

An der südwestlichen Hausfassade wurde ein zusätzlicher Immissionspunkt IPWH gesetzt. Die Immissionspunkthöhe wurde mit 4 m (OG)gewählt.

Immissionskarten:

[Bilder durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Beurteilungspegel:

Bezeichnung

M.

ID

Pegel Lr

Höhe

Koordinaten

 

 

 

Tag

Abend

Nacht

 

römisch zehn

Y

Z

 

 

 

(dBA)

(dBA)

(dBA)

(m)

 

(m)

(m)

(m)

IPWH

 

 

46.6

37.6

39.1

4.00

r

531530.48

5176149.58

387.90

Teilpegel:

Teilpegel

 

Bezeichnung

M.

ID

IPWH

PKW Büro

 

!02!

28.8

Radlader Fahrbewegung (Abstellen)

 

!02!

29.9

Waschplatz

 

!02!

30.5

Radlader Südost

 

!02!

44.6

Radlader West

 

!02!

33.8

Zufahrt

 

!02!

39.4

Parkplatz LKW 10 Stlpl

 

!02!

35.3

Parkplatz PKW 10 Stlpl

 

!02!

20.7

Parkplatz PKW 4 Stlpl

 

!02!

19.8

Örtliche Verhältnisse:

Da die örtlichen Verhältnisse nur von weit entfernten Verkehrslärm geprägt werden, kann davon ausgegangen werden, dass dieselben örtlichen Verhältnisse wie bei den Messungen am Messpunkt 3 auch beim Wohnhaus A vorherrschen. Diese konnten im Messzeitraum vom 11.12.2018 bis zum 13.12.2018 wie folgt bestimmt werden:

MP

Zeitraum

Effektive Dauer

LA,eq

LAF,1

LAF,95

 

Tag

 

dB

3

11.12.2018 06:00 - 11.12.2018 18:59

 

 

 

 

06:27

38,6

48,7

26,8

3

12.12.2018 06:00 - 12.12.2018 18:59

 

 

 

 

11:25

36,0

46,3

23,9

3

13.12.2018 06:00 - 13.12.2018 18:59

 

 

 

 

06:13

34,9

43,3

26,4

3

Summe

 

36,8

-

-

 

 

Abend

 

 

 

 

3

11.12.2018 19:00 - 11.12.2018 21:59

 

 

 

 

03:00

29,9

40,3

20,9

3

12.12.2018 19:00- 12.12.2018 21:59

 

 

 

 

03:00

34,2

46,2

21,2

3

Summe

 

32,6

-

-

 

 

Nacht

 

 

 

 

3

11.12.2018 22:00 - 12.12.2018 05:59

 

 

 

 

08:00

28,2

38,9

20,0

3

12.12.2018 22:00- 13.12.2018 05:59

 

 

 

 

08:00

31,3

42,0

18,9

3

Summe

 

30,0

-

-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11. Wasserbautechnische Beschreibung

Am Standort Go in G soll die Zwischenlagerung von Baurestmassen erfolgen. Außerdem soll hier die Verwaltung der Firma als auch das Abstellen, der Werkstättenbetrieb und die Betankung der betriebseigenen Fahrzeuge und Geräte erfolgen.

Die Betriebsanlage befindet sich weder in einem Wasserschutz- noch –schongebiet. Im Bereich der Betriebsanlage sind keine Oberflächenwässer verzeichnet, westlich angrenzend entspringt der Gbach, östlich der Wbach. Im näheren Umkreis sind keine relevanten Wasserrechte eingetragen. Das Gelände liegt in keinem hochwasserrelevanten Bereich. Das Betriebsgelände ist an den öffentlichen Kanal angeschlossen.

Zur Ermittlung der Bemessungsregenspende wird der eHYD-Gitterpunkt **** herangezogen. Der Sickerbeiwert des anstehenden Bodens wird mit kf = 10^-5 m/s angesetzt. Die Dimensionierung von Versickerungsanlagen erfolgt neben anderen Kriterien so, dass Wässer von Regenereignissen bis zu einer Jährlichkeit 10 sicher gefasst werden können, um einen Übertritt auf Nachbargrundstücke zu unterbinden.

Abstellen von Fahrzeugen und Geräten:

Die betriebseigenen LKW werden über Nacht auf dem Betriebsgelände abgestellt. Es sind 10 Abstellplätze vorgesehen. Weitere Arbeitsmaschinen, wie z. B. Bagger etc., verbleiben, ausgenommen 1 Radlader und 1 Bagger, auf den Baustellen und werden nur in Ausnahmefällen, zur Wartung, auf dem Standort abgestellt.

Die Oberfläche der Abstellflächen werden asphaltiert (9 cm Asphalt auf insgesamt 45 cm ungebundener Tragschicht). Die hier anfallenden Oberflächenwässer werden zur Gänze auf Eigengrund zur Versickerung gebracht. Entlang der Abstellflächen werden Rasensickermulden mit mindestens 30 cm Humusauflage angelegt.

Fahrzeughalle:

Die Halle neben Tankstelle und Waschplatz dient zum Abstellen von Anhängern und Fahrzeuganbauteilen (wie z. B. Baggerschaufeln). Der Boden der Halle ist aus Asphalt vorgesehen. In der Halle werden keine Wartungs- und Reparaturarbeiten durchgeführt.

Wartung, Reparatur und Betankung:

Die betriebseigenen Fahrzeuge und Geräte werden bei der im nordwestlichen Teil der Anlage befindlichen Betriebstankstelle betankt. Die Betankungsanlage besteht aus einem doppelwandigen, unterirdischen Lagerbehälter mit einem Fassungsvermögen von 50.000 l und einer Zapfsäule auf Auffangwanne. Die Verbindung Lagerbehälter und Zapfsäule erfolgt mittels doppelwandiger Saugleitung. Daneben ist ein AdBlue-Behälter situiert. Die Tankanlage selbst und die damit verbundene Vermeidung von Umweltschäden wird hier nicht beurteilt. Der Untergrund im Bereich der Tankanlage wird betoniert, um ein Eindringen von austretendem Dieselkraftstoff in den Untergrund zu verhindern. Im Bereich der Zapfsäule wird die Tankanlage überdacht. Die auf der betonierten Fläche anfallenden Oberflächenwässer werden über ein Rigol gesammelt und einem Ölabscheider zugeführt.

Im Bereich der Tankstelle wird ein Waschplatz errichtet. Der Untergrund wird betoniert, um ein Eindringen von anfallenden Oberflächenwässern und Waschwässern in den Untergrund zu verhindern. Der Waschplatz wird überdacht. Die auf der betonierten Fläche anfallenden Oberflächenwässer werden über ein Rigol gesammelt und einem Ölabscheider zugeführt. Als anfallende Wässer sind einerseits die Waschwässer (Hochdruckreiniger mit max. 5.400 l/d Wasseranfall) und andererseits die Schlagregenwässer zu rechnen.

Als Ölabscheider ist das Modell PMC-8-7,6 der Fa. N vorgesehen. Die Nenngröße beträgt 8 l/s, das Schlammfangvolumen 7,6 m³ und ist somit ausreichend groß, um die anfallenden Wässer auf der Betonoberfläche sicher abführen zu können. Das Ablaufwasser wird einer ausreichend dimensionierten Rasensickermulde mit mindestens 30 cm Humusauflage zugeführt.

Die Reparatur der Fahrzeuge und Maschinen erfolgt in der in der Betriebsanlage nördlich situierten Werkstatt. In der Werkstatt bzw. dem zugehörigen Lagerraum werden keine wesentlichen Mengen an wassergefährdenden Stoffen gelagert. Den Boden der Werkstatt bildet eine beschichtete Stahlbetonplatte von etwa 30 cm Stärke. Wassergefährdende Stoffe wie z. B. Öle werden in einem Container neben der Werkstatt gelagert. Der Boden dieses Containers ist als dichte Sammelwanne ausgebildet. Die Aufstellung erfolgt auf Stahlträgern über Gelände. Die Lagermenge von wassergefährdenden Stoffen in einwandigen Behältern übersteigt nicht das Gesamtsammelvolumen des Containers.

Lagerung von Materialien:

Abbruch- und Bodenaushubmaterialien, die auf Baustellen der Firma A anfallen, werden am Betriebsgelände gelagert. Das Material wird nach den unterschiedlichen Abfallarten getrennt auf zugeordneten Zwischenlagerbereiche zugeteilt. Die Lage der verschiedenen Zwischenlagerbereiche ist im Lageplan dargestellt. Eine abschließende Auflistung der Abfallarten nach Schlüsselnummer samt Spezifikation findet sich in der technischen Beschreibung. (Zwischen-)lagerung von Materialien der Spezifikation 77 (gefährlich kontaminiert) in den offenen Bereichen sind nicht vorgesehen.

Die Lagerung findet grundsätzlich auf wassergebundenem, geprüften Recyclingmaterial mit dichter Oberfläche und insgesamt 40 cm Schichtstärke statt. Die hier anfallenden Oberflächenwässer werden zur Gänze auf Eigengrund zur Versickerung gebracht. Entlang der Lagerflächen hin zu den Böschungen werden ausreichend breit bemessene Rasensickermulden mit mindestens 30 cm Humusauflage angelegt.

Lagerflächen von Stoffen, bei denen ohne weiteren Behandlung der Oberflächenwässer eine Wassergefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, werden ausschließlich als dichte Oberflächen durchgeführt, analog zu den Fahrzeugabstellplätzen. Im Lageplan ist für die Teilfläche 9, wo eine Lagerung von Straßenaufbruch, Bitumen und Asphalt als auch Gleisschotter stattfinden soll, eine solche dichte Oberfläche vorgesehen. Im nebenliegenden Bereich 10, wo Recyclingmaterial gelagert werden soll, ist eine solche dichte Oberfläche nicht dargestellt. Die auf der Teilfläche 9 anfallenden Wässer werden einer 30 cm stark humusierten Versickerungsmulde zugeführt. Für die Teilfläche 10 ist dies nicht der Fall.

Die Lagerung von Holz im weitersten Sinn erfolgt unter einem Flugdach im östlichen Betriebsgelände.

Die Brückenwaage enthält keine wesentlichen wassergefährdenden Teile.

Brunnen „B C“:

Ein Brunnen befindet sich rund 100 m westlich der Betriebsanlage, etwa 50 m westlich des Anwesens B C. Ein zweiter Brunnen befindet sich gemäß Angabe im direkten Gehöftbereich. Zwischen Betriebsanlage A und Brunnen befindet sich der Gbach, der in einem ausgeprägten Kerbtal verläuft. Der Brunnen liegt im Schluss eines rund 80 m langen rechten Zubringergrabens zum Bach. Diese beiden Kerbtäler entwässern im Talschluss im Wesentlichen oberliegende Weide und Obstgarten, der Ggraben auch überschüssige Hangwässer der Betriebsanlage. Beim Ortsaugenschein war keine Angabe über die Tiefe möglich, es wurde jedoch von Frau Mag. B C versichert, dass er keinesfalls tiefer als 10 m ist.

 

12. Verkehrstechnische Beschreibung

Die Erschließung des Betriebsgeländes erfolgt über die im Gemeindestraßenverzeichnis als „Fweg“ Nr. **** bezeichnete Straße. Für diese öffentliche Straße liegen am heutigen Tage keine Gewichts-, Breiten- oder Längenbeschränkungen vor. Das weiterführende Straßennetz, die Gemeindestraße „Kstraße“ ist ebenfalls dahingehend nicht beschränkt. Diese bindet an das übergeordnete Landesstraßennetz an.

Die Anbindung des Betriebsareals an die befahrbare öffentliche Verkehrsfläche ist für den angegebenen Betriebszweck ausreichend dimensioniert ausgebildet. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf den öffentlichen Straßen ist durch die Errichtung und den Betrieb des beantragten Vorhabens nicht zu erwarten.

13. Emissions- und immissionstechnische Beschreibung (Luftreinhaltung):

Projekt

Die Fa. A plant den Betrieb einer Zwischenlagerung von Abbruch- und Bodenaushubmaterial sowie anderer Änderungen auf den Grundstücken ****, **** und **** der KG Go, Gemeinde G. Die ursprünglich vorgesehene Aufbereitung von Baurestmassen wird nicht durchgeführt.

Zur Beurteilung stehen folgende Unterlagen zur Verfügung:

      Plan- und Beschreibungsunterlagen (Plansatz D, ZT F, Oktober 2017)

      Verhandlungsschrift vom 22.3.2018

      Stellungnahme des schalltechnischen ASV vom 12.3.2018, im Besonderen die darin vermerkten Aktivitäten und Projektkonkretisierungen

      Ortsaugenschein vom 3.7.2018

Beurteilungsgrundlagen
Grenzwerte für die Immissionsbelastung sind im Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, i.d.g.F.) festgelegt.

Tabelle 1: Immissionsgrenzwerte (Alarmwerte, Zielwerte) [µg/m³]) gemäß Anlage 1 IG-L

Luftschadstoff

HMW

MW3

MW8

TMW

JMW

Schwefeldioxid

200 1)

500

 

120

 

Kohlenstoffmonoxid

 

 

10.000

 

 

Stickstoffdioxid

200

400

 

80

30 2)

PM10

 

 

 

50 3)

40

Blei im Feinstaub (PM10)

 

 

 

 

0,5

PM2.5

 

 

 

 

25

Benzol

 

 

 

 

5

1)  Drei Halbstundenmittelwerte SO2 pro Tag, jedoch maximal 48 Halbstundenmittelwerte pro Kalenderjahr bis zu einer Konzentration von 350 µg/m³ gelten nicht als Überschreitung

2)  Der Immissionsgrenzwert von 30 µg/m³ ist ab 1. Jänner 2012 einzuhalten. Die Toleranzmarge von 5 µg/m³ gilt gleich bleibend ab 1. Jänner 2010.

3)  Pro Kalenderjahr sind 25 Überschreitungen zulässig

Als Beurteilungsmaß im Anlagenverfahren sind teilweise andere Immissionsgrenzwerte anzuwenden, die sich an den Grenzwerten der Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG orientieren. Für Stickstoffdioxid ist gemäß Paragraph 20 (, 3,) IG-L der „um 10 µg/m³ erhöhte Jahresmittelwert gemäß Anlage 1a zum IG-L“, also 40 µg/m³ heranzuziehen.

Für die Feinstaubbelastung (PM10) ist im IG-L ein Grenzwert von 50 µg/m³ als Tagesmittelwert festgelegt, wobei bei PM10 derzeit jährlich 25 Überschreitungen toleriert werden. Auch hier sind im Anlagenverfahren gemäß Paragraph 20 (, 3,) IG-L andere Beurteilungsmaßstäbe anzulegen. Es sind jährlich 35 Überschreitungstage zu tolerieren.

Jene Schadstoffe, die im Vergleich zu den Immissionsgrenzwerten mit dem höchsten Massenstrom freigesetzt werden, sind Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10). Die Beurteilung der Auswirkungen beschränkt sich auf diese Schadstoffe. Für Kohlenstoffmonoxid beträgt der Immissionsgrenzwert 10.000 μg/m³ als Achtstundenmittelwert. Dieser Wert liegt also fast 2 Zehnerpotenzen über den Grenzwerten für andere Luftschadstoffe. Die Emissionsmengen sind mit jenen von NOx/NO2 vergleichbar. Daher wird für diesen Schadstoff keine gesonderte Immissionsbeurteilung durchgeführt

Da ab einem PM10 Jahresmittelwert von 28 µg/m³ zu erwarten ist, dass die Anzahl der tolerierten Überschreitungstage von 35 pro Jahr nicht eingehalten werden kann und da die Messungen einen Anteil von 70 - 75% PM2.5 an PM10 ergeben haben, stellen die Vorgaben für PM10 den strengeren Beurteilungsmaßstab dar. Wenn die Vorgaben für PM10 eingehalten werden, trifft dies auch auf PM2.5 zu.

Beim Grenzwertkriterium für den Tagesmittelwert von PM10 kann auch der korrespondierende Jahresmittelwert angewandt werden. Jener Jahresmittelwert für PM10, der die Einhaltung des Überschreitungskriteriums für das Tagesmittel von 35 Überschreitungstagen pro Jahr entspricht (Toleranz an Überschreitungstagen ab dem Jahr 2010), liegt bei 28 µg/m³. Der Zusammenhang zwischen dem Jahresmittelwert und der Anzahl der Überschreitungen lautet:

JMW = 0,24 * (Anzahl Überschreitungstage) + 19,5

Standortvoraussetzungen

Hinsichtlich der Standortvoraussetzungen bezüglich der Vorbelastung mit Luftschadstoffen ist festzuhalten, dass für das Gemeindegebiet von G in der Statuserhebung PM10 2002 bis 2005 nachgewiesen wurde, dass in diesem Bereich die Vorgaben des IG-L hinsichtlich der PM10-Belastung nicht sicher eingehalten werden können. In der Steiermärkischen Luftreinhalteverordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2012, i.d.g.F. wird daher der Standort als Sanierungsgebiet nach Paragraph 8, Absatz , Ziffer , IG-L ausgewiesen.

Klimatische Randbedingungen

Klimaeignungskarten stellen eine wesentliche Planungsgrundlage zur Bewertung eines Standortes aus klimatologischer Sicht dar. Sie beschreiben damit auch, welche grundsätzlichen Bedingungen für die Ausbreitung und Verdünnung von Luftschadstoffen herrschen. Das Projektgebiet befindet sich in der Klimaregion „S, W und Wi“

Charakteristik

Diese Zone umfasst den Re im Süden, den Sa im Norden und die W im Osten, wobei es sich überwiegend um einen Teil des St handelt.

Im Gegensatz zum oststeirischen Ri scheinen mit dem Re und dem Sa größere Seehöhen auf (bis 1044 m, Ka), wodurch die Streuung der einzelnen Lokalklimate noch größer wird.

Diese Zone hat einen wichtigen Wesenszug, nämlich das häufige Auftreten des Südföhns (Jauk) und die große Bedeutung südalpiner Niederschlagslagen (Mittelmeertief).

Erwähnenswert ist, dass diese Region eine sehr starke geländeklimatische Differenzierung aufweist, wobei die Riedellagen begünstigt sind und gute Bedingungen für Weinbau aufweisen.

Temperatur

Hinsichtlich der Temperaturverhältnisse können für die höchsten Bereiche des Re die Daten der Station T in 900 m Seehöhe herangezogen werden (Jänner -2.5, Juli 16,0 °C, Jahr 7,1 °C, aperiodische Tagesschwankung 7-8 K, Zahl der Tage mit Frost 110 -120 d/a, Sommertage 10-20). Die Täler zeigen eine deutlich höhere aperiodische Tagesschwankung.

Aus dem Immissionskataster Steiermark stehen berechnete Winddaten für den Standort des Projektes zur Verfügung, sodass hinsichtlich der meteorologischen Bedingungen ein genaueres Bild des Projektgebietes dargestellt werden kann. Basierend auf der allgemeinen Beschreibung der klimatischen Rahmenbedingungen ergibt sich für den Standort die in der folgenden Abbildung dargestellte berechnete Meteorologie.

Abbildung 1: Meteorologische Daten am Projektstandort

[Bilder durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Nachbarschaftssituation:

Die Grundstücke des Betriebsstandortes sind gelb hinterlegt. Das Betriebsgrundstück ist in weiten Bereichen von Wald umgeben. Das Betriebsgrundstück befindet sich auf einer Seehöhe von ca. 375 m (Standort der Sieb- und Brechanlage). Die nächsten Wohnnachbarn sind:

      in Richtung Nordwesten ca. 170 m entfernt auf einer Seehöhe von 391 m (Anwesen B C),

      in Richtung Westen ca. 265 m entfernt auf einer Seehöhe von 395 m,

      in Richtung Südwesten ca. 255 m entfernt auf einer Seehöhe von 367 m,

jeweils von der Grundstücksgrenze des Betriebsgrundstückes gemessen.

Abbildung 2: Luftbild; Umgebung des Projektstandortes

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Emissionen:

Aus luftreinhaltetechnischer Sicht ist die Zwischenlagerung von Baurestmassen und Bodenaushub sowie die damit verbundenen Aktivitäten (Fahrbewegungen, Manipulation) die entscheidende Tätigkeit.

Wesentlich für die Bewertung der Luftschadstoffemissionen sind die Aktivitäten. Die maximale Lagerungsmenge beträgt 150.377,20 t. Die Betriebszeiten wurden auf Montag bis Freitag von 06.00 bis 20 Uhr, am Samstag von 06 bis 15 Uhr konkretisiert. Im Wesentlichen wird dort Sand und Schotter sowie Recyclingmaterial zwischengelagert. Auf den westlich gelegenen Lagerflächen befinden sich im Wesentlichen Lager für Recyclingmaterial und Splitt.

Der Einsatz des Radladers dient zum Beladen der LKWs in der Zeit zwischen 07:00 und 17:00 und beschränkt sich auf die zwei Lagerbereiche Südost (Ost 1 und Ost 2) und West (täglicher Einsatz in Summe max.120 Minuten) Auf die Aufbereitung von Baurestmassen wird verzichtet.

Einsatz mobiler Maschinen und Geräte

Radlader:           Caterpillar 938 Gii, 119 kW Abgasklasse Stufe IIIA gemäß MOT-V

                           Volvo BM D 45 B 62 kW Abgasklasse Stufe IIIA gemäß MOT-V

Bagger:                Die Fa. A verfügt über 16 Bagger, die praktisch ausschließlich auf Baustellen im Einsatz sind; jedoch kann an Stelle des Radladers auch ein Bagger (Hitachi, 128,4 kW) eingesetzt werden.

Es wird ein Einsatz des größeren Gerätes (Caterpillar) angenommen.

Fahrbewegungen:

Auf Grund der maximalen jährlichen Umschlagmenge sind folgende Aktivitäten Grundlage der Emissionsberechnungen. Die Fahrbewegungen werden für die Emissionsermittlung zu Fahrten zusammengefasst. Damit können die Emissionen für die Be- und Entladevorgänge besser berücksichtigt werden. Die Zahl der täglichen Fahrten wird mit 39 festgelegt. Damit werden pro Jahr 9750 Fahrten durchgeführt.

Weiters sind pro Tag maximal 32 PKW-Zu- und Abfahrten vorgesehen. Die PKWs werden auf den LKW Abstellplätzen und zusätzlich (4 PKW) im Bereich des Büros abgestellt.

Manipulation mit staubenden Gütern:

Die Manipulation wurde durch folgende Schritte berücksichtigt:

Anlieferung: Abwurf 
Manipulation Zwischenlager: Aufnahme und Abwurf
Abtransport: Aufnahme und Abwurf

Die Neigung zum Stauben wird für die halbe Menge als mäßig (z.B. Bodenaushub, erdfeuchtes Material), für die andere Hälfte als groß (Baurestmassen, im Besonderen Betonabbruch) eingestuft.

Emissionen:
Folgende emissionsmindernde Maßnahmen sind im Projekt vorgesehen:

      Geschwindigkeitsbeschränkung für PKWs auf 30 km/h und für LKWs auf 10 km/h

      Befeuchtung der Fahrwege bei Trockenheit

Diese Maßnahmen wurden bei der Ermittlung der Emissionsmengen berücksichtigt. Auch wurde bei der Ermittlung von einer Einsatzzeit des Radladers von 3 Stunden /Tag ausgegangen. Die, aufgrund einer Projektseinschränkung erfolgte Reduktion der Einsatzzeit auf 2 Stunden /Tag und örtliche Einschränkung (Lager West nur untere Etage) reduziert die Emissionen aus dem Einsatz mobiler Maschinen und Geräte um ein Drittel. Diese Quelle hat nur einen vergleichsweise geringen Anteil an den Gesamtemissionen. Durch die Reduktion der Einsatzzeiten werden die PM10-Emissionen um nur etwas weniger als 5% reduziert.

Tabelle 2:          Emissionen aus den Fahrbewegungen, der Manipulation und dem Betrieb von Motoren,

Aktivität


[m/Fahrt]

PM10
[kg/a]

NOx
[kg/a]

Zufahrt befestigte Straße

200

24,8

29,7

Fahrt Betriebsgelände

400

830,7

59,3

PKW-Zu- und Abfahrten

500

2,6

0,4

Manipulation

t/a

 

 

Manipulation mäßig staubend

100.000

170

 

Manipulation stark staubend

100.000

537

 

Einsatz mobiler Maschinen

h/a

 

 

Caterpillar

750

107,1

8,0

Radlader

750

55,8

4,2

Auf Basis der vom konkretisierten Projekt verursachten Emissionsmengen zeigte sich, dass im Bereich der nächsten Wohnobjekte relevante PM10-Immissionsbeiträge auftreten. Um in einem vorbelasteten Gebiet keine relevanten Zusatzbelastungen zu erzielen, sind also zusätzliche Maßnahmen erforderlich.

In Absprache mit dem Konsenswerber wurde vorgeschlagen, weitere Teile der häufig befahrenen Fahrwege auf dem Betriebsgelände staubfrei zu befestigen. Die betrifft einerseits den Bereich nach der Brückenwaage, andererseits die Zufahrt zum westlich gelegenen Lagerplatz.

Mit diesen zusätzlichen staubmindernden Maßnahmen können die Emissionen wie in Tabelle 3 zusammengefasst erreicht werden.

Tabelle 3: Emissionen aus den Fahrbewegungen, der Manipulation und dem Betrieb von Motoren bei zusätzlichen emissionsmindernden Maßnahmen

Aktivität


[m/Fahrt]

PM10
[kg/a]

NOx
[kg/a]

Zufahrt befestigte Straße

200

24,8

29,7

Fahrt Betriebsgelände befestigt

180

22,3

26,7

Fahrt Betriebsgelände

220

227,4

32,6

PKW-Zu- und Abfahrten

500

2,6

0,4

Manipulation

t/a

 

 

Manipulation mäßig staubend

100.000

170

 

Manipulation stark staubend

100.000

537

 

Einsatz mobiler Maschinen

h/a

 

 

Caterpillar

750

107,1

8,0

Radlader

750

55,8

4,2

Immissionsberechnung – Modellbeschreibung 

Für die Ausbreitungsrechnung stand ein gekoppeltes Euler/Lagrange Modell entwickelt von der Technischen Universität Graz, Institut für Verbrennungskraftmaschinen und Thermodynamik, zur Verfügung. Eine umfangreiche Beschreibung des Modells inklusive Evaluierung anhand von zahlreichen Ausbreitungsexperimenten findet sich in Öttl, 2013, http://www.umwelt.steiermark.at/cms/beitrag/11023486/19222537/.

Strömungsmodellierung

Zur Berechnung der räumlichen Schadstoffausbreitung werden dreidimensionale Strömungsfelder benötigt. Diese wurden hier mit Hilfe des prognostischen Windfeldmodells GRAMM berechnet. Prognostische Windfeldmodelle haben gegenüber diagnostischen Windfeldmodellen den Vorteil, dass neben der Erhaltungsgleichung für Masse auch jene für Impuls und Enthalpie in einem Euler’schen Gitter gelöst werden. Damit können dynamische Umströmungen von Hindernissen in der Regel besser simuliert werden. Für eine Ausbreitungsrechnung eignen sich derartige Modelle aus Gründen der nicht-adäquaten Turbulenzmodellierung (v.a. bei windschwachen Wetterlagen) und der groben räumlichen Auflösung von Emissionsquellen nicht. Daher wird für die Ausbreitungsrechnung das Lagrange’sche Partikelmodell GRAL verwendet.

Schadstoffausbreitung

Die Ausbreitung von Luftschadstoffen wird durch räumliche Strömungs- und Turbulenzvorgänge bestimmt. Diese sind für bodennahe Quellen neben den allgemeinen meteorologischen Bedingungen auch von der Geländestruktur, von Verbauungen und von unterschiedlichen Bodennutzungen abhängig. Um die Einflüsse möglichst gut zu erfassen, wurde in dieser Untersuchung das Lagrange’sche Partikelmodell GRAL zur Bestimmung der Zusatzbelastung der Immission verwendet. Dieses kann den Einfluss der meteorologischen Verhältnisse, die Lage der Emissionsquellen, den Gebäudeeinfluss und den Einfluss von windschwachen Wetterlagen berücksichtigen. Im Gegensatz zu Gauß-Modellen, die für gewisse Einschränkungen (homogenes Windfeld, homogene Turbulenz, ebenes Gelände, etc.) eine analytische Lösung der Advektions-Diffusionsgleichung verwenden, unterliegen Lagrange-Modelle weniger Einschränkungen. Insbesondere kann die Diffusion auch im Nahbereich von Emissionsquellen physikalisch korrekt simuliert werden, was mit prognostischen Euler-Modellen nicht möglich ist.

Bei Lagrange-Modellen wird die Schadstoffausbreitung durch eine große Anzahl von Teilchen simuliert, deren Bewegung durch das vorgegebene Windfeld sowie einer überlagerten Turbulenz bestimmt ist. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass inhomogene Wind- und Turbulenzverhältnisse berücksichtigt werden können. Außerdem können im Prinzip beliebige Formen von Schadstoffquellen simuliert werden.

Für die Bestimmung von Immissionskonzentrationen wurde in einem festgelegten Gitter zu jedem Zeitpunkt die Anzahl an Teilchen in jedem Gittervolumen ermittelt und über die Zeit integriert. Da erfahrungsgemäß die vertikalen Konzentrationsgradienten höher sind als die horizontalen, wurde ein Auszählgitter verwendet, dessen horizontale Abmessung 5 m und in der Vertikale 1 m beträgt. Damit werden die räumlichen Gradienten der Konzentration genügend genau erfasst und statistische Unsicherheiten vermieden. Die Auswertehöhen wurde mit 3 m über Grund festgelegt. Um den Gebäudeeinfluss zu berücksichtigen wurde eine mikroskalige Strömungsberechnung im Bereich der Gebäude mit einer räumlichen Auflösung von 5m x 5m x 1m durchgeführt.

Tabelle 1: Methodik und Eingabeparameter für das verwendete Ausbreitungsmodell GRAL

Modellversion

GRAL 18.03

Gelände

3D Strömungsfelder berechnet mit dem nicht-hydr. prognostischen Windfeldmodell GRAMM, 300 m horizontale Auflösung, 10 m Höhe der untersten Gitterebene, geländefolgendes Gitter, Bodenenergiebilanz auf Basis von CORINE Landnutzungsdaten, k-ε Turbulenzmodell

Gebäude, Bewuchs

Mikroskaliges nicht-hydr. prognostisches Strömungsmodell, k- ε Turbulenzmodell (Level 2)

Horizonale Auflösung: 5 m

Vertikale Auflösung: 1 m, vertikaler Strechingfaktor 1,1

Anzahl der vertikalen Zellen: 25

Oberer Rand des Modells: 99 m

Minimale Iterationsschritte:100

Maximale Iterationsschritte: 500

Berechnung bis endgültige Konvergenz: Nein

Relaxationsfaktor Geschwindigkeit: 0.1

Relaxationsfaktor Druckkorrektur: 1.0

Gebäuderauigkeit: 0.001 m

Auszählgitter für Konzentration

5 m horizontal, 1 m Schichtdicke, Auswertehöhe 3 m über Grund

Gebietsgröße

1045 m x 965 m

Partikelanzahl

360.000 pro Std.

Bodenrauigkeit

CORINE Landnutzungsdaten

Immissionsbeurteilung

Jene Schadstoffe, die im Vergleich zu den Immissionsgrenzwerten mit dem höchsten Massenstrom emittiert werden, sind Stickstoffdioxid und PM10. In den folgenden Abbildungen wird die Grenze der relevanten Belastung als rote Linie dargestellt. Diese liegt für PM10 bei 0,28 µg/m³.

Die immissionsmindernde Wirkung der Vegetation (Wald) wurde berücksichtigt.

Zur Bewertung der projektbedingten PM10-Zusatzbelastungen sind die Überschreitungshäufigkeiten des Tagesmittelgrenzwertes entscheidend. Die Beurteilung erfolgt auf Basis des äquivalenten Jahresmittelwertes.

Bewertet wird zunächst das Emissionsszenario des konkretisierten Projektes, das in Tabelle 2 dargestellt ist.

Bei PM10 werden bei den nahegelegenen Wohngebäuden folgende projektbedingte Zusatzbelastungen ermittelt. Ausgewiesen wird der höchstbelastete Punkt im Nahbereich des Wohnhauses.

Anwesen im Nordwesten (Anwesen B C)                           0,38 µg/m³ PM10 JMW

Anwesen im Westen                                                                0,25 µg/m³ PM10 JMW

Anwesen im Südwesten                                                         0,45 µg/m³ PM10 JMW

Damit werden bei Umsetzung des Projektes in einem vorbelasteten Gebiet Wohnbereiche relevant belastet. Zusätzliche Emissionsmindernde Maßnahmen sind also erforderlich.

Abbildung 3:    Projektbedingter Immissionsbeitrag PM10 - Jahresmittelwert [µg/m³]

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Es zeigt sich also, dass zusätzliche emissionsmindernde Maßnahmen erforderlich sind, um eine positive luftreinhaltetechnische Beurteilung zu erreichen. Fahrbewegungen auf nicht staubfrei befestigten Wegen sind die stärkste Emissionsquelle. Daher wird vorgeschlagen, jene Wege, die stark befahren werden und die auch Steigungen aufweisen, zusätzlich zu asphaltieren. Es betrifft die Zufahrt zum westlichen Zwischenlager sowie die Bereiche von der Brückenwaage bis zur Zufahrt zum westlichen Zwischenlager. In Tabelle 3 wurden die zusätzlichen Maßnahmen quantifiziert und der folgenden Auswertung zugrunde gelegt.

Mit Realisierung der zusätzlichen emissionsmindernden Maßnahmen werden bei den nahegelegenen Wohngebäuden folgende projektbedingte Zusatzbelastungen ermittelt. Ausgewiesen wird wieder der höchstbelastete Punkt im Nahbereich des Wohnhauses.

Anwesen im Nordwesten (Anwesen B C) 0,24 µg/m³ PM10 JMW

Anwesen im Westen                                                                0,16 µg/m³ PM10 JMW

Anwesen im Südwesten                                                         0,26 µg/m³ PM10 JMW

Damit kann also erreicht werden, dass keines der Wohnobjekte relevant durch projektbedingte Immissionsbeiträge beeinflusst wird. Die Istbelastung wird damit also nicht verändert.

Abbildung 4:  Projektbedingter Immissionsbeitrag PM10 nach Umsetzung der zusätzlichen Maßnahmen - Jahresmittelwert [µg/m³]

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Bei den Stickstoffoxiden tritt in der Emission überwiegend Stickstoffmonoxid auf. Die Umwandlung in das lufthygienisch relevante Stickstoffdioxid erfolgt erst im Laufe der Zeit durch luftchemische Prozesse unter Einwirkung von Temperatur, Strahlungsenergie und Ozon. Diese Umwandlung wurde durch das Verfahren nach Romberg unter der Verwendung von lokalen Parametern berechnet. Zur Berücksichtigung der Vorbelastung wurde eine nahegelegene Immissionsmessstelle mit vergleichbarer Charakteristik herangezogen (De). Das NOx-Jahresmittel der Vorbelastung liegt bei 24,2 µg/m³.

Die zusätzlich vorgeschlagenen Maßnahmen wirken sich nicht auf die NOx-Emissionen aus. Hier ergeben sich folgende projektbedingte Immissionsbeiträge bei den nächstgelegenen Nachbarn:

Anwesen im Nordwesten  0,07 µg/m³ PM10 JMW

Anwesen im Westen                         0,03 µg/m³ PM10 JMW

Anwesen im Südwesten  0,08 µg/m³ PM10 JMW

Abbildung 5:   Projektbedingter Immissionsbeitrag NO2 - Jahresmittelwert [µg/m³]

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

römisch II. K O S T E N

Gemäß Paragraphen 76 und 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 17, VWGVG hat die A GmbH

1. als Pauschalbetrag gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, der Landes- Kommissionsgebührenverordnung 2013, Landesgesetzblatt 123 aus 2002, in der Fassung Landesgesetzblatt 55 aus 2015, (pro halbe Stunde und je Amtsorgan € 24,90) für die Verhandlung am 22.11.2019  € 697,20

und

2. als Verwaltungsabgabe nach der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt 24 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2008,, nach TP A7 für die Sichtvermerke auf den vorgelegten Unterlagen ( 4x Plan a‘ € 3,20)  € 12,80

zu entrichten.

römisch III.   Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Erkenntnisses ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche REVISION an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, gegen Spruchpunkt römisch II., Ziffer 2, dieses Erkenntnisses ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

römisch eins. Sachverhalt

1. Mit dem bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde über Ansuchen der A GmbH die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und Betrieb folgender Anlageteile

●     Errichtung einer Lagerhalle für die Lagerung von Anhänger- und Fahrzeuganbauteilen

●     Errichtung und Betrieb einer Betriebstankstelle

●     Aufstellen von drei Containern für die Lagerung von Reifen und Ersatzteilen für die betriebseigenen Fahrzeuge und Aufstellen eines Mannschaftscontainers

●     Errichtung und Betrieb eines Zwischenlagers von Abbruch- und Bodenaushubmaterial

●     Nutzungsänderung eines bestehenden Stallgebäudes zum Betrieb einer Betriebswerkstätte

●     Aufstellung einer mobilen Brückenwaage

●     Aufstellung eines Öllagercontainers

●     Errichtung eines Flugdaches für die Zwischenlagerung von Mähgut, Laub und Holz ohne Rinde

●     Errichtung von Fahrzeugabstellflächen

●     Errichtung von Lagerflächen für die Zwischenlagerung und Bodenaushubmaterial

auf dem Standort G, Go (Grst.Nr. ****, **** und **** der KG Go) unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegt wurden Befunde und Gutachten der Fachdisziplinen Bau- und Brandschutztechnik, Maschinentechnik, Lärmtechnik, Emissions- und Immissionstechnik (Luft), Medizin, Wasserbautechnik und Verkehrstechnik. In den Befunden und Gutachten, insbesondere aus den Fachdisziplinen Lärmtechnik und Emission- und Immissionstechnik wurde besonders auf die Beschwerdeführerin Mag. B C durch Setzung von Messpunkten, bei deren Wohnhaus an der Adresse Go, aber auch an der Grundstücksgrenze Bedacht genommen. Die belangte Behörde hat zu den Einwendungen umfassend Stellung genommen und rechtlich dargelegt, dass deren Vorbringen im Ergebnis unbegründet sei.

2. Frau Mag. B C, wohnhaft in G, Go, hat rechtsfreundlich vertreten rechtzeitig Beschwerde gegen diese Entscheidung erhoben und den Bescheid zur Gänze wegen Behördenunzuständigkeit, Unvollständigkeit und Widersprüchlichkeit der Einreichunterlagen und Verletzung von Nachbarrechten bekämpft. Es wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht wolle, allenfalls nach ergänzender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid derart abändern, dass sein Spruch laute, dass der Antrag auf gewerberechtliche Bewilligung abgewiesen werde, in eventu den Beschluss fassen der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3. Am 21.11.2019 wurde vom LVwG eine öffentlich mündliche Verhandlung mit Ortsaugensein und Lärmmessung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin und die Antragstellerin, vertreten durch Herrn A sowie je deren Rechtsvertreter, und ein Vertreter der belangten Behörde haben daran teilgenommen; der lärmtechnische ASV DI U und die med. ASV Dr. römisch fünf waren beigezogen. Im Zuge dieser Verhandlung hat die Antragstellerin den Antrag, wie im Spruch ersichtlich eingeschränkt.

3.1. Im Zuge des Ortsaugenscheins konnte erhoben werden, dass die Beschwerdeführerin in römisch zehn arbeitet und sich nur an den Wochenenden auf der Liegenschaft Go aufhält. Die Haltung von Tieren, ausgenommen „Hofhund und Katze“, findet nicht statt. Dem Wohnhaus in östliche Richtung (Richtung Betriebsanlage) vorgelagert befindet sich ein „klassischer Gemüsegarten, und abschließend, stark abfallend, Wiese und Wald.

3.2. Vom Lärmtechnischen ASV wurde im Hinblick auf diese Projektänderungen sowie den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde wesentlichen Änderungen betreffend die Betriebszeiten Befund, wie in der im Spruch ausgeführten Betriebsbeschreibung, und nachfolgendes Gutachten erstattet:

Gutachten

In der nachfolgenden Tabelle ist die Veränderung der örtlichen Verhältnisse durch Gegenüberstellung aus messtechnisch erhobenen örtlichen Verhältnissen, mit berechneten Beurteilungspegeln für die Zeiträume Tag und Abend (19:00-20:00)) dargestellt:

Beurteilungszeitraum

Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse

Tag

Beurteilungspegel Lrspez [dB]

tatsächliche örtliche Verhältnisse Lro [dB]

Prognose (Summe aus
Lrspez + Lro) [dB]

Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse [dB]

 

IP1

32,7

38,7

39,7

1

IP2

30.4

38,7

39,4

1

IP3

30.6

34,8

36,0

1

IPGG

37,0

36,8

39,9

3

Beurteilungszeitraum

Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse

Abend

Beurteilungspegel Lrspez
[dB]

tatsächliche örtliche Verhältnisse Lro
[dB]

Prognose (Summe aus
Lrspez + Lro) [dB]

Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse [dB]

 

IP1

23,3

30,2

31,0

1

IP2

22,2

30,2

30,8

1

IP3

23,7

30,2

31,1

1

IPGG

23,3

32,6

33,1

1

Aus den Tabellen ist ersichtlich, dass es in der Tageszeit und Abendzeit zu geringen Anhebungen von bis zu 1 dB bei den Wohnhäusern der umliegenden Nachbarschaft kommt.

Pegelanhebungen in der Größenordnung von 1 dB sind vom normal empfindlichen menschlichen Ohr subjektiv (vergleichbare Geräuschcharakteristika vorausgesetzt) in der Regel nicht bzw. kaum wahrnehmbar. Vergleichsweise sei auch darauf hingewiesen, dass Präzisionsschallpegelmessgeräte der Klasse 1 bei "in-situ-Messungen" (z. B. Nachkontrollen vor Ort) Genauigkeiten von ± 0,7 dB aufweisen. Folglich können diese Veränderungen aus schalltechnischer Sicht vernachlässigt werden.

Beim exponierten Immissionspunkt IPGG an der Grundgrenze kommt es während der Tageszeit zu Veränderungen von bis zu 3 dB und am Abend Zeitraum von bis zu 1dB.

In der Beurteilungspraxis in Österreich hat sich für die schrittweise Anhebung in Gebieten mit geringer Vorbelastung ein Wert von 3 dB als medizinisch vertretbar erwiesen. Daher wird für die Beurteilung der Zumutbarkeit eine Anhebung der ortsüblichen Schallimmission durch die spezifische Schallimmission um bis zu 3 dB gemäß ÖAL Richtline 3 als Richtwert angesehen.

Beurteilung Schallpegelspitzen

Bei der Beurteilung der Schallpegelspitzen konnten an den Immissionspunkten folgende zu erwartende Schallpegelspitzen errechnet werden:

Schallpegelspitzen Tag

Quelle

max Tag

Bezeichnung

M.

ID

IP1 B C

IP2

IP3

IPGG

Schüttgeräusch Spitze Südost

 

!03!

44.7

42.5

49.6

38.7

Schüttgeräusch Spitze west

 

!03!

54.5

52.5

52.7

44.2

LKW Türen schließen

 

!03!

38.3

33.8

29.5

48.9

LKW beschl. Abfahrt

 

!03!

43.8

39.3

34.9

55.3

Schallpegelspitzen Abend Nacht

Quelle

max Abend

Bezeichnung

M.

ID

IP1 B C

IP2

IP3

IPGG

LKW Türen schließen

 

!03!

38.3

33.8

29.5

48.9

LKW beschl. Abfahrt

 

!03!

43.8

39.3

34.9

55.3

Während des heutigen Anmerkung LVwG: am 21.11.2019) Ortsaugenschein wurden beim Wohnhaus B C in 2.5m Höhe in einem Abstand von 5m zum Wohnhaus. Messungen durchgeführt. Dabei konnte folgende Messergebnisse erzielt werden:

Folgende Lärmpegelspitzen konnten bei den Manipulationen auf der Lagerfläche Südost messtechnisch erfasst werden: LA SPL = 42,1 – 51,5 dB

Folgende Lärmpegelspitzen konnten bei den Manipulationen auf der Lagerfläche West messtechnisch erfasst werden: LA SPL = 49,8 – 58,0 dB.

Damit liegen die Schallpegelspitzen über dem Bereich des mittleren Spitzenpegels (LAF,1 =47,4 dB) der örtlichen Verhältnisse und heben sich von den Umgebungsgeräuschen deutlich ab.

Als Richtwert für Schallpegelspitzen im Allgemeinen Wohngebiet (WA) wird in der ÖAL-3 –Blatt 1 (1996) folgendes vorgegeben:

Grenzwert im Tag:                     LAF,95 + 35 (max. 75) =  25,2 + 35 = 60,2

Grenzwert im Abend:                 LAF,95 + 30 (max. 70) =  24,0 + 30 = 54,0

Der Basispegel (LAF,95) wird im Untersuchungsgebiet durch Naturgeräusche und entfernten Verkehrslärm bestimmt und ist als sehr leise zu bezeichnen.

Vergleicht man die berechneten und die gemessenen Spitzen mit den Grenzwerten für Schallpegelspitzen so kann festgestellt werden, dass diese in jedem Zeitraum eingehalten werden.

Zusammenfassend kann somit aus schalltechnischer Sicht festgestellt werden, dass bei konsensgemäßer Errichtung und einem ebensolchen Betrieb die örtlichen Verhältnisse im Bereich des LAeq bei der Nachbarschaft nicht bzw. an der Grundgrenze geringfügig verändert werden.“

3.3. Die medizinische Amtssachverständige erstattete Befund und Gutachten wie folgt:

Befund

Beurteilungsgrundlage ist die am heutigen Tag (21.11.2019, Anmerkung, Ergänzung LVwG) stattgefundene messtechnische Erhebung sowie das auf diesen Werten aufgebaute schalltechnische Gutachten. Das Gebiet stellt sich als ausgesprochen leise dar mit Werten der Ist-Situation, die sogar deutlich unter den Werten für Kurorte liegen (37 dB am Tag).

Die Veränderungen des Dauerschallpegels wurden mit maximal einem dB ermittelt.

Bei Manipulationen des Radladers in der Zeit von Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr und Samstags von 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr werden am östliche gelegenen Platz Schallpegelspitzen von maximal 51,5 dB erwartet.

Im Westen liegen die Werte zwischen 49,8 bis 58,0 dB.

Gutachten:

Veränderungen der Ist-Situation beim Dauerschallpegel um ein dB ist für den menschlichen Organismus aufgrund der physiologischen Bedingungen nicht verifizierbar.

Wahrnehmbar sind vor allem die Schallpegelspitzen bedingt durch die im Vergleich zur Ist-Situation andere Geräuschcharakteristik. Die Maximalwerte von 58,0 dB werden, bedingt durch die Einschränkung des Radladers auf nur 30 Min/Tag auf der westlichen Lagerfläche, in dieser Höhe in einer geringen Anzahl von maximal 5x am Tag auftreten. Wahrnehmbarkeit bzw. geringgradige Belästigungsreaktionen können auftreten. Gesundheitliche Reaktionen des Organismus sind auf Grund der Möglichkeit von Erholungsphasen auszuschließen. Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass die Messung am exponiertesten Platz stattgefunden hat und die Wahrscheinlichkeit eines längeren Aufenthaltes dort sicher nicht gegeben ist.

römisch II. Maßgebende Rechtsvorschriften:

Paragraph 74, Absatz 2, GewO:

„(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

  1. Ziffer eins
    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
  2. Ziffer 2
    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  3. Ziffer 3
    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  4. Ziffer 4
    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  5. Ziffer 5
    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.“

Paragraph 77, Absatz eins, GewO:

„(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.“

Paragraph 37, Absatz eins und 2 AWG:

„(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß Paragraph 57, Absatz 4,

(2) Der Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, unterliegen nicht

  1. Ziffer eins
    Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen,
  2. Ziffer 2
    Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Ziffer eins, genannten Behandlungsanlage stehen und der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen,
  3. Ziffer 3
    Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen,
  4. Ziffer 3 a
    Behandlungsanlagen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altfahrzeugen, Elektro- und Elektronikaltgeräten, Abfällen der Abfallart 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2008, und Gebinden (Werkstätten zur Reparatur einschließlich unmittelbar damit verbundener Zerlegearbeiten), sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen,
  5. Ziffer 4
    Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen,
  6. Ziffer 5
    Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EGK), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, unterliegen, ausgenommen IPPC-Behandlungsanlagen,
  7. Ziffer 6
    Anlagen privater Haushalte, in denen zulässigerweise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt werden,
  8. Ziffer 7
    Anlagen, die im Zusammenhang mit einer wasserrechtlich bewilligten Abwassereinleitung der Reinigung – einschließlich einer Trocknung von Klärschlamm im Rahmen des Abwasserreinigungsprozesses – der in der öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer dienen, wenn
    1. Litera a
      in diesen Anlagen ausschließlich Abfälle eingesetzt werden, die
      1. Sub-Litera, a, a
        beim Betrieb dieser Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen,
      2. Sub-Litera, b, b
        beim Betrieb einer anderen Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen, sofern vergleichbare Abwässer abgeleitet und gereinigt werden, zB Abfälle aus klärtechnischen Einrichtungen, oder
      3. Sub-Litera, c, c
        in ihrer Zusammensetzung und in ihren Eigenschaften nach mit den kommunalen Abwässern vergleichbar sind, zB Senkgrubeninhalte, und
    2. Litera b
      der Einsatz dieser Abfälle wasserrechtlich bewilligt ist,
  9. Ziffer 8
    Einrichtungen in Produktionsbetrieben, die Abfallbehandlungsanlagen entwickeln oder herstellen, zum Zweck der kurzfristigen Erprobung, sofern es sich um gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 handelt,
  10. Ziffer 9
    Einrichtungen im Labor- oder Technikumsmaßstab in Universitäten und technischen Versuchsanstalten, die, ausschließlich zur Erforschung, Entwicklung oder Erprobung, Abfälle einsetzen“.

römisch III. Rechtliche Erwägungen

1. Zur Behördenzuständigkeit:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass auch die konkretisierten Unterlagen weiterhin von Lager- und „Verarbeitungsmengen“ sprächen. Bei dieser Formulierung sei eine Aufbereitung nicht auszuschließen. Darüber hinaus werde im Abfallwirtschaftskonzept (Einlage 2) weiterhin die maximale Durchsatzleistung der Brech- und Siebanlage (möge diese selbst auch so nicht mehr verfahrensgegenständlich sein) mit 250.000 t jährlich angegeben. Nach Anhang 1 Ziffer 2, Litera e, UVP-G seien Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen mit einer Kapazität von mindestens 200.000 t jährlich einem UVP-Verfahren zu unterziehen. Es sei daher die Durchführung ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren erforderlich und die Steiermärkische Landesregierung und nicht die belangte Behörde zuständig.

Gemäß Anhang 1 Ziffer 2, Litera e, UVP-G unterliegen nur Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen mit einer Kapazität von mindestens 200.000 t pro Jahr der UVP-Pflicht. Die Genehmigungswerberin hat ihr ursprüngliches Ansuchen vom 30.10.2017 um gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und Betrieb einer Anlage auf dem Standort Go, das damals unter anderem auch die „Aufbereitung von Recyclingmaterial“ umfasste mehrfach konkretisiert und eingeschränkt. Die Genehmigungswerberin hat ausdrücklich das Ansuchen dahingehend konkretisiert, dass eine Aufbereitung nicht mehr Gegenstand des Projekts ist. Diese Konkretisierung findet sich auch im bekämpften Bescheid wieder, wenngleich nicht durchgehend mit hinreichender Deutlichkeit. Es war daher, auch aus diesem Grunde die Betriebsbeschreibung, wie im Spruch ersichtlich, neu zu verfassen. Auf die weitere Rüge, die belangte Behörde habe nicht offengelegt, welche Art der Aufbereitung durch welche Verfahrensschritte vorgenommen werde, erübrigt sich ein Eingehen, da eine Aufbereitung nicht (mehr) Gegenstand des Antrages ist. Da am gegenständlichen Standort projektsgemäß lediglich die Zwischenlagerung unterschiedlicher Materialien erfolgt und keine Aufbereitung von Materialen ist ein Tatbestand des Anhanges 1 zum UVP-G nicht gegeben. Es liegt keine UVP-Pflicht vor, die belangte Behörde hat ihre Zuständigkeit zu Recht wahrgenommen.

2. Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, selbst wenn man davon ausginge, was die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht tue, dass eine UVP-Pflicht nicht bestünde, so sei das Abfallwirtschaftsgesetz anzuwenden. Gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, AWG sei „Abfallbehandlung“ jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung. Den Einreichunterlagen könne nicht hinreichend konkret entnommen werden, dass eine Behandlung von Abfällen nicht stattfinde. Darüber hinaus sei nicht dargelegt wie lange die jeweiligen Abfälle gelagert würden. Die Beschwerdeführerin befürchte eine langfristige Lagerung und sohin eine Deponie.

Die Tätigkeiten am Betriebsstandort werden mit Anlieferung, Aussortierung, Zwischenlagerung und Weitergabe zur Entsorgung bzw. externen Verwertung beschrieben. Das Aussortieren von etwaigen Störstoffen ist ein Manipulationsschritt, der dem Hauptzweck „Lagerung“ im Sinne einer Aufbewahrung dient, ohne dass das Wesen eines Lagers oder Zwischenlagers dadurch verändert wird oder eine sonstige Behandlungsanlage vorliegt (Paragraph 2, Absatz 7, Z1a AWG).

Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG bedarf die Errichtung, der Betrieb, und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde.

Im bekämpften Bescheid und der nunmehrigen Betriebsbeschreibung ist festgelegt, dass die Abfälle zur Beseitigung max. 1 Jahr, jene zur Verwertung max. 3 Jahre zwischengelagert werden. Diese Zwischenlagerung gilt nicht als Deponie (Paragraph 2, Absatz 7, Z4 AWG). Eine Genehmigungspflicht nach AWG liegt hier gem. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 5, AWG nicht vor.

Es ist daher aus diesem Grunde eine Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht gegeben.

3. Unter Verweis auf Paragraph 71 b, Ziffer eins, GewO führt die Beschwerdeführerin aus, dass Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen … mit einer Gesamtkapazität von über 50 t IPPC-Anlagen darstellten. Die Genehmigungswerberin gestehe zwar zu, dass es sich bei Asbestzement um gefährliche Abfälle handle, jedoch könnten auch Mineralfasern (SN 31416) im Falle einer Kontaminierung solche gefährliche Abfälle darstellen. Selbiges gelte auch für Kunststofffolien (SN 57119) und für Baustellenabfälle (SN 91206). Es könne daher nicht abschließend beurteilt werden, ob die Gesamtkapazität von über 50 t durch das Projekt erreicht werde, weshalb geltend gemacht werde, dass es sich bei der beantragten Betriebsanlage zumindest um eine IPPC-Anlage iSd Paragraph 71 b, Ziffer eins, GewO handle. Dies habe zur Folge, dass das Verfahren neu durchzuführen sei.

Die projektierte Zwischenlagerung gefährlicher Abfälle – Asbestzement bis zu einer Gesamtkapazität von maximal 49,5 t - überschreitet den Schwellenwert der Anlage 3 Ziffer 5 Punkt 5, GewO nicht; das gewerbliche Betriebsanlagenverfahren ist ein Projektverfahren, weshalb von dieser Kapazität auszugehen ist. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin liegt daher eine IPPC-Anlage nicht vor. Die Zwischenlagerung von Materialien, die gemäß Anlage römisch eins Punkt römisch II.7 der Abfallverzeichnisverordnung als „gefährlich kontaminierte Abfälle“ zu bewerten sind, wurde nicht beantragt.

4. Zum Beschwerdevorbringen der Unvollständigkeit und Widersprüchlichkeit der Einreichunterlagen:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Einreichunterlagen seien in sich widersprüchlich, nicht ausreichend konkret und daher mangelhaft. So seien die Betriebszeiten eingeschränkt worden, dennoch aber seien Fahrbewegungen ab 05.00 Uhr angeführt. Weiters sei das Ansuchen um den Betrieb der Siebanlage sowie einer Brecheranlage eingeschränkt worden. Dennoch sei die Aufbereitung von Recyclingmaterial wesentlicher Teil der Antragsstellung geblieben. Es sei nicht abzuleiten wie die Abfallaufbereitung vorgenommen werden solle; auch das Abfallwirtschaftskonzept (Einlage 2) spreche weiterhin von einer Brechanlage und Siebanlage. Die Einreichunterlagen (Einlage 1.1 Seite 12) würden von einer „händischen Vorsortierung“ im „Vorbereitungsbereich (siehe Lageplan)“ sprechen, obwohl im Lageplan kein Vorbereitungsbereich ersichtlich sei. In den Einreichunterlagen sei zum einen die Rede davon, dass „Abbruch- und Bodenaushubmaterialien, die auf Baustellen der Firma A anfallen“ am Betriebsgelände gelagert würden. Zum anderen würden aber - so schiene es – Baurestmassen durch „Fremdfirmen angeliefert“ (Einlage 1.1, Seite 12). Die Einreichunterlagen würden auch mehrfach davon sprechen, dass in Ausnahmefällen auch außerhalb der Betriebszeiträume Verkehrsbewegungen vorkommen könnten, ohne dafür konkrete Umstände darzulegen. Eingewendet wurde ebenfalls, dass die Bestätigung der Zufahrt der Marktgemeinde G vom 09.09.2016 (Anlage 14 der Einlage 1.1) nicht hinreichend konkret sei, aus dieser ginge nicht hervor inwieweit eine Zustimmung zur Straßenbenützung durch die Konsenswerberin erteilt werden solle.

Der Vorhabenswille der Genehmigungswerberin ist klar definiert. Eine Aufbereitung von Recyclingmaterial ist aufgrund der Antragseinschränkung nicht (mehr) Gegenstand des beantragten Projektes. Auf die Ausführungen oben zu 1. Behördenzuständigkeit wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Die Einlage 2 „Abfallwirtschaftskonzept“ und die Einlage 1.1. „Technische Beschreibung“ sind im Oktober 2017 erstellt und berücksichtigen daher nicht, die erst im Zuge des Verfahrens erfolgten Antragskonkretisierungen und Einschränkungen. Die belangte Behörde hat daher rechtens diese Unterlagen nicht zum Bestandteil des nunmehr bekämpften Bescheides erklärt, sondern hat vielmehr in der Betriebsbeschreibung des bekämpften Bescheides die konkretisierten Projektdaten vollumfänglich wiedergegeben, weshalb auf allfällige Widersprüche mit diesen Einreichunterlagen nicht näher einzugehen ist. Allfällige Widersprüche in der Betriebsbeschreibung selbst wurden durch die im Spruch dieses Erkenntnisses wiedergegebene Betriebsbeschreibung bereinigt. Insoweit die Beschwerdeführerin die Bestätigung der Zufahrt der Marktgemeinde G als (offensichtlich „nicht“) hinreichend konkret einwendet, ist darüber hinaus festzuhalten, dass diesem Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne der Gewerbeordnung nicht zu entnehmen ist. Eine Einwendung muss so gestaltet sein, dass aus ihrem Inhalt die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes hervorgeht, d.h. es muss auf einen oder mehreren der in Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 im Falle des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, auf einen oder mehreren der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder „in anderer Weise“ auftretende Einwirkungen) abgestellt sein.

5. Unter dem Beschwerdepunkt „verletzte Nachbarrechte“ bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie die näher bezeichneten Liegenschaften sowohl zum dauerhaften Bewohnen als auch zum Betrieb einer Landwirtschaft nutze. Zudem stünde eine Erwerbskombination mit Urlaub am Bauernhof und das Anbieten von therapeutischem Urlaub und der Ausbau des Esskastanienanbaus in konkreter Planung. Die entsprechenden Arbeiten würden durch Menschenhand verrichtet. Die Beschwerdeführerin befürchtet eine Beeinträchtigung ihrer Gesundheit und die ihrer Bewirtschaftungshelfer sowie unzumutbare Belästigungen durch Immissionen von Lärm, Luftschadstoffen aller Art (Abgase, Staub, Feinstaub, Asbest usw.), Gerüche und Erschütterungen. Die amtsärztliche Stellungnahme komme nur zu dem Ergebnis, dass Grenzwerte des Gesundheitsschutzes eingehalten würden, sage jedoch nichts zu Belästigungen. Darüber hinaus würden mit dem Bescheid weiterhin Fahrbewegungen von 05.00 Uhr bis 06.00 Uhr mitbewilligt, die Immissionen seien in der amtsärztlichen Stellungnahme aber nicht berücksichtigt. Richtigerweise wären daher auch die Immissionen und Schallpegelspitzen in den Nachstunden zu berücksichtigen gewesen.

Das Vorbringen der befürchteten Beeinträchtigung der Gesundheit sowie unzumutbaren Belästigung der „Bewirtschaftungshelfer“ geht schon aus dem Grunde ins Leere, da Arbeitnehmer eines benachbarten Betriebes zwar bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 75, Absatz 2, GewO als Nachbarn zu qualifizieren sind, diese jedoch die Schutzinteressen selbst wahrnehmen müssen. Der Beschwerdeführerin kommt nicht die Stellung eines Inhabers einer Einrichtung im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, letzter Satz GewO und damit auch nicht eine auf diesen Tatbestand gestützte Nachbareigenschaft zu.

Entgegen dem Vorbringen wurden keine Fahrbewegungen im Zeitraum von 05.00 Uhr bis 06.00 Uhr „mitbewilligt“. Auf Seite 2 des bekämpften Bescheides unter Betriebsbeschreibung ergeben sich die Betriebszeiten aufgrund der Projektsänderung mit Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr und Samstag von 06.00 Uhr bis 15.00 Uhr. Zutreffend ist, dass die Ausführungen über die Betriebszeiten im bekämpften Bescheid unterschiedlich wiedergegeben werden und daher geeignet sind Unklarheiten über den Genehmigungsumfang herbeizuführen. Dies war auch ein Grund dafür, dass die Betriebsbeschreibung klarstellend neu gefasst wurde.

Da ein Betrieb in den Nachtstunden nicht erfolgt, war und ist eine Immissionsbeurteilung und medizinische Beurteilung für die Nachtstunden entbehrlich.

Aus der lärmtechnischen Beurteilung und Befundung ergibt sich, dass beim Wohnhaus der Beschwerdeführerin sowohl tags als auch abends die örtlichen Verhältnisse um ca. 1 dB angehoben werden. Der Lärmtechniker hat ausgeführt, dass die Veränderung von 1 dB im Bereich der Messgenauigkeit liegt und vom menschlichen Ohr kaum bis gar nicht wahrnehmbar ist.

Die medizinische Amtssachverständige führte aus, dass beim Dauerschallpegel Veränderungen der IST- Situation um 1 dB für den menschlichen Organismus aufgrund der physiologischen Bedingungen nicht verifizierbar sind.

Die auftretenden Schallpegelspitzen wurden am Immissionspunkt der Beschwerdeführerin, östliches Wohnhaus, mit 38,3 dB bis 54,5 dB tags und 38,3 dB bis 43,8 dB abends berechnet wobei durch die Schüttgeräusche auf der Lagerfläche West die höchsten Werte erzielt wurden. Messtechnisch wurden Spitzen bei der Manipulation auf der Lagerfläche West mit LA SPL 49,8 - 58,0 dB ermittelt. Der mittlere Spitzenpegel der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse liegt bei 47,4 dB (47,4 -47,9) und heben sich daher die spezifischen Schallpegelspitzen deutlich davon ab. Die medizinische Amtssachverständige führte aus, dass die Maximalwerte von 58 dB, bedingt durch die Einschränkung des Betriebes des Radladers oder Baggers auf der westlichen Lagerfläche auf 30 Minuten pro Tag nur max. 5x /Tag auftreten und es daher Wahrnehmbarkeit bzw. eine geringgradige Belästigung auftreten kann, gesundheitliche Reaktionen sind jedoch auszuschließen. Es ergibt sich folglich, dass die Beschwerdeführerin durch das beantragte Projekt weder unzumutbar belästigt, noch in ihrer Gesundheit gefährdet wird. Voraussetzung für die Genehmigung einer Betriebsanlage ist (ua), dass „Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis Ziffer 5, GewO auf ein zumutbares Maß beschränkt“ werden. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Genehmigung der Betriebsanlage ist daher nicht, dass jede mögliche Belästigung oder Beeinträchtigung vermieden wird; ein gewisses Ausmaß an Belästigung der Beeinträchtigung muss hingenommen werden – Zumutbarkeit.

Die Ausführungen des lärmtechnischen und der medizinischen Amtssachverständigen sind nachvollziehbar und schlüssig, es bestehen daher keine Bedenken sich auf diese Gutachten zu stützen. Eine Entgegnung auf gleicher fachlicher Ebene ist nicht erfolgt.

6. Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren die lärmtechnische Befundung und Begutachtung. Es seien bereits in der Natur vorhandene Anlagenteile und Betriebsvorgänge vorliegend und hätten die tatsächlich anfallenden Immissionen daher gemessen werden müssen. Die vom Amtssachverständigen vorgenommene Verteilung der Fahrbewegungen auf verschiedene Zeiträume entspreche nicht dem Antrag. Es sei vielmehr vom äußerst möglichen Zustand, der sich aus dem Antrag ergebe, auszugehen – nämlich 74 Fahrbewegungen jeweils im Zeitraum 06.00 - 19.00 Uhr, ebenfalls im Zeitraum 19.00 – 20.00 Uhr und genauso im Zeitraum 05.00 – 06.00 Uhr. Die Beurteilungsgrundlage für das schalltechnische Gutachten habe sich auch durch die vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen vorgeschriebene Auflage, dass die Abfahrt von der Brückenwaage sowie die Zufahrt zum westlichen Lagerbereich auf einer Länge von knapp unter 100 m staubfrei zu befestigen sei, geändert. Denn von befestigten (asphaltierten) Flächen gingen zusätzliche Schallreflexionen aus, welche zu erhöhten Schallimmissionen bei der Einschreiterin führten.

Betreffend die Verteilung der Fahrbewegungen hat die Genehmigungswerberin mit Eingabe vom 26.09.2019 ausgeführt, dass diese gleichmäßig auf die Bereiche Lagerbereich Ost, Lagerbereich West und Zufahrt Abstellbereich verteilt sind. Dies wurde vom lärmtechnischen ASV in seinem in der Gerichtsverhandlung verfassten Befund und Gutachten berücksichtigt.

Zutreffend ist die Rüge der Beschwerdeführerin, dass die spezifischen Immissionen „lediglich“ berechnet wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass der Durchführung von Messungen – soweit dies möglich ist- grundsätzlich der Vorrang vor lärmtechnischen Berechnungen einzuräumen ist. Es wurden daher im Zuge der Gerichtsverhandlung die messtechnisch möglichen Erhebungen – Schallpegelspitzen – durchgeführt.

Die Vorschreibung der Auflage „Luftreinhaltung 1.“ (=Abfahrt von der Brückenwaage sowie Zufahrt zum westlichen Lagerbereich = knapp 100m sind staubfrei zu befestigen) bedingt keine Änderung der lärmtechnischen Beurteilung, da Reflexionen bereits im lärmtechnischen Gutachten berücksichtigt sind; lediglich die Lagerflächen wurden als uneben und geschottert und daher nicht reflektierend gewertet.

Erschütterungen sind durch das gegenständliche Projekt nicht zu erwarten; der Brecher ist nicht mehr Gegenstand des Projekts. Erst durch Einleitung von relevanten Erschütterungen in den Grundwasserkörper oder in massives Felsgestein können sich Erschütterungen entsprechend ausbreiten. Im Gegenstand sind die bewegten Massen gering und sind die Lagerflächen künstlich angeschüttete Bereiche, weshalb eine Einleitung der Erschütterungen nicht zu erwarten ist.

7. Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass ihr hinsichtlich Staub und Luftschadstoffen sowie Erschütterungen Rechte zustünden, indem diese durch derartige Substanzen nicht unzumutbar belästigt und/oder beeinträchtigt und ihrer Gesundheit verletzt werde. Konkret befürchtet die Beschwerdeführerin weiterhin Immissionen von PM10, Stickstoffoxiden „und dergleichen“ und führte sie weiter aus, dass darüber hinaus auch auf die Immissionsbelastungen durch Asbestfasern in der Luft nicht vergessen werden dürfe. Das luftreinhaltetechnische Gutachten ginge von demselben Projektgegenstand aus wie das schalltechnische Gutachten und daher sei „der Betrieb eines Zwischenlagers von Abbruch- und Bodenaushubmaterial, die Aufbereitung von Recyclingmaterial, sowie der Betrieb der mobilen Brückenwaage“ nicht mitbeurteilt worden. Das Gutachten gehe daher von einer unzutreffenden Befundgrundlage aus. Dennoch sei die luftreinhaltetechnische Stellungnahme schon aufgrund dieser Grundlage zum Ergebnis gekommen, dass Zusatzbelastungen von PM10 zu erwarten seien, die als relevant im Sinne des Schwellenwertkonzeptes zu erwarten seien. Die vorgeschriebene Auflage, dass die Abfahrt von der Brückenwaage sowie Zufahrt zum westlichen Lagerbereich auf einer Länge von knapp unter 100 m staubfrei zu befestigen seien, stelle eine nicht zulässige Projektänderung dar. Darüber hinaus würde sich dadurch die Beurteilungsgrundlage aus schalltechnischer Sicht aufgrund von zusätzlichen Schallreflexionen ändern. Es würde zu einer erhöhten Schallimmission bei der Einschreiterin führen.

Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführerin „Rechte hinsichtlich Staub und Luftschadstoffen sowie Erschütterungen zustehen“. Insoweit die Beschwerdeführerin „konkret weiterhin Immissionen von PM10, Stickstoffoxid und dergleichen“ befürchtet, ist auf das umfangreiche, nachvollziehbar begründete Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung zu verweisen. Diesem wurde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet und kann daher nicht erschüttert werden. Die Rüge, das luftreinhaltetechnische Gutachten gehe von einem „falschen Projektgegenstand“ aus, erweist sich als unbegründet, weil unzutreffend. Der Amtssachverständige für Luftreinhaltung hat die aus luftreinhaltetechnischer Sicht zu beurteilenden Emissionen – Zwischenlagerung von Baurestmassen und Bodenaushub sowie die damit verbundenen Aktivitäten (Fahrbewegungen, Manipulation) – der Immissionsbeurteilung zugrunde gelegt. Die Aufbereitung von Recyclingmaterial findet in diesem Gutachten keine Berücksichtigung, weil diese Tätigkeit projektsgemäß aufgrund der Einschränkung nicht stattfindet. Zutreffend ist, dass bei Umsetzung des beantragten Projektes beim Anwesen der Beschwerdeführerin, Zusatzbelastungen des Schadstoffes PM10 in einem, im Sinne des Schwellenwertkonzeptes relevanten Ausmaß ermittelt wurden. Durch die Vorschreibung der Auflage 1. des Fachbereichs Luftreinhaltung (Bescheid Seite 67 – „Die Abfahrt von der Brückenwaage sowie die Zufahrt zum westlichen Lagerbereich auf einer Länge von knapp unter 100 m sind staubfrei zu befestigen.“) wird erreicht, dass auch das Wohnobjekt der Beschwerdeführerin durch projektbedingte Immissionsbeiträge nicht relevant beeinflusst wird. Die Ist-Belastung wird nicht verändert. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dem Vorbringen jedoch, dass diese Auflage eine nicht zulässige Projektänderung darstelle, unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2013, Zl 2011/03/0160, und 24.06.2009, Zl. 2007/05/0096 ist wie folgt zu entgegnen. Eine Betriebsanlage ist gemäß Paragraph 77, Absatz eins, GewO zu genehmigen, wenn … zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Nach Paragraph 77, GewO besteht daher auch dann ein Rechtsanspruch auf Genehmigung der Betriebsanlage, wenn nur bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen zu erwarten ist, dass die in dieser Gesetzesstelle bezeichneten Immissionen nicht eintreten. Die Behörde ist also verpflichtet von Amts wegen zu prüfen, ob ein allfälliges Genehmigungshindernis durch Vorschreibung von zulässigen Auflagen beseitigt werden kann. Paragraph 77, Absatz eins, GewO ist zu entnehmen, dass als Auflage sohin jede Vorschreibung zu verstehen ist, durch die Gefährdungen vermieden und Belästigungen usw. auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Eine Auflage kann jede der Vermeidung von Immissionen dienende geeignete (behördlich erzwingbare) Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 02.06.2004, Zl. 2002/04/0123). Aus Paragraph 77, GewO ergeben sich auch die an Auflagen zu stellenden Erfordernisse der Erforderlichkeit, Bestimmtheit und Geeignetheit. Die vorgeschriebene aus luftreinhaltetechnischer Sicht erforderliche Auflage erfüllt all diese gesetzlichen Voraussetzungen. So ist die vorgeschriebene Auflage erforderlich, um eine Gefährdung zu vermeiden und Belästigungen usw. auf ein zumutbares Maß zu beschränken. Durch die Vorschreibung dieser luftreinhaltetechnischen Auflage wird erreicht, dass es bei der Beschwerdeführerin zu keinen relevanten projektbedingten Zusatzbelastungen von PM10 kommt. Die Auflage ist ausreichend bestimmt, da sie ein konkretes Gebot enthält, sie so klar gefasst, dass sie dem Betreiber jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflage zweifelsfrei erkennen lässt und insbesondere auch für die Behörde die Möglichkeit gegeben ist, jederzeit aktuell die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen. Die Auflage ist auch tatsächlich durchführbar, d.h. die Erfüllung ist nicht unmöglich. Aus dem Grundsatz der Antragsbedürftigkeit der Betriebsanlagengenehmigung erschließt sich ein weiterer Grundsatz für die Beurteilung der Zulässigkeit von Auflagen, so darf, dass Vorhaben (das Genehmigungsansuchen) durch Auflagen nur soweit modifiziert werden, dass dieses in seinem „Wesen“ unberührt bleibt. Ob ein Projekt in seinem Wesen berührt und daher unzulässig ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Auflagen, die etwa eine Lärmkapselung einer Maschine, eine schwingungsdämpfende Aufstellung eines Anlagenteils usw., im Allgemeinen auch eine Betriebszeitenbeschränkung vorschreiben, berühren das Vorhaben nicht in seinem „Wesen“. Die Herstellung einer staubfreien Befestigung eines Zu- und Abfahrtsweges (Bereiches) ändert den Gegenstand des Projektes – Errichtung und Betrieb eines Zwischenlagers von Abbruch und Bodenaushubmaterial einschließlich der erforderlichen Manipulationen – nicht. In der von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.12.2013, Zl. 2011/03/0160, hat dieser ausgesprochen, dass „die Behörde in ihrem Bescheid nicht solche Auflagen vorschreiben kann, die den Gegenstand des Verfahrens modifizieren.“ Ausgeschlossen sind somit sogenannte projektändernde Auflagen, worunter man solche versteht, die den vom Projektwerber in seinem Antrag festgelegten Verfahrensgegenstand derart wesentlich verändern, dass man von einem „aliud“ sprechen muss. Gegenstand dieser Entscheidung war eine Genehmigung nach dem UVP-G und war die Verwirklichung des Vorhabens „Semmering-Basistunnel neu“. Der Verwaltungsgerichtshof hat darin ausgeführt, dass der Entfall oder die Verlegung eines im Tunnelvortriebskonzeptes vorgesehenen Zwischenangriff jedenfalls als Vorschreibung einer wesentlich anderen technischen Ausführung eines Tunnelbauvorhabens zu qualifizieren ist, weil eine derartige Vorschreibung zwangsläufig eine umfangreiche Änderung des von der mitbeteiligten Partei erstellten Tunnelvortriebskonzeptes nach sich ziehen würde. Der Zwischenangriff spielt eine entscheidende Rolle im Tunnelvortriebskonzept. Die Vorschreibung der Verlegung oder des Entfalles desselbigen würde eine derart umfangreiche Änderung des Tunnelvortriebskonzeptes bedingen, dass das modifizierte Vorhaben als „aliud“ zum ursprünglich beantragten Vorhaben zu qualifizieren wäre. Die „bloße“ Befestigung einer Zu- und Abfahrt ist keinesfalls eine solche Änderung, die eine wesentlich andere technische Ausführung bedingt. Die Vorschreibung führt nicht zwangsläufig zu einer umfangreichen Änderung des Konzeptes. Es liegt kein „Aliud“ zum ursprünglich beantragten Vorhaben vor. Auch die weitere von der Beschwerdeführerin herangezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.06.2009, Zl. 2007/04/0096, vermag keine andere Beurteilung herbeizuführen, zumal in dieser Entscheidung, die im Gegenstand der Errichtung und des Betriebes eines Höchstspannungsnetzes ergangen ist, der Verwaltungsgerichtshof in einer anderen Trassenführung oder einer gegenüber dem Antrag wesentlich verschiedenen technischen Ausführung – anstelle des geplanten und beantragten Freileitungsprojektes eine unterirdische Verkabelung –einer Vorschreibung durch eine Auflage als unzulässig gewertet. Die Vorschreibung einer derartigen Auflage würde das Projekt in seinem Wesen jedenfalls ändern; dies jedoch trifft auf die gegenständliche luftreinhaltetechnische Vorschreibung keinesfalls zu. Im Übrigen ist festzuhalten, dass mit dem Vorbringen die luftreinhaltetechnische Auflage sei in mehrfacherweise problematisch und sei nicht zulässig keine Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihr nach der Gewerbeordnung zustehenden subjektiv öffentlichen Recht erkannt werden kann.

Es kann auch zu keiner Immissionsbelastung durch Asbestfasern in der Luft kommen, da projektgemäß Asbestzement ausschließlich in geschlossenen Behältern angeliefert und auch ausschließlich derart gelagert wird. Transporteinrichtungen für asbesthaltige Abfälle sind jedenfalls so ausgestattet, dass sie für den Transport dieser Abfälle geeignet sind, dh., dass keine Fasern in die Umwelt gelangen können; dies umfasst selbstverständlich auch die Auf- und Abladevorgänge.

8. Ferner wendete die Beschwerdeführerin ein, dass sie die Verletzung ihres Eigentums bzw. ihrer sonstigen dinglichen Rechte durch Einwirkung von der Betriebsanlage befürchte, die durch Luftschadstoffe und Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten, die eine schädigende Beeinflussung der Vegetation nach sich zögen, und auf diese Weise die Bewirtschaftung der vorhandenen Bepflanzungen verunmöglichten sowie Verunreinigungen des Brunnenwassers. Eine bestimmungsgemäße Nutzung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin sei durch das Vorhaben der Konsenswerberin verunmöglicht. Die Beiziehung eines landwirtschaftlichen Sachverständigen wurde beantragt. Auch seien die vom Projekt ausgehenden Lärm und Schadstoff sowie Erschütterungsemissionen dazu geeignet einen landwirtschaftlichen Nutzen im Zusammenhang mit der Tierhaltung zu verunmöglichen. In einer ergänzenden Eingabe führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Verwirklichung eines Green Care Bauernhofes mit pflanzen- und tiergestützten Interventionsansätzen beabsichtigt sei. Dabei würden vorwiegend Therapietiere (Alpakas, Esel, Katzen, Hühner, Ziegen, Hunde, Wollschweine und Bienen) eingesetzt; die Therapietiere sollten sich im Einklang mit der Natur auf sämtlichen Grundstücken frei bewegen können.

Von einer Gefährdung des Eigentums kann in der Regel nur gesprochen werden, wenn dieses in seiner Substanz bedroht ist. Ferner, wenn der Betrieb der Anlage jedwede Nutzung des Eigentums unmöglich machen würde, weil in diesen Fällen der Mangel der Verwertbarkeit der Substanzvernichtung gleichgehalten wird. Ein solcher Mangel (Verlust) der Verwertbarkeit ist nicht nur dann anzunehmen, wenn jedwede auch nur entfernt denkbare Nutzung des Eigentums unmöglich ist, sondern vielmehr bereits dann, wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße (Sach)Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist. Eine Gefährdung dinglicher Rechte iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, besteht nur dann, wenn diese in ihrer Substanz bedroht werden, indem ihre bestimmungsmäßige Nutzung auf Dauer unmöglich gemacht wird. Wendet sich ein Nachbar gegen das Projekt aus dem Grunde der Eigentumsgefährdung hat er durch konkretes Vorbringen geltend zu machen, dass durch die Betriebsanlage sein Eigentum über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz, wozu auch der Verlust der Verwertbarkeit zählt, bedroht ist (VwGH 18.11.2004, Zl. 2004/07/0025 uva).

Der emissionstechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten unmissverständlich ausgeführt, dass es zu keiner Veränderung der Luftgüte kommt. Die Ist-Belastung wird nicht verändert, es erschließt sich daher nicht inwieweit dadurch die entsprechende Anwachsung und Reifung der bewirtschafteten Pflanzenkultur nachteilig beeinflusst werden könnten, ebenso wenig inwieweit die Bewirtschaftung des Grundstückes der Beschwerdeführerin auf die bisher genützte Weise und selbst die konkret geplante Weise generell unmöglich gemacht werde. Darüber hinaus hat der emissionstechnische Amtssachverständige ausgeführt, dass die Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes Luft dem vorbeugenden Schutz der menschlichen Gesundheit dienen und landwirtschaftliche Flächen und Wald durch Partikel bei weitem nicht in dem Ausmaß beeinträchtigt werden würden. Darüber hinaus kommt, dass der überwiegende Anteil der Partikel aus mineralischen Anteilen besteht. Maßgeblich für die Bewertung der Verschmutzung ist die Staubdeposition, die durch Teilchen bis zu einem Korndurchmesser von 500 µg bestimmt werden. Aufgrund der beschriebenen Aktivitäten unter vorgesehenen und auch vorgeschriebenen Maßnahmen ist nicht mit Überschreitungen des Staubdepositionsgrenzwertes zu rechnen. Diesen Ausführungen, die nachvollziehbar und im Einklang mit den Denkgesetzen stehen, wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet. Dass durch die vom Projekt ausgehende Lärm sowie Erschütterungsemission geeignet sei landwirtschaftliche Nutzung im Zusammenhang mit der Tierhaltung zu verunmöglichen, ergibt sich nicht einmal ansatzweise aus dem Projekt und den eingeholten Gutachten und wurde von der Beschwerdeführerin auch „bloß“ substanzlos behauptet. Im Übrigen ist festzuhalten, dass vom Projekt keinerlei Erschütterungen ausgehen und daher hinsichtlich dieser Emissionsart keinerlei Beeinträchtigungen gegeben sein können. Die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachbereich Landwirtschaft ist daher nicht erforderlich.

Insoweit die Beschwerdeführerin Verunreinigungen des Brunnenwassers einwendet, ist auf die nachvollziehbare Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Verfahren vor der belangten Behörde zu verweisen. In dieser hat der Amtssachverständige ausgeführt, dass die Betriebsanlage und dadurch beeinflusste Gebiete nicht im Einzugsgebiet der vorhandenen Brunnen der Beschwerdeführerin liegen. Eine Beeinflussung der Brunnen B C durch Errichtung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage ist nicht zu erwarten. Weshalb die wasserbautechnische Beurteilung des Amtssachverständigen zur Beurteilung einer Gefährdung der Beschwerdeführerin und deren Landwirtschaft „nicht gereichen könne“ ist nicht nachvollziehbar; die Beschwerdeführerin hat bei der Verhandlung am 07.12.2017, ihre Angelegenheit betreffend, dem Amtssachverständigen versichert, dass ihre Brunnen keinesfalls tiefer als 10 m seien und hat der Amtssachverständige alle die Beschwerdeführerin betreffenden Belange berücksichtigt. Die nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen können durch das bloß substanzlose Vorbringen nicht erschüttert werden.

9. Zusammenfassend ist auszuführen, dass die beschwerdeführende Nachbarin Mag. B C, durch den Betrieb der gegenständlichen Anlage, im Umfang und Ausmaß, wie in der Betriebsbeschreibung dieses Erkenntnisses dargelegt, weder in der Gesundheit gefährdet noch unzumutbar belästigt wird; auch kann eine Eigentumsgefährdung oder Gefährdung dinglicher Rechte ausgeschlossen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt I:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zu Spruchpunkt römisch II (Kosten Ziffer 2,):

Zulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung zur Entrichtung von Verwaltungsabgaben nach der Bundesverwaltungsabgabenverordnung im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren nach der Gewerberechtsnovelle 2017, mit der die Bestimmung des Paragraph 333, a eingeführt wurde, fehlt, und die Entscheidung von den EB zu Paragraph 333, a GewO Gewerberechtsnovelle 2017 – „Auch im Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrecht sollen die bisher zu entrichtenden Gebühren und Abgaben entfallen;..“ – abweicht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.43.19.1349.2019