Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der A in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Österreichischen Tierärztekammer vom 18. März 2020, GZ ***, betreffend Aufrechnung mit Beitragsrückstand sowie Abweisung eines Antrags auf Auszahlung der gewährten Altersunterstützung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
a. Der Ausspruch betreffend die Aufrechnung mit dem Beitragsrückstand wird aufgehoben.
b. Der Antrag vom 25. September 2018 auf Auszahlung der mit Bescheid vom 19. Februar 2018 gewährten Altersunterstützung wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Feststellungen:
1.1. Die am *** geborene Beschwerdeführerin war aufgrund ihrer tierärztlichen Tätigkeit seit 01. Juli 1981 Mitglied der Tierärztekammer, des Notstandsfonds, der Sterbekasse und seit 01. Februar 1986 auch Mitglied des Versorgungsfonds.
Sie hat ihren (Haupt)Wohnsitz in Niederösterreich.
1.2. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juli 2011 wurde die Beschwerdeführerin gemäß §§ 67 iVm 63 Abs. 5 Tierärztegesetz aus dem Versorgungsfonds, der Sterbekasse und dem Notstandsfonds ausgeschlossen, da trotz eines Exekutionsverfahrens die offenen Beitragsrückstände nicht einbringlich waren.1.2. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juli 2011 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 67, in Verbindung mit 63 Absatz 5, Tierärztegesetz aus dem Versorgungsfonds, der Sterbekasse und dem Notstandsfonds ausgeschlossen, da trotz eines Exekutionsverfahrens die offenen Beitragsrückstände nicht einbringlich waren.
Eine Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ist bis dato nicht erfolgt.
1.3.1. Mit (rechtskräftigem) Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 07. April 2014 wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 55, 133b und 139 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und §§ 6 und 15 Allgemeines Pensionsgesetz (APG) ab 01.02.2013 eine Erwerbsunfähigkeitspension in der Höhe von 1.524 Euro monatlich zuerkannt.1.3.1. Mit (rechtskräftigem) Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 07. April 2014 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 55,, 133b und 139 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und Paragraphen 6 und 15 Allgemeines Pensionsgesetz (APG) ab 01.02.2013 eine Erwerbsunfähigkeitspension in der Höhe von 1.524 Euro monatlich zuerkannt.
Von dieser zuerkannten Leistung wurden der Beschwerdeführerin nach Abzug von 191,64 Euro an Lohnsteuer sowie 416,45 Euro an Fremdabzug seit April 2014 915,90 Euro ausgezahlt.
1.3.2. Mit (rechtskräftigem) Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 27. Dezember 2018 wurde gemäß §§ 131 und 298 GSVG die Erwerbsunfähigkeitspension ab 01. Dezember 2018 als Alterpension in der Höhe monatlich 1.725,17 Euro gewährt.1.3.2. Mit (rechtskräftigem) Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 27. Dezember 2018 wurde gemäß Paragraphen 131 und 298 GSVG die Erwerbsunfähigkeitspension ab 01. Dezember 2018 als Alterpension in der Höhe monatlich 1.725,17 Euro gewährt.
Von dieser zuerkannten Leistung wurden der Beschwerdeführerin nach Abzug von 204,98 Euro an Lohnsteuer seit Jänner 2019 1.520,19 Euro ausgezahlt.
1.4. Am *** wurde die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen der Beschwerdeführerin bekannt gemacht. Die Anmeldefrist für Forderungen lief bis zum 02. Dezember 2016.
Beitragsrückstände bei den Versorgungseinrichtungen der Tierärztekammer oder den Kammerbeiträgen wurden in diesem Schuldenregulierungsverfahren nicht als Forderung geltend gemacht. Die belangte Behörde bzw. die Tierärztekammer haben sich an diesem Schuldenregulierungsverfahren nicht beteiligt und weder Forderungen angemeldet noch eine Aufrechnungserklärung abgegeben.
1.5. Mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 20. April 2017, ***, wurde Folgendes ausgesprochen (Ausführungen in eckiger Klammer hier und in der Folge durch das Landesverwaltungsgericht):
„Der zwischen der [Beschwerdeführerin] und deren Gläubigern bei der Tagsatzung am 20.04.2017 abgeschlossene Zahlungsplan wird bestätigt.
Die Quote beträgt 10 %, zahlbar in 98 Teilquoten, wobei die erste Rate am 15.5.2017 fällig ist und die weiteren Raten jeweils ein Monat später. In den Monaten Mai und November werden Doppelraten bezahlt. Die letzte Rate ist am 15.4.2024 fällig. Die Nachfrist beträgt 14 Tage.
Die [Beschwerdeführerin] hat die Masseforderungen lt Akt bereits bezahlt bzw sichergestellt.
Nach Rechtskraft dieses Beschlusses ist die Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens vom Bezirksgericht *** als Exekutionsgericht im [die Beschwerdeführerin] betreffenden Pfändungsprotokoll anzumerken.“
Dieser Beschluss wurde am 04. Mai 2017 rechtskräftig.
1.6. Eine Entscheidung (oder ein darauf gerichteter Antrag) des Insolvenzgerichts gemäß § 197 Abs. 2 Insolvenzordnung (IO) liegt nicht vor.1.6. Eine Entscheidung (oder ein darauf gerichteter Antrag) des Insolvenzgerichts gemäß Paragraph 197, Absatz 2, Insolvenzordnung (IO) liegt nicht vor.
1.7. Mit formularmäßigem Antrag vom 03. Jänner 2018 begehrte die Beschwerdeführerin „Altersunterstützung § 50 TÄKamG ab 1.2.2018 Gegenverrechnung mit Rückstand“.1.7. Mit formularmäßigem Antrag vom 03. Jänner 2018 begehrte die Beschwerdeführerin „Altersunterstützung Paragraph 50, TÄKamG ab 1.2.2018 Gegenverrechnung mit Rückstand“.
1.8. Mit (rechtskräftigem) Bescheid der belangten Behörde vom 19. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführerin ab dem 01. Februar 2018 eine Altersunterstützung gemäß §§ 48 Abs. 1 Z 1 iVm 50 Abs. 2 Tierärztekammergesetz (in der Folge: TÄKamG) in der Höhe von 450 Euro gewährt, die 14 mal jährlich zur Auszahlung gelange.1.8. Mit (rechtskräftigem) Bescheid der belangten Behörde vom 19. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführerin ab dem 01. Februar 2018 eine Altersunterstützung gemäß Paragraphen 48, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 50 Absatz 2, Tierärztekammergesetz (in der Folge: TÄKamG) in der Höhe von 450 Euro gewährt, die 14 mal jährlich zur Auszahlung gelange.
In der Begründung dieses Bescheids wurde u.a. ausgeführt, dass aufgrund des Beitragsrückstands in einer Gesamthöhe von 19.818,40 Euro und § 45 Abs. 4 TÄKamG iVm § 12 Abs. 2 der Satzung dieser Betrag von der zuerkannten Leistung in Abzug zu bringen sei, weshalb der monatliche Bezug bis zur Abdeckung des Rückstands einbehalten werde; die erstmalige Auszahlung erfolge per 01. April 2021 iHv 431,60 und ab 01. Mai 2021 iHv 450 Euro monatlich.In der Begründung dieses Bescheids wurde u.a. ausgeführt, dass aufgrund des Beitragsrückstands in einer Gesamthöhe von 19.818,40 Euro und Paragraph 45, Absatz 4, TÄKamG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, der Satzung dieser Betrag von der zuerkannten Leistung in Abzug zu bringen sei, weshalb der monatliche Bezug bis zur Abdeckung des Rückstands einbehalten werde; die erstmalige Auszahlung erfolge per 01. April 2021 iHv 431,60 und ab 01. Mai 2021 iHv 450 Euro monatlich.
1.9. Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit (rechtskräftigem) Beschluss des Landesverwaltungsgerichts vom 06. September 2018, Zl. LVwG-AV-522/001-2018, als unzulässig zurückgewiesen.
Begründet wurde diese Zurückweisung zusammengefasst damit, dass sich die Beschwerdeführerin nicht gegen den Spruch des angefochtenen Bescheids, sondern nur gegen dessen Begründung wende; da insofern keine Rechtsverletzungsmöglichkeit bestehe sei die Beschwerde zurückzuweisen.
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde nicht eingebracht.
1.10. Seit 01. Februar 2018 wurden keine Auszahlungen der Altersunterstützung an die Beschwerdeführerin geleistet, sondern diese vielmehr einbehalten und auf diesem Weg „gegengerechnet“.
Mit Schreiben vom 25. September 2018 beantragte die Beschwerdeführerin, rechtsanwaltlich vertreten, daher die „Auszahlung“ (offenkundig gemeint: tatsächliche Auszahlung ohne „Gegenrechnung“) der ihr seit 01. Februar 2018 gewährten Altersunterstützung in Höhe von 450 Euro monatlich.
1.11. Auf diesen Antrag reagierte der Kammeramtsdirektor der Österreichischen Tierärztekammer mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 dahingehend, dass der Antrag „leider“ abgelehnt werden müsse, wobei auf den Beitragsrückstand der Beschwerdeführerin und die Aufrechnung mit der Altersunterstützung verwiesen wurde.
Eine gegen dieses Schreiben erhobene Beschwerde wurde nach Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag mit (rechtskräftigem) Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 11. September 2019, LVwG-AV-263/001-2019, mangels Anfechtungsgegenstand als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Schreiben vom 25. Oktober 2018 keinen Bescheid darstelle und eine Beschwerde daher unzulässig sei.
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde nicht eingebracht.
1.12. Mit Schreiben vom 02. Dezember 2019, eingelangt am 03. Dezember 2019, begehrte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihren Antrag vom 25. September 2018 nochmals die Auszahlung der gewährten Altersunterstützung sowie unter Verweis auf § 73 Abs. 1 AVG die „umgehende Bescheiderlassung“, um die Rechtsfrage vor dem Landesverwaltungsgericht klären zu können.1.12. Mit Schreiben vom 02. Dezember 2019, eingelangt am 03. Dezember 2019, begehrte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihren Antrag vom 25. September 2018 nochmals die Auszahlung der gewährten Altersunterstützung sowie unter Verweis auf Paragraph 73, Absatz eins, AVG die „umgehende Bescheiderlassung“, um die Rechtsfrage vor dem Landesverwaltungsgericht klären zu können.
1.13. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. März 2020 sprach die belangte Behörde Folgendes aus:
„Die Forderung auf Zahlung der ausständigen Beiträge der Antragstellerin [Beschwerdeführerin] in Höhe von € 19.818,40 wird gegen die Ansprüche der Antragstellerin aus der mit Bescheid vom 19.02.2018 gewährten Altersunterstützung in Höhe von € 450,00 aufgerechnet.
Der Antrag [der Beschwerdeführerin] vom 25.09.2018 auf Auszahlung der ihr mit Bescheid vom 19.02.2018 gewährten Altersunterstützung wird abgewiesen.“
Die Begründung des angefochtenen Bescheids lautet auszugsweise wie folgt:
1. Mit Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Österreichischen Tierärztekammer vom 19.02.2018 wurde A ab 01.02.2018 eine Altersunterstützung gemäß § 48 (1) Z 1 iVm § 50 (2) TÄKamG in Höhe von € 450,00 gewährt.1. Mit Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Österreichischen Tierärztekammer vom 19.02.2018 wurde A ab 01.02.2018 eine Altersunterstützung gemäß Paragraph 48, (1) Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 50, (2) TÄKamG in Höhe von € 450,00 gewährt.
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
2. A war im Entscheidungszeitpunkt mit Beiträgen in der Höhe von € 19.818,40 in Rückstand.
3. Hat ein Fondsmitglied Anspruch auf Leistungen aus einem Fonds und ist es mit seinen Beiträgen in Verzug, so sind die ausständigen Beiträge gegen die Leistung aufzurechnen (§ 45 (4) TÄKamG). Sollten zum Zeitpunkt der Fälligkeit von Leistungen aus den Wohlfahrtfonds noch Forderungen der Tierärztekammer aus anderen Gründen offen sein, so sind diese gegen die Leistungen aufzurechnen (§ 12 (2) Satzung und Beitragsordnung ÖTK). Die Forderung auf Zahlung der ausständigen Beiträge der Antragstellerin war daher gegen die Ansprüche der Antragstellerin aus der mit Bescheid vom 19.02.2018 gewährten Altersunterstützung aufzurechnen.3. Hat ein Fondsmitglied Anspruch auf Leistungen aus einem Fonds und ist es mit seinen Beiträgen in Verzug, so sind die ausständigen Beiträge gegen die Leistung aufzurechnen (Paragraph 45, (4) TÄKamG). Sollten zum Zeitpunkt der Fälligkeit von Leistungen aus den Wohlfahrtfonds noch Forderungen der Tierärztekammer aus anderen Gründen offen sein, so sind diese gegen die Leistungen aufzurechnen (Paragraph 12, (2) Satzung und Beitragsordnung ÖTK). Die Forderung auf Zahlung der ausständigen Beiträge der Antragstellerin war daher gegen die Ansprüche der Antragstellerin aus der mit Bescheid vom 19.02.2018 gewährten Altersunterstützung aufzurechnen.
4. Der zwischen der Antragstellerin und ihren Gläubigern im Verfahren *** des Bezirksgerichtes *** am 20.04.2017 abgeschlossene und mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 20.04.2017 bestätigte Zahlungsplan stand der erklärten Aufrechnung nicht entgegen. Die Grundsätze, wonach ein Insolvenzgläubiger, der von der gesetzlichen Möglichkeit, während des Insolvenzverfahrens gemäß § 19 Abs 1 IO aufzurechnen, keinen Gebrauch macht, nach rechtskräftiger Bestätigung eines Sanierungsplanes und Aufhebung des Insolvenzverfahrens nur mehr mit der Quote seiner Forderung aufrechnen kann (OGH 10.12.2015, 6 Ob 179/14b Verstärkter Senat), kommt nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 14.11.2017, 10 ObS 128/17x, nicht zur Anwendung, wenn ein Sozialversicherungsträger in das Existenzminimum aufrechnet. Begründet wird diese Entscheidung damit, dass die für Insolvenzgläubigergeltenden Beschränkungen unbeachtlich sind, soweit infolge der Aufrechnungsmöglichkeiten der Beitragsrückstand gedeckt ist. Insofern liegt keine Stellung als Insolvenzgläubiger vor. Die unpfändbaren Teile der zu erbringenden Geldleistung sind insolvenzfrei, sodass die Aufrechnungsbefugnis durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens nicht berührt wird.4. Der zwischen der Antragstellerin und ihren Gläubigern im Verfahren *** des Bezirksgerichtes *** am 20.04.2017 abgeschlossene und mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 20.04.2017 bestätigte Zahlungsplan stand der erklärten Aufrechnung nicht entgegen. Die Grundsätze, wonach ein Insolvenzgläubiger, der von der gesetzlichen Möglichkeit, während des Insolvenzverfahrens gemäß Paragraph 19, Absatz eins, IO aufzurechnen, keinen Gebrauch macht, nach rechtskräftiger Bestätigung eines Sanierungsplanes und Aufhebung des Insolvenzverfahrens nur mehr mit der Quote seiner Forderung aufrechnen kann (OGH 10.12.2015, 6 Ob 179/14b Verstärkter Senat), kommt nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 14.11.2017, 10 ObS 128/17x, nicht zur Anwendung, wenn ein Sozialversicherungsträger in das Existenzminimum aufrechnet. Begründet wird diese Entscheidung damit, dass die für Insolvenzgläubigergeltenden Beschränkungen unbeachtlich sind, soweit infolge der Aufrechnungsmöglichkeiten der Beitragsrückstand gedeckt ist. Insofern liegt keine Stellung als Insolvenzgläubiger vor. Die unpfändbaren Teile der zu erbringenden Geldleistung sind insolvenzfrei, sodass die Aufrechnungsbefugnis durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens nicht berührt wird.
5. Abgesehen von diesen Erwägungen besteht die Aufrechnungslage nur dann, wenn eine Forderung schon bedingt entstanden ist, somit wenn der Rechtsgrund feststeht und ein rechtserzeugender Sachverhalt gegeben ist. Der Kreis der bedingten Forderungen wird dabei weitgezogen. Es muss zumindest eine aufschiebend bedingte Forderung gegeben sein. Dies setzt ein Anwartschaftsrecht voraus, das durch den Bedingungseintritt zum Vollrecht wird.
6. Ein derartiges Anwartschaftsrecht besteht im Hinblick auf Ansprüche aus der Sozialversicherung nicht. Solange ein Sozialversicherungsträger über einen Pensionsantrag noch nicht rechtskräftig entschieden hat, steht nicht fest, ob ein Pensionsanspruch besteht. Es liegt daher weder eine bedingte noch eine künftig fällig werdende Forderung vor (LG Feldkirch, 2 R 108/97s; OGH 1906/2008 8 ObA 34/06t). Die Abgabe einer Aufrechnungserklärung ist damit frühestens mit Vorliegen des Zuerkennungsbescheides möglich, weil erst dann eine Aufrechnungslage vorliegt.
7. Die gegenständliche Altersunterstützung wurde mit Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Österreichischen Tierärztekammer vom 19.02.2018 gewährt. Die Bestätigung des Zahlungsplans im Verfahren *** des Bezirksgerichtes *** ist bereits am 20.04.2017 erfolgt. Nach § 45 (4) TÄKamG iVm § 12 (2) Satzung und Beitragsordnung ÖTK war daher mit einer Aufrechnung der ausständigen Beitragsforderung gegen den Anspruch auf Leistungen aus der gewährten Altersunterstützung vorzugehen. Die Abgabe einer Aufrechnungserklärung war frühestens mit Rechtskraft des Bescheides vom 19.02.2018 und damit erst nach Bestätigung des Zahlungsplans im Verfahren *** des Bezirksgerichtes *** möglich.7. Die gegenständliche Altersunterstützung wurde mit Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Österreichischen Tierärztekammer vom 19.02.2018 gewährt. Die Bestätigung des Zahlungsplans im Verfahren *** des Bezirksgerichtes *** ist bereits am 20.04.2017 erfolgt. Nach Paragraph 45, (4) TÄKamG in Verbindung mit Paragraph 12, (2) Satzung und Beitragsordnung ÖTK war daher mit einer Aufrechnung der ausständigen Beitragsforderung gegen den Anspruch auf Leistungen aus der gewährten Altersunterstützung vorzugehen. Die Abgabe einer Aufrechnungserklärung war frühestens mit Rechtskraft des Bescheides vom 19.02.2018 und damit erst nach Bestätigung des Zahlungsplans im Verfahren *** des Bezirksgerichtes *** möglich.
8. Infolge des Erlöschens des Anspruchs durch die Aufrechnung war der Antrag auf Auszahlung der Altersunterstützung abzuweisen.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N GR E C H T S M römisch eins T T E L B E L E H R U N G
Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden. Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Die Beschwerde hat die Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit stützt, ein Begehren und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um die Rechtzeitigkeit der Einbringung der Beschwerde beurteilen zu können.“
1.14. Der Beitragsrückstand betrug – sofern nicht von einer Minderung oder einem „Erlöschen“ dieser Summe durch Annahme des Zahlungsplans ausgegangen wird – sowohl im Zeitpunkt der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahren als auch im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde insgesamt 19.818,40 Euro.
1.15. Eine gegen diesen Bescheid seitens der Beschwerdeführerin erhobene Klage wurde vom Landesgericht *** als Arbeits- und Sozialgericht mit Beschluss vom 24. April 2020, ***, wegen Unzulässigkeit des Zivilrechtswegs zurückgewiesen.
Begründet wurde dieser Beschluss unter Hinweis auf Judikatur und Rechtsprechung des OGH im Wesentlichen damit, dass Streitigkeiten über Ansprüche auf Altersunterstützung gemäß §§ 48 Abs. 1 Z 1 iVm 50 TÄKamG in der Zuständigkeitsregelung des § 65 ASGG nicht angeführt seien und im TÄKamG auch keine Verweisung auf die seinerzeitigen Schiedsgerichte der Sozialversicherung bzw. auf die das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz betreffenden Bestimmungen der Sozialversicherungsgesetze enthalten sei. Deshalb handle es sich nicht um eine Sozialrechtssache iSd § 65 ASGG.Begründet wurde dieser Beschluss unter Hinweis auf Judikatur und Rechtsprechung des OGH im Wesentlichen damit, dass Streitigkeiten über Ansprüche auf Altersunterstützung gemäß Paragraphen 48, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 50 TÄKamG in der Zuständigkeitsregelung des Paragraph 65, ASGG nicht angeführt seien und im TÄKamG auch keine Verweisung auf die seinerzeitigen Schiedsgerichte der Sozialversicherung bzw. auf die das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz betreffenden Bestimmungen der Sozialversicherungsgesetze enthalten sei. Deshalb handle es sich nicht um eine Sozialrechtssache iSd Paragraph 65, ASGG.
1.16. Die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen den angefochtenen Bescheid lautet auszugsweise wie folgt:
„II. Zulässigkeit:
Das angerufene Verwaltungsgericht des Landes ist sachlich zuständig, da gemäß § 42 Abs. 3 TÄKamG die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu erheben ist. Die Angelegenheit ist auch gemäß Artikel 130 Abs. 5 B-VG nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ausgeschlossen.Das angerufene Verwaltungsgericht des Landes ist sachlich zuständig, da gemäß Paragraph 42, Absatz 3, TÄKamG die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu erheben ist. Die Angelegenheit ist auch gemäß Artikel 130 Absatz 5, B-VG nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ausgeschlossen.
Die Beschwerdeführerin ist durch die abweisende Entscheidung der belangten Behörde in ihrem Recht auf Auszahlung der Altersunterstützung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen beschwert.
III. Beschwerdegründe und -umfang:römisch III. Beschwerdegründe und -umfang:
Mit bekämpften Bescheid vom 18.03.2020 erklärte die Belangte die rechtskräftigen Beitragsschulden der Beschwerdeführerin in Höhe von € 19.818,40 mit ihren Anspruch auf Auszahlung einer monatlichen Alterspension ab 19.02.2018 aufzurechnen und wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Auszahlung der mit Bescheid vom 19.02.2018 gewährten Altersunterstützung in Höhe von monatlich € 450,00 ab.
Sowohl die vorgenommene Aufrechnung, als auch die Abweisung Antrages auf Auszahlung wird wegen materieller Rechtswidrigkeit zur Gänze angefochten und hierzu wie folgt ausgeführt:
a).
Die der Aufrechnung zugrundeliegende Rechtsansicht ist unrichtig, da über das Vermögen der Beschwerdeführerin mit Beschluss des BG ***, ***, das Schuldenregulierungsverfahren (Privatkonkurs) eröffnet wurde. Am 20.04.2017 wurde der von der Schuldnerin angebotene Zahlungsplan von den Gläubigern angenommen und vom Gericht rechtskräftig bestätigt. Die Quote beträgt 10 %, zahlbar in 98 Teilquoten, wobei die 1. Rate am 15.05.2017 fällig wurde, jede weitere Rate ein Monat später.
Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Schuldenregulierungsverfahren keine Forderungsanmeldung verfasst, weshalb die Forderung auch im Zahlungsplan nicht berücksichtigt wurde. Grundsätzlich gilt die 10 %-ige Quote auch für Gläubiger, die ihre Forderungen im Verfahren nicht angemeldet haben. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher bereits der im Bescheid festgehaltene Gesamtbeitragsrückstand in Höhe von € 19.818,40 durch den gerichtlich bewilligten und rechtskräftigen Zahlungsplan auf einen 10 %-igen Teilbetrag, sohin € 1.981,84 berichtigt werden müssen. Aufgrund der Sondervorschrift des § 197 Abs. 1 IO und der derzeit nach wie vor bestehenden tristen Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin, haben Gläubiger (hier die belangte Behörde die ihre Forderung nicht rechtzeitig angemeldet hat), nur dann einen Anspruch auf die im Zahlungsplan festgestellte Quote, als diese der Einkommens- und Vermögenslage der Schuldnerin entspricht. Eine weitere monatliche Belastung ist der Beschwerdeführerin derzeit nicht zumutbar und ist daher die Gegenverrechnung und Kompensation der belangten Behörde im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen der Insolvenzordnung erfolgt. Es wäre Sache der Behörde gewesen zu bescheinigen, dass sich die Vermögenssituation der Beschwerdeführerin seit der Zahlungsplantagsatzung so sehr verbessert hat, dass ihr eine zusätzliche Quotenzahlung zumutbar wäre.Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Schuldenregulierungsverfahren keine Forderungsanmeldung verfasst, weshalb die Forderung auch im Zahlungsplan nicht berücksichtigt wurde. Grundsätzlich gilt die 10 %-ige Quote auch für Gläubiger, die ihre Forderungen im Verfahren nicht angemeldet haben. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher bereits der im Bescheid festgehaltene Gesamtbeitragsrückstand in Höhe von € 19.818,40 durch den gerichtlich bewilligten und rechtskräftigen Zahlungsplan auf einen 10 %-igen Teilbetrag, sohin € 1.981,84 berichtigt werden müssen. Aufgrund der Sondervorschrift des Paragraph 197, Absatz eins, IO und der derzeit nach wie vor bestehenden tristen Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin, haben Gläubiger (hier die belangte Behörde die ihre Forderung nicht rechtzeitig angemeldet hat), nur dann einen Anspruch auf die im Zahlungsplan festgestellte Quote, als diese der Einkommens- und Vermögenslage der Schuldnerin entspricht. Eine weitere monatliche Belastung ist der Beschwerdeführerin derzeit nicht zumutbar und ist daher die Gegenverrechnung und Kompensation der belangten Behörde im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen der Insolvenzordnung erfolgt. Es wäre Sache der Behörde gewesen zu bescheinigen, dass sich die Vermögenssituation der Beschwerdeführerin seit der Zahlungsplantagsatzung so sehr verbessert hat, dass ihr eine zusätzliche Quotenzahlung zumutbar wäre.
Darüber hinaus besteht gemäß § 12a IO eine Beschränkung der Aufrechnung von Gegenforderungen mit Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstigen wiederkehrenden Leistungen mit Einkommensersatzfunktion wie beispielsweise Pensionsansprüchen. Eine derartige Aufrechnung kann nur für den Zeitraum von 2 Jahren nach Ablauf des Kalendermonats der Konkurseröffnung erfolgen. Damit soll verhindert werden, dass die künftig anfallenden Bezüge auf Dauer nur einzelnen Gläubigern zukommen und so nicht für eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger zur Verfügung stehen. Auch aus diesem Grunde hätte spätestens nach Ablauf von 2 Jahren nach Ablauf des Kalendermonats in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt, eine Auszahlung der bescheidmäßig zuerkannten Altersunterstützung erfolgen hätte müssen.Darüber hinaus besteht gemäß Paragraph 12 a, IO eine Beschränkung der Aufrechnung von Gegenforderungen mit Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstigen wiederkehrenden Leistungen mit Einkommensersatzfunktion wie beispielsweise Pensionsansprüchen. Eine derartige Aufrechnung kann nur für den Zeitraum von 2 Jahren nach Ablauf des Kalendermonats der Konkurseröffnung erfolgen. Damit soll verhindert werden, dass die künftig anfallenden Bezüge auf Dauer nur einzelnen Gläubigern zukommen und so nicht für eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger zur Verfügung stehen. Auch aus diesem Grunde hätte spätestens nach Ablauf von 2 Jahren nach Ablauf des Kalendermonats in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt, eine Auszahlung der bescheidmäßig zuerkannten Altersunterstützung erfolgen hätte müssen.
Es ist ganz klare oberstgerichtliche Rechtsprechung (6 Ob 179/14p), dass dann wenn der Insolvenzgläubiger von der gesetzlichen Möglichkeit während des Insolvenzverfahrens gemäß § 19 Abs. a IO aufzurechnen keinen Gebrauch macht, er nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens regelmäßig nur mehr mit der Sanierungsplanquote seiner Forderung, sohin den 10 %-igen Teilbetrag, nämlich € 1.981,84 aufrechnen kann. Bereits nach 5 Monaten nach bescheidmäßiger Zuerkennung, somit im Juli 2018, war diese Forderung zur Gänze getilgt und hätte spätestens ab August 2018 eine Auszahlung erfolgen müssen.Es ist ganz klare oberstgerichtliche Rechtsprechung (6 Ob 179/14p), dass dann wenn der Insolvenzgläubiger von der gesetzlichen Möglichkeit während des Insolvenzverfahrens gemäß Paragraph 19, Abs. a IO aufzurechnen keinen Gebrauch macht, er nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens regelmäßig nur mehr mit der Sanierungsplanquote seiner Forderung, sohin den 10 %-igen Teilbetrag, nämlich € 1.981,84 aufrechnen kann. Bereits nach 5 Monaten nach bescheidmäßiger Zuerkennung, somit im Juli 2018, war diese Forderung zur Gänze getilgt und hätte spätestens ab August 2018 eine Auszahlung erfolgen müssen.
Bei der belangte Behörde handelt es sich auch nicht um einem privilegierten Sozialversicherungsträger laut Entscheidung 10 Obs 128/17x, da die Tierärztekammer eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und kein Sozialversicherungsträger ist, für die eine Bevorzugung durch Anrechnung nach Konkurs der Beitragsschuldnerin eben nicht besteht.
[…]
b.)
in eventu wird wie folgt vorgebracht:
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde die Bestimmungen des § 103 Abs. 2 ASVG beachten müssen, demzufolge bei einer Aufrechnung nach § 103 Abs. 1 Z 1 eine Aufrechnung nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig ist, wobei der anspruchsberechtigten Person ein Gesamteinkommen in der Höhe von 90 % des jeweils in Betracht kommenden Richtsatz nach § 293 AVG verbleiben müsse.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde die Bestimmungen des Paragraph 103, Absatz 2, ASVG beachten müssen, demzufolge bei einer Aufrechnung nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, eine Aufrechnung nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig ist, wobei der anspruchsberechtigten Person ein Gesamteinkommen in der Höhe von 90 % des jeweils in Betracht kommenden Richtsatz nach Paragraph 293, AVG verbleiben müsse.
Die Beschwerdeführerin hat gegenüber der belangten Behörde einen Anspruch auf Auszahlung der Alterspension ab Februar 2018 in Höhe von € 450,00 und ist demzufolge die Einbehaltung der gesamten Alterspension unzulässig. Es dürfte max. der Betrag von € 225,00 monatlich einbehalten werden, eine darüber hinausgehende Aufrechnung ist unzulässig.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher die Behörde seit Februar 2018 der Klägerin eine Altersrente in Höhe von 14x jährlich von € 225,00 bezahlen müssen. Seit April 2020 sind es demnach 30 monatliche Raten zu je € 225,00, in Summe daher € 6.750,00 hinsichtlich der eine Aufrechnung unzulässig waren und die unverzüglich der Klägerin auszuzahlen ist.
Darüber hinaus ist die Aufrechnung auch für zukünftige Beträge hinsichtlich des Betrages von € 225,00 übersteigende Alterspension unzulässig.
Die Beschwerdeführerin stellt sohin den
A N T R A G
1.) die belangte Behörde möge im Wege der Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Aufrechnung unzulässig ist und die Altersunterstützung im zuerkannten Umfang ab 01.08.2018 auszubezahlen ist,
2.) in eventu das Verwaltungsgericht des Landes möge in der Sache selbst erkennen und der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Aufrechnung unzulässig ist und die Altersunterstützung im zuerkannten Umfang ab 01.08.2018 auszubezahlen ist,
3.) in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückverweisen.
4.) In eventu die belangte Behörde möge im Wege der Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Aufrechnung nur bis zur Hälfte der Klägerin zur leitenden Alterspension, sohin max. bis zu einem Betrag von € 225,00 monatlich zulässig ist und die Tierärtzekammer schuldig ist der Klägerin die rückständigen Beträge bis April 2020 in Höhe von € 6.750,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Vertreters zu bezahlen,
5.) in eventu das Verwaltungsgericht des Landes möge in der Sache selbst erkennen und der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Aufrechnung nur bis zur Hälfte der Klägerin zur leitenden Alterspension, sohin max. bis zu einem Betrag von € 225,00 monatlich zulässig ist und die Tierärtzekammer schuldig ist der Klägerin die rückständigen Beträge bis April 2020 in Höhe von € 6.750,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Händen des Vertreters zu bezahlen,
6.) in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückverweisen.“
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2021, in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsakts und der sonstigen im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Urkunden.
Die Feststellungen – insbesondere die Höhe des Beitragsrückstands – sind im getroffenen Umfang unstrittig; die Beschwerdeführerin ist freilich der Rechtsansicht, dass dieser Beitragsrückstand als Folge des angenommenen Zahlungsplans nur noch die Quote (10 %) beträgt bzw. infolge der insolvenzrechtlichen Bestimmungen gar kein Rückstand mehr bestehe.
3. Rechtliche Erwägungen:
3.1. In der Sache:
3.1.1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts:
Gemäß dem mit „Eigener Wirkungsbereich“ überschriebenen § 12 Abs. 1 TÄKamG ist die Tierärztekammer berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Tierärztinnen und Tierärzte wahrzunehmen und zu fördern sowie das Standesansehen zu wahren und dafür allenfalls notwendige nähere Regelungen hinsichtlich der Berufsausübung und Berufspflichten vorzunehmen.Gemäß dem mit „Eigener Wirkungsbereich“ überschriebenen Paragraph 12, Absatz eins, TÄKamG ist die Tierärztekammer berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Tierärztinnen und Tierärzte wahrzunehmen und zu fördern sowie das Standesansehen zu wahren und dafür allenfalls notwendige nähere Regelungen hinsichtlich der Berufsausübung und Berufspflichten vorzunehmen.
Gemäß § 12 Abs. 3 TÄKamG obliegt der Tierärztekammer im eigenen Wirkungsbereich u.a. die Erlassung der Umlagenordnung (Z 3), die Satzungen der Wohlfahrtseinrichtungen (Z 8) und die Beitragsordnung zu den Wohlfahrtseinrichtungen (Z 9).Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, TÄKamG obliegt der Tierärztekammer im eigenen Wirkungsbereich u.a. die Erlassung der Umlagenordnung (Ziffer 3,), die Satzungen der Wohlfahrtseinrichtungen (Ziffer 8,) und die Beitragsordnung zu den Wohlfahrtseinrichtungen (Ziffer 9,).
Gemäß § 42 Abs. 1 TÄKamG ist das Kuratorium das Organ der Tierärztekammer zur Entscheidung über die Fondszugehörigkeit (Z 1), die Stundung der Beiträge in berücksichtigungswürdigen Fällen (Z 2), den Anspruch auf Fondsleistungen (Z 3) und den Ausschluss von Kammermitgliedern aus einem Fonds.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, TÄKamG ist das Kuratorium das Organ der Tierärztekammer zur Entscheidung über die Fondszugehörigkeit (Ziffer eins,), die Stundung der Beiträge in berücksichtigungswürdigen Fällen (Ziffer 2,), den Anspruch auf Fondsleistungen (Ziffer 3,) und den Ausschluss von Kammermitgliedern aus einem Fonds.
Gemäß § 42 Abs. 3 TÄKamG entscheidet das Kuratorium durch Bescheid. In solchen Verfahren ist das AVG anzuwenden. Gegen einen Bescheid kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, TÄKamG entscheidet das Kuratorium durch Bescheid. In solchen Verfahren ist das AVG anzuwenden. Gegen einen Bescheid kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin 19.818,40 Euro an ausständigen Beiträgen bei der Beschwerdeführerin aushaften und diese Forderung gegen die Ansprüche der Beschwerdeführerin aus der gewährten Altersunterstützung aufgerechnet werde.
Weiters wurde der auf Auszahlung der Altersunterstützung gerichtete Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen.
Die Sache des Verfahrens bzw. des angefochtenen Bescheids ist somit eine Entscheidung über Fondsleistungen iSd § 42 Abs. 1 Z 3 TÄKamG. Die Sache des Verfahrens bzw. des angefochtenen Bescheids ist somit eine Entscheidung über Fondsleistungen iSd Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, TÄKamG.
Gegen einen in einer solchen Angelegenheit ergangenen Bescheid ist gemäß § 42 Abs. 3 TÄKamG das Verwaltungsgericht des Landes, aufgrund des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in Niederösterreich, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständig.Gegen einen in einer solchen Angelegenheit ergangenen Bescheid ist gemäß Paragraph 42, Absatz 3, TÄKamG das Verwaltungsgericht des Landes, aufgrund des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in Niederösterreich, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständig.
Eine dem § 354 Z 1 ASVG oder dem § 65 ASGG vergleichbare Bestimmung ist dem TÄKamG nicht zu entnehmen. Eine dem Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG oder dem Paragraph 65, ASGG vergleichbare Bestimmung ist dem TÄKamG nicht zu entnehmen.
Im Urteil vom 24. Oktober 2019, 4 Ob 163/19b, hat der OGH ausgesprochen, dass für die Frage, ob es sich bei einer Streitigkeit über eine Versorgungsleistung nach dem ÄrzteG um eine Verwaltungssache oder eine gerichtliche Rechtssache handelt, § 65 ASGG analog anzuwenden sei. Im Urteil vom 15. Dezember 2020, 10 ObS 149/20i, hat der 10. Senat des OGH diese Sichtweise (betreffend Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension durch eine Rechtsanwaltskammer) – mit eingehender Begründung – explizit abgelehnt und die von den Vorinstanzen ausgesprochene Unzulässigkeit des Rechtswegs bestätigt.Im Urteil vom 24. Oktober 2019, 4 Ob 163/19b, hat der OGH ausgesprochen, dass für die Frage, ob es sich bei einer Streitigkeit über eine Versorgungsleistung nach dem ÄrzteG um eine Verwaltungssache oder eine gerichtliche Rechtssache handelt, Paragraph 65, ASGG analog anzuwenden sei. Im Urteil vom 15. Dezember 2020, 10 ObS 149/20i, hat der 10. Senat des OGH diese Sichtweise (betreffend Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension durch eine Rechtsanwaltskammer) – mit eingehender Begründung – explizit abgelehnt und die von den Vorinstanzen ausgesprochene Unzulässigkeit des Rechtswegs bestätigt.
Im Gefolge dieser zuletzt genannten Entscheidung OGH lehnt auch das Landesverwaltungsgericht eine analoge Anwendung der genannten Bestimmungen des ASVG und des ASGG im gegenständlichen Fall ab und sieht vielmehr seine Zuständigkeit als gegeben an (so auch – vom 10. Senat des OGH u.a. zitiert – Julcher/Neumayr, Ein spätes Aufflammen der sukzessiven Zuständigkeit – Überlegungen aus Anlass von OGH 24. 10. 2019, 4 Ob 163/19b, JAS 2020, 274 ff, insb. 280 betreffend die Tierärztekammer).
3.1.2. Zur Aufrechnung:
3.1.2.1. Gemäß § 45 Abs. 4 TÄKamG sind die ausständigen Beiträge gegen die Leistung aufzurechnen, wenn ein Fondsmitglied Anspruch auf Leistungen aus einem Fonds hat und es mit seinen Beiträgen in Verzug ist.3.1.2.1. Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, TÄKamG sind die ausständigen Beiträge gegen die Leistung aufzurechnen, wenn ein Fondsmitglied Anspruch auf Leistungen aus einem Fonds hat und es mit seinen Beiträgen in Verzug ist.
§ 12 Abs. 2 der Satzung und Beitragsordnung der Wohlfahrtseinrichtungen der Österreichischen Tierärztekammer – sowohl in der derzeit geltenden als auch in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids geltenden Fassung – lautet:Paragraph 12, Absatz 2, der Satzung und Beitragsordnung der Wohlfahrtseinrichtungen der Österreichischen Tierärztekammer – sowohl in der derzeit geltenden als auch in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids geltenden Fassung – lautet:
„Sollten zum Zeitpunkt der Fälligkeit von Leistungen aus den Wohlfahrtsfonds noch Forderungen der Tierärztekammer aus anderen Gründen offen sein, so sind diese gegen die Leistung aufzurechnen, soweit nicht § 45 (4) TÄKamG zur Anwendung kommt. Die Aufrechnung kann nicht nur gegenüber dem Mitglied selbst, sondern auch gegenüber dessen Angehörigen erfolgen.“„Sollten zum Zeitpunkt der Fälligkeit von Leistungen aus den Wohlfahrtsfonds noch Forderungen der Tierärztekammer aus anderen Gründen offen sein, so sind diese gegen die Leistung aufzurechnen, soweit nicht Paragraph 45, (4) TÄKamG zur Anwendung kommt. Die Aufrechnung kann nicht nur gegenüber dem Mitglied selbst, sondern auch gegenüber dessen Angehörigen erfolgen.“
In seinem Urteil vom 14. November 2017, 10 ObS 128/17x, führte der OGH u.a. wie folgt aus:
„§ 103 ASVG privilegiert den Sozialversicherungsträger aber nicht bloß konkursintern, sondern auch in Bezug auf das konkursfreie Vermögen. Da § 103 ASVG eine dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige spezielle Norm ist, ist eine Aufrechnung nach § 103 ASVG auch in den pfändungsfreien Teil der Pensionsbezüge des Schuldners bis zu der in § 103 Abs 2 ASVG festgelegten Grenze zulässig (RIS-Justiz RS0013254, RS0110621).„§ 103 ASVG privilegiert den Sozialversicherungsträger aber nicht bloß konkursintern, sondern auch in Bezug auf das konkursfreie Vermögen. Da Paragraph 103, ASVG eine dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige spezielle Norm ist, ist eine Aufrechnung nach Paragraph 103, ASVG auch in den pfändungsfreien Teil der Pensionsbezüge des Schuldners bis zu der in Paragraph 103, Absatz 2, ASVG festgelegten Grenze zulässig (RIS-Justiz RS0013254, RS0110621).
Bleiben die unpfändbaren Teile der zu erbringenden Geldleistung (Pensionsleistung) konkursfrei, wird die Aufrechnungsbefugnis in diese unpfändbaren Bezugsteile daher weder durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens tangiert (10 ObS 54/11f, SSV-NF 25/99), noch gilt die Aufrechnungsbeschränkung des § 12a Abs 2 KO (10 ObS 233/02s, SSV-NF 16/138; RIS-Justiz RS0115709 [T2]; 10 ObS 152/01b). Auch die Verpflichtung zur Bekanntgabe von Aussonderungs- und Absonderungsrechten nach § 113a Abs 2 KO kommt nicht (analog) zur Anwendung (10 ObS 63/12f, SSV-NF 26/52; RIS-Justiz RS0107924 [T2]; Fellinger, SV-Komm § 103 ASVG Rz 30/2). Bleiben die unpfändbaren Teile der zu erbringenden Geldleistung (Pensionsleistung) konkursfrei, wird die Aufrechnungsbefugnis in diese unpfändbaren Bezugsteile daher weder durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens tangiert (10 ObS 54/11f, SSV-NF 25/99), noch gilt die Aufrechnungsbeschränkung des Paragraph 12 a, Absatz 2, KO (10 ObS 233/02s, SSV-NF 16/138; RIS-Justiz RS0115709 [T2]; 10 ObS 152/01b). Auch die Verpflichtung zur Bekanntgabe von Aussonderungs- und Absonderungsrechten nach Paragraph 113 a, Absatz 2, KO kommt nicht (analog) zur Anwendung (10 ObS 63/12f, SSV-NF 26/52; RIS-Justiz RS0107924 [T2]; Fellinger, SV-Komm Paragraph 103, ASVG Rz 30/2).
Zusammenfassend sind für den Sozialversicherungsträger – soweit infolge der Aufrechnungsmöglichkeit der Beitragsrückstand gedeckt ist – die für „normale“ Konkursgläubiger geltenden Beschränkungen unbeachtlich (10 ObS 233/02s, SSV-NF 16/138).
§ 103 ASVG lautet wie folgt:Paragraph 103, ASVG lautet wie folgt:
„Aufrechnung
§ 103.Paragraph 103,
(1)Absatz einsDie Versicherungsträger dürfen auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:
vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (§ 58 Abs. 6), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (Paragraph 58, Absatz 6,), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;
von Versicherungsträgern zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;
von Versicherungsträgern gewährte Vorschüsse (§§ 104 Abs. 1 letzter Satz, 368 Abs. 2);von Versicherungsträgern gewährte Vorschüsse (Paragraphen 104, Absatz eins, letzter Satz, 368 Absatz 2,);
die sich aus der Anwendung des § 92 ergebenden Unterschiedsbeträge;die sich aus der Anwendung des Paragraph 92, ergebenden Unterschiedsbeträge;
von Versicherungsträgern erbrachte Leistungen, die durch den Rechtsgrund der neu anfallenden Leistung für den gleichen Zeitraum zu Unrecht gezahlt wurden.
(2)Absatz 2Die Aufrechnung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig, wobei jedoch der anspruchsberechtigten Person ein Gesamteinkommen in der Höhe von 90% des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes nach § 293 verbleiben muss. Gesamteinkommen ist die zu erbringende Geldleistung zuzüglich eines aus übrigen Einkünften der leistungsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommens (§ 292) und der nach § 294 zu berücksichtigenden Beträge.“Die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig, wobei jedoch der anspruchsberechtigten Person ein Gesamteinkommen in der Höhe von 90% des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes nach Paragraph 293, verbleiben muss. Gesamteinkommen ist die zu erbringende Geldleistung zuzüglich eines aus übrigen Einkünften der leistungsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommens (Paragraph 292,) und der nach Paragraph 294, zu berücksichtigenden Beträge.“
Die Bestimmung des § 103 ASVG ist mit jener des § 45 Abs. 4 TÄKamG insofern vergleichbar, als sich auch im TÄKamG die zu erbringende Leistung und ausständige Beiträge gegenüberstehen. Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die in der Rechtsprechung zu dieser (bzw. vergleichbaren Bestimmungen in anderen Sozialversicherungsgesetzen) angestellten Überlegungen auch auf die Rechtslage nach dem TÄKamG übertragbar sind.Die Bestimmung des Paragraph 103, ASVG ist mit jener des Paragraph 45, Absatz 4, TÄKamG insofern vergleichbar, als sich auch im TÄKamG die zu erbringende Leistung und ausständige Beiträge gegenüberstehen. Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die in der Rechtsprechung zu dieser (bzw. vergleichbaren Bestimmungen in anderen Sozialversicherungsgesetzen) angestellten Überlegungen auch auf die Rechtslage nach dem TÄKamG übertragbar sind.
3.1.2.2. Voraussetzung für eine bestehende „Aufrechnungslage“ ist allerdings, dass die (hier) Forderung betreffend Altersunterstützung zum Zeitpunkt der Eröffnung bzw. Anhängigkeit des Schuldenregulierungsverfahrens dem Grunde nach besteht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur vergleichbaren Rechtslage nach dem GSVG bzw. der KO in seinem Erkenntnis vom 11. Juli 2012, 2009/08/0102, auszugsweise Folgendes ausgesprochen (Ausführungen in eckiger Klammer durch das Landesverwaltungsgericht):
„Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 GSVG (ebenso § 103 Abs. 1 Z 1 ASVG und § 67 Abs. 1 BSVG) darf der Versicherungsträger auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist, aufrechnen. Die Aufrechnung ist nach § 71 Abs. 2 GSVG (§ 103 Abs. 2 ASVG; § 67 Abs. 2 BSVG) nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig, wobei jedoch der anspruchsberechtigten Person ein Gesamteinkommen in der Höhe von 90% des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes nach § 150 GSVG (§ 293 ASVG; § 141 BSVG) verbleiben muss.„Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG (ebenso Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG und Paragraph 67, Absatz eins, BSVG) darf der Versicherungsträger auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist, aufrechnen. Die Aufrechnung ist nach Paragraph 71, Absatz 2, GSVG (Paragraph 103, Absatz 2, ASVG; Paragraph 67, Absatz 2, BSVG) nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig, wobei jedoch der anspruchsberechtigten Person ein Gesamteinkommen in der Höhe von 90% des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes nach Paragraph 150, GSVG (Paragraph 293, ASVG; Paragraph 141, BSVG) verbleiben muss.
Durch die Eröffnung des Konkurses wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört, oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse) dessen freier Verfügung entzogen (§ 1 Abs. 1 KO). Die Konkursmasse ist zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden (§ 1 Abs. 2 KO). Der unpfändbare Teil der Bezüge ist aber nicht der Exekution unterworfen und fällt daher nicht in die Konkursmasse. Dies hat vor allem beim Einkommen (auch Pensionsbezügen) des Schuldners Bedeutung: Nur pfändbare Beträge fallen in die Konkursmasse (vgl. das Urteil des OGH vom 6. Dezember 2011, 10 ObS 54/11f).Durch die Eröffnung des Konkurses wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört, oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse) dessen freier Verfügung entzogen (Paragraph eins, Absatz eins, KO). Die Konkursmasse ist zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden (Paragraph eins, Absatz 2, KO). Der unpfändbare Teil der Bezüge ist aber nicht der Exekution unterworfen und fällt daher nicht in die Konkursmasse. Dies hat vor allem beim Einkommen (auch Pensionsbezügen) des Schuldners Bedeutung: Nur pfändbare Beträge fallen in die Konkursmasse vergleiche das Urteil des OGH vom 6. Dezember 2011, 10 ObS 54/11f).
Aufrechnungsbestimmungen der Sozialversicherungsgesetze (hier § 71 GSVG) sind als dem (gerichtlichen) Exekutionsrecht vorrangige spezielle Normen zu betrachten; insoweit ist auch eine Aufrechnung in den pfändungsfreien Teil rechtlich zulässig (vgl. neuerlich OGH 10 ObS 54/11f).Aufrechnungsbestimmungen der Sozialversicherungsgesetze (hier Paragraph 71, GSVG) sind als dem (gerichtlichen) Exekutionsrecht vorrangige spezielle Normen zu betrachten; insoweit ist auch eine Aufrechnung in den pfändungsfreien Teil rechtlich zulässig vergleiche neuerlich OGH 10 ObS 54/11f).
Die Aufrechnung bezweckt die Aufhebung gegenseitiger Forderungen durch Verrechnung ohne effektiven Leistungsaustausch. Die Voraussetzungen der Aufrechnung (§ 1438 ff ABGB: Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Fälligkeit, Klagbarkeit) müssen nach bürgerlichem Recht nur im Zeitpunkt der Abgabe der Aufrechnungserklärung gegeben sein. Bezüglich der Zulässigkeit der Aufrechnung gegen die Konkursmasse verweist § 1439 Satz 2 ABGB auf die "Gerichtsordnung" (nunmehr: Insolvenzordnung). Im Konkurs wird die Aufrechnung zum Teil erleichtert, zum Teil erschwert. Erleichtert wird die Aufrechnung insofern, als mit im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch bedingten oder betagten Forderungen bzw. solchen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind, aufgerechnet werden kann (§ 19 Abs. 2 KO). Erschwert ist die Aufrechnung, weil die Aufrechenbarkeit im Zeitpunkt der Abgabe der Aufrechnungserklärung nicht genügt, diese vielmehr schon im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gegeben gewesen sein muss (§ 20 Abs. 1 KO). Voraussetzung für die Aufrechnung gegen die Konkursmasse ist daher, dass sich die Forderungen (abgesehen vom Erfordernis der Fälligkeit, da diese durch die Konkurseröffnung herbeigeführt wird) bereits bei Verfahrenseröffnung aufrechenbar gegenüberstanden (vgl. das Urteil des OGH vom 10. Dezember 2002, 10 ObS 233/02s).Die Aufrechnung bezweckt die Aufhebung gegenseitiger Forderungen durch Verrechnung ohne effektiven Leistungsaustausch. Die Voraussetzungen der Aufrechnung (Paragraph 1438, ff ABGB: Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Fälligkeit, Klagbarkeit) müssen nach bürgerlichem Recht nur im Zeitpunkt der Abgabe der Aufrechnungserklärung gegeben sein. Bezüglich der Zulässigkeit der Aufrechnung gegen die Konkursmasse verweist Paragraph 1439, Satz 2 ABGB auf die "Gerichtsordnung" (nunmehr: Insolvenzordnung). Im Konkurs wird die Aufrechnung zum Teil erleichtert, zum Teil erschwert. Erleichtert wird die Aufrechnung insofern, als mit im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch bedingten oder betagten Forderungen bzw. solchen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind, aufgerechnet werden kann (Paragraph 19, Absatz 2, KO). Erschwert ist die Aufrechnung, weil die Aufrechenbarkeit im Zeitpunkt der Abgabe der Aufrechnungserklärung nicht genügt, diese vielmehr schon im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gegeben gewesen sein muss (Paragraph 20, Absatz eins, KO). Voraussetzung für die Aufrechnung gegen die Konkursmasse ist daher, dass sich die Forderungen (abgesehen vom Erfordernis der Fälligkeit, da diese durch die Konkurseröffnung herbeigeführt wird) bereits bei Verfahrenseröffnung aufrechenbar gegenüberstanden vergleiche das Urteil des OGH vom 10. Dezember 2002, 10 ObS 233/02s).
Dem Sozialversicherungsträger steht - trägerübergreifend - eine Aufrechnungsmöglichkeit sowohl in das - zur Konkursmasse gehörige - pfändbare Einkommen als auch in das - nicht zur Konkursmasse gehörige - unpfändbare Einkommen des Beitragsschuldners zu. Die Aufrechnung in das pfändbare Einkommen setzt - da insoweit die konkursrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind - insbesondere voraus, dass sich die Forderungen zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits aufrechenbar gegenüberstanden, wobei hier ausreicht, dass die Forderung bereits entstanden war; mangelnde Fälligkeit oder eine noch nicht eingetretene (aufschiebende) Bedingung hindern die Aufrechenbarkeit nicht (vgl. näher Schubert in Schubert/Konecny, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, §§ 19, 20, Rz 28 ff). Die Aufrechnung in das unpfändbare Einkommen setzt hingegen - da insoweit die konkursrechtlichen Bestimmungen nicht anwendbar sind - die Fälligkeit der Forderung voraus.Dem Sozialversicherungsträger steht - trägerübergreifend - eine Aufrechnungsmöglichkeit sowohl in das - zur Konkursmasse gehörige - pfändbare Einkommen als auch in das - nicht zur Konkursmasse gehörige - unpfändbare Einkommen des Beitragsschuldners zu. Die Aufrechnung in das pfändbare Einkommen setzt - da insoweit die konkursrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind - insbesondere voraus, dass sich die Forderungen zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits aufrechenbar gegenüberstanden, wobei hier ausreicht, dass die Forderung bereits entstanden war; mangelnde Fälligkeit oder eine noch nicht eingetretene (aufschiebende) Bedingung hindern die Aufrechenbarkeit nicht vergleiche näher Schubert in Schubert/Konecny, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Paragraphen 19,, 20, Rz 28 ff). Die Aufrechnung in das unpfändbare Einkommen setzt hingegen - da insoweit die konkursrechtlichen Bestimmungen nicht anwendbar sind - die Fälligkeit der Forderung voraus.
Gemäß § 54 GSVG entstehen die Ansprüche auf die Leistungen aus der Kranken- und Pensionsversicherung in dem Zeitpunkt, in dem die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Pension aus der Pensionsversicherung fällt nach § 55 Abs. 2 Z 2 GSVG mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen an, wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten, sofern die Pension binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird. Wird der Antrag auf Pension erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension mit dem Stichtag an. Pensionen werden nach § 72 Abs. 2 GSVG monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt.Gemäß Paragraph 54, GSVG entstehen die Ansprüche auf die Leistungen aus der Kranken- und Pensionsversicherung in dem Zeitpunkt, in dem die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Pension aus der Pensionsversicherung fällt nach Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen an, wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten, sofern die Pension binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird. Wird der Antrag auf Pension erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension mit dem Stichtag an. Pensionen werden nach Paragraph 72, Absatz 2, GSVG monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt.
Der im Dezember 1937 geborene Beschwerdeführer bezieht - im Verfahren unstrittig - seit 1. Jänner 2003 (also nach Vollendung des 65. Lebensjahres, § 130 Abs. 1 GSVG) von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine Alterspension [Anmerkung des Landesverwaltungsgerichts: Das Konkursverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers war mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 29. April 2002 eröffnet, mit Beschluss vom 28. August 2002 der Zwangsausgleich beschlossen und mit Beschluss vom 07. November 2002 das Konkursverfahren aufgehoben worden.]Der im Dezember 1937 geborene Beschwerdeführer bezieht - im Verfahren unstrittig - seit 1. Jänner 2003 (also nach Vollendung des 65. Lebensjahres, Paragraph 130, Absatz eins, GSVG) von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine Alterspension [Anmerkung des Landesverwaltungsgerichts: Das Konkursverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers war mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 29. April 2002 eröffnet, mit Beschluss vom 28. August 2002 der Zwangsausgleich beschlossen und mit Beschluss vom 07. November 2002 das Konkursverfahren aufgehoben worden.]
Eine zugunsten seiner Konkursforderung (Beitragsforderung) zustehende Aufrechnungsbefugnis verleiht einem Sozialversicherungsträger eine einem Absonderungsrecht vergleichbare Deckung. Dieses Aufrechnungsrecht überdauert auch den Abschluss eines Zwangsausgleiches oder Zahlungsplanes, weil die Aufrechnungsmöglichkeit dem Konkursgläubiger eine besondere, dem Pfand vergleichbare Sicherheit schafft. Der Gläubiger ist auch nicht verpflichtet, bereits im Konkursverfahren (Schuldenregulierungsverfahren) eine Aufrechnungsmöglichkeit wahrzunehmen, um einer Kürzung seiner Forderung durch den Abschluss eines Zwangsausgleichs oder eines Zahlungsplans zu entgehen (vgl. das Urteil des OGH vom 11. Dezember 2001, 10 ObS 375/01x).Eine zugunsten seiner Konkursforderung (Beitragsforderung) zustehende Aufrechnungsbefugnis verleiht einem Sozialversicherungsträger eine einem Absonderungsrecht vergleichbare Deckung. Dieses Aufrechnungsrecht überdauert auch den Abschluss eines Zwangsausgleiches oder Zahlungsplanes, weil die Aufrechnungsmöglichkeit dem Konkursgläubiger eine besondere, dem Pfand vergleichbare Sicherheit schafft. Der Gläubiger ist auch nicht verpflichtet, bereits im Konkursverfahren (Schuldenregulierungsverfahren) eine Aufrechnungsmöglichkeit wahrzunehmen, um einer Kürzung seiner Forderung durch den Abschluss eines Zwangsausgleichs oder eines Zahlungsplans zu entgehen vergleiche das Urteil des OGH vom 11. Dezember 2001, 10 ObS 375/01x).
Da die Pensionsforderung des Beschwerdeführers weder zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch während des anhängigen Konkursverfahrens dem Grunde nach bestand (und auch keine Pensionszahlungen während des anhängigen Konkursverfahrens fällig wurden), lag in diesem Zeitraum keinerlei (auch keine trägerübergreifende) Aufrechnungslage vor. Damit bestand aber auch keine einem Absonderungsrecht vergleichbare Deckung. Somit war die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der Bauern im Konkursverfahren des Beschwerdeführers ein (bloßer, ungesicherter) Konkursgläubiger (vgl. neuerlich OGH 10 ObS 54/11f; sowie das Urteil des OGH vom 4. September 2001, 10 ObS 152/01b).Da die Pensionsforderung des Beschwerdeführers weder zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch während des anhängigen Konkursverfahrens dem Grunde nach bestand (und auch keine Pensionszahlungen während des anhängigen Konkursverfahrens fällig wurden), lag in diesem Zeitraum keinerlei (auch keine trägerübergreifende) Aufrechnungslage vor. Damit bestand aber auch keine einem Absonderungsrecht vergleichbare Deckung. Somit war die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der Bauern im Konkursverfahren des Beschwerdeführers ein (bloßer, ungesicherter) Konkursgläubiger vergleiche neuerlich OGH 10 ObS 54/11f; sowie das Urteil des OGH vom 4. September 2001, 10 ObS 152/01b).
[…]
4. Gemäß § 367 Abs. 2 ASVG iVm § 194 GSVG hat der Versicherungsträger über die Aufrechnung einen Bescheid zu erlassen, der durch Klage bei Gericht bekämpft werden kann (vgl. etwa das Urteil des OGH vom 4. September 2001, 10 ObS 152/01b); der Aufrechnungsbescheid ist die Geltendmachung der Aufrechnung gegenüber dem Anspruchsberechtigten und entspricht der Aufrechnungserklärung iSd §§ 1438 ff ABGB (vgl. das Urteil des OGH vom 10. Dezember 2002, 10 ObS 233/02s). Über die Aufrechnung von geschuldeten Beiträgen auf die vom Versicherungsträger zu erbringenden Leistungen kann vom Gericht aber nur dann entschieden werden, wenn die Beitragsschuld entweder unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde; die Prüfung der Frage der Beitragsschuld ist als Verwaltungssache den Gerichten auch im Vorfragenbereich entzogen (vgl. den - im Verfahren des Beschwerdeführers ergangenen - Beschluss des OGH vom 14. November 2006, 10 ObS 164/06z). Die Verwaltungsbehörden haben dabei über die offene Beitragsschuld - unter Einbeziehung des Umstandes, dass ein Zwangsausgleich abgeschlossen und auch erfüllt wurde - abzusprechen (vgl. den ebenfalls im Verfahren des Beschwerdeführers ergangenen Beschluss des OGH vom 1. April 2008, 10 ObS 25/08m).4. Gemäß Paragraph 367, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG hat der Versicherungsträger über die Aufrechnung einen Bescheid zu erlassen, der durch Klage bei Gericht bekämpft werden kann vergleiche etwa das Urteil des OGH vom 4. September 2001, 10 ObS 152/01b); der Aufrechnungsbescheid ist die Geltendmachung der Aufrechnung gegenüber dem Anspruchsberechtigten und entspricht der Aufrechnungserklärung iSd Paragraphen 1438, ff ABGB vergleiche das Urteil des OGH vom 10. Dezember 2002, 10 ObS 233/02s). Über die Aufrechnung von geschuldeten Beiträgen auf die vom Versicherungsträger zu erbringenden Leistungen kann vom Gericht aber nur dann entschieden werden, wenn die Beitragsschuld entweder unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde; die Prüfung der Frage der Beitragsschuld ist als Verwaltungssache den Gerichten auch im Vorfragenbereich entzogen vergleiche den - im Verfahren des Beschwerdeführers ergangenen - Beschluss des OGH vom 14. November 2006, 10 ObS 164/06z). Die Verwaltungsbehörden haben dabei über die offene Beitragsschuld - unter Einbeziehung des Umstandes, dass ein Zwangsausgleich abgeschlossen und auch erfüllt wurde - abzusprechen vergleiche den ebenfalls im Verfahren des Beschwerdeführers ergangenen Beschluss des OGH vom 1. April 2008, 10 ObS 25/08m).
Da sich die Wirkungen des Zwangsausgleiches - mangels bei Konkurseröffnung bzw. während des Konkursverfahrens bestandener Aufrechnungslage und damit mangelnder Sicherung des Gläubigers - auf die Beitragsforderungen der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt der Bauern erstreckten und der Beschwerdeführer unstrittig die nach dem Zwangsausgleich gebotenen Quotenzahlungen rechtzeitig erbrachte, ist der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, die über diese Quote hinausgehende Forderung zu erfüllen. Diese Forderung könnte allenfalls freiwillig vom Beschwerdeführer erfüllt werden (was gegebenenfalls zu leistungsrechtlichen Vorteilen führen könnte; § 106 Abs. 1 Z 1 BSVG; vgl. etwa das Urteil des OGH vom 4. Mai 2010, 10 ObS 56/10y), sie ist aber nicht mehr als offene (durch Aufrechnung eintreibbare) Forderung festzustellen.“Da sich die Wirkungen des Zwangsausgleiches - mangels bei Konkurseröffnung bzw. während des Konkursverfahrens bestandener Aufrechnungslage und damit mangelnder Sicherung des Gläubigers - auf die Beitragsforderungen der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt der Bauern erstreckten und der Beschwerdeführer unstrittig die nach dem Zwangsausgleich gebotenen Quotenzahlungen rechtzeitig erbrachte, ist der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, die über diese Quote hinausgehende Forderung zu erfüllen. Diese Forderung könnte allenfalls freiwillig vom Beschwerdeführer erfüllt werden (was gegebenenfalls zu leistungsrechtlichen Vorteilen führen könnte; Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG; vergleiche etwa das Urteil des OGH vom 4. Mai 2010, 10 ObS 56/10y), sie ist aber nicht mehr als offene (durch Aufrechnung eintreibbare) Forderung festzustellen.“
3.1.2.3. Diese Ausführungen des VwGH sind auf das gegenständliche Verfahren übertragbar:
Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Februar 2018 die Altersunterstützung ab 01. Februar 2018 gewährt.
Am *** wurde die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen der Beschwerdeführerin bekannt gemacht. Die Anmeldefrist für Forderungen lief bis zum 02. Dezember 2016.
Mit Beschluss vom 20. April 2017, rechtskräftig am 04. Mai 2017 wurde der Zahlungsplan zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Gläubigern bestätigt.
Vor diesem Hintergrund standen sich der Beitragsrückstand und die Altersunterstützungsforderung im Zeitpunkt bis zur rechtskräftigen Annahme des Zahlungsplans nicht aufrechenbar gegenüber. Eine von der belangten Behörde angedachte Aufrechnung kann schon aus diesem Grund nicht erfolgen.
Eine „Privilegierung“ der belangten Behörde ist somit zu verneinen, sondern ist ihre Forderung wie die eines „normalen“ Konkursgläubigers zu behandeln.
3.1.2.4. Die von der belangten Behörde festgestellten Beitragsrückstände wurden im Schuldenregulierungsverfahren nicht angemeldet; vielmehr hat sich die belangte Behörde bzw. die Tierärztekammer nicht am Schuldenregulierungsverfahren beteiligt.
Die Wirkungen des Zahlungsplans erstrecken sich auf jene Ansprüche gegen den Schuldner, die der Anmeldung im Insolvenzverfahren unterliegen. Nicht erfasst sind Masseforderungen bzw. Forderungen, die erst nach Konkursaufhebung entstanden sind. Dem folgend bezieht sich auch § 197 Abs. 1 IO auf Insolvenzforderungen nach § 51 IO, also auf Forderungen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits entstanden waren (VwGH vom 03. September 2020, Ra 2019/08/0082, mit weiteren Nachweisen).Die Wirkungen des Zahlungsplans erstrecken sich auf jene Ansprüche gegen den Schuldner, die der Anmeldung im Insolvenzverfahren unterliegen. Nicht erfasst sind Masseforderungen bzw. Forderungen, die erst nach Konkursaufhebung entstanden sind. Dem folgend bezieht sich auch Paragraph 197, Absatz eins, IO auf Insolvenzforderungen nach Paragraph 51, IO, also auf Forderungen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits entstanden waren (VwGH vom 03. September 2020, Ra 2019/08/0082, mit weiteren Nachweisen).
§ 197 IO lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 197, IO lautet auszugsweise wie folgt:
„Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen
§ 197.Paragraph 197,
(1)Absatz einsInsolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben nur unter der Voraussetzung, dass sie nicht von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verständigt wurden, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote, jedoch nur für die Restlaufzeit des Zahlungsplans, mindestens aber bis zum Ablauf von drei Jahren ab der Annahme des Zahlungsplans, selbst wenn die Laufzeit früher endet, und nur insoweit, als diese Quote der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. § 156 Abs. 4 bleibt unberührt.Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben nur unter der Voraussetzung, dass sie nicht von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verständigt wurden, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote, jedoch nur für die Restlaufzeit des Zahlungsplans, mindestens aber bis zum Ablauf von drei Jahren ab der Annahme des Zahlungsplans, selbst wenn die Laufzeit früher endet, und nur insoweit, als diese Quote der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Paragraph 156, Absatz 4, bleibt unberührt.
(2)Absatz 2Ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, hat das Insolvenzgericht auf Antrag vorläufig zu entscheiden (§ 156b).Ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, hat das Insolvenzgericht auf Antrag vorläufig zu entscheiden (Paragraph 156 b,).
(3)Absatz 3Zu Gunsten eines Insolvenzgläubigers, der seine Forderung nicht angemeldet hat, kann die Exekution nur so weit stattfinden, als ein Beschluss nach Abs. 2 ergangen ist. Der Gläubiger hat dem Exekutionsantrag auch eine Ausfertigung des Beschlusses nach Abs. 2 samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen oder darzulegen, dass er die Forderung angemeldet hat. Eine entgegen dem ersten Satz bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen.“Zu Gunsten eines Insolvenzgläubigers, der seine Forderung nicht angemeldet hat, kann die Exekution nur so weit stattfinden, als ein Beschluss nach Absatz 2, ergangen ist. Der Gläubiger hat dem Exekutionsantrag auch eine Ausfertigung des Beschlusses nach Absatz 2, samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen oder darzulegen, dass er die Forderung angemeldet hat. Eine entgegen dem ersten Satz bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen.“
Einer Sozialversicherungsanstalt stünde gemäß § 197 IO nur die quotenmäßige Befriedigung ihrer Forderung zu, soweit dies der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, es sei denn, es läge ein Fall des § 156 Abs. 4 IO vor. Dies ist bei der Erlassung eines Leistungsbefehls, mit dem die rückständigen Beiträge unmittelbar zur Zahlung vorgeschrieben werden, zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 11. Dezember 2013, 2012/08/0288).Einer Sozialversicherungsanstalt stünde gemäß Paragraph 197, IO nur die quotenmäßige Befriedigung ihrer Forderung zu, soweit dies der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, es sei denn, es läge ein Fall des Paragraph 156, Absatz 4, IO vor. Dies ist bei der Erlassung eines Leistungsbefehls, mit dem die rückständigen Beiträge unmittelbar zur Zahlung vorgeschrieben werden, zu berücksichtigen vergleiche VwGH vom 11. Dezember 2013, 2012/08/0288).
Eine Entscheidung des Insolvenzgerichts iSd § 197 Abs. 2 IO, dass die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, liegt nicht vor. Insofern steht der belangten Behörde bzw. der Tierärztekammer auch diese Quote (derzeit) nicht zu.Eine Entscheidung des Insolvenzgerichts iSd Paragraph 197, Absatz 2, IO, dass die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, liegt nicht vor. Insofern steht der belangten Behörde bzw. der Tierärztekammer auch diese Quote (derzeit) nicht zu.
Da somit im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids (und bis dato) nicht (mehr) von einem Beitragsrückstand auszugehen war, ist die ausgesprochene Aufrechnung nicht zulässig.
3.1.2.5. Der angefochtene Bescheid ist daher betreffend die Aufrechnung ersatzlos aufzuheben.
3.1.3. Zur Abweisung des Antrags auf Auszahlung der Altersunterstützung:
Ein eigener Antrag, mit dem die „tatsächliche Auszahlung“ der gewährten Altersunterstützung erreicht werden soll, ist weder im TÄKamG noch in der Satzung vorgesehen. Der Antrag ist daher mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen.
3.2. Zum Revisionsausspruch:
Die Revision ist zulässig, da keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt zur Frage,
● ob eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für Beschwerden gegen den bescheidmäßigen Ausspruch einer Aufrechnung durch das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen der Tierärztekammer besteht (oder diesbezüglich eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorliegt);
● ob die Regelung des § 45 Abs. 4 Tierärztekammergesetz mit jener des § 103 ASVG (und anderen im zitierten VwGH-Erkenntnis genannten Bestimmungen der Sozialversicherungsgesetze) vergleichbar ist und dazu führt, dass eine Aufrechnung mit Beitragsrückständen nur möglich ist, wenn sich Forderung und Leistung bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens aufrechenbar gegengenüberstanden (vgl. das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 11. Juli 2012; so auch Mohr, Privatinsolvenz3 [2018], Rz 243; aA Kodek, Privatkonkurs3 [2021],Rz 8.21 und 8.22, der die Ansicht vertritt, dass die Aufrechnungsbefugnis auch gilt, wenn die Pension erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist).
Die Rechtslage ist insofern nicht eindeutig und die Revision zur Klarstellung der Rechtslage daher zulässig (vgl. zum Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aus diesem Grund zuletzt etwa VwGH vom 24. Juni 2021, Ra 2021/09/0094, oder vom 24. Februar 2021, Ra 2021/03/0018).Die Rechtslage ist insofern nicht eindeutig und die Revision zur Klarstellung der Rechtslage daher zulässig vergleiche zum Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aus diesem Grund zuletzt etwa VwGH vom 24. Juni 2021, Ra 2021/09/0094, oder vom 24. Februar 2021, Ra 2021/03/0018).