Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

29.11.2023

Geschäftszahl

LVwG-AV-1791/001-2021

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerden

1.    der A und

2.    des B, beide in ***, ***, sowie

3.    des C in ***, ***

gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 22. September 2021, Zl. ***, betreffend Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (Genehmigungswerber: D, vertreten durch die E Rechtsanwälte GmbH in ***, ***) nach mündlicher Verhandlung durch Verkündung am 04. Oktober 2023 zu Recht erkannt:

1.    Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2.    Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.    Feststellungen:

1.1.  Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08. August 1995, Zl. *** vergleiche den vorgelegten Papierakt inklusive mit Bezugsklausel versehene Projektparien sowie Aktenseite 147 des vorgelegten elektronischen Akts zur Zl. ***), wurde nach Antrag des Genehmigungswerbers festgestellt, dass die Betriebsanlage (Autoreinigung) samt Ölfeuerungsanlage im Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, den Bestimmungen des Paragraph 359 b, GewO entspricht, wobei die Anlage mit den Projektunterlagen, mit der Beschreibung in der Verhandlungsschrift vom 11. Mai 1995 und mit der Beschreibung in der Stellungnahme der Sachverständigen vom 21. Juni 1995 übereinstimmen müsse. Überdies wurden diverse Auflagen vorgeschrieben.

Die Beschreibung in der Verhandlungsschrift vom 11. Mai 1995 lautet wie folgt (Ausführungen in eckiger Klammer jeweils durch das Landesverwaltungsgericht):

Westlich des Wohnhauses auf dem Grundstück […] wurde ein erdgeschossiges Gebäude in massiver Bauweise mit den Abmessungen von ca. 10 × 10 m errichtet. Innerhalb dieses Gebäudes sollen zwei Räumlichkeiten gewerblich genutzt werden. Beide Räume haben zweiflügeligen Tore vom Freien. Einer der Räume wird als Lagerraum, der zweite zum Reinigen von Kraftfahrzeugen verwendet werden.

Es ist folgende Tätigkeit vorgesehen:

Die Fahrzeuge werden bereits im gewaschenen Zustand zur Betriebsanlage gebracht. Hier werden sodann Polierarbeiten händisch mit Poliermaschinen sowie eine Gesamtinnenreinigung der Fahrzeuge durch Schamponierer, Naßtrockensauger, Kunststoffpflegemittel etc. vorgenommen. Bei den Reinigungsmaschinen handelt es sich um mobile Kleingeräte. Das anfallende Schmutzwasser und feste Schmutzstoffe werden im Betrieb zwischengelagert und von der Firma [F] entsorgt. Im Arbeitsraum wurde in Raumecke ein doppelwandiger Abwassercontainer (Inhalt 960 l) mit Eingußschale und Grobsieb aufgestellt. Der Fußboden soll als flüssigkeitsdichter, abwasserbeständiger Estrich hergestellt werden. Eventuell ist auch eine Verfliesung geplant.

Im danebenliegenden Raum erfolgende Lagerung der erforderlichen Putzmittel, dies sind: Poliermittel, Gummipflegemittel und Fensterreinigungsmittel gelagert. Sämtliche Reinigungsmittel sind auf Seifenlaugen und alkalische Lösungen aufgebaut und weisen einerseits einen Flammpunkt über 55 Grad C auf und sind einerseits nicht chlorhältig. Autowäsche, Motorreinigungen etc. werden vor Ort nicht durchgeführt. Die Belichtung und Belüftung erfolgt durch öffenbare Fenster. Anfallendes an Boden laufendes Abtropfwasser wird in einem unter dem Fußboden liegenden Auffangcontainer, welcher aus Stahlblech gefertigt ist, aufgefangen (Inhalt ca. 2m3).

Der Dachboden wird gewerblich nicht genützt.

Die Wasserversorgung erfolgt durch die bestehende Ortswasserleitung (G), die Abwasserbeseitigung erfolgt in die bestehende Senkgrube (ca. 16 m³).

Die Beheizung der Betriebsräume erfolgt mittels eines Warmluftheizgerätes Fabrikat [K] mit einer Heizleistung von 46 KW. Die Wärmeenergie wird von einem 700 l fassenden doppelwandingen Öllagertank entnommen [Fabrikat S]. Zur Verfeuerung gelangt Heizöl extra leicht. Die Rauchgase werden in einem Isolierkamin eingeleitet. Der Konsenswerber erklärt, dass im gegen den Einreichprojekt der Öllagertank im Lagerraum aufgestellt wird. Der Raum unter dem Stiegenaufgang wird rein für die Aufstellung des Warmluftheizgerätes verwendet. Die erzeugte Wärmemenge wird über ein aufgesetztes Gebläse mittels Blechkanäle in die Betriebsräumlichkeiten geführt. Beheizt werden mit diesem Heizgerät lediglich der Arbeitsraum (ca. 44 m²) und das Lager (ca. 33 m²). Zum Öllagertank bzgl. der Heizungsanlage erklärt der Genehmigungswerber, daß noch ein Projekt der BH St. Pölten vorgelegt wird.

Für diverse Reinigungsarbeiten (z.B. Abblasen von nicht erreichbaren Bereichen) ist in der gegenständlichen Betriebsanlage eine Druckluftanlage mit Verteilerrohren im Arbeitsraum vorhanden. Für die Versorgung der Druckluft ist im Keller des Wohnhauses ein Druckluftkompressor Fabrikat [A] mit einem Betriebsdruck von max. 10 bar und einem Druckbehälter mit einem Inhalt von 300 l aufgestellt. Über diese Druckluftanlage liegt eine Druckprobenbescheinigung gemäß ÖNORM M7375 vom 10.6.1993 im Betrieb auf.

Im Betrieb sollen zwei Arbeitnehmer beschäftigt werden, für diese Arbeitnehmer ist eine Umkleidemöglichkeit und eine Sanitäranlage im bestehenden danebenliegenden Wohnhaus vorhanden.

Die gesamte elektromotorische Antriebsleistung beträgt unter 20 KW.“

Die Beschreibung in der Stellungnahme vom 21. Juni 1995 lautet wie folgt:

„Anlässlich der Verhandlungsniederschrift vom 11. Mai 1995 (gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Betriebsanlage für die Autoreinigung) wurde im Gutachten festgehalten, dass für die geplante Heizungsanlage eine eigene Begutachtung nach Vorliegen ergänzter Projektsunterlagen durchgeführt wird.

Nunmehr wurden Einreichunterlagen des Installationsunternehmens [H] bezüglich der geplanten Ölfeuerungsanlage vorgelegt und wird dazu folgender Befund samt Gutachten erstellt:

Im Erdgeschoss des geplanten Betriebsgebäudes soll ein eigener Heizraum in einem massiven brandbeständigen Raum geschaffen werden. Der Zugang zum Heizraum erfolgt vom Arbeitsraum über eine brandhemmende Türe. Vor der Heizraumtüre sollen ein 6 kg Handfeuerlöscher und ein Fluchtschalter montiert werden. Der Heizraumfußboden wird öldicht mit einer 3 cm hohen Schwelle bei der Türe hergestellt. Die Be- und Entlüftung wird über Lüftungsöffnungen in den Außenwänden durchgeführt. Als Wärmeerzeuger wird ein Heizkessel [Fabrikat V] mit einer Leistung von 22 KW aufgestellt. Die Rauchgase des Kessels werden in den vorhandenen Isolierkamin eingeleitet und über Dach ins Freie geleitet. Eine Explosionsklappe wird Kamin eingebaut. Die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen gemäß ÖNORM B 8131 und B 8133 werden angebracht.

Die Heizöllagerung (Heizöl Extra leicht) erfolgt in einem 995 Liter fassenden Haushaltstank, welcher im Abstellraum aufgestellt wird.

Der Abstellraum hat allseits massive Umfassungswände, besitzt ein zweiflügeliges Tor nach außen und eine brandhemmende Verbindungstüre zum Arbeitsraum. Die Tankbefüllung wird von außen über eine Füllnische mit integrierten Füllstutzen vorgenommen. Neben der Füllstelle wird auch die Tankentlüftungsleitung mind. 2,50 m über Gelände hoch geführt. In der Ölzuleitung zum Brenner wird ein Magnetventil eingebaut.“

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

1.2.  Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 07. Juli 2006, *** vergleiche den vorgelegten Papierakt inklusive mit Bezugsklausel versehene Projektparien sowie Aktenseite 140 des vorgelegten elektronischen Verwaltungsakts zur Zl. ***), wurde festgestellt, dass die Änderung bei der dieser Betriebsanlage durch Vornahme von Zu- und Umbauten sowie Errichtung und Betrieb einer Lackieranlage den Bestimmungen des Paragraph 359 b, GewO 1994 entspricht; die Änderung müsse mit den Projektunterlagen und der Beschreibung in der Verhandlungsschrift vom 06. Juli 2006 übereinstimmen. Es wurden wiederum diverse Auflagen vorgeschrieben.

In der Beschreibung in der Verhandlungsschrift vom 06. Juli 2006 lautet es – soweit verfahrensrelevant – wie folgt:

„Die gegenständliche Betriebsanlage wurde mit Bescheid [der belangten Behörde] vom 8.8.1995 […] gewerbebehördlich genehmigt. Es ist beabsichtigt, die bestehende Betriebsanlage zu erweitern. Es werden eine neue Werkstätte, ein Aggregateraum sowie eine Lackierkabine neu errichtet. Von der Werkstätte wird eine Schleuse zum bestehenden Wohnhaus geschaffen. Im Wohnhaus wird im Kellergeschoss ein Bereich für die Arbeitnehmer geschaffen. Es werden ein Personalraum sowie die Sanitäranlagen eingebaut. Die Zwischenwände in diesem Bereich werden massiv ausgebildet. Die Be- und Entlüftung erfolgt durch öffenbare Fenster direkt ins Freie. Der Waschraum bei den Herren sowie das innenliegende WC bei den Damen werden mechanisch ins Freie entlüftet.

[…] Durch den Zubau wird das derzeit bestehende doppelflügelige Tor vor der Werkstäte (44 m2) entfernt, sodass eine Sichtverbindung über die neu zu errichtende Werkstätte direkt ins Freie gegeben ist. Die neuen Fensteröffnungen beim Zubau werden mit Klarglas hergestellt.

Oberhalb der bestehenden Werkstätte werden ein Büro, ein Besprechungsraum sowie ein Lacklagerraum und ein Lackmischraum eingebaut. Der Lackmischraum wird mittels Brandschutztüre B 30 vom Besprechungsraum getrennt. Die Be- und Entlüftung des Lackmischraumes erfolgt statisch direkt ins Freie. Das Lacklager wird mittels brandbeständiger Türe T 90 vom Lackmischraum getrennt.

Sämtliche neu geschaffenen Räume werden über die bestehende Ölzentralheizungsanlage mit Haushaltsbatterietanks beheizt. Hierzu wird die Ölleitung zum Ölbrenner der Spritzlackieranlage erweitert.

[…]

Die Spritzlackieranlage besteht im Wesentlichen aus einer Fertigbox mit isolierten Stahlblechpaneelen. Die Beleuchtungskörper sind im Deckenbereich hinter gasdichten Glaselementen hinterlüftet angeordnet. Die Zuluft wird in die Spritzkabine über einen Deckenverteiler eingebracht und die Abluft über den Bodenkanal abgesaugt. Die Zu- und Abluftaggregate sind in einem eigenen Raum angeordnet und mit Stahlblechkanälen mit der Spritzkabine verbunden. Die Zuluft wird über ein Heizregister und einen Ölbrenner vorwärmbar eingerichtet. Die Abgase werden über einen Edelstahlfang über Dach ins Freie geführt.

Von der ausführenden Lüftungsfirma liegen technische Unterlagen vor, wonach die verwendeten Lacke der Basislackierung grundsätzlich wasserverdünnbar verwendet werden (spritzfertige Lacke mit einem Lösungsmittelanteil unter 10%). Weiters werden für die Klarlackierung Lösungsmittel von ca. 40-50% verwendet. Für diese Lacke liegt eine Berechnung gem. VOC-Anlagenverordnung sowie eine MAK-Wertberechnung und eine Explosionsschutzberechnung vor. Danach ergibt sich, dass durch die Luftleistung von 31.000 m3/h sowohl die MAK-Werte als auch die UEG-Werte bei weitem nicht erreicht werden. Weiters wurde auch festgelegt, dass durch die sicherheitstechnischen Vorkehrungen technischer Natur sowohl während der Betriebs- als auch der Wartungszeit bzw. des Spritz- und Trockenbetriebes in der Kabine max. Ex-Zone 2 vorherrscht. Die Sicherheitseinrichtungen beziehen sich im Wesentlichen auf Türkontaktschalter, Druckdifferenzwächter, Notschalter, Überhitzungsthermostat, Nachlüftphase, Druckluftventil mit elektrischer Überwachung des Lüftungsbetriebes und Abschaltautomatik bei unzureichender Luftumwälzung. Die elektrischen Betriebsmittel in den Ex-Zonen-Bereichen sind entsprechend ausgeführt und liegen Konformitätsbewertungen der lüftungstechnischen Einrichtungen der Firma [I] vom April 2004 vor.

Im Lackmischraum soll künftig eine Lackmischanlage und im Lacklagerraum in welchem auch Lösungsmittel und Reinigung- sowie Verdünnungsmittel gelagert werden, auch ein Werkzeugreinigungsgerät aufgestellt werden. Über die Art und Weise liegen noch keine technischen Unterlagen vor. Es wird daher diesbezüglich um Genehmigung angesucht werden. Hierbei sind auch die explosionsschutztechnischen Dokumente vorzulegen.

Die vorgelagerte Werkstatt wird über einen Gebläsekonvektor, welcher an die bestehende Zentralheizungsanlage angeschlossen wird, beheizt.

In der Werkstätte wird ein mobiles Trockenschleifgerät mit integrierter Umluftabsaugung verwendet. Der Lärmpegel dieses Gerätes beträgt 72 dB. Eine Konformitätserklärung liegt bereits im Betrieb auf.

Der Betrieb wird von Montag bis Freitag von 6.00 bis 22.00 Uhr betrieben. In der Betriebsanlage werden 6 ArbeitnehmerInnen beschäftigt.

Die elektromotorische Antriebsleistung des gesamten Betriebes liegt zwischen 20 und 50 kW.“

Diesem Bescheid angeschlossen ist auch eine mit Genehmigungsvermerk der belangten Behörde versehene „Technische Beschreibung“ der Spritz- und Trockenkabine der Firma J Technology.

Auch dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

1.3.  Mit Schreiben vom 28. April 2021 (Aktenseite 211 des elektronischen Verwaltungsakts) begehrte der Genehmigungswerber unter Anschluss von Einreichunterlagen (Aktenseite 202 ff) die Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage.

1.4.  Situierung der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer bewohnen die Grundstücke Nr. *** (Beschwerdeführer A und B) bzw. Nr. *** (Beschwerdeführer C), beide KG ***, die von jenem der Betriebsanlage nur durch die knapp 10 Meter breite *** getrennt sind.

1.5.  Angefochtener Bescheid:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Genehmigungswerber gemäß Paragraphen 74, Absatz 2,, 77, 81 und 359 Absatz eins, erster und zweiter Satz GewO 1994 die gewerbebehördliche Genehmigung für folgende Änderungen erteilt vergleiche Seite 1 des angefochtenen Bescheids):

●      „Verwendung des Personalraumes im Kellergeschoß als Arbeitsraum für die Blechverarbeitung

●      Änderung des Herren-WCs

●      Umwandlung des Sanitär- und Sozialraumes in ein Lacklager

●      Aufstellung eines zweiten 1000 Liter Heizöltankes, wobei die Lüftung ins Freie erfolgt

●      Errichtung eines Carports und Ausbau zu einem Arbeitsraum nördlich der Lackiererei, wobei dieser als Werkzeug-, Maschinenabstellraum, teilweise als Polierraum und zur Lackvorbereitung genutzt wird

●      Errichtung eines beheizten Lagerraumes südlich des Werkzeug-, Maschinen- und Polierraums

●      Nichtausführung des Lacklagers im Obergeschoß der Werkstatt und Verlegung des Lacklagers in das Kellergeschoß des Wohnhauses. Dieses Lacklager wird nun als Abstellraum und Aufstellraum für zwei Lackiermischanlagen genutzt.“

Die Anlagenänderung müsse mit den Projektunterlagen und mit der Projektbeschreibung übereinstimmen, wobei diese Unterlagen einen wesentlichen Bestandteil des Bescheids bildeten.

Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Projektbeschreibung lautet auszugsweise wie folgt (Ausführungen in eckiger Klammer durch das Landesverwaltungsgericht):

Projektbeschreibung:

aus bautechnischer Sicht:

Der Konsenswerber hat bei der bestehenden Betriebsanlage […] diverse Änderungen durchgeführt.

Das Grundstück ist im Flächenwidmung Grünland Land- u. Forstwirtschaft ausgewiesen und das auf diesem Grundstück befindliche Gebäude ist als Grünland Erhaltenswürdiges Gebäude gewidmet.

Kellergeschoss/Wohngebäude

Der genehmigte Personalraum wird nunmehr als Blechbearbeitungsraum genutzt. In diesem Raum werden Arbeiten von weniger als 2 Stunden/Tag durchgeführt. Das Herren WC wurde entsprechend dem Einreichplan ausgeführt. Die WC-Anlagen wurden nicht entsprechend dem genehmigten Bescheid ausgeführt, nunmehr steht ein WC ein Gang und ein Lacklager in diesem Bereich zur Verfügung. Das Lacklager ist als eigener Brandabschnitt hergestellt. Die Be- u. Entlüftung erfolgt über Lüftungsöffnungen direkt ins Freie. Für die Damen im Betrieb steht im privaten Bereich eine WC-Anlage zur Verfügung.

Erdgeschoss Betriebsanlage

Im genehmigten Lagerraum mit 32,38m² wurde ein Öllagerraum mit einer Größe von 3,30mx1,60m errichtet. Dieser Raum wurde als eigener Brandabschnitt hergestellt. Die Be- und Entlüftung erfolgt über Lüftungsöffnungen direkt ins Freie. In diesem Öllagerraum ist der genehmigte doppelwandige 1000l-fassende Heizöllagerbehälter aufgestellt. Zusätzlich wurde ein weiterer doppelwandiger 1000l-fassende Heizöllagerbehälter aufgestellt. Beide dienen zur Versorgung der Spritzlackieranlage. Im Boden des Öllagerraumes wurde flüssigkeitsdicht und medienbeständig ausgeführt.

Das baurechtlich genehmigte Carport nördlich der Lackiererei wurde zu einem Werkzeug- und Maschinenabstellraum und teilweise als Polierraum und zur Lackiervorbereitung (keine Schleiftätigkeit und keine Lackiertätigkeiten) umgebaut. Die Wände wurden in einer Stahlrahmenkonstruktion mit Wärmedämmpaneelen hergestellt. Über den Wänden wurde ein Pultdach, welches mit wärmegedämmten Paneelen eingedeckt wurde, versehen.

Die Belichtung und Belüftung erfolgt über öffenbare Fenster.

Die Beheizung erfolgt über die bestehende Heizungsanlage mittels Lüfter.

Die Stromversorgung erfolgt über das öffentliche Netz.

Südlich des Werkzeug- Maschinenpolierraumes wurde ein beheizter Lagerraum mit einer Größe von 6,20x5,60m errichtet. In diesem Raum werden diverse Handwerkzeuge und Maschinen, usw. gelagert. Die Wände wurden in einer Stahlrahmenkonstruktion mit Wärmedämmpaneelen hergestellt. Über den Wänden wurde ein Satteldach, welches mit wärmegedämmten Paneelen eingedeckt wurde, versehen.

Die Belichtung und Belüftung erfolgt über öffenbare Fenster.

Vom Stromkreis unabhängige Fluchtwegorientierungsleuchten wurden entsprechend dem Einreichplan montiert.

Weiters sind entsprechend dem Einreichplan Handfeuerlöscher angebracht.

Ein aktueller Brandschutzplan liegt in der Betriebsanlage vor und eine Parie liegt bei der örtlichen Feuerwehr auf.

aus maschinenbautechnischer Sicht:

Im Kellergeschoß des Wohngebäudes wurde ein Blechbearbeitungsraum eingerichtet. Nach Angabe im technischen Bericht des Ingenieurbüros K unter Punkt 2.1 ist eine tägliche Nutzung von kleiner 2 Stunden im Blechbearbeitungsraum gegeben. Zur Blechbearbeitung stehen ausschließlich handbetriebene Maschinen wie eine Abkantmaschine (max. Werkstücklänge 2,0 m, Blechdicke max. 1,25 mm) und eine Schlagschere (max. Werkstücklänge 1,8 m, Blechdicke max. 1,25 mm) zur Verfügung. Der Raum wird mit Warmwasserradiatoren beheizt.

Im Lacklager werden Lösungsmittellacke in Originalgebinden auf Regalen gelagert. Die Lagermenge an Lacken der Gefahrenklasse A1 nach VbF beträgt max. 300 l. Weiters werden im Lacklagerraum Lackmisch- und Vernetzungsarbeiten durchgeführt. Der Raum wird über ständig wirksame Lüftungsöffnungen direkt ins Freie be- und entlüftet.

Im Werkstattzubau ist im Obergeschoß ein Lagerraum vorhanden. Hier werden nichtbrennbare Lagergüter wie Schrauben, Karosserieteile und ähnliches zwischengelagert. Im Lagerraum befinden sich auch 2 Lackmischanlagen. Diese Anlage dienen zum Mischen von lösungsmittelarmen Lacken, welche nicht den Bestimmungen der VbF unterliegen. In den Anlagen sind jeweils ca. 150 l Lack in dicht verschlossenen Originalgebinden eingespannt.

Folgende Bescheinigungen liegen vor:

Eine Bestätigung, dass die Ölleitung vom Öltank bis zum Heizkessel für die Zentralheizung bzw. für die Spritzkabine ordnungsgemäß ausgeführt wurde inkl. Druckprobe der Leitungen liegt von der Firma [L], vor.

Ein Prüfzeugnis für den neuen doppelwandigen Öltank von der Firma [M].

Eine Bestätigung der standsicheren Aufstellung des neuen Öltanks der [L], liegt vor.

Ein Prüfbefund der elektrischen Anlagen der Firma [N] liegt vor.

Eine Bestätigung, dass die Brandschutztüre in den Öllagerraum in der Brandqualifikation EI 2/30C ausgeführt wurde, liegt von der Firma [O] liegt vor.“

In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Genehmigungswerber überdies festgehalten, dass die Änderung so wie in den Beilagen ./A und ./B zur Verhandlungsschrift dargestellt beantragt wurde bzw. werde.

1.6.  Beschwerden:

Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchem nur das Thema Beeinträchtigung durch Luftemissionen, insbesondere Geruchsbelästigung durch Lackgeruch, der Betriebsanlage geltend gemacht wird.

1.7.  Auswirkungen des beantragten und mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Projekts auf die Beschwerdeführer in Bezug auf Luftemissionen, insbesondere Geruchsbelästigung durch Lackgeruch:

Aus den eingeholten Gutachten (dazu sogleich in der Beweiswürdigung) ergibt sich, dass durch keine der beantragten und mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Änderungen der Betriebsanlage eine Veränderung der Luft- bzw. Geruchsimmissionen auf Seiten der Beschwerdeführer erfolgt.

2.    Beweiswürdigung:

2.1.  Die Feststellungen gründen auf der öffentlichen Verhandlung vom 04. Oktober 2023, in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsakts sowie des Akts des Landesverwaltungsgerichts, Verlesung der Beilagen ./1 bis ./4 sowie ./A und ./B zur Verhandlungsschrift.

In der Verhandlung hat der Genehmigungswerber festgehalten, dass die Änderung so wie in den Beilagen ./A und ./B zur Verhandlungsschrift dargestellt beantragt wurde bzw. werde.

Alle im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahmen und Gutachten von Sachverständigen wurden den Parteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt und bestand in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit, den jeweiligen Sachverständigen Fragen zu stellen.

Soweit im Folgenden keine gesonderte Darlegung erfolgt, waren die Feststellungen im Verfahren nicht strittig und ergeben sich aus der Aktenlage.

2.2.  Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wurden seitens des Genehmigungswerbers die gutachtlichen Stellungnahmen des P, Q, vom 28. bzw. 30. Juni 2023 vorgelegt vergleiche Beilagen ./A und ./B zur Verhandlungsschrift). In diesen hat der Sachverständige festgehalten, dass eine Geruchsbelästigung der Anrainer durch die beantragten und genehmigten Änderungen „nicht vorstellbar“ sei und dies jeweils näher begründet.

Die Stellungnahme vom 28. Juni 2023 lautet (soweit wesentlich):

„Mit [dem angefochtenen Bescheid] wurden folgende Änderungen durchgeführt.

1) Der Lackmischraum wurde in den 1. Stock (OG) verlegt. Eine Natürliche Lüftung ist vorhanden.

2) Das Lacklager ist Bestand. Ein Pistolenreinigungsgerät ist nicht mehr vorhanden. Der Raum ist als Passivlager ausgeführt.

3) Ein Heizöllagerraum mit natürlicher Be- und Entlüftung ist errichtet worden.

4) Lackvernetzungsbereich in der Werkstätte ist vorhanden (Zoniert, ohne lokale Absaugung)

[…]

Zu den Geruchsemissionen aus den (neuen) Anlagenteilen ist folgendes anzumerken:

- Im Lackmischraum (OG) sind die Basisfarbtöne in geschlossenen Gebinden vorhanden, welche nur beim Einwiegen eine Öffnung von ca. 1 cm² freigeben. Eine Geruchsbelästigung bei den Anrainern, aus diesen Farben ist nicht vorstellbar. Dieser Raum ist nach dem Stand der Technik auch nicht als Ex-Zone eingestuft, weil es zu keinem nennenswerten Austritt von Lösungsmitteln im Raum kommt.

- Im Heizöllagerraum (EG) sind 2 Tanks mit jeweils 1. 000 Liter HEL vorhanden. HEL hat einen Flammpunkt von > 55°C. Eine Geruchsbelästigung aus diesen geschlossenen Tanks ist nicht möglich.

- Das Lacklager (EG) ist ein Passivlager gem. VbF; hier werden geschlossene Gebinde nur gelagert. Es erfolgt kein Umfüllen. Eine Geruchsbelästigung infolge der natürlichen Be- und Entlüftung aus dem Lacklager ist daher nicht möglich.

- Im Werkstättenbereich (Vernetzungstisch, EG) werden manuell Lacke mit Härter versetzt und für die Verarbeitung in der Lackierkabine in den Spritzpistolenbehälter eingefüllt. Es gibt keine mechanische Entlüftung aus diesem Bereich der zu einer Geruchsbelästigung bei den Anrainern führen könnte.“

Die Stellungnahme vom 30. Juni 2023 lautet (soweit wesentlich):

„Mit Bescheid *** vom 22.09.2021 wurden folgende Änderungen durchgeführt.

1. Verwendung des Personalraumes im Kellergeschoß als Arbeitsraum für die Blechverarbeitung

2. Änderung des Herren-WC´s

3. Umwandlung des Sanitär- und Sozialraumes in ein Lacklager

4. Aufstellung eines zweiten 1000 Liter Heizöltankes, wobei die Lüftung ins Freie erfolgt.

5. Errichtung eines Carports und Ausbau zu einem Arbeitsraum nördlich der Lackiererei, wobei dieser als Werkzeug-, Maschinenabstellraum, teilweise als Polierraum und zur Lackvorbereitung genutzt wird.

6. Errichtung eines beheizten Lagerraumes südlich des Werkzeug-, Maschinen und Polierraums

7. Nichtausführung des Lacklagers im Obergeschoß der Werkstatt und Verlegung des Lacklagers in das Kellergeschoß des Wohnhauses. Dieses Lacklager wird nun als Abstellraum und Aufstellraum für zwei Lackiermischanlagen genutzt.

[…]

Zu den Geruchsemissionen aus den (neuen) Anlagenteilen ist folgendes anzumerken:

Ad 1) Keine Geruchsbelästigung möglich.

Ad 2) Ausführung gem. AStVO

Ad 3) Das Lacklager im EG ist ein Passivlager gem. VbF; hier werden geschlossene Gebinde nur gelagert. Es erfolgt kein Umfüllen. Eine Geruchsbelästigung infolge der natürlichen Be- und Entlüftung aus dem Lacklager ist daher nicht möglich.

Ad 4) Im Heizöllagerraum (EG) sind 2 Tanks mit jeweils 1. 000 Liter HEL vorhanden. HEL hat einen Flammpunkt von > 55°C. Eine Geruchsbelästigung aus diesen geschlossenen Tanks bzw. Raum ist nicht möglich.

Ad 5) Dieser Bereich wird als Polierraum und zur Lackvorbereitung (Schleifen) genutzt.

Eine Geruchsbelästigung durch chemische Stoffe ist hier nicht möglich.

Ad 6) Lagerraum: Keine Lagerung von Chemikalien. Keine Geruchsbelästigung möglich.

Ad 7) Im Lackmischraum (OG) sind die Basisfarbtöne in geschlossenen Gebinden vorhanden, welche nur beim Einwiegen eine Öffnung von ca. 1 cm² freigeben.

Eine Geruchsbelästigung bei den Anrainern, aus diesen Farben ist nicht vorstellbar. Dieser Raum ist nach dem Stand der Technik auch nicht als Ex-Zone eingestuft, weil es zu keinem nennenswerten Austritt von Lösungsmitteln im Raum kommt.

[…]

Im Werkstättenbereich (Vernetzungstisch, EG) werden manuell Lacke mit Härter versetzt und für die Verarbeitung in der Lackierkabine in den Spritzpistolenbehälter eingefüllt.

Es gibt keine mechanische Entlüftung aus diesem Bereich der zu einer Geruchsbelästigung bei den Anrainern führen könnte.“

Diese gutachterlichen Stellungnahmen wurden seitens des Landesverwaltungsgerichts dem Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik, S, samt Verwaltungsakt zur Beurteilung vorgelegt. In der Stellungnahme vom 04. August 2023 gelangte der Amtssachverständige zur Auffassung, dass die vorgelegten Stellungnahmen vom 28. und 30. Juni 2023 nachvollziehbar seien.

Die Beschwerdeführer sind den gutachterlichen Stellungnahmen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Landesverwaltungsgericht folgt daher den darin getroffenen Ausführungen der Sachverständigen und erhebt diese zu Feststellungen.

3.    Rechtliche Erwägungen:

3.1.1.  Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, lauten auszugsweise:

„8. Betriebsanlagen

Paragraph 74,

  1. Absatz einsUnter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.
  2. Absatz 2Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
    1. Ziffer eins
      das Leben oder die Gesundheit […] der Nachbarn […] oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; […],
    2. Ziffer 2
      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

[…]

  1. Ziffer 4
    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  2. Ziffer 5
    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
  1. Absatz 3Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.

    […]

Paragraph 75,

  1. Absatz einsUnter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
  2. Absatz 2Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. […]

    […]

    Paragraph 77, (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. […]

  3. Absatz 2Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

[…]

Paragraph 81, (1) Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

[…]“

3.1.2.  Zur Maßgeblichkeit des Antrags:

Ausgangspunkt der Beurteilung der Auswirkungen einer Betriebsanlage (auf die Nachbarn) im Genehmigungsverfahren ist immer (nur) die beantragte Ausstattung und Betriebsweise der Anlage, handelt es sich doch beim Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage um ein Projektsverfahren, dem alleine die im Paragraph 353, GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zugrundezulegen sind vergleiche VwGH vom 24. Februar 2006, 2003/04/0177). Inhalt der durch den Genehmigungsbescheid erteilten Berechtigung ist lediglich jener Betriebsablauf, der der dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung bzw. Projektsbeschreibung entspricht. Jeder Betrieb einer Betriebsanlage, der in seiner Gestaltung von dem im Genehmigungsbescheid (Betriebsbeschreibung) umschriebenen Projekt abweicht, bedeutet eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage und bedarf unter den Voraussetzungen des Paragraph 81, GewO 1994 einer gewerblichen Genehmigung vergleiche zum Ganzen VwGH vom 28. August 1997, Zl. 95/04/0190). Im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren sind die Einreichunterlagen zugrunde zu legen und diese auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Dementsprechend umfasst die behördliche Genehmigung auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt (zB VwGH vom 7. Juli 2015, Ra 2015/07/0049, mwN).

Es waren somit nur die Auswirkungen des beantragten Projekts zu beurteilen, weshalb es dem Landesverwaltungsgericht insbesondere verwehrt war, auf die bereits mit den Bescheiden aus 1995 bzw. 2006 bewilligten Anträge bzw. ein bei der belangten Behörde derzeit anhängiges Änderungsgenehmigungsverfahren betreffend die Betriebsanlage einzugehen.

3.1.3.  Zu den Voraussetzungen der Betriebsanlagen-Genehmigung:

Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, erster Satz GewO 1994 (dasselbe gilt für Änderungsgenehmigungen gemäß Paragraph 81, GewO) ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Die Frage, ob eine nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbare Gefährdung von Leben und Gesundheit iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 vermieden wird, ist unter Bedachtnahme auf die in der Umwelt bereits gegebenen Gefährdungen zu beurteilen. Dieser Beurteilung ist daher die durch das Hinzutreten der durch die beantragte Anlage bewirkten Immissionen zu der – aus anderen Quellen stammenden – Grundbelastung entstehende Gesamtsituation zugrunde zu legen. Maßgeblich ist nicht, wie sich die Veränderung der Gesamtsituation auf Leben und Gesundheit iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 auswirkt, maßgeblich sind vielmehr die Auswirkungen der veränderten Gesamtsituation (zB VwGH vom 26. September 2005, 2003/04/0103).

Die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 77, GewO 1994 vorliegen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, auf Grund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden vergleiche aus vielen zB VwGH vom 28. März 2007, 2006/04/0105).

Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage bzw. der zu genehmigenden Änderung einer genehmigten Betriebsanlage sind unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d.h. am belastendsten sind (zB VwGH vom 9. September 2015, Ra 2015/04/0030).

Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren dient der Durchsetzung der vom Gesetz einer Partei zugestandenen subjektiv-öffentlichen Rechte. Diese bestimmen den Rahmen, in welchem der Partei ein Mitspracherecht zusteht. Die subjektiven Rechte des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ergeben sich in erster Linie aus Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994, wonach die Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage Anspruch darauf haben, dass eine gewerbliche Betriebsanlage nur dann genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie durch diese weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, noch in unzumutbarer Weise belästigt werden vergleiche VwGH vom 23. Oktober 2017, Ra 2015/04/0099).

Unabhängig von der Bestimmung der Verwaltungssache und der sich daraus ergebenden Grenze für den Prozessgegenstand sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteibeschwerden im Sinn des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aber nur insoweit zu prüfen, als diese die behauptete Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der vor dem Verwaltungsgericht beschwerdeführenden Partei zum Gegenstand haben vergleiche zB VwGH vom 27. März 2018, Ra 2016/06/0116, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

3.1.4.  Für den vorliegenden Fall:

3.1.4.1.  Aufgrund der diesbezüglichen Ausführungen in den Beschwerden war (lediglich) eine Überprüfung vorzunehmen, ob die Beschwerdeführer durch die von der Betriebsanlage hervorgerufenen Luft- insbesondere Geruchsemissionen unzumutbar beeinträchtigt werden.

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass aufgrund der durch die geplanten Änderungen der Betriebsanlage veränderte Gesamtsituation selbst unter Zugrundlegung des für die Beschwerdeführer ungünstigsten Falles keine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung zu erwarten sind, weshalb bei projektgemäßem Betrieb und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen, die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen.

Aus den Feststellungen ergibt sich (sogar), dass durch die beantragten und bewilligten Änderungen keinerlei (zusätzliche) Geruchsbelästigung bei den Beschwerdeführern vorstellbar ist.

Es sei nochmals hervorgehoben, dass sich diese Beurteilung ausschließlich auf die mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Änderung der Betriebsanlage bezieht und damit keine Beurteilung der bereits mit den Bescheiden aus 1995 und 2006 erfolgten Bewilligungen bzw. derzeit anhängiger Bewilligungsanträge erfolgt.

3.1.4.2.  Die Übereinstimmung einer gewerblichen Betriebsanlage mit den im Standort geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften („Flächenwidmung“) oder anderen baurechtlichen Vorschriften (bzw. auch, ob eine baurechtliche Genehmigung erteilt wurde) ist im Genehmigungsverfahren nach der GewO 1994 nicht zu beurteilen. Die Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Immissionen eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GewO 1994 bewirken, hängt nicht von der Flächenwidmung der betroffenen Grundstücke ab vergleiche VwGH vom 26. Juni 2019, Ra 2017/04/0013). Ein (allfälliger) Widerspruch des Projekts zur Flächenwidmung spielt im gewerbebehördlichen Bewilligungsverfahren keine Rolle.

3.1.4.3.  Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu (VwGH vom 28. Oktober 1997, 95/04/0151), weshalb auf das Beschwerdevorbringen betreffend „Parteistellung weiterer Anrainer“ (Beschwerdeführer A und B) bzw. „falsche Adressierung an anderen Nachbarn“ (Beschwerde C) nicht näher einzugehen ist.

3.1.5.  Ergebnis:

Die Beschwerden sind somit als unbegründet abzuweisen.

3.2.  Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Im gegenständlichen Fall geht es nahezu ausschließlich um die Beweiswürdigung in Zusammenhang mit den Sachverständigengutachten, wobei die Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nicht revisibel ist (zB VwGH vom 26. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011). Die Feststellungen stützen sich auf die vollständigen und schlüssigen Gutachten und Stellungnahmen der Sachverständigen (zur Unzulässigkeit einer Revision im Falle der vertretbaren Bewertung eines Gutachtens als schlüssig zB VwGH vom 2. Juli 2018, Ra 2017/12/0132), denen die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind vergleiche zu diesem Erfordernis allgemein zB VwGH vom 10. April 2012, 2011/06/0005). Aufbauend auf den Gutachten erfolgte eine einzelfallbezogene Beurteilung der Auswirkungen des Projektes auf die beschwerdeführenden Nachbarn.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1791.001.2021