Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
22.10.2021
LVwG-S-2200/001-2021
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 22. September 2020, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Ziviltechnikergesetz 2019, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe in der Höhe von 800,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 19 Stunden) auf den Betrag von 600,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 60,-- Euro neu festgesetzt.
3. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kostenbeitrag) beträgt daher 660,-- Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Feststellungen:
1.1. Dem Beschwerdeführer wurde im Jahr 1994 die Befugnis „Zivilingenieur für technische Chemie“ verliehen. Er legte diese Befugnis einige Jahre vor dem Tatzeitpunkt zurück.
1.2. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der beschwerdeführenden Partei Folgendes zur Last gelegt (Ausführungen in eckiger Klammer durch das Landesverwqaltungsgericht):
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatbeschreibung:
Sie führen in der Sachverständigenliste der Justiz die Bezeichnung "Zivilingenieur für techn. Chemie" obwohl diese Berufsbezeichnung nur von Personen die eine entsprechende Befugnis besitzen verwendet werden darf und Sie zumindest am 13.12.2019 keine Befugnis besessen haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Ziffer 3, Ziviltechnikergesetz 1993 idgF [offenkundig gemeint: Ziviltechnikergesetz 2019]
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 800,00 19 Stunden § 36 Einleitungssatz
Ziviltechnikergesetz 1993 idgF
[offenkundig gemeint:
Ziviltechnikergesetz 2019]
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz , 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 80,00
Gesamtbetrag: € 880,00“
Die Strafbemessung begründete die belangte Behörde mit dem Erschwerungsgrund einer verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 und dem Umstand, dass die mögliche Höchststrafe nur zu ca. 6% ausgeschöpft worden sei. Die belangte Behörde ging erkennbar von einem monatlichen Nettoeinkommen von 4.000 Euro monatlich (siehe das Schreiben Aktenseite 48 sowie die Niederschrift Aktenseite 55) und Sorgepflichten für zwei Kinder und eine Ehefrau aus.
1.3. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde, die sich ihrem Inhalt nach lediglich gegen die Höhe der verhängten Strafe wendet.
1.4. Der Beschwerdeführer hat mittlerweile ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.500 und Sorgepflichten für zwei studierende Kinder sowie seine Ehefrau. Er wies – im Zeitpunkt der Begehung des verfahrensgegenständlichen Deliktes – eine verwaltungsrechtliche Vorstrafe wegen Übertretung des Paragraph 38, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 39, Ziffer 2, Ziviltechnikergesetz 1993 auf.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie der Beschwerde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die beschwerdeführende Partei aufgefordert, die Einkommensverhältnisse näher zu konkretisieren sowie diesbezüglich entsprechende aktuelle Nachweise vorzulegen.
Der Beschwerdeführer hat einen Einkommensteuernachweis für das Jahr 2020 vorgelegt und angegeben, dass er als Selbständiger im Jahr 2021 bis dato in etwa 2.500 Euro monatlich ins Verdienen gebracht hat.
Diesem Vorbringen wurde seitens der belangten Behörde – trotz Einräumung einer dahingehenden Möglichkeit vergleiche das Schreiben des NÖ LVwG vom 01. Oktober 2021) – nicht entgegengetreten, weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von diesem Einkommen ausgeht.
3. Rechtliche Erwägungen:
3.1.1. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziviltechnikergesetz 2019, BGBl. römisch eins Nr. römisch eins Nr. 29/2019, dürfen die Bezeichnungen „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ nur von Personen geführt werden, denen eine entsprechende Befugnis verliehen wurde.
Gemäß Paragraph 36, Ziffer 3, Ziviltechnikergesetz 2019 begeht eine mit einer Geldstrafe bis 14.000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer unberechtigt eine der im Paragraph 35, angeführten Bezeichnungen führt oder seiner Firma beifügt.
Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
3.1.2. Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Strafhöhe; daher ist dem Landesverwaltungsgericht eine Überprüfung des Schuldspruchs verwehrt (VwGH vom 27. Oktober 2014, Ra 2014/02/0053).
3.1.3. Ausgehend vom rechtskräftigen Tatvorwurf führte der Beschwerdeführer in der Sachverständigenliste der Justiz die Bezeichnung „Zivilingenieur für techn. Chemie“ ohne eine dahingehende Befugnis zu besitzen; er beging somit eine Übertretung des Paragraph 35, Absatz eins, Ziviltechnikergesetz 2019.
Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Erschwerend hat die belangte Behörde zutreffend gewertet, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt bereits eine rechtskräftige und bis dato nicht getilgte Vormerkung wegen einer auf derselben schädlichen Neigung beruhende aufweist (Übertretung des Paragraphen 38, Absatz eins, in Verbindung mit 39 Ziffer 2, Ziviltechnikergesetz 1993).
Unter Berücksichtigung des im Vergleich zur Annahme der belangten Behörde deutlich geringeren monatlichen Einkommens sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde diverse Veranlassungen getroffen hat, um in Zukunft nicht mehr als „Zivilingenieur“ aufzuscheinen vergleiche die Streichung aus der Sachverständigenliste der Justiz, Aktenseite 59, sowie einer weiteren Webseite, Aktenseite 64 f) und des Strafrahmens ist die von der belangten Behörde verhängte Strafe (sowie die Ersatzfreiheitsstrafe) auf das im Spruch genannte Ausmaß herabzusetzen, um eine tat-, täter und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen.
Eine weitere Herabsetzung der Strafe kommt nicht in Betracht, weil nicht nur auf die beschwerdeführende Partei selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vergleiche zB schon VwGH vom 15. Mai 1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH vom 10. April 2013, 2013/08/0041).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
3.2. Aufgrund der Herabsetzung der Strafhöhe war gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG auch der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde neu festzusetzen.
Da der Beschwerde somit teilweise Folge gegeben wurde, waren gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
3.3. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Nicht revisibel sind im Regelfall auch die hier sonst vorliegenden Fragen der Strafbemessung (zB VwGH vom 22. Februar 2018, Ra 2017/09/0050). Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung erfolgte im Sinne des Gesetzes vergleiche zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung und zur Einschränkung des VwGH auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, etwa VwGH vom 18. Juni 2014, Ro 2014/09/0043).
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2200.001.2021