Landesverwaltungsgericht Steiermark
11.09.2015
LVwG 43.6-5689/2014
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter
Dr. Michael Herrmann über die Beschwerde der Tierschutzombudsfrau
Dr. B F, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 08.10.2014, GZ: A7Vet-9237/2012-35,
z u R e c h t e r k a n n t :
römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde insofern
Folge gegeben,
als Frau D H und Herrn T R, diese vertreten durch DI Dr. P B, Rechtsanwalt, Bgasse, G, die Bewilligung zur gewerblichen Haltung von maximal 400 GARRA RUFA Fischen (Knabberfischen) im Betrieb S GmbH, Sstraße, G, gemäß Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 31, Tierschutzgesetz und der Anlage 5 Punkt 1.1. der 2. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004, unter folgenden Auflagen erteilt wird:
Auflagen:
1. Es ist zu gewährleisten, dass regelmäßig und dauernd eine sachkundige Person
(für Haltung und Erkrankungen von GARRA RUFA Fischen) in der betreffenden Betriebsstätte anwesend ist.
2. Die Fische werden in mindestens 250-Liter-Becken (Abmessungen 100 cm x 50 cm
x 50 cm) mit mindestens 220 Liter Wasservolumen gehalten.
3. Die Fischbesatzdichte darf maximal 1 cm Körperlänge Fisch pro Liter Wasser betragen. Falls notwendig, sind die Fische früher als drei Jahre Nutzung an den Züchter zu retournieren.
4. Bei der täglichen Kontrolle der Fische ist auf ein Auftreten von intraspezifischer Aggression sowie auf ein Aufhellen der Körperoberfläche von GARRA RUFA als Hinweis auf eine eventuelle Stressbelastung zu achten. Bei Auftreten solcher Symptome sind entsprechende Maßnahmen wie Separieren der Fischen, einheitliche Größenverteilung der Fische, Erhöhung der Futterdosis bzw. zwei Mal täglichen Fütterung zu treffen. Die getroffenen Maßnahmen und deren Erfolg sind zu dokumentieren.
5. Die Wasserwerte müssen innerhalb folgender Bereiche gehalten werden:
● pH-Wert: 7,0 bis 7,4
● Wasserhärte: 8 bis 12° dGH
● KH-Wert: 3 bis 16
● Temperatur: 25°C bis 32°C
● Nitrit: nicht nachweisbar
● Nitrat: maximal 50 mg/Liter (Hinweis: 1.1.(5) Anlage 5 der 2. THV)
6. Die Becken, in denen Fische gehalten werden, sind mit ausreichend Bodengrund (Kies, Sand) und Rückzugsmöglichkeiten, wie Steinen mit Aushöhlungen und Pflanzen zu strukturieren.
7. Aufgrund des hohen Sauerstoffbedürfnisses von GARRA RUFA ist Sauerstoff den Becken zuzuführen. Die Wasserbecken sind mit einer Belüftungseinrichtung auszustatten.
8. Durch geeignete Ausstattung, technische Maßnahmen und regelmäßigen Wasser-wechsel ist für die gehaltene Fischart eine zuträgliche Wasserqualität sicherzustellen. Ausreichende Technikreserven sind vorzuhalten.
9. Die Becken sind nicht nur nachts, sondern auch tagsüber dicht abzudecken, wenn diese mehrere Stunden nicht verwendet werden bzw. das Personal nicht anwesend ist.
10. Die Beleuchtung ist mit einer Zeitschaltuhr zu regeln, sodass die Becken jeden Tag, auch Sonntag und Feiertag, mindestens acht Stunden lang beleuchtet werden. Die Beleuchtung mittels Zeitschaltuhr ist so einzustellen, dass mindestens eine halbe Stunde vor Geschäftsbeginn die Beleuchtung eingeschaltet und frühestens eine halbe Stunde nach Geschäftsschluss ausgeschaltet wird. Die Dunkelphase beträgt mindestens 8 Stunden.
11. Bei direkter Sonnenlichteinstrahlung ist eine Beschattung der Haltungseinrichtungen zu gewährleisten.
12. Für den teilweisen Wasserwechsel in den einzelnen Becken hat aufbereitetes Wasser mit der unter Auflage 5 angeführten Qualität in einem ausreichend dimensionierten Becken vorrätig gehalten zu werden. Im Hinblick darauf, dass nach Neubefüllen des Aufbereitungsbeckens das Wasser über mehrere Stunden aufgeheizt, vorfiltriert und mit Zusätzen versehen werden muss, darf nur etwa ein Drittel oder maximal die Hälfte des Wasservolumens der Wasserbecken nach jeder Sitzung gewechselt werden, damit das in dem etwa 700 Liter fassenden Becken aufbereitete Wasser für alle an einem Tag durchgeführten Wasserwechsel ausreicht.
13. Das Absaugen von Verschmutzungen und Exkrementen aus den Becken hat mittels Punktsauger mit einem weichen vorgelagerten Schutznetz zu erfolgen.
14. Ein Eintrag von Desinfektionsmittelrückständen über die Haut der Kunden und des Personals ist durch ein gründliches Abspülen von Desinfektionsmittel von den Beinen bzw. Händen größtenteils hintanzuhalten. Ebenso hat die Anwendung des Desin-fektionsmittels Deconal®, welches als Wirkstoff Natriumhypochlorit in wässriger Lösung enthält, in den Becken vorsorglich sparsam zu erfolgen. Optional kann ein gleichsam wirkendes Desinfektionsmittel verwendet werden, dessen Gesundheitsverträglichkeit für Mensch und Tier geprüft und nachweislich ausgeschlossen wurde.
15. Es sind maximal zwei Kunden (jeweils maximal 20 Minuten) pro Becken und pro Tag zur Anwendung mit GARRA RUFA zuzulassen. Der Ablauf und das Management mit den Kunden haben antragsgemäß zu erfolgen.
16. Jedem Kunden ist nachweislich eine schriftliche Information zu übergeben, die zumindest folgenden Inhalt enthalten muss: „Es dürfen mit den in den Becken befindlichen Körperteilen keine abrupten Bewegungen gemacht werden. Das Fangen der Fische ist zu unterlassen, ebenso der Versuch des Fangens oder aktiven Berührens.“ Die Kontrolle dieser Anordnungen hat durch den Bewilligungswerber zu erfolgen. Bei Nichtbefolgung ist die Behandlung am Kunden abzubrechen.
17. Es ist ein Bestandsbuch zu führen, in das die Anzahl der Fische mit Angaben über den Bezug und die Abgabe mit entsprechenden Anschriften des Zuchtbetriebs bzw. Herkunfts- und Bestimmungsbetriebes und Datumsangaben einzutragen sind. In dem Bestandsbuch sind weiters Aufzeichnungen über erkrankte und verendete Fische sowie über alle durchgeführten tierärztlichen Kontrollen und Behandlungen (Datum, Tierarzt, Medikamente) und sonstigen Maßnahmen zu führen. Die Aufzeichnungen, Lieferscheine und Bestätigungen über die Rücknahme der Fische durch den Züchter sind 3 Jahre (Aufzeichnungen über Behandlungen und tote Tiere 5 Jahre) aufzubewahren und der zuständigen Behörde bei einer Kontrolle vorzulegen.
18. Es sind regelmäßige (mindestens zweimal jährliche) veterinärmedizinische Kontrollen des Fischbestandes und eine fachgerechte Behandlung von gegebenenfalls auftretenden Fischkrankheiten oder bei erhöhter Mortalität von einem erfahrenen Zierfischspezialisten mit ausreichend Erfahrungen auf dem Gebiet der Fischhaltung und Fischkrankheiten, gegebenenfalls ein Fachtierarzt für Fische, durchzuführen.
19. Die Wassertemperatur und die wichtigsten Wasserwerte (pH-Wert, Wasserhärte, Karbonathärte, Nitrit, Nitrat, Ammonium und Ammoniak) sind mindestens einmal täglich in jedem Becken zu kontrollieren. Der Sauerstoffgehalt (4 bis 8 mg/l) ist mindestens zweimal pro Woche in jedem Becken zu kontrollieren. Vor Durchführung der Wasserwechsel sind auch die Wassertemperatur und die wichtigsten Wasserwerte
(pH-Wert, Wasserhärte, Karbonathärte, Nitrit, Nitrat, Ammonium und Ammoniak) im Aufbereitungsbecken zu messen, damit diese nicht von den Werten in den Wasserbecken abweichen.
20. Zur Messung der Wassertemperatur ist in jedem Becken ein Thermometer vorhanden.
21. Alle gemessenen Wasserparameter und ihre Abweichungen sind aufzuzeichnen und mindestens drei Jahre aufzubewahren und der Behörde bei einer Kontrolle vorzulegen. Es sind auch Ergebnisse von Wasseruntersuchungen, welche in einem Labor durchgeführt wurden, aufzubewahren und der Behörde bei einer Kontrolle vorzulegen.
22. Falls ein Umsetzen der Fische erfolgt, wären diesbezüglich Aufzeichnungen zu führen, aus denen zu entnehmen ist, in welchem Zusammenhang dies erfolgte. Diese Aufzeichnungen sind 1 Jahr aufzubewahren und dem Veterinärreferat der Stadt Graz auf Verlangen vorzuweisen.
23. Zur Pediküre und Maniküre dürfen nur gesunde Tiere eingesetzt werden. Krankheits-verdächtige oder verletzte Tiere sind in einem gesonderten Becken unterzubringen bzw. ist das Becken zu sperren.
24. Wesentliche Änderungen des im Antrag dargelegten Sachverhaltes (Gattung und Höchstzahl der Tiere, Räumlichkeiten, verantwortliche Personen, zwei Mal tägliche Behandlung pro Becken) sind der Behörde unaufgefordert schriftlich mitzuteilen.
römisch II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungs-gesetz (B-VG) unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz, Gesundheitsamt, Veterinärreferat vom 08.10.2014 wurden Frau D H und Herrn T R die Bewilligung zur gewerblichen Haltung von Fischen (GARRA RUFA) im Betrieb S GmbH, G, Sstraße , gemäß Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 31, Tierschutzgesetz (im Folgenden TSchG) und der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung unter folgenden Auflagen und Bedingungen erteilt:
1. Die Haltung von maximal 400 GARRA RUFA Fischen wird bewilligt.
2. Die Fische werden im Becken mit den Abmessungen 100x50x50cm (ca. 220 l Wasser) gehalten.
3. Die Gruppengröße beträgt pro Fußbecken (100x50x50cm) ca. 50 Fische.
4. Die Wasserwerte müssen innerhalb folgender Bereiche gehalten werden:
● pH-Wert: 7.0 bis 7.4
● Wasser Härte: 8 bis 12° dGH
● KH-Wert: 3 bis 16
● Temperatur: 25 bis 32°C
● Nitrit: nicht nachweisbar
● Nitrat: maximal 150 mg/l
5. Die Wasserwerte sämtlicher Becken sind täglich zu kontrollieren und die Ergebnisse dieser Überprüfungen sind zu dokumentieren.
6. Die Dokumentation der Wasserüberprüfungen ist 3 Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
7. Die Becken, in denen die Fische gehalten werden, sind mit sandigem Bodengrund, Steinen und Pflanzen zu strukturieren.
8. Dem hohen Sauerstoffbedürfnis der GARRA RUFA Fische ist nachzukommen, indem Sauerstoff den Becken zugeführt wird.
9. Die einzelnen Becken sind mit ausreichend dimensionierten Filteranlagen zu versehen, damit die Wasserqualität den Anforderungen entspricht und stabil gehalten werden kann.
10. Für den teilweisen Wasserwechsel in den einzelnen Becken hat aufbereitetes Wasser mit der oben angeführten Qualität in einem ausreichend dimensionierten Becken vorrätig gehalten zu werden.
11. Das Absaugen von Verschmutzungen und Exkrementen aus den Becken hat antragsgemäß mittels Punktsauger mit einem weichen vorgelagerten Schutznetz zu erfolgen.
12. Die Desinfektion der Becken hat nach der mechanischen Reinigung mittels eines fischverträglichen Desinfektionsmittels (z.B. Natriumhypochlorit) zu erfolgen.
13. Es sind maximal 15 Kunden pro Tag zur Anwendung mit den GARRA RUFA Fischen zugelassen, was eine Frequenz von max. 2 – 3 Kunden (je 20 Minuten) pro Becken pro Tag darstellt.
14. Der Ablauf und das Management mit den Kunden haben antragsgemäß zu erfolgen.
15. Jedem Kunden ist nachweislich eine schriftliche Information zu übergeben, die zumindest folgenden Inhalt enthalten muss: „Es dürfen mit den in den Becken befindlichen Körperteilen keine abrupten Bewegungen gemacht werden. Das Fangen der Fische ist zu unterlassen – ebenso der Versuch des Fangens oder aktiven Berührens.“ Die Kontrolle dieser Anordnungen hat durch den Bewilligungswerber zu erfolgen. Bei Nichtbefolgung dieser Auflage ist die Behandlung am Kunden abzubrechen.
16. Die Haltung von GARRA RUFA Fischen in einem Handbecken (50x30x35cm – ca. 45 l Wasser) wird untersagt.
Gegen diesen Bescheid wurde seitens der Tierschutzombudsfrau
Frau Dr. B F fristgerecht mit Schreiben vom 03.11.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
Unter anderem wurde darauf verwiesen, dass bei der Haltung von GARRA RUFA Fischen in Becken für die Wellnessbehandlung (Fuß-, Hand- und Hautpflege) von Menschen von einem schädlichen Einfluss für die Fische auszugehen sei. Eine hohe Besatzdichte sei in jedem Fall mit einer hohen Stressbelastung verbunden. Die Folgen von Stress seien auch bei Fischen gut dokumentiert. Ein regelmäßiges Umsetzen in „Quarantäne-Becken“ stelle keine Option im Sinne des Tierschutzes dar. Im Weiteren sei die Wasserqualität in den Becken für das Wohlbefinden der Fische von essentieller Bedeutung. Physikalische, chemische und biologische Belastungen des Wassers würden bei den Fischen ebenfalls zu Stress führen. Beim Einsatz von GARRA RUFA Fischen für die Hautpflege zu Wellnesszwecken sei von ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden oder Schäden für die Fische im Sinne des
§ 5 Absatz eins, TSchG auszugehen. Der Einsatz von GARRA RUFA Fischen zu Wellnesszwecken in einem Kosmetikstudio sei aus Sicht des Tierschutzes als nicht bewilligungsfähig anzusehen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 11.03.2015 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit der beiden Antragsteller, deren anwaltlichen Vertreter, des Vertreters der belangten Behörde, der Tierschutzombudsfrau
Frau Dr. B F unter Beiziehung der Amtssachverständigen für Veterinärmedizin Frau Dr. E L, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung durchgeführt.
In weiterer Folge hat die Amtssachverständige für Veterinärmedizin Frau Dr. E L über ein entsprechendes Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark Befund und Gutachten mit Schreiben vom 21.05.2015 wie folgt erstellt:
Aufgabenstellung:
Mit Schreiben vom 03.02.2015, GZ: LVwG 43.6-5689/2014-11, vom 12.02.2015,GZ: LVwG 43.6-5689/2014-15, sowie vom 12.03.2015, GZ: LVwG 43.6-5689/2014-17, wurde Gefertigte vom Landesverwaltungsgericht Steiermark eingeladen, am 11.03.2015 als Amtssachverständige an der mündlichen Verhandlung in Angelegenheit der Beschwerde von Tierschutzombudsfrau Dr. B F gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz, Referat für Veterinärangelegenheiten, betreffend die Bewilligung zur gewerblichen Haltung von Fischen (GARRA RUFA) gemäß Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 13, TSchG im Betrieb S GmbH, Sstraße, G, teilzunehmen und Befund und Gutachten zur Frage abzugeben, ob die Bewilligung zur gewerblichen Haltung von Fischen (GARRA RUFA) im Betrieb S GmbH, Sstraße, G, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der 2. Tierhaltungsverordnung erteilt werden kann und falls dies der Fall sein sollte, unter Einhaltung welcher etwaig auszusprechender Auflagen (Bedingungen).
Grundlagen:
Verfahrensakt, unter anderem mit:
● Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung zur gewerblichen Haltung von Fischen (GARRA RUFA) von D H und T R, S GmbH
● Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz, Gesundheitsamt vom 08.10.2014
● Beschwerde der Tierschutzombudsfrau vom 03.11.2014
● Stellungnahme der Konsenswerber vom 16.12.2014 und die ergänzende Stellungnahme, eingelangt am 29.01.2015 im LVwG
● Fotos
● Verhandlungsschrift vom 11.03.2015
Tierschutzgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2004, idgF
2. Tierhaltungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004, idgF
Literatur gemäß Literaturverzeichnis
Befund und Gutachten:
1. Sachkunde, Betreuung
Der Betrieb S GmbH, Sstraße, G, wird von Herrn T R und Frau D H geführt. Die Fische werden von den genannten Personen die ganze Woche (Montag bis Sonntag) betreut. Am Sonntag ist kein Kundenbetrieb, es werden die Fische nur gefüttert und kontrolliert.
Beurteilung:
Grundsätzlich ist hierzu anzuführen, dass eine ausreichende Anzahl von Personen mit Kenntnissen über artgemäße Tierhaltung regelmäßig und dauernd im Betrieb tätig sein muss. Es wurde die Auflage vom Veterinäramt des Magistrats der Stadt Graz eingehalten, dass Herr R einen Lehrgang über Tierhaltung und Tierschutz der Wirtschaftskammer Österreich besucht (Zeugnis und Teilnahmebestätigung über die Absolvierung des Kurses von 13.04.2013 bis 28.04.2013 beim WIFI S liegen dem Akt bei).
Herr R ist zur Haltung und Pflege der Fische durch den positiv abgelegten Lehrgang über Tierhaltung und Tierschutz befähigt. Er kann eine einschlägige Ausbildung nachweisen und verfügt auch über praktische Erfahrung. Somit kann er für eine tiergerechte Unterbringung, Versorgung und Betreuung sorgen und sollte in der Lage sein, bei den regelmäßigen zumindest einmal täglich vorzunehmenden Kontrollen der Tiere sowie der Anlage und den technischen Einrichtungen eventuelle Erkrankungen der Tiere bzw. Mängel in der Haltung bzw. bei technischen Geräten zu erkennen und entsprechende Maßnahmen setzen bzw. einleiten zu können.
Da auch gewährleistet sein sollte, dass im Falle der Verhinderung von Herrn R durch z.B. Krankheit oder Urlaub mindestens eine sachkundige Person in der betreffenden Betriebsstätte anwesend ist, wird von gefertigter ASV empfohlen, dass auch Frau D H eine Ausbildung im Bereich Fischhaltung und Erkrankungen von Fischen absolviert bzw. könnte auch eine andere ausreichend qualifizierte Betreuungsperson genannt werden.
2. Fischhaltung – Wasserbecken
2.1. Beckengröße/ Besatzdichte
Herr R gab bei der Verhandlung am 11.03.2015 an, dass die Maniküre bzw. Pediküre in den Wasserbecken, in denen sich die Fische auch vor und nach der Behandlung befinden, erfolgt. Das heißt, die Fische bleiben immer in demselben Becken und somit in ihrer gewohnten Umgebung, um unnötigen Stress der Tiere sowie Verletzungen durch das Umsetzen zu vermeiden. Sie werden zwischenzeitlich nicht herausgenommen und auch nicht umgesetzt. Die Becken haben die Abmessungen 100 cm (Länge) x 50 cm (Breite)
x 50 cm (Höhe) und einen Inhalt von ca. 220 Liter Wasser. Derzeit sind fünf Becken in Betrieb, ein sechstes Becken steht leer und ist als Reserve vorhanden. Dieses kann in Betrieb genommen werden, falls einer der Fische etwaige Krankheitssymptome aufweisen würde und separiert werden müsste. In den fünf Becken befinden sich jeweils 30 bis
35 Knabberfische (und nicht ein Maximalbesatz von 50 Fischen, wie zuvor im Ansuchen angegeben) mit einer derzeitigen Körperlänge von ca. drei bis fünf Zentimeter. Laut Herrn R erreichen die Fische eine Größe von 10 bis 13 cm erst, wenn sie ausgewachsen sind. Da sie ein Lebensalter von etwa sieben Jahren erreichen, die Fische aber nur drei Jahre zum Einsatz kommen sollen, wird die Größe von bis zu 13 cm in der gegenständlichen Betriebsstätte niemals erreicht.
Laut Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung für die gewerbliche Haltung von Fischen an den Magistrat Graz war ursprünglich geplant, ca. 330 GARRA RUFA Fische zu halten. Laut Bescheid der Stadt Graz, Veterinärreferat, vom 08.10.2014, GZ: A7Vet-9237/2012-35, wurde die Haltung von maximal 400 GARRA RUFA Fischen bewilligt. Bei der Verhandlung bei dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 11.03.2015 wurde vorgebracht, dass die ursprüngliche maximale Besatzdichte vom Bescheidwerber verworfen wurde, zumal sich herausgestellt hat, dass diese Anzahl für die Behandlung nicht erforderlich ist und mit einer Besatzdichte von 30 bis 35 Fischen pro Becken das Auslagen gefunden wird.
2.2. Strukturierung
Am Boden der Wasserbecken befinden sich Kies und größere Steine (ca. 20 cm breit und ca. 15 cm hoch), welche Löcher aufweisen, sodass die Fische hindurchschwimmen können und diesen als Rückzugsort dienen. Im Wasserbecken sind auch Wasserpflanzen (Anubis) in entsprechender Größe vorhanden. Diese Pflanze ist von der Konsistenz her stärker, so dass die Knabberfische auch an der Pflanze knabbern können.
2.3. Abdeckung
Durch eine entsprechende Abdeckung der Becken in der Nacht wird ein Herausspringen der Fische verhindert.
2.4. Technische Ausstattung / Wasserqualität
Laut Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung und laut Erläuterungen von Herrn R bei der Verhandlung sind außerhalb der einzelnen Wasserbecken je ein JBL Außenfilter CristalProfi e701 greenline, sowie in den Wasserbecken je ein JBL Aquacristal UV-C 9W (UV-C Wasserklärer für Süßwasser-, Meerwasseraquarien und Teiche) und ein JBL ProTemp S 150 Heizstab angeschlossen bzw. angebracht. Der Außenfilter befindet sich jeweils hinter dem Aquarium (abgeschlossen davon). Im Becken zirkuliert ständig Wasser. Bei einem etwaigen Austausch des Pumpsystems im Rahmen der Wartung der Anlage kommt es zu keinem Kontakt bzw. keiner Beeinträchtigung im Nahbereich der Fische. Laut Antrag erfolgt eine komplette Reinigung der Technik alle zwei Tage, was auch dokumentiert wird.
Am Aufbereitungsbecken ist ein JBL Außenfilter Cristal Profi e1501 greenline angebracht,
im Becken befinden sich ein JBL Aquacristal UV-C Wasserklärer 11w und zwei JBL ProTemp S 300 Heizstäbe.
Die Wasserwerte müssen laut Auflage Punkt 4 des Bescheides der Stadt Graz, Veterinärreferat, vom 08.10.2014, GZ: A7Vet-9237/2012-35, innerhalb folgender Bereiche gehalten werden:
• pH-Wert: 7,0 bis 7,4
• Wasserhärte: 8 bis 12° dGH
• KH-Wert: 3 bis 16
• Temperatur:25,0 bis 32,0° C
• Nitrit: nicht nachweisbar
• Nitrat: maximal 150 mg/l
Die Einhaltung der mittels Bescheid vom Magistrat vorgeschriebenen Wasserwerte und Temperatur wird täglich mittels JBL Wassertests (Test mit Reagenzien und nicht mit Teststreifen) und Thermometer kontrolliert und es wird auch eine entsprechende Kontroll-liste geführt. Die Wasserwerte werden am Abend gemessen, damit über Nacht die Werte in Ordnung sind. Im Aufbereitungsbecken erfolgt die Messung der Temperatur und Wasserwerte am Morgen vor Öffnung des Instituts.
2.5. Beleuchtung
Die Beleuchtung, welche in verschiedenen Farben einstellbar ist, befindet sich jeweils unmittelbar hinter dem Becken (LED-Leuchten, wasserfest). Die Becken sind gleichmäßig beleuchtet und zwar vom Zeitpunkt des Betretens bis zum Verlassen des Geschäftes, somit mindestens sechs Stunden.
Beurteilung
Gesetzliche Mindestanforderungen und Empfehlungen zur Haltung von GARRA RUFA
Im österreichischen Tierschutzgesetz sind keine gesonderten Bestimmungen für GARRA RUFA mit dem Verwendungszweck als Spa-Fisch oder Therapiefisch angeführt. Die rötliche Saugbarbe (GARRA RUFA) ist aufgrund ihrer Artansprüche, Eigenschaften und der für sie üblichen Haltung zu den in Aquarien gehaltenen Fischen zu zählen. In der 2. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004, idgF., sind unter Anlage 5 Punkt 1.2. keine Haltungskriterien für die Haltung der rötlichen Saugbarbe (GARRA RUFA) und auch nicht für die Karpfenfischgattung Garra festgelegt, weshalb nur die allgemeinen Bestimmungenfür Süßwasserfische gemäß Anlage 5 Punkt 1.1. sowie das Tierschutzgesetz,BGBl. römisch eins Nr. 118/2004 idgF., herangezogen werden können. Es sind dies Grenzwerte für die Temperatur, Härte des Wassers, pH-Wert, sowie Richtlinien für den Chlor- und Schwermetallgehalt und allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Beleuchtung.
Die Größe des Aquariums soll genügend freien Schwimmraum für die artspezifischen Bewegungsbedürfnisse und ausreichend Platz für Versteckmöglichkeiten, Bepflanzung und Vergesellschaftung ermöglichen. Je größer das Wasservolumen eines Aquariums ist, desto stabiler ist auch die Wasserqualität, daher sollte das Aquarienvolumen für die dauerhafte Haltung 60 Liter nicht unterschreiten. 54 Liter Aquariumvolumen sind als absolutes Mindestmaß für die dauerhafte Haltung anzusehen.
Eine geeignete Besatzdichte von Fischen kann in einem Aquarium nicht generell angegeben werden. Die Besatzdichte ist grundsätzlich an der Fischgröße (Körperlänge und Körpermasse) und dem zur Verfügung stehenden Wasservolumen auszurichten. Auch das Alter der Fische (Jungfische, subadulte und adulte Exemplare), spezifische Aktivitätsphasen (verpaarte/unverpaarte, territoriale/nicht-territoriale, balz-, fortpflanzungs-, brutpflegeaktive Exemplare), das Zahlenverhältnis der Geschlechter wie auch das Verhältnis der Einrichtungsgegenstände zur Grundfläche des Aquariums sind von Bedeutung. In einem kleineren gut gegliederten Aquarium kann die Besatzdichte durchaus größer sein als in einem weit größeren, aber weitgehend leeren Aquarium.
Aufgrund fehlender konkreter Mindestanforderungen für diese Fischart hat das Bundesministerium für Gesundheit mit Schreiben vom 15.07.2010, GZ: BMG-74800/0215-II/B/11/2010, der Stadt Graz mitgeteilt, dass das Institut für Fischkunde der Veterinärmedizinischen Universität Wien nachstehende Haltungsbedingungen für die Fischart GARRA RUFA vorgeschlagen hat.
Es sind die allgemeinen Bestimmungen für Süßwasserfische gemäß Anlage 5 sowie das Tierschutzgesetz einzuhalten. GARRA RUFA mit einer Größe von bis zu 14 cm sind in einer Gruppe ab 10 Tieren in einem 100 l Aquarium (gesellige Tiere) mit sandigem Bodengrund, Steinen und Bepflanzung zu halten.
Die optimalen Wasserwerte sind:
● pH-Wert: 7,0 bis 7,4
● Wasserhärte: 8 bis 12° dGH
● KH-Wert: 3 bis 16
● Temperatur:25,0 bis 32,0° C
Die Fische sind sehr lebhaft und zutraulich. Sie fressen direkt aus der Hand. Die Haltung ist im Verhältnis zu anderen Aquarienfischen einfach, da sie robust sind. Neben besonderer Beachtung der Wasserwerte kann es notwendig sein, dem Wasser gesondert Sauerstoff zuzuführen, da die Tiere einen hohen Sauerstoffbedarf haben. Abwechslungsreiches vegetarisches Futter (Flockenfutter, Spirulina-Tabletten etc.), aber auch Frost- oder Lebendfutter wird gern angenommen.
In den Empfehlungen der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. bezüglich der Haltung von Zierfischen im Zoofachhandel (TVT, 1999) sollte die Besatzdichte in den Haltungsbecken für Zierfische mit einer Gesamtlänge von über 10 cm bei maximal 1 cm Fisch pro Liter Wasser liegen. Diese Angaben beziehen sich jedoch auf die Hälterung („vorübergehende Haltung“) und nicht auf die Haltung von Zierfischen. Hierin wurde weiters angeführt, dass in den Therapiebecken ein kurzfristiger Überbesatz unter Umständen toleriert werden kann, wenn die Umweltbedingungen dies zulassen. Die Einrichtung des Aquariums soll aber auch einen bedarfsgerechten freien Schwimmraum ermöglichen.
In der Fachinformation Tierschutz „Nutzung von Kangalfischen“ der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Nr. 4.1. (2) d vom 14.02.2012, wird unter Punkt 2.3. neben den oben zitierten Empfehlungen angeführt, dass in Therapiebecken bzw. im Zoofachhandel (kurz-fristige Haltung) für Fische mit einer Körperlänge von über 10 cm ein Mindestwasservolumen von 1 Liter pro cm Fisch empfohlen wird, mindestens jedoch 120 Liter.
Im Informationsblatt „Tiere richtig halten – Aquarienfische“ des Bundesamtes für Veterinärwesen BVET der Schweizerischen Eidgenossenschaft (2008) wird empfohlen, Fische von 10 bis 13 cm Körperlänge der ausgewachsenen Fische in einem Aquarium mit mindestens 400 Liter Wasser zu halten und 3 bis 5 Liter Wasser pro cm addierter Körperlänge aller Fische vorzusehen.
Ansprüche der Fischart GARRA RUFA an ihren Lebensraum
Die Rötliche Saugbarbe oder Kangalfisch (GARRA RUFA), auch unter den Namen Knabberfisch und Doktorfisch bekannt, ist ein Schwarmfisch aus der Familie der Karpfenfische (Cyprinidae), welcher eine Größe von bis zu 14 (maximal 16) Zentimeter erreicht.
Bereits einige Wochen alte Fische mit einer Körperlänge von 1,5 cm zeigen schon das Knabbern an der Haut des Menschen. Genaue Wachstumsraten und das genaue Erreichen der Geschlechtsreife liegen für diese Art nicht vor. Beispielsweise sollen laut Erfahrungen von Wegricht (2007), als Züchter und Händler, zitiert in „Die Haltung von Kangalfischen (GARRA RUFA) und deren Verwendung zu kosmetischen Zwecken unter Tierschutz-gesichtspunkten“ von Heidrich (2011), GARRA RUFA bereits nach sechs bis neun Monaten fünf bis acht Zentimeter lang und geschlechtsreif sein. Laut Coad (2010) wird die Geschlechtsreife erst mit zwei bis drei Jahren erreicht. GARRA RUFA erreicht in Gefangenschaft ein Alter von sechs bis acht Jahren.
GARRA RUFA lebt in Bodennähe fließender Süßgewässer im Jordan-, Orontes-, Euphrat-Tigris-System sowie in einigen Küstenflüssen Nordsyriens und der südlichen Türkei. GARRA RUFA toleriert laut Literaturangaben Wassertemperaturen zwischen 15 und 28°C gut, über eine gewisse Zeit auch bis 32°C. Insbesondere die GARRA RUFA und deren Nachzuchten, welche aus der Population aus der Provinz Kangal stammen, und daher auch als Kangalfische bezeichnet werden, leben natürlicherweise in durchschnittlich 35 °C warmen, sehr nährstoffarmen Gewässern (Thermalquellen). Das Wasser in den Quellen erreicht eine Temperatur von bis zu 37 °C, ist alkalisch (pH-Werte reichen von 7,0-9,0),
das Wasser ist hypotonisch und oligometalisch. Außerdem weist es hohe Kalzium-, Magnesium-, Hydrocarbonat- und Sulfatkonzentrationen sowie einen hohen Selengehalt auf. Laut Heidrich (2011) beträgt der Gehalt an gelöstem Sauerstoff des Thermalwassers 4,42 mg/l.
Ad 2.1. Beckengröße/Besatzdichte
Die Größe der gegenständlichen Wasserbecken (250 Liter-Becken) und deren Wasservolumen (mit 220 Liter Wasser gefüllt) erfüllen die oben genannten gesetzlichen Mindestanforderungen und ermöglichen den Fischen einen genügend großen freien Schwimmraum, um ihre artspezifischen Bewegungsbedürfnisse ausführen zu können, und bieten auch ausreichend Strukturierung und Versteckmöglichkeiten durch den Bodengrund, die Steine und die Bepflanzung.
Die Haltung von 30 bis 35 Fischen entspricht ihrer natürlichen Verhaltensweise als Schwarmfisch. Es müssen Schwarmfische, welche sich naturgemäß in einer größeren Gemeinschaft von Artgenossen in ihrem Lebensraum bewegen, in einer Gruppe von mindestens 10 Tieren dieser Art im Aquarium gehalten werden. Dies wäre auch bei einer eventuellen Quarantänisierung einzelner Fische zu beachten.
Das Wasservolumen von 220 Liter ermöglicht grundsätzlich auch eine stabile Wasser-qualität, welche natürlich auch noch von weiteren unten angeführten Kriterien abhängt.
Hinsichtlich der Besatzdichte kann als Richtlinie die allgemeine empfohlene Besatzdichte von maximal einem Zentimeter Fisch pro Liter Wasser herangezogen werden, welche nicht überschritten werden darf (Horst und Kipper, 1985; Etscheidt, 1990; TVT, 1990).
Im gegenständlichen Fall wird die Besatzdichte von 1 cm Fisch pro Liter Wasser derzeit eingehalten (derzeit 30 bis 35 Fische, derzeit 3 bis 5 cm Körperlänge = 32,5 (Mittelwert)
x 4 cm (Mittelwert) = 130 cm x 1 Liter = 130 Liter).
Laut Dr. Heidrich (2011) stellen höhere Besatzdichten für GARRA RUFA als Schwarmfisch grundsätzlich keine große Belastung dar, wichtig seien aber Rückzugsmöglichkeiten für die einzelnen Fische. Gegebenenfalls benötigen die Fische mit zunehmendem Alter aufgrund ihrer zunehmenden Körpergröße, aber auch aufgrund einer innerartlichen steigenden Aggressivität mehr Raum. Allerdings ist dagegen anzuführen, dass ein sog. crowding effect bei einer höheren Besatzdichte zu einer Herabsetzung der innerartlichen Aggressivität führen kann, sodass sich die Fische nicht gegenseitig angreifen und verletzen. Der so genannte crowding effect muss bei Fischen aber nicht zwangsläufig mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein.
Von großer Bedeutung ist daher neben der Richtlinie einer maximalen Besatzdichte, welche sich an der Fischgröße und dem zur Verfügung stehenden Wasservolumen auszurichten hat, die genaue Beobachtung des Verhaltens und die Anpassung an die Gegebenheiten im Wasserbecken (insbesondere ausreichend Rückzugsmöglichkeiten). Wenn nötig, kann auch eine Sortierung der Fische nach deren Größe vorgenommen werden.
Die vorgesehene Besatzdichte von 30 bis 35 Fischen pro Wasserbecken mit einer Größe von 3 bis 5 cm erscheint daher unproblematisch. Den Fischen werden aus Sicht der ASV somit durch die Größe der Wasserbecken und die Besatzdichte keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt und werden diese auch nicht in schwere Angst oder großen Stress versetzt. Im Hinblick auf das Wachstum der Fische ist jedoch zu vermeiden, dass die allgemeine Besatzdichte von maximal 1 cm Fisch pro Liter Wasser überschritten wird. Wenn notwendig sind die Fische auch früher als drei Jahre an den Züchter zu retournieren. Auch soll der intraspezifischen Aggression entsprechende Aufmerksamkeit durch tägliche Verhaltensbeobachtung gewidmet werden.
Ad 2.2. Strukturierung
Hinsichtlich der Strukturierung ist zu erwähnen, dass ein geeigneter Bodengrund und bedarfsgemäße Versteckplätze und Deckmöglichkeiten (Steine, Höhlen und Pflanzen) vorhanden sind, um den Fischen entsprechend ihren arttypischen Ruhephasen ein Zurückziehen zu ermöglichen. Der Kies ermöglicht auch ein Grundeln und Festsaugen und die Pflanzen verbessern die Wasserqualität und verhelfen den Fischen zu einem zusätzlichen Sichtschutz. Eine spärliche Bepflanzung ist für diese Fischart durchaus ausreichend. Der Bodengrund ist auch wichtig, um Lichtreflexionen zu verhindern, außerdem wird er von nützlichen Bakterien besiedelt.
Die Einrichtung und Strukturierung der Wasserbecken orientiert sich somit an den Bedürfnissen der betreffenden Fischart.
Ad 2.3. Abdeckung
Durch eine entsprechende Abdeckung der Becken in der Nacht wird ein Herausspringen der Fische verhindert, da die Fische vor allem nachts gerne springen. Allerdings sollten die Becken auch tagsüber dicht abgedeckt werden, wenn diese mehrere Stunden nicht verwendet werden bzw. das Personal nicht anwesend ist.
Ad 2.4. technische Ausstattung / Wasserqualität
Hinsichtlich der technischen Ausstattung und der Wasserqualität wird festgestellt, dass geeignete technische Geräte zur Sicherung der notwendigen Wasserqualität vorhanden sind (Filter mit Pumpe, Heizung und UV-C Wasserklärer, künstliche Beleuchtung). Ein Filter mit einer Pumpenleistung von 700 Liter/Stunde ist für die Wassermenge ausreichend, zusätzlich wird ein regelmäßiger partieller Wasserwechsel (bis zu zweimal täglich) durchgeführt. Der JBL ProTemp S 150 Heizstab, ein Sicherheits-Regelheizer mit Schutzkorb, verfügt über einen Trockenlaufschutz, d.h. er schaltet selbsttätig aus, wenn der Wasserstand sinkt oder der Heizer aus dem Wasser genommen wird.
Für die optimale Haltung entscheidend sind die erforderlichen Wasserparameter, bei denen GARRA RUFA, wie die meisten Cypriniden, nicht besonders anspruchsvoll erscheint. Auch in Aquarien ist GARRA RUFA ein einfach zu haltender Fisch. Hinsichtlich Temperatur und Wasserqualität tolerieren diese Fische eine große Bandbreite, die allerdings keinen plötzlichen großen Schwankungen unterliegen sollte.
Um plötzliche Veränderungen der Wasserqualität zu vermeiden, sind die Temperatur und die wichtigsten Wasserwerte (pH-Wert, Wasserhärte, Karbonathärte, Nitrat- und Nitritwert, Ammonium und Ammoniak) mindestens einmal täglich zu kontrollieren. Nitrit darf nicht nachweisbar sein. Der Nitratwert darf 50 mg/l nicht überschreiten. Das Ausgangswasser darf kein Chlor, keine Schwermetalle, Nitrat- und/oder Phosphationen enthalten, was beim Wasserwechsel zu berücksichtigen ist. Außerdem wird empfohlen, auch den Sauerstoffgehalt regelmäßig zu überprüfen (zwei- bis dreimal pro Woche).
Wassertemperatur
Für GARRA RUFA wird in künstlichen Haltungssystemen ein Temperaturbereich von 22°C bis 32°C, maximal jedoch 35 °C empfohlen, wobei die Fische aber nicht dauernd in über 30°C warmem Wasser gehalten werden sollen. Wenn die Fische wie im gegenständlichen Fall bei einer konstanten Temperatur bei 28°C/29°C gehalten werden, ist das gut tolerabel für die Tiere und verursacht keine Belastung.
Wasserwerte
Zur Messung der wesentlichen Wasserparameter stehen Teststreifen, Tropftests, Küvettentests oder elektrosensorische Messsonden zur Verfügung. Die im Laborbedarf erhältlichen bzw. für die Aquaristik angebotenen Tropftests, welche im gegenständlichen Fall Anwendung finden, sind hierfür ausreichend. Der Sauerstoffgehalt des Wassers kann ebenfalls mittels Tropftests oder elektrosensorischer Messsonden ermittelt werden. Technische Geräte zu Gewährleistung der notwendigen Wasserparameter müssen dabei regelmäßig auf ihre Funktion geprüft werden.
Sauerstoff
Aufgrund der Haltung von GARRA RUFA bei einer hohen Wassertemperatur ist auf den Sauerstoffgehalt des Wassers zu achten. Eine Wassertemperaturerhöhung ist bei wechselwarmen Tieren immer mit einer Erhöhung des Stoffwechsels verbunden und geht infolge der sinkenden Löslichkeit des Sauerstoffs im Wasser möglicherweise mit Problemen bei der Sauerstoffversorgung einher.
Die Tiere haben laut Literaturangaben aber auch einen erhöhten Sauerstoffbedarf. GARRA RUFA tritt im natürlichen Lebensraum auch bevorzugt in Fließgewässern mit einem hohen Sauerstoffgehalt auf.
Deswegen wurde auch im Bescheides der Stadt Graz unter Punkt 8 als Auflage vorgeschrieben, dass dem hohen Sauerstoffbedürfnis von GARRA RUFA nachzukommen, indem Sauerstoff den Becken zugeführt wird.
Hierzu ist anzuführen, dass eine Sauerstoffarmut von warmem Wassers durch Wasserbewegungen teilweise kompensiert werden kann. Somit sollte neben einer guten Wasserumwälzung und Belüftung als zusätzliche Belüftungseinrichtung z.B. ein zuge-schalteter Diffusor, der kleine Luftblasen im Filterauslaufwasser von Motorfiltern erzeugt und damit mehr Luftsauerstoff in das Wasser einbringt, vorhanden sein. Außerdem mögen die Fische strömungsreiches Wasser.
Die Fische sollen zudem hinsichtlich vermehrter oder erschwerter Atemtätigkeit oder sogar Notatmung und Stehen an der Wasseroberfläche beobachtet werden.
Bei Verdacht auf einen Sauerstoffdefizit ist sofort der Sauerstoffgehalt zu bestimmen bzw. sind sofort Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer ausreichenden Sauerstoffanreicherung des Haltungswassers führen. Der Sauerstoffgehalt kann mit Hilfe von Tropftests oder elektrosensorischen Messsonden bestimmt werden. Eine Messung des Sauerstoffgehaltes wird zwei- bis dreimal pro Woche empfohlen (Parameteränderungen wirken sich auf den Sauerstoffgehalt recht träge aus, oft erst nach zwei bis drei Tagen).
Ad 2.5. Beleuchtung
GARRA RUFA hat keine besonderen Ansprüche an die Lichtverhältnisse. Durch Tageslicht und die beleuchtungstechnische Einrichtung (LED) ist für einen eindeutigen
Tag-Nacht-Wechsel gesorgt. Die Beleuchtung erfolgt von der Hinterseite des Beckens, eine Beleuchtung von oben würde dem natürlichen Lebensraum besser wiederspiegeln, ist allerdings aufgrund der Gestaltung als Wasserbecken nicht oder schlecht möglich. Ein ständiger Wechsel zwischen verschiedenen Farben sollte vermieden werden, um eine eventuelle Irritation der Fische zu vermeiden.
Die Becken sollen täglich mindestens acht Stunden, optimal wären 12 Stunden, lang beleuchtet werden. Die Beleuchtung sollte mit einer Zeitschaltuhr geregelt werden, sodass die Becken jeden Tag, auch Sonntag und Feiertag, mindestens acht Stunden lang (besser 12 Stunden) beleuchtet werden und es sollte die Beleuchtung mittels Zeitschaltuhr so eingestellt werden, dass mindestens eine halbe Stunde vor Geschäftsbeginn die Beleuchtung eingeschaltet und frühestens eine halbe Stunde nach Geschäftsschluss ausgeschaltet wird. Es wird empfohlen, in der Nacht eine sehr schwache Lampe brennen zu lassen, um den Fische auch in der Nacht die Orientierung zu erleichtern (ähnlich einem Mondlicht). Eine Dauerbeleuchtung ist jedoch zu vermeiden.
3. Fütterung
Herr R gab bei der Verhandlung an, dass die Fütterung am Abend nach dem Wassertest mit einem speziell für GARRA RUFA geeigneten Futter (kleines Granulat) erfolgt.
Beurteilung
Die anatomische Besonderheit von GARRA RUFA mit einer Modifikation der Unterlippe zu einer Adhäsionsscheibe korrespondiert mit der Lebens- und Ernährungsweise von GARRA RUFA als Gründler in fließenden Gewässern. Die Hauptnahrungsquelle ist bentisches Plankton, vor allem Chrysophyta (Goldalgen) und Chlorophyta (Grünalgen). Nur über den Kangalfisch ist bekannt, dass er sich unter anderem auch von den Hautschuppen badender Menschen ernährt, vermutlich da aufgrund der hohen Wassertemperatur nicht ausreichend Phyto- und Zooplankton, das die natürliche Nahrungsquelle der Fische darstellt, vorhanden ist.
Grundsätzlich sollen GARRA RUFA täglich ein bis zweimal bis zur Sättigung mit abwechslungsreichem Alleinfuttermittel für Zierfische, vor allem in Form von hochwertigen exdrudierten Granulaten, gefüttert werden. Eine unzureichende Fütterung könnte zu erhöhter Aggressivität unter den Tieren und zu gegenseitigem Anknabbern führen. Allerdings muss auch eine übermäßige Futtergabe vermieden werden, die eine Verfettung und Erkrankung der Fische zur Folge haben kann, vermieden werden.
Die einmal täglich vorgesehene Fütterung mit speziell für GARRA RUFA geeignetem Granulatfutter reicht für eine artgerechte Nährstoffversorgung der Fische aus, wenn sie zur Hautbehandlung eingesetzt werden. Zusätzlich wird Frost- und Lebendfutter empfohlen, das gerne gefressen wird.
4. Kontrolle, Aufzeichnungen
Herr R gab bei der Verhandlung an, dass die Fische täglich in der Früh optisch einer Kontrolle unterzogen werden, ob sie gesund sind (insbesondere Verhalten und Aussehen der Fische) und alles in Ordnung ist, und es bis dato jedoch nicht nötig war, einen Tierarzt hinzuzuziehen. Die Wassertemperaturen und sonstigen Wasserwerte werden am Abend gemessen, damit über Nacht die Werte in Ordnung sind. Im Aufbereitungsbecken erfolgt die Messung der Temperatur und Wasserwerte am Morgen vor Öffnung des Instituts. Die Wasserwerte (Nitrit, PH-Wert, Wasserhärte, Karbonathärte und Wassertemperatur) werden täglich mittels Thermometer und Tröpfchentest der Fa. JBL pro Becken kontrolliert und aufgezeichnet. Sollte ein Wert vom Optimum abweichen, wird mit entsprechenden Senkern und Wasserwechseln die Werte korrigiert und angepasst.
Fachliche Ratschläge werden von Herrn H, dem Inhaber der „V“, einer Zoofachhandlung in T, eingeholt. Hinsichtlich veterinärmedizinischer Belange sind die Betreiber mit ATA Dr. K H in Kontakt. Aufzeichnungen über verendete Fische wurden bisher im Terminbuch geführt. Bis dato ist es jedoch nur zu geringen Ausfällen gekommen (3 bis 5 Fische jährlich). Für den Fall, dass Fische etwaige Krankheitssymptome aufweisen würden und separiert werden müssten, könnte ein derzeit leer stehendes Wasserbecken hierfür verwendet werden.
Der Kunde/die Kundin wird vor der Knabberfisch Pediküre oder Maniküre über die Vorgehensweise mit GARRA RUFA informiert und darauf hingewiesen, dass keine ruckartigen Bewegungen erlaubt sind und die Füße nur langsam aus dem Becken gezogen werden dürfen. Das Personal ist während der Sitzungen anwesend, um den schonenden Umgang während der Pediküre/Maniküre zu überwachen, die Kundinnen und Kunden aufzuklären und über die Tiere zu informieren.
Beurteilung:
Hinsichtlich der Kontrolle der Tiere ist anzuführen, dass das Wohlbefinden der Fische regelmäßig kontrolliert, auf Krankheitsanzeichen und Verletzungen geachtet und gegeben-enfalls ein Tierarzt konsultiert wird. Eine eventuelle Stressbelastung der Fische wäre dabei zu erkennen. Da bekannt ist, dass sich bei einer Stressbelastung von GARRA RUFA deren Körperoberfläche aufhellt und die Haut blass und weißlich durchscheinend wird, kann aufgrund der Färbung jederzeit eine mögliche Stressbelastung beurteilt werden und einem Stressoren so entgegengewirkt werden.
Auch die Anlage und die technische Einrichtung sowie die Wassertemperatur und die Wasserwerte werden täglich mit Thermometer und Tropfreagenzien der Fa. JBL kontrolliert.
Zur Messung der Wassertemperatur sollte in jedem Becken ein Thermometer vorhanden sein. Empfohlen werden aufgrund der Genauigkeit insbesondere so genannte Schwimmthermometer.
Zusätzlich soll neben Nitrit, pH-Wert, Wasserhärte, Karbonathärte und Wassertemperatur auch Nitrat, Ammonium und Ammoniak mindestens einmal täglich in jedem Becken kontrolliert werden. Es wird empfohlen, auch den Sauerstoffgehalt zwei bis dreimal pro Woche in jedem Becken zu kontrollieren und alle gemessenen Wasserparameter und ihre Abweichungen aufzuzeichnen und mindestens drei Jahre aufzubewahren und der Behörde bei einer Kontrolle vorzulegen. Es sind auch Ergebnisse von Wasseruntersuchungen, welche in einem Labor durchgeführt wurden, aufzubewahren.
Es ist erforderlich, eine regelmäßige veterinärmedizinische Kontrolle des Fischbestandes mindestens zweimal jährlich und eine fachgerechte Behandlung von gegebenenfalls auf-tretenden Fischkrankheiten durch einen erfahrenen Zierfischspezialisten mit ausreichenden Erfahrungen auf dem Gebiet der Fischhaltung und Fischkrankheiten, gegebenenfalls ein Fachtierarzt für Fische durchführen zu lassen.
Es sind Aufzeichnungen über erkrankte und verendete Fische sowie über durchgeführte Behandlungen (Datum, Tierarzt, Medikamente) und sonstigen Maßnahmen zu führen.
Durch die Information der Kundinnen und Kunden und die Begleitung dieser durch das Personal werden eine Beunruhigung der Tiere und somit ein unnötiges Zufügen von Stress sowie etwaige Verletzungen oder Schäden an den Tieren, verursacht durch hastige Bewegung von Händen oder Beinen der Kundinnen und Kunden oder durch ein nach den Tieren Greifen, verhindert. Entsprechend der Auflage unter Punkt 15 des Veterinärreferates der Stadt Graz vom 8.10.2014, GZ: A7Vet-9237/2012-35, sollte trotzdem noch jedem Kunden nachweislich eine schriftliche Information übergeben werden, dass mit den in den Becken befindlichen Körperteilen keine abrupten Bewegungen gemacht werden dürfen, das Fangen der Fische zu unterlassen ist, ebenso der Versuch des Fangens oder aktiven Berührens. Die Kontrolle dieser Anordnungen hat durch den Bewilligungswerber zu erfolgen. Bei Nichtbefolgung ist die Behandlung am Kunden abzubrechen.
5. Herkunft, Verbleib der Fische
Die Fische werden laut Angaben von Herrn R im Rahmen der Verhandlung von einem speziellen Züchter aus Deutschland bezogen und vor Auslieferung tierärztlich untersucht. Die Fische werden nach ca. drei Jahren an den Züchter in Deutschland retourniert, wo sie zur Zucht genutzt werden sollen und es werden neue Jungfische geliefert. Der Transport erfolgt über Nacht direkt vom Züchter an die gegenständliche Betriebsstätte in speziell ausgestatteten Transportboxen.
Beurteilung:
Es scheint gewährleistet, dass gesunde Tiere angeliefert werden und der Transport tierschutzgerecht erfolgt. Die Tiere werden nach Erreichen einer bestimmten Größe auch nicht getötet, sondern zum Züchter zurücktransportiert.
Es sollten somit ein Bestandsbuch und Aufzeichnungen über die Lieferungen (Zu- und Abgänge) geführt werden, und zwar wie viele Fische, wann und in welchem Zustand in der Betriebsstätte eingetroffen sind bzw. von dieser verbracht worden sind, sowie Name und Kontakt des Zuchtbetriebs bzw. Herkunfts- und Bestimmungsbetriebes. Lieferscheine und Bestätigungen über die Rücknahme der Fische durch den Züchter in Deutschland wären aufzubewahren und bei einer Kontrolle der zuständigen Behörde vorzulegen.
6. Ablauf der Knabberfisch Pediküre bzw. Maniküre
Im Rahmen der Verhandlung wurde angemerkt, dass es sich im gegenständlichen Fall um die Anwendung der Fische GARRA RUFA im Rahmen einer Maniküre und Pediküre (d.h. Entfernung von Hornhaut und abgestorbener Hautschuppen) handelt. Es werden keine medizinischen Behandlungen, z.B. von Neurodermitis durchgeführt. Für die Maniküre kommt kein eigenes Handbecken zum Einsatz, sondern es erfolgt die Maniküre in denselben Becken wie die Pediküre, wobei der Vorgang der Reinigung etc. gleich abläuft wie bei der Pediküre.
Pro Becken werden täglich maximal zwei Behandlungen im Abstand von mehreren Stunden durchgeführt, damit einerseits die Einwirkzeiten für die Desinfektionsmittel und andererseits die Ruhephasen der Fische eingehalten werden können.
Ein Mitarbeiter des Institutes führt zu Beginn eine Selbstdesinfektion der Hände mit Sterillium-Gel® (Hände-Desinfektionsmittel) durch und zieht Einmalhandschuhe an. Dann erfolgt eine Überprüfung der Gesundheit der Kunden mittels Befragung über Erkrankungen und einer Begutachtung der Haut an den zu behandelnden Stellen mittels optischer, taktiler und apparativer Methode (Lupenleuchte mit 10-facher Vergrößerung der Haut). Kunden mit Warzen, Varizen, offene Hautstellen, Fußpilz, Nagelpilz, kranker Haut, Diabetiker oder frisch rasierten Beinen oder Händen (24 Stunden) werden von der Sitzung ausgeschlossen. Wenn die Voraussetzungen für eine Maniküre/Pediküre nach der Begutachtung vorliegen, erfolgt eine Desinfektion der Haut des Kunden mittels Desderman® pure. Es handelt sich dabei um ein farbstoff- und parfumfreies, alkoholisches Einreibepräparat für die hygienische und chirurgische Händedesinfektion. Das Desinfektionsmittel wird unverdünnt aufgesprüht, verteilt und einmassiert (Einwirkzeit ca. 3 bis 5 Minuten). Aufgrund des Ethanolgehalts hat es eine ausgeprägte mikrobizide und viruzide Wirksamkeit gegen Noro-Viren. Zahlreiche Tests haben ergeben, dass Desderman® pure für GARRA RUFA Fische sehr gut verträglich ist. In weiterer Folge erhält der Kunde Einmalslipper und wird in die Desinfektionsschleuse begleitet. In einer Brausetasse werden die Beine des Kunden abgebraust und mittels dem Desinfektionsmittel Deconal® nochmals desinfiziert (Einwirkzeit ca. 3 bis 5 Minuten). Dieses Desinfektionsmittel wurde speziell für Knabberfische entwickelt und wird auch im Becken verwendet (Verweis auf ein Schreiben der Firma). Durch die gründliche Reinigung und Desinfektion der Haut sollen alle Seifen- und Kosmetikarückstände entfernt werden. Auch Nikotinrückstände an den Händen von Rauchern sollen so entfernt werden. Es folgt ein nochmaliges Abbrausen der Beine der Kunden. Der Kunde zieht wiederum Einmalslipper an und wird zum Wasserbecken mit den Knabberfischen begleitet. Nach dem Ausziehen der Einmalslipper kann der Kunde seine Beine in das Wasserbecken mit den Fischen tauchen. Die Pediküre/Maniküre durch die Fische dauert 20 min. (gemessen mit einer Eieruhr).
Dabei wird dem Kunden die Behandlung durch die Knabberfische, insbesondere die Vorgangsweise, nochmals erklärt und auch Näheres zu den Fischen selbst erzählt. Nach Beendigung der Pediküre/Maniküre erfolgt eine Selbstdesinfektion der Hände des Mitarbeiters des Institutes mit Sterilium-Gel® bzw. das Anziehen von Einmalhandschuhen, dann werden die Füße/Hände des Kunden abgetrocknet und es erfolgt eine Desinfektion der Hände/Füße des Kunden mit Sterilium-Gel®. Nach einer Einwirkzeit von ca. 3 bis 5 Minuten ist der Kunde fertig.
Die Brausetasse, die Sitzflächen und Podeste werden außerdem nach jedem Kunden mit Desderman® pure gereinigt und desinfiziert, der Fußboden wird im ganzen Studio täglich am Abend mit Bacillol AF® aufgewischt. Auf den Einwand der Tierschutzombudsfrau hin, dass das Desinfektionsmittel Desderman® pure laut Produktbeschreibung für eine Flächen-desinfektion nicht geeignet ist, wurde vorgebracht, dass die Brausetasse, die Sitzflächen und Podeste ohne weiteres auch mit Bacillol AF® desinfiziert werden können.
Wasserwechsel in den Wasserbecken
Wenn der Kunde das Geschäft verlassen hat, wird noch einige Minuten gewartet bis sich die Fische noch einzelne Hautschuppen aus dem Wasser geholt haben, dann desinfiziert sich das Personal wiederum die Hände und saugt mit einem Punktsauger mit einem speziellen Aufsatz (feines Schutznetz) etwa zwei Drittel der im Becken befindlichen Wassermenge ab, sodass noch genug Wasser für die Fische vorhanden ist, wobei auch etwaige Verunreinigungen entfernt werden. Der Schlauch bzw. der Sauger wird mit der Hand punktgenau geführt. Die Glaswände werden dann mit Deconal® gereinigt und desinfiziert (und nicht wie in der vorgelegten Beschreibung des Ablaufes der Pediküre/Maniküre mit Desderman® pure).
In weiterer Folge wird in das jeweilige Becken mit einem Schlauch und einer Pumpe entsprechend aufbereitetes Fischwasser aus einem ca. 700 Liter fassenden Aufbe-reitungsbecken, in welchem keine Fischhaltung erfolgt, gepumpt und zu zwei Drittel aufgefüllt. Die Temperatur von 28/29°C und die Wasserwerte werden sowohl in den Behandlungsbecken als auch im Aufbereitungsbecken immer konstant gehalten, um unnötigen Stress durch zu rasche Temperaturschwankungen zu vermeiden. Die Aufbereitung des Wassers mit den jeweiligen Zusätzen und deren Zusammensetzung erfolgt entsprechend einer Züchterempfehlung bzw. Tipps des Betreibers der Zoofachhandlung „V“.
Hierzu wird angeführt, dass dem Prüfbericht vom 28.05.2014 des H für Mikrobiologie und Hygiene-Consulting GmbH in G zu entnehmen ist, dass das Aufbereitungsbecken mit Natriumhypochlorit (Anmerkung: Deconal®) und Toxivec versetzt wurde.
Das Becken und das Wasser werden nochmals optisch auf etwaige Trübungen und Unreinheiten kontrolliert und falls es in Ordnung ist, wird das restliche Drittel aufgefüllt. Im anderen Fall erfolgt eine neuerliche Reinigung mit Hilfe des Saugers. Das abgesaugte Wasser wird nicht wiederaufbereitet, sondern direkt in die Kanalisation entsorgt. Steine und Kies werden einmal wöchentlich vorsichtig entnommen und mittels Deconal® gereinigt.
Prüfberichte H
Es wurde von S GmbH auch eine mikrobiologische Untersuchung des Wassers in Auftrag gegeben. Das H für Mikrobiologie und Hygiene-Consulting GmbH in G hat Proben vor und nach einer 20-minütigen Maniküre/Pediküre-Sitzung gezogen und untersucht. Gleichzeitig wurde auch eine Probe aus dem Wasseraufbereitungsbecken gezogen und überprüft. Die Prüfberichte über die Probenahme am 16.05.2014 wurden dem Akt beigelegt.
Dabei wurden in geringen Mengen coliforme Keime festgestellt (12 KBE/ml vor einer Pediküre/Maniküre-Sitzung und 8 KBE/ml nach einer Pediküre/Maniküre-Sitzung) sowie koagulase-positive Staphylokokken (60/100ml).
Nutzen von GARRA RUFA für Kosmetikzwecke
Hinsichtlich des Nutzens für den Menschen im Gegensatz zur Belastung der Fische wurde in einer Stellungnahme vom 16.12.2014 zu GZ: LVwG 43.6-5689/2014-5 vorgebracht, dass es Personen gibt, die eine apparative Kosmetik aus Angst vor Verletzungen durch ein Skalpell oder ähnlichen ablehnen (auch Profisportler) oder solche, die an übermäßiger Hornhautproduktion leiden und bei herkömmlicher Pediküre die Hornhaut wieder zu schnell nachwächst. Außerdem führe die gegenständliche Haltung der Fische zu keiner Belastung für die Tiere.
Beurteilung:
Ablauf der Pediküre/Maniküre
Es handelt sich bei Kangal-Fischen um ein arttypisches, angeborenes Verhalten, von sich aus auf Menschen zuzuschwimmen und an deren Haut zu knabbern. Stress lösen somit nicht die Gliedmaßen der Kunden als solche aus, sondern allenfalls hektische Bewegungen der Gliedmaßen. Die Fische haben im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, sich in die Zwischenräume der den Boden bedeckenden Steine zurückzuziehen. Erfolgt die Annäherung des Menschen bzw. seiner Hände oder Füße an die Fische langsam und behutsam, ist aus Sicht der ASV keine Irritation der Fische zu erwarten. Durch ein freies und ruhiges Hängenlassen der Beine bzw. Hände wird ein Quetschen von Fischen verhindert und die Tiere werden nicht gestresst oder verletzt. Die Kundinnen und Kunden werden durch Aufklärung und Beobachtung durch das Personal dazu hintangehalten, keine ruckartigen Bewegungen zu machen und die Füße bzw. Hände langsam in das Becken zu halten und wieder langsam aus dem Becken zu ziehen.
Mögliche Stressfaktoren für Kangalfische, die bei so genannten Fisch-Spa-Behandlungen eingesetzt werden, wären etwa häufiges Umsetzen der Fische vom Haltungs- in das Behandlungsbecken und zurück, unterschiedliche Wassertemperaturen in Haltungs- und Behandlungsbecken, chemische Belastungen des Wassers und die Aufnahme von schädlichen Stoffen beim Knabbern an den menschlichen Gliedmaßen, wie etwa Rückstände von Kosmetika, Seifen, Parfüms, Nikotinresten sowie biologische Belastungen durch z.B. Schweiß- und Talgabsonderungen der menschlichen Haut.
Im gegenständlichen Fall werden die genannten Stressfaktoren jedoch von vornherein hintangehalten, da die Fische immer in ihrem Wasserbecken bleiben. Stressoren und Verletzungsmöglichkeiten durch das Handling beim Umsetzen fallen weg und Stressoren durch unterschiedliche Wassertemperaturen und Wasserwerte werden durch die Entnahme des Wassers aus dem Aufbereitungsbecken hintangehalten. Rückstände schädlicher Stoffe an den menschlichen Gliedmaßen werden durch gründliche Reinigung, Desinfektion und Abbrausen der Beine bzw. Hände der Kundinnen und Kunden und gegebenenfalls Abweisen von Kunden sowie der Beseitigung von Wasserverschmutzungen durch Filtersysteme, Pumpen und regelmäßige Wasserwechsel sehr vermindert und es ist nicht mit einer Belastung und Schädigung der Fische zu rechnen.
Die tägliche Überprüfung der Wasserwerte soll ebenfalls Stress, Leiden und Schäden für die Fische verhindern.
Mögliche Ursachen für Stress, Leiden und Schäden wie Überbesatz, ungeeignete Wasser- und Temperaturbedingungen, mangelnde Hygiene, Nichtbeachtung des Sozialverhaltens, mangelnde Versteckmöglichkeiten und Beunruhigung werden im gegenständlichen Fall verhindert.
Wasserwechsel
Durch die kontrollierte Führung des Wasserschlauches mit einem speziellen Aufsatz (feines Schutznetz), mit dem das Wasser abgesaugt wird, wird ein allfälliges Ansaugen von Fischen und somit Stress und mögliche Verletzungen verhindert. Der Wasserwechsel sollte die Fische auch nicht stressen, da diese sich gerne in Wasser mit einer starken Strömung aufhalten.
Grundsätzlich ist zum Wasserwechsel auszuführen, dass in der üblichen Fischhaltung ein Wasserwechsel von etwa 30 % bis 50 % des Wasservolumens einmal pro Woche empfohlen wird. Je häufiger und je größer die Wasserwechsel ausfallen, umso mehr entspricht das Aquarien-Wasser dem Leitungs- bzw. Wechselwasser. Das muss sich jedoch nicht unbedingt negativ auf die Fische auswirken, wenn dabei keine abrupten Änderungen von Temperatur und sonstigen Wasserwerten zwischen dem Wasser im Haltungsbecken und dem zugegebenen Wasser vorliegen. Bei Problemen (Fischkrankheiten, Algen, etc.) kann die Menge und Häufigkeit durchaus drastisch erhöht werden. Solange die Wasserwerte im Wasserbecken stabil sind, die Fische gesund sind und ihr arttypisches Verhalten zeigen, kann der häufige Wasserwechsel die Fische nicht beeinträchtigen (Kastaun, 2003).
Zudem weist auch die geringe Anzahl an Ausfällen darauf hin, dass der häufige Wasserwechsel den Fischen nicht schadet und diese auch nicht stresst.
Das Gleichgewicht im Aquarium ist immer ein künstlich aufrecht erhaltenes Gleichgewicht. Damit sich ein künstliches Gleichgewicht im Aquarium einstellen kann, muss durch Pflegemaßnahmen ganz gezielt das Aquarium-Gleichgewicht eingestellt und gesteuert werden. Dazu muss man aber die grundlegenden Zusammenhänge der Kreisläufe und deren wichtigste Einflussfaktoren kennen. Zu Krankheiten, wie der Gasblasenkrankheit führt ein großer Wasserwechsel nur dann, wenn dieser falsch durchgeführt wird (Kastaun, 2003).
Wird das Leitungswasser im Aufbereitungsbecken aufgeheizt, vorgefiltert und mit entsprechenden Zusätzen und einem Wasseraufbereitungsmittel versetzt, kann nach vorherigem Abgleich der Wassertemperatur und der Wasserwerte ein Wasserwechsel durchgeführt werden. Außerdem wird durch die Aufbereitung des Leitungswassers im Aufbereitungsbecken auch einer Gasblasenkrankheit der Fische, welche bei einem zu starkem Wasserwechsel mit Frischwasser direkt aus der Wasserleitung entstehen kann, vorgebeugt.
Allerdings wird angemerkt, dass bei einem zweimal täglichen Wechsel von etwa zwei Drittel vom Wasservolumen aller fünf Wasserbecken, das sind insgesamt etwa 1.470 Liter Wasser (ca. 147 Liter x 5 Wasserbecken x zwei Durchgänge = 1.470 Liter), das etwa 700 Liter fassende Aufbereitungsbecken mindestens zweimal täglich komplett befüllt und das Wasser aufbereitet werden muss. Im Hinblick darauf, dass nach Neubefüllen des Aufbereitungs-beckens das Wasser über mehrere Stunden aufgeheizt, vorfiltriert und mit Zusätzen versehen werden muss, wird angeregt, nur etwa ein Drittel oder maximal die Hälfte des Wasservolumens der Wasserbecken nach jeder Sitzung zu wechseln, um mit den 700 Liter an aufbereitetem Wasser über den Tag auszukommen.
Außerdem müssen vor dem Wasserwechsel die Wassertemperatur und die Wasserwerte im Aufbereitungsbecken gemessen werden, um zu überprüfen, ob diese den Werten in den Wasserbecken entsprechen. Insbesondere Temperatur und pH-Wert sind hierbei relevant.
Wasseraufbereitungsmittel
Sera toxivec®, ein Wasseraufbereiter von Se GmbH, entfernt laut Produktinformation gefährliche, für Fische und Filterbakterien bedrohliche Schadstoffe sofort aus dem Aquarienwasser. Es beseitigt Ammonium und Nitrit in kürzester Zeit, verhindert damit die Umwandlung zu Nitrat und beugt Algenwachstum vor. Des Weiteren entfernt es aggressives Chlor aus dem Leitungswasser. Ebenso wirkt es gegen Rückstände von eingesetzten Desinfektions- oder Heilmitteln. Es bindet zudem giftige Schwermetalle wie Kupfer, Zink, Blei oder gar Quecksilber zuverlässig. So können diese Schadstoffe den Fischen ebenso wie den nützlichen Bakterien im Biofilter nicht mehr gefährlich werden.
Desinfektionsmittel
DECONAL® (weitere Handelsbezeichnung IMECAlyte®) der Firma M Biophysikalische Verfahrenstechnik GmbH, Deutschland, ist ein speziell für Fisch-Spas entwickeltes Desinfektionsmittel (Firma A J), das laut Hersteller wirksam gegen Bakterien, Viren und Pilze ist und keine schädigende oder irritierende Wirkung auf die Knabberfische hat. Die mikrobiologische Belastung der Fische soll bei kontinuierlicher Applikation sogar nachhaltig reduziert und die Atmung der Fische erleichtert werden. Das Präparat besteht laut Sicherheitsdatenblatt gemäß VO (EG) Nr. 1907/2006 aus Natriumhypochlorit in wässriger Lösung (200-350 mg/L) und hat einen pH-Wert von 6,5 – 7,8. Ein LD 50 Wert bezüglich der akuten Toxizität ist nicht verfügbar. Obwohl keine geeigneten Angaben über gesundheitsschädliche Auswirkungen auf Mensch und Tier bekannt sind, wird eine Hautreizung nicht erwartet.
Von der Firma M Biophysikalische Verfahrenstechnik GmbH, Deutschland, wurde dem Betrieb S GmbH mit Bescheinigung vom 28.08.2014 die gute Verträglichkeit von Deconal® für Mensch und Tier bestätigt. Deconal® habe auch keine schädigende oder irritierende Wirkung (geprüft durch die E Universität G D und Safepharm Laboratories UK). Jahrelange Anwendung bzw. Verwendung von Deconal® durch A J, Herr D J, Dortmund, bestätigen die positiven Eigenschaften des Produktes. Deconal® wurde auch an GARRA RUFA Fischen vom Laich bis zum Jungfisch getestet und zeigt auch hier die positiven Eigenschaften (nicht reizend, fungizid, viruzid, bakterizid, levurozid).
Eine Listung von Deconal® bei einer anerkannten Desinfektionsmittelprüfstelle ist nicht bekannt.
Das Hände-Desinfektionsmittel Sterillium-Gel® der Fa. H enthält die Wirkstoffe Propan-2-ol 45g, Propan-1-ol 30g, Mecetroniumetilsulfat 0,2g, Glycerol 85%,
Tetradecan-1-ol, Duftstoffe und Patentblau V85.
Desderman® pure, ein farbstoff- und parfümfreies alkoholisches Einreibepräparat für die hygienische und chirurgische Händedesinfektion vom Hersteller S & M, wird für die hygienische und chirurgische Händedesinfektion angewendet. Die arzneilich wirksamen Bestandteile Ethanol und 2-Biphenylol wirken gegen Bakterien (inklusive Mykobakterien), Pilze und viele Viren. Ein weiterer Zusatzstoff ist Propan-2-ol. Zahlreiche Tests haben ergeben, dass Desderman® pure für GARRA RUFA Fische sehr gut verträglich ist.
Da aus Sicht der ASV nicht ganz ausgeschlossen werden kann, dass ein großer Eintrag von Desinfektionsmittelrückständen von Sterillium® und Desderman® pure über die Haut der Kunden und des Personals die Gesundheit oder das Wohlbefinden der Fische beeinträchtigt, ist ein gründliches Abspülen der Desinfektionsmittel von den Beinen bzw. Händen notwendig.
Auch wenn von dem eigens für GARRA RUFA entwickelten Präparat Deconal®, welches Natriumhypochlorit in wässriger Lösung enthält, laut Hersteller keine gesundheitlichen Auswirkungen bekannt sind, sollte es trotzdem auch Sicht der ASV vorsorglich sparsam im Wasserbecken angewandt werden.
Mögliche Infektionsgefahren für den Menschen
Es wird darauf hingewiesen, dass gefertigte ASV aufgrund der Fragestellung im gegenständlichen Fall nicht auf mögliche Infektionsgefahren für den Menschen durch bakterielle, virale oder mykotische Erreger eingeht, sondern nur Tierschutzbelange behandelt.
Zusammenfassung
Zusammengefasst wird festgestellt, dass die Grundsätze der Tierhaltung, wie Platzangebot, Bewegungsfreiheit, Besatzdichte, Bodenbeschaffenheit und Ausstattung der Unterkünfte (technische Ausstattung der Wasserbecken zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer geeigneten Wasserqualität in Bezug auf die Herkunftsgewässer sowie die Ausstattung mit geeigneten Strukturelementen, welche vor allem Rückzugsmöglichkeiten für Ruhephasen ermöglichen) eingehalten werden. Auch die Anforderungen an Beleuchtung, Temperatur, Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zur Einhaltung des artspezifischen Sozialgefüges werden größtenteils erfüllt und sind den physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere angemessen.
Aus Sicht der ASV führt die Haltung von GARRA RUFA in Anbetracht ihrer artspezifischen Bedürfnisse zu keiner Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens, zu keiner Störung ihrer Körperfunktionen und ihres Verhaltens und zu keiner Überforderung ihrer Anpassungs-fähigkeit, wenn die Haltung und Verwendung von GARRA RUFA so erfolgt, wie sie im Antrag beschrieben, bei der Verhandlung erörtert und unter Einhaltung der unten angeführten Auflagen erfolgt.
Die Erteilung einer Bewilligung zur gewerblichen Haltung von Fischen (GARRA RUFA) gemäß Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 13, TSchG im Betrieb S GmbH, Sstraße, G, kann aus Sicht der ASV unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der 2. Tierhaltungsverordnung unter Einhaltung folgender Auflagen erteilt werden:
Auflagen:
1. Es ist zu gewährleisten, dass regelmäßig und dauernd eine sachkundige Person in der betreffenden Betriebsstätte anwesend ist. Demnach sollte auch Frau D H eine Ausbildung im Bereich Fischhaltung und Erkrankungen von Fischen absolvieren bzw. ist als Vertretung von Herrn R eine andere ausreichend qualifizierte Betreuungsperson zu nennen.
2. Die Fische werden, wie beschrieben, in mindestens 250-Liter-Becken (Abmessungen 100 cm x 50 cm x 50cm) mit mindestens 220 Liter Wasservolumen gehalten.
3. Die Fischbesatzdichte darf maximal 1 cm Körperlänge Fisch pro Liter Wasser betragen. Falls notwendig, sind die Fische früher als drei Jahre Nutzung an den Züchter zu retournieren.
4. Bei der täglichen Kontrolle der Fische ist auf ein Auftreten von intraspezifischer Aggression sowie auf ein Aufhellen der Körperoberfläche von GARRA RUFA als Hinweis auf eine eventuelle Stressbelastung zu achten.
5. Die Wasserwerte müssen innerhalb folgender Bereiche gehalten werden:
● pH-Wert: 7,0 bis 7,4
● Wasserhärte: 8 bis 12° dGH
● KH-Wert: 3 bis 16
● Temperatur: 28°C bis 29°C
● Nitrit: nicht nachweisbar
● Nitrat: maximal 50 mg/Liter (Hinweis: 1.1.(5) Anlage 5 der 2. THV)
6. Die Becken, in denen Fische gehalten werden, sind mit ausreichend Bodengrund (Kies, Sand) und Rückzugsmöglichkeiten, wie Steinen mit Aushöhlungen und Pflanzen zu strukturieren.
7. Aufgrund des hohen Sauerstoffbedürfnisses von GARRA RUFA ist Sauerstoff den Becken zuzuführen. Es sollen die Wasserbecken mit einer Belüftungseinrichtung, beispielsweise mit einem zugeschalteten Diffusor ausgestattet werden.
8. Durch geeignete Ausstattung, technische Maßnahmen und regelmäßigen Wasser-wechsel ist für die gehaltene Fischart eine zuträgliche Wasserqualität sicherzustellen. Ausreichende Technikreserven sind vorzuhalten.
9. Die Becken sollen nicht nur nachts, sondern auch tagsüber dicht abgedeckt werden, wenn diese mehrere Stunden nicht verwendet werden bzw. das Personal nicht anwesend ist.
10. Die Beleuchtung sollte mit einer Zeitschaltuhr geregelt werden, sodass die Becken jeden Tag, auch Sonntag und Feiertag, mindestens acht Stunden (optimal wären 12 Stunden) lang beleuchtet werden und es sollte die Beleuchtung mittels Zeitschaltuhr so eingestellt werden, dass mindestens eine halbe Stunde vor Geschäftsbeginn die Beleuchtung eingeschaltet und frühestens eine halbe Stunde nach Geschäftsschluss ausgeschaltet wird.
11. Für den teilweisen Wasserwechsel in den einzelnen Becken hat aufbereitetes Wasser mit der unter Auflage 5 angeführten Qualität in einem ausreichend dimensionierten Becken vorrätig gehalten zu werden. Im Hinblick darauf, dass nach Neubefüllen des Aufbereitungsbeckens das Wasser über mehrere Stunden aufgeheizt, vorfiltriert und mit Zusätzen versehen werden muss, sollte nur etwa ein Drittel oder maximal die Hälfte des Wasservolumens der Wasserbecken nach jeder Sitzung gewechselt werden, damit das in dem etwa 700 Liter fassenden Becken aufbereitete Wasser für alle an einem Tag durchgeführten Wasserwechsel ausreicht.
12. Das Absaugen von Verschmutzungen und Exkrementen aus den Becken hat, wie vorgesehen, mittels Punktsauger mit einem weichen vorgelagerten Schutznetz zu erfolgen.
13. Ein Eintrag von Desinfektionsmittelrückständen über die Haut der Kunden und des Personals ist durch ein gründliches Abspülen von Desinfektionsmittel von den Beinen bzw. Händen größtenteils hintanzuhalten. Ebenso sollte die Anwendung des Desinfektionsmittels Deconal®, welches als Wirkstoff Natriumhypochlorit in wässriger Lösung enthält, in den Becken vorsorglich sparsam erfolgen, obwohl laut Hersteller keine gesundheitsschädlichen Auswirkungen auf Mensch und Tier bekannt sind.
14. Es sind maximal zwei Kunden (jeweils maximal 20 Minuten) pro Becken und pro Tag zur Anwendung mit GARRA RUFA zuzulassen. Der Ablauf und das Management mit den Kunden haben antragsgemäß zu erfolgen.
15. Jedem Kunden ist nachweislich eine schriftliche Information zu übergeben, die zumindest folgenden Inhalt enthalten muss: „Es dürfen mit den in den Becken befindlichen Körperteilen keine abrupten Bewegungen gemacht werden dürfen. Das Fangen der Fische ist zu unterlassen, ebenso der Versuch des Fangens oder aktiven Berührens.“ Die Kontrolle dieser Anordnungen hat durch den Bewilligungswerber zu erfolgen. Bei Nichtbefolgung ist die Behandlung am Kunden abzubrechen.
16. Es ist ein Bestandsbuch zu führen, in das die Anzahl der Fische mit Angaben über den Bezug und die Abgabe mit entsprechenden Anschriften des Zuchtbetriebs bzw. Herkunfts- und Bestimmungsbetriebes und Datumsangaben einzutragen sind. In dem Bestandsbuch sind weiters Aufzeichnungen über erkrankte und verendete Fische sowie über alle durchgeführten tierärztlichen Kontrollen und Behandlungen (Datum, Tierarzt, Medikamente) und sonstigen Maßnahmen zu führen. Die Aufzeichnungen, Lieferscheine und Bestätigungen über die Rücknahme der Fische durch den Züchter sind 3 Jahre (Aufzeichnungen über Behandlungen und tote Tiere 5 Jahre) aufzubewahren und der zuständigen Behörde bei einer Kontrolle vorzulegen.
17. Es ist eine regelmäßige (mindestens zweimal jährliche) veterinärmedizinische Kontrolle des Fischbestandes und eine fachgerechte Behandlung von gegebenenfalls auftretenden Fischkrankheiten oder bei erhöhter Mortalität von einen erfahrenen Zierfischspezialisten mit ausreichend Erfahrungen auf dem Gebiet der Fischhaltung und Fischkrankheiten, gegebenenfalls ein Fachtierarzt für Fische, durchführen zu lassen.
18. Die Wassertemperatur und die wichtigsten Wasserwerte (pH-Wert, Wasserhärte, Karbonathärte, Nitrit, Nitrat, Ammonium und Ammoniak) sind mindestens einmal täglich in jedem Becken zu kontrollieren. Der Sauerstoffgehalt soll mindestens zweimal pro Woche in jedem Becken kontrolliert werden. Vor Durchführung der Wasserwechsel sind auch die Wassertemperatur und die wichtigsten Wasserwerte (pH-Wert, Wasserhärte, Karbonathärte, Nitrit, Nitrat, Ammonium und Ammoniak) im Aufbereitungsbecken zu messen, damit diese nicht von den Werten in den Wasserbecken abweichen.
19. Zur Messung der Wassertemperatur soll in jedem Becken ein Thermometer vorhanden sein. Empfohlen werden aufgrund der Genauigkeit insbesondere so genannte Schwimmthermometer.
20. Alle gemessenen Wasserparameter und ihre Abweichungen sind aufzuzeichnen und mindestens drei Jahre aufzubewahren und der Behörde bei einer Kontrolle vorzulegen. Es sind auch Ergebnisse von Wasseruntersuchungen, welche in einem Labor durchgeführt wurden, aufzubewahren und der Behörde bei einer Kontrolle vorzulegen.
Literatur:
Bundesamtes für Veterinärwesen BVET der Schweizerischen Eidgenossenschaft (2008): Tiere richtig halten – Aquarienfische.
Bundesministerium für Gesundheit: Schreiben vom 15.07.2010, GZ: BMG-74800/0215-II/B/11/2010, an die Stadt Graz mit Empfehlungen des Instituts für Fischkunde der Veterinärmedizinischen Universität Wien für die Haltung der Fischart GARRA RUFA.
Coad, B.W. (2010): Website http://briancoad.com.
Etscheidt, J. (1990): Die tierhygienischen Grundlagen der Süßwasseraquaristik sowie Unter-suchungen über ihre Beachtung in der Zierfischhaltung. Diss. med. vet. J.-L.-Univ. Gießen. Fröhlich, T. (1995): Zierfischbörsen unter der Lupe des Amtstierarztes: Instabiles Wassermilieu. ZZA3:24-25.
Heidrich Sitzung (2011): Die Haltung von Kangalfischen (GARRA RUFA) und deren Verwendung zu kosmetischen Zwecken unter Tierschutzgesichtspunkten.
Kastaun, Sitzung (2003): Website http://www.aquarium-bzk.de
Schweizerischen Eidgenossenschaft (2012): Fachinformation Tierschutz, Nutzung von Kangalfischen.
Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT, 1999): Empfehlungen der bezüglich der Haltung von Zierfischen im Zoofachhandel.
Wegricht M. (2007) In: Anon. 2007. So wird die Kangal-Zucht erfolgreich. Zitiert in Heidrich (2011): Die Haltung von Kangalfischen (GARRA RUFA) und deren Verwendung zu kosmetischen Zwecken unter Tierschutzgesichtspunkten.
Das Gutachten der Amtssachverständigen für Veterinärmedizin Frau Dr. E L vom 21.05.2015 wurde den Parteien mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 26.05.2015 übermittelt und die Gelegenheit zur Stellungnahme geboten.
In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 09.06.2015 verwies die
belangte Behörde unter anderem darauf, dass die Frage ob die formalen Anforderungen eines Sicherheitsdatenblattes den einschlägigen Bestimmungen der VO (EG) Nr. 1907/2006 entsprechen oder nicht keine Relevanz auf den praktischen Arbeitsablauf mit dem Desinfektionsmittel bei den Fischen haben. Bezugnehmend auf die Ausführungen der Tierschutzombudsfrau, wonach festgestellte Keime im Wasser das Wohl der Tiere beeinträchtigen könnten und somit die Wirkung des Desinfektionsmittels zu hinterfragen sei, wurde auf eine Stellungnahme der klinischen Abteilung für Fischmedizin, Department für Nutztiere und öffentliches Gesundheitswesen der veterinärmedizinischen Universität Wien verwiesen, wonach – bezugnehmend auf eine Anfrage bezüglich einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens von GARRA RUFA durch Coliforme Keime und koagulase positive Staphylokokken im Hälterungswasser – davon auszugehen ist, dass diese Keime per se nicht pathogen für Fische sind und die bloße Anwesenheit solcher Keime das Wohlbefinden der Fische nicht beeinträchtigt. Es wurde darauf hingewiesen, dass Coliforme und andere Keime auch in natürlichen Gewässern, zu denen Warmblüter
– insbesondere Wasservögel – Zugang haben, nachgewiesen werden können.
Die Tierschutzombudsfrau Frau Dr. B F verwies in ihrer Stellungnahme vom 12.06.2015 zusammenfassend unter anderem darauf, dass jedenfalls ein zweites Aufbereitungsbecken mit einem Wasservolumen von zumindest 700 l bereitzustellen wäre, um jene von Herrn R dokumentierten Wasserwechsel (2 x täglich Wechsel von 2/3 vom Wasservolumen aller 5 Wasserbecken) ordnungsgemäß durchzuführen. Dieses zweite Aufbereitungsbecken würde allerdings nur den Wasserbedarf bei einer zweimal täglichen Verwendung der Fische abdecken. Diese häufigen Wasserwechsel und auch die einmal wöchentlich vorgenommene Reinigung von Steinen und Kies mittels Deconal® bedeute aus Sicht der Tierschutzombudsfrau jedenfalls eine Belastung und Stress für die Tiere. Es gebe auch keinen Nachweis dafür, dass Deconal® überhaupt für die Desinfektion von Steinen und Kies geeignet wäre und zu einer ausreichenden Desinfektion führe.
Im Weiteren wären die seitens der Amtssachverständigen Dr. L genannten Auflagen aus Sicht der Tierschutzombudsfrau wie folgt zu ergänzen:
Diese genannten Auflagen wären aus Sicht der Tierschutzombudsfrau wie folgt zu ergänzen:
→ Alle wesentlichen Änderungen des im Antrag dargelegten Sachverhalts (insbesondere bezügl. Konsenswerber, Gattung und Höchstzahl der Tiere, Räumlichkeiten, verant-wortliche Personen) sind der Behörde unverzüglich mitzuteilen und bedürfen der Zustimmung durch die Behörde.
Bestandsbetreuender Tierarzt:
→ Der Halter hat in Absprache mit dem bestandsbetreuenden Tierarzt ein Konzept vorzulegen, welche Untersuchungen wann routinemäßig durchgeführt werden und welche Art von Diagnostik angewendet werden soll.
Einsatz und Umgang mit den Fischen:
→ Kangalfische dürfen nur aus Beständen zugekauft werden, die tierärztlich überwacht werden und unter tierärztlicher Aufsicht stehen, d.h. Fische dürften nur aus einem registrierten Zuchtbetrieb bezogen werden.
Dies ist entsprechend zu dokumentieren.
→ Es ist tagaktuell Buch über die Einsatzzeiten der Fische in den einzelnen Becken zu führen. In diesem sind die Zeiten (von/bis) mit Kundenbelegung und ev. Besonderheiten während der Einsatzzeiten im Zusammenhang mit den Fischen einzutragen.
→ Die Fische dürfen maximal über einen zusammenhängenden Zeitraum von 4 Wochen eingesetzt werden. Danach muss eine Ruhephase von mindestens 2 Wochen eingehalten werden. Wenn die Einsatzzeiten weniger als 4 Wochen beträgt, ist eine Ruhephase einzuhalten, die mindestens die Hälfte der Einsatzzeit beträgt.
→ Die Fische dürfen nur während ihrer aktiven Phase im natürlichen Tagesrhythmus eingesetzt werden.
→ Die Raumbeleuchtung muss einen natürlichen Tagesablauf (10 bis 14 Stunden) ermöglichen.
→ Die Dunkelphase muss mindestens 8 Stunden betragen.
→ Das Ein- und Ausschalten von Lichtquellen in dunklen Räumen muss über einen Dimmer erfolgen.
→ Bei direkter Sonnenlichteinstrahlung ist eine Beschattung der Haltungseinrichtungen erforderlich.
→ Nachts sind zusätzliche Lichteinflüsse zu vermeiden bzw. die Haltungseinrichtungen entsprechend zu schützen.
→ Um Verletzungen der Fische zu vermeiden, dürfen die Füße der Kunden den Bodengrund nicht erreichen können.
→ Mindestens eine Seite der Haltungseinrichtung muss blickdicht gestaltet sein.
→ Ein Umsetzen der Fische aus Gründen der Reinigung und gegebenenfalls Desinfektion der Behandlungsbecken soll nicht öfter als in einem Abstand von 14 Tagen erfolgen.
→ Das Umsetzen der Fische ist zu dokumentieren.
→ Die Dokumente sind ein Jahr aufzubewahren und dem Veterinärreferat der Stadt Graz auf Verlangen vorzulegen.
→ Die Beckenlänge muss – unter Gewährleistung einer ausreichenden Wasserqualität – mindestens der zehnfachen Länge des größten Fisches entsprechen.
→ Eine Grundversorgung der Tiere (unter anderem Füttern, Kontrolle der technischen Anlagen, Kontrolle des Allgemeinbefindens der Tiere) muss auch am Wochenende und an Feiertagen gewährleistet sein. Dies ist entsprechend (Dienstplan) zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Wasserqualität:
→ Ein Notfallplan bei Stromausfall muss vorhanden sein.
→ Bei Verwendung von UV-Lampen sind diese nach Herstellerangaben regelmäßig zu erneuern. Das Bayrische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit stellt in einer Stellungnahme vom 4.7.2013, GZ: 45E-G8739-2009/43-63, fest, dass das einzige Verfahren, welches eine ausreichende Wasserdesinfektion rückstandsfrei ermöglicht, eine Desinfektion mittels UV-Strahlen ist.
→ Wasserwerte: Hinsichtlich Sauerstoff (O2) gilt folgender Grenzwert: 4 bis 8 mg pro Liter.
→ Bei abweichenden Wasserwerten, insbesondere bei erhöhten Gehalten an Gesamtammonium und/oder Nitrit muss sofort die Suche nach der Ursache erfolgen. Es sind Maßnahmen (z. B. Teilwasserwechsel) zur Beseitigung zu ergreifen sowie der Erfolg zu dokumentieren.
→ Bei täglich 2 maligem Einsatz der Fische ist zumindest ein zweites Aufbereitungsbecken mit einem Fassungsvermögen von mindestens 700 l zu errichten.
Fütterung und Haltung:
→ Fische sind grundsätzlich einmal täglich zu füttern, wobei die Fütterungen außerhalb der Behandlungszeiträume (vorzugsweise abends) erfolgen müssen. Die Futtermenge ist so zu bemessen, dass die Fische das Futter innerhalb weniger Minuten aufnehmen können.
→ Die Futtermittel sind kühl, dunkel, trocken und vor Sauerstoffeinwirkung geschützt aufzubewahren.
→ Neben hochwertigen, artgerechten Alleinfuttermitteln für Fische sollten noch zusätzliche pflanzliche Futtermittel, z.B. Algenblätter, Gurken oder Zucchini angeboten werden.
→ Für die Behandlung zur Pediküre und Maniküre dürfen nur gesunde Tiere eingesetzt werden.
→ In jedem Haltungsbecken muss den Bedürfnissen der Fische entsprechend Bodengrund vorhanden sein. Der Bodengrund sollte in der Regel feinkörnig, nicht scharfkantig oder rau und nicht zu hell sein, aus natürlichem, unbehandeltem Material bestehen und vor der 1. Verwendung gewaschen werden. Die Bodenfläche sollte vollständig mit Bodengrund bedeckt sein. Falls aus Gründen der Anwendung eine Teilbedeckung mit Bodengrund erforderlich ist, soll diese mindestens 2/3 der Gesamtfläche betragen. Der nicht mit Bodengrund bedeckte Bereich ist in diesem Fall in geeigneter Weise zu entspiegeln. Haltungsbecken sind ausreichend zu bepflanzen und/oder sind mit leicht zu reinigenden und desinfizierenden Versteckmöglichkeiten zu strukturieren (Steine, Wurzeln, grober Kies etc.) um den Fischen die Möglichkeit zum Verstecken und zu artspezifischen Verhaltensweisen zu geben.
Verhalten und Gesundheit:
→ Alle Fische sind täglich ausreichend zu beobachten. Verhaltensabweichungen und Erkrankungen sind tagaktuell zu dokumentieren.
→ Bei intraspezifischer Aggressivität sind unverzüglich fachgerechte Gegenmaßnahmen zu ergreifen (z. B. eine Größensortierung, eine Absonderung unterlegener Tiere, eine Veränderung der Besatzdichte, eine optimierte Futtergabe). Das Auftreten aggressiven Verhaltens, die ergriffenen Maßnahmen sowie der Erfolg sind zu dokumentieren.
→ Bei erhöhten Tierverlusten (größer 5% in drei Tagen pro Becken) sind weiterführende Maßnahmen zur Ursachenermittlung und Beseitigung zu ergreifen.
→ Verendete Fische sind sofort aus dem Becken zu entfernen.
→ Krankheitsverdächtige oder verletzte Tiere sind in einem gesonderten Becken unterzubringen. Zudem sind unverzüglich die Wasserparameter sowie die technischen Einrichtungen zu kontrollieren. Des Weiteren ist ein Tierarzt zuzuziehen. Alle Maßnahmen sind zu dokumentieren.
→ Die betroffenen Becken sind für Behandlungen bis zur Abklärung der Ursache zu sperren.
→ Bei der Anwendung von Arzneimitteln sind Diagnose bzw. Indikation, Art des angewendeten Arzneimittels, Dosis, Anzahl der Wiederholungen und der Behandlungserfolg zu dokumentieren.
→ Ein bei S leer stehendes sechstes Becken muss leer bleiben, da es allenfalls für die Unterbringung kranker oder verletzter Tiere notwendig ist.
Seitens des Vertreters der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 06.08.2015 eine Stellungnahme zu dem genannten Gutachten abgegeben.
Zur Auflagepunkt 1. wurde darauf verweisen, dass die Anwesenheit einer sach-kundigen Person ausreichend sei.
Betreffend Auflagepunkt 4. wurde darauf verwiesen, dass die Temperatur-schwankungen zwischen 28°C und 29°C sehr eng bemessen seien und könnten Temperaturwerte im Bereich von 25°C bis 32°C als ausreichend befunden werden. Auch stelle sich die Frage, warum Nitrit- und Nitratwerte aufgezeichnet werden müssten.
Hinsichtlich Auflagepunkt 5. wurde darauf verwiesen, dass sich ein angeschaffter Diffuser als nachteilig für das Verhalten der Tiere ausgewirkt habe und relevant sei, dass den Tieren ausreichend Sauerstoff zur Verfügung stehe und gebe es andere Möglichkeiten einer zusätzlichen Sauerstoffeintragung.
Zu Auflagenpunkt 7. wurde darauf verwiesen, dass eine zweimalige jährliche veterinärmedizinische Kontrolle als übertrieben erscheine und wäre mit einer Kontrolle das Auslangen zu finden.
Betreffend Auflagenpunkt 8. wäre zu klären, weshalb neben PH-Wert, Wasserhärte und Karbonathärte auch Nitrit- und Nitrat sowie Ammonium- und Ammoniakbelastung aufgezeichnet werden müssten.
Betreffend Auflagenpunkt 9. wäre zu klären, ob in jedem Becken ein Thermometer ständig vorhanden sein müsste und ob es sich hiebei zwingend um ein Schwimmthermometer handeln müsste.
Betreffend des Sicherheitsdatenblattes wurde darauf verwiesen, dass es bis dato zu keinen Problemen mit dem Desinfektionsmittel Deconal® gekommen sei und sei dieses Mittel ohnehin einer Prüfung unterzogen worden.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat in weiterer Folge am 28.08.2015 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Antragstellers T R, des anwaltlichen Vertreters der beiden Antragsteller, des Vertreters der belangten Behörde, der Tierschutzombudsfrau Frau Dr. B F sowie der Amtssachverständigen für das Veterinärwesen Frau Dr. E L durchgeführt.
Aufgrund des Aktes der Verwaltungsbehörde erster Instanz, des Inhaltes der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 11.03.2015, des Gutachtens der veterinär-medizinischen Amtssachverständigen Frau Dr. E L vom 21.05.2015, der diesbezüglich ergangenen Stellungnahmen der Tierschutzombudsfrau Frau Dr. B F, des Vertreters der beiden Antragsteller sowie der belangten Behörde, des Ermittlungsergebnisses in der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 28.08.2015 in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen werden nachstehende Feststellungen getroffen:
Frau D H und Herr T R haben bei der Stadt Graz, Referat für Veterinärangelegenheiten ein Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung zur gewerblichen Haltung von Fischen (GARRA RUFA) mit dem Standort S GmbH, Sstraße, G, eingebracht. Es handelt sich hiebei um Knabberfisch-Pediküren und –Maniküren (d.h. Entfernung von Hornhaut und abgestorbener Hautschuppen), welche in die Schönheitspflege (Kosmetik) eingeschränkt auf die Anwendung von GARRA RUFA Fischen (Knabberfischen) fallen. Es handelt sich hiebei um keine Heilbehandlungen also keine unter den Ärztevorbehalt fallenden Tätigkeiten.
Neben einer genauen Beschreibung der Tierhaltung sowie des Ablaufes einer Knabberfisch-Pediküre oder –Maniküre wurde seitens der Antragsteller ein Auszug aus dem Gewerberegister (Registerstand vom 31.03.2014) vorgelegt, wonach betreffend der Gewerbeinhaberin S GmbH mit dem Standort G, Sstraße, folgender Gewerbewortlaut aufscheint:
„Kosmetik (Schönheitspflege) gemäß Paragraph 94, Ziffer 42, GewO 1994, eingeschränkt auf die Anwendung von GARRA RUFA Fischen (Knabberfischen) (mit Ausnahme der unter den Ärztevorbehalt fallenden Tätigkeiten), dekorativer Kosmetik (Visagist) und Wimpernverlängerung“
Im Weiteren wurde ein Zeugnis des T R vorgelegt, wonach dieser die Ausbildung Tierhaltung und Tierschutz in der Zeit von 13.04.2013 bis 28.04.2013 durchgeführt hat und die Prüfung mit Erfolg abgelegt hat (Wifi S, Wirtschaftskammer vom 28.04.2013).
Ebenso wurde eine Bescheinigung der M GmbH, R, D- römisch eins vom 28.08.2014 vorgelegt, wonach die gute Verträglichkeit von Deconal® für Mensch und Tier bestätigt wurde. Deconal® hat keine schädigende oder irritierende Wirkung (geprüft durch die E-Universität G D und Safe-Pharm Laboratories UK). Deconal® wurde auch an GARRA RUFA Fischen getestet – vom Laich bis zum Jungfisch – und zeigt auch hier die positiven Eigenschaften (nicht reizend, fungizid, viruzid, bakterizid, levurozid).
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 08.10.2014 erlassen, in welchem Frau D H und Herrn T R die Bewilligung zur gewerblichen Haltung von Fischen (GARRA RUFA) im Betrieb S GmbH, G, Sstraße, unter Nennung von Auflagen und Bedingungen erteilt wurde.
Gegen diesen Bescheid wurde seitens der Tierschutzombudsfrau
Frau Dr. B F Beschwerde erhoben.
In der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 11.03.2015 schilderte der Konzessionswerber T R den üblichen Ablauf einer Pediküre mittels Knabberfischen wie folgt:
„Zu Beginn einer Pediküre wird der jeweilige Kunde (die jeweilige Kundin) eingewiesen und werden auch die Fische in ihrem Becken gezeigt.
Im Zuge der Einweisung wird der Kunde davon in Kenntnis gesetzt, dass er seine Beine während der Behandlung ruhig zu halten hat und keinesfalls mit den Händen in das Becken eintauchen darf. Im Weiteren wird der Kunde während der gesamten Behandlung von einem ausgebildeten Mitarbeiter des Institutes begleitet.
In weiterer Folge legt sich der Kunde auf eine der Liegen, wobei zu diesem Zeitpunkt seine Beine bereits nackt sind. In weiterer Folge wird eine Selbstdesinfektion der Hände durchgeführt bzw. Einmalhandschuhe angezogen. Unter Zurhilfenahme einer Lupenleuchte erfolgt eine Begutachtung der zu behandelnden Hautstellen, gleichzeitig wird der Kunde gefragt, ob etwaige Verletzungen der Hautstellen bekannt sind. So dürfen beispielsweise die Beine 24 Stunden vor der Behandlung nicht rasiert worden sein. Da die Nagelplatte sichtbar sein muss, darf sich auch kein Nagellack auf den Zehennägeln befinden. Die optische Begutachtung ist sehr genau und wird unter anderem auch in den Zehenzwischenräumen eine genaue Nachschau gehalten. Dies erfolgt um etwaigen Fußpilz, Nagelpilz und kranke Haut von vorne herein auszuschließen. Falls die Voraussetzungen für eine Behandlung vorliegen, erfolgt eine Desinfektion der Haut des Kunden mittels „Desderman Pure“. Es ist dies ein schadstoff- und parfumstofffreies Präparat für die hygienische und chirurgische Desinfektion. Das Desinfektionsmittel wird aufgesprüht und mit den Händen einmassiert bzw. verteilt.
In weiterer Folge erhält der Kunde Einmal-Slipper. Er wird dann in die „Desinfektionsschleuse“ begleitet – diese ist ähnlich einer Duschtasse gestaltet und mit einem erhöhten Podest ausgestattet und verfügt über einen Handlauf zur Sicherung des Kunden. In diesem Bereich werden die Beine der Kunden abgebraust und nochmals desinfiziert. Dies erfolgt mittels eines Desinfektionsmittels namens Deconal.
Wenn die Einwirkzeit dieses zweiten Desinfektionsmittels (ca. 3 bis 5 Minuten) verstrichen ist, werden die Beine nochmals abgebraust. Der Kunde zieht wiederum seine Einmal-Slipper an und wird zum Becken begleitet. Nachdem die Einmal-Slipper ausgezogen wurden, kann der Kunde seine Beine in das Becken tauchen.
Zuvor wird dem Kunden die Behandlung durch Knabberfische insbesondere die Vorgangsweise nochmals erklärt und auch Näheres zu den Fischen selbst erzählt. Die Behandlungsdauer beträgt 20 Minuten.
Die Behandlung erfolgt in jenem Becken, in dem sich die Fische auch vor und nach der Behandlung befinden (Abmessungen 100 x 50 x 50 cm, also einen Inhalt von ca. 220 l).
Aktuell sind 5 Becken in Betrieb, ein sechstes Becken steht leer.
In den 5 Becken befinden sich jeweils 30 bis 35 Knabberfische, diese weisen eine Größe von ca. 3 bis 5 cm auf.
Jedes dieser Becken wird maximal zwei Mal täglich für Behandlungen benutzt, wobei zwischen den Behandlungen Pausen von einigen Stunden liegen. Dies stellt kein Problem dar, da über 5 Becken zur Verfügung stehen.
Nach Beendigung der Behandlung werden die Füße abgetrocknet und erfolgt eine Desinfektion mit Sterilium-Gel. Die Einwirkzeit beträgt vielleicht 3 bis 5 Minuten, dann zieht sich der Kunde an und ist die Behandlung als abgeschlossen anzusehen.
Nach Beendigung der Behandlung wird einige Minuten zugewartet, da die Knabber-fische sich noch einzelne „Hautschuppen“ holen. In weiterer Folge wird ein Punkt-sauger mit einem speziellen Aufsatz (ein feines Schutznetz) benutzt. Bevor in das Becken gegriffen wird, werden wiederum die Hände desinfiziert. Der Schlauch wird sodann mittels Hand geführt. Der Sauger kann mit Hilfe der Hand sehr genau (punktuell) geführt werden. Das Becken wird dabei von etwaigen Verunreinigungen befreit und Wasser abgesaugt. Es wird ca. 2/3 der im Becken befindlichen Wasser-menge entnommen. Das Glas des Beckens wird sodann wiederum mit Deconal desinfiziert bzw. auch gereinigt. In weiterer Folge wird entsprechend aufbereitetes Wasser eingefüllt. Das Wasser wird einem großen Aufbereitungsbecken (ca. 700 l) entnommen, welches die dementsprechende Temperatur von 28/29 C° aufweist. Diese Temperatur wird immer eingehalten und zwar sowohl in den Behandlungs-becken als auch im Aufbereitungsbecken. Die Wasserwerte sind ebenfalls ident. Diesbezüglich werden die Auflagen laut dem bezughabenden Bescheid eingehalten. Die Einhaltung der entsprechenden Wasserwerte wird täglich kontrolliert und wird auch eine entsprechende Kontrollliste geführt.
In weiterer Folge wird das Becken zu 2/3 gefüllt und wird das Wasser aber auch das Becken nochmals optisch nach etwaigen Trübungen oder Unreinheiten kontrolliert. Falls alles in Ordnung ist, wird das restliche Drittel aufgefüllt. Im anderen Fall erfolgt eine neuerliche Reinigung mit Hilfe des Saugers. Der Schlauch mit dem das Wasser aus dem Aufbereitungsbecken kommt, verläuft direkt in das jeweilige Wasserbecken. Es gibt eine eigene Pumpe, die das Wasser vom Aufbereitungsbecken in das jeweilige Wasserbecken befördert.
Im Becken zirkuliert ständig Wasser und ist ein sogenannter UVC-Clearer angeschlossen. Es handelt sich hiebei um einen Außenfilter und befindet sich die entsprechende technische Einrichtung jeweils hinter dem Aquarium.
Die Beleuchtung, welche nach verschiedenen Farben einstellbar ist, befindet sich jeweils unmittelbar hinter dem Becken (LED-Leuchten, wasserfest). Im Becken selbst sind als Wasserpflanzen Anubias (eine Pflanze in entsprechender Größe) vorhanden. Diese Pflanze ist von der Konsistenz her stärker ausgeprägt, da die Knabberfische auch an den Pflanzen knabbern. Weiters sind die Aquarien mit Kies ausgelegt und befinden sich im hinteren Bereich größere Steine, welche als Rückzugsort dienen. Auch im vorderen Bereich liegt als Versteckmöglichkeit ein größerer Stein. Die Steine weisen Löcher auf, damit die Tiere hindurchschwimmen können. Sie haben eine breite von ca. 20 cm und eine Höhe von ca. 15 cm. Steine und Kies werden einmal wöchentlich vorsichtig entnommen und mittels Deconal® gereinigt.
Bei einem etwaigen Austausch des Pumpsystems (Wartung der Anlage) kommt es zu keinem Kontakt bzw. Nahbereich der Fische.
Die Becken haben zur Messung der Temperaturen jeweils ein Thermometer. Die Werte bzw. Temperaturen werden am Abend gemessen. Beim Aufbereitungsbecken erfolgt die Messung der Temperatur aber auch der Wasserwerte am Morgen vor Öffnung des Institutes. Bei den 5 Wasserbecken erfolgt dies am Abend, damit über Nacht die Werte und Temperaturen in Ordnung sind. Die Testung der Werte erfolgt mittels GPL-Tester. Das Thermometer im Aufbereitungsbecken wird nie entfernt.
Das abgesaugte Wasser wird nicht wiederaufbereitet, sondern entsorgt (Kanalisation).
Die Sitzflächen und Podeste werden nach jedem Kunden mit Desderman Pure gereinigt, der Fußboden im ganzen Studio täglich am Abend mit Bacillol AF aufgewischt.
Die Wasserbecken sind während des Tages offen, am Abend werden diese mittels einer Glasplatte abgedeckt. Dies verhindert ein Herausspringen der Fische.
Die Becken sind gleichmäßig beleuchtet und zwar vom Zeitpunkt des Betretens bis zum Verlassen des Geschäftes, mindestens 6 Stunden.
Die Säuberung der Becken bzw. der Wasserwechsel erfolgt jeweils gleich nach Beendigung der Behandlung.
Auch wenn es bis dato kaum zu Ausfällen bei den Fischen gekommen ist, gibt es ein sechstes Becken in Reserve, welches in Betrieb genommen wird, falls einer der Fische Krankheitssymptome aufweisen sollte.
Die Fische werden täglich in der Früh optisch einer Kontrolle unterzogen, ob sie gesund sind und alles in Ordnung ist. Die Fütterung erfolgt am Abend nach dem Wassertest. Die Fische werden mit einem speziellen Futter für Knabberfische gefüttert (kleines Granulat).
Bis dato war es nicht nötig einen Tierarzt hinzuzuziehen. Die Fische werden von einem speziellen Züchter aus Deutschland bezogen. Die Tiere werden vor Auslieferung tierärztlich untersucht.
Die Fische werden nach ca. 3 Jahren an den Züchter in Deutschland retourniert, sie sind zwischenzeitlich naturgemäß gewachsen. Vom Züchter werden sie für die Fortpflanzung genutzt. Als Ersatz kommen Jungfische retour. Der Transport erfolgt über Nacht direkt vom Züchter in speziell ausgestatteten Boxen.
Aufzeichnungen über verendete Fische gibt es in der Form, als dies im Terminbuch verzeichnet wird, wobei nichts dagegen spricht eine spezielle Liste zu führen. Auch das Führen einer Liste betreffend Zu- und Abgang der Tiere stellt kein Problem dar.
Die Fische verbleiben stets im Aquarium, werden also nicht zwischenzeitlich herausgenommen.
Das zuerst genannte Desinfektionsmittel Desderman Pure gelangt ca. 3 bis
5 Minuten zur Einwirkung (aus einer Fachzeitung für die Haltung von Knabberfischen).
Richtig ist, dass von uns neben der bereits geschilderten Pediküre auch eine Maniküre erfolgt. Hiebei kommen keine eigenen Handbecken zum Einsatz, sondern erfolgt die Maniküre in denselben Becken wie die Pediküre, wobei der Vorgang der Reinigung etc. gleich verläuft wie bei der zuvor geschilderten Pediküre.
Die zuvor genannte Zahl von zwei Behandlungen pro Tag pro Becken beinhaltet sowohl Maniküre als auch Pediküre. Es bleibt also bei zwei Behandlungen.
Sonntag ist kein Kundenbetrieb, wobei die Fische auch am Sonntag gefüttert bzw. kontrolliert werden.“
Seitens der Tierschutzombudsfrau wurde in der Verhandlung darauf verwiesen, dass zum Zeitpunkt ihrer Beschwerde die nähere Besatzdichte in den Becken nicht bekannt war und wird nach Kenntniserlangung in der heutigen Verhandlung über die exakte Besatzdichte diesbezüglich kein Einwand mehr erhoben.
Seitens der Antragsteller besteht kein Einwand, dass für den Fußboden verwendete Bacillol AF auch zur Flächendesinfektion (Sitzflächen, Podeste, Brausetassen) zu verwenden.
Die Glaswände werden nicht mit Desderman Pure desinfiziert, sondern mit Deconal.
In ihrem Gutachten vom 21.05.2015 stellte die veterinärmedizinische Amtssach-verständige Frau Dr. E L zusammenfassend fest, dass die Grundsätze der Tierhaltung, wie Platzangebot, Bewegungsfreiheit, Besatzdichte, Bodenbeschaffenheit und Ausstattung der Unterkünfte (technische Ausstattung der Wasserbecken zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer geeigneten Wasser-qualität in Bezug auf die Herkunftsgewässer sowie die Ausstattung mit geeigneten Strukturelementen, welche vor allem Rückzugsmöglichkeiten für Ruhephasen ermöglichen) eingehalten werden. Auch die Anforderungen an Beleuchtung, Temperatur, Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zur Einhaltung des artspezifischen Sozialgefüges werden größtenteils erfüllt und sind den physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere angemessen.
Aus Sicht der ASV führt die Haltung von GARRA RUFA in Anbetracht ihrer artspezifischen Bedürfnisse zu keiner Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens, zu keiner Störung ihrer Körperfunktionen und ihres Verhaltens und zu keiner Überforderung ihrer Anpassungsfähigkeit, wenn die Haltung und Verwendung von GARRA RUFA so erfolgt, wie sie im Antrag beschrieben, bei der Verhandlung erörtert und unter Einhaltung der unten angeführten Auflagen erfolgt.
Die Erteilung einer Bewilligung zur gewerblichen Haltung von Fischen (GARRA RUFA) gemäß Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 13, TSchG im Betrieb S GmbH, Sstraße , G, kann aus Sicht der ASV unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der 2. Tierhaltungsverordnung unter Einhaltung von Auflagen erteilt werden.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird diesbezüglich auf die bereits genannten Auflagen im zuvor zitierten Gutachten der Amtssachverständigen vom 21.05.2015 verwiesen.
Das Gutachten der Amtssachverständigen Dr. E L wurde den Parteien übermittelt und die Gelegenheit zur Stellungnahme geboten.
Nach Einlangung der Stellungnahmen der Tierschutzombudsfrau
Frau Dr. B F, des Vertreters der Antragsteller sowie der belangten Behörde wurde am 28.08.2015 eine öffentlich, mündliche Verhandlung zur Gutachtenserörterung durchgeführt.
Bezugnehmend auf die Stellungnahme des Vertreters der Antragsteller vom 06.08.2015 verwies die Amtssachverständige für das Veterinärwesen
Frau Dr. E L betreffend Auflagepunkt 1. darauf, dass es jedenfalls erforderlich ist, dass eine sachkundige Person im Betrieb anwesend ist. Die Sachkunde sollte sich insbesondere auf Fischhaltung und Erkrankungen von Fischen beziehen.
Hinsichtlich der Temperaturen Auflagepunkt 4. führte die Amtssachverständige aus, dass der Temperaturbereich vom 25°C bis 32°C als ausreichend anzusehen ist.
Seitens des Vertreters der Antragsteller wurden die Ausführungen betreffend Nitrit- und Nitratwerte nicht weiter aufrechterhalten.
Betreffend Auflagenpunkt 7. führte die Amtssachverständige aus, dass jedenfalls eine ausreichende Sauerstoffzufuhr gegeben sein muss. Hiebei ist es nicht relevant, ob ein Diffusor oder eine andere Belüftungseinrichtung verwendet wird.
Zum Auflagenpunkt 17. verwies die Amtssachverständige darauf, dass aus Gründen des Tierwohls (z.B. Vermeidung von Ausfällen) eine zweimalige jährliche veterinär-medizinische Kontrolle des Fischbestandes und eine fachgerechte Behandlung nötig ist.
Dies wurde von den beiden Antragstellern zur Kenntnis genommen.
Zum Auflagenpunkt 18. verwies der Antragsteller nach Erörterung der Sach- und Rechtslage darauf, dass es diesbezüglich keine Einwände gibt.
Zum Auflagenpunkt 19. verwies die Amtssachverständige darauf, dass eine Messung der Wassertemperatur jedenfalls in jedem Becken möglich sein muss. Hiebei ist es nicht relevant, ob dies durch ein Schwimmthermometer oder ein anderes bereits vorhandenes Thermometer erfolgt.
Bezugnehmend auf die Stellungnahme der beschwerdeführenden Tierschutz-ombudsfrau, Frau Dr. B F, führte die Amtssachverständige wie folgt aus:
Ad 2.1. Beckengröße/Besatzdichte:
intraspezifische Aggression
Hinsichtlich der Ausführungen der Tierschutzombudsfrau betreffend das Auftreten einer intraspezifischen Aggression der Fische wird darauf hingewiesen, dass im Gutachten darauf Bedacht genommen wurde und unter der Auflage Punkt 4. gefordert wurde, dass bei der täglichen Kontrolle der Fische auf ein Auftreten von intraspezifischer Aggression sowie ein Aufhellen der Körperoberfläche von GARRA RUFA als Hinweis auf eine eventuelle Stressbelastung zu achten ist. Allenfalls könnte die Auflage dahingehend erweitert werden, dass daraufhin entsprechend zu reagieren ist (Separieren der Fische; einheitliche Größen-sortierungen der Fische Erhöhung der Futterdosis bzw. zweimal tägliche Fütterung), was allerdings selbstverständlich sein sollte und auch aufgrund der Sachkunde des Antragstellers von der ASV angenommen wurde.
Zur Auflage 4. wäre hinzuzufügen, dass bei Feststellen interspezifischer Aggression oder einem Aufhellen der Tiere Maßnahmen zu treffen sind (z.B. Separieren der Fische, einheitliche Größensortierung der Fische, Erhöhung der Futterdosis bzw. zweimal tägliche Fütterung).
Ad 6. Ablauf der Knabberfischpediküre bzw. Maniküre:
Desinfektionsmittel Deconal®
Die gefertigte ASV verweist bezugnehmend auf die Stellungnahme der Tierschutz-ombudsfrau auf die Ausführungen im Gutachten Seite 15 sowie die Auflage unter Punkt 13.
Obwohl laut Hersteller keine gesundheitsschädlichen oder irritierenden Aus-wirkungen auf Mensch und Tier bekannt sind, eine Hautreizung nicht erwartet wird, und die jahrelange Anwendung von Deconal durch A J die positiven Eigenschaften (nicht reizend, fungizid, viruzid, bakterizid, levurozid) bestätigen, hat gefertigte ASV im Gutachten angeführt, dass die Auflage 13 erteilt werden sollte, dass die Anwendung des Desinfektionsmittels Deconal®, welches als Wirkstoff Natriumhypochlorit in wässriger Lösung enthält, in den Becken vorsorglich sparsam erfolgen sollte, um eine etwaige Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere durch eine zu hohe Konzentration des Desinfektionsmittels hintanzuhalten, da das Sicherheitsdatenblatt anscheinend nicht den formalen Voraussetzungen entspricht und eine Listung von Deconal® bei einer anerkannten Desinfektionsmittelprüfstelle nicht bekannt ist.
Laut Hersteller soll eine mikrobiologische Belastung der Fische bei kontinuierlicher Anwendung nachhaltig reduziert werden. Aus Sicht der ASV sollte die Anwesenheit einer geringen Anzahl von nicht für die Fische pathogenen oder nur fakultativ pathogenen Keimen nicht das Wohlbefinden oder die Gesundheit der Fische beeinträchtigen.
Optional könnte auch ein gleichsam wirkendes Mittel, dessen Gesundheitsver-träglichkeit geprüft und nachgewiesen wurde, verwendet werden.
Ad Wasserwechsel in den Wasserbecken
Belastung und Stress durch häufigen Wasserwechsel und wöchentliche Reinigung von Steinen und Kies:
Stress tritt bei Fischen ebenso wie bei Säugetieren unter dem Einfluss verschiedener Belastungen auf. Er ist eine unspezifische Reaktion des Organismus auf beliebige Reize (Stressoren) und wird in seiner Gesamtheit als das sogenannte „Allgemeine Anpassungssyndrom (AAS)“ bezeichnet (SELYE 1946). Das AAS dient dazu, das normale Gleichgewicht der Körperfunktionen mit der Umwelt aufrechtzuerhalten und es gegebenenfalls den Veränderungen anzupassen, die durch Stressfaktoren hervorgerufen wurden.
In der Anpassungsphase entwickelt der Organismus eine erhöhte Widerstandskraft, um sich mit den Stressfaktoren auseinander setzen zu können. Sofern die Stressfaktoren länger anhalten, erschöpft sich jedoch die Energie und es kommt zu einer starken Schwächung der Widerstandskraft, die irreversibel ist und unter Umständen zum Tode führt.
Die Ausführungen in Auflage 6. sind daher aus Sicht der Amtssachverständigen ausreichend.
Wohlbefinden
Unter Wohlbefinden wird nach Lorz u. Metzger (1999) ein Zustand physischer und psychischer Harmonie des Tiers in sich und - entsprechend seiner angeborenen Lebensbedürfnisse - mit der Umwelt verstanden, für den die Freiheit von Schmerzen, Leiden und Schäden wesentliche Voraussetzungen sind, nicht aber die einzigen Kriterien darstellen. Neben einer guten physischen und psychischen Gesundheit gehört zum Wohlbefinden auch eine tiergerechte Umweltqualität, die es dem Tier ermöglicht, ein in jeder Hinsicht normales, artgerechtes Verhalten zu entwickeln. Erforderlich ist hierfür ein ungestörter, artgemäßer und verhaltensgerechter Ablauf der Lebensvorgänge. Das Wohlbefinden eines Tieres ist dann gewährleistet, wenn es seine wesentlichen artgemäßen Bedürfnisse in allen Funktionskreisen vollständig befriedigen kann.
Aus Sicht der Amtssachverständigen wird das Wohlbefinden der Tiere bei Einhaltung der Auflagen nicht eingeschränkt.
Zusätzlich geforderte Auflagen:
● Mitteilung von Änderungen
Die Auflage, dass alle wesentlichen Änderungen des im Antrag dargelegten Sachverhaltes (insbesondere bezügl. Konsenswerber, Gattung und Höchstzahl der Tiere, Räumlichkeiten, verantwortliche Personen) der Behörde unverzüglich mitzuteilen sind und der Zustimmung durch die Behörde bedürfen, ist berechtigt und kann aus Sicht der ASV durchaus gefordert werden.
Seitens des Vertreters der Antragsteller wurde diesbezüglich kein Einwand vorgebracht.
● Bestandsbetreuender Tierarzt
Die Auflage, dass der Halter in Absprache mit dem bestandsbetreuenden Tierarzt ein Konzept vorzulegen hat, welche Untersuchungen wann routinemäßig durchgeführt werden und welche Art von Diagnostik angewendet werden soll, ist aus Sicht der ASV aber nicht zwingend erforderlich.
● Einsatz und Umgang mit den Fischen:
Die Auflage, dass Kangalfische nur aus Beständen zugekauft werden dürfen, die tierärztlich überwacht werden und unter tierärztlicher Aufsicht stehen, d.h. Fische dürften nur aus einem registrierten Zuchtbetrieb bezogen werden, ist nicht zwingend erforderlich.
● Buchführung über die Einsatzzeiten der Fische
Auch aus Sicht der ASV ist es sinnvoll, dass tagaktuell Buch über die Einsatzzeiten der Fische in den einzelnen Becken geführt wird. In diesem sind die Zeiten (von/bis) mit Kundenbelegung und ev. Besonderheiten während der Einsatzzeiten im Zusammenhang mit den Fischen einzutragen. Dies wird ohnedies bereits durch das Terminbuch dokumentiert.
● Aus Sicht der ASV ist es aufgrund des gegenständlich geschilderten Ablaufes der Behandlungen allerdings nicht erforderlich, dass die Fische maximal über einen zusammenhängenden Zeitraum von 4 Wochen eingesetzt werden dürfen und dann eine Ruhephase von mindestens 2 Wochen eingehalten werden müsste.
● Hinsichtlich der Forderung, dass die Raumbeleuchtung einen natürlichen Tagesablauf (10 bis 14 Stunden) ermöglichen muss, wird auf die Auflage Punkt 10. verwiesen. Zu ergänzen wäre, dass die Dunkelphase mindestens 8 Stunden betragen muss. Dass das Ein- und Ausschalten von Lichtquellen in dunklen Räumen über einen Dimmer erfolgen soll, ist aus Sicht der ASV nicht unbedingt erforderlich.
● Sinnvoll erscheint grundsätzlich die Forderung, bei direkter Sonnenlichteinstrahlung eine Beschattung der Haltungseinrichtungen zu gewährleiste, dies ist ohnedies, wie anlässlich eines Ortsaugenscheines festgestellt werden konnte, der Fall.
Die Forderung, dass nachts zusätzliche Lichteinflüsse zu vermeiden sind bzw. die Haltungseinrichtungen entsprechend zu schützen sind, ist ohnedies bereits gegeben.
Gleiches gilt für den Ablauf der Behandlungen insofern als die Füße der Kunden den Bodengrund ohnedies nicht erreichen können.
● Die Forderung, dass mindestens eine Seite der Haltungseinrichtung blickdicht gestaltet sein muss, ist nicht notwendig, da sich hinter einer Seite des Wasserbeckens der Außenfilter befindet und dieser in die Sitzbank integriert und somit für die Kunden nicht zugänglich bzw. einsehbar ist.
● Eine Forderung, dass ein Umsetzen der Fische aus Gründen der Reinigung und gegebenenfalls Desinfektion der Behandlungsbecken nicht öfter als in einem Abstand von 14 Tagen erfolgen soll, entspricht nicht der Beschreibung bzw. Realität des Ablaufes der Behandlung.
● Sinnvoll erscheint in diesem Zusammenhang, wie oft und in welchem Zusammenhang tatsächlich ein Umsetzen erfolgt ist. Diese Dokumente könnten ein Jahr aufbewahret und dem Veterinärreferat der Stadt Graz auf Verlangen vorgelegt werden. Dies wäre in die Aufzeichnungen aufzunehmen.
Diesbezüglich wurde seitens des Vertreters der Antragsteller kein Einwand erhoben.
● Die Forderung, dass die Beckenlänge– unter Gewährleistung einer ausreichenden Wasserqualität – mindestens der zehnfachen Länge des größten Fisches entsprechen muss, ist aus Sicht gefertigter ASV nicht notwendig, da die Fische bei der geforderten maximalen Besatzdichte (Auflage Punkt 3) ohnehin kaum diese Größe erreichen werden und zuvor an den Züchter retourniert werden.
● Eine Grundversorgung der Tiere (unter anderem Füttern, Kontrolle der technischen Anlagen, Kontrolle des Allgemeinbefindens der Tiere) muss auch am Wochenende und an Feiertagen gewährleistet sein. Dies ist entsprechend (Dienstplan) zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Dies erfolgt ohnedies bereits und fällt unter Auflage 1.
Wasserqualität:
● Ein Notfallplan bei Stromausfall wäre sinnvoll. Allgemeine Vorkehrungen reichen aus. Dies ist als eigener Auflagepunkt nicht nötig, weil ohnedies entsprechende Vorkehrungen getroffen wurden (Alarmsignal über das Handy, Frau D wohnt in unmittelbarer Nähe).
● Die Erneuerung von UV-Lampen muss aus Sicht der ASV nicht als Auflage erteilt werden, da die Technik ohnedies funktionieren muss.
● Hinsichtlich Sauerstoff (O2) kann folgender Grenzwert: 4 bis 8 mg pro Liter festgeschrieben werden. Ein solcher Grenzwert wäre unter Auflagepunkt 18 aufzunehmen.
Diesbezüglich wurde seitens des Vertreters der Antragsteller kein Einwand erhoben.
● Bei abweichenden Wasserwerten, insbesondere bei erhöhten Gehalten an Gesamtammonium und/oder Nitrit muss sofort die Suche nach der Ursache erfolgen. Es sind Maßnahmen (z. B. Teilwasserwechsel) zur Beseitigung zu ergreifen sowie der Erfolg zu dokumentieren. Dies ist selbstverständlich, da eine sachkundige Person vor Ort ist und davon ausgegangen werden kann, dass diese Maßnahmen ergriffen werden, ein eigener Auflagepunkt ist nicht nötig.
Fütterung und Haltung:
● Zur Forderung, dass die Fische mindestens einmal täglich zu füttern sind: Die Futtermenge ist so zu bemessen, dass die Fische das Futter innerhalb weniger Minuten aufnehmen können. Eine eigene Auflage ist nicht nötig.
● Für die Behandlung zur Pediküre und Maniküre dürfen nur gesunde Tiere eingesetzt werden – diese Auflage ist sinnvoll.
Diesbezüglich wurde seitens des Vertreters der Antragsteller kein Einwand erhoben.
Bodengrund
● Die Ausführungen in Auflage Punkt 6 wären aus Sicht der ASV ausreichend.
● Der Antragsteller gibt an, dass die Steine etc. vor erstmaliger Verwendung selbstverständlich gewaschen werden.
Verhalten und Gesundheit:
● Alle Fische sind täglich ausreichend zu beobachten. Verhaltensabweichungen und Erkrankungen sind tagaktuell zu dokumentieren.
Auflage Punkt 4 wäre ausreichend.
● Bei intraspezifischer Aggressivität sind unverzüglich fachgerechte Gegenmaßnahmen zu ergreifen (z. B. eine Größensortierung, eine Absonderung unterlegener Tiere, eine Veränderung der Besatzdichte, eine optimierte Futtergabe). Das Auftreten aggressiven Verhaltens, die ergriffenen Maßnahmen sowie der Erfolg sind zu dokumentieren.
● Bei erhöhten Tierverlusten (größer 5% in drei Tagen pro Becken) sind weiterführende Maßnahmen zur Ursachenermittlung und Beseitigung zu ergreifen. Siehe Auflage Punkt 17.
● Verendete Fische sind sofort aus dem Becken zu entfernen. Dies ist aus Sicht der ASV selbstverständlich.
● Krankheitsverdächtige oder verletzte Tiere sind in einem gesonderten Becken unterzubringen bzw. wäre das Becken zu sperren.
Diesbezüglich wurde seitens des Vertreters der Antragsteller kein Einwand erhoben.
● Bei der Anwendung von Arzneimitteln sind Diagnose bzw. Indikation, Art des angewendeten Arzneimittels, Dosis, Anzahl der Wiederholungen und der Behandlungserfolg zu dokumentieren. Dies ist Sache des betreuenden Tierarztes.
● Ein bei S leer stehendes sechstes Becken muss leer bleiben, da es allenfalls für die Unterbringung kranker oder verletzter Tiere notwendig ist. Könnte auch ein anderes Aquarium sein. Ist nicht unbedingt als Auflage nötig
Der Antragsteller gibt an, dass ohnedies ein kleineres, entsprechend ausgestattetes Becken vorhanden ist.
Zu Auflagenpunkt 11. führte die Amtssachverständige aus, dass diese Auflage bei den von den Antragstellern beschriebenen maximal zwei Behandlungen pro Tag und Becken und maximaler Entnahme von der Hälfte des Wassers vollinhaltlich aufrecht bleibt.
Beweiswürdigung:
Obige Feststellungen konnten aufgrund des Aktes der Verwaltungsbehörde erster Instanz, des Ermittlungsergebnisses in der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 11.03.2015, des Gutachtens der veterinärmedizinischen Amtssachverständigen Frau Dr. E L vom 21.05.2015 sowie der diesbezüglich eingelangten Stellungnahmen, des Ermittlungsergebnisses in der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 28.08.2015 in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin getroffen werden.
Rechtliche Beurteilung:
Paragraph 5, Absatz eins, TSchG bestimmt:
Verbot der Tierquälerei
Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
Paragraph 13, TSchG bestimmt:
Grundsätze der Tierhaltung
(1) Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn auf Grund ihres Genotyps und Phänotyps und nach Maßgabe der folgenden Grundsätze davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt.
(2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungs-freiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berück-
sichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.
(3) Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.
Paragraph 23, TSchG bestimmt:
Bewilligungen
Für Bewilligungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Bestimmungen:
1. Die Behörde hat Bewilligungen nur auf Antrag zu erteilen. Örtlich zuständig für die Bewilligung ist die Behörde, in deren Sprengel die bewilligungspflichtige Haltung, Mitwirkung oder Verwendung von Tieren stattfindet oder stattfinden soll.
2. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beantragte Tierhaltung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen sowie dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht und kein Tierhaltungsverbot entgegensteht.
3. Bewilligungen können erforderlichenfalls befristet oder unter Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden.
4. Eine befristete Bewilligung ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu verlängern, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist eingebracht wird und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiterhin gegeben sind. Erforderlichenfalls sind die Bedingungen oder Auflagen (Z 3) abzuändern.
5. Stellt die Behörde fest, dass die Tierhaltung nicht mehr den Bewilligungs-voraussetzungen entspricht oder die vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden, hat sie mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen. Kommt der Bewilligungsinhaber innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nach, hat die Behörde die Bewilligung zu entziehen. Die betroffenen Tiere sind abzunehmen und solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.
Paragraph 31, Absatz eins, TSchG bestimmt:
Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten oder zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs
Die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (Paragraph eins, der Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,) bedarf einer Bewilligung nach Paragraph 23,
Paragraph 31, Absatz 2, TSchG bestimmt:
In jeder Betriebsstätte, in der Tiere im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit gehalten werden, muss eine ausreichende Anzahl von Personen mit Kenntnissen über artgemäße Tierhaltung regelmäßig und dauernd tätig sein. In Tierhandlungen sind diese Personen verpflichtet, Kunden über die tiergerechte Haltung und die erforderlichen Impfungen der zum Verkauf angebotenen Tiere zu beraten sowie über allfällige Bewilligungspflichten zu informieren. Die Erfüllung dieser Verpflichtung muss der Behörde, etwa in Form der Bereithaltung entsprechender Informations-angebote, glaubhaft gemacht werden können. Bei der Abgabe von Hunden oder Katzen ist eine solche Information auch vom Züchter durchzuführen.
Paragraph 31, Absatz 3, TSchG bestimmt:
Der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissen-schaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung Vorschriften über die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, insbesondere auch über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung, zu erlassen.
Paragraph 7, der 2. Tierhaltungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004, idgF bestimmt:
Besondere Anforderungen an die Haltung von Fischen
(1) Für die Haltung von Fischen gelten die in der Anlage 5 enthaltenen Mindest-anforderungen sowie die folgenden Absätze.
(2) Für die tiergerechte Haltung von Fischen sind die artspezifischen Bedürfnisse in Bezug auf die Herkunftsgewässer (Anlage 5) zu ermitteln.
(3) Bei Meerwasserarten muss der künstlich zu schaffende Lebensraum Aquarium die gleichen physikalischen und chemischen Parameter aufweisen wie die Heimat-gewässer.
(4) Bei Süßwasserarten müssen die Variationsbreiten jene Parameter aufweisen, wie sie auch in Flüssen und Seen der Heimatgewässer im Jahresverlauf zu beobachten sind.
(5) Werden verschiedene Arten gemeinsam gehalten, ist darauf zu achten, dass die Fische hinsichtlich der Ansprüche an die Wasserqualität und Temperatur sowie ihres Sozialverhaltens zueinander passen und dass die Einrichtung den Bedürfnissen aller gemeinsam gehaltenen Arten Rechnung trägt.
Anlage 5 der 2. Tierhaltungsverordnung, Mindestanforderungen an die Haltung von Fischen, Punkt 1.1. Allgemeine Anforderungen an das Halten von Süßwasserfischen bestimmt:
(1) Die angegebenen Wasserwerte sind Grenzen, innerhalb derer Fische dauerhaft gepflegt werden müssen. Zur Zucht oder zur Zuchtvorbereitung sind Abweichungen zulässig.
(2) Die Temperaturangaben in dieser Anlage sind Grenzwerte, zwischen denen die jeweiligen Arten gehalten werden müssen. Die Temperaturbereiche dürfen kurzfristig, höchstens bis zu 24 Stunden über- oder unterschritten werden. Aus technischen Gründen sind mittlere Werte anzustreben.
(3) Die Härte des Wassers wird in Grad deutscher Gesamthärte (°dGH) ermittelt.
Die Bedürfnisse handelsrelevanter Arten lassen sich in zwei Bereiche, Härtebereich I: < 15°dGH und Härtebereich II: 15°dGH bis 30°dGH, gliedern. Diese Werte dürfen um höchstens 3°dGH über- oder unterschritten werden. Für die dauerhafte Pflege ist ein mittlerer Wert anzustreben. Die Fische werden in der Tabelle einem dieser zwei Härtebereiche zugeordnet. Einzelne Arten tolerieren den gesamten Härtebereich. Steht extrem weiches (kalkfreies) Wasser als Ausgangswasser zur Verfügung muss eine Mindesthärte von 4-5°dGH eingerichtet werden.
(4) Die Einhaltung des pH-Wertes sorgt für Übereinstimmung mit den Verhältnissen im Heimatgewässer und ist für das Wohlbefinden der Fische unabdingbar. Aus der Praxis der Aquaristik werden in der Tabelle unter Punkt 1.2. drei Teilbereiche zugeordnet:
Bereich I: pH 5,0 bis pH 7,0
Bereich II: pH 6,0 bis pH 8,0
Bereich III: pH 7,0 bis pH 9,0
Mögliche erweiterte Toleranzbereiche sind in der Tabelle eingearbeitet. Für die dauerhafte Pflege sind Mittelwerte anzustreben.
(5) Enthält das Ausgangswasser Chlor, Schmermetalle, Nitrat und/oder Phosphationen, ist dies beim Wasserwechsel zu berücksichtigen. Ammoniak/ Ammonium und Nitrit darf nicht nachweisbar sein. In einem Aquarium darf der Nitratwert 50 mg/l nicht überschreiten.
(6) Durch Tageslicht oder beleuchtungstechnische Einrichtungen ist für einen eindeutigen Tag-Nacht-Wechsel zu sorgen. Eine Ausnahme bilden streng an Höhlen gebundene Arten.
(7) Die Angabe der Aquariengröße ist ein Näherungswert. Der Allgemeinzustand der Fische und des Aquariums mit Versteckmöglichkeiten, Bepflanzung, Vergesell-schaftung und Besatzdichte sind maßgebend für die Beurteilung des Wohlbefindens der Tiere. Die in der Anlage angeführten Angaben zur Aquariengröße sind Mindestmaße für adulte Tiere. Jungfische müssen in Aquarien der gleichen Größe wie Adulte gehalten werden. Süßwasserrochen, Knochenzüngler und Großwelse sowie andere Arten mit einer Endgröße von über 40 cm sind in Aquarien mit mindestens vier Quadratmeter Grundfläche für zwei Tiere zu halten. Jedem weiteren Tier muss ein Quadratmeter mehr zur Verfügung gestellt werden. Bei der Haltung von Kaltwasserzierfischen wie Koi, Goldfisch und Goldorfe muss die Länge der Haltungseinheit (Teich, Aquarium) mindestens das Zehnfache und ihre Tiefe mindestens das Dreifache der Gesamtkörperlänge des größten Fisches betragen. Dabei ist von der Gesamtkörperlänge, welche die betreffenden Fischarten im ausgewachsenen Zustand erreichen können, auszugehen.
(8) Die Angaben in der Tabelle unter Punkt 1.2. beziehen sich auf die Kantenlänge in cm von handelsüblichen Aquariengrößen (Länge x Breite x Höhe):
60 cm = 60 cm x 30 cm x 30 cm (54 Liter (l))
80 cm = 80 cm x 35 cm x 40 cm (112 l)
100 cm = 100 cm x 40 cm x 50 cm (200 l)
120 cm = 120 cm x 40 cm x 50 cm (240 l)
150 cm = 150 cm x 50 cm x 50 cm ( 375 l )
(9) Je größer das Wasservolumen eines Aquariums ist, desto stabiler ist die Wasserqualität. Eine dauerhafte Haltung auch kleiner Arten in Aquarien unter 54 Liter ist verboten. Zur Zuchtvorbereitung, Zucht, bei Ausstellungen von Einzeltieren oder Paaren und bei Wettbewerben sind geringere Beckenmaße zulässig.
(10) Die Einrichtung der Aquarien hat sich an den ökologischen Bedürfnissen der zu pflegenden Arten zu orientieren. Zu den wichtigsten Mindestausstattungen gehören:
1. Bedarfsgemäßer freier Schwimmraum
2. Technische Geräte zur Sicherung des Sauerstoffgehaltes und der Wasserqualität (Filter, Heizung, Pumpe)
3. Bodengrund ( Sand, Kies, Steine)
4. Bedarfsgemäße Versteckplätze und Deckungsmöglichkeiten
5. Bepflanzung, soweit die Fressgewohnheiten der Fische dieses zulassen
(11) Verbindliche Angaben zur Besatzdichte sind aufgrund vieler Variablen nicht möglich. Alter, spezifischen Aktivitätsphasen, das Zahlenverhältnis der Geschlechter wie auch das Verhältnis der Einrichtungsgegenstände zur Grundfläche des Aquariums sind von Bedeutung. Ein kleineres aber gut strukturiertes Aquarium ist für eine höhere Besatzdichte günstiger als ein größeres aber weitgehend leeres Aquarium.
(12) Jede Fischart in einem Aquarium muss ihrer natürlichen Sozialstruktur entsprechend gehalten werden. Dem unter Punkt 1.2. genannten „Sozialverhalten“ sind folgende Kategorien zugeordnet:
1. Schwarm: Fische die sich in einer größeren Gemeinschaft von Artgenossen in ihrem Lebensraum bewegen. Daraus ergibt sich eine Mindestzahl von 10 Tieren dieser Art.
2. Gesellig: Fische, die auch von anderen Fischen begleitet werden sollen um ihr arttypisches Verhalten zu zeigen. Neben anderen Fischen sind mindesten fünf Tiere dieser Art zusammen zu halten.
3. Harem: Ein Männchen darf nur mit mehreren Weibchen gehalten werden.
4. Paar: Fische, die zumindest während der Fortpflanzungszeit eine feste Paar-bindung eingehen.
5. Einzelgänger: Fische von Arten mit dauerhaft hoher Territorialität.
(13) Das Wohlbefinden von Aquarienfischen ist regelmäßig zu kontrollieren.
(14) Plötzliche Veränderungen der Wasserqualität sind zu vermeiden. Neu einzu-setzenden Fische müssen langsam an die neue Wasserqualität angeglichen werden.
(15) In Abhängigkeit der Kontrolle der Wasserparameter ist ein regelmäßiger Teilwasserwechsel vorzunehmen, auch wenn die Schadstoffbelastung die Ober-grenze noch nicht erreicht hat. Die Temperatur ist täglich, der pH-Wert, Härte und Nitratwert sind mindestens 14-tägig zu kontrollieren. Neueingerichtete Aquarien sind in den ersten sechs Wochen täglich auf Nitrit zu kontrollieren.
(16) Die in der Tabelle aufgeführten Fischarten sind weitgehend Allesfresser.
Als Futter steht eine breite Palette an fertig- und Frostfuttersorten im Handel zur Verfügung. Regelmäßige und abwechslungsreiche Lebendfütterung ist zur Vermeidung von Mangelerscheinungen und Bewegungsarmut vorzunehmen.
(17) Jungfische sind täglich zu füttern. Es darf nur so viel gefüttert werden, wie sofort gefressen wird. Ausgewachsene Tiere vermögen ein bis zwei Tage auf Futter verzichten. Regelmäßige Fastentage bei erwachsenen Fischen sind empfehlenswert.
Die beantragte Verwendung von Knabberfischen/GARRA RUFA für Pediküren und Maniküren (d.h. Entfernung von Hornhaut und abgestorbener Hautschuppen), welche in die Schönheitspflege (Kosmetik), eingeschränkt auf die Anwendung von GARRA RUFA Fischen (Knabberfischen) – mit Ausnahme der unter den Ärztevorbehalt fallenden Tätigkeit – bedarf einer Bewilligung gemäß Paragraph 23, iVm
§ 31 Absatz eins, TSchG.
Ein Beweisergebnis, wonach mit den beschriebenen Pediküren und Maniküren unter Einsatz von GARRA RUFA für die Knabberfische Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst verbunden sind, liegt entsprechend der logisch gut nachvollziehbaren und fachlich fundierten Ausführungen der veterinärmedizinischen Amtssachver-ständigen Dr. E L nicht vor. So führt die Haltung von GARRA RUFA in Anbetracht ihrer artspezifischen Bedürfnisse zu keiner Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens, zu keiner Störung ihrer Körperfunktionen und ihres Verhaltens und zu keiner Überforderung ihrer Anpassungsfähigkeit, wenn die Haltung und Verwendung von GARRA RUFA so erfolgt, wie von den Antragsstellern beschrieben und unter Einhaltung der im Spruch genannten Auflagen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der beschriebene Wasserwechsel und die einmal wöchentlich vorgenommene Reinigung von Steinen und Kies eine Belastung und Stress für die Tiere bedeuten würde. Bei vorsorglich sparsamer Verwendung von Deconal® wird das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigt. Ob das vorgelegte Sicherheitsdatenblatt nunmehr den formalen Voraussetzungen entspricht oder nicht ist hiebei nicht von Relevanz. Laut Hersteller sollte eine mikrobiologische Belastung der Fische bei kontinuierlicher Anwendung nachhaltig reduziert werden. Laut den Ausführungen der Amtssachverständigen sollte die Anwesenheit einer geringen Anzahl von nicht für die Fische pathogenen oder nur fakultativ pathogenen Keimen nicht das Wohlbefinden oder die Gesundheit der Fische beeinträchtigen. Somit konnte auch von der Erstellung eines weiteren Gutachtens, ob das gegenständliche Sicherheitsdatenblatt (Deconal) und die von der Firma M in der Bescheinigung angeführten Angaben schlüssig, glaubwürdig und richtig sind, abgesehen werden. Bei entsprechender Verwässerung besteht keine Umweltgefährlichkeit. Konkrete gesundheitsschädliche Auswirkungen für die Fische lassen sich nicht ableiten.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark folgt vollinhaltlich den
gutachtlichen Ausführungen der veterinärmedizinischen Amtssachverständigen Dr. E L. Ein anderes auf der gleichen fachlichen Ebene liegendes Beweisergebnis ist der entscheidenden Behörde nicht bekannt.
Im Einvernehmen mit den Antragstellern sowie deren Vertreter, des Vertreters der belangten Behörde, der Tierschutzombudsfrau Frau Dr. B F sowie unter Bedachtnahme auf die gutachterlichen Ausführungen der veterinär-medizinischen Sachverständigen Frau Dr. E L konnten nachfolgende Auflagen formuliert werden:
1. Es ist zu gewährleisten, dass regelmäßig und dauernd eine sachkundige Person (für Haltung und Erkrankungen von GARRA RUFA Fischen) in der betreffenden Betriebsstätte anwesend ist.
2. Die Fische werden, wie beschrieben, in mindestens 250-Liter-Becken (Abmessungen 100 cm x 50 cm x 50cm) mit mindestens 220 Liter Wasservolumen gehalten.
3. Die Fischbesatzdichte darf maximal 1 cm Körperlänge Fisch pro Liter Wasser betragen. Falls notwendig, sind die Fische früher als drei Jahre Nutzung an den Züchter zu retournieren.
4. Bei der täglichen Kontrolle der Fische ist auf ein Auftreten von intraspezifischer Aggression sowie auf ein Aufhellen der Körperoberfläche von GARRA RUFA als Hinweis auf eine eventuelle Stressbelastung zu achten. Bei Auftreten solcher Symptome sind entsprechende Maßnahmen wie separieren der Fischen, einheitliche Größenverteilung der Fische, Erhöhung der Futterdosis bzw. zwei Mal täglichen Fütterung zu treffen. Die getroffenen Maßnahmen sind zu dokumentieren.
5. Die Wasserwerte müssen innerhalb folgender Bereiche gehalten werden:
● pH-Wert: 7,0 bis 7,4
● Wasserhärte: 8 bis 12° dGH
● KH-Wert: 3 bis 16
● Temperatur: 25°C bis 32°C (von der Amtssachverständigen wird eine Temperatur von nicht über 30°C empfohlen)
● Nitrit: nicht nachweisbar
● Nitrat: maximal 50 mg/Liter (Hinweis: 1.1.(5) Anlage 5 der 2. THV)
6. Die Becken, in denen Fische gehalten werden, sind mit ausreichend Bodengrund (Kies, Sand) und Rückzugsmöglichkeiten, wie Steinen mit Aushöhlungen und Pflanzen zu strukturieren.
7. Aufgrund des hohen Sauerstoffbedürfnisses von GARRA RUFA ist Sauerstoff den Becken zuzuführen. Die Wasserbecken sind mit einer Belüftungseinrichtung auszustatten.
8. Durch geeignete Ausstattung, technische Maßnahmen und regelmäßigen Wasserwechsel ist für die gehaltene Fischart eine zuträgliche Wasserqualität sicherzustellen. Ausreichende Technikreserven sind vorzuhalten.
9. Die Becken sollen nicht nur nachts, sondern auch tagsüber dicht abgedeckt werden, wenn diese mehrere Stunden nicht verwendet werden bzw. das Personal nicht anwesend ist.
10. Die Beleuchtung sollte mit einer Zeitschaltuhr geregelt werden, sodass die Becken jeden Tag, auch Sonntag und Feiertag, mindestens acht Stunden (optimal wären laut den Ausführungen der Amtssachverständigen 12 Stunden) lang beleuchtet werden und es sollte die Beleuchtung mittels Zeitschaltuhr so eingestellt werden, dass mindestens eine halbe Stunde vor Geschäftsbeginn die Beleuchtung eingeschaltet und frühestens eine halbe Stunde nach Geschäfts-schluss ausgeschaltet wird. Die Dunkelphase sollte mindestens 8 Stunden betragen.
11. Bei direkter Sonnenlichteinstrahlung ist eine Beschattung der Haltungsein-richtungen zu gewährleisten.
12. Für den teilweisen Wasserwechsel in den einzelnen Becken hat aufbereitetes Wasser mit der unter Auflage 5 angeführten Qualität in einem ausreichend dimensionierten Becken vorrätig gehalten zu werden. Im Hinblick darauf, dass nach Neubefüllen des Aufbereitungsbeckens das Wasser über mehrere Stunden aufgeheizt, vorfiltriert und mit Zusätzen versehen werden muss, sollte nur etwa ein Drittel oder maximal die Hälfte des Wasservolumens der Wasserbecken nach jeder Sitzung gewechselt werden, damit das in dem etwa 700 Liter fassenden Becken aufbereitete Wasser für alle an einem Tag durchgeführten Wasser-wechsel ausreicht.
13. Das Absaugen von Verschmutzungen und Exkrementen aus den Becken hat, wie vorgesehen, mittels Punktsauger mit einem weichen vorgelagerten Schutz-netz zu erfolgen.
14. Ein Eintrag von Desinfektionsmittelrückständen über die Haut der Kunden
und des Personals ist durch ein gründliches Abspülen von Desinfektionsmittel von den Beinen bzw. Händen größtenteils hintanzuhalten. Ebenso sollte die Anwendung des Desinfektionsmittels Deconal®, welches als Wirkstoff Natriumhypochlorit in wässriger Lösung enthält, in den Becken vorsorglich sparsam erfolgen. Optional kann ein gleichsam wirkendes Desinfektionsmittel verwendet werden, dessen Gesundheitsverträglichkeit für Mensch und Tier geprüft und nachweislich ausgeschlossen wurde.
15. Es sind maximal zwei Kunden (jeweils maximal 20 Minuten) pro Becken und pro Tag zur Anwendung mit GARRA RUFA zuzulassen. Der Ablauf und das Management mit den Kunden haben antragsgemäß zu erfolgen.
16. Jedem Kunden ist nachweislich eine schriftliche Information zu übergeben, die zumindest folgenden Inhalt enthalten muss: „Es dürfen mit den in den Becken befindlichen Körperteilen keine abrupten Bewegungen gemacht werden. Das Fangen der Fische ist zu unterlassen, ebenso der Versuch des Fangens oder aktiven Berührens.“ Die Kontrolle dieser Anordnungen hat durch den Bewilligungswerber zu erfolgen. Bei Nichtbefolgung ist die Behandlung am Kunden abzubrechen.
17. Es ist ein Bestandsbuch zu führen, in das die Anzahl der Fische mit Angaben über den Bezug und die Abgabe mit entsprechenden Anschriften des Zuchtbetriebs bzw. Herkunfts- und Bestimmungsbetriebes und Datumsangaben einzutragen sind. In dem Bestandsbuch sind weiters Aufzeichnungen über erkrankte und verendete Fische sowie über alle durchgeführten tierärztlichen Kontrollen und Behandlungen (Datum, Tierarzt, Medikamente) und sonstigen Maßnahmen zu führen. Die Aufzeichnungen, Lieferscheine und Bestätigungen über die Rücknahme der Fische durch den Züchter sind 3 Jahre (Auf-zeichnungen über Behandlungen und tote Tiere 5 Jahre) aufzubewahren und der zuständigen Behörde bei einer Kontrolle vorzulegen.
18. Es ist regelmäßige (mindestens zweimal jährliche) veterinärmedizinische Kontrolle des Fischbestandes und eine fachgerechte Behandlung von gegeben-enfalls auftretenden Fischkrankheiten oder bei erhöhter Mortalität von einen erfahrenen Zierfischspezialisten mit ausreichend Erfahrungen auf dem Gebiet der Fischhaltung und Fischkrankheiten, gegebenenfalls ein Fachtierarzt für Fische, durchführen zu lassen.
19. Die Wassertemperatur und die wichtigsten Wasserwerte (pH-Wert, Wasserhärte, Karbonathärte, Nitrit, Nitrat, Ammonium und Ammoniak) sind mindestens einmal täglich in jedem Becken zu kontrollieren. Der Sauerstoffgehalt (4 bis 8 mg/l) soll mindestens zweimal pro Woche in jedem Becken kontrolliert werden. Vor Durch-führung der Wasserwechsel sind auch die Wassertemperatur und die wichtigsten Wasserwerte (pH-Wert, Wasserhärte, Karbonathärte, Nitrit, Nitrat, Ammonium und Ammoniak) im Aufbereitungsbecken zu messen, damit diese nicht von den Werten in den Wasserbecken abweichen.
20. Zur Messung der Wassertemperatur soll in jedem Becken ein Thermometer vorhanden sein.
21. Alle gemessenen Wasserparameter und ihre Abweichungen sind aufzuzeichnen und mindestens drei Jahre aufzubewahren und der Behörde bei einer Kontrolle vorzulegen. Es sind auch Ergebnisse von Wasseruntersuchungen, welche in einem Labor durchgeführt wurden, aufzubewahren und der Behörde bei einer Kontrolle vorzulegen.
22. Falls ein Umsetzen der Fische erfolgt, wären diesbezüglich Aufzeichnungen zu führen, aus denen zu entnehmen ist, in welchem Zusammenhang dies erfolgte. Diese Aufzeichnungen sind 1 Jahr aufzubewahren und dem Veterinärreferat der Stadt Graz auf Verlangen vorzuweisen.
23. Zur Pediküre und Maniküre dürfen nur gesunde Tiere eingesetzt werden. Krankheitsverdächtige oder verletzte Tiere sind in einem gesonderten Becken unterzubringen bzw. wäre das Becken zu sperren.
24. Wesentliche Änderungen des im Antrag dargelegten Sachverhaltes (Gattung und Höchstzahl der Tiere, Räumlichkeiten, verantwortliche Personen, zwei Mal tägliche Behandlung pro Becken) sind der Behörde unaufgefordert schriftlich mitzuteilen.
Von der Vorschreibung weiterer Auflagen konnte Abstand genommen werden.
So haben die Antragsteller ohnedies die gesetzlichen Bestimmungen des TSchG sowie Allgemeinen Bestimmungen für Süßwasserfische gemäß Anlage 5. Punkt 1.1. der 2. Tierhaltungsverordnung einzuhalten. Entsprechend der gutachtlichen Aus-führungen der Amtssachverständigen kann mit den genannten Auflagen das Aus-langen gefunden werden.
Die Aufzählung der Auflagen ist taxativ und ersetzt daher die im angefochtenen Bescheid genannten Auflagen/Bedingungen (1. bis 15.), weshalb diese nicht mehr zu erwähnen waren.
Die Auflage/Bedingung 16., wonach die Haltung von GARRA RUFA Fischen in einem Handbecken (50x30x35cm – ca. 45 l Wasser) untersagt wird, bleibt unverändert vollinhaltlich aufrecht.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.43.6.5689.2014