Landesverwaltungsgericht Steiermark
15.01.2020
LVwG 49.11-2471/2019
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Wittmann über die Beschwerde des Herrn Dr. A B, vertreten durch Mag. C D, Rechtsanwältin, Estraße, G, gegen das Disziplinarerkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Steiermark vom 03.06.2019, GZ: Dk 25/18 St, betreffend ein Disziplinarverfahren nach dem Ärztegesetz 1998 (mitbeteiligte Partei: Disziplinaranwalt-Stellvertreter beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Steiermark, HR Dr. E F),
z u R e c h t e r k a n n t:
römisch eins. Der Beschwerde wird insoweit
F o l g e g e g e b e n,
als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen wird und dem Disziplinarbeschuldigten gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Ärztegesetz ein schriftlicher Verweis erteilt wird.
Weiters hat im Spruch des Erkenntnisses des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Steiermark, die Wortfolge „Im Zeitraum vom 01.09.2016 bis 31.08.2017 lediglich zwei DFP-Punkte“ zu entfallen.
Im Übrigen bleibt der Spruch des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses unberührt.
römisch II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz
(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
römisch eins.
Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Steiermark vom 03.06.2019 wurde der Disziplinarbeschuldigte Dr. A B für schuldig erkannt ein Disziplinarvergehen begangen zu haben, indem er im relevanten Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.08.2016 keine DFP-Punkte, im Zeitraum vom 01.09.2016 bis 31.08.2017 lediglich 2 DFP-Punkte erworben habe und damit gegen Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 2 c, in Verbindung mit Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG sowie gegen Paragraph 28, Absatz 3 und 4 der Verordnung über ärztliche Fortbildung (ÄFV) in der Fassung der 1. Novelle, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 04/2013 verstoßen habe.
Gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,00 verhängt und er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von € 1.000,00 gemäß Paragraph 163, Absatz eins, ÄrzteG verpflichtet.
Gegen das Disziplinarerkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und wurde im Wesentlichen gerügt, dass der Beschwerdeführer nicht selbst zur Sache einvernommen worden sei, dass die Österreichische Ärztekammer ihn zur Glaubhaftmachung der Fortbildung auffordern hätte müssen und dass er die Fortbildung durch Literaturstudium und Gespräche mit Kollegen erbracht habe. Er sei seit 1974 in der Ärzteliste eingetragen und bis dato unbescholten. Ferner wurde auch noch vorgebracht, dass Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG über die Fortbildungsverpflichtung gegen die Erwerbsfreiheit, Bildungsfreiheit, individuelle Wissenschaftsfreiheit und den Gleichheitsgrundsatz verstoße und daher verfassungswidrig sei. Außerdem sei die ärztliche Fortbildungsverordnung praeter legem ergangen und verstoße gegen Artikel 18, B-VG.
Am 27.11.2019 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark in Anwesenheit der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, des Vorsitzenden der Disziplinarkommission für Steiermark des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Assistenzprofessor Dr. H römisch eins sowie des Disziplinaranwalt-Stellvertreters HR Dr. E F eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Verhandlung, da er nach Auskunft seiner Rechtsvertreterin erkrankt war.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, geb. am ****, ist Facharzt für Innere Medizin und war seit 1974 in der Ärzteliste eingetragen.
Der Beschwerdeführer war jahrelang Primarius der Privatklinik J in K. Danach führte er eine Privatordination als Facharzt für Innere Medizin in der Rgasse, G.
Die Österreichische Akademie der Ärzte führt für jeden in die Ärzteliste eingetragenen Arzt ein Fortbildungskonto. Im Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.08.2016 hatte der Beschwerdeführer 0 Punkte, obwohl für diesen Zeitraum 150 DFP-Punkte erforderlich gewesen wären. Im Jahreszeitraum vom 01.09.2016 bis 31.08.2017 sammelte der Beschwerdeführer nur 2 DFP-Punkte, obwohl die erforderliche Gesamtanzahl der DFP-Punkte für ein Jahr mindestens 50 Punkte beträgt.
Mit 31.10.2019 schloss der Beschwerdeführer seine Praxis, verzichtete auf die Berufsausübung und wurde aus der Ärzteliste gestrichen.
Nach einer schweren, komplizierten Wirbelsäulenoperation hatte der Beschwerdeführer in den letzten Jahren erhebliche Beschwerden im Wirbelsäulenbereich, die letztendlich auch dazu führten, dass der Beschwerdeführer seine Praxis aufgab (wobei er sich öfter von einem Internisten vertreten ließ) und sich aus der Ärzteliste streichen ließ.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt basiert einerseits auf dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Disziplinaraktes und andererseits auf einer Mitteilung des Disziplinaranwalt-Stellvertreters vom 27.11.2019 mit einem Auszug aus der Standesführung der Ärzteliste, woraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer seine Praxis mit 31.10.2019 geschlossen hat und mit demselben Tag aufgrund seines Verzichtes aus der Ärzteliste gestrichen wurde.
Rechtliche Beurteilung:
Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen des ÄrzteG lauten:
Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden
Paragraph 49,
(1) Ein Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat sich laufend im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer oder im Rahmen anerkannter ausländischer Fortbildungsprogramme fortzubilden und nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften und der fachspezifischen Qualitätsstandards, insbesondere aufgrund des Gesundheitsqualitätsgesetzes (GQG), BGBl. I
Nr. 179/2004, das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren.
…
(2c) Ärzte, die selbstständigen Berufsausübung berechtigt sind, haben ihre absolvierte Fortbildung zumindest alle drei Jahre gegenüber der Österreichischen Ärztekammer glaubhaft zu machen. Ärzte haben diese Meldungen spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem jeweiligen Fortbildungszeitraum (Sammelzeitraum) zu erstatten. Die Österreichische Ärztekammer hat diese Meldungen zu überprüfen und auszuwerten, sowie als Grundlage für die Berichterstattung gemäß Paragraph 117 b, Absatz eins, Ziffer 21, Litera e, heranzuziehen. Zur Aufgabenerfüllung kann sich die Österreichische Ärztekammer einer Tochtergesellschaft bedienen.
…
Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung, Streichung aus der Ärzteliste
Paragraph 59, (1) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt:
…
6. aufgrund eines Verzichtes auf die Berufsausübung.
…
(3) Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer hat im Rahmen eines Verfahrens gemäß Paragraph 117 b, Absatz eins, oder Paragraph 117 c, Absatz eins,
…
3. in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 und 6 die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen und den Arzt von der Streichung zu verständigen;
…
Kammerangehörige
Paragraph 68,
…
(4) Die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer erlischt, wenn der Arzt
…
2. von der Österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 59, aus der Ärzteliste gestrichen worden ist.
…
Disziplinarvergehen
Paragraph 136,
(1) Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland
…
2. die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anlässlich der Promotion zum Doctor medicinae universae verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.
…
Disziplinarstrafen
Paragraph 139,
(1) Disziplinarstrafen sind
1. der schriftliche Verweis,
2. die Geldstrafe bis zum Betrag von 36.340 Euro,
3. die befristete Untersagung der Berufsausübung,
4. die Streichung aus der Ärzteliste.
…
(3) Die Disziplinarstrafen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem Jahr bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn anzunehmen ist, dass ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Disziplinarvergehen durch andere Ärzte entgegenzuwirken.
…
Paragraph 141,
Die Vertretung der Anzeigen beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer sowie beim Verwaltungsgericht des Landes obliegt dem Disziplinaranwalt, der in diesen Verfahren Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG sowie das Recht der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG hat. Auf Weisung des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer ist der Disziplinaranwalt zur Disziplinarverfolgung und zur Ergreifung von Rechtsmitteln verpflichtet. Der Disziplinaranwalt und ein Stellvertreter für jede Disziplinarkommission sind vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu bestellen und müssen rechtskundig sein.
Die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung über ärztliche Fortbildung (ÄFV 2010), in der Fassung der ersten Novelle, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 04/2013, lauten:
Paragraph 28,
Glaubhaftmachung der Fortbildung
(1) Ärzte, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sind, haben ihre absolvierte Fortbildung gegenüber der Österreichischen Ärztekammer glaubhaft zu machen.
(2) Zum Zwecke der Glaubhaftmachung ist von der Österreichischen Akademie der Ärzte GmbH für jeden in die Ärzteliste eingetragenen Arzt ein Fortbildungskonto zu führen, auf welches entweder der Arzt seine Fortbildungen selbst aufbuchen kann oder auf das von den ärztlichen Fortbildungsanbietern Punkte direkt aufgebucht werden.
(3) Der Arzt kommt seiner Verpflichtung zur Glaubhaftmachung gemäß
§ 49 Absatz 2 c, ÄrzteG nach, wenn er der Führung eines individuellen Fortbildungskontos nicht widerspricht und in den letzten drei Jahren vor dem Stichtag des Sammelzeitraumes zumindest 150 DFP Punkte, davon mindestens 120 Punkte durch fachspezifische Fortbildung und maximal 30 Punkte im Rahmens sonstiger Fortbildung, auf dem DFP-Fortbildungskonto aufgebucht sind oder zu dem Stichtag des Sammelzeitraumes ein gültiges DFP Diplom vorliegt. Stichtag des Sammelzeitraumes ist der 1. September 2016 und danach jeweils der 1. September des drittfolgenden Jahres.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seiner Fortbildungsverpflichtung vom 01.09.2013 bis 31.08.2016 nicht nachgekommen ist. In der Beschwerde wird zwar vorgebracht, dass der Beschwerdeführer u.a. durch Literaturstudium und Gespräche mit Kollegen seiner Fortbildungsverpflichtung nachgekommen sei, ohne dies näher anzuführen. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, bis zum Stichtag 1. September 2016 seine Fortbildung gegenüber der Österreichischen Ärztekammer glaubhaft zu machen, was er jedoch nicht getan hat.
Gegenüber dem Zeitpunkt der Entscheidung des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Steiermark vom 03.06.2019 hat sich der Sachverhalt aber insofern geändert, als der Beschwerdeführer nunmehr seine Ordination geschlossen hat, seinen Verzicht zur Ausübung des ärztlichen Berufes bekannt gab und aus der Ärzteliste gestrichen wurde. Der Beschwerdeführer ist 77 Jahre alt und gab nicht zuletzt aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme seinen Verzicht auf die Ausübung des Ärzteberufes bekannt. Es ist also praktisch ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit wiederaufnehmen wird.
In der Stellungnahme des Beschwerdeführers an den Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer weist dieser auf seine Situation hin, ein allfälliger Widerspruch gegen die Führung eines individuellen Fortbildungskontos gemäß Paragraph 28, Absatz 3, ÄFV kann darin aber nicht einmal ansatzweise erkannt werden.
Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer vor, dass einerseits sowohl Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG verfassungs- als auch, dass die Verordnung über die ärztliche Fortbildung gesetzes- bzw. verfassungswidrig sei. Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG verstoße einerseits gegen die Erwerbsfreiheit, die Bildungsfreiheit als auch gegen die individuelle Wissenschaftsfreiheit und den Gleichheitssatz als Sachlichkeitsgebot. Angeregt wurde, diese verfassungsrechtlichen Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
Im Einzelnen ist dazu auszuführen:
Die österreichische Ärztekammer hat als berufliche Vertretung im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltung (Artikel 120 ff B-VG) ein subjektives Recht auf Selbstverwaltung (Artikel 120b Absatz eins, B-VG; vergleiche dazu auch Mayer/Kucko-Stadlmayer/Stöger, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts11, Rz 920/1).
Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass die Verordnung über die ärztliche Fortbildung den Grundrechten widerspreche, so ist dem entgegenzuhalten, dass im eigenen Wirkungsbereich die Befugnis von Selbstverwaltungskörpern besteht, Satzungen als Verordnungen im Rahmen der Gesetze zu erlassen (Artikel 120b Absatz eins, Satz 1 B-VG). Dabei handelt es sich nicht um bloße Durchführungsverordnungen, sondern um gesetzesergänzende Verordnungen (sog. autonomes Satzungsrecht – vergleiche Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht, Rz 920/1 mwN).
Die vom Beschwerdeführer seiner Ansicht nach in Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG in Verbindung mit der Verordnung über die ärztliche Fortbildung beobachtete Monopolisierung der Fortbildung in der dort vorgesehenen Form widerspricht schon sprachlich nicht einer freien, vom jeweiligen Arzt nach Art und Inhalt selbst bestimmten Fortbildung, sondern ermöglicht dem Arzt, im Rahmen der sonstigen ärztlichen Verpflichtungen vergleiche Paragraphen 2 f, f, ÄrzteG) sein Fortbildungsprogramm selbst zu wählen. Die in Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG festgelegte Fortbildungsverpflichtung, welche in der Verordnung über die ärztliche Fortbildung näher ausgeführt ist, stellt diesbezüglich einen Mindeststandard dar.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann das Landesverwaltungsgericht Steiermark eine Verletzung der Erwerbsfreiheit, der Bildungsfreiheit, der Wissenschaftsfreiheit sowie des Gleichheitssatzes als Sachlichkeitsgebot durch die Regelung in Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG bzw. der Verordnung über die ärztliche Fortbildung nicht erkennen. Dies aus folgenden Gründen:
Nach Artikel 6 Absatz eins, StGG kann jeder Staatsbürger unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig ausüben. Dabei schützt Artikel 6 StGG jede Form der Erwerbsbetätigung, nicht nur die gewerbliche Betätigung, sondern auch die Ausübung freier Berufe, wobei nach der Judikatur dem Gesetzgeber ein großer Gestaltungsspielraum bei der Regelung bei der Erwerbsausübung zukommt. Nach der Judikatur des VfGH, ist der Gesetzgeber etwa nicht daran gehindert, gemäß Artikel 6 StGG sowohl für den Antritt eines Erwerbszweiges entsprechende, für die Ausübung des Erwerbszweiges erforderliche und adäquate Ausbildungsgänge vorzuschreiben (VfSlg 16734/2003), wobei er jedoch verpflichtet ist, sachlich gleichwertige Ausbildungsalternativen zu berücksichtigen (VfSlg 13560/1993). Bestimmte, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit – im Effekt – beschränkende Regelungen stellen nach der Judikatur des VfGH von vornherein keinen Eingriff in die Erwerbsfreiheit dar, weil die Beschränkung der Erwerbsfreiheit bloß die faktische Nebenwirkung eines mit einem anderen Ziel vorgenommenen Eingriffs ist. Die in Paragraph 49, ÄrzteG und der genannten Verordnung getroffenen Regelungen zielen auf ein hohes Qualitätsniveau der ärztlichen Berufsausübung ab und stellen bereits keinen Eingriff in die Erwerbsfreiheit dar. Aber auch nach den von der Judikatur entwickelten Prüfelementen bei Eingriffen in die Erwerbsausübungsfreiheit (VfSlg 11483/1987), wonach gesetzliche Beschränkungen der Erwerbsfreiheit nur zulässig sind, wenn sie durch ein öffentliches Interesses geboten, zur Zielerreichung geeignet und adäquat und auch sonst sachlich gerechtfertigt sind, wäre die vom Gesetzgeber in Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG bzw. in der Verordnung über die ärztliche Fortbildung (Verordnungsgeber) getroffene Regelung, wonach die Fortbildung einer dem Stand der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung verpflichteten ärztlichen Beratung und Behandlung von Gesunden und Kranken zu dienen hat, verfassungsrechtlich unbedenklich. So hat der VfGH etwa die Erwerbsausübung beschränkende Regelungen insbesondere im Interesse des Konsumentenschutzes oder der Medienvielfalt als zulässig erachtet vergleiche VfSlg 11853/1988).
Gleiches gilt auch für die ebenso vom Beschwerdeführer monierte, behauptete unzulässige Beschränkung der Bildungsfreiheit. Auch hier hat der VfGH ausgesprochen, dass Artikel 18 StGG den Gesetzgeber nicht hindert, gemäß Aritkel 6 StGG bereits für den Antritt eines Erwerbszweiges entsprechende Ausbildungsgänge vorzuschreiben, wenn sachlich gleichwertige Ausbildungsalternativen berücksichtigt werden vergleiche VfSlg 13560/1993, 16734/2003). Eben dies ist in Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG in Verbindung mit der genannten Verordnung vorgesehen.
Aber auch ein behaupteter Verstoß gegen die Wissenschaftsfreiheit gemäß Artikel 17 Absatz eins, StGG liegt nicht vor, da auch Artikel 17 StGG immanenten und systematischen Gewährleistungsschranken unterliegt. Zwar umfasst die Freiheit der Forschung die Wahl von Forschungsgegenstand und Forschungsmethode sowie die Aufzeichnung und Veröffentlichung der Ergebnisse, jedoch kann nicht erkannt werden, inwiefern der Beschwerdeführer in den hier gegenständlichen Zeiträumen sich wissenschaftlich betätigt hat, weshalb mangels wissenschaftlicher-forschender Betätigung eine Verletzung des Grundrechtes schon von vornherein nicht in Betracht kommt.
Aber auch der ebenso monierte Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Artikel 7 B-VG) als Sachlichkeitsgebot kann nicht erkannt werden, da Maßstab der ärztlichen Fortbildungsverpflichtung der Stand der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie die Einhaltung der bestehenden Vorschriften zum Wohl der Kranken und zum Schutz der Gesunden ist. Geht man nun davon aus, dass Ärzte mindestens 150 Fortbildungspunkte in einem Sammelzeitraum von drei Jahren nachweisen müssen, wovon mindestens 120 Punkte durch fachspezifische, approbierte Fortbildungen zu erwerben und maximal 30 Punkte im Rahmen freier Fortbildungen erworben werden können und ein Fortbildungspunkt einer Fortbildungsdauer von 45 Minuten entspricht und pro Tag maximal 10 DFP-Punkte vergeben werden können, und auch das Verfassen einer wissenschaftlichen Arbeit sowie das Verfassen sonstiger Buchbeiträge ebenfalls zum Erwerb von DFP-Punkten führt, und auch Supervisionen ebenso wie Hospitationen, aber auch E-Learning und Literaturstudien als freie Fortbildung anrechenbar sind vergleiche Paragraph 12, – 14 Fortbildungsverordnung), so ist die von der Ärztekammer im Rahmen der Selbstverwaltung und im Rahmen der gesetzlichen Beschränkung gewählte Regelung der ärztlichen Fortbildung als gesetzes- und verfassungskonform anzusehen.
Unter Berücksichtigung der zitierten Judikatur sowie der vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber angestrebten Ziele bestehen keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken.
Über den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2, Ärztegesetz eine unbedingte Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,00 verhängt. Es stellt sich nunmehr die Frage, inwieweit überhaupt noch die Verhängung einer (bedingten) Geldstrafe erforderlich ist.
Wie schon bei der Beurteilung, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Arzt von der Begehung weiterer Dienstpflichten abzuhalten, ist auch bei der Entscheidung über die bedingte Nachsicht der Strafe zu eruieren, ob in Zukunft mit weiteren Dienstpflichtverletzungen zu rechnen wäre. Bei der dabei anzustellenden Prognose ist die Wahrscheinlichkeit und Möglichkeit weiterer Disziplinarvergehen unter Bedachtnahme auf sein Verhalten vor sowie nach dem gesetzlich disziplinär relevanten Sachverhalt nach seiner – auch in der Berufspflichtverletzung zum Ausdruck gebrachten – Persönlichkeit zu beurteilen. Wie bei der Vorbildbestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird die spezialpräventive Erforderlichkeit der unbedingten Wirksamkeit der Disziplinarstrafe nicht erst dann anzunehmen sein, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Disziplinarvergehen in einer vagen Hoffnung erschöpfen würden und umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewehr dafür zu verneinen seien. Abzustellen ist vielmehr auf den dazwischenliegenden Maßstab einer begründenden Wahrscheinlichkeit vergleiche VwGH 10.12.2014, Ro 2014/09/0056).
Der Beschwerdeführer hat mit 31.10.2019 seine Praxis geschlossen und wurde in der Zwischenzeit auch aus der Ärzteliste gestrichen. Das Verwaltungsgericht ist daher der Meinung, dass eine (bedingte) Geldstrafe nicht mehr erforderlich ist, um den Beschwerdeführer von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten.
Gegen einen Freispruch des Beschwerdeführers spricht, dass er im Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.08.2016 überhaupt keine Fortbildungspunkte erworben hat. Auch im Folgejahr, wies der Beschwerdeführer nur zwei DFP-Punkte auf, sodass auch von keinem positiven Nachtatverhalten ausgegangen werden kann. Ein Freispruch des Beschwerdeführers würde gegen generalpräventive Erwägungen verstoßen, soll doch zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich bei der Fortbildungspflicht von Ärzten um eine wichtige Maßnahme handelt, damit Patienten von Ärzten behandelt werden, die auf dem neuersten Stand der medizinischen Entwicklung sind. Daher ist im gegenständlichen Verfahren zwar aufgrund des vorliegenden Disziplinarvergehens eine Disziplinarstrafe zu verhängen, es kann aber mit der geringsten Disziplinarstrafe, nämlich dem schriftlichen Verweis, das Auslangen gefunden werden.
Die Wortfolge „im Zeitraum vom 01.09.2016 bis 31.08.2017 lediglich zwei DFP-Punkte“ hatte zu entfallen, da das Disziplinarvergehen nur den Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.08.2016 betrifft und es beim Folgejahr nur um ein allfälliges positives Nachtatverhalten geht, welches allenfalls bei der Verhängung der konkreten Disziplinarstrafe zu berücksichtigen wäre.
römisch II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung wurde vielmehr aufgrund der Besonderheit des Einzelfalles getroffen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.49.11.2471.2019