Gericht

Landesverwaltungsgericht Steiermark

Entscheidungsdatum

25.09.2014

Geschäftszahl

LVwG 41.25-4866/2014

Text

A)

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A R H, MSc, geb. am, S, P Straße, vom 19.08.2014, vertreten durch die E & H Rechtsanwalts GmbH, G, H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 06.08.2014, GZ: 4.0-57/13,

z u R e c h t e r k a n n t:

römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG), wird die Beschwerde abgewiesen und wird der in Beschwerde gezogene Spruchteil „…und gilt nach Inkrafttreten des Psychologengesetzes 2013 gemäß Paragraph 119, GewO 1994 uneingeschränkt weiter.“ aufgehoben.

römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

B)

Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark über die Beschwerde des Herrn A R H, MSc, den

B E S C H L U S S

gefasst:

römisch eins. Gemäß Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 17, leg. cit. sowie Paragraph 56, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, wird der Antrag des Herrn A R H, MSc, vom 04.07.2014, soweit er die Feststellung betrifft, dass die Gewerbeberechtigung des Herrn H A R, MSc, zur Ausübung des Gewerbes „Lebens- und Sozialberater“ (Register: , Registernummer:), auch nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ und über die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie (Psychologengesetz 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013, idgF, uneingeschränkt (auch dem Umfang nach) gemäß , Paragraph 119, GewO 1994 weiter gilt, mangels Zulässigkeit zurückgewiesen.

römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Auf Grundlage des seitens der Gewerbebehörde mit Eingabe vom 29.08.2014 vorgelegten, berufsrechtlichen Verfahrensaktes ergibt sich der maßgebende Sachverhalt wie folgt:

Mit dem im Spruch A) näher bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 06.08.2014 traf die Gewerbebehörde auf Antrag des Herrn A R H, MSc, vom 04.07.2014, auf Rechtsgrundlage Paragraph 348, Absatz 4, GewO 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 212 aus 2013,, nachstehende Feststellung:

„Die Gewerbeberechtigung des Herrn A R H MSC, geb. am in G, österreichischer Staatsangehöriger, wohnhaft in S, P Straße , lautend auf das reglementierte Gewerbe „Lebens- und Sozialberater“ (Register: , Registernummer: ) besteht mit Rechtswirksamkeit vom 01. Februar 2013 aufrecht und gilt nach Inkrafttreten des Psychologengesetzes 2013 gemäß 119 GewO 1994 uneingeschränkt weiter.“

Bescheidbegründend führte die belangte Behörde aus, dass Paragraph 348, Absatz 4, GewO 1994 zur Zulässigkeit eines Feststellungsantrages das rechtliche Interesse als Voraussetzung einer Antragstellung normiere und einer Person zum Beispiel ein Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zukomme, wenn sie ohne Feststellung ein Verwaltungsstrafverfahren oder einen sonstigen Rechtsnachteil zu befürchten habe, weshalb festgestellt werde, dass die gegenständliche Gewerbeberechtigung auch nach Inkrafttreten des Psychologengesetzes 2013 aufrecht bestehe. Ob sich am Umfang der Ausübungsrechte des Gewerbes „Lebens- und Sozialberater“ durch das PsychologenG 2013 Einschränkungen oder Änderungen ergeben hätten, sei nicht Gegenstand des Feststellungsantrages gewesen, weshalb darauf nicht einzugehen gewesen sei und könne diese Frage ungeachtet dessen nicht im Zuge eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 348, Absatz 4, GewO 1994 gelöst werden.

Diesem Bescheid lag ein 18-seitiger Feststellungsantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers zugrunde, wobei beantragt wurde, festzustellen, dass die Gewerbeberechtigung des A R H, MSc, für das Gewerbe „Lebens- und Sozialberater“ (Register: , Registernummer: ), aufrecht bestehe bzw. auch nach Inkrafttreten des Psychologengesetzes uneingeschränkt weiter gelte oder verneinendenfalls wann sie geendet habe, wobei insbesondere ausgeführt wurde, es sei nicht gänzlich geklärt, inwieweit in bestehende Gewerbeberechtigungen der Lebens- und Sozialberatung allenfalls eingegriffen werde und sei unklar, ob derartige Gewerbeberechtigungen (uneingeschränkt) weiterhin aufrecht bleiben würden, oder durch das Inkrafttreten des Psychologengesetzes geendet seien. Unter Vornahme einer umfangreichen Darstellung des Inhaltes der Gewerbeberechtigung des Einschreiters wurde ausgeführt, dass sich die Tätigkeit sohin auf Prävention, Förderung und Aufrechterhaltung der Gesundheit erstrecke, jedoch das Psychologengesetz 1990, anders als das mit 01.07.2014 in Kraft getretene Psychologengesetz 2013, noch eine Regelung vorgesehen gehabt habe, dass die gesetzlichen Bestimmungen über den Berechtigungsumfang nach der GewO 1973 konzessionierten Gewerbes der „Lebens- und Sozialberater“ nicht berührt würden. Eine derartige Regelung sei nunmehr, anders als z. B. in Bezug auf Tätigkeiten nach dem Ärztegesetz, Psychotherapiegesetz sowie Psychologinnen und Psychologen, deren Tätigkeiten besonderen gesetzlichen Regelungen unterliegen, von Gesetzgeberseite nicht mehr getroffen worden. Aufgrund dieses Umstandes sei fraglich, inwiefern aufgrund der ähnlichen Tätigkeitsbereiche die dem Einschreiter erteilte Gewerbeberechtigung noch aufrecht sei oder durch das Psychologengesetz obsolet geworden sei und damit de facto geendet habe. Die Abgrenzung zwischen den einzelnen Berechtigungen sei nunmehr nicht mehr so eindeutig geregelt, sodass es einer konkreten Feststellung bedürfe. Die im Ausschussbericht angesprochene Abgrenzung der Berufsbefugnisse sehe keine explizite Ausnahme mehr für Gewerbeberechtigungen nach Paragraph 119, GewO 1994 vor. Diese unklare Rechtslage sei auch durch die im Ausschussbericht wiedergegebene Ansicht zur geringfügigen Änderung der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, PsychologenG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,, nicht beseitigt worden, obwohl diesbezüglich die Klarstellung erfolgt sei, dass für den Bereich der Gesundheitspsychologen kein Tätigkeitsvorbehalt bestehe, sondern lediglich ein Berufsvorbehalt und somit nicht in die Berufsausübung bzw. die Ausübung von Tätigkeiten gemäß GewO 1994, insbesondere des Gewerbes der „Lebens- und Sozialberater“, eingegriffen werde und auch auf das in Paragraph 119, Absatz eins, GewO 1994 umschriebene Gewerbe der Diplom-Lebens- und SozialberaterInnen verwiesen, welches durch das PsychologenG 2013 eine Einschränkung nicht erfahre. Nach Darstellung der verfassungskonformen Auslegung im Lichte der Bestimmung des Artikel 6, StGG, wonach davon auszugehen sei, dass nach Inkrafttreten des PsychologenG 2013 mit 01.07.2014 Gewerbeberechtigungen nach Paragraph 119, GewO 1994 unberührt und weiterhin aufrecht blieben, wurde die Zulässigkeit des Feststellungsantrages seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers unter Zugrundelegung der Bestimmung des Paragraph 348, Absatz 4, GewO 1994 sowie die grundsätzliche höchstgerichtliche Judikatur in Bezug auf die Zulässigkeit von Feststellungsanträgen begründet und ausgeführt, dass das rechtliche Interesse vorliege, zumal die Möglichkeit für einen Leistungsbescheid gesetzlich nicht vorgesehen sei und aufgrund des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung im PsychologenG, wonach der Berechtigungsumfang des Gewerbes „Lebens- und Sozialberater“ durch das PsychologenG nicht berührt werde, somit nicht ausgeschlossen werden könne, ob die bestehenden Gewerbeberechtigungen der Lebens- und Sozialberater durch das Psychologengesetz 2013 unberührt geblieben, oder sie erloschen bzw. geändert seien, ergebe sich für den nunmehrigen Beschwerdeführer aufgrund der so entstandenen Rechtsunsicherheit für Lebens- und Sozialberater ein hohes Risiko, insbesondere einer Bestrafung auf Rechtsgrundlage Paragraph 47, PsychologenG, solange die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die bestehende Gewerbeberechtigung nicht ausdrücklich festgestellt sei, weshalb das rechtliche Interesse und ein Anspruch auf Feststellung des aufrechten Bestandes bzw. Nichtbestandes der Gewerbeberechtigung gegeben sei und sei für den in Rede stehenden Antrag die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, zumal auch der Bundesminister eine Zuständigkeit im Bescheid vom 27.05.2014, , GZ: BMWFJ-37.000/0300-I/5a/2013, verneint habe.

Gegen den eingangs erwähnten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg wurde von Seiten Herrn A R H, MSc, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und im Schriftsatz vom 19.08.2014 unter Zugrundelegung der Beschwerdegründe der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften zusammenfassend ausgeführt, dass die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit behafte, indem lediglich festgestellt worden sei, „dass das Gewerbe „Lebens- und Sozialberater“ aufrecht bestehe und auch nach Inkrafttreten des PsychologenG 2013 am 01.07.2014 uneingeschränkt weitergelte“. Obwohl laut Antrag ausgeführt worden sei, dass es sein könne, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als „Lebens- und Sozialberater“ nicht mehr im vollen Umfang ausüben dürfe bzw. bei Ausübung aller bisher von ihm durchgeführten Tätigkeiten sich der Gefahr einer Bestrafung aussetzen würde, habe die belangte Behörde ausgeführt, ob sich am Umfang der Ausübungsrechte des Gewerbes durch das PsychologenG 2013 Einschränkungen oder Änderungen ergeben hätten, wäre nicht Gegenstand des Feststellungsantrages gewesen, weshalb darauf nicht eingegangen werden müsse. Ausgeführt sei auch worden, dass diese Frage nicht im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 348, Absatz 4, GewO 1994 gelöst werden könne und sei auf das Antragsvorbringen nicht eingegangen worden. Es liege eine Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie des Rechtes auf Sachentscheidung vor und werde der Beschwerdeführer in seinem Recht, dass die Behörde aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen – mit ordnungsgemäßer Begründung – festgestellt habe, dass seine Gewerbeberechtigung nach Paragraph 119, GewO 1994 (Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung) trotz Inkrafttretens des Psychologengesetzes 2013 uneingeschränkt weitergelte (und sich durch dieses keine Änderungen am Umfang der Berechtigung des Beschwerdeführers ergeben hätten) verletzt sowie liege eine Verletzung des Rechtes vor, dass die Feststellung auch entsprechend begründet werde und zwar dahingehend, dass an der Auslegung des Spruches kein Zweifel bzw. zu diesem kein Widerspruch bestehe. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des vorliegenden Begründungsmangels insofern beschwert, als der Spruch zwingend in Zusammenschau mit der Begründung zu sehen sei und diese ganz offensichtlich davon ausgehe, es wäre eine Entscheidung über den Umfang nicht zu treffen. Es handle sich daher um eine Zurückweisung bzw. Verweigerung einer Sachentscheidung und der Spruch stehe im Widerspruch mit der Begründung und belaste den Bescheid insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Einerseits werde die „uneingeschränkte“ Weitergeltung nach Inkrafttreten des PsychologenG 2013 festgestellt, andererseits werde in der Begründung ausgeführt, dass über den Umfang nicht zu entscheiden sei, weshalb der Spruch durch die Begründung nicht gedeckt sei. Hätte sich die belangte Behörde in ihrer Begründung mit dem Vorbringen auseinandergesetzt, so wäre sie auch zur Ansicht gelangt, dass mit dem Feststellungsantrag auch eine Entscheidung über den Umfang begehrt worden sei. Dem habe die belangte Behörde jedoch offensichtlich nicht nachkommen wollen und hätte sie bei ordnungsgemäßer Prüfung des Vorbringens in der Begründung auch ausführen müssen, dass das Psychologengesetz 2013 nicht in die Gewerbeberechtigung eingreife und daher der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten uneingeschränkt weiter ausüben könne. Der Feststellungsantrag sei auch nicht ausschließlich auf die Bestimmung nach Paragraph 348, Absatz 4, GewO 1994, sondern auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Feststellungantrages gestützt worden und sei das rechtliche Interesse an der Feststellung des Umfanges von Beschwerdeführerseite hinreichend dargelegt worden. Die belangte Behörde begnüge sich jedoch mit der Begründung, es läge ein Anwendungsfall nach Paragraph 348, Absatz 4, AVG (gemeint offenbar GewO 1994) vor, weshalb sie den Bescheid, in Ermangelung inhaltlicher Entscheidung, mit Rechtswidrigkeit belaste. Es sei implizit eine Verweigerung der Zuständigkeit der belangten Behörde über den Feststellungsantrag hinsichtlich des Umfanges bzw. der uneingeschränkten Geltung der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers erfolgt und habe der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen Antrag nach Paragraph 349, Absatz eins, GewO 1994 in diesem Zusammenhang mit Bescheid vom 27.05.2014, , GZ: BMWFJ-37.000/0300-I/5a/2013, zurückgewiesen und ausgeführt, dass soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt sei, Behörde im Sinne der GewO die Bezirksverwaltungsbehörde sei und letztere zur Antragsprüfung aufgerufen sei. Andernfalls würde ein negativer Kompetenzkonflikt vorliegen und sei eine Sachentscheidung über den beschwerdeführerseitig gestellten und umfassend begründeten Antrag hinsichtlich des Umfanges bzw. der uneingeschränkten Weitergeltung des in Rede stehenden Gewerbes nach Inkrafttreten des Psychologengesetzes 2013 verwehrt worden, weshalb das Landesverwaltungsgericht der vorliegenden Beschwerde stattgeben und feststellen wolle, dass die Gewerbeberechtigung, lautend auf das Gewerbe „Lebens- und Sozialberater“, Registernummer:, auch nach Inkrafttreten des Psychologengesetzes 2013 uneingeschränkt weitergelte (und diese Entscheidung im Sinne der Beschwerdeausführungen ordnungsgemäß begründen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen wolle.

Der gegenständliche Bescheid wurde aufgrund der Beschwerde ausdrücklich nur insoweit angefochten, als damit festgestellt wurde, dass die Gewerbeberechtigung „nach Inkrafttreten des Psychologengesetzes 2013 gemäß Paragraph 119, GewO 1994 uneingeschränkt weitergelte“. Insoweit mit dem Spruch festgestellt worden sei, dass die Gewerbeberechtigung aufrecht bestehe, bleibe er unangefochten.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, GewO 1994 lautet wie folgt:

„Dieses Bundesgesetz ist - unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften - auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:

  1. Ziffer 11
    die Ausübung der Heilkunde, der Psychotherapie und des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens, die zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten der Dentisten, Hebammen, der Tierärzte sowie der Apotheker, die Krankenpflegefachdienste, die medizinisch-technischen Dienste sowie die Sanitätshilfsdienste, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten, die in Anstalten zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder im Rahmen von Rehabilitationsprogrammen öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu leistenden gewerblichen Arbeiten.“

Paragraph 29, GewO 1994 bestimmt Folgendes:

„Für den Umfang der Gewerbeberechtigung ist der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (Paragraph 339,) oder des Bescheides gemäß Paragraph 340, Absatz 2, im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifelsfalle sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen.“

Gemäß Paragraph 94, Ziffer 46, GewO 1994 handelt es sich beim Gewerbe „Lebens- und Sozialberatung“ um ein reglementiertes Gewerbe.

Paragraph 119, GewO 1994 bestimmt in Bezug auf das Gewerbe „Lebens- und Sozialberatung“ Nachstehendes:

  1. Absatz eins,Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (Paragraph 94, Ziffer 46,) bedarf es für die Beratung und Betreuung von Menschen, insbesondere im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen, Ehe- und Familienproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen Problemen. Dazu gehört auch die psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie. Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind auch zur Ausübung von Ernährungsberatung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin nachweisen. Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind auch zur sportwissenschaftlichen Beratung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtungen Sportwissenschaften oder Leibeserziehung an einer inländischen Universität oder einen Diplomabschluss in einer Trainerausbildung an einer Sportakademie des Bundes nachweisen.
  2. Absatz 2,Personen, die den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung in vollem Umfang erbringen, dürfen die Bezeichnung “Diplom-Lebensberater/Diplom-Lebensberaterin” führen.
  3. Absatz 3,Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt sind, dürfen zur Ausübung der im Absatz eins, genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen.
  4. Absatz 4,Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt sind, sowie deren Arbeitnehmer sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet.
  5. Absatz 5,Für die Veranstaltung des Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung bedarf es der Genehmigung durch die beim Fachverband des Allgemeinen Gewerbes eingerichtete Zertifizierungsstelle. Die Genehmigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die für die Lehrgangsveranstaltung verantwortlichen Personen die erforderliche fachliche Eignung besitzen,
    2. Ziffer 2
      die Personen, die zur Vermittlung der Methoden der Lebens- und Sozialberatung und der Krisenintervention herangezogen werden, fachlich geeignet sind,
    3. Ziffer 3
      das Ausbildungscurriculum die vorgeschriebenen Lehrinhalte aufweist und Maßnahmen zur Sicherung der Qualität vorsieht und
    4. Ziffer 4
      der Lehrgangsveranstalter über die zur Ausbildung erforderliche Einrichtung und Ausstattung verfügt.
    Zeugnisse nicht genehmigter Lehrgänge sind bei der Anmeldung des Gewerbes nicht zu berücksichtigen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr zur Gänze erfüllt sind. Die Lehrgangsveranstalter haben jede Änderung des Ausbildungscurriculums und des fachlich qualifizierten Personals der Zertifizierungsstelle anzuzeigen.“

Paragraph 348, Absatz 4, GewO 1994 lautet wie folgt:

„Die Behörde hat von Amts wegen oder auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, mit Bescheid festzustellen, ob eine Gewerbeberechtigung aufrecht ist und verneinendenfalls, in welchem Zeitpunkt sie geendet hat.“

Paragraph 349, Absatz eins, GewO 1994 bestimmt Nachstehendes:

„Zur Entscheidung

  1. Ziffer eins
    über den Umfang einer Gewerbeberechtigung (Paragraph 29,) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung und
  2. Ziffer 2
    über die Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit, die Gegenstand einer Gewerbeanmeldung ist, ein freies Gewerbe sein kann oder in den Berechtigungsumfang eines Teilgewerbes fällt oder einem reglementierten Gewerbe vorbehalten ist, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit berufen.“

Paragraph 56, AVG lautet wie folgt:

„Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (Paragraph 19,) oder einen Bescheid nach Paragraph 57, handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 voranzugehen.“

Paragraph 6, des Psychologengesetzes 2013 führt in Bezug auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes Folgendes aus:

  1. Absatz eins,Die Gesundheitspsychologie und die Klinische Psychologie dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
  2. Absatz 2,Die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie umfasst die durch den Erwerb fachlicher Kompetenz erlernte Anwendung von gesundheitspsychologischen und klinisch-psychologischen Erkenntnissen und Methoden bei der Untersuchung, Behandlung, Auslegung, Änderung und Vorhersage des Erlebens und Verhaltens von Menschen und ihrer Lebensbedingungen einschließlich der Prävention, Gesundheitsförderung, Rehabilitation und Evaluation.
  3. Absatz 3,Die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie gemäß Absatz 2, besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der in diesem Bundesgesetz umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.
  4. Absatz 4,Durch dieses Bundesgesetz wird der durch das Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, durch das Musiktherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,, oder durch das Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, geregelte Berechtigungsumfang nicht berührt. Ebenso werden durch dieses Bundesgesetz Tätigkeiten von Psychologinnen und Psychologen in jenem Umfang nicht berührt, als für diese Tätigkeiten besondere gesetzliche Regelungen bestehen.
  5. Absatz 5,Auf die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie findet die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, keine Anwendung.
  6. Absatz 6,Militärpsychologinnen oder Militärpsychologen sind jene Berufsangehörigen, die auf Grundlage eines aufrechten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnisses im Rahmen des Fachdienstweges dem Psychologischen Dienst des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport unterstellt sind. Die Bezeichnung „Militärpsychologin“ oder „Militärpsychologe“ ist diesen Personen vorbehalten.
  7. Absatz 7,Hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Amtssachverständige ist dieses Bundesgesetz auf Militärpsychologinnen (Militärpsychologen) nicht anzuwenden.“

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde im Rahmen der Feststellung des Bescheides vom 06.08.2014, GZ: 4.0-57/13, im nunmehr in Beschwerde gezogenen Spruchteil ausgesprochen, dass „die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers betreffend das Gewerbe „Lebens- und Sozialberater“ nach Inkrafttreten des Psychologengesetzes gemäß Paragraph 119, GewO 1994 uneingeschränkt weitergelte“ und steht dieser den Antrag erledigende Spruchteil somit im Widerspruch zur Bescheidbegründung, wonach die Frage der Feststellung des Umfanges der Ausübungsrechte des Gewerbes „Lebens- und Sozialberater“ durch das PsychologenG 2013 Einschränkungen oder Änderungen ergeben haben, nicht Gegenstand des Feststellungsantrages gewesen sei und diese Frage nicht im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach Paragraph 348, Absatz 4, GewO 1994 gelöst werden könne.

Diesbezüglich ist der belangten Behörde zuzustimmen, da die Bestimmung des , Paragraph 348, Absatz 4, GewO 1994 über Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, lediglich die bescheidmäßige Feststellung ermöglicht „ob eine Gewerbeberechtigung aufrecht ist und verneinendenfalls in welchem Zeitpunkt sie geendet hat“.

Im in Rede stehenden Fall hat die belangte Behörde im nicht in Beschwerde gezogenen Spruchteil des Bescheides vom 06.08.2014, GZ: 4.0-57/13, auch die diesbezügliche Feststellung getroffen und ist, zumal im gegenständlichen Beschwerdeverfahren lediglich die Feststellung, dass die Gewerbeberechtigung nach Inkrafttreten des Psychologengesetzes 2013 uneingeschränkt weitergelte, angefochten wurde, auf die Rechtmäßigkeit der den aufrechten Bestand der Gewerbeberechtigung betreffenden Feststellung im Verfahrensgegenstand nicht einzugehen.

Nachdem aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes der Bestimmung des Paragraph 348, Absatz 4, GewO 1994 die in Beschwerde gezogene Feststellung somit nicht auf letztere Bestimmung gestützt werden kann, gilt es, wie von Beschwerdeführerseite auch beantragt, die Frage zu beantworten, ob die begehrte Feststellung, dass die in Rede stehende Gewerbeberechtigung in vollem Umfang der Bestimmung des Paragraph 119, GewO 1994 auch nach Inkrafttreten des PsychologenG 2013 uneingeschränkt weitergilt, im Wege eines Feststellungsantrages nach Paragraph 56, AVG begehrt werden kann.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein diesbezüglich erforderliches, rechtliches Interesse nur dann gegeben, wenn einem Feststellungsbescheid im konkreten Einzelfall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen vergleiche z. B. VwGH am 29.09.1993, 92/12/0125 und Hinweis auf die Entscheidung vom 06.02.1989, 87/12/0112). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens (mit einem das rechtliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist vergleiche z. B. VwGH am 31.03.1989, 88/12/0060).

Neben der Bestimmung des Paragraph 348, Absatz 4, GewO 1994 findet sich auch in der Bestimmung des Paragraph 349, GewO 1994 vergleiche z. B. VwGH am 25.01.2011, 2007/04/0005) keine Möglichkeit, über den Umfang von Gewerbeberechtigungen im Verhältnis zu einer nicht der GewO 1994 unterliegenden Tätigkeit festzustellen und ist der Beschwerde auch zu entnehmen, dass der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Bescheid vom 27.05.2014, GZ: BMWFJ-37.000/0300-I/5a/2013, einen derartigen Antrag zurückgewiesen hat. Die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage ist somit nicht im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden vergleiche z. B. VwGH am 11.05.1983, 81/09/0120 unter Hinweis auf die Vorjudikatur). Rechtliches Interesse der Partei an der Erlassung eines Feststellungsbescheides wird von der Judikatur vergleiche z. B. VwGH am 08.09.1998, 98/03/0213) – wie erwähnt – dann bejaht, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung angesehen werden kann. Aus diesem Gesichtspunkt ergebe sich laut Höchstgericht auch die Notwendigkeit, das Element der Klarstellung für die Zukunft als Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides anzuerkennen, weil der Feststellungsbescheid zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung Rechte oder Rechtsverhältnisse klarstellen solle. Nur dort, wo eine Klarstellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigen kann, kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu vergleiche z. B. VwGH am 18.10.1978, 65/78).

Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag ins Treffen geführt, dass aufgrund des PsychologenG 2013, welches eine klarstellende Regelung in Bezug auf das Unberührtbleiben von Gewerbeberechtigungen der „Lebens- und Sozialberatung“ nicht ausdrücklich vorsieht, möglicherweise eine Einschränkung bzw. ein Enden seiner Gewerbeberechtigung herbeigeführt haben könnte und der Beschwerdeführer sich der Ausübung der Tätigkeiten dem Risiko einer Bestrafung nach Paragraph 47, Psychologengesetz 2013 aussetzen würde.

Mit diesem Beschwerdevorbringen ist der Beschwerdeführer jedoch nicht im Recht.

Die näheren Bestimmungen zur Ausübung des Gewerbes „Lebens- und Sozialberatung“ werden in der Regelung des Paragraph 119, GewO 1994 sowie der Zugang zu diesem Gewerbe in der Verordnung des Bundeministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der „Lebens- und Sozialberatung“ (Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2006,, getroffen.

Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, GewO 1994 ist, unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften, die GewO 1994 u. a. auf die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens nicht anzuwenden. In diesem Sinne regelt Paragraph 6, Absatz 5, des Psychologengesetzes 2013 korrespondierend, dass auf die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der klinischen Psychologie die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, keine Anwendung findet. Im Psychologengesetz 2013 werden Regelungen über die Führung der Bezeichnung „Psychologin oder Psychologe“ und über die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der klinischen Psychologie getroffen und handelt es sich dabei aufgrund des Adressatenkreises nicht um eine gewerberechtliche Vorschrift, also eine Angelegenheit im Sinne der Bestimmung des Artikel 10, (1) Ziffer 8, B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie) regelnde Vorschrift, sondern um eine solche, die einen von der GewO 1994 nicht erfassten Bereich regelt. In Ermangelung einer materienrechtlichen Vorschrift, die den Umfang der Gewerbeberechtigungen „Lebens- und Sozialberatung“ nach Inkrafttreten des Psychologengesetzes 2013“ gesetzlich einschränkt, ist bei Auslegung des Umfanges einer Gewerbeberechtigung im hier interessierenden Zusammenhang auf die Bestimmung des Paragraph 29, GewO 1994 zu verweisen. Diese gewerberechtliche Bestimmung trifft Ausführungen in Bezug auf den Umfang der Gewerbeberechtigung, wonach für den Umfang einer Gewerbeberechtigung, hier des Gewerbes „Lebens- und Sozialberatung“, der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (Paragraph 339, GewO 1994) oder eines allfälligen Bescheides nach Paragraph 340, Absatz 2, GewO 1994, in Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, maßgebend ist. Erst im Zweifelsfalle sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten, gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 29, GewO 1994 ist in dieser Bestimmung also auch eine Reihenfolge der für die Beurteilung des Umfanges einer Gewerbeberechtigung maßgebenden Kriterien normiert. Nur wenn anhand dieser Kriterien (Gewerbewortlaut in Verbindung mit einschlägigen Rechtsvorschriften) Zweifel offenbleiben, sind die im zweiten Satz dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien heranzuziehen vergleiche z. B. diesbezüglich bereits VwGH am 28.10.1997, 97/04/0120). Dies gilt im Übrigen auch im Fall der Feststellung des Umfanges einer Gewerbeberechtigung im Verhältnis zu einer nicht der GewO unterliegenden Tätigkeit vergleiche z. B. VwGH am 14.12.1977, 0831/77, VwSlg. 9457 A/1977 und Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, 3. Auflage, RZ 4 zu Paragraph 29, GewO). Im gegenständlichen Fall hat das Inkrafttreten des Psychologengesetzes 2013 weder eine materienrechtliche Änderung des Gewerbewortlautes „Lebens- und Sozialberatung“, noch eine Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften im Sinne der Bestimmung des Paragraph 29, GewO 1994 bewirkt, zumal als „einschlägig“ nach dem klar erkennbaren Zusammenhang jedenfalls all jene Rechtsvorschriften verstanden werden müssen, die über den Umfang des Rechtes zur Gewerbeausübung eine Aussage treffen. Derartige Vorschriften sind die in diesem Zusammenhang unveränderten, materienrechtlichen Vorschriften der GewO 1994, insbesondere die Bestimmung des Paragraph 119, leg. cit. und jene der Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2003, idgF. In diese gewerberechtlichen Vorschriften wurde aufgrund des klaren Regelungsgegenstandes und des Adressatenkreises des PsychologenG 2013 nach Ansicht des erkennenden Gerichtes von Gesetzgeberseite jedoch nicht eingegriffen; – dies ungeachtet des Umstandes, dass eine klarstellende Regelung über das Aufrechtbleiben des Berechtigungsumfanges des Gewerbes „Lebens- und Sozialberatung“ nach der GewO 1994, anders als in der Regelung des Paragraph 23, Absatz eins, des Vorgängergesetzes des PsychologenG 2013, nicht mehr positiv-rechtlich verankert ist.

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde in Bezug auf die von Antragstellerseite begehrte Feststellung eine inhaltliche Entscheidung getroffen und ist der Bescheidspruch mit der Bescheidbegründung in Widerspruch stehend.

Im Lichte der unverändert gebliebenen, einschlägigen, gewerberechtlichen Vorschriften sowie des Wortlautes der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführer vermag das entscheidende Gericht im Verfahrensgegenstand im Lichte der Bestimmung des Paragraph 29, GewO 1994 derzeit weder eine aktuelle noch eine zukünftige Gefährdung des aufrechten Gewerberechtes des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund des Geltungsbereiches des PsychologenG 2013 zu erblicken, weshalb sich die gewerbebehördlicherseits getroffene, vom Beschwerdeumfang erfasste Feststellung, in Ermangelung eines rechtlichen Interesses vergleiche dazu z. B. VwGH am 24.10.2013, 2010/07/0171), als rechtswidrig und der auf diese Feststellung gerichtete Feststellungsantrag als unzulässig erweist.

Im Ergebnis war daher der trennbare angefochtene Teil des Feststellungsbescheides aufzuheben und der sich darauf beziehende Antrag zurückzuweisen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.41.25.4866.2014