Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, des B und des C, alle vertreten durch die D Rechtsanwalts GmbH in ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 1. Juli 2022, Zl. ***, aufgrund eines Vorlageantrags nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Landeshauptfrau von Niederösterreich mit Bescheid vom 6. September 2023, Zl. ***, betreffend die Kenntnisnahme der Abänderung der Abfallbehandlungsanlage der E GmbH, vertreten durch die F Rechtsanwälte GmbH, im Standort KG ***, Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** (Teilfläche), ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, und Feststellung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Über die Anzeige der E GmbH, vertreten durch die F Rechtsanwälte GmbH, vom 19. April 2019 betreffend eine nicht wesentliche Änderung ist daher wie folgt zu entscheiden:
„A. Kenntnisnahme und Feststellung
Die Landeshauptfrau von Niederösterreich nimmt die Anzeige der E GmbH, vertreten durch die F Rechtsanwälte GmbH, vom 19. April 2019 über die Abänderung der mit Bescheid vom 4. Jänner 2018, ***, abfallrechtlich genehmigten Abfallbehandlungsanlage im Standort KG ***, Gst. Nr. ***, ***, ***, *** (Teilfläche), ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, durch die Nutzung der genehmigten Misch- und Abfüllanlagen für Blumen- und Gartenerde (Halle 4) sowie der Dichtfläche für die Zwischenlagerung des Ausgangsmaterials und die Mietenhygienisierung für die Herstellung von Blumen- und Gartenerde unter Einsatz nicht gefährlicher Abfälle zur Kenntnis und stellt fest, dass es sich dabei um eine nicht wesentliche Änderung handelt.
Die Behandlungskapazität zur Hygienisierung (biologische Behandlung nicht gefährlicher Abfälle) wird mit 18.000 Tonnen pro Jahr bzw. 60 t pro Tag festgelegt.
Als zusätzliches Behandlungsverfahren wird für die Mietenhygienisierung das Verfahren R3_12 (Biologische Verwertung – Erdenherstellung für Rekultivierungsschichten) festgelegt.
Die folgenden von der Konsenswerberin vorgelegten Unterlagen bilden einen untrennbaren Bestandteil dieses Bescheides:
- Anzeige der E GmbH, vertreten durch die F Rechtsanwälte GmbH, vom 19. April 2019 betreffend eine nicht wesentliche Änderung gemäß § 37 Abs. 4 AWG 2002
- Prozessbeschreibung Biomasseprodukt | Herstellung von Blumen- und Gartenerde vom 19. April 2019
- beiliegendes Dokument: „Herstellung von Blumen- und Gartenerde | Prozesstechnische Erklärung zu den Einsatzmengen“, erstellt von der E GmbH am 2. August 2023
B. Aufträge
Folgende Aufträge sind einzuhalten:
1. Die anfallende Wurzelstockerde ist entsprechend dem Parameterumfang der Qualitätsklasse A1 (BAWPL 2017) zu untersuchen, und zwar eine chemische Untersuchung je 2.500 t entsprechend dem vorliegenden Qualitätssicherungskonzept.
2. Für das hergestellte Material sind vor der Vermengung mit Torf bzw. mit den anderen Naturprodukten alle 2.000 m³ eine chemische Untersuchung sowie die Bestimmung der pathogenen Keime in Anlehnung an den Parameterumfang der Kompostverordnung (Anhang 2 Tabelle 2a sowie Teil 2 Tabelle 3) durchzuführen.
3. Über die eingesetzten Naturprodukte und Abfälle sind im Rahmen eines Betriebsbuches Aufzeichnungen über die eingesetzten Mengen bzw. Massen zu führen. In diesem Betriebsbuch werden auch die Daten des Hygienisierungsschrittes in einer geeigneten Form aufgezeichnet.
4. Die für die Abfüllung fertigen Mischungen aus Blumen- oder Gartenerden sind anhand einer jährlichen Identitätsprüfung mit dem Parameterumfang gemäß Auflage 5 qualitätszusichern.
5. Die Einhaltung der in Spruchpunkt I. dieses Bescheides festgelegten Behandlungskapazität zur Hygienisierung ist entsprechend zu dokumentieren und die Dokumentation der Behörde auf deren Verlangen unverzüglich zur Einsicht vorzulegen.
C. Kosten
Die E GmbH ist verpflichtet, die folgenden Verfahrenskosten innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen:
Position | Betrag in € |
Bundesverwaltungsabgabe (für die Genehmigung nach dem AWG 2002) | 6,50 |
Kommissionsgebühren (Verhandlung am 9. Juni 2022, 4 Amtsorgane, insgesamt 32 halbe Stunden à € 13,80) | 441,60 |
Gesamtbetrag | 448,10 |
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Rechtsgrundlagen:
Zu den Spruchpunkten A und B:
§§ 2 Abs. 8 Z 3, 37 Abs. 4, 38, 43, 47 und 51 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 Paragraphen 2, Absatz 8, Ziffer 3,, 37 Absatz 4,, 38, 43, 47 und 51 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002
Zu Spruchpunkt C:
§§ 76 bis 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991Paragraphen 76 bis 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991
§ 1 NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 Paragraph eins, NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976
§ 1 Abs. 1 i.V.m. Tarifpost 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983“Paragraph eins, Absatz eins, i.V.m. Tarifpost 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983“
2. Die Revision ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
zu 1.: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu 1.: § 28 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
zu 2.: Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu 2.: Art. 133 Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Hinweis:
Wenn die Verfahrenskosten bereits entrichtet wurden, ist eine neuerliche Einzahlung nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit Eingabe vom 19. April 2019 zeigte die E GmbH (in der Folge: Konsenswerberin bzw. mitbeteiligte Partei), vertreten durch die F Rechtsanwälte GmbH, bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) einerseits gemäß § 37 Abs. 4 AWG 2002 eine nicht wesentliche Änderung ihrer Abfallbehandlungsanlage am Standort *** an und beantragte andererseits die Bewilligung eines Versuchsbetriebs gemäß § 44 Abs. 2 AWG 2002. Die Konsenswerberin brachte zur Anzeige der Abänderung im Wesentlichen vor, dass die Herstellung von Blumen- und Gartenerde in der gegenständlichen Anlage schon bislang vom Genehmigungsumfang umfasst gewesen sei. Die beabsichtigte Betriebsweise werde nunmehr im Rahmen einer nicht wesentlichen Änderung ihrer Anlage angezeigt. Die Behandlungsanlage solle hinsichtlich ihres anlagentechnischen Substrats überhaupt nicht geändert werden; beabsichtigt sei lediglich eine Änderung im Sinne einer exakten Festlegung der damit verbundenen Betriebsweise innerhalb der genehmigten und dem Stand der Technik entsprechenden Anlage. Etwaige Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt seien damit ausgeschlossen. Es liege keiner der in der Definition der wesentlichen Änderung gemäß § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 enthaltenen „Absoluttatbestände“ vor. § 37 Abs. 4 AWG 2002 umfasse den Materialien zufolge Änderungen betreffend die Betriebsweise der Anlage und, soweit abfallrechtlich relevant, emissionsneutrale Änderungen. Das Abfallende des aus gehäckseltem Baum- und Strauchschnitt und Erde hergestellten Substratstrukturmaterials liege aus näher dargelegten Gründen im Zeitpunkt des Einsatzes zur Herstellung der Blumen- und Gartenerde vor. Da es zur beabsichtigten Herstellung von Blumen- und Gartenerde noch keine ausreichenden Erfahrungswerte im großtechnischen Versuch gebe, werde die Bewilligung eines Versuchsbetriebes gemäß § 44 Abs. 2 AWG 2002 beantragt.Mit Eingabe vom 19. April 2019 zeigte die E GmbH (in der Folge: Konsenswerberin bzw. mitbeteiligte Partei), vertreten durch die F Rechtsanwälte GmbH, bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) einerseits gemäß Paragraph 37, Absatz 4, AWG 2002 eine nicht wesentliche Änderung ihrer Abfallbehandlungsanlage am Standort *** an und beantragte andererseits die Bewilligung eines Versuchsbetriebs gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AWG 2002. Die Konsenswerberin brachte zur Anzeige der Abänderung im Wesentlichen vor, dass die Herstellung von Blumen- und Gartenerde in der gegenständlichen Anlage schon bislang vom Genehmigungsumfang umfasst gewesen sei. Die beabsichtigte Betriebsweise werde nunmehr im Rahmen einer nicht wesentlichen Änderung ihrer Anlage angezeigt. Die Behandlungsanlage solle hinsichtlich ihres anlagentechnischen Substrats überhaupt nicht geändert werden; beabsichtigt sei lediglich eine Änderung im Sinne einer exakten Festlegung der damit verbundenen Betriebsweise innerhalb der genehmigten und dem Stand der Technik entsprechenden Anlage. Etwaige Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt seien damit ausgeschlossen. Es liege keiner der in der Definition der wesentlichen Änderung gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 enthaltenen „Absoluttatbestände“ vor. Paragraph 37, Absatz 4, AWG 2002 umfasse den Materialien zufolge Änderungen betreffend die Betriebsweise der Anlage und, soweit abfallrechtlich relevant, emissionsneutrale Änderungen. Das Abfallende des aus gehäckseltem Baum- und Strauchschnitt und Erde hergestellten Substratstrukturmaterials liege aus näher dargelegten Gründen im Zeitpunkt des Einsatzes zur Herstellung der Blumen- und Gartenerde vor. Da es zur beabsichtigten Herstellung von Blumen- und Gartenerde noch keine ausreichenden Erfahrungswerte im großtechnischen Versuch gebe, werde die Bewilligung eines Versuchsbetriebes gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AWG 2002 beantragt.
Mit Bescheid vom 3. April 2020, Zl. ***, erteilte die belangte Behörde der Konsenswerberin die abfallrechtliche Genehmigung für einen Versuchsbetrieb zur Herstellung von Blumen- und Gartenerde unter Einsatz nicht gefährlicher Abfälle in der genehmigten Misch- und Abfüllanlagen für Blumen- und Gartenerde (Halle 4) der Abfallbehandlungsanlage im Standort ***, KG ***, ***, für die Dauer von zwei Jahren ab Betriebsaufnahme.
Mit Bescheid vom 1. Juli 2022, Zl. *** (in der Folge: angefochtener Bescheid), nahm die belangte Behörde die Anzeige der Konsenswerberin vom 19. April 2019 über die Abänderung der mit Bescheid vom 4. Jänner 2018, Zl. ***, abfallrechtlich genehmigten Abfallbehandlungsanlage im Standort KG ***, Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** (Teilfläche), ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, durch die Nutzung der genehmigten Misch- und Abfüllanlagen für Blumen- und Gartenerde (Halle 4) sowie der Dichtfläche für die Zwischenlagerung des Ausgangsmaterials und die Mietenbehandlung für die Herstellung von Blumen- und Gartenerde unter Einsatz nicht gefährlicher Abfälle unter Vorschreibung diverser Aufträge gemäß §§ 37 Abs. 4, 38, 43, 47 und 51 AWG 2002 zur Kenntnis und stellte fest, dass es sich dabei um eine nicht wesentliche Änderung handle.Mit Bescheid vom 1. Juli 2022, Zl. *** (in der Folge: angefochtener Bescheid), nahm die belangte Behörde die Anzeige der Konsenswerberin vom 19. April 2019 über die Abänderung der mit Bescheid vom 4. Jänner 2018, Zl. ***, abfallrechtlich genehmigten Abfallbehandlungsanlage im Standort KG ***, Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** (Teilfläche), ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, durch die Nutzung der genehmigten Misch- und Abfüllanlagen für Blumen- und Gartenerde (Halle 4) sowie der Dichtfläche für die Zwischenlagerung des Ausgangsmaterials und die Mietenbehandlung für die Herstellung von Blumen- und Gartenerde unter Einsatz nicht gefährlicher Abfälle unter Vorschreibung diverser Aufträge gemäß Paragraphen 37, Absatz 4,, 38, 43, 47 und 51 AWG 2002 zur Kenntnis und stellte fest, dass es sich dabei um eine nicht wesentliche Änderung handle.
Gegen diesen Bescheid erhoben A (in der Folge: Erstbeschwerdeführer), B (in der Folge: Zweitbeschwerdeführer) und C (in der Folge: Drittbeschwerdeführer), alle vertreten durch die D Rechtsanwalts GmbH, mit Schriftsatz vom 6. Juli 2023 Beschwerde und beantragten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde. Zum Beschwerdevorbringen siehe Punkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses, zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Punkt 6.1.
Mit Schreiben vom 29. August 2023 übermittelte die belangte Behörde den Beschwerdeführern und der Konsenswerberin die im Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, Abfallchemie und Luftreinhaltetechnik zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme bis spätestens 5. September 2023.
Die belangte Behörde teilte den Beschwerdeführern mit E-Mail vom 4. September 2023 mit, dass die von ihnen erbetene Fristerstreckung nicht gewährt werden könne, weil die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 6. September 2023 ende.
Die Konsenswerberin äußerte sich mit Schreiben vom 1. September 2023 zu den Gutachten der Amtssachverständigen, ersuchte um Feststellung, dass die mit Bescheid vom 1. Juli 2022 bewilligte Hygienisierung als biologische Behandlung nicht gefährlicher Abfälle das Behandlungsverfahren R3_12 umfasse, regte im Falle der Festlegung von Behandlungskapazitäten an, eine Jahreskapazität für die Hygienisierung (biologische Behandlung) nicht gefährlicher Abfälle von 18.000 t/a und eine Tageskapazität für die Hygienisierung (biologische Behandlung) nicht gefährlicher Abfälle von 60 t/d – das entspreche 5 Mieten zu 240 m³ bzw. 120 t bei einer Durchsatzdauer von mind. 10 Tagen oder 10 Mieten gleicher Größe bei einer Durchsatzdauer von mind. 20 Tagen – festzulegen, und bot an, die Einhaltung dieser Eckdaten zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde zu dokumentieren.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. September 2023, Zl. ***, änderte die belangte Behörde ihren Bescheid vom 1. Juli 2022, Zl. ***, im Wesentlichen dahingehend ab (wobei sie den Spruch des Bescheides vom 1. Juli 2022) wiederholte, dass in dem die Kenntnisnahme der Anzeige betreffenden Spruchteil das Wort „Mietenbehandlung“ durch „Mietenhygienisierung“ ausgetauscht wurde. Darüber setzte die belangte Behörde die Behandlungskapazität zur Hygienisierung (biologische Behandlung nicht gefährlicher Abfälle) mit 18.000 t pro Jahr bzw. 60 t pro Tag fest und legte das Behandlungsverfahren R3_12 (Biologische Verwertung – Erdenherstellung für Rekultivierungsschichten) als zusätzliches Behandlungsverfahren für die Mietenhygienisierung fest. Die Aufträge wurden nicht abgeändert.
Mit Vorlageantrag vom 12. September 2023 beantragten die Beschwerdeführer aus näher genannten Gründen die Vorlage der Beschwerde vom 6. Juli 2023 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
2. Zum Beschwerdevorbringen und zum Vorbringen im Vorlageantrag
In ihrer Beschwerde vom 6. Juli 2023 brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass vom bisherigen Konsens ausdrücklich alle Verfahren, die die biologische Behandlung von Abfällen, insbesondere die Kompostierung sowie die Erdenherstellung zum Inhalt hätten, nicht umfasst seien. Es handle sich um keine Änderung, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflusse. Die Beschwerdeführer seien als übergangene Parteien zu qualifizieren, weil sie von diesem Verfahren keine Kenntnis erlangt hätten und somit nicht die Wahl des falschen Verfahrens einwenden hätten können. Es wäre ein Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 durchzuführen gewesen. Die Betriebsanlage sei gemäß § 2 Abs. 7 Z 3 AWG 2002 als IPPC-Anlage zu qualifizieren. Die Behandlung der Abfälle sei von einer rein mechanischen Behandlung in eine biologische Behandlung umgewandelt worden. Der Tatbestand des Anhang 5 Teil 1 Z 3 lit. b AWG 2002 sei erfüllt, weil es in der Anlage der Konsenswerberin zu einer Verwertung – oder einer Kombination aus Verwertung und Beseitigung – von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag komme. Die bereits bestehende Hygienisierungsfläche sei somit als IPPC-Anlage einzustufen und sei rechtswidriger Weise in einem Anzeigeverfahren von der belangten Behörde zur Kenntnis genommen worden. Die Anlage falle weiters unter Anhang 5 Teil 1 Z 3 lit. a zum AWG 2002. Die Beschwerdeführer seien seit dieser Anlagenänderung von massiven Geruchsemissionen betroffen. Die Voraussetzung des § 37 Abs. 4 Z 9 AWG 2002 werde schon deshalb nicht erfüllt, weil es sich um eine IPPC-Anlage handle, bei der keine emissionsneutrale Änderung vorgenommen worden sei. Es handle sich um eine wesentliche Änderung, die der Genehmigungspflicht nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 unterliege. Die Beschwerdeführer regten an, den Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juli 2022, Zl. ***, gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG von Amts wegen als nichtig zu erklären. Sie beantragten, die belangte Behörde möge der Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung stattgeben und den angefochtenen Bescheid vom 1. Juli 2022, Zl. ***, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben, in eventu möge die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorlegen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufheben und die Sache zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Gleichzeitig beantragten die Beschwerdeführer gemäß § 71 AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 1. Juli 2022 aus anwaltlicher Vorsicht, wobei ihrer Rechtsansicht zufolge keine Frist versäumt sei.In ihrer Beschwerde vom 6. Juli 2023 brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass vom bisherigen Konsens ausdrücklich alle Verfahren, die die biologische Behandlung von Abfällen, insbesondere die Kompostierung sowie die Erdenherstellung zum Inhalt hätten, nicht umfasst seien. Es handle sich um keine Änderung, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflusse. Die Beschwerdeführer seien als übergangene Parteien zu qualifizieren, weil sie von diesem Verfahren keine Kenntnis erlangt hätten und somit nicht die Wahl des falschen Verfahrens einwenden hätten können. Es wäre ein Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 durchzuführen gewesen. Die Betriebsanlage sei gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 3, AWG 2002 als IPPC-Anlage zu qualifizieren. Die Behandlung der Abfälle sei von einer rein mechanischen Behandlung in eine biologische Behandlung umgewandelt worden. Der Tatbestand des Anhang 5 Teil 1 Ziffer 3, Litera b, AWG 2002 sei erfüllt, weil es in der Anlage der Konsenswerberin zu einer Verwertung – oder einer Kombination aus Verwertung und Beseitigung – von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag komme. Die bereits bestehende Hygienisierungsfläche sei somit als IPPC-Anlage einzustufen und sei rechtswidriger Weise in einem Anzeigeverfahren von der belangten Behörde zur Kenntnis genommen worden. Die Anlage falle weiters unter Anhang 5 Teil 1 Ziffer 3, Litera a, zum AWG 2002. Die Beschwerdeführer seien seit dieser Anlagenänderung von massiven Geruchsemissionen betroffen. Die Voraussetzung des Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 9, AWG 2002 werde schon deshalb nicht erfüllt, weil es sich um eine IPPC-Anlage handle, bei der keine emissionsneutrale Änderung vorgenommen worden sei. Es handle sich um eine wesentliche Änderung, die der Genehmigungspflicht nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 unterliege. Die Beschwerdeführer regten an, den Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juli 2022, Zl. ***, gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG von Amts wegen als nichtig zu erklären. Sie beantragten, die belangte Behörde möge der Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung stattgeben und den angefochtenen Bescheid vom 1. Juli 2022, Zl. ***, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben, in eventu möge die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorlegen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufheben und die Sache zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Gleichzeitig beantragten die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 71, AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 1. Juli 2022 aus anwaltlicher Vorsicht, wobei ihrer Rechtsansicht zufolge keine Frist versäumt sei.
In ihrem Vorlageantrag vom 12. September 2023 hielten die Beschwerdeführer ihr Beschwerdevorbringen und ihre Anträge in der Beschwerde vom 6. Juli 2023 vollinhaltlich aufrecht. Darüber hinaus wiesen sie darauf hin, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 6. September 2023, Zl. ***, nicht über die Beschwerde vom 6. Juli 2023 abgesprochen habe. Sie habe weder über die Beschwerde entschieden noch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behandelt. Der Bescheid vom 6. September 2023 stelle daher keine wirksame Beschwerdevorentscheidung dar. Die Beschwerdeführer beantragten die Vorlage ihrer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Mit Schreiben vom 13. September 2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt sowie die Beschwerde und den Vorlageantrag zur Entscheidung vor.
Über Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legte die Konsenswerberin mit Schriftsatz vom 26. November 2024 die luftreinhaltetechnische Beurteilung des Vorhabens auf Basis der Emissionsfaktoren aus der VDI-Richtlinie 3475-7 für den ursprünglichen Zustand, erstellt von der G GesmbH (in der Folge: G) vom 25. November 2024, und mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2024 die „Ergänzung Immissionsprognose Geruchsstoffe“ der G vom 13. Dezember 2024 vor. Die Beschwerdeführer äußerten sich mit Stellungnahme vom 28. November 2024 dazu. Die Konsenswerberin replizierte mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2024.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte die Unterlagen jeweils den Parteien des Verfahrens.
Aufgrund des sachlichen und personellen Zusammenhangs führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 18. Dezember 2024 gemäß § 15 Abs. 1 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz – NÖ LVGG i.V.m. § 39 Abs. 2 zweiter Satz AVG i.V.m. § 17 VwGVG eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung in den beim Gericht zu den Zahlen LVwG-AV-2452/001-2023 (Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juli 2022, Zl. ***) und LVwG-AV-2452/003-2023 (Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung gegen die Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 1. Juli 2022, Zl. ***) anhängigen Verfahren durch. Beweis wurde erhoben durch Verlesung der Akten des Verfahrens, wobei von den Parteien und Parteienvertretern auf die Verlesung verzichtet wurde, Einsichtnahme in die in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen sowie durch Erstattung von Befund und Gutachten bzw. Erörterung der Gutachten der Amtssachverständigen für Abfallchemie (H, in der Folge: Amtssachverständiger für Abfallchemie), Deponietechnik und Gewässerschutz (I, in der Folge: Amtssachverständiger für Deponietechnik und Gewässerschutz), Luftreinhaltung (J, in der Folge: Amtssachverständiger für Luftreinhaltung) und Umwelthygiene (K, in der Folge: Amtssachverständiger für Umwelthygiene). Aufgrund des sachlichen und personellen Zusammenhangs führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 18. Dezember 2024 gemäß Paragraph 15, Absatz eins, NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz – NÖ LVGG i.V.m. Paragraph 39, Absatz 2, zweiter Satz AVG i.V.m. Paragraph 17, VwGVG eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung in den beim Gericht zu den Zahlen LVwG-AV-2452/001-2023 (Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juli 2022, Zl. ***) und LVwG-AV-2452/003-2023 (Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung gegen die Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 1. Juli 2022, Zl. ***) anhängigen Verfahren durch. Beweis wurde erhoben durch Verlesung der Akten des Verfahrens, wobei von den Parteien und Parteienvertretern auf die Verlesung verzichtet wurde, Einsichtnahme in die in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen sowie durch Erstattung von Befund und Gutachten bzw. Erörterung der Gutachten der Amtssachverständigen für Abfallchemie (H, in der Folge: Amtssachverständiger für Abfallchemie), Deponietechnik und Gewässerschutz (römisch eins, in der Folge: Amtssachverständiger für Deponietechnik und Gewässerschutz), Luftreinhaltung (J, in der Folge: Amtssachverständiger für Luftreinhaltung) und Umwelthygiene (K, in der Folge: Amtssachverständiger für Umwelthygiene).
4. Feststellungen
4.1 Zum Verfahren
Hinsichtlich des Verfahrensgangs wird auf die Punkte 1. und 3. des Erkenntnisses verwiesen.
Mit E-Mail vom 26. Juni 2023 übermittelte die belangte Behörde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer unter anderem ihren Bescheid vom 1. Juli 2022.
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid langte am 6. Juli 2023 bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 7. September 2023 abgefertigt und dem Arbeitsinspektorat NÖ *** an diesem Tag per E-Mail und der NÖ Umweltanwaltschaft an diesem Tag per elektronischem Aktenverwaltungssystem LAKIS zugestellt. Sie langte am 8. September 2023 im ERV-Verfügungsbereich der rechtsfreundlichen Vertreterin der Konsenswerberin ein und wurde am 12. September 2023 von einem Arbeitnehmer der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführer übernommen.
Der Vorlageantrag langte am 12. September 2023 bei der belangten Behörde ein.
4.2 Zur Behandlungsanlage und zum Projekt
Die Konsenswerberin betreibt am Standort in ***, ***, Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, eine Abfallbehandlungsanlage zur Zwischenlagerung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen.
Mit Bescheid vom 4. Jänner 2018, Zl. ***, erteilte die belangte Behörde der Konsenswerberin die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb mehrerer wesentlicher Änderungen der auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bestehenden Abfallbehandlungsanlage (Spruchpunkt A). Unter Spruchpunkt C dieses Bescheides wurde der Antragstellerin der Versuchsbetrieb für Vorarbeiten für die Lagerfläche Dichtasphalt-Lagerfläche 6 und der Mulden 5 und 5A bis einschließlich 31. Dezember 2019 für bestimmte Abfallarten befristet genehmigt. Der unter Spruchpunkt D festgelegte Abfallkonsens umfasst einerseits Abfälle, welche in der Abfallbehandlungsanlage der Konsenswerberin zwischengelagert werden (Tabelle 2), andererseits Abfälle, welche in der Abfallbehandlungsanlage der Antragstellerin mechanisch behandelt werden (Tabelle 3). Die abfallrechtliche Genehmigung umfasst auch die Errichtung einer Halle (Halle 4) für Misch- und Abfüllanlagen für Blumen- und Gartenerde sowie eine Tablettenpresse zur Herstellung von Dünger.
Die gegenständlich angezeigte Änderung der Behandlungsanlage stellt sich wie folgt dar:
Die Konsenswerberin beabsichtigt eine exakte Festlegung der Betriebsweise für die Herstellung von Blumen- und Gartenerde unter Darlegung der Materialströme und der Prozessparameter (einschließlich Maßnahmen zur Beprobung, Kontrolle und Dokumentation). Für Blumen- und Gartenerde gibt es definierte Rezepturen. Zu ihrer Herstellung sollen die Naturprodukte Torf, Holzfaser, Kompost (als Produkt), Tongranulat, Sand und handelsüblicher Dünger verwendet werden, welche exakt definierte Kriterien erfüllen. Zu diesen Naturprodukten werden gehäckselter Baum- und Strauchschnitt und Erde, die von Wurzelstöcken stammt, hinzugegeben. Dieses Material wird dann einer eingehenden Kontrolle und einem kontrollierten Prozess zur Herstellung einer definierten Feinfraktion (Substratstrukturmaterial) zugeführt. Die genannten Naturprodukte sowie das definierte Substratstrukturmaterial werden schließlich zur Herstellung von Blumen- und Gartenerde verwendet. Die Feinfraktion dient dabei als notwendiges Strukturmaterial, mit welchem andere Rohstoffe oder Produkte substituiert werden können.
Die Materialübernahme ist in Verbindung mit der qualitativen Eingangskontrolle der erste Schritt in diesem Prozess. Bei den angelieferten Materialien handelt es sich hauptsächlich um Stoffe, die – sofern sie als Abfall zu qualifizieren sind – der Schlüsselnummer (in der Folge: SN) 92105 67 zuzuordnen sind. Dabei kann in folgende Fraktionen unterschieden werden: Baum- und Strauchschnitt aus der kommunalen Sammlung einerseits, Wurzelstöcke mit einem Erdanteil andererseits.
Die Konsenswerberin legt dabei besonderes Augenmerk auf die qualitative Eingangskontrolle, um gleichbleibende Qualität und die Nachvollziehbarkeit von Herkunft und Qualität der verarbeiteten Materialien zu gewährleisten.
Wurzelstockerde, die nach dem Absieben der geshredderten Wurzelstöcke anfällt, wird von der SN 92105 67 auf die SN 31411 30 umgeschlüsselt und je angefangener Menge von 2.500 t gemäß dem Parameterumfang A1 des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes (in der Folge: BAWPL=)2017 überprüft.
Bei der Übernahme erfolgen die Identifikation und Wiegung der angelieferten Materialen sowie die Aussonderung oder eventuell Rückweisung von Fehlchargen und Störstoffen wie z.B. Plastik, Metall und behandeltes Holz. Auch ein zu hoher Grünanteil wird als Verunreinigung gewertet. Um eine sortenreine Zwischenlagerung zu gewährleisten, erfolgt die Übernahme an einem gesonderten, ausgewiesenen Bereich.
Die Sortierung und Aufbereitung (Aussonderung) der übernommenen Materialien soll in der Regel umgehend erfolgen. Eine Zwischenlagerung der vorsortierten Materialien ist aufgrund des hohen Holzanteils für eine optimale Weiterverarbeitung von Vorteil (Austrocknung des Materials, energieeffizienterer Zerkleinerungsvorgang, leichteres Aussieben eventueller Verunreinigungen).
Die Aussortierung von Fremd- und Störstoffen soll sowohl ein optisch einwandfreies Endprodukt als auch höchstmögliche Schadstofffreiheit gewährleisten. Ferner sollen durch eine Sichtkontrolle im Annahmebereich und ein Entfernen größerer Fremdstoffstücke eine Störung des Betriebsablaufes und ein Beschädigen von Anlagenteilen verhindert werden.
Die wichtigsten Aufbereitungsschritte sind das Aussortieren von Störstoffen, die Zerkleinerung der großstückigen, verholzten Ausgangsstoffe sowie die Absiebung der Grobfraktion (> 40 mm), welche thermisch verwertet wird.
Bei der Homogenisierung und Hygienisierung des aufbereiteten Baum- und Strauchschnittmaterials wird in Anlehnung an die Kompostverordnung vorgegangen. Hierzu muss zum Beispiel eine Temperatur von 60 Grad über einen Zeitraum von mind. 3 Tagen gehalten werden. Danach kommt es zu zwei weiteren Umlagerungen, wobei die Temperatur nochmals 60 Grad über den gleichen Zeitraum erreichen muss. Die Durchmischung und Umsetzung sollen mittels Radlader, Bagger und Umsetzer erfolgen. Durch die Zumischung von tonhältiger Erde sollen zusätzlich eine zügigere Humifizierung und Stabilisierung erreicht und das Wachstumspotenzial für (pathogene) Keime reduziert werden.
Folgende Parameter müssen bei der Temperaturmessung eingehalten werden, wobei die gewonnenen Daten in einem Betriebsbuch aufgezeichnet werden:
- Es erfolgt mindestens eine Messung pro Arbeitstag über einen Zeitraum von 10 Tagen.
- Eine Temperatur von mind. 60 °C muss über jeweils 3 Tage (vor und nach dem Umlagern) gehalten werden.
- Die Messstellen müssen mindestens 30 cm über dem Mietenfuß bzw. 30 cm unterhalb der Mietenoberfläche erfolgen.
Nach Abschluss des Homogenisierungsprozesses erfolgt die Absiebung der Fraktionen größer als 15 mm, um eine weitere Humifizierung weitgehend zu stoppen. Die Fraktion größer als 15 mm geht in die thermische Verwertung.
Die Feinfraktion wird auf einer befestigten Fläche bis zur Weiterverarbeitung zwischengelagert. In Anlehnung an die Kompostverordnung und die darin festgelegten Parameter für Qualitätskompost erfolgt in diesem Prozessabschnitt auch die Qualitätssicherung des zwischengelagerten Rohstoffs durch externe Untersuchungen, bei welchen die Keimzahlen von E. coli VTEC, Campylobacter sp., Listeria monocytogenes und Salmonella sp. ermittelt werden. Eine Weiterverarbeitung erfolgt nur bei Einhaltung der in der Kompostverordnung angeführten Grenzwerte. Neben der seuchenhygienischen Unbedenklichkeit wird auch auf anorganische Schadstoffe wie Blei (Pb), Cadmium (Cd), Chrom (Cr), Kupfer (Cu), Nickel (Ni), Quecksilber (Hg) und Zink (Zn) untersucht. Dies soll ebenfalls in Anlehnung an die Kompostverordnung und die darin festgelegten Parameter für Qualitätskompost erfolgen.
Als Untersuchungsintervall der vorher genannten Parameter ist je eine externe Güterüberwachung pro angefangene 4.000 m³ vorgesehen, jedoch maximal 12 Untersuchungen jährlich.
Der Prozess der Homogenisierung bis zur Zwischenlagerung der aufbereiteten Materialien und die dabei gewonnenen Daten werden in einem Betriebstagebuch aufgezeichnet.
Die Herstellung der Substratmischungen erfolgt nach einer genau definierten Rezeptur entsprechend den jeweiligen Kundenwünschen. Dazu werden von autorisierten Herstellern/Händlern zugekaufte Produkte wie Torf (aus verschiedener Herkunft und mit unterschiedlicher Körnung), Holzfaser, Kompost (als Produkt), Tongranulat, Sand und handelsüblicher Dünger verwendet. Pro angefangene Menge von 2.500 t wird eine Überprüfung gemäß dem Parameterumfang A1 des BAWPL 2017 durchgeführt.
Die qualitätsgesicherte hergestellte Feinfraktion (Substratstrukturmaterial) wird dabei als notwendiges Strukturmaterial verwendet, mit welchem andere Rohstoffe oder Produkte substituiert werden können.
Zusätzlich werden den Mischungen noch genau abgestimmte Dünger und Spurenelemente beigefügt, welche das Mischvolumen aufgrund der geringen Mengen nicht beeinflussen.
Aus den Produkten werden stichprobenweise Qualitätskontrollen in Bezug auf Keimfähigkeit, Nährstoffgehalt und optische Beschaffenheit durchgeführt. Dies erfolgt in Anlehnung an die Kompostverordnung und die darin festgelegten Parameter für Qualitätskompost.
Die Behandlungskapazität zur Hygienisierung (biologische Behandlung nicht gefährlicher Abfälle) beträgt 18.000 t pro Jahr bzw. 60 t pro Tag.
Wesentliches Ziel der Hygienisierung bei der gegenständlichen Anlage ist die Inaktivierung von pathogenen Keimen oder keimfähigen Samen und austriebsfähigen Pflanzenteilen. Der Aufbau huminstoffreicher Substanzen steht dabei – im Unterschied zur Kompostierung im Sinne der Kompostverordnung, bei welcher auf den Ab- und Umbau abbaubarer organischer Materialien in ein huminstoffreiches Endprodukt abgestellt wird – nicht im Fokus. Bei der Hygienisierung über den Temperaturanstieg wird die Wärme der Mikrobiologie benutzt.
Für die Hygienisierung und das zwischengelagerte Material ergeben sich mittlere Emissionsraten von 27,2 MGE/h für das dem gegenständlichen Anzeigeverfahren zugrundeliegende Projekt (derzeitiger Bestand aufgrund des angefochtenen Bescheides, Soll-Zustand). Für den ursprünglichen Zustand laut Bescheid der belangten Behörde vom 4. Jänner 2018, Zl. ***, ergeben sich für die Umlagerung und das zwischengelagerte Material mittlere Emissionsraten von
24,9 MGE/h (Ist-Zustand).
Die Differenz der Emissionsraten beträgt rund 9 %.
Die Änderung der Zusatzbelastung von Geruchsstoffen, dargestellt als Differenz der prognostizierten Geruchsstundenhäufigkeiten zwischen Soll-Zustand (Bescheid vom 1. Juli 2022) und Ist-Zustand (Bescheid vom 4. Jänner 2018), lässt sich wie folgt abbilden, wobei der Punkt „GU_07a“ die Liegenschaft des Erstbeschwerdeführers in ***, *** (Geruchszusatzbelastungen von 0,4 % Jahresgeruchsstunden), der Punkt „GU_09“ die Liegenschaft des Zweitbeschwerdeführers in ***, *** (Geruchszusatzbelastungen von 0,4 % Jahresgeruchsstunden), und der Punkt „GU_14“ die Liegenschaft des Drittbeschwerdeführers in ***, *** (Geruchszusatzbelastungen von 0,6 % Jahresgeruchsstunden), bezeichnet:
[Abweichend vom Original
…
Bild nicht wiedergegeben]
Die Differenz der prognostizierten Geruchsstundenhäufigkeiten von Soll-Zustand (dem gegenständlichen Anzeigeverfahren zugrundeliegendes Projekt) und Ist-Zustand (Bescheid der belangten Behörde vom 4. Jänner 2018, Zl. ***) beträgt weniger als 1%.
Durch das gegenständliche Projekt kommt es zu keinen Beeinträchtigungen der Gesundheit von Menschen oder zu unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn. Ebenso wenig kommt es zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt.
Die Abfallbehandlungsanlage der Konsenswerberin umfasste bislang eine Jahreskapazität von 90.000 t pro Jahr.
4.3 Zu den Beschwerdeführern
Der Erstbeschwerdeführer ist Miteigentümer der Liegenschaft Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Adresse ***, ***, und ist dort seit 23. Juli 2009 hauptwohnsitzgemeldet. Die Entfernung des Grundstücks Nr. *** zur Projektfläche Nr. ***, KG ***, beträgt ca. 110,42 m.
Der Zweitbeschwerdeführer ist Miteigentümer unter anderem der Grundstücke Nr. *** und ***, EZ ***, KG ***, mit der Adresse ***, ***, und ist dort seit 14. August 1990 hauptwohnsitzgemeldet. Die Entfernung des Grundstücks Nr. ***, auf dem ein Teil des Wohngebäudes steht, zur Projektfläche Nr. ***, KG ***, beträgt ca. 41,19 m.
Der Drittbeschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Adresse ***, ***, und ist dort seit 23. November 2015 hauptwohnsitzgemeldet. Die Entfernung des Grundstücks Nr. *** zur Projektfläche Nr. ***, KG ***, beträgt ca. 80,25 m.
5. Beweiswürdigung
5.1 Zum Verfahren
Die Feststellungen zur Zustellung des angefochtenen Bescheides beruhen auf dem unbedenklichen E-Mail der belangten Behörde vom 26. Juni 2023 an die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführer und dem unbedenklichen Posteingangsstempel der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführer auf dem (im Beschwerdeverfahren von ihr vorgelegten) angefochtenen Bescheid. Hinweise darauf, dass eine Zustellung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt wäre, ergeben sich weder aus der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides noch aus dem übrigen Akt und sind auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2024 nicht hervorgekommen.
Die Daten des Einlangens der Beschwerde und des Vorlageantrags ergeben sich aus den unbedenklichen E-Mails der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführer vom 6. Juli 2023 und 12. September 2023.
Die Feststellungen zur Abfertigung der Beschwerdevorentscheidung sowie zur Übermittlung an das Arbeitsinspektorat NÖ *** und die NÖ Umweltanwaltschaft gründen auf den unbedenklichen Metadaten des elektronisch geführten Aktes der belangten Behörde. Die Feststellungen zu den Zustellungen der Beschwerdevorentscheidung an die rechtsfreundlichen Vertreterinnen der Konsenswerberin und der Beschwerdeführer beruhen auf den ordnungsgemäß ausgefüllten Rückscheinen, denen als öffentliche Urkunden die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit zukommt (§ 47 AVG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung – ZPO). Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung der Beschwerdevorentscheidung begründen würden.Die Feststellungen zur Abfertigung der Beschwerdevorentscheidung sowie zur Übermittlung an das Arbeitsinspektorat NÖ *** und die NÖ Umweltanwaltschaft gründen auf den unbedenklichen Metadaten des elektronisch geführten Aktes der belangten Behörde. Die Feststellungen zu den Zustellungen der Beschwerdevorentscheidung an die rechtsfreundlichen Vertreterinnen der Konsenswerberin und der Beschwerdeführer beruhen auf den ordnungsgemäß ausgefüllten Rückscheinen, denen als öffentliche Urkunden die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit zukommt (Paragraph 47, AVG i.V.m. Paragraph 292, Zivilprozessordnung – ZPO). Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung der Beschwerdevorentscheidung begründen würden.
5.2 Zur Behandlungsanlage und zum Projekt
Die Feststellungen zum Betrieb der gegenständlichen Abfallbehandlungsanlage durch die Konsenswerberin und zum (hier relevanten) Inhalt des Bescheides der belangten Behörde vom 4. Jänner 2018 ergeben sich aus dem angeführten Bescheid vom 4. Jänner 2018 (vgl. insbesondere S. 2 ff. und 63 ff).Die Feststellungen zum Betrieb der gegenständlichen Abfallbehandlungsanlage durch die Konsenswerberin und zum (hier relevanten) Inhalt des Bescheides der belangten Behörde vom 4. Jänner 2018 ergeben sich aus dem angeführten Bescheid vom 4. Jänner 2018 vergleiche insbesondere Sitzung 2 ff. und 63 ff).
Die Beschreibung des gegenständlichen Projektes ist dem Antrag vom 19. April 2019 und seiner Beilage (Prozessbeschreibung Biomasseprodukt | Herstellung von Blumen- und Gartenerde) entnommen.
Die Feststellungen zur Behandlungskapazität beruhen auf der Stellungnahme der Konsenswerberin vom 1. September 2023 (Punkt 4.1), in der sie die ergänzende Festlegung in diesem Ausmaß anregte.
Hinsichtlich der Feststellungen zu den Zielen der Hygienisierung und der Kompostierung im Sinne der Kompostverordnung folgt das Verwaltungsgericht der Darstellung des Amtssachverständigen für Abfallchemie in der Verhandlung (S. 20 der Verhandlungsschrift, in der Folge: VHS, auf die sich alle in der Folge angegebenen Seitenangaben beziehen, falls nichts anderes angegeben ist), wobei das bei der Kompostierung erzielte Endprodukt auch in § 3 Z 1 Kompostverordnung festgelegt ist. Die Beschwerdeführer sind den diesbezüglichen Ausführungen des Amtssachverständigen nicht entgegengetreten. Dass sich der Amtssachverständige in anderem Zusammenhang nicht zu fachfremden Fragen nach Luftschadstoffen äußerte (S. 21), schadet seiner Glaubwürdigkeit nicht, zumal er nur Fachfragen aus dem eigenen Fachgebiet zu beantworten hat. Hinsichtlich der Feststellungen zu den Zielen der Hygienisierung und der Kompostierung im Sinne der Kompostverordnung folgt das Verwaltungsgericht der Darstellung des Amtssachverständigen für Abfallchemie in der Verhandlung Sitzung 20 der Verhandlungsschrift, in der Folge: VHS, auf die sich alle in der Folge angegebenen Seitenangaben beziehen, falls nichts anderes angegeben ist), wobei das bei der Kompostierung erzielte Endprodukt auch in Paragraph 3, Ziffer eins, Kompostverordnung festgelegt ist. Die Beschwerdeführer sind den diesbezüglichen Ausführungen des Amtssachverständigen nicht entgegengetreten. Dass sich der Amtssachverständige in anderem Zusammenhang nicht zu fachfremden Fragen nach Luftschadstoffen äußerte Sitzung 21), schadet seiner Glaubwürdigkeit nicht, zumal er nur Fachfragen aus dem eigenen Fachgebiet zu beantworten hat.
Die Beschwerdeführer berufen sich in ihrer Beschwerde auf eine Geruchsemissionsfracht von 3,6 MGE/h für 2018, die sie der Emissionsanalyse der M vom 24. April 2017 (S. 15 der Emissionsanalyse, angenommener PF0) entnehmen (dieses Gutachten wird in der Beschwerde als Emissionsanalyse vom 28. März 2018 zitiert, wobei es sich dabei um das Auftrags- und nicht um das vom Gericht zitierte Ausfertigungsdatum handelt) und von 36 MGE/h für 2022 (beruhend auf der luftreinhaltetechnischen Beurteilung der G vom 14. März 2023), woraus sie auf eine Verzehnfachung des Wertes schließen. Dazu ist auszuführen, dass die Geruchsemissionen in der Emissionsanalyse vom 24. April 2017 aus dem EDV-Programm GERDA abgeleitet wurden (vgl. Punkt C.1 der Emissionsanalyse). Eines der darin inkludierten Rechenmodule behandelt Geruchsemissionen aus Kompostieranlagen für Bioabfälle. Projektgegenständlich waren keine Kompostierungsprozesse, sodass von einer Geruchsfreisetzung unmittelbar während und nach dem Zerkleinerungsprozess von Holz sowie durch ungesteuerte Abbauprozesse während der Zwischenlagerung und von einer beständigen Abnahme des Potentials zur Geruchsfreisetzung ausgegangen wurde. Zur Abschätzung der Größenordnung an Geruchsemissionen wurde davon ausgegangen, dass ein Abfallvolumen entsprechend einer Monatstonne (7.200 t) ein Emissionspotential entsprechend der Kategorie „Lagerung“, das heißt Fertigkompost in der mehrwöchigen Ruhephase nach erfolgter Rotte und Aufbereitung, besitzt. Bei einer angenommen Materialdichte von 0,5 t/m³ und 7.2000 t sowie beim angeführten Emissionsfaktor für Lagerung von 0,07 GE/m³s betrage die Geruchsemissionsfracht 3,6 MGE/h (vgl. Punkt C.9 der Emissionsanalyse). Die Ermittlung der Emissionen in der luftreinhaltetechnischen Beurteilung der G vom 14. März 2023 beruht hingegen auf den in der VDI 3475 Blatt 5/2021 angegebenen Geruchsstoffemissionsraten von Garten- und Parkabfällen (vgl. Punkt 5.5.1). Aus Tabelle 17 (Punkt 5.5.3) ergeben sich für den Planfall 0 36,60 MGE/h. Es ist wenig zweckmäßig, die mit unterschiedlichen Rechenprogrammen ermittelten Emissionen unmittelbar zu vergleichen. Das Verwaltungsgericht trug der Konsenswerberin daher die Vorlage einer luftreinhaltetechnischen Beurteilung des Vorhabens auf Basis der Emissionsfaktoren aus der VDI-Richtlinie 3475-7 für den ursprünglichen Zustand auf. Die festgestellten mittleren Emissionsraten gründen auf der daraufhin vorgelegten luftreinhaltetechnischen Beurteilung der G vom 25. November 2024 für den Soll- sowie den Ist-Zustand. Das Verwaltungsgericht erachtet diese Darstellung trotz der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Kritikpunkten aus den nachstehenden Gründen als plausibel und nachvollziehbar: Die Beschwerdeführer berufen sich in ihrer Beschwerde auf eine Geruchsemissionsfracht von 3,6 MGE/h für 2018, die sie der Emissionsanalyse der M vom 24. April 2017 Sitzung 15 der Emissionsanalyse, angenommener PF0) entnehmen (dieses Gutachten wird in der Beschwerde als Emissionsanalyse vom 28. März 2018 zitiert, wobei es sich dabei um das Auftrags- und nicht um das vom Gericht zitierte Ausfertigungsdatum handelt) und von 36 MGE/h für 2022 (beruhend auf der luftreinhaltetechnischen Beurteilung der G vom 14. März 2023), woraus sie auf eine Verzehnfachung des Wertes schließen. Dazu ist auszuführen, dass die Geruchsemissionen in der Emissionsanalyse vom 24. April 2017 aus dem EDV-Programm GERDA abgeleitet wurden vergleiche Punkt C.1 der Emissionsanalyse). Eines der darin inkludierten Rechenmodule behandelt Geruchsemissionen aus Kompostieranlagen für Bioabfälle. Projektgegenständlich waren keine Kompostierungsprozesse, sodass von einer Geruchsfreisetzung unmittelbar während und nach dem Zerkleinerungsprozess von Holz sowie durch ungesteuerte Abbauprozesse während der Zwischenlagerung und von einer beständigen Abnahme des Potentials zur Geruchsfreisetzung ausgegangen wurde. Zur Abschätzung der Größenordnung an Geruchsemissionen wurde davon ausgegangen, dass ein Abfallvolumen entsprechend einer Monatstonne (7.200 t) ein Emissionspotential entsprechend der Kategorie „Lagerung“, das heißt Fertigkompost in der mehrwöchigen Ruhephase nach erfolgter Rotte und Aufbereitung, besitzt. Bei einer angenommen Materialdichte von 0,5 t/m³ und 7.2000 t sowie beim angeführten Emissionsfaktor für Lagerung von 0,07 GE/m³s betrage die Geruchsemissionsfracht 3,6 MGE/h vergleiche Punkt C.9 der Emissionsanalyse). Die Ermittlung der Emissionen in der luftreinhaltetechnischen Beurteilung der G vom 14. März 2023 beruht hingegen auf den in der VDI 3475 Blatt 5/2021 angegebenen Geruchsstoffemissionsraten von Garten- und Parkabfällen vergleiche Punkt 5.5.1). Aus Tabelle 17 (Punkt 5.5.3) ergeben sich für den Planfall 0 36,60 MGE/h. Es ist wenig zweckmäßig, die mit unterschiedlichen Rechenprogrammen ermittelten Emissionen unmittelbar zu vergleichen. Das Verwaltungsgericht trug der Konsenswerberin daher die Vorlage einer luftreinhaltetechnischen Beurteilung des Vorhabens auf Basis der Emissionsfaktoren aus der VDI-Richtlinie 3475-7 für den ursprünglichen Zustand auf. Die festgestellten mittleren Emissionsraten gründen auf der daraufhin vorgelegten luftreinhaltetechnischen Beurteilung der G vom 25. November 2024 für den Soll- sowie den Ist-Zustand. Das Verwaltungsgericht erachtet diese Darstellung trotz der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Kritikpunkten aus den nachstehenden Gründen als plausibel und nachvollziehbar:
Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2024 vor, dass die luftreinhaltetechnische Beurteilung der G vom 25. November 2024 nicht mit demselben Berechnungsprogramm durchgeführt worden sei wie 2017, um ein für die Berechnung des Soll-Zustandes „günstigeres“ Ergebnis zu erhalten. Fachlich sei bekannt, dass die geplanten 7 Umsetzvorgänge auf der Hygienisierungsfläche im ursprünglich verwendeten Berechnungsprogramm GERDA zu einer deutlichen Erhöhung der Geruchsemissionsfracht führen würden, eine Emissionsneutralität somit nicht nachweisbar gewesen wäre und die Anlage nicht im Anzeigeverfahren, sondern in einem Genehmigungsverfahren zu genehmigen gewesen wäre. Mit dieser pauschalen Behauptung zum heranzuziehenden Berechnungsprogramm begegnen die Beschwerdeführer der Darstellung des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung, wonach die bei GERDA hinterlegten Emissionsfaktoren tendenziell zu geringen Geruchszahlen führen würden und daher für die Beurteilung der VDI-Richtlinie der Vorzug zu geben sei (S. 10), nicht auf gleichem fachlichen Niveau. Dazu kommt, dass L als für die Konsenswerberin eingeschrittener Privatsachverständiger für Luftreinhaltung in der Verhandlung dargelegt hat, bei drei Geruchsbefahrungen festgestellt zu haben, dass die Emissionsfaktoren der VDI-Richtlinie besser passen würden als die von GERDA und dass eine zu 100 % passende Berechnungsmethode nicht existiere, aber die VDI-Richtlinie dem am nächsten komme (VHS S. 14). Auch der Amtssachverständige für Luftreinhaltung hat dargelegt, dass es sich um ein Modell handle, das dem realen Zustand möglichst nahekomme und mit den Geruchsbefahrungen überprüft sei (S. 15). Dem sind die Beschwerdeführer nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegengetreten. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass der Konsenswerberin die Berechnung anhand der VDI-Richtlinie vom Verwaltungsgericht aufgetragen wurde, weil ein unmittelbarer Vergleich der mit verschiedenen Rechenprogrammen ermittelten Daten nicht aussagekräftig erscheint (auch die Beschwerdeführer gehen offenbar davon aus, dass mit den beiden Programmen unterschiedliche Werte ermittelt werden). Der Vorwurf an die Konsenswerberin, das nunmehr verwendete Berechnungssystem solle zu einem „günstigeren“ Ergebnis führen, ist daher haltlos.Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2024 vor, dass die luftreinhaltetechnische Beurteilung der G vom 25. November 2024 nicht mit demselben Berechnungsprogramm durchgeführt worden sei wie 2017, um ein für die Berechnung des Soll-Zustandes „günstigeres“ Ergebnis zu erhalten. Fachlich sei bekannt, dass die geplanten 7 Umsetzvorgänge auf der Hygienisierungsfläche im ursprünglich verwendeten Berechnungsprogramm GERDA zu einer deutlichen Erhöhung der Geruchsemissionsfracht führen würden, eine Emissionsneutralität somit nicht nachweisbar gewesen wäre und die Anlage nicht im Anzeigeverfahren, sondern in einem Genehmigungsverfahren zu genehmigen gewesen wäre. Mit dieser pauschalen Behauptung zum heranzuziehenden Berechnungsprogramm begegnen die Beschwerdeführer der Darstellung des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung, wonach die bei GERDA hinterlegten Emissionsfaktoren tendenziell zu geringen Geruchszahlen führen würden und daher für die Beurteilung der VDI-Richtlinie der Vorzug zu geben sei Sitzung 10), nicht auf gleichem fachlichen Niveau. Dazu kommt, dass L als für die Konsenswerberin eingeschrittener Privatsachverständiger für Luftreinhaltung in der Verhandlung dargelegt hat, bei drei Geruchsbefahrungen festgestellt zu haben, dass die Emissionsfaktoren der VDI-Richtlinie besser passen würden als die von GERDA und dass eine zu 100 % passende Berechnungsmethode nicht existiere, aber die VDI-Richtlinie dem am nächsten komme (VHS Sitzung 14). Auch der Amtssachverständige für Luftreinhaltung hat dargelegt, dass es sich um ein Modell handle, das dem realen Zustand möglichst nahekomme und mit den Geruchsbefahrungen überprüft sei Sitzung 15). Dem sind die Beschwerdeführer nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegengetreten. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass der Konsenswerberin die Berechnung anhand der VDI-Richtlinie vom Verwaltungsgericht aufgetragen wurde, weil ein unmittelbarer Vergleich der mit verschiedenen Rechenprogrammen ermittelten Daten nicht aussagekräftig erscheint (auch die Beschwerdeführer gehen offenbar davon aus, dass mit den beiden Programmen unterschiedliche Werte ermittelt werden). Der Vorwurf an die Konsenswerberin, das nunmehr verwendete Berechnungssystem solle zu einem „günstigeren“ Ergebnis führen, ist daher haltlos.
Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2024 vor, dass die VDI-Richtlinie für die vorliegende Anlagengröße von 18.000 t/J und die eingesetzten Materialien die offene Mietenkompostierung nicht vorsehe, die Kompostierung von mehr als 10.000 t/Jahr und anderen Materialien als Bau- und Strauchschnitt in der offenen Kompostierung nicht zulässig sei und bei einer Anlage mit mehr als 10.000 t/J die Annahme/Anlieferung neben der Hauptrotte stets geschlossen zu erfolgen habe. Die gegenständliche Hygienisierungsfläche entspreche somit nicht den in der VDI-Richtlinie 3475 Blatt 6 und Blatt 7 angegebenen Anwendungsbereichen mit einer um +80 % höheren Kapazität und anderen eingesetzten Materialien als Baum- und Strauchschnitt. Ebenso wäre die Annahme/Anlieferung geschlossen auszuführen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Projektgegenstand eine Hygienisierungs- und nicht eine Kompostierungsanlage darstellt. Verfahrensgegenständlich und beurteilungsrelevant ist daher das in den Einreichunterlagen dargestellte Projekt. Komposte aus Abfällen unterliegen der Kompostverordnung. Die Kompostierung ist in § 3 Z 1 Kompostverordnung geregelt und bezeichnet „die gesteuerte exotherme biologische Umwandlung abbaubarer organischer Materialien in ein huminstoffreiches Material mit mindestens 20 Masseprozent organischer Substanz“. Es ist keine Kompostieranlage beantragt, sondern eine Hygienisierung mit dem Ziel, pathogene Keime oder keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile zu inaktivieren. Die Umwandlung abbaubarer organischer Materialien in ein huminstoffreiches Material mit mindestens 20 Masseprozent organischer Substanz ist nicht Projektgegenstand. Für die Hygienisierung wurde mit Bescheid vom 3. April 2020, Zl. ***, eigens ein 2-jähriger Versuchsbetrieb bewilligt, um verschiedene damit in Zusammenhang stehende Fragestellungen zu klären. Auch wenn sich die Kompostierung und die Hygienisierung in einzelnen Schritten ähneln mögen, wie die Beschwerdeführer vor allem hinsichtlich der ersten Phase der Kompostierung und der Hygienisierung vorgebracht haben, handelt es sich doch um unterschiedliche Prozesse und ist gegenständlich nur eine Hygienisierung Beurteilungsgegenstand. Die Erzeugung von Kompost im Sinne der Kompostverordnung wurde nicht beantragt. Das Vorbringen vermag die luftreinhaltetechnische Beurteilung daher nicht zu erschüttern. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2024 vor, dass die VDI-Richtlinie für die vorliegende Anlagengröße von 18.000 t/J und die eingesetzten Materialien die offene Mietenkompostierung nicht vorsehe, die Kompostierung von mehr als 10.000 t/Jahr und anderen Materialien als Bau- und Strauchschnitt in der offenen Kompostierung nicht zulässig sei und bei einer Anlage mit mehr als 10.000 t/J die Annahme/Anlieferung neben der Hauptrotte stets geschlossen zu erfolgen habe. Die gegenständliche Hygienisierungsfläche entspreche somit nicht den in der VDI-Richtlinie 3475 Blatt 6 und Blatt 7 angegebenen Anwendungsbereichen mit einer um +80 % höheren Kapazität und anderen eingesetzten Materialien als Baum- und Strauchschnitt. Ebenso wäre die Annahme/Anlieferung geschlossen auszuführen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Projektgegenstand eine Hygienisierungs- und nicht eine Kompostierungsanlage darstellt. Verfahrensgegenständlich und beurteilungsrelevant ist daher das in den Einreichunterlagen dargestellte Projekt. Komposte aus Abfällen unterliegen der Kompostverordnung. Die Kompostierung ist in Paragraph 3, Ziffer eins, Kompostverordnung geregelt und bezeichnet „die gesteuerte exotherme biologische Umwandlung abbaubarer organischer Materialien in ein huminstoffreiches Material mit mindestens 20 Masseprozent organischer Substanz“. Es ist keine Kompostieranlage beantragt, sondern eine Hygienisierung mit dem Ziel, pathogene Keime oder keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile zu inaktivieren. Die Umwandlung abbaubarer organischer Materialien in ein huminstoffreiches Material mit mindestens 20 Masseprozent organischer Substanz ist nicht Projektgegenstand. Für die Hygienisierung wurde mit Bescheid vom 3. April 2020, Zl. ***, eigens ein 2-jähriger Versuchsbetrieb bewilligt, um verschiedene damit in Zusammenhang stehende Fragestellungen zu klären. Auch wenn sich die Kompostierung und die Hygienisierung in einzelnen Schritten ähneln mögen, wie die Beschwerdeführer vor allem hinsichtlich der ersten Phase der Kompostierung und der Hygienisierung vorgebracht haben, handelt es sich doch um unterschiedliche Prozesse und ist gegenständlich nur eine Hygienisierung Beurteilungsgegenstand. Die Erzeugung von Kompost im Sinne der Kompostverordnung wurde nicht beantragt. Das Vorbringen vermag die luftreinhaltetechnische Beurteilung daher nicht zu erschüttern.
In ihrer Stellungnahme vom 28. November 2024 verweisen die Beschwerdeführer darauf, dass die Berechnung der G zum Planfall Ist-Zustand mit einer Lagerdauer von 80 Tagen nicht den Vorgaben der VDI-Richtlinie 3475 Blatt 6 und 7 nach einer sofortigen und zügigen Verarbeitung der angelieferten Abfälle und der im Bescheid vom 4. Jänner 2018 zitierten Stellungnahme des (damaligen) Amtssachverständigen für Luftreinhaltung vom 31. Oktober 2017, wonach eine Lagerungsdauer von ein bis zwei Wochen nicht überschritten werden sollte, entspreche. Dazu ist auszuführen, dass die VDI-Richtlinie 3475 Blatt 6 den Stand der Technik für Anlagen zur Kompostierung von Bioabfällen beschreibt, Blatt 7 die Emissionsminderung – Geruchsemissionsfaktoren für die biologische Abfallbehandlung. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich gegenständlich nicht um eine Kompostierungsanlage. Da es keine vergleichbaren Vorgaben für eine Hygienisierungsanlage gibt, ist es aus luftreinhaltetechnischer Sicht nachvollziehbar und plausibel, sich hinsichtlich der Emissionsfaktoren an dieser Richtlinie zu orientieren (z.B. S. 9). Das bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche Vorgaben für Kompostierungsanlagen einzuhalten sind, weil nur eine Hygienisierung verfahrensgegenständlich ist. Eine bestimmte Lagerdauer wurde weder in den Einreichunterlagen noch im Genehmigungsbescheid festgesetzt. Im Bescheid vom 4. Jänner 2018 wurde zwar in Auflage 52 eine Beschränkung der Zwischenlagerung für max. 100 t für die Dauer von 48 Stunden festgelegt (S. 47 des zitierten Bescheides), doch bezieht sich diese Nebenbestimmung ausschließlich auf die SN 92102 Mähgut, Laub und nicht auf den hier gegenständlichen Baum- und Strauchschnitt. Im Bescheid vom 1. Juli 2022 wird das Ergebnis eines Ortsaugenscheins dargelegt (S. 8 dieses Bescheides), bei dem festgestellt worden sei, dass das zerkleinerte Ausgangsmaterial (Baum- und Strauchschnitt) zuerst zwischengelagert und erst nach einiger Zeit auf Mieten aufgesetzt werde. Im genehmigten Prozess sei diese Zwischenlagerung in der Form nicht vorgesehen. Die belangte Behörde verwies weiters auf das Verhandlungsergebnis, demzufolge das zwischengelagerte Material nur in einem sehr geringen Maß zu anaeroben Umsetzungsprozessen neige und daher, sofern im Anschluss entsprechende Mieten aufgesetzt würden, zwischengelagert werden könne. Auch daraus ergibt sich nicht, dass eine bestimmte Lagerdauer behördlich vorgeschrieben wäre, angesehen von der Abfallart SN 92102 Mähgut, Laub (Auflage 52 des Bescheides vom 4. Jänner 2018). In den Projektunterlagen ist dazu nichts enthalten. Dass die luftreinhaltetechnische Beurteilung eine längere Lagerdauer berücksichtigt, macht sie daher nicht unschlüssig oder unvollständig. Dies gilt auch in Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Verhandlung, wonach eine mehr als 2-wöchige Lagerdauer zu bis zu 100 % höheren Geruchsemissionen führen würde (S. 16). Im Projekt ist Umlagern bzw. Wenden des Materials vorgesehen, wobei Manipulationsschritte zu einer Verringerung der Emissionen führen. Darüber hinaus sind Baum- und Strauchschnitte projektgegenständlich, die einen höheren Holzanteil aufweisen (vgl. Amtssachverständiger für Abfallchemie S. 22), wodurch Abbauprozesse später einsetzen und dadurch geringere Emissionen auftreten. Wie weiter unten dargelegt, ist auch beim Istzustand von Umlagerungen auszugehen. Die luftreinhaltetechnische Beurteilung ist daher nicht unschlüssig. In ihrer Stellungnahme vom 28. November 2024 verweisen die Beschwerdeführer darauf, dass die Berechnung der G zum Planfall Ist-Zustand mit einer Lagerdauer von 80 Tagen nicht den Vorgaben der VDI-Richtlinie 3475 Blatt 6 und 7 nach einer sofortigen und zügigen Verarbeitung der angelieferten Abfälle und der im Bescheid vom 4. Jänner 2018 zitierten Stellungnahme des (damaligen) Amtssachverständigen für Luftreinhaltung vom 31. Oktober 2017, wonach eine Lagerungsdauer von ein bis zwei Wochen nicht überschritten werden sollte, entspreche. Dazu ist auszuführen, dass die VDI-Richtlinie 3475 Blatt 6 den Stand der Technik für Anlagen zur Kompostierung von Bioabfällen beschreibt, Blatt 7 die Emissionsminderung – Geruchsemissionsfaktoren für die biologische Abfallbehandlung. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich gegenständlich nicht um eine Kompostierungsanlage. Da es keine vergleichbaren Vorgaben für eine Hygienisierungsanlage gibt, ist es aus luftreinhaltetechnischer Sicht nachvollziehbar und plausibel, sich hinsichtlich der Emissionsfaktoren an dieser Richtlinie zu orientieren (z.B. Sitzung 9). Das bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche Vorgaben für Kompostierungsanlagen einzuhalten sind, weil nur eine Hygienisierung verfahrensgegenständlich ist. Eine bestimmte Lagerdauer wurde weder in den Einreichunterlagen noch im Genehmigungsbescheid festgesetzt. Im Bescheid vom 4. Jänner 2018 wurde zwar in Auflage 52 eine Beschränkung der Zwischenlagerung für max. 100 t für die Dauer von 48 Stunden festgelegt Sitzung 47 des zitierten Bescheides), doch bezieht sich diese Nebenbestimmung ausschließlich auf die SN 92102 Mähgut, Laub und nicht auf den hier gegenständlichen Baum- und Strauchschnitt. Im Bescheid vom 1. Juli 2022 wird das Ergebnis eines Ortsaugenscheins dargelegt Sitzung 8 dieses Bescheides), bei dem festgestellt worden sei, dass das zerkleinerte Ausgangsmaterial (Baum- und Strauchschnitt) zuerst zwischengelagert und erst nach einiger Zeit auf Mieten aufgesetzt werde. Im genehmigten Prozess sei diese Zwischenlagerung in der Form nicht vorgesehen. Die belangte Behörde verwies weiters auf das Verhandlungsergebnis, demzufolge das zwischengelagerte Material nur in einem sehr geringen Maß zu anaeroben Umsetzungsprozessen neige und daher, sofern im Anschluss entsprechende Mieten aufgesetzt würden, zwischengelagert werden könne. Auch daraus ergibt sich nicht, dass eine bestimmte Lagerdauer behördlich vorgeschrieben wäre, angesehen von der Abfallart SN 92102 Mähgut, Laub (Auflage 52 des Bescheides vom 4. Jänner 2018). In den Projektunterlagen ist dazu nichts enthalten. Dass die luftreinhaltetechnische Beurteilung eine längere Lagerdauer berücksichtigt, macht sie daher nicht unschlüssig oder unvollständig. Dies gilt auch in Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Verhandlung, wonach eine mehr als 2-wöchige Lagerdauer zu bis zu 100 % höheren Geruchsemissionen führen würde Sitzung 16). Im Projekt ist Umlagern bzw. Wenden des Materials vorgesehen, wobei Manipulationsschritte zu einer Verringerung der Emissionen führen. Darüber hinaus sind Baum- und Strauchschnitte projektgegenständlich, die einen höheren Holzanteil aufweisen vergleiche Amtssachverständiger für Abfallchemie Sitzung 22), wodurch Abbauprozesse später einsetzen und dadurch geringere Emissionen auftreten. Wie weiter unten dargelegt, ist auch beim Istzustand von Umlagerungen auszugehen. Die luftreinhaltetechnische Beurteilung ist daher nicht unschlüssig.
Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2024 zudem vor, dass in der Berechnung Tabelle 5, Planfall Istzustand (Bescheid vom 4. Jänner 2018) für den Teil der Zwischenlagerung durchaus hohe Emissionsraten (37,7 MGE/h) angenommen würden. Dies entspreche nicht der Beurteilungsgrundlage im Bescheid vom 4. Jänner 2018, wo das Emissionspotential entsprechend der Kategorie „Lagerung“ – d.h. Fertigkompost in der mehrwöchigen Ruhephase nach erfolgter Rotte und Aufbereitung mit in Summe 3,6 MGE/h angegeben gewesen sei. Dem ist zu widersprechen: Aus dem mit einer Bezugsklausel zum Bescheid der belangten Behörde vom 4. Jänner 2018, Zl. ***, versehenen Emissionsanalyse und Immissionsprognose der N GmbH & Co KG vom 6. Oktober 2017, Zl. ***, geht hervor, dass hinsichtlich der Lagerung Mähgut von einer Geruchsemissionsfracht von 3,3 MGE/h, hinsichtlich der Manipulation Mähgut (Lade- und Manipulationsvorgänge) von einer Geruchsemissionsfracht von 125 MGE/h und für sonstige Gerüche (Geruchsemissionen von frisch gehäckseltem Holz etc.) von einer Geruchsemissionsfracht von 2,3 MGE/h ausgegangen wurde. Der monierte Mangel liegt daher nicht vor.
Die Beschwerdeführer kritisierten in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2024 zudem, dass die Berechnung der G zum Planfall Ist-Zustand (Bescheid vom 4. Jänner 2018) mit einem dem Genehmigungsbestand angepassten Konventionswert aus der VDI 3475 Blatt 7 Tabelle 1 für einen der Genehmigung zugrundeliegenden Wert für lagernde Komposte/Siebreste von 0,3 GEE/(m² s) zu rechnen sei. Die Anwendung der Konventionswerte für offene Grünabfallkompostierungsanlagen aus der VDI-Richtlinie 3475 Blatt 7 Tabelle 1 sei nicht nachvollziehbar, weil eine Kompostierung im Genehmigungsbescheid von 2018 nicht vorgesehen und explizit ausgeschlossen gewesen sei und eine explizite Umlagerung während der Zwischenlagerung in der Betriebsbeschreibung bzw. im Technischen Bericht nicht vorgesehen gewesen sei. Alle Gerüche der Lagerung (welcher Art auch immer) seien im Bescheid von 2018 durch die Kategorie „Lagerung“ – Fertigkompost in der mehrwöchigen Ruhephase nach erfolgter Rotte und Aufbereitung inkludiert. Die Berechnung der G zum Planfall Istzustand sei daher dahingehend anzupassen, dass die Spalte UL (Umlagerung) zu streichen sei. Der Amtssachverständige für Luftreinhaltung hat dazu nachvollziehbar dargelegt, dass biologische Abbauprozesse bereits in der genehmigten Zwischenlagerung angesprochen geworden seien und Emissionsangaben dementsprechend auch in der Emissionsdarstellung Planfall Istzustand für die notwendigen Umlagerungen enthalten seien. Diese seien erforderlich, um biologische Abbauprozesse möglichst hintanzuhalten (S. 13). Auch wenn 2018 keine biologische Behandlung genehmigt wurde (siehe Punkt 6.4 des gegenständlichen Erkenntnisses), wurden die biologischen Materialien inhärenten Abbauprozesse doch berücksichtigt und waren auch hinsichtlich der erforderlichen Umlagerungen zu berücksichtigen. Es liegt durch den Ansatz der Emissionswerte für offene Grünabfallkompostierungsanlagen daher kein Mangel des Gutachtens vor. Die herangezogenen Faktoren wurde auch durch die Geruchsfahnenbefahrungen als zutreffend bestätigt (vgl. Amtssachverständiger für Luftreinhaltung S. 15). Die Beschwerdeführer kritisierten in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2024 zudem, dass die Berechnung der G zum Planfall Ist-Zustand (Bescheid vom 4. Jänner 2018) mit einem dem Genehmigungsbestand angepassten Konventionswert aus der VDI 3475 Blatt 7 Tabelle 1 für einen der Genehmigung zugrundeliegenden Wert für lagernde Komposte/Siebreste von 0,3 GEE/(m² s) zu rechnen sei. Die Anwendung der Konventionswerte für offene Grünabfallkompostierungsanlagen aus der VDI-Richtlinie 3475 Blatt 7 Tabelle 1 sei nicht nachvollziehbar, weil eine Kompostierung im Genehmigungsbescheid von 2018 nicht vorgesehen und explizit ausgeschlossen gewesen sei und eine explizite Umlagerung während der Zwischenlagerung in der Betriebsbeschreibung bzw. im Technischen Bericht nicht vorgesehen gewesen sei. Alle Gerüche der Lagerung (welcher Art auch immer) seien im Bescheid von 2018 durch die Kategorie „Lagerung“ – Fertigkompost in der mehrwöchigen Ruhephase nach erfolgter Rotte und Aufbereitung inkludiert. Die Berechnung der G zum Planfall Istzustand sei daher dahingehend anzupassen, dass die Spalte UL (Umlagerung) zu streichen sei. Der Amtssachverständige für Luftreinhaltung hat dazu nachvollziehbar dargelegt, dass biologische Abbauprozesse bereits in der genehmigten Zwischenlagerung angesprochen geworden seien und Emissionsangaben dementsprechend auch in der Emissionsdarstellung Planfall Istzustand für die notwendigen Umlagerungen enthalten seien. Diese seien erforderlich, um biologische Abbauprozesse möglichst hintanzuhalten Sitzung 13). Auch wenn 2018 keine biologische Behandlung genehmigt wurde (siehe Punkt 6.4 des gegenständlichen Erkenntnisses), wurden die biologischen Materialien inhärenten Abbauprozesse doch berücksichtigt und waren auch hinsichtlich der erforderlichen Umlagerungen zu berücksichtigen. Es liegt durch den Ansatz der Emissionswerte für offene Grünabfallkompostierungsanlagen daher kein Mangel des Gutachtens vor. Die herangezogenen Faktoren wurde auch durch die Geruchsfahnenbefahrungen als zutreffend bestätigt vergleiche Amtssachverständiger für Luftreinhaltung Sitzung 15).
Es bestehen seitens des Verwaltungsgerichtes im Übrigen auch keine Bedenken, dass die VDI-Richtlinie hinsichtlich der Emissionsfaktoren herangezogen wurde, nicht jedoch hinsichtlich der Einhausung, zumal diese nicht Gegenstand des vorliegenden Projekts ist. Vorliegend ist nur eine Hygienisierung und keine Kompostierung verfahrensgegenständlich.
Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2024 weiters vor, dass der Berechnung der G zum Planfall Istzustand (Bescheid vom 4. Jänner 2018) eine Fläche von 4.000 m² und 3.500 m² (gesamt 7.500 m²) zugrunde gelegt werde, die Lagerfläche für geruchsrelevante Abfälle im Freien unter anderem laut Technischem Bericht (Kapitel 5.2.1.8) bei max. 6.000 m² liege und die Berechnung der G somit auf einer theoretisch verfügbaren, aber nicht maximal erlaubten Fläche aufbaue. Die Berechnung der G zum Planfall Istzustand sei daher auf eine den Genehmigungsvorgaben entsprechende Lagerfläche anzupassen. Das Verwaltungsgericht verweist darauf, dass aus der luftreinhaltetechnischen Beurteilung vom 25. November 2024 klar hervorgeht, dass die für die Hygienisierung zur Verfügung stehende Lagerfläche 4.000 m² und für die Zwischenlagerung 3.500 m² beträgt (Tabellen 2 und 3), dass jedoch von einer von Mieten/Haufen tatsächlich verwendeten („belegten“) Fläche von 2.190 m² (Sollzustand, Tabelle 2) bzw. 1.230 m² (Istzustand, Tabelle 3) sowie für eine nicht belegte Fläche von 1.810 m² („Platzgerüche“ Sollzustand, Tabelle 2) bzw. 2.770 m² (Istzustand, Tabelle 3) ausgegangen wird. Die Oberfläche aller Mieten/Haufen beträgt rund 8.000 m² (8.026 m² für den Sollzustand, Tabelle 2; 7.991 m² für den Istzustand, Tabelle 3). Da die Emissionsmodellierung anhand der Oberflächen aller Mieten und Haufen – und nicht anhand der Fläche der vorhandenen Zwischenlager- bzw. Umlagerungs-/Hygienisierungsfläche – erfolgte (vgl. Amtssachverständiger für Luftreinhaltung S. 11), besteht für das Verwaltungsgericht kein Widerspruch zum genehmigten Projekt und bestehen keine Bedenken gegen die Berechnung bzw. Modellierung. Die Konsenswerberin hat in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2024 die Gründe für die Berücksichtigung der Platzgerüche und die entsprechende Vorgehensweise nachvollziehbar dargelegt (Punkt 3.6). Die Beschwerdeführer sind diesen Ausführungen nicht entgegengetreten. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2024 weiters vor, dass der Berechnung der G zum Planfall Istzustand (Bescheid vom 4. Jänner 2018) eine Fläche von 4.000 m² und 3.500 m² (gesamt 7.500 m²) zugrunde gelegt werde, die Lagerfläche für geruchsrelevante Abfälle im Freien unter anderem laut Technischem Bericht (Kapitel 5.2.1.8) bei max. 6.000 m² liege und die Berechnung der G somit auf einer theoretisch verfügbaren, aber nicht maximal erlaubten Fläche aufbaue. Die Berechnung der G zum Planfall Istzustand sei daher auf eine den Genehmigungsvorgaben entsprechende Lagerfläche anzupassen. Das Verwaltungsgericht verweist darauf, dass aus der luftreinhaltetechnischen Beurteilung vom 25. November 2024 klar hervorgeht, dass die für die Hygienisierung zur Verfügung stehende Lagerfläche 4.000 m² und für die Zwischenlagerung 3.500 m² beträgt (Tabellen 2 und 3), dass jedoch von einer von Mieten/Haufen tatsächlich verwendeten („belegten“) Fläche von 2.190 m² (Sollzustand, Tabelle 2) bzw. 1.230 m² (Istzustand, Tabelle 3) sowie für eine nicht belegte Fläche von 1.810 m² („Platzgerüche“ Sollzustand, Tabelle 2) bzw. 2.770 m² (Istzustand, Tabelle 3) ausgegangen wird. Die Oberfläche aller Mieten/Haufen beträgt rund 8.000 m² (8.026 m² für den Sollzustand, Tabelle 2; 7.991 m² für den Istzustand, Tabelle 3). Da die Emissionsmodellierung anhand der Oberflächen aller Mieten und Haufen – und nicht anhand der Fläche der vorhandenen Zwischenlager- bzw. Umlagerungs-/Hygienisierungsfläche – erfolgte vergleiche Amtssachverständiger für Luftreinhaltung Sitzung 11), besteht für das Verwaltungsgericht kein Widerspruch zum genehmigten Projekt und bestehen keine Bedenken gegen die Berechnung bzw. Modellierung. Die Konsenswerberin hat in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2024 die Gründe für die Berücksichtigung der Platzgerüche und die entsprechende Vorgehensweise nachvollziehbar dargelegt (Punkt 3.6). Die Beschwerdeführer sind diesen Ausführungen nicht entgegengetreten.
Die Beschwerdeführer monieren in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2024 zudem, dass die Berechnung der G für den Sollzustand auf der Annahme einer Kapazität von 15.000 t/J (30.000 m³) basiere, im Kenntnisnahmebescheid vom 6. September 2023 jedoch eine Behandlungskapazität von 18.000 t/J festgelegt sei. Die Berechnung der G zum Planfall Sollzustand sei daher an die bescheidgemäße Kapazität von 18.000 t/J (36.000 m³) anzupassen. Dazu ist auszuführen, dass die maximale Kapazität für die biologische Behandlung nach Zerkleinerung und Siebung des übernommenen Materials laut Gutachten der G vom 25. November 2024 rund 30.000 m³ pro Jahr (ca. 15.000 t) betrage. Der Amtssachverständige für Luftreinhaltung hat in der Verhandlung festgehalten, dass eine max. Kapazität von rund 30.000 m³ pro Jahr einem maximalen Jahresdurchsatz von 18.000 t entspreche (S. 11). Dies deckt sich mit der Beschreibung der Prozessschritte und Einsatzmengen der Konsenswerberin vom 2. August 2023, weil darin festgehalten ist, dass der Umrechnungsfaktor zwischen 1:2 und 1:3 liege. Es kommt dabei auf die Schüttdichte des Materials an, die geringfügig variiert. Eine Neuberechnung ist daher nicht erforderlich.Die Beschwerdeführer monieren in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2024 zudem, dass die Berechnung der G für den Sollzustand auf der Annahme einer Kapazität von 15.000 t/J (30.000 m³) basiere, im Kenntnisnahmebescheid vom 6. September 2023 jedoch eine Behandlungskapazität von 18.000 t/J festgelegt sei. Die Berechnung der G zum Planfall Sollzustand sei daher an die bescheidgemäße Kapazität von 18.000 t/J (36.000 m³) anzupassen. Dazu ist auszuführen, dass die maximale Kapazität für die biologische Behandlung nach Zerkleinerung und Siebung des übernommenen Materials laut Gutachten der G vom 25. November 2024 rund 30.000 m³ pro Jahr (ca. 15.000 t) betrage. Der Amtssachverständige für Luftreinhaltung hat in der Verhandlung festgehalten, dass eine max. Kapazität von rund 30.000 m³ pro Jahr einem maximalen Jahresdurchsatz von 18.000 t entspreche Sitzung 11). Dies deckt sich mit der Beschreibung der Prozessschritte und Einsatzmengen der Konsenswerberin vom 2. August 2023, weil darin festgehalten ist, dass der Umrechnungsfaktor zwischen 1:2 und 1:3 liege. Es kommt dabei auf die Schüttdichte des Materials an, die geringfügig variiert. Eine Neuberechnung ist daher nicht erforderlich.
Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2024 weiters vor, dass die Berechnung der G für den Sollzustand auf der Annahme einer Mietenhöhe von 1,5 m und einer Mietenbreite von 4 m (ca. 3 m³/lfm) basiere. Der eingesetzte Umsetzer der Firma O erlaube nach dem Datenblatt des Herstellers hingegen Mieten mit einer Mietenhöhe von max. 2,4 m und einer max. Mietenbreite von 5 m und sich daraus ergebend einen doppelt so großen Mietenquerschnitt von 6 m³/lfm. Die Oberfläche sei in diesem Fall etwa um 64 % höher. Fachlich sei bekannt, dass im Zuge des biologischen Abbauprozesses und der stattfindenden mechanischen Zerkleinerung aufgrund des Umsetzprozesses ein Rotteverlust stattfinde, d.h. zu Aufsetzbeginn bzw. in der ersten Rottezeit lägen die größeren Mieten vor (der Rotteverlust könne abhängig von der Rottezeit mehr als 50 % betragen). Im Bereich der ersten Rottezeit liege aber auch das höchste Geruchspotential vor. Es sei somit eine Berechnung mit der maximalen Mietenoberfläche durchzuführen, eine maximale Mietenhöhe anzugeben und diese als maximale Aufsetzbreite und Aufsetzhöhe zu fixieren. Hiezu ist auszuführen, dass der von der Konsenswerberin erstellten Unterlage „Herstellung von Blumen- und Gartenerde | Prozesstechnische Erklärung zu den Einsatzmengen“ vom 2. August 2023 zu entnehmen ist, dass das verbleibende Einsatzmaterial zur Homogenisierung und Hygienisierung in Dreiecksmieten aufgesetzt wird, die max. 4 m Breite, 1,5 m Höhe und 80 m Länge aufweisen (Punkt 1.3). Diese Unterlage wurde zum Bestandteil des Bescheides der belangten Behörde vom 1. Juli 2022, Zl. ***, erklärt. Eine gesonderte Vorschreibung ist daher nicht erforderlich. Dass die entsprechenden Werte für die luftreinhaltetechnische Beurteilung herangezogen wurden, ist nicht zu beanstanden.
Da die Beschwerdeführer die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der luftreinhaltetechnischen Beurteilung vom 25. November 2024 nicht entkräften konnten und auch keine Bedenken des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung hinsichtlich ihrer Nachvollziehbarkeit und Plausibilität bestehen (S. 9-10), konnte sich das Verwaltungsgericht bei der Feststellung der mittleren Emissionsraten und der Differenz der Emissionsraten darauf stützen. Da die Beschwerdeführer die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der luftreinhaltetechnischen Beurteilung vom 25. November 2024 nicht entkräften konnten und auch keine Bedenken des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung hinsichtlich ihrer Nachvollziehbarkeit und Plausibilität bestehen Sitzung 9-10), konnte sich das Verwaltungsgericht bei der Feststellung der mittleren Emissionsraten und der Differenz der Emissionsraten darauf stützen.
Die Feststellungen zur Änderung der Zusatzbelastung von Geruchsstoffen beruhen auf der von der G erstellten schlüssigen und nachvollziehbaren „Ergänzung Immissionsprognose Geruchsstoffe“ vom 13. Dezember 2024. Die Beschwerdeführer sind der Immissionsprognose nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegengetreten.
Der Amtssachverständige für Umwelthygiene hat in der Verhandlung dargelegt (S. 17-18), dass nach der TA-Luft bei Einhaltung eines relativen Zeitanteils von 0,02 (das entspricht 2 %) an Jahresgeruchsstunden nicht davon auszugehen sei, dass ein Vorhaben die belästigende Wirkung einer allenfalls bestehenden Vorbelastung relevant erhöhe. Die TA-Luft sehe folglich Geruchszeitanteile von bis zu 2 % der Jahresgeruchsstunden als Irrelevanzkriterium im Sinne der belästigenden Wirkung dieser Zusatzbelastung an. Dementsprechend seien im konkreten Fall aus den vorgelegten Unterlagen bei einem Zeitanteil von max. 0,6 % der Jahresgeruchsstunden keine erheblich nachteiligen Auswirkungen durch die Änderung von Zustand 2018 auf den Zustand 2022 ableitbar. Der Amtssachverständige für Umwelthygiene hat in der Verhandlung dargelegt Sitzung 17-18), dass nach der TA-Luft bei Einhaltung eines relativen Zeitanteils von 0,02 (das entspricht 2 %) an Jahresgeruchsstunden nicht davon auszugehen sei, dass ein Vorhaben die belästigende Wirkung einer allenfalls bestehenden Vorbelastung relevant erhöhe. Die TA-Luft sehe folglich Geruchszeitanteile von bis zu 2 % der Jahresgeruchsstunden als Irrelevanzkriterium im Sinne der belästigenden Wirkung dieser Zusatzbelastung an. Dementsprechend seien im konkreten Fall aus den vorgelegten Unterlagen bei einem Zeitanteil von max. 0,6 % der Jahresgeruchsstunden keine erheblich nachteiligen Auswirkungen durch die Änderung von Zustand 2018 auf den Zustand 2022 ableitbar.
Die Beschwerdeführer sind der Immissionsprognose und dem Gutachten des Amtssachverständigen für Umwelthygiene nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegengetreten, auch wenn der Erst- und der Drittbeschwerdeführer ihre subjektive Betroffenheit in der Verhandlung eindrücklich geschildert haben (S. 19). Die Beschwerdeführer sind der Immissionsprognose und dem Gutachten des Amtssachverständigen für Umwelthygiene nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegengetreten, auch wenn der Erst- und der Drittbeschwerdeführer ihre subjektive Betroffenheit in der Verhandlung eindrücklich geschildert haben Sitzung 19).
Die von den Beschwerdeführern in der Verhandlung vorgelegte Geruchserfassung für die Zeiträume 9. September 2023 bis 26. Oktober 2023, 1. November 2023 bis 16. Jänner 2024, 21. Jänner 2024 bis 9. April 2024, 25. April 2024 bis 17. Juli 2024, 12. Juli 2024 bis 30. September 2024 und 1. Oktober 2024 bis 24. November 2024 (Beilage 1 zur Verhandlungsschrift) umfasst jeweils das Datum, die betroffene(n) Liegenschaft(en), die Wetterlage, Beginn und Ende sowie die Dauer der Geruchswahrnehmungen. Für den 12. Dezember 2023 findet sich die Anmerkung „an diesem Tag extremster Gestank!!!!!“. Auch wenn es aus umwelthygienischer Sicht nachvollziehbar ist, dass es in der Wohnnachbarschaft zu Geruchswahrnehmungen kommt (S. 18), vermögen die von den Beschwerdeführern vorgelegten Aufzeichnungen die luftreinhaltetechnische Beurteilung der G vom 13. Dezember 2024 nicht zu widerlegen, weil sich aus diesen Aufzeichnungen nicht die Geruchszusatzbelastungen durch die verfahrensgegenständliche Änderung der Anlage herauslesen lassen. Darüber hinaus sind die Aufzeichnungen nur punktuell und entziehen sich daher einer Auswertung im Hinblick auf den Jahresgeruchszeitanteil. Die von den Beschwerdeführern in der Verhandlung vorgelegte Geruchserfassung für die Zeiträume 9. September 2023 bis 26. Oktober 2023, 1. November 2023 bis 16. Jänner 2024, 21. Jänner 2024 bis 9. April 2024, 25. April 2024 bis 17. Juli 2024, 12. Juli 2024 bis 30. September 2024 und 1. Oktober 2024 bis 24. November 2024 (Beilage 1 zur Verhandlungsschrift) umfasst jeweils das Datum, die betroffene(n) Liegenschaft(en), die Wetterlage, Beginn und Ende sowie die Dauer der Geruchswahrnehmungen. Für den 12. Dezember 2023 findet sich die Anmerkung „an diesem Tag extremster Gestank!!!!!“. Auch wenn es aus umwelthygienischer Sicht nachvollziehbar ist, dass es in der Wohnnachbarschaft zu Geruchswahrnehmungen kommt Sitzung 18), vermögen die von den Beschwerdeführern vorgelegten Aufzeichnungen die luftreinhaltetechnische Beurteilung der G vom 13. Dezember 2024 nicht zu widerlegen, weil sich aus diesen Aufzeichnungen nicht die Geruchszusatzbelastungen durch die verfahrensgegenständliche Änderung der Anlage herauslesen lassen. Darüber hinaus sind die Aufzeichnungen nur punktuell und entziehen sich daher einer Auswertung im Hinblick auf den Jahresgeruchszeitanteil.
Da das Irrelevanzkriterium nach der TU Luft eingehalten wird, ist von keinen Beeinträchtigungen der Gesundheit von Menschen oder von unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass es zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt kommen könnte, haben sich im Verfahren nicht ergeben und wurden auch nicht vorgebracht.
Die bisherige Jahreskapazität der gegenständlichen Abfallbehandlungsanlage ergibt sich aus den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 27. Juli 1992, Zl. ***, und 29. Oktober 1996, Zl. ***.
5.3 Zu den Beschwerdeführern
Die Feststellungen zu den Hauptwohnsitzmeldungen der Beschwerdeführer, den Eigentumsverhältnissen an den entsprechenden Liegenschaften und zur Entfernung der Liegenschaften zum Projektgrundstück gründen auf den am 23. September 2024 erstellten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und dem Grundbuch sowie auf dem imap-Auszug samt Entfernungsmessung. Seitens der Beschwerdeführer wurde den Entfernungsmessungen in der Verhandlung nicht entgegengetreten, die Konsenswerberin stimmte den Abständen zu, zumal sich das Versickerungsbecken nunmehr im Eigentum der Konsenswerberin befinde, und erhob keine Einwendungen gegen die Erhebungen im imap (vgl. S. 3-4). Die Feststellungen zu den Hauptwohnsitzmeldungen der Beschwerdeführer, den Eigentumsverhältnissen an den entsprechenden Liegenschaften und zur Entfernung der Liegenschaften zum Projektgrundstück gründen auf den am 23. September 2024 erstellten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und dem Grundbuch sowie auf dem imap-Auszug samt Entfernungsmessung. Seitens der Beschwerdeführer wurde den Entfernungsmessungen in der Verhandlung nicht entgegengetreten, die Konsenswerberin stimmte den Abständen zu, zumal sich das Versickerungsbecken nunmehr im Eigentum der Konsenswerberin befinde, und erhob keine Einwendungen gegen die Erhebungen im imap vergleiche Sitzung 3-4).
6. Erwägungen
6.1 Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde und zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Der angefochtene Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer am 26. Juni 2023 zugestellt. Eine zuvor erfolgte Zustellung an die beschwerdeführenden Parteien kann weder der Zustellverfügung noch dem Verwaltungsakt entnommen werden. Die Beschwerde langte am 6. Juli 2023 und somit innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerde erweist sich somit als rechtzeitig. Der angefochtene Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer am 26. Juni 2023 zugestellt. Eine zuvor erfolgte Zustellung an die beschwerdeführenden Parteien kann weder der Zustellverfügung noch dem Verwaltungsakt entnommen werden. Die Beschwerde langte am 6. Juli 2023 und somit innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerde erweist sich somit als rechtzeitig.
Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2023 beantragten die Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, legten darin dar, dass ihrer Ansicht nach aus näher genannten Gründen keine Frist versäumt worden sei, und führten aus: „Sollte diese Rechtsansicht jedoch nicht vertreten werden, stellen die Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG.“ Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2023 beantragten die Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, legten darin dar, dass ihrer Ansicht nach aus näher genannten Gründen keine Frist versäumt worden sei, und führten aus: „Sollte diese Rechtsansicht jedoch nicht vertreten werden, stellen die Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG.“
Die belangte Behörde entschied mit Bescheid vom 6. September 2023 in der Sache über die Beschwerde. Im Vorlageantrag monierten die Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung nicht behandelt habe, und leiteten unter anderem daraus ab, dass keine wirksame Beschwerdevorentscheidung vorliege.
Aufgrund des sachlichen und personellen Zusammenhangs der zu den Zahlen LVwG-AV-2452/001-2023 (Beschwerde betreffend die Durchführung eines Anzeige- statt eines Genehmigungsverfahrens) und LVwG-AV-2452/003-2023 (Verfahren betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) anhängigen Verfahren führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 18. Dezember 2024 gemäß § 15 Abs. 1 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz – NÖ LVGG sowie § 39 Abs. 2 zweiter Satz AVG i.V.m. § 17 VwGVG eine gemeinsame Verhandlung durch. Aufgrund des sachlichen und personellen Zusammenhangs der zu den Zahlen LVwG-AV-2452/001-2023 (Beschwerde betreffend die Durchführung eines Anzeige- statt eines Genehmigungsverfahrens) und LVwG-AV-2452/003-2023 (Verfahren betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) anhängigen Verfahren führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 18. Dezember 2024 gemäß Paragraph 15, Absatz eins, NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz – NÖ LVGG sowie Paragraph 39, Absatz 2, zweiter Satz AVG i.V.m. Paragraph 17, VwGVG eine gemeinsame Verhandlung durch.
Das Stellen eines Eventualantrages ist auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Das Wesen eines solchen Antrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass das primär angestrebte Verfahrensziel ohne Erfolg bleibt. Wird dagegen dem Primärantrag Rechnung getragen, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Seine dennoch erfolgte Erledigung ohne Eintritt des Eventualfalles begründet Rechtswidrigkeit der darüber absprechenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes infolge Unzuständigkeit (vgl. z.B. VwGH vom 24. Jänner 2019, Zl. Ra 2018/21/0119).Das Stellen eines Eventualantrages ist auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Das Wesen eines solchen Antrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass das primär angestrebte Verfahrensziel ohne Erfolg bleibt. Wird dagegen dem Primärantrag Rechnung getragen, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Seine dennoch erfolgte Erledigung ohne Eintritt des Eventualfalles begründet Rechtswidrigkeit der darüber absprechenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes infolge Unzuständigkeit vergleiche z.B. VwGH vom 24. Jänner 2019, Zl. Ra 2018/21/0119).
Da für das Verwaltungsgericht aufgrund der Parteierklärungen (einerseits Antragstellung für den Fall, dass der Rechtsansicht der Beschwerdeführer nicht gefolgt werde, andererseits Einforderung einer Behandlung des Antrags trotz Entscheidung in der Sache) unklar war, ob es sich bei dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand um einen Eventualantrag handle oder nicht, wurde dies in der Verhandlung vom 18. Dezember 2024 mit der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführer erörtert und wurde von dieser dazu klargestellt, dass es sich um einen Eventualantrag handle (S. 3). Da das Verwaltungsgericht von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgeht, war über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 6. Juli 2023 daher nicht zu entscheiden. Da für das Verwaltungsgericht aufgrund der Parteierklärungen (einerseits Antragstellung für den Fall, dass der Rechtsansicht der Beschwerdeführer nicht gefolgt werde, andererseits Einforderung einer Behandlung des Antrags trotz Entscheidung in der Sache) unklar war, ob es sich bei dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand um einen Eventualantrag handle oder nicht, wurde dies in der Verhandlung vom 18. Dezember 2024 mit der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführer erörtert und wurde von dieser dazu klargestellt, dass es sich um einen Eventualantrag handle Sitzung 3). Da das Verwaltungsgericht von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgeht, war über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 6. Juli 2023 daher nicht zu entscheiden.
6.2 Zur Beschwerdevorentscheidung
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 erster Satz VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Die Frist für die Beschwerdevorentscheidung beginnt mit dem Einlangen der (ersten) Beschwerde zu laufen und wird dann eingehalten, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest einer Verfahrenspartei vor Ablauf der zwei Monate zugestellt worden ist (vgl. Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg.), VwGVG § 14 Rz 5, Stand 31. März 2018, rdb.at; Julcher in Köhler/Brandtner/Schmelz (Hrsg.), VwGVG § 14 Rz 12-13, 2021). Die Frist für die Beschwerdevorentscheidung beginnt mit dem Einlangen der (ersten) Beschwerde zu laufen und wird dann eingehalten, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest einer Verfahrenspartei vor Ablauf der zwei Monate zugestellt worden ist vergleiche Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg.), VwGVG Paragraph 14, Rz 5, Stand 31. März 2018, rdb.at; Julcher in Köhler/Brandtner/Schmelz (Hrsg.), VwGVG Paragraph 14, Rz 12-13, 2021).
Die Beschwerde langte am 6. Juli 2023 bei der belangten Behörde ein. Eine allfällige Beschwerdevorentscheidung wäre daher innerhalb der 2-monatigen Entscheidungsfrist nach § 14 Abs. 1 VwGVG – sohin bis zum Ablauf des 6. September 2024 – zu erlassen gewesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde zwar am 6. September 2023 genehmigt, jedoch erst am 7. September 2023 abgefertigt und dem Arbeitsinspektorat als erster Verfahrenspartei (vgl. § 51 Abs. 4 AWG 2002) an diesem Tag per E-Mail zugestellt. Sie wurde daher nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen der Beschwerde erlassen. Die Beschwerde langte am 6. Juli 2023 bei der belangten Behörde ein. Eine allfällige Beschwerdevorentscheidung wäre daher innerhalb der 2-monatigen Entscheidungsfrist nach Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG – sohin bis zum Ablauf des 6. September 2024 – zu erlassen gewesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde zwar am 6. September 2023 genehmigt, jedoch erst am 7. September 2023 abgefertigt und dem Arbeitsinspektorat als erster Verfahrenspartei vergleiche Paragraph 51, Absatz 4, AWG 2002) an diesem Tag per E-Mail zugestellt. Sie wurde daher nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen der Beschwerde erlassen.
Die ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung ist jedoch nicht erforderlich; durch eine solche würde auch der Ausgangsbescheid nicht wiederaufleben. Vielmehr tritt die Sachentscheidung des mit Vorlageantrag angerufenen Verwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung, sodass sie aufgrund dieser Derogationswirkung aus dem Rechtsbestand ausscheidet, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf; der Ausgangsbescheid wird durch die Beschwerdevorentscheidung endgültig beseitigt (vgl. VwGH vom 22. Jänner 2024, Zl. Ra 2023/08/0159). Die verspätete Erlassung der Beschwerdevorentscheidung führt daher nicht zu ihrer Aufhebung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde (vgl. Julcher in Köhler/Brandtner/Schmelz (Hrsg.), VwGVG § 14 Rz 14 und § 15 Rz 22-23, 2021).Die ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung ist jedoch nicht erforderlich; durch eine solche würde auch der Ausgangsbescheid nicht wiederaufleben. Vielmehr tritt die Sachentscheidung des mit Vorlageantrag angerufenen Verwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung, sodass sie aufgrund dieser Derogationswirkung aus dem Rechtsbestand ausscheidet, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf; der Ausgangsbescheid wird durch die Beschwerdevorentscheidung endgültig beseitigt vergleiche VwGH vom 22. Jänner 2024, Zl. Ra 2023/08/0159). Die verspätete Erlassung der Beschwerdevorentscheidung führt daher nicht zu ihrer Aufhebung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde vergleiche Julcher in Köhler/Brandtner/Schmelz (Hrsg.), VwGVG Paragraph 14, Rz 14 und Paragraph 15, Rz 22-23, 2021).
Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17. Dezember 2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Das Verwaltungsgericht hat daher im Fall einer verspätet erlassenen Beschwerdevorentscheidung, die sohin von einer nicht mehr zuständigen Behörde erlassen wurde, einen von der Beschwerdevorentscheidung unabhängigen Spruch zu fassen (vgl. Julcher in Köhler/Brandtner/Schmelz (Hrsg.), VwGVG § 15 Rz 22, 2021).Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17. Dezember 2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Das Verwaltungsgericht hat daher im Fall einer verspätet erlassenen Beschwerdevorentscheidung, die sohin von einer nicht mehr zuständigen Behörde erlassen wurde, einen von der Beschwerdevorentscheidung unabhängigen Spruch zu fassen vergleiche Julcher in Köhler/Brandtner/Schmelz (Hrsg.), VwGVG Paragraph 15, Rz 22, 2021).
Die Beschwerdevorentscheidung wurde den Beschwerdeführern am 12. September 2023 zugestellt. Noch am selben Tag – und somit binnen der 2-wöchigen Frist gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG – langte der Vorlageantrag der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdevorentscheidung wurde den Beschwerdeführern am 12. September 2023 zugestellt. Noch am selben Tag – und somit binnen der 2-wöchigen Frist gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG – langte der Vorlageantrag der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde ein.
Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde (auch wenn eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag – auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer – richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht – wie bereits dargelegt – insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht (vgl. VwGH vom 17. Dezember 2015, Zl. Ro 2015/08/0026).Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde (auch wenn eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag – auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer – richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht – wie bereits dargelegt – insbesondere auch Paragraph 28, VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht vergleiche VwGH vom 17. Dezember 2015, Zl. Ro 2015/08/0026).
Dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Vorlageantrag zufolge stelle der Bescheid der belangten Behörde vom 6. September 2023 keine wirksame Beschwerdevorentscheidung dar, weil darin nicht über die Beschwerde vom 6. Juli 2023 abgesprochen worden und der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht behandelt worden sei.
Dem ist der Vollständigkeit halber zu entgegnen, dass § 14 Abs. 1 VwGVG als Rechtsgrundlage ausdrücklich angeführt ist, der Bescheid in der Begründung als „Beschwerdevorentscheidung“ bezeichnet wird (vgl. z.B. S. 11) und die Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf den Vorlageantrag verweist. Die belangte Behörde nimmt in ihrer Begründung auch mannigfaltig Bezug auf die Beschwerde (z.B.: Verfahrensgang S. 7 f.; „Daher war zur Prüfung der Berechtigung der Beschwerde ein Verfahren durchzuführen.“ S. 8, „Zur Klärung der in der Beschwerde vom 6. Juli 2023 gerügten vorgeblich unrichtigen Verfahrensart zur Beurteilung dieser Änderung sind daher die rechtlichen Kriterien zur Wahl des abfallrechtlichen Verfahrens zu prüfen.“ S. 14) und geht auch inhaltlich auf das Vorbringen ein (vgl. S. 14 ff.). Es liegt daher zweifellos eine Beschwerdevorentscheidung vor, auch wenn diese – wie bereits dargelegt – verspätet erlassen wurde. Dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht behandelt wurde, mag daran liegen, dass die belangte Behörde die von den Beschwerdeführern vertretene Rechtsauffassung teilte und offenkundig von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausging.Dem ist der Vollständigkeit halber zu entgegnen, dass Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als Rechtsgrundlage ausdrücklich angeführt ist, der Bescheid in der Begründung als „Beschwerdevorentscheidung“ bezeichnet wird vergleiche z.B. Sitzung 11) und die Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf den Vorlageantrag verweist. Die belangte Behörde nimmt in ihrer Begründung auch mannigfaltig Bezug auf die Beschwerde (z.B.: Verfahrensgang Sitzung 7 f.; „Daher war zur Prüfung der Berechtigung der Beschwerde ein Verfahren durchzuführen.“ Sitzung 8, „Zur Klärung der in der Beschwerde vom 6. Juli 2023 gerügten vorgeblich unrichtigen Verfahrensart zur Beurteilung dieser Änderung sind daher die rechtlichen Kriterien zur Wahl des abfallrechtlichen Verfahrens zu prüfen.“ Sitzung 14) und geht auch inhaltlich auf das Vorbringen ein vergleiche Sitzung 14 ff.). Es liegt daher zweifellos eine Beschwerdevorentscheidung vor, auch wenn diese – wie bereits dargelegt – verspätet erlassen wurde. Dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht behandelt wurde, mag daran liegen, dass die belangte Behörde die von den Beschwerdeführern vertretene Rechtsauffassung teilte und offenkundig von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausging.
6.3 Zur Parteistellung der Beschwerdeführer
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ein Antragsverfahren nach § 37 Abs. 4 AWG 2002 i.V.m. § 51 AWG 2002 durchgeführt.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ein Antragsverfahren nach Paragraph 37, Absatz 4, AWG 2002 i.V.m. Paragraph 51, AWG 2002 durchgeführt.
Gemäß § 51 Abs. 4 AWG 2002 haben der Inhaber der Behandlungsanlage und das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 im Anzeigeverfahren Parteistellung. Gemäß Paragraph 51, Absatz 4, AWG 2002 haben der Inhaber der Behandlungsanlage und das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 im Anzeigeverfahren Parteistellung.
Die Beschwerdeführer berufen sich darauf, Nachbarn zu sein und daher eingeschränkte Parteistellung in Bezug auf die Wahl des richtigen Verfahrens zu genießen.
Gemäß § 2 Abs. 6 Z 5 AWG 2002 sind „Nachbarn“ (soweit hier relevant) Personen, die durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder eine Änderung einer Behandlungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Behandlungsanlage aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt sind. Gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 5, AWG 2002 sind „Nachbarn“ (soweit hier relevant) Personen, die durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder eine Änderung einer Behandlungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Behandlungsanlage aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt sind.
Der Nachbarbegriff des § 2 Abs. 6 Z 5 AWG 2002 entspricht im Wesentlichen jenem des § 75 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, weshalb die gewerberechtliche Rechtsprechung insoweit auch auf das AWG 2002 übertragen werden kann (vgl. z.B. VwGH vom 28. Juli 2016, Zl. 2013/07/0137). Der Nachbarbegriff des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 5, AWG 2002 entspricht im Wesentlichen jenem des Paragraph 75, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, weshalb die gewerberechtliche Rechtsprechung insoweit auch auf das AWG 2002 übertragen werden kann vergleiche z.B. VwGH vom 28. Juli 2016, Zl. 2013/07/0137).
Auch wenn den Nachbarn im Anzeigeverfahren an sich keine Parteistellung zukommt, steht ihnen hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Anzeigeverfahrens vorliegen, Parteistellung zu (vgl. z.B. VwGH vom 23. September 2004, Zl. 2004/07/0055, 22. Dezember 2005, Zl. 2004/07/0133, 16. Dezember 2010, Zl. 2007/07/0045, 17. Februar 2011, Zl. 2007/07/0134, wobei diese Rechtsprechung zum vereinfachten Verfahren aufgrund der vergleichbaren Rechtslage auf das Anzeigeverfahren übertragen werden kann). Auch wenn den Nachbarn im Anzeigeverfahren an sich keine Parteistellung zukommt, steht ihnen hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Anzeigeverfahrens vorliegen, Parteistellung zu vergleiche z.B. VwGH vom 23. September 2004, Zl. 2004/07/0055, 22. Dezember 2005, Zl. 2004/07/0133, 16. Dezember 2010, Zl. 2007/07/0045, 17. Februar 2011, Zl. 2007/07/0134, wobei diese Rechtsprechung zum vereinfachten Verfahren aufgrund der vergleichbaren Rechtslage auf das Anzeigeverfahren übertragen werden kann).
Für die Nachbareigenschaft kommt es darauf an, ob die Liegenschaft der Betroffenen bzw. ihr ständiger Aufenthalt innerhalb des Immissionsbereiches der Emissionen der Betriebsanlage liegt. Entscheidend für die Nachbarstellung ist bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Belästigung, auch wenn sich in der Folge diese Befürchtung (etwa auch als Folge der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen) als unberechtigt erweist. Nur wenn jede von der Betriebsanlage ausgehende Gefährdung oder Belästigung von vornherein ausgeschlossen wäre, besteht keine Nachbarstellung (z.B. VwGH vom 22. März 2000, Zl. 99/04/0178, und 23. Jänner 2001, Zl. 2001/04/0135).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Nachbarstellung bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Belästigung. Das für die Beurteilung der Nachbarstellung maßgebliche räumliche Naheverhältnis wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt. Nachbarstellung kommt einer Person dann nicht zu, wenn für sie eine von der Betriebsanlage ausgehende Gefährdung oder Belästigung von Vornherein auszuschließen ist (vgl. z.B. VwGH vom 23. September 2004, Zl. 2004/07/0055, und 16. Dezember 2010, Zl. 2007/07/0045). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Nachbarstellung bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Belästigung. Das für die Beurteilung der Nachbarstellung maßgebliche räumliche Naheverhältnis wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt. Nachbarstellung kommt einer Person dann nicht zu, wenn für sie eine von der Betriebsanlage ausgehende Gefährdung oder Belästigung von Vornherein auszuschließen ist vergleiche z.B. VwGH vom 23. September 2004, Zl. 2004/07/0055, und 16. Dezember 2010, Zl. 2007/07/0045).
Die Beschwerdeführer haben im möglichen Immissionsbereich der Behandlungsanlage ihren Wohnsitz bzw. verfügen sie dort über Grundeigentum. Sie sind daher als Nachbarn im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 5 AWG 2002 anzusehen.Die Beschwerdeführer haben im möglichen Immissionsbereich der Behandlungsanlage ihren Wohnsitz bzw. verfügen sie dort über Grundeigentum. Sie sind daher als Nachbarn im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 5, AWG 2002 anzusehen.
In Hinblick auf die eingeschränkte Parteistellung der Beschwerdeführer ist ausschließlich die Frage, ob die gegenständliche Änderung der Behandlungsanlage von der belangten Behörde im Anzeigenverfahren nach § 51 i.V.m. § 37 Abs. 4 AWG 2002 zur Kenntnis zu nehmen war oder ob ein Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 durchzuführen ist, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Gegenstand des Verfahrens ist die Abänderung der Behandlungsanlage, nicht eine allfällige Abänderung des Projektes, wie sie von den Beschwerdeführern durch Errichtung einer Einhausung gewünscht wird (S. 7 und 8). Den Inhalt des zu beurteilenden Projekts bestimmt der Antragsteller, somit die Konsenswerberin. Beurteilt werden die Projektunterlagen, nicht (davon allenfalls abweichende) tatsächliche Gegebenheiten vor Ort. Projektgegenstand ist aufgrund des Antrags und des Vorbringens der Konsenswerberin somit eine Hygienisierung, keine Kompostierung. In Hinblick auf die eingeschränkte Parteistellung der Beschwerdeführer ist ausschließlich die Frage, ob die gegenständliche Änderung der Behandlungsanlage von der belangten Behörde im Anzeigenverfahren nach Paragraph 51, i.V.m. Paragraph 37, Absatz 4, AWG 2002 zur Kenntnis zu nehmen war oder ob ein Genehmigungsverfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 durchzuführen ist, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Gegenstand des Verfahrens ist die Abänderung der Behandlungsanlage, nicht eine allfällige Abänderung des Projektes, wie sie von den Beschwerdeführern durch Errichtung einer Einhausung gewünscht wird Sitzung 7 und 8). Den Inhalt des zu beurteilenden Projekts bestimmt der Antragsteller, somit die Konsenswerberin. Beurteilt werden die Projektunterlagen, nicht (davon allenfalls abweichende) tatsächliche Gegebenheiten vor Ort. Projektgegenstand ist aufgrund des Antrags und des Vorbringens der Konsenswerberin somit eine Hygienisierung, keine Kompostierung.
6.4 Zur gegenständlichen Behandlungsanlage
Eine „Behandlungsanlage“ im Sinne des AWG 2002 ist eine ortsfeste oder mobile Einrichtung, in der Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile (vgl. § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002). Eine „Behandlungsanlage“ im Sinne des AWG 2002 ist eine ortsfeste oder mobile Einrichtung, in der Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile vergleiche Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002).
Die Konsenswerberin verfügt unstrittigerweise über eine behördlich genehmigte Abfallbehandlungsanlage auf den gegenständlichen Grundstücken, die nicht an verschiedenen Standorten vorübergehend betrieben werden soll. Es handelt sich somit um eine ortsfeste Behandlungsanlage (vgl. § 2 Abs. 7 Z 2 AWG 2002; siehe auch S. 7 des Bescheides der belangten Behörde vom 4. Jänner 2018, Zl. ***). Die Konsenswerberin verfügt unstrittigerweise über eine behördlich genehmigte Abfallbehandlungsanlage auf den gegenständlichen Grundstücken, die nicht an verschiedenen Standorten vorübergehend betrieben werden soll. Es handelt sich somit um eine ortsfeste Behandlungsanlage vergleiche Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 2, AWG 2002; siehe auch Sitzung 7 des Bescheides der belangten Behörde vom 4. Jänner 2018, Zl. ***).
Gemäß § 2 Abs. 7 Z 3 AWG 2002 versteht man unter „IPPC-Behandlungsanlagen“ jene Teile ortsfester Behandlungsanlagen, in denen eine oder mehrere in Anhang 5 Teil 1 genannte Tätigkeiten und andere unmittelbar damit verbundene, in einem technischen Zusammenhang stehende Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können, durchgeführt werden.Gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 3, AWG 2002 versteht man unter „IPPC-Behandlungsanlagen“ jene Teile ortsfester Behandlungsanlagen, in denen eine oder mehrere in Anhang 5 Teil 1 genannte Tätigkeiten und andere unmittelbar damit verbundene, in einem technischen Zusammenhang stehende Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können, durchgeführt werden.
Anhang 5 Teil 1 des AWG 2002 lautet, soweit hier relevant, wie folgt:
Anhang 5
IPPC-Behandlungsanlagen
Teil 1
Kategorien von Tätigkeiten
[...]
Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30.05.1991 S 40, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S 1, fallen:
physikalisch-chemische Behandlung;
Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;
Behandlung von Schlacken und Asche;
Behandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen.
Verwertung – oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung – von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag im Rahmen einer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der unter die Richtlinie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten:
Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;
Behandlung von Schlacken und Asche;
Behandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen.
Besteht die einzige Abfallbehandlungstätigkeit in der anaeroben Vergärung, so gilt für diese Tätigkeit ein Kapazitätsschwellenwert von 100 t pro Tag.
[...]
Werden mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten, wenn sie auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Z 1 und 3 lit. a und b durchgeführt werden.Werden mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten, wenn sie auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Ziffer eins und 3 Litera a und b durchgeführt werden.
Nicht als Tätigkeiten im Sinne des Teil 1 gelten Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder die Erprobung von neuen Produkten und Verfahren.
[...]
Die beschwerdeführenden Parteien berufen sich darauf, dass die gegenständliche Betriebsanlage als IPPC-Anlage zu qualifizieren sei, wobei sie von der Erfüllung der Tatbestände des Anhangs 5 Teil 1 Z 3 lit. a und b AWG 2002 ausgehen.Die beschwerdeführenden Parteien berufen sich darauf, dass die gegenständliche Betriebsanlage als IPPC-Anlage zu qualifizieren sei, wobei sie von der Erfüllung der Tatbestände des Anhangs 5 Teil 1 Ziffer 3, Litera a und b AWG 2002 ausgehen.
Vorauszuschicken ist, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Hygienisierung als biologische Behandlung qualifiziert. Darunter versteht man die Behandlung des Abfalls mit aeroben, anaeroben oder kombinierten anaerob-aeroben biologischen Methoden mit dem Zweck, die chemischen, physikalischen, toxikologischen und biologischen Eigenschaften des Abfalls zu verändern (z.B. Kompostierung, Rotte, Vergärung, Bioleaching, Dekontamination von Böden) (vgl. BVwG vom 16. August 2023, Zl. W102 2267718-1). Wesentliches Ziel der Hygienisierung bei der gegenständlichen Anlage ist die Inaktivierung von pathogenen Keimen oder keimfähigen Samen und austriebsfähigen Pflanzenteilen, wobei für den zur Abtötung pathogener Keime erforderlichen Temperaturanstieg die Wärme der Mikrobiologie benutzt wird. Es handelt sich somit um eine biologische Behandlung. Eine solche war nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht vom mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Jänner 2018, Zl. ***, festgelegten Konsens enthalten, zumal dieser nur Abfälle für eine Zwischenlagerung (Spruchpunkt D Tabelle 2) und Abfälle, die einer mechanischen Behandlung zugeführt werden sollen (Spruchpunkt D Tabelle 3), umfasst. Dass es beispielsweise bei der Zwischenlagerung von organischen Materialien zu biologischen Abbauprozessen kommt, liegt in der Natur der Sache (vgl. dazu z.B. die Aussage des Amtssachverständigen für Abfallchemie, wonach bei Baum- und Strauchschnitt eine mikrobiologische Reaktion nicht ausgeschlossen werden kann und wonach es desto eher zu mikrobiologischen Aktivitäten kommt, je mehr organische Substanzen vorhanden sind, wie etwa bei Mähgut und Laub: VHS S. 22) und bewirkt noch keine biologische Behandlung im abfallwirtschaftsrechtlichen Sinne. Auch die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid vom 4. Jänner 2018 ausdrücklich festgehalten, dass die biologische Behandlung von Abfällen nicht verfahrensgegenständlich ist und (je nach den geplanten Maßnahmen) einer eigenen Anzeige bzw. eines eigenen Antrags und eines Projektes bedürften (S. 205). Vorauszuschicken ist, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Hygienisierung als biologische Behandlung qualifiziert. Darunter versteht man die Behandlung des Abfalls mit aeroben, anaeroben oder kombinierten anaerob-aeroben biologischen Methoden mit dem Zweck, die chemischen, physikalischen, toxikologischen und biologischen Eigenschaften des Abfalls zu verändern (z.B. Kompostierung, Rotte, Vergärung, Bioleaching, Dekontamination von Böden) vergleiche BVwG vom 16. August 2023, Zl. W102 2267718-1). Wesentliches Ziel der Hygienisierung bei der gegenständlichen Anlage ist die Inaktivierung von pathogenen Keimen oder keimfähigen Samen und austriebsfähigen Pflanzenteilen, wobei für den zur Abtötung pathogener Keime erforderlichen Temperaturanstieg die Wärme der Mikrobiologie benutzt wird. Es handelt sich somit um eine biologische Behandlung. Eine solche war nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht vom mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Jänner 2018, Zl. ***, festgelegten Konsens enthalten, zumal dieser nur Abfälle für eine Zwischenlagerung (Spruchpunkt D Tabelle 2) und Abfälle, die einer mechanischen Behandlung zugeführt werden sollen (Spruchpunkt D Tabelle 3), umfasst. Dass es beispielsweise bei der Zwischenlagerung von organischen Materialien zu biologischen Abbauprozessen kommt, liegt in der Natur der Sache vergleiche dazu z.B. die Aussage des Amtssachverständigen für Abfallchemie, wonach bei Baum- und Strauchschnitt eine mikrobiologische Reaktion nicht ausgeschlossen werden kann und wonach es desto eher zu mikrobiologischen Aktivitäten kommt, je mehr organische Substanzen vorhanden sind, wie etwa bei Mähgut und Laub: VHS Sitzung 22) und bewirkt noch keine biologische Behandlung im abfallwirtschaftsrechtlichen Sinne. Auch die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid vom 4. Jänner 2018 ausdrücklich festgehalten, dass die biologische Behandlung von Abfällen nicht verfahrensgegenständlich ist und (je nach den geplanten Maßnahmen) einer eigenen Anzeige bzw. eines eigenen Antrags und eines Projektes bedürften Sitzung 205).
Der Tatbestand des Anhangs 5 Teil 1 Z 3 lit. a Z i AWG 2002 für das Vorliegen einer IPPC-Anlage umfasst die Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer biologischen Behandlung und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser in einer näher bestimmten Fassung fallen.Der Tatbestand des Anhangs 5 Teil 1 Ziffer 3, Litera a, Z i AWG 2002 für das Vorliegen einer IPPC-Anlage umfasst die Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer biologischen Behandlung und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser in einer näher bestimmten Fassung fallen.
Gemäß § 2 Abs. 5 Z 8 AWG 2002 ist eine „Beseitigung“ im Sinne dieses Gesetzes „jedes Verfahren, das keine zulässige Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden.“ Anhang 2 Teil 2 des AWG 2002 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Beseitigungsverfahren.Gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 8, AWG 2002 ist eine „Beseitigung“ im Sinne dieses Gesetzes „jedes Verfahren, das keine zulässige Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden.“ Anhang 2 Teil 2 des AWG 2002 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Beseitigungsverfahren.
Zu den Beseitigungsverfahren nach Anhang 2 Teil 2 des AWG 2002 zählen beispielsweise Ablagerungen in oder auf dem Boden, die Behandlung im Boden, die Verpressung, die Oberflächenaufbringung, die Einleitung in Gewässer, die biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden, die Verbrennung oder die Dauerlagerung.
Demgegenüber wird als „Verwertung“ jedes Verfahren bezeichnet, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie (a) andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder (b) die Abfälle im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Als Verwertung gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und jede sonstige Verwertung (z.B. die energetische Verwertung, die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen. Anhang 2 Teil 1 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren.
Anhang 2 Teil 1 des AWG 2002 definiert das Verwertungsverfahren R3 als „Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren“.
In der EDM wird das Verfahren R3_12 als „Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)“ beschrieben. Es ist für die qualitätsgesicherte Herstellung von organikreichen Erden, die für Rekultivierungsschichten oder als Pflanzerden verwendet werden, anzugeben.
Die gegenständliche Hygienisierung dient der Herstellung eines Vorprodukts, das zu einem Ersatzstoff für Torf und damit zur Herstellung von Blumen- und Gartenerde führen soll. Es handelt sich beim gegenständlichen Verfahren somit um ein Verwertungs- und nicht um ein Beseitigungsverfahren, sodass der auf die „Beseitigung“ abstellende Tatbestand der Anlage 5 Teil 1 Z 3 lit. a AWG 2002 nicht erfüllt ist. Die gegenständliche Hygienisierung dient der Herstellung eines Vorprodukts, das zu einem Ersatzstoff für Torf und damit zur Herstellung von Blumen- und Gartenerde führen soll. Es handelt sich beim gegenständlichen Verfahren somit um ein Verwertungs- und nicht um ein Beseitigungsverfahren, sodass der auf die „Beseitigung“ abstellende Tatbestand der Anlage 5 Teil 1 Ziffer 3, Litera a, AWG 2002 nicht erfüllt ist.
Der Tatbestand des Anhangs 5 Teil 1 Z 3 lit. b Z i AWG 2002 umfasst die Verwertung – oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung – von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag im Rahmen einer biologischen Behandlung und unter Ausschluss der unter die Richtlinie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten. Der Tatbestand des Anhangs 5 Teil 1 Ziffer 3, Litera b, Z i AWG 2002 umfasst die Verwertung – oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung – von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag im Rahmen einer biologischen Behandlung und unter Ausschluss der unter die Richtlinie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten.
Die Behandlungskapazität zur Hygienisierung (biologische Behandlung nicht gefährlicher Abfälle) wurde mit 18.000 t pro Jahr bzw. 60 t pro Tag festgelegt. Der in Anhang 5 Teil 1 Z 3 lit. b Z i AWG 2002 vorgesehene Schwellenwert von mehr als 75 t pro Tag wird daher nicht erfüllt. Die Behandlungskapazität zur Hygienisierung (biologische Behandlung nicht gefährlicher Abfälle) wurde mit 18.000 t pro Jahr bzw. 60 t pro Tag festgelegt. Der in Anhang 5 Teil 1 Ziffer 3, Litera b, Z i AWG 2002 vorgesehene Schwellenwert von mehr als 75 t pro Tag wird daher nicht erfüllt.
Die Beschwerdeführer vermeinen in ihrer Beschwerde aus näher genannten Gründen, dass die Behandlungskapazität über dem Schwellenwert des Anhang 5 Teil 1 Z 3 lit. b Z i AWG 2002 läge. Die Konsenswerberin hat in ihrer Stellungnahme vom 1. September 2023 die Festlegung einer Behandlungskapazität von18.000 t pro Jahr bzw. 60 t pro Tag angeregt und wurde eine entsprechende Ergänzung in den Bescheidspruch aufgenommen. Die festgelegte Behandlungskapazität bildet somit einen Teil des Konsenses. Ein konsenswidriger Betrieb ist der Konsenswerberin nicht zu unterstellen (z.B. VwGH vom 31. März 2016, Zl. Ra 2015/07/0163). Der Schwellenwert wird daher nicht erreicht. Es liegt daher keine sich aus Anhang 5 Teil 1 Z 3 lit. b Z i AWG 2002 ergebende IPPC-Anlage vor.Die Beschwerdeführer vermeinen in ihrer Beschwerde aus näher genannten Gründen, dass die Behandlungskapazität über dem Schwellenwert des Anhang 5 Teil 1 Ziffer 3, Litera b, Z i AWG 2002 läge. Die Konsenswerberin hat in ihrer Stellungnahme vom 1. September 2023 die Festlegung einer Behandlungskapazität von18.000 t pro Jahr bzw. 60 t pro Tag angeregt und wurde eine entsprechende Ergänzung in den Bescheidspruch aufgenommen. Die festgelegte Behandlungskapazität bildet somit einen Teil des Konsenses. Ein konsenswidriger Betrieb ist der Konsenswerberin nicht zu unterstellen (z.B. VwGH vom 31. März 2016, Zl. Ra 2015/07/0163). Der Schwellenwert wird daher nicht erreicht. Es liegt daher keine sich aus Anhang 5 Teil 1 Ziffer 3, Litera b, Z i AWG 2002 ergebende IPPC-Anlage vor.
Werden mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten gemäß Anlage 5 Teil 1 vorletzter Satz AWG 2002, wenn sie auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Z 1 und 3 lit. a und b durchgeführt werden. Werden mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten gemäß Anlage 5 Teil 1 vorletzter Satz AWG 2002, wenn sie auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Ziffer eins und 3 Litera a und b durchgeführt werden.
Diese Bestimmung kommt gegenständlich schon allein deshalb nicht zu tragen, weil die bisherigen genehmigten Tätigkeiten – wie vorhin ausgeführt – gerade keine biologische Behandlung umfassen.
Sofern die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde eine angebliche Verzehnfachung der Emissionswerte von 3,6 MGE/h auf 36 MGE/h vorbringen, ist zunächst auf die Feststellungen zu den mittleren Emissionsraten zu verweisen. Mit diesem Vorbringen wird die Erfüllung eines der Tatbestände für das Vorliegen einer IPPC-Anlage im Übrigen schon deshalb nicht dargetan, weil die in Anhang 5 zum AWG 2002 festgelegten Schwellenwerte auf bestimmte Mengen, somit eine bestimmte Quantität der behandelten Abfälle abstellen (vgl. VwGH vom 29. Jänner 2024, Zl. Ra 2022/07/0010), nicht jedoch auf Parameter bestimmter Emissionen oder dergleichen.Sofern die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde eine angebliche Verzehnfachung der Emissionswerte von 3,6 MGE/h auf 36 MGE/h vorbringen, ist zunächst auf die Feststellungen zu den mittleren Emissionsraten zu verweisen. Mit diesem Vorbringen wird die Erfüllung eines der Tatbestände für das Vorliegen einer IPPC-Anlage im Übrigen schon deshalb nicht dargetan, weil die in Anhang 5 zum AWG 2002 festgelegten Schwellenwerte auf bestimmte Mengen, somit eine bestimmte Quantität der behandelten Abfälle abstellen vergleiche VwGH vom 29. Jänner 2024, Zl. Ra 2022/07/0010), nicht jedoch auf Parameter bestimmter Emissionen oder dergleichen.
Die gegenständliche Hygienisierungsfläche stellt somit keine IPPC-Anlage dar.
Entgegen der Annahme der beschwerdeführenden Parteien ist die Durchführung von Anzeigeverfahren nach § 37 Abs. 4 AWG 2002 (im Unterschied zum vereinfachten Verfahren) für IPPC-Anlagen nicht ausgeschlossen.Entgegen der Annahme der beschwerdeführenden Parteien ist die Durchführung von Anzeigeverfahren nach Paragraph 37, Absatz 4, AWG 2002 (im Unterschied zum vereinfachten Verfahren) für IPPC-Anlagen nicht ausgeschlossen.
6.5 Zum Vorliegen einer nicht wesentlichen Änderung
§ 37 AWG 2002 regelt die Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen und lautet wie folgt:Paragraph 37, AWG 2002 regelt die Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen und lautet wie folgt:
6. Abschnitt
Behandlungsanlagen
Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz einsDie Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß Paragraph 57, Absatz 4,
(2)Absatz 2Der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nichtDer Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, unterliegen nicht
Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen,
Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage stehen und der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Ziffer eins, genannten Behandlungsanlage stehen und der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen,
Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen,
Behandlungsanlagen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altfahrzeugen, Elektro- und Elektronikaltgeräten, Abfällen der Abfallart 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 498/2008 und Gebinden (Werkstätten zur Reparatur einschließlich unmittelbar damit verbundener Zerlegearbeiten), sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altfahrzeugen, Elektro- und Elektronikaltgeräten, Abfällen der Abfallart 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2008, und Gebinden (Werkstätten zur Reparatur einschließlich unmittelbar damit verbundener Zerlegearbeiten), sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen,
Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen,
Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), BGBl. I Nr. 150/2004, unterliegen, ausgenommen IPPC-Behandlungsanlagen,Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, unterliegen, ausgenommen IPPC-Behandlungsanlagen,
Anlagen privater Haushalte, in denen zulässigerweise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt werden,
Anlagen, die im Zusammenhang mit einer wasserrechtlich bewilligten Abwassereinleitung der Reinigung – einschließlich einer Trocknung von Klärschlamm im Rahmen des Abwasserreinigungsprozesses – der in der öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer dienen, wenn
in diesen Anlagen ausschließlich Abfälle eingesetzt werden, die
beim Betrieb dieser Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen,
beim Betrieb einer anderen Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen, sofern vergleichbare Abwässer abgeleitet und gereinigt werden, zB Abfälle aus klärtechnischen Einrichtungen, oder
in ihrer Zusammensetzung und in ihren Eigenschaften nach mit den kommunalen Abwässern vergleichbar sind, zB Senkgrubeninhalte, und
der Einsatz dieser Abfälle wasserrechtlich bewilligt ist,
Einrichtungen in Produktionsbetrieben, die Abfallbehandlungsanlagen entwickeln oder herstellen, zum Zweck der kurzfristigen Erprobung, sofern es sich um gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 handelt,Einrichtungen in Produktionsbetrieben, die Abfallbehandlungsanlagen entwickeln oder herstellen, zum Zweck der kurzfristigen Erprobung, sofern es sich um gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 handelt,
Einrichtungen im Labor- oder Technikumsmaßstab in Universitäten und technischen Versuchsanstalten, die, ausschließlich zur Erforschung, Entwicklung oder Erprobung, Abfälle einsetzen.
(3)Absatz 3Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (Paragraph 50,) zu genehmigen:
Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt;
Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt;
sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr;
Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Altfahrzeugen,
Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Elektro- und Elektronikgeräten, die gefährliche Abfälle darstellen,
Lager von gefährlichen Abfällen
mit einer Kapazität von weniger als 1 000 Tonnen pro Jahr und
eine Änderung, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.eine Änderung, die nach den gemäß Paragraph 38, mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.
(4)Absatz 4Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:
eine Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik;
die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Z 33, BGBl. I Nr. 71/2019)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Ziffer 33,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019,)
sonstige Änderungen hinsichtlich der anzuwendenden Methoden und der Sicherheitsmaßnahmen;
eine Unterbrechung des Betriebs;
der Verzicht auf das Recht, bestimmte genehmigte Abfallarten zu behandeln, oder die Einschränkung der genehmigten Kapazität;
die Auflassung der Behandlungsanlage oder eines Anlagenteils oder die Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie oder die Beendigung der Maßnahmen für die Nachsorge der Deponie oder die Auflassung einer IPPC-Behandlungsanlage;
sonstige Änderungen, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind;sonstige Änderungen, die nach den gemäß Paragraph 38, mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind;
sonstige Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.
(4a)Absatz 4 aÄnderungen betreffend die bis 30. April 2021 befristete Ausweitung der genehmigten Kapazität von Lagern in Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) sind der Behörde anzuzeigen.
(5)Absatz 5Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Abs. 3 oder 4 eine Genehmigung gemäß Abs. 1 beantragen. Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Abs. 1, 3 oder 4 eine Genehmigung gemäß Abs. 1 mit Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend § 42 Abs. 1 beantragen.Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Absatz 3, oder 4 eine Genehmigung gemäß Absatz eins, beantragen. Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Absatz eins,, 3 oder 4 eine Genehmigung gemäß Absatz eins, mit Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend Paragraph 42, Absatz eins, beantragen.
Zur Beurteilung, ob das Anzeigeverfahren nach § 37 Abs. 4 Z. 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 AWG 2002 zu Recht angewandt wurde, ist maßgeblich, ob eine wesentliche Änderung einer ortsfesten Behandlungsanlage begehrt wurde, die gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 der Genehmigung bedurft hätte.Zur Beurteilung, ob das Anzeigeverfahren nach Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 2, i.V.m. Paragraph 51, Absatz eins, AWG 2002 zu Recht angewandt wurde, ist maßgeblich, ob eine wesentliche Änderung einer ortsfesten Behandlungsanlage begehrt wurde, die gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 der Genehmigung bedurft hätte.
Eine Genehmigungspflicht von ortsfesten Behandlungsanlagen besteht gemäß § 37 Abs. 1 erster Satz AWG 2002 für ihre Errichtung, ihren Betrieb und ihre wesentliche Änderung. Es liegt gegenständlich weder ein Ausnahmetatbestand nach Abs. 2 vor noch eine Behandlungsanlage im Sinne des Abs. 3, auf die das vereinfachte Genehmigungsverfahren anzuwenden wäre. Eine Genehmigungspflicht von ortsfesten Behandlungsanlagen besteht gemäß Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz AWG 2002 für ihre Errichtung, ihren Betrieb und ihre wesentliche Änderung. Es liegt gegenständlich weder ein Ausnahmetatbestand nach Absatz 2, vor noch eine Behandlungsanlage im Sinne des Absatz 3,, auf die das vereinfachte Genehmigungsverfahren anzuwenden wäre.
Gemäß § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 stellt eine „wesentliche Änderung“ eine Änderung einer Behandlungsanlage dar, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann; als wesentliche Änderung gilt auch eine Änderung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, welche die Verbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt; als wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes; als wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung oder Erweiterung, durch die die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang 5 erreicht werden. Gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 stellt eine „wesentliche Änderung“ eine Änderung einer Behandlungsanlage dar, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann; als wesentliche Änderung gilt auch eine Änderung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, welche die Verbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt; als wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes; als wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung oder Erweiterung, durch die die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang 5 erreicht werden.
Nicht jede Beeinträchtigung führt zu erheblich nachteiligen Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002. Bei der Beurteilung als „wesentliche Änderung“ einer Behandlungsanlage ist nämlich zwischen erheblich nachteiligen Auswirkungen und bloß nachteiligen Auswirkungen zu differenzieren (vgl. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 einerseits und § 37 Abs. 4 Z 4 leg. cit. andererseits). Diese Differenzierung hat auf Grundlage von sachverständigen Erhebungen zu erfolgen (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 [2015] Rz 209; Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht² [2020] Rz 289). Diesen Erhebungen muss jedenfalls entnommen werden können, wer oder was in welcher Intensität und Wahrscheinlichkeit von den Auswirkungen einer Anlagenänderung betroffen sein kann (vgl. z.B. VwGH vom 22. März 2021, Zl. Ra 2020/05/0137). Nicht jede Beeinträchtigung führt zu erheblich nachteiligen Auswirkungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002. Bei der Beurteilung als „wesentliche Änderung“ einer Behandlungsanlage ist nämlich zwischen erheblich nachteiligen Auswirkungen und bloß nachteiligen Auswirkungen zu differenzieren vergleiche Paragraph 37, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 einerseits und Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 4, leg. cit. andererseits). Diese Differenzierung hat auf Grundlage von sachverständigen Erhebungen zu erfolgen vergleiche Scheichl/Zauner/Berl, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 [2015] Rz 209; Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht² [2020] Rz 289). Diesen Erhebungen muss jedenfalls entnommen werden können, wer oder was in welcher Intensität und Wahrscheinlichkeit von den Auswirkungen einer Anlagenänderung betroffen sein kann vergleiche z.B. VwGH vom 22. März 2021, Zl. Ra 2020/05/0137).
Aus der in den Feststellungen wiedergegebenen Abbildung 2 der Immissionsprognose vom 13. Dezember 2024 und der verbalen Beschreibung betreffend die Liegenschaften der Beschwerdeführer gehen die jeweiligen Geruchszusatzbelastungen für die Liegenschaften der Beschwerdeführer hervor. Diese liegen alle unter 1 % an Jahresgeruchsstunden. Nach der TA-Luft ist bei Einhaltung eines relativen Zeitanteils von 0,02 (das entspricht 2 %) an Jahresgeruchsstunden nicht davon auszugehen, dass ein Vorhaben die belästigende Wirkung einer allenfalls bestehenden Vorbelastung relevant erhöht. Es sind daher keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Menschen ableitbar, weil es weder zu einer unzumutbaren Belästigung noch zu einer Gesundheitsgefährdung kommt. Das Verwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich die Beschwerdeführer durch den Geruch subjektiv extrem beeinträchtigt fühlen. Es ist jedoch ein objektiver Beurteilungsmaßstab heranzuziehen, unabhängig von der Person des jeweiligen Nachbarn und dessen subjektivem Empfinden (z.B. VwGH vom 15. Oktober 2003, Zl. 2002/04/0073).
Gemäß Punkt 4.1 der TA Luft liegt eine irrelevante Gesamtzusatzbelastung dann vor, wenn die Gesamtzusatzbelastung durch Geruchsimmissionen den Wert 0,02 nicht überschreitet. Die TU Luft stellt in diesem Zusammenhang nicht explizit auf das Vorliegen von Wohngebieten ab. Der Begriff des Wohngebietes wird in der TA Luft ebenso wenig definiert wie im AWG 2002. Man wird darunter im vorliegenden Zusammenhang jedenfalls Gebiete verstehen können, die für Wohngebäude bestimmt sind. Den Feststellungen zufolge sind die Beschwerdeführer an den in der luftreinhaltetechnischen Beurteilung der G vom 13. Dezember 2024 als „GU_07a“, „GU_09“ und „GU_14“ bezeichneten Liegenschaften hauptwohnsitzgemeldet. Es ist sohin vom Vorliegen eines Wohngebietes auszugehen. Die Liegenschaften wurden in der luftreinhaltetechnischen Beurteilung der G vom 13. Dezember 2024 insofern berücksichtigt, als die jeweilige Differenz der prognostizierten Geruchsstundenhäufigkeit in Abbildung 2 entsprechend ausgewiesen wurde. Das Gutachten des Amtssachverständigen für Umwelthygiene basiert auf diesen Angaben. Eine darüberhinausgehende gesonderte Berücksichtigung als Wohngebiet war dem Amtssachverständigen für Umwelthygiene im Gutachtensauftrag nicht aufzutragen, weil weder die TA Luft noch das AWG 2002 darauf abstellen.
Verfahrensgegenständlich ist die Bewertung der Zusatzbelastung durch die Änderungen der gegenständlichen Betriebsanlage im Vergleich zum bewilligten Konsens aus 2018. Allfällige Vorbelastungen des Gebietes beispielsweise durch Tierställe haben dabei außer Betracht zu bleiben.
Erheblich nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Zu den übrigen Tatbeständen des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 ist Folgendes auszuführen: Zu den übrigen Tatbeständen des Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 ist Folgendes auszuführen:
Bei der gegenständlichen Anlage handelt es sich um keine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, welche die Verbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt, sodass § 2 Abs. 8 Z 3 zweiter Fall AWG 2002 nicht zur Anwendung kommt und auch aus diesem Grund keine wesentliche Änderung vorliegt.Bei der gegenständlichen Anlage handelt es sich um keine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, welche die Verbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt, sodass Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, zweiter Fall AWG 2002 nicht zur Anwendung kommt und auch aus diesem Grund keine wesentliche Änderung vorliegt.
Als wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes. Da es sich gegenständlich um keine IPPC-Behandlungsanlage handelt und zudem keine Kapazitätsausweitung im Ausmaß von zumindest 100 % des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes stattfindet, ist auch der in § 2 Abs. 8 Z 3 dritter Fall AWG 2002 geregelte Tatbestand einer wesentlichen Änderung nicht erfüllt.Als wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes. Da es sich gegenständlich um keine IPPC-Behandlungsanlage handelt und zudem keine Kapazitätsausweitung im Ausmaß von zumindest 100 % des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes stattfindet, ist auch der in Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, dritter Fall AWG 2002 geregelte Tatbestand einer wesentlichen Änderung nicht erfüllt.
§ 2 Abs. 8 Z 3 vierter Fall AWG 2002 definiert auch eine Änderung oder Erweiterung einer Behandlungsanlage, durch die die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang 5 erreicht werden, als wesentliche Änderung. Da auch diese Voraussetzung nicht gegeben ist (wie unter Punkt 6.4 des Erkenntnisses dargelegt, war die biologische Behandlung bislang nicht vom Genehmigungskonsens umfasst), liegt keine wesentliche Änderung im Sinne des Gesetzes vor. Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, vierter Fall AWG 2002 definiert auch eine Änderung oder Erweiterung einer Behandlungsanlage, durch die die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang 5 erreicht werden, als wesentliche Änderung. Da auch diese Voraussetzung nicht gegeben ist (wie unter Punkt 6.4 des Erkenntnisses dargelegt, war die biologische Behandlung bislang nicht vom Genehmigungskonsens umfasst), liegt keine wesentliche Änderung im Sinne des Gesetzes vor.
6.6 Zum Anzeigeverfahren
Gemäß § 37 Abs. 4 Z 9 AWG 2002 sind sonstige (nicht in Z 1 bis 8 genannte) Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen, der Behörde anzuzeigen, sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt. Gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 9, AWG 2002 sind sonstige (nicht in Ziffer eins bis 8 genannte) Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen, der Behörde anzuzeigen, sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, oder 3 vorliegt.
Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994, sodass die diesbezüglich ergangene Judikatur zur Auslegung dieser Bestimmung herangezogen werden kann. Die Regelung entspricht im Wesentlichen Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994, sodass die diesbezüglich ergangene Judikatur zur Auslegung dieser Bestimmung herangezogen werden kann.
Der Tatbestand ist daher dann als erfüllt anzusehen, wenn im konkreten Fall feststeht, dass sich das Emissionsverhalten durch die Änderung der Anlage nicht nachteilig ändert, und damit sichergestellt ist, dass die Schutzgüter des § 74 Abs. GewO 1994 – bzw. hier des § 43 Abs. 1 AWG 2002 – durch die Anlagenänderung nicht schlechter gestellt werden. Als Vergleichsmaßstab ist dabei auf den durch die erteilten Genehmigungen bestehenden Konsens und nicht auf (davon allenfalls abweichende) tatsächliche Gegebenheiten abzustellen (vgl. z.B. VwGH vom 11. Juli 2022, Zl. Ra 2021/04/0192, und 12. September 2024, Zl. Ra 2021/04/0105). Der Tatbestand ist daher dann als erfüllt anzusehen, wenn im konkreten Fall feststeht, dass sich das Emissionsverhalten durch die Änderung der Anlage nicht nachteilig ändert, und damit sichergestellt ist, dass die Schutzgüter des Paragraph 74, Abs. GewO 1994 – bzw. hier des Paragraph 43, Absatz eins, AWG 2002 – durch die Anlagenänderung nicht schlechter gestellt werden. Als Vergleichsmaßstab ist dabei auf den durch die erteilten Genehmigungen bestehenden Konsens und nicht auf (davon allenfalls abweichende) tatsächliche Gegebenheiten abzustellen vergleiche z.B. VwGH vom 11. Juli 2022, Zl. Ra 2021/04/0192, und 12. September 2024, Zl. Ra 2021/04/0105).
Die gegenständliche Änderung der Behandlungsanlage hat keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt. Im vorliegenden Fall wird das Irrelevanzkriterium nicht nur knapp eingehalten, sondern um mehr als die Hälfte unterschritten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sich das Emissionsverhalten durch die Änderung der Anlage nachteilig ändert.
Die Spruchpraxis der belangten Behörde in anderen Verfahren ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Wenn die beschwerdeführenden Parteien auf eine mögliche Befangenheit der Organwalter der belangten Behörde hinauswollen, ist darauf hinzuweisen, dass es dafür im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise gibt. Im Übrigen würde ein allfälliger Verfahrensmangel infolge Mitwirkung befangener Organwalter im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch ein vor dem Verwaltungsgericht frei von Befangenheit geführtes Verfahren saniert werden (z.B. VwGH vom 19. Jänner 2020, Zl. Ra 2019/05/0213). Das Verwaltungsgericht war in seiner Entscheidung nicht durch unsachliche psychologische Motive beeinflusst.
Die Voraussetzung für die Durchführung eines Anzeigeverfahrens nach § 51 AWG 2002 lagen daher vor. Die Voraussetzung für die Durchführung eines Anzeigeverfahrens nach Paragraph 51, AWG 2002 lagen daher vor.
Gemäß § 51 Abs. 4 AWG 2002 kommt Parteistellung im Anzeigeverfahren ausschließlich dem Inhaber der Behandlungsanlage und dem Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 Parteistellung zu.Gemäß Paragraph 51, Absatz 4, AWG 2002 kommt Parteistellung im Anzeigeverfahren ausschließlich dem Inhaber der Behandlungsanlage und dem Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 Parteistellung zu.
6.7 Zu den Beweisanträgen der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 18. Dezember 2024
In der Verhandlung beantragten die Beschwerdeführer die Einvernahme von vier stellig gemachten Zeuginnen und Zeugen „betreffend die Geruchsbelästigungen“.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen. In der Unterlassung einer Beweisaufnahme ist kein Verfahrensmangel gelegen, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist (vgl. z.B. VwGH vom 2. Mai 2023, Zl. Ra 2022/14/0148). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen. In der Unterlassung einer Beweisaufnahme ist kein Verfahrensmangel gelegen, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist vergleiche z.B. VwGH vom 2. Mai 2023, Zl. Ra 2022/14/0148).
Das Beweisthema „betreffend die Geruchsbelästigungen“ ist unbestimmt. Es handelt sich um ein bloß allgemeines Vorbringen, das nicht aufzeigt, zum Nachweis welcher konkreten Tatsachen der Beweis dienen soll, sodass es sich um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handelt (vgl. z.B. VwGH vom 2. Mai 2023, Zl. Ra 2022/14/0148). Das Verwaltungsgericht war daher nicht verhalten, dem Beweisantrag nachzukommen. Das Beweisthema „betreffend die Geruchsbelästigungen“ ist unbestimmt. Es handelt sich um ein bloß allgemeines Vorbringen, das nicht aufzeigt, zum Nachweis welcher konkreten Tatsachen der Beweis dienen soll, sodass es sich um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handelt vergleiche z.B. VwGH vom 2. Mai 2023, Zl. Ra 2022/14/0148). Das Verwaltungsgericht war daher nicht verhalten, dem Beweisantrag nachzukommen.
In einem Anzeigeverfahren ist Gegenstand des Verfahrens die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projekts. Die Vernehmung von Beteiligten und Zeugen dient der Beweisaufnahme. Dabei geht es um die Berichte von (physischen) Personen, die mündlich über ihre Wahrnehmungen von einem Vorgang oder einer Tatsache berichten, die sie gemacht haben (vgl. z.B. VwGH vom 25. Oktober 2023, Zl. Ra 2023/20/0125). Die persönlichen Geruchswahrnehmungen der Beschwerdeführer und der von ihnen stellig gemachten Zeuginnen und Zeugen sind nicht quantifizierbar, sodass sie nicht zur Beurteilung einer allfälligen Änderung der Geruchsbelastung durch die gegenständliche Änderung der Behandlungsanlage herangezogen werden können. Wenn die Aussagen auf die Unzumutbarkeit der Belästigungen abzielen sollen, so können sie zwar Angaben zu ihrem persönlichen Empfinden dazu machen, doch kommt es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit von Belästigungen nicht auf das subjektive Empfinden des oder der Einzelnen an; es ist vielmehr ein objektiver Beurteilungsmaßstab heranzuziehen, der unabhängig von der Person des jeweiligen Nachbarn und dessen subjektiven Empfindens auf das Empfinden der Maßstabfigur des gesunden, normal empfindenden Kindes und des gesunden, normal empfindenden Erwachsenen abstellt (vgl. z.B. VwGH vom 15. Oktober 2003, Zl. 2002/04/0073). Die Einvernahme von Zeugen ist daher schon an sich nicht geeignet, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen. Die beantragten Zeugeneinvernahmen waren daher auch aus diesem Grund nicht durchzuführen. In einem Anzeigeverfahren ist Gegenstand des Verfahrens die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projekts. Die Vernehmung von Beteiligten und Zeugen dient der Beweisaufnahme. Dabei geht es um die Berichte von (physischen) Personen, die mündlich über ihre Wahrnehmungen von einem Vorgang oder einer Tatsache berichten, die sie gemacht haben vergleiche z.B. VwGH vom 25. Oktober 2023, Zl. Ra 2023/20/0125). Die persönlichen Geruchswahrnehmungen der Beschwerdeführer und der von ihnen stellig gemachten Zeuginnen und Zeugen sind nicht quantifizierbar, sodass sie nicht zur Beurteilung einer allfälligen Änderung der Geruchsbelastung durch die gegenständliche Änderung der Behandlungsanlage herangezogen werden können. Wenn die Aussagen auf die Unzumutbarkeit der Belästigungen abzielen sollen, so können sie zwar Angaben zu ihrem persönlichen Empfinden dazu machen, doch kommt es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit von Belästigungen nicht auf das subjektive Empfinden des oder der Einzelnen an; es ist vielmehr ein objektiver Beurteilungsmaßstab heranzuziehen, der unabhängig von der Person des jeweiligen Nachbarn und dessen subjektiven Empfindens auf das Empfinden der Maßstabfigur des gesunden, normal empfindenden Kindes und des gesunden, normal empfindenden Erwachsenen abstellt vergleiche z.B. VwGH vom 15. Oktober 2003, Zl. 2002/04/0073). Die Einvernahme von Zeugen ist daher schon an sich nicht geeignet, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen. Die beantragten Zeugeneinvernahmen waren daher auch aus diesem Grund nicht durchzuführen.
Die Beschwerdeführer legten weiters ein Foto des Drittbeschwerdeführers vor, welches dieser am 7. September 2024 aufgenommen habe und welches seine Terrasse 12 Stunden, nachdem diese abgewischt worden sei, zeige. Beantragt wurde die Einvernahme des Drittbeschwerdeführers „zu diesem Foto“. Festgehalten wird, dass das Foto offenbar den Ausschnitt eines stark verschmutzten Tisches und eines stark verschmutzten Wischtuches zeigt.
Auch dieses Beweisthema erweist sich als unbestimmt und legt nicht dar, zum Nachweis welcher konkreten Tatsachen der Beweis dienen soll, sodass es sich um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handelt (vgl. z.B. VwGH vom 2. Mai 2023, Zl. Ra 2022/14/0148). Der Beweis war daher nicht aufzunehmen. Auch dieses Beweisthema erweist sich als unbestimmt und legt nicht dar, zum Nachweis welcher konkreten Tatsachen der Beweis dienen soll, sodass es sich um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handelt vergleiche z.B. VwGH vom 2. Mai 2023, Zl. Ra 2022/14/0148). Der Beweis war daher nicht aufzunehmen.
Darüber hinaus ist die Einvernahme nicht geeignet, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, zumal Verschmutzungen nicht verfahrensgegenständlich sind und sich Geruch nicht fotografisch abbilden lässt. Dem Beweisantrag war daher auch aus diesem Grund nicht nachzukommen.
Die Beschwerdeführer beantragten in der Verhandlung (S. 12), dem Amtssachverständigen für Luftreinhaltung die Erstattung eines Gutachtens aufzutragen, in welchem die Annahme, dass bereits eine Hygienisierungsfläche im Jahr 2018 beantragt gewesen sei, nicht bei der Gutachtenserstellung berücksichtigt werde. Diese Annahme stelle den grundsätzlichen Fehler des Gutachtens dar. Der zuletzt beigezogene Amtssachverständige habe in seinem Gutachten vom 31. Oktober 2017 darauf hingewiesen, dass die Zwischenlagerung möglichst kurz zu halten sei, um gerade diese aeroben bzw. anaeroben Prozesse zu verhindern. Der Sachverständige habe heute in seinem Gutachten festgehalten, dass es keine Kompostieranlage sei, könne aber nicht beantworten, welche Unterschiede zwischen der Hygienisierung und einer Kompostierung bestünden. Die Beschwerdeführer beantragten in der Verhandlung Sitzung 12), dem Amtssachverständigen für Luftreinhaltung die Erstattung eines Gutachtens aufzutragen, in welchem die Annahme, dass bereits eine Hygienisierungsfläche im Jahr 2018 beantragt gewesen sei, nicht bei der Gutachtenserstellung berücksichtigt werde. Diese Annahme stelle den grundsätzlichen Fehler des Gutachtens dar. Der zuletzt beigezogene Amtssachverständige habe in seinem Gutachten vom 31. Oktober 2017 darauf hingewiesen, dass die Zwischenlagerung möglichst kurz zu halten sei, um gerade diese aeroben bzw. anaeroben Prozesse zu verhindern. Der Sachverständige habe heute in seinem Gutachten festgehalten, dass es keine Kompostieranlage sei, könne aber nicht beantworten, welche Unterschiede zwischen der Hygienisierung und einer Kompostierung bestünden.
Dazu ist auszuführen, dass der Amtssachverständige für Luftreinhaltung wiederholt darauf hingewiesen hat, dass es für ihn aus fachlicher Sicht keinen Unterschied macht, ob bereits 2018 eine Hygienisierung genehmigt wurde (S. 12 und 13). Biologische Abbauprozesse seien bereits bei der genehmigten Zwischenlagerung angesprochen worden. Dementsprechend seien auch in der Emissionsdarstellung Planfall Istzustand Emissionsangaben für die notwendigen Umlagerungen enthalten. Diese seien erforderlich, um biologische Abbauprozesse möglichst hintanzuhalten (S. 13). Biologische Abbauprozesse sind organischen Materialen immanent. Dass sie auch bei Zwischenlagerungen stattfinden, wurde von der belangten Behörde im Bescheid vom 4. Jänner 2018 nicht verkannt, stützt sie sich in ihrer Begründung doch auf entsprechende Aussagen des (vormaligen) Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik in seinem Gutachten vom 31. Oktober 2017, Zl. *** (S. 152: „Geruchsemissionen sind schließlich durch aerobe und/oder anaerobe Abbauvorgänge während der Lagerung der biogenen Abfälle vorauszusetzen.“ und S. 157: „Werden Anzeichen wahrgenommen, dass im Inneren von Lagermieten bereits massive biologische Abbauprozesse stattfinden (Wärmeentwicklung > 40 °C, Geruchsemissionen) können bei deren Umlagerung zum Häckseln oder Abtransport unter ungünstigen Voraussetzungen relevante Geruchsimmissionen auftreten. Gemäß einer Vollzugsempfehlung des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz sollte daher eine Lagerungsdauer von ein bis zwei Wochen nicht überschritten werden.“). Der Amtssachverständige für Luftreinhaltung hat dargelegt, dass es für ihn aus fachlicher Sicht auch keinen Unterschied macht, wenn die technischen Abläufe in der ersten Phase der Kompostierung und der vorliegenden Hygienisierung gleichzusetzen wären (S. 13). Dem sind die Beschwerdeführer nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegengetreten. Darüber hinaus wurde auch kein Beweisthema vorgebracht, sodass von einem unzulässigen Erkundungsbeweis auszugehen ist. Es wurde nicht angeführt, zum Nachweis welcher konkretern Tatsachen der Beweis dienen soll (vgl. z.B. VwGH vom 2. Mai 2023, Zl. Ra 2022/14/0148). Im Übrigen hat der Amtssachverständige, wie bereits dargelegt, zu erkennen gegeben, dass es für ihn kein Unterschied mache. Der Beweis war daher nicht aufzunehmen. Dazu ist auszuführen, dass der Amtssachverständige für Luftreinhaltung wiederholt darauf hingewiesen hat, dass es für ihn aus fachlicher Sicht keinen Unterschied macht, ob bereits 2018 eine Hygienisierung genehmigt wurde Sitzung 12 und 13). Biologische Abbauprozesse seien bereits bei der genehmigten Zwischenlagerung angesprochen worden. Dementsprechend seien auch in der Emissionsdarstellung Planfall Istzustand Emissionsangaben für die notwendigen Umlagerungen enthalten. Diese seien erforderlich, um biologische Abbauprozesse möglichst hintanzuhalten Sitzung 13). Biologische Abbauprozesse sind organischen Materialen immanent. Dass sie auch bei Zwischenlagerungen stattfinden, wurde von der belangten Behörde im Bescheid vom 4. Jänner 2018 nicht verkannt, stützt sie sich in ihrer Begründung doch auf entsprechende Aussagen des (vormaligen) Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik in seinem Gutachten vom 31. Oktober 2017, Zl. *** Sitzung 152: „Geruchsemissionen sind schließlich durch aerobe und/oder anaerobe Abbauvorgänge während der Lagerung der biogenen Abfälle vorauszusetzen.“ und Sitzung 157: „Werden Anzeichen wahrgenommen, dass im Inneren von Lagermieten bereits massive biologische Abbauprozesse stattfinden (Wärmeentwicklung > 40 °C, Geruchsemissionen) können bei deren Umlagerung zum Häckseln oder Abtransport unter ungünstigen Voraussetzungen relevante Geruchsimmissionen auftreten. Gemäß einer Vollzugsempfehlung des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz sollte daher eine Lagerungsdauer von ein bis zwei Wochen nicht überschritten werden.“). Der Amtssachverständige für Luftreinhaltung hat dargelegt, dass es für ihn aus fachlicher Sicht auch keinen Unterschied macht, wenn die technischen Abläufe in der ersten Phase der Kompostierung und der vorliegenden Hygienisierung gleichzusetzen wären Sitzung 13). Dem sind die Beschwerdeführer nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegengetreten. Darüber hinaus wurde auch kein Beweisthema vorgebracht, sodass von einem unzulässigen Erkundungsbeweis auszugehen ist. Es wurde nicht angeführt, zum Nachweis welcher konkretern Tatsachen der Beweis dienen soll vergleiche z.B. VwGH vom 2. Mai 2023, Zl. Ra 2022/14/0148). Im Übrigen hat der Amtssachverständige, wie bereits dargelegt, zu erkennen gegeben, dass es für ihn kein Unterschied mache. Der Beweis war daher nicht aufzunehmen.
Dem Amtssachverständige war die beantragte Ergänzung seines Gutachtens folglich nicht aufzutragen.
Die Beschwerdeführer beantragten in der Verhandlung, dass der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik die Emissionsrate des Ist- und des Sollzustandes berechnen solle. Da sich eine Berechnung im Akt befindet und nicht dargetan wird, zum Nachweis welcher konkreten Tatsachen eine neuerliche Berechnung durchgeführt werden sollte, handelt es sich um einen unzulässigen Erkundungsbeweis. Der beantragte Auftrag war dem Amtssachverständigen daher nicht zu erteilen.
6.8 Zum Spruch
Die Konsenswerberin hat die Festlegung der Behandlungskapazitäten in dem im Spruch angeführten Ausmaß in ihrer Stellungnahme vom 1. September 2023 angeregt und ihr Projekt diesbezüglich konkretisiert. Die Behandlungskapazitäten waren daher in den Spruch aufzunehmen. Da es sich – wie unter Punkt 6.4 des gegenständlichen Erkenntnises dargestellt – um eine biologische Behandlung handelt, war das entsprechende Behandlungsverfahren festzulegen.
Die Vorschreibung der Auflage 5. war erforderlich, um der Behörde die Kontrolle der Einhaltung des Konsenses zu ermöglichen. Die Konsenswerberin hat die Führung von Aufzeichnungen in ihrer Stellungnahme vom 1. September 2023 selbst vorgeschlagen.
In Hinblick auf die Ausführungen unter Punkt 6.2 des gegenständlichen Erkenntnisses war der Spruch neu zu fassen.
7. Zur Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Zweitbeschwerdeführers
Der Zweitbeschwerdeführer ist trotz ordnungsgemäßer Ladung
unentschuldigt nicht erschienen. Die Ladung wurde seiner rechtsfreundlichen Vertreterin mit E-Mail vom 14. November 2024 übermittelt und der Erhalt derselben von der Empfängerin am selben Tag per E-Mail bestätigt. Da der Zweitbeschwerdeführer ohne Vorbringen berücksichtigungswürdiger Gründe nicht an der Verhandlung teilgenommen hat, konnte die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt werden. Er wurde in der Verhandlung durch seine rechtsfreundliche Vertreterin vertreten.
8. Zur nicht erfolgten Verkündung der Entscheidung
Die Verkündung entfiel, weil nach der Lage des Falls die aufgenommenen Beweise einer Würdigung bedurften, die mit der gebotenen Sorgfalt im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung nicht möglich war (vgl. VwGH vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0269). Darüber hinaus war, wie dargelegt, die Neufassung des Bescheidspruchs erforderlich (z.B. VwGH vom 12. Mai 2011, Zl. 2008/04/0046). Die Verkündung entfiel, weil nach der Lage des Falls die aufgenommenen Beweise einer Würdigung bedurften, die mit der gebotenen Sorgfalt im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung nicht möglich war vergleiche VwGH vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0269). Darüber hinaus war, wie dargelegt, die Neufassung des Bescheidspruchs erforderlich (z.B. VwGH vom 12. Mai 2011, Zl. 2008/04/0046).
Darüber hinaus verzichteten die anwesenden Parteien und Parteienvertreter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2024 ausdrücklich auf die Verkündung der Entscheidung, sodass die Beschwerdeführer und die Konsenswerberin durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in ihren Rechten nicht verletzt sein können (z.B. VwGH vom 3. Mai 2021, Zl. Ra 2020/03/0146).
Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094). Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vergleiche z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH vom 11. März 2021, Zl. Ra 2021/18/0059) und sohin eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 16. Juni 2021, Zl. Ra 2021/01/0106). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche z.B. VwGH vom 11. März 2021, Zl. Ra 2021/18/0059) und sohin eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt vergleiche z.B. VwGH vom 16. Juni 2021, Zl. Ra 2021/01/0106). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Die Beurteilung, ob eine Beweisaufnahme im Einzelfall notwendig ist, obliegt dem Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge diesbezüglich nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. z.B. VwGH vom 11. Jänner 2024, Zl. Ra 2023/02/0223). Das Verwaltungsgericht ist bei der Beurteilung der Beweisanträge nicht von den Grundsätzen der höchstgerichtlichen Judikatur abgewichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Die Beurteilung, ob eine Beweisaufnahme im Einzelfall notwendig ist, obliegt dem Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge diesbezüglich nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche z.B. VwGH vom 11. Jänner 2024, Zl. Ra 2023/02/0223). Das Verwaltungsgericht ist bei der Beurteilung der Beweisanträge nicht von den Grundsätzen der höchstgerichtlichen Judikatur abgewichen.
Ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt ebenso wie die Beweiswürdigung der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (z.B. VwGH vom 16. November 2020, Zl. Ra 2018/06/0056). Das ist gegenständlich nicht der Fall.Ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt ebenso wie die Beweiswürdigung der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (z.B. VwGH vom 16. November 2020, Zl. Ra 2018/06/0056). Das ist gegenständlich nicht der Fall.
Ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde, stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Regelfall keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie – wie vorliegend – zumindest vertretbar ist (z.B. VwGH vom 23. Februar 2023, Zl. Ra 2021/12/0012).
Die Frage, wie ein Bescheid auszulegen ist, betrifft nur den Einzelfall (vgl. VwGH vom 27. November 2019, Zl. Ra 2017/05/0213). Da dem Verwaltungsgericht bei der Auslegung des Bescheides der belangten Behörde vom 4. Jänner 2018, Zl. ***, keine unvertretbare Beurteilung unterlaufen ist, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Frage, wie ein Bescheid auszulegen ist, betrifft nur den Einzelfall vergleiche VwGH vom 27. November 2019, Zl. Ra 2017/05/0213). Da dem Verwaltungsgericht bei der Auslegung des Bescheides der belangten Behörde vom 4. Jänner 2018, Zl. ***, keine unvertretbare Beurteilung unterlaufen ist, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Eine in vertretbarer Weise vorgenommene fallbezogene Auslegung von Parteierklärungen kann nicht erfolgreich mit Revision bekämpft werden. Eine vertretbare Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist daher nur dann erfolgreich mit Revision bekämpfbar, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung im Sinn einer unvertretbaren Rechtsansicht unterlaufen ist (z.B. VwGH vom 30. Juni 2022, Zl. Ra 2019/07/0116). Bei der Auslegung im gegenständlichen Fall ist das Verwaltungsgericht nicht von den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätzen für die Beurteilung von Parteienerklärungen abgewichen.