Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

18.11.2022

Geschäftszahl

LVwG-AV-476/001-2022; LVwG-AV-477/001-2022

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Sonja Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1.    A, ***, ***,

2.    B, ***, ***,

3.    C, ***, ***,

4.    D, ***, ***,

5.    E, ***, ***,

6.    F, ***, ***,

7.    G, ***, ***,

8.    H, ***, ***,

alle vertreten durch römisch eins Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (künftig: belangte Behörde) vom 28.03.2022, ***, ***, ***, mit dem unter Spruchpunkt römisch eins der J GmbH (künftig: Konsenswerberin) die Betriebsanlagengenehmigung und unter Spruchpunkt römisch II die Baubewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Automatentankstelle, SB-Freiwasch- und Serviceplätze sowie einer Waschhalle im Standort ***, ***, KG ***, Grst. Nr. ***, erteilt wurde und unter Spruchpunkt römisch III sich darauf beziehende Einwendungen der Beschwerdeführer ab- bzw. zurückgewiesen wurden, zu Recht:

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.    Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1.    Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Schreiben vom 13.03.2019 hat die J GmbH (künftig: Konsenswerberin) um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung, der wasserrechtlichen und der baubehördlichen Bewilligung für das vorliegende Projekt (Errichtung einer Automatentankstelle, SB-Freiwasch- und Serviceplätze sowie Waschhalle auf Grst. Nr. ***, KG *** mit dem Standort ***, ***) angesucht.

Mit Schreiben vom 09.06.2020 hat die belangte Behörde für den 24.06.2020 eine mündliche Verhandlung anberaumt. In der Anberaumung ist das hier gegenständliche Projekt angeführt - sowie (zur Aktenzahl ***) ein weiteres Genehmigungsansuchen der K GmbH vom 24.04.2019 auf demselben Grundstück. Mit Ausnahme des Beschwerdeführers C wurden sämtliche Beschwerdeführer zu dieser Verhandlung persönlich geladen.

Die Beschwerdeführerin F hat mit E-Mail vom 16.06.2020 (das zunächst an die Stadtgemeinde *** gerichtet war und von dieser an die belangte Behörde übermittelt wurde) Folgendes vorgebracht:

„Nach der Bekanntmachung das am Standort ***, ***, Gst.Nr.***, die Errichtung und Betrieb einer Öffentlichen Tankstelle mit SB-Wasch- und Serviceplätze und einer Waschhalle sowie eine L genehmigt werden soll, möchte ich Einspruch erheben.

Als Grund möchte ich die Emissionen und Lärmbelästigung nennen. Das wäre eine

Vernichtung von Lebensqualität, da wir im Anschluß wohnen mit einer offenen Terrasse ohne Lärmschutzwand.

Außerdem sind umliegend genügend Tankstellen mit einer Waschanlage, und Wasser ist ein kulturelles Gut, das geschützt gehört und sollte nicht für Waschanlagen verschwendet werden, da wir immer mehr durch die Umweltbelastung und Wasserknappheit leiden. Gärten sollten nicht bewässert werden, Swimmingpools nicht gefüllt werden aber Waschanlagen sollen auf jeder Ecke errichtet werden, dafür habe ich kein Verständnis.“

Die Beschwerdeführerin E hat mit E-Mail vom 18.06.2020 Folgendes vorgebracht:

„Als Anrainer habe ich die Einladung zu der mündlichen Verhandlung am 24.06.2020erhalten und möchte dazu anführen, dass ich dieses Vorhaben in keiner Weise billigen kann und dazu folgende Punkte anführen:

1.) Wozu brauchen wir in unmittelbarer Nähe der M-Tankstelle eine weitere

Tankstelle, noch dazu, wo doch im Zuge der Klimakrise die Tendenz zu immer

mehr Elektroautos gehen wird. Außerdem gäbe es dann im Umkreis von etwa

2- 3 km unnötigerweise 5 Tankstellen!

2.) Wir erhielten zwar im Zuge der Autobahnauffahrt eine Lärmschutzwand, die

jedoch nicht verhindert, dass wir jedes Geräusch vom N

(Zulieferungen, Umbautätigkeiten…) und auch von der M-Tankstelle

(Waschanlage…) nach wie vor mitbekommen. Wie negativ würde also erst eine so nahe gelegene Tankstelle samt SB-Wasch-und. Serviceplätzen, einer

Waschhalle und einer 24 Stunden geöffneten L unser Leben beeinflussen! Die Lärm- und Geruchsbelästigung wäre für uns unzumutbar! Betriebsgeräusche, laufende Motoren, zugeschlagene Autotüren, Radioberieselung wären an der Tagesordnung und würden Teil unseres täglichen Lebens sein!

3.) Dieses Vorhaben würde außerdem den Wert unserer Liegenschaften beträchtlich vermindern, denn im Falle eines Falles wäre diese dann nur schwer weiter verkäuflich!

Ich ersuche daher dringend, dieses Vorhanden zu stoppen und spreche da auch im

Sinne aller übrigen Anrainer!“

Sämtliche Beschwerdeführer haben an der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2020 teilgenommen. An dieser haben jeweils auch Amtssachverständige für Bau-, Maschinenbau-, Verkehrs- und Lärmschutztechnik teilgenommen. Die Amtssachverständigen haben zu näheren Punkten noch eine Ergänzung der Projektunterlagen gefordert.

In der Verhandlungsschrift finden sich betreffend die Beschwerdeführer folgende Ausführungen:

„Von den anwesenden Nachbarn wurden folgende Bedenken bzw. Beschwerden, die von allen so empfunden werden, angegeben:

1.    Erschütterungen während der Bauphase und daraus resultierende Schäden an den Gebäuden der Nachbarn

2.    Lärm: Durch zuschlagende Autotüren, zufahrende anliefernde LKW´s, Abstrahlgeräusch bei der Waschanlage, durchgehender Lärm (aufgrund der Betriebszeiten keine Erholungszeiten in der Nacht bzw. am Wochenende) Radio etc.

3.    Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf die Nachbargrundstücke durch die Erhöhung der Lärmschutzwand

4.    Erhöhte Verkehrsbelastung

5.    Verminderung des Verkehrswerts der benachbarten Liegenschaften durch Errichtung einer Tankstelle

Seitens der Anrainer wurde vehement darauf hingewiesen, dass bei der nächsten Projektbeurteilung bzw. Verhandlung ein Humanmediziner anwesend sein soll, der die Auswirkungen von Lärm etc. auf die Anrainer aus medizinischer Sicht beurteilen soll.“

Aufgrund von Projektergänzungen hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 21.06.2021 für den 07.07.2021 eine mündliche Verhandlung anberaumt. In der Anberaumung ist das hier gegenständliche Projekt angeführt sowie (zur Aktenzahl ***) ein weiteres Genehmigungsansuchen der K GmbH vom 24.04.2019 auf demselben Grundstück. Sämtliche Beschwerdeführer wurden zu dieser Verhandlung persönlich geladen. Mit Ausnahme von D haben alle Beschwerdeführer an der Verhandlung teilgenommen. An dieser haben jeweils auch Amtssachverständige für Bau-, Maschinenbau-, Verkehrs- und Lärmschutztechnik teilgenommen.

In der Verhandlungsschrift ist unter dem Punkt Erklärungen (S 35 f) Folgendes ausgeführt:

„Seitens der Anrainerin E wurde zu Beginn der Verhandlung eine Kopie „Rechtsgrundlagen Lärm“ der Bezirkshauptmannschaft Baden übergeben und

ersucht dies bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Von ihrer Seite wurde angegeben, dass es derzeit schon zu Echos von Lärmemissionen von der Firma „O“ an den gegenüberliegenden Häusern kommt. Eine Erhöhung der Lärmschutzmauer würde ihrer Ansicht nach nichts bringen. Als die Häuser gebaut wurden waren rundherum Weingärten und keine Rede davon, dass hier Betrieben angesiedelt würden. Die Ruhezeiten, die ich als Anrainerin benötige, sind genau jene Zeiten wo die Anlage in Betrieb ist und die Waschplätze genutzt werden. Somit ist meine Ruhe als Anrainerin gestört. Im Hinblick auf mögliche Bauschäden durch Bauarbeiten wird um entsprechende Beweissicherung ersucht. Frau E befürchtet durch Gestank beeinträchtigt zu sein. Frau E hat sich nach Abgabe der Stellungnahme und vor dem Ortsaugenschein und dem verfassen der gesamten VHS verabschiedet.

Von Frau F wurde angegeben, dass der Schwerverkehr aus den Ortzentrum von *** umgeleitet wird und es sogar seitens der Gemeinde eine Lärmverordnung im Hinblick auf Rasenmähen und lautes Musik spielen gibt. Durch diese neue Tankstelle samt Waschplätzen und Bistro wird die Ruhe vor allem an den Nachmittagen und Abenden erheblich gestört. Darüber hinaus verweist Frau F auf das Mail vom 16.06.2020 an die Stadtgemeinde *** und erhebt auch dieses zu ihrer Stellungnahme. Frau F hat sich nach Abgabe der Einwendungen von der Verhandlung verabschiedet.

Seitens Frau A wurde folgenden Stellungnahme abgegeben:

-      Die derzeitige Lärmschutzwand schützt nicht so vor Lärm wie ich es erwarte. Ich höre jedes Geräusch das lauter ist als Sesselrücken.

-      Durch den Betrieb der Tankstelle, der Waschplätze und des Bistros erwarte ich einen Lärm ohne, das Ruhezeiten vorliegen. Vor allem deswegen, weil in jenen Zeiten wo man normalerweise Ruhe erwartet (Samstag, Sonntag, Feiertag und in den Nachmittags- und Abendstunden) dieser Betrieb von den Kunden in Anspruch genommen wird. Ich glaube, dass die Erhöhung der Lärmschutzwand um einen Meter genauso viel bringt wie die bestehende Lärmschutzwand – nämlich nichts.

-      Fraglich ist für mich, ob die bereits vorhanden Anzahl der Tankstellen (besonders jene in unmittelbarer Nähe) in die Beurteilung miteingeflossen sind.

-      Fraglich ist, ob die unmittelbar zu meinem Grundstück situierten Kühlaggregate, die offenbar rund um die Uhr laufen, gesundheitliche bzw. dauerhafte Auswirkungen auf mich haben (z.B.: Vibrationen oder Lärm oder Frequenzen). Ich hätte gerne eine Messung des derzeitigen Istzustandes ohne Kühlaggregate und eine Aussage dazu, wie es mit den Kühlaggregaten sein wird.

-      Ich glaube, dass ich – wenn diese Anlage errichtet wird bzw. in Betrieb geht – ich einem dauerhaften Stress ausgesetzt sein werde.

-      Direkt an der Grundstücksgrenze zur Lärmschutzwand befinden sich 2 große Bäume. Sollten diesen die Wurzeln durch allfällige Bauarbeite beschädigt werden, könnte dies unter Umständen die Statik der Bäume zu beeinträchtigen und ersuche ich dahingehend um entsprechende Beweissicherung.

Seitens C wurde folgendes erklärt:

-      Die Lärmschutzwand sollte technischen evaluiert werden und entsprechenden Messungen unterzogen werden. Vor allem im Hinblick auf die Dämpfung sollte ausgesagt werden können, wie die damalige Berechnung für die Errichtung der Lärmschutzwand jetzt für mich als Anrainer erfüllt wird. Sollte das für die Lärmschutzwand als Schutz gegen den Straßenlärm nicht erfüllt werden, ist meines Erachtens zu überprüfen, in wie weit der damalig angestrebte Schutz jetzt erfüllt wird.

-      Es wird um Übermittlung des lärmtechnischen Gutachtens ersucht.

-      Ich bin als Nachbar nicht damit einverstanden, dass die Lärmschutzwand erhöht wird. Die Ausführung der Erhöhung hat nicht die Zustimmung der Anrainer - nicht einmal in durchsichtiger Ausführung.

-      Ich glaube, dass die Einfahrtsituation mit dem Zurückschieben zu einem eklatanten Verkehrsproblem werden wird, vor allem sollten die LKW´s im Rückwärtsgang erfolgen müssen.

-      Im Hinblick auf das links abbiegen möchte ich angeben, dass die Ausnahme von Links-Abbiegeverbote für Zusteller für mich nicht einsichtig ist. Darüber hinaus müsste der, von der Betriebsanlage nach rechts abbiegende LKW derzeit die Sperrlinie des Linksabbiegestreifens überfahren.

-      Im Hinblick auf die zu errichtende L wird angegeben, dass aufgrund des Pyrolyseverfahrens zur Reinigung des Pizzaofens mit Geruchsbelästigungen durch abgebranntes Fett und sonstige Rückstände gerechnet wird.

-      Da die Waschanlagen mit recyceltem Wasser betrieben werden, ist zu befürchten, dass die Waschanlage mit der Zeit etwas „schmierig, ölig, modrig“ zu riechen beginnt. Fraglich ist, wie das verhindert werden kann oder ob eventuell Intervalle zur Reinigung bzw. Tausch des Wassers vorgeschrieben werden.

-      Fraglich ist, ob die automatische Waschanlage en Betrieb erst startet, wenn die Tore geschlossen sind und auch entsprechend abschließt. Fraglich ist, ob einerseits:

●      die Waschplätze anders situiert werden können, dass der Schall sich nicht in Richtung Anrainer/Nachbarn ausbreitet

●      die Waschplätze in Richtung Anrainer mit einem Rolltor geschlossen werden könnten

-      Darüber hinaus schließt sich Herr D den Argumenten die bisher von den Nachbarn vorgebracht worden sind, an und erhebt sie zu seiner Stellungnahme.

Herr H schließt sich den Stellungnahmen von Frau E und Herrn C voll inhaltlich an und erhebt dies zu seiner Stellungnahme. Aufgrund des geplanten Betriebes glaube ich, dass ich erheblich an Stress leiden werde, vor allem durch die Lärmeinwirkungen bzw. betriebsbedingte Geräuschentwicklung. Herr H hat sich nach Abgabe der Stellungnahme und vor dem Ortsaugenschein und dem verfassen der gesamten VHS verabschiedet.

Herr G schließt sich voll inhaltlich den Stellungnahmen der anderen

Anrainer an und erhebt dies zu seiner Stellungnahme. Nach dem Ende des Lokalaugenscheins und nach Abgabe seiner Stellungnahme und vor Abfassen der gesamten Verhandlung (sschrift) hat sich Herr G von der Verhandlung verabschiedet.“

Der bautechnische Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2021 die Anlage wie folgt beschrieben (diese Projektbeschreibung findet sich auch im angefochtenen Bescheid (Seite 2 f):

„bautechnische Beschreibung:

Die J GmbH beabsichtigt die Errichtung einer Tankstelle, Selbstbedienungswasch- und Serviceplätze, eines Bistro/Shop mit integrierter Waschhalle, ein Werbepylon sowie die Erhöhung einer bestehenden Lärmschutzwand auf dem Grundstück ***. …..

Die Zufahrt ist in der nordöstlichen Grundstücksecke des Grundstückes *** geplant und führt entlang der nördlichen Grundgrenze in den rückwertigen Teil des

Grundstückes. Das Grundstück selbst ist annähernd dreiecksförmig angelegt. Das

Bistro/Shop wird in einem geringsten Abstand von 7,20 m zur nördlichen, 39,76 m

zur östlichen (straßenseitigen), 49,78 m zur westlichen und 15,32 m zur südlichen

Grundgrenze situiert. Die Freiwaschplätze werden in einem geringsten Abstand von

25,92 m zu nördlichen, 17 m zur östlichen, und 10,50 m zur südlichen (schräge

Grundgrenze) situiert. An der straßenseitigen Grundgrenze werden im Abstand von

1,50 m Staubsaugerplätze ohne Überdachung vorgesehen. Nördlich daneben wird

ein Werbepylon mit einem geringsten Abstand von 2,67 m zur vorderen Grundgrenze

(straßenseitig) situiert. Im weiteren Anschluss finden sich 2 PKW Stellplätze und der

vorgesehene Platz für die sogenannte L. Diese L wird separat in einem eigenen Verfahren beurteilt.

Das Bistro/Shop mit integrierter Waschhalle selbst wird mit den Abmaßen von 13,10

x 22,26 m in Massivbauweise errichtet. Der obere Abschluss wird mit einem bekiesten Flachdach gebildet. Die Höhe wird mit 4,57 m über Bezugsniveau angegeben. Das Gebäude selbst besteht aus Bistro/Shop, zwei Lagerbereichen, dem VbF Lager, der Umkleide, einem Gang, samt Sanitärbereich, der Küche und einem Technikraum. Im Hinblick auf den Technikraum wird lediglich der Raum bautechnisch beurteilt. ….

Vor dem Bistro/Shop wird die eigentliche Tankstelle vorgesetzt. Diese besteht aus

zwei Zapfsäulengruppen und einem Flugdach mit Trapezblecheindeckung. Die Abmessungen werden mit 11,30 x 17,90 m angegeben. Die Höhe des Flachdaches wird mit 5,55 m vorgesehen.

Die überdachten Freiwaschplätze werden im südlichen Anschluss an die Tankstelle

im Ausmaß von 6,50 x 28,85 m und einer max. Höhe von 4,50 m errichtet. Mittig wird

ein Technikcontainer situiert, welcher ebenfalls unter der Überdachung aufgestellt

werden soll.

Auf dem Bistro/Shop sowie auf den überdachten Freiwaschplätzen werden PV-

Module situiert. Im Hinblick auf die Wartung wird eine Aufstiegshilfe aufs Dach und

am Dach selbst ein Seilsicherungssystem umlaufend vorgesehen.

Der Werbepylon wird mit den Grundmaßen von 0,3 x 1,8 m und einer Höhe von max.

5,50 m über Bezugsniveau errichtet.

Die Lärmschutzwand soll über eine Strecke von 30 m um 1 m von bisher 5,00 m auf

6,00 m erhöht werden. Hierzu soll die Ausführung entsprechend dem Projektsplan

vorgenommen werden. Im Hinblick auf die südliche Grundgrenze wird ein Abstand

7,30 m dargestellt. Eine Beeinträchtigung der Belichtung der Nachbargrundstücke ist

aufgrund der neuen Höhe (6,0 m) und dem Abstand zur Grundgrenze (7,30 m) nicht

zu erwarten.

Die Mittel für die erste Löschhilfe werden lt. Auskunft des Betreibers gemäß TRVB

124 bestimmt und zugeordnet.“

Der maschinenbautechnische Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2021 in der maschinenbautechnischen Beschreibung die Verlegung eines unterirdischen doppelwandigen Lagerbehälters für Treibstoff samt Befülleinrichtung und Zapfsäuleninseln sowie die SB-Freiwasch-Serviceplätze und die Portalwaschanlage dargestellt.

Weiters hat er Folgendes ausgeführt:

„Shop:

Für die Beheizung des Bistros/Shop wird eine Luft-Wärmepumpe errichtet. Die Inneneinheit dieser Wärmepumpe wird im Technikraum aufgestellt. Die Außeneinheit

wird am Dach des Shops angeordnet. Bei der Wärmepumpe handelt es sich um ein

Fabrikat KNV mit der Typenbezeichnung Greenline LWSE-V. Die Anlage wird mit 12

kg Kältemittel R407C betrieben.

Das gegenständliche Bistro/Shop wird mit einer mechanischen Lüftungsanlage aus-

gestattet. Das Lüftungsgerät für diesen Bereich wird am Dach aufgestellt und verfügt

über einen Rotationswärmetauscher zur Wärmerückgewinnung. Die Außenluft wird

am Dach angesaugt, über das Lüftungsgerät geführt und im Bedarfsfall durch ein

Warmwasserheizregister nachgewärmt und durch ein System aus verzinkten Stahlblechkanälen als Zuluft eingebracht. Die Abluft der Absaugung erfolgt nach demselben Prinzip, wobei die Fortluft nach dem Lüftungsgerät senkrecht über Dach durch eine Deflektorhaube ausgeblasen wird.

Zur Kühlung des Bistros mit einer Fläche von 43,34 m² und des Shops mit einer Fläche von 64,25 m² wird eine Klimaanlage errichtet. Das Außengerät dieser Anlage

wird am Dach aufgestellt. Die Inneneinheit wird im Shop als Deckenkassettengerät

ausgeführt …..

(Anmerkung des LVwG NÖ: Diese Beschreibung findet sich auch auf S3 f im angefochtenen Bescheid.)

Gegenstand der von den Amtssachverständigen zu beurteilenden Projektunterlagen (die mit der Bescheidbezugsklausel versehen sind) ist auch eine statische Berechnung der Lärmschutzwand der P GmbH vom 30.04.2021, GZ: ***. Dort ist auch ausgeführt, dass eine Besichtigung vor Ort durch das Ziviltechnikerbüro erfolgt ist. In dieser Berechnung sind auch Witterungseinflüsse berücksichtigt.

Der bautechnische und der maschinenbautechnische Amtssachverständige haben ausgeführt, dass bei projektgemäßer Ausführung und der Erfüllung näher genannter Auflagen voraussehbare Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO vermieden werden.

Der verkehrstechnische Amtssachverständige hat die Anlage in der Verhandlung u.a. wie folgt beschrieben:

„Die Tankstelle mit Selbstbedienungs- Wasch- und Serviceplätzen, Gst. Nr.: ***,

KG *** soll über die *** angebunden werden. Das Grundstück Nr.:

*** ist derzeit unbebaut.

Die *** befindet sich im gegenständlichen Bereich im unbeschränkten

Ortsgebiet mit je einem Fahrstreifen pro Fahrtrichtung. Beidseits der Fahrbahn ist ein

Gehsteig angeordnet.

Die *** weist im Bestand einen Linksabbiegestreifen mit einer Aufstell-

länge von 6,0m zu der Aufschließungsstraße auf. Die Aufschließungsstraße mit einer

Fahrbahnbreite von 6,0m dient der Aufschließung des südlich davon gelegenen Gst.

Nr.: *** als auch dem nördlich davon gelegenen Gewerbebetriebs Gst. Nr.: ***.

In diesem rd. 60m langen Ein- und Ausfahrtsbereich soll der Verkehr richtungsgebunden gegen den Uhrzeigersinn durch Bodenmarkierungen (Richtungspfeile, Leitlinie) verdeutlicht abgewickelt werden.

Für die Umgestaltung der Anbindung der Aufschließungsstraße liegt bereits ein Straßenbautechnisches Einreichprojekt vor, welches eine Verlängerung des Linksabbiegestreifens vorsieht. Gem. dem Projekt soll der Linksabbiegestreifen zukünftig eine Aufstelllänge von rd. 29m mit einer Aufstellbreite von 3,0m zuzüglich einer Fahrstreifenwechselstrecke aufweisen. Der Fahrbahnteiler mit Querungshilfe, welcher im Bestand direkt vor dem Linksabbiegestreifen situiert ist, wird um rd. 30m in Richtung Süden verlegt. Durch die Adaptierung des Linksabbiegestreifens wird die Umgestaltung des westseitigen Gehsteigs erforderlich, welcher mit einer Breite von 1,5m hergestellt werden soll.

…..

Ein Schleppkurvennachweis für den Sattelzug mit einer Länge von 17m als Bemessungsfahrzeug für den Lieferverkehr liegt vor. Gem. dem Schleppkurvennachweis ist die Zufahrt nur über den Linksabbiegestreifen, weiter über die nahe der LB*** gelegene Betriebsausfahrt und in einem Zug ohne Rückwärtsfahren über die westliche Anbindung möglich. Die Ausfahrt von der Erschließungsstraße in die LB *** kann nur nach Links erfolgen.

Der Schleppkurvennachweis für den 10m LKW zeigt, dass die Befahrung nur für das

Rechtseinbiegen von der LB*** in die Erschließungsstraße nicht zulässig ist.

……

Gem. technischen Bericht ist mit einer Anlieferung der Lebensmittel für den Shop und

die L pro Woche zu rechnen, sowie zwei Treibstoffanlieferungen pro Woche.

An den Flugdachblenden (Die Flugdachkonstruktion weist eine Länge von 17,9m und

Breite von 11,3m auf) soll allseitig eine LED Beleuchtung vorgesehen werden.“

Der Verkehrstechnische Amtssachverständige hat näher genannte Auflagen für erforderlich gehalten, die im angefochtenen Bescheid als Auflagen 22. – 42. vorgeschrieben wurden. Er hat die Beleuchtung entsprechend näher genannter Richtlinien, die Einhaltung dort näher genannter Grenzwerte und die Vorlage von messtechnischen Nachweisen darüber gefordert.

Betreffend Ein-, Ausfahrt und Fahrregelung am Betriebsgelände hat er u.a. die Vorschreibung folgender Auflagen gefordert:

33. Vor der Einfahrt in die Betriebsanlage ist der Bau eines Linksabbiegestreifens

nach Maßgabe des Einreichprojekts so zu erwirken, dass im Zusammenhang

damit eine vollflächige Profilierung und Aufbringung einer neuen Deckschichte

in der gesamten Breite der Landesstraße LB*** im Bereich der Aufweitung erfolgt.

…..

35. Folgende verordnungspflichtige Verkehrsbeschränkungen sind vor Inbetriebnahme der Betriebsanlage bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu erwirken. Diese sind mit den entsprechenden Verkehrszeichen gem. StVO 1960 kundzumachen. Die Aufstellung der Verkehrszeichen hat im Einvernehmen mit der zuständigen Straßenmeisterei zu erfolgen.

a.    „Vorrang geben“ (VZ gem. § 52 Z. 23) bei der Anbindung der Erschließungsstraße in die LB ***

b.   „Einbiegen nach links verboten“ (VZ gem. § 52 Z. 3a) mit dem Zusatz „gilt für LKW über 10m Länge“ sowie „ausgenommen Lieferverkehr“ für den Verkehr im Zuge der LB*** FR *** bei der Anbindung der Erschließungsstraße ersichtlich

c.   „Einbiegen nach rechts verboten“ (VZ gem. §52 Z.3b) mit dem Zusatz „gilt für LKW über 10m Länge“ für den Verkehr auf der Erschließungsstraße in die LB*** ersichtlich

d.   „Einbiegen nach rechts verboten“ (VZ gem. §52 Z.3b) mit dem Zusatz „gilt für LKW“ für den Verkehr im Zuge der LB*** FR *** bei der Anbindung der Erschließungsstraße ersichtlich

e.   „Einfahrt verboten“ (VZ gem. § 52 Z. 2) bei der östlichen Anbindung mit dem Zusatz „ausgenommen Lieferverkehr“ für den Verkehr von der Erschließungsstraße ersichtlich

f.   „Einfahrt verboten“ (VZ gem. § 52 Z. 2) bei der Ausfahrt aus der Waschanlage gegen das Betriebsareal zeigend

g.   „Einbahnstraße“ (§ 53 Z. 10) an der Abzweigung der Zufahrt zur Waschhalle auf Höhe des nordwestliche Gebäudefront des Tankstellengebäudes in Richtung nach Süden zeigend

h.   Fahrverbot für über 3,2m hohe Fahrzeuge (VZ gem. §52 Z. 9b) für Verkehr zu den Freiwaschplätzen ersichtlich

…….

38. Die Zufahrt zur Betriebsanlage darf nur bei den festgelegten Zu- und Abfahrten erfolgen. Die übrigen Bereiche sind so auszubilden (z.B. Bordstein, Böschung), dass ein Überfahren ausgeschlossen ist.

39. Die Einfahrt und Ausfahrt von Fahrzeugen in das und aus dem Betriebsgrundstück darf jeweils nur im Vorwärtsgang erfolgen.

42. Nachstehende Bodenmarkierungen sind innerhalb der Betriebsanlage anzubringen und zu erhalten:

- Stellplatzeinteilung in weißer Farbe

- Richtungspfeile

- Ordnungslinie“

Die geforderten Auflagen wurden im angefochtenen Bescheid vorgeschrieben.

Aufgrund ergänzend vorgelegter Unterlagen hat der verkehrstechnische Amtssachverständige mit Schreiben vom 10.08.2021 ein weiteres Gutachten abgegeben, das in den hier angeführten Punkten inhaltsgleich ist wie in der mündlichen Verhandlung. Weiters hat er noch Folgendes ausgeführt:

„Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die Adaptierung des Linksabbiegestreifens

auf der *** derzeit nicht umgesetzt wurde. Eine entsprechende Umsetzung vor Inbetriebnahme der Betriebsanlage stellt somit eine Vorbedingung für eine positive verkehrstechnische Beurteilung dar. Diesbezüglich ist das Einvernehmen mit der Straßenbauabteilung *** des Amtes der NÖ Landesregierung herzustellen. Durch die erforderlichen baulichen Umgestaltungen im Zuge der LB*** (Westseitiger Gehsteig, Fahrbahnteiler) werden aus verkehrstechnischer Sicht keine subjektiv öffentlichen Interessen gem. §13 NÖ Straßengesetz 1999 beeinträchtigt.

….

Bei projekt- und beschreibungsgemäßer Ausführung sowie Vorschreibung nachstehender Auflagen sind (daher) aus verkehrstechnischer Sicht die mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Beeinträchtigungen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs voraussichtlich nicht als wesentlich im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 anzusehen“

Bei den vorgeschlagenen Auflagen handelt es sich um die Auflagen, wie sie auch schon in der mündlichen Verhandlung vorgeschlagen wurden.

Mit Schreiben vom 13.09.2021 hat die Straßenbauabteilung *** der projektgemäßen Errichtung des Linksabbiegestreifens im Zuge der B*** zur Anbindung der projektgemäßen Tankstelle zugestimmt.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2021 die Oberflächenentwässerung und den Lagerbehälter beschrieben. Zu der Portalwaschanlage hat er unter anderem Folgendes ausgeführt:

„Die Tankflächenwässer werden über Rohrleitungen in einen Mineralölabscheider (Fabrikat SW, Typ SMA 20-7,0-EN AK1, Nenngröße 20, selbsttätiger Zulaufverschluss) und in weiterer Folge in den öffentlichen Schmutzwasserkanal geleitet. Eine Dimensionierung für den Abscheider liegt vor. Die flüssigkeitsdichten Betonböden der fünf überdachten Freiwaschplätze werden mit einem Gefälle zu mittig angeordneten Schlammfängen ausgestattet. Die Waschwässer gelangen über Rohrleitungen zu dem o.a. Mineralölabscheider. Die Lanzen- und Bürstenköcher sind über Leitungen und einen Frostschutzschacht ebenfalls an den Abscheider angeschlossen. Für die Portalwaschanlage (mit Recyclinganlage) sind auch ein Schlammfang und ein Entnahmebecken mit je 5 m³ Inhalt vorgesehen. Diese werden östlich der Waschanlage eingebaut. Der Ablauf führt über Rohrleitungen zum o.a. Abscheider. Der durchschnittliche tägliche Waschwasserverbrauch beträgt gemäß Projekt 4,96 m³/d.“

(Anmerkung des LVwG NÖ: diese Beschreibung findet sich auch in der Projektbeschreibung des angefochtenen Bescheides, S 7)

Zur Wartung dieses Ölabscheiders hat der wasserbautechnische Amtssachverständige folgende Auflage gefordert, die als Auflage 50 im angefochtenen Bescheid vorgeschrieben wurde:

„Der Mineralölabscheider und der Verkehrsflächensicherungsschacht sind durch

eine geeignete Anstalt bzw. einen Fachkundigen in jährlichen Intervallen hinsichtlich ihrer Funktion untersuchen sowie warten zu lassen. Die entsprechenden Belege sind im Betrieb aufzubewahren.“

Zu den ergänzend vorgelegten Unterlagen hat der wasserbautechnische Amtssachverständige mit Schreiben vom 04.10.2021 mitgeteilt, dass sein bisheriges Gutachten aufrecht bleibt (die Unterlagen seien in Bezug auf die Oberflächenentwässerung unverändert).

In der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2021 hat der lärmtechnische Amtssachverständige noch zu näheren Punkten eine Ergänzung der Projektunterlagen gefordert, insbesondere auch eine messtechnische Überprüfung der oder Bestätigung über das Schalldämmmaß der Lärmschutzwand.

Auf Anfrage der belangten Behörde hat das Bezirksgericht *** der belangten Behörde einen Servitutsvertrag (samt Planunterlagen) vom 17.01.2012, abgeschlossen zwischen der Grundstückseigentümerin des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG *** und dem Land NÖ (Abteilung Landesstraßenbau und –Verwaltung (ST4)) betreffend die Errichtung einer Lärmschutzwand im Zuge der Umsetzung des Projektes ***, Anschlussstelle *** (bis 31.08.2041 mit Verlängerungsverpflichtung), Erhaltung und Durchführung von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten vorgelegt. Darin verpflichtet sich das Land NÖ (Abteilung ST4) zur Erhaltung der Lärmschutzwand und zur Durchführung von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten. Mit Schreiben vom 12.04.2021 hat die Grundstückseigentümerin der projektgemäßen Erhöhung der Lärmschutzwand zugestimmt.

Die Konsenswerberin hat einen Vertrag vom 23.06.2021 zwischen ihr und dem Land NÖ betreffend die projektgemäße Erhöhung der Lärmschutzwand vorgelegt. Gemäß Punkt 2c dieses Vertrages wird die zukünftige betriebliche Erhaltung, bauliche Instandhaltung sowie bauliche Erneuerung der Lärmschutzwand aus betrieblichen Gründen durch das Land NÖ (Abteilung ST4) besorgt.

Mit Schreiben vom 12.08.2021 hat die Konsenswerberin eine Bestätigung der schalltechnischen Spezifikation der bestehenden Lärmschutzwand vorgelegt. Daraus ergibt sich eine bewertetes Schalldämmmaß der Lärmschutzwand von 37 dB. Anschlossen war ein Prüfbericht vom 22.11.2004 der ***, der Versuchs- und Forschungsanstalt der Stadt ***, *** –***, betreffend die Prüfung der Lärmschutzwandelemente sowie ein Prüfbericht vom 22.11.2004 der ***, der Versuchs- und Forschungsanstalt der Stadt ***,

*** –***, betreffend die Messung des Schallabsorptionsgrades der Aufbauelemente. Die Messung und das dafür verwendete geeichte Gerät sind beschrieben. Der Vertrag vom 23.06.2021 und das Schreiben vom 12.08.2021 betreffend die Bestätigung der schalltechnischen Spezifikation der bestehenden Lärmschutzwand samt Prüfbericht dazu sind Gegenstand der mit der Bescheidbezugsklausel versehenen Projektunterlagen.

Mit Schreiben vom 18.10.2021 hat die belangte Behörde den Beschwerdeführern eine Verständigung gemäß Paragraph 21, der NÖ Bauordnung betreffend das hier gegenständliche Bauvorhaben sowie die Errichtung der L (***) übermittelt und mitgeteilt, dass die Vorprüfung des Antrages gemäß Paragraph 20, NÖ Bauordnung zu keiner Abweisung geführt habe. Weiters wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von 2 Wochen Einwendungen zu erheben, widrigenfalls die Parteistellung erlöschen würde.

Die Beschwerdeführerin F hat dazu mit E-Mail vom 28.10.2021 folgende Stellungnahme abgegeben:

„Ich möchte Einspruch gegen den geplanten Bau der Tankstelle, Waschplätze,

Waschstraße und L erheben. (Schriftstücke liegen bei)

Ich verstehe nicht, unsere Gemeinde *** ist wirklich um Ihre Bürger bemüht,

alles wird begrünt, es wird versucht den Schwerverkehr aus dem Ortsgebiet zu leiten,

und dann soll eine Tankstelle mit Waschstraße hinter einem Wohngebiet errichtet

werden.

Es sollte doch an die Umwelt auch gedacht werden, die Jugend geht mit Friday for

Future auf die Straße, für bessere Lebensbedingungen und Erhaltung der Natur.

Dieselmotoren werden verboten, Autos mit weniger Hubraum und Zylinder gebaut nur das der CO2 Ausstoß vermindert wird, und dann wird eine Tankstelle neben der

anderen errichtet. Bis jetzt hätte ich das nur bei Lebensmittelkonzerne gesehen Q, R usw. Weiters ist der Lärm ein wesentlicher Bestandteil des Einspruches.

Schon jetzt parken unbefugt Autos und spielen laute Musik, und dann können sie bis

in die Nacht stehen und befugt Musik spielen und die Nachtruhe der Anrainer stören,

ich kann mir nicht vorstellen, dass sich jemand so ein Bauvorhaben direkt vor seiner

Nase wünscht und für gut geheißen wird.

Also ich bin sicherlich keine Gegnerin gegen alles, aber daneben ist schon eine

Tankstelle und *** benötigt wahrscheinlich andere Geschäfte eher, Schuhgeschäft, S muss immer in andere Ortschaften ausweichen.

Ich hoffe, das für alle eine gute Lösung gefunden wird und hoffe auf Unterstützung

Ihrerseits, denn in anderen Ortschaften funktioniert es auch, dass Tankstellen aus

dem Ort ausgesiedelt werden und ins *** verlegt werden.“

Als Beilage war das Schreiben der belangten Behörde vom 18.10.2022 (die Verständigung gem. Paragraph 21, NÖ BauO angeschlossen.

Die übrigen Beschwerdeführer und C haben mit Schreiben vom 02.11.2022 folgende inhaltsgleiche Stellungnahme abgegeben:

„mit der Verhandlungsschrift vom 07.07.2021 zu den Kennzahlen *** und *** wurden von den Nachbarn diverse Stellungnahmen abgegeben.

Bis jetzt wurde nicht bewertet, ob durch diese Stellungnahmen ggf. Änderungen am Bauprojekt für die Kennzahlen *** und *** erforderlich werden oder umgesetzt werden müssen. Damit kann aus meiner Sicht die durchgeführte Vorprüfung gemäß Paragraph 20, der NÖ Bauordnung 2014 durch die Bezirkshauptmannschaft Baden als zuständige Baubehörde für Kennzahl *** und *** nicht abgeschlossen werden.

Auch gibt es noch kein finales Ergebnis einer Schalltechnischen Bewertung für die

Projekte mit Kennzahl *** und ***.

Zusätzlich möchte ich folgende Punkte einbringen:

Videoüberwachung: Ich untersage, dass durch die projektierten Videoanlage Teile

oder Ausschnitte meiner Liegenschaft aufgenommen werden.

Freiwaschplätze: Ich bin mit der Ausführung der Freiwaschplätze nicht einverstanden, die Freiwaschplätze sind zu den Liegenschaften der Anrainer hin nicht geschlossen ausgeführt, der entstehende Lärm durch den Waschbetrieb fehlt in der Bewertung des Bauvorhabens.

Eine Durchfahrt zwischen Lärmschutzwand und Freiwaschplätzen ist zu vermeiden, der entstehende Lärm unmittelbar neben der Lärmschutzwand fehlt in der Bewertung des Bauvorhabens.

Parkplätze: Durch das Zu- und Abfahren in die Parkplätze und das Zuschlagen der Fahrzeugtüren entsteht zusätzlich Lärmbelastung, diese Lärmbelastung fehlt in der Bewertung des Bauvorhabens. Ggf. müssen 2-3 Parkplätze neben der Lärmschutzwand entfallen.

Waschstraße: Zufahrt zur Waschstraße unmittelbar neben der Lärmschutzwand, der Lärm durch das Zufahren in die Waschstraße fehlt in der Bewertung des Bauvorhabens. Die Waschstraße kann statt Durchfahren auch als Ein-Ausfahrtwaschstraße von der anderen Seite ausgeführt werden ohne unmittelbar Vorbeifahren an der Lärmschutzwand.

Lärmschutzwand: Ohne dem abgeschlossenen schalltechnischen Gutachten

kann das Erfordernis einer Erhöhung der Lärmschutzwand nicht beurteilt werden,

was passiert im Brandfall? Inwieweit ist die Lärmschutzwand flammhemmend ausgeführt?

Damit kann ich dem Absatz „6.5. Lärmemissionen“ im Einreichplan für das Bauvorhaben nicht zustimmen!

Die Schalltechnische Bewertung ist nicht abgeschlossen!

Die inhaltliche Aussage des Absatzes ist einfach falsch und irreführend für das Bauvorhaben.

6.5 Lärmemissionen

Es sind keine nennenswerten Schallquellen gegenüber dem Umgebungslärm zu erwarten Die geplante Betriebsanlage liegt im Betriebsgebiet. Das angrenzende

Wohngebiet im Südwesten wird durch eine bestehende Lärmschutzwand und einem

Grüngürtel abgetrennt.

Ich erhebe Einspruch gegen das geplante Projekt Kennzahl *** und ***, weil es meine Lebensqualität verschlechtern wird.“

Zu den ergänzend vorgelegten Projektunterlagen hat der lärmtechnische Amtssachverständige T mit Schreiben vom 22.12.2021 Befund und Gutachten abgegeben, wobei er in weiten Teilen das vorliegende Projekt gemeinsam mit dem Projekt L beurteilt hat. Er hat dabei die Anlage wie folgt beschrieben:

„Die J GmbH beantragt im Standort ***, *** die Errichtung und den Betrieb einer Automatentankstelle, einer Waschhalle und von 5 SB-Freiwaschplätzen, 4 Serviceplätzen und von 2 Staubsaugerplätzen.

Die K GmbH beantragt die Errichtung einer L am gleichen Grund-

stück.

Der lärmtechnischen Beurteilung liegt ein in Eigenverantwortung erstelltes Schall-

technisches Projekt der „U GmbH“, GZ ***, Rev.-Nr. *** vom 03.11.2021 zu Grunde. Im vorliegenden schalltechnischen Projekt werden das Projekt „Tankstelle mit Freiwaschplätzen“ sowie das Projekt „L“ gemeinsam betrachtet. Es werden keine getrennten Beurteilungen im Projekt für die Tankstelle und die L vorgenommen.

Am 07.07.2021 fand die gewerbebehördliche Verhandlung in *** statt.

Seitens der Projektantin und Vertreterin der Konsenswerberin wurde im Rahmen der

Verhandlung bekanntgegeben, dass die Betriebszeiten für die Tankstelle und Shop

entgegen dem bisherigen Betriebskonzept wie folgt lauten sollen:

Montag – Sonntag: 6:00 Uhr bis 23:00 Uhr

Für die Frei-Waschplätze und Serviceplätze gilt, wie bereits wie im Projekt vorgesehen:

Montag – Sonntag: 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr

Von Seiten der Wohnnachbarn Frau E, Frau F, Frau A, Herrn C, Herrn H sowie G wurden Erklärungen bzw. Stellungnahmen abgegeben, siehe Seiten 35 und 36 der Verhandlungsschrift ***.

 

Die Erschließung des Grundstücks erfolgt über die bestehende Zufahrt von der B***

*** aus.

….

Die exponiertest gelegenen Wohnnachbarschaften befinden sich südlich bzw. südwestlich der geplanten Betriebsanlage auf Bauland-Wohngebiet (BW) gewidmeten Flächen.

Die ortsübliche Umgebungsgeräuschsituation wurde messtechnisch an 2 Messpunkten, siehe ab Sitzung 8 des schalltechnischen Projekts, in der Folge kurz SP genannt, erhoben. Ab Sitzung 10 wird die Lage der Messpunkte beschrieben. Die Lage der Messpunkte ist auf Sitzung 6 des SP ersichtlich.

Zusammenfassung der Messergebnisse für den „leisesten“ Messtag:

MP 1 (Grundstück: *** [Anmerkung des LVwG NÖ: richtig wohl: ***]; Mikrofonhöhe = 3,5 Meter):

                                                    LA95 [dB]  LAeq [dB]   LA01 [dB]

Tag (6-19 Uhr)  44                   54                            57 - 65

Abend (19-22 Uhr)   41                   51                            58

Leiseste Nacht-  30                   39                            51

stunde

Nachtstunde 22 –   35                   46                            56

23 Uhr

MP 2 (Grundstück: *** [Anmerkung des LVwG NÖ: richtig wohl: ***], Mikrofonhöhe = 3 Meter):

                                                    LA95 [dB]  LAeq [dB]   LA01 [dB]

Tag (6-19 Uhr)   43                   48                            54 - 58

Abend (19-22 Uhr)   41                   47                            53 - 54

Leiseste Nacht-  32                   38                            47

stunde

Nachtstunde 22 –   37                   42                            50

23 Uhr

Die Umgebungsgeräuschsituation wird von Straßenverkehrsgeräuschen geprägt beschrieben.

Die ortsüblichen Schallimmissionen wurden in einer Höhe von 3 bzw. 3,5 Metern

messtechnisch erhoben. Die Messstellen befanden sich somit aus Sicht der Straße,

welche hauptsächlich für die Umgebungsgeräuschsituation prägend ist, hinter der

Lärmschutzwand. Für die Obergeschoße der Wohnnachbarschaftsgebäude, welche

durch die Lärmschutzwand weniger abgeschirmt sind, sind demgemäß höhere orts-

übliche Schallimmissionen zu erwarten, als messtechnisch erhoben wurden.

Ab Sitzung 18 im SP werden Aufschläge berechnet, um die ortsüblichen Schallimmissionen für die weniger bzw. nicht abgeschirmten höheren Nachbarschaftspunkte ausgehend von den Messergebnissen rechnerisch zu ermitteln.

Ab Seite 21 des SP werden die beantragten betrieblichen Schallemissionen sowie

die beantragten Einsatzzeiten bzw. Frequenzen dargelegt.

Für die L werden zusätzlich zu den Emissionen der Box noch durchgehend

Gespräche von zwei Personen vor der Box (unabgeschirmt zu der Wohnnachbarschaft im Süden) berücksichtigt.

Insgesamt werden die folgenden der Berechnung zu Grunde gelegten Wasch- und

Saugvorgänge angegeben:

Tag (6 Uhr – 19 Uhr)  Abend (19 Uhr – 22 Uhr)

SB-Bereich Waschvor- 210                             35

gänge

Saugvorgänge    84                     14

 

Für die Waschhalle werden die folgenden Frequenzen angegeben:

                                                    Tag (6 Uhr – 19 Uhr)  Abend (19 Uhr – 22 Uhr)

Waschhalle -   82                                     22

Waschvorgänge

Die Tore der Waschhalle werden während der Wäschen und der Trockenvorgänge

geschlossen gehalten.

Bei der Waschhalle handelt es sich gemäß „Technischen Bericht“ um einen massiven Ziegelbau mit Stahlbetondecke.

Ab Sitzung 25 sind die Anzahlen der beantragten Tankvorgänge in den einzelnen Beurteilungszeiträumen (Tag, Abend, Nacht bis 23 Uhr) dargelegt.

Eine Aufstellung über sämtliche Fahrten findet sich auf Sitzung 28 der schalltechnischen

Untersuchung.

Es wird die folgenden Schallschutzmaßnahmen geplant, siehe S.28 des SP. Diese

Schallschutzmaßnahme stellt einen wesentlichen Projektsbestandteil dar.

●      Die südlich der gegenständlichen Liegenschaft bereits bestehende hochabsorbierende Schallschutzwand mit einer Höhe von 5 m wird auf einer Länge von 30 m mit transparenten Elementen (schallhart) um 1 m erhöht. Schalldämmmaß mindestens Rw = 25 dB.

Planliche Darstellung siehe Beilage 1

Gemäß den der Behörde übermittelten Unterlagen (Amt der NÖ Landesregierung,

NÖ Straßenbauabteilung ***) über die bestehende Lärmschutzwand ist diese hochabsorbierend ausgeführt und weist ein bewertetes Schalldämm-Maß von Rw = 37 dB auf. Eine messtechnische Überprüfung ist aufgrund der nachgereichten Unterlagen lt. der Behörde nicht erforderlich.

Die betrieblich verursachten Schallimmissionen werden gemäß ÖNORM ISO 9613-2

berechnet. Die Lagen der berücksichtigten Immissionspunkte sowie der Referenz-

Messpunkte sind auf Sitzung 20 und Sitzung 21 beschrieben und in den Beilagen grafisch dargestellt.

Ab Seite 29 sind die Berechnungsergebnisse für den Tag-, Abend- und Nachtzeit-

raum dargestellt.

Weiter wurden zwei Referenzmesspunkte berechnet, an denen durch einfache

Schallpegelmessung ein Nachweis über die projektgemäße Ausführung erbracht

werden kann:

RIP 01: LAeq = 41 dB, bei Betrieb der Waschhalle bei geschlossenen Toren

RIP 02: LAeq = 51 dB, bei Betrieb des Hochdruckreinigers HD2“

(Anmerkung des LVwG NÖ: Diese Beschreibung findet sich auch auf S 8f des angefochtenen Bescheides)

In seinem Gutachten dazu hat der lärmtechnische Amtssachverständige Folgendes ausgeführt:

„Die beantragten betrieblichen Schallimmissionen werden gemäß der Richtlinie ÖAL 3, Blatt 1 beurteilt.

Der Grenzwert für den Gesundheitsschutz wird für sämtliche Immissionspunkte in

allen Beurteilungszeiträumen (für die Summe beider Projekte) [Anmerkung des LVwG: d.h. inklusive L] eingehalten.

Die Tabelle auf Sitzung 32 des SP zeigt, dass der sogenannte „Planungstechnische

Grundsatz“, welcher gemäß ÖAL 3, Blatt 1, ein Irrelevanzkriterium darstellt, an einigen Punkten im Tag- (6:00-19:00), bzw. Abendzeitraum (19:00-22:00) sowie an einigen Immissionspunkten im Nachtzeitraum (22:00-06:00) nicht eingehalten wird. Bei der Beurteilung des Nachtzeitraumes wird zwischen dem Zeitraum 22 Uhr bis 23 Uhr (23 Uhr Ende der Betriebszeit für die Tankstelle sowie Shop) und dem Nachtzeitraum zwischen 23 Uhr und 6 Uhr (nur haustechnische Anlagen Tankstellengebäude sowie Betrieb L) unterschieden.

Für die Immissionspunkte, an denen der sogenannte “Planungstechnische Grundsatz” nicht eingehalten wird, wird eine individuelle lärmtechnische Beurteilung mit individuell zu vergebenden Zuschlägen (wobei der Zuschlag gemäß ÖAL 3, Blatt 1 auch 0 dB sein kann) vorgenommen.

Im schalltechnischen Projekt wurden die folgenden Zuschläge vergeben:

Tanken, Treibstofftank Befüllung 3 dB

Staubsauger, Hochdruckreinigung 3 dB

Waschhalle 3 dB

Shop/Bistro, L 3 dB

Gespräche L 5 dB

Fahrbewegung, Standlauf 0 dB

Parkplatz 3 dB

Haustechnik 0 dB

Auf der Tabelle auf Seite 34 des schalltechnischen Projekts werden die Ergebnisse

der individuellen Beurteilung aufgelistet und die individuelle Beurteilung für die Im-

missionspunkte an denen der „Planungstechnische Grundsatz“ nicht eingehalten

wurde, wie folgt zusammengefasst.

Individuelle Beurteilung Tagzeitraum (6 Uhr bis 19 Uhr), Angaben in dB:

Immissionspunkt  Lr,i      Lr,o      Lr,FW     Lr,i  Anhebung LA,95 Lr,i ≤ LA,95 + 10 dB

+ Lr,o Lro 

IP 03, 2. OG   47          54          55          55          + 0,8       44          Ja

IP 05, EG   41          48          55          49          + 0,8       43          Ja

IP 05, 1. OG   46          51          55          52          + 1,1       43          Ja

Legende:

Lr,i Individueller Beurteilungspegel der betrieblichen Schallimmission

Lr,o Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission

Lr,FW Planungsrichtwert gemäß Flächenwidmungskategorie

LA,95 Basispegel des Umgebungsgeräusches

Bis auf den IP 5, 1.OG werden die ortsüblichen Schallimmissionen durch den individuellen Beurteilungspegel der betrieblichen Schallimmissionen um weniger als 1 dB angehoben. Anhebungen um bis zu 1 dB gelten als messtechnisch nicht eindeutig nachweisbar bzw. werden in der schalltechnischen Beurteilungspraxis als irrelevant eingestuft. Für den IP 5, 1.OG werden die ortsüblichen Schallimmissionen um rund 1 dB auf rund 52 dB angehoben. Die Summe aus dem individuellen Beurteilungspegel der betrieblichen Schallimmissionen und den ortsüblichen Schallimmissionen liegt somit noch 3 dB unter dem Planungsrichtwert gemäß Flächenwidmungskategorie für Bauland-Wohngebiet im Tagzeitraum (55 dB). Die höchsten Teilimmissionspegel kommen an den gegenständlichen Immissionspunkten aus dem SB-Bereich (Hochdruckreinigung).

In der lärmtechnischen Beurteilungspraxis hat sich für die Beurteilung der Auffälligkeit der betrieblichen Schallimmissionen die Anwendung des Kriteriums „individueller Beurteilungspegel der betriebl. Schallimmissionen ≤ Basispegel LA95 + 10 dB“ bewährt. Dieses Kriterium wird für alle untersuchten Immissionspunkte eingehalten.

Individuelle Beurteilung Abendzeitraum (19 Uhr bis 22 Uhr), Angaben in dB:

Immissionspunkt  Lr,i      Lr,o      Lr,FW     Lr,i  Anhebung LA,95 Lr,i ≤ LA,95 + 10 dB

                                                                               + Lr,o Lro 

IP 02, 1. OG   44          53          50          53          < 1                        41          Ja

IP 03, 2. OG   47          53          50          54          1                       41          Ja

IP 05, EG   41          47          50          48          1                       41          Ja

IP 05, 1. OG  46          50          50          51          ~ 1,5       41          Ja

 

Bis auf den IP 5, 1.OG werden die ortsüblichen Schallimmissionen durch den individuellen Beurteilungspegel der betrieblichen Schallimmissionen um weniger als 1 dB oder maximal um 1 dB angehoben. Pegeldifferenzen von 1 dB gelten als messtechnisch nicht eindeutig nachweisbar. Für den IP 5, 1.OG werden die ortsüblichen Schallimmissionen um rund 1,5 dB auf rund 51 dB angehoben. Die höchsten Teilimmissionspegel kommen an den gegenständlichen Immissionspunkten aus dem SB-Bereich (Hochdruckreinigung).

In der lärmtechnischen Beurteilungspraxis hat sich für die Beurteilung der Auffälligkeit der betrieblichen Schallimmissionen die Anwendung des Kriteriums „individueller Beurteilungspegel der betriebl. Schallimmissionen ≤ Basispegel LA95 + 10 dB“ bewährt. Dieses Kriterium wird für alle untersuchten Immissionspunkte eingehalten.

Individuelle Beurteilung Nachtzeitraum (22 Uhr bis 23 Uhr) Angaben in dB:

Immissionspunkt  Lr,i      Lr,o      Lr,FW     Lr,i  Anhebung LA,95 Lr,i ≤ LA,95 + 10 dB

                                                                  + Lr,o Lro 

IP 03, 2. OG   39          48            45        48            ~ 0,5   35          Ja

IP 05, 1. OG   38          45           45        46          < 1                        37          Ja

Die ortsüblichen Schallimmissionen werden durch den individuellen Beurteilungspegel der betrieblichen Schallimmissionen um weniger als 1 dB angehoben. Anhebungen um weniger als 1 dB gelten als messtechnisch nicht eindeutig nachweisbar und in der schalltechnischen Beurteilungspraxis als irrelevant. Die höchsten Teilimmissionspegel kommen an den gegenständlichen Immissionspunkten vom Kundenparkplatz im Bereich der Lärmschutzwand bzw. den Kfz-Fahrten.

In der lärmtechnischen Beurteilungspraxis hat sich für die Beurteilung der Auffälligkeit der betrieblichen Schallimmissionen die Anwendung des Kriteriums „individueller Beurteilungspegel der betriebl. Schallimmissionen ≤ Basispegel LA95 + 10 dB“ bewährt. Dieses Kriterium wird für alle untersuchten Immissionspunkte eingehalten.

Individuelle Beurteilung Nachtzeitraum (23 Uhr bis 6 Uhr) Angaben in dB:

Immissionspunkt  Lr,i      Lr,o      Lr,FW     Lr,i  Anhebung LA,95 Lr,i ≤ LA,95 + 10 dB

                                                                  + Lr,o Lro 

IP 05, EG   31          38          45          39          < 1                        32          Ja

IP 05, 1. OG   35          41          45          42          1                       32          Ja

Die ortsüblichen Schallimmissionen werden durch den individuellen Beurteilungspegel der betrieblichen Schallimmissionen um maximal 1 dB angehoben. Anhebungen um maximal 1 dB gelten als messtechnisch nicht eindeutig nachweisbar und in der schalltechnischen Beurteilungspraxis als irrelevant. Die höchsten Teilimmissionspegel kommen an den gegenständlichen Immissionspunkten von den haustechnischen Anlagen sowie Kundenparkplatz im Bereich der Lärmschutzwand bzw. den Kfz-Fahrten.

In der lärmtechnischen Beurteilungspraxis hat sich für die Beurteilung der Auffälligkeit der betrieblichen Schallimmissionen die Anwendung des Kriteriums „individueller Beurteilungspegel der betriebl. Schallimmissionen ≤ Basispegel LA95 + 10 dB“ bewährt. Dieses Kriterium wird für alle untersuchten Immissionspunkte eingehalten.

Die betrieblichen Dauergeräusche liegen in sämtlichen Beurteilungszeiträumen maximal im Bereich des Basispegel LA95 des Umgebungsgeräusches.

Pegelspitzen:

Auf Sitzung 35 des SP werden die Pegelspitzen wie folgt dargelegt:

IP

Stock

HR

LSp (Betrieb)

LA01 (Umgebung)

LA,Sp (Umgebung)

Tag

Abend

Nacht 22-23

Nacht 23-06

Tag

Abend

Nacht 22-23

Nacht 23-06

Tag

Abend

Nacht 22-23

Nacht 23-06

[dB]

[dB]

[dB]

IP01

EG

NO

49

49

49

49

61

58

56

51

74

68

64

64

IP02

EG

NO

49

49

49

49

61

58

56

51

74

68

64

64

IP02

1.OG

NO

53

53

53

53

63

60

58

53

74

68

64

64

IP03

EG

NO

48

48

48

48

56

53

50

47

71

65

57

64

IP03

1.OG

NO

52

52

52

52

59

56

53

50

71

65

57

64

IP03

2.OG

NO

57

57

57

57

62

59

56

53

71

65

57

64

IP04

EG

NO

50

49

49

49

56

53

50

47

71

65

57

64

IP05

EG

NO

51

51

51

51

56

53

50

47

71

65

57

64

IP05

1.OG

NO

57

57

57

57

59

56

53

50

71

65

57

64

IP06

EG

NO

47

47

47

47

56

53

50

47

71

65

57

64

IP06

1.OG

NO

55

55

55

55

59

56

53

50

71

65

57

64

IP07

EG

SO

47

47

47

47

56

53

50

47

71

65

57

64

Die Messpunkte für die Umgebungslärmmessungen befanden sich „hinter“ der Lärmschutzwand. Für die höher gelegenen Immissionspunkte ist mit höheren Umgebungslärmpegelspitzen zu rechnen als auf Mikrofonhöhe. Vom Schalltechnischen Projektanten wurden für die im Vergleich zum Messpunkt höher gelegenen Immissionspunkte rechnerisch Zuschläge berechnet, welche die zu große Abschirmung des Messpunktes für diese Bereiche kompensieren sollen.

Im Tagzeitraum liegen die betrieblichen Pegelspitzen unter den erhobenen mittleren

Spitzenpegel LA1 des Umgebungsgeräusches.

Im Abendzeitraum liegen die betrieblichen Pegelspitzen im Bereich der ermittelten

mittleren Spitzenpegels LA01 des Umgebungsgeräusches.

Im Nachtzeitraum von 22 Uhr bis 23 Uhr liegen die betrieblichen Pegelspitzen am IP

05 1. OG um rund 4 dB über dem LA01 des Umgebungsgeräusches und im Bereich

des Spitzenpegels LA,Sp des Umgebungsgeräusches in diesem Zeitraum. Die höchsten Pegelspitzen im Bereich der Wohnnachbarschaft, welche vom beantragten Betrieb herrühren, werden durch LKW-Spitzen verursacht. Die nächst höheren Spitzen liegen unter dem LA01 des Umgebungsgeräusches.

In der leisesten Nachtstunde liegen gemäß der obigen Tabelle über die Pegelspitzen,

die betrieblichen Pegelspitzen an einigen Immissionspunkten über den mittleren

Spitzenpegel LA01 des Umgebungsgeräusches. Am IP 05 1. OG würde gemäß der

Tabelle der LA01 um 7 dB überschritten. Die höchsten Pegelspitzen rühren gemäß

den Immissionsberechnungstabellen jedoch LKW-Spitzen her. Für den IP 05 1.OG

ist lt. den Immissionsberechnungstabellen eine LKW-Spitze von 57 dB angegeben.

Die nächsthöchsten Spitzen an diesem Punkt liegen bei 48 dB (Spitzen vom Kundenparkplatz).

Gemäß dem beantragten Betriebsablauf dürften aus Sicht des lärmtechnischen ASV

keine LKW-Spitzen im Nachtzeitraum von 23 Uhr bis 6 Uhr auftreten. Auch bei den

übrigen Immissionspunkten liegen die betrieblichen Spitzen bei Wegfall der LKW-

Spitze maximal im Bereich des mittleren Spitzenpegels des Umgebungsgeräusches

LA01. Die Spitzen des antragsgemäßen Betriebsablaufes liegen somit im Bereich oder unter dem mittleren Spitzenpegel LA01 des Umgebungsgeräusches.

Zu den Erklärungen der Nachbarn kann noch wie folgt eingegangen werden:

Frau E: Betreffend „Echos“ ist zu erwähnen, dass einerseits die Umgebungslärmsituation messtechnisch erhoben wurde und somit Reflektionseffekte in der Messung miterhoben wurden. Andererseits werden die betrieblichen Schallimmissionen gemäß Stand der Technik inklusive Reflektionen berechnet. Es sind somit Reflektionseffekte beinhaltet. Der sogenannte „Planungstechnische Grundsatz“ der gemäß ÖAL 3, Blatt 1, ein Irrelevanzkriterium darstellt, wird am IP 06, der repräsentativ für das Wohnhaus von Frau E steht, für alle Beurteilungszeiträume eingehalten.

Frau F: Der sogenannte „Planungstechnische Grundsatz“ der gemäß ÖAL 3,

Blatt 1, ein Irrelevanzkriterium darstellt, wird am IP 07, der repräsentativ für das

Wohnhaus von Frau F steht, für alle Beurteilungszeiträume eingehalten.

Frau A: Es liegen die Spezifikationen der errichteten Lärmschutzwand vor. In der

schalltechnischen Untersuchung ist der beantragte Betrieb auch für den Abend- und

Nachtzeitraum untersucht worden. Die Umgebungsgeräuschsituation wurde auch am

in der Regel leiseren Sonntag (Tag, Abend, Nacht) messtechnisch erhoben und der

Beurteilung zu Grunde gelegt.

Die bestehende Umgebungsgeräuschsituation wurde ohne die geplanten Kühlaggregate gemessen. Der Basispegel der leisesten Nachtstunde lag gemäß der Umgebungslärmmessung bei LA95 = 32 dB. Die konstanten Schallimmissionen der haustechnischen Geräte liegt im Bereich des Immissionspunktes IP 05 (Wohnhaus A) bei LAeq = 31 dB und somit im Bereich des Basispegels der leisesten Nachtstunde der Umgebung, wie in der Beurteilungspraxis für Dauergeräusche gefordert wird.

Herr C: Gemäß Angabe der Behörde sind die erbrachten Nachweise

über die Eigenschaften der bestehenden Lärmschutzwand ausreichend. Während

des Waschens sind die Tore der Waschhalle geschlossen zu halten. Dies ist eine

Projektsbedingung. Dies wurde im Rahmen der Verhandlung mit einem ASV einer

anderen Fachrichtung besprochen und fällt nicht in den Bereich des lärmtechnischen

ASV. Es liegt ein Projekt mit den gemäß Einreichplan situierten Waschplätzen vor.

Lediglich dieses Projekt ist von der Behörde bzw. den Sachverständigen zu prüfen.

Die Auswirkungen des Projekts auf den Nachbarschaftsbereich wurden im Rahmen

des Projekts geprüft. Teilweise wird der sogenannte „Planungstechnische Grundsatz“

nicht eingehalten. Die eventuelle Anhebung der Umgebungsgeräuschsituation (je

nach Immissionspunkt, IP 02 bzw. IP 03) wurde in der Beurteilung ausgewiesen. Es

folgt eine lärmmedizinische Beurteilung.

Herr H: Der sogenannte „Planungstechnische Grundsatz“ der gemäß ÖAL 3, Blatt

1, ein Irrelevanzkriterium darstellt, wird am IP 04, der repräsentativ für das Wohnhaus von Herrn H steht, für alle Beurteilungszeiträume eingehalten.

Herr G: Der sogenannte „Planungstechnische Grundsatz“ der gemäß ÖAL 3,

Blatt 1, ein Irrelevanzkriterium darstellt, wird am IP 01, der repräsentativ für das

Wohnhaus von Herrn H [Anmerkung des LVwG NÖ: richtig wohl: G] steht, für alle Beurteilungszeiträume eingehalten.

Es werden die folgenden Auflagenpunkte zur Erfüllung vorgeschlagen:

●      Der messtechnische Nachweis über die Einhaltung der lt. Projekt beantragten Schallleistungspegel LWA der Einzelschallquellen im Freien, siehe Tabellen auf S. 21 des Schalltechnischen Projekts, Gruppe „Haustechnik“ sowie über die Einhaltung der Schallleistungspegel LWA für die Sauger im SB-Bereich mit LWA = 70 dB je Sauger bei Vollbetrieb zu erbringen. Der messtechnische Nachweis hat von einer akkreditierten Prüfanstalt für Schallschutz oder einem technischen Büro/Zivilingenieurbüro entsprechender Fachrichtung zu erfolgen.

●      An den projektsgemäß berücksichtigten Immissions-Referenzmesspunkten (RIP) müssen die folgenden Schallimmissions-Grenzwerte (A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel LAeq) eingehalten werden:

RIP 1: Bei Betrieb der Waschhalle bei geschlossenen Toren LAeq = 41 dB RIP 2: Bei Betrieb des Hochdruckreinigers HD 2   LAeq = 51 dB Der messtechnische Nachweis hat von einer akkreditierten Prüfanstalt für Schallschutz oder einem technischen Büro/Zivilingenieurbüro entsprechender Fachrichtung zu erfolgen.“

Dieses Gutachten ist auch im angefochtenen Bescheid (Seite 34 f) zitiert. Die vom lärmtechnischen Amtssachverständigen geforderten Auflagen wurden als Auflagen 60. und 61. vorgeschrieben.

Die medizinische Amtssachverständige hat mit Schreiben vom 05.01.2022 folgendes Gutachten abgegeben:

„Die Fa. J GmbH hat um betriebsanlagenrechtliche Genehmigung

zur Errichtung und Betrieb einer Öffentlichen Tankstelle mit SB-Wasch- und Serviceplätzen und einer Waschhalle (***) sowie die K GmbH um Errichtung und Betrieb einer L (***) angesucht.

In Zusammenschau mit dem lärmtechnischen Gutachten vom 22.12.2021, kann von

der medizinischen ASV folgende Stellungnahme abgegeben werden:

Im vorliegenden Gutachten des ASV f. Lärmtechnik wurden die Einhaltung der

Grenzwerte für den Gesundheitsschutz für sämtliche immissionspunkte an allen Beurteilungszeiträumen untersucht. Es wurde lärmtechnisch bestätigt, dass die ortsüblichen Schallimmissionen durch die betrieblichen Schallimmissionen um weniger als 1 dB angehoben werden und messtechnisch nicht eindeutig nachweisbar sind bzw. in der schalltechnischen Beurteilungspraxis als irrelevant eingestuft werden.

Auch die Schallimmissionen für den exponierteren IP 5, 1. OG liegen unter dem Planungsrichtwert im Tageszeitraum von 55 dB.

Die betrieblichen Dauergeräusche liegen, wie aus den Tabellen ersichtlich und auch

vom ASV f. Lärmtechnik bestätigt, maximal im Bereich des Basispegels des Umgebungsgeräusches sowohl im Tages- Abend – wie auch im Nachtzeitraum.

Die bestehende Umgebungsgeräuschsituation wurde ohne die geplanten Kühlaggregate gemessen. Die konstanten Schallimmissionen der haustechnischen Geräte liegen im Bereich des Basispegels der leisesten Nachtstunden der Umgebung.

Von medizinischer Seite wird folgende zusätzliche Auflage für den Betreiber vorgeschrieben:

●      Vor Baubeginn ist zur Beweissicherung ist eine Messung der Feinstaubbelastung durchzuführen.

Aus medizinischer Sicht sind die zu erwartenden Immissionen durch Lärm, Staub

und Abgase für die Nachbarschaft im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Z2 zumutbar bzw.

sind durch die geplante Betriebsanlage keine Auswirkungen auf ein gesundes, normal empfindendes Kind bzw. auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen zu erwarten.

Unter der Voraussetzung, dass das geplante Vorhaben ordnungs- und plangemäß

und unter der Einhaltung der geforderten Auflagen errichtet und betrieben wird, ist

das Projekt aus medizinscher Sicht genehmigungsfähig.“

Das Gutachten ist im angefochtenen Bescheid auf S 40 zitiert; die geforderte Auflage wurde als Auflage 62. vorgeschrieben.

Im Akt liegt auch ein Gutachten des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen betreffend die Beurteilung zur Errichtung der von der K GmbH beantragten L vom 21.09.2021 auf. Weiters liegt auch ein Gutachten der luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen vom 13.10.2021 betreffend die Beurteilung dieser L auf, wonach die luftreinhaltetechnische Amtssachverständige zu dem Ergebnis kommt, dass lediglich durch den Betrieb des Pizzaofens eine Geruchsbelästigung verursacht werden könnte. Aufgrund des beschriebenen Systems des Pizzaofens als in sich geschlossenes System sei mit keiner Abluft und keinen Gerüchen zu rechnen und keine Geruchsbelastung zu erwarten.

Mit Schreiben vom 12.01.2022 hat die belangte Behörde den Beschwerdeführern die ergänzend eingeholten Gutachten mit den Gutachten zum Projekt L (***) übermittelt und ihnen dazu eine Frist zur Stellungnahme von 2 Wochen gewährt. Die Beschwerdeführer haben dazu eine Fristverlängerung von 2 Wochen beantragt, da es nicht möglich sei, innerhalb von 2 Wochen im Detail die Gutachten auf Inhalt und Richtigkeit zu überprüfen und für die Überprüfung weitere Experten hinzugezogen werden müssten. Überdies werde mit der Ausführung der geplanten Bautätigkeiten ein Einfluss im Bereich Standsicherheit auf die bebauten Nachbargrundstücke gesehen, bedingt durch deutlichen Niveauunterscheid der verschiedenen Liegenschaften zum vorgesehenen Bauprojekt.

Nach Gewährung der beantragten Fristverlängerung haben die Beschwerdeführer A und B und C am 11.02.2022 eine Stellungnahme zu beiden Projekten abgegeben. Darin haben sie ausgeführt, dass die bisherigen Einwendungen aufrechterhalten würden. Es gehe dabei im Wesentlichen um Einwendungen aus Lärmschutzgründen aber auch hinsichtlich der Befürchtung von unzulässiger Geruchsbelästigung.

Weiters führten diese Beschwerdeführer Folgendes aus:

„Die ergänzten Unterlagen und die darauf basierenden nunmehrigen ergänzenden

Gutachten der Amtssachverständigen werden zur Kenntnis genommen, allerdings

bleiben die Einwendungen aufrecht. Dies insbesondere aus mehreren Gründen.

Es ist in lärmschutzmäßiger Hinsicht bemerkenswert, dass die seinerzeitige Messung

des Umgebungsgeräuschpegels bereits drei Jahre zurückliegt, eine tatsächliche Veränderung wurde und wird derzeit nicht berücksichtigt, die erhobenen und bekanntgegebenen Werte sind nach Meinung der Einschreiter nicht mehr aktuell und daher zu hinterfragen und zu überprüfen.

Es erscheint auch befremdlich, dass die durchgeführten Messungen über Veranlassung der Konsenswerber stattgefunden haben, ohne dem als verantwortlich aufscheinenden Ingenieurbüro etwas zu unterstellen, bleibt dennoch hier die Frage im Raum stehen, in wie weit bei der Auswahl der Messpunkte und der Ergebnisbewertung die Intensionen der Konsenswerber eingeflossen sind.

Wir regen daher an und beantragen, dass eine Messung durch eine unabhängige

Mess- und Prüfanstalt durchgeführt wird und dieses Ergebnis der Beurteilung durch

die Sachverständigen, insbesondere dem Lärmsachverständigen vorgenommen

wird.

Die Unterlagen und auch das ergänzende Gutachten des Lärmsachverständigen beschäftigen sich überhaupt nicht, obwohl in den vorherigen Verhandlungen angesprochen, mit der Wirksamkeit der bestehenden Lärmschutzwand, die anstelle des früher dort bestehenden Erdwalls errichtet wurde. Die Wirksamkeit derselben ist nicht nachvollziehbar, die Höhe ebenfalls nicht geeignet dementsprechende Auswirkungen auf unsere Grundstücke zu verhindern. Dazu kommt, dass auch in höher gelegenen Bereichen der Wohnhäuser nicht gemessen wurde, obwohl die Nachbarn dazu bereit gewesen wären und nur eine theoretische Hochrechnung erfolgt ist. Nach Auffassung der Einschreiter sollte und müsste dies dementsprechend nachgeholt werden.

Die Betriebszeiten wurden zwar von Konsenswerber entgegen dem eingereichten

Projekt (geringfügig) reduziert, sie betreffen allerdings nach wie vor auch die Nachtstunden und das Wochenende sowie auch Sonn- und Feiertage. Es ist notorisch, dass insbesondere am Wochenende und dabei überwiegend an Samstagen und Sonntagen Pkw Besitzer Waschanlagen bei Tankstellen in Anspruch nehmen, da sie zu diesen Zeitpunkten über Freizeit verfügen und daher vermehrt die Waschplätze aufsuchen, mehr als während der restlichen Wochentagszeiten. Dies ist in der Berechnung nicht eingeflossen.

Es geht auch nicht hervor, welche Maschinen und Geräte in der Anlage zum Einsatz

kommen, welche Lärmentwicklung diese verursachen und wie der Lärmprojektant

aber auch der lärmtechnische Amtssachverständige den Einsatz dieser Maschinen

gewertet, gewichtet und gewürdigt hat. Es fehlt jegliche Information welche Maschinen diesbezüglich begutachtet wurden bzw. welchen Wert man in den Befund und in das Gutachten aufgenommen hat.

Auch berücksichtigt das Lärmgutachten nicht die bei der Anlieferung des Treibstoffes

und der Anlieferung der übrigen Waren zu erwartende Lärmbelästigung durch zu-

und abfahrende Lkw Züge bzw. das reversieren derselben und den verpflichteten

Einsatz von Signalen beim Rückwärtsfahren. Diesbezüglich sind die Gutachten nach

Auffassung der Einschreiter mangelhaft bzw. unvollständig.

Wir beantragen daher eine erhebliche Reduktion der Betriebszeiten, insbesondere

an den Wochenenden und an Sonn- und Feiertagen.

Es mag wohl ein Fehler in der Erstellung des Flächenwidmungsplans der Stadtgemeinde sein, dass keine dementsprechende Pufferzone (Grüngürtel) zwischen verschiedenen Widmungskategorien vorgesehen wurde. Nur alleine das Aufstellen einer (niedrigen), nicht auf Tauglichkeit überprüften sogenannten Lärmschutzwand vor Jahren bietet keinen ausreichenden Schutz für diejenigen Emissionen die durch die geplante Betriebsanlage ausgehen werden und die uns als Nachbarn in unzumutbarer Weise durch Lärm, Geruch, vermutlich auch durch Erschütterungen beeinträchtigen werden. Damit ist auch unsere Gesundheit gefährdet und kann dies auch die Vorschreibung einer Vielzahl von Auflagen, die aber im Wesentlichen technische Bereiche betreffen und nicht hauptsächlich unseren Schutz, nicht beseitigt bzw. ausgeschlossen werden.

Zusammenfassend verweisen wir auf unsere bisherigen Stellungnahmen in schriftlicher und mündlicher Form vorgebracht. Wir sprechen uns daher nach wie vor gegen die Erteilung der baubehördlichen und der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die geplanten Vorhaben aus.“

Daraufhin hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2022,

***, ***, ***, hat die belangte Behörde unter Spruchpunkt römisch eins. der Konsenswerberin die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Automatentankstelle, SB-Freiwasch- und Serviceplätze sowie einer Waschhalle im Standort ***, ***, KG ***, Grst. Nr. ***, erteilt.

Als Betriebszeiten sind folgende angeführt:

„für die Tankstelle und Shop: Mo-So: 06.00 – 23.00 Uhr

für die Frei-Waschplätze: Mo-So: 06.00 – 22.00 Uhr“

Weiters ist auf näher angeführte Projektunterlagen und auf eine näher angeführte Projektbeschreibung (siehe dazu oben) verwiesen. Eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der L (siehe dazu Projektbeschreibung im Bescheid, Seite 2, bzw. oben) wurde mit dem angefochtenen Bescheid nicht erteilt.

[Anmerkung des LVwG NÖ: Die gewerbebehördliche Genehmigung und die Baubewilligung für die L wurde bislang nicht erteilt]

Unter Spruchpunkt römisch II. wurde die Baubewilligung erteilt. Unter Spruchpunkt römisch III A. wurden sich darauf beziehende Einwendungen der Beschwerdeführer im gewerbebehördlichen Verfahren betreffend der Bedenken der Zumutbarkeit der im

Paragraph 74, Absatz 2, GewO angeführten Belästigungen als unbegründet abgewiesen, im Übrigen zurückgewiesen.

Unter Spruchpunkt römisch III.B. wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer im baubehördlichen Verfahren als unbegründet abgewiesen.

Gegenstand der Projektunterlagen, die mit der Bescheidbezugsklausel versehen sind, ist auch das Schalltechnische Projekt der U GmbH, Ziviltechnikergesellschaft für Architektur, Bauwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, GZ *** vom 03.11.2021. In diesem Projekt sollen die schallimmissionsseitigen Auswirkungen der Errichtung und des Betriebes der Automatentankstelle, Waschhalle 5 SB-Freiwasch- und 2 Staubsaugerplätzen sowie einer L bei den exponiertesten Wohnanrainern erhoben und beurteilt werden (siehe Schalltechnisches Projekt, Seite 4).

In diesem Schalltechnischen Projekt ist unter anderem Folgendes ausgeführt:

„3.3. Lage des Projektes und der exponiertesten Anrainer

Bei den exponiertesten Anrainern handelt es sich um Wohngebäude in der Widmungskategorie Bauland-Wohngebiet (BW). Das gegenständliche Grundstück ist als Bauland-Betriebsgebiet (BB) gewidmet.

….

4 Erhebung der ortsüblichen Schallimmissionen

Die schalltechnische Erhebung der akustischen Bestandssituation bei exponierten Anrainern erfolgte von Freitag, 20.09.2019, 06:00 Uhr, bis Montag, 23.09.2019, 06:00 Uhr.

Für die lärmtechnische Beurteilung wurde der leiseste Messzeitraum verwendet und dokumentiert.

4.1 Messprinzip

Mit den Schallpegelmessgeräten werden gemäß ÖNORM S 5004 die A-bewerteten Schalldruckpegel in Dezibel [dB] mit der Zeitbewertung „fast“ gemessen. Die ausgewiesenen Messwerte bezogen auf den tatsächlichen Messzeitraum beinhalten die Toleranz von ± 1 dB von geeichten Präzisionsschallpegelmessgeräten. Zeiträume mit Pegelspitzen von Störgeräuschen, welche das Messergebnis wesentlich beeinflussen, werden schallenergetisch nicht berücksichtigt.

Als Ergebnisse werden folgende, in stündlichen Perioden gemessene Schalldruckpegel ermittelt:

LA,eq       A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel, [dB]

Jener konstante Schalldruckpegel, der bei andauernder Einwirkung dem unterbrochenen Geräusch oder dem Geräusch mit schwankendem Schalldruckpegel energieäquivalent ist.

LA,95       A-bewertete Basispegel, [dB]

Der in 95 % der Messzeit überschrittene A-bewertete Schalldruckpegel.

LA,01       A-bewerteter mittlerer Spitzenpegel, [dB]

Der in 1 % der Messzeit überschrittene A-bewertete Schalldruckpegel.

LA,Sp    A-bewerteter kennzeichnender Spitzenpegel, [dB]

Der höchste gemessene Wert einer einzelnen kennzeichnenden Pegelspitze.

…..

4.2 Schallmessgeräte

Es kamen Präzisionsschallpegelmessgeräte der Klasse 0,7 mit ½’’ Kondensatormikrofon zum Einsatz. Die richtige Funktion der Geräte wurde vor Beginn und nach Beendigung der Messung mit einem geeichten akustischen Kalibrator überprüft (113,8 dB bei 1.000 Hz).

…..

[Anmerkung des LVwG NÖ: Die verwendeten Messgeräte sind näher beschrieben.]

….

4.3.1 Meteorologische Bedingungen

Die meteorologischen Gegebenheiten (Lufttemperatur T, relative Luftfeuchte F, Windrichtung WD, Windgeschwindigkeit WS) wurden durch das NÖ Umweltbeobachtungs- und Informationssystems (NUMBIS) messtechnisch aufgezeichnet. Die Messhöhe beträgt 10 m über dem Gelände.

Während des gesamten Messzeitraums herrschte trockenes Wetter.

…..

4.3.2 Messpunkt 1

Der Messpunkt lag auf dem Grundstück Nr. *** [Anmerkung des LVwG NÖ: richtig wohl: auf dem Grundstück ***: dies ergibt sich eindeutig aus den Planunterlagen] in ***. Die Mikrofonhöhe betrug 3,5 m über GOK.

[Anmerkung des LVwG NÖ: Der Messpunkt 1 ist fotografisch näher dargestellt- inklusive Mikrofonhöhe. Weiters sind die Messergebnisse näher dargestellt. Der MP1 kommt auf dem Grundstück des Beschwerdeführers G zu liegen.]

….

Subjektiver Höreindruck:

Die Umgebungslärmsituation ist maßgeblich durch Straßenverkehrsgeräusche der B *** geprägt. Zeitweise waren Anrainergeräusche hörbar.

….

4.3.3 Messpunkt 2

Der Messpunkt 2 lag auf dem Grundstück Nr. *** [Anmerkung des LVwG NÖ: richtig wohl: auf dem Grundstück ***: dies ergibt sich eindeutig aus den Planunterlagen] in ***. Die Mikrofonhöhe betrug 3,0 m über GOK.

[Anmerkung des LVwG NÖ: Der Messpunkt 2 ist fotografisch näher dargestellt- inklusive Mikrofonhöhe. Weiters sind die Messergebnisse näher dargestellt. Der MP2 kommt auf dem Grundstück der Beschwerdeführer C zu liegen.]

…..

Subjektiver Höreindruck:

Die Umgebungslärmsituation ist maßgeblich durch Straßenverkehrsgeräusche der *** geprägt. Zeitweise waren Anrainergeräusche hörbar.

….

4.4 Nachrechnung Messung

Der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmissionen repräsentativer Quellen Lr,o wurde gemäß ÖNORM S 5004 punktuell messtechnisch erhoben und anschließend auf Basis tatsächlicher Verkehrsmengen auf der maßgeblichen Ortsstraße in einem digitalen Rechenmodell nachgerechnet (Kalibrierung). Ziel ist es, die Pegelwerte der schalltechnischen Berechnung jenen der Schallimmissionsmessung soweit anzugleichen, dass folglich eine realistische

Schallimmissionsberechnung der standortbezogenen Außenlärmpegel an ausgewählten Rechenpunkten im exponierten Nachbarschaftsbereich gemäß ÖNORM ISO 9613-2 durchgeführt und so die Abschirmwirkung der bestehenden 5,0 m hohen Schallschutzwand zwischen Betriebs- und Wohngebiet in den jeweiligen Geschoßen eruiert werden kann.

……

[Anmerkung des LVwG NÖ: Es erfolgt die Darstellung der Emissionsermittlung und die Nachrechnung.]

Daraus ergibt sich für die abschließende lärmtechnische Beurteilung, dass der messtechnisch erhobene, repräsentative Beurteilungspegel der ortsüblichen Umgebungslärmsituation am Messpunkt 1 für den Rechenpunkt IP02 im 1. OG um +2 dB erhöht werden kann. Der messtechnisch erhobene, repräsentative Beurteilungspegel der ortsüblichen Umgebungslärmsituation am Messpunkt 2 kann für die Rechenpunkte IP03, IP05, IP06 im 1. OG um +3 dB bzw. im 2. OG um +6 dB erhöht werden.

5 Schallimmissionsprognose

5.1 Methodik

Die Schallimmissionsprognose wurde entsprechend der ÖNORM ISO 9613-2, unter Zuhilfenahme der Software SoundPLAN, Version 8.1 durchgeführt. Mit dem normierten frequenzabhängigen Berechnungsverfahren werden energieäquivalente A-bewertete Dauerschalldruckpegel unter meteorologischen Bedingungen, die die Ausbreitung begünstigen (Mitwind bzw. bodennahe Inversion), ermittelt.

Für die Schallausbreitungsberechnung wurde ein dreidimensionales Geländemodell über den Untersuchungsraum erstellt. Die Geländeformation wurde dabei durch Höhenlinien modelliert. Die Gebäude und Wände wurden als Flächen dargestellt, deren Oberflächenbeschaffenheit durch entsprechende Reflexionskoeffizienten berücksichtigt wurden. Die Bodenbeschaffenheit wurde durch die Zuordnung der akustischen Eigenschaften (poröse bis akustisch harte Böden) über die betreffenden Geländeflächen dargestellt. Die Schallquellen wurden als Punkt-, Linien- oder Flächenschallquellen dargestellt, die mit der quellenspezifischen Schallleistung belegt wurden. Sämtliche Berechnungen wurden über die Oktaven mit den Mittenfrequenzen von 63 Hz bis 8 kHz durchgeführt. Bei der Berechnung der Wirksamkeit von Schallhindernissen wurde die seitliche Umlenkung mitberücksichtigt.

Im Rechenmodell wurde ein maximaler Betriebstag simuliert.

…..

Die Darstellung der spezifischen Lärmsituation erfolgt mittels Einzelpunktberechnung bei den exponiertesten Wohnnachbarn und Lärmkarten (siehe Beilagen).

…..

5.2 Immissionspunkte

Die berücksichtigten Nachbarpunkte bilden grundsätzlich die baulich tatsächlich vorhandenen ungünstigsten Bereiche ab. Es werden folgende repräsentative Rechenpunkte in der exponierten Wohnnachbarschaft untersucht.

Rechenpunkt  Adresse       Widmung

IP 01          ***, ***

[Anmerkung des LVwG NÖ: Beschwerdeführer: 

G]                                                                                 BW

IP 02          ***, ***  

[Anmerkung des LVwG NÖ: Beschwerdeführer: 

C]                                                                                               BW

IP 03          ***, ***

[Anmerkung des LVwG NÖ: Beschwerdeführer:

C]                                                                                               BW

IP 04          ***, ***

[Anmerkung des LVwG NÖ: Beschwerdeführer: 

H]                                                                                               BW

IP 05          ***, ***

[Anmerkung des LVwG NÖ: Beschwerdeführerin: 

A]                                                                                 BW

IP 06          ***, ***

[Anmerkung des LVwG NÖ: Beschwerdeführerin: 

E]                                                                                 BW

IP 07          ***, ***

[Anmerkung des LVwG NÖ: Beschwerdeführerin: 

F]                                                                                 BW

RIP 01, 02*   Referenzpunkte für Nachweisführung    -

*) RIP 01: Referenz- Immissionspunkt vor der Einfahrt zur Waschhalle (Höhe: 1,5 m, Distanz zum Tor: 5,0 m).

RIP 02: Referenz- Immissionspunkt vor der Lärmschutzwand im Bereich der geplanten Stellplätze (Höhe: 6,0 m, Distanz zur Lärmschutzwand 2,0 m, Bereich vor Immissionspunkt IP 03).

5.3 Schallemissionen

Als maßgebende Schallquellen der Betriebsanlage sind die gesamten PKW-Zu- und Abfahrten, die Tankvorgänge, die Hochdruckreiniger- und Staubsaugeranlagen, die Waschhalle, die Parkplätze sowie die Gastronomie (Shop/Bistro, L) zu nennen. Im Rechenmodell wurde ein maximaler Betriebstag simuliert.

Die Schallemissionswerte wurden den Angaben des Auftraggebers und einschlägigen Richtlinien entnommen. In der nachfolgenden Tabelle sind die der Berechnung zugrunde gelegten gesamten betriebsspezifischen Schallemissionen zusammengefasst:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

…..

Haustechnik

Die haustechnischen Anlagen (Klimagerät, Lüftungsanlage, Wärmepumpe, Heizung) werden leistungsgeregelt betrieben. Zeitweise sicherlich auftretende Leistungsabsenkungen wurden schallemissionsseitig nicht in Rechnung gestellt. Es wird von keinem tonalen Geräuschcharakter ausgegangen.

Die Schallemissionswerte unter Volllast wurden den Angaben des haustechnischen Projektes entnommen.

SB-Bereich

Der Selbstbedienungsbereich setzt sich aus den PKW-Zu- und Abfahrten zu den

5 Freiwaschplätzen mit Hochdruckreinigern und 4 Serviceplätzen mit Staubsaugeranlagen zusammen.

Grundsätzlich wird angenommen, dass an einem Freiwaschplatz ein gesamter betrieblicher Vorgang rund 10 Minuten je Fahrzeug (reiner Waschvorgang rund 5 Minuten) und an einem Serviceplatz ein gesamter betrieblicher Vorgang rund 20 Minuten je Fahrzeug (reiner Saugvorgang rund 10 Minuten) in Anspruch nimmt. Die übrige Zeit fällt individuellen organisatorischen Tätigkeiten (Auto abstellen und vorbereiten, die jeweilige Anlage bedienen, etc.) zu. Die entsprechenden Schallemissionswerte werden dem Emissionsdatenkatalog des Forums Schall entnommen.

Laut Anlagenbetreiber ist erfahrungsgemäß mit täglich ca. 300 Kunden im Betriebszeitraum zwischen 6 und 22 Uhr zu rechnen, welche sich ca. zu 2/3 auf die Freiwaschplätze und zu 1/3 auf die Serviceplätze aufteilen. Erfahrungsgemäß kommt es innerhalb des Betriebszeitraumes zu tageszeitlichen Schwankungen der Kundenfrequenz. Die Tagesgänge wurden in Abstimmung mit dem Auftraggeber wie folgt angenommen:

Tag (6-19 Uhr)  Ø 15 Waschvorgänge/Stunde

max. 30 Waschvorgänge/Stunde  gesamt 210 Waschvorgänge

Ø 6 Saugvorgänge/Stunde

max. 12 Saugvorgänge/Stunde  gesamt 84 Saugvorgänge

Abend (19-22 Uhr)  Ø 10 Waschvorgänge/Stunde

max. 15 Waschvorgänge/Stunde  gesamt 35 Waschvorgänge

Ø 4 Saugvorgänge/Stunde

max. 6 Saugvorgänge/Stunde  gesamt 14 Saugvorgänge

 

Waschhalle

Die Waschhalle befindet sich westlich der Betriebsanlage.

Laut Anlagenbeschreibung hat die Portalwaschanlage eine Kapazität von max. 10 Fahrzeuge pro Stunde. Grundsätzlich wurden in Abstimmung mit dem Anlagenbetreiber unter der auf Erfahrung basierenden Annahme, dass ein gesamter Waschvorgang (Zu-/ Abfahrt, Waschen) rund 10 Minuten in Anspruch nimmt, realistische Bewegungshäufigkeiten für die einzelnen Beurteilungszeiträume festgelegt:

Tag (6-19 Uhr)   Durchschnittlich 6 Waschvorgänge/Stunde

Maximal 10 Waschvorgänge/Stunde

Abend (19-22 Uhr)   Durchschnittlich 6 Waschvorgänge/Stunde

Maximal 10 Waschvorgänge/Stunde

Nachfolgend sind die der Innenpegelberechnung zugrunde gelegten betriebsspezifischen Schallemissionen aufgrund eines Waschvorganges angeführt. Die verwendeten Schallemissionswerte und Programmzeiten wurden aus der Betriebsbeschreibung entnommen:

…..

[Anmerkung des LVwG NÖ: Weiters sind die Tätigkeiten in der Waschhalle sowie Lärm aus dem Gebäudeinneren samt Schallabstrahlung detailliert dargestellt.]

….

Tanken

Die Tankstelle mit 4 Zapfsäulen befindet sich nördlich der Betriebsanlage.

Grundsätzlich wurden in Abstimmung mit dem Anlagenbetreiber unter der auf Erfahrung basierenden Annahme, dass ein gesamter Tankvorgang (Zu-/ Abfahrt, Tanken, Bezahlung) rund 5 Minuten in Anspruch nimmt, realistische Bewegungshäufigkeiten für die einzelnen Beurteilungszeiträume festgelegt:

Tag (6-19 Uhr)   Ø 24 Tankvorgänge/Stunde

max. 48 Tankvorgänge/Stunde

Abend (19-22 Uhr)   Ø 24 Tankvorgänge/Stunde

max. 48 Tankvorgänge/Stunde

Nacht (22-23 Uhr)   max. 12 Tankvorgänge/Stunde

 

Gastronomie

Shop/Bistro

Dieser wird aus einem Verzehrbereich mit 20 Verabreichungsplätzen gebildet. Es wurde für die Berechnung der ungünstigste Fall mit einer dauerhaft offenstehenden Türe ins Freie gerechnet.

Die Luftschallemission hängt wesentlich vom Verhalten der Gäste und Mitarbeiter ab und wird nach ÖNORM S 5012 errechnet. Dabei wird im Zeitraum 06:00-23:00 Uhr von einem ruhigen Gästeverhalten mit normaler Lautstärke der Gespräche und unauffälliger, leiser Hintergrundmusik ausgegangen. Hintergrundmusik wird als unauffällig, ohne hervorhebende Frequenzen und mit geringer Dynamik versehene Musik bezeichnet. Der energieäquivalente Dauerschallpegel der Hintergrundmusik muss dabei 10 dB unter dem äquivalenten Dauerschallpegel der Emissionen im Gastraum liegen.

…..

[Anmerkung des LVwG NÖ: Es erfolgt eine nähere Darstellung der Schalleistungspegel sowie der Schallabsorptionsfläche der Bauteile und eine Darstellung der L].

Fahrten

Die Zu- und Abfahrten für die geplante Betriebsanlage erfolgen über die *** (B ***) im Osten des Grundstücks.

Nachfolgend werden die der schalltechnischen Berechnung zugrunde gelegten Verkehrsfrequenzen zusammenfassend dargestellt:

….

[Anmerkung des LVwG NÖ: Es erfolgt eine Darstellung der angenommenen Fahrfrequenzen.]

…..

5.4 Geplante Schallschutzmaßnahmen

Zum Schutz der Anrainer vor betriebsspezifischem Lärm sind bauliche Maßnahmen erforderlich und berücksichtigt:

●      Die südliche der gegenständlichen Liegenschaft bereits bestehende hochabsorbierende Schallschutzwand mit einer Höhe 5,0 m (Schallabsorption straßenseitig DLα ≥ 10 dB, objektseitig DLα ≥ 8 dB; Schalldämmung DLR ≥ 25 dB) wird auf einer Länge von 30 m mit transparenten Elementen (schallhart) um 1,0 m erhöht.

Die baulichen Schallschutzmaßnahmen sind in Beilage 1 planlich dargestellt.

….

[Anmerkung des LVwG NÖ: Weiters sind die Ergebnisse näher dargestellt.

…..

6 Bewertung

6.1 Methodik

Für das gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren hat die rechtliche Beurteilung auf Basis von Paragraph 77, der Gewerbeordnung zu erfolgen.

Grundsätzlich verfolgen die zur Verfügung stehenden österreichischen Regelwerke zur Lärmbeurteilung das Ziel, neu in der Umgebung auftretende Geräusche soweit im Rahmen zu halten, dass sie zu keiner sonderlichen Auffälligkeit bzw. zu keiner merkbaren Verschlechterung der bestehenden Umgebungsgeräuschsituation führen. Den Stand der Technik bezüglich der Beurteilung von Lärmimmissionen im Nachbarschaftsbereich definierte die ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1 des Österreichischen Arbeitsrings für Lärmbekämpfung. Ziel der Richtlinie ist der Schutz von Menschen im Nachbarschaftsbereich vor Schallquellen. Die Anwendung der

oberen Grenzwerte der Richtlinie dient der Vermeidung jedenfalls gesundheitsschädigender Einwirkungen von Schall, die Einhaltung eines planungstechnischen Grundsatzes stellt ein Irrelevanzkriterium bezüglich der Lärmbelästigung dar. Die Festlegung der Grenze der Zumutbarkeit einer Lärmbelästigung ist jedoch nicht unmittelbar aus der Richtlinie ableitbar, sondern kann nur auf Basis einer individuellen schalltechnischen und lärmmedizinischen Beurteilung durch die erkennende Behörde erfolgen.

Aus diesen Überlegungen ergab sich ein dreistufiges Beurteilungsschema. Im ersten Schritt wird überprüft, ob die Grenze der Gesundheitsgefährdung unterschritten ist. Im nächsten Schritt wird geprüft, ob die zu beurteilenden Schallimmissionen relevanten Auswirkungen auf die Umgebung haben (planungstechnischer Grundsatz). Sofern dies der Fall ist, ist eine individuelle schalltechnische und lärmmedizinische Beurteilung unter Berücksichtigung der akustischen und außerakustischen Parameter erforderlich.

Schritt 1: Prüfung auf Einhaltung des Grenzwertes für den Gesundheitsschutz

Für die spezifischen Schallimmissionen ist ein genereller Anpassungswert (Zuschlag) von +5 dB anzuwenden. Die Ermittlung des Beurteilungspegels der spezifischen Schallimmissionen Lr,spez für die einzelnen zu beurteilenden Zeitbereiche erfolgt nach den einschlägigen Prüfkriterien.

Die Richtlinie sieht als absolute Obergrenze für Planungen folgende Grenzwerte für den Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmissionen Lr,spez vor:

●      Tag (06:00-19:00 Uhr): 65 dB

●      Abend (19:00-22:00 Uhr): 60 dB

●      Nacht (22:00-06:00 Uhr): 55 dB

Werden diese Grenzwerte nicht eingehalten, so ist das Projekt nicht genehmigungsfähig.

Schritt 2: Prüfung auf Einhaltung des Planungstechnischen Grundsatzes

●      Hierzu wird der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmissionen repräsentativer Quellen Lr,0 mit dem Planungsrichtwert nach der Flächenwidmungskategorie Lr,FW verglichen und das Minimum als Planungswert für die spezifische Schallimmission Lr,PW herangezogen.

●      Überschreitet der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen Lr,0 den Beurteilungspegel nach der Flächenwidmungskategorie Lr,FW um mehr als 5 dB, kann zum Nachweis der Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes der Planungswert für die spezifische Schallimmission Lr,PW aus Lr,FW + 5 dB gebildet werden.

●      Wenn der Beurteilungspegel von Quellen, die durch wenige Ereignisse einen hohen Dauerschallpegel bewirken, wie z.B. Zugvorbeifahrten, um mehr als 5 dB über dem Beurteilungspegel der anderen repräsentativen Quellen liegt, also Lr,Schiene > Lr,o,ohne Schiene + 5 dB, so gilt als Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission Lr,o = Lr,o,ohne Schiene + 5 dB.

Ist Lr,spez ≤ Lr,PW - 5 dB, so ist der Planungstechnische Grundsatz eingehalten, die Anlage ist ohne weitere Maßnahmen genehmigungsfähig.

Schritt 3: Individuelle schalltechnische und lärmmedizinische Beurteilung

Ist der Planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten, so ist in der Folge eine individuelle schalltechnische und lärmmedizinische Bewertung erforderlich. Dabei können für die Prüfung der Zumutbarkeit neben den akustischen Größen auch außerakustische Eigenschaften wie Ortsüblichkeit, Nutzungskonflikte, zeitliches Auftreten, Lokalisierbarkeit, Minderungspotenziale, etc.) miteinbezogen werden.

6.2 Beurteilung

Der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmissionen repräsentativer Quellen Lr,o wurde gemäß ÖNORM S 5004 punktuell messtechnisch erhoben und rechnerisch angepasst (siehe Kapitel 4).

Für Objekte mit Wohnnutzung gelten die entsprechenden Planungsrichtwerte nach der Flächenwidmungskategorie Lr,FW gemäß ÖNORM S 5021:

Widmung         Lr,FW

Tag               Abend    Nacht

Bauland-Wohngebiet (BW)    55 dB       50 dB       45 dB

 

(1) Planungstechnischen Grundsatz gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1

Die spezifischen Schallimmissionen bei den betrachteten exponierten Wohnobjekten liegen durchwegs unter den Grenzwerten für den Gesundheitsschutz.

Die spezifischen Schallimmissionen bei den betrachteten exponierten Wohnobjekten liegen meist unter den Planungsrichtwerten nach der Flächenwidmungskategorie gemäß ÖNORM S 5021. Eine widmungskonforme Nutzung ist demnach gewährleistet.

Der planungstechnische Grundsatz gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1 zur Bewertung der Lärmbelästigung wird punktuell im Tag- Abend- und Nachtzeitraum nicht eingehalten, weshalb nachfolgend eine individuelle schalltechnische Beurteilung durchgeführt wird.

…..

[Anmerkung des LVwG NÖ: Es erfolgt die Darstellung der Werte der einzelnen Immissionspunkte]

(2) Individuelle schalltechnische Beurteilung

Es wird angestrebt, die vorherrschende akustische Umgebungsgeräuschsituation nicht maßgeblich zu verändern, jedoch eine Annäherung an die für die vorliegende Flächenwidmung kennzeichnenden Planungsrichtwerte zuzulassen.

In ruhigeren Gebieten (Planungsrichtwert nach der Flächenwidmungskategorie ist eingehalten) ist die schrittweise Anhebung der Schallimmission um bis zu 3 dB vorstellbar und nach medizinischen Erkenntnissen vertretbar. Gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1 wäre demnach als Richtwert für die Beurteilung der Zumutbarkeit eine Anhebung der ortsüblichen Schallimmission durch die spezifische Schallimmission um bis zu 3 dB, jedoch nur bis zum entsprechenden Planungsrichtwert nach der Flächenwidmungskategorie gemäß ÖNORM S 5021, anzusehen.

In vorbelasteten Gebieten (Planungsrichtwert nach der Flächenwidmungskategorie ist bereits überschritten) sollten zusätzliche Schallimmissionen zu keiner auffälligen Veränderung führen. Eine nicht wahrnehmbare Anhebung der Umgebungslärmsituation im Bereich der exponierten Anrainer von ≤ 1 dB ist demnach zulässig.

Die gegenständlichen Betriebsgeräusche sind Großteils mit den sonst in der Umgebung bereits auftretenden Geräuschen (Straßenverkehrslärm, Parkplatz) vergleichbar. Geräuschanteile mit auffallenden Komponenten verursachen zwar keine höheren Schallpegel, haben aber aufgrund ihres Geräuschcharakters eine höhere Auffälligkeit. Demnach werden folgende individuelle Anpassungswerte (Zuschläge) zur Ermittlung des individuellen Beurteilungspegels der spezifischen Schallimmissionen Li,r,spez vergeben:

- Tanken, Treibstofftank Befüllung  +3 dB

- Staubsauger, Hochdruckreinigung  +3 dB

- Waschhalle     +3 dB

- Shop/Bistro, L     +3 dB

- Gespräche L     +5 dB

- Fahrbewegung, Standlauf   +0 dB

- Parkplatz      +3 dB

- Haustechnik     +0 dB

[Anmerkung des LVwG NÖ: Es folgt eine tabellarische Darstellung]

Pegelspitzen:

Um eine besondere Auffälligkeit der Schallpegelspitzen zu vermeiden, sollten die betrieblichen Pegelspitzen möglichst im Bereich der gemessenen statistischen Pegelspitzen der Umgebungsgeräuschsituation und jedenfalls unter den höchsten auftretenden kennzeichnenden Pegelspitzen der Umgebungsgeräuschsituation liegen.

…..

[Anmerkung des LVwG NÖ: Es folgt eine tabellarische Darstellung]

(3) Beurteilung der Dauergeräusche

Die betriebsspezifischen Dauergeräusche sollten unter bzw. im Bereich des Basispegels LA,95 der Umgebungsgeräuschsituation liegen (ÖAL-Richtlinie Nr. 6/18).

[Anmerkung des LVwG NÖ: Es folgt eine tabellarische Darstellung]

…“

Weiters erfolgte im Schalltechnischen Projekt noch eine Ergebniszusammenfassung, Plan- und Berechnungsunterlagen waren angeschlossen.

Als Rechtsgrundlagen für die gewerbebehördliche Genehmigung hat die belangte Behörde die Paragraphen 74, Absatz 2,, 77, 333, 256b und 359 Absatz eins, GewO angeführt. Als Rechtsgrundlagen für die Baubewilligung wurden die Paragraphen 6,, 14, 23 der NÖ Bauordnung, sowie Paragraphen eins -, 4 der NÖ Bau –Übertragungsverordnung angeführt.

Die belangte Behörde hat zu den Einwendungen der Beschwerdeführer Folgendes ausgeführt (siehe dazu in angefochtenen Bescheid auf S 52f):

„Zu den Einwendungen von Frau A, Frau B und Herrn C vom 14.02.2022 eingebracht durch deren rechtsfreundliche Vertretung römisch eins Rechtsanwälte:

Die vorgebrachten Einwendungen beziehen sich im Wesentlichen auf eine befürchtete Belästigung durch Lärm.

Bezüglich der Stellungnahme, dass es in lärmschutzmäßiger Hinsicht bemerkenswert

sei, dass die seinerzeitige Messung des Umgebungsgeräuschpegels bereits drei

Jahre zurückliege, eine tatsächliche Veränderung nicht berücksichtigt werde, die erhobenen und bekanntgegebenen Werte nach Meinung der Einschreiter nicht mehr

aktuell und daher zu hinterfragen und zu überprüfen seien, gilt es festzustellen, dass

dem Konsenswerber eben diese Überprüfung aufgetragen wurde und er die dahingehenden Messungen vom 20.09.2019 bis zum 23.09.2019 durchführen ließ. Am 21.10.2021 wurde dem Konsenswerber gemäß der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Lärmschutz die Projektergänzung aufgetragen. Das durchgeführte Schalltechnische Projekt der „U GmbH“, GZ ***, Rev.-Nr.*** vom 03.11.2021 wurde vom Amtssachverständigen für Lärmschutz erneut überprüft und mit Gutachten vom 22.12.2021 festgestellt, dass der Grenzwert für den Gesundheitsschutz für sämtliche Immissionspunkte in allen Beurteilungszeiträumen (für die Summe beider Projekte) eingehalten wird. Dass diese Messungen etwas mehr als zwei Jahre zurückliegen, liegt an der langen Verfahrensdauer, bedingt durch den Umfang des Projekts und, die schwierige Situation aufgrund des Corona-Virus sowie den zu schützenden Interessen der anrainenden Nachbarschaft.

Es wirke für die Einschreiter befremdlich, dass die durchgeführten Messungen über

den Konsenswerber veranlasst worden seien, ohne dem als verantwortlich aufscheinenden Ingenieurbüro etwas unterstellen zu wollen, bleibe dennoch hier die Frage im Raum stehen, inwieweit bei der Auswahl der Messpunkte und der Ergebnisbewertung die Intensionen der Konsenswerber eingeflossen seien. Es wird sohin angeregt und beantragt, dass eine Messung durch eine unabhängige Mess- und Prüfanstalt durchgeführt wird und dieses Ergebnis der Beurteilung durch die Sachverständigen, insbesondere dem Lärmsachverständigen zugrundegelegt wird.

Dazu gilt es folgenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.06.2012,

Zl. 2012/06/0046 anzuführen:

„Werden nicht nach Maßgabe des Paragraph 52, AVG Amtssachverständige oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige herangezogen, sondern Gutachten anderer Sachverständiger ("Privatgutachten") von einer Partei vorgelegt, so sind diese einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des Paragraph 52, AVG zu unterziehen, wobei gegebenenfalls dann aber nicht noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG notwendig ist (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl. 2005/06/0147, mwN, oder auch die weiteren Erkenntnisse vom 28. November 2006, Zl. 2006/06/0237 und vom 1. April 2008, Zl. 2007/06/0337).“

In casu wurde ein weiteres Gutachten eines Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52,

AVG eingeholt um das vom Konsenswerber vorgelegte Privatgutachten einer Überprüfung zu unterziehen. Im Hinblick auf Paragraph 18, Absatz eins, AVG, wonach die Behörde die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen hat, wird von der beantragten nochmaligen Messung Abstand genommen.

Die Unterlagen und auch das ergänzende Gutachten des Lärmsachverständigen

würden sich überhaupt nicht, obwohl in den vorherigen Verhandlungen angesprochen, mit der Wirksamkeit der bestehenden Lärmschutzwand, die anstelle des früher dort bestehenden Erdwalls errichtet wurde, beschäftigen. Die Wirksamkeit derselben sei nicht nachvollziehbar, die Höhe sei ebenfalls nicht geeignet dementsprechende Auswirkungen auf unsere Grundstücke zu verhindern. Dazu komme, dass auch in höher gelegenen Bereichen der Wohnhäuser nicht gemessen worden sei, obwohl die Nachbarn dazu bereit gewesen wären und nur eine theoretische Hochrechnung erfolgt sei. Nach Auffassung der Einschreiter sollte und müsste dies dementsprechend nachgeholt werden.

Im Gutachten des Lärmsachverständigen wird auf die hier beanstandete Problematik,

unter Verweis auf die vom Amt der NÖ Landesregierung, NÖ Straßenbauabteilung ***, übermittelten Unterlagen eingegangen und befunden, dass aufgrund der technischen Spezifikationen der gewählten Lärmschutzwand eine dahingehende messtechnische Überprüfung nicht erforderlich ist. Die Lärmschutzwand ist hochabsorbierend ausgeführt und weist ein bewertetes Schalldämm-Maß von Rw = 37 dB auf. Prüfungsberichte über die Messung des Schalldämm-Maßes der Lärmschutzwand sowie über die Messung des Schallabsorptionsgrades der Lärmschutzwand sind im Akt enthalten. Diese sind unter anderem geeignet der Nachvollziehbarkeit der Wirksamkeit der Lärmschutzwand zu dienen.

Im Hinblick auf den Einwand, dass die höher gelegenen Bereiche der Wohnhäuser

nicht gemessen worden seien, ist anzuführen, dass hier der Amtssachverständige für

Lärmtechnik in seinem Gutachten ausgeführt hat, dass die ortsüblichen Schallimmissionen in einer Höhe von 3 bzw. 3,5 Metern messtechnisch erhoben wurden. Die Messstellen befanden sich somit aus Sicht der Straße, welche hauptsächlich für die Umgebungsgeräuschsituation prägend ist, hinter der Lärmschutzwand. Für die Obergeschoße der Wohnnachbarschaftsgebäude, welche durch die Lärmschutzwand weniger abgeschirmt sind, sind demgemäß höhere ortsübliche Schallimmissionen zu erwarten, als messtechnisch erhoben wurden.

Ab Sitzung 18 im SP werden Aufschläge berechnet, um die ortsüblichen Schallimmissionen für die weniger bzw. nicht abgeschirmten höheren Nachbarschaftspunkte ausgehend von den Messergebnissen rechnerisch zu ermitteln.

Daher ist davon auszugehen, dass auch die höher gelegenen Bereiche durch den

Amtssachverständigen für Lärmtechnik entsprechend beurteilt worden sind.

Die Betriebszeiten seien zwar vom Konsenswerber entgegen dem eingereichten Projekt (geringfügig) reduziert worden, sie würden allerdings nach wie vor auch die

Nachtstunden und das Wochenende sowie auch Sonn- und Feiertage betreffen. Es

sei notorisch, dass insbesondere am Wochenende und dabei überwiegend an Samstagen und Sonntagen Pkw Besitzer Waschanlagen bei Tankstellen in Anspruch

nehmen, da sie zu diesen Zeitpunkten über Freizeit verfügen und daher vermehrt die

Waschplätze aufsuchen, mehr als während der restlichen Wochentagszeiten. Dies

sei in der Berechnung nicht eingeflossen.

Hiezu gilt es auszuführen, dass als Projektbedingung die Tore der Waschhalle während der Wäschen und der Trockenvorgänge geschlossen gehalten werden und

handelt es sich bei der Waschhalle um einen massiven Ziegelbau mit Stahlbetondecke. Durch diese Bauweise werden Schallemissionen verringert. Auch die Waschboxen sind überdacht und an beiden Randseiten geschlossen. Diese sind im Bereich der Lärmschutzwand vorgesehen. Dadurch befinden sie sich zwar näher bei den Nachbarn, dies bedingt jedoch einen besseren Schallschutz für eben diese.

Es gehe auch nicht hervor, welche Maschinen und Geräte in der Anlage zum Einsatz

kommen, welche Lärmentwicklung diese verursachen und wie der Lärmprojektant

aber auch der lärmtechnische Amtssachverständige den Einsatz dieser Maschinen

gewertet, gewichtet und gewürdigt hätten. Es fehlt jegliche Information welche Maschinen diesbezüglich begutachtet worden seien bzw. welchen Wert man in den Befund und in das Gutachten aufgenommen habe.

Entgegen diesen Ausführungen wurde ein maschinenbautechnisches Gutachten eingeholt. In diesem Gutachten vom 07.07.2021 wurde festgestellt, dass voraussehbare Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 vermieden werden, wenn die im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen eingehalten werden.

Auch berücksichtige das Lärmgutachten nicht die bei der Anlieferung des Treibstoffes und der Anlieferung der übrigen Waren zu erwartende Lärmbelästigung durch zu- und abfahrende Lkw Züge bzw. das Reversieren derselben und den verpflichteten Einsatz von Signalen beim Rückwärtsfahren. Diesbezüglich seien die Gutachten nach Auffassung der Einschreiter mangelhaft bzw. unvollständig.

In dem vom Konsenswerber vorgelegten Schalltechnischen Projekt der „U GmbH“, GZ ***, Rev.-Nr. *** vom 03.11.2021 wurde auf den Seiten 53 ff Teilpegel für Einzelpunkte nach Schallquellen aufgeführt. Unter anderem werden die Posten „LKW Fahrten Tanken“, „LKW Lieferung Tanken“ und „LKW Tankbefüllung“ aufgeführt. Da dieses Projekt der lärmtechnischen Beurteilung des Amtssachverständigen zu Grunde liegt, wurde auf die vorgebrachten Mängel entgegen dem Vorbringen sehr wohl eingegangen.

Bezugnehmend auf den Einwand, wonach die von der verfahrensgegenständlichen

Betriebsanlage ausgehenden Emissionen, auch die Gesundheit der Nachbarn gefährde, wird auf das humanmedizinische Gutachten vom 05.01.2022 verwiesen, in

welchem ausgeführt wird, dass aus medizinischer Sicht die zu erwartenden Immissionen durch Lärm, Staub und Abgase für die Nachbarschaft im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 zumutbar sind bzw. durch die geplante Betriebsanlage keine Auswirkungen auf ein gesundes, normal empfindendes Kind bzw. auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen zu erwarten sind.

Letzten Endes gilt es aus lärmschutzmäßiger Hinsicht auszuführen, dass die von der

verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage ausgehenden Immissionen unter Einhaltung der geforderten Auflagen keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 bewirken. Die dahingehend erhobenen Einwendungen werden daher als unbegründet abgewiesen.

Auf die übrigen, oben noch nicht eingegangenen, Einwendungen, welche im Laufe

des Ermittlungsverfahrens erhoben wurden, wird nun aufgrund deren teilweisen Ähnlichkeit in Einem eingegangen:

Bezüglich der Einwendungen hinsichtlich etwaiger Lärmbelästigungen darf auf die

obigen Ausführungen verwiesen werden.

Es gilt auszuführen, dass es weder Aufgabe der Gewerbebehörde ist, zu überprüfen,

ob umliegend genügend Tankstellen bestehen bzw. ob die Einwohner andere Geschäfte eher benötigen würden als eine weitere Tankstelle, noch zu entscheiden,

welche Vorhaben aufgrund einer vorgebrachten etwaigen Wasserknappheit zu bewilligen bzw. nicht zu bewilligen sind. Durch diese Einwendungen wird keine Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht, weshalb auch keine Begründungspflicht seitens der Behörde besteht. Dem Vorbringen kann auch nicht entnommen werden, dass dadurch überhaupt ein subjektives Recht verletzt wird, noch in welchem geschützten Recht sich die Nachbarn dadurch als verletzt erachtet sehen. Dahingehende Einwendungen werden daher als unzulässig zurückgewiesen.

Auch gilt es zu erwähnen, dass durch diese Einwendungen keine Verletzung eines

subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und sohin keine Begründungspflicht seitens der Behörde besteht. Diesem Vorbringen kann auch nicht entnommen werden, dass dadurch überhaupt ein subjektives Recht verletzt wird, noch in welchem geschützten Recht sich die Nachbarn dadurch als verletzt erachtet sehen.

Selbiges gilt auch für die vorgebrachten Sorgen hinsichtlich der Umweltbelastung,

wobei hiezu ausgeführt wird, dass der wasserbautechnische Amtssachverständige in

seinem Gutachten festgehalten hat, dass bei Einhaltung der in diesem Bescheid vorgeschriebenen Auflagen keine wesentlichen Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen und fremder Rechte aus wasserbautechnischer Sicht zu erwarten sind.

Bezugnehmend auf das Ansuchen um Beweissicherung aufgrund möglicher

Bauschäden (unter anderem aufgrund der Gefahr, dass die Statik von zwei Bäumen

beeinflusst wird), wird ausgeführt, dass im bautechnischen Gutachten vom 07.07.2021 festgestellt wurde, dass bei projektsgemäßer Ausführung und bei Erfüllung bzw. Einhaltung der im Bescheid angeführten Auflagen aus bautechnischer

Sicht den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen und dem

Stand der Technik im Sinne des Paragraph 71 a, GewO 1994 entsprochen wird und voraussehbare Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 vermieden werden. Auch wurde in Auflage Punkt 3. dieses Bescheides aufgetragen, die normgemäße, standsichere und gebrauchstaugliche Ausführung (der Gebäude und Bauwerke) gemäß statischen Anforderungen von einem Befugten bestätigen zu lassen. Dahingehende Einwendungen werden daher als unbegründet abgewiesen.

Bezugnehmend auf die Befürchtung, dass die Einfahrtsituation zu einem eklatanten

Verkehrsproblem führen wird, wird ausgeführt, dass es sich bei Einwendungen, welche auf Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 gestützt werden, um kein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn handelt, weshalb keine Begründungspflicht seitens der Behörde besteht. Dahingehende Einwendungen werden als unzulässig zurückgewiesen. Es wird jedoch auf das verkehrstechnische Gutachten vom 10.08.2021 verwiesen, in welchem festgestellt wurde, dass bei projekt- und beschreibungsgemäßer Ausführung sowie Vorschreibung der im gegenständlichen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen aus verkehrstechnischer Sicht die mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Beeinträchtigungen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs voraussichtlich nicht als wesentlich im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 anzusehen sind.

Die Durchführung der Erhöhung der Lärmschutzwand bedarf nicht der Zustimmung

der Anrainer, solange von dieser, wie in verfahrensgegenständlichen Fall, keine Gefahren im Sinne des Paragraph 74, GewO 1994 ausgehen.

Hinsichtlich der vorgebrachten Befürchtung einer Belästigung durch Gerüche ist auf

das wasserbautechnische Gutachten vom 07.07.2021 zu verweisen, wonach bei Erfüllung der angeführten Auflagen eine ausreichende Reinigung der anfallenden Abwässer zu erwarten ist. Die Einwendungen, die Waschanlage könne „schmierig, ölig, modrig“ zu riechen beginnen werden als unbegründet abgewiesen.

Bezüglich der Sorge, dass die in der Betriebsanlage befindlichen Kühlaggregate gesundheitliche bzw. dauerhafte Auswirkungen auslösen können, wird auf das humanmedizinische Gutachten vom 05.01.2022 verwiesen, in welchem ausgeführt wird, dass aus medizinischer Sicht die zu erwartenden Immissionen durch Lärm, Staub und Abgase für die Nachbarschaft im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 zumutbar sind bzw. durch die geplante Betriebsanlage keine Auswirkungen auf ein gesundes, normal empfindendes Kind bzw. auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen zu erwarten sind. Diese Einwendungen werden daher als unbegründet abgewiesen.

Auch das Vorbringen, wonach die Nachbarn aufgrund der Betriebsanlage dauerhaftem Stress ausgesetzt werden, kann nicht als Geltendmachung eines subjektiven Rechtes gewertet werden. Aufgrund dieses Vorbringens wird nicht erkenntlich in welchem gesetzlich geschützten Recht sich die Nachbarn durch das geplante Projekt als verletzt erachten, weshalb dahingehende Einwendungen als unzulässig zurückgewiesen werden. Sollten sie darunter eine Gefährdung ihrer Gesundheit erkennen, wird auf obig Gesagtes verwiesen.

Den Gutachten der Amtssachverständigen konnte durch die Einwendungen nicht auf

gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden, weshalb diese – soweit sie nicht

bereits als unzulässig zurückzuweisen waren – insgesamt als unbegründet abzuweisen waren.

Wurde auf einzelne Einwendungen nicht explizit eingegangen, wird auf die vom

Amtssachverständigen erfolgten Ausführungen zu den Einwendungen der Nachbarn

im lärmtechnischen Gutachten vom 22.12.2021 verwiesen.“

2.    Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen haben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und die Abhebung des angefochtenen Bescheides bzw. Abänderung dahingehend, dass dem Antrag der Konsenswerber

keine Folge gegeben werde, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Konkret haben sie in der Beschwerde dazu Folgendes ausgeführt:

„Der in Beschwerde gezogene Bescheid wird wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. Insbesondere wird von den Beschwerdeführern das Gutachten des Lärmsachverständigen und dessen rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde bekämpft.

Auszugweise sei nur erwähnt, dass es nicht sein kann, dass bei einem Fahrzeug mit laufendem Motor ein dB-Wert von 0 angesetzt wird.

Weiters wird kritisiert, dass man sich überhaupt nicht mit der Frage auseinandersetzt hat, welcher Asphaltbelag innerhalb der neuen Betriebsanlange angebracht wird, was ist mit „Flüsterasphalt“?

Weiters ist es nicht nachvollziehbar, dass im Lärmschutzgutachten (Seite 52) die Lärmschutzwand als hochabsorbierend angeführt wird und eine messtechnische Überprüfung nicht erforderlich sei. Dazu ist auszuführen, dass diese Lärmschutzwand mehr als zehn Jahre alt ist und daher nicht evident ist, dass noch immer ein Schalldämm-Maß von Rw=37 dB vorhanden ist. Die diesbezügliche Alterung und der Witterungseinfluss ist nicht berücksichtigt worden.

Weiters ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass der Umgebungslärm laut Gutachten 74 dB beträgt, berücksichtigt man die angenommene Absorptionsleistung der Lärmschutzwand von 37 dB, würde dies einen Umgebungslärm von 111 dB ergeben. Dies kommt im Gutachten nicht zum Ausdruck.

Wir halten im Übrigen unsere bisherigen Einwendungen aufrecht und verweisen auf die oben angeführten Anträge.“

3.    Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das LVwG NÖ hat in den vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen. Weiters hat das LVwG NÖ in die von der belangten Behörde auf Anfrage des LVwG NÖ vorgelegten Projektunterlagen (in Papier), die mit der Bescheidklausel vom 28.03.2022 versehen sind, Einsicht genommen.

Überdies hat das LVwG NÖ ins online verfügbare Grundbuch, ins online verfügbare Zentrale Melderegister Einsicht genommen und die örtliche Lage mit Imap und Google-Maps überprüft.

4.    Feststellungen:

Der Verfahrensablauf ist im Punkt 1. dargestellt.

Die geplante Betriebsanlage soll auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Adresse ***, zu liegen kommen. Im Südwesten, unmittelbar angrenzend an das Betriebsgeländebefindet sich eine bereits bestehende Lärmschutzwand zwischen dem Betriebsgrundstück und den Grundstücken der Beschwerdeführer, die an der nordöstlichen Seite der *** gelegen sind. Das Projekt L, das mit dem hier vorliegenden Projekt gemeinsam verhandelt wurde, ist nicht Gegenstand der Genehmigung.

Diese Lärmschutzwand wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 22.02.2008, ***, ***, im Zuge der Genehmigung der Errichtung der Zubringerstraße zur Anschlussstelle *** an die ***, B ***, im dortigen Genehmigungsprojekt vorgesehen. Verwiesen wird im Bescheid auf näher genannte Projektunterlagen.

In diesem Bewilligungsbescheid ist folgendes angeführt:

„Südlich der B*** soll eine Lärmschutzwand mit einer Höhe zwischen 2,0 und 3,5 m errichtet werden. Diese soll als hochabsorbierende Holzwand ausgebildet werden.“

Als Auflage 31 ist in diesem Bewilligungsbescheid vorgesehen:

„31. Die Lärmschutzwand ist als hochabsorbierende Holzwand auszubilden du mit kletterndem Bewuchs aus heimischen Pflanzen zu begrünen.“

Das Grundstück Nr. *** mit der Adresse *** steht seit 27.04.2020 im Eigentum von Frau F. Sie ist seit 08.09.2022 mit Hauptwohnsitz dort gemeldet. Das Grundstück Nr. *** mit der Adresse *** steht seit 26.05.1977 im Eigentum von Frau E. Sie ist seit 27.06.1949 mit Hauptwohnsitz dort gemeldet. Das Grundstück Nr. *** mit der Adresse *** steht seit 17.03.1997 im Eigentum von Frau A. Sie ist seit 13.07.1994 mit Hauptwohnsitz dort gemeldet. Das Grundstück Nr. *** mit der Adresse *** steht seit 11.12.2000 im Eigentum von Herrn H. Er ist seit 20.05.1999 mit Hauptwohnsitz dort gemeldet. Das Grundstück Nr. *** mit der Adresse *** steht seit 14.04.1966 zu 218/1016 Anteilen im Eigentum von Herrn C. Er ist seit 03.01.1986 mit Hauptwohnsitz dort gemeldet. Dieses Grundstück steht seit 14.04.1966 zu 218/1016 Anteilen im Eigentum von Frau D. Sie ist seit 03.01.1986 mit Hauptwohnsitz dort gemeldet. Weiters steht dieses Grundstück seit 20.07.2010 zu 280/1016 Anteilen im Eigentum von Herrn C. Dieser ist seit 11.01.2017 mit Hauptwohnsitz dort gemeldet. Überdies steht dieses Grundstück seit 20.07.2010 zu 280/1016 Anteilen im Eigentum von Frau B. Diese ist seit 16.01.2017 mit Hauptwohnsitz dort gemeldet. Das Grundstück Nr. *** mit der Adresse *** steht seit 14.12.2015 im Eigentum von Herrn G. Er ist seit 30.04.2020 mit Hauptwohnsitz dort gemeldet. Auf den genannten Grundstücken der Beschwerdeführer stehen Einfamilienhäuser.

Das Betriebsgrundstück hat die Widmung Bauland Betriebsgebiet (BB). Die Liegenschaften, auf denen sich die Wohnhäuser der Beschwerdeführer befinden, weisen die Widmung Bauland-Wohngebiet (BW) auf.

Bei den Beschwerdeführern E, F, H und G wurde der Planungstechnische Grundsatz eingehalten.

Durch die beantragte Änderung kommt es bei projektgemäßer Ausführung und unter Einhaltung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen zu keiner Beeinträchtigung von im Paragraph 74, Absatz 2, GewO genannten Interessen.

5.    Beweiswürdigung:

Der Verfahrensablauf ergibt sich aus dem Verfahrensakt. Die örtlichen Verhältnisse ergeben sich aus den Planunterlagen in Zusammenhalt mit Imap und Google-Maps. Die Eigentumsverhältnisse ergeben sich aus dem Grundbuch, Meldedaten der Beschwerdeführer aus dem Zentralen Melderegister. Die Widmung des Betriebsgrundstückes und der Nachbargrundstücke ergibt sich aus dem Flächenwidmungsplan.

Die Einhaltung des Planungstechnischen Grundsatzes bei den genannten Beschwerdeführern durch die beantragte Änderung sowie, dass es durch Lärm – verursacht durch das vorliegende Projekt - zu keiner Beeinträchtigung von im Paragraph 74, Absatz 2, GewO genannten Interessen der Beschwerdeführer kommt, ergibt sich aus dem schlüssigen Gutachten des lärmschutztechnischen Amtssachverständigen vom 22.12.2021. Der lärmschutztechnische Amtssachverständige hat die erhobenen Basispegel in Bezug zu den zu erwartenden betrieblichen Schallimmissionen gesetzt.

Dass es bei projektgemäßer Ausführung und unter Einhaltung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen zu keinen sonstigen Beeinträchtigungen von im Paragraph 74, Absatz 2, GewO genannten Interessen durch die beantragte Änderung kommt, ergibt sich weiters aus den Gutachten des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen und des bautechnischen Amtssachverständigen vom 07.07.2021, aus dem Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen vom 07.07.2021 bzw. vom 10.08.2021, aus dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 07.07.2021 und vom 04.10.2021 sowie aus dem Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen vom 05.01.2022.

6.    Erwägungen:

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch

Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das

Verfahren einzustellen ist.

Sache des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH vom 17.12.2014, RS014/03/0049). Somit waren sämtliche Einwendungen, die sich auf die L bezogen – insbesondere auch hinsichtlich einer durch diese verursachte Geruchsbelästigung – nicht relevant, da die L nicht Gegenstand der im angefochtenen Bescheid erteilten Genehmigung war.

Zur Beschwerde gegen die gewerbebehördliche Genehmigung:

Zur Nachbareigenschaft der Beschwerdeführer:

Paragraph 74, Absatz eins und 2 GewO bestimmt Folgendes:

(1)  Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

(2)  Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1.   das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2.   die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3.   die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Paragraph 75, Absatz 2, GewO bestimmt auszugsweise Folgendes:

(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

Die Nachbareigenschaft (und damit Parteistellung) gemäß Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz GewO 1994 ist außerdem bereits dann gegeben, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass die betroffene Person durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder in ihrem Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten gefährdet werden könnte vergleiche VwGH 22.4.1997, 96/04/0252).

Das maßgebliche Naheverhältnis wird durch den möglichen Immissionsbereich der Betriebsanlage bestimmt (VwGH 23.01.2002 2001/04/0135). Aufgrund des räumlichen Naheverhältnisses (die Beschwerdeführer wohnen unmittelbar südlich bzw. südöstlich des Betriebsgrundstückes) haben die Beschwerdeführer somit jedenfalls Nachbareigenschaft.

Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, GewO ist die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem

Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in

Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei

Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten

Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen

im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen

oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares

Maß beschränkt werden.

Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist gemäß Paragraph 77, Absatz 2, GewO danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Zu den Einwänden im Allgemeinen:

Die Parteistellung eines Nachbarn iSd Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 im Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ist keine unbegrenzte. Subjektiv-öffentliche Rechte und damit Parteistellung der Nachbarn können nur aus Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GewO 1994 abgeleitet werden vergleiche Reithmayer-Ebner, Paragraph 75,, E/R/W GewO, Rz 2, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des VwGH). Die Nachbarn haben demnach Anspruch darauf, dass eine gewerbliche Betriebsanlage nur dann genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie durch diese weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, noch in unzumutbarer Weise belästigt werden (zB VwGH 22. Juni 2015, 2015/04/0002, mwN).

Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung wird unter einer

rechtserheblichen Einwendung die Behauptung der Verletzung eines subjektiven

Rechts verstanden. Ein Beschwerdeführer hat darzustellen, welche

Beeinträchtigungen er (selbst) durch die Änderung der Betriebsanlage befürchtet.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss dem betreffenden

Vorbringen des Nachbarn jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die

Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner welcher Art dieses

Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229).

Die Behörde hat allein vom beantragten Projekt und der vorgelegten Betriebsbeschreibung (Paragraph 353,) auszugehen (z.B. VwGH 25.10.2011, 2009/04/0292).

Grundsätzlich ist das Verfahren zur Genehmigung ein Projektverfahren, in dem der Beurteilung die im Paragraph 353, GewO genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Diese sind auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen (z.B. VwGH vom 07.07.2015, Ra 2015/04/0049; 06.03.2013, 2012/04/0017; 03.09.1996, 95/04/0189).

Nur das eingereichte Projekt ist zu beurteilen, nicht aber in der Realität (möglicherweise) abweichende tatsächliche Verhältnisse; ebensowenig Prüfungsmaßstab sind Befürchtungen, dass der Genehmigungsumfang nicht eingehalten werde (zB VwGH vom VwGH vom 18. Mai 2016, Ra 2015/04/0053, bzw. vom 21. Dezember 2004, 2002/04/0124).

Zur Frage einer allfälligen Wertminderung der Nachbargrundstücke:

Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, GewO ist unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des

Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes

des Eigentums nicht zu verstehen. Nur der Schutz vor Gefährdung des Eigentums selbst ist ein subjektiv öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO. Gefährdungen im Sinne von zu befürchteten Schäden der Grundstücke oder der Wohnhäuser der Beschwerdeführer wurden aber – mit Ausnahme einer Beeinträchtigung der Bäume durch Bauarbeiten und Schäden an den Gebäuden der Nachbarn durch Erschütterungen während der Bauphase (dazu unten) wurden aber nicht vorgebracht.

Zur Beeinträchtigung der Gebäude der Nachbarn durch Bauschäden durch Erschütterungen während der Bauphase und zum Antrag auf entsprechende Beweissicherung:

Grundsätzlich wurde das Bauvorhaben vom bautechnischen Amtssachverständigen – unter Einhaltung der von ihm vorgeschlagenen Auflagen (siehe dazu im angefochtenen Bescheid, Seite 12) – positiv beurteilt.

Paragraph 77, Absatz eins, GewO verlangt als Voraussetzung für die Genehmigung der Betriebsanlage, dass die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO vermieden werden. Verlangt wird vom Gesetz die Vermeidung der nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen. Nicht gefordert ist dagegen der Ausschluss jeder überhaupt denkbaren möglichen Gefährdung. Gefährdungen müssen daher konkret vorhersehbar sein vergleiche Stolzlechner et al. GewO, 4. Auflage, Verlag Österreich, RZ 21 zu Paragraph 77,). Dass bei sachgemäßer Bauführung die von den Beschwerdeführern angesprochenen Schäden ihrer Häuser zu erwarten seien, hat das Beweisverfahren der belangten Behörde, insbesondere das eingeholte Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen nicht ergeben. Eine unsachgemäße Bauführung, die entgegen der Bauordnung oder den entsprechenden Richtlinien vorgenommen wird, ist aber nicht als konkret vorhersehbare Gefahr im Sinne der GewO anzusehen.

Der bautechnische Amtssachverständige hat die Vorschreibung folgender Auflage (die auch dann als Auflage 3. vorgeschrieben wurde) gefordert:

„3. Die normgemäße, standsichere und gebrauchstaugliche Ausführung (der Gebäude und Bauwerke) ist gemäß statischen Anforderungen (siehe Eurocodes 0-9) von einem Befugten zu bestätigen. Diese Bestätigungen sind im Betrieb zur Einsichtnahme aufzubewahren oder auf Verlangen der Behörde vorzuweisen.“

Somit ist zumindest eine Beweissicherung in Hinblick darauf, dass die zu errichtenden Gebäude bzw. die Erhöhung der Lärmschutzwand ordnungsgemäß vorgenommen wurde, vorgeschrieben. Bei ordnungsgemäßer Bauweise sind die von den Nachbarn befürchteten Schäden an ihren Häusern aber nicht zu erwarten.

Gegenstand der vom bautechnischen Amtssachverständigen beurteilten Projektunterlage war auch eine statische Berechnung der Lärmschutzwand (inklusive Besichtigung vor Ort). Somit erscheint auch gewährleistet, dass die Erhöhung der Lärmschutzwand – bei sach- und normgemäßer Bauführung (und nur eine solche ist ja Gegenstand der Genehmigung) - keine Beschädigungen an den Häusern der Beschwerdeführer herbeiführen wird. Für eine Beweissicherung dahingehend, dass eine Bestandsaufnahme der Häuser der Beschwerdeführer vor und nach der Errichtung der gegenständlichen Betriebsanlage durchgeführt wird, bleibt daher kein Raum. Anhaltspunkte dafür, dass die statische Berechnung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, haben sich für den bautechnischen Amtssachverständigen keine ergeben und wurden von den Beschwerdeführern auch nicht vorgebracht.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Frage der „Gefahr eines Geländeeinbruches im Zuge der Schaffung der Baugrube“ eine Frage der Bauausführung. Solche sind nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens (z.B. VwGH vom 22. 11.2005, Zl. 2005/05/0137 oder VwGH vom 15.3.2011, Zl. 2009/05/0301 uvm). Mit einem derartigen Vorbringen wäre ein Beschwerdeführer daher auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Gleiches muss auch im vorliegenden Fall hinsichtlich des Vorbringens von Beeinträchtigungen während der Bauphase gelten.

Zum Vorbringen der Beschädigung von Wurzeln der Bäume und Gefährdung der Statik der Bäume

Die Beschwerdeführerin A hat in der Verhandlung vom 07.07.2021 vorgebracht, dass an der Grundstückgrenze 2 große Bäume stehen, deren Statik durch eine allfällige Beschädigung der Wurzeln bei der Bauführung beschädigt werden können.

Eine Bauführung direkt an der Grundgrenze ist – mit Ausnahme der Erhöhung der Lärmschutzwand – nicht vorgesehen. Hier gilt im Wesentlichen das Gleiche wie oben.

Zur Beeinträchtigung der Belichtung der Nachbargrundstücke durch die Erhöhung der Lärmschutzwand:

Der bautechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten vom 07.07.2021 ausgeführt, dass eine Beeinträchtigung der Belichtung der Nachbargrundstücke aufgrund der neuen Höhe (6,0m) und dem Abstand zur Grundgrenze (7,30 m) nicht zu erwarten ist.

Dem haben die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nichts mehr entgegengesetzt, außer dass bisherige Einwendungen aufrechterhalten werden.

Zu einer Beeinträchtigung durch Verkehr:

Schutzbedürftig ist insbesondere auch der öffentliche Verkehr. Die Öffentlichkeit hat ein Interesse daran, dass der öffentliche Verkehr durch Betriebsanlagen nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die Behörde soll durch Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, ausdrücklich beauftragt werden, losgelöst vom Schutz der Straßenbenützer als Nachbarn, dem durch gewerberechtliche, dem Zweck des Straßenverkehrs dienende Maßnahmen entgegenzuwirken. Der Wortlaut (wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs) wurde an Paragraph 82, Absatz 5, der StVO 1960 angeglichen Regierungsvorlage 395 BlgNR 13. GP).

Da im Regelungsbereich der GewO nicht etwa Verkehrsvorgänge als solche zu regeln sind, ist bei der Frage der Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der »wesentlichen Beeinträchtigung« der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf die konkreten Gegebenheiten der Betriebsanlage sowie auf die damit im örtlichen Zusammenhang vorgefundenen, den Verkehrsablauf bestimmenden Umstände (wie etwa Verkehrsaufkommen, Häufigkeit des Zufahrens von LKWs, Dauer des Abbiegevorganges in die Betriebsanlage) Bedacht zu nehmen (VwGH 19.6.1990, 89/04/0277).

Nach Hanusch (Paragraph 74, Rz 48) ist die Beurteilung einer wesentlichen Verkehrsbeeinträchtigung sowohl nach quantitativen als auch qualitativen Gesichtspunkten vorzunehmen, sodass das Verkehrsaufkommen, das aufgrund der Betriebsanlage zu erwarten ist, je nach Ausbaugrad der umliegenden Verkehrsflächen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs führen kann oder eben nicht (Reithmayer-Ebner in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO Paragraph 74,, Stand 1.1.2015, rdb.at).

Der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ist von der Gewerbebehörde von Amts wegen wahrzunehmen. Dagegen sind die Nachbarn einer Betriebsanlage nicht berechtigt, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen. Paragraph 74, Absatz 2, Z4 GewO räumt den Nachbarn bezüglich eines erhöhten Verkehrsaufkommens keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Rechtegeltend gemacht werden könnte (VwGH vom 24.102001, 98/04/0181; VwGH vom 01.07.2010,2004/04/0166).

Der verkehrstechnische Amtssachverständige hat die Adaptierung des Linksabbiegestreifens vor Inbetriebnahme der Anlage als Voraussetzung für die Inbetriebnahme der beantragten Betriebsanlage angesehen und Schleppkurvennachweise für Schwerfahrzeuge gefordert. Diese wurden vorgelegt; die Straßenverwaltung hat die Zustimmung zur Adaptierung des Linksabbiegestreifens erteilt. Betreffend Ein-, Ausfahrt und Fahrregelung am Betriebsgelände hat der verkehrstechnische Amtssachverständige die Vorschreibung näher genannter Auflagen gefordert (siehe dazu oben), die auch von der belangten Behörde vorgeschrieben wurden.

In der Beschwerde ist dazu auch kein weiteres inhaltliches Vorbringen erstattet worden, außer dass die bisherigen Einwendungen aufrecht bleiben. Dies kann aber ohne näheres konkretes Vorbringen vom LVwG NÖ nicht nachvollzogen werden, zumal das verkehrstechnische Gutachten keine Anhaltspunkte für Unschlüssigkeiten bietet.

Grundsätzlich ist zwischen Betriebsanlagen im Sinn des Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO grundsätzlich zu unterscheiden. Vorgänge außerhalb der Betriebsanlage, die von Personen herrühren, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen (Kunden), sind gemäß Paragraph 74, Absatz 3, GewO 1994 in der durch die Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, geänderten Fassung nicht zu berücksichtigen (Hinweis E vom 22. April 2015, 2012/04/0130, mwN). Das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das Wegfahren von dieser (im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage) ist dem einer Betriebsanlage zugehörigen Geschehen zuzurechnen (Z.B. VwGH vom 07.07.1993, 91/04/0338; vom 30.06.2004, 2001/04/0204). Dies betrifft auch die Fahrzeuge der Kunden. Dies gilt auch für die Frage, welche Ereignisse als lärmrelevant von der Betriebsanlage verursacht in lärmtechnischer Hinsicht zu berücksichtigen sind (siehe dazu unten).

Zum Vorbringen, dass Maschinen und Geräte nicht berücksichtigt worden sind:

Dieser Einwand kann nicht nachvollzogen werden. In den Projektunterlagen, die mit der Bescheidbezugsklausel versehen sind und auch vor den mündlichen Verhandlungen bei der belangten Behörde zur Einsicht aufgelegen sind, sind unter den Punkten A5 bis A34 sowie E6 bis E13 Technische Unterlagen über die verwendeten Maschinen und Geräte enthalten, für Wasch- und Staubsaugeranlage, die Portalwaschanlage, Wärmeanlage, Kühlgeräte, der im Shop verwendeten Geräte, die Tankanlage, Schlammfang, Ölabscheider etc. Dass eine Einsichtnahme in diese Unterlagen von der belangten Behörde verwehrt wurde oder nicht möglich war, haben die Beschwerdeführer weder im Verfahren, noch in der Beschwerde vorgebracht. Aus den Gutachten der von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen ist auch ersichtlich, dass diese immer wieder auf einzelne Projektunterlagen in Bezug auf Maschinen und Geräte und aus den Projektunterlagen ersichtliche technische Details Bezug genommen haben.

Zu einer Beeinträchtigung durch Lärm:

Die Frage, ob eine nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbare Gefährdung von Leben und Gesundheit iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 vermieden wird, ist unter Bedachtnahme auf die in der Umwelt bereits gegebenen Gefährdungen zu beurteilen. Dieser Beurteilung ist daher die durch das Hinzutreten der durch die beantragte Anlage bewirkten Immissionen zu der – aus anderen Quellen stammenden – Grundbelastung entstehende Gesamtsituation zugrunde zu legen. Maßgeblich ist nicht, wie sich die Veränderung der Gesamtsituation auf Leben und Gesundheit iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 auswirkt, maßgeblich sind vielmehr die Auswirkungen der veränderten Gesamtsituation (zB VwGH vom 26. September 2005, 2003/04/0103).

Die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 77, GewO 1994 vorliegen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, auf Grund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt – fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen – die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend der in diesem Zusammenhang im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 enthaltenen Tatbestandsmerkmale auszuüben vermögen vergleiche aus vielen z.B. VwGH vom 28. März 2007, 2006/04/0105).

Die Konsenswerberin hat ein Schalltechnisches Projekt vorgelegt, in dem einerseits die (bisherige) ortsübliche Umgebungsgeräuschsituation erfasst wurde, das heißt vor Errichtung der Betriebsanlage (siehe dazu die Auszüge aus dem Schalltechnischen Projekt oben ab S 29ff). In weiterer Folge wurden die technisch erwartbaren maximalen Betriebsgeräusche dargestellt und der Unterschied der „vorher-nachher-Situation“ dargestellt und bewertet. Dies gilt auch für die Kühlaggregate. Auch der Lärm bei Waschbetrieb der Freiwaschplätze wurde beurteilt. Die Aufrechterhaltung der diesbezüglichen Einwände kann daher nicht nachvollzogen werden. Weiters wurde im Schalltechnischen Projekt rechnerisch eine Geländemodellierung vorgenommen und so auch Rückstrahleffekte (Echos) beurteilt.

Die Beschwerdeführer haben ausgeführt, dass es ihnen bedenklich erscheint, wenn derartige Messungen von der Konsenswerberin und nicht von einem Unabhängigen erhoben und bewertet werden. Implizit wird damit Konsenswerbern für eine Betriebsanlagengenehmigung unterstellt, sie könnten Messwerte oder Beurteilungen so manipulieren, dass das für sie gewünschte – günstige – Ergebnis herauskommt.

Dies ist aus folgenden Gründen nicht möglich:

Das Schalltechnische Projekt wurde von einer ZiviltechnikerGmbH für das Fachgebiet Lärmschutz erstellt. Zum einen regelt das Ziviltechnikergesetz, dass nur jemand mit einer entsprechenden fachlichen Ausbildung als Ziviltechniker tätig sein darf. Einen Ziviltechniker trifft die erhöhte Sorgfaltspflicht eines Fachmannes im Sinne des Paragraph 1299, ABGB für die Richtigkeit seiner fachlichen Ausführungen. Er hat dabei die gültigen technischen Normen und Regeln sowie den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse seines Fachbereiches zu beachten. Insofern muss seine fachliche Beurteilung unabhängig sein, sodass eine Einflussnahme auf dessen Gutachtenserstattung nicht gegeben sein kann. Eine Behörde oder ein Gericht darf daher auf die fachliche Korrektheit eines Gutachtens eines entsprechend ausgebildeten Fachkundigen, auch wenn dieser nicht ein Amtssachverständiger ist, vertrauen. Zum anderen wurde das Schalltechnische Projekt vom lärmtechnischen Amtssachverständigen beurteilt. Die Beurteilung erfolgt dahingehend, ob der gewählte Messzeitraum für die Erhebung der bisherigen ortsüblichen Umgebungsgeräuschsituation repräsentativ ist und ob die gewählten Messpunkte repräsentativ sind (Hier ist im Schalltechnischen Projekt bei der Benennung der Grundstücke im Text ein Fehler unterlaufen, der vom lärmtechnischen Amtssachverständigen im Text bedauerlicherweise übernommen wurde, sich aber anhand der Pläne im schalltechnischen Projekt, und der Lagepläne, in die auch der lärmtechnische Amtssachverständige vor seiner Beurteilung Einsicht genommen hat, leicht aufklären ließ). Dazu muss ausgeführt werden, dass aus anderen beim LVwG NÖ anhängigen Verfahren amtsbekannt ist, dass die lärmtechnischen Amtssachverständigen der Abteilung BD4, wie auch der hier tätige, Ansätze in von Ziviltechnikern vorgelegten Projekte nicht unkritisch übernehmen. Es kommt durchaus vor, dass sie gewählte Messzeiträume oder Messpunkte als nicht repräsentativ qualifizieren und Nachmessungen für erforderlich halten. Auch im vorliegenden Projekt hat der lärmtechnische Amtssachverständige nach der zweiten mündlichen Verhandlung am 07.07.2021 noch Projektergänzungen gefordert und erst nach deren Vorliegen das abschließende Gutachten erstattet. Dieses Gutachten wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 12.01.2022 übermittelt. Nur die Beschwerdeführer A, B und C haben dazu noch eine Stellungnahme abgegeben (siehe dazu oben, S 27 f).

Der gewerbetechnische Sachverständige kann seiner Beurteilung die vom Konsenswerber vorgelegten Messberichte zugrunde legen, sofern er diese nach eigenverantwortlicher Überprüfung für unbedenklich hält (VwGH vom 28.03.2007, 2006/04/0105; VwGH vom 30.04.2008, 2007/04/0097).

Die Beschwerdeführer haben kritisiert, dass die Messungen bereits zu lange (3 Jahre) zurückliegen und tatsächliche Veränderungen dabei nicht berücksichtigt wurden. Eine Messung der bisherigen ortsüblichen Umgebungsgeräuschsituation, die drei Jahre zurückliegt, kann aber nicht alleine deshalb als nicht mehr repräsentativ angesehen werden. Fraglich ist dabei immer, ob und welche umgebungslärmrelevante Änderung der Umgebungssituation in der Zwischenzeit eingetreten ist, die dazu führt, dass die tatsächliche Umgebungssituation leiser geworden ist (z. B. Errichtung oder Entfernung von Gebäuden, Auflassung von Bahnlinien oder Straßen, Errichtung von Umfahrungsstraßen). Ein derartiges konkretes Vorbringen, was nunmehr anders sein soll, dass zu einem grundsätzlich leiseren Umgebungsgeräuschpegel geführt habe, haben die Beschwerdeführer aber nicht erstattet. Aus dem Schalltechnischen Bericht ergibt sich auch, dass für die Schallausbreitungsrechnung ein dreidimensionales Geländemodell erstellt wurde, in dem die Oberflächenbeschaffenheit und vorhandene Reflexionswirkungen berücksichtigt wurden. Auch dazu gab es kein Vorbringen der Beschwerdeführer, was nun in welcher Form sich geändert hätte und daher anders zu berücksichtigen gewesen wäre.

Die Beschwerdeführer haben sinngemäß vorgebracht, dass nicht alle lärmrelevanten Ereignisse berücksichtigt wurden (Zu- und Abfahren in die Parkplätze, Türenzuschlagen, zufahrende anliefernde LKWs, Abstrahlgeräusche bei der Waschanlage, …). Dies trifft nicht zu, es sind im schalltechnischen Projekt sämtliche Lärmquellen – auch mit projektgemäßer zeitlicher Maximalbelastung – angeführt vergleiche oben, S33f, Punkt 5.3 des Schalltechnischen Projektes). Der lärmtechnische Amtssachverständige hat auch nicht kritisiert, dass bei derartigen Projekten übliche Lärmquellen nicht berücksichtigt wurden. Amtsbekannt ist, dass der lärmtechnische Amtssachverständige diese Erfahrung hat und Derartiges in anderen Projekten auch schon beanstandet hat.

Projektgemäß wird die Portalwaschanlage nur bei geschlossenen Türen betrieben, der diesbezügliche Einwand ist daher gegenstandslos.

Zur Lärmschutzwand:

Laut den vorgelegten Unterlagen über die Produktspezifischen Eigenschaften der vorhandenen Lärmschutzwand hat diese ein bewertetes Schalldämmmaß von 37 dB. Laut dem Schalltechnischen Projekt, das Gegenstand der mit der Bescheidbezugsklausel versehenen Projektunterlagen ist, ist dort das Schalldämmmaß mit 25 dB garantiert. Dieses (geringere) Schalldämmmaß ist auch Grundlage der Berechnung. Dies bedeutet, dass die vorhandene Lärmschutzwand grundsätzlich ein höheres Schalldämmmaß aufweist, als der Berechnung und lärmtechnischen Beurteilung des Amtssachverständigen zugrunde gelegt ist. Somit erscheinen die Berechnungen im Vergleich zu der tatsächlichen Situation auf der sicheren Seite. Die Lärmschutzwand muss also projektgemäß kein Schalldämmmaß von 37 dB aufweisen. Die Produktspezifischen Eigenschaften wurden durch die Prüfung der verwendeten Elemente durch die Versuchs- und Forschungsanstalt der Stadt *** nachgewiesen. Auch hier gilt betreffend die Haftung als Sachverständige das oben angeführte. Eine Nachmessung erscheint daher unter den genannten Gesichtspunkten nicht erforderlich.

Zum Vorbringen, dass die Lärmschutzwand bereits 10 Jahre alt ist und der Witterung ausgesetzt ist und der Witterungseinfluss nicht berücksichtigt wurde:

Die bestehende Lärmschutzwand ist mit Bescheid vom 22.02.2008, ***, ***, genehmigt. Dort war sie mitsamt ihren projektgemäßen Eigenschaften Genehmigungsbestandteil- bzw. auch Genehmigungsvoraussetzung für die Errichtung der Anschlussstelle *** der ***. Es besteht auch eine Verpflichtung zur Wartung und Instandhaltung aus diesem Bescheid für diese Wand durch die Abteilung ST4 des Landes NÖ. Dies beinhaltet auch regelmäßige Inspektionen der Wand. Anhaltspunkte dafür, dass die Wand nicht ordnungsgemäß gewartet wird, haben sich aus dem Akt nicht ergeben. Vom Aufbau, Material und der Konstruktion her (siehe dazu die Projektunterlagen, insbesondere auch die statische Berechnung und die Bestätigung über das Schalldämmmaß) ist die Lärmschutzwand auf Dauer ausgerichtet.

Der lärmschutztechnische Amtssachverständige hat ausgeführt, dass der planungstechnische Grundsatz bei den Beschwerdeführern E, F, H und G eingehalten wird.

Der Planungstechnische Grundsatz nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 /2006 besagt, dass auf der Basis von Beurteilungspegeln ein Irrelevanzkriterium (Planungstechnischer Grundsatz) zu definieren ist, bei dessen Einhaltung davon ausgegangen werden kann, dass die zu beurteilende Schallimmission zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmission hinausgehenden Veränderung derselben führt. Nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3/2006 ist eine lärmmedizinische Beurteilung bei Einhaltung des Planungstechnischen Grundsatzes nicht erforderlich, da keine schalltechnisch relevanten Veränderungen auftreten. Erst wenn der Planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten wird, ist eine individuelle schalltechnische Beurteilung (inklusive medizinischer Beurteilung) der Schallimmissionen durchzuführen, wobei hier für spezielle Betriebsgeräusche „Zuschläge“ vergeben werden (siehe dazu zur Methodik: oben, Seite 38).

Von den Beschwerdeführern wird in der Beschwerde offenbar die Verwendung von Zuschlägen kritisiert („Es kann nicht sein, dass bei einem Fahrzeug mit laufendem Motor ein dB Wert von 0 angesetzt wird.“):

Die maßgeblichen Schallquellen sind im Schalltechnischen Bericht angeführt (siehe dazu oben, Seite 33 f). Dort sind auch Fahrten auf dem Betriebsgelände berücksichtigt. Dass Fahrzeuge nicht berücksichtigt wurden, trifft daher nicht zu. Die Verteilung der Zuschläge ist im Schalltechnischen Bericht unter Punkt 6.1. bzw. 6.2. (siehe dazu oben, S 38f) dargestellt und wurde vom lärmtechnischen Amtssachverständigen nicht kritisiert. Maßgeblich für die Verteilung von Zuschlägen ist der Charakter des Geräusches. So werden Zuschläge nur für auffallende Komponenten vergeben. Für Geräusche, die in der Projekts- bzw. Nachbarschaftsumgebung bereits so (also ohne Verwirklichung des Projekts) vorkommen, kann der Zuschlag auch 0 dB sein (wie im vorliegenden Fall für Fahrbewegung, Standlauf). Dies bedeutet nicht, dass die Lärmquellen im Projekt nicht berücksichtigt wurden, sondern nur, dass dafür nicht zusätzlich noch spezielle Zuschläge vergeben wurden. Diese Praxis ist – wie amtsbekannt – bei der Erstellung eines Schalltechnischen Projektes und der individuellen Schalltechnischen Beurteilung auch durch Amtssachverständige üblich, entspricht dem Stand der Technik und wurde auch vom lärmtechnischen Amtssachverständigen nicht kritisiert.

Im Schalltechnischen Messbericht (siehe dazu oben, Seite 31) ist die Aufstellungshöhe der Mikrofone (3,5 m über Geländeoberkante bei Messpunkt 1 und 3,0 m bei Messpunkt 2) dargestellt. Die Umgebungsgeräuschpegel in den Obergeschossen wurde im Schalltechnischen Projekt (siehe dazu oben, Seite 31f) berücksichtigt und vom lärmtechnischen Amtssachverständigen als dem Stand der Technik entsprechend nicht kritisiert (siehe dazu auch die Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen, S18). Es ist nicht erforderlich, dass jeder Nachbarschaftspunkt messtechnisch erfasst wird. Maßgeblich ist, dass die messtechnische Erfassung der Nachbarschaftspunkte repräsentativ ist und daraus nachvollziehbare (rechnerische) Schlussfolgerungen für sämtliche maßgeblichen Nachbarschaftspunkte gezogen werden können.

Es ist nicht zutreffend – wie in der Beschwerde kritisiert - dass der Umgebungslärm laut Gutachten 74 dB beträgt. Hier handelt es sich um Pegelspitzen. Schallpegelspitzen zeichnen sich dadurch aus, dass sie vereinzelt auftreten und Spitzenwerte einzelner konkreter Lärmereignisse darstellen. Sie sind daher als Charakteristik eines dauerhaft angenommenen Umgebungsgeräuschpegels schon aus diesem Grund nicht geeignet.

Einem, von einem tauglichen Sachverständigen erstellten, mit den Erfahrungen des Lebens- und Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehenden Gutachten kann seitens der Nachbarn nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegengetreten werden. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden vergleiche VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.).

Das Vorbringen in der Beschwerde war nicht geeignet, das vorliegende lärmtechnische Gutachten zu entkräften. Die Gewährung einer Frist zur Vorlage eines Gegengutachtens wurde in der Beschwerde nicht beantragt.

Zum Vorbringen des Asphaltbelages

Grundsätzlich ist das Verfahren zur Genehmigung ein Projektverfahren, in dem der Beurteilung die im Paragraph 353, GewO genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Diese sind auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen (z.B. VwGH vom 07.07.2015, Ra 2015/04/0049; 06.03.2013, 2012/04/0017; 03.09.1996, 95/04/0189). Wenn die beantragte Anlage wie im Projekt dargestellt genehmigungsfähig ist, ist die Genehmigung zu erteilen. Projektänderungen durch die Behörde sind gesetzlich nicht vorgesehen. Bei Vorliegen der Genehmigungsfähigkeit bleibt aber auch für die Vorschreibung einer zusätzlichen Auflage kein Raum, da diese dann nicht mehr erforderlich im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, GewO ist.

Die Behörde hat allein vom beantragten Projekt und der vorgelegten Betriebsbeschreibung (Paragraph 353,) auszugehen (z.B. VwGH 25.10.2011, 2009/04/0292).

Allfällige künftige Änderungen der Anlage sind unter den Kriterien des Paragraph 74, Absatz 2, GewO einem neuerlichen Änderungsgenehmigungsverfahren zuzuführen und dann entsprechend von der Behörde (unter Zuziehung von Sachverständigen) auf seine Genehmigungsfähigkeit zu beurteilen.

Allfällige künftige Konsensüberschreitungen sind mit den gesetzlich dafür vorgesehenen Maßnahmen (Verfahren zur Wiederherstellung des konsensgemäßen Zustandes nach Paragraph 360, GewO und/oder Verwaltungsstrafverfahren) zu ahnden.

Randalierende Kunden, die ungebührlich Lärm erregen oder entgegen der Straßenverkehrsordnung mit überhöhter Geschwindigkeit auf das Gelände zufahren oder dort herumfahren, können mit den Mittel des Verwaltungsstrafrechtes geahndet werden, sind aber in dieser Form kein Bestandteil eines projektgemäßen Betriebes.

Zu einer vorgebrachten Geruchsbelästigung:

Der Beschwerdeführer C hat in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2021 vorgebracht, dass beim Betrieb der Waschanlage mit recyceltem Wasser zu befürchten ist, dass die Waschanlage mit der Zeit „schmierig, ölig, modrig“ zu riechen beginnt.

Die Portalwaschanlage ist mit einem Schlammfang versehen, der bestimmungsgemäß dazu dient, Öl und Feststoffe abzusondern. Projektgemäß kommen Öl und Feststoffe also nicht in den (recycelten) Wasserkreislauf. Dazu ist auch eine Wartungsauflage vorgesehen. Geruchsbelästigungen der Beschwerdeführer durch die Portalwaschanlage können daher ausgeschlossen werden. Im Übrigen darf auch darauf hingewiesen werden, dass die Portalwaschanlage projektgemäß bei geschlossenem Tor wäscht (und auch dadurch allfällige Gerüche nicht zu den Beschwerdeführern dringen könnten).

Sofern sich eine allfällige Geruchsbelästigung auf die L bezieht, darf ausgeführt werden, dass diese nicht Gegenstand des vorliegenden Projektes bzw. nicht Gegenstand des angefochtenen Genehmigungsbescheides ist.

Sonstige allfällige Geruchsbelastungen sind durch das vorliegende Projekt nicht ersichtlich; die medizinische Amtssachverständige hat in ihrem Gutachten vom 05.01.2022 ausgeführt, dass durch die geplante Betriebsanlage (bei projektgemäßem Betrieb und unter Einhaltung der von den Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen) keine Auswirkungen durch Lärm, Staub und Abgase zu erwarten sind.

Zum Vorbringen des nicht vorhandenen Bedarfes für eine Tankstelle bzw. für das vorliegende Projekt.

Die Gewerbeordnung sieht für ein Projekt wie das hier vorliegende (Tankstelle mit Waschanlage, SB-Waschplätzen und Shop) keine Bedarfsprüfung vor. Unter den ausschließlichen Voraussetzungen des Paragraph 77, der GewO mit den gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO zu berücksichtigenden Interessen steht es in der ausschließlichen Disposition des Konsenswerbers, wo er seine Betriebsanlage errichten möchte, unabhängig davon ob und wie viele gleichartige Betriebe es in der näheren Umgebung bereits gibt.

Zum Vorbringen einer Wasserverschwendung:

Wie vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen ausgeführt, entspricht die Anlage dem Stand der Technik. Gegenstand der Anlage ist auch eine Recyclinganlage. Dabei wird das Wasser in weiten Teilen wiederverwendet. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass ein Schutz vor Wasserverschwendung kein subjektives öffentliches Recht der Nachbarn darstellt.

Zum Vorbringen der Beeinträchtigung durch „Emissionen“ (ohne nähere Spezifikation):

Die Beschwerdeführerin F hat im E-Mail vom 16.06.2021 „Emissionen und Lärmbelästigung“ als Grund für ihre Einwendungen vorgebracht.

Die GewO 1973 versucht mit einer demonstrativen Aufzählung von Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung die in Betracht kommenden Belästigungen deutlich zu machen, ohne durch eine erschöpfende Aufzählung die Behörde einzuengen. Jedenfalls können auch Gase, Dämpfe, Nebel, Lichteinwirkungen, sichtbare und unsichtbare Strahlen, Wärme oder Schwingungen geeignet sein, die Nachbarn zu belästigen. Auch Beschattungswirkungen der Betriebsanlage oder einzelner Teile (zB einer Schallschutzmauer) gegenüber Nachbarn oder auch eine Abgasfahne können als Belästigungen zu werten sein (VwGH 15.10.2003, 2002/04/0073; vergleiche auch, Stolzlechner et al., Kommentar zur GewO, 4.Aufl. Verlag Österreich, RZ 27 zu Paragraph 74,).

Grundsätzlich hat die Behörde ihr möglich erscheinende Belästigungen mit Hilfe von Sachverständigen für die jeweiligen einzelnen Fachgebiete zu prüfen. Dies ist im vorliegenden Fall erfolgt. Diese Prüfung kann sich aber nur auf denkbar mögliche Belästigungen beziehen. Im vorliegenden Fall hat auch die medizinische Amtssachverständige in ihrem abschließenden Gutachten vom 05.01.2022 keine zusätzlich zu prüfenden Belästigungsmöglichkeiten genannt. Eine Verpflichtung der Behörde, quasi das gesamte Repertoire durchzuprüfen, selbst wenn ihr eine diesbezügliche Belästigung absurd erscheint, ohne dass zu einer speziellen Emissionsart etwas Konkretes vorgebracht wurde, kann aus der Gewerbeordnung allerdings nicht abgeleitet werden.

Zum Vorbringen einer Beeinträchtigung durch Stress

Belästigung ist eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus, die in ihrer Art und Nachhaltigkeit eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit nicht erreicht. Belästigungen können grundsätzlich nur wahrnehmbare, also durch Sinnesorgane erfassbare, Umweltfaktoren sein (siehe Stolzlechner et al., w. o., RZ 28zu Paragraph 74, Die „Maßfigur“ ist im Paragraph 77, Absatz 2, GewO vorgegeben, nämlich der gesunde, normal empfindende Erwachsene und das Gesunde, normal Empfindende Kind. Es kommt nicht auf das subjektive Empfinden einzelner Nachbarn an, sondern es ist ein objektiver Beurteilungsmaßstab vorgegeben (VwGH vom 11.11.2015, Ra 2015/04/0089; VwGH vom 15.10.2003, 2002/04/0073). „Psychologische Belastungen“ fallen nicht unter Belästigungen im Sinne der GewO (VwGH vom 01.07.2010, 2004/04/0166). Gleiches muss auch für „Stress“ gelten. Stressfaktoren, die aber durch eine allfällige zusätzliche Lärmbelastung hervorgerufen werden können, wurden im konkreten Fall von der medizinischen amtssachverständigen beurteilt.

Zur baubehördlichen Bewilligung:

Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO ist eine Baubewilligung zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Z1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei

Gewerblichen Betriebsanlagen gilt Paragraph 20, Absatz eins, dritter Satz sinngemäß.

Paragraph 6, NÖ Bauordnung 2014 lautet:

Parteien und Nachbarn

(1) In Baubewilligungsverfahren ….. haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischenliegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach Paragraph 11, Absatz 3, beeinträchtigt werden können.

Vorhaben im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins a, lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2017, in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie

2. den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen), gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a)          die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,

sowie

b)           gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

              - auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

              -             auf bestehende bewilligte Hauptfenster (Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 53 a, Absatz 8,) der Nachbarn beeinträchtigt werden könnte.

(3)  …..

Zur Belichtung der Nachbargrundstücke vergleiche die obigen Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen (siehe Seite 7).

Paragraph 48, NÖ BO bestimmt über den Immissionsschutz Folgendes:

Paragraph 48, Immissionsschutz

Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen. Ausgenommen davon sind:

- Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen,

- Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen, sofern sie einem Vorhaben nach Paragraph 63, Absatz eins, erster Satz zugeordnet sind, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen, sowie

- Emissionen von öffentlichen Warneinrichtungen.

Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen.

Bei gewerblichen Betriebsanlagen nimmt der Verwaltungsgerichtshof bezüglich einer Einwendung hinsichtlich Immissionen iSd Paragraph 48, NÖ BauO 2014 eine „Restkompetenz“ der Baubehörde hinsichtlich der Prüfung der Frage an, ob im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, NÖ BauO 2014 eine örtlich unzumutbare Belästigung vorliegt. Diese örtliche Zumutbarkeit ist im Gegensatz zu Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 anhand der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart zu prüfen (zB VwGH vom 4. März 2008, 2005/05/0167).

Die örtliche Zumutbarkeit einer Belästigung ergibt sich nach Paragraph 48, dritter Satz NÖ BO 2014 aus der festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung eines Bauwerkes und seiner Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Bei dieser Beurteilung ist die bestehende Immissionsbelastung der (bewilligten und angezeigten) Bauwerke und deren Benützung zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, wie sich die projektgemäßen Veränderungen auf die vorhandenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auswirken. Die Auswirkungen auf die rechtmäßig vorhandenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse hat die Behörde in einem Ermittlungsverfahren festzustellen und sich hierbei im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen, zu bedienen. Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, die Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen vergleiche abermals VwGH vom 23. November 2016, Ra 2016/05/0023).

Ausgehend von der Widmung des Baugrundstückes (BB) und der Widmung der Grundstücke der Beschwerdeführer (BW) konnte unter Zugrundelegung der für die Beschwerdeführer ungünstigsten Situation festgestellt werden, dass die vom Projekt hervorgerufenen Emissionen als örtlich zumutbar iSd Paragraph 48, NÖ Bau 2014 anzusehen sind. Dort, wo der Planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten wurde, hat der lärmtechnische Amtssachverständige die Erhöhung dargestellt. Hier kommt der lärmtechnische Amtssachverständige aber zu der Schlussfolgerung, dass das Kriterium für die Beurteilung der Auffälligkeit der betrieblichen Schallimmissionen (individueller Beurteilungspegel der betrieblichen Schallimmissionen < Basispegel LA95 + 10 dB) eingehalten wurde. Auch die medizinische Amtssachverständige hat in ihrer abschließenden Beurteilung vom 05.01.2022 dargestellt, dass die Änderungen als zumutbar angesehen werden müssen.

7.    Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 19. Februar 1998, im Fall Jacobsson gegen Schweden (Nr. 2), 8/1997/792/993, par. 49, (ÖJZ 1998, 4) hingewiesen, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, weil angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche VwGH 25.02.2020, Ro 2019/03/0029 mwN).

Die in der Beschwerde dargestellten Punkte betrafen die Beurteilung des lärmtechnischen Amtssachverständigen und waren nicht geeignet, das lärmtechnische Gutachten zu entkräften. Eine weitere Erörterung des lärmtechnischen Gutachtens in einer mündlichen Verhandlung schien nicht mehr erforderlich, da sämtliche in der Beschwerde noch angeführten Punkte durch die Projektunterlagen bzw. die Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 22.12.2021 entkräftet wurden. Das lapidare Vorbringen, dass auf die bisherigen Einwände verwiesen werden, kann nicht nachvollzogen werden, wurden diese ja bereits in der Beurteilung des Lärmtechnischen Amtssachverständigen behandelt bzw. ließ sich aus den Projektunterlagen bereits Gegenteiliges herauslesen.

8.    Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.476.001.2022