Gericht

Landesverwaltungsgericht Steiermark

Entscheidungsdatum

14.07.2015

Geschäftszahl

LVwG 43.19-5893/2014

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schermann über die Beschwerde des Herrn D P, vertreten durch die Dr. Z & Dr. P Rechtsanwälte OG, H, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 31.10.2014, GZ: 4.1-110-14/19,

z u R e c h t e r k a n n t:

römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

Paragraphen 74 und 77 Gewerbeordnung (GewO) 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung
BGBl. römisch eins Nr. 60/2014

römisch II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Leoben das Ansuchen des Herrn P um Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Selbstbedienungssolariums am Standort Pr, L, mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 74,, 77 und 333 der Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der jene Solarien bezeichnet werden, deren Verwendung für sich allein die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage nicht begründet (Solarienverordnung), der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der Maßnahmen festgelegt werden, die Gewerbetreibende bei Verwendung von Solarien zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen zu setzen haben und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz. Die Abweisung des Antrages des Herrn P wird im Wesentlichen damit begründet, dass das Solarium zur Selbstbedienung eingerichtet werden solle und keine geschulten Personen während der Betriebszeiten anwesend seien. Es sei keine Duschgelegenheit und kein WC vorhanden. Es wurde festgestellt, dass mehrere Voraussetzungen für eine allfällig „nicht vorhandene Bewilligungspflicht“ nicht gegeben seien und könne – wie aus dem Gutachten der Amtsärztin und des strahlenschutztechnischen Amtssachverständigen ersichtlich sei – darüber nicht hinweggesehen werden und seien somit wichtige Bedingungen für die Erteilung einer Bewilligung nicht gegeben.

Gegen diese Entscheidung hat Herr P rechtsfreundlich vertreten rechtzeitig Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die belangte Behörde in Entsprechung des Antrages des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage hätte einleiten müssen, da die beantragte Betriebsanlage nicht der Solarienverordnung entspreche. Daraus ließe sich jedoch nicht schließen, dass eine Genehmigung nicht zulässig sei, sondern nur, dass ein Genehmigungsverfahren eingeleitet werden müsse. Erst nach negativem Abschluss eines derartigen Verfahrens bzw. Nichterfüllung der erteilten Auflagen, könne eine derartige Anlage nicht genehmigt werden. Die beantragte Betriebsanlage samt der in Verwendung stehenden Geräte entspreche jedenfalls dem Stand der Technik und sei derart ausgeführt, dass eine Beeinträchtigung der zu berücksichtigenden Schutzinteressen nicht vorliege. Der gegenständliche Bescheid erweise sich als rechtswidrig.

Am 14.04.2015 wurde eine öffentlich mündliche Gerichtsverhandlung, im Beisein des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertreters durchgeführt und waren dieser Amtssachverständige für die Fachbereiche Medizin und Strahlenschutz beigezogen.

Der von der belangten Behörde vorgelegte Verfahrensakt umfasst folgende Unterlagen:

-     Baubeschreibung vom 31.7.2014 (A1)

-     Ausführungen „Baulicher Brandschutz“ vom Architekten J vom 1.8.2014 (A1)

-     Grundrissplan, PlanNr.: E_100, vom 22.07.2014 (A1)

-     Technische Beschreibung, vom 31.7.2014 (A1)

-     Beschreibung der Hygienemaßnahmen und Reinigungsabläufe vom 31.07.2014 (A1)

-     Datenblätter für die Solarbänke von Solarien R-S GmbH & Co KG (A2)

-     GIS Ausdrucke (A2)

-     Plan „Projekt: Solariumtrennwände“ von der Tischlereigemeinschaft Ho vom 22.11.2011 (A3)

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden vorgelegt:

-     „Hinweis für Solarienbenützer“ mit Ausführungen, wann keinesfalls ein Solarium benutzt werden sollte und was bei der Benützung zu beachten ist, sowie einer Hauttypbeschreibung, 3 A-4 Seiten, foliert

-     Bedienungsanleitung Ergoline Classic 500/600 und folierte Auszüge daraus (Seiten 4-7 u. 10)

-     Äquivalenz Bestätigung der Li Ltd, Ungarn vom 30.10.2006, betreffend definierte Lampen von „Meinesonne“ konform mit definierten Lampentypen von „Ergoline“

-     Prüfbuch Gerät: Ergoline Avantgarde 600 TP R plus, Buchnummer 201131

-     Prüfbuch Gerät: Ergoline 500 Ultra Super Power, Buchnummer 201130

-     Prüfbuch Gerät: Ergoline 600 Ultra Turbo Power, Buchnummer 201131

Mit Eingabe vom 06.05.2015 wurden in der Folge vom Beschwerdeführer weiters vorgelegt:

-     Prüfbuch für das Gerät: Ergoline Classic 500 Super Power, Buchnummer 201368

-     Prüfbuch für das Gerät: Ergoline 600 Ultra Turbo Power, Buchnummer 201369

-     Prüfbuch für das Gerät: Ergoline Avantgarde 600 TP R plus, Buchnummer 201367

-     Bedienungsanleitung Ergoline Avantgarde 550/600

-     Bedienungsanleitung Ergoline Classic 500/600

-     Bedienungsanleitung Ergoline 500/600

Ergänzend wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass „laut Auskunft des Generalimporteurs SOLARIEN R-S GmbH & Co KG, der den Hersteller E in Österreich vertritt und daher die Geräte in Verkehr bringt, keine weiteren Unterlagen existent sind, als jene, die nunmehr vorgelegt wurden.

Die Prüfbücher sowie auch die Bedienungsanleitungen tragen ausdrücklich auch den Namen des Herstellers, und zwar der Firma E GmbH, sodass davon auszugehen ist, dass diese Prüfbücher sowie auch Bedienungsanleitungen tatsächlich auch vom Hersteller stammen und daher als Nachweis im gegenständlichen Verfahren geeignet sind.

Sollten diese Unterlagen nach Ansicht des Sachverständigen für Strahlenschutz wiederum nicht ausreichen, ersucht der Beschwerdeführer, dass der Sachverständigen direkt mit dem Generalimporteur oder dem Hersteller Kontakt aufnimmt, zumal dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass keine weiteren Unterlagen existent sind.

Es sei angemerkt, dass in Österreich bereits eine Vielzahl von Selbstbedienungssolarien genehmigt wurden und diese vorhandenen Unterlagen offenbar für die bisher genehmigten Anlagen – da keine weiteren Unterlagen existent sind – jedenfalls ausreichend waren.“

Weiters vorgelegt wurde eine EG-Baumusterbescheinigung für die „UV-Schutzbrille für Höhensonnen und Solarien“, Prüfgrundlage DIN EN 170, sowie eine Kopie des Aufdruckes auf der Desinfektionsmittelflasche „DESCLEAN, Flächen-desinfektionsmittel für 5l Gebrauchslösung, J C, R“.

Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich folgende verfahrenswesentliche Projektbeschreibung:

Das Solarium soll am Standort Pr, L, eingerichtet werden. Es besteht aus einem Vorraum (12,79 m²), zwei davon durch Trennwände in Leichtbauweise abgetrennte Solarienkabinen – Solarium 2 (8,24 m²) und Solarium 3 (8,11 m²), sowie einem weiteren Solariumraum (10,45 m²). Es sollen folgende drei Sonnenbänke zur Aufstellung kommen:

Solariumraum 1:              Ergoline Avantgarde 600 TR R plus

Solariumkabine 2:          Ergoline 500 Ultra Super Power

Solariumkabine 3:          Ergoline 600 Ultra Turbo Power

Für diese Solarienbänke liegen je ein Prüfbuch der Solarien R-S GmbH & Co KG, A-L, Estraße, die Generalimporteur für Solarien der Firma E ist, vor, welche unter anderem das jeweilige Datenblatt, unterfertigt von der Solarien R-S GmbH & Co KG, mit Gerätenummer und jeweiliger Definition UV-Typ 3 und für die Sonnenbänke Ergoline 600 Ultra Turbo Power und Ergoline 500 Ultra Super Power, weiters unter anderem Prüfberichte über radiometrische Messungen an einem Solarium nach den in EN 60335-2-27 definierten Prüfverfahren, Prüflaboratorium: C L GmbH, K Straße, D-S, bezogen auf Oberteil- Gesichtsbräuner, Schulterbräuner bzw. Unterteil- Schulterbräuner, Gesichtsbräuner, mit der jeweiligen Definition des Bestrahlungsgerätes als „UV-Typ 3“ beinhaltet. Für das Gerät Ergoline Avantgarde 600 TP R plus beinhaltet das Prüfbuch unter anderem auch Messprotokolle (Spektralmessung im Zentrum des Bestrahlungsfeldes) und der Zuordnung des Gerätes zu einem UV-Types 3. Die Sonnenbetten werden über Schläuche bzw. Entlüftungsschächte ins Freie entlüftet. Im Winter erfolgt eine Beheizung mittels Gaszentralheizung und Wandheizkörpern. Das Sonnenstudio soll täglich von 06.00 bis 22.00 Uhr geöffnet sein und über eine elektronische Schließanlage geregelt werden, wobei ein Verlassen der Betriebsstätte in jedem Falle möglich ist. Der Zutritt soll Personen ab dem 18. Lebensjahr möglich sein und erfolgt die Alterskontrolle über das zertifizierte „E-Card-Zugangssystem“.

Im Vorraum soll ein Getränke-/Snackautomat aufgestellt werden, bei dem käuflich auch Schutzbrillen erworben werden können. Des Weiteren befindet sich dort der Münzautomat und auf der gegenüberliegenden Seite eine Rolle mit eigens für Sonnenbänke vorgesehenen „Hygienekunststofffolie“. In jeder Kabine wird auch je eine Schutzbrille zur Verfügung gestellt. Eine WC-Anlage, Dusche oder Fließwasser sind nicht eingerichtet.

Jeden zweiten Tag für eine Stunde kommt eine Putzfrau (eine tägliche Reinigung ist aus Kostengründen nicht vorgesehen), deren Aufgabe es ist, den Boden aufzuwaschen, zu saugen, die Papierkübel in den Kabinen in die vor dem Gebäude befindlichen Container zu entleeren und die Sonnenbänke feucht zu reinigen. Als Reinigungsmittel wird das „DESCLEAN Flächendesinfektionsmittel“ der J C, R, verwendet. Aufgabe der Putzfrau ist auch das Nachfüllen des Reinigungsmittels, das den Kunden für die Selbstreinigung in jeder Kabine in Form einer Sprühflasche zur Verfügung gestellt wird. Auch Papierspender sind vorhanden.

Den Benutzern werden zur Verfügung gestellt eine „Hauttypenbeschreibung“, „Hinweise für Solarienbenützer“ (entspricht inhaltlich Punkt 2.4.7 der Solarienverordnung), Unterlagen mit Bezeichnung „Solarium“, mit Ausführungen, wann unter keinen Umständen ein Solarium benützt werden soll und was bei der Benützung eines Solariums zu beachten ist (entspricht Anhang 2 der Solarienverordnung), sowie folierte Auszüge aus der Bedienungsanleitung Ergoline Classic 500/600 (Seiten 4 bis 7 und 10); die letzte Unterlage enthält Ausführungen zu folgenden Themen: Was Sie über den Umgang mit Ihrem Ergoline-Bräuner wissen sollten: Wer wird braun?; welche Bräunungszeiten sind empfehlenswert?; wie viele Bräunungsbäder braucht man?; soll man eine Sonnencreme benutzen; empfohlene Bräunungszeiten: Ergoline Classic 500 SR super power, 500 SR turbo power und 500 natural power; empfohlene Bräunungszeiten: Ergoline Classic 500 R super power und 500 R turbo power; allgemeine Schutzhinweise.

Zur Erhöhung des Sicherheitsgefühls für die Kunden – das Studio ist bis 22.00 Uhr geöffnet – sind im Vorraum zwei Kameras installiert, die Daten werden auf einem Festplattenrekorder gespeichert. Beim Münzautomat ist die Telefonnummer des Beschwerdeführers als „Hotline“ aufgedruckt. Jede Solarbank weist einen Notschalter auf, mit der das Gerät sofort ausgeschaltet werden kann.

Die Benutzung einer Solarbank wird wie folgt beschrieben: Mittels E-Card muss beim Münzautomat die Freigabe der Solarbank erwirkt werden, danach erfolgt die Bezahlung und ab diesem Zeitpunkt stehen drei bis vier Minuten zur Verfügung, bis das gewählte Bestrahlungsgerät aktiv ist. In der Kabine soll über die dort vorhandene Sprühflasche die Solarliege besprüht und dann sogleich abgewischt werden; eine Einwirkzeit ist nicht erforderlich. Gegebenenfalls kann im Vorraum auch die spezielle Hygienefolie entnommen werden und in der jeweiligen Kabine auf die Solarliege aufgebracht werden.

Die Anwesenheit einer Person während der Betriebszeiten ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht vorgesehen.

Der strahlenschutztechnische Amtssachverständige hat im Zuge des Beschwerdeverfahrens zu den vorgelegten Unterlagen am 18.02.2015 folgende Stellungnahme abgegeben:

„Im ha. Schreiben vom 05.09.2014, GZ: ABT15-20.20-4556/2014-1, wurde für die Bräunungsgeräte Ergoline 500 Ultra Superpower und Ergoline 600 Ultra Turbopower gefordert, dass ein Nachweis der Herstellerfirma vorgelegt wird, dass die beiden Gerätetypen auch als Bräunungsgeräte des UV-Typs 3 hergestellt bzw. vertrieben werden und dass die entsprechenden Bedienungsanleitungen und Bestrahlungspläne vorgelegt werden. In der Bedienungsanleitung Ergoline Classic 500/600 (Teil der Einreichunterlagen) sind keine Hinweise auf Geräte des UV-Typs 3 enthalten. Es sind lediglich Bräunungsgeräte des UV-Typs 2 und 4 angeführt.

In den vorgelegten Unterlagen fehlen weiterhin die Nachweise der Herstellerfirma, dass die beiden angeführten Geräte auch als UV-Bestrahlungsgeräte des UV-Typs 3 ausgeführt wurden (Vorlage einer entsprechenden Bedienungsanleitung bzw. einer Ergänzung zur Bedienungsanleitung durch die Herstellerfirma), wie dies auch schon im ha. Schreiben vom 05.09.2014, GZ: ABT15-20.20-4556/2014-1, gefordert wurde.

Auch in der Solarienverordnung von 1995 ist vorgesehen, dass nur Bräunungsgeräte des UV-Typs 3 verwendet werden.

Es ist daher aus technischer Sicht weiterhin festzustellen, dass die vorgelegten Unterlagen für die Erstellung von Befund und Gutachten nicht ausreichen.“

In der am 14.04.2015 durchgeführten Verhandlung führte der Amtssachverständige für Strahlenschutz ergänzend aus, dass „zum Nachweis, dass die betreffenden Strahlungsgeräte dem UV-Typ 3 angehören, entweder eine Bedienungsanleitung vorzulegen ist, in der UV-Gerätetyp 3 angeführt ist und in der auch die zu diesem Gerätetyp gehörigen UV-Strahler angegeben sind, oder eine Ergänzung zur Bedienungsanleitung mit den oben angeführten Informationen, wobei die eventuell vorzulegenden Ergänzungen ebenfalls von der Herstellerfirma erstellt werden müssen.

Aus der Niederspannungsverordnung ergibt sich, dass je Gerät eine Bedienungsanleitung vorzulegen ist, aus der EN 60335-2-27 ergibt sich der Inhalt der Bedienungsanleitung. Die vorgelegten Prüfbücher sind nicht geeignet als Nachweis, da diese nicht vom Hersteller sind, sondern vom Lieferanten und dies keine Bedienungsanleitung darstellt. Außerdem beinhaltet das Prüfbuch keine Bestrahlungspläne bzw. widersprechende Bestrahlungspläne.“

Die medizinische Amtssachverständige hat anlässlich der Gerichtsverhandlung zum beantragten Betrieb des Selbstbedienungssolariums des Beschwerdeführers wie folgt ausgeführt:

„Zur Frage der möglichen Auswirkungen bei der Benutzung eines Solariums in oder ausgehend von den Strahlen einerseits und bedingt durch Hygienemaßnahmen andererseits:

Auf die möglichen Auswirkungen hinsichtlich der UV-Strahlung eines Solariums wird auch auf die Benutzerhinweise und das Informationsblatt für Solarienerstbenützer der ÖNÖRM S1132 verwiesen. Hier heißt es unter anderem, dass Personen mit Hauttyp 1 bzw. Personen die bereits Hautkrebs oder eine Hautkrebsvorerkrankung hatten eine Strahlentherapie erhalten, erhielten oder wegen einer Hautkrankheit eine medizinische UV-Therapie erhalten von der Benützung eines Solariums dringend abzuraten ist. Dasselbe gilt für Personen, die große Muttermale haben bzw. in deren Familie ein Melanom aufgetreten ist und die bereits schwere Sonnenbrände hatten. Weiters heißt es, dass bei Patienten mit Hautkrankheiten eine Verschlechterung der Symptome auftreten kann.

Sofern gewisse Medikamentengruppen eingenommen werden, besteht per se eine erhöhte Fotosensibilität die zu fotobiologischen Hautreaktionen z.B. Berloque, Dermatitis führen können. Dann ist auch ein Hinweis beim Informationsblatt für Erstbenützer drauf, dass die Gesundheit durch akute Einwirkung, das heißt
z.B. Sonnenbrand ist gleich Verbrennung oder durch chronische Schäden (Hautalterung und in der Folge Hautveränderungen) gegeben.

Da es keine Schwelle für die Wirkung der UV-Strahlung gibt, gibt es nur ein Richtmaß, dass die Benützung eines Solariums nicht öfters als zwei Mal die Woche bzw. nicht öfters als 30 Mal pro Jahr erfolgen soll.

Auch wegen möglicher Auswirkungen des UV-Lichtes auch auf die Augen wird auf das Tragen von Schutzbrillen verwiesen.

Bei unsachgemäß durchgeführter Hygiene bzw. keiner Hygienemaßnahme können Hauterkrankungen (Pilze, Staphylokokkenerkrankungen in Form von Abszessen etc.) auftreten.

Erste-Hilfe-Leistung ist generell bei Selbstbedienungssolarien nicht gewährleistet. Diese ist erforderlich z.B. bei Verbrennungen, wobei die wichtigste Anwendung die Wasserapplikation darstellt, die aufgrund der Tatsache, dass auch keine Duschzelle vorhanden ist nicht durchgeführt werden kann. Ein-Erste-Hilfe Koffer ist nicht vorhanden, stellt allerdings auch keine Erste-Hilfe-Maßnahme dar, sofern es zu einer Bewusstlosigkeit, Kollaps etc. kommt. Ab einer Ausdehnung von 15 % der Körperoberfläche in Verbindung mit höhergradiger Verbrennung (ab 2. Grad, Blasenbildung) können schockähnliche Zustände auftreten. Eine Fremdhilfe ist erforderlich.“

Für die Entscheidung sind folgende Rechtsvorschriften maßgeblich:

Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994:

„Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

  1. Ziffer eins
    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
  2. Ziffer 2
    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  3. Ziffer 3
    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  4. Ziffer 4
    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  5. Ziffer 5
    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.“

Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994:

„Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.“

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der jene Solarien bezeichnet werden, deren Verwendung für sich allein die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage nicht begründet (Solarienverordnung), Bundesgesetzblatt 147 aus 1995,, die aufgrund des Paragraph 76, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 erlassen wurde, bestimmt, dass die Verwendung von Solarien, die den in der Anlage angeführten Anforderungen entsprechen und für deren Verwendung die in der Anlage getroffenen Schutzmaßnahmen erfüllt sind, für sich allein die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage nicht begründet. Aus Punkt 1 der Anlage ergibt sich, dass es sich dabei um UV-Bestrahlungsgeräte handelt, die nicht zur Selbstbedienung durch die Benützer eingerichtet sind.

Es ist daher dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass das von ihm beantragte Solarium mit Selbstbedienung nicht unter diese Verordnung subsumierbar ist. Die Regelungen in dieser Verordnung aber – technische Anforderungen, Anforderungen an die Ausstattung, Schutzmaßnahmen und der Anhänge können als Stand der Technik und Wissenschaften von den Sachverständigen als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden. In der ÖVE/ÖNORM EN 60335-2-27, Ausgabe 01.07.2014, Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke – Teil 2-27: besondere Anforderungen für Hautbestrahlungsgeräte mit Ultraviolett-Infrarotstrahlung, Punkt 6 Ziffer 101,, ist die Zuordnung der Geräte entsprechend dem Typ der Ultraviolettstrahlung zu den Typen 1 bis 4 vorgesehen. In der Anmerkung ist ausgeführt, dass Geräte des UV-Typs 1 und Geräte des UV-Typs 2 für die Verwendung in Bräunungsstudios, Schönheitssalons und ähnlichen Einrichtungen unter Aufsicht entsprechend ausgebildeter Personen vorgesehen ist. Geräte des UV-Typs 3 sind für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke geeignet und dürfen von Laien benutzt werden. Sie sind auch für die Verwendung in Bräunungsstudios, Schönheitssalons und ähnlichen Einrichtungen geeignet. Geräte des UV-Typs 4 dürfen nur nach medizinischem Rat benutzt werden und sind für die Verwendung in Bräunungsstudios, Schönheitssalons und ähnlichen Einrichtungen, unter Aufsicht entsprechend ausgebildeter Personen und nicht für den Hausgebrauch geeignet. ÖNORM S 1132 enthält Regeln für den Schutz vor UV-Strahlung beim Betrieb von Solarien und ist anzuwenden für den Betrieb und die Ausstattung eines Solariums, z. B. in Bräunungsstudios oder Schönheitssalons. Sie enthält Regelungen, ausschließlich bezogen auf den Schutz vor ultravioletter Strahlung. Punkt 4 trägt den Titel „Mindestanforderungen“ und 4.1 „Selbstbedienung“. Dort ist ausgeführt, dass die Zeiteinteilung nicht zur Selbstbedienung durch den Benützer eingerichtet sein darf. Insbesondere darf die Zeiteinstellung während der Bestrahlung durch den Benützer nicht verlängert werden können. Unter Punkt 5 „Schutzmaßnahmen“, 5.3 „Hygienemaßnahmen“, 5.3.1 ist ausgeführt, dass die Liege- bzw. Sitzfläche eines UV-Bestrahlungsgerätes nach jeder Benützung durch einen Mitarbeiter mit einem geeigneten Desinfektionsmittel (Sauerstoff- oder Chlorabspalter) in vom Hersteller des Desinfektionsmittels empfohlener Konzentration und Einwirkungsdauer gereinigt werden muss. Dabei ist ein Desinfektionsmittel mit kurzer Einwirkdauer (ungefähr einer Minute) zu wählen. Die Bespannungsmöglichkeit mit einer geeigneten Folie sollte zusätzlich gegeben sein.

Punkt 5.3.2: Die Schutzbrillen müssen nach jedem Gebrauch durch einen Mitarbeiter mit einem geeigneten Desinfektionsmittel desinfizierend gereinigt werden.

Aus den zitierten Bestimmungen der ÖNORM S 1132 ergibt sich bereits, dass unabhängig von einem geeigneten Nachweis oder einer geeigneten Bestätigung, dass die beantragten Sonnenbänke hinsichtlich aller Strahler Geräte des Types 3 sind, der Betrieb einer Sonnenbank in Selbstbedienung nicht möglich und daher nicht zulässig ist. Die medizinische Amtssachverständige ist in ihrer Beurteilung unter Zugrundelegung der ÖNORM S 1132 zu dem Ergebnis gekommen, dass Benutzer ohne gezielte Information und Beratung der Gefahr einer Gesundheitsschädigung durch schwere Sonnenbrände, Verschlechterung der Symptome bei Hautkrankheiten, chronische Schäden (Hautalterung, Hautveränderungen), die Schädigung des Augenlichtes durch Auswirkung des UV-Lichtes, ausgesetzt sind. Auch die vom Beschwerdeführer vorgesehenen Reinigungs- und Hygienemaßnahmen, die sich auf eine Selbstreinigung und „bloß“ Reinigung durch eine Putzkraft jeden zweiten Tag beschränken, entsprechen auch nicht annähernd den Anforderungen, wie unter Punkt 5 „Schutzmaßnahmen“ der ÖNORM S 1132 angeführt. Die medizinische Sachverständige führte aus, dass durch unsachgemäß durchgeführte Hygiene- bzw. keine Hygienemaßnahmen Hauterkrankungen (Pilze, Staphylokokkenerkrankungen in Form von Abszessen, etc.), auftreten können. Darüber hinaus können Erste-Hilfe-Maßnahmen nicht gesetzt werden, weder durch Selbsthilfe in Ermangelung des Vorliegens oder Vorhandenseins eines Erste-Hilfe-Koffers und Frischwasser als wichtigste Anwendung bei Verbrennungen, noch durch Fremdhilfe (etwa bei Bewusstlosigkeit oder Kollaps), da keine Person während der Betriebszeiten anwesend ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 20.05.2010, Zl. 2010/04/0040-3, die Beschwerde gegen die Entscheidung des UVS Oberösterreich vom 17.03.2010, GZ: VwSen-530967/9/Bm/Sta, abgelehnt und sohin dem Inhalt nach bestätigt. In dieser Entscheidung hat der UVS Oberösterreich der Berufung gegen die erfolgte Abweisung des Antrages um gewerbebehördliche Genehmigung für ein Sonnenstudio mit Selbstbedienung insbesondere nach Einholung eines medizinischen Gutachtens keine Folge gegeben und die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft bestätigt. Obwohl in dem dieser Entscheidung zu Grunde liegende Genehmigungsantrag eine mehrmals tägliche Reinigung und Kontrolle durch eine Putzkraft, eine persönliche Einschulung und Beratung jedes Kunden in den ersten zwei Monaten, eine dauernde Rufbereitschaft, so dass zwei Personen in wenigen Minuten vor Ort sein konnten, WC und Handwaschbecken vorgesehen waren, hat der UVS Oberösterreich unter Bezugnahme auf die Ausführungen des beigezogenen medizinischen Amtssachverständigen wie folgt ausgeführt:

„Da sohin der im Berufungsverfahren beigezogene medizinische Amtssachverständige zum gleichen Ergebnis kommt, wie die im erstinstanzlichen beigezogene medizinische Amtssachverständige, nämlich dass bei einem aufsichtslosen Betrieb des Solariums eine Gefährdung der Kunden nicht auszuschließen ist, war die Berufung abzuweisen und der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen.

Die medizinischen Gutachten stellen darauf ab, dass bei einem Betrieb ohne Aufsichtsperson eine missbräuchliche Verwendung des Solariums, die Verbrennungen der gesamten Körperoberfläche nach sich ziehe kann und je nach Intensität auch lebensbedrohliche Ausmaße annehmen kann, nicht ausgeschlossen werden kann. Um solche gesundheitsschädliche Auswirkungen zu vermeiden, ist es erforderlich, dass durch eine fachkundige Person der jeweilige Hauttyp des Benützers/der Benützerin festgestellt wird, um davon abhängig die gefahrlose Bestrahlungszeit zu bestimmen. Die von der Bw vorgesehenen Ersatzmaßnahmen wie Anbringen einer Betriebsanleitung und entsprechender Hinweistafeln sowie Angabe einer Telefonnummer stellen keine der Anwesenheit einer Aufsichtsperson gleichzustellenden Schutzmaßnahmen dar, insbesondere nicht für Kunden, die keine telefonische Kontaktaufnahme herstellen. Ebenso nicht gewährleistet ist dadurch ein rasches Eingreifen bei Notfällen (Erste-Hilfe-Leistung).“

Es ergibt sich sohin, dass bei dem beantragten Betrieb des Solariums aufsichtslos und in Selbstbedienung eine Gefährdung der Kunden nicht auszuschließen ist, weshalb die Abweisung des Antrages durch die belangte Behörde – wenngleich mit einer anderen Begründung – zu Recht erfolgte.

Der Antrag des Beschwerdeführers kann auch nicht durch Vorschreibung von Auflagen genehmigungsfähig gemacht werden, da diese – insbesondere dass während des Betriebes eine Person anwesend zu sein hat – das Projekt in
seinem Wesen berühren würden und ist dies nach dem im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach der GewO geltenden Grundsatz des Projektverfahrens nicht zulässig.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.43.19.5893.2014