Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
27.12.2024
LVwG-AV-1782/001-2023
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde 1. des A und 2. der C, beide wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 17. März 2023, Zl. ***, betreffend Änderung einer Betriebsanlage des Genehmigungswerbers B eGen, nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des Bescheides das Zitat „Grundstück Nr. *** (vormals Nr. ***)“ durch das Zitat „Grundstück Nr. *** (vormals Grundstück Nr. ***, dieses vormals Nr. ***)“ ersetzt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid vom 17. März 2023 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Krems (in Folge: belangte Behörde) der B eGen (in Folge: Genehmigungswerberin) die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, durch die geänderte Ausführung der bereits mit Bescheid vom 16. Dezember 2021, ***, genehmigten Getreidelagerhalle samt Errichtung einer Annahmegosse und Fördereinrichtung sowie Errichtung einer Lärmschutzwand auf Grundstück Nr. *** (vormals Nr. ***), KG ***.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen diesen Bescheid erhoben A und C (in Folge: Beschwerdeführer) rechtzeitig eine Beschwerde. In dieser führten sie im Wesentlichen aus, dass es durch das Projekt zu hohen Lärm- und Staubemissionen komme. Durch die Gebläse würden 40.000 m³/h ins Freie geblasen, zudem bestehe Staubbelastung von einer Staubbox. Die Beladung der LKW’s und Traktoren erfolge im Freien durch Radlader. Es gebe aufgrund der großen Dimensionen des Projekts ein erhöhtes Verkehrsaufkommen (An- und Abfahrten, den Werksverkehr, laufende Motoren der Fahrzeuge während der Wartezeit) und die dadurch entstehenden ortsunüblichen Abgasemissionen sowie Geruchsbelästigungen. Es gebe (nicht näher spezifizierte) Emissionen der Trocknungsanlage. Weiters werde die Lufttemperatur in der Umgebung erhöht und es entstünde nächtlicher Lärm durch technische Geräte. Da das Wohnhaus der Beschwerdeführer in der Hauptwindrichtung liege, seien die Emissionen besonders schwerwiegend. Die Betriebszeiten zur Erntezeit (Anfang Juli bis Ende Oktober) von 06:00 bis 22:00 Uhr seien unzumutbar. Durch die Überlagerungen der einzelnen Emissionsquellen werde das ortsübliche Maß überschritten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt. Es komme durch die großen Belastungen zu einer Gefährdung des Eigentums (Wertminderung) und der Gesundheit.
3. Feststellungen:
3.1. Projektbeschreibung:
Das verfahrensgegenständliche Projekt sieht die Errichtung einer Getreidelagerhalle mit Annahmegosse und Fördereinrichtung vor. Die Lagerhalle hat eine Größe von 70,6 m x 23 m und eine Gebäudehöhe von ca. 10,10 m. Die Halle wird in Massivbauweise mit einem Satteldach ausgeführt. Ungefähr mittig der Getreidelagerhalle ist eine überdachte Annahmegosse angeordnet. Die anliefernden Kraftfahrzeuge (Traktor mit Anhänger oder LKW) fahren über ein Schnelllauftor an der Gebäudeostseite in die Halle, kippen dort das angelieferte Material in die Annahmegosse und verlassen das Gebäude an der Gebäudewestseite. Das Abkippen der Materialien erfolgt ausschließlich bei geschlossenen Toren an der Gebäudeostseite.
Mit einer Fördereinrichtung, mit einer Stundenleistung von je 120t/h, wird das Annahmeprodukt über den Reiniger bzw. Steigsichter (Luftreiniger), und bei gereinigtem Getreide über einen Bypass, in die einzelnen Lagerboxen gefördert.
Die Getreidelagerhalle verfügt über eine Entstaubungsanlage. Es gibt eine Absaugung mit 25.000 m³/h Luftleistung für die 2-teilige Annahmegosse und eine weitere Absaugung mit 15.000 m³/h Luftleistung für den Steigsichter, der zur Reinigung des Getreides von Feinteilen dient. Die Abluft wird gereinigt ausgeblasen. Der anfallende Staub wird in einer massiv ausgeführten Staubbox gesammelt, periodisch verladen, abtransportiert und entsorgt. Zur Trocknung des Lagergutes wird ein Kompakttrockner, Fabrikat Stela, Stundenleistung ca. 9 t/h, aufgestellt. Dessen Verbrennungsabgase werden senkrecht über einen Kamin abgeführt.
Die einzelnen Lagerboxen der Getreidelagerhalle werden über Planen-Rolltore an der Gebäudewestseite erschlossen. Südseitig der Halle werden kleinere Lagerboxen mit je 13 m2 Nutzfläche positioniert. Westseitig wird im Ausfahrbereich der Annahmegosse ein Bürocontainer im Ausmaß von 5,01 m x 4,88 m aufgestellt. Der Abstand der Halle zur östlichen Grundstücksgrenze beträgt mindestens 13,73 m. Entlang der östlichen Grundstücksgrenze wird eine Lärmschutzwand errichtet.
3.2. Das Grundstück, auf dem die Getreidelagerhalle verwirklicht werden soll, hat aufgrund der Durchführung eines Teilungsplans im Jahr 2023 die Grundstücksnummer gewechselt. Alle ursprünglich zum Grundstück Nr. ***, KG ***, gehörenden Grundstücksteile sind nunmehr Teil des Grundstücks Nr. ***, KG ***. An der Situierung der Getreidelagerhalle ändert sich dadurch nichts.
3.3. Situierung der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer bewohnen die Liegenschaft Grundstück Nr. ***, KG ***, mit der Adresse ***. Diese Liegenschaft grenzt direkt an die östliche Grundgrenze der Betriebsanlagen-Liegenschaft an, die durch die Lärmschutzwand abgeschirmt wird.
3.4. Lärm- und Staubimmissionen:
Durch die bei den Beschwerdeführern aufgrund der geänderten Betriebsanlage auftretenden Lärmimmissionen sowie die veränderte Gesamtsituation kommt es zu keinen Gesundheitsgefährdungen oder erheblichen Belästigungen der Beschwerdeführer. Durch die bei den Beschwerdeführern aufgrund der geänderten Betriebsanlage auftretenden Staubimmissionen sowie die veränderte Gesamtsituation kommt es zu keinen Gesundheitsgefährdungen oder erheblichen Belästigungen der Beschwerdeführer.
4. Beweiswürdigung:
4.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 13. Dezember 2024 eine Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und Beiziehung der Amtssachverständigen für Humanmedizin und Luftreinhaltetechnik.
4.2. Die unter Pkt. 3.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten, unbedenklichen verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt, insbesondere aus der Bau- und Projektschreibung und dem angefochtenen Bescheid. Der festgestellte Sachverhalt konnte zweifelsfrei auf Grund des Akteninhalts getroffen werden. Er ist unstrittig.
4.3. Die Feststellungen zu Pkt. 3.2. ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar durch Einsichtnahme in die vorgelegten Grundbuchauszüge bzw. Auszüge aus der Urkundensammlung des Grundbuchs und Einsichtnahme in den NÖ-Atlas (I-Map).
4.4. Auch die Feststellungen zu Pkt. 3.3. ergeben sich unzweifelhaft aus dem unbedenklichen verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt, insbesondere der Bau- und Projektschreibung. Diese Feststellungen decken sich mit dem Beschwerdevorbringen und sind folglich unstrittig.
4.5. Die Feststellungen betreffend die Lärmimmissionen gründen auf dem nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmtechnik vom 16. Februar 2023. Als wesentliche Beurteilungsgrundlage unterliegt diesem das im Verwaltungsakt befindliche schalltechnische Projekt vom 3. Oktober 2022 der D GmbH, welches eine detaillierte Betriebsbeschreibung, eine messtechnische Erfassung der bestehenden Umgebungslärmsituation, eine Beschreibung der durch das Vorhaben entstehenden Emissionen, eine Berechnung der zu erwartenden Immissionen sowie eine Bewertung möglicher Lärmauswirkungen für den Bereich der Wohnnachbarschaft enthält. Dieses Projekt wurde mit Schreiben vom 25. Jänner 2023 ergänzt. Das Schallschutzprojekt beinhaltet sämtliche das Projekt betreffende Emissionen, welche sich aufgrund der diversen geplanten Abläufe ergeben, also Fahrbewegungen (PKW, LKW, Radlader, etc.), Parkplätze, haustechnische Emittenten sowie Gebäudeabstrahlungen. Vom Amtssachverständigen für Humanmedizin wurde in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass durch die mit diesem Projekt entstehenden Lärmemissionen keine Gesundheitsgefährdung oder erhebliche Beeinträchtigung der Nachbarn verbunden ist.
4.6. Die Feststellungen zu den Staubemissionen ergeben sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik vom 25. Jänner 2023 sowie dessen Ergänzungen und Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Die Ausführungen des Amtssachverständigen gründen auf den Unterlagen des Verfahrensaktes, insbesondere der Lageplan-Ergänzung vom 3. Oktober 2022, der Verhandlungsschrift vom 23. Jänner 2023 sowie den Einwendungen der Beschwerdeführer. Vom Amtssachverständigen für Humanmedizin wurde in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass betreffend Staubemissionen mit diesem Projekt keine Gesundheitsgefährdung oder erhebliche Beeinträchtigung der Nachbarn verbunden ist.
5. Rechtliche Erwägungen:
5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten auszugsweise:
„8. Betriebsanlagen
Paragraph 74, (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit […] der Nachbarn […] oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; […],
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
[…]
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.
[…]
Paragraph 75, (1) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. […]
[…]
Paragraph 77, (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. […]
(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
[…]
Paragraph 81, (1) Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
[…]“
5.2. Zur Maßgeblichkeit des Antrags:
Ausgangspunkt der Beurteilung der Auswirkungen einer Betriebsanlage (auf die Nachbarn) im Genehmigungsverfahren ist immer (nur) die beantragte Ausstattung und Betriebsweise der Anlage, handelt es sich doch beim Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage um ein Projektverfahren, dem alleine die im Paragraph 353, GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zugrundezulegen sind vergleiche VwGH 24.2.2006, Zl. 2003/04/0177). Inhalt der durch den Genehmigungsbescheid erteilten Berechtigung ist lediglich jener Betriebsablauf, der der dem Genehmigungsbescheid zugrundeliegenden Betriebsbeschreibung bzw. Projektbeschreibung entspricht. Jeder Betrieb einer Betriebsanlage, der in seiner Gestaltung von dem im Genehmigungsbescheid (Betriebsbeschreibung) umschriebenen Projekt abweicht, bedeutet eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage und bedarf unter den Voraussetzungen des Paragraph 81, GewO 1994 einer erneuten gewerblichen Genehmigung vergleiche zum Ganzen VwGH 28.8.1997, Zl. 95/04/0190). Im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren sind die Einreichunterlagen zugrunde zu legen und diese auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Dementsprechend umfasst die behördliche Genehmigung auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt (zB VwGH 7.7.2015, Zl. Ra 2015/07/0049, mwN).
5.3. Zu den Genehmigungsvoraussetzungen:
5.3.1. Die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 77, GewO 1994 vorliegen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, auf Grund ihres Fachwissens ein Gutachten über diese Fragen abzugeben. Der Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden vergleiche aus vielen zB VwGH 28.3.2007, Zl. 2006/04/0105). Der Bescheid kann daher nicht mit Erfolg angefochten werden, wenn die belangte Behörde, wie im gegenständlichen Verfahren, den schlüssigen Sachverständigenäußerungen gefolgt ist.
5.3.2. Zu den behaupteten Lärm- und Staubimmissionen ist auszuführen:
Die Beschwerdeführer haben rechtzeitig Einwendungen zu möglichen Lärm- und Staubimmissionen erhoben. Aus den Feststellungen ergibt sich jedoch, dass die durch die Lärm- und Staubimmissionen der Betriebsanlage veränderte Gesamtsituation, bei projektgemäßem Betrieb und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen, zu keiner Gesundheitsgefährdung oder erheblichen Belästigung der Beschwerdeführer führt.
5.4. Zur Teilpräklusion der Beschwerdeführer:
5.4.1. Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei des Verfahrens soweit sie nicht spätestens während der verwaltungsbehördlichen mündlichen Verhandlung Einwendungen erhebt. Eine Partei, die rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, kann darüber hinaus nach der verwaltungsbehördlichen Verhandlung keine weiteren, neuen Einwendungen nachtragen, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat vergleiche VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190; VwGH 05.12.2000, 99/06/0199). Eine Parteistellung der Beschwerdeführer besteht also ausschließlich hinsichtlich der rechtzeitig vorgebrachten tauglichen Einwendungen. Darüber hinaus besteht kein Mitspracherecht mehr im gegenständlichen Verfahren. Somit unterliegen Einwendungen, die erstmals in der Beschwerde gegen den Bescheid der Behörde vorgebracht wurden, der Präklusion. Ist eine Partei auf Verwaltungsebene teilweise präkludiert, so sind Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur mehr die nicht präkludierten Themen vergleiche VwSlg 19.092 A/2015). Dem Verwaltungsgericht ist es im Beschwerdeverfahren verwehrt, sich mit dem Vorbringen des Präkludierten inhaltlich auseinanderzusetzen, weil ein Beschwerdeführer diesbezüglich die Parteistellung verloren hat vergleiche VwGH 15.12.2009, 2008/05/0143; 05.12.2000, 99/06/0199).
5.4.2. Zu den behaupteten Abgasemissionen und der Geruchsbelästigung ist daher auszuführen:
Da die Einwendungen bezüglich der Abgasemissionen und der Geruchsbelästigung durch erhöhtes Verkehrsaufkommen erstmals in der Beschwerde vorgebracht wurden, somit nach Durchführung der verwaltungsbehördlichen mündlichen Verhandlung, ist die Überprüfung dieser Einwendungen nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Den Beschwerdeführern fehlt bezüglich dieser Einwendungen die Parteistellung.
5.5. Zu den unzulässigen Einwendungen:
5.5.1. Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts beschränkt sich bei Parteibeschwerden von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten auf die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte. Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit daher nur soweit zu erledigen, „als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist“ vergleiche Forster/Pichler in Köhler/Brandtner/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar Paragraph 27, Rz 28f.). Die Prüfung allfälliger sonstiger Rechtswidrigkeiten eines Bescheides würde den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts überschreiten.
5.5.2. Voraussetzung einer zulässigen Einwendung ist, dass die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 3 oder 5 GewO 1994 behauptet wird.
5.5.3. Die Einwendung einer erhöhten Verkehrsbelastung auf öffentlichen Straßen ist kein subjektiv-öffentliches Recht und war daher – wie die belangte Behörde bereits ausgeführt hat – unzulässig. Der Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 obliegt der Gewerbebehörde von Amts wegen vergleiche VwGH 24.10.2001, Zl. 98/04/0181; VwGH 24.10.2018, Zl. Ra 2018/04/0165).
5.5.4. Wenn die Beschwerdeführer eine mögliche Wertminderung ihrer Liegenschaft durch das Projekt ins Treffen führen, berufen sie sich auf kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, GewO 1994 ist unter einer Gefährdung des Eigentums iS des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 eine bloße Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann ein Nachbar im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nur den Schutz seines Eigentums vor der Vernichtung der Substanz, aber nicht jede Minderung des Verkehrswertes seines Eigentums geltend machen vergleiche VwGH 29.01.2018, Ra 2017/04/0094; VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0057).
5.6. Ergebnis: Die Beschwerden sind als unbegründet abzuweisen, wobei im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Grundstücksnummer auf die nunmehr aktuelle Bezeichnung klarzustellen war.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1782.001.2023