Landesverwaltungsgericht Steiermark
04.06.2014
LVwG 30.10-464/2014
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Clement über die Beschwerde der E K, geb., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 17.09.2013, Belegnr.: 400000066477,
z u R e c h t e r k a n n t:
römisch eins. Gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz 7, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGbk-ÜG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,00 zu leisten.
römisch drei. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, , Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
römisch vier. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe am 31.08.2012 um 11.18 Uhr in G, K-J-P gegenüber Nr. 1 mit dem PKW Kennzeichen einen Gehsteig benutzt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten sei.
Sie habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 8, Absatz 4, StVO verletzt und wurde wegen dieser Übertretung eine Geldstrafe von € 30,00 gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung – nunmehr Beschwerde -, mit welcher ausgeführt wird, das Fahrzeug sei dienstlich verwendet worden. Aufgrund der schwierigen Parkplatzsituation an der Tatörtlichkeit sei das Fahrzeug auf Marktgebiet abgestellt worden. Eine Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs habe nicht stattgefunden. Es habe sich um eine Ausnahmesituation gehandelt und hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt ihren Dienst ordnungsgemäß zu versehen, hätte sie diesen genutzt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark wurde mit Jahresende 2013 aufgelöst und wurden seine Kompetenzen von dem mit 01.01.2014 neu geschaffenen Landesverwaltungsgericht übernommen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Überleitungsgesetz können mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtsache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der Unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichter eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16.05.2014, kann nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden:
Die Beschwerdeführerin ist Marktkontrolleurin der Stadt G und versah am 31.08.2012 um 11.18 Uhr ihren Dienst am K-J-M. Dazu stellte sie ihren PKW Citroen mit dem polizeilichen Kennzeichen um 11.18 Uhr im Verschneidungsbereich des über die Fahrbahn des K-J-M Nr. 1 führenden Fußgängerüberganges einerseits und dem Fußgängerübergang, welcher von der Oper über das Glacis führt, andererseits derart in Bereich am nordöstlichen Eck des K-J-P auf, dass dieses leicht schräg Richtung Südosten stand (Beweis Lichtbildbeilage ./A der Verhandlungsschrift bzw. Fotos im erstinstanzlichen Akt). Die Fläche des Platzes ist gegenüber der Fahrbahn zum Glacis und der Fahrbahn des K-J-P durch einen Randstein niveaumäßig deutlich abgehoben. Am K-J-P selbst findet jeden Vormittag ein Händlermarkt statt, wobei es sich um einen täglichen Lebensmittelmarkt einerseits und um einen landwirtschaftlichen Markt andererseits handelt.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich einerseits auf die glaubwürdige Aussage des Meldungslegers, welcher unterstützt durch die von ihm angefertigten Lichtbilder an Ort und Stelle die Parkposition des von ihm kontrollierten Fahrzeuges zeigte. Die von der Beschwerdeführerin an Ort und Stelle gezeigte Parkposition unmittelbar neben dem Blumenkiosk ausschließlich auf Marktgebiet ist anhand der vorhandenen Lichtbilder nur schwer nachvollziehbar und daher nicht glaubwürdig, zumal insbesondere auf dem im erstinstanzlichen Akt erliegenden Lichtbild, welches die Front des Fahrzeuges zeigt, ein erheblicher Abstand zum Blumenkiosk ersichtlich ist. Das Fahrzeug stand deutlich weiter östlich des Zebrastreifens, welcher über das Glacis führt. Der Blumenkiosk befindet sich eher westlich des Zebrastreifens.
Rechtliche Beurteilung:
In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist zunächst davon auszugehen, dass unter einem Gehsteig gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, StVO ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen abgegrenzter Teil der Straße zu verstehen ist. Paragraph 8, Absatz 4, StVO lautet wie folgt:
„Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht
Die Beschwerdeführerin als Marktkontrolleurin der Stadt Graz fällt nicht unter die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 8, Absatz 4, StVO. Die Bestimmung eines Teiles der Straße für den Fußgängerverkehr gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, StVO richtet sich ausschließlich nach den äußeren Merkmalen, die für jedermann deutlich erkennbar sind vergleiche VwGH 20.01.1986, 85/02/0192). Dabei kommt es weder darauf an, ob und in welchem Ausmaß die Verkehrsfläche von Fußgängern benötigt wird, noch stellt die Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer, insbesondere von Fußgängern, ein Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach , Paragraph 8, Absatz 4, StVO dar, sodass das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde nicht beachtlich ist. Dass das Fahrzeug ausschließlich auf Marktgebiet im Bereich der Parkfläche abgestellt war, hat das Beweisverfahren nicht ergeben. Darüber hinaus haben sich auch keinerlei Bodenmarkierungen in diesem Bereich, wo die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug abgestellt hat, befunden, welche das Aufstellen von Fahrzeugen erlaubt hätte. Wie sich aus dem Plan der Stadt Graz für Händlermärkte vom 14.05.2012 ersehen lässt, handelt es sich gerade bei jenem Bereich, wo die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug abgestellt hat, um einen stark frequentierten Fußgängerbereich, da zwei Fußgängerübergänge zu diesem Bereich führen und darüber hinaus vom Händlermarkt die Fußgänger in diesem Bereich den Markt verlassen oder betreten. Insbesondere die im Plan ausgewiesene Parkfläche im Marktgebiet liegt weit entfernt vom Abstellbereich des PKW der Beschwerdeführerin. Auch gemäß Paragraph 30, Marktordnung 1988 war das Fahren mit Fahrzeugen aller Art sowie das Halten und Parken auf allen Märkten und Gelegenheitsmärkten während der Marktzeiten verboten. Auch außerhalb der Marktzeiten ist dieser Bereich als Gehsteig zu qualifizieren, weil er ausschließlich dem Fußgängerverkehr dient, während die Zu- und Abfahrt zur Parkfläche am K-J-P über die südlich befindliche Sch erfolgt (gegenüber Hausnummer 5 a und 6 laut Plan). Der auf dem Gehsteig des K-J-P gemäß Paragraph 286, Gewerbeordnung 1994 bewilligte Markt, welcher im Sinne der Gewerbeordnung als Veranstaltung zu verstehen ist, nimmt dieser Verkehrsfläche grundsätzlich nicht die Qualifikation als Gehsteig. Die Bewilligung lässt die bauliche Beschaffenheit dieses Straßenteils und seine Bestimmung für den Fußgängerverkehr bestehen, sodass das Verbot der Benützung durch Fahrzeuge nach Paragraph 8, Absatz 4, StVO zu beachten ist und die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte diesbezügliche Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.
Es bleibt daher zu prüfen, ob die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen durch die Erstbehörde festgesetzt wurde.
Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Der Zweck der verletzten Norm ist in der Vermeidung jedweder Gefährdung und Schädigung von Fußgängern zu sehen, wobei hier eine hohe Intensität der Beeinträchtigung vorliegt, da gerade aufgrund des Händlermarktes eine hohe Fußgängerfrequenz vorliegt.
Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Es liegen keine Erschwerungsgründe vor, als mildernd wurde von der Erstbehörde bereits die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin gewertet. Auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin bekannt gegebenen , Einkommens- und Vermögensverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen , € 1.600,00, Sorgepflichten für zwei Kinder, Vermögen ein kreditbelastetes Einfamilienhaus) ist die von der Erstbehörde verhängte Strafe schuld- und tatangemessen und ohnedies im alleruntersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt. Als Verschuldensform ist Fahrlässigkeit gegeben. Bei der Übertretung nach dieser Gesetzesstelle handelt es sich um ein sogenanntes
Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG und wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus , Paragraph 52, VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.
Revision:
Gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Gemäß Paragraph 25 a, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.
Nachdem die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG hier vorliegen, kann die Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.
Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.10.464.2014