Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

24.09.2024

Geschäftszahl

LVwG-S-937/001-2024

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Clodi über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch die B RECHTSANWÄLTE GmbH in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 27.03.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1.    Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als in der Tatbeschreibung der vorletzte Satz durch nachstehenden Satz ersetzt wird:

„Das Kraftfahrzeug, ein Milchsammelwagen, war nach Lieferung von Milch und anschließender Reinigung auf der Fahrt von *** nach ***.“.

2.    Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 72,60 Euro zu leisten.

3.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 471,90 Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 27.03.2024,
Zl. *** wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 6, Absatz , Güterbeförderungsgesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz , Ziffer , Güterbeförderungsgesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2022, gemäß Paragraph 23, Absatz , Ziffer , in Verbindung mit Absatz , 1.Satz Güterbeförderungsgesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2022, eine Geldstrafe in der Höhe von € 363,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde ein Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der Höhe von insgesamt € 36,30,-- vorgeschrieben.

Wörtlich wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 28.03.2023, 16:30 Uhr

Ort: Firmensitz in ***, ***

Fahrzeug: Lastkraftwagen, Marke Scania

mit dem Kennzeichen (A) ***

Tatbeschreibung:

Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der C GmbH, mit Sitz in ***, ***, welche an diesem Standort das konzessionierte Gewerbe „Beförderung von Gütern mit 22 Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (Güterfernverkehr)“ innehat, und somit als Unternehmer zu verantworten, dass durch diese Gesellschaft am 28.03.2023, 16:30 Uhr, im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ***, in Fahrtrichtung ***, mit dem Lastkraftwagen, Marke Scania, mit dem Kennzeichen ***, durch den Lenker D eine gewerbsmäßige Güterbeförderung durchgeführt wurde, und im Kraftfahrzeug dabei keine von der Behörde beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein von der Behörde beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister (siehe Paragraph 3, Absatz , GütbefG) mitgeführt worden ist, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister im Kraftfahrzeug mitgeführt wird.

Das Kraftfahrzeug war auf der Fahrt von *** nach *** und hatte folgendes geladen: Leergut

Der Lenker konnte bei der Anhaltung keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister vorweisen.“

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu das Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen in eventu das angefochtenen Straferkenntnis aufzuheben und die Strafe insbesondere in Anwendung des Paragraph 20, VStG auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Begründend wurde im Wesentliches Folgendes ausgeführt:

Wenn dem Beschuldigten in der Anzeige vorgeworfen wird, er habe als gewerbe-rechtlicher Geschäftsführer der C GmbH nicht dafür Sorge getragen, dass während der gesamten Fahrt - im Rahmen einer gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern - die mitzuführenden Dokumente im Kraftfahrzeug mitgeführt worden seien, im Konkreten die Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister, werde diesbezüglich festgehalten, dass der vorgeworfene Tatbestand nicht erfüllt sei. Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sei weder in objektiver, noch in subjektiver Hinsicht vom Beschuldigten verwirklicht worden.

Die erforderlichen Unterlagen seien ordnungsgemäß mitgeführt worden. Dies sei vom Beschwerdeführer auch kontrolliert worden. Es könne dem Beschwerdeführer kein Vorwurf gemacht werden, wenn die Dokumente mitgeführt worden seien und der Lenker sie nicht vorweisen habe können. Anzumerken sei, dass der Fahrer ein sehr zuverlässiger Mitarbeiter der C GmbH sei und sämtliche bei seiner Tätigkeit einzuhaltenden Bestimmungen kenne und diese auch befolge, weshalb dieser den Vorfall unmittelbar nach der Kontrolle dem Unternehmen gemeldet habe. Zudem habe er auch dem Beschuldigten bekanntgegeben, dass er intensiv nach der beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde gesucht habe, da er gewusst habe, dass sich die Dokumente im Fahrzeug befunden hätten. Es handle sich dabei um ein einmaliges Versehen des Fahrers, welches dem Beschuldigten nicht angelastet werden könne.

Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GütbefG habe der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt werde.

Das durch Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, GütbefG pönalisierte Verhalten des Unternehmers, der eine Güterbeförderung durch Österreich veranlasse, bestehe darin, nicht dafür zu sorgen, dass die beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt werde.

Dem gegenüber richte sich die Strafbestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, GütbefG an den Lenker, der "§ 6 Absatz 3, zuwider handelt" und somit die beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde nicht mitgeführt oder den Aufsichtsorganen auf Verlangen nicht aushändigt habe. Werde die Abschrift der Konzessionsurkunde zwar im Kraftfahrzeug mitgeführt, den Aufsichtsorgangen auf Verlangen aber nicht ausgehändigt, verantworte zwar der Lenker einen Verstoß gegen Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, GütbefG, nicht aber der Unternehmer einen Verstoß gegen Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, GütbefG (VwGH 1008/03/0079).

Aus diesem Grund habe der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht und sei das Verwaltungsstrafverfahren daher einzustellen.

Das Unternehmen C GmbH verfüge über ein ausreichendes und effektives Kontrollsystem. Dem Beschuldigten könne daher nur dann ein Verschulden zur Last gelegt werden, wenn ein derartiges Kontrollsystem nicht existieren würde.

Das Unternehmen C GmbH verfüge über ein effektives Kontrollsystem und könne dem Beschwerdeführer ein Verschulden im konkreten Fall nicht zur Last gelegt werden.

Um die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten, seien im Unternehmen folgende Maßnahmen vorgesehen:

●      „Das Personal verfügt über notwendige Schulungen und Qualifikationen.

●      Entsprechende Kenntnisse der einzuhaltenden gesetzlichen Vorschriften werden vom Beschwerdeführersowie dem verantwortlichen Beauftragten vor Einstellung jedes Lenkers eigens überprüft und in weiterer Folge beobachtet.

●      Die Mitarbeiter erhalten in regelmäßigen Abständen Weisungen in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.

●      Die Firma führt für neu eingetretene Mitarbeiter, sowie in laufenden Intervallen, regelmäßige Schulungen für das gesamte Personal durch.

●      Fragen, welche die Mitarbeiter stellen, werden gesammelt und danach von internen oder externen Experten besprochen.

●      Die Durchführung der gegebenen Weisungen an die Lenker, wie auch die Abklärung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften wird durch den Beschwerdeführer bzw. durch dessen zuständiges Personal überwacht.

●      Bei Einstellung der Lenker wird auf eine einschlägige Berufserfahrung geachtet.

●      Die Kontrollmaßnahmen des Beschwerdeführers werden laufend angepasst und auf dem aktuellsten Stand gehalten.“

Trotz effektivem Betriebs- und Kontrollsystem, sei es nicht gänzlich vermeidbar, eine Übertretung auszuschließen, da die Mitarbeiter nicht jede Minute ihrer Tätigkeit überwacht werden könnten. Das Kontrollsystem der C GmbH sei zweifelsohne effektiv und führe dazu, dass Verwaltungsübertretungen grundsätzlich hintangehalten werden. Dem Beschuldigten könne daher kein Verschulden iSd Paragraph 5, VStG zur Begründung einer Verwaltungsübertretung zur Last gelegt werden.

Weiters setze schuldhaftes (fahrlässiges) Verhalten das Außerachtlassen der zumutbaren Sorgfalt voraus. Bei der Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht sei die Maßfigur, der einsichtige und besonnene Mensch als Maßstab heranzuziehen. Objektiv sorgfaltswidrig handle der Täter folglich nur dann, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehöre, an seiner Stelle anders verhalten würde (VwSIg 12.947 A/1989). Im vorliegenden Fall sei seitens des Beschuldigten alles Erdenkliche hinsichtlich der Gewährleistung eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung derartiger Verwaltungsübertretungen unternommen worden. Ein anderer verlässlicher verantwortlicher Beauftragter hätte nicht anders handeln können.

Der Beschuldigte komme den Kontrollpflichten durch Einschaltung der obigen Maßnahmen und entsprechender Kontrolle dieser auch im gegebenen Fall in ausreichendem Maße nach. Der Beschuldigte sei sich seiner Kontrollpflichten und seiner Verantwortlichkeit als verantwortlicher Beauftragter bewusst.

Die jeweiligen Mitarbeiter würden regelmäßig unter anderem dahingehend angewiesen werden, dass diese verpflichtet seien, die gesetzlich zwingenden Vorschriften des GütbefG einzuhalten. Bereits im Voraus würden Konsequenzen angedroht werde, wenn dieser Weisung nicht nachgekommen werde, wie insbesondere eine Abmahnung und in weiterer Folge bei nochmaligem Verstoß eine Kündigung oder Entlassung.

Der Beschuldigte habe durch die regelmäßigen Weisungen, alles Erdenkliche getan, um Verstöße hintanzuhalten.

Selbst wenn es daher tatsächlich zu den gegenständlichen Verstößen gekommen sein sollte, was jedoch ausdrücklich bestritten werde, sei dies nicht auf ein mangelndes Kontrollsystem, sondern auf eine allfällige Unachtsamkeit der ausreichend geschulten und angewiesenen Mitarbeiter zurückzuführen. Die Mitarbeiter würden, wie oben dargelegt, unterwiesen und würden diese auch dahingehend geschult, die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.

Das eingesetzte Personal habe daher um die einzuhaltenden Bestimmungen gewusst bzw. sei darüber so informiert, dass dieses die einzuhaltenden Bestimmungen jedenfalls kennen müsste. Wenn im Wissen um das Bestehen dieser Vorschriften - entgegen den unternehmensinternen ausdrücklichen Anweisungen - dennoch eine Anweisung nicht befolgt worden sein sollte, so wäre es dem Beschuldigten im Zeitpunkt der vermeintlichen Übertretung nicht möglich, eine Verwaltungsübertretung festzustellen oder aber eine solche gar zu verhindern.

Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer alle Maßnahmen getroffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Tätigkeitsbereich des Unternehmens mit gutem Grund erwarten lassen. Es mangele sohin im vorliegenden Fall nicht am eingesetzten Kontrollsystem oder an dessen Effektivität.

Der Beschwerdeführer habe auch kein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten zu verantworten. Dabei handele es sich um jenes Sorgfaltsmaß, dass ein mit den rechtlich geschützten Werten entsprechend verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch (ZVR 1974/90: nüchterner Mensch) in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutsbeeinträchtigung hintanzuhalten vergleiche Fabrizi, StGB, 10. Auflage Paragraph 6, RZ 4 mwN).

In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richte sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach den Gepflogenheiten der gewissenhaften und verständigen Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises (LSK 1979/167) bzw. nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen (Branchenverqleich im Transportwesen) billigerweise verlangt werden könne (LSK 1979/64; Fabrizi, aaO mwN). Auch der sogenannte ordentliche Verlader Normmensch“) hätte im konkreten Fall kein anderes, insbesondere kein besseres Kontrollsystem etabliert und folge daraus zwingend, dass der Beschwerdeführer auch objektiv nicht sorgfaltswidrig gehandelt und somit insgesamt kein Verschulden gesetzt habe. Bei der Überprüfung, ob überhaupt ein Verschulden vorliege, müsse ein Vergleich mit dem Kontrollsystem eines „ordentlichen und sorgfältigen Unternehmers im Bereich der Speditions- und Transportbranche erfolgen.

Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer alle Maßnahmen getroffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Tätigkeitsbereich des Unternehmens mit gutem Grund erwarten lassen. Es mangele sohin im vorliegenden Fall nicht am eingesetzten Kontrollsystem oder an dessen Effektivität.

Unter „Beraten statt Strafen / geringes bzw. leichtestes Verschulden“ wurde zudem in der Beschwerde wörtlich Folgendes ausgeführt:

„Stellt die Behörde eine Übertretung fest und sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten wie im Anlassfall gering, so hat ihn die Behörde, mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu beraten und ihn schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen (Paragraph 33 a, VStG).

Wie der VwGH schon zum Begriff des "geringen Verschuldens" im Verständnis der – der Regelung des Paragraph 33 a, Absatz eins, VStG insoweit gleichläufigen - Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, VStG und der Vorgängerbestimmung Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ausgesprochen hat, kann von einem geringen Verschulden generell dann gesprochen werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters - wie im konkreten Fall - hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche etwa VwGH 27.2.2019, Ra 2018/04/0134; VwGH 10.4.2013, 2011/08/0218). Dieses Verständnis ist auch für Paragraph 33 a, VStG bezüglich des dort ebenso verwendeten Begriffs des "geringen Verschuldens" maßgeblich. Nach dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache ist nämlich prinzipiell davon auszugehen, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe die gleiche Bedeutung haben vergleiche etwa VwGH 20.9.2018, Ra 2017/09/0001, mwH). Derart ist darauf abzustellen, ob das tatbildmäßige Verhalten des Täters gerade einen typischen Fall eines nach der Strafbestimmung verpönten Verhaltens darstellt vergleiche idS VwGH 4.10.2012, 2012/09/0134; VwGH 23.6.2010, 2009/06/0129).

Im konkreten Fall liegt eben ein solch geringes Verschulden und eine geringfügige Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes vor, dass gemäß Paragraph 33 a, Abs, 1 VStG vorzugehen und von der Verhängung einer Strafe abzusehen ist.“

Unter „Erteilung einer Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, VStG / außerordentliche Strafmilderung gemäß Paragraph 20, VStG“ wurde weiters ausgeführt:

„Lediglich für den Fall, dass das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nicht schon aufgrund der obigen Gründe eingestellt wird, macht der Beschuldigte darauf aufmerksam, dass die Behörde im Falle des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen kann, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Ziffer 4 leg cit führt an, dass von einer Fortführung des Strafverfahrens abzusehen ist, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Der VwGH hat zum Begriff des "geringen Verschuldens" im Verständnis der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, VStG und der Vorgängerbestimmung Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, ausgesprochen, dass von einem geringen Verschulden generell dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters - wie im konkreten Fall - hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldqehalt erheblich zurückbleibt vergleiche etwa VwGH 27.2.2019, Ra 2018/04/0134; VwGH 10.4.2013, 2011/08/0218). Derart ist darauf abzustellen, ob das tatbildmäßige Verhalten des Täters gerade einen typischen Fall eines nach der Strafbestimmung verpönten Verhaltens darstellt (vql idS VwGH 4.10.2012, 2012/09/0134; VwGH 23.6.2010, 2009/06/0129).

Im konkreten Fall liegt eben ein solch geringes Verschulden und - wenn überhaupt – eine solch geringfügige Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes vor, dass gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG vorzugehen und von der Verhängung einer Strafe abzusehen ist.

Dies ist im gegenständlichen Fall jedenfalls hinsichtlich des Vorwurfes anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - überwiegend nicht dem Rechtswidrigkeitszusammenhang der angeblich verletzten Verwaltungsvorschriften gehandelt hat, eine Bestrafung des angelasteten Verhaltens vom Gesetzgeber nicht gewollt und das Verhalten darüber hinaus ohne Folgen geblieben ist bzw. diese derart gering waren, dass die Verhängung einer Strafe in keinem Verhältnis zum Unrechtsgehalt des Verhaltens des Beschuldigten steht.

Wenn überhaupt, wäre der Unrechtsgehalt derart gering, dass dem Beschuldigten höchstens leichteste Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre, sodass ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG unter Erteilung einer Ermahnung geboten ist.“

Aufgrund dieser Beschwerde wurde am 22. August 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der durch Verlesung des Aktes der belangten Behörde und Einvernahme des Beschwerdeführers sowie Einvernahme des Anzeigelegers sowie des Lenkers des Fahrzeuges als Zeugen, Beweis erhoben wurde. Weiters wurde Beweis erhoben durch Verlesung nachstehender Schriftstücke:

-      Bestellungsurkunde eines verantwortlichen Beauftragten im Betrieb des Beschwerdeführers, Beilage./A der VHS

-      Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gegenüber dem Lenker, Beilage ./B der VHS

-      Kopie einer Mustercheckliste im Betrieb des Beschwerdeführers, Beilage ./C der VHS

-      Entscheidung des VwGH vom 27.10.2010, Zl. 2008/03/0056, Beilage ./D der VHS

Im Zuge dieser Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers ergänzend vorgebracht, dass im Unternehmen Frau E als verantwortlich Beauftragte für den Bereich der Güterbeförderung bestellt worden sei und daher auch nur sie

für die Einhaltung der Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes verantwortlich sei.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer A, ***, *** ist seit 24.11.1999 gewerberechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit Sitz in ***, ***, welches an diesem Standort das konzessionierte Gewerbe "Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (Güterfernverkehr) mit 22 Kraftfahrzeugen" innehat.

Am 28.03.2023 um 16.30 Uhr, wurde im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ***, in Fahrtrichtung ***, der Lastkraftwagen, Marke Scania, (Milchsammelwagen) (mit dem Kennzeichen ***) angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Der Wagen war nach einer Milchlieferung und anschließender Reinigung auf der Fahrt von *** nach ***. Der Lenker D hatte keine von der Behörde beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen von der Behörde beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister (siehe Paragraph 3, Absatz , GütbefG) mitgeführt. Dafür wurde der Lenker auch selbst rechtskräftig bestraft.

Am 24.04.2008 wurde für die (Transporte) C GmbH Frau E als verantwortliche Beauftragte gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ArblG für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 i.d.g.F und aller Arbeitnehmerschutzvorschriften bestellt.

Der Beschwerdeführer kontrolliert die für das Unternehmen fahrenden Lenker bzw. die von ihnen benutzten LKWs in der Regel nicht selbst, sondern kümmert sich darum prinzipiell seine Frau E. Über verwaltungsstrafrechtlich Relevantes wird er informiert.

Nachweise für ein funktionierendes Kontrollsystem wurden nicht erbracht.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der im Akt einliegenden Anzeige im Zusammenhalt mit den Angaben des Beschwerdeführers selbst im Zuge der mündlichen Verhandlung und den Aussagen des als Zeugen einvernommenen Lenkers am Tattag.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gewerberechtlicher Geschäftsführer der C GmbH ist wurde dabei ebensowenig bestritten, wie die Tatsache, dass der Lenker weder eine von der Behörde beglaubigte Abschrift der Konzessions-urkunde noch einen von der Behörde beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister vorlegen konnte.

Dass am Tattag eine Güterbeförderung stattgefunden hat ergibt sich nicht nur aus den Angaben in der Anzeige, sondern auch aus der Aussage des Lenkers selbst, der in diesem Zusammenhang ausführt, dass der LKW zwar nicht mehr beladen war, da die Kontrolle nach der Reinigung des Milchwagens stattgefunden hat, dass aber davor eine Güterbeförderung durchgeführt wurde. Insoweit geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere, dass nämlich keine Güterbeförderung stattgefunden hätte, wenngleich eine Spruchberichtigung insoweit vorzunehmen war, als nicht Leergut, im Sinne von leeren Paletten usw. transportiert wurde.

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer über ein ordnungsgemäßes Kontrollsystem verfügt und seiner Kontrollpflicht nachgekommen ist, ist ihm seine eigene Aussage im Zuge der Verhandlung entgegenzuhalten, wo er angibt, dass sich um das Kontrollsystem prinzipiell seine Frau kümmere und bezüglich der Papiere, die mitgeführt werden müssen, würde er lediglich informiert werden, wenn es besondere Vorkommnisse gäbe. Wörtlich führte er aus: „Wenn man das so sagen darf, macht das verwaltungsstrafrechtlich Relevante meine Frau bzw. ist sie dafür verantwortlich. Sie ist Büroangestellte, ich bin Geschäftsführer der C GmbH.“ Was die Ausbildung seiner Lenker betrifft führte er an, dass diese bei der Einschulung auf das jeweilige Fahrzeug auch auf die Mappe hingewiesen werden, die sich in jedem Fahrzeug befindet. Zusätzlich gab er an:

„Wenn ich befragt werde, ob es eine Weisung gegenüber den Fahrern gibt, wie oft diese die Mappen kontrollieren müssen, dann gebe ich dazu an: Laut unserer Schulung sollten die Lenker ihre Mappen vor jeder Abfahrt kontrollieren. Zusätzlich gibt es quartalsmäßig Checklisten. Eine solche Checkliste kann dem Gericht vorgelegt werden.“

Diesem Vorbringen widerspricht die Aussage des Lenkers, der in diesem Zusammenhang von Kontrollen lediglich zu Jahresbeginn spricht, in denen Checklisten abgearbeitet werden und Mappen auf Vollständigkeit geprüft werden und eventuell bei Bedarf vervollständigt werden.

Wörtlich führt er in diesem Zusammenhang aus:

„Am Jahresanfang werden die Unterlagen kontrolliert, dazu gibt es auch ein Protokoll und diese Unterlagen sind in einer Mappe drinnen. Grundsätzlich werden wie gesagt zum Jahreswechsel diese Unterlagen immer kontrolliert. Bei der Abfahrt müsste man es grundsätzlich als Chauffeur kontrollieren, ob es vom Unternehmen kontrolliert wird öfters als einmal im Jahr, dazu kann ich keine Angaben machen, das weiß ich jetzt nicht. Das Fahrzeug war ein Milchsammelwagen und in erster Linie wurden Schulungen betreffend das Fahrzeug und der Anlage vorgenommen; der Chef war immer Ansprechpartner, wenn man etwas gebraucht hätte. Wenn ich befragt werde, ob ich als Lenker geschult wurde, was die Papiere betrifft, dann gebe ich dazu an, nein, das wurde ich nicht.“

Auch auf nochmaliges Nachfragen betreffend Schulungen führte er aus, dass zwar erklärt worden sei, dass eine Fahrzeugmappe im Auto mitzuführen sei. Welche Papiere in dieser Mappe sein müssten, hätte er lediglich aufgrund der Checkliste zum Jahreswechsel gewusst bzw. aufgrund seiner Ausbildung.

Auch dem Vorbringen, dass die gewünschten Dokumente im Fahrzeug gewesen wären, sie der Fahrer nicht gefunden hätte, widersprach der Lenker mit seiner Aussage, dass zwar mit Sicherheit eine gewisse Nervosität im Zuge der Anhaltung vorhanden gewesen sei, er aber zwei Mal die Mappe durchgeblättert habe und dann sogar der Polizeibeamte noch einmal nachgeschaut habe, ob sich die Konzessionsurkunde in der Mappe befunden habe. Wörtlich führte er aus:

„Wenn ich befragt werde, ob ich jedes einzelne Blatt durchgeschaut habe, ob es irgendwo hineingerutscht ist, dann gebe ich dazu an: Ich habe schon genauer durchgeschaut. Dieses Fahrzeug wurde nicht nur von mir benutzt, sondern es war für gewöhnlich so, dass alle zwei Tage der Chauffeur gewechselt hat.

Wenn mir vorgehalten wird, dass die Juniorchefin die Mappe sortiert hat und da der Auszug der Konzessionsurkunde bzw. die beglaubigte Abschrift aus dem Gewerberegister vergessen worden sein dürfte, dann gebe ich dazu an:

Die ursprüngliche Mappe, wie sie zum Jahreswechsel war, war anders, als die Mappe, die dann bei der Kontrolle war. Im Laufe des Jahres waren dann diese Mappen, die zu Beginn des Jahres eben geordnet waren und eingeheftet waren insoferne beschädigt, als die Klarsichtfolien nicht mehr eingeheftet waren, sondern lose in der Mappe drinnen lagen. Es war leicht die Gefahr, dass Unterlagen aus der Mappe herausfallen.

Ich habe die Mappe eigentlich nie angeschaut, außer zum Jahreswechsel und deshalb kann ich jetzt nicht genau sagen, ob es zum Zeitpunkt der Kontrolle schon so beschädigt war. Zum Jahreswechsel waren die Mappen in Ordnung und mit der Zeit waren sie dann beschädigt und sind Unterlagen immer lose in der Mappe gelegen.“

Zudem hat der Lenker selbst seine Strafe wegen Nichtmitführen der notwendigen Dokumente auch bezahlt. Dies ergibt sich aus der rechtskräftigen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gegen den Lenker vom 29.03.2023, *** und wurde zudem im Zuge der Verhandlung auch ausdrücklich von diesem zugestanden.

Befragt zu einem beglaubigten GISA-Auszug in der Mappe hat der Lenker darüberhinaus angegeben, dass ihm dieses Dokument gar nichts sage. Zu Kontrollen während des Jahres konnte der Zeuge – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - jedenfalls keine Angaben machen bzw. ergibt sich aus der Aussage betreffend den Zustand der Mappe im Zuge der Kontrolle (lose Blattsammlung – Dokumente nicht mehr eingeheftet), dass keine regelmäßigen Kontrollen im Betrieb stattgefunden haben. Regelmäßige Schulungen durch den Beschwerdeführer oder seine Gattin wurden sogar verneint. Alleine aus den Angaben des Lenkers ergibt sich daher, dass weder regelmäßige Kontrollen (einmal im Jahr ist sicherlich zu wenig) noch regelmäßige Schulungen stattgefunden haben.

Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999,

Paragraph 9, VStG

Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Paragraph 6, Absatz , Güterbeförderungsgesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013,, lautet:

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Absatz 4, erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

 

Paragraph 23, Absatz , Ziffer , Güterbeförderungsgesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2022,, lautet:

Abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 zuwiderhandelt;

 

Paragraph 23, Absatz , 1.Satz Güterbeförderungsgesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2022,, lautet:

Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Ziffer 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

Paragraph 23, Absatz , Güterbeförderungsgesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2022,, lautet:

Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach Paragraph 39, der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.

Paragraph 39, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

a) Gewerberechtlicher Geschäftsführer

(1) Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (Paragraph 333,) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Der Gewerbeinhaber hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat. Für Gewerbeinhaber, die keinen Wohnsitz im Inland haben, entfällt die Verpflichtung, einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn

1. die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind, oder

2. es sich um Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR handelt, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR haben, oder

3. es sich um Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt, die ihren Wohnsitz in der Schweiz oder in einem Vertragsstaat des EWR haben.

Das Landesverwaltungsgericht hat rechtlich wie folgt erwogen:

Zunächst ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass Frau E als verantwortlich Beauftragte für den Bereich der Güterbeförderung bestellt worden sei und daher auch nur sie für die Einhaltung der Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes verantwortlich sei, Folgendes auszuführen:

Aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 9, Absatz eins, VStG ergibt sich, dass die darin getroffene Regelung nur subsidiär, dh nur dann zur Anwendung zu kommen hat, wenn in den im Einzelfall zur Anwendung kommenden besonderen Verwaltungsvorschriften nicht eine selbständige Regelung der Verantwortlichkeit nach außen getroffen ist (Hinweis E vom 23. November 1993, 93/04/0152). Dies ist nunmehr auch für den Bereich des Güterbeförderungsrechts durch die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 7, GütbefG 1995 geschehen. Mit Rücksicht auf diese Sondernorm ist somit im Hinblick auf die im Paragraph 9, Absatz eins, VStG normierte Subsidiarität für den Bereich des Güterbeförderungsrechts Paragraph 9, Absatz 2, VStG nicht anwendbar vergleiche - zum Gewerberecht - wiederum das bereits zitierte E vom 23. November 1993 sowie das E vom 15. Dezember 1987, 87/04/0087, 0090, Slg Nr 12.590/A). Nur dann, wenn ein gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht bestellt wurde, ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person nach Paragraph 9, VStG (allenfalls der nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellte verantwortliche Beauftragte) für die Einhaltung der güterbeförderungs-rechtlichen Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich vergleiche VwGH vom 01.08.2022 Zl. Ra 2022/03/0171)

Da im verfahrensgegenständlichen Fall der Beschwerdeführer unstrittig als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt wurde, ist nach der oben zitierten Judikatur auch dieser für die Einhaltung der Bestimmungen des Güterbeförderungsrechtes verantwortlich, sodass auch er und nicht Frau E - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – zur Verantwortung zu ziehen war.

Zum weiteren Vorbringen, dass es sich um keine Güterbeförderung gehandelt habe, da der LKW leer gewesen sei, ist auszuführen, dass es sich bei dem LKW unstrittig um einen Milchsammelwagen gehandelt hat, der nach Güterbeförderung - Auslieferung der Milch und anschließender Reinigung - auf der Rückfahrt zum Betrieb war. Es handelte sich daher zweifelsohne um eine gewerbliche Güterbeförderung im Sinne des Güterbeförderungsgesetzes, auch wenn der LKW zum Zeitpunkt der Anhaltung bereits leer war. Der Spruch des Straferkenntnisses war allerdings aufgrund dieses Vorbringens dahingehend zu korrigieren, dass nicht Leergut (leere Paletten usw.) transportiert wurde.

Unstrittig hat das Beweisverfahren auch ergeben, dass der Lenker zum Tatzeitpunkt weder eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde noch einen von der Behörde beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt hat bzw. vorweisen konnte, sodass der Tatbestand des Paragraph 6, Absatz 2, Güterbeförderungsgesetz in objektiver Hinsicht verwirklicht ist.

Hinsichtlich des Begriffes „Mitführen“ ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auf das „Bei – sich - haben“ abzustellen. Geboten ist ein unternehmerisches Verhalten, das in der Vorsorge besteht, dass ein bestimmter Nachweis im Kraftfahrzeug bei gewerbsmäßigen Güterbeförderungen mitgeführt wird, somit vorhanden ist und den Kontrollorganen vorgewiesen werden kann.

Bei der Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 4 erster Satz GütbefG handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG. Es genügt daher mangels anderer Bestimmung Fahrlässigkeit zur Strafbarkeit. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf.

Davon kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann ausgegangen werden, wenn im Unternehmen ein wirksames begleitendes Kontrollsystem eingerichtet ist, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. In diesem Zusammenhang lag es bei dem Beschwerdeführer konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen werden vergleiche VwGH 28.05.2008, 2005/03/0125 und VwGH 21.04.2010, 2008/03/0139).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reichen Belehrungen und Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen allein nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (VwGH 26.03.2012, 2010/03/0180). Ebenso sind schriftliche Dienstanweisungen und der Umstand der persönlichen Übergabe der Dokumente an den Lenker für die Kontrolle aller erforderlichen Dokumente vor der Abfahrt nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden aufzuzeigen vergleiche VwGH 30.06.2011, 2011/03/0078).

In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz vor, dass nachstehende Maßnahmen im Unternehmen getroffen werden:

„•           Das Personal verfügt über notwendige Schulungen und Qualifikationen.

•             Entsprechende Kenntnisse der einzuhaltenden gesetzlichen Vorschriften werden vom Beschwerdeführer sowie dem verantwortlichen Beauftragten vor Einstellung jedes Lenkers eigens überprüft und in weiterer Folge beobachtet.

•             Die Mitarbeiter erhalten in regelmäßigen Abständen Weisungen in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.

•             Die Firma führt für neu eingetretene Mitarbeiter, sowie in laufenden Intervallen, regelmäßige Schulungen für das gesamte Personal durch.

•             Fragen, welche die Mitarbeiter stellen, werden gesammelt und danach von internen oder externen Experten besprochen.

•             Die Durchführung der gegebenen Weisungen an die Lenker, wie auch die Abklärung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften wird durch den Beschwerdeführer bzw. durch dessen zuständiges Personal überwacht.

•             Bei Einstellung der Lenker wird auf eine einschlägige Berufserfahrung geachtet.

•             Die Kontrollmaßnahmen des Beschwerdeführers werden laufend angepasst und auf dem aktuellsten Stand gehalten.“

Einen Beweis für dieses Vorbringen liefert er aber nicht. Ganz im Gegenteil führt er in der Verhandlung aus, dass er nicht selbst Kontrollen durchführt, sondern seine Ehegattin. Wie oben dargelegt konnte vom Beschwerdeführer keinerlei Beweis für ein funktionierendes Kontrollsystem vorgelegt werden (kein Nachweis für regelmäßige Kontrollen oder Schulungen, Unwissenheit des Lenkers betreffend eines beglaubigten Auszuges aus dem Gewerberegister, ungeordnete Mappe zum Zeitpunkt der Anhaltung usw.). Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen.

Das alleinige Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Lenker alle dem Gesetz entsprechende Urkunden mitgeführt habe, diese aber offenbar nicht vorgelegt habe, ist jedenfalls nicht geeignet, die Ausführungen des Anzeigenlegers und des Zeugen zu widerlegen. Der Beschwerdeführer hat daher den objektiv verwirklichten Tatbestand gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Güterbeförderungsgesetz auch subjektiv zu verantworten.

Zur Strafhöhe sind nachstehende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, relevant:

Paragraph 19, VStG

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Außerordentliche Milderung der Strafe

Paragraph 20, Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4,

Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die Strafbestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes dienen dem Schutz der Einhaltung der Bestimmungen des GütbefG und deren Kontrollzwecken. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist im Hinblick auf die Strafdrohung bis € 7.267,-- Euro nicht als unbedeutend einzustufen, ist auch die Intensität der Rechtschutzgutbeeinträchtigung nicht unerheblich.

Da von der belangten Behörde ohnehin nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde, kann ein näheres Eingehen auf die Strafzumessungsgründe unterbleiben. Aber auch im Hinblick auf die von der belangten Behörde angenommenen persönlichen Verhältnisse (Nettoeinkommen von € 1.400,00, Sorgepflichten für 1 Person und keinem nennenswerten Vermögen), denen der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten ist, dem Nichtvorliegen von Erschwerungsgründe bzw. von Milderungsgründen und das zumindest fahrlässige Verhalten des Beschwerdeführers ist die von der belangten Behörde verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen als angemessen zu beurteilen.

Aufgrund des oben Gesagten lagen auch die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafhöhe gemäß Paragraph 20, VStG nicht vor. Ebenso war ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG oder Paragraph 33 a, VStG nicht möglich, war doch weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden des Beschuldigten gering.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.937.001.2024