Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

14.10.2021

Geschäftszahl

LVwG-S-1560/001-2021

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin

HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 21.06.2021, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Arbeitsmittelverordnung 2000
(AM-VO), wie folgt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 21. Juni 2021,

Zl. ***, wird aufgehoben.

Das Verwaltungsstrafverfahren hierzu wird eingestellt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

Paragraph 45, Absatz , Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991)

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG in Verbindung mit

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Entscheidungsgründe:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 21.06.2021, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 6, Absatz , Arbeitsmittelverordnung 2000 (AM-VO 2000), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010,, nach Paragraph 130, Absatz , Ziffer , ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994 (ASchG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017,, eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.625,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden angedroht.

Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde Folgendes angelastet:

„Datum/Zeit: 19.04.2021 (Feststellungszeitpunkt)

Ort: Firmensitz in ***, ***

Sie haben es als das gemäß Paragraph 9, Absatz , VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma B GmbH mit Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als Arbeitgeber folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

Der Arbeitsinspektor Herr C hat bei einer Überprüfung der Arbeitsstätte in ***, *** der B GmbH mit Sitz in ***, *** am 19. April 2021 festgestellt, dass die zwei kraftbetriebenen Schiebetüren (Fabrikat Besam, Hersteller-Nr. ***, Baujahr 2005 und Fabrikat Besam, Hersteller-Nr. ***, Baujahr 2005) in Benutzung waren, obwohl die am 24. Juni 2005 bei den Abnahmeprüfungen festgestellten Mängel noch immer nicht behoben waren. Dadurch wurde Paragraph 6, Absatz 2, Arbeitsmittelverordnung übertreten, wonach das Arbeitsmittel erst nach der Mängelbehebung benutzt werden darf.“

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Behebung des Mangels, nämlich das Anbringen eines Quetschschutzes, bereits vor einem Jahr beauftragt worden sei. Auf Grund der Corona-Pandemie habe die beauftragte Firma den Auftrag allerdings nicht erfüllen können, weswegen eine andere Firma beauftragt worden sei. Darüber sei der Arbeitsinspektor, Herr C, informiert worden. Außerdem sei die gegenständliche Schiebetür die meiste Zeit nicht im Automatikmodus, sondern dauerhaft offen, sodass es zu keinen Verletzungen von Kindern kommen könne. Weiters befinde sich aktuell auf der rechten Türhälfte ein Podest mit einem Motorrad, das den Weg versperre, und auf der linken Seite ein Tuleboxaufsteller.

Hierzu legte der Beschwerdeführer Fotos der zwei Schiebetüren und der davor angebrachten Gegenstände bei.

Auf Grund des Aktes der Behörde, Zl. ***, und der vom erkennenden Gericht beigeschafften, den Parteien des Verfahrens bekannten Prüfbefunde hatte das erkennende Gericht von folgendem, als feststehend anzusehenden, entscheidungswesentlichem Sachverhalt auszugehen:

Betreffend die gegenständlichen kraftbetriebenen Türen (Fabrikat Besam, Hersteller-Nr. ***, Baujahr 2005 und Fabrikat Besam, Hersteller-Nr. ***, Baujahr 2005) liegen die Prüfbefunde von Herrn D, staatlich befugter und beeideter Zivilingenieur für Maschinenbau, jeweils mit dem bezeichneten Ausstellungsdatum vom 27.06.2005 (jeweils für eine der bezeichneten Türhälften) vor, und wurde in Bezug auf jede der beiden Türen im jeweiligen Prüfbefund folgender Mangel festgestellt: „Beim Öffnen der Anlage entsteht zwischen der Tür und einer Vertiefung in der Mauer eine Gefahrenstelle. Diese ist durch geeignete Maßnahmen abzusichern (z.B. Vertiefung auf < 8mm reduzieren).“

Eine Unterlage betreffend die Vornahme der Abnahmeprüfungen selbst (am 24.06.2005) liegt nicht vor.

Vom zuständigen Arbeitsinspektorat wurde das Datum der „bei den Abnahmeprüfungen festgestellten Mängel“ in der Anzeige vom 27.04.2021, GZ: ***, mit „am 24. Juni 2005“ angegeben.

In der bezeichneten Anzeige wurde auf die Prüfbefunde von Herrn D, staatlich befugter und beeideter Zivilingenieur für Maschinenbau, jeweils mit dem bezeichneten Ausstellungsdatum vom 27.06.2005, nicht verwiesen. Eine Benennung der festgestellten Mängel erfolgte seitens der Arbeitsinspektorates NÖ *** in der zu Grunde liegenden Anzeige nicht.

Nach einer Besichtigung der Arbeitsstätte am 19.11.2019 war die B GmbH mit Schriftsatz des Arbeitsinspektorates NÖ *** vom 22.11.2019, GZ. ***, zu Punkt 1., unter der Setzung einer Frist bis 14.02.2020, aufgefordert worden, die Mängel, die im Prüfbefund über die Abnahmeprüfung durch den Prüfer vermerkt wurden, zu beheben.

Eine Benennung des konkreten Prüfbefundes mit Datum und eine Angabe der anlässlich dieser Überprüfung festgestellten Mängel erfolgte seitens der Arbeitsinspektorates in diesem Schriftsatz nicht.

Es erfolgte in diesem Schriftsatz überdies der Hinweis, dass das Arbeitsmittel erst nach der Mängelbehebung benutzt werden dürfe und dass die jeweilige Mängelbehebung in einem Prüfbefund vermerkt werden müsse.

Entsprechend dem Schriftsatz des (damals:) Arbeitsinspektorates NÖ *** an die B GmbH vom 20.04.2021, GZ. ***, zu Punkt 1., wurde dem vom Beschwerdeführer zu vertretenden Unternehmen seitens des Arbeitsinspektorates NÖ *** mitgeteilt, dass im Zuge einer Nachkontrolle am 19.04.2021 festgestellt worden sei, dass die gegenständlichen Mängel noch bestanden und wurde die B GmbH erneut zur Mängelbehebung unter Setzung einer Frist bis 13.07.2021 aufgefordert.

Auf den Prüfbefund über die Abnahmeprüfung vom 27.06.2005 und den Umstand, dass darin für die kraftbetriebene Schiebetüre „Eingang innen“ als auch „Ausgang innen“ jeweils ein Mangel vermerkt worden sei, wurde in diesem Schriftsatz verwiesen.

Eine Benennung der festgestellten Mängel erfolgte seitens der Arbeitsinspektorates NÖ *** auch in diesem Schriftsatz nicht.

Gleichzeitig teilte das Arbeitsinspektorat NÖ *** mit, dass in diesem Punkt eine Strafanzeige erstattet werde, weil eine wiederholt festgestellte Übertretung vorliege.

Am 27.04.2021 wurde bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten seitens des Arbeitsinspektorats NÖ *** diesbezüglich eine Anzeige eingebracht.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 30.04.2021, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Strafanzeige zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Rechtfertigung geboten.

Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.

Im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 21.06.2021,

Zl. ***, wurde auf „die am 24. Juni 2005 bei den Abnahmeprüfungen festgestellten Mängel“ und auf deren Nichtbehebung verwiesen.

Das im Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses angeführte Datum „24. Juni 2005“ ist allfällig jenes der Durchführung der Abnahmeprüfungen, die Bezug habenden Prüfbefunde stammen jeweils vom 27.06.2005 und wurden dem Beschwerdeführer im gesamten Verfahren vor der Behörde, so auch im Bezug habenden Straferkenntnis, nicht vorgehalten. In keinem der behördlichen Verfolgungshandlungen wurden die maßgeblichen Mängel, deren Nichtbehebung dem Beschwerdeführer als nach außen zur Vertretung Berufenem vorgehalten werden sollte, bezeichnet.

Erst aus den vom erkennenden Gericht beigeschafften Unterlagen waren die Mängel jeweils wie folgt festzustellen:

„Bei beiden gegenständlichen kraftbetriebenen Türen (Fabrikat Besam, Hersteller-Nr. ***, Baujahr 2005 und Fabrikat Besam, Hersteller-Nr. ***, Baujahr 2005) entsteht beim Öffnen der Anlage zwischen der Tür und einer Vertiefung in der Mauer eine Gefahrenstelle. Diese ist durch geeignete Maßnahmen abzusichern“.

Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergab sich aus dem vorliegenden Akt der Behörde,

Zl.: ***, aus den vom erkennenden Gericht beigeschafften Prüfbefunden sowie insbesondere aus der zu Grunde liegenden Anzeige vom 27.04.2021 und den Schriftsätzen des Arbeitsinspektorats NÖ *** vom 22.11.2019 und vom 20.04.2021.

In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:

Paragraph 2, Absatz eins, AM-VO 2000, in der zitierten Fassung:

(1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch ArbeitnehmerInnen vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.

Paragraph 2, Absatz 2, AM-VO 2000, in der zitierten Fassung:

Benutzung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle ein Arbeitsmittel betreffende Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung.

Paragraph 6, Absatz 2, AM-VO 2000, in der zitierten Fassung:

Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf das Arbeitsmittel erst nach der Mängelbehebung benutzt werden.

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AM-VO 2000, in der zitierten Fassung:

Die Ergebnisse folgender Prüfungen sind in einem Prüfbefund festzuhalten:

1.    Abnahmeprüfungen,

2.    wiederkehrende Prüfungen

Paragraph 130, Absatz , Ziffer 16, ASchG 1994, in der zitierten Fassung:

Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

[…]

16. die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Der Beschuldigte hat nach der Rechtsprechung des VwGH ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen wurde. Das heißt, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH-Erkenntnis vom 15. Dezember 1983, 82/10/125).

Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur (zur Rechtsmaterie: Gewerbeordnung 1994) hat bei der Anlastung (dort:) von Verletzungen von mit Bescheid vorgeschriebenen Auflagen eine konkrete Tatbeschreibung iSd Paragraph 44 a, Z1 VStG zu erfolgen. Bei der Nichteinhaltung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflage sind neben dem Umstand, dass eine (konkret zu bezeichnende) Auflage nicht eingehalten wurde, ebenfalls konkret alle Handlungen oder Unterlassungen anzuführen, durch welche die Auflage nicht eingehalten wurde vergleiche sinngemäß: VwGH vom 16.03.2016, Ra 2016/04/0034).

 

Zu Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 wurde vom Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass die in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid in dessen Auflagen enthaltenen Gebote oder Verbote Teil des Straftatbestandes sind. Im Hinblick auf die Verzahnung zwischen dieser Vorschrift und den im Bescheid enthaltenen Geboten und Verboten bedürfe es im Spruch eines auf diese Strafnorm gestützten Straferkenntnisses einer wörtlichen Anführung der entsprechenden Auflagen, um die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale zu ermöglichen vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung VwGH etwa das im Erkenntnis vom 25. Februar 2002, 2001/04/0253 angeführte Erkenntnis vom 29. März 1994, Zl. 93/04/0255, u.a.). Nichts Anderes gelte somit für ein auf Paragraph 130, Absatz 2, ASchG 1994 gestütztes Straferkenntnis. Damit wird deutlich, dass die Auflage Teil der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift nach Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG ist (aus: VwGH vom 15. September 2006, 2005/04/0073).

Bei der Feststellung von Mängeln im Zuge einer Abnahmeprüfung bzw. im Zuge einer wiederkehrenden Prüfung und ihrer (gemäß den gesetzlichen Vorgaben nach Paragraph 11, Absatz eins, AM-VO) erforderlichen Festhaltung im Prüfbefund zusammen mit der Vorschreibung, dass die gegenständlichen Arbeitsmittel erst nach deren Behebung benutzt werden dürfen (mit Ausnahme des in Paragraph 6, Absatz 3, AM-VO zitierten Falles), sind die Festlegungen im Prüfbefund (das sind verfahrensgegenständlich jene vom 27.04.2005!) und die konkrete Bezeichnung jener Mängel, nach deren Behebung das Arbeitsmittel erst wieder benutzt werden darf, zumindest aber die Festlegung und Benennung des nach einer Prüfung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AM-VO zu erstellenden Prüfbefundes innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung, maßgebliches Tatbestandsmerkmal, um den Beschwerdeführer in die Lage zu versetzen, konkrete, auf den Tatvorwurf bezogene Beweismittel anzubieten und ihn vor einer Doppelbestrafung zu schützen.

Durch die bloße Wiedergabe des (vermutlichen) Überprüfungsdatums mit „24. Juni 2005“, ohne Bezeichnung der Mängel bzw. ohne zumindest der Bezeichnung des jeweils maßgeblichen Prüfbefundes, wird diesem Konkretisierungserfordernis nicht entsprochen.

Durch die verfahrensgegenständlich im Straferkenntnis, aber auch innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung, gewählte Form der Tatanlastung, nämlich durch das bloße Anführen der Wortfolge „….in Benutzung waren, obwohl die am 24. Juni 2005 bei den Abnahmeprüfungen festgestellten Mängel noch immer nicht behoben waren“, wurde der Beschwerdeführer nicht in die Lage versetzt, konkrete, auf den Tatvorwurf bezogene Beweismittel anzubieten bzw. war nicht vor der Gefahr einer Doppelbestrafung geschützt.

Dazu war unter gleichzeitiger Berücksichtigung der zur GewO 1994 ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur festzustellen, dass im gesamten Verfahren vor der Behörde die Art der an den zwei kraftbetriebenen Schiebetüren vorhandenen Mängel sich weder aus dem Akt der Behörde, von dessen Vollständigkeit ausgegangen wird, noch aus der zu Grunde liegenden Anzeige ergaben. Auch die Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 30.04.2021 enthielt keine konkreten Angaben zu den zu behebenden Mängeln.

Für den Beschwerdeführer war somit nicht erkennbar, durch welche Handlungen konkret die Verwaltungsvorschrift des Paragraph 6, Absatz 2, AM-VO verletzt worden sein soll.

Zu den inhaltlichen Ausführungen des Beschwerdeführers, auf welche auf Grund der mangelhaften Anlastung nicht näher einzugehen war, wird festgestellt, dass weder das Offenhalten der Schiebetürhälften noch der Einwand der Nichterfüllung des Behebungsauftrages durch das beauftragte Unternehmen (auf Grund der Pandemiesituation) der Beschwerde inhaltlich zum Erfolg verholfen hätte, wie auch zur Stellungnahme des Arbeitsinspektorates NÖ *** vom 09.02.2021 und dem darin gestellten Antrag auf Erhöhung des Strafausmaßes festzustellen war, dass diesem Ansinnen der im Verwaltungsstrafverfahren geltende Grundsatz des Verbotes der „reformatio in peius“, d.h. keine Verschlechterung der Ausgangsposition eines Beschuldigten, klar entgegengestanden wäre.

Im Hinblick auf das oben Ausgeführte war der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren hierzu gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen.

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt bereits nach dem Verfahren vor der Behörde auf Grund des Akteninhaltes klar feststand, bereits auf Grund der Aktenlage das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war, keine der Parteien die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt hat und da dem nicht Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC entgegenstanden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1560.001.2021