Gericht

Landesverwaltungsgericht Steiermark

Entscheidungsdatum

13.07.2018

Geschäftszahl

LVwG 47.31-584/2018

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Bellina-Freimuth über die Beschwerde der Frau A B, geb. am xx, vertreten durch Frau C B, Kstraße, R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 29.11.2017, GZ: 9.60389/17,

z u R e c h t e r k a n n t:

römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraphen eins,, 4, 5, 7, 8 und 9 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (im Folgenden StSHG) wird der Beschwerde mit der Maßgabe

s t a t t g e g e b e n,

als der Spruch zu lauten hat:

„Frau A B, geb. am xx, wird ein Beitrag zu den Kosten der 24-Stunden-Betreuung in folgendem Ausmaß gewährt:

16.10.2017 bis 31.10.2017 (aliquot):  € 300,89

01.11.2017 bis 31.12.2017 (monatlich):  € 32,99

01.01.2018 bis 30.04.2018 (monatlich):  € 29,89

ab 01.05.2018 monatlich bis zur Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse:      € 52,06

 

römisch II.  Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz
(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg (im Folgenden belangte Behörde) vom 29.11.2017 wurde der Antrag von Frau A B, geb. am xx (im Folgenden Beschwerdeführerin), auf Kostenübernahme nach dem Stmk. Sozialhilfegesetz (im Folgenden StSHG) in Form eines Kostenzuschusses zu den monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung gemäß Paragraphen eins,, 4, 5, 7 Absatz eins, Litera b,) sowie Paragraphen 9,, 16, 24a StSHG nicht stattgegeben.

Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass sich der einzige gesetzliche Bezug im StSHG im Zusammenhang mit der 24-Stunden-Betreuung in der Regelung der Förderbeteiligung an den Kosten (Paragraph 24 a, StSHG) finde. Diese Bestimmung finde sich im StSHG unter Abschnitt 4 „Kostentragung“, wohingegen die „Leistungen der Sozialhilfe“ im Abschnitt 2 geregelt seien. Die 24-Stunden-Betreuung sei mit dem Hausbetreuungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2007,) als eigener Betreuungsbegriff geschaffen worden. Bei der 24-Stunden-Betreuung handle es sich um die finanzielle Förderung von Arbeitsverhältnissen, die zur ganztägigen Betreuung pflegebedürftiger Personen in den eigenen Wohnräumen eingegangen werden. Die arbeits- und gewerberechtlichen Grundlagen bilden das Hausbetreuungsgesetz und die Gewerbeordnung. Die Gesetze für das Pflegegeld würden die finanzielle Förderung durch öffentliche Mittel regeln. Es bestehe jedoch kein Rechtsanspruch, vielmehr „können nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (Paragraph 22, des Bundesbehindertengesetzes) Zuwendungen an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige gewährt werden“. Der Bund und die Länder würden sich dabei die Kosten in einem bestimmten Verhältnis teilen.

Das StSHG selbst unterscheide zwischen der mobilen Pflege und der Pflege in stationären Einrichtungen, wobei im landläufigen Sinn unter „mobiler Pflege“ eine stundenweise Betreuung verstanden werde. Die 24-Stunden-Betreuung habe im Gegensatz dazu eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung im eigenen Haushalt zum Inhalt und finde schon allein dadurch keine Deckung im Begriff der mobilen Pflege. Darüber hinaus würden die Kriterien für die Pflegebedürftigkeit der 24-Stunden-Betreuung weitgehend jenen der stationären Pflege (Pflegeheimunterbringung) entsprechen. Somit falle die 24-Stunden-Betreuung nicht unter den Begriff der mobilen Pflege gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Litera a,) StSHG. Abgesehen von der „mobilen Pflege“ sehe das StSHG im Rahmen der erforderlichen Pflege noch die Pflege in geeigneten stationären Einrichtungen vor (Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, StSHG). Dabei handle es sich um die durch die Landesregierung genehmigten Pflegeheime. Auch unter dieser Bestimmung könne die Gewährung einer Leistung für die 24-Stunden-Pflege nicht subsumiert werden. Dass der Landesgesetzgeber die Betreuung zuhause als Betreuungsform sui generis bewusst nicht unter „mobile Pflege“ subsumiert wissen wollte, sei darüber hinaus auch aus der Historie ersichtlich:

Das StSHG, in welchem ein Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (dazu gehöre auch die erforderliche stationäre und mobile Pflege) verankert ist, stamme aus dem Jahr 1998. Somit aus einer Zeit, in der es die 24-Stunden-Betreuung noch nicht gegeben habe und diese daher vom Willen des Landesgesetzgebers gar nicht umfasst sein konnte. Die Schaffung der Voraussetzungen für eine 24-Stunden-Betreuung zuhause und in weiterer Folge deren Förderung wurde erstmals im Rahmen einer Artikel 15 a, B-VG Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern mit Wirkung Jänner 2008 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2009,) verankert. Darin haben sich der Bund und die Länder verpflichtet, die Förderung der 24-Stunden-Betreuung auf Basis der ihnen zugeordneten Kompetenzbereiche für die Gewährung von Pflegegeld abzuwickeln. Aus den Erläuterungen gehe hervor, dass mit dem für diese Zwecke neu beschlossenen Hausbetreuungsgesetz legale vertragliche Betreuungsverhältnisse für eine 24-Stunden-Betreuung zuhause unter Zugrundelegung eines eigenen Betreuungsbegriffes geschaffen werden sollen, die nunmehr auf Basis der Artikel 15 a, B-VG Vereinbarung gemeinsam gefördert werden sollen. In Ausführung dieser Artikel 15 a, B-VG Vereinbarung sei in weiterer Folge die Förderung der 24-Stunden-Betreuung sowohl im Bundespflegegeldgesetz als auch im Jänner 2010 im Steiermärkischen Pflegegeldgesetz verankert worden, sowie entsprechende Förderrichtlinien erlassen worden. Die Abwicklung und das Förderverfahren seien über das Bundessozialamt, jetzt Sozialministeriumservice, erfolgt, auf die Förderung bestehe kein individueller Rechtsanspruch. Im Zusammenhang mit dem Pflegegeldreformgesetz 2012 sei festgelegt worden, dass mit 01.01.2012 ausschließlich der Bund für die Gewährung von Pflegegeld zuständig sei. Seit diesem Zeitpunkt würden die Länder keinen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereich für die Gewährung von Pflegegeld besitzen und könne daher die Förderung nicht mehr abgewickelt werden (diese sei zur alleinigen Bundeskompetenz geworden). Nachdem die Kostentragungsverpflichtung der Länder (40 % der Förderkosten) nach der 15a B-VG Vereinbarung aber weiterhin bestehe, sei aus diesem Grund in der Steiermark die Kostentragungsregelung für die Förderung der 24-Stunden-Betreuung in das StSHG integriert worden sowie der Aufteilungsschlüssel innerhalb des Landes festgelegt worden.

Es wird daher seitens der belangten Behörde festgestellt, dass ein Rechtsanspruch auf einen Kostenzuschuss zur 24-Stunden-Betreuung nicht gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Die Beschwerde wurde am 11.12.2017 erhoben. Dem Landesverwaltungsgericht Steiermark wurde sie aber erst am 01.03.2018 vorgelegt.

Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass Sozialhilfe zu gewähren sei, um die bestehende Notlage zu beseitigen und sie sei fortzusetzen, da es notwendig sei, die Wirkung der geleisteten Hilfe zu sichern. Die Sozialhilfe diene zur Sicherung des Lebensbedarfes und der erforderlichen Pflege. Die Sicherung des Lebensbedarfes und der erforderlichen Pflege könne die Beschwerdeführerin nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen. Die Pflege sei erforderlich, da aufgrund des körperlichen Zustandes der Beschwerdeführerin die Fähigkeit fehle, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen. Der ausreichende Lebensbedarf sei durch eine monatliche Geldleistung zu gewähren. Die 24-Stunden-Betreuung diene zur ganztägigen Betreuung in der Wohnung der Beschwerdeführerin, da diese pflegebedürftig sei. Die Beschwerdeführerin habe in der Zwischenzeit die Pflegestufe 5 und seit Jahren eine Behinderung von 90 Prozent.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark sei anderer Meinung als die im Bescheid von der belangten Behörde angeführte Meinung, dazu gebe es in der Steiermark schon Entscheidungen. Im Sozialhilfegesetz sei die erforderliche Pflege und Betreuung als Rechtsanspruch formuliert, die die 24-Stunden-Betreuung im Gesetz umfasse.

Die Betreuung zuhause sei auch wesentlich günstiger, als ein Heimplatz. Momentan würde es sich um einen Restbetrag von € 370,00 im Monat handeln. Der Zuschuss für einen Heimplatz würde beträchtlich mehr kosten. Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, sie habe in ihrem Leben schwer gearbeitet, war im Schichtbetrieb in der Glasfabrik und später Steinbrucharbeiterin. Leider habe sie im September 2017 einen Schlaganfall erlitten und benötige nun eine 24-Stunden-Betreuung.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

In der gegenständlichen Verfahrenssache fand am 29.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark statt, an der die Vertreterin der Beschwerdeführerin, Frau C B, teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde war nicht anwesend.

I.           Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist 1937 geboren. Sie lebt in ihrer Eigentumswohnung in der H-Straße, K. Seit 01.10.2017 bezieht sie Pflegegeld der Stufe 5 (€ 920,30).

Am 21.09.2017 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form der Kostenübernahme für eine 24-Stunden-Pflege, wobei um Vorfinanzierung ersucht wurde, da diese erst ein bis drei Monate später erfolgen würde. Weiters wurde ein Zuschuss für das notwendige, noch zu kaufende Pflegebett beantragt.

Die Beschwerdeführerin wird seit 16.10.2017 über die Agentur, D E, von zwei Betreuerinnen im 14-Tage-Wechsel-Rhythmus in ihrer Wohnung betreut. Die Tochter der Beschwerdeführerin, Frau C B, schloss mit der 24-Stunden-Personenbetreuung D E, Mgasse, L, für ihre Mutter einen Vermittlungsauftrag für die Vermittlung von selbständigen Betreuungspersonen ab.

Als Vertragsgegenstand ist die Erbringung folgender Leistungen festgelegt:

a)     haushaltsnahe Dienstleistungen, insbesondere

-       Zubereitung von Mahlzeiten

-       Reinigungstätigkeiten (ausgeschlossen Fenster putzen und große Reinigung)

-       Durchführung von Hausarbeiten

-       Durchführung von Botengängen

-       Sorgetragung für ein gesundes Raumklima

-       Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern)

-       Betreuung von Pflanzen und Tieren

b)     Unterstützung bei der Lebensführung

-       Gestaltung des Tagesablaufes

-       Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen

c)     Gesellschafterfunktion, insbesondere

-       Gesellschaft leisten

-       Führen von Konversation

-       Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte

-       Begleitung bei diversen Aktivitäten

d)     Führung des Haushaltsbuches mit Aufzeichnungen über für die betreute Person getätigte Ausgaben (zwingender Vertragsbestandteil § 160 Abs 2 Z 2 GewO 1994)

e)     Praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel

f)     Organisation von Personenbetreuung

Sonstige (nicht oben angeführte) Dienstleistungen, wozu auch einzelne Tätigkeiten wie zB Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei der Arzneimittelaufnahme zählen. Bei der Körperpflege sowie beim An- und Auskleiden und bei der Benützung der Toilette, solange keine medizinischen Probleme vorliegen. Sonstige ärztliche und pflegerische Tätigkeiten dürfen nur ausgeübt werden, wenn sie durch diplomiertes Pflegepersonal oder Ärzt/innen übertragen wurden.

Die Pflegeleistungen werden von zwei Betreuerinnen erbracht, die sich im 2-Wochen-Rhythmus abwechseln.

Als Entgelt ist ein Werklohn für die zu erbringenden Leistungen der Betreuerinnen in der Höhe von € 1.350,00 pro Monat (inklusive Steuer) festgelegt. Dieser Betrag wird je zur Hälfte alle zwei Wochen an die Agentur überwiesen. Dazu kommen monatliche Reisekosten in Höhe von € 120,00.

Kost und Logis der Betreuerinnen sind frei. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin konnte in der mündlichen Verhandlung keinen Betrag für die Kosten der Unterkunft und der Verpflegung der Betreuerinnen angeben. Das Landesverwaltungsgericht zieht dafür den vom Bundesministerium für Finanzen festgelegten Betrag für die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten für Unterkunft und Verpflegung des Betreuungs/Pflegepersonals im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung in Höhe von € 196,20 pro Monat heran (www.bmf.gv.at/steuern/familien-kinder/hausbetreuung-pflege/betreuung-selbstaendige-taetigkeit.html, Stand 03.07.2018).

Weitere Kosten für die Betreuung, wie zB Sozialversicherungsbeiträge oder eine Vermittlungsgebühr fallen nicht an.

Die monatlichen Kosten für die 24-Stunden-Betreuung setzen sich daher wie folgt zusammen:

Entgelt  € 1350,00

Reisekosten  € 120,00

Kost und Logis € 196,20

Summe                   € 1666,20

Es wurde auch bereits die erste Kontrolle der 24-Stunden-Betreuung vom Sozialministeriumservice durchgeführt und es wurde alles in Ordnung befunden.

Die Beschwerdeführerin verfügt über folgendes Einkommen:

Seit 01.10.2017 bezieht die Beschwerdeführerin Pflegegeld der Stufe 5 in Höhe von € 920,30.

Seit 01.11.2017 bezieht sie einen Zuschuss vom Sozialministeriumservice für die 24-Stunden-Betreuung in Höhe von € 550,00. Das Schreiben des Sozialministeriumservice ist mit April 2018 datiert, es erfolgte jedoch eine Nachzahlung.

Einkommen 16.10.2017 bis 31.10.2017 (aliquot 16 Tage):

Alterspension:   € 700,97

+ Ausgleichszulage:  € 188,87

- Krankenversicherungsbeitrag: € 45,38

Summe                    € 844,46

mal 14/dividiert durch 12:  € 985,20

aliquot:    € 508,50

Pflegegeld Stufe 5:    € 920,30

aliquot:     € 474,99

Wohnunterstützung:   € 22,17

aliquot:     € 11,44

Summe                                                             € 994,93

Einkommen ab 01.11.2017 bis 31.12.2017:

Alterspension:   € 700,97

+ Ausgleichszulage:  € 188,87

- Krankenversicherungsbeitrag: € 45,38

Summe                    € 844,46

mal 14/dividiert durch 12:  € 985,20

Pflegegeld Stufe 5:    € 920,30

+ Zuschuss 24-Stunden-Betreuung: € 550,00

+ Wohnunterstützung   € 22,17

                                                                                    € 1492,47

Summe                                                             € 2477,67

Einkommen ab 01.01.2018 bis 30.04.2018:

Alterspension:   € 716,39

+ Ausgleichszulage:  € 193,03

- Krankenversicherungsbeitrag: € 46,38

Summe                    € 863,04

mal 14/dividiert durch 12:  € 1006,88 

Pflegegeld der Stufe 5:   € 920,30

+ Zuschuss 24-Stunden-Betreuung: € 550,00

+ Wohnunterstützung   € 22,17

                                                                                    € 1492,47

Summe                                                             € 2499,35

Der Ratenabzug in Höhe von € 184,10 betrifft das Pflegegeld, da die Beschwerdeführerin im Krankenhaus war und dieser Aufenthalt beim Pflegegeld im Jänner 2018 einmalig berücksichtigt wurde. Da sie keine Pflegeleistung in dieser Zeit gesondert finanzieren musste, bleibt die Anrechnung des vollen Pflegegeldbezuges. Wie sich aus dem Kontoauszug der Beschwerdeführerin zeigt, beläuft sich der Anweisungsbetrag der PVA in Folge auf die volle Höhe von € 1783,34.

Einkommen ab 01.05.2018:

Da die Wohnunterstützung nur bis zum 30.04.2018 gewährt wurde, beträgt das Einkommen ab 01.05.2018 € 1006,88 + € 1470,30, daher in Summe 2477,18.

Die Beschwerdeführerin hat folgende monatliche Ausgaben:

Wohnung   € 498,64

Wohnung   € 9,10

Strom                    € 44,00

Zeitung   € 25,90

Haushaltsversicherung € 12,47

Telefon (Handy)  € 7,62

Telefon (Festnetz)  € 5,84

Kontospesen   € 11,44

Kirchenbeitrag  € 0,83

Summe                                 € 615,84

Ab 01.07.2018 erhöhen sich die Wohnkosten auf monatlich € 513,20. Dies ergibt in Summe monatliche Ausgaben in Höhe von € 630,40.

Die Beschwerdeführerin ist GIS-gebührenbefreit. Die Heizkosten sind bereits in den Wohnkosten inkludiert.

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausgaben beinhalten nicht den Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

Für Pflege und Krankenhilfe fallen keine zusätzlichen Kosten an. Da die Beschwerdeführerin rezeptgebührenbefreit ist, werden sowohl Medikamente als auch die Peroneusschiene sowie Rollator und Rollstuhl von der Krankenversicherung zur Gänze übernommen. Auch für die im Rahmen der mobilen Rehabilitation am LKH römisch fünf erforderlichen Krankentransporte entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die geltend gemachten Kosten für Fußpflege und Frisör werden nicht als solche für Pflege und Krankenhilfe anerkannt.

Die Beschwerdeführerin verfügt über folgendes Vermögen:

Die Beschwerdeführerin verfügt über Wohnungseigentum an der Wohnung H-Straße, K. Sie lebt in dieser Wohnung.

Das Konto der Beschwerdeführerin weist zum 18.09.2018 ein Guthaben von € 15,40 auf. Zum Zeitpunkt 01.06.2018 ergibt sich ein Guthaben von € 35,05.

Es gibt kein sonstiges Vermögen in Form von Bausparvertrag, Sparbüchern oder Lebensversicherung. Die Beschwerdeführerin besitzt auch kein Auto.

Auch eine Sterbeversicherung oder eine sonstige Vorsorge für Begräbniskosten liegt nicht vor.

Es wurde auch in den letzten fünf Jahren kein Vermögen verschenkt.

Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.10.2017 Pflegegeld der Stufe 5. Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Betreuung durch eine 24-Stunden Betreuung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, StSHG aufgrund ihres körperlichen Zustandes zu Hause nötig und gerechtfertigt ist. Seit Jahren liegt eine Behinderung von 90 Prozent vor. Die Einholung eines pflegerischen Gutachtens wird nicht für erforderlich erachtet.

Die Erhebung der Kosten für eine stationäre Betreuung in einem Pflegeheim, die gemäß Paragraph 9, Absatz 2, StSHG nicht überschritten werden dürfen, ergeben gemäß der StSHG-Leistungs- und Entgeltverordnung 2017 für 2017 einen Betrag von maximal € 3850,51, ab 1. März 2018 einen Betrag von € 3957,15.

II.         Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den dem Verwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegten Akt sowie auf Unterlagen, die von der bevollmächtigten Tochter der Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgelegt wurden sowie auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2018.

III.       Rechtliche Beurteilung:

1.    Zum Rechtsanspruch allgemein:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (im Folgenden StSHG), Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018, (bis 01.01.2018 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2017,) lauten wie folgt:

Paragraph eins, StSHG

„(1) Durch die Sozialhilfe soll jenen Personen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht werden, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

(2) Die Sozialhilfe umfasst:

a)   Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs,

b)   Hilfe in besonderen Lebenslagen,

c)   Soziale Dienste

(3) Die Sozialhilfe ist zu gewähren, um eine bestehende Notlage zu beseitigen oder eine drohende Notlage abzuwenden. Sie ist fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern.“

Paragraph 4, StSHG

„(1) Auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes besteht für Personen, die den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes ein Rechtsanspruch.

…“

Paragraph 5, StSHG

„(1) Hilfeleistungen gemäß Paragraph 13, sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreicht, um den Lebensbedarf zu sichern. Alle übrigen Hilfeleistungen sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern.

…“

Paragraph 7, StSHG

„(1) Zum Lebensbedarf gehören:

        a)   der Lebensunterhalt (Paragraph 8,);

        b)   die erforderliche Pflege (Paragraph 9,);

        c)   die Krankenhilfe (Paragraph 10,);

(2) Der ausreichende Lebensbedarf ist durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Je nach Bedarf und Zweckmäßigkeit werden gewährt:

a)     Geldleistungen:

1.     als richtsatzgemäße Geldleistungen, wenn Sozialhilfe voraussichtlich über einen längeren Zeitraum zu gewähren sein wird;

2.     zur Kostendeckung einer notwendigen Heim- oder Anstaltsunterbringung;

3.     für einmalige Unterstützungen.

b)     Sachleistungen,

wie insbesondere Unterkunft, Bekleidung und Lebensmittel. Sachleistungen sind vor allem dann zu gewähren, wenn eine zweckentsprechende Verwendung einer Geldleistung nicht gesichert ist oder erwartet werden kann.“

Paragraph 8, StSHG:

„(1) Der Lebensunterhalt umfaßt den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch eine angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben gehören.

(2) Als Maßnahme zur Sicherung eines ausreichenden Lebensunterhaltes, ausgenommen den Aufwand für Unterkunft, können fortlaufende monatliche Geldleistungen gewährt werden. Solche Geldleistungen sind nach Richtsätzen zu bemessen (richtsatzgemäße Geldleistung).

(11) Die richtsatzgemäße Geldleistung sowie der Aufwand für Unterkunft dürfen in Summe die Höhe der vergleichbaren Leistungen der Mindestsicherung nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz nicht übersteigen.“

Paragraph 9, StSHG

„(1) Zum Lebensbedarf gehört jene Pflege, die erforderlich wird, wenn auf Grund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen.

(2) Die erforderliche Pflege umfasst

           a) die mobile Pflege;

           b) die Pflege in geeigneten stationären Einrichtungen;

           c) die Versorgung mit Pflegemitteln und Pflegebehelfen.

Kosten der Hilfe zu mobiler Pflege sind bis zu jenem Betrag zu gewähren, der vergleichsweise für dieselben Leistungen in einer stationären Einrichtung anfällt.

…“

Paragraph 24 a, StSHG

„(1) Die Kosten, die aufgrund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2009, in der jeweils geltenden Fassung, entstehen, werden gemeinsam im Verhältnis 40 (Land) zu 60 (Bund) finanziert.

(2) Alle dem Land entstehenden Kosten sind vorläufig von diesem zu tragen. Die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut haben dem Land 40 % dieser Kosten zu ersetzen. Die Zuständigkeit zum Ersatz obliegt jenem Sozialhilfeverband (Stadt mit eigenem Statut), in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Anspruchsberechtigte seinen Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte.“

Die Leistungen der Sozialhilfe umfassen somit Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, worauf ein Rechtsanspruch besteht und Hilfe in besonderen Lebenslagen und Soziale Dienste, worauf kein Rechtsanspruch besteht.

Vorab ist festzustellen, dass im StSHG keine Begriffsbestimmungen enthalten sind. So sind auch die Begriffe Pflege, mobile Pflege oder 24-Stunden-Betreuung nicht näher voneinander abgegrenzt.

Nach Pfeil, römisch XVIII. Recht der Pflege, Rz 13 in: Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, 2. Auflage 2015, wird Pflege in der österreichischen Rechtssprache in unterschiedlicher Bedeutung verstanden. Dabei dominieren zwei Ausrichtungen, zum einen das „klassische“ Verständnis, das Pflege als im weiteren Sinn medizinische Tätigkeit zur Unterstützung von bzw. im Zusammenwirken mit ärztlichem Personal sieht. Zum anderen wird Pflege auch als Unterstützung und Hilfeleistung bei alltäglichen Verrichtungen verstanden, bei denen die medizinische Komponente keine oder eine nur sehr geringe Rolle spielt. Teilweise wird dieser Begriff synonym mit Betreuung verwendet, wenngleich auch dieser keine klare Abgrenzung erlaubt. Eine solche wird überhaupt verwischt, wenn Pflege und Betreuung zusammengezogen werden.

Pflege und Pflegebedürftigkeit sind Begriffe, die an sich in der österreichischen Rechtsordnung häufig vorkommen, jedoch völlig uneinheitlich verwendet werden. Selbst das Bundespflegegeldgesetz definiert in den Anspruchsvoraussetzungen für die „Pflegebedürftigkeit“ nur in zeitlicher Hinsicht, gibt jedoch keine inhaltlichen Begriffserklärungen. In der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeld werden die Begriffe Betreuung, Hilfe, ständiger Pflegebedarf, außergewöhnlicher Pflegebedarf und zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen definiert.

Die Gesetze für das Pflegegeld regeln die finanziellen Förderungen durch öffentliche Mittel, es besteht jedoch kein Rechtsanspruch, vielmehr „können nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mitteln aus dem Unterstützungsfond für Menschen mit Behinderung (Paragraph 22, des Bundesbehindertengesetzes) Zuwendungen an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige gewährt werden. Der Bund und die Länder teilen sich dabei die Kosten in einem bestimmten Verhältnis (siehe Paragraph 24 a, StSHG). Eine Förderung im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung ist grundsätzlich nur möglich, wenn zumindest Pflegebedürftigkeit der Stufe 3 vorliegt.

Zu der in der Begründung des Ablehnungsbescheides angeführten Kostentragungsregelung von 40 % in Paragraph 24 a, StSHG ist festzustellen, dass es für den Rechtsanspruch des Einzelnen gleichgültig ist, welche Kostentragungsregelung durch den Gesetzgeber getroffen wurde und dies nicht das subjektive Recht des Einzelnen beeinträchtigt.

Zu den im Bescheid dargelegten kompetenzrechtlichen Überlegungen ist Folgendes auszuführen:

Die Förderung der 24-Stunden-Betreuung in Ausführung der 15a-Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 2009,) im Bundespflegegeldgesetz sowie seinerzeit im Stmk. Pflegegeldgesetz erfolgte kompetenzrechtlich auf Basis des Artikel 17, B-VG (nichthoheitliche Verwaltung). Diese Bestimmung normiert, dass durch die Bestimmungen der Artikel 10 bis 15 B-VG „über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung … die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in keiner Weise berührt“ wird. Das bedeutet, dass Bund und Länder auch in solchen Angelegenheiten wirtschaftlich tätig werden und Förderungen vergeben dürfen, in denen sie nicht Träger der Hoheitsverwaltung sind (sog. „Kompetenzneutralität“ der Privatwirtschaftsverwaltung).

Umgekehrt bedeutet dies nicht, dass das Land kompetenzrechtlich über keine Zuständigkeit zur Regelung eines Rechtsanspruches auf einen Beitrag zur 24-Stunden-Betreuung im Rahmen der Hoheitsverwaltung gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG (Sozialhilfe) mehr verfügt, nur weil auf Grundlage der Privatwirtschaftsverwaltung im selben Bereich Förderungen vergeben werden. Auch der Umstand, dass 2012 festgelegt wurde, dass nunmehr ausschließlich der Bund für die Gewährung von Förderungen zur 24-Stunden-Betreuung zuständig sein soll und die Länder diese Förderungen nicht mehr abwickeln, ändert nichts daran, dass die Länder weiterhin über ihre Kompetenz im Rahmen des Artikel 15, Absatz eins, B-VG (Sozialhilfe) verfügen. Ebenso wenig ändert sich daran etwas aufgrund der Tatsache, dass das Land von diesen vom Bund gewährten Förderungen 40% der Kosten trägt (Paragraph 24 a, StSHG). Privatwirtschaftliche Förderungen können unabhängig von Regelungen im Hoheitsbereich und neben solchen hoheitlichen Rechtsansprüchen vergeben werden.

Das Hausbetreuungsgesetz regelt die Betreuung von Personen in deren Privathaushalten im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit und enthält diesbezüglich arbeitsrechtliche Sonderbestimmungen. Auch die Regelungen des Bundes im Rahmen des Hausbetreuungsgesetzes vermögen daher an der Kompetenz der Länder im Rahmen der Sozialhilfe nichts zu ändern, da sich dieses Gesetz kompetenzrechtlich auf Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie) und Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG (Arbeitsrecht) stützt und damit andere Gesichtspunkte als jene der Sozialhilfe regelt.

Nach Paragraph 9, Absatz eins, StSHG gehört zum Lebensbedarf eine Pflege „die erforderlich wird, wenn aufgrund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen“. Aus dieser Formulierung ergibt sich eindeutig, dass das StSHG beim Begriff „Pflege“ von einem weit auszulegenden Pflegebegriff ausgeht, der über den medizinisch-pflegerischen Bereich hinausgeht.

Können die Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe nicht mehr besorgt werden, hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf diese erforderliche Pflege. Kein Rechtsanspruch besteht dagegen bei über Maßnahmen zur Sicherung des Lebensbedarfes hinausgehenden Leistungen wie der Sozialen Dienste Paragraph 16, StSHG.

In Paragraph 9, Absatz 2, StSHG wird die Form der erforderlichen Pflege bestimmt. Erfasst sind die mobile Pflege, die Pflege in geeigneten stationären Einrichtungen und die Versorgung mit Pflegemitteln und Pflegebehelfen. Konkret wird zur mobilen Pflege weiters ausgeführt, dass die Kosten hiefür bis zu jenem Betrag zu gewähren sind, der vergleichsweise für dieselben Leistungen in einer stationären Einrichtung anfallen. Der Gesetzgeber hat hier offenbar ganz bewusst zwischen der Pflege in einer stationären Einrichtung und der Pflege außerhalb einer stationären Einrichtung unterschieden.

Die Wortfolge „mobile Pflege“ mit einer „landläufigen“ Bedeutung - wie von der Behörde vorgenommen – dahingehend zu interpretieren, dass darunter nur eine „stundenweise Betreuung“ verstanden wird, überzeugt das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht. Der Wortinterpretation folgend ist unter dem Adjektiv „mobil“ jedenfalls eine örtliche Beschreibung zu verstehen und ist keine zeitliche Komponente enthalten. Beim Adjektiv „mobil“ ergibt sich laut „Duden – Das Bedeutungswörterbuch“, dass es sich bildungssprachlich um „beweglich, nicht an einem festen Standort gebunden“ handelt. Synonyme sind „fahrbar, tragbar, transportabel, beweglich, anpassungsfähig, flexibel“, aber auch „aktiv, fit, lebhaft, munter, rege usw.“ Es findet sich kein Hinweis auf eine Bedeutung in zeitlicher Hinsicht.

Aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist ohne historische Interpretation abzuleiten, dass die Kosten der Hilfe zur mobilen Pflege bis zu jenem Betrag zu gewähren sind, der vergleichsweise für dieselben Leistungen in einer stationären Einrichtung anfällt, gleichgültig, welches zeitliche Ausmaß diese mobile Pflege annimmt. Aber auch bei historischer Betrachtung ergibt sich, dass die Steiermärkische Landesregierung auch bereits 1998 der Ansicht war, dass das Steiermärkische Sozialhilfegesetz eine Gleichbehandlung der mobilen und der stationären Pflege zum Ziel hat und Paragraph 9, Absatz 2, leg cit dazu beitragen solle, mögliche Heimaufenthalte bei vergleichbarem Pflegebedarf zu vermeiden bzw. zu verzögern (Erlass vom 19.05.1998 des Referates für Sozialhilfe und Pflegeheimgesetz FA9 der Steiermärkischen Landesregierung). Durch die 24-Stunden-Pflege werden die grundlegendsten menschlichen Bedürfnisse abgedeckt ebenso wie bei stationärer Betreuung im Pflegeheim.

Grundsätzlich besteht daher ein Rechtsanspruch auf den beantragten Kostenzuschuss (wie das Landesverwaltungsgericht Steiermark bereits mit Beschluss zu 47.11-3129/2015, 47.10-812/2018 und Erkenntnis zu 47.2-1376/2017 und 47.36-3437/2017 entschieden hat).

2.    Zur Höhe des Anspruches:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Sozialhilfegesetz-Durchführungsverordnung (StSHG-DVO), Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2012,, lauten wie folgt:

Paragraph eins, StSHG-DVO:

Einkommen

„Zum Einkommen zählen insbesondere:

              1.           Folgende Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 1988/400, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2010/111 (im Folgenden: Einkommensteuergesetz):

              a)           Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft;

              b)           Einkünfte aus selbständiger Arbeit;

              c)           Einkünfte aus Gewerbebetrieb;

              d)           Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit;

              e)           Einkünfte aus Kapitalvermögen;

              f)           Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;

              g)           Sonstige Einkünfte gemäß Paragraph 29, Einkommensteuergesetz;

              2.           Wochengeld;

              3.           Kinderbetreuungsgeld;

              4.           Arbeitslosengeld;

              5.           Notstandshilfe;

              6.           Pensionsvorschuss;

              7.           erhaltene Unterhaltszahlungen;

              8.           Sonderzahlungen;

              9.           Wohnbeihilfe.“

Paragraph 2, StSHG-DVO:

Einkommensermittlung

„(1) Vom Einkommen gemäß Paragraph eins, sind die auf die Einkünfte gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, entfallende Einkommensteuer gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Einkommensteuergesetz – bereinigt durch die steuerrechtlichen Begünstigungen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge nach Paragraphen 104 und 105 Einkommensteuergesetz) vor Abzug der Absetzbeträge (allgemeiner Absetzbetrag, Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Arbeitnehmer- und Grenzgängerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag) – sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.

(2) Bei regelmäßig anfallendem Einkommen ist das Jahresnettoeinkommen zu ermitteln. Dieses ist – unter Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen – durch 12 zu dividieren, um das monatliche Nettoeinkommen zu berechnen. Bei einem nicht regelmäßig anfallenden Einkommen ist das tatsächlich zufließende Einkommen heranzuziehen.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Stmk. Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung 2016 (StMSG – DVO), Landesgesetzblatt Nr 109 aus 2016, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2016, und Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2017,, lauten wie folgt:

Paragraph 3, StMSG-DVO (bis zum 31.12.2017):

Mindeststandard

„Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 844,46 Euro gewährt.“

Paragraph 3, StMSG-DVO (ab 01.01.2018):

Mindeststandard

„Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 863,04 Euro gewährt.“

Das StSHG regelt in Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph eins, StSHG – Richtsatzverordnung die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt. In Paragraph 8, Absatz 11, StSHG wird festgehalten, dass die richtsatzgemäße Geldleistung sowie der Aufwand für Unterkunft in Summe die Höhe der vergleichbaren Leistungen der Mindestsicherung nach dem Stmk. Mindestsicherungsgesetz (StMSG) nicht übersteigen dürfen.

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, StMSG in Verbindung mit Paragraph 3, der Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung (StMSG-DVO) besteht für alleinstehende volljährige Personen im Jahr 2017 ein Anspruch auf € 844,46, im Jahr 2018 ein Anspruch auf € 863,04. Daher können höchstens € 844,46 im Jahr 2017 und € 863,04 im Jahr 2018 als Ausgaben für den Lebensunterhalt und Unterkunft gewertet und vom Einkommen in Abzug gebracht werden.

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausgaben beinhalten nicht den Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch eine angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben gehören (Paragraph 8, Absatz eins, StSHG). Berücksichtigt man diese zusätzlichen für den Lebensunterhalt anfallenden Kosten, so ist der Beschwerdeführerin als richtsatzgemäße Geldleistung der nach der StMSG-DVO maximal gebührende Anspruch von höchstens € 844,46 im Jahr 2017 und € 863,04 im Jahr 2018 zuzuerkennen.

16.10.2017 bis 31.10.2017 (aliquot 16 Tage):

Einkommen (aliquot) € 994,93

- Pflegeaufwand (aliquot) € 859,97

- Ausgaben (aliquot) € 435,85

Differenz                - € 300,89 

01.11.2017 bis 31.12.2017:

Einkommen   € 2477,67

- Pflegeaufwand  € 1666,20

- Ausgaben   € 844,46

Differenz                - € 32,99

01.01.2018 bis 30.04.2018:

Einkommen   € 2499,35

- Pflegeaufwand  € 1666,20

- Ausgaben   € 863,04

Differenz                - € 29,89

ab 01.05.2018:

Einkommen   € 2477,18

- Pflegeaufwand  € 1666,20

- Ausgaben   € 863,04

Differenz                - € 52,06

IV.         Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da es sich bei der Frage, ob ein Rechtsanspruch für eine 24-Stunden-Betreuung in Form der mobilen Pflege nach Paragraph 9, Absatz 2, StSHG besteht, um eine wesentliche Rechtsfrage handelt, zu welcher es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.47.31.584.2018