[…]
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
19.11.2021
LVwG-AV-784/001-2021
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 18. März 2021, Zl. ***, betreffend Umbestellung eines Verfahrenshelfers gemäß Paragraph 45, Rechtsanwaltsordnung (RAO), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1.1. Mit Beschluss des Landesgerichts *** wurde für B (in der Folge: Verfahrensbeholfener) die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Verteidigers für eine Strafsache wegen Paragraphen 107, Absatz eins und 218 Absatz eins a, StGB bewilligt.
1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 2020, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer zum Verteidiger bestellt.
1.3. In der Zeit von 03. Februar 2021 bis 08. Februar 2021 ereigneten sich folgende Dinge (Wiedergabe hier und in der Folge im Original, Anonymisierungen in eckiger Klammer durch das Landesverwaltungsgericht; Anmerkung: die Angaben im Aktenvermerk vom 08. Februar 2021 werden als wahr unterstellt):
● E-Mail des Verfahrensbeholfenen an den Beschwerdeführer vom 03. Februar 2021:
„Sehr geehrter Herr [Beschwerdeführer]
Konnten Sie schon sämtliche laufenden und eingestellten Strafverfahren bzw deren Ermittlungsakten gegen [C, D und E] bei den zuständigen
[Polizeiinspektionen]
anfordern, das wir einen neuen Besprechungs- und Sichtungstermin der Unterlagen durchführen können.
[C] taucht nun wie “Phoenix aus der Asche “ seit Kürze in verschiedenen Verfahren Stalkingverfahren […] als “Belastungszeugin“ gegen mich auf?!
Es gibt eine gegenseitige Annährungsverfügung vom 23.09.2020 [ der C] ständig zuwider handelt.
Ich bitte um Rücksprache und Ergreifung geeigneter Maßnahmen hierzu.“
● Schreiben des Beschwerdeführers an den Verfahrensbeholfenen vom 03. Februar 2021
„Verfahrenshilfe
Sehr geehrter [Verfahrensbeholfener]!
Wir beziehen uns auf Ihr E-Mail vom 03.02.2021, 06:33 Uhr und nehmen dazu wie folgt Stellung:
Zunächst teilen wir mit, dass der Unterzeichner zum Verfahrenshelfer in einem Strafverfahren bestellt wurde. Es handelt sich dabei nicht um eine Beigebung eines Rechtsanwalts für sämtliche laufenden und denkbaren Verfahren. Aus rechtlichen Gründen ist auch jedwede Vertretungstätigkeit in diesen Verfahren verwehrt.
Insofern teile ich mit, dass keine Anforderung von Ermittlungsakten gegen [C und D] möglich ist, sondern ausschließlich im Verfahren vor dem LG ***, in dem die Verfahrenshilfebestellung erfolgt ist, eine Tätigkeit entfaltet werden kann.
Mit dem Bedauern keine bessere Nachricht geben zu können, verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen […]“
● E-Mail des Verfahrensbeholfenen an den Beschwerdeführer vom 03. Februar 2021:
„Sehr geehrte Damen und Herren
Wie soll ich den Versuch Ihrer Mitarbeiterin [F] heute werten , das Verfahrens relevante Informationen , die Straftaten von [C und D] dem Gericht *** in oben genannter Sache nicht mitgeteilt oder transparent gemacht werden sollen von ihrer Kanzlei?
Für mich bewegt dich das im Bereich der Strafvereitlung wenn Sie meine Meinung dazu hören möchten.
Ich bitte um umgehende Antwort [des Beschwerdeführers] sobald er am 8.02.2021 aus seinem Urlaub wieder ansprechbar ist.
[…]
P s. Hiermit ersuche ich um einen kurzfristigen Gesprächstermin in der nächsten Woche mit [dem Beschwerdeführer]“
● Aktenvermerk von F, Mitarbeiterin F des Beschwerdeführers, vom 08. Februar 2021:
„[…] Vorsprache [des Verfahrensbeholfenen] am 08.02.2021, 08:42 Uhr
Zunächst funktioniert die Türöffnung nicht, Herr rüttelte nämlich bereits fluchend an der Tür.
Nachdem ich ihm öffne verlangt [er den Beschwerdeführer] zu sprechen. Ich teile sohin mit, dass kein Termin vereinbart wird und zudem ein weiteres Mail mit weiterer, entsprechender Erläuterung, dass nämlich [der Beschwerdeführer] nur in dem angegebenen Strafverfahren als Verfahrenshelfer beigeordnet ist, folgt. [Der Verfahrensbeholfene] verlangt nochmals, schon mit aggressivem Tonfall, einen Termin [beim Beschwerdeführer] bzw. diesen zu sprechen, ganz offenbar glaubt er mir auch nicht, dass [der Beschwerdeführer] nicht im Haus ist. So teile ich ihm auch mit, dass wir keine offene Sprechstunde haben und wiederhole meine Ausführungen nochmals. [G] kommt mir zu Hilfe und teilt [dem Verfahrensbeholfenen] gleiches auch nochmals mit, doch verlangt dieser immer noch und wieder einen Termin, sodann schwenkt er auf einen Rückruf um und verlangt diesen, nun schon in drohendem Tonfall und entsprechendem Blick und Körperhaltung: „heute noch“, „aber noch heute“.
[Der Verfahrensbeholfene] verlässt die Kanzlei. Kurz darauf sehe ich, dass er unten vor der Tür Frau [H] abgefangen hat und mit ihr spricht. Ich öffne daher die Tür und sage ihm, dass Frau [H] nicht die richtige Ansprechpartnerin ist und sagt er, dass ich mich heraushalten solle, er würde jetzt mit Frau [H] reden. Nachdem ich sagte, dass ich mich nicht heraushalte, kommt auch [G] nochmal dazu und sagt ihm auch nochmals, dass Frau [H] auch nichts für ihn tun kann und darf.
Frau [H] kommt sohin schnell in die Kanzlei und sehen wir vom Sekretariat, dass [der Verfahrensbeholfene] noch kurze Zeit vor der Kanzlei steht und uns beobachtet, sodann steigt er in einen Porsche !!! und fährt weg.“
● E-Mail des Verfahrensbeholfenen vom 08. Februar 2021:
„Sehr geehrter Herr [Beschwerdeführer]
Ich habe gerade mit Ihrer Kollegin Fr [H] zufällig gesprochen, nachdem mir Ihre Sekretärinnen erneut eine Gesprächstermin mit Ihnen verweigert haben.
Ich bitte um Ihre Rückmeldung um weitere Eskalation zu vermeiden, da ich sonst rechtliche Schritte einleiten muss.
[…]“
1.4. Mit Schreiben vom 08. Februar 2020, am selben Tag bei der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich eingelangt, beantragte der Beschwerdeführer seine Enthebung als Verteidiger.
In diesem Antrag führte der Beschwerdeführer – soweit entscheidungswesentlich – auszugsweise wie folgt aus:
„[…] Ich habe eine Aktenabschrift abgefordert und am 12.1.2021 eine ausführliche Besprechung mit dem Verfahrensbeholfenen in unseren Kanzleiräumlichkeiten durchgeführt.
Seither versucht der Verfahrensbeholfene mich zu seinem Rechtsvertreter zu machen und gegen das Opfer aus dem gegen Ihn geführten Strafverfahren bzw. die Hauptbelastungszeugin Strafverfahren in die Wege zu leiten. Es geht hier einerseits um behauptete Finanzstrafdelikte des Opfers bzw. um die strafrechtliche Verfolgung der Hauptbelastungszeugin. Dazu hat er in den letzten Wochen eine Unzahl von Mails an diverse Stellen und Behörden verfasst und all diese Mails auch mir zukommen lassen bzw. mich als ‚seinen Rechtsanwalt' bezeichnet.
Da eine Einleitung von Strafverfahren, Vertretung in Verwaltungsverfahren, bzw. auch nur Sachverhaltsbekanntgaben nicht vom Verfahrenshilfeauftrag gedeckt sind und eine gewillkürte Vertretung meines Erachtens unzulässig ist, habe ich Herrn [den Verfahrensbeholfene] darauf hingewiesen, dass ich - außerhalb des Strafverfahrens, für das ich bestellt bin – keinerlei Tätigkeiten entfalten kann.
Insofern sind, da auch das Gutachten, welches im Strafverfahren eingeholt wurde, derzeit noch nicht vorliegt, keine weiteren Besprechungstermine möglich (und aufgrund der COVID-19-Beschränkungen auch untunlich).
Am heutigen Morgen hat [der Verfahrensbeholfene] versucht, sich Zutritt zu unseren Kanzleiräumlichkeiten zu verschaffen und hat Mitarbeiter verbal attackiert bzw. versucht, die bei mir beschäftigte Rechtsanwaltsanwärterin, die mit dem gegenständlichen Sachverhalt in keinster Weise vertraut ist, zum gegenständlichen Sachverhalt zu befragen bzw. ihr Anleitungen zu geben.
Als auch das von meinen Mitarbeitern entsprechend verhindert wurde, langte das beiliegende Mail (vom 8.2.2021, 8.53 Uhr) ein, in dem er „rechtliche Schritte" ankündigt.
Dieses Mail ist auch an die Justiz-Ombudsstelle ***, eine @polizei.gv.at-Adresse und die Polizeiinspektion […] gerichtet.
Aufgrund dieser Vorgehensweise sehe ich mich außer Stande, im Sinne des Verfahrensbeholfenen unbeeinflusst und ausschließlich objektiv die Vertretung des Verfahrensbeholfenen weiter zu führen, da ich, auch aufgrund der aus dem Akt ersichtlichen Umstände, befürchten muss, dass der Verfahrensbeholfene mit Maßnahmen, die an Stalking grenzen, gegen mich vorgehen wird.
Auch die verbalen Attacken gegenüber Kanzleimitarbeitern führen dazu, dass eine objektive Vertretung im Sinne des Paragraph 9, RAO unmöglich ist.
[…]
1.5. Am 09. Februar 2021 richtete der Verfahrensbeholfene, in Reaktion auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 08. Februar 2021, ein E-Mail mit folgendem Inhalt an den Beschwerdeführer:
„Sehr geehrter [Beschwerdeführer]
Sind Sie nicht mehr dazu in der Lage mit mir normal zu kommunizieren oder meine Fragen zu beantworten, die ich Ihnen gestellt habe als Verfahrenshelfer?
Was auch immer das für eine undefinierbare Aufgabe sein soll, von der alleine Sie zu profitieren scheinen?!
Also noch einmal
1. Gibt es einen Eintrag im österreichischen Strafregister und wenn ja warum und seit wann, obwohl noch gar keine Verhandlung stattgefunden hat!!!
2. Ich habe Ihnen Beweise zu meiner Entlastung zukommen lassen, habe Sie diese dem Gericht weiter geleitet?
wenn ja? Welche und wann?
3. [C und D] sind mir gegenüber mehrfach straffällig geworden, was sollte daran dem Gericht vorenthalten werden?
4. Warum ist seit Wochen kein persönlicher Kontakt mit Ihnen möglich?! Und warum wird mir der Zutritt, und eine Terminabsprache, zu Ihrer Kanzlei von ihren Mitarbeiterinnen verweigert?!
5. Ich habe schon letzte Woche erwähnt, das im Falle der Beweisunterschlagung o.ä., ich strafrechtliche Schritte einleiten werde gegen ihre Mitarbeiterinnen, die massiv versuchen meine Verteidigung vor Gericht zu behindern!!!
[…]“
1.6. Am 12. Februar 2021 langte ein Schreiben des Bundesministers für Inneres vom selben Tag beim Beschwerdeführer ein; dieses Schreiben lautet wie folgt:
„[…]
Sehr geehrter [Beschwerdeführer]!
Das Bundesministerium für Inneres beehrt sich, in der Beilage die [vom Verfahrensbeholfenen] vom 2. und 9. Februar 2021 an Sie gerichteten Eingaben, die nachrichtlich auch anher zugeleitet wurden, zur Kenntnisnahme weiterzuleiten.
Es darf ersucht werden, auf Ihren Klienten dahingehend einzuwirken, dass er von der Befassung von Behörden mit dem internen Schriftverkehr hinkünftig Abstand nehmen möge. […]“
1.7. Mit Bescheid der Abteilung II/6 des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 16. Februar 2021, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass keiner der in Paragraph 45, RAO genannten Ablehnungsgründe vorliege.
1.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung in welcher auszugsweise wie folgt ausgeführt wurde:
„Insbesondere hat der Verfahrenshelfer darauf hingewiesen, dass der Verfahrensbeholfene rechtliche Schritte ihm gegenüber angekündigt hat, und diese rechtlichen Schritte nicht nur ihm gegenüber, sondern auch an die Justizombudsstelle ***, eine @polizei.gv.at-Adresse und die Polizeiinspektion […] gerichtet hat. Weiters hat er immer wieder auch an die Tageszeitung „***“ entsprechende E-Mails verfasst.
Der Verfahrenshelfer hat darauf hingewiesen, dass er sich außer Stand sieht, im Sinne des Verfahrensbeholfenen unbeeinflusst und ausschließlich objektiv die Vertretung des Verfahrensbeholfenen weiterzuführen und der Verfahrensbeholfene auch verbale Attacken gegenüber Kanzleimitarbeitern getätigt hat, sodass ihm eine objektive Vertretung im Sinne des Paragraph 9, RAO unmöglich ist. Aus diesem Grund wurde auch beantragt im Sinne des Paragraph 45, Absatz 4, RAO den Verfahrenshelfer seines Amtes zu entheben. Mit ergänzender Eingabe vom 10.02.2021 hat der Verfahrenshelfer angezeigt, dass der Verfahrensbeholfene angekündigt hat, strafrechtliche Schritte gegen die Mitarbeiter des Verfahrenshelfers einzuleiten, die angeblich massiv versuchen würden seine Verteidigung vor Gericht zu behindern.
Demzufolge wurde neuerlich die Befangenheit angezeigt.
Der Verweis auf die Umbestellung aus einem der in Paragraph 10, Absatz eins, RAO genannten Gründe ist sohin rechtlich verfehlt und wird daher unrichtige rechtliche Beurteilung als Vorstellungsgrund geltend gemacht.
Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive. Sie liegt dann vor, wenn die Fähigkeit des beigegebenen Rechtsanwalts zur sachlichen Beurteilung in einem bestimmten Verfahren fehlt oder behindert ist oder eine solche Beeinträchtigung mit Grund befürchtet werden muss vergleiche Klauser/Kodek, ZPO17, Paragraph 19, E8, p.a.) Die Befangenheit dient dazu, dass jeder Anschein einer Voreingenommenheit oder möglichen Parteilichkeit vermieden werden soll (aaO, E9 p.a.)
Im Allgemeinen ist ein Befangenheitsgrund dann anzunehmen, wenn der Betroffene selbst seine Befangenheit anzeigt (aaO, E21 p.a.)
Im konkreten Fall ist emotional nachvollziehbar, dass der Verfahrenshelfer, der vom Verfahrensbeholfenen aus völlig unsachlichen Gründen und ohne Motivation beschuldigt wird, seine Aufgabe nicht ordnungsgemäß zu erfüllen, bzw. sogar, dass er bzw. seine Kanzleimitarbeiter versuchen die Verteidigung des Verfahrensbeholfenen vor Gericht zu behindern, und ein solcher Vorwurf geeignet ist, den Verfahrenshelfer in der öffentlichen Meinung herabzusetzen, bzw., falls eine solche Anzeige gegenüber der Rechtsanwaltskammer erstattet würde, die Gefahr einer behördlichen Verfolgung aufgrund Verletzung einer Standespflicht gegeben wäre.
Es ist offensichtlich, dass seitens des Verfahrenshelfers eine ursprünglich in keinster Weise vorhandene Aversion gegen die Person des Verfahrensbeholfenen entsteht, und er diese nicht vollständig ausblenden kann, sodass in gegenständlichem Strafverfahren, in dem es gerade um die Glaubwürdigkeit des Verfahrensbeholfenen im Zusammenhang mit ähnlichen Vorwürfen geht, nämlich wird ihm das Vergehen der gefährlichen Drohung vorgeworfen, zu befürchten ist, dass die Fähigkeit des Verfahrenshelfers zur sachlichen Beurteilung behindert wird. Aus diesem Grund wäre die Befangenheit des Verfahrenshelfers festzustellen gewesen und er seines Amtes im Sinne des Paragraph 45, Absatz 4, RAO zu entheben gewesen.“
1.9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. März 2021 gab das Plenum des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich dieser Vorstellung keine Folge.
Begründend führte die belangte Behörde auszugsweise wie folgt aus:
„[Die Vorstellung] begründet der Vorstellungswerber damit, dass es ihm unmöglich sei, den Verfahrensbeholfenen unbeeinflusst und ausschließlich objektiv zu vertreten. Dieser habe angekündigt, ihm gegenüber rechtliche Schritte zu ergreifen, habe diese Ankündigung auch an die Justizombudsstelle *** und an die Polizeiinspektion […] adressiert, und ein Email an die Tageszeitung „***“ verfasst. Er habe die Kanzleimitarbeiter des Verteidigers verbal attackiert und angekündigt, strafrechtliche Schritte gegen diese einzuleiten, da sie angeblich massiv versuchen würden, seine Verteidigung vor Gericht zu verhindern.
Der Vorstellungswerber behauptet sohin eine Befangenheit im Sinne des Paragraph 45, Absatz 4, RAO. Dem Befangenheitsbegriff des Paragraph 45, Absatz 4, RAO liegt das Element der Hemmung des pflichtgemäßen (sachlichen) Handels durch psychologische Motive zugrunde. Die Regelung soll gewährleisten, dass der bestellte Rechtsanwalt an der Wahrnehmung seiner Pflichten gegenüber dem Vertretenen - insbesondere der Pflicht, die Rechte der Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten - nicht durch psychologische Motive gehemmt ist. An die psychologischen Motive, die den Rechtsanwalt an der pflichtgemäßen Vertretung seines Mandanten hemmen, sind strenge Maßstäbe zu stellen. Von einem Rechtsanwalt ist auf Grund seiner umfassenden Ausbildung und seiner Tätigkeit im Interesse seiner Mandanten zu erwarten, dass er ungeachtet wahrheitswidriger Behauptungen seitens des Mandanten, die ihn weder einer disziplinären oder strafrechtlichen Verfolgung aussetzen, dessen Interesse mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit vertritt. Andernfalls hätte es die Verfahrenshilfe genießende Partei in der Hand, durch eine entsprechende Wortwahl gegenüber dem Gericht oder dem Verfahrenshelfer den Verfahrensfortschritt zu behindern oder gar zu blockieren. Insbesondere bei umfangreichen Verfahren führte dies zu einem nicht zu vertretenden Aufwand für den jeweils neuen Verfahrenshelfer, den Akt zu studieren und die Information bei der Verfahrenshilfe genießenden Partei einzuholen. Eine durchgehende ordnungsgemäße Vertretung wäre daher nicht gewährleistet.“
1.10. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Vorbringen des bisherigen Verfahrens und führt überdies aus, dass es im gegenständlichen Strafverfahren gegen den Verfahrensbeholfenen um dessen Glaubwürdigkeit gehe. Aufgrund der Vorfälle ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer „an der sachlichen Beurteilung unbewusst gehindert ist, sodass der Kern der Befangenheit jedenfalls als gegeben anzusehen ist.“ Um die Interessen des Verfahrensbeholfenen zu schützen sehe Paragraph 45, RAO vor, dass der Verfahrenshelfer seine Befangenheit anzeigen könne.
2. Rechtliche Erwägungen:
2.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der RAO, RGBL Nr. 96/1868 in der geltenden Fassung, lauten: (auszugsweise):
[…]
römisch VI. ABSCHNITT
Bestellung von Rechtsanwälten, besonders zur Verfahrenshilfe
Paragraph 45, (1) […]
[…]
[…]“
2.1.2. Leitlinien der Judikatur:
Bei Enthebung bzw. Umbestellung des Verfahrenshilfeverteidigers sind die in Paragraph 45, Absatz 4, RAO taxativ aufgezählten Gründe maßgeblich vergleiche VwGH vom 16. Jänner 2018, Ra 2017/03/0025). Die Entscheidung, ob ein Verteidiger beigegeben wird, obliegt ausschließlich dem (ordentlichen) Gericht; die Frage, wer bestellt wird, entscheidet der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer vergleiche VwGH vom 26. Februar 1992, 92/01/0032).
Dem Befangenheitsbegriff des Paragraph 45, Absatz 4, RAO liegt das Element der Hemmung des pflichtgemäßen (sachlichen) Handelns durch sachfremde Motive zu Grunde. Die Regelung des Paragraph 45, Absatz eins und 4 RAO soll gewährleisten, dass der bestellte Rechtsanwalt an der Wahrnehmung seiner Pflichten gegenüber dem Vertretenen – insbesondere der Pflicht, die Rechte der Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten – nicht durch sachfremde Motive gehemmt ist (zB VwGH vom 13. September 2016, Ro 2016/03/0009).
Um die Möglichkeit aufzuzeigen, ein Verfahrenshelfer sei aus sachfremden Motiven an der pflichtgemäßen (sachlichen) Ausübung gehindert, bedarf es konkreter Sachverhaltsbehauptungen, die die Befürchtung nachvollziehbar erscheinen lassen, der bestellte Verfahrenshelfer sei dadurch in seinem pflichtgemäßen Handeln gegenüber dem Verfahrensbeholfenen gehemmt (zB VwGH vom 24. Oktober 2013, 2011/01/0240).
Mit einem bloßen Hinweis auf das „Befinden bzw. subjektive Befinden“ wird ein Umbestellungsgrund jedenfalls nicht dargetan vergleiche abermals VwGH vom 29. Oktober 2014). Selbst wenn ein Verfahrenshelfer die Entziehung der Verfahrenshilfe beantragt, hat dies – ohne Hinzutreten weiterer Umstände – nicht zur Folge, dass er (allein deshalb) befangen im Sinne des Paragraph 45, Absatz 4, RAO wäre vergleiche VwGH vom 18. Dezember 2008, 2005/06/0342).
Dass der bestellte Rechtsanwalt nicht an die Unschuld des Verfahrensbeholfenen glaubt und jener daher kein Vertrauen zu ihm hat, stellt keinen Grund zur Enthebung des Verteidigers dar vergleiche OGH vom 07. Oktober 2017, 15 Os 109/04, RS0119383).
Die Übernahme der Vertretung eines Verfahrensbeholfenen einschließlich seiner Verteidigung im Strafverfahren verlangt auch nicht die absolute Neutralität gegenüber dem Verfahrensbeholfenen. Der Verfahrenshelfer muss also nicht an die Unschuld des Verfahrensbeholfenen glauben; selbst die Tatsache, dass der Verteidiger den Verfahrensbeholfenen für schuldig hält, stellt keinen Grund dar, eine Umbestellung vorzunehmen. Ein Vorbehalt gegen eine Verteidigung „vorbestrafter Ausländer“ würde nur dann eine Verletzung des Paragraph 9, RAO darstellen, wenn dieser innere Vorbehalt auch tatsächlich in der Art der Verteidigung zum Ausdruck gekommen wäre. vergleiche OGH vom 04. Juli 2017, 20 Os 18/16x, RS0131525).
Auch der Versuch, eine Umbestellung mit sachlich nicht haltbaren Argumenten zu erreichen, stellt noch keine Verletzung der Treuepflicht dar, sonst müsste jede Form der Bekämpfung der Gewährung der Verfahrenshilfe oder der Bestellung zum Verfahrenshelfer eine Verletzung des Paragraph 9, RAO bedeuten. Auf die sachliche Rechtfertigung des Antrags auf Umbestellung kann es dabei nicht ankommen. Die einzige Konsequenz der fehlenden sachlichen Rechtfertigung kann nur darin bestehen, dass es eben zu keiner Umbestellung kommt vergleiche abermals OGH vom 04. Juli 2017, 20 Os 18/16x, RS0131525).
Ein Richter ist dann iSd Paragraph 19, JN befangen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiven Merkmalen rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (Ballon in Fasching/Konecny3 Paragraph 19, JN Rz 5, mit Hinweisen auf die Judikatur [Stand 30.11.2013, rdb.at]).
Für die Beurteilung maßgebend, ob der Befangenheitsgrund des Paragraph 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (zB VwGH vom 15. November 2017, Ra 2016/08/0184). Vergleichbares gilt hinsichtlich der Befangenheit von Schiedsrichtern vergleiche OGH vom 05. August 2014, 18 ONc1/14p, RS0129687).
2.1.3. Anders als der Beschwerdeführer meint, kommt es im Verfahren betreffend eine vom Verfahrenshelfer selbst beantragten Enthebung nicht (allein) auf sein subjektives Empfinden an. Vielmehr müssen bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Verfahrenshelfers vorliegen.
Einem Rechtsanwalt ist aufgrund seiner Ausbildung vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, RAO sowie das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985, [RAPG]) zuzumuten, auch mit „schwierigen Mandaten“ und demnach auch „schwierigen Verfahrensbeholfenen“ mit der notwendigen „Gewandtheit“ vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, RAPG) umzugehen und sicherzustellen, dass er seine Pflichten vergleiche insb. Paragraph 9, Absatz eins, RAO) erfüllt. Selbst wenn aufgrund des möglicherweise sozial nicht (in jeder Hinsicht) adäquaten Verhaltens eines Verfahrensbeholfenen gewisse bis erhebliche Unannehmlichkeiten mit der Vertretung verbunden sind, resultiert daraus – ohne Hinzutreten weiterer Umstände – noch kein Umbestellungsgrund iSd Paragraph 45, RAO.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der Aktenlage geht hervor, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verfahrensbeholfenen (äußerst) schwierig ist. Es wird auch nicht übersehen, dass die Befassung diverser staatlichen Stellen, teilweise gepaart mit Vorwürfen gegen den Verfahrenshelfer, für den Beschwerdeführer (äußerst) unangenehm ist.
Insgesamt reichen aber die Handlungen des Verfahrensbeholfenen nicht aus, um – bei objektiver Würdigung aller Umstände – Zweifel an der Unbefangenheit und wirksamen Vertretung durch den Beschwerdeführer aufkommen zu lassen. Eine Enthebung bzw. Umbestellung wäre daher nicht gerechtfertigt.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
2.1.4. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ein Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung rechtfertigen. Der außergewöhnliche Charakter der Umstände, die das Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen können, hängt von der Natur der Fragen („the nature of the issues“) ab, die vom zuständigen nationalen Gericht zu beantworten sind, nicht von deren Häufigkeit vergleiche EGMR vom 18. Juli 2013, Schädler-Eberle/Liechtenstein, 56422/09, Ziffer 97,). Das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände hat der EGMR in Fällen anerkannt, in welchen es im Verfahren vor dem Gericht ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht vergleiche EGMR vom 08. November 2016, Pönkä/Estland, 64160/11, Ziffer 32,). So hat der EGMR den Entfall einer mündlichen Verhandlung etwa dann als gerechtfertigt angesehen, wenn angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht, oder etwa wenn keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen sind, die Tatsachen nicht bestritten werden und das Gericht auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen und der Aktenlage entscheiden kann oder auch, wenn die Erfordernisse der Effizienz und Wirtschaftlichkeit gegen die systematische Abhaltung von Verhandlungen sprechen, etwa in Sozialversicherungsfällen, in welchen allgemein gesehen eher technische Fragen besser auf schriftliche Weise behandelt werden und die systematische Abhaltung von Verhandlungen die Beachtung des Grundsatzes einer angemessenen Verfahrensdauer vereiteln würde vergleiche VwGH vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007, mit Hinweisen auf EGMR vom 19. Februar 1998, Allan Jacobsson/Schweden (Nr. 2), 8/1997/792/993, und das oben zitierte Urteil des EGMR in der Rechtssache Schädler-Eberle/Liechtenstein). Des Weiteren hielt der EGMR in seiner Judikatur fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein kann, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden vergleiche EGMR vom 18. Dezember 2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Ziffer 76,, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung, sowie weiters EGMR vom 13. März 2012, Efferl/Österreich, 13556/07, und EGMR vom 07. März 2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Ziffer 21 ;, vergleiche zum Ganzen VwGH vom 12. Dezember 2017, Ra 2015/05/0043).
Aus den im Akt erliegenden Schreiben des Beschwerdeführers und des Verfahrensbeholfenen ergibt sich kein Hinweis, der auf einen Enthebungsgrund iSd Paragraph 45, Absatz 4, RAO schließen ließe; die Angaben im Aktenvermerk wurden als wahr unterstellt. Eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich war daher nicht erforderlich.
Es wurde daher gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen; im übrigen hatte keine der Parteien eine Verhandlung beantragt.
2.2. Die Revision ist nicht zulässig, da die Frage, ob die in Paragraph 45, Absatz 4, RAO aufgezählten Gründe gegeben sind der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts obliegt vergleiche VwGH vom 16. Jänner 2018, Ra 2017/03/0025) und sich die Entscheidung im Übrigen auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützt.
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.784.001.2021