Gericht

Landesverwaltungsgericht Salzburg

Entscheidungsdatum

07.06.2018

Geschäftszahl

405-10/505/1/5-2018

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Edeltraud Stadlhofer über die Beschwerde von Herrn AB AA, AF 30/2, AD AE, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AH AG, AI, Salzburg, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 22.02.2018, Zahl xxx,

zu Recht e r k a n n t :

römisch eins.        Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

römisch II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid vom 22.02.2018, Zahl xxx, wies die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.11.2017 auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B gemäß Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seine Rechtsvertretung die nachstehende Beschwerde:

"römisch eins. Beschwerdegegenstand und Beschwerdeerklärung

Ich erhebe gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 22.02.2018, Zahl xxx, meinem ausgewiesenen und bevollmächtigten Vertreter zugestellt am 01.03.2018, in offener Frist durch meinen ausgewiesenen und bevollmächtigten Vertreter gem Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG

BESCHEIDBESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Salzburg.

römisch II. Sachverhalt

Ich habe bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses gestellt und in Ansehung einer behördlichen Note vom 04.01.2018 eine Stellungnahme wie folgt abgegeben:

Ich erfülle sämtliche Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffenpasses:

Es handelt sich bei mir um einen verlässlichen EWR-Burger, welcher das 21. Lebensjahr vollendet hat.

Mein Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist evident. Ich bin außerhalb von Wohn- oder Betriebsraumen oder meiner eingefriedeten Liegenschaft besonderen Gefahren ausgesetzt, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Ich bin seit Juni 2006 als selbstständiger Handelsagent im Außendienst mit verschiedenen Schmuckkollektionen in Österreich auf Handelsreisen. Bei dieser Tätigkeit suche ich Juwelier- und Schmuckfachgeschäfte zwecks Präsentation und Verkauf der neuesten Schmuckkollektionen auf. Diese Tätigkeit verlangt des Öfteren Geschäftsreisen mit sehr hochwertigen Kollektionen, welche einen Wert von bis zu einer Million erreichen können. Mein Fahrzeug, mit welchem der Schmuck transportiert wird, ist zwar mit einer speziellen Schließ- und Alarmanlage ausgestattet, aus versicherungstechnischen Gründen ist eine Aufbewahrung der Kollektion im Fahrzeug jedoch nicht zulässig. Bei allfälligen auswärtigen Übernachtungen und spätestens beim Betreten oder Verlassen des Juweliergeschäftes, führe ich den Schmuck bei mir. Im Übrigen verweise ich auf meine Ausführungen in meiner Eingabe vom 19. November 2017.

Durch die vorgenannte Tätigkeit bin ich besonderen Gefahren, insbesondere Raubüberfällen mit Gefahr für mein Leib und Leben, ausgesetzt. Der vorgenannte Gefahr kann am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass im Hinblick auf meine Tätigkeit und die mitgeführten Schmuckgegenstande allfällige Angreifer im Hinblick auf die zu erwartende Beute eine hohe kriminelle Energie und extreme Gewalt und Rücksichtslosigkeit an den Tag legen werden ("hoher Einsatz für hohe Beute"), weswegen Waffengewalt das einzige zweckmäßige wirksame Mittel sein wird, um der Gefahr zu begegnen. Aufgrund meiner Professionalität ist konkret mit (bewaffneten) Raubüberfällen zu rechnen. Es wird festgehalten, dass ich im Umgang mit Schusswaffen geübt bin.

Es ist zu erwähnen, dass ich zwischen 1988 und 1999 aufgrund meiner damaligen Tätigkeit als Außenvertreter im Schmuckhandel bereits Inhaber eines Waffenpasses war. Die Gesetzeslage hat sich seitdem nicht geändert, die Gefahrenlage hat sich für mich jedoch erheblich erhöht. Bewaffnete Raubüberfalle mit Fokus auf Personen wie ich eine bin, finden heutzutage im Vergleich zu damals vermehrt statt.

Ich betone nochmals, dass ich durch meine Außendiensttätigkeit viele Nachte im Jahr in Hotelzimmern verbringe und von meiner Versicherung verlangt wird, dass ich die Kollektionen in dieser Zeit im Hotelzimmer aufbewahren muss und ich daher außerhalb meiner Liegenschaft besonderen Gefahren ausgesetzt bin.

Zu dem vorigen Vorbringen habe ich meine Einvernahme als Partei beantragt.

römisch III. Zulässigkeit der Beschwerde

Der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung wurde mir am 01.03.2018 zugestellt. Die nunmehr an das zuständige Landesverwaltungsgericht Salzburg erhobene Beschwerde ist daher rechtzeitig und zulässig.

römisch IV. Beschwerdegründe

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 22.02.2018, Zahl xxx, verletzt mich in meinen subjektiven Rechten. Diese Rechtsverletzung ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Oberlegungen:

1. Die belangte Behörde hat es unterlassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, obwohl dies für die umfassende Erörterung der Sache ebenfalls erforderlich gewesen wäre. Selbst wenn jedoch die schriftliche Einholung einer Stellungnahme für die Wahrung des Parteiengehörs ausreichend gewesen sein sollte, hat die belangte Behörde jedenfalls dadurch, dass sie die von mir beantragte Einvernahme meiner Person als Partei nicht durchführte, das Verfahren mit einem Mangel behaftet und den Bescheid damit mit Rechtswidrigkeit belastet.

2. Trotz Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen zur Ausstellung eines Waffenpasses wurde ich durch den angefochtenen Bescheid in meinem Recht auf Ausstellung eines Waffenpasses verletzt. Die Ausstellung eines Waffenpasses liegt lediglich im Falle des zweiten Satzes des Paragraph 21, Absatz 2, WaffG im Ermessen der Behörde. Da ich verlässlicher EWR-Burger bin und das 21. Lebensjahr vollendet habe, kommt auf meinen Fall der erste Satz des Paragraph 21, Absatz 2, WaffG zur Anwendung. Diese Bestimmung ist keine Ermessensbestimmung, weshalb Paragraph 10, WaffG nicht zur Anwendung gelangt. In meinem Fall hat die Behörde den Waffenpass auszustellen.

Ais Beweis meines gesamten Vorbringens wird nochmals die Einvernahme meiner Person als Partei beantragt.

römisch fünf. Beschwerdebegehren (Anträge)

Aus diesen Gründen stelle ich in der Sache die

Anträge,

das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge

- gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass mir ein Waffenpass ausgestellt wird

in eventu

- den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung zurückverweisen.

- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird beantragt. Des Weiteren wird die Vernehmung meiner Person als Partei beantragt."

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat am 28.5.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde als Partei gehört und gab folgende ergänzende Stellungnahme ab:

"Stellungnahme des Beschwerdeführers:

Ich bin selbstständiger Handelsagent und in der Schmuckbranche tätig. Ich habe verschiedene Auftraggeber mit Sitz in Deutschland und bereise mit den Kollektionen Juweliere in Österreich. Ich habe dabei immer die echten Muster dabei. Ich erhalte die Kollektionen jeweils für eine Saison, das heißt jeweils fünf bzw sieben Monate und bin in dieser Zeit voll verantwortlich. Die Versicherung läuft über den Eigentümer. Mein Haus habe ich bereits umgerüstet und verfüge ich dort über zwei Tresore. Der Wert der Kollektionen beträgt als Untergrenze € 500.000 und kann bis zu einer Million und auch darüber hinaus ansteigen. Ich bereise wie gesagt Juweliere österreichweit und um diese effizient zu gestalten, versuche ich, mehrere Termine zusammen zu legen bzw an aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen und ich muss daher auch in Hotels nächtigen. Die Autos sind zwar zusatzgesichert durch eine zusätzliche Verriegelung. Die Versicherungsbestimmungen sehen aber vor, dass die Kollektionen ab 22:00 Uhr nicht mehr im Auto verwahrt werden dürfen. Über Nacht muss ich also die Kollektionen im Hotelzimmer aufbewahren. Ich habe bereits früher in dieser Branche gearbeitet. Im Jahr 1989 wurde am … in Salzburg mein Auto aufgebrochen und die Schmuckkollektion gestohlen. Ich habe damals daraufhin einen Waffenpass beantragt und auch erhalten.

Über Befragen durch den Rechtsvertreter:

Vom Auto zum jeweiligen Juwelier transportiere ich die Schmuckkoffer auf einer Rodel. Dabei handle es sich um eine Art Gepäckwagen, wobei ich die Koffer mit einer Schnur sichere. Ich führe in der Regel bis zu 11 Schmuckkoffer mit mir und kann man auf einer derartigen Rodel maximal zwei bis drei Koffer transportieren und muss ich mehrmals den Weg zwischen Auto und Juwelier zurücklegen.

Ich habe damals aufgrund eines Autounfalls diese Tätigkeit aufgegeben und auch den Waffenpass zurückgegeben. In der Zwischenzeit hatte ich eine Waffenbesitzkarte. Die Gefahren, die für mich bestehen sehe ich in der Vielzahl der Überfälle auf Juweliergeschäfte, wobei es teilweise auch zu einem Schusswechsel gekommen ist. Die Gefahr für mich besteht daher auch, wenn ich meine Kollektionen im Juweliergeschäft präsentiere. Der Umgang mit Waffen ist mir vertraut, ich habe den Präsenzdienst absolviert und bin auch nach wie vor immer wieder am Schießstand und schieße privat."

Der Rechtsvertreter verwies auf das schriftliche Vorbringen.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer gemäß Paragraph 2, VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:

Der Beschwerdeführer hat am 16.11.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine Waffe der Kategorie B gestellt und begründend ausgeführt, dass sein am 06.09.1999 zurückgelegter Waffenpass, ausgestellt am 24.10.1991, nicht mehr zur Verfügung stehe und er somit einen neuen Antrag auf Erstellung eines Waffenpasses stellen müsse. Er sei in den Jahren zwischen 1988 und 1999 als angestellter Handelsvertreter für Schmuck und Uhren im Außendienst tätig gewesen. Im Jahr 1989 sei ihm eine Schmuckkollektion in Salzburg bei einem Autoeinbruch gestohlen worden und habe er deshalb um die Ausstellung eines Waffenpasses angesucht. Nach Beendigung dieser Tätigkeit habe er den Waffenpass, welcher auf die Dauer und Art seiner Tätigkeit begrenzt war, zurückgelegt. Seit Juni 2006 sei er als selbstständiger Handelsagent im Außendienst mit verschiedenen Schmuckkollektionen in Österreich und Deutschland unterwegs und besuche bei dieser Tätigkeit Juweliere und Schmuckfachgeschäfte um dort Schmuckkollektionen zu präsentieren und zu verkaufen. Er führe dabei Kollektionen mit, die einen Wert von bis zu 1 Million Euro erreichen können. Tagsüber seien die Kollektionen im Fahrzeug verwahrt, welches mit einer speziellen Schließanlage und einer Alarmanlage ausgestattet sei. Aus versicherungstechnischen Gründen sei eine Aufbewahrung der Kollektion in der Nacht im Fahrzeug nicht zulässig. Zur Präsentation der Kollektionen sei es erforderlich, sehr früh bzw. sehr spät abzureisen und lasse sich die Nächtigung in Hotels nicht vermeiden. Bei Nächtigungen in Hotels sei es notwendig, die Kollektionen mit auf das Zimmer zu nehmen. An den Wochenenden würden die Kollektionen in eigens dafür angeschafften Tresoren in seinem Wohnhaus verwahrt. Aufgrund von Einbrüchen und Überfällen in der Schmuckbranche, die in jüngster Vergangenheit wieder stark zunehmen würden, wobei die Täter bei ihren Überfällen auch Waffen zum Einsatz bringen würden (Überfall vom 23.10.2017 in Althofen bzw. 24.10.2017 in Innsbruck), möchte er seinen damaligen Waffenpass wieder zum Schutz der eigenen Person reaktivieren bzw. ersuche er um Ausstellung eines neuen Waffenpasses.

Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.2.2018 den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz abgewiesen und begründend ausgeführt, dass es zunächst dem Antragswerber obliege, das von ihm behauptete Sicherheitsrisiko soweit wie möglich auszuschalten. Unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wies sie darauf hin, dass die Durchführung von Geld- (auch Wert-)transporten selbst in den Abendstunden auch bei höheren Beträgen für sich alleine noch keine solche Gefahr darstellen würde. Er habe das Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage nicht nachweisen können, da dieser Umstand viele andere Geschäftsleute in gleicher Weise treffe und sich sohin die Gefahrenlage nicht von jener vieler anderer Geschäftsleute wesentlich abheben würde. Bei einer Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt könne es zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter kommen und der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situation mit sich bringen. Soweit er auf die Überfälle in Kärnten und Tirol verwiesen habe, sei in Althofen Geld erbeutet worden, die Beute in Innsbruck sei gering gewesen. Für die Annahme des Bedarfs zum Führen von Schusswaffen sei jedenfalls das Vorliegen einer Gefahrenlage gefordert werden, die für den Anspruchswerber gleichsam zwangsläufig und von ihm unbeeinflussbar bestehe und sich deutlich von dem Sicherheitsrisiko abhebe, dem jedermann namentlich außerhalb seines Wohn- und Betriebsbereiches ausgesetzt sei. Zusätzlich sei erforderlich, dass gerade diesen Gefahren mit Schusswaffen der Kategorie B am zweckmäßigsten begegnet werden könne. Er habe mit seinem Vorbringen weder in hinreichender Weise konkretisiert, in wie weit die Entgegennahme und der Transport von – wenn auch größeren – Geldbeträgen und Wertgegenständen für ihn bei den gegebenen Sicherheitsverhältnissen eine akute, über das für Jedermann bestehende Zufallsrisiko hinausgehende Gefahr bedeuten solle, noch habe er dargetan, dass diese Gefahr eine solche sei, der am zweckmäßigsten nur durch den Gebrauch einer Schusswaffe der Kategorie B wirksam begegnet werden könnte.

Es habe daher auch keine Möglichkeit bestanden, von dem der Behörde eingeräumten Ermessen zugunsten des Antragstellers Gebrauch zu machen und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzustellen:

Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz 1996 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaft besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am Zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Gemäß Paragraph 10, Waffengesetz 1996 sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz regelt somit zwei Varianten, in denen die Behörde einen Waffenpass auszustellen hat bzw ausstellen darf:

Ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses haben Personen, die

-      EWR-Bürger (einschließlich österreichische Staatsbürger) sind

-      verlässlich sind,

-      das 21. Lebensjahr vollendet haben und

-      einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B, etwa aus den in Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz genannten Gründen nachweisen.

Im Sinne einer Ermessensentscheidung kann die Behörde einer Person einen Waffenpass ausstellen, wenn sie verlässlich ist und das 21. Lebensjahr vollendet hat. Das Ermessen ist dabei im Sinne des Paragraph 10, Waffengesetz zu handhaben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Waffenpasswerber eine Mitwirkungspflicht am Verfahren. Unbeschadet des ansonsten geltenden Grundsatzes der Amtswegigkeit ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, „das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen nachzuweisen“ bzw die nach Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz geforderte besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen, welcher am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann (VwGH 19.12.2013, Zahl 2013/03/0017).

Der Verwaltungsgerichtshof fordert in diesem Zusammenhang das Vorhandensein einer besonderen Gefahr, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt. Darüber hinaus muss diese Gefahr für den Waffenpasswerber quasi zwangsläufig und von diesem unbeeinflussbar bestehen. Zusätzlich ist für die Bejahung der Bedarfsfrage erforderlich, dass gerade diesen Gefahren mit Schusswaffen der Kategorie B am Zweckmäßigsten begegnet werden kann. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn beispielsweise mit einer anderen Waffe genauso gut das Auslangen gefunden werden könnte (VwGH 18.9.2013, Zahl 2013/03/0102).

Der Waffenpasswerber hat im Verwaltungsverfahren konkret in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte gesonderte Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und, dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, die am Zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich die Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht auch nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (VwGH 18.5.2011, 2011/03/0122).

Soweit der Beschwerdeführer eine besondere Gefahrenlage darin zu erkennen vermeint, dass er wertvolle Schmuckstücke transportiert, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der in einer Vielzahl von Erkenntnissen dargelegt hat, dass die Durchführung von Geldtransporten – auch in den Abendstunden – und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge nicht schon an sich eine Gefahr darstellt, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet (VwGH 26.4.2011, 2011/03/0100, 26.4.2010, 2010/03/0109, 26.4.2011, 2010/03/0200). Klargestellt wurde dabei, dass die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen im Allgemeinen kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko bedeutet. Liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände – unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalles zu werden – kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor – und ein solches konnte der Beschwerdeführer nicht geltend machen – fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen (VwGH 18.5.2011, 2012/03/0122). Die Ausführungen, die der Verwaltungsgerichtshof zu – auch hohen – Geldbeträgen gemacht hat, können zweifellos und unbedenklich auch auf das Mitführen von wertvollen Schmuckstücken angewendet werden.

Auch die angeführten Transporte von wertvollen Schmuckgegenständen vom Auto zum Juwelier auf einer "Rodel" begründen für sich noch keinen Bedarf, zumal diese Transporte tagsüber und insbesondere nicht in zeitlich regelmäßiger Abfolge durchgeführt werden können. Gegebenenfalls muss sich der Beschwerdeführer eines Sicherheitsdienstes bedienen, um allfällige von ihm befürchtete Überfälle hintanzuhalten.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er die wertvollen Schmuckkollektionen nachts aus versicherungstechnischen Gründen im Hotelzimmer aufbewahren müsse und er derartige Nächtigungen nicht vermeiden könne, da er österreichweit unterwegs sei und jeweils mehrere Juweliere nacheinander aufsuche, ist zunächst festzustellen, dass es grundsätzlich nicht ohne weiteres möglich ist, sich zu einem Hotelzimmer unberechtigt Zugang zu verschaffen. Im Übrigen ist nicht erkennbar, wie der Beschwerdeführer in einer derartigen Situation, d.h. wenn jemand in Raubabsicht in sein Hotelzimmer eindringen sollte, durch die Androhung bzw. Anwendung von Waffengewalt eine Erhöhung der Gefährlichkeit der Situation hintanhalten könnte. Zudem kann es bei der Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt auch zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter kommen und der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, kann eine Erhöhung der Gefährlichkeit der Situation mit sich bringen (VwGH 20.06.2012, 2012/03/0037).

Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass im Jahr 1989 sein Auto aufgebrochen und eine seiner Schmuckkollektionen aus dem Auto gestohlen worden sei bzw. sich in jüngster Zeit die Überfälle auf Juweliergeschäfte häufen würden, konnte der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen keinen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nachweisen bzw. eine besondere Gefahrenlage, die über bloße Vermutungen und Befürchtungen hinausgeht, dartun. Soweit er sich auf sich häufende Überfälle bei Juwelieren beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden muss, dass ein Juwelier selbst entsprechende Vorkehrungen wie zB Sicherheitsdienst etc für sein Geschäftslokal zur Verfügung hat bzw. entsprechende andere Sicherungsmaßnahmen wie z.B. Öffnen der verschlossenen Geschäftstür nur nach Anläuten etc. gesetzt hat. Zudem würde auch hier ein Schusswechsel eine Gefährdung der Allgemeinheit bedeuten.

Da keiner der vom Beschwerdeführer zitierten Überfälle einen unmittelbaren sachlichen oder räumlichen Bezug zum Beschwerdeführer und seiner behaupteten Bedrohung hat, erweist sich auch dieses Vorbringen als von vorneherein ungeeignet, den Bedarf eines Waffenpasses nachzuweisen (VwGH 26.04.2011, 2010/03/0200).

Soweit er auf den Autoeinbruch verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Fahrzeug befunden hat und er bei diesem Autoeinbruch selbst nicht anwesend war.

Bezüglich sämtlicher vom Beschwerdeführer geschilderten Situationen ist nicht erkennbar, wie sie durch die Androhung bzw. Anwendung von Waffengewalt eine Erhöhung der Gefährlichkeit der Situation hätte hintanhalten können.

Zu den vom Beschwerdeführer bei seiner beruflichen Tätigkeit befürchteten gefährlichen Angriffen ist vollständigkeitshalber schließlich auf das Sicherheitspolizeigesetz hinzuweisen. Die Abwehr einer allgemeinen Gefahr, wie der rechtswidrigen Verwirklichung eines Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung (die vorsätzlich begangen wird) nach dem StGB, wie dies der Beschwerde bezüglich befürchteter Eingriffe in sein Leben bzw sein Vermögen offensichtlich vor Augen steht, kommt nach diesem Gesetz den Sicherheitsbehörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst versehen, zu (vergleiche VwGH 20.6.2012, 2012/03/0037).

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu vergleichbaren Sachverhalten ausgesprochen hat, erfordert es das öffentliche Interesse, die mit dem Führen von Faustfeuerwaffen auch durch verlässliche Personen verbundene Gefahren möglichst gering zu halten, dass Einzelpersonen oder Unternehmen, die sich einer Gefährdung ausgesetzt erachten, zunächst in zumutbarem Rahmen auch sie belastende Maßnahmen ergreifen, um die von ihnen als gegeben angenommene Gefahrenlage zu vermeiden oder die Gefahr zu verringern (VwGH 6.5.1992, 92/01/0405).

Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz die dort geforderte besondere Gefahrenlage, deren zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Dem entsprach der Beschwerdeführer nicht mit dem bereits erwähnten Vorbringen. Der Antragsteller konnte darüber hinaus kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko gegenüber dem für Jedermann bestehenden Risiko nachweisen, sodass vom Vorhandensein besonderer Gefahren, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden kann, nicht gesprochen werden kann (VwGH 16.3.1988, 87/01/285).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass die Durchführung von Transporten bzw. das Mitführen sehr wertvoller Schmuckstücke bzw. deren Aufbewahrung in Hotelzimmern schon an sich eine besondere Gefahr darstellt, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden könne. Der Beschwerdeführer hat eine über bloße Vermutungen und Befürchtungen hinausgehende konkrete Gefährdung nicht dartun können. Die von ihm angeführten Gefahren werden zudem nicht am zweckmäßigsten durch das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe abgewehrt. Auf dem Boden der Paragraphen 21, Absatz 2 und 22 Absatz 2, Waffengesetz wird damit somit ein Bedarf zum Führen einer solchen Schusswaffe nicht begründet. Es ist eher anzunehmen, dass die Anwendung von Waffengewalt bei derartigen Vorfällen zu einem Gewaltexzess führen würde.

Der Beschwerdeführer konnte insgesamt nicht das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Faustfeuerwaffen nachweisen bzw. die nach Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz geforderte besondere Gefahrenlage glaubhaft machen. In diesem Zusammenhang bleibt unbeachtlich, dass der Beschwerdeführer bereits in früheren Jahren über einen Waffenpass verfügt hat.

Auch konnte von dem durch Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz eingeräumten Ermessen zugunsten des Antragstellers kein Gebrauch gemacht werden. Dabei ist das zu berücksichtigende öffentliche Interesse an der Abwendung der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr als sehr hoch zu veranschlagen (VwGH 19.2.1998, 97/20/0702). Das öffentliche Interesse erfordert es, die mit dem Führen von Faustfeuerwaffen auch durch verlässliche Personen verbundenen Gefahren möglichst gering zu halten, dass Einzelpersonen oder Unternehmen, die sich einer Gefährdung ausgesetzt erachten, zunächst im zumutbaren Rahmen alle, auch sie belastende Maßnahmen ergreifen, um die von ihnen als gegeben angenommenen Gefahren zu verringern. Bei oben beschriebener Sachlage konnte vom Ermessen nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.10.505.1.5.2018