Landesverwaltungsgericht Steiermark
02.11.2017
LVwG 33.30-3377/2016
römisch eins.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am xx, vertreten durch C D E Rechtsanwälte LLP & Co KG, Sring, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 03.11.2016, GZ: BHLN-15.1-1480/2016,
z u R e c h t e r k a n n t :
römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG
eingestellt.
römisch II. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2., 3., 5., 6. und 7. stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren betreffend den 26.01.2016 gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG und betreffend den 27.01.2016 bis 28.06.2016 gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG
eingestellt.
römisch III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
römisch II.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am xx, vertreten durch C D E Rechtsanwälte LLP & Co KG, Sring, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 03.11.2016, GZ: BHLN-15.1-1480/2016, den
B E S C H L U S S
gefasst:
römisch IV. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, 1. Halbsatz, 2. Fall in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 4. diese für gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren
eingestellt.
römisch fünf. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 03.11.2016,
GZ: BHLN-15.1-1480/2016, wurde A B, geb. am xx, Bstraße, B, Deutschland, vertreten durch C D E Rechtsanwälte LLP & Co KG, Sring, W, folgendes vorgeworfen:
„Zeit: 26.01.2016
Ort: Baustelle der Firma FG&H AG, L, Fgasse
1. Übertretung
Anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei zum oa. Zeitpunkt wurde festgestellt, dass auf der Baustelle am oa. Standort keine Meldung über eine grenzüberschreitende Dienstleistung an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erfolgte.
Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Paragraph 373 a, Absatz 5, Ziffer , GewO i.d.g.F.
Geldstrafe: EUR 100,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)
Gemäß: § 366 Absatz eins, Ziffer eins, GewO i.d.g.F.
Zeit: 26.01.2016 bis 28.06.2016
2. Übertretung
Sie haben in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber, zu verantworten, dass Organe der Finanzpolizei Leoben bei den erforderlichen Erhebungen im Betrieb der Firma FG&H AG in L am 26.1.2016 behindert wurden, da den Kontrollorgan die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7d) nicht binnen nachweislich vorgeschriebener Frist übermittelt wurden, obwohl die Organe der Abgabenbehörden berechtigt sind, das Bereithalten der Unterlagen nach Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung des jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz 5, erforderlichen Erhebungen durchzuführen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusehenden sind. Sie wurden aufgefordert, die Unterlagen innerhalb des 3. folgenden Arbeitstages vorzulegen und sind Sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen. Die Unterlagen wurden unvollständig übermittelt. Es fehlten bei allen Dienstnehmern die Arbeitszeitaufzeichnungen und unterlagen betreffend der Lohneinstufung.
Arbeitnehmer: C B, geb. am xx
Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Paragraph 7 i, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3 2. Fall AVRAG
Geldstrafe: EUR 500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)
Gemäß: § 7i Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)
3. Übertretung
Arbeitnehmer: S F, geb. am xx
Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Paragraph 7 i, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3 2. Fall AVRAG
Geldstrafe: EUR 500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)
Gemäß: § 7i Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)
4. Übertretung
Arbeitnehmer: M N, geb. am xx
Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Paragraph 7 i, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3 2. Fall AVRAG
Geldstrafe: EUR 500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)
Gemäß: § 7i Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)
5. Übertretung
Arbeitnehmer: W K, geb. am xx
Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Paragraph 7 i, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3 2. Fall AVRAG
Geldstrafe: EUR 500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)
Gemäß: § 7i Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)
6. Übertretung
Arbeitnehmer: A L, geb. am xx
Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Paragraph 7 i, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3 2. Fall AVRAG
Geldstrafe: EUR 500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)
Gemäß: § 7i Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)
7. Übertretung
Arbeitnehmer: K S, geb. am xx
Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Paragraph 7 i, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3 2. Fall AVRAG
Geldstrafe: EUR 500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)
Gemäß: § 7i Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)“
Ferner wurde festgelegt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG €°310,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen hat.
Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf den Strafantrag der Finanzpolizei vom 17.02.2016 und das Schreiben der Finanzpolizei vom 17.02.2016, GZ: 065/10068/31/9016 und 065/10032/33/9016.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit den Anträgen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund geringen Verschuldens mit einer Ermahnung abzuschließen, in eventu das Strafmaß gemäß
§ 20 VStG zu mindern, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.
Bezüglich der 1. Übertretung wurde inhaltlich vorgebracht, dass gemäß Paragraph 373 a,
Abs 5 Ziffer 2, GewO das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Anzeigen über die erstmalige Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit gemäß
§ 373a Absatz 4, GewO bezüglich der Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verfahren habe. Ein Verstoß gegen diese Norm durch den Beschwerdeführer sei daher bereits theoretisch nicht möglich.
Bezüglich der 2. bis 7. Übertretung wurde vorgeberacht, dass der Beschwerdeführer nicht nachweislich zur Vorlage der Unterlagen gemäß Paragraph 7 b, Absatz 5 und Paragraph 7 d, AVRAG aufgefordert worden sei. Dennoch hätte der Beschwerdeführer die betreffenden Unterlagen nahezu vollständig an die Finanzpolizei Leoben übermittelt, lediglich die Lohnunterlagen seien etwas später, nämlich am 22.02.2016, übermittelt worden. Der Beschwerdeführer habe daher die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung nicht begangen.
Sachverhalt:
Am 26.01.2016, um 10.00 Uhr, wurde durch Organe der Finanzpolizei Leoben, Team 90, eine Kontrolle bei der FG&H AG, Fgasse, L, betreffend die Einhaltung der Bestimmungen des AVRAG und des AÜG durchgeführt. Dabei wurde ermittelt, dass die Firma A Deutschland GmbH, Istraße, F, mit der Zentrale in Estraße, B, Deutschland, bei der FG&H AG in L eine Kupfer-6-Anlage errichtet.
Seit der Auftragsbestätigung vom 17.11.2015 bis zum Zeitpunkt der Kontrolle am 26.01.2016 arbeiteten dort sechs Dienstnehmer. Zwischen der FG&H AG und der A Deutschland GmbH gibt es einen Werkvertrag, zwischen der A Deutschland GmbH und verschiedenen deutschen Subfirmen gibt es Überlassungsverträge.
Die Organe der Finanzpolizei Leoben, Team 90, monierten die fehlende Vorlage von Lohnunterlagen in deutscher Sprache für diese Entsendung. Es betraf dies die Dienstnehmer C B, S F, M N, W K, A L und K Sitzung Als zur Vertretung nach außen Berufener der A Deutschland GmbH wurde von der Finanzpolizei, Team 90, A B ermittelt.
Die A Deutschland GmbH hat keine Meldung über eine grenzüberschreitende Dienstleistung an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, betreffend diesen Auftrag, erstattet.
Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 27.06.2017, GZ: BHLN-15.1-1366/2016 wurde A B, geb. am xx, rechtsfreundlich vertreten wie oben, Folgendes vorgeworfen (Auszug):










Dieses Straferkenntnis stützt sich auf die Anzeigen der Finanzpolizei
vom 17.02.2016, GZ: 065/10032/31/9016, 065/10066/31/9016, 065/10067/31/9016 und 065/10068/31/9016.
Die belangte Behörde teilte dazu mit, dass das Straferkenntnis, GZ: BHLN-15.1-1366/2016 rechtskräftig ist und die Strafe bereits einbezahlt wurde.
Dem Akt sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die vorgeworfene Tat im Zeitraum 27.01.2016 bis 28.06.2016 angedauert hat.
Mit Schreiben vom 03.10.2017 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde hinsichtlich der 4. Übertretung des Straferkenntnisses vom 03.11.2016 zurück.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat daher die für 17.10.2017 anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung abberaumt.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde und den Gegenstandsakt, die diesbezüglich als unbedenklich einzustufen sind.
Rechtliche Beurteilung:
Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 38, VwGVG:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Paragraph 366, Absatz eins, der Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird (Gewerbeordnung 1994 – GewO), Bundesgesetzblatt 194 aus 1994,, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. römisch eins Nr. 155/2015:
„Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer
1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;
2. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (Paragraph 74,) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt;
3. eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (Paragraphen 81 f,);
3a. einen Gastgarten entgegen einem Bescheid gemäß Paragraph 76 a, Absatz 4, oder Absatz 5, betreibt;
4. entgegen Paragraph 69, Absatz eins, oder Paragraph 71, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör in den inländischen Verkehr bringt oder im Inland ausstellt;
5. eine Übereinstimmungserklärung gemäß Paragraph 71, Absatz 3, abgibt oder ein Zeichen oder eine Plakette gemäß Paragraph 71, Absatz 6, anbringt, obwohl die Maschine, das Gerät, die Ausrüstung oder deren Teile oder Zubehör nicht den Anforderungen der gemäß Paragraph 71, Absatz 4, erlassenen Verordnungen oder den in der Übereinstimmungserklärung angeführten Bestimmungen einschlägiger Normen entsprechen;
6. die Hinweispflicht gemäß Paragraph 71, Absatz 7, verletzt;
7. entgegen Paragraph 84 c, nicht alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten oder deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen;
8. die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung (Paragraph 137, Absatz eins,) ausübt, ohne in einem Mitgliedstaat im Sinne der Richtlinie 2002/92/EG eingetragen zu sein, soweit nicht Ziffer eins, zutrifft; dem ist gleich zu halten, wenn eine Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausgeübt wird, obwohl eine Ruhendmeldung im GISA (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister) vermerkt worden ist;
9. entgegen Paragraph 127, Absatz 3, eine Pauschalreise veranstaltet, ohne in das Veranstalterverzeichnis eingetragen zu sein oder sich einer fremden Eintragung bedient.“
Paragraph 373 a, GewO:
„(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR niedergelassen sind und dort eine Tätigkeit befugt ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, dürfen diese Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer in Österreich ausüben. Die Erbringung des allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweises ist nicht erforderlich,
1. wenn die gewerbliche Tätigkeit im Niederlassungsmitgliedstaat reglementiert ist oder eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Artikel 3, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG vorliegt oder
2. wenn die gewerbliche Tätigkeit oder die Ausbildung zwar nicht im Sinne der Ziffer eins, reglementiert ist, der Dienstleister die gewerbliche Tätigkeit aber mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt hat.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Ausübung der den Gegenstand der Dienstleistung bildenden Tätigkeit zu verbieten, wenn die vorgenannten Voraussetzungen für die Erbringung der Dienstleistung nicht erfüllt sind oder wenn einer der im Paragraph 87, Absatz eins, angeführten Entziehungsgründe oder der im Paragraph 85, Ziffer 2, angeführte Endigungsgrund oder der Entziehungsgrund des Paragraph 135, Absatz 5, auf den Dienstleistungserbringer zutrifft. Wurde eine vorgeschriebene Meldung nach diesem Bundesgesetz nicht erstattet oder gegen die Informationspflichten gemäß Absatz 8, verstoßen, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Ausübung für eine dem Grunde des Verbotes angemessene Dauer untersagen. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Absatzes sind gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, zu bestrafen.
(2) Der Dienstleister hat bei der Ausübung der den Gegenstand seiner Dienstleistung bildenden Tätigkeit die Ausübungsvorschriften nach diesem Bundesgesetz und den nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen zu beachten. Zuwiderhandlungen gegen dieses Gebot sind nach den Paragraphen 367 und 368 zu ahnden.
(3) Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten auch für Gesellschaften im Sinne des Artikel 34, des EWR-Abkommens, die nach den Rechtsvorschriften einer EWR-Vertragspartei gegründet wurden und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem EWR-Vertragsstaat haben. Wenn die genannten Gesellschaften lediglich ihren satzungsgemäßen Sitz in einem EWR-Vertragsstaat haben, muss ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines EWR-Vertragsstaates stehen.
(4) Hat die grenzüberschreitende Tätigkeit ein im Paragraph 94, angeführtes Gewerbe oder Tätigkeiten, die diesen Gewerben zuzuordnen sind, zum Gegenstand, so hat der Dienstleister dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit vorher schriftlich anzuzeigen und diesen dabei über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht zu informieren. Diese Anzeige ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen zu erbringen. Der Erstanzeige und einer weiteren jährlichen Anzeige bei wesentlichen Änderungen sind folgende Dokumente anzuschließen:
1. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters;
2. eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleister in einem Mitglied- oder Vertragsstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist, einschließlich der Adresse der Niederlassung, und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;
3. ein Berufsqualifikationsnachweis des Dienstleisters;
4. in den in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Fällen ein Nachweis darüber, dass der Dienstleister die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat;
5. sofern die Dienstleistung das Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) gemäß Paragraph 94, Ziffer 62,, das Waffengewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 80, oder die Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke gemäß Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3, zum Gegenstand hat, der Nachweis, dass beim Dienstleister und seinen Arbeitnehmern keine Vorstrafen vorliegen.
Ist der Dienstleister eine Gesellschaft im Sinne des Absatz 3,, so sind der Anzeige die in Ziffer 2 und 4 angeführten Dokumente sowie ein Berufsqualifikationsnachweis des verantwortlichen gesetzlichen Vertreters anzuschließen.
(5) Bei Anzeigen über die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Absatz 4, ist vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wie folgt zu verfahren:
1. Die Anzeigen über die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Absatz 4, sind zu überprüfen; dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen; gegebenenfalls ist ihm mitzuteilen, welche Unterlagen gemäß Absatz 4, fehlen bzw. dass gegen die Ausübung der Tätigkeit kein Einwand besteht.
2. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat vor der ersten Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit neben dem Vorliegen der im Absatz eins, festgelegten Voraussetzungen zu überprüfen, ob aufgrund der mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters eine schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit bzw. der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers zu befürchten ist, sofern es sich um folgende Gewerbe oder diesen Gewerben zuzuordnende Tätigkeiten handelt:
a) die Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 2 und 4, das Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 5, hinsichtlich der Planung, Berechnung und Leitung von Bauten, die Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 14,, 23, 32, 33, 34, 41, 46, 48, 53, 55, 62, 69 und 81, und das Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 82, hinsichtlich der Planung, Berechnung und Leitung von Holzbauten,
b) das Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 5, hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten, die Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 6,, 10, 16, 17, 18, 25, 28, 30, 42, 43, 58, 65, 66 und 80, und das Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 82, hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten, wenn der Dienstleister die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß der nach Paragraph 373 c, Absatz 2, erlassenen Verordnung nicht erfüllt, und
c) die gegebenenfalls gemäß Absatz 6, Ziffer 2, durch Verordnung festgelegten weiteren Gewerbe.
3. Bei der Überprüfung nach Ziffer 2, ist wie folgt weiter zu verfahren:
a) Wenn eine Beeinträchtigung aufgrund mangelnder Berufsqualifikation nicht zu befürchten ist, ist dies dem Anzeiger binnen einer Frist von höchstens einem Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen mitzuteilen. In diesem Fall ist die Tätigkeit ab Einlangen der Mitteilung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft beim Antragsteller zulässig.
b) Die Anzeige ist binnen einer Frist von höchstens einem Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen nur unter der Bedingung der Ablegung einer Eignungsprüfung nach Absatz 7, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleisters und der in Österreich geforderten Ausbildung ein wesentlicher Unterschied in der Art besteht, dass dies der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglich ist, und dieser Unterschied durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Dienstleisters, die durch lebenslanges Lernen erworben und hiefür förmlich von einer dafür zuständigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen wird. Der Inhalt der Eignungsprüfung ist vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Bescheid festzulegen. Die Erbringung der Dienstleistung muss innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die Entscheidung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft folgt.
c) Wenn im Verfahren Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, so unterrichtet der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den Antragsteller innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der Begleitdokumente über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung. Die Entscheidung muss vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ergehen.
d) Wenn bis zum Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft keine Reaktion des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erfolgt, darf die Tätigkeit erbracht werden.
Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat Dienstleister im Sinne des Absatz 4, bzw. des Absatz 6, Ziffer eins, unter Angabe von Name (Firma), Vorname, Adresse der Niederlassung, einer etwaigen Kontaktadresse, etwaigen sonstigen Kontaktdaten im Inland und der ausgeübten Tätigkeit im Internet sichtbar zu machen.
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung
1. zusätzlich zu den Gewerben gemäß Paragraph 94, auch freie Gewerbe bezeichnen, bei denen wegen Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt eine Anzeige gemäß Absatz 4,, jedoch ohne Verpflichtung zur Vorlage der Dokumente gemäß Absatz 4, Ziffer 3 und 4, vorzunehmen ist, sowie
2. weitere Gewerbe gemäß Paragraph 94, (bzw. Paragraph 31,) bezeichnen, für die eine Überprüfung gemäß Absatz 5, vorzunehmen ist. Unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 2005/36/EG hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dabei Gewerbe zu bezeichnen, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und bei denen bei mangelnder Berufsqualifikation eines Dienstleisters eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit von Personen zu erwarten ist.
(7) Die im Absatz 5, genannte Eignungsprüfung ist vor einer von der Meisterprüfungstelle zu bildenden Kommission abzulegen. Dem Anzeiger ist zu ermöglichen, die Eignungsprüfung innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Bescheides abzulegen. Auf die Durchführung der Eignungsprüfung sind die Bestimmungen der Paragraphen 350 bis 352 sinngemäß anzuwenden. Sofern die Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang gemäß Absatz 5, vom Prüfungswerber nicht erfolgreich absolviert worden sind, darf er die den Gegenstand seiner Anzeige bildende Dienstleistung nicht erbringen. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot sind gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, zu bestrafen.
(8) In Fällen von Gewerben gemäß Absatz 5, Ziffer 2 und Absatz 6, Ziffer 2, hat die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates, in allen anderen Fällen unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates, sofern eine solche nicht existiert, unter Angabe des Ausbildungsnachweises in einer Amtssprache des Niederlassungsmitgliedstaates zu erfolgen. Bei nicht dem Absatz 5, Ziffer 2, oder Absatz 6, unterliegenden Gewerben hat der Dienstleister zusätzlich zur Erfüllung sonstiger Informationsanforderungen dem Dienstleistungsempfänger schriftlich vor Vertragsabschluß folgende Informationen zu liefern:
1. falls der Dienstleister in ein Handelsregister oder ein ähnliches öffentliches Register eingetragen ist, das Register, in das er eingetragen ist, und die Nummer der Eintragung oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register;
2. falls die Tätigkeit im Niederlassungsmitgliedstaat zulassungspflichtig ist, den Namen und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde;
3. die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angehört;
4. die Berufsbezeichnung oder, falls eine solche Berufsbezeichnung nicht existiert, den Ausbildungsnachweis des Dienstleisters und den Mitgliedstaat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen bzw. der Ausbildungsnachweis ausgestellt wurde;
5. falls der Dienstleister eine mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt, die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage;
6. Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.“
Paragraph 7 f, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. römisch eins Nr. 152/2015:
„(1) Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach Paragraphen 7 b, Absatz 5, und 7d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz 5, erforderlichen Erhebungen durchzuführen und
1. die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer/innen ungehindert zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist,
2. von den dort angetroffenen Personen Auskünfte über alle für die Erhebung nach Absatz eins, maßgebenden Tatsachen zu verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um Arbeitgeber/innen oder um Arbeitnehmer/innen handelt, sowie
3. in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (Paragraphen 7 b, Absatz 5, und 7d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(2) Die Organe der Abgabenbehörden haben die Ergebnisse der Erhebungen nach Absatz eins, dem Kompetenzzentrum LSDB zu übermitteln und auf Ersuchen des Kompetenzzentrums LSDB konkret zu bezeichnende weitere Erhebungen zu übermittelten Erhebungsergebnissen oder Erhebungen auf Grund von begründeten Mitteilungen durch Dritte durchzuführen.“
Paragraph 7 i, AVRAG:
„(1) Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins, oder Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, die Unterlagen nicht übermittelt.
(2) Wer entgegen Paragraph 7 f, Absatz eins, den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer/innen und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro zu bestrafen.
(2a) Wer die Einsichtnahme in die Unterlagen nach den Paragraphen 7 b, Absatz 5, und 7d verweigert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist für jede/n Arbeitnehmer/in von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro zu bestrafen.
(3) Ebenso ist nach Absatz 2 a, zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, die Einsichtnahme in die Unterlagen verweigert.
(4) Wer als
1. Arbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7,, 7a Absatz eins, oder 7b Absatz eins, und 9 entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
2. Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen Paragraph 7 d, Absatz 2, die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht nachweislich bereitstellt, oder
3. Beschäftiger/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen Paragraph 7 d, Absatz 2, die Lohnunterlagen nicht bereithält
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen.
(5) Wer als Arbeitgeber/in einen/e Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in Paragraph 49, Absatz 3, ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Auf Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag beruhende Überzahlungen bei den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgeltbestandteilen sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für die in Paragraph 7 g, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 genannten Arbeitnehmer/innen liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der/die Arbeitgeber/in die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro.
(5a) Die Strafbarkeit nach Absatz 5, ist nicht gegeben, wenn der/die Arbeitgeber/in vor einer Erhebung der zuständigen Einrichtung nach den Paragraphen 7 f, bis 7h die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt nachweislich leistet.
(6) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass
1. der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt binnen einer von der Behörde festzusetzenden Frist nachweislich leistet, und
2. die Unterschreitung des nach Absatz 5, Ziffer eins, maßgeblichen Entgelts unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gering ist oder
3. das Verschulden des/der Arbeitgebers/in oder des/der zur Vertretung nach außen Berufenen (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) oder des/der verantwortlichen Beauftragten (Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 VStG) leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt,
hat sie von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Ebenso ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührende Entgelt vor der Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nachweislich leistet und die übrigen Voraussetzungen nach dem ersten Satz vorliegen. In Verwaltungsstrafverfahren nach Absatz 5, ist Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 und letzter Satz VStG nicht anzuwenden. Weist der/die Arbeitgeber/in der Bezirksverwaltungsbehörde nach, dass er/sie die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt geleistet hat, ist dies bei der Strafbemessung strafmildernd zu berücksichtigen.
(7) Die Frist für die Verfolgungsverjährung (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) beträgt drei Jahre ab der Fälligkeit des Entgelts. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des ersten Satzes ab der Fälligkeit des Entgelts für den letzten Lohnzahlungszeitraum der Unterentlohnung. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre. Hinsichtlich von Sonderzahlungen beginnen die Fristen nach den beiden ersten Sätzen ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres (Absatz 5, dritter Satz) zu laufen.
(7a) Für den Fall, dass der/die Arbeitgeber/in das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt für den betroffenen Zeitraum der Unterentlohnung nach Absatz 5, nachträglich leistet, beträgt die Dauer der Fristen nach Paragraph 31, Absatz eins, und 2 VStG ein Jahr (Verfolgungsverjährung) oder drei Jahre (Strafbarkeitsverjährung), soweit nicht aufgrund des Absatz 7, die Verjährung zu einem früheren Zeitpunkt eintritt; der Fristenlauf beginnt mit der Nachzahlung.
(8) Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren
1. nach Absatz eins, erster Satz, Absatz 2, und 4 und nach Paragraph 7 b, Absatz 8, hat die Abgabenbehörde, in den Fällen des Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7 e, das Kompetenzzentrum LSDB,
2. nach Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7 g und in den Fällen des Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 3, hat der zuständige Träger der Krankenversicherung,
3. nach Absatz eins,, 2a, 4 und 5 und nach Paragraph 7 b, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 7 h, hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,
auch wenn die Anzeige nicht durch die in den Ziffer eins, bis 3 genannten Einrichtungen erfolgt. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
(9) Bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.
(10) Für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.“
Zur 1. Übertretung:
Die belangte Behörde wirft dem Beschwerdeführer vor, dass anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei Leoben am 26.01.2016 festgestellt worden sei, dass auf der Baustelle der Fa. FG&H AG, L, Fgasse, keine Meldung über eine grenzüberschreitende Dienstleistung an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erfolgt sei.
Nach Paragraph 373 a, Absatz eins, GewO dürfen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR niedergelassen sind und dort eine Tätigkeit befugt ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, diese Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer in Österreich ausüben. Der Dienstleistungserbringer hat dabei nachzuweisen, ob die gewerbliche Tätigkeit befugt erfolgte (Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, Rz 12 zu Paragraph 373 a,).
Weder dem Spruch noch der Begründung des genannten Bescheides ist zu entnehmen, auf die Ausübung welcher gewerblichen Tätigkeit die belangte Behörde diesen Tatvorwurf stützt, ob sie von einem freien oder reglementierten Gewerbe ausgeht oder nicht (Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, Rz 16 zu Paragraph 373 a,). Nur sofern ein in Paragraph 94, GewO angeführtes Gewerbe oder Tätigkeiten, die diesen Gewerben zuzuordnen sind, zum Gegenstand hat, hat der ausländische Dienstleister nach Paragraph 373 a, Absatz 4, GewO dem Bundesministerium die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit vorher schriftlich anzuzeigen (Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, Rz 30 zu Paragraph 373 a,). Feststellungen zu diesen Tatbestandsmerkmalen sind dem Straferkenntnis nicht zu entnehmen.
Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Sie bildet den Deliktstatbestand erfüllenden Sachverhalt. Es bedarf daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die dadurch verletzten Verwaltungsvorschriften erforderlich sind (VwGH 29.10.2015, Ra 2015/07/0097). Es darf kein Zweifel daran bestehen, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 23.04.2008, ZI. 2005/03/0243). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (VwGH 25.02.1992, ZI. 91/04/0285), weshalb die Frage ihrer Übereinstimmung mit den Erfordernissen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG folglich in jedem konkreten Fall einzeln zu beurteilen ist (VwGH 17.09.2009,
ZI. 2008/07/0067).
Im Gegenstand ist die Verfolgungsverjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG abgelaufen. Die Konkretisierung eines Tatvorwurfs setzt jedoch voraus, dass eine alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente umfassende Verfolgungshandlung während der noch offenen Frist durch die Behörde gesetzt wurde (VwGH 23.10.2014, Zl. 2011/07/0205). Es ist dem Verwaltungsgericht verwehrt, dem Beschwerdeführer einen anderen Sachverhalt, zur Last zu legen (VwGH 31.01.2000, Zl. 97/10/0139).
Die belangte Behörde hat den Tatvorwurf des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses bezüglich der 1. Übertretung nicht gemäß Paragraph 44 a, VStG konkretisiert.
Im Ergebnis war daher der Beschwerde diesbezüglich Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis im Hinblick auf die untaugliche Verfolgungshandlung und die mangelnde Zulässigkeit der Konkretisierung des Tatvorwurfes durch das Verwaltungsgericht aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen, ohne auf die vom Beschwerdeführer monierte falsche rechtliche Beurteilung einzugehen.
Zur 2., 3. und 5. bis 7. Übertretung:
Dem Beschwerdeführer wurde mit dem hier gegenständlichen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 03.11.2016 Übertretungen des AVRAG in der Zeit von 26.01.2016 bis 28.06.2016 vorgeworfen.
Dem Straferkenntnis ist allerdings nicht zu entnehmen, weshalb die belangte Behörde von einem so langen Tatzeitraum ausgeht. Feststellungen dazu sind dem Straferkenntnis nicht zu entnehmen. Aber auch die dem Straferkenntnis zugrundeliegenden Anzeigen der Finanzpolizei vom 17.02.2016 oder dem Akt der belangten Behörde liefern keinen Hinweis auf den von der belangten Behörde vorgeworfenen Deliktszeitraum. Es ist daher das Strafverfahren diesbezüglich gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen.
Für den Tattag 26.01.2016 wurde der Beschwerdeführer bereits mit rechtskräftigen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 27.06.2017 bestraft.
Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfassenden Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Doppelbestrafungsverbot (VwGH 15.03.2000, Zl. 99/09/0219, mwN.). Das Beschwerdevorbringen erwies sich diesbezüglich als berechtigt und zeigte die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses auf. Im Ergebnis ist das bekämpfte Straferkenntnis vor den Hintergrund des Grundsatzes „ne bis in idem“ aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen.
Zur 4. Übertretung:
Bezüglich der 4. Übertretung wurde die Beschwerde zurückgezogen, weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr. 2014/20/0047) unter Zugrundelegung der angeführten Gesetzesbestimmungen einzustellen war.
Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfällt die öffentliche mündliche Verhandlung, wenn, wie hier, bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu I: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zu II: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.33.30.3377.2016