Gericht

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Entscheidungsdatum

08.04.2024

Geschäftszahl

LVwG-000621/10/SB

 

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Mag. Buchinger über die Beschwerde der B W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 30.06.2023, GZ: BHKI/923090008451/23, betreffend Übertretung des Tiergesundheitsgesetzes (TGG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

römisch eins.
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als auch in der verletzten Rechtsvorschrift „§ 9 Absatz eins, VStG“ ergänzt wird.

römisch zwei.
Die beschwerdeführende Partei hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 200 Euro zu leisten.

römisch drei.
Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

 

Entscheidungsgründe

römisch eins.
Verfahrensgang:

römisch eins.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf (im Folgenden: bB [belangte Behörde]) vom 30.06.2023, GZ: BHKI/923090008451/23, wurde über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) wegen Übertretung des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, Tiergesundheitsgesetz (TGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 133 aus 1999, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2018,, an den Tatzeitpunkten 25.05.2022 von 08.05 Uhr bis 08.40 Uhr und 08.11.2022 von 09.20 Uhr bis 09.30 Uhr eine Geldstrafe iHv 1.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, gemäß Paragraph 15, Ziffer 2, TGG in Verbindung mit Paragraphen 16 und 19 VStG verhängt.

Der Schuldspruch lautet:

„Sie, Frau B W, geb. x, sind als Vereinspräsidentin des Vereines W.nX - zur Förderung der Verbindung zwischen Mensch, Tier und Natur mit Sitz in R 29, römisch zehn R zur Vertretung dieses Vereines nach außen berufen und somit nach Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) strafrechtlich dafür verantwortlich, dass dieser Verein folgende Verwaltungsübertretung gesetzt hat:

Der Verein W.nX - zur Förderung der Verbindung zwischen Mensch, Tier und Natur, mit Sitz in R 29, römisch zehn R hat am 25. Mai 2022 um 08.05 Uhr und am 08. November 2022 um 09:20 Uhr als Tierbesitzer gegen die Verpflichtung nach Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, Tiergesundheitsgesetz (TGG) verstoßen, indem jeweils den amtlichen Kontrollorganen der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf trotz Ankündigung der Kontrolle für diese Zeitpunkte der Zutritt zu den gehaltenen Tieren verweigert wurde, obwohl nach der zitierten Bestimmung des Tiergesundheitsgesetzes der Tierbesitzer bei behördlichen Kontrollen dafür zu sorgen hat, dass den behördlichen Organen Zutritt zu den betrieblichen Räumlichkeiten bzw. Grundstücken, den Tieren und den sonstigen zu kontrollierenden Waren gewährt wird.

Verwaltungsübertretung nach Paragraph 15, Ziffer 2 und Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, Tiergesundheitsgesetz (TGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999, in der zu den Tatzeitpunkten geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Paragraph 15, Wer 2. als Verpflichteter gegen Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, verstößt begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.360 Euro zu bestrafen.“

Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass am 13.05.2022 telefonisch Anzeigen bei der bB erstattet worden seien aufgrund des Verdachts der Nichteinhaltung der Schweinegesundheitsverordnung. Mit Verweis auf den bisherigen Verfahrensgang wurde dargelegt, dass bei den Kontrollversuchen am 25.05.2022 und am 08.11.2022 jeweils der Zutritt zum Gelände des W.nX den Amtsorgangen (Veterinärsachverständige, Amtstierärztinnen) untersagt worden sei. Die Schweinegesundheitsverordnung gelte grundsätzlich für alle Betriebe, die Schweine halten, iSd Paragraph eins, TGG. Es sei daher der Rückschluss zu ziehen, dass die vom Verein praktizierte Schweinehaltung einen Tierhaltungsbetrieb bzw einen landwirtschaftlichen Betrieb darstellt, in welchem Schweine zu Erwerbszwecken gehalten werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass dieser Tierhaltungsbetrieb in der Rechtsform eines Vereins betrieben wird. Somit besteht kein Zweifel daran, dass die Bestimmungen der Schweinegesundheitsverordnung auch auf den Tierhaltungsbetrieb des Vereins zur Förderung der Verbindung zwischen Mensch, Tier und Natur anzuwenden sind. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Bezirkshauptmannschaft zu periodischen Untersuchungen und behördlichen Kontrollen der Tierhaltungsbetriebe verpflichtet ist, insbesondere, da die Einhaltung der genannten Bestimmungen dem Schutz der heimischen Schweinebestände dient, gerade im Hinblick auf die Gefahr eines Ausbruchs und der Ausbreitung der europaweit im Vormarsch befindlichen Afrikanischen Schweinepest.

römisch eins.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 25.07.2023, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, das TGG sei auf den ideell gemeinnützigen Verein W.nX nicht anwendbar, da dieser weder Tierbesitzer noch Tierhalter iSd Erwerbswirtschaft sei.

römisch eins.3. Diese Beschwerde wurde samt zugrundeliegendem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 21.08.2023 vorgelegt.

römisch eins.4. Nach ergänzender Urkundenvorlage wurde am 12.02.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

römisch zwei.
Sachverhalt, Beweiswürdigung:

römisch zwei.1. Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und die ergänzend vorgelegten Unterlagen, Einschau in die Homepage des Vereins [https://www.WnX.at/], sowie insbesondere die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.02.2024, an welcher die Bf teilnahm. Diese erstattete im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung eine umfassende Aussage.

römisch zwei.2. Vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

römisch zwei.2.1. Die Bf ist Präsidentin des Vereins „W.nX – Verein zur Förderung der Verbindung zwischen Mensch und Tier“ mit Sitz in römisch zehn R, R 29 [Vereinsregisterauszug, ON3 verwaltungsgerichtlicher Akt (im Folgenden: vwgAkt)].

Zweck des Vereins ist gemäß Paragraph 2, der Statuten des Vereins, „dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, […] das Bewusst machen der Einzigartigkeit unserer Erde, das Verbinden zwischen Menschen sowie aller Lebewesen und mit der Natur in allen seinen Darstellungsformen. Die Natur und Baukultur, sowie der Erhalt von bäuerlichen Traditionen in seiner Ursprünglichkeit ist unerlässlich, für alles Leben auf dieser Erde. Unter diesen Aspekten soll die Wirkung, die Gesundheit, das Wohlgefühl und die Harmonie erforscht, gefördert und bewahrt werden, ebenso die Bewusstmachung der Wichtigkeit der Zusammenhänge aller Dinge aus ihrem Ursprung heraus, mit allen zur Verfügung und im Zusammenhang stehenden Mitteln. Das Bewusstsein, das Fühlen sowie Er-leben hierfür soll erforscht, entwickelt und gefördert werden, die Gesellschaft auf die Möglichkeiten einer lebensbejahenden, unserer Biologie, unserem Geist und den jeweiligen Neigungen und kulturellen Vorstellungen entsprechenden Lebensweise aufmerksam gemacht und dazu hingeführt werden. Beeinträchtigungen und belastende Einflüsse der modernen Zivilisation sollen so weitestgehend ausgeschlossen und neutralisiert werden. Dabei sind ökologische und ökonomisch stabile Kreisläufe als nachhaltige Basis einer gesunden Gesellschaftsentwicklung anzustreben. Die Möglichkeiten und Konzepte im Sinne dieser Vereinsziele sind zu erforschen, zu überprüfen, umzusetzen und die Umsetzungsfähigkeit durch Informations- und Lehrtätigkeit an andere weiter zu vermitteln.“ [Statuten des Vereins, ON3 vwgAkt].

Der Verein umfasst zum aktuellen Zeitpunkt rund 90 Mitglieder und finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge (aktuell 50 Euro jährlich), durch „Forschungsbeiträge“ („S-Patenschaft“ bspw 201 Euro jährlich [https://www.WnX.at/x] [02.04.2024]) und Unterstützungsbeiträge. Darüber hinaus bietet der Verein weitere Veranstaltungen und Projekte an wie bspw „BX-Kindergruppe“, „x“ oder Angebote rund um den „x“ [https://www.WnX.at/x (02.04.2024) für einen „jährlichen Projektaufnahmebeitrag von Euro 100“] mit zusätzlichen Angeboten wie

„●
bei Bedarf Gartenparzellenvergrößerung bzw. Nutzung des Gewächshauses im Sommer - € 5,-/m²
Samenpauschale f. Samen vom W.HOF - € 10,-
Teilnahme am Gemeinschafts-Kartoffelacker (inkl. Saatgut, Lagerung, Ernte) - € 50,-
Lagermöglichkeit des Wintergemüses im hofeigenen Erdkeller - € 15,-
individuelles Gartencoaching (fachliche Unterstützung beim Naturgärtnern, gemeinsames Erstellen des Ansetzplans, Tipps durchs ganze Gartenjahr - Anbau, Pflege, Ernte, Lagerung, …) - € 350,-„

[https://www.WnX.at/x (02.04.2024); Niederschrift, ON9 vwgAkt].

römisch zwei.2.2. Der Verein hält am Vereinssitz in römisch zehn R, R 29, neben Hühnern und Katzen insbesondere Schweine der Duroc-Rasse, wobei es sich dabei um ein Mutterschwein und „etwa sieben“ kleinere Schweine handelt. Einmal im Jahr bringt das Mutterschwein zwischen 4 bis 12 Ferkel zur Welt, diese werden dann für das Forschungsprojekt „x“ verwendet. „[W]enn es zu wenig Ferkel gewesen sind, werden ab und an auch Ferkel zugekauft“ [Niederschrift, ON9 vwgAkt].

Im Rahmen dieser „x“ werden die am Hof geborenen oder ggf zugekauften Ferkel aufgezogen und in weiterer Folge von einem Metzger geschlachtet. Der Verzehr dieses Fleisches erfolgt durch die Vereinsmitglieder, welche an bestimmten „Abholtagen“ Fleisch und Gemüse vom W.nX beziehen können; von den Mitgliedern wird dafür ein „kleiner Unterstützungsbeitrag“ abgegeben [Niederschrift, ON9 vwgAkt; https://www.WnX.at/x, https://www.WnX.at/aktuell (02.04.2024)].

Die Schweine werden auch für den direkten Kontakt zum Tier, insbesondere für Kinder, die auch die Möglichkeit haben, die Tiere zu streicheln und zu füttern, genutzt [Niederschrift, ON9 vwgAkt; https://www.WnX.at/mitmachbauernX, 02.04.2024].

Diese Schweine werden am landwirtschaftlichen Hof, der dem Verein zur Nutzung überlassen wurde, gehalten, wobei diese jeweils jederzeit die Möglichkeit haben nach draußen ins Freie zu gelangen oder auch drinnen in ihrem Strohnest zu liegen [Niederschrift, ON9 vwgAkt].

römisch zwei.2.3. Neben der Tierhaltung werden die landwirtschaftlichen Flächen rund um den Hof vom Verein bewirtschaftet. Dabei werden diese einerseits für die Futterproduktion für die Sauwohl-Schweine, als auch für den Anbau von Linsen oder Waldstaudenroggen genutzt. Das geerntete Getreide dient in weiterer Folge zB zum Brotbacken, es werden auch Brotbackkurse durchgeführt. Wichtig dabei ist der Betrieb als „Kreislaufwirtschaft“, von der Bf wurde ausgeführt, dies könne auch als „Permakultur“ bezeichnet werden [Niederschrift, ON9 vwgAkt].

römisch zwei.2.4. Es werden für die von der Bf geschilderten Forschungsprojekte keine Fördergelder bezogen und es wurden keine behördlichen Bewilligungen für Forschungsprojekte beantragt [Niederschrift, ON9 vwgAkt].

römisch zwei.2.5. Am 25.05.2022 in der Zeit zwischen 08.05 Uhr und 08.40 Uhr wurde der Veterinärsachverständigen Dr. P und den Amtsärztinnen der Abteilung Ernährungssicherheit und Veterinärwesen Dr. G und Mag. G der Zutritt zum Vereinsgelände verweigert. Die Amtsorgane wollten die Schweinehaltung und die Zaunausführung im Hinblick auf die Voraussetzungen der Schweinegesundheitsverordnung besichtigen [Schreiben vom 02.06.2022, GZ: BHKIVet-2018-59404/17-PIR, Behördenakt; Niederschrift ON9 vwgAkt].

Am 08.11.2022 zwischen 09.20 Uhr und 09.30 Uhr wurde neuerlich versucht, eine veterinärbehördliche Kontrolle beim gegenständlichen Vereinssitz durchzuführen. Wiederum wurde der Zutritt von Herrn W verweigert [Aktenvermerk vom 08.11.2022, GZ: BHKIVet-2018-59404/30-MAI, Behördenakt; Niederschrift ON9 vwgAkt].

römisch zwei.2.6. Die Bf besitzt kein Einkommen, sie ist zuhause bei ihren Kindern im Alter von 6, 11 und 15 Jahren. Sie hat weder ein nennenswertes Vermögen noch Schulden [Niederschrift, ON9 vwgAkt]. Die Bf ist zum Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten

römisch zwei.3. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den ergänzend vorgelegten Unterlagen sowie insbesondere dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wobei sich die einzelnen Feststellungen im Wesentlichen aus den in Klammer angeführten Beweismitteln ergeben.

Die Feststellungen zum Verein selbst ergeben sich im Wesentlichen aus den Ausführungen der Bf im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wobei diese in Einklang mit der Homepage des Vereins, aber auch mit den Erwägungen der bB stehen.

Auch dort ist die x erläutert und wird für die Mitgliedschaft auch damit geworben, dass die Paten „3-mal jährlich 5 kg von dem Fleisch der x“ erhalten [https://www.WnX.at/aktuell: „Gesucht: Aktive Mitglieder für das Tier- und Umweltschutz-Forschungsprojekt ‚x‘;

Um unsere Forschung aktiv vorantreiben zu können sind wir auf der Suche nach Menschen bzw. Familien die eine sogenannte x für unsere Freiland-Schweine übernehmen möchten. Alle Paten und Patinnen erhalten 3-mal jährlich 5kg von dem Fleisch der S-Schweine, da wir uns neben anderen Forschungsthemen der Frage widmen, ob und wie sich der Genuss von Fleisch von glücklichen, artgerecht herangewachsenen Schweinen auf den Menschen auswirkt.

Mit einer Patenschaft erlebst, erforscht und schmeckst du mit uns nicht nur den Unterschied, sondern du ermöglichst den S-Schweinen am W.nX ein artgerechtes Leben!“, (02.04.2024)]

In Zusammenschau mit den organisierten „Abholtagen“ für Fleisch und Gemüse, die von der Bf beschrieben wurden, ist belegt, dass die vom Verein am Vereinssitz gehaltenen Schweine in weiterer Folge auch zum menschlichen Verzehr dienen. Unstrittig ist darüber hinaus auch, dass die gehaltenen Schweine jederzeit die Möglichkeit haben ins Freie zu gelangen. Die Art der Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen hat die Bf geschildert: „Fördergelder beziehen wir die ganz normalen für die Flächen rund um den Hof, also die Wiesen und dafür, dass diese immer grün gehalten werden. Die landwirtschaftlichen Flächen rund um den Hof werden von uns auch bewirtschaftet, eben diese, die uns zur Nutzung überlassen worden sind, angebaut. Ich möchte dazu festgehalten, dass diese nicht als landwirtschaftlich genutzte Flächen dienen, sondern zur Futterproduktion für die Sauwohl-Schweine und ua werden auch Linsen oder Waldstaudenroggen angebaut, was in weiterer Folge wieder zB für Brot backen verwendet wird. Auch dies wird im Rahmen des Vereins gemeinsam gemacht, es gibt Brotbackkurse. Betonen möchte ich, dass es sich nicht um eine landwirtschaftliche Nutzung handelt.“ [Niederschrift, ON9 vwgAkt].

Die übrigen Angebote und Vereinsaktivitäten ergeben sich aus den Schilderungen der Bf im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung und durch Einschau auf der Homepage des Vereins.

Der Umstand, dass jeweils der Zutritt zum Vereinsgelände verweigert wurde, wurde von der Bf bestätigt und damit begründet, dass ihrer Ansicht nach keine Zuständigkeit der bB gegeben sei.

römisch drei.
In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

römisch drei.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 133 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2018,, lauten:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden auf: Tierhaltungsbetriebe, Brütereien, den Tierhandel (einschließlich Märkte und Sammelstellen), Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen, Verkaufsstellen und sonstige gewerbliche Räumlichkeiten mit Standplätzen für Tiere, Wildtier-Regionen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, sowie Betriebe, die solche Produkte tierischer Herkunft be- oder verarbeiten, die nicht vom Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, erfaßt werden.

(2) Tierhaltungsbetriebe im Sinne des Absatz eins, sind alle Betriebe, in denen Tiere zu Erwerbszwecken gezüchtet oder gehalten werden, insbesondere landwirtschaftliche Betriebe, Tiergärten sowie Zuchtbetriebe für nicht landwirtschaftlich genutzte Tierarten.

Verordnungen und behördliche Überwachung

Paragraph 2,

(1) Der Bundeskanzler hat – soweit dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Verhütung des Auftretens von infektiösen Krankheiten bei Tieren erforderlich ist – durch Verordnung folgendes festzulegen:

[…]

(5) Der Betriebsinhaber beziehungsweise der Tierbesitzer oder der Besitzer der sonstigen zu kontrollierenden Waren, bei Wildtier-Regionen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, der Jagdberechtigte oder – wenn es im jeweiligen Fall einen solchen Berechtigten nicht gibt – der Grundeigentümer hat bei periodischen Untersuchungen und behördlichen Kontrollen gemäß Absatz 4, dafür zu sorgen, daß

1.
den behördlichen Organen während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeiten, bei Gefahr im Verzug und bei Wildtier-Regionen aber jederzeit, Zutritt zu den betrieblichen Räumlichkeiten beziehungsweise Grundstücken, den Tieren und den sonstigen zu kontrollierenden Waren gewährt wird und
2.
den behördlichen Organen alle erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden sowie die nötige Hilfeleistung gewährt wird und
3.
alle festgestellten Mängel und Mißstände innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist beseitigt werden.

(6) […]

Strafbestimmungen

Paragraph 15,

Wer

1.
als Betriebsinhaber oder Tierbesitzer oder Besitzer der sonstigen zu kontrollierenden Waren behördlich mit Bescheid angeordneten Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, zweiter Satz zuwiderhandelt oder
2.
als Verpflichteter gegen Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, verstößt oder
3.
als Verpflichteter bei periodischen Untersuchungen oder behördlichen Kontrollen entgegen Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, die erforderlichen Einrichtungen oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt oder
4.
als Verpflichteter behördlich festgestellte Mängel oder Mißstände entgegen Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 3, nicht innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist beseitigt oder
5.
Tiere oder tierische Produkte aus Betrieben, die für die Verbringung derartiger Waren nach Österreich gemäß Paragraph 5, nicht zugelassen sind, in das Bundesgebiet einbringt oder
6.
als Bezugsberechtigter gemäß Paragraph 9, im Entschädigungsverfahren vorsätzlich unrichtige Angaben macht oder
7.
gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins bis 3 erlassenen Verordnung verstößt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen.

Die Schweinegesundheitsverordnung (SchwG-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, 406 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 405 aus 2021, wurde aufgrund des Paragraph 2, Absatz eins bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 133 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2013,, und des Paragraph 8, des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt 76 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 43 aus 2016,, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet. Gemäß Paragraph eins, SchwG-VO gilt diese Verordnung gilt für alle Betriebe im Sinne des Paragraph eins, TGG, die Schweine halten.

römisch drei.2. Paragraph 3, der Statuten des Vereins „W.nX – Verein zur Förderung der Verbindung zwischen Mensch, Tier und Natur“ lautet auszugsweise:

„[…]

Materielle Mittel

Die erforderlichen Mittel sollen unter anderem aufgebracht werden durch Mitgliedsbeiträge, spenden, Aufnahmegebühren, freiwillige Beiträge und andere Zuwendungen, Sponsoring, Vermächtnisse, Veranstaltungen, Verwertungen, Kostenbeteiligungen und Umlagen im Rahmen der Zweckaktivitäten des Vereins, auch projektbezogen oder durch Vertrag mit Partnern. Wirtschaftliche bzw. gewerbliche Aktivitäten sind auf Antrag nach Präsidiumsbeschluss möglich, wenn eine anderweitige Erreichung des Vereinszweckes mangels Finanzierbarkeit gefährdet wäre. Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Generalversammlung entscheidet über den Jahresbeitrag der Mitglieder sowie über die Einhebung der Aufnahmegebühr.

Der Verein ‚“W.nX – Verein zur Förderung der Verbindung zwischen Mensch, Tier und Natur‘ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen ausgerichtet. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke ausgegeben, sofern nicht Rücklagen gebildet werden.“

[Hervorhebungen nicht übernommen]

römisch drei.3. Die bB stützt die Anwendbarkeit des TGG auf den vorliegenden Verein auf das Vorliegen einer Land- und Forstwirtschaft iSd Paragraph 2, Absatz 3, GewO. Demgemäß gehört zur Land- und Forstwirtschaft das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse (Ziffer 2,) oder u.a. auch die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte (Ziffer eins,). Im Ergebnis ist der bB zuzustimmen:

römisch drei.3.1. Paragraph eins, Absatz 2, TGG definiert Tierhaltungsbetriebe dahingehend, dass es sich um Betriebe handelt, in denen Tiere zu Erwerbszwecken gezüchtet oder gehalten werden, insbesondere u.a. landwirtschaftliche Betriebe. Nach Rsp des Verwaltungsgerichtshofs sind in Zusammenhang mit der Frage des Begriffs „zu Erwerbszwecken“ zur Auslegung dieses Begriffs die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2 bis 5 GewO heranzuziehen (stRsp beginnend mit VwGH 31.05.2012, 2010/06/0207), womit auch zur Auslegung des Begriffs des „landwirtschaftlichen Betriebs“ auf die GewO zurückzugreifen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu bswp aus:

„Um von einer Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994 ausgehen zu können, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf an, ob mit der in Rede stehenden Tätigkeit tatsächlich ein Ertrag oder wirtschaftlicher Vorteil erzielt wird. Die Absicht ist aus äußeren Umständen abzuleiten. Herkömmlich genügt es, dass eine Tätigkeit im Allgemeinen auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteiles gerichtet ist, der im Einzelnen nicht unbedingt in einem geldlichen Gewinn bestehen muss. Eine solche Ertragserzielungsabsicht ist gegeben, wenn die einer gewerblichen Tätigkeit entsprechenden Geschäfte in einer Weise abgeschlossen werden, welche die Möglichkeit der Erzielung eines Gewinnes offen lässt, und welche eben charakteristisch ist für den auf einen Gewinn abzielenden Betrieb einer Unternehmung. Unter Ertrag bzw wirtschaftlichem Vorteil ist jede wirtschaftlich positive Wirkung, namentlich die Erzielung eines geldlichen Gewinnes, aber auch sonstige den Geschäftszielen dienliche positive Effekte, wie zum Beispiel die Festigung bestehender Geschäftsverbindungen, die Vergrößerung des Kreises der Geschäftskunden, die Steigerung des Bekanntheitsgrades eines Unternehmens oder die Verbesserung der Kreditwürdigkeit zu verstehen.“ (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0031 mHa 31.05.2012, 2010/06/0207 mwN).

römisch drei.3.2. (Landwirtschaftliche) Nutztiere sind gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Tierschutzgesetz (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2018,, alle Haus- oder Wildtiere, die zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse (zB Nahrungsmittel, Wolle, Häute, Felle, Leder) oder zu anderen land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.

Haustiere sind gemäß Ziffer 2, par.cit. domestizierte Tiere der Gattungen Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Pferd, jeweils mit Ausnahme exotischer Arten, sowie Großkamele, Kleinkamele, Wasserbüffel, Hauskaninchen, Haushunde, Hauskatzen, Hausgeflügel und domestizierte Fische.

Aus Sicht der GewO ist es dabei unerheblich, ob die Land- und Forstwirtschaft im Haupt- oder Nebenerwerb ausgeübt wird; solange eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird, unterliegt sie nicht dem Anwendungsbereich der GewO (Müller;Riesz;Schramek;Wallnöfer in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO Paragraph 2, Rz 6 [Stand 1.1.2015, rdb.at])

Wie festgestellt, hält der Verein Schweine einerseits für die Interaktion zwischen Mensch und Tier, aber auch zur Zucht, Mästung und anschließenden Schlachtung für die „Verkostung“ im Rahmen der als Forschungsprojekt bezeichneten „Sauwohl-Patenschaft“. Darüber hinaus erfolgt auch eine Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse (Gemüse, Linsen, Waldstaudenroggen; sh Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, GewO).

römisch drei.3.3. Ziel des TGG ist die Vorbeugung von Tierseuchen (sh ErlRV 1712 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 9; sh auch VwGH 01.03.2026, Ra 2014/11/0097). Auf Basis des Paragraph 2, Absatz eins bis 3 TGG wurde die im konkreten Fall relevante Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Biosicherheitsmaßnahmen, hygienische Anforderungen und die Gesundheitsüberwachung in Schweinehaltungsbetrieben (Schweinegesundheitsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 406 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 405 aus 2021,, erlassen.

Bei einer Gesamtbetrachtung der Nutzung durch den Verein des überlassenen Hofes, nämlich der festgestellten Tierhaltung und der festgestellten Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke rund um den Hof sowie der erwerbsfähigen Produkte und der angebotenen Projekte, erfüllt der Verein „W.nX“ nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Definition eines landwirtschaftlichen Betriebs iSd Paragraph eins, TGG. Auch wenn es sich um einen ideell genützten Verein handelt, so ist aus den angepriesenen Projekten und Produkten, die mit konkret bezifferten Beträgen auf der Homepage angeboten werden, eine Ertragsabsicht (Ertrag oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil) erkennbar, wobei eine Gewinnorientierung dabei nicht erforderlich ist vergleiche dazu die zitierte Rsp).

römisch drei.3.4. Die Bf bestritt die Anwendbarkeit des TGG im Übrigen auch mit dem Hinweis auf die zu Forschungszwecken durchgeführten Projekte. Wie die Bf selbst ausführte, sind jedoch keine Forschungsprojekte angemeldet bzw genehmigt, weshalb dadurch die Anwendbarkeit des TGG nicht ausgeschlossen ist.

römisch drei.3.5. Im Ergebnis war die bB iSd TGG berechtigt und verpflichtet, die gegenständliche Tierhaltung nach dem TGG zu kontrollieren und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Der Einwand der Bf, das TGG sei nicht anwendbar und die bB nicht zuständig, geht daher ins Leere.

römisch drei.4. Entsprechend den unbestrittenen Feststellungen wurde den Organen der bB der Zutritt zum W.nX und somit zur Tierhaltung zu den angeführten Zeiten verweigert. Der Verein als Tierhalter und Tierbesitzer wäre verpflichtet gewesen, den behördlichen Organen Zutritt zu den betrieblichen Räumlichkeiten beziehungsweise Grundstücken, den Tieren und den sonstigen zu kontrollierenden Waren zu gewähren. Die Bf ist Präsidentin des Vereins und damit das zur Vertretung nach außen befugte Organ gemäß Paragraph 9, VStG. Die Bf hat somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten, dass der objektive Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 15, Ziffer 2, TGG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwirklicht wurde.

römisch drei.5.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (zB VwGH 27.06.2017, Ra 2014/05/0050; 01.10.1997, 96/09/0007; vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6 [2018] Rz 691 mwN). Solange der Täter bei einem ihm vorgeworfenen Ungehorsamsdelikt nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, hat das Verwaltungsgericht anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können vergleiche zB VwGH 16.09.2020, Ra 2019/09/0143).

römisch drei.3.2. Die Rechtfertigung der Bf war ausschließlich auf den objektiven Tatbestand (die Nichtanwendbarkeit des TGG) gerichtet. Umstände, welche das Verschulden der Bf ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und hat sie die Tat daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

römisch drei.4.1. Gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut stRsp des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des Paragraph 19, VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung der Entscheidung so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. Paragraph 19, Absatz eins, VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Absatz 2, für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

römisch drei.4.2. Der Einhaltung der TGG und der darauf basierenden Verordnungen bezwecken den Schutz der menschlichen Gesundheit und die Verhütung des Auftretens von infektiösen Krankheiten bei Tieren.

Im Rahmen der Strafbemessung ist festzuhalten, dass die von der bB verhängte Strafe etwa 23 % des Strafrahmens (bis zu 4.360 Euro) ausschöpft. Das zu schützende Rechtsgut ist im vorliegenden Fall die Gesundheit von Mensch und Tier. Diesem kommt erhebliche Bedeutung zu, keinesfalls kann davon gesprochen werden, dass die Bedeutung dieses strafrechtlich geschützten Rechtsguts gering ist, wobei im konkreten Fall auch tatsächlich ein Verzehr der Tiere regelmäßig stattgefunden hat bzw stattfindet. Mildernde Gründe – neben der im behördlichen Verfahren bereits bekannten Unbescholtenheit der Bf – sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegebenen Einkommensverhältnisse lassen die von der bB festgesetzte Strafe für die beiden Tatzeitpunkte nicht unangemessen erscheinen. Die von der bB verhängte Strafe erscheint dem Gericht in Anbetracht des zu schützenden Rechtsguts als tat- und schuldangemessen und aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich.

römisch drei.5. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Absatz 2, leg cit normiert, dass dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro, zu bemessen ist.

Bei diesem Verfahrensergebnis war gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ein Kostenbeitrag von 20% der verhängten Geldstrafe zum Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorzuschreiben.

römisch vier.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen zu klären waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung basiert auf den konkreten Umständen des Einzelfalls. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlauts der anzuwendenden Normen liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, auch wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist vergleiche VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007, mwN). Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision fehlen, da sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen konnte vergleiche VwGH 21.01.2015, Ra 2015/12/0003).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGOB:2024:LVwG.000621.10.SB