[…]
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
17.11.2021
LVwG-AV-1222/001-2020
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 17. September 2020, Zl. ***, betreffend Umbestellung eines Verfahrenshelfers gemäß Paragraph 45, Rechtsanwaltsordnung (RAO), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1.1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 02. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts bewilligt. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe bezieht sich auf eine Exekutionssache wegen Zwangsversteigerung von Liegenschaften und Fahrnisexekution und Forderungsexekution (Streitwert: 60.000 Euro samt Anhang), in welcher der Beschwerdeführer verpflichtete Partei und die B, vertreten durch Rechtsanwalt C, betreibende Partei ist.
1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02. Juni 2020, Zl. ***, wurde zunächst Rechtsanwalt D zum Vertreter des Beschwerdeführers bestellt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juni 2020 wurde an Stelle von D Herr Rechtsanwalt E zum Vertreter des Beschwerdeführers bestellt.
1.3. Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Umbestellung des Vertreters. In diesem Antrag führte der Beschwerdeführer – soweit entscheidungswesentlich – auszugsweise wie folgt aus (Wiedergabe hier und in der Folge im Original, Anonymisierungen in eckiger Klammer durch das Landesverwaltungsgericht):
„[…]
Sie waren so freundlich und haben mir den RA E zugeteilt.
Leider hat mich E gleich beim ersten Gespräch belogen. Er meinte, er habe mit den RA F nichts zu tun und kenne diesen nur flüchtig.
Beim Verhandlungstermin am 27.7.2020 am Gericht *** konnte ich ihm entlocken, dass er parktisch die Kanzlei F übernommen hat, so wie dessen Kundenstock
Ich wurde von F und seinen *** Freunden, G und H um viel Geld betrogen. Beim Verkauf seines Hauses wurde ich von G um 300.000,- Schilling (damals) kurz vor der Euro-Einführung um die Provision betrogen.
Bei Gericht wurde ich von der ***-Truppe ( G, F und H) richtiggehend um die Provision betrogen.
Ich habe daraufhin den Gerichtspräsidenten H überführt, als er voll betrunken mit römisch eins am Gericht *** beim Heimweg einen Unfall baute und Fahrerflucht beging.
Auch F habe ich bei zahlreichen Verkehrsübertretungen zur Anzeige gebracht. (teiweise 4 Übertretungen in 5 Minuten )
Das hat die Betrüger-Truppe am Gericht *** so erzürrnt, das die Truppe anfing, mich mit allen Mittel wirtschaftlich zu vernichten. Mit Dabei eine große Anzahl an Richter und Staatsanwälte in ***.
E ist daher sehr eng mit F verbunden und wird eine zielführende Vertretung nicht erledigen.
Er hat mir zugesichert, dass er am Do den 23.7.2020 bereits das Schätzgutachten an mich gesendet hat. Auch das war eine Lüge.
Er hat mir das Gutachten bis heute nicht zugesandt. Ebenso hat er nicht wie von mir gefordert einen Bafangenheitsantrag gegen die Betrugsrichtererin J gemacht.
Diese Richterin ist eine zentrale Figur beim Betrug um mein Vermögen. Es besteht der Verdacht, dass er wie auch schon im Jahr 2015 die Rechtsanwältin K gegen meine Interessen arbeitet. Ich beantrage daher, den E mit sofortiger Wirkung abzuberufen und durch einen Anderen Rechtsanwalt zu ersetzen.
Ich würde vorschlagen, den L aus ***. In *** hat bereits auch der ehemalige Rechtsanwalt M gegen mich gearbeitet. Es gab damals auch ein Disziplinarverfahren gegen M. In *** am Gericht wird es den Anwälten auch schwer gemacht, mich richtig zu vertreten. Sie würden bei einer ordentlichen Vertretung nie mehr ein Verfahren für weitere Klienten gewinnen.
Sie finden auch alle Infos im Netz unter A.
Einige Unterlagen angefügt zur Übersicht.
Ich bitte sie daher um sofortige Enthebung des E.
[…]
E solle dafür sorgen, dass alle Unterlagen an mich übermittelt werden“
Dem Schreiben angeschlossen waren Schreiben des Beschwerdeführers an die Volksanwaltschaft vom 03. August 2019 sowie an das Landesgericht *** vom 29. Juli 2020. In diesen Schreiben bezichtigt der Beschwerdeführer diverse Behörden, Richter und Politiker des „Grundstücksbetrugs“; in diesen Schreiben wird der beigegebene Vertreter nicht genannt.
1.4. Mit Bescheid der Abteilung II/6 des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 25. August 2020, Zl. ***, wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass keiner der in Paragraph 45, RAO genannten Ablehnungsgründe vorliege.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, die wie der Antrag vom 30. Juli 2020 begründet wurde.
Der Vorstellung beigelegt war ein Schreiben vom 19. März 2020, in welchem vergleichbare Vorwürfe wie in den oben genannten Schreiben erhoben werden. Eine Nennung des beigegebenen Vertreters erfolgte auch hier nicht.
1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. September 2020 gab das Plenum des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich dieser Vorstellung keine Folge und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Umbestellung des Verfahrenshelfers ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers „keine relevante oder aktuelle, materielle Interessenkollision im Sinne des Paragraph 10, RL-BA 2015 erkennen“ lasse. Nach dieser Bestimmung handle der Rechtsanwalt nur dann disziplinär, wenn er durch Vertretung der neuen Partei, die Rechte der früheren Partei schädigt oder seine Unparteilichkeit bei Mandatsausübung nicht gesichert erscheint. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lasse ein mangelndes Vertrauen in die Objektivität seines Verfahrenshelfers erkennen. Das mangelnde Vertrauen sei jedoch kein im Gesetz anerkannter Grund einer Umbestellung. Da keine Befangenheit vorliege sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
1.7. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde lautet auszugsweise wie folgt:
“[…] Wie bereits schon in meinen bisherigen Eigaben beschrieben, wurde ich vom zugeteilten Verfahrenshelfer E gleich beim Erstgespräch vorsätzlich belogen, betreffend seiner Verbindungen und Verstrickungen zu F und den ***- Freunden.
Ich wurde von Richtern der ***- Truppe, CV und ÖVP in ***, (H und seinem korrupten Team in ***, darunter auch Richterin J, ***) im Zusammenwirken mit alkoholabhängigen Staatsanwälten (N u.a.) um mein Vermögen mehrfach vorsätzlich betrogen und geschädigt. Um diese Fälle zu vertuschen, wurde ich als ihr Betrugs und Verbrechensopfer mit Falschbeschuldigungen beschuldigt, inhaftiert und enteignet. Erst am 28.7.2020 (***) sorgte der Nachfolger des ebenfalls beschuldigten und befangegen Richter O, P, mit Falschaussagen von Cobra- Beamten und einem nicht rechtsstaatlich geführten Verfahren für eine weiteren „Zwangsinhaftierung“ für mich, um es auf diese Weise der druch Fakten überführten Betrügerin J zu ermöglichen, ungestört die Verbrechen gegen mich weiter zu treiben.
Von diesem korrupten Treiben hier am Gericht *** hat der mir zugeietilte Verfahrenshelfer und Nachfolger des F, E, persönlich Kenntnis und behindert meine Anträge wegen Befangenheit der Richterin J zur Aufarbeitung dieser Verbrechen.
Bei der Tagsatzung am 27.7.2020, zu ***, habe ich den E noch vor der Tagsatzung beauftragt, einen Befangenheitsantrag bzw. eine Strafanzeige gegen die durch Fakten überführte Betrügerin Richterin, J einzubringen, die über länger als zehn Jahre hindurch mich unter Ausnützung ihrer Amtsgewalt schädigt.
Obwohl E vom gesamten Umfang der Verbrechen gegen mich durch J, Gericht *** und andere, Kenntnis hat, negiert er meine mehrfachen Aufforderungen, einen Befangenheitsantrag, bzw. eine Strafanzeige gegen die Richterin J einzubringen.
E wirkt eigentlich durch sein „Nichthandeln“ mit, dass die Betrüger des Gerichtes *** unbeirrt ihre Verbrechen gegen mich fortführen können.
Zwischenzeitlich hat das Oberlandesgericht ***, grünes Licht für eine Amtshaftungsklage wegen der Betrügererien gegen mich durch involvierte Richter des Gerichtes *** und andere Amtsträger gegeben.
Das Gericht *** wurde dazu ausgeschlossen.
Aus all diesen gründen ist daher die Abberufung des E zwingend erfoderlich und unumgänglich.
Ich stelle daher den Antrag, E als Verfahrenhelfer für mich seines Amtes zu entbinden.
Eine zielführende Vertretung ist mit E nicht möglich! […]“
Der Beschwerde beigelegt waren Schreiben an das Landesgericht *** vom 20. Mai 2020 sowie vom 23. Mai 2020, in welchen der Beschwerdeführer mehrere Personen als „Teil des Staatlich Organisierten Verbrechens in Justiz und Land NÖ/ÖVP /[Nennung diverser Politiker]“ bezeichnet. All diese Politiker seien am Betrug um das Vermögen des Beschwerdeführers in wechselnden Zusammensetzungen in irgendeiner Form beteiligt oder agierten als Mitwisser. Der bestellte Verfahrenshelfer wird darin nicht genannt.
1.8. Nach Vorlage der Beschwerde und des Verwaltungsakts an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte der Beschwerdeführer in einem an die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich adressierten Schreiben vom 28. November 2020 wörtlich wie folgt aus:
„[…] Leider habe ich bis heute keine Antwort vom Landesverwaltungsgericht Nö erhalten, aber der Beitragtäter des Betrüger-Duos Richterin J und RA C - E setzt die Verbrechen um meine Liegenschaften unbeirrt fort und übermittelt mir weitere Schreiben, zuletzt am 27.11.2020 in der Causa Betrugsfall ***.
Berechtigte Gründe für die zwingende Abberufung des E habe ich im Schreiben an die RA Kammer NÖ vom 12.10.2020 ausreichend dargelegt.
Ich erstatte daher nunmehr Strafanzeige gegen RA E wegen Beitragstäterschaft in der Causa Betrugsfall *** durch Richterin J, LG ***, RA C und weitere.
RA C hatte in seiner Funktion als Gemeinderat von *** den Auftrag des damaligen Bürgermeisters Q vorsätzlich und bewusst nicht ausgeführt, die Rechtsgrundlage für die einzige Zufahrt zu meiner Villa ***, über das Grundstück R, zu prüfen und mir einzige Zufahrt zur Villa Nr *** im Zusammenwirken mit den Betrugsrichtern in *** aberkannt und damit meine Villa völlig entwertet. Die BH Krems ließ damals den Wasserrechtsakt (aus dem sich auch die Zufahrt ableitet), verbrennen. Im Verfahren waren damals neben Richterin S und J auch der Säufer und durch Fakten überführte Betrüger H aktiv involviert.
Danach hatte C in seiner Funktion als Rechtsanwalt für die Gemeinde *** Gemeindeabgaben eingeklagt, obwohl er wusste, dass aufgrund der Aberkennung meiner einzigen Zufahrt zur Villa Nr *** die Gemeinde *** keine Leistungen erbringen konnte und dadurch auch nicht erbrachte, für die sie Gemeindeabgaben eingeklagt haben. Auch der Anschluss der Ortswassersleitung wurde mit einer vorsätzlich falschen Begründung vorsätzlich abgedreht, um die Erhaltung und den Betrieb des Gebäudes zu behindern. Hier verübte C mit gefügigen Handlangern und „Vollzugsterroristen“ des Gericht *** Betrügereien zugunsten Gemeinde *** und B. Die B finanzierte die Villa mit einem Kreditvolumen von 350.000.- Euro.
Zudem vertritt RA C als Beitragstäter die B, welche den Kredit fällig stellte.
Danach wurde ein hochgradig korrupter ÖVP- Gutachter ( T) bestellt, der meine Villa zu einem Zwölftel des tatsächlichen Verkehrswertes, nämlich 60.000.- Euro schätzte, um es auf diese Weise für einen günstigen Erwerb für einen ÖVP- Günstling des U (römisch fünf) vorzubereiteten.
Um 60.000.- Euro gibt es in *** nicht einmal eine Weingartenhütte. Der tatsächliche Verkehrswert der Villa liegt bei 500.000.- Euro. C kassierte von der B Honorare von mehr als 40.000.- Euro für seine betrügerischen Beiträge, also 2/3 des geschätzten Wertes der Villa. Nach den Erwerb meiner Villa durch den römisch fünf wurde binnen 4 Wochen eine neue Zufahrt errichtet.
RA E verweigerte meinen klaren Auftrag an ihn bis heute eine Strafanzeige gegen Richterin J und RA C einzubringen und belog mich beim ersten Treffen am Gericht *** im Verfahren ***.
Ich beantrage daher die sofortige Suspendierung des RA E, sowie die Einleitung eines Disziplinar- und Strafverfahren gegen E wegen Beitragstäterschaft zum „Organisierten Verbrechen“ am Gericht, StA ***, Land NÖ und alkoholabhängigen, korrupten ÖVP - Bürgermeistern.
Beilagen zur Übersicht:
Schreiben vom 21.6.2020 an LG *** zu ***
Schreiben vom 25.8.2020 an LG *** zu *** und ***
RA E unterstützt das Betrugs- u. Verbrechensnetzwerk Gericht und StA ***, welche als „Söldnertruppe für die ÖVP- Land NÖ - Terrorzelle“ um römisch eins und W ihre eigenen Betrugs und Verbrechensopfer mit fingierten Verfahren denunziert, verleumdet, inhaftiert und enteignet.“
Dem Schreiben beigelegt waren Schreiben an das Landesgericht *** vom 21. Juni 2020 sowie vom 25. August 2020, in welchen wiederum diverse Personen verschiedenster Strafdelikte bezichtigt werden. Der bestellte Verfahrenshelfer wird darin nicht genannt.
2. Rechtliche Erwägungen:
2.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der RAO, RGBL Nr. 96/1868 in der geltenden Fassung, lauten: (auszugsweise):
[…]
römisch VI. ABSCHNITT
Bestellung von Rechtsanwälten, besonders zur Verfahrenshilfe
Paragraph 45, (1) […]
[…]
(4) Kann der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus einem der im Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründe oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen, so ist er auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. Im Fall des Todes des bestellten Rechtsanwalts oder des Verlustes seiner Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist von Amts wegen ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen.
[…]“
2.1.2. Leitlinien der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs:
Bei Enthebung bzw. Umbestellung des Verfahrenshilfeverteidigers sind die in Paragraph 45, Absatz 4, RAO taxativ aufgezählten Gründe maßgeblich vergleiche VwGH vom 16. Jänner 2018, Ra 2017/03/0025). Aus den Rechtsvorschriften der RAO kann kein Anspruch der Partei auf Bestellung eines bestimmten von ihr gewünschten Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer abgeleitet werden. Das Gesetz räumt der Partei lediglich das Recht ein, einen Antrag auf Enthebung des Rechtsanwalts aus den näher geregelten Gründen zu stellen vergleiche VwGH vom 13. September 2016, Ro 2016/03/0009). Die Entscheidung, ob ein Verteidiger beigegeben wird, obliegt ausschließlich dem (ordentlichen) Gericht; die Frage, wer bestellt wird, entscheidet der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer vergleiche VwGH vom 26. Februar 1992, 92/01/0032).
Dem Befangenheitsbegriff des Paragraph 45, Absatz 4, RAO liegt das Element der Hemmung des pflichtgemäßen (sachlichen) Handelns durch sachfremde Motive zu Grunde. Die Regelung des Paragraph 45, Absatz eins und 4 RAO soll gewährleisten, dass der bestellte Rechtsanwalt an der Wahrnehmung seiner Pflichten gegenüber dem Vertretenen – insbesondere der Pflicht, die Rechte der Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten – nicht durch sachfremde Motive gehemmt sei (zB VwGH vom 13. September 2016, Ro 2016/03/0009).
Um die Möglichkeit aufzuzeigen, ein Verfahrenshelfer sei aus sachfremden Motiven an der pflichtgemäßen (sachlichen) Ausübung gehindert, bedarf es konkreter Sachverhaltsbehauptungen, die die Befürchtung nachvollziehbar erscheinen lassen, der bestellte Verfahrenshelfer sei dadurch in seinem pflichtgemäßen Handeln gegenüber dem Verfahrensbeholfenen gehemmt (zB VwGH vom 24. Oktober 2013, 2011/01/0240).
Mit einem bloßen Hinweis auf das „Befinden bzw. subjektive Befinden“ wird ein Umbestellungsgrund jedenfalls nicht dargetan vergleiche abermals VwGH vom 29. Oktober 2014). Auch, dass der Vertretene kein Vertrauen zu seinem Verfahrenshelfer hat, ist kein Grund für eine Umbestellung vergleiche OGH vom 7. Oktober 2004, 15Os109/04). Selbst wenn ein Verfahrenshelfer die Entziehung der Verfahrenshilfe beantragt, hat dies – ohne Hinzutreten weiterer Umstände – nicht zur Folge, dass er (allein deshalb) befangen im Sinne des Paragraph 45, Absatz 4, RAO wäre vergleiche VwGH vom 18. Dezember 2008, 2005/06/0342).
Zwar hat der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer die ihm durch Paragraph 45, Absatz 4, RAO eingeräumte Kompetenz zur Enthebung eines bestellten Verfahrenshelfers auch dann wahrzunehmen, wenn hervorkommt, dass in der Person des beigegebenen Verfahrenshelfers eine wirksame Vertretung iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK nicht gegeben ist. Die behördliche Verpflichtung, einen „wirksamen Beistand“ im Zusammenhang mit Artikel 6, MRK zu gewährleisten, bedeutet aber nicht, dass die Rechtsanwaltskammer – bzw. das Landesverwaltungsgericht – jedes Handeln oder Unterlassen eines Verfahrenshelfers auf seine rechtliche Fundiertheit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen und bei einem Verhalten, das gegebenenfalls dem Ziel der „bestmöglichen“ Vertretung nicht entspricht, mit der Enthebung des Verfahrenshelfers vorzugehen hätte. Handelt ein Verfahrenshelfer (in mancher Hinsicht) gegen das, was die von ihm vertretene Partei als ihren besten Interessen dienlich erachtet, lässt das allein nicht erkennen, dass der Vorsorge für einen wirksamen Rechtsbeistand jedenfalls zuwider gehandelt worden wäre vergleiche abermals VwGH vom 13. September 2016, Ro 2016/03/0009).
2.1.3. Ein Grund iSd Paragraph 10, Absatz eins, RAO wird durch die behauptete Übernahme des Kundenstocks der Kanzlei des F nicht dargetan. Der Beschwerdeführer behauptet gar nicht, dass der bestellte Vertreter die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat.
Soweit der Beschwerdeführer einen Umbestellungsgrund darin erblickt, dass der bestellte Verfahrenshelfer die im Exekutionsverfahren zuständige Richterin nicht als befangen abgelehnt oder keine Strafanzeige gegen diese und den Vertreter der betreibenden Partei eingebracht hat, ist darauf zu verweisen, dass nicht jedes Handeln oder Unterlassen eines Verfahrenshelfers auf seine rechtliche Fundiertheit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen ist.
Die Vorwürfe des Beschwerdeführers richten sich überwiegend aber gar nicht gegen den bestellten Verfahrenshelfer, sondern gegen Dritte, die am Verfahren für das der Verfahrenshelfer bestellt wurde, nicht beteiligt sind.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist insgesamt nicht ersichtlich, dass das Verhalten des Verfahrenshelfers in einer Art untüchtig oder inaktiv war, dass von einer nicht wirksamen Vertretung gesprochen werden könnte. Der implizite Vorwurf, der Verfahrenshelfer versuche „den Prozess zu verlieren“ wird durch keine einzige konkrete Sachverhaltsbehauptung untermauert.
Insgesamt lassen sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch dem sonstigen Akteninhalt Umbestellungsgründe ableiten. Das (offenkundig) fehlende Vertrauen des Beschwerdeführers in den Verfahrenshelfer stellt keinen Umbestellungsgrund dar.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
2.1.4. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ein Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung rechtfertigen. Der außergewöhnliche Charakter der Umstände, die das Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen können, hängt von der Natur der Fragen („the nature of the issues“) ab, die vom zuständigen nationalen Gericht zu beantworten sind, nicht von deren Häufigkeit vergleiche EGMR vom 18. Juli 2013, Schädler-Eberle/Liechtenstein, 56422/09, Ziffer 97,). Das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände hat der EGMR in Fällen anerkannt, in welchen es im Verfahren vor dem Gericht ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht vergleiche EGMR vom 08. November 2016, Pönkä/Estland, 64160/11, Ziffer 32,). So hat der EGMR den Entfall einer mündlichen Verhandlung etwa dann als gerechtfertigt angesehen, wenn angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht, oder etwa wenn keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen sind, die Tatsachen nicht bestritten werden und das Gericht auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen und der Aktenlage entscheiden kann oder auch, wenn die Erfordernisse der Effizienz und Wirtschaftlichkeit gegen die systematische Abhaltung von Verhandlungen sprechen, etwa in Sozialversicherungsfällen, in welchen allgemein gesehen eher technische Fragen besser auf schriftliche Weise behandelt werden und die systematische Abhaltung von Verhandlungen die Beachtung des Grundsatzes einer angemessenen Verfahrensdauer vereiteln würde vergleiche VwGH vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007, mit Hinweisen auf EGMR vom 19. Februar 1998, Allan Jacobsson/Schweden (Nr. 2), 8/1997/792/993, und das oben zitierte Urteil des EGMR in der Rechtssache Schädler-Eberle/Liechtenstein). Des Weiteren hielt der EGMR in seiner Judikatur fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein kann, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden vergleiche EGMR vom 18. Dezember 2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Ziffer 76,, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung, sowie weiters EGMR vom 13. März 2012, Efferl/Österreich, 13556/07, und EGMR vom 07. März 2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Ziffer 21 ;, vergleiche zum Ganzen VwGH vom 12. Dezember 2017, Ra 2015/05/0043).
Gegenständlich ergibt sich aus den im Akt erliegenden Schreiben des Beschwerdeführers kein Hinweis, der auf einen Enthebungsgrund iSd Paragraph 45, Absatz 4, RAO schließen ließe, vor diesem Hintergrund war eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht durchzuführen.
Es wurde daher gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen; im Übrigen hatte keine der Parteien eine Verhandlung beantragt.
2.2. Die Revision ist nicht zulässig, da die Frage, ob die in Paragraph 45, Absatz 4, RAO aufgezählten Gründe gegeben sind der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts obliegt vergleiche VwGH vom 16. Jänner 2018, Ra 2017/03/0025) und sich die Entscheidung im Übrigen auf die dargestellte, einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützt.
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1222.001.2020