Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
20.12.2023
LVwG-AV-249/001-2022
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter im Säumnisbeschwerdeverfahren von Herrn A, ***, ***, betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung Architektur vom 2. Februar 2020, zu Recht:
1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung Architektur wird abgewiesen.
2. Die Entscheidung über die Kosten wird einer gesonderten hg. Entscheidung vorbehalten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
- Paragraphen 17,, 28 Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
- Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, 7 Absatz 2, des Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019)
- Paragraph 76, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG)
- Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
- Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang:
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr A, beantragte mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 die Verleihung der Befugnis Architektur. Dabei wurde von ihm im Verfahren vorgebracht, dass der von ihm absolvierte Fachhochschul-Diplomstudiengang Baugestaltung – Holz und das Architekturstudium gleichwertig seien. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestätigte die Antragsabweisung durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Erkenntnis vom 22. Jänner 2020, Zlen LVwG-AV-465/001-2019 und LVwG-AV-466/001-2019. Begründend wurde dabei – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Nachweis der erfolgreich abgelegten Ziviltechnikerprüfung Architektur nicht erbracht und somit die die Erfüllung der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, ZTG 1993 normierten Voraussetzung nicht nachgewiesen habe.
1.2. Mit Schreiben vom 2. Februar 2020 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung Architektur. Der Antrag wurde im Wege der zuständigen Länderkammer, die den Antrag mangels absolvierten Architekturstudiums nicht befürwortete, eingereicht und langte am 6. Mai 2020 bei der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ein.
1.3. Das Landesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 24. Juni 2020, Zl. LVwG-AV-645/001-2020, ein diesbezügliches Säumnisbeschwerdeverfahren ein. Dies wegen Zurückziehung der Säumnisbeschwerde durch den Beschwerdeführer.
1.4. Mit Bescheid der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vom 7. August 2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung Architektur mangels Gleichwertigkeit des Fachhochschul-Diplomstudienganges Baugestaltung – Holz mit einem Architekturstudium abgewiesen.
1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hob auf Grund einer vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 18. Jänner 2021, Zl. LVwG-AV-934/001-2020, den zuletzt genannten Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurück. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde der Behörde aufgetragen, die Gleichwertigkeitsprüfung im Einzelnen nach qualitativen Anforderungen und quantitativem Umfang anhand eines Sachverständigengutachtens durchzuführen. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 21. Jänner 2021 und der Behörde am 22. Jänner 2021 zugestellt.
1.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wies mit weiterem Beschluss vom 18. Jänner 2021, Zlen. LVwG-AV-465/003-2019 und LVwG-AV-466/003-2019, einen Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers zum unter Punkt 1.1. genannten hg. Verfahren ab.
1.7. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wies mit Beschluss vom 8. Juni 2021, Zl. LVwG-AV-781/001-2021, eine vom Beschwerdeführer erhobene Säumnisbeschwerde zurück. Dies weil die behördliche Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen war.
1.8. Nachdem das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Durchführung einer Gleichwertigkeitsprüfung ablehnte, beauftragte die belangte Behörde mit Bescheid vom 15. Oktober 2021 Herrn B, Technische Universität C, als nichtamtlichen Sachverständigen mit der Erstellung von Befund und Gutachten zur Frage, ob eine Gleichwertigkeit des Fachhochschul-Diplomstudiengang Baugestaltung – Holz mit einem Architekturstudium gegeben sei. Am 16. Jänner 2022 erfolgte die Gutachtensübermittlung, wobei das Gutachten zum Ergebnis kam, dass keine Gleichwertigkeit mit einem in der EG üblichen Architekturstudium gegeben sei. Der Beschwerdeführer gab dazu eine ablehnende Stellungnahme ab.
1.9. Mit Schreiben vom 24. Februar 2022, bei der belangten Behörde am selben Tag eingebracht, erhob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde. Darin führte er insbesondere aus, dass die behördliche Entscheidungsfrist sechs Monate betrage und dass das überwiegende Verschulden der Behörde auch darin liege, dass der Gutachter zu spät bestellt worden sei und keine Frist vorgegeben bekommen habe. Sein Begehren sei ein Eingehen auf die tatsächlich vermittelten Inhalte und ein Vergleich nicht nur mit der C.
1.10. Die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 4. März 2022 dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Eine Stellungnahme zur Säumnisbeschwerde und den darin getätigten Ausführungen wurde dabei nicht abgegeben.
1.11. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm in Folge Kontakt mit dem FH D zwecks Ermittlung einer fachkundigen Person zur Durchführung der im Verfahren notwendigen Gleichwertigkeitsprüfung auf. Nach Bekanntgabe von E wurden dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt, Einwände gegen die Heranziehung von E als Sachverständigen bekannt zu geben; mitgeteilt wurde, dass kein Amtssachverständiger zur Verfügung stehe und dass erwachsene Barauslagen grundsätzlich von der Partei zu tragen seien, welche den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt habe. Der Beschwerdeführer erhob dazu keine konkreten Einwände und es teilte die belangte Behörde ausdrücklich mit, dass keine Einwände bestünden.
1.12. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestellte mit Beschluss vom 14. Juli 2023 E zum nichtamtlichen Sachverständigen. Dem Sachverständigen wurde aufgetragen, bis 30. September 2023 Befund und Gutachten zu folgendem Themenkreis zu erstatten: Gleichwertigkeit des Fachhochschul-Diplomstudienganges Baugestaltung-Holz mit einem Architekturstudium (Gleichwertigkeitsprüfung im Einzelnen nach qualitativen Anforderungen und quantitativem Umfang).
1.13. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte den Beschwerdeführer – über Ersuchen des Sachverständigen – mit Schreiben vom 21. September 2023 und vom 22. September 2023 zur Nachreichung weiterer Unterlagen auf. Der Beschwerdeführer brachte dazu E-Mails ein und es wurden auch seitens der Fachhochschule F E-Mails eingebracht. Dem Sachverständigen wurden diese Unterlagen zur Kenntnis gebracht.
1.14. Der Sachverständige übermittelte dem Landesverwaltungsgericht – nach gewährter Fristerstreckung – am 9. Oktober 2023 sein Gutachten. Am 13. Oktober 2023 wurden über hg. Ersuchen fehlende Anlagen vom Sachverständigen nachgereicht.
1.15. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 das Gutachten zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme und es wurde um Mitteilung ersucht, sollte die Durchführung einer Verhandlung begehrt sein. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 eine Stellungnahme ab, in welcher er das Gutachten kritisiert und einen Verhandlungswunsch bekannt gab. Mit E-Mail vom 15. November 2023 brachte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. Seitens der belangten Behörde wurde keine Stellungnahme abgegeben.
1.16. Der Sachverständige gab mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 eine Stellungnahme ab, worauf der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 7. Dezember 2023 replizierte.
1.17. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 13. Dezember 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An der Verhandlung nahm der Beschwerdeführer teil sowie der Sachverständige. Seitens der belangten Behörde erfolgte vorab die Bekanntgabe der Nichtteilnahme der zuständigen Bearbeiter (aus gesundheitlichen Gründen). Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung seinen Standpunkt dar, wonach die Gleichwertigkeit des Fachhochschul-Diplomstudienganges Baugestaltung – Holz mit einem Architekturstudium gegeben sei. Der Sachverständige legte seine Qualifikation dar und er blieb bei seinen Ausführungen, wonach die Gleichwertigkeit nicht gegeben sei. Auf die Verkündung der Entscheidung wurde durch den Beschwerdeführer ausdrücklich verzichtet.
2. Maßgebliche Feststellungen und Beweiswürdigung:
2.1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat an der Fachhochschule F den Fachhochschul-Diplomstudiengang Baugestaltung – Holz absolviert und es wurde ihm mit Diplomurkunde vom 24. November 2010 der akademische Grad „Diplom-Ingenieur (FH) für technisch-wissenschaftliche Berufe“ verliehen.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2020 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung Architektur, der mit Bescheid der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vom 7. August 2020 abgewiesen wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hob mit Beschluss vom 18. Jänner 2021 den Abweisungsbescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurück. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde der Behörde aufgetragen, die Gleichwertigkeitsprüfung im Einzelnen nach qualitativen Anforderungen und quantitativem Umfang anhand eines Sachverständigengutachtens durchzuführen. Dieser Beschluss wurde der Behörde am 22. Jänner 2021 zugestellt.
Nachdem das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Durchführung einer Gleichwertigkeitsprüfung ablehnte, beauftragte die belangte Behörde mit Bescheid vom 15. Oktober 2021 Herrn B, Technische Universität C, als nichtamtlichen Sachverständigen mit der Erstellung von Befund und Gutachten. Am 16. Jänner 2022 erfolgte die Gutachtensübermittlung, wobei der Beschwerdeführer zum Gutachten eine ablehnende Stellungnahme abgab.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2022, bei der belangten Behörde am selben Tag eingebracht, erhob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde.
Die belangte Behörde war weder durch schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers noch durch sonstige unüberwindliche Hindernisse an einer zügigen Verfahrensführung und Entscheidung gehindert.
Das von Herrn B, Technische Universität C, als nichtamtlicher Sachverständiger für die belangte Behörde abgegebene Gutachten vom 14. Jänner 2022 kam zu folgendem Ergebnis („Gesamtbefund“):
„Zieht man die 11 Punkte der RICHTLINIE 2005/36/EG vom 7. September 2005 als Maßstab heran, muss dem Curriculum Baugestaltung Holz an der FH F die Gleichwertigkeit mit einem in der EG üblichen Architekturstudium abgesprochen werden. Defizite bestehen, wie oben dargestellt, insbesondere in folgenden Bereichen:
- Punkt a) und Punkt g): Fähigkeit zur architektonischen Gestaltung, Kenntnis der Entwurfsmethoden
- Punkt b): Kenntnisse der Geschichte und Theorie der Architektur
- Punkt c): Kenntnisse der bildenden Künste
- Punkt d): Kenntnisse der städtebaulichen Planung“
Das hg. eingeholte, von E, FH D, als nichtamtlicher Sachverständiger abgegebene Gutachten vom 30. September 2023 kommt zum Ergebnis, dass der vom Beschwerdeführer abgeschlossene Fachhochschul-Diplomstudiengang Baugestaltung – Holz weder in einer formalen quantitativen Prüfung noch in einer inhaltlichen qualitativen Prüfung mit einem Architekturstudium gleichwertig ist. Bei diesem Ergebnis blieb der Sachverständige auch in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2023 und in der am 13. Dezember 2023 durchgeführten Verhandlung. Zur Qualifikation des Sachverständigen ist festzustellen, dass er nicht Architektur studiert hat (sondern Germanistik, Geschichte, Philosophie, Pädagogik und Psychologie). Der Sachverständige war früher Lehrer an der HTL-Bautechnik In ***. Er begann am 1. März 1998 als Lehrender im Studiengang Bauingenieurwesen und Baumanagement und er war auch nach Schaffung des FH D Lehrender und ist es auch aktuell. Er war Gründungsmitglied des Kollegiums des FH D und ist auch aktuell im Kollegium. Bei der Umstellung (Reform) des Diplomstudienganges in das Bachelor- und Mastersystem war der Sachverständige im Entwicklungsteam, er hat die diesbezüglichen Anträge geschrieben und er war auch seither immer im Entwicklungsteam. Er war von Beginn an mit der Formulierung von Lehr- und Modulinhalten beauftragt und er ist zuständig für Prüfungen betreffend den Studieneinstieg (z.B.: von Drittstaatsangehörigen oder durch Berufsqualifikation) und betreffend Anrechnungen. Der Sachverständige hat sich durch seine berufliche Tätigkeit das erforderliche Fachwissen erworben, er sieht sich selbst als qualifiziert an und es liegt kein Befangenheitsgrund vor.
Bei dem vom Beschwerdeführer absolvierten Fachhochschul-Diplomstudiengang Baugestaltung – Holz der Fachhochschule F handelt es sich um keinen nach Artikel 46, („Ausbildung von Architekten“) der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anerkannten Ausbildungsnachweis. Die anerkannten Ausbildungsnachweise für Architekten sind in Anhang 7 gelistet, wobei Baugestaltung Holz der Fachhochschule F nicht aufgenommen war und ist (seit 2010 wird der Fachhochschul-Diplomstudiengang Baugestaltung – Holz von der Fachhochschule F auch nicht mehr angeboten). Der Fachhochschul-Diplomstudiengang Baugestaltung – Holz ist auch nicht „hauptsächlich auf Architektur ausgerichtet“ im Sinne des Artikel 46, Absatz 2, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, weil die Lehrveranstaltungen überwiegend nicht genuin auf Architektur bezogen sind, sondern allgemeine bautechnische, bauwirtschaftliche und baurechtliche Inhalte sowie allgemeine wirtschaftliche und sprachliche (Englisch) Inhalte aufweisen.
Im Antrag der Fachhochschule F auf Genehmigung des Fachhochschul-Studienganges Baugestaltung Holz vom 21. Februar 2003 wird weder in den möglichen Berufsfeldern noch in den Kernkompetenzen des Studienganges eine Schwerpunktsetzung Architektur vorgenommen. Unter „§ 4 Berufsfeld“ ist ausdrücklich festgehalten, dass der Studiengang eine Verbindung zwischen Architektur bzw. Bauingenieurwesen und Bauwirtschaft darstelle, aber keinen Anspruch auf Gleichwertigkeit erhebe, sondern ein eigenständiges neues Berufsfeld erschließe:
„Der Studiengang ist in Teilen eine Verbindung zwischen den klassischen Studiengängen der Architektur bzw. des Bauingenieurwesens und der Bauwirtschaft (Holzbauunternehmen, Zimmereibetriebe etc. ). Er erhebt aber keinen Anspruch auf Gleichwertigkeit im Umfang hinsichtlich der oben angeführten Hochschulausbildungen sondern erschließt mit seinen Inhalten vielmehr ein eigenständiges, neues Berufsfeld.“.
Im Diploma Supplement ist unter „Beruflicher Status“ unter anderem Folgendes festgehalten: „Nach dreijähriger Berufspraxis können sich die AbsolventInnen in Österreich als IngenieurkonsulentInnen für Holzbau selbständig machen.“
Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2014 um Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung zwecks Erlangung der Befugnis „eines/r IngenieurkonsulentIn für Baugestaltung – Holz“ angesucht und er wurde dementsprechend mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 18. Februar 2015 zur Ziviltechnikerprüfung aus dem Fachgebiet Baugestaltung – Holz zugelassen. Die Prüfung wurde von ihm positiv abgelegt, es wurde ihm auf dem Zulassungsbescheid die Befähigung bestätigt und es erhielt der Beschwerdeführer ein auf 9. Mai 2016 datiertes Zeugnis, mit dem ihm bestätigt wurde, dass er sich der Ziviltechnikerprüfung für das Fachgebiet Baugestaltung – Holz unterzogen hat und bei dieser Prüfung laut Beschluss der unterzeichneten Prüfungskommission als befähigt anerkannt worden ist.
Der vom Beschwerdeführer absolvierte Fachhochschul-Diplomstudiengang Baugestaltung – Holz umfasst grundsätzlich 8 Semester und weist 240 ECTS auf. Die Lehrveranstaltungen hatten Anwesenheitspflicht. Optional wurde seitens des Studienganges eine Studienzeitverkürzung von einem Jahr eingeräumt. Dies insbesondere für Absolventen einer HTL für Bauwesen mit Fachrichtung Holz.
Der Beschwerdeführer, der die Reifeprüfung an der HTL am Holztechnikum *** abgelegt hatte, zog die Option zur Studienzeitverkürzung und er stieg im Wintersemester 2007/2008 in das 3. Studiensemester des Studienganges ein. Der Beschwerdeführer legte vor Studienbeginn folgende Prüfungen ab, um mittels Studienzeitverkürzung in das 3. Semester einsteigen zu dürfen:
- „Angewandte Mathematik römisch eins + II“
- „Englisch römisch eins + II“
- „Grundlagen Holz u. Hochbau“
- „Angewandte Physik“
- „Angewandte Chemie“
- „Baugeschichte römisch eins und II“
In den ersten beiden Semestern wären nach dem Curriculum vom Beschwerdeführer ohne Studienzeitverkürzung folgende Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei Mal 30 ECTS (sohin 60 ECTS) zu absolvieren gewesen (Curriculum nach dem Änderungsantrag 2006):
[Abweichend vom Original
…
Bilder nicht wiedergegeben]
Für die Semester drei bis acht sieht das Curriculum folgende Lehrveranstaltungen vor, die vom Beschwerdeführer positiv absolviert wurden (insgesamt 180 ECTS):
[Abweichend vom Original
…
Bilder nicht wiedergegeben]
Der Fachhochschul-Diplomstudiengang Baugestaltung – Holz umfasst Architektur, Bauingenieurwesen und Bauwirtschaft. Der Architekturanteil des Fachhochschul-Diplomstudienganges stellt sich wie folgt dar:
Im ersten Semester sind maximal 13 ECTS von 30 ECTS für Architektur im engeren Sinn zu vergeben („Darstellungstechniken I“ für 3 ECTS, „Baugeschichte & alte Baukonstruktionen I“ für 2 ECTS, „Modellbau I“ für 3 ECTS, „Baudokumentation & Kommunikation“ für 2 ECTS; auf Grund des Inhaltes „Projekt I“ und „Englisch I“ je mit den halben ECTS und damit 2 ECTS und 1 ECTS). Im zweiten Semester sind maximal 15 von 30 ECTS für Architektur im engeren Sinn zu vergeben („Darstellungstechniken II“ für 3 ECTS, „Baugeschichte & alte Baukonstruktionen II“ für 2 ECTS, „Gebäudelehre I“ für 2 ECTS, „Modellbau II“ für 3 ECTS, „Projekt II“ für 4 ECTS und „Englisch II“ mit den halben ECTS und damit 1 ECTS). Im dritten Semester sind maximal 11 von 30 ECTS für Architektur im engeren Sinn zu vergeben („Darstellungstechniken III“ für 2 ECTS, „Baugeschichte & alte Baukonstruktionen III“ für 2 ECTS, „Gebäudelehre II“ für 2 ECTS, „Projekt III“ für 4 ECTS und „Englisch III“ mit den halben ECTS und damit 1 ECTS). Im vierten Semester sind maximal 8 von 30 ECTS für Architektur im engeren Sinn zu vergeben („Plandarstellung“ für 3 ECTS, „Projekt IV“ für 4 ECTS und „Englisch IV“ mit den halben ECTS und damit 1 ECTS). Im fünften Semester sind keine ECTS von 30 ECTS für Architektur im engeren Sinn zu vergeben. Im sechsten Semester sind maximal 8,5 ECTS von 30 ECTS für Architektur im engeren Sinn zu vergeben („Gestaltungslehre II“ für 1 ECTS, „Denkmalpflege“ für 2 ECTS, „Experimentelles Gestalten und Planen I“ für 4 ECTS, „Soziologie I“ mit 1 ECTS und „Englisch V“ mit den halben ECTS und damit 0,5 ECTS). Im siebten Semester sind maximal 10,5 ECTS von 30 ECTS für Architektur im engeren Sinn zu vergeben („Gestaltungslehre III“ für 1 ECTS, „Projekt im Bestand II“ für 4 ECTS, „Gestalten und Planen II“ für 4 ECTS, „Soziologie II“ mit 1 ECTS und „Englisch V“ mit den halben ECTS und damit 0,5 ECTS). Im achten Semester ist 1 ECTS von 30 ECTS für Architektur im engeren Sinn zu vergeben („Englisch VI“ mit den halben ECTS und damit 1 ECTS). Insgesamt sind somit 67 ECTS für Architektur im engeren Sinn zu vergeben. Der Beschwerdeführer hat weiters im siebten Semester das Wahlpflichtfach „Konstruktion & CAD“ für 1,5 ECTS besucht, die Architektur im engeren Sinne zugeordnet werden kann. Auch hat er im fünften Semester ein Berufspraktikum für 20 ECTS absolviert und im achten Semester ein Diplomandenseminar für 4 ECTS und eine Diplomarbeit für 18 ECTS. Weder das Berufspraktikum noch das Diplomandenseminar und die Diplomarbeit sind nach der Studienbeschreibung zwingend Architektur zuzuordnen und es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht nachgewiesen, dass diesbezüglich jeweils ein Architekturschwerpunkt vorgelegen hätte. Bei Zugrundelegung der genannten 67 ECTS ergibt sich bezogen auf die 240 ECTS des Fachhochschul-Diplomstudienganges ein Architekturanteil von nur 27,92%. Unter Berücksichtigung des genannten Wahlpflichtfaches ergibt sich ein Anteil von nur 28,54%. Selbst bei vollständiger Berücksichtigung des Berufspraktikums, des Diplomandenseminars und der Diplomarbeit ergäbe sich ein Anteil von nur 46,04%.
Der vom Beschwerdeführer absolvierte Fachhochschul-Diplomstudiengang Baugestaltung – Holz weist über alle acht Semester gesehen gegenüber Architekturstudien Defizite in folgenden Bereichen auf: Entwerfen, Stadtplanung, Wohnbau, Architekturtheorie und Freiraumplanung.
Beim Entwerfen handelt es sich um die Schlüsselkompetenz eines Architekten. Der Fachhochschul-Diplomstudiengang Baugestaltung – Holz enthält keine Pflichtlehrveranstaltung „Entwerfen“ oder „Entwurf“, sondern lediglich optionale Wahlpflichtfächer „Entwerfen mit Holz“ und „Entwurfstheorie Detail Holz“ für je 1,5 ECTS (diese wurden vom Beschwerdeführer nicht besucht). Enthalten ist Entwerfen in den Pflichtlehrveranstaltungen „Projekt“, ausgenommen die Lehrveranstaltung im sechsten Semester, die ausschließlich Inhalte der Kommunikation und des Projektmanagements vermittelte, im Ausmaß von insgesamt maximal 20 ECTS. Entwerfen ist dabei immer nur ein Teil der jeweils zu erbringenden Leistungen bzw. nur in den Semestern zwei und sieben eigenständig. Entwerfen nimmt damit lediglich maximal 8,3% von insgesamt 240 ECTS des Gesamtstudienganges ein. Vergleicht man dies mit anerkannten österreichischen Architekturausbildungen, ergibt sich folgendes Bild (Anmerkung: Die in den Architekturstudien als Entwurf zu leistende Diplomarbeit ist hier zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt, andernfalls würden sich noch höhere Werte ergeben):
● TU – C: Entwerfen ∑ BA + MA 92 (3. und 4. Semester nicht gerechnet, daher statt der vorgeschriebenen 40 ECTS nur 20 gerechnet) – 38,3 % des Gesamtstudiums
● TU – H: Entwerfen ∑ BA + MA 76 (3. und 4. Semester nicht gerechnet, daher statt der vorgeschriebenen 36 ECTS nur 20 gerechnet) – 31,6 % des Gesamtstudiums
● TU G: Entwerfen ∑ BA + MA 100 (3. und 4. Semester nicht gerechnet, daher statt der vorgeschriebenen 60 ECTS nur 20 gerechnet) – 41,6% des Gesamtstudiums
● FH I: Entwerfen ∑ BA + MA 75 (ohne 3. und 4. Semester Master) – 31,25 % des Gesamtstudiums
● FH J: Entwerfen ∑ BA + MA 68 – (ohne 3. und 4. Semester Master) 28,3 % des Gesamtstudiums
● FH D: Entwerfen ∑ BA + MA 88 – (ohne 3. und 4. Semester Master) 36,6 % des Gesamtstudiums
Es gibt keine anerkannte Architekturausbildung, die nicht Entwurfs- bzw. Planungslehrveranstaltungen auch quantitativ dominant in das Curriculum einbaut.
Städtebau wird im Fachhochschul-Diplomstudiengang Baugestaltung – Holz nur in den Lehrveranstaltungen „Baugestaltung und alte Baukonstruktionen“, „Kommunikation I“ und „Gestaltungslehre II“ mitbehandelt, wofür insgesamt 2 ECTS vergeben werden können. Zum Vergleich werden bei dem Architekturstudium am FH D dafür insgesamt 7 ECTS vergeben.
Freiraumplanung kommt im Fachhochschul-Diplomstudiengang Baugestaltung – Holz überhaupt nicht vor. Ebenso wenig Wohnbau und Architekturtheorie.
Es gibt auch kein zugelassenes Architekturstudium, in welchem die ersten beiden Semester auf Grund einer sekundären Ausbildung angerechnet würden.
2.2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren – ebenso wie der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang – auf der vorliegenden unbedenklichen Aktenlage.
Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:
Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer an der Fachhochschule F den Fachhochschul-Diplomstudiengang Baugestaltung – Holz absolviert hat und wonach ihm mit Diplomurkunde vom 24. November 2010 der akademische Grad „Diplom-Ingenieur (FH) für technisch-wissenschaftliche Berufe“ verliehen wurde, ergibt sich aus der aktenkundigen Diplom-Urkunde.
Zur Antragstellung, zur zunächst erfolgten behördlichen Abweisung, zur hg. erfolgten Zurückverweisung und zum nachfolgenden Verfahrensverlauf inklusive der Einbringung der Säumnisbeschwerde durch den Beschwerdeführer ist auf die vorliegende unbedenkliche Aktenlage zu verweisen. Das Zustelldatum zum hg. Zurückverweisungsbeschluss ergibt sich dabei aus dem auf der Entscheidung angebrachten behördlichen Eingangsstempel.
Die Feststellung, wonach die belangte Behörde weder durch schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers noch durch sonstige unüberwindliche Hindernisse an einer zügigen Verfahrensführung und Entscheidung gehindert war, ergibt sich ebenso anhand der vorliegenden Aktenlage. Die belangte Behörde hat Gegenteiliges auch im gesamten Beschwerdeverfahren weder behauptet noch nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere ist die Behörde nicht den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Säumnisbeschwerde entgegengetreten, wonach die behördlichen Ermittlungsschritte erst spät im Verfahren gesetzt wurden. Der Beschwerdeführer hat auch in der Verhandlung angegeben, dass er die geschilderten Gründe für die Säumnis der Behörde nach wie vor als gegeben ansehe (Verhandlungsschrift S 4).
Das Gutachten von B ist bei den Verwaltungsakten. Der wörtlich wiedergegebene Gesamtbefund findet sich auf S 7 des Gutachtens.
Zum hg. eingeholten Gutachten von E ist auf den Beschwerdeakt zu verweisen. Selbiges gilt für die Stellungnahme des Sachverständigen vom 4. Dezember 2023. Der Sachverständige blieb auch in der Verhandlung dabei, dass der vom Beschwerdeführer absolvierte Studiengang mit einem Architekturstudium nicht gleichwertig sei (z.B.: Verhandlungsschrift S 5: „Es ändert sich nichts.“). Zur Qualifikation des Sachverständigen ist auszuführen, dass der Sachverständige seitens des FH D, konkret vom Studiengangleiter des Masterstudiums „Architektur – Green Building“, als fähige Alternative bekannt gegeben wurde (s. den hg. Aktenvermerk vom 23.6.2023). Der Sachverständige gab auch vor der Bestellung zum Sachverständigen an, dass kein Befangenheitsgrund vorliege und dass er schon öfter Gutachten betreffend in- und ausländische Studenten gemacht und etwa beurteilt, ob die Vorbildungen von Studenten für ein Masterstudium ausreichend seien (s. den hg. Aktenvermerk vom 14.7.2023). In der Verhandlung verneinte der Sachverständige das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes und er legte auch ausführlich seine Qualifikation dar (Verhandlungsschrift S 1 f.), wobei er auch bejahte, für den vorliegenden Fall qualifiziert zu sein (Verhandlungsschrift S 3).
Dass es sich beim vom Beschwerdeführer absolvierten Fachhochschul-Diplomstudiengang Baugestaltung – Holz um keinen nach Artikel 46, der Richtlinie 2005/36/EG anerkannten Ausbildungsnachweis handelt und dass Baugestaltung Holz nicht im Anhang aufgenommen war und ist, kann als unstrittig bezeichnet werden. Der hg. herangezogene Sachverständige hat in seinem Gutachten dazu dargelegt, dass der Studiengang auch nicht „hauptsächlich auf Architektur ausgerichtet“ im Sinne des Artikel 46, Absatz 2, der Richtlinie 2005/36/EG ist, weil die Lehrveranstaltungen überwiegend nicht genuin auf Architektur bezogen sind, sondern allgemeine bautechnische, bauwirtschaftliche und baurechtliche Inhalte sowie allgemeine wirtschaftliche und sprachliche (Englisch) Inhalte aufweisen (s. unter anderem Gutachten aus 2023, S 5).
Zu den Feststellungen betreffend die Ausführungen im Antrag auf Genehmigung des Fachhochschul-Studienganges Baugestaltung Holz vom 21. Februar 2003 ist auf den aktenkundigen Antrag hinzuweisen vergleiche auch etwa Gutachten aus 2023, S 4 und 7 ff.).
Die Ausführungen zum Diploma Supplement und die weiteren Ausführungen im Zusammenhang mit der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Baugestaltung – Holz sind als unstrittig anzusehen und entsprechen bereits den Feststellungen in der hg. Entscheidung vom 20. Jänner 2020, Zlen LVwG-AV-465/001-2019 und LVwG-AV-466/001-2019 (S 4 f.).
Die Feststellungen, wonach der Studiengang Baugestaltung – Holz grundsätzlich acht Semester umfasst und 240 ECTS aufweist ist unstrittig und ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Curriculum. Dass es Anwesenheitspflicht gab, hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung angegeben (Verhandlungsschrift S 4).
Unstrittig ist auch, dass der Studiengang eine Studienzeitverkürzung von einem Jahr einräumt und dies insbesondere für Absolventen einer HTL für Bauwesen mit Fachrichtung Holz (s. auch etwa Gutachten 2023, S 3). Dass der Beschwerdeführer diese Option zur Studienzeitverkürzung in Anspruch nahm ist ebenso unstrittig und ergibt sich aus dem E-Mail der FH-F vom 25. September 2023 (Studiengangleiter K). In dem zuletzt genannten E-Mail vom 25. September 2023 wurde auch konkret angeführt, welche Prüfungen vom Beschwerdeführer für den Einstieg in das 3. Semester gefordert wurden, wobei anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer dieser Auflistung nicht widersprochen hat.
Die Feststellungen zu den im Studiengang Baugestaltung – Holz zu absolvierenden Lehrveranstaltungen basieren auf dem aktenkundigen Curriculum, dem auch die zu absolvierenden ECTS zu entnehmen sind. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren und zuletzt in der Verhandlung selbst angegeben, dass er das Studium nach dem Änderungsantrag 2006 absolviert hat (Verhandlungsschrift S 4).
Dass der Studiengang Baugestaltung – Holz Architektur, Bauingenieurwesen und Bauwirtschaft umfasst, ergibt sich aus dem schon genannten Antrag der Fachhochschule F vom 21. Februar 2003 und aus dem hg. eingeholten Sachverständigengutachten (S 8). Die Feststellungen zum Architekturanteil des Studienganges ergeben sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des hg. eingeholten Sachverständigengutachten in Verbindung mit den vorliegenden Lehrveranstaltungsbeschreibungen. Das Gutachten enthält dazu folgende Ausführungen (S 11 ff; Wiedergabe ohne die im Original aufgenommenen Semesterübersichten und ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
„1. Semester […]
Wurde von Herrn A nicht besucht.
Das 1.Studiensemester ist hauptsächlich ein ‚Grundlagensemester‘, das ganz allgemein für eine Bautechnikausbildung geeignet ist. Direkte Bezüge zu einer hochschulischen Architekturausbildung sind nur sehr wenig ausgeprägt: In der LV ‚Darstellungstechniken I‘ werden lediglich die ‚Grundlagen für konstruktive Zeichnung‘ vermittelt, ein Hinweis auf Entwerfen gibt es nicht. Im Projekt römisch eins wird ein einfacher Entwurf zwar erwähnt: ‚Lösung einer einfachen Bauaufgabe im konkreten örtlichen und nutzungsbedingten Kontext (von Idee, über Konzept, zu Entwurf und
Präsentation)‘. Hinweise auf eine diesbezügliche Vermittlung theoretischer Inhalte gibt es ebenso wenig wie eine vorgenommene zeitliche Gewichtung.
Da nur insgesamt 4 ECTS vergeben wurden, kann in Würdigung der übrigen Inhalte der LV von maximal zweier anrechenbaren ECTS in Bezug auf eine Entwurfsaufgabe ausgegangen werden; der Rest ist dem EU-Kriterium römisch VII. zu zuordnen Die LVs Modellbau römisch eins (3 ECTS), ‚Baugeschichte & alte Baukonstruktionen I‘ (3 ECTS), sowie ‚Baudokumentation & Kommunikation‘ (2 ECTS) haben direkten Bezug zur Architektur. Einen Sonderfall stellt die LV Englisch dar. Der Aufbau ist nahezu immer gleich: Vorab werden Lehrziele werden genannt: Presentation skills: each Student must deliver a presentation und Verbal fluency and written competence - discussions, analyses, grammar tasks, um anschließend „topics, als Themen der zu erbringenden Präsentationen anzugeben, im 1. Semester ‚Basic technological vocabulary, wood as a building material‘, also technische und in weiterer Folge auch architektonische Themen. Dazu ist grundsätzlich festzuhalten: Der Englischunterricht wird im Regelfall weder von Bauingenieuren noch von Architekten abgehalten, sondern von Anglisten oder Amerikanisten, zudem ist davon auszugehen, dass die inhaltliche Ausgestaltung der geforderten Präsentationen keine genuine wissenschaftliche Auseinandersetzung in der jeweils geforderten Thematik darstellt, sondern bestenfalls als populärwissenschaftlich bezeichnet werden kann. Solche Inhalte ersetzen in keinem Fall einen ernsthaften wissenschaftlichen Diskurs, sondern sind bestenfalls illustrativ. Eine Hinzurechnung zu einer bestimmten Fachkompetenz ist daher bei sehr wohwollenden Betrachtung maximal zur Hälfte der ausgewiesenen ECTS geboten.
Fazit: Von 30 zu vergebenden ECTS sind bei wohlwollender Wertung 13 ECTS für Architektur in engerem Sinn zu vergeben.
2. Semester […]
Wurde von Herrn A nicht besucht.
Im Wesentlichen zeigt sich ein ähnliches Bild wie im 1. Semester: Die meisten LVs werden fortgeführt und in Bezug auf ‚Architektur‘ im engeren Sinn nur die LV ‚Gebäudelehre I‘, die eindeutig architektonische Ansprüche ins Zentrum rückt. Die LV Projekt römisch II - Gebäude ist als Entwurfsarbeit konzipiert, ohne dies im Namen der LV kenntlich zu machen.
Fazit: Bei Berücksichtigung aller Aspekte des Bauwesens sind für Architektur in engerem Sinn für die LVs ‚Darstellungstechniken‘ (3 ECTS), ‚Baugeschichte & alte Baukonstruktionen II‘ (2 ECTS), ‚Gebäudelehre I‘ (2ECTS), ‚Modellbau römisch II (3 ECTS) ‚Baugeschichte & alte Baukonstruktionen I‘ (3 ECTS) und ‚Projekt – Gebäude‘ (4 ECTS) zu vergeben, also insgesamt 17 ECTS.
3. Semester […]
Auch im diesem Semester gibt es zahlreiche Weiterführungen von LVs, auch von solchen, die einer Architekturausbildung im engeren Sinn zugerechnet werden können. So werden die LV ‚Darstellungstechniken" (2 ECTS), ‚Baugeschichte & alte Baukonstruktionen III‘ (2 ECTS) sowie ‚Projekt römisch III - Ort – Gebäude‘ (4 ECTS) im Wesentlichen weiter geführt. Nicht ganz schlüssig ist der Zusatz zum Projekt römisch III – ‚Ort und Gebäude‘, vor allem wenn es darum geht, dass die Studierenden dazu ermächtigt werden sollen, ‚im Praktikum (5. Semester) diese Fertigkeiten wirklich anwenden können und in Planungs-, Herstellungs- und Umsetzungsbetrieben voll einsatzfähig sind, als praktische Mitarbeiter in den diversen Projektteams.‘ (siehe Anlage 7 - S.25) Ein näherer Bezug zum Zusatz ‚Ort‘ wird nicht hergestellt, was daher eine diesbezügliche Zuordnung unmöglich macht. Bekanntlich stehen alle Bauwerke an einem Ort.
Fazit: Auch in diesem Semester sind lediglich 10 ECTS für Architektur im engeren Sinn in Anrechnung zu bringen.
4. Semester […]
In diesem Semester kann lediglich die LVs ‚Plandarstellung‘ (3 ECTS) und ‚Projekt römisch IV – Umsetzungsplanung‘ (4 ECTS).
Fazit: Es sind in diesem Semester daher nur 7 ECTS für Architektur im engeren Sinn in Anrechnung zu bringen.
5. Semester […]
Hier ist die große Unbekannte das ‚Berufspraktikum‘. Im Antrag findet sich nämlich keine diesbezügliche Spezifikation. Im Regelfall ist es im Fachhochschulbetrieb das Ziel des Berufspraktikums (FHG Paragraph 3, (2) schreibt dies zwingend vor), eine enge Verknüpfung zwischen Studium und Berufspraxis herzustellen. Auf der Basis des im Studium erworbenen Wissens sollen anwendungstechnische Kenntnisse und praktische Erfahrungen aus einem der Module vermittelt und die Bearbeitung konkreter Probleme im angestrebten beruflichen Tätigkeitsfeld unter Anleitung ermöglicht werden. Einen Hinweis auf diese möglichen Praxisstellen liefert die LV ‚Projekt römisch IV – Umsetzungsplanung‘ (4 ECTS), die in der LV-Beschreibung davon spricht, dass die Umsetzung des Projekts dazu dienen soll, ‚dass die Studierenden im Praktikum (5. Sem.) diese Fertigkeiten wirklich anwenden können und in Planungs-, Herstellungs- und Umsetzungsbetrieben voll einsatzfähig sind, als praktische Mitarbeiter in den diversen Projektteams‘, (siehe Anlage 7: Lehrinhalte der FH F - Bachelorstudiengang ,,Baugestaltung – Holz S.32) Eine besondere Fokussierung auf Architekturbüros oder Architektur nahe Betriebsstätten lässt sich davon jedoch nicht ableiten. Ähnlich verhält es sich, wenn man das oben bereits zitierte und ausgeführte Ausbildungsziel des Diplomstudiengangs BGH heranzieht. Positiv formuliert, kann daraus geschlossen werden, dass ein solches Berufspraktikum in allen Betrieben des Bauhaupt- bzw. Baunebengewerbes ebenso wie in Ziviltechnikerbüros oder sonstigen privaten oder öffentlichen Einrichtungen, die ‚Bauabteilungen‘ unterhalten, abgeleistet werden darf. Auch die in der LV-Beschreibung festgelegte zu erbringende studentische Leistung stützt obigen Befund, wenn es heißt: ‚Erarbeitung eines Projektes, das gemeinsam mit dem Unternehmen im Vorfeld definiert wurde; Organisation und Durchführung der Arbeitsabläufe; Erstellung regelmäßiger Arbeitsberichte.‘ (siehe Anlage 7: Lehrinhalte der FH F - Bachelorstudiengang ‚Baugestaltung – Holz‘ S.41)
Auch aus der LV-Beschreibung der LV ‚Wissenschaftliches Arbeiten‘ lässt sich kein direkter Bezug zur Architektur ableiten:
‚Die Lehrveranstaltung führt die Studierenden an die Methodik des wissenschaftlichen Arbeitens heran und vermittelt grundlegende Kenntnisse zur Themenfindung, Recherche und Untersuchungsmethodik.
• Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens
• Zieldefinition
• Themenfindung
• Themenabgrenzung
• Literaturarbeit, Quellen, Zitier-Regeln
• Datenerhebung, Datenqualität
• Aufbau einer wissenschaftlichen Arbeit
(siehe Anlage 7: Lehrinhalte der FH F - Bachelorstudiengang ‚Baugestaltung – Holz‘ S.40)
Fazit: Es sind in diesem Semester keine eindeutigen direkten Bezüge zu einem Architekturstudium gegeben.
6. Semester […]
In diesem Semester sind die LVs ‚Gestaltungslehre römisch II (Cultural Urban Design)‘ (1 ECTS), ‚Denkmalpflege‘ (2 ECTS); ‚Experimentelles Gestalten und Planen I‘ (4 ECTS) und ‚Soziologie‘ (1 ECTS) LVs mit klar erkennbarem Architekturbezug. Anders die LV ‚Projekt im Bestand‘ (4 ECTS), die über das 6. und 7. Semester konzipiert ist und im 6. Semester eine Einführung ins Projektmanagement bzw. Teamentwicklung darstellt. Sicher wesentliche Kompetenzen, die natürlich für die Realisierung von Bauprojekten von genereller Bedeutung sind; also gleichermaßen nützlich für Bauingenieure wie Architekten; eine Entwurfsaufgabe ist ebenso wenig vorgesehen wie andere Inhalte, die der Architekturausbildung im engeren Sinn zugerechnet werden könnten.
In den Semestern 6.-8. sind von den Studierenden Wahlpflichtfächer zu wählen – vier in den Semestern 6 und 7 zu je 1,5 ECTS und zwei im 8. Semester zu je 1 ECTS. Es gibt in allen Semestern 4 Gruppen von Wahlpflichtfächern: Im 6. Semester ‚Technik‘ (4 LVs), ‚Gestaltung‘ (4LVs), ‚Wirtschaft‘ und ‚Kommunikation‘ je 3 LVs. Als zur Architektur im engeren Sinn gehörig ist nur die Gruppe ‚Gestaltung‘ mit den LVs ‚Gebäudelehre‘, ‚Entwerfen mit Holz‘, ‚Biologisches Bauen‘ und ‚Interieur - Licht – Design‘ zu rechnen. Die Gruppe ‚Kommunikation‘ wäre zwar bei sehr wohlwollender Bewertung auch für Architektur im engeren Sinn (Kriterium römisch VI ‚Architekt und Gesellschaft‘ möglich; weil es aber mit ‚Kommunikation I+II+III‘ (im 6. - 8. Semester) und 6 ECTS ohnedies drei LVs gibt, die die Inhalte der Wahlpflichtgruppe ‚Kommunikation‘ für eine Architekturausbildung in ausreichendem Ausmaß abdecken, wird für die allgemeine Bewertung des Studiengangs BGH davon abgesehen. Auch wenn es sich um eine Vertiefung dieser Soft Skills handelt, die in nahezu jeder Fachdisziplin von Nutzen sind. Eine Zuordnung der jeweiligen Wahlpflichtfächer ist daher nur individuell möglich.
Herr A wählte aus der Gruppe ‚Gestalten‘ die LV ‚Biologisches Bauen‘ sowie aus der Gruppe ‚Kommunikation‘ die LVs ‚Führungsqualitäten‘, ‚Präsentation‘ und ‚Rhetorik/Kommunikation‘ (alle jeweils 1,5 ECTS). Diese LVs sind nicht unbedingt als Spezifikum einer Architekturausbildung anzusehen, auch wenn sie natürlich auch für Architekten von Nutzen sein können.
Fazit: Es sind also insgesamt die oben genannten LVs im Gesamtausmaß von 8 ECTS als spezifisch zur Architektur gehörig anzusehen. Für den allgemeinen Befund, ob der Studiengang BGH als Architekturstudium zu werten sei, ist eine Zuordnung der Wahlpflichtfächer nicht sinnvoll, weil diese optional von 0-100% anrechenbar sein können.
Wenn man allerdings nur eine von den 4 Gruppen, nämlich ‚Gestalten‘ als wirklich ohne Wenn und Aber zu einer Architekturausbildung zählen kann, so lässt das schon den Schluss zu, dass wie bereits oben ausführlich dargelegt, es sich bei BGH um keinen konzipierten Architekturstudiengang handeln kann.
7. Semester […]
Im engeren Sinn einem Architekturstudium zuzurechnen sind inhaltlich die LVs ‚Experimentelles Gestalten und Planen II‘ (4 ECTS); ‚Gestaltungslehre römisch III (1 ECTS); ‚Projekt im Bestand II‘ (4 ECTS) und ‚Soziologie römisch II (1 ECTS).
Die Gruppen der Wahlpflichtfächer bleiben unverändert, auch wenn der Schwerpunkt sich zugunsten der Gruppe ‚Technik‘ verschoben hat, die nun 5 Auswahlmöglichkeiten anbietet, während die Gruppe ‚Gestalten‘ nur 4 LVs enthält ebenso wie die Gruppe ‚Wirtschaft‘. Die Gruppe ‚Kommunikation‘ findet mit 3 LVs das Auslangen.
Herr A wählte aus der Gruppe ‚Technik‘ die LV ‚Denkmalpflege, Baukonservierung, Althaussanierung‘, aus ‚Gestalten‘ die LV ‚Konstruktion 6 CAD‘ und aus ‚Kommunikation‘ die LVs ‚Führungsqualitäten‘, ‚Präsentation (von der Idee zum Konzept)‘ – Weiterführung aus 6. Semester und ‚Rhetorik; Kommunikation‘ - Weiterführung aus 6. Semester.
Fazit: Für den Studiengang BGH sind somit 10 ECTS anrechenbar.
Für Herrn A sind die oben genannten LVs im Gesamtausmaß von 11,5 ECTS als spezifisch zur Architektur gehörig anzurechnen.
8. Semester […]
Da über die inhaltlichen Anforderungen an die Diplomarbeit keine Spezifikation vorliegt, kann nur eine Mutmaßung vorgenommen werden: Da der Studiengang BGH römisch eins t. Antrag nirgends den Anspruch erhebt ein Architekturstudium zu sein und auch seine oben bereits angeführten Aussagen über künftige berufliche Einsatzmöglichkeiten sehr unterschiedliche Aufgabengebiete hinsichtlich einer Diplomarbeit zulassen, ist eine mögliche Architekturaufgabenstellung nur eine von vielen anderen Optionen.
Auch in diesem Semester werden die 4 Gruppen der Wahlpflichtfächer mit jeweils 2 Wahlmöglichkeiten zu je 1 ECTS angeboten. Jeder Studierende hat 2 LVs daraus zu wählen.
Herr A wählte aus der Gruppe ‚Wirtschaft‘ die LV ‚Innovationsmanagement‘ und aus der Gruppe ‚Kommunikation‘ nochmals die LV ‚Präsentation (von der Idee zum Konzept)‘.
Fazit: Es ist keinesfalls schlüssig, die Diplomarbeit und die LV ‚Diplomandensemiar‘ (4 ECTS) automatisch dem Architekturschwerpunkt zuzuordnen, weil das offenkundig nur eine von mehreren Optionen darstellt.
Fazit über die Semester 1-8: Herr A hat lediglich 58,5 ECTS (32,5%) von 180, sofern seine Diplomarbeit eine Entwurfsarbeit war 80,5 ECTS (44,7%) hochschulische Architekturausbildung im engeren Sinn erfüllt. In beiden Fällen reicht das nicht aus, das Studium als Architekturstudium zu werten. Vorgeschrieben sind nämlich mindestens 240 ECTS hochschulischer Ausbildung römisch eins t. EU-Berufsqualifikationsrichtlinie, wie bereits oben zitiert.
Betrachtet man den Studiengang BGH losgelöst von der Person des Beschwerdeführers, sind die minderst Vorgaben von 240 ECTS quantitativ erfüllt, nicht allerdings qualitativ, um von einer Architekturausbildung sprechen zu können. So können nur 109,5 ECTS (günstigster Fall, wenn sowohl Berufspraktikum als auch Diplomarbeit für Architektur anrechenbar sind, andernfalls müssten 20 bzw. 22 oder insgesamt 42 ECTS abgezogen werden) werden, was einem Architekturanteil von 45,6% im besten Fall und gar nur 28,1% im schlechtesten Fall ergibt. Das Kalkül, das daraus zu ziehen ist, ist daher eindeutig, auch qualitativ betrachtet, handelt es sich beim Studiengang BGH um keinen anzuerkennenden Architekturstudiengang.“
Ergänzend ist dazu auszuführen, dass im Lichte der Ausführungen des Sachverständigen zur halben Anrechenbarkeit der Lehrveranstaltung „Englisch“ zu Gunsten des Beschwerdeführers auch betreffend die Semester zwei bis vier sowie sechs und sieben je die Hälfte der vorgesehenen ECTS berücksichtigt wurde. Beim zweiten Semester wurde offenkundig versehentlich die Lehrveranstaltung „Baugeschichte & alte Baukonstruktionen I“ aus dem ersten Semester gewertet, was zu korrigieren war. Es ist auch schlüssig, dass nach der Studienbeschreibung weder das Berufspraktikum noch das Diplomandenseminar und die Diplomarbeit zwingend Architektur zuzuordnen sind. Die Lehrveranstaltungsbeschreibung zum Berufspraktikum lautet nämlich lediglich:
„- Erarbeitung eines Projektes, das gemeinsam mit dem Unternehmen im Vorfeld definiert wurde
- Organisation und Durchführung der Arbeitsabläufe
- Erstellung regelmäßiger Arbeitsberichte“
Zu dem Diplomandenseminar und zur Diplomarbeit geben die Lehrveranstaltungsbeschreibungen keine näheren Auskünfte und es sind die diesbezüglichen Ausführungen im Sachverständigengutachten nachvollziehbar, wonach eine mögliche Architekturaufgabenstellung nur eine von vielen Optionen darstelle und wonach es keineswegs schlüssig sei, das Seminar und die Diplomarbeit automatisch dem Architekturschwerpunkt zuzurechnen. Vom Beschwerdeführer wurde auch im gesamten Verfahren zu keiner Zeit nachgewiesen, dass diesbezüglich ein Architekturschwerpunkt vorgelegen hätte. Die allgemein gehaltenen Ausführungen in der Verhandlung, wonach er „Modelle, Mitschriften und Plakate“ jederzeit vorlegen, aber nicht mitbringen könne, weil das „zu viel“ wäre (Verhandlungsschrift S 9), vermag Gegenteiliges nicht aufzuzeigen. Bei Zugrundelegung der genannten 67 ECTS ergibt sich bezogen auf die 240 ECTS des Fachhochschul-Diplomstudienganges ein Architekturanteil von nur 27,92% (Rechnung: 67/240*100). Unter Berücksichtigung des Wahlpflichtfaches ergibt sich ein Anteil von nur 28,54% (Rechnung: 68,5/240*100). Selbst bei vollständiger Berücksichtigung des Berufspraktikums, des Diplomandenseminars und der Diplomarbeit ergibt sich ein Anteil von nur 46,04% (Rechnung: 110,5/240*100).
Die Feststellung, wonach der vom Beschwerdeführer absolvierte Studiengang Baugestaltung – Holz über alle acht Semester gesehen gegenüber Architekturstudien Defizite in den Bereichen Entwerfen, Stadtplanung, Wohnbau, Architekturtheorie und Freiraumplanung aufweist, basiert auf dem eingeholten Gutachten (S 23) und den Ausführungen des Sachverständigen in der Verhandlung (Verhandlungsschrift S 6), wobei darauf hingewiesen wird, dass auch das von der Behörde eingeholte Gutachten Defizite im Bereich Entwerfen, Architekturtheorie und städtebauliche Planung sah.
Dass es sich beim Entwerfen um die Schlüsselkompetenz eines Architekten handelt ist nachvollziehbar und wurde im Gutachten (S 23), in der Stellungnahme des Sachverständigen vom 4. Dezember 2023 (S 5) und in der Verhandlung (Verhandlungsschrift S 5) ausdrücklich angeführt. Dass der Studiengang Baugestaltung Holz keine Pflichtlehrveranstaltung „Entwerfen“ oder „Entwurf“ enthält ist als unstrittig anzusehen und ergibt sich aus dem vorliegenden Curriculum. Aus diesem sowie aus den Ausführungen im Gutachten (S 23), in der Stellungnahme des Sachverständigen vom 4. Dezember 2023 (S 5) und in der Verhandlung (Verhandlungsschrift S 4) ergibt sich auch, dass Entwerfen in anderen Pflichtveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt maximal 20 ECTS enthalten ist. Entwerfen ist dabei immer nur ein Teil der jeweils zu erbringenden Leistungen bzw. nur in den Semestern zwei und sieben eigenständig. Entwerfen nimmt damit lediglich maximal 8,3% von insgesamt 240 ECTS des Gesamtstudienganges ein (Rechnung: 20/240*100). Die festgestellten Werte zu anerkannten österreichischen Architekturausbildungen ergeben sich aus der Stellungnahme des Sachverständigen vom 4. Dezember 2023 (S 4 f.), wobei anzumerken ist, dass die in den Architekturstudien als Entwurf zu leistende Diplomarbeit hier zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt wurde (Stellungnahme S 4; Verhandlungsschrift S 6). Dass es keine anerkannte Architekturausbildung gibt, die nicht Entwurfs- bzw. Planungslehrveranstaltungen auch quantitativ dominant in das Curriculum einbaut, ergibt sich aus der Stellungnahme vom 4. Dezember 2023 (S 2).
Zum Städtebau hat der Sachverständige in seinem Gutachten Folgendes ausgeführt (S 24):
„Gravierender ist die Differenz im Kriterium römisch IV ‚d. Städtebau‘: Während der Studiengang AGB die LVs ‚Städtebau und Raumordnung‘ bzw. ‚Städtebau‘ (MA) als theoretische Basis (insgesamt 7 ECTS) für das Entwerfen 5 bzw. ‚Entwerfen 2 (MA) vorsieht, ist Ähnliches im Studiengang BGH nur als zartes Pflänzchen angelegt: In den Lehrveranstaltungen ‚Baugeschichte und alte Baukonstruktionen‘ wird ‚von besonderer Bedeutung der Einbettung der Bau-in die Stadtbaukunst im jeweiligen historisch-politisch und sozialen Zusammenhang gesprochen‘ (siehe Anlage 7 – Sitzung 7) und in ‚Kommunikation I‘ als Marketing Thema sowie in ‚Gestaltungslehre II‘ mit Untertitel ‚Urban Culture‘, in der stadtplanerische Themen erläutert bzw. diskutiert werden sollen. In Summe ergibt das daher nur zwei anrechenbare ECTS. Viel zu wenig für ein Architekturstudium.“
Freiraumplanung kommt im Studiengang Baugestaltung – Holz unstrittig überhaupt nicht vor wie auch der Beschwerdeführer zugestanden hat (Verhandlungsschrift S 6 und 7). Ebenso wenig Wohnbau und Architekturtheorie. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer auch weder substantiiert behauptet noch konkret aufgezeigt.
Anzuführen sind bezüglich des geringen Architekturanteiles und der festgestellten Defizite gegenüber Architekturstudien auch die allgemeinen Ausführungen des Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2023 (S 1):
„Da es sich beim Studiengang ‚Baugestaltung-Holz‘ (BGH) der FH F um ein Studium handelt, welches integrativ versucht die wesentlichen Bereiche des Bauwesens zu umfassen, wie unschwer aus der Ausrichtung des Studiengangs abzulesen ist, kann es kein Architekturstudiengang sein: ‚Der Studiengang ist in Teilen eine Verbindung zwischen den klassischen Studiengängen der Architektur bzw. des Bauingenieurwesens und der Bauwirtschaft (Holzbauunternehmen, Zimmereibetriebe etc.).‘ Es wird also ein wenig die Quadratur des Kreises versucht, was dazu führt, dass keine der drei großen Geschäftsfelder des Bauens in jener Tiefe vermittelt werden, dass sie ausreicht, in der jeweiligen Fachdisziplin als Experte zu gelten. ‚Er (der Studiengang (BGH) erhebt aber keinen Anspruch auf Gleichwertigkeit im Umfang hinsichtlich der oben angeführten Hochschulausbildungen, sondern erschließt mit seinen Inhalten vielmehr ein eigenständiges, neues Berufsfeld.‘ Mit anderen Worten wird ein zusätzliches Geschäftsfeld eines Bauingenieurs erschlossen. Dass hier die ursprünglichen Geschäftsfelder miteinander zum Teil verschwimmen, ist außer Streit zu stellen. Im Umkehrschluss ist aber auch klar, dass es sich in diesem Fall um keine Architekturausbildung handelt, in der zentral Entwurf und Planung stehen, aber auch nicht um eine klassische Bauingenieurausbildung, in der naturwissenschaftlich-technische Schlüsselkompetenzen schwerpunktmäßig vermittelt werden; aber auch keine bauwirtschaftliche Ausbildung, die vor allem baurechtliche und bauwirtschaftliche Inhalte in den Mittelpunkt stellt. Eine Mixtur von allem eben. Aus diesen Ausführungen ist aber auch abzuleiten, dass alle Fachrichtungen des Bauwesens gemeinsame basale Ausbildungsinhalte haben, es daher kongruente Inhalte geben muss.“
Der Sachverständige hat überdies in seinem Gutachten (S 25) festgehalten, dass es kein zugelassenes Architekturstudium gibt, in welchem die ersten beiden Semester auf Grund einer sekundären Ausbildung angerechnet würden. Ebenso hat er in der Verhandlung angegeben, dass es kein Architekturstudium gebe, das weniger als vier Jahre daure (Verhandlungsschrift S 6).
Festzuhalten ist allgemein, dass die Ausführungen des hg. beigezogenen Sachverständigen aus hg. Sicht schlüssig und nachvollziehbar sind. Es bestehen auch keine Bedenken betreffend die gegebene Qualifikation des Sachverständigen. Der Beschwerdeführer hat in seinem Schreiben vom 7. Dezember 2023 zwar die Frage aufgeworfen hat, woher der hg. herangezogene Sachverständige sein Fachwissen habe, eine mangelnde Qualifikation des Sachverständigen wurde vom Beschwerdeführer aber weder konkret behauptet noch nachvollziehbar dargelegt, insbesondere auch nicht in der durchgeführten Verhandlung. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren weiters angegeben, die Ausführungen des Sachverständigen nicht zu akzeptieren, er hat aber keine stichhaltigen Gründe aufgezeigt, weshalb von der Zugrundelegung der Angaben des Sachverständigen abgesehen werden müsste. Dass – wie offenbar der Beschwerdeführer meint – den Lehrveranstaltungsbeschreibungen keine Bedeutung beizumessen sei (Verhandlungsschrift S 7), wird nicht geteilt vergleiche auch die Erwägungen unter Punkt 4.2. der vorliegenden Entscheidung samt der dabei zitierten höchstgerichtlichen Judikatur).
3. Maßgebliche Rechtslage:
Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 7, Absatz 2, des Bundesgesetzes über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019, idgF, lautet:
„Fachliche Befähigung
Paragraph 5, (1) Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch:
1. die Absolvierung des der angestrebten Befugnis entsprechenden Studiums,
2. die praktische Betätigung und
3. die erfolgreiche Ablegung der Ziviltechnikerprüfung.
(2) Die Voraussetzung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist erfüllt, wenn das Fachgebiet, für das eine Befugnis angestrebt wird, dem absolvierten Universitätsstudium oder Fachhochschul-Studiengang entspricht.“
„Ziviltechnikerprüfung
Paragraph 7, […]
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung ist unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei der Landeskammer einzureichen, in deren Bereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat, mangels eines inländischen Wohnsitzes bei der Landeskammer seiner Wahl. Der Antrag und die Nachweise können auch elektronisch eingebracht werden. Die Länderkammer hat den Antrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen, unter Anschluss einer Stellungnahme über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen betreffend die Zulassung dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vorzulegen, der über die Zulassung zu entscheiden und die Zuweisung zu einer Prüfungskommission zu verfügen hat.“
4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
4.1. Zur Berechtigung der Säumnisbeschwerde:
Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde (erst) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche etwa VwGH 24.5.2016, Ro 2016/01/0001).
Die Tatsache, dass Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse erst nach längerer Zeit abgeliefert werden, ist für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindbaren Hindernisses zu begründen vergleiche etwa VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Ebenso reicht der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht aus, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen, einer fristgerechten Entscheidung entgegenstehenden Hindernisses auszugehen vergleiche etwa VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102).
Im vorliegenden Fall begann die Entscheidungsfrist für die belangte Behörde mit 22. Jänner 2021 (neuerlich) zu laufen (Zustelldatum der hg. Zurückverweisungsentscheidung vom 18. Jänner 2021). Die Säumnisbeschwerde wurde am 24. Februar 2022 bei der belangten Behörde eingebracht. Die belangte Behörde war nach Aktenlage weder durch schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers noch durch sonstige unüberwindliche Hindernisse an einer zügigen Verfahrensführung und Entscheidung gehindert. Die belangte Behörde hat Gegenteiliges auch im gesamten Beschwerdeverfahren weder behauptet noch nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere ist die Behörde nicht den Ausführungen des Beschwerdeführers entgegengetreten, wonach die behördlichen Ermittlungsschritte erst spät im Verfahren gesetzt wurden.
Der Säumnisbeschwerde kommt daher Berechtigung zu und es ist die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen vergleiche dazu etwa VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).
4.2. Zum Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung Architektur:
Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ZTG 2019 ist die fachliche Befähigung durch die Absolvierung des der angestrebten Befugnis entsprechenden Studiums nachzuweisen. Gemäß Absatz 2, leg.cit. ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn das Fachgebiet, für das die Befugnis angestrebt wird, dem absolvierten Universitätsstudium oder Fachhochschul-Studiengang entspricht.
Entspricht das absolvierte Studium nicht exakt jenem Fachgebiet, für das die Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung beantragt wurde, hat sich die durchzuführende Gleichwertigkeitsprüfung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an den für die in Betracht kommenden Studienrichtungen geltenden Studienvorschriften, nämlich den Studiengesetzen, Studienordnungen und den Studienplänen zu orientieren. Auf die tatsächliche Art der Durchführung dieser Vorschriften in den Lehrveranstaltungen und Prüfungen und auf das wie auch immer tatsächlich erworbene Wissen (sei es neben den Studien oder im Anschluss daran) kommt es nicht an vergleiche etwa VwGH 19.3.1998, 97/06/0074; 2.7.1998, 97/06/0093; 29.6.2017, Ro 2017/06/0002; 7.9.2017, Ro 2017/06/0023). Der vermittelte Lehrstoff ist dabei im Einzelnen nach qualitativen Anforderungen und quantitativem Umfang durch Gegenüberstellung der Studiengesetze, Studienordnungen oder Studienpläne mit jenen einer vergleichbaren Ausbildung zu ermitteln vergleiche insb. wiederum VwGH 29.6.2017, Ro 2017/06/0002; 7.9.2017, Ro 2017/06/0023). Maßgeblich ist, ob in dem zu beurteilenden Studium die fachlichen Grundlagen in quantitativer wie qualitativer Hinsicht vermittelt werden vergleiche etwa VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148), wobei die anzustellende Gleichwertigkeitsprüfung grundsätzlich anhand von Sachverständigengutachten durchgeführt wird vergleiche etwa VwGH 23.10.2018, Ra 2018/06/0072, Rn 11).
Im vorliegenden Fall ist Folgendes auszuführen:
Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim vom Beschwerdeführer absolviertem Fachhochschul-Diplomstudiengang Baugestaltung – Holz um keinen nach Artikel 46, („Ausbildung von Architekten“) der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anerkannten Ausbildungsnachweis handelt. Die anerkannten Ausbildungsnachweise für Architekten sind in Anhang 7 gelistet, wobei Baugestaltung Holz der Fachhochschule F nicht aufgenommen war und ist. Der Fachhochschul-Diplomstudiengang Baugestaltung – Holz ist auch nicht „hauptsächlich auf Architektur ausgerichtet“ im Sinne des Artikel 46, Absatz 2, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, weil die Lehrveranstaltungen überwiegend nicht genuin auf Architektur bezogen sind, sondern allgemeine bautechnische, bauwirtschaftliche und baurechtliche Inhalte sowie allgemeine wirtschaftliche und sprachliche (Englisch) Inhalte aufweisen.
Die fehlende Listung bzw. Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG kann als Indiz für die mangelnde Gleichwertigkeit des vom Beschwerdeführer absolvierten Fachhochschul-Diplomstudienganges angesehen werden, wenngleich das Fehlen nicht per se die Gleichwertigkeit mit einem Architekturstudium ausschließt.
Die Gleichwertigkeit des vom Beschwerdeführer absolvierten Studiums ist im vorliegenden Fall aber schon auf Grund der im Studiengang vorgesehene Option der Studienzeitverkürzung zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat diese Option in Anspruch genommen und nur drei Jahre (sechs Semester) hochschulische Ausbildung im Ausmaß von lediglich 180 ECTS erbracht. Es gibt aber kein zugelassenes Architekturstudium, in welchem die ersten beiden Semester auf Grund einer sekundären Ausbildung angerechnet würden (zudem sieht auch die genannte Richtlinie 2005/36/EG mindestens vier Studienjahre auf Vollzeitbasis als Voraussetzung vor). Die vom Beschwerdeführer als Voraussetzung für die Studienzeitverkürzung vor Studienbeginn abgelegten Prüfungen vermögen daran nichts zu ändern. Darüber hinaus ist auszuführen, dass die vor Studienbeginn abgelegten Prüfungen mit Ausnahme von „Englisch römisch eins und II“ nicht den laut Curriculum zu absolvierenden Lehrveranstaltungen entsprechen (im Curriculum vorgesehen sind abweichend von den abgelegten Prüfungen: „Angewandte Mathematik/Statik römisch eins und II“, „Baugeschichte & Baukonstruktionen römisch eins & II“, „Bauphysik, -chemie Grundlagen I“, „Bauphysik II“, „Baukonstruktion römisch eins und römisch II – Hochbau“ und „Baukonstruktion römisch eins und römisch II – Holz“).
Darauf hinzuweisen ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Art und Weise wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wurde zu berücksichtigen ist und dass Gegenstände, in denen an der Hochschule keine Prüfungen abgelegt wurden, sondern etwa auf Grund eines Schulabschlusses anerkannt wurden, keine Berücksichtigung finden können vergleiche VwGH 23.10.2018, Ra 2018/06/0072).
Davon abgesehen ist der Fachhochschul-Diplomstudiengang Baugestaltung – Holz schon von seiner Konzeption her kein Architekturstudium. Der Studiengang umfasst neben Architektur auch Bauingenieurwesen und Bauwirtschaft. Im Antrag der Fachhochschule F auf Genehmigung des Fachhochschul-Studienganges Baugestaltung Holz vom 21. Februar 2003 wird weder in den möglichen Berufsfeldern noch in den Kernkompetenzen des Studienganges eine Schwerpunktsetzung Architektur vorgenommen. Unter „§ 4 Berufsfeld“ ist ausdrücklich festgehalten, dass der Studiengang eine Verbindung zwischen Architektur bzw. Bauingenieurwesen und Bauwirtschaft darstelle, aber keinen Anspruch auf Gleichwertigkeit erhebe, sondern ein eigenständiges neues Berufsfeld erschließe. Im Diploma Supplement ist unter „Beruflicher Status“ unter anderem festgehalten: „Nach dreijähriger Berufspraxis können sich die AbsolventInnen in Österreich als IngenieurkonsulentInnen für Holzbau selbständig machen.“
Dementsprechend liegt der Architekturanteil des Fachhochschul-Diplomstudienganges auch nur bei 27,92% bzw. unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer absolvierten Wahlpflichtfaches bei nur 28,54%. Selbst bei vollständiger Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer absolvierten Berufspraktikums, des Diplomandenseminars und der Diplomarbeit ergäbe sich ein Anteil von nur 46,04%, somit weniger als die Hälfte, wobei aber festzuhalten ist, dass Berufspraktikum, Diplomandenseminar und Diplomarbeit nach der Studienordnung nicht zwingend Architektur zuzuordnen sind und dass vom Beschwerdeführer auch nicht nachgewiesen wurde, dass diesbezüglich jeweils ein Architekturschwerpunkt vorgelegen hätte.
Des Weiteren weist der vom Beschwerdeführer absolvierte Fachhochschul-Diplomstudiengang Baugestaltung – Holz über alle acht Semester gesehen gegenüber Architekturstudien Defizite in folgenden Bereichen auf: Entwerfen, Stadtplanung, Wohnbau, Architekturtheorie und Freiraumplanung. Beim Entwerfen handelt es sich um die Schlüsselkompetenz eines Architekten. Der Fachhochschul-Diplomstudiengang Baugestaltung – Holz enthält keine Pflichtlehrveranstaltung „Entwerfen“ oder „Entwurf“, sondern lediglich optionale Wahlpflichtfächer, die vom Beschwerdeführer überdies nicht besucht wurden. Enthalten ist Entwerfen in den Pflichtlehrveranstaltungen „Projekt“, ausgenommen die Lehrveranstaltung im sechsten Semester, im Ausmaß von insgesamt maximal 20 ECTS. Entwerfen ist dabei allerdings immer nur ein Teil der jeweils zu erbringenden Leistungen bzw. nur in den Semestern zwei und sieben eigenständig. Entwerfen nimmt damit lediglich maximal 8,3% von insgesamt 240 ECTS des Gesamtstudienganges ein. Vergleicht man dies – siehe die dazu getroffenen Feststellungen – mit anderen anerkannten österreichischen Architekturausbildungen, ergibt sich eine viel zu geringe Berücksichtigung dieser Schlüsselkompetenz. Auch Städtebau ist im Vergleich unterrepräsentiert. Freiraumplanung kommt im Fachhochschul-Diplomstudiengang Baugestaltung – Holz überhaupt nicht vor. Ebenso wenig Wohnbau und Architekturtheorie.
Die Konzeption des Studienganges, der zu niedrige Architekturanteil sowie die dargelegten Defizite schließen die vom Beschwerdeführer behauptete Gleichwertigkeit jedenfalls aus.
Darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit ein Sachverständigengutachten vorgelegt hat, aus dem sich unter konkretem Eingehen auf den gegebenen Sachverhalt eine andere Beurteilung des vorliegenden Falles ergeben würde vergleiche etwa VwGH 23.6.2014, 2013/02/0249). Schließlich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keine Normbedenken betreffend die im vorliegenden Fall präjudiziellen Bestimmungen des ZTG 2019 entstanden sind vergleiche auch etwa VwGH 29.6.2017, Ro 2017/06/0002, Rn 24).
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung Architektur ist daher abzuweisen.
4.3. Zum Vorbehalt der Kostenentscheidung:
Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat grundsätzlich die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, für der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsene Barauslagen aufzukommen. Der Ersatz der Barauslagen durch die Partei setzt aber voraus, dass die Barauslagen der Behörde bereits erwachsen sind, sie also selbst die vom Sachverständigen für seine Tätigkeit angesprochene Gebühr nach deren Festsetzung bereits bezahlt hat vergleiche etwa VwGH 25.4.2008, 2007/02/0206). Da die Barauslagen in diesem Sinne mangels Festsetzung und Auszahlung noch nicht erwachsen sind, ist die Kostenentscheidung einer gesonderten hg. Entscheidung vorzubehalten vergleiche etwa VwGH 30.4.1992, 91/05/0173).
4.4. Zum Absehen von der Verkündung der Entscheidung:
Von der Verkündung der Entscheidung in der Verhandlung konnte auf Grund der anzustellenden Überlegungen abgesehen werden vergleiche etwa VwGH 29.10.2020, Ra 2020/11/0039). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung ausdrücklich auf eine Verkündung verzichtet vergleiche dazu etwa VwGH 5.9.2018, Ra 2018/11/0037).
4.5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche etwa VwGH 30.5.2022, Ra 2021/06/0151, Rn 6). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.249.001.2022