Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

01.08.2022

Geschäftszahl

LVwG-S-1674/001-2022

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, vertreten durch B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 25. April 2022, ***, eingeschränkt auf die Spruchpunkte 2. und 5. (jeweils Bestrafung wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959), zu Recht erkannt:

I.    Der Beschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 5. einschließlich der Verpflichtung zur Bezahlung eines Kostenbeitrages im Ausmaß von € 500,- aufgehoben und das Strafverfahren hinsichtlich der darin enthaltenen Tatvorwürfe (Übertretung des WRG 1959) eingestellt.

II.  Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

Paragraphen 32,,105 und 137 Absatz 2, Ziffer 5 und 7 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.)

Paragraphen 25, Absatz 2,, 44a, 45 Absatz eins, Ziffer eins, VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, i.d.g.F.)

Paragraphen 27,, 44 Absatz eins und 2, 50 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.)

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.)

Hinweis: die Spruchpunkte 1., 3., 4. und 6. des genannten Straferkenntnisses wurden nicht angefochten und sind nicht Gegenstand dieser Entscheidung.

Entscheidungsgründe

1.    Sachverhalt

Den Akten der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: die belangte Behörde) ist folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt zu entnehmen:

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf als Wasserrechts-behörde vom 20.Juli 2017, Zl. ***, wurde dem A (in der Folge: der Beschwerdeführer) die wasserrechtliche Bewilligung für die Gewinnung von Sand und Kies auf den Grundstücken Nr. *** und *** („C und D“) sowie *** („E“), alle KG ***, nach Maßgabe einer Projektsbeschreibung und unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erteilt.

Laut Projektsbeschreibung ist vorgesehen, in den beiden neu beantragten Abbaufeldern „C“ und „D“ sowie dem bislang noch nicht abgebauten Abbaufeld „E“ eine Gewinnung von Sand und Kies bis zum Niveau des HGW mit anschließender Aufhöhung mit grubeneigenem Abraum bis 1 m über HGW durchzuführen.

Weiters wurde ausgesprochen, dass als Frist für die Bauvollendung (= Erfüllung der Auflagenpunkte 5, 9, 12 und 13) der 30. Juli 2018 bestimmt und das Wasser-benutzungsrecht befristet bis 31. Dezember 2026 erteilt werde.

Die Auflage 2 dieses Bescheides lautet wie folgt:

„2. Die Aufhöhung der Grubensohle auf mindestens 1,0 m über HGW100 hat aus-

schließlich mit geeignetem grubeneigenem Material zu erfolgen.

Die Aufhöhung ist fortlaufend durchzuführen, Für die Abbaufelder „C“,

„D“ und „E“ darf maximal eine Fläche von 2,5 ha ohne die Mindestüberdeckung von 1,0 m über HGW100 mit grubeneigenem Material bestehen.“

1.2. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 25. April 2022, ***, wurde der Beschwerdeführer folgendermaßen bestraft:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:     28.10.2020

Ort:        siehe Tatbeschreibung

Tatbeschreibung:

1. Sie haben zu verantworten, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 20.07.2017, Zl. ***, vorgeschriebene Auflage 1 nicht eingehalten wurde, da im Zuge einer Überprüfung am 28.10.2020 durch die technische Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf am Abbaufeld "E", Grundstück Nr. ***, KG ***, Folgendes festgestellt wurde:

Anhand der vorliegenden Vermessung (Vermessungsplan *** vom 3.11.2020) wurde auf einer Fläche von 21774 m2 die bewilligte Abbauhöhe im Mittel um 0,13 m unterschritten.

- Abbaufeld „E“ auf 18390 m2 (bzw. 2237 m3)

Der tiefste Messpunkt wurde mit 146,33 m ü.A. und somit um 0,33 m zu tief gemessen.

Auflage 1 lautet:

Aufgrund der zuletzt festgelegten HGW100-Werte darf die Höhenlage der Abbausohle das Niveau des HGW100,

– im Nordwesten von 146,8 m ü.A.

– im Südosten von 146,4 m ü.A.

nicht unterschreiten.

Die Materialentnahme ist abschnittsweise durchzuführen.

2. Sie haben zu verantworten, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 20.07.2017, Zl. ***, vorgeschriebene Auflage 2 nicht eingehalten wurde, da im Zuge einer Überprüfung am 28.10.2020 durch die technische Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf am Abbaufeld "E", Grundstück Nr. ***, KG ***, Folgendes festgestellt wurde:

Die Aufhöhung der Grubensohle auf mindestens 1,0 m über HGW100 hat ausschließlich mit geeigneten grubeneignem Material zu erfolgen. Da der Abbau im gesamten Abbaufeld bereits abgeschlossen ist, ist eine Aufhöhung mit grubeneigenen Material nicht mehr möglich.

Auflage 2 lautet:

Die Aufhöhung der Grubensohle auf mindestens 1,0 m über HGW100 hat ausschließlich mit geeignetem grubeneigenem Material zu erfolgen. Die Aufhöhung ist fortlaufend durchzuführen. Für die Abbaufelder „C“, „D“ und „E“ darf maximal eine Fläche von 2,5 ha ohne die Mindestüberdeckung von 1,0 m über HGW100 mit grubeneigenem Material bestehen.

3. Sie haben zu verantworten, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 20.07.2017, Zl. ***, vorgeschriebene Auflage 10 nicht eingehalten wurde, da im Zuge einer Überprüfung am 28.10.2020 durch die technische Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf am Abbaufeld "E", Grundstück Nr. ***, KG ***, Folgendes festgestellt wurde:

Die Grubenböschungen werden senkrecht abgebaut und im gewachsenen Material belassen. Eine Herstellung mit einer Neigung von mindestens 2:3 erfolgte bis 13.11.2020 noch nicht.

Auflage 10 lautet:

Die Grubenböschungen sind grundsätzlich in gewachsenem Material zu belassen. Die Neigung der Böschungen im gewachsenen Material darf nicht steiler als 2:3 ausgebildet werden.

Ausnahme: Im Bereich der Erdgasleitung „***“ ist ein Neigungsverhältnis von maximal 1:2 einzuhalten.

4. Sie haben zu verantworten, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 20.07.2017, Zl. ***, vorgeschriebene Auflage 1 nicht eingehalten wurde, da im Zuge einer Überprüfung am 28.10.2020 durch die technische Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf am Abbaufeld "D", Grundstück Nr. ***, KG ***, Folgendes festgestellt wurde:

Anhand der vorliegenden Vermessung (Vermessungsplan *** vom 3.11.2020) wurde auf einer Fläche von 21774 m2 die bewilligte Abbauhöhe im Mittel um 0,13 m unterschritten.

- Abbaufeld „D“ auf 3384 m2 (bzw. 542 m3)

Der tiefste Messpunkt wurde mit 146,33 m ü.A. und somit um 0,33 m zu tief

gemessen.

Auflage 1 lautet:

Aufgrund der zuletzt festgelegten HGW100-Werte darf die Höhenlage der Abbausohle das Niveau des HGW100,

– im Nordwesten von 146,8 m ü.A.

– im Südosten von 146,4 m ü.A.

nicht unterschreiten.

Die Materialentnahme ist abschnittsweise durchzuführen.

5. Sie haben zu verantworten, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 20.07.2017, Zl. ***, vorgeschriebene Auflage 2 nicht eingehalten wurde, da im Zuge einer Überprüfung am 28.10.2020 durch die technische Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf am Abbaufeld "D", Grundstück Nr. ***, KG ***, Folgendes festgestellt wurde:

Die Aufhöhung der Grubensohle auf mindestens 1,0 m über HGW100 hat ausschließlich mit geeigneten grubeneignem Material zu erfolgen. Da der Abbau im gesamten Abbaufeld bereits abgeschlossen ist, ist eine Aufhöhung mit grubeneigenen Material nicht mehr möglich.

Auflage 2 lautet:

Die Aufhöhung der Grubensohle auf mindestens 1,0 m über HGW100 hat ausschließlich mit geeignetem grubeneigenem Material zu erfolgen. Die Aufhöhung ist fortlaufend durchzuführen. Für die Abbaufelder „C“, „D“ und „E“ darf maximal eine Fläche von 2,5 ha ohne die Mindestüberdeckung von 1,0 m über HGW100 mit grubeneigenem Material bestehen.

6. Sie haben zu verantworten, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 20.07.2017, Zl. ***, vorgeschriebene Auflage 10 nicht eingehalten wurde, da im Zuge einer Überprüfung am 28.10.2020 durch die technische Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf am Abbaufeld "D", Grundstück Nr. ***, KG ***, Folgendes festgestellt wurde:

Die Grubenböschungen werden senkrecht abgebaut und im gewachsenen Material belassen. Eine Herstellung mit einer Neigung von mindestens 2:3 erfolgte bis 13.11.2020 noch nicht.

Auflage 10 lautet:

Die Grubenböschungen sind grundsätzlich in gewachsenem Material zu belassen. Die Neigung der Böschungen im gewachsenen Material darf nicht steiler als 2:3 ausgebildet werden.

Ausnahme: Im Bereich der Erdgasleitung „***“ ist ein Neigungsverhältnis von maximal 1:2 einzuhalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. Paragraph 32, Wasserrechtsgesetz 1959 in Verbindung mit Bescheid der BH Gänserndorf Gz ***, Auflagenpunkt 1

zu 2. Paragraph 32, Wasserrechtsgesetz 1959 in Verbindung mit Bescheid der BH Gänserndorf Gz ***, Auflagenpunkt 2

zu 3. Paragraph 32, Wasserrechtsgesetz 1959 in Verbindung mit Bescheid der BH Gänserndorf Gz ***, Auflagenpunkt 10

zu 4. Paragraph 32, Wasserrechtsgesetz 1959 in Verbindung mit Bescheid der BH Gänserndorf Gz ***, Auflagenpunkt 1

zu 5. Paragraph 32, Wasserrechtsgesetz 1959 in Verbindung mit Bescheid der BH Gänserndorf Gz ***, Auflagenpunkt 2

zu 6. Paragraph 32, Wasserrechtsgesetz 1959 in Verbindung mit Bescheid der BH Gänserndorf Gz ***, Auflagenpunkt 10

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von               falls diese uneinbringlich Gemäß

ist, Ersatzfreiheitsstrafen

von

zu 1. € 2.000,00  92 Stunden                § 137 Absatz , Ziffer , Wasserrechtsgesetz 1959

zu 2. € 2.500,00  116 Stunden               § 137 Absatz , Ziffer , Wasserrechtsgesetz 1959

zu 3. € 2.000,00  92 Stunden                § 137 Absatz , Ziffer , Wasserrechtsgesetz 1959

zu 4. € 2.000,00  92 Stunden                § 137 Absatz , Ziffer , Wasserrechtsgesetz 1959

zu 5. € 2.500,00  116 Stunden                § 137 Absatz , Ziffer , Wasserrechtsgesetz 1959

zu 6. € 2.000,00  92 Stunden                § 137 Absatz , Ziffer , Wasserrechtsgesetz 1959

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz ,

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der

Strafe, mindestens jedoch 10 Euro                                                                     1.300,00

                                                                              Gesamtbetrag:                           14.300,00“

1.3. Nur gegen die Bestrafung zu Punkten 2. und 5. richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, wogegen die Punkte 1.,3.,4. und 6. ausdrücklich nicht angefochten werden.

1.4. In der Begründung des Straferkenntnisses wird zunächst der Gang des Verfahrens dargestellt, wobei die Aufforderung zur Rechtfertigung erwähnt wird, deren Vorwürfe nicht über die Tatanlastung des Straferkenntnisse hinausgehen.

Als „Feststellungen“ wird zunächst aus dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zitiert und anschließend das der Bestrafung zugrundeliegende Überprüfungsergebnis eines Gewässeraufsichtsorgans vom 28. Oktober 2021 folgendermaßen wiedergegeben:

„- Zu diesem Zeitpunkt erfolge kein Schotterabbau, es waren keine Abbau- oder Aufbereitungsanlagen auf den Abbaufeldern D und E vorhanden. Von Süden nach Norden wurde die erforderliche Sohlaufhöhung bereits hergestellt, im nördlichen Grubenbereich ist Aufhöhungsmaterial noch in – nicht planierter – Haufenform vorhanden.

 

- Es wurde eine mittels differenzieller GNNS Messmethode unterstütze Vermessung seitens der Abteilung BD3 (Hydrologie und Geoinformation) des Amtes der NÖ Landesregierung zu *** durchgeführt und planlich zu *** dargestellt. Die maximale Abbautiefe wurde auf den Abbaufeldern D und E auf einer Fläche von 21.774 m2 unterschritten, wobei die Fläche unter HGW bei D 3.384 m2 (bzw. 542 m3) und bei E 18.390 m2 (bzw. 2.237 m3) beträgt. Die bewilligte Abbauhöhe wurde im Mittel um 0,13 m unterschritten, wobei der tiefste Messpunkt mit 146,33 m ü.A. und somit um 0,33 m zu tief gemessen.

- Die Grubenböschungen bestehen aus gewachsenem Material. Bei den drei mittels Winkelmesser vorgenommenen Messungen wurde eine Neigung von 45° bis 58°

gemessen, dies entspricht einer Neigung von 1:1 bis 3:2.“

Beweiswürdigend heißt es mit Bezug auf die vorgeworfenen Übertretungen der Auflage 2 des Bewilligungsbescheides:

„Aufgrund Ihrer eigenen Ausführungen, wonach beim bewilligten Abbau F (Grundstück Nr. ***, KG ***) Abraummaterial verbleiben würde, „welches – natürlich als grubeneigenes Material für D geeignet“ wäre, bestätigen Sie jedoch, dass kein E- und D-eigenes Material für die Auffüllung vorhanden ist. Somit wurden auch diese Fakten Ihrerseits indirekt zugestanden (…)“

In rechtlicher Hinsicht wird zunächst pauschal ausgeführt, dass die Auflagen-verletzung „zumindest indirekt zugestanden, sodass die Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen“ sei. Weiters folgen Ausführungen, wonach die Verletzung mehrerer Auflagen mehrere Delikte begründe sowie zum verwaltungs-strafrechtlichen Kumulationsprinzip, aus dem die belangte Behörde die mehrfache Strafbarkeit der Verletzung der Auflage 2 ableitet.

Schließlich finden sich noch pauschale Ausführungen zum Verschulden und nähere Erwägungen zur Strafbemessung.

1.5. In der Beschwerde wird die Widersprüchlichkeit bzw. Unrichtigkeit der Feststellungen und Schlussfolgerungen der belangten Behörde geltend gemacht und betont, dass zur Aufhöhung notwendiges grubeneigenes Material doch vorhanden gewesen sei, was auch aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich gewesen wäre. Aus dem Umstand, dass der Abbau abgeschlossen ist, folge noch nicht die Unmöglichkeit der Aufhöhung im bescheidmäßigen Ausmaß.

Schließlich wird die mangelnde Konkretisierung des Tatvorwurfes sowie der Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot geltend gemacht und die Aufhebung des Straferkenntnisses im Anfechtungsumfang samt Einstellung des Strafverfahrens begehrt.

1.6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter gleichzeitigen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Entscheidung vor. Weiters wurden auf Anforderung des Gerichts bezughabende Wasserrechtsakten vorgelegt.

2.    Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat sich bei seiner Entscheidung über die über die Beschwerde des A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 25 April 2022 von folgenden Erwägungen leiten lassen:

2.1.       Feststellungen und Beweiswürdigung

Der unter Punkt 1. wiedergegebene Verfahrensverlauf und Inhalt von Schriftstücken ergibt sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und ist unbestritten; das Gericht kann dies seiner Entscheidung zugrunde legen. Weiterer Feststellungen bedarf es dazu nicht.

2.2.       Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

Paragraph 32, (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Absatz eins, bedürfen einer Bewilligung insbesondere

  1. Litera a
    die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,
  2. Litera b
    Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,
  3. Litera c
    Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,
  4. Litera d
    die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,
  5. Litera e
    eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.
  6. Litera f
    das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen Paragraph 55 p,) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.
Anmerkung, Litera g, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,)

(3) Einer Bewilligung bedarf auch die ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Einwirkung geplante Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Reinigung öffentlicher Gewässer oder Verwertung fremder Abwässer.

(4) Einer Bewilligung bedarf auch die künstliche Anreicherung von Grundwasser für Zwecke der öffentlichen Grundwasserbewirtschaftung.

(5) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Absatz eins bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.

(6) Genehmigungen oder Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften befreien nicht von der Verpflichtung, die nach diesem Bundesgesetz zur Reinhaltung erforderlichen Vorkehrungen und die von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen.

(7) Als ordnungsgemäß (Absatz eins,) gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt.

Paragraph 105, (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

  1. Litera a
    eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;
  2. Litera b
    eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;
  3. Litera c
    das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;
  4. Litera d
    ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;
  5. Litera e
    die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;
  6. Litera f
    eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;
  7. Litera g
    die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;
  8. Litera h
    durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;
  9. Litera i
    sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;
  10. Litera k
    zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;
  11. Litera l
    das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.
  12. Litera m
    eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;
  13. Litera n
    sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.

(2) Die nach Absatz eins, vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen betreffend die Lagerung und sonstige Behandlung von Abfällen, die beim Betrieb der Wasseranlage zu erwarten sind, sowie Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und für Störfälle zu umfassen, soweit nicht römisch eins. Hauptstück 8a. Abschnitt der Gewerbeordnung Anwendung finden. Die Wasserrechtsbehörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen vom Standpunkt des Schutzes fremder Rechte oder der in Absatz eins, genannten öffentlichen Interessen keine Bedenken bestehen.

Paragraph 137, (…)

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

             (…)

  1. Ziffer 5
    ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß Paragraph 32, bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß Paragraph 32 b, bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt;

             (…)

  1. Ziffer 7
    die gemäß Paragraph 105, in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß Paragraph 21 a, in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält;

             (…)

(…)

VwGVG

Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den

angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,)

zu überprüfen.

Paragraph 44, (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der

Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

(…)

Paragraph 50, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über

Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:

1.    im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;

2.    im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.

(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem

Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.

VStG

Paragraph 25, (…)

(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

(…)

Paragraph 44 a, Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1.    die als erwiesen angenommene Tat;

2.    die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3.    die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4.    den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5.    im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten

Paragraph 45, (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu

verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die

die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

(…)

VwGG

Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage

abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe

Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

2.3.       Rechtliche Beurteilung

2.3.1. Mit den hier gegenständlichen Spruchpunkten 2. und 5. erfolgten Bestrafungen wegen Nichteinhaltung einer in einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid gemäß Paragraph 105, WRG 1959 vorgeschriebenen Auflage.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Missachtung derselben Auflage einer wasserrechtlichen Genehmigung für eine Materialgewinnung im Grundwasser-bereich, wenn sie zeitgleich in mehreren Teilbereichen („Abbaufeldern“) erfolgt, tatsächlich mehrere oder bloß ein fortgesetztes Delikt bildet. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, erweist sich nämlich der Vorwurf der mangelnden Konkretisierung der Tat im Ergebnis als berechtigt.

2.3.2. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde gewählte Umschreibung des Tatvorwurfes erhebt sich die Frage nach der ausreichenden Konkretisierung der Tat bzw. ob das Vorgeworfene überhaupt (in der Form) eine Verwaltungsübertretung, konkret eine (oder auch eine weitere) gemäß Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, WRG 1959, bildet.

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG stellt an den Spruch eines Straferkenntnisses die Anforderung, dass die als erwiesen angenommene Tat konkret umschrieben wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wenigstens seit dem grundlegenden Erkenntnis vom 03.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985, ist dieser Bestimmung dann entsprochen, wenn

      im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu wiederlegen und

      der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss die Tat nach Ort und Zeit, aber auch hinsichtlich der Umschreibung der anderen nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschriften maßgeblichen Umständen konkret umschrieben sein. Diese Anforderungen müssen auch an die Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG gestellt werden vergleiche VwGH 26.06.2003, 2002/09/0005).

Der Spruch des Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (z.B. VwGH 17.09.2014, 2011/17/0210).

Einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der Verwaltungsstrafbehörde kann (und muss) das mittels Beschwerde angerufene Gericht (wie vormals die Berufungsbehörde) richtigstellen oder ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn (innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist) eine alle der Bestrafung zugrundeliegende Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (zB VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205 zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei diese Rechtsprechung jedoch ohne weiteres auf die derzeit geltende Rechtslage übertragbar ist). Wesentlich ist also, dass Mängel in der Tatumschreibung durch die Verwaltungsstrafbehörde im gerichtlichen Be-schwerdeverfahren nur dann bzw. nur insoweit saniert werden können, wenn bzw. soweit es im Rahmen des verwaltungsstrafbehördlichen Verfahren zu einer Verfolgungshandlung gekommen ist, die den oben beschriebenen Konkretisierungserfordernissen entspricht.

Freilich darf es im Zuge der Richtigstellung nicht zu einer Auswechslung der Tat kommen; d.h. der Beschuldigte darf im Beschwerdeverfahren nicht für eine andere Tat bestraft werden als jene, die Inhalt des Straferkenntnisses war.

2.3.3. Im vorliegenden Fall entspricht der Tatvorwurf diesen Anforderungen in mehrfacher Hinsicht nicht (es gilt für beide Delikte dasselbe, sodass in der Folge nicht mehr zwischen Spruchpunkt 2 und 5 differenziert wird).

Zunächst ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer wegen Nichteinhaltung einer in einem Bewilligungsbescheid erteilten Auflage bestraft wurde. Das Wesen einer Auflage besteht in der Auferlegung einer Verpflichtung, die an die Erteilung einer Bewilligung geknüpft wird, und bedeutet eine Einschränkung gegenüber einer ungeschmälerten Stattgabe eines Bewilligungsantrages. Daher ist die in Auflagenform gekleidete Wiederholung des Bewilligungsbegehrens, etwa des beantragten Konsenses und seiner Grenzen, keine Auflage und deren Missachtung stellt keine Übertretung nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, WRG 1959, sondern (in Verbindung mit einer Anlage nach Paragraph 32, WRG 1959) nach dessen Ziffer 5, dar vergleiche Bumberger/ Hinterwirth, WRG³, §137, K3). Aus dem Wesen einer Auflage folgt, dass sie erst wirksam wird, wenn von der sie beschränkenden Bewilligung Gebrauch gemacht wird. Das bedeutet aber nicht notwendigerweise, dass eine Auflage immer bereits dann „fällig“ und die Nichterfüllung damit bereits strafbar wird, wenn damit begonnen wird, die Bewilligung zu konsumieren. Vielmehr kann sich aufgrund ausdrückliche Anordnung vergleiche im konkreten Fall betreffend die Auflagenpunkte 5, 9, 12 und 13) oder aus der Natur der Sache – wie im gegenständlichen Zusammenhang – ergeben, dass eine Auflage erst zu einem späteren Zeitpunkt maßgeblich wird (mangels expliziter Angabe ist dann der maßgebliche Zeitpunkt durch Auslegung des Bewilligungsbescheides zu ermitteln). Da sich die Auflage 2 auf die Aufhöhung der Grubensohle bezieht, kommt eine Erfüllung denkmöglich jedenfalls nicht schon in einem Zeitpunkt in Betracht, wenn gerade mit dem Abbau begonnen wird.

Im Falle einer Bestrafung wegen Nichterfüllung einer Auflage ist zur hinreichenden Konkretisierung der Tat auch zu fordern, dass dem Beschuldigten jene Umstände vorgeworfen werden, aus denen sich ergibt, dass die Auflage bereits fällig war, dh er bereits Erfüllungshandlungen setzen hätte müssen und er damit in Verzug ist.

Die belangte Behörde scheint nun, soweit nachvollziehbar, der Ansicht zu sein, die in Rede stehende Auflage wäre deshalb bereits nicht erfüllt, weil der Abbau bereits abgeschlossen und kein bzw. nicht ausreichend grubeneigenes Material mehr vor Ort vorhanden wäre.

Nun kann aus dem Abschluss der Abbautätigkeit noch nicht die Nichterfüllung der Aufhöhungsverpflichtung abgeleitet werden, da notwendigerweise zuerst abgebaut werden muss, bevor die ausgebeutete Grube aufgehöht werden kann. Dass der Beschwerdeführer die aus der Auflage 2 resultierende Verpflichtung zur „fort-laufenden Aufhöhung“ missachtet hat, hat die belangte Behörde nicht vorgeworfen (im zitierten Aufsichtsbericht ist demgegenüber davon die Rede, dass „von

Süden nach Norden (…) die erforderliche Sohlaufhöhung bereits hergestellt“ wurde); ebensowenig die Überschreitung der auferlegten Flächenbegrenzung von 2,5 ha.

Mit Recht hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass aus der Beendigung der Abbautätigkeit noch nicht auf die Unmöglichkeit der bescheidmäßigen Aufhöhung geschlossen werden kann, auch zumal – wie auch behauptet – auch in einem solchen Fall das notwendige Material bereitgehalten werden könnte (dafür und nicht für das Gegenteil spricht die „Feststellung“ laut Aufsichtsbericht: „im

nördlichen Grubenbereich ist Aufhöhungsmaterial noch in – nicht planierter –

Haufenform vorhanden“). Aus dem Tatvorwurf – selbst bei zusätzlicher Heranziehung der Bescheidbegründung - lässt sich also gar nicht unmittelbar auf die angelastete Tat schließen.

Auch sofern die belangte Behörde im Nichtvorhandensein von ausreichend gruben-eigenem Aufhöhungsmaterial eine Übertretung der genannten Auflage erblickt (was so überdies gar nicht explizit im Tatvorwurf zum Ausdruck gelangt, sondern lediglich aus dem Aufsichtsbericht vermutet werden kann) kann ihr nicht gefolgt werden.

Abgesehen davon, dass letzteres aus den „Feststellungen“ nicht direkt ableitbar erscheint und vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt wird, resultiert aus der Auflage 2 nicht die Verpflichtung, stets ausreichend grubeneigenes Material vor Ort bereit zu halten; sie verbietet es dem Konsensinhaber zB auch nicht, geeignetes grubeneigenes Material anderswo zwischenzulagern und so zur Auflagenerfüllung bereitzuhalten (mag eine derartige Vorgangsweise auch unwirtschaftlich sein).

Mit anderen Worten: die in Rede stehende Auflage wird (erst) dann verletzt, wenn die vorgeschriebenen Maßnahmen bereits gesetzt hätten werden müssen, dies aber – aus welchem (vom Beschwerdeführer zu vertretenden) Grund auch immer - nicht geschehen ist. Dies hätte im Tatvorwurf entsprechend zum Ausdruck kommen müssen, um die Bestrafung zu tragen. Die Frage der „Möglichkeit“ spielt nur für das Verschulden eine Rolle – eine „echte“ Unmöglichkeit würde im Gegenteil die Strafbarkeit mangels Verschuldens ausschließen, freilich nur, wenn der Beschuldigte nicht wiederum die Unmöglichkeit schuldhaft herbeigeführt hätte.

Dass die Aufhöhung aufgrund der Anordnungen des Bewilligungsbescheides im Tatzeitpunkt bereits (vollständig) bewerkstelligt hätte sein müssen, lässt sich demgegenüber aus dem vorliegenden Tatvorwurf jedenfalls nicht ableiten, sodass auch nicht unmittelbar auf die angenommene Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann. Aus dem Umstand, dass zu einem früheren Zeitpunkt gesetzte Maßnahmen die (erst später fällige) Auflagenerfüllung möglicherweise verhindern, folgt die Nichterfüllung der Auflage noch nicht, mag dies auch das Verschulden des Verpflichteten begründen. Das Gericht übersieht nicht, dass der Abtransport von notwendigem Aufhöhungsmaterial der späteren Auflagenerfüllung abträglich sein kann; deren Sicherstellung durch ein entsprechendes Verbot hätte jedoch durch eine entsprechende Vorschreibung im Bewilligungsbescheid erfolgen müssen, deren Verletzung dann gesondert strafbar wäre.

2.3.4. Zusammenfassend ergibt sich also, dass die Spruchgestaltung des vorliegenden Straferkenntnisses, soweit angefochten, in im Beschwerdeverfahren nicht sanierbarer Weise gegen das Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG verstößt, sodass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten keine Verwaltungsübertretung bilden. Der Beschwerde war daher Folge zu geben, das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang aufzuheben und das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall VStG einzustellen.

Diese Entscheidung steht der neuerlichen Einleitung eines Strafverfahrens und Bestrafung (Tatbegehung nachgewiesen, vorausgesetzt) wegen einer hinreichend konkretisierten Tat nicht entgegen.

2.3.5. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es aus dem Grunde des Paragraph 44, Absatz 2, letzter Fall VwGVG nicht.

2.3.6. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im gegenständlichen Fall nicht zu lösen, da es um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärten vergleiche die zitierten Belege) Rechtslage auf den Einzelfall ging. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) ist daher nicht zulässig.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1674.001.2022